{"id":253,"date":"2020-12-05T19:34:45","date_gmt":"2020-12-05T19:34:45","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=253"},"modified":"2020-12-05T20:33:59","modified_gmt":"2020-12-05T20:33:59","slug":"mintken-and-aydin-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerden-nrn-37963-15-und-40208-15","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=253","title":{"rendered":"MINTKEN UND AYDIN .\/. DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerden Nrn. 37963\/15 und 40208\/15"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerden Nrn. 37963\/15 und 40208\/15<br \/>\nM. gegen Deutschland<br \/>\nund A. gegen Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 27.\u00a0September 2016 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Ganna Yudkivska, Pr\u00e4sidentin<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nErik M\u00f8se,<br \/>\nFaris Vehabovi\u0107,<br \/>\nYonko Grozev,<br \/>\nS\u00edofra O\u2019Leary,<br \/>\nM\u0101rti\u0146\u0161 Mits<br \/>\nsowie Milan Bla\u0161ko, Stellvertretender Sektionskanzler,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die oben genannten Individualbeschwerden, die am 30.\u00a0Juli 2015 bzw. 20.\u00a0August 2015 eingereicht wurden,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden:<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>1. Der 19.. geborene Beschwerdef\u00fchrer in der ersten Rechtssache, M., ist deutscher Staatsangeh\u00f6riger und lebt in M. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn N., Rechtsanwalt in D., vertreten. Der 19.. geborene Beschwerdef\u00fchrer in der zweiten Rechtssache, A., ist t\u00fcrkischer Staatsangeh\u00f6riger und lebt in B. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn C., Rechtsanwalt in D., vertreten.<\/p>\n<p><strong>A. Die Umst\u00e4nde des Falles<\/strong><\/p>\n<p>2. Der Sachverhalt, so wie er von den Beschwerdef\u00fchrern vorgebracht worden ist, l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen:<\/p>\n<p>3. Die Beschwerdef\u00fchrer und ein weiterer Mitbeschuldigter waren in der Call-Center-Branche t\u00e4tig. Am 13.\u00a0April 2010 wurden sie verhaftet und verblieben bis zu deren Aussetzung am 27.\u00a0Oktober 2011 in Untersuchungshaft. Am 6.\u00a0August 2010 wurden die Beschwerdef\u00fchrer und der weitere Beschuldigte wegen betr\u00fcgerischer Handelst\u00e4tigkeiten als Mitglieder einer Bande in 47.713\u00a0F\u00e4llen angeklagt. Das Landgericht Essen lie\u00df die Anklage in abgewandelter Form zu und verhandelte die Sache der Beschwerdef\u00fchrer ab dem 4.\u00a0Oktober 2010 an 116 Tagen, wobei es mehr als 40 Zeugen und Sachverst\u00e4ndige anh\u00f6rte. Im Laufe der Hauptverhandlung stellte der erste Beschwerdef\u00fchrer 82 und der zweite Beschwerdef\u00fchrer 24 Beweisantr\u00e4ge.<\/p>\n<p>4. Im Juli 2011 beantragten der erste Beschwerdef\u00fchrer und sein Verteidiger die Bestellung eines anderen Verteidigers. Dies wurde von den innerstaatlichen Gerichten jedoch abgelehnt und die Bestellung des Verteidigers des ersten Beschwerdef\u00fchrers aufrechterhalten.<\/p>\n<p>5. Am 18.\u00a0Juli 2013 wurden die Beschwerdef\u00fchrer verurteilt. Der erste Beschwerdef\u00fchrer erhielt eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten und der zweite Beschwerdef\u00fchrer eine Freiheitsstrafe von f\u00fcnf Jahren. Alle drei Angeklagten legten Revision ein.<\/p>\n<p>6. Das Verhandlungsprotokoll umfasste 3.521\u00a0Seiten.<\/p>\n<p>7. Am 12.\u00a0Februar 2014 wurde das Urteil, das sich auf 1.243\u00a0Seiten erstreckte, wobei 1.019\u00a0Seiten detaillierte Informationen zu den Opfern des mutma\u00dflichen Betrugs enthielten, der Verteidigung zugestellt. Das Landgericht legte dar, dass eine Beschleunigung des Verfahrens unm\u00f6glich gewesen sei, da die drei Angeklagten und ihre Verteidiger eine Vielzahl von Antr\u00e4gen gestellt h\u00e4tten, und zwar unter anderem 368\u00a0Antr\u00e4ge auf weitere Beweiserhebung, mit denen unter anderem um Anh\u00f6rung mehrerer tausend Zeugen ersucht worden sei. H\u00e4ufigere Verhandlungstermine seien nicht m\u00f6glich gewesen, da das Gericht w\u00e4hrend der Hauptverhandlung beinahe t\u00e4glich mit neuen Antr\u00e4gen der Verteidigung auf Verfahrenseinstellung, Terminverschiebung, Berichtigung der Niederschrift oder Erw\u00e4gung neuer Unterlagen und anderen Einw\u00e4nden gegen die Verfahrensf\u00fchrung durch das Gericht konfrontiert worden sei. Aus diesem Grund erkannte das Landgericht keine dem Gericht zuzurechnende unangemessene Verz\u00f6gerung und sah sich nicht veranlasst, die Strafma\u00dfe aus diesem Grund herabzusetzen. Bei den Strafzumessungen ber\u00fccksichtigte es jedoch zugunsten der Beschwerdef\u00fchrer, dass das Verfahren lang gewesen sei.