{"id":249,"date":"2020-12-05T19:24:20","date_gmt":"2020-12-05T19:24:20","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=249"},"modified":"2020-12-05T19:24:20","modified_gmt":"2020-12-05T19:24:20","slug":"rechtssache-w-p-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-55594-13","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=249","title":{"rendered":"RECHTSSACHE W.P. .\/. DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 55594\/13"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nRECHTSSACHE W. P. .\/. DEUTSCHLAND<br \/>\n(Individualbeschwerde Nr. 55594\/13)<br \/>\nURTEIL<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n6. Oktober 2016<\/p>\n<p><!--more-->Dieses Urteil wird nach Ma\u00dfgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache W. P. .\/. Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Ganna Yudkivska, Pr\u00e4sidentin,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nKhanlar Hajiyev,<br \/>\nErik M\u00f8se,<br \/>\nFaris Vehabovi\u0107,<br \/>\nS\u00edofra O\u2019Leary,<br \/>\nCarlo Ranzoni,<br \/>\nund Milan Bla\u0161ko, Stellvertretender Sektionskanzler,<br \/>\nnach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 13. September 2016<br \/>\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.<\/p>\n<p><strong>VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 55594\/13) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangeh\u00f6riger, W. P. (\u201eder Beschwerdef\u00fchrer\u201c), am 26. Juli 2013 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hatte. Am 23. August 2016 gab der Vizepr\u00e4sident der Sektion dem Antrag des Beschwerdef\u00fchrers vom 21. Juli 2016, seine Identit\u00e4t nicht offen zu legen (Artikel 47 Abs. 4 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs), statt.<\/p>\n<p>2. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde von Frau K., Rechtsanw\u00e4ltin in H., vertreten. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch zwei ihrer Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn H.-J. Behrens und Frau K. Behr vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz, vertreten.<\/p>\n<p>3. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte insbesondere, dass die auf der Grundlage unzureichender Sachverst\u00e4ndigengutachten nachtr\u00e4glich angeordnete Verl\u00e4ngerung seiner Sicherungsverwahrung, die zum Teil in der Justizvollzugsanstalt L. und zum Teil in einer Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte der Justizvollzugsanstalt H. vollstreckt wurde, gegen Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 7 Abs. 1 der Konvention versto\u00dfen habe.<\/p>\n<p>4. Am 6. Januar 2014 wurden die R\u00fcgen bez\u00fcglich der nachtr\u00e4glichen Verl\u00e4ngerung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers, die angeblich auf der Grundlage unzureichender Sachverst\u00e4ndigengutachten erfolgt sei, der Regierung \u00fcbermittelt und die Beschwerde im \u00dcbrigen nach Artikel\u00a054 Abs.\u00a03 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>I. DIE UMST\u00c4NDE DES FALLS<\/p>\n<p>5. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde 19.. geboren. Zum Zeitpunkt der Einlegung seiner Individualbeschwerde war er in einer Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte der Justizvollzugsanstalt H. untergebracht. Derzeit lebt er in P.<\/p>\n<p><strong>A. Die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und deren Vollstreckung<\/strong><\/p>\n<p>6. Am 28. M\u00e4rz 1994 sprach das Landgericht L\u00fcbeck den Beschwerdef\u00fchrer der Vergewaltigung und sexuellen N\u00f6tigung schuldig. Es verurteilte ihn zu acht Jahren Freiheitsstrafe und ordnete seine Sicherungsverwahrung nach \u00a7\u00a066 Abs.\u00a01\u00a0Strafgesetzbuch (StGB) an (siehe Rdnr. 23). Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer, der bei seiner Tat uneingeschr\u00e4nkt schuldf\u00e4hig gewesen sei, im August 1986 eine achtzehnj\u00e4hrige Frau in einen Wald gelockt und dann vergewaltigt habe. Es wies darauf hin, dass der Beschwerdef\u00fchrer zwischen dem 6. Oktober 1970 und dem 28. Mai 1991 wegen Vergewaltigung junger Frauen in f\u00fcnf F\u00e4llen, begangen nur wenige Monate nach der Entlassung aus der Strafhaft, verurteilt worden sei. Daher stellte das Gericht, das einen \u00e4rztlichen Sachverst\u00e4ndigen hinzugezogen hatte, fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer einen Hang zur Begehung erheblicher Sexualstraftaten habe und f\u00fcr die Allgemeinheit gef\u00e4hrlich sei.<\/p>\n<p>7. Am 10. Januar 2002 wurde der Beschwerdef\u00fchrer nach vollst\u00e4ndiger Verb\u00fc\u00dfung seiner Freiheitsstrafe erstmals in der Sicherungsverwahrung untergebracht, zun\u00e4chst in der Justizvollzugsanstalt L. Folglich hatte der Beschwerdef\u00fchrer am 9. Januar 2012 zehn Jahre in der Sicherungsverwahrung verbracht.