{"id":255,"date":"2020-12-05T19:39:47","date_gmt":"2020-12-05T19:39:47","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=255"},"modified":"2020-12-05T19:39:47","modified_gmt":"2020-12-05T19:39:47","slug":"rechtssache-khan-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-beschwerde-nr-38030-12","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=255","title":{"rendered":"RECHTSSACHE KHAN .\/. DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Beschwerde Nr. 38030\/12"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nGROSSE KAMMER<br \/>\nRECHTSSACHE K. GEGEN DEUTSCHLAND<br \/>\n(Beschwerde Nr. 38030\/12)<br \/>\nURTEIL<br \/>\n(Streichung)<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n21. September 2016<\/p>\n<p><!--more-->Dieses Urteil ist endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache K. .\/. Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte, der als Gro\u00dfe Kammer zusammengetreten ist, die sich aus folgenden Richterinnen und Richtern zusammensetzt:<\/p>\n<p>Guido Raimondi, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAndr\u00e1s Saj\u00f3,<br \/>\nLuis L\u00f3pez Guerra,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nKhanlar Hajiyev,<br \/>\nPaul Lemmens,<br \/>\nValeriu Gri\u0163co,<br \/>\nKsenija Turkovi\u0107,<br \/>\nDmitry Dedov,<br \/>\nRobert Spano,<br \/>\nIulia Motoc,<br \/>\nBranko Lubarda,<br \/>\nS\u00edofra O\u2019Leary,<br \/>\nSt\u00e9phanie Mourou-Vikstr\u00f6m,<br \/>\nGeorges Ravarani,<br \/>\nPere Pastor Vilanova,<br \/>\nPauliine Koskelo,<\/p>\n<p>sowie Johan Callewaert, Stellvertretender Kanzler der Gro\u00dfen Kammer,<\/p>\n<p>nach Beratung in nicht\u00f6ffentlicher Sitzung am 16. M\u00e4rz und am 7. Juli 2016,<\/p>\n<p>das folgende Urteil erlassen, das am letztgenannten Tag angenommen worden ist:<\/p>\n<p><strong>VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Rechtssache liegt eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Individualbeschwerde (Nr. 38030\/12) zugrunde, die eine pakistanische Staatsangeh\u00f6rige, K. (\u201edie Beschwerdef\u00fchrerin\u201c), am 19. Juni 2012 nach Artikel 34 der Europ\u00e4ischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof erhoben hat.<\/p>\n<p>2. Die Beschwerdef\u00fchrerin wurde vor dem Gerichtshof von Frau G., Rechtsanw\u00e4ltin in G., vertreten. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch ihren Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz, vertreten.<\/p>\n<p>3. In ihrer Beschwerde behauptete die Beschwerdef\u00fchrerin, ihre Ausweisung nach Pakistan stelle eine Verletzung des Artikels 8 der Konvention dar.<\/p>\n<p>4. Die Beschwerde wurde der F\u00fcnften Sektion des Gerichtshofs zugewiesen (Artikel\u00a052 Absatz\u00a01 der Verfahrensordnung).\u00a0Am 23. April 2015 erlie\u00df eine Kammer dieser Sektion, die sich aus dem Pr\u00e4sidenten Mark Villiger, den Richterinnen und Richtern Angelika Nu\u00dfberger, Bo\u0161tjan\u00a0Zupan\u010di\u010d, Ganna Yudkivska, Andr\u00e9 Potocki, Helena J\u00e4derblom, Ale\u0161 Pejchal, sowie der Sektionskanzlerin Claudia Westerdiek zusammensetzte, ein Urteil, in dem sie die R\u00fcge auf der Grundlage des Artikels 8 der Konvention einstimmig f\u00fcr zul\u00e4ssig und die Beschwerde im \u00dcbrigen f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rte und mit sechs zu einer Stimme entschied, dass die Vollziehung der gegen die Beschwerdef\u00fchrerin bestehenden Ausweisungsverf\u00fcgung keine Verletzung des Artikels 8 der Konvention bedeuten w\u00fcrde. Dem Urteil war die abweichende Meinung des Richters Zupan\u010di\u010d sowie eine Erkl\u00e4rung der Richterin Yudkivska beigef\u00fcgt.<\/p>\n<p>5. Am 23. Juli 2015 hat die Beschwerdef\u00fchrerin auf der Grundlage von Artikel 43 der Konvention die Verweisung der Sache an die Gro\u00dfe Kammer beantragt. Der Ausschuss der Gro\u00dfen Kammer hat den Antrag am 14. September 2015 angenommen.<\/p>\n<p>6. Die Zusammensetzung der Gro\u00dfen Kammer ist gem\u00e4\u00df Artikel 26 Abs\u00e4tze 4 und 5 der Konvention und Artikel 24 der Verfahrensordnung beschlossen worden.<\/p>\n<p>7.\u00a0Sowohl die Beschwerdef\u00fchrerin als auch die Regierung haben weitere schriftliche Stellungnahmen vorgelegt (Artikel 59 Absatz 1 der Verfahrensordnung).<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>I. DIE UMST\u00c4NDE DES FALLES<\/p>\n<p><strong>A. Der Hintergrund der Rechtssache und das Verfahren vor den innerstaatlichen Beh\u00f6rden<\/strong><\/p>\n<p>8. Die Beschwerdef\u00fchrerin wurde 19.. in Pakistan geboren und lebt zurzeit in einer Einrichtung f\u00fcr betreutes Wohnen in H. (H., Deutschland).