{"id":251,"date":"2020-12-05T19:29:38","date_gmt":"2020-12-05T19:29:38","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=251"},"modified":"2020-12-05T19:29:38","modified_gmt":"2020-12-05T19:29:38","slug":"nationaldemokratische-partei-deutschlands-npd-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-55977-13","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=251","title":{"rendered":"NATIONALDEMOKRATISCHE PARTEI DEUTSCHLANDS (NPD) .\/. DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr.\u00a055977\/13"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerde Nr.\u00a055977\/13<br \/>\nN.<br \/>\ngegen Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 4.\u00a0Oktober 2016 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Khanlar Hajiyev, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nErik M\u00f8se,<br \/>\nFaris Vehabovi\u0107,<br \/>\nYonko Grozev,<br \/>\nS\u00edofra O\u2019Leary,<br \/>\nCarlo Ranzoni<\/p>\n<p>sowie Milan Bla\u0161ko, Stellvertretender Sektionskanzler,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 2.\u00a0September 2013 erhoben wurde,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden:<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Beschwerdef\u00fchrerin, N., ist eine politische Partei in Deutschland. Vor dem Gerichtshof wurde sie von Herrn R., Rechtsanwalt in S., vertreten.<\/p>\n<p><strong>A. Die Umst\u00e4nde des Falles<\/strong><\/p>\n<p>2. Der Sachverhalt, wie er von der Beschwerdef\u00fchrerin vorgebracht worden ist, l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen:<\/p>\n<p><em>1. Die Beschwerdef\u00fchrerin<\/em><\/p>\n<p>3. Die Beschwerdef\u00fchrerin wurde 1964 gegr\u00fcndet. Sie tritt regelm\u00e4\u00dfig bei Wahlen zum Europ\u00e4ischen Parlament sowie bei Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen an. Zum Zeitpunkt der Einlegung dieser Individualbeschwerde war sie in den Landtagen von Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen sowie in zahlreichen Stadt- und Gemeinder\u00e4ten und Kreistagen vertreten.<\/p>\n<p><em>2. Das erste Parteiverbotsverfahren<\/em><\/p>\n<p>4. 2001 stellten der Bundestag, der Bundesrat und die Bundesregierung nach Artikel\u00a021 Abs.\u00a02\u00a0GG (siehe \u201eDas einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht und die einschl\u00e4gige innerstaatliche Praxis\u201c, Rdnr.\u00a015) beim Bundesverfassungsgericht einen Antrag auf Verbot der Beschwerdef\u00fchrerin (2\u00a0BvB\u00a01\/01, 2\u00a0BvB\u00a02\/01, 2\u00a0BvB\u00a03\/01). Die Antragsteller machten geltend, die Beschwerdef\u00fchrerin sei verfassungswidrig und wolle die freiheitlich demokratische Grundordnung beeintr\u00e4chtigen. Sie behaupteten, die Beschwerdef\u00fchrerin verbreite nationalsozialistische, antisemitische, rassistische sowie antidemokratische Ansichten und wolle das von den Siegerm\u00e4chten nach dem Zweiten Weltkrieg auferlegte \u201eSystem\u201c, wie sie es nenne, abschaffen. Au\u00dferdem arbeite die Beschwerdef\u00fchrerin darauf hin, die \u201eVolksgemeinschaft\u201c wiederherzustellen und die parlamentarische Demokratie mit Mehrparteiensystem durch eine \u201eVolksherrschaft\u201c der \u201enationalen Eliten\u201c zu ersetzen. Schlie\u00dflich machten sie geltend, die Mitglieder und Anh\u00e4nger der Beschwerdef\u00fchrerin scheuten vor der Anwendung von Gewalt nicht zur\u00fcck und drohten ihren Gegnern f\u00fcr den Fall der Macht\u00fcbernahme mit einer \u201eAbrechnung\u201c.