<\/p>\n<p><strong>B. Das in Rede stehende Verfahren<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Der Beschluss des Landgerichts L\u00fcbeck<\/em><\/p>\n<p>8. Am. 2. Oktober 2012 ordnete das Landgericht L\u00fcbeck nach pers\u00f6nlicher Anh\u00f6rung des Beschwerdef\u00fchrers und der Rechtsanw\u00e4ltin, von der er w\u00e4hrend des gesamten Verfahrens vertreten wurde, die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung an.<\/p>\n<p>9. Das Landgericht war der Auffassung, dass die Anforderungen des \u00a7 67d StGB in Verbindung mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (siehe Rdnr. 23) f\u00fcr die Fortdauer der nachtr\u00e4glich verl\u00e4ngerten Sicherungsverwahrung erf\u00fcllt seien. Der Beschwerdef\u00fchrer leide an einer psychischen St\u00f6rung im Sinne des \u00a7 1 Abs. 1 Therapieunterbringungsgesetz (ThUG) (siehe Rdnr. 23). Er leide an einer Pers\u00f6nlichkeits- und Verhaltensst\u00f6rung, wie sie in dem einschl\u00e4gigen Instrument zur Klassifikation von Krankheiten, der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme in der aktuellen Fassung (ICD-10), beschrieben sei. Das Landgericht schloss sich den Feststellungen an, zu denen der psychiatrische Sachverst\u00e4ndige B. nach einer pers\u00f6nlichen Begutachtung des Beschwerdef\u00fchrers in seinem Gutachten vom 4. Juni 2010 zu m\u00f6glichen Vollzugslockerungen gelangt sei. Der Sachverst\u00e4ndige habe festgestellt, dass der Beschwerdef\u00fchrer an einer tiefgreifenden schweren Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung mit narzisstischen Z\u00fcgen und mangelndem Selbstwertgef\u00fchl leide. Seine St\u00f6rung sei durch Verleugnungsverhalten, Idealisierung, v\u00f6lliges Ausblenden eigener Aggressionen sowie Bagatellisierung der eigenen Straftaten gekennzeichnet.<\/p>\n<p>10. Dar\u00fcber hinaus bestand nach Auffassung des Landgerichts bei dem Beschwerdef\u00fchrer im Falle seiner Entlassung weiterhin eine hochgradige Gefahr schwerster Sexualstraftaten, die aus den genannten konkreten Umst\u00e4nden in seiner Person und seinem Verhalten abzuleiten sei. Insbesondere der Sachverst\u00e4ndige B. und das Universit\u00e4tsklinikum H. h\u00e4tten wiederholt bekr\u00e4ftigt, dass der Beschwerdef\u00fchrer eine umfassende Sexualtherapie in einer sozialtherapeutischen Einrichtung ben\u00f6tige. Der Beschwerdef\u00fchrer, der keine Therapie abgeschlossen habe, habe bei seiner Anh\u00f6rung jedoch bekr\u00e4ftigt, dass er eine Verlegung in die sozialtherapeutische Abteilung der Justizvollzugsanstalt ablehne. Au\u00dferdem habe der Beschwerdef\u00fchrer bereits sechs Frauen vergewaltigt und sei wiederholt kurz nach seiner Entlassung r\u00fcckf\u00e4llig geworden.<\/p>\n<p><em>2. Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts<\/em><\/p>\n<p>11. Am 24. Oktober 2012 legte der Beschwerdef\u00fchrer gegen den Beschluss des Landgerichts sofortige Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht ein. Er brachte vor, dass die Fortdauer seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung \u00fcber die fr\u00fchere Zehnjahresfrist hinaus gegen das Grundgesetz, wie es durch das Bundesverfassungsgericht ausgelegt worden sei, und gegen die Konvention versto\u00dfe. Insbesondere r\u00fcgte er, dass das Landgericht es unterlassen habe, ein neues Gutachten eines anderen Sachverst\u00e4ndigen einzuholen, und sich stattdessen auf das Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen B. berufen habe, das zweieinhalb Jahre alt sei und Vollzugslockerungen betroffen habe, auf die f\u00fcr die Fortdauer der Sicherungsverwahrung relevanten Fragen aber \u00fcberhaupt nicht eingegangen sei.<\/p>\n<p>12. Am 21. November 2012 verwarf das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers. Hinsichtlich der Feststellung, der Beschwerdef\u00fchrer leide an einer psychischen St\u00f6rung im Sinne von \u00a7 1 Abs. 1 Therapieunterbringungsgesetz (ThUG), betonte das Oberlandesgericht, dass die Entscheidung, die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung zu verl\u00e4ngern, nicht allein auf dem vom Sachverst\u00e4ndigen B. im Jahr 2010 erstatteten Gutachten beruhe. Der Sachverst\u00e4ndige sei vom Landgericht am 6. Juni 2012 in einem anderen Verfahren (betreffend die Verlegung des Beschwerdef\u00fchrers in ein psychiatrisches Krankenhaus, siehe Rdnr. 19) pers\u00f6nlich angeh\u00f6rt worden und habe seine fr\u00fcheren Feststellungen aktualisiert und best\u00e4tigt. Seine Einsch\u00e4tzung sei dar\u00fcber hinaus durch die Stellungnahme des Universit\u00e4tsklinikums H. vom 27. M\u00e4rz 2012 zu den therapeutischen Fortschritten des Beschwerdef\u00fchrers best\u00e4tigt worden. Das Universit\u00e4tsklinikum habe auf Grundlage der umfangreichen Akten die Schlussfolgerung des Sachverst\u00e4ndigen B. best\u00e4tigt, wonach der Beschwerdef\u00fchrer, der jahrelang jegliche Therapie verweigert habe, an einer tiefgreifenden Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung leide, wie sie in der ICD-10 definiert sei, n\u00e4mlich an einer narzisstischen Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung mit emotional-instabilen und sadistischen Anteilen.