<\/p>\n<p>9. 1991 kamen die Beschwerdef\u00fchrerin und ihr Ehemann, pakistanischer Staatsangeh\u00f6riger, nach Deutschland. Dem Ehemann der Beschwerdef\u00fchrerin wurde die Fl\u00fcchtlingseigenschaft zuerkannt. Im Oktober 1993 wurde der Antrag der Beschwerdef\u00fchrerin auf Zuerkennung dieses Status\u2019 abgelehnt. Als Ehefrau eines Fl\u00fcchtlings erhielt sie am 16. Juni 1994 eine befristete Aufenthaltserlaubnis.\u00a0Am 11. Februar 1995 brachte sie einen Sohn zur Welt. 1998 trennten sich die Ehegatten. Ihr Sohn blieb bei der Beschwerdef\u00fchrerin, die als Reinigungskraft in verschiedenen Unternehmen zu arbeiten begann.<\/p>\n<p>10. Am 7. September 2001 erhielt sie eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.<\/p>\n<p>11. Im M\u00e4rz 2004 verlor die Beschwerdef\u00fchrerin wegen Verhaltensproblemen ihren Arbeitsplatz. Im Juli 2004 wurde die Ehe geschieden. 2005 \u00fcbertrug das Familiengericht dem geschiedenen Ehemann der Beschwerdef\u00fchrerin das Sorgerecht f\u00fcr das Kind und bestimmte dessen Aufenthalt am Wohnsitz seines Vaters.<\/p>\n<p>12. Am 31. Mai 2004 wurde die Beschwerdef\u00fchrerin in Untersuchungshaft genommen, da sie eine Nachbarin get\u00f6tet hatte. Nach einem Versuch, sich selbst zu verletzen, wurde die Betroffene vorl\u00e4ufig in eine psychiatrische Klinik eingewiesen.<\/p>\n<p>13. Am 13. Juli 2005 ordnete das Landgericht Gie\u00dfen die dauerhafte Unterbringung der Beschwerdef\u00fchrerin in einer psychiatrischen Klinik an. Es vertrat die Auffassung, dass sie die T\u00f6tung im Zustand krankheitsbedingter Schuldunf\u00e4higkeit begangen hatte, nachdem es festgestellt hatte, dass sie zum Tatzeitpunkt an einer akuten Psychose litt. Ein medizinischer Sachverst\u00e4ndiger bescheinigte, dass sie Aspekte einer Schizophrenie zeige und ein Intelligenzdefizit aufweise. Sie sei sich ihres psychischen Zustands nicht bewusst. Das Landgericht gelangte zu dem Schluss, dass die Beschwerdef\u00fchrerin weiterhin eine Gefahr f\u00fcr die Allgemeinheit darstelle und daher in einer psychiatrischen Klinik unterzubringen sei. Es wurde zudem ein Betreuer f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrerin bestellt.<\/p>\n<p>14. Am 4. Juni 2009 ordnete das Landratsamt Waldeck-Frankenberg die Ausweisung der Beschwerdef\u00fchrerin an. Unter Bezugnahme insbesondere auf die von ihr begangene Tat, die zu ihrer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gef\u00fchrt hatte, sowie auf ihren psychischen Zustand im Allgemeinen kam das Landratsamt zu dem Schluss, dass die Betroffene eine Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit darstelle, die ihr Interesse, nicht ausgewiesen zu werden, trotz ihres langen Aufenthalts in Deutschland und ihres Aufenthaltstitels \u00fcberwiege. Es hob hervor, dass die Beschwerdef\u00fchrerin in wirtschaftlicher Hinsicht nicht integriert sei, dass sie der deutschen Sprache nicht hinreichend m\u00e4chtig sei, was ein Hindernis f\u00fcr ihre Therapie sei. Sie habe nur begrenzten Kontakt zu ihrem fr\u00fcheren Ehemann und zu ihrem Sohn und sei noch immer mit der pakistanischen Kultur vertraut. Die Beh\u00f6rde f\u00fcgte hinzu, dass die Beschwerdef\u00fchrerin in Pakistan die f\u00fcr ihren Gesundheitszustand erforderliche medizinische Versorgung erhalten und dort von ihrer Familie unterst\u00fctzt werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>15. Die Beschwerdef\u00fchrerin erhob vor dem Verwaltungsgericht Kassel Klage gegen diese Entscheidung und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Im Lauf des Eilverfahrens verpflichteten sich die Verwaltungsbeh\u00f6rden, die Ausweisungsverf\u00fcgung nicht zu vollziehen, solange das Verwaltungsgericht nicht in der Hauptsache entschieden habe.<\/p>\n<p>16. Im November 2009 wurden der Beschwerdef\u00fchrerin einige Lockerungen in der Klinik gew\u00e4hrt, so z.B. gelegentliche Urlaubstage. Nachdem sich ihre psychische Gesundheit gebessert hatte, begann sie anschlie\u00dfend in Vollzeit in der W\u00e4scherei des Krankenhauses zu arbeiten.