<\/p>\n<p>5. Am 18.\u00a0M\u00e4rz 2003 beschloss das Bundesverfassungsgericht die Einstellung des Verfahrens, da die \u00c4u\u00dferungen, die zum Nachweis der Verfassungswidrigkeit der Partei zitiert worden seien, nicht eindeutig von denen unterscheidbar seien, die von V-Leuten des Verfassungsschutzes stammten. Es befand, dass der Grundsatz der Staatsfreiheit als wesentliche Voraussetzung eines auf ein Verbot der Beschwerdef\u00fchrerin abzielenden Verfahrens aufgrund des Einflusses dieser sogar im Parteivorstand pr\u00e4senten V-Leute auf den Entscheidungsfindungsprozess der Beschwerdef\u00fchrerin nicht eingehalten worden sei.<\/p>\n<p><em>3. Das in Rede stehende Verfahren<\/em><\/p>\n<p>6. Am 8.\u00a0November 2012 begehrte die Beschwerdef\u00fchrerin beim Bundesverfassungsgericht (2\u00a0BvE\u00a011\/12) in einem gegen den Bundestag, den Bundesrat und die Bundesregierung gerichteten Antrag die Feststellung, dass sie nicht verfassungswidrig im Sinne von Artikel\u00a021 Abs.\u00a02 GG sei. Hilfsweise beantragte sie die Feststellung, dass die Antragsgegner sie in ihren Rechten aus Artikel\u00a021 Abs. 1 Satz\u00a01 GG verletzten, indem sie fortw\u00e4hrend die Verfassungswidrigkeit der Beschwerdef\u00fchrerin behaupteten, ohne ein Verbotsverfahren einzuleiten, und auf diese Weise die Wirkungen eines faktischen Parteiverbots herbeif\u00fchrten. H\u00f6chst hilfsweise beantragte sie die Feststellung, dass ihre Rechte dadurch verletzt w\u00fcrden, dass es keinen Rechtsbehelf gebe, der es politischen Parteien erlaube, ihre Verfassungskonformit\u00e4t verfassungsgerichtlich feststellen zu lassen.<\/p>\n<p>7. Zur Antragsbegr\u00fcndung zitierte die Beschwerdef\u00fchrerin f\u00fchrende Politiker (Ministerpr\u00e4sidenten und Innenminister verschiedener L\u00e4nder sowie Bundestagsabgeordnete), die die N. als verfassungswidrig bezeichnet hatten. Die Beschwerdef\u00fchrerin machte geltend, dass ihre im \u00f6ffentlichen Dienst besch\u00e4ftigten Mitglieder wegen ihrer Parteizugeh\u00f6rigkeit disziplinarrechtlich gema\u00dfregelt oder gar aus dem Staatsdienst entfernt worden seien. In Mecklenburg-Vorpommern und Th\u00fcringen werde ihren Wahlbewerbern die Teilnahme an Kommunalwahlen verwehrt. Die Beschwerdef\u00fchrerin trug vor, dass 328\u00a0Anfragen zur Kontoer\u00f6ffnung bei \u00f6ffentlichen und privaten Banken abgelehnt worden seien und sie daher in 35 F\u00e4llen rechtliche Schritte gegen \u00f6ffentliche Banken habe einleiten m\u00fcssen. Au\u00dferdem m\u00fcsse sie nahezu jedes Mal, wenn sie kommunale Versammlungsr\u00e4ume f\u00fcr ihre Veranstaltungen anmieten wolle, die Verwaltungsgerichte anrufen, da die Gemeinden ihnen aus Angst vor Aktionen von \u201eLinksextremisten\u201c keine R\u00e4umlichkeiten \u00fcberlassen w\u00fcrden. Dar\u00fcber hinaus finde die Beschwerdef\u00fchrerin keinen Haftpflichtversicherer mehr, der bereit sei, ihre Veranstaltungen zu versichern, was eine Voraussetzung f\u00fcr das Anmieten kommunaler R\u00e4ume sei. Sie r\u00fcgte, dass ihre genehmigten Demonstrationen regelm\u00e4\u00dfig von Gegnern behindert w\u00fcrden und die Polizei diese Demonstrationen nicht hinreichend absichere. Sie wies darauf hin, dass ihre Mitglieder regelm\u00e4\u00dfig Opfer von Straftaten w\u00fcrden, die von \u201eLinksextremisten\u201c begangen w\u00fcrden. Des Weiteren r\u00fcgte die Beschwerdef\u00fchrerin, dass sie bei der Zuweisung \u00f6ffentlicher Gelder an Projekte gegen \u201eRechtsextremismus\u201c als rechtsextreme Partei bezeichnet werde, und kam zu dem Schluss, dass diese Mittel dazu benutzt w\u00fcrden, sie zu bek\u00e4mpfen. Schlie\u00dflich machte sie geltend, dass sie in den Medien nicht hinreichend zu Wort komme.