<\/p>\n<p>13. In Anbetracht des strafrechtlichen Vorlebens des Beschwerdef\u00fchrers und der Tatsache, dass Therapieerfolge bisher ausgeblieben seien, war das Oberlandesgericht ebenfalls der Auffassung, dass weiterhin eine hochgradige Gefahr bestehe, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Falle seiner Entlassung schwerste Sexualstraftaten begehen w\u00fcrde. Wie von dem Beschwerdef\u00fchrer bei seiner Anh\u00f6rung vor dem Landgericht best\u00e4tigt worden sei, habe sich seine pers\u00f6nliche und therapeutische Situation seit der letzten Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 18. November 2011, mit der die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung im Rahmen regelm\u00e4\u00dfiger \u00dcberpr\u00fcfungen verl\u00e4ngert worden sei, nicht ge\u00e4ndert.<\/p>\n<p><em>3. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts<\/em><\/p>\n<p>14. Am 17. Dezember 2012 erhob der Beschwerdef\u00fchrer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Er r\u00fcgte, dass die Verl\u00e4ngerung seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung \u00fcber die fr\u00fchere gesetzliche Zehnjahresfrist hinaus gegen sein Recht auf Freiheit sowie gegen das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot versto\u00dfe.<\/p>\n<p>15. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte vor, dass die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 festgelegten restriktiven Kriterien f\u00fcr eine Fortdauer der nachtr\u00e4glich verl\u00e4ngerten Sicherungsverwahrung nicht erf\u00fcllt seien. Die Anordnung der Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung habe sich auf ein altes Sachverst\u00e4ndigengutachten zu Vollzugslockerungen gest\u00fctzt, das sich nicht mit den vom Bundesverfassungsgericht festgelegten Kriterien befasst habe. Unter diesen Umst\u00e4nden habe es f\u00fcr die Schlussfolgerung der Gerichte, der Beschwerdef\u00fchrer leide an einer psychischen St\u00f6rung nach dem ThUG, keine ausreichende Grundlage gegeben. Jedenfalls leide er nicht an einer psychischen Krankheit, wie es nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. e der Konvention erforderlich sei.<\/p>\n<p>16. Am 20. M\u00e4rz 2013 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, die Verfassungsbeschwerde (2\u00a0BvR\u00a02886\/12) des Beschwerdef\u00fchrers zur Entscheidung anzunehmen.<\/p>\n<p><strong>C. Die Bedingungen der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers w\u00e4hrend der Vollstreckung der Sicherungsverwahrungsanordnung<\/strong><\/p>\n<p>17. Vom 10. Januar 2002 bis zum 22. Mai 2013 wurde die gegen den Beschwerdef\u00fchrer angeordnete Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt L. vollzogen, wo der Beschwerdef\u00fchrer zusammen mit Strafgefangenen untergebracht war. Solange die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers w\u00e4hrend des f\u00fcr das in Rede stehende Verfahren ma\u00dfgeblichen Zeitraums in dieser Justizvollzugsanstalt vollzogen wurde, befand sich der Beschwerdef\u00fchrer, der Behandlungsangebote, insbesondere seine Verlegung in die sozialtherapeutische Einrichtung der Justizvollzugsanstalt L., wiederholt abgelehnt hatte, anscheinend nicht in einer Therapie f\u00fcr Sexualstraft\u00e4ter. Seine gelegentlichen Gespr\u00e4che mit den Anstaltspsychologen endeten im Mai 2012.<\/p>\n<p>18. Am 22. Mai 2013 wurde der Beschwerdef\u00fchrer in eine neu eingerichtete Station f\u00fcr Sicherungsverwahrte der Justizvollzugsanstalt H. verlegt. Diese Station wurde errichtet, um dem im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 definierten verfassungsrechtlichen Gebot, zwischen Sicherungsverwahrung und Strafhaft zu unterscheiden, gerecht zu werden. Kurz nach seiner Verlegung auf diese Station begann der Beschwerdef\u00fchrer eine umfassende Therapie, die sowohl Einzeltherapie- als auch Gruppentherapiesitzungen beinhaltete. Ab M\u00e4rz 2014 wurde ihm unbegleiteter Ausgang gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p><strong>D. Weitere Entwicklungen<\/strong><\/p>\n<p>19. Vor dem in Rede stehenden Verfahren lehnte das Landgericht L\u00fcbeck am 14. Juni 2012 den Antrag der Staatsanwaltschaft, den Beschwerdef\u00fchrer zum weiteren Vollzug der Sicherungsverwahrung gem\u00e4\u00df \u00a7 67a Abs. 2 StGB in ein psychiatrisches Krankenhaus zu verlegen, ab (siehe Rdnr. 23). Nach Anh\u00f6rung des psychiatrischen Sachverst\u00e4ndigen B. war das Landgericht der Auffassung, dass die Wiedereingliederung des Beschwerdef\u00fchrers in die Gesellschaft in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht besser gef\u00f6rdert werden k\u00f6nne. Erforderlich sei, dass sich der Beschwerdef\u00fchrer einer Therapie f\u00fcr Sexualstraft\u00e4ter in einer sozialtherapeutischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt oder m\u00f6glicherweise durch einen externen Sozialtherapeuten unterziehe. Den Beschwerdef\u00fchrer, der zu einer Therapie nicht bereit sei, gegen seinen Willen in ein psychiatrisches Krankenhaus zu verlegen, sei aussichtslos.