<\/p>\n<p>17. Mit Urteil vom 1. M\u00e4rz 2011 wies das Verwaltungsgericht die Klage der Beschwerdef\u00fchrerin ab. In der Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus, dass diese eine schwerwiegende Straftat begangen habe, dass sie keine Krankheitseinsicht habe und eine hohe Wiederholungsgefahr vorliege. Es betonte auch, dass die Beschwerdef\u00fchrerin vor allem aufgrund ihrer unzureichenden Kenntnisse der deutschen Sprache weder in sozialer noch wirtschaftlicher Hinsicht in die deutsche Gesellschaft integriert sei. Es f\u00fcgte hinzu, dass die Beschwerdef\u00fchrerin keine engen famili\u00e4ren Bindungen in Deutschland habe, da sie seit mehreren Jahren geschieden und das Sorgerecht f\u00fcr ihren Sohn dessen Vater \u00fcbertragen worden sei. Zur Situation in Pakistan f\u00fchrte das Gericht aus, dass nach Auskunft der Deutschen Botschaft in Pakistan die medizinische Grundversorgung f\u00fcr psychisch erkrankte Personen in gro\u00dfen St\u00e4dten wie Lahore sichergestellt sei und dass die Beschwerdef\u00fchrerin \u00fcber die Mittel verf\u00fcgen w\u00fcrde, die von ihr ben\u00f6tigte Behandlung zu bezahlen, da sie mit einer Rente in H\u00f6he von ca. 250 EUR versehen w\u00fcrde. Das Gericht hielt es, wenn auch die Familienangeh\u00f6rigen der Beschwerdef\u00fchrerin in Pakistan gegen\u00fcber der Deutschen Botschaft angegeben h\u00e4tten, dass sie nicht bereit seien, sie bei sich aufzunehmen, nicht f\u00fcr ausgeschlossen, dass diese ihr gegen Zahlung geringer Eurobetr\u00e4ge dabei helfen w\u00fcrden, die notwendige Behandlung zu organisieren. Es best\u00e4tigte im \u00dcbrigen die Schlussfolgerung der Verwaltungsbeh\u00f6rde, derzufolge die Beschwerdef\u00fchrerin nicht f\u00fcr ihre Positionen zugunsten der Ahmadiya-Glaubensgemeinschaft bekannt sei und daher f\u00fcr sie in dieser Hinsicht keine Gefahr best\u00fcnde.<\/p>\n<p>18. Am 23. Mai 2011 verwarf der Hessische Verwaltungsgerichtshof den Antrag der Beschwerdef\u00fchrerin auf Zulassung der Berufung. Er stellte fest, dass das Verwaltungsgericht alle relevanten Fakten des Falles ber\u00fccksichtigt habe. Mit Beschluss vom 2. August 2011 wies er die Anh\u00f6rungsr\u00fcge der Beschwerdef\u00fchrerin zur\u00fcck, die insbesondere ger\u00fcgt hatte, dass das Gericht ihre Ausf\u00fchrungen zur Besserung ihres Gesundheitszustandes, zum Tod ihrer Schwester in Pakistan und den Lebensbedingungen, die sie im Falle einer Abschiebung erwarten w\u00fcrden, nicht geb\u00fchrend ber\u00fccksichtigt habe.<\/p>\n<p>19. Am 13. Dezember 2011 nahm das Bundesverfassungsgericht durch nicht begr\u00fcndeten Beschluss die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdef\u00fchrerin nicht zur Entscheidung an (2 BvR 1923\/11).<\/p>\n<p>20. Zuvor hatte das Landgericht Marburg am 24. November 2011 auf Empfehlung eines medizinischen Sachverst\u00e4ndigen die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung der Beschwerdef\u00fchrerin in einem psychiatrischen Krankenhaus beschlossen und angeordnet, dass diese entlassen und f\u00fcr die Dauer von f\u00fcnf Jahren unter F\u00fchrungsaufsicht gestellt wird. Die Beschwerdef\u00fchrerin wurde insbesondere angewiesen, regelm\u00e4\u00dfig mit dem Krankenhauspersonal in Verbindung zu bleiben und weiterhin die verordneten Medikamente einzunehmen. Das Gericht war der Meinung, die Behandlung habe die Wiederholungsgefahr ausreichend verringert, so dass das Restrisiko hinnehmbar sei.<\/p>\n<p>21. Seit der Ausweisungsverf\u00fcgung wird der Aufenthalt der Beschwerdef\u00fchrerin in Deutschland aufgrund der Duldungen gem\u00e4\u00df \u00a7 60a Aufenthaltsgesetz geduldet (Randnummer 27 unten). Die letzte dieser Duldungen, die in der Regel f\u00fcr einen Zeitraum von sechs Monaten gelten, ist am 22. M\u00e4rz 2016 erteilt worden und bis zum 17. Februar 2017 g\u00fcltig.<\/p>\n<p><strong>B. Das Urteil der Kammer<\/strong><\/p>\n<p>22. In ihrem Urteil vom 23. April 2015 stellte die Kammer mit 6:1 Stimmen fest, dass Artikel 8 der Konvention nicht verletzt worden ist (Randnummer 4 oben).<\/p>\n<p><strong>C. Der Sachverhalt nach dem Kammerurteil<\/strong><\/p>\n<p>23. Nachdem das Urteil der Kammer am 14. September 2015 ergangen ist, hat die Gro\u00dfe Kammer dem Antrag der Beschwerdef\u00fchrerin auf Verweisung der Rechtssache an die Gro\u00dfe Kammer stattgegeben (Randnummer 5 oben).<\/p>\n<p>24. In ihrer Stellungnahme vom 7. Januar 2016 zur Begr\u00fcndetheit der Rechtssache hat die Regierung in ihrem Namen und im Namen des f\u00fcr die Aufenthaltserlaubnis der Beschwerdef\u00fchrerin zust\u00e4ndigen Landes Hessen die Zusicherung gegeben, dass die deutschen Verwaltungsbeh\u00f6rden vor einer etwaigen Abschiebung der Beschwerdef\u00fchrerin eine neue Ausweisungsverf\u00fcgung erlassen w\u00fcrden, um dem Zeitablauf Rechnung zu tragen. Sie hat im \u00dcbrigen versichert, dass eine neue Ausweisungsentscheidung erst getroffen werden k\u00f6nne, wenn eine gr\u00fcndliche medizinische Untersuchung der Beschwerdef\u00fchrerin zuvor ergebe, dass weder die Durchf\u00fchrung der Abschiebung selbst noch ihre Umsiedlung nach Pakistan ein existenzbedrohendes medizinisches Risiko f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrerin darstellen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>25. In Beantwortung der Fragen des Gerichtshofs hat die Regierung anschlie\u00dfend ausgef\u00fchrt, dass die Verwaltungsbeh\u00f6rden die Beschwerdef\u00fchrerin nicht auf der Grundlage der urspr\u00fcnglichen Ausweisungsverf\u00fcgung ausweisen w\u00fcrden, dass man sich auf die gegebene Zusicherung berufen k\u00f6nnte, um jeglichem Abschiebungsversuch auf der Grundlage der fraglichen Ausweisungsverf\u00fcgung zu begegnen, und dass sich die deutschen Beh\u00f6rden durch diese Zusicherung auf allen Ebenen gebunden f\u00fchlten, da sie nach Beratung und in Absprache mit der hessischen Regierung gegeben worden sei.