<\/p>\n<p>8. Die Beschwerdef\u00fchrerin machte geltend, dass die verf\u00fcgbaren innerstaatlichen Rechtsbehelfe f\u00fcr den Schutz ihrer Interessen angesichts des Ausma\u00dfes der Diskriminierung und der einschr\u00e4nkenden Ma\u00dfnahmen, denen sie ausgesetzt sei, einerseits und ihren begrenzten Mitteln andererseits nicht ausreichend seien. Die st\u00e4ndige \u201eStigmatisierung\u201c und die fortw\u00e4hrende Debatte \u00fcber ein m\u00f6gliches Parteiverbot komme einem faktischen Verbot gleich. Indem sie die Beschwerdef\u00fchrerin stigmatisierten und die \u00d6ffentlichkeit zum \u201eKampf gegen Rechts\u201c aufriefen, seien die Antragsgegner zudem der Ausl\u00f6ser und damit verantwortlich f\u00fcr diskriminierende Handlungen und Straftaten, die Privatpersonen gegen die Beschwerdef\u00fchrerin und ihre Mitglieder begingen.<\/p>\n<p>9. Am 20.\u00a0Februar 2013 verwarf das Bundesverfassungsgericht die Antr\u00e4ge. Die Entscheidung wurde der Beschwerdef\u00fchrerin am 6.\u00a0M\u00e4rz 2013 zugestellt.<\/p>\n<p>10. Das Bundesverfassungsgericht befand den Antrag auf Feststellung, dass die Beschwerdef\u00fchrerin nicht verfassungswidrig sei, f\u00fcr unzul\u00e4ssig. Es legte dar, dass der Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrig ist, nach \u00a7\u00a043 Abs.\u00a01 BVerfGG (siehe \u201eDas einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht und die einschl\u00e4gige innerstaatliche Praxis\u201c, Rdnr.\u00a016) nur vom Bundestag, vom Bundesrat oder von der Bundesregierung gestellt werden k\u00f6nne. Im innerstaatlichen Recht sei nicht vorgesehen, dass eine Partei das Bundesverfassungsgericht zur Feststellung ihrer Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit anrufen kann. Es stellte fest, dass dies nicht zu einer Rechtsschutzl\u00fccke f\u00fchre, da der Beschwerdef\u00fchrerin und ihren Mitgliedern der Rechtsweg vor den Verwaltungs-, Zivil- und Strafgerichten offenstehe, wenn ihre Rechte verletzt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>11. Im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdef\u00fchrerin, dass ihr die Mittel fehlten, um in jedem Einzelfall den Rechtsweg zu beschreiten, stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass dies ein praktisches Problem darstelle, das mit zumutbarem Aufwand zu bew\u00e4ltigen sei. Es betonte, dass eine Partei, die an der Willensbildung des Volkes mitwirke, zu akzeptieren habe, wenn sie im Rahmen der freien Meinungs\u00e4u\u00dferung als \u201everfassungsfeindlich\u201c kritisiert werde. Soweit staatliche Stellen politische Auseinandersetzungen f\u00fchrten, h\u00e4tten sie die Grenzen zu beachten, die ihnen durch das Grundgesetz gesetzt seien und deren Einhaltung gerichtlicher \u00dcberpr\u00fcfung unterliege. Das Bundesverfassungsgericht war der Auffassung, dass eine Debatte \u00fcber die Einleitung eines Parteiverbotsverfahrens rechtm\u00e4\u00dfig sei, solange diese entscheidungsorientiert und nicht mit dem Ziel der Benachteiligung der betroffenen Partei gef\u00fchrt werde. Es merkte an, dass es gerichtliche Wege gebe, die es der Beschwerdef\u00fchrerin erlaubten, dem Vorwurf der Verfassungsfeindlichkeit zu begegnen, beispielsweise Rechtsbehelfe gegen die \u00dcberwachung durch Nachrichtendienste. Es stellte fest, dass f\u00fcr die Mitglieder der Beschwerdef\u00fchrerin im Zusammenhang mit deren Anstellung im \u00f6ffentlichen Dienst das gleiche gelte, und f\u00fcgte an, dass aus Misserfolgen in entsprechenden Gerichtsverfahren nicht geschlossen werden k\u00f6nne, es bestehe eine Rechtsschutzl\u00fccke.