<\/p>\n<p>20. Am 24. Oktober 2013 ordnete das Landgericht Hamburg in einem erneuten \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers an. Es ber\u00fccksichtigte dabei das Gutachten des psychiatrischen Sachverst\u00e4ndigen L. vom 28. August 2013 zur Frage der psychischen Verfassung und Gef\u00e4hrlichkeit des Beschwerdef\u00fchrers. Der Sachverst\u00e4ndige L., der den Beschwerdef\u00fchrer pers\u00f6nlich begutachtet hatte, war der Auffassung, dass es sich bei ihm um eine akzentuierte Pers\u00f6nlichkeit handele, dass bei ihm m\u00f6glicherweise sadistische Pers\u00f6nlichkeitsanteile vorl\u00e4gen und dass er ein mangelndes Selbstwertgef\u00fchl habe. Jedoch k\u00f6nne bei dem Beschwerdef\u00fchrer keine psychische St\u00f6rung im Sinne der ICD-10 diagnostiziert werden; insbesondere zeige er keine Anzeichen f\u00fcr sexuellen Sadismus. Es bestehe ein mittleres Risiko, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Falle seiner Entlassung erneut erhebliche Sexualstraftaten begehen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>21. Am 29. August 2014 erkl\u00e4rte das Landgericht Hamburg unter Hinweis auf ein zus\u00e4tzliches Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen L. die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung f\u00fcr erledigt und ordnete seine Entlassung am 1. Oktober 2014 an. Es befand, dass der Beschwerdef\u00fchrer nicht an einer psychischen St\u00f6rung leide und bei ihm im Falle seiner Entlassung auch keine hochgradige Wahrscheinlichkeit schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten bestehe.<\/p>\n<p>II. EINSCHL\u00c4GIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS<\/p>\n<p>22. Ein umfassender \u00dcberblick \u00fcber die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs und der Strafprozessordnung zur Unterscheidung zwischen Strafen und Ma\u00dfregeln der Besserung und Sicherung, insbesondere der Sicherungsverwahrung, sowie zum Erlass, zur \u00dcberpr\u00fcfung und zur praktischen Umsetzung von Sicherungsverwahrungsanordnungen ist in den Urteilen des Gerichtshofs in den Rechtssachen M. .\/. Deutschland (Individualbeschwerde Nr.\u00a019359\/04, Rdnrn. 45-78, ECHR 2009), G. .\/. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 7345\/12, Rdnrn. 32-52, 28. November 2013) und B. .\/.\u00a0Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 23279\/14, Rdnrn. 42-76, 7. Januar 2016) enthalten.<\/p>\n<p>23. Die im vorliegenden Fall in Bezug genommenen Bestimmungen in der zur ma\u00dfgeblichen Zeit geltenden Fassung finden sich an den folgenden Stellen: die Bestimmung \u00fcber die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung durch das erkennende Gericht (\u00a7 66 Abs. 1 StGB) ist in der Rechtssache M. .\/. Deutschland (a. a. O.), Rdnrn.\u00a049\u201150) dargestellt. Die ma\u00dfgeblichen Bestimmungen \u00fcber die gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung und Dauer der Sicherungsverwahrung (\u00a7 67e Abs. 1 und 2 StGB, \u00a7 67d Abs. 1 und 3 StGB in der vor dem 31. Januar 1998 geltenden Fassung und \u00a7 67d Abs. 3 StGB in der ge\u00e4nderten Fassung) sind in der Rechtssache G. (a. a. O., Rdnrn. 35-37) enthalten. Die Vorschriften \u00fcber die Unterbringung psychisch kranker Personen (\u00a7 63 StGB und \u00a7 1 ThUG) werden in der Rechtssache B. (a. a. O., Rndrn. 63-64) genannt. Die ma\u00dfgebliche Bestimmung \u00fcber die \u00dcberweisung in den Vollzug einer anderen Ma\u00dfregel der Besserung und Sicherung (\u00a7 67a StGB) ist in der Rechtssache G. (a. a. O., Rdnr. 41) dargestellt. Eine Zusammenfassung des Leiturteils des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherungsverwahrung vom 4. Mai 2011 schlie\u00dflich findet sich in der Rechtssache B. (a. a. O., Rdnrn. 66-72).<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 5 ABS. 1 UND ARTIKEL 7 ABS. 1 DER KONVENTION AUFGRUND DER NACHTR\u00c4GLICHEN VERL\u00c4NGERUNG DER SICHERUNGSVERWAHRUNG DES BESCHWERDEF\u00dcHRES VOM 2. OKTOBER 2012 BIS ZUM 22. MAI 2013<\/p>\n<p>24. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte, dass die Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung \u00fcber die fr\u00fchere Zehnjahresfrist hinaus \u2013 einschlie\u00dflich des Zeitraums zwischen dem 2. Oktober 2012 und dem 22. Mai 2013, in dem die Unterbringung in der Justizvollzugsanstalt L. erfolgte \u2013 sein Recht auf Freiheit nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention und das Verbot der r\u00fcckwirkenden Bestrafung nach Artikel 7 Abs. 1 der Konvention verletzt habe.