<\/p>\n<p>8. Am 12.\u00a0M\u00e4rz 2014 legten die Verteidiger der drei Angeklagten dem Bundesgerichtshof ihre 411\u00a0Seiten umfassende gemeinsame Revisionsbegr\u00fcndung vor und hielten damit die in \u00a7\u00a0345 Abs.\u00a01 StPO (siehe \u201eDas einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht und die einschl\u00e4gige innerstaatliche Praxis\u201c, Rdnr.\u00a012) vorgesehene Monatsfrist ein. Ihr Vorbringen enthielt unter anderem eine R\u00fcge, dass die Frist f\u00fcr die Begr\u00fcndung ihrer Revisionen unzureichend gewesen sei.<\/p>\n<p>9. Am 14.\u00a0Juli 2014 nahm der Generalbundesanwalt zur Revision des ersten Beschwerdef\u00fchrers Stellung, woraufhin der erste Beschwerdef\u00fchrer am 6.\u00a0August 2014 antwortete. Im Hinblick auf den zweiten Beschwerdef\u00fchrer wurden die entsprechenden Daten nicht genannt.<\/p>\n<p>10. Am 6.\u00a0November 2014 wies der Bundesgerichtshof die Revisionen der Beschwerdef\u00fchrer im Hinblick auf Verurteilung und Strafma\u00df wegen offensichtlicher Unbegr\u00fcndetheit ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab.<\/p>\n<p>11. Am 5.\u00a0Februar 2015 und\u00a018.\u00a0Februar 2015 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdef\u00fchrer zur Entscheidung anzunehmen (2\u00a0BvR\u00a03069\/14 und 2\u00a0BvR\u00a010\/15).<\/p>\n<p><strong>B. Das einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht und die einschl\u00e4gige innerstaatliche Praxis<\/strong><\/p>\n<p>12. Die einschl\u00e4gigen Bestimmungen der Strafprozessordnung \u00fcber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und \u00fcber Revisionen lauten, in der zur ma\u00dfgeblichen Zeit geltenden Fassung, wie folgt:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7\u00a044<\/p>\n<p>\u201eWar jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew\u00e4hren.\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7\u00a0344<\/p>\n<p>\u201e(1) Der Beschwerdef\u00fchrer hat die Erkl\u00e4rung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsantr\u00e4ge), und die Antr\u00e4ge zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>(2) Aus der Begr\u00fcndung muss hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm \u00fcber das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls m\u00fcssen die den Mangel enthaltenen Tatsachen angegeben werden.\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 345 Abs. 1<\/p>\n<p>\u201eDie Revisionsantr\u00e4ge und ihre Begr\u00fcndung sind sp\u00e4testens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. War zu diesem Zeitpunkt das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils.\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 347 Abs. 1<\/p>\n<p>\u201eIst die Revision rechtzeitig eingelegt und sind die Revisionsantr\u00e4ge rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form angebracht, so ist die Revisionsschrift dem Gegner des Beschwerdef\u00fchrers zuzustellen. Diesem steht frei, binnen einer Woche eine schriftliche Gegenerkl\u00e4rung einzureichen. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>Nach der gefestigten Rechtsprechung der Strafgerichte kann die Frist aus \u00a7\u00a0345 Abs.\u00a01\u00a0StPO nicht verl\u00e4ngert werden, es sei denn, es wurde vor Ablauf der Frist ein zul\u00e4ssiger Antrag auf Berichtigung des Urteils gestellt (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.\u00a0November 1990, 3\u00a0StR\u00a0310\/90).<\/p>\n<p>13. \u00a7\u00a0198 GVG sieht einen Rechtsbehelf gegen \u00fcberlange Verfahren vor und lautet, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entsch\u00e4digt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. [&#8230;]<\/p>\n<p>(3) Entsch\u00e4digung erh\u00e4lt ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens ger\u00fcgt hat (Verz\u00f6gerungsr\u00fcge). [&#8230;]<\/p>\n<p>(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann fr\u00fchestens sechs Monate nach Erhebung der Verz\u00f6gerungsr\u00fcge erhoben werden. Die Klage muss sp\u00e4testens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>\u00a7\u00a0199 Abs.