<\/p>\n<p>12. Das Bundesverfassungsgericht befand ferner, dass der hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung, dass die Antragsgegner die Beschwerdef\u00fchrerin in ihren Rechten aus Artikel\u00a021 Abs.\u00a01 Satz\u00a01\u00a0GG verletzten, indem sie fortw\u00e4hrend die Verfassungswidrigkeit der Beschwerdef\u00fchrerin behaupteten, ohne ein Verbotsverfahren einzuleiten, und auf diese Weise die Wirkungen eines faktischen Parteiverbots herbeif\u00fchrten, ebenfalls unzul\u00e4ssig sei. Es befand, dass dieser Antrag zwar grunds\u00e4tzlich Gegenstand einer Organsklage (siehe \u201eDas einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht und die einschl\u00e4gige innerstaatliche Praxis\u201c, Rdnrn.\u00a015, 17 und 18) sein k\u00f6nnte, er jedoch nicht hinreichend substantiiert sei. Es merkte an, dass die von der Beschwerdef\u00fchrerin angef\u00fchrten \u00c4u\u00dferungen und Ma\u00dfnahmen nicht im Namen des Bundestags, des Bundesrats oder der Bundesregierung get\u00e4tigt worden seien, sondern lediglich durch einige ihrer Mitglieder. Daher k\u00f6nnten sie nicht diesen Organen zugerechnet werden. Die Beschwerdef\u00fchrerin zeige auch nicht auf, dass sie hierdurch in ihrem Parteistatus verletzt oder unmittelbar gef\u00e4hrdet werde.<\/p>\n<p>13. Schlie\u00dflich stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass der zweite Hilfsantrag auf Feststellung, dass die Rechte der Beschwerdef\u00fchrerin verletzt w\u00fcrden, weil es keinen Rechtsbehelf gebe, der es politischen Parteien erlaube, ihre Verfassungskonformit\u00e4t verfassungsgerichtlich feststellen zu lassen, offensichtlich unbegr\u00fcndet sei. Aus den im Hinblick auf den Hauptantrag dargelegten Gr\u00fcnden (siehe Rdnrn.\u00a010 und 11) bestehe keine Rechtsschutzl\u00fccke, weshalb eine Verletzung von Rechten der Beschwerdef\u00fchrerin ausgeschlossen sei.<\/p>\n<p><em>4. Das zweite Parteiverbotsverfahren<\/em><\/p>\n<p>14. Am 3.\u00a0Dezember 2013 stellte der Bundesrat nach Artikel\u00a021 Abs.\u00a02\u00a0GG erneut einen Antrag auf Verbot der Beschwerdef\u00fchrerin beim Bundesverfassungsgericht (2\u00a0BvB\u00a01\/13). Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.<\/p>\n<p><strong>B. Das einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht und die einschl\u00e4gige innerstaatliche Praxis<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Grundgesetz<\/em><\/p>\n<p>15. Die ma\u00dfgeblichen Bestimmungen des Grundgesetzes lauten wie folgt:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel 21 [Politische Parteien]<\/p>\n<p>\u201e(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gr\u00fcndung ist frei. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grunds\u00e4tzen entsprechen. Sie m\u00fcssen \u00fcber die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie \u00fcber ihr Verm\u00f6gen \u00f6ffentlich Rechenschaft geben.