<\/p>\n<p>25. Nachdem Versuche, eine g\u00fctliche Einigung zu erreichen, gescheitert waren, unterrichtete die Regierung den Gerichtshof mit Schreiben vom 5. Mai 2014 von ihrem Vorschlag, eine einseitige Erkl\u00e4rung zur Erledigung der in diesem Teil der Beschwerde aufgeworfenen Frage abzugeben. Ferner beantragte sie beim Gerichtshof, die Beschwerde gem\u00e4\u00df Artikel 37 der Konvention im Register zu streichen.<\/p>\n<p>26. Die Regierung erkl\u00e4rte in diesem Zusammenhang, dass sie das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache G. (a. a. O.) zur Kenntnis genommen habe. Im Lichte der Feststellungen des Gerichtshof in diesem Urteil erkenne die Regierung an, dass der Beschwerdef\u00fchrer bis zu seiner \u00dcberstellung in die Justizvollzugsanstalt H. im Mai 2013 \u2013 bis dahin sei er in der Justizvollzugsanstalt L. zusammen mit Strafgefangenen untergebracht gewesen \u2013 nicht in einer f\u00fcr psychisch kranke Patienten geeigneten Einrichtung untergebracht gewesen sei. Daher sei seine Unterbringung nicht mit Artikel 5 der Konvention vereinbar gewesen. Ferner sei im Hinblick auf diese Unterbringungsbedingungen die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers w\u00e4hrend dieses Zeitraums als Strafe anzusehen und habe daher gegen Artikel 7 der Konvention versto\u00dfen.<\/p>\n<p>27. Die Erkl\u00e4rung lautete wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e1. Die vom Gerichtshof vorgeschlagene g\u00fctliche Einigung ist gescheitert, da vom Beschwerdef\u00fchrer keine Erkl\u00e4rung dazu abgegeben wurde.<\/p>\n<p>2. Die Bundesregierung erkennt \u2013 durch eine einseitige Erkl\u00e4rung \u2013 an, dass es den Beschwerdef\u00fchrer in seinen Rechten aus Art. 5, Art. 7 EMRK verletzt hat, dass er \u00fcber den 9. Januar 2012 hinaus und damit l\u00e4nger als zehn Jahre in der Sicherungsverwahrung untergebracht war. Ma\u00dfgeblich ist, dass er sich dabei \u2013 unter Ber\u00fccksichtigung der einzelnen Umst\u00e4nde seiner konkreten Unterbringungssituation \u2013 zun\u00e4chst nicht in einer f\u00fcr die Freiheitsentziehung in der Sicherungsverwahrung \u201egeeigneten\u201c Einrichtung befand.<\/p>\n<p>3. Die Bundesregierung ist bereit, aufgrund der konkreten Umst\u00e4nde dieses Einzelfalles eine Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von 11.000 Euro an den Beschwerdef\u00fchrer zu leisten, wenn der Gerichtshof das Individualbeschwerdeverfahren unter der Bedingung der Zahlung dieses Betrages gem\u00e4\u00df Art. 37 Abs. 1 c) EMRK aus dem Register streicht. Damit w\u00fcrden s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche des Beschwerdef\u00fchrers gegen die Bundesrepublik (d.\u00a0h. gegen den Bund und\/oder die L\u00e4nder) wegen konventionswidriger Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, Kosten und Auslagen als abgegolten gelten.<\/p>\n<p>Der Betrag ist zahlbar innerhalb von drei Monaten nach Endg\u00fcltigkeit der Entscheidung des Gerichtshofs \u00fcber die Streichung der Rechtssache aus seinem Register.\u201c<\/p>\n<p>28. Mit Schreiben vom 4. Juni 2014 erkl\u00e4rte der Beschwerdef\u00fchrer, dass er mit den Bedingungen der einseitigen Erkl\u00e4rung nicht zufrieden sei. Seine Beschwerde betreffe nicht nur einen Versto\u00df gegen seine Konventionsrechte infolge seiner Unterbringungsbedingungen. Insbesondere sei es zu einem weiteren Versto\u00df gegen diese Rechte dadurch gekommen, dass die innerstaatlichen Gerichte es vers\u00e4umt h\u00e4tten, ein notwendiges Sachverst\u00e4ndigengutachten zu seinem psychischen Zustand und seiner Gef\u00e4hrlichkeit einzuholen, wodurch sich die Verl\u00e4ngerung seiner Sicherungsverwahrung \u00fcber die Zehnjahresfrist hinaus an sich er\u00fcbrigt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>29. Der Gerichtshof stellt eingangs fest, dass sich der Beschwerdef\u00fchrer in der vorliegenden Beschwerde gegen die Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung wendete, die am 2. Oktober 2012 durch das Landgericht L\u00fcbeck angeordnet worden war. Die aus dieser Entscheidung resultierende Unterbringung dauerte bis zum 24. Oktober 2013 an, als das Landgericht Hamburg in einem neuen Verfahren erneut die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers anordnete (siehe Rdnr. 20). Ferner geht aus der Erkl\u00e4rung der Regierung und ihren diesbez\u00fcglichen Erl\u00e4uterungen klar hervor, dass die einseitige Erkl\u00e4rung nur den Zeitraum vor der \u00dcberstellung des Beschwerdef\u00fchrers in die Justizvollzugsanstalt H. am 22. Mai 2013 betrifft. Zudem betrifft die Erkl\u00e4rung nur Konventionsverst\u00f6\u00dfe, die sich daraus ergaben, dass dem Beschwerdef\u00fchrer keine Unterbringungsbedingungen gew\u00e4hrt wurden, die seinem Status als psychisch kranke Person in Sicherungsverwahrung angemessen waren.<\/p>\n<p>30. Der Gerichtshof erinnert daran, dass er nach Artikel\u00a037 der Konvention jederzeit w\u00e4hrend des Verfahrens entscheiden kann, eine Beschwerde in seinem Register zu streichen, wenn die Umst\u00e4nde Grund zu einer der in Absatz\u00a01 Buchst.