\u00a03 Satz\u00a02 GVG schr\u00e4nkt den Ermessensspielraum des Entsch\u00e4digungsgerichts hinsichtlich unangemessen langer Strafverfahren jedoch ein und lautet, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e(3) [&#8230;] Begehrt der Beschuldigte eines Strafverfahrens Entsch\u00e4digung wegen \u00fcberlanger Verfahrensdauer, ist das Entsch\u00e4digungsgericht hinsichtlich der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer an eine Entscheidung des Strafgerichts gebunden.\u201c<\/p>\n<p>14. Am 19.\u00a0Februar 1998 entschied eine aus drei Richtern bestehende Kammer des Bundesverfassungsgerichts im Fall eines Angeklagten, der vergeblich eine Verl\u00e4ngerung der Frist nach \u00a7\u00a0345 Abs.\u00a01 StPO beantragt hatte, die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen (2\u00a0BvR\u00a01888\/97). Es befand, dass die in \u00a7\u00a0345 Abs.\u00a01 StPO vorgesehene gesetzliche Monatsfrist regelm\u00e4\u00dfig zur Anfertigung der Revisionsbegr\u00fcndung ausreiche, und das sogar in komplizierten Wirtschaftsstrafsachen oder Verfahren wegen NS-Verbrechen. Der Beschwerdef\u00fchrer in jenem Fall habe nicht substantiiert, warum die Frist gerade in seinem Fall unzureichend gewesen sei. Das Bundesverfassungsgericht stellte ferner fest, dass sich der Beschwerdef\u00fchrer in seiner Beschwerde nicht hinreichend mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob in einem Fall, in dem die Revision aus Gr\u00fcnden, die der Angeklagte nicht zu vertreten habe, nicht innerhalb der Revisionsbegr\u00fcndungsfrist habe begr\u00fcndet werden k\u00f6nnen, die Vorschriften \u00fcber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Abhilfe erm\u00f6glichen k\u00f6nnten (siehe \u00a7\u00a044 StPO, Rdnr.\u00a012).<\/p>\n<p><strong>R\u00dcGEN<\/strong><\/p>\n<p>15. Die Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgten nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0b der Konvention, dass ihnen ab dem Tag der Zustellung des landgerichtlichen Urteils an die Verteidigung nur 28 Tage zur Revisionsbegr\u00fcndung zugestanden h\u00e4tten, w\u00e4hrend das Landgericht f\u00fcr die Abfassung des Urteils 29\u00a0Wochen gehabt habe und der Generalbundesanwalt seine Stellungnahmen zu den Revisionen vier Monate nach Abgabe der Begr\u00fcndungen durch die Verteidiger vorgelegt habe. Unter Bezugnahme auf Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 \u2013 der zweite Beschwerdef\u00fchrer berief sich au\u00dferdem auf Artikel\u00a05 Abs.\u00a03 \u2013 der Konvention vertraten die Beschwerdef\u00fchrer ferner die Auffassung, dass das Verfahren unangemessen lang gewesen sei.<\/p>\n<p>16. Der zweite Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte unter Bezugnahme auf Artikel\u00a06 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0c in Verbindung mit Artikel\u00a014 der Konvention zudem, dass seine Strafe nicht herabgesetzt worden sei, obwohl das Verfahren so lange gedauert habe, weil die anderen beiden Angeklagten eine gro\u00dfe Zahl an verfahrensrechtlichen Antr\u00e4gen gestellt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>17. Der erste Beschwerdef\u00fchrer behauptete zudem unter Berufung auf Artikel\u00a06 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a der Konvention, dass er die Anklage bis Februar 2013 nicht habe verstehen k\u00f6nnen, und unter Berufung auf Artikel\u00a06 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0c, dass er f\u00fcr eine gewisse Zeit nicht angemessen verteidigt worden sei.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p><strong>A. Gleichzeitige Pr\u00fcfung der Beschwerden<\/strong><\/p>\n<p>18. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Beschwerden wegen ihres \u00e4hnlichen tats\u00e4chlichen und rechtlichen Hintergrunds nach Artikel\u00a042 Abs.\u00a01 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs verbunden werden sollten.<\/p>\n<p><strong>B. R\u00fcgen \u00fcber unzureichende Zeit f\u00fcr die Anfertigung der Revisionsbegr\u00fcndung<\/strong><\/p>\n<p>19. Die Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgten, dass der Verteidigung nicht gen\u00fcgend Zeit f\u00fcr die Anfertigung der Revisionsbegr\u00fcndungen zugestanden habe. Sie rechneten vor, dass das Lesen des Verhandlungsprotokolls und des landgerichtlichen Urteils bei einer durchschnittlichen Lesegeschwindigkeit von zwei Minuten pro Seite 6,7 Stunden pro Tag an sechs Tagen die Woche (24 Tage) gedauert h\u00e4tte und damit nicht genug Zeit f\u00fcr das tats\u00e4chliche Erarbeiten und Verfassen der Revisionsbegr\u00fcndung geblieben w\u00e4re. Daher sei es nach Ansicht der Beschwerdef\u00fchrer unm\u00f6glich, innerhalb der nach deutschem Recht vorgesehenen Frist eine angemessene Revision anzufertigen. Die Beschwerdef\u00fchrer beriefen sich auf Artikel\u00a06 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0b der Konvention.