<\/p>\n<p>(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anh\u00e4nger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeintr\u00e4chtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gef\u00e4hrden, sind verfassungswidrig. \u00dcber die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel 93 [Zust\u00e4ndigkeit des Bundesverfassungsgerichts]<\/p>\n<p>\u201e(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:<\/p>\n<p>1. \u00fcber die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlass von Streitigkeiten \u00fcber den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Gesch\u00e4ftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind; [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>2. Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz<\/p>\n<p>16. Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz enth\u00e4lt die einschl\u00e4gigen Bestimmungen \u00fcber die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei, die wie folgt lauten:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7\u00a043<\/p>\n<p>\u201e(1) Der Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrig ist (Artikel\u00a021 Abs.\u00a02 des Grundgesetzes), kann von dem Bundestag, dem Bundesrat oder von der Bundesregierung gestellt werden.<\/p>\n<p>(2) Eine Landesregierung kann den Antrag nur gegen eine Partei stellen, deren Organisation sich auf das Gebiet ihres Landes beschr\u00e4nkt.\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7\u00a046<\/p>\n<p>\u201e(1) Erweist sich der Antrag als begr\u00fcndet, so stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass die politische Partei verfassungswidrig ist.<\/p>\n<p>(2) Die Feststellung kann auf einen rechtlich oder organisatorisch selbst\u00e4ndigen Teil einer Partei beschr\u00e4nkt werden.<\/p>\n<p>(3) Mit der Feststellung ist die Aufl\u00f6sung der Partei oder des selbst\u00e4ndigen Teiles der Partei und das Verbot, eine Ersatzorganisation zu schaffen, zu verbinden. Das Bundesverfassungsgericht kann in diesem Fall au\u00dferdem die Einziehung des Verm\u00f6gens der Partei oder des selbst\u00e4ndigen Teiles der Partei zugunsten des Bundes oder des Landes zu gemeinn\u00fctzigen Zwecken aussprechen.\u201c<\/p>\n<p>17. Im Hinblick auf Organstreitverfahren lauten die einschl\u00e4gigen Bestimmungen wie folgt:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7\u00a013<\/p>\n<p>\u201eDas Bundesverfassungsgericht entscheidet [&#8230;]<\/p>\n<p>5. \u00fcber die Auslegung des Grundgesetzes aus Anlass von Streitigkeiten \u00fcber den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch das Grundgesetz oder in der Gesch\u00e4ftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind (Artikel\u00a093 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 des Grundgesetzes), [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7\u00a063<\/p>\n<p>\u201eAntragsteller und Antragsgegner k\u00f6nnen nur sein: der Bundespr\u00e4sident, der Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung und die im Grundgesetz oder in den Gesch\u00e4ftsordnungen des Bundestages und des Bundesrates mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile dieser Organe.\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7\u00a064<\/p>\n<p>\u201e(1) Der Antrag ist nur zul\u00e4ssig, wenn der Antragsteller geltend macht, dass er oder das Organ, dem er angeh\u00f6rt, durch eine Ma\u00dfnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch das Grundgesetz \u00fcbertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gef\u00e4hrdet ist.