<\/p>\n<p>26. Am 9. Februar 2016 beantragte die Regierung beim Gerichtshof offiziell die Streichung der Beschwerde im Register gem\u00e4\u00df Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b oder c der Konvention. Bei dieser Gelegenheit hat sie die obengenannte Zusage erneuert und mitgeteilt, dass eine etwaige neue Ausweisungsverf\u00fcgung die urspr\u00fcngliche Verf\u00fcgung ersetze und dass der Beschwerdef\u00fchrerin f\u00fcr die Anfechtung alle Rechtsbehelfe nach innerstaatlichem Recht zur Verf\u00fcgung st\u00fcnden.<\/p>\n<p>II. DAS EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS<\/p>\n<p>27. \u00a7 60a Aufenthaltsgesetz vom 30. Juli 2004 regelt die vor\u00fcbergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung). Darin wird insbesondere bestimmt, dass die Abschiebung eines Ausl\u00e4nders auszusetzen ist, solange die Abschiebung aus tats\u00e4chlichen oder rechtlichen Gr\u00fcnden unm\u00f6glich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird (Absatz 2). Eine Duldung wird schriftlich erteilt (Absatz 4) und \u00fcbertr\u00e4gt kein Aufenthaltsrecht (Absatz 3). Die Dauer einer Duldung wird nicht gesetzlich festgelegt; sie kann zwischen einem Tag und mehr als einem Jahr variieren. Die Duldung kann unbegrenzt verl\u00e4ngert werden.<\/p>\n<p><strong>RECHTLCHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>I. DER ANTRAG AUF STREICHUNG DER BESCHWERDE<\/p>\n<p>28. Die Beschwerdef\u00fchrerin behauptet, dass ihre Abschiebung nach Pakistan Artikel 8 der Konvention verletzen w\u00fcrde, dessen einschl\u00e4gige Passagen wie folgt lauten:<\/p>\n<p>\u201e(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (&#8230;).<\/p>\n<p>(2) Eine Beh\u00f6rde darf in die Aus\u00fcbung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist f\u00fcr die (&#8230;) \u00f6ffentliche Sicherheit, f\u00fcr das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verh\u00fctung von Straftaten (&#8230;).\u201c<\/p>\n<p><strong>A. Das Vorbringen der Parteien<\/strong><\/p>\n<p>29. Die Regierung ersuchte den Gerichtshof, die Rechtssache nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b der Konvention im Register zu streichen, weil die Beschwerdef\u00fchrerin nicht mehr Gefahr laufe, aufgrund der Ausweisungsverf\u00fcgung vom 4. Juni 2009 nach Pakistan ausgewiesen zu werden. Sie f\u00fchrte aus, dass die gegebene Zusicherung diese Verf\u00fcgung zwar nicht gegenstandslos machen k\u00f6nne, diese jedoch nicht mehr vollstreckbar sei. Man k\u00f6nnte sich auf fragliche Zusicherung berufen, um jeglichem Versuch des Vollzugs zu begegnen. Die Regierung unterstrich, dass die Beschwerdef\u00fchrerin nur aufgrund einer etwaigen neuen Ausweisungsverf\u00fcgung ausgewiesen werden k\u00f6nnte, die ihrem Gesundheitszustand und dem seit dem Erlass der Verf\u00fcgung im Jahr 2009 vergangenen Zeitraum Rechnung tragen w\u00fcrde. Sie f\u00fcgte hinzu, dass die deutschen Beh\u00f6rden den Aufenthalt der Beschwerdef\u00fchrerin auf der Grundlage des \u00a7 60a Aufenthaltsgesetz bis zum etwaigen Erlass einer neuen rechtskr\u00e4ftigen Ausweisungsverf\u00fcgung dulden w\u00fcrden.<\/p>\n<p>30. Da sie ihre Aufenthaltsberechtigung verloren habe, ist die Beschwerdef\u00fchrerin der Auffassung, dass die Zusicherung der Regierung nichts an ihrer unsicheren Situation \u00e4ndere, selbst wenn ihre Abschiebung einer neuen Ausweisungsverf\u00fcgung bed\u00fcrfe und die deutschen Beh\u00f6rden im Augenblick nicht beabsichtigen w\u00fcrden, ihre Abschiebung nach Pakistan anzuordnen. Sie hat auf den Antrag der Regierung auf Streichung nicht geantwortet.<\/p>\n<p><strong>B. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/strong><\/p>\n<p>31. Artikel 37 Absatz 1 der Konvention lautet:<\/p>\n<p>\u201e(1) Der Gerichtshof kann jederzeit w\u00e4hrend des Verfahrens entscheiden, eine Beschwerde in seinem Register zu streichen, wenn die Umst\u00e4nde Grund zur Annahme geben, dass<\/p>\n<p>a) der Beschwerdef\u00fchrer seine Beschwerde nicht weiterzuverfolgen beabsichtigt,<\/p>\n<p>b) die Streitigkeit einer L\u00f6sung zugef\u00fchrt worden ist oder<\/p>\n<p>c) eine weitere Pr\u00fcfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestellten Gr\u00fcnden nicht gerechtfertigt ist.