<\/p>\n<p>20. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Erfordernisse nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a03 als Teilaspekte des Rechts auf ein faires Verfahren nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 anzusehen sind. Der Gerichtshof pr\u00fcft die ma\u00dfgeblichen R\u00fcgen daher nach diesen beiden Bestimmungen im Zusammenhang (siehe Al-Khawaja und Tahery\u00a0.\/.\u00a0Vereinigtes K\u00f6nigreich [GK], Individualbeschwerden Nrn.\u00a026766\/05 und 22228\/06, Rdnr.\u00a0118, ECHR 2011); sie lauten, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass [&#8230;] \u00fcber eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage [&#8230;] in einem fairen Verfahren [&#8230;] verhandelt wird. [&#8230;]<\/p>\n<p>(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: [&#8230;]<\/p>\n<p>b) ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;<\/p>\n<p>[&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>21. Der Gerichtshof weist eingangs erneut darauf hin, dass Artikel\u00a06 der Konvention die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Rechtsmittel- oder Kassationsgerichte vorzusehen. Bestehen solche Gerichte jedoch, m\u00fcssen die Garantien des Artikels\u00a06 erf\u00fcllt sein. Das bedeutet jedoch nicht, dass keine Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzungen f\u00fcr Rechtsmittel erlaubt w\u00e4ren, da die Zul\u00e4ssigkeit von Rechtsmitteln naturgem\u00e4\u00df eine Regelung durch den Staat erfordert, der in dieser Hinsicht einen gewissen Ermessensspielraum hat. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof anerkannt, dass die Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzungen f\u00fcr eine Revision strenger sein k\u00f6nnen als die f\u00fcr eine Berufung. Allerdings d\u00fcrfen diese Einschr\u00e4nkungen den Zugang einer Person nicht dergestalt oder soweit einschr\u00e4nken oder verringern, dass das Recht in seinem Kerngehalt beeintr\u00e4chtigt wird, und sie sind nicht mit Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 vereinbar, wenn mit ihnen kein legitimes Ziel verfolgt wird oder wenn die eingesetzten Mittel zum angestrebten Ziel nicht in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis stehen (siehe Muscat\u00a0.\/.\u00a0Malta, Individualbeschwerde Nr.\u00a024197\/10, Rdnrn.\u00a042, 44, 17.\u00a0Juli 2012, mit weiteren Verweisen).<\/p>\n<p>22. In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass die Bestimmungen \u00fcber die Fristen f\u00fcr die Einlegung eines Rechtsmittels zum Ziel haben, eine geordnete Rechtspflege und insbesondere die Einhaltung des Grundsatzes der Rechtssicherheit sicherzustellen (siehe Miragall Escolano\u00a0u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0Spanien, Individualbeschwerden Nrn.\u00a038366\/97, 38688\/97, 40777\/98, 40843\/98, 41015\/98, 41400\/98, 41446\/98, 41484\/98, 41487\/98 und 41509\/98, Rdnr.\u00a036, ECHR 2000\u2011I), und dass die betroffenen Personen davon ausgehen m\u00fcssen, dass diese Bestimmungen Anwendung finden (Mikulov\u00e1\u00a0.\/.\u00a0Slowakei, Individualbeschwerde Nr.\u00a064001\/00, Rdnr.\u00a052, 6.\u00a0Dezember 2005).<\/p>\n<p>23. Nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0b muss eine angeklagte Person Gelegenheit haben, ihre Verteidigung in geeigneter Weise zu organisieren, ohne dass die M\u00f6glichkeit, alle relevanten Argumente der Verteidigung vor Gericht vorzutragen und damit Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens zu nehmen, eingeschr\u00e4nkt wird. Bei der Pr\u00fcfung der Frage, ob eine angeklagte Person ausreichend Zeit f\u00fcr die Vorbereitung ihrer Verteidigung hatte, muss insbesondere der Art des Verfahrens, der Komplexit\u00e4t des Falles und dem Verfahrensstadium Rechnung getragen werden (siehe Grega\u010devi\u0107\u00a0.\/.\u00a0Kroatien, Individualbeschwerde Nr.\u00a058331\/09, Rdnr.\u00a051, 10.\u00a0Juli 2012).<\/p>\n<p>24. In der Rechtssache H.\u00a0H.\u00a0.\/.\u00a0\u00d6sterreich (Individualbeschwerde Nr.\u00a05523\/72, Entscheidung vom 5.\u00a0Oktober 1974) war die Kommission der Auffassung, \u201edass die 14-t\u00e4gige Frist [f\u00fcr das Einreichen der Begr\u00fcndung nach \u00f6sterreichischem Recht] ziemlich kurz ist, insbesondere da sie nicht verl\u00e4ngert werden kann und nach Ablauf der Frist eingereichte Vorbringen nicht zul\u00e4ssig sind.