<\/p>\n<p>(2) Im Antrag ist die Bestimmung des Grundgesetzes zu bezeichnen, gegen die durch die beanstandete Ma\u00dfnahme oder Unterlassung des Antragsgegners versto\u00dfen wird.<\/p>\n<p>(3) Der Antrag muss binnen sechs Monaten, nachdem die beanstandete Ma\u00dfnahme oder Unterlassung dem Antragsteller bekannt geworden ist, gestellt werden.\u201c<\/p>\n<p><em>3. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts<\/em><\/p>\n<p>18. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind politische Parteien durch das Grundgesetz mit eigenen Rechten ausgestattete Organe im Sinne von Artikel\u00a093 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01\u00a0GG und k\u00f6nnen ihre Rechte im Wege des Organstreitverfahrens geltend machen (Entscheidung vom 20.\u00a0Juli 1954, 1\u00a0PBvU\u00a01\/54, die seither kontinuierlich best\u00e4tigt wurde, siehe u.\u00a0v.\u00a0a. Urteil vom 29.\u00a0September 1990, 2\u00a0BvE1, 3, 4\/90, 2\u00a0BvR\u00a01247\/90).<\/p>\n<p><strong>R\u00dcGE<\/strong><\/p>\n<p>19. Die Beschwerdef\u00fchrerin r\u00fcgte nach Artikel\u00a013 der Konvention in Verbindung mit den Artikeln 10 und 11 der Konvention sowie Artikel\u00a03 des Zusatzprotokolls zur Konvention, dass ihr auf innerstaatlicher Ebene kein wirksamer Rechtsbehelf zur Verf\u00fcgung stehe, um ihre Rechte gegen eine Vielzahl an Verletzungen im Zusammenhang mit ihrer st\u00e4ndigen \u201eStigmatisierung\u201c als \u201everfassungswidrige Partei\u201c und ihr \u201efaktisches Verbot\u201c zu sch\u00fctzen.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>20. Die Beschwerdef\u00fchrerin r\u00fcgte, die verf\u00fcgbaren innerstaatlichen Rechtsbehelfe seien nicht wirksam, da Gerichtsentscheidungen erst nach Verletzung ihrer Rechte ergingen und nicht f\u00fcr eine angemessene Wiedergutmachung f\u00fcr diese Verletzungen sorgen k\u00f6nnten, beispielsweise wenn ihre Kandidaten nicht an Wahlen teilnehmen d\u00fcrften oder wenn ihre Demonstrationen nicht hinreichend durch die Polizei abgesichert w\u00fcrden. Angesichts des Ausma\u00dfes an Diskriminierung, der sie ausgesetzt sei, k\u00f6nne sie ihre Rechte nicht wirksam verteidigen. Vielmehr sei ein Feststellungsurteil, aus dem hervorgehe, dass sie keine verfassungswidrige Partei sei, vonn\u00f6ten, um den Verletzungen ihrer Rechte ein Ende zu bereiten.<\/p>\n<p>21. Sie berief sich auf Artikel\u00a013 der Konvention, der wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201eJede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.\u201c<\/p>\n<p>22. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass nach Artikel\u00a013 der Konvention auf nationaler Ebene ein Rechtsbehelf zur Verf\u00fcgung stehen muss, um die Konventionsrechte und -freiheiten, gleichviel, in welcher Form sie in der innerstaatlichen Rechtsordnung sichergestellt sein m\u00f6gen, inhaltlich durchzusetzen. Artikel\u00a013 verlangt deshalb, dass ein innerstaatlicher Rechtsbehelf vorgesehen ist, damit eine inhaltliche Auseinandersetzung mit einer \u201evertretbaren R\u00fcge\u201c einer Konventionsverletzung stattfindet und geeigneter Rechtsschutz gew\u00e4hrt wird (siehe u.\u00a0v.\u00a0a. M.\u00a0S.\u00a0S.\u00a0.\/.\u00a0Belgien und Griechenland [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a030696\/09, Rdnr.\u00a0288, ECHR\u00a02011).