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof setzt jedoch die Pr\u00fcfung der Beschwerde fort, wenn die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, dies erfordert.<\/p>\n<p>(2) Der Gerichtshof kann die Wiedereintragung einer Beschwerde in sein Register anordnen, wenn er dies den Umst\u00e4nden nach f\u00fcr gerechtfertigt h\u00e4lt.\u201c<\/p>\n<p>32. Der Gerichtshof stellt zun\u00e4chst fest, dass Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a der Konvention im vorliegenden Fall nicht anzuwenden ist, da die Beschwerdef\u00fchrerin nicht erkl\u00e4rt hat, dass sie ihre Beschwerde zur\u00fcckzieht, nachdem die Regierung die obengenannte Zusicherung gegeben hat (siehe sinngem\u00e4\u00df, A. .\/. Deutschland (Entsch.), Nr. 45293\/06, 6. M\u00e4rz 2012).<\/p>\n<p>33. Der Gerichtshof f\u00fchrt sodann aus, dass er gem\u00e4\u00df seiner st\u00e4ndigen Rechtsprechung, wenn ein Beschwerdef\u00fchrer, dem eine Ausweisung droht, eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hat und nicht mehr Gefahr l\u00e4uft, ausgewiesen zu werden, die Auffassung vertritt, dass die Rechtssache im Sinne des Artikels 37 Absatz 1 Buchstabe b der Konvention einer L\u00f6sung zugef\u00fchrt worden ist, und dass er sie auch ohne Zustimmung des Beschwerdef\u00fchrers in seinem Register streicht. Der Gerichtshof hat die Frage n\u00e4mlich immer unter dem Blickwinkel einer m\u00f6glichen Verletzung der Konvention betrachtet. Die Gefahr einer solchen Verletzung ist jedoch durch die Entscheidung, dem Beschwerdef\u00fchrer eine Aufenthaltsberechtigung im betroffenen beschwerdegegnerischen Staat zu erteilen, nicht mehr gegeben (sieheF.G. .\/. Schweden [GK], Nr.\u00a043611\/11, Rndnr. 73, 23. M\u00e4rz 2016,\u00a0mit den dort zitierten Nachweisen, und M.E. .\/. Schweden (Streichung) [GK], Nr.\u00a071398\/12, Rdnrn. 32 und 33, 8. April 2015).<\/p>\n<p>34. In manchen Rechtssachen, in denen der Beschwerdef\u00fchrer keine Aufenthaltserlaubnis erhalten hatte, war der Gerichtshof hingegen der Meinung, dass die weitere Pr\u00fcfung der Beschwerde gem\u00e4\u00df Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c der Konvention nicht mehr gerechtfertigt ist, und hat die Streichung im Register beschlossen, da aus den ihm vorliegenden Informationen eindeutig hervorging, dass der Beschwerdef\u00fchrer weder gegenw\u00e4rtig noch vor langer Zeit Gefahr lief, ausgewiesen und einer Behandlung unterzogen zu werden, die gegen Artikel 8 der Konvention verst\u00f6\u00dft, und die M\u00f6glichkeit hatte, vor den innerstaatlichen Beh\u00f6rden und gegebenenfalls dem Gerichtshof eine etwaige neue Abschiebung anzufechten (siehe F.I. und andere .\/.\u00a0Vereinigtes K\u00f6nigreich (Entsch.), Nr.\u00a08655\/10, 15. M\u00e4rz 2011, Atayeva und Burmann .\/.\u00a0Schweden (Streichung), Nr.\u00a017471\/11, Rdnrn. 19-24, 31. Oktober 2013, und sinngem\u00e4\u00df in Bezug auf Artikel 3, A., a.a.O., Ozbeek .\/.\u00a0Niederlande (Entsch.), Nr. 40938\/09, 9. Oktober 2012, Sharifi .\/.\u00a0Schweiz (Entsch.), Nr.\u00a069486\/11, 4.\u00a0Dezember 2012, P.Z. und andere .\/. Schweden (Streichung), Nr.\u00a068194\/10, Rdnrn. 14-17, 18. Dezember 2012, B.Z. .\/. Schweden (Streichung), Nr.\u00a074352\/11, Rdnrn. 17-20, 18.\u00a0Dezember 2012, L.T. .\/. Belgien (Entsch.), Nr.\u00a031201\/11, 12. M\u00e4rz 2013, Isman .\/. Schweiz (Entsch.), Nr.\u00a023604\/11, Rdnr. 24, 21. Januar 2014, I.A. .\/. Niederlande (Entsch.), Nr.\u00a076660\/12, 27. Mai 2014, H.S. und andere .\/. Belgien (Entsch.), Nr.\u00a010973\/12, 24. M\u00e4rz 2015, A.A. .\/. Belgien (Entsch.), Nr.\u00a066712\/13, 19. Mai 2015, und S.S. .\/. Niederlande (Entsch.), Nr.\u00a067743\/14, 1.\u00a0September 2015).<\/p>\n<p>35. Der Gerichtshof war in allen vorgenannten Rechtssachen explizit oder implizit der Meinung, dass keine besonderen Umst\u00e4nde vorlagen, welche die Achtung der von der Konvention und den Protokollen dazu garantierten Menschenrechte ber\u00fchren und die weitere Pr\u00fcfung der Beschwerde verlangen (Artikel 37 Absatz 1 in fine).