\u201c Sie merkte jedoch an, dass der Rechtsanwalt, der auch der Verteidiger im ersten Rechtszug gewesen sei, in der Lage gewesen sei, \u201e80 Seiten gut begr\u00fcndeten und detaillierten Materials\u201c vorzulegen, obwohl die Sache komplex gewesen sei, und erkl\u00e4rte die R\u00fcge f\u00fcr offensichtlich unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>25. Der Gerichtshof stellt fest, dass er ebenso befunden hat, dass selbst eine einw\u00f6chige Frist f\u00fcr das Einlegen eines Rechtsmittels (zun\u00e4chst ohne Begr\u00fcndung) ausreichend sein k\u00f6nne, solange die M\u00f6glichkeit bestehe, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Ein solcher Antrag auf Wiedereinsetzung gebe dem Beschwerdef\u00fchrer eine zus\u00e4tzliche M\u00f6glichkeit, eine Entscheidung des Oberlandesgerichts herbeizuf\u00fchren, sofern er bewiesen habe, dass er ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen sei (siehe H.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a012788\/04, 9.\u00a0Mai 2007).<\/p>\n<p>26. Im Hinblick auf die vorliegende Rechtssache merkt der Gerichtshof an, dass die innerstaatlichen Gerichte sich zu dieser vom Beschwerdef\u00fchrer vor dem Bundesgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht geltend gemachten R\u00fcge nicht ge\u00e4u\u00dfert haben, da beide Gerichte von einer Begr\u00fcndung absahen. In seinem Beschluss vom 19.\u00a0Februar 1998 hat das Bundesverfassungsgericht jedoch befunden, dass die in \u00a7\u00a0345 Abs.\u00a01 StPO vorgesehene gesetzliche Monatsfrist sogar in schwierigen F\u00e4llen regelm\u00e4\u00dfig zur Anfertigung der Revisionsbegr\u00fcndung ausreiche (siehe Rdnr.\u00a014).<\/p>\n<p>27. Der Gerichtshof unterstreicht eingangs, dass die in \u00a7\u00a0345 Abs.\u00a01 StPO vorgesehene Monatsfrist f\u00fcr alle Parteien des Strafverfahrens gilt, was bedeutet, dass nicht nur Angeklagte, sondern auch Staatsanwaltschaft und Dritte bei der Revisionseinlegung an diese Frist gebunden sind (siehe Rdnr.\u00a012). Ebenso gilt auch die Wochenfrist nach \u00a7\u00a0347 Abs.\u00a01 StPO f\u00fcr eine schriftliche Gegenerkl\u00e4rung zur Revisionsschrift des Antragstellers in gleicher Weise f\u00fcr den Angeklagten und die Staatsanwaltschaft (siehe Rdnr.\u00a012). Daher liegt es nicht an unterschiedlichen Fristen f\u00fcr die Staatsanwaltschaft und den Angeklagten, dass der Generalbundesanwalt seine Stellungnahme zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt eingereicht hat, sondern daran, dass es sich dabei um eine Gegenerkl\u00e4rung zur Revisionsschrift der Beschwerdef\u00fchrer handelte, die in ein sp\u00e4teres Verfahrensstadium fiel. Der Gerichtshof merkt auch an, dass der erste Beschwerdef\u00fchrer am 6.\u00a0August 2014 auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts erwiderte, also beinahe sechs Monate, nachdem der Verteidigung das Urteil des Landgerichts zugestellt worden war. Insgesamt wirft die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 14.\u00a0Juli 2014 keine Frage nach dem Grundsatz der Waffengleichheit auf.<\/p>\n<p>28. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die Verteidiger der Beschwerdef\u00fchrer, die diese auch w\u00e4hrend der vorangegangenen Hauptverhandlung verteidigt hatten, die Gr\u00fcnde f\u00fcr die Revision auf 411 Seiten darlegten, wobei sie insgesamt 13 Verfahrensfehler geltend machten und die inhaltliche Richtigkeit des landgerichtlichen Urteils anfochten. Das Vorbringen der Beschwerdef\u00fchrer vor dem Gerichtshof enth\u00e4lt keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die innerhalb der in der Strafprozessordnung vorgesehenen Frist eingereichte Begr\u00fcndung unvollst\u00e4ndig oder qualitativ mangelhaft gewesen w\u00e4re; es enth\u00e4lt auch keine Erkl\u00e4rung daf\u00fcr, welche weiteren Punkte in die Revisionsbegr\u00fcndung h\u00e4tten aufgenommen werden k\u00f6nnen, wenn der Verteidigung mehr Zeit zur Verf\u00fcgung gestanden h\u00e4tte. Die Beschwerdef\u00fchrer haben weder mitgeteilt, ob sie nach \u00a7\u00a044 StPO (siehe Rdnr.\u00a012) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt haben, noch das Ergebnis eines solchen Antrags angezeigt.<\/p>\n<p>29. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es in Rechtssachen, die sich aus Individualbeschwerden ergeben, nicht seine Aufgabe ist, die innerstaatlichen Rechtsvorschriften abstrakt zu pr\u00fcfen; er muss vielmehr pr\u00fcfen, in welcher Weise diese Rechtsvorschriften unter den jeweiligen Umst\u00e4nden auf den Beschwerdef\u00fchrer angewendet wurden (siehe S.