\u00a0a, b oder c genannten Annahmen geben. Insbesondere kann der Gerichtshof nach Artikel\u00a037 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c eine Rechtssache in seinem Register streichen, wenn<\/p>\n<p>\u201eeine weitere Pr\u00fcfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestellten Gr\u00fcnden nicht gerechtfertigt ist.\u201c<\/p>\n<p>31. Er erinnert auch daran, dass er unter bestimmten Umst\u00e4nden eine Beschwerde oder Teile davon auch dann nach Artikel 37 Abs. 1 Buchst. c aufgrund einer einseitigen Erkl\u00e4rung einer beschwerdegegnerischen Regierung streichen kann, wenn der Beschwerdef\u00fchrer die Fortsetzung der Pr\u00fcfung der Rechtssache w\u00fcnscht.<\/p>\n<p>32. Zu diesem Zweck hat der Gerichtshof die Erkl\u00e4rung im Lichte der Grunds\u00e4tze gepr\u00fcft, die in seiner Rechtsprechung aufgestellt worden sind, insbesondere in dem Urteil Tahsin Acar (Tahsin Acar .\/. T\u00fcrkei (prozessuale Einreden) [GK], Individualbeschwerde Nr. 26307\/95, Rdnrn. 75-77, ECHR 2003-VI).<\/p>\n<p>33. Der Gerichtshof hat in einer Reihe von F\u00e4llen gegen Deutschland seine Praxis in Bezug auf R\u00fcgen wegen der Verletzung von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 und Artikel\u00a07 Abs.\u00a01 der Konvention durch die nachtr\u00e4gliche Verl\u00e4ngerung der Sicherungsverwahrung \u00fcber die fr\u00fchere Zehnjahresfrist hinaus festgelegt (siehe M. .\/. Deutschland, a. a. O., Rdnrn. 79 ff.; und O.H. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 4646\/08, Rdnrn. 56 ff., 24. November 2011 mit weiteren Nachweisen). Darunter waren F\u00e4lle, in denen die Sicherungsverwahrung der betreffenden Beschwerdef\u00fchrer zwar nach Erlass des Leiturteils des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 verl\u00e4ngert wurde, der Vollzug aber noch nicht in den neu errichteten Einrichtungen f\u00fcr Sicherungsverwahrte erfolgte und damit nicht in Einrichtungen, die f\u00fcr psychisch Kranke im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchst. e geeignet waren, und nicht unter Bedingungen, durch die diese Ma\u00dfnahme von eine \u201eStrafe\u201c im Sinne von Artikel 7 unterschieden wurde.<\/p>\n<p>34. Unter Ber\u00fccksichtigung der Art des in der Erkl\u00e4rung der Regierung enthaltenen Eingest\u00e4ndnisses und der vorgeschlagenen Entsch\u00e4digungssumme, die den in \u00e4hnlich gelagerten F\u00e4llen zugesprochenen Betr\u00e4gen entspricht, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass eine weitere Pr\u00fcfung dieses Teils der Beschwerde nicht gerechtfertigt ist (Artikel\u00a037 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c).<\/p>\n<p>35. Dar\u00fcber hinaus ist der Gerichtshof im Lichte vorstehender Erw\u00e4gungen und insbesondere in Anbetracht der eindeutigen und umfangreichen Rechtsprechung zu diesem Thema gewiss, dass die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und den Protokollen dazu definiert sind, keine weitere Pr\u00fcfung dieses Teils der Beschwerde erfordert (Artikel 37 Abs. 1 in fine).<\/p>\n<p>36. Der Gerichtshof ist ferner der Ansicht, dass f\u00fcr den betreffenden Betrag einfache Zinsen in H\u00f6he eines Zinssatzes anfallen, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europ\u00e4ischen Zentralbank zuz\u00fcglich drei Prozentpunkten entspricht, wenn die Zahlung nicht innerhalb der in der einseitigen Erkl\u00e4rung der Regierung genannten Frist von drei Monaten erfolgt. Schlie\u00dflich m\u00f6chte der Gerichtshof betonen, dass, sollte die Regierung die Bedingungen ihrer einseitigen Erkl\u00e4rung nicht einhalten, die Beschwerde nach Artikel 37 Abs. 2 der Konvention wieder in das Register eingetragen werden k\u00f6nnte (Josipovi\u0107 .\/. Serbien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 18369\/07, 4.\u00a0M\u00e4rz 2008).<\/p>\n<p>37. Nach alledem ist es angezeigt, diesen Teil der Beschwerde im Register zu streichen.<\/p>\n<p>II. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 5 ABS. 1 DER KONVENTION AUFGRUND DER VERL\u00c4NGERUNG DER SICHERUNGSVERWAHRUNG DES BESCHWERDEF\u00dcHRERS AUF DER GRUNDLAGE ANGEBLICH UNZUREICHENDER SACHVERST\u00c4NDIGENGUTACHTEN UND AUFGRUND DER NACHTR\u00c4GLICHEN VERL\u00c4NGERUNG SEINER SICHERUNGSVERWAHRUNG VOM 22. MAI 2013 BIS ZUM 24. OKTOBER 2013<\/p>\n<p>38. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte, dass das Verfahren zur \u00dcberpr\u00fcfung seiner Sicherungsverwahrung und deren Verl\u00e4ngerung unfair gewesen sei, weil die Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung auf der Grundlage unzureichender Sachverst\u00e4ndigengutachten angeordnet worden sei. Er berief sich auf Artikel\u00a06 Abs. 1 der Konvention. Der Gerichtshof ist im Hinblick auf seine Rechtsprechung (siehe insbesondere H.W. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a017167\/11, Rdnrn. 