<\/p>\n<p>36. Der Gerichtshof stellt vorliegend fest, dass die deutsche Regierung die Zusicherung gegeben hat, dass die Beschwerdef\u00fchrerin nicht auf der Grundlage der Ausweisungsverf\u00fcgung vom 4. Juni 2009 ausgewiesen w\u00fcrde, derentwegen sie diese Beschwerde erhoben hat. Die Regierung hat ferner zugesichert, dass, wenn gegen die Beschwerdef\u00fchrerin eine neue Ausweisungsentscheidung ergehen w\u00fcrde, diese erst nach einer umfassenden medizinischen Untersuchung des Gesundheitszustands der Beschwerdef\u00fchrerin getroffen und dem seit dem Erlass der Ausweisungsverf\u00fcgung im Jahr 2009 vergangenen Zeitraum Rechnung tragen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>37. Der Gerichtshof sieht keine Veranlassung, an der Ernsthaftigkeit der von der deutschen Regierung gegeben Zusagen und deren bindenden Wirkung zu zweifeln (F.I. und andere .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, vorgenannte Entscheidung, und A., vorgenannte Entscheidung), zumal diese auch im Namen der Beh\u00f6rden des zust\u00e4ndigen Landes gegeben worden sind. Infolgedessen ist die Ausweisungsverf\u00fcgung vom 4. Juni 2009 nicht mehr vollziehbar. Die Beschwerdef\u00fchrerin genie\u00dft im \u00dcbrigen eine Duldung gem\u00e4\u00df \u00a7 60a Aufenthaltsgesetz. In diesem Zusammenhang ruft der Gerichtshof in Erinnerung, dass er Beschwerden im Register gestrichen hat, nachdem er von der beschwerdegegnerischen Regierung davon unterrichtet worden war, dass die nationalen Beh\u00f6rden nicht mehr die Absicht hatten, den Betroffenen in naher Zukunft oder f\u00fcr einen gewissen Zeitraum in das Herkunftsland abzuschieben, ohne dass diese Informationen mit einer f\u00f6rmlichen Verpflichtung seitens der beschwerdegegnerischen Regierung einhergegangen waren (siehe unter vielen anderen Ozbeek, vorgenannte Entscheidung, Abdi Mohammed .\/. Niederlande (Entsch.), Nr.\u00a02738\/11, 4. Dezember 2012, I.A. .\/. Niederlande, vorgenannte Entscheidung, und S.S. .\/.\u00a0Niederlande, vorgenannte Entscheidung).<\/p>\n<p>38. Der Gerichtshof stellt auch fest \u2013 und die deutsche Regierung best\u00e4tigt es \u2013, dass f\u00fcr den Fall, dass die deutschen Beh\u00f6rden eine neue Ausweisungsentscheidung treffen w\u00fcrden, der Beschwerdef\u00fchrerin nach innerstaatlichem Recht Rechtsbehelfe zur Verf\u00fcgung st\u00fcnden, um diese Entscheidung vor den deutschen Gerichten anzugreifen. Die Beschwerdef\u00fchrerin h\u00e4tte im \u00dcbrigen gegebenenfalls die M\u00f6glichkeit, eine neue Beschwerde vor dem Gerichtshof zu erheben (siehe die Hinweise in Randnummer 34 oben). Der Gerichtshof gelangt zu dem Schluss, dass die Beschwerdef\u00fchrerin weder im Augenblick noch in absehbarer Zukunft Gefahr l\u00e4uft, ausgewiesen zu werden.<\/p>\n<p>39. Unter diesen Voraussetzungen und angesichts der Subsidiarit\u00e4t des von der Konvention eingef\u00fchrten Kontrollmechanismus ist der Gerichtshof der Ansicht, dass eine weitere Pr\u00fcfung der Beschwerde (Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c) der Konvention) nicht mehr gerechtfertigt ist.<\/p>\n<p>40. Der Gerichtshof ist ferner der Meinung, dass im vorliegenden Fall keine besonderen Umst\u00e4nde gegeben sind, welche die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, ber\u00fchren und die weitere Pr\u00fcfung der Beschwerde erfordern w\u00fcrden (Artikel 37 Absatz 1 in fine). Er vertritt insbesondere die Auffassung, dass im Unterschied zur Rechtssache F.G. .\/. Schweden (a.a.O., Rdnr. 82), die im Hinblick auf Artikel 2 und 3 der Konvention bedeutsame Fragen aufgeworfen hat, die vorliegende Rechtssache nicht \u00fcber die besondere Situation der Beschwerdef\u00fchrerin hinausgeht, da sie im Wesentlichen die W\u00fcrdigung \u2013 durch die deutschen Beh\u00f6rden \u2013 der Fakten insbesondere in Bezug ihre famili\u00e4re Situation (erwachsener Sohn), ihre Integration, ihre Gef\u00e4hrlichkeit, ihren Gesundheitszustand und die Verf\u00fcgbarkeit angemessener medizinischer Versorgung in Pakistan betrifft, wobei es sich hierbei um Fakten handelt, die sich dar\u00fcber hinaus im Lauf der Zeit \u00e4ndern k\u00f6nnen (Abdi Mohammed, Isman und I.A. .\/. Niederlande, vorgenannte Rechtssachen).<\/p>\n<p>41. Der Gerichtshof m\u00f6chte im \u00dcbrigen daran erinnern, dass er nach der Streichung einer Beschwerde in seinem Register gem\u00e4\u00df Artikel 37 Absatz 2 der Konvention jederzeit die Wiedereintragung anordnen kann, wenn er dies den Umst\u00e4nden nach f\u00fcr gerechtfertigt h\u00e4lt (A., Abdi Mohammed, I.A. .\/. Niederlande und H.S. und andere .\/.\u00a0Belgien, vorgenannte Rechtssachen).<\/p>\n<p>42. Folglich ist die Beschwerde im Register zu streichen.<\/p>\n<p>II. ZUR ANWENDUNG DES ARTIKELS 43 ABSATZ 4 DER KONVENTION<\/p>\n<p>43. Der einschl\u00e4gige Teil von Artikel 43 Absatz 4 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eWird eine Beschwerde im Register gestrichen, so befindet der Gerichtshof \u00fcber die Kostenfrage (&#8230;)\u201c<\/p>\n<p>44.