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a031871\/96, Rdnr.\u00a086, ECHR 2003-VIII (Ausz\u00fcge); und, sinngem\u00e4\u00df, Padovani\u00a0.\/.\u00a0Italien, 26.\u00a0Februar 1993, Rdnr.\u00a024, Serie\u00a0A Band\u00a0257\u2011B).<\/p>\n<p>30. Der Gerichtshof weist auch erneut darauf hin, dass die Zul\u00e4ssigkeitsbestimmungen f\u00fcr Rechtsmittel vor den h\u00f6chsten Gerichten wie bereits erw\u00e4hnt (siehe die in Rdnr.\u00a022 zitierte Rechtsprechung) zweifellos darauf ausgerichtet sind, eine geordnete Rechtspflege und insbesondere die Einhaltung des Grundsatzes der Rechtssicherheit sicherzustellen (siehe Mikulov\u00e1 a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a052). Selbst wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine strenge Revisionsfrist unter au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nden eine Frage nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0b aufwerfen k\u00f6nnte, sieht das deutsche Recht in Form eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offenbar einen Mechanismus daf\u00fcr vor, ihre Auswirkungen unter bestimmten Umst\u00e4nden abzuschw\u00e4chen.<\/p>\n<p>31. Die Beschwerdef\u00fchrer haben nicht aufgezeigt, dass es in ihren konkreten F\u00e4llen unm\u00f6glich gewesen sei, die Revisionsbegr\u00fcndung innerhalb der vorgesehen Frist einzureichen. Was die Hinl\u00e4nglichkeit der Frist unter den konkreten Umst\u00e4nden angeht, ist hervorzuheben, dass die Verteidiger der Beschwerdef\u00fchrer diese w\u00e4hrend der Hauptverhandlung verteidigt hatten und daher mit dem Fall, dem Protokoll und den einschl\u00e4gigen Antr\u00e4gen vertraut waren. Au\u00dferdem haben die Verteidiger bei der Revision zusammengearbeitet, um ein gemeinsames Vorbringen auszuarbeiten. Obgleich der Fall eindeutig komplex war und das Urteil des Landgerichts 1.243 Seiten umfasste, enthielten mehr als 1.000 dieser Seiten Angaben zu den Betrugsopfern, w\u00e4hrend die Begr\u00fcndung des Gerichts auf nur etwas \u00fcber 200 Seiten konzentriert war. Schlie\u00dflich stellt der Gerichtshof fest, dass die Verteidiger die behaupteten Verfahrensfehler nach \u00a7\u00a0344 Abs.\u00a02 StPO (siehe Rdnr.\u00a012) zwar substantiieren mussten, dass Verletzungen anderer Rechtsnormen jedoch nicht weiter spezifiziert werden m\u00fcssen und die entsprechende rechtliche Argumentation auch in einem sp\u00e4teren Verfahrensstadium erfolgen kann. Nach einer sorgf\u00e4ltigen Pr\u00fcfung der Umst\u00e4nde der vorliegenden Rechtssache wurden keine Anzeichen f\u00fcr eine Verletzung von Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 und Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0b der Konvention ersichtlich.<\/p>\n<p>32. Daraus folgt, dass dieser Teil der Individualbeschwerde daher nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a und Abs.\u00a04 der Konvention wegen offensichtlicher Unbegr\u00fcndetheit f\u00fcr unzul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren ist.<\/p>\n<p><strong>C. R\u00fcgen der Verfahrensdauer<\/strong><\/p>\n<p>33. Die Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgten, dass das gegen sie eingeleitete Strafverfahren nicht, wie nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention erforderlich, innerhalb angemessener Frist abgeschlossen worden sei. Sie machten insbesondere geltend, dass die Hauptverhandlung vor dem Landgericht z\u00fcgiger h\u00e4tte gef\u00fchrt werden m\u00fcssen und dass sie anders h\u00e4tte organisiert werden k\u00f6nnen, da an 75 Tagen nur weniger als vier Stunden verhandelt worden sei. Dar\u00fcber hinaus r\u00fcgte der zweite Beschwerdef\u00fchrer, dass die vielen Antr\u00e4ge der anderen Angeklagten ihm zugerechnet worden seien und er daher f\u00fcr etwas bestraft worden sei, was er nicht getan habe, da das Landgericht es abgelehnt habe, das Strafma\u00df wegen der \u00fcberlangen Verfahrensdauer herabzusetzen. Der zweite Beschwerdef\u00fchrer berief sich in diesem Zusammenhang auch auf Artikel\u00a06 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0c in Verbindung mit Artikel\u00a014 und Artikel\u00a05 Abs.\u00a03 Satz\u00a02 der Konvention. Der Gerichtshof h\u00e4lt es f\u00fcr angemessen, diese R\u00fcge allein nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 zu pr\u00fcfen, der, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201eJede Person hat ein Recht darauf, dass [&#8230;] \u00fcber eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage [&#8230;] innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.