92-93, 19. September 2013) der Auffassung, dass diese R\u00fcge nach Artikel\u00a05 Abs. 1 der Konvention zu pr\u00fcfen ist.<\/p>\n<p>39. Der Beschwerdef\u00fchrer trug ferner vor, dass er durch die Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung \u00fcber die fr\u00fchere Zehnjahresfrist hinaus \u2013 soweit sie vom 22. Mai 2013 bis zum 24. Oktober 2013 in der Justizvollzugsanstalt H. vollzogen wurde \u2013 auch in seinem Recht auf Freiheit nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention verletzt worden sei, der, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201e1. Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden F\u00e4llen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>e) rechtm\u00e4\u00dfige Freiheitsentziehung mit dem Ziel, die Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgifts\u00fcchtigen und Landstreichern [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>40. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>41. Der Gerichtshof stellt fest, dass dieser Teil der Beschwerde \u2013 der, wie bereits dargelegt, nicht von der einseitigen Erkl\u00e4rung der Regierung erfasst ist \u2013 nicht im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a der Konvention offensichtlich unbegr\u00fcndet ist. Er ist auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig. Folglich ist er f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Stellungnahmen der Parteien<\/em><\/p>\n<p>a) Der Beschwerdef\u00fchrer<\/p>\n<p>42. Der Beschwerdef\u00fchrer behauptete, dass seine Sicherungsverwahrung w\u00e4hrend des gesamten in Rede stehenden Zeitraums im Widerspruch zu Artikel 5 der Konvention gestanden habe, weil diese Unterbringung auf der Grundlage eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens vom 4. Juni 2010 angeordnet worden sei, das somit etwa zweieinhalb Jahre alt gewesen sei. Zudem habe sich dieses Gutachten nur mit der Frage befasst, ob Vollzugslockerungen gew\u00e4hrt werden k\u00f6nnten. Es habe daher eine andere Frage betroffen als die, mit der sich die innerstaatlichen Gerichte in dem in Rede stehenden Verfahren auseinandersetzen mussten, n\u00e4mlich, mit welcher Wahrscheinlichkeit er im Fall seiner Entlassung aufgrund seiner psychischen St\u00f6rung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen w\u00fcrde. Das Sachverst\u00e4ndigengutachten befasse sich also nicht mit den neuen, strikteren Voraussetzungen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Leiturteil vom 4. Mai 2011 f\u00fcr die Fortdauer der nachtr\u00e4glich verl\u00e4ngerten Sicherungsverwahrung festgelegt habe, insbesondere nicht mit der Frage, ob er an einer psychischen St\u00f6rung leide, was er bestreite.<\/p>\n<p>43. Der Beschwerdef\u00fchrer trug vor, dass der Sachverst\u00e4ndige B. im Unterschied zu fr\u00fcheren Sachverst\u00e4ndigen zu dem Ergebnis gekommen sei, dass bei ihm ein hohes R\u00fcckfallrisiko bestehe, obwohl sich seine Situation nicht wesentlich ver\u00e4ndert habe. Ferner wies er darauf hin, dass in einem sp\u00e4teren Sachverst\u00e4ndigengutachten, das der Sachverst\u00e4ndige L. im September 2013 erstattet habe, seine Freilassung nach einer etwa einj\u00e4hrigen Vorbereitungszeit f\u00fcr m\u00f6glich gehalten worden sei. H\u00e4tte das Landgericht L\u00fcbeck in dem in Rede stehenden Verfahren ein neues Gutachten eingeholt, w\u00e4re er fr\u00fcher entlassen worden.<\/p>\n<p>44. Der Beschwerdef\u00fchrer trug ferner vor, dass seine Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt H. ebenso wie diejenige in der Justizvollzugsanstalt L. gegen Artikel 5 der Konvention versto\u00dfen habe. Er r\u00e4umte ein, dass die Unterbringungsbedingungen in der Justizvollzugsanstalt H. akzeptabel gewesen seien, da er in einer separaten Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte untergebracht gewesen sei und eine umfassende Therapie erhalten habe. Jedoch bestritt er, dass seine Sicherungsverwahrung nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0e als Freiheitsentziehung eines \u201epsychisch Kranken\u201c gerechtfertigt war. Selbst wenn man unterstelle, dass bei ihm eine Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung vorliege, wie der Sachverst\u00e4ndige B. irrt\u00fcmlich diagnostiziert habe, so leide er nicht an einer psychischen St\u00f6rung im Sinne des ThUG. Erst recht nicht sei er \u201epsychisch krank\u201c im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchst. e.<\/p>\n<p>b) Die Regierung<\/p>\n<p>45. Die Regierung vertrat die Auffassung, dass das Verfahren zur \u00dcberpr\u00fcfung der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung an sich mit Artikel\u00a05 der Konvention vereinbar gewesen sei. Insbesondere h\u00e4tten die Gerichte die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 festgelegten Bedingungen hinsichtlich der Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers korrekt angewandt.