<\/p>\n<p>23. Selbst unter der Annahme, dass die Beschwerdef\u00fchrerin einen vertretbaren Anspruch aus den Artikeln\u00a010 und 11 der Konvention sowie Artikel\u00a03 des Zusatzprotokolls zur Konvention h\u00e4tte, stellt der Gerichtshof fest, dass die Beschwerdef\u00fchrerin die Existenz innerstaatlicher Rechtsbehelfe gegen jede der einschr\u00e4nkenden oder diskriminierenden Ma\u00dfnahmen, deren Opfer sie (oder ihre Mitglieder und Unterst\u00fctzer) zu sein behauptete, nicht geleugnet hat. Der Gerichtshof erinnert erstens daran, dass der Begriff \u201ewirksame Beschwerde\u201c in Artikel\u00a013 nicht dahingehend ausgelegt werden kann, dass die Beschwerde zwangsl\u00e4ufig Erfolg haben muss; vielmehr ist damit einfach ein zug\u00e4nglicher Rechtsbehelf vor einer f\u00fcr die inhaltliche Pr\u00fcfung der R\u00fcge zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde gemeint (M.\u00a0R.\u00a0A. u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0Niederlande, Individualbeschwerde Nr.\u00a046856\/07, Rdnr. 114, 12.\u00a0Januar 2016). Der Umstand, dass die von der Beschwerdef\u00fchrerin eingelegten Rechtsbehelfe nicht in jedem Einzelfall erfolgreich waren, bedeutet daher nicht, dass diese Rechtsbehelfe nicht wirksam gewesen w\u00e4ren. Der Gerichtshof merkt zweitens an, dass eine Beschwerde dann im Sinne von Artikel\u00a013 \u201ewirksam\u201c ist, wenn sie entweder die behauptete Rechtsverletzung oder deren Fortdauer verhindert oder im Falle einer bereits erfolgten Rechtsverletzung f\u00fcr angemessene Wiedergutmachung sorgt (siehe Makedonski\u00a0.\/.\u00a0Bulgarien, Individualbeschwerde Nr.\u00a036036\/04, Rdnr.\u00a056, 20.\u00a0Januar 2011). Der Umstand, dass die Beschwerdef\u00fchrerin erst nach den behaupteten Rechtsverletzungen Rechtsbehelfe verfolgen und Wiedergutmachung erlangen konnte, bedeutet folglich nicht, dass diese Rechtsbehelfe nicht wirksam gewesen w\u00e4ren.<\/p>\n<p>24. Mit Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdef\u00fchrerin, dass die bestehenden Rechtsbehelfe unwirksam seien, da sie Opfer einer Vielzahl von Verletzungen sei, erinnert der Gerichtshof daran, dass die in Artikel\u00a013 geforderte Beschwerde sowohl praktisch als auch rechtlich \u201ewirksam\u201c sein muss (M.\u00a0S.\u00a0S., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0288). Er bemerkt, dass das Bundesverfassungsgericht befunden hat, dass es zwar ein praktisches Problem f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrerin sei, eine Vielzahl von Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten anstrengen zu m\u00fcssen, dass dieses jedoch mit zumutbarem Aufwand zu bew\u00e4ltigen sei (siehe Rdnr.\u00a011). Nach Auffassung des Gerichtshofs f\u00fchrt der Umstand, dass eine Beschwerdef\u00fchrerin, die zahlreiche Rechtsverletzungen durch verschiedene Handlungen oder Ma\u00dfnahmen geltend macht, in Bezug auf jede mutma\u00dfliche Verletzung ein eigenes Verfahren anstrengen muss, nicht dazu, dass die jeweiligen Rechtsbehelfe unwirksam w\u00e4ren.