\u201c<\/p>\n<p>34. Der Gerichtshof stellt zun\u00e4chst fest, dass die Beschwerdef\u00fchrer von dem in \u00a7\u00a0198 GVG (siehe Rdnr.\u00a013) vorgesehenen Rechtsbehelf, bei dem es sich grunds\u00e4tzlich um einen wirksamen Rechtsbehelf zum Erlangen einer Entsch\u00e4digung f\u00fcr unangemessen lange Verfahren handelt (siehe G.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a019488\/09, Rdnrn.\u00a046\u00a0f., 29.\u00a0Mai 2012), keinen Gebrauch gemacht haben. Nach \u00a7\u00a0199 Abs.\u00a03 Satz\u00a02 GVG (siehe Rdnr.\u00a013) sind die Feststellungen des Strafgerichts f\u00fcr das Entsch\u00e4digungsgericht jedoch bindend. Da das Landgericht im vorliegenden Fall bereits entschieden hatte, dass es seiner Ansicht nach nicht zu unangemessenen Verz\u00f6gerungen gekommen ist, w\u00e4re der neue Rechtsbehelf in der vorliegenden Rechtssache m\u00f6glicherweise nicht wirksam gewesen. Allerdings ist der Gerichtshof der Auffassung, dass es angesichts der nachfolgenden Feststellungen nicht erforderlich ist, \u00fcber diese Frage zu entscheiden.<\/p>\n<p>35. Der Gerichtshof erinnert daran, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Lichte der Umst\u00e4nde der Rechtssache sowie in Anbetracht der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs festgelegten Kriterien, insbesondere der Komplexit\u00e4t des Falles sowie des Verhaltens des Beschwerdef\u00fchrers und der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden zu w\u00fcrdigen ist (Zana\u00a0.\/.\u00a0T\u00fcrkei, 25.\u00a0November 1997, Rdnr.\u00a075, Reports of Judgments and Decisions 1997\u2011VII; Merit\u00a0.\/.\u00a0Ukraine, Individualbeschwerde Nr.\u00a066561\/01, Rdnr.\u00a072, 30.\u00a0M\u00e4rz 2004).<\/p>\n<p>36. Der Gerichtshof erkennt an, dass es im Interesse des Beschwerdef\u00fchrers gelegen haben k\u00f6nnte, Beweisantr\u00e4ge zu stellen, um die Mittel des innerstaatlichen Rechts voll auszusch\u00f6pfen und damit seine bestm\u00f6gliche Verteidigung in dem Strafverfahren sicherzustellen (siehe Idalov\u00a0.\/.\u00a0Russland [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a05826\/03, Rdnr.\u00a0189, 22.\u00a0Mai 2012). Weder verpflichtet Artikel\u00a06 einen Beschwerdef\u00fchrer dazu, aktiv mit den Justizbeh\u00f6rden zusammenzuarbeiten, noch kann ihm ein Vorwurf gemacht werden, wenn er die ihm nach innerstaatlichem Recht zur Verf\u00fcgung stehenden Rechtsbehelfe vollst\u00e4ndig ausgesch\u00f6pft hat. Nichtsdestotrotz stellt das oben genannte Verhalten eines Beschwerdef\u00fchrers eine objektive Tatsache dar, die nicht dem beschwerdegegnerischen Staat zugerechnet werden kann, was bei der Entscheidung dar\u00fcber, ob die Verfahrensdauer \u00fcber die in Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 genannte angemessene Frist hinausging, zu ber\u00fccksichtigen ist (siehe E.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, 15.\u00a0Juli 1982, Rdnr.\u00a082, Serie\u00a0A Band\u00a051).<\/p>\n<p>37. Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Kriterien nimmt der Gerichtshof zur Kenntnis, dass im August 2010 die Vorermittlungen abgeschlossen waren und Anklage erhoben worden war, das hei\u00dft vier Monate nach der Festnahme des Beschwerdef\u00fchrers am 13.\u00a0April 2010, als die Beschwerdef\u00fchrer erstmals \u00fcber die Ermittlungen informiert wurden.<\/p>\n<p>38. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Landgericht vom 4.\u00a0Oktober 2010 bis zum 18.\u00a0Juli 2013 an insgesamt 116 Tagen verhandelt hat. Es hat zahlreiche Zeugen und Sachverst\u00e4ndige angeh\u00f6rt und wurde mit insgesamt 368 Beweisantr\u00e4gen der drei Angeklagten konfrontiert, wobei der erste Beschwerdef\u00fchrer 82 und der zweite Beschwerdef\u00fchrer 24 Antr\u00e4ge gestellt hatte. Das zweitinstanzliche Verfahren vor dem Bundesgerichtshof endete am 6.\u00a0November 2014 und die dritte Instanz des in Rede stehenden Verfahrens war am 5.\u00a0Februar 2015 abgeschlossen, als es das Bundesverfassungsgericht ablehnte, die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen. Insgesamt dauerte das Verfahren somit vier Jahre und neun Monate, wobei drei Instanzen durchlaufen wurden.<\/p>\n<p>39. Unter diesen Umst\u00e4nden ist der Gerichtshof der Auffassung, dass es keine Anzeichen f\u00fcr eine Verz\u00f6gerung bei der Vorbereitung des Falles f\u00fcr die Hauptverhandlung gibt.