\u00a0Der Gerichtshof erinnert daran, dass im Unterschied zu Artikel 41 der Konvention, der nur anwendbar ist, wenn er zuvor festgestellt hat, dass die Konvention oder die Protokolle dazu verletzt wurden, Artikel 43 Absatz 4 der Verfahrensordnung ihm gestattet, dem Beschwerdef\u00fchrer f\u00fcr Kosten und Auslagen einen Betrag zuzusprechen \u2013 und in dieser Hinsicht nur \u2013 wenn die Beschwerde im Register gestrichen worden ist (Syssoyeva und andere .\/.\u00a0Lettland (Streichung) [GK], Nr.\u00a060654\/00, Rdnr. 132, CEDH 2007\u2011I).<\/p>\n<p>45.\u00a0Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdef\u00fchrerin nach Verweisung der Rechtssache an die Gro\u00dfe Kammer dar\u00fcber unterrichtet worden ist, dass ihre vor der Kammer geltend gemachten Anspr\u00fcche auf eine gerechte Entsch\u00e4digung Ber\u00fccksichtigung finden w\u00fcrden und dass sie die M\u00f6glichkeit hatte, zus\u00e4tzliche Kosten und Auslagen f\u00fcr das Verfahren vor der Gro\u00dfen Kammer zu verlangen. Er stellt fest, dass die Beschwerdef\u00fchrerin vor der Kammer den Betrag von 5.731,33 EUR f\u00fcr Anwaltskosten, die sie f\u00fcr die Verfahren vor den Verwaltungsbeh\u00f6rden und -gerichten, dem Bundesverfassungsgericht, dem Hessischen Landtag und dem Gerichtshof aufgewandt habe, sowie 211,90 EUR f\u00fcr Gerichtskosten gefordert hat. Die Beschwerdef\u00fchrerin hat au\u00dferdem mindestens 300 EUR f\u00fcr das weitere Verfahren und die \u00dcbersetzungskosten verlangt. Vor der Gro\u00dfen Kammer hat die Beschwerdef\u00fchrerin keine weiteren Forderungen gestellt.<\/p>\n<p>46. Die Regierung hat die Forderungen der Beschwerdef\u00fchrerin in Bezug auf die Kosten und Auslagen vor der Kammer oder vor der Gro\u00dfen Kammer nicht kommentiert.<\/p>\n<p>47. Der Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass die allgemeinen Grunds\u00e4tze f\u00fcr die Erstattung der Kosten nach Artikel 43 Absatz 4 der Verfahrensordnung im Wesentlichen denjenigen entsprechen, die im Rahmen des Artikels 41 der Konvention angewandt werden. Mit anderen Worten: Damit die Kosten erstattet werden k\u00f6nnen, m\u00fcssen sie sich auf die behauptete Verletzung oder die behaupteten Verletzungen beziehen und der H\u00f6he nach angemessen sein. Der Beschwerdef\u00fchrer muss dar\u00fcber hinaus nach Artikel 60 Absatz 2 der Verfahrensordnung all seine Anspr\u00fcche unter Beif\u00fcgung der erforderlichen Belege beziffern und nach Rubriken geordnet geltend machen. Andernfalls kann der Gerichtshof die Anspr\u00fcche ganz oder teilweise zur\u00fcckweisen (Kova\u010di\u0107 und andere .\/. Slowenien [GK], Nrn. 44574\/98, 45133\/98 und 48316\/99, Rdnr.\u00a0276, 3. Oktober 2008). Aus dem Aufbau des Artikels 43 Absatz 4 der Verfahrensordnung geht im \u00dcbrigen hervor, dass die Gro\u00dfe Kammer, wenn sie beschlie\u00dft, Kosten zuzusprechen, dies im Hinblick auf das gesamte Verfahren vor dem Gerichtshof, einschlie\u00dflich der Stadien vor der Anrufung der Gro\u00dfen Kammer tun muss (Chevanova .\/. Lettland (Streichung) [GK], Nr. 58822\/00, Rdnr.\u00a055, 7. Dezember 2007, und El Majjaoui und Stichting Touba Moskee .\/. Niederlande (Streichung) [GK], Nr. 25525\/03, Rdnrn. 39-40, 20. Dezember 2007).<\/p>\n<p>48. Angesichts der ihm vorliegenden Erkenntnisse und der zuvor dargelegten Kriterien erachtet es der Gerichtshof f\u00fcr angemessen, der Beschwerdef\u00fchrerin den f\u00fcr Kosten und Auslagen als Anwalts- und Gerichtskosten geltend gemachten Betrag zuzusprechen. Er stellt diesbez\u00fcglich fest, dass der in den Belegen von der Beschwerdef\u00fchrerin angegebene Betrag nicht dem geforderten Betrag entspricht und diesen \u00fcbersteigt. Er zweifelt jedoch nicht daran, dass der Beschwerdef\u00fchrerin diese Kosten in der geforderten H\u00f6he (5.731,33 EUR) entstanden sind und spricht sie ihr zu, ebenso wie den f\u00fcr die Gerichtskosten verlangten Betrag (211,90 EUR). Was die anderen angef\u00fchrten Kosten, unter anderem f\u00fcr gefertigte \u00dcbersetzungen, anbelangt, stellt der Gerichtshof fest, dass die Beschwerdef\u00fchrerin keinen Nachweis in ihrer Stellungnahme erbracht hat, die sie der Kammer und der Gro\u00dfen Kammer vorgelegt hat. Unter diesen Umst\u00e4nden h\u00e4lt es der Gerichtshof nicht f\u00fcr angebracht, der Beschwerdef\u00fchrerin die anderen geltend gemachten Betr\u00e4ge zuzusprechen. Im Ergebnis billigt der Gerichtshof der Beschwerdef\u00fchrerin den Betrag in H\u00f6he von 5.943,23 EUR f\u00fcr Kosten und Auslagen zu.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF WIE FOLGT:<\/strong><\/p>\n<p>1. Er entscheidet mit sechzehn zu einer Stimme, die Beschwerde im Register zu streichen.