<\/p>\n<p>25. Hinzu kommt, dass die Beschwerdef\u00fchrerin selbst dann, wenn die innerstaatlichen Gerichte ein Feststellungsurteil erlassen w\u00fcrden, aus dem hervorginge, dass sie keine verfassungswidrige Partei sei, bei Verletzungen ihrer Rechte durch konkrete Ma\u00dfnahmen weiterhin den Rechtsweg beschreiten m\u00fcsste. Ein Feststellungsurteil, wie es die Beschwerdef\u00fchrerin fordert, w\u00e4re demnach kein wirksamer Rechtsbehelf zur Verhinderung von Verletzungen der Konventionsrechte der Beschwerdef\u00fchrerin. Dar\u00fcber hinaus w\u00fcrde sich die abstrakte Feststellung, dass eine Partei nicht verfassungswidrig ist, nicht unbedingt pr\u00e4judiziell auf den Ausgang der jeweiligen Gerichtsverfahren \u00fcber konkrete, die Beschwerdef\u00fchrerin angeblich beeintr\u00e4chtigende Handlungen Dritter auswirken. Dies gilt insbesondere in Rechtsbereichen, in denen Vertragsfreiheit herrscht und in denen der Abschluss eines Vertrags \u2013 innerhalb des verfassungsrechtlichen Rahmens \u2013 dem freien Willen der Vertragsparteien unterliegt.<\/p>\n<p>26. Der Gerichtshof merkt ferner an, dass die R\u00fcge der Beschwerdef\u00fchrerin hinsichtlich einer behaupteten Verletzung ihrer Rechte aus den Artikeln\u00a010 und 11 der Konvention sowie aus Artikel\u00a03 des Zusatzprotokolls durch eine Reihe von Ma\u00dfnahmen, die, wie sie geltend machte, einem \u201efaktischen Parteiverbot\u201c gleichkamen, nach Artikel\u00a093 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01\u00a0GG in Verbindung mit \u00a7\u00a013 Nr.\u00a05, \u00a7\u00a063 und \u00a7\u00a064\u00a0BVerfG (siehe \u201eDas einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht und die einschl\u00e4gige innerstaatliche Praxis\u201c, Rdnrn.\u00a015, 17 und 18) grunds\u00e4tzlich Gegenstand eines Organstreitverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht sein k\u00f6nnte. Das Bundesverfassungsgericht hat diese R\u00fcge mit der Feststellung f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt, dass die Beschwerdef\u00fchrerin sie nicht hinreicht substantiiert habe (siehe Rdnr.\u00a012). Es befand auch, dass der Beschwerdef\u00fchrerin wirksame Rechtsbehelfe vor den Verwaltungs-, Zivil- und sogar Strafgerichten zum Schutz ihrer Interessen zur Verf\u00fcgung st\u00fcnden (siehe Rdnrn.\u00a010, 11 und 13).<\/p>\n<p>27. Vor diesem Hintergrund ist der Gerichtshof davon \u00fcberzeugt, dass der Beschwerdef\u00fchrerin auf nationaler Ebene Rechtsbehelfe zur Verf\u00fcgung standen, die es ihr erm\u00f6glichten, die Substanz ihrer durch die Konvention gesch\u00fctzten Rechte und Freiheiten wirksam durchzusetzen.<\/p>\n<p>28. Die Beschwerde ist daher offensichtlich unbegr\u00fcndet und nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a und Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden erkl\u00e4rt der Gerichtshof<\/p>\n<p>die Individualbeschwerde einstimmig f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 27. Oktober 2016.<\/p>\n<p>Milan Bla\u0161ko \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Khanlar Hajiyev<br \/>\nStellvertretender Sektionskanzler \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr.\u00a055977\/13 N. gegen Deutschland<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=251\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-251","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/251","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=251"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/251\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":252,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/251\/revisions\/252"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=251"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=251"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=251"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}