<\/p>\n<p>40. Die Hauptverhandlung selbst dauerte zwei Jahre und zehn Monate. Der Gegenstand der Hauptverhandlung und die Zahl der Opfer sprechen neben weiteren Faktoren daf\u00fcr, dass der Fall komplex war. Die 368 von den Angeklagten gestellten Beweisantr\u00e4ge trugen zu dieser Komplexit\u00e4t bei. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass es unm\u00f6glich gewesen sei, h\u00e4ufigere Verhandlungstermine oder l\u00e4ngere Verhandlungstage anzusetzen, da es mit den zahlreichen Antr\u00e4gen der Angeklagten besch\u00e4ftigt gewesen sei. Die Beschwerdef\u00fchrer haben nicht nachgewiesen, dass diese Antr\u00e4ge der nachl\u00e4ssigen oder fehlerhaften Verfahrensf\u00fchrung durch das Landgericht geschuldet seien. F\u00fcr den Zweck dieser Pr\u00fcfung ist es daher irrelevant, ob die Antr\u00e4ge von den Beschwerdef\u00fchrern oder einem anderen Angeklagten gestellt wurden. Angesichts der Vielzahl verfahrensrechtlicher und sonstiger Antr\u00e4ge deutet nichts darauf hin, dass das Landgericht die Verhandlung erheblich z\u00fcgiger h\u00e4tte durchf\u00fchren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>41. Schlie\u00dflich stellt der Gerichtshof fest, dass der Bundesgerichtshof binnen acht Monaten \u00fcber die Revision des Beschwerdef\u00fchrers entschieden hat und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts innerhalb von weniger als drei Monaten ergangen ist. Auch im Hinblick auf diese Verfahren kann der Gerichtshof keine unangemessene Verz\u00f6gerung feststellen.<\/p>\n<p>42. Unter diesen Umst\u00e4nden ist der Gerichtshof der Auffassung, dass es keine Anzeichen f\u00fcr eine Verletzung von Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 gibt. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde ebenfalls nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a der Konvention offensichtlich unbegr\u00fcndet und nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a04 zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p><strong>D. Die \u00fcbrigen R\u00fcgen des ersten Beschwerdef\u00fchrers<\/strong><\/p>\n<p>43. Der Gerichtshof hat die vom ersten Beschwerdef\u00fchrer nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a und c der Konvention (siehe Rdnr.\u00a017) erhobenen R\u00fcgen gepr\u00fcft. Unter Ber\u00fccksichtigung aller ihm vorliegenden Unterlagen kann der Gerichtshof in der Verfahrensakte jedoch keine Anzeichen f\u00fcr eine Verletzung dieser Bestimmungen finden. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegr\u00fcndet und nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 und 4 der Konvention zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden entscheidet der Gerichtshof einstimmig:<\/p>\n<p>Die Individualbeschwerden werden verbunden;<\/p>\n<p>die Individualbeschwerden werden f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 20. Oktober 2016.<\/p>\n<p>Milan Bla\u0161ko \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Ganna Yudkivska<br \/>\nStellvertretender Sektionskanzler \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Pr\u00e4sidentin<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=253\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=253&text=MINTKEN+UND+AYDIN+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerden+Nrn.+37963%2F15+und+40208%2F15\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=253&title=MINTKEN+UND+AYDIN+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerden+Nrn.+37963%2F15+und+40208%2F15\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=253&description=MINTKEN+UND+AYDIN+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerden+Nrn.+37963%2F15+und+40208%2F15\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerden Nrn. 37963\/15 und 40208\/15 M. gegen Deutschland und A. gegen Deutschland FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=253\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-253","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/253","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=253"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/253\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":274,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/253\/revisions\/274"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=253"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=253"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=253"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}