<\/p>\n<p>2. Er entscheidet einstimmig,<\/p>\n<p>a) dass der beschwerdegegnerische Staat der Beschwerdef\u00fchrerin innerhalb von drei Monaten den Betrag in H\u00f6he von 5.943,23 EUR (f\u00fcnftausendneunhundertdreiundvierzig Euro und dreiundzwanzig Cent) zuz\u00fcglich der Betr\u00e4ge, die als Steuer m\u00f6glicherweise bei der Beschwerdef\u00fchrerin angefallen sind, zu zahlen hat;<\/p>\n<p>b) dass dieser Betrag nach Ablauf der genannten Frist und bis zur Zahlung um einfache Zinsen zu einem Satz entsprechend demjenigen der Spitzenrefinanzierungsfazilit\u00e4t der Europ\u00e4ischen Zentralbank, der in diesem Zeitraum G\u00fcltigkeit hat, zu erh\u00f6hen ist, zuz\u00fcglich drei Prozentpunkten.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in franz\u00f6sischer und englischer Sprache und anschlie\u00dfend am 21. September 2016 gem\u00e4\u00df Artikel 77 Abs\u00e4tze 2 und 3 der Verfahrensordnung schriftlich \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p>Johan Callewaert \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Guido Raimondi<br \/>\nStellvertretender Kanzler \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<p>____________<\/p>\n<p>Diesem Urteil ist gem\u00e4\u00df Artikel 45 Absatz 2 der Konvention und Artikel 74 Absatz 2 der Verfahrensordnung die abweichende Meinung des Richters Saj\u00f3 beigef\u00fcgt.<\/p>\n<p style=\"text-align: right;\">G.R.A.<br \/>\nJ.C.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>ABWEICHENDE MEINUNG DES RICHTERS SAJ\u00d3<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">(\u00dcbersetzung)<\/p>\n<p>Leider kann ich mich im vorliegenden Fall nicht der Mehrheit anschlie\u00dfen, da ich der Auffassung bin, dass die Voraussetzungen f\u00fcr eine Streichung im Register nicht erf\u00fcllt sind. Die Sache betrifft das Schicksal einer geistig behinderten Person, wobei einzig ihr derzeitiges Umfeld f\u00fcr sie am besten geeignet ist. Ist eine Duldung in einem solchen Fall mit der Konvention vereinbar? Man muss diese Frage beantworten, wenn man die Achtung der von der Konvention garantierten Menschenrechte gew\u00e4hrleisten will (Artikel 37 Absatz 1 der Konvention).<\/p>\n<p>Ich finde es besonders beunruhigend, dass der Gerichtshof die weitere Pr\u00fcfung der Beschwerde unter den vorliegenden Umst\u00e4nden \u201eund angesichts der Subsidiarit\u00e4t des von der Konvention eingef\u00fchrten Kontrollmechanismus\u201c nicht mehr f\u00fcr gerechtfertigt h\u00e4lt. Die Rolle des Gerichtshofs besteht nicht darin, eine Kontrolle auszu\u00fcben. Der Gerichtshof muss die Einhaltung der von den Hohen Vertragsparteien \u00fcbernommenen Verpflichtungen \u201esicherstellen\u201c (Artikel 19 der Konvention). Unabh\u00e4ngig davon, welche Bedeutung die Subsidiarit\u00e4t in dem vorliegenden Zusammenhang hat, kann sie nicht als Grund zur Rechtfertigung einer Streichung herangezogen werden. Andernfalls k\u00f6nnte irgendein anderer Grund angef\u00fchrt werden, um eine Streichung zu rechtfertigen, und der Gerichtshof w\u00fcrde somit unbegrenztes Ermessen aus\u00fcben.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden sehe ich mich veranlasst, meine abweichende Meinung kundzutun.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=255\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=255&text=RECHTSSACHE+KHAN+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Beschwerde+Nr.+38030%2F12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=255&title=RECHTSSACHE+KHAN+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Beschwerde+Nr.+38030%2F12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=255&description=RECHTSSACHE+KHAN+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Beschwerde+Nr.+38030%2F12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE GROSSE KAMMER RECHTSSACHE K. GEGEN DEUTSCHLAND (Beschwerde Nr. 38030\/12) URTEIL (Streichung) STRASSBURG 21. September 2016 FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=255\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-255","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/255","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=255"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/255\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":256,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/255\/revisions\/256"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=255"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=255"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=255"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}