<\/p>\n<p>46. Ferner war der Beschwerdef\u00fchrer nach Auffassung der Regierung ab dem Zeitpunkt seiner \u00dcberstellung in die neue Station f\u00fcr Sicherungsverwahrte der Justizvollzugsanstalt H. in einer geeigneten Einrichtung im Sinne von Artikel 5 untergebracht.<\/p>\n<p><em>2. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>a) Zusammenfassung der einschl\u00e4gigen Grunds\u00e4tze<\/p>\n<p>47. Bez\u00fcglich eines \u00dcberblicks \u00fcber die f\u00fcr den Fall einschl\u00e4gigen Grunds\u00e4tze im Hinblick auf Artikel 5 Abs. 1 Buchst. e verweist der Gerichtshof auf die Zusammenfassung dieser Grunds\u00e4tze in seinem Urteil in der Rechtssache B. (a. a. O., Rdnrn. 95-99 und 101-102).<\/p>\n<p>48. Der Gerichtshof weist insbesondere erneut darauf hin, dass einer Person wegen \u201epsychischer Krankheit\u201c im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchst. e. die Freiheit nur entzogen werden kann, wenn die drei folgenden Mindestvoraussetzungen vorliegen: Erstens muss die psychische Krankheit zuverl\u00e4ssig nachgewiesen sein, d. h. eine tats\u00e4chliche psychische St\u00f6rung muss aufgrund objektiver \u00e4rztlicher Gutachten von einer zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde festgestellt werden; zweitens muss die psychische St\u00f6rung ihrer Art oder ihrer Schwere nach eine Zwangsunterbringung rechtfertigen; drittens h\u00e4ngt die Fortdauer der Unterbringung vom Fortbestehen einer derartigen St\u00f6rung ab (siehe Winterwerp .\/. die Niederlande, 24. Oktober 1979, Rdnr. 39, Serie A Bd. 33, und Stanev .\/.\u00a0Bulgarien [GK], Individualbeschwerde Nr. 36760\/06, Rdnr. 145, ECHR 2012 ).<\/p>\n<p>49. Die Objektivit\u00e4t des \u00e4rztlichen Gutachtens setzt insbesondere voraus, dass es hinreichend aktuell war (siehe A. .\/. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 36356\/10, Rdnr. 42, 21. Oktober 2014; und ferner Ruiz Rivera .\/.\u00a0Schweiz, Individualbeschwerde Nr. 8300\/06, Rdnr. 60, 18. Februar 2014). Im Hinblick auf Sicherungsverwahrte warf nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Situation, in der die innerstaatlichen Gerichte ihre Entscheidung, eine Person nicht aus der Sicherungsverwahrung zu entlassen, in erster Linie auf ein veraltetes Sachverst\u00e4ndigengutachten \u00fcber deren Gef\u00e4hrlichkeit st\u00fctzten oder die Einholung eines entsprechenden unerl\u00e4sslichen Sachverst\u00e4ndigengutachtens unterlie\u00dfen, eine Frage nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 auf. Die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Entscheidung, die Sicherungsverwahrung zu verl\u00e4ngern, war in Frage gestellt, wenn die nationalen Gerichte eindeutig \u00fcber unzureichendes Material verf\u00fcgten, welches die Schlussfolgerung nahe legte, dass die betreffende Person weiterhin eine Gefahr f\u00fcr die Allgemeinheit darstellte (siehe D. .\/.\u00a0Deutschland (Entsch.) Individualbeschwerde Nr. 2894\/08, 22. Januar 2013, und H.W. .\/. Deutschland, a. a. O., Rdnr. 107, beide betreffend Artikel 5 Abs.1 Buchst. a).<\/p>\n<p>b) Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf die vorliegende Rechtssache<\/p>\n<p>(i) Gr\u00fcnde f\u00fcr die Freiheitsentziehung<\/p>\n<p>50. Bei der Entscheidung dar\u00fcber, ob in der vorliegenden Rechtssache die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers, die \u00fcber die fr\u00fchere gesetzliche Zehnjahresfrist hinaus vollzogen wurde, nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. e als Freiheitsentziehung bei einem \u201epsychisch Kranken\u201c gerechtfertigt war, muss der Gerichtshof zun\u00e4chst pr\u00fcfen, ob vor einer zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde auf der Grundlage objektiver \u00e4rztlicher Gutachten festgestellt wurde, dass der Beschwerdef\u00fchrer an einer tats\u00e4chlichen psychischen St\u00f6rung litt.<\/p>\n<p>51. Der Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in \u00dcbereinstimmung mit der Schlussfolgerung des Landgerichts L\u00fcbeck festgestellt hat, dass der Beschwerdef\u00fchrer an einer tiefgreifenden Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung im Sinne der ICD-10 leide, n\u00e4mlich an einer narzisstischen Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung mit emotional-instabilen und sadistischen Anteilen.<\/p>\n<p>52. Bei der Pr\u00fcfung, ob die innerstaatlichen Gerichte diese Feststellung auf der Grundlage objektiver \u00e4rztlicher Gutachten trafen, stellt der Gerichtshof fest, dass sie ihre Schlussfolgerungen auf die Feststellungen des externen psychiatrischen Sachverst\u00e4ndigen B. st\u00fctzten (vgl. im Gegensatz dazu Ruiz Rivera, a. a. O., Rdnr. 63). B., der den Beschwerdef\u00fchrer pers\u00f6nlich begutachtet hatte, legte seine Feststellungen in einem Gutachten vom 4. Juni 2010 dar, welches somit zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts am 21. November 2012 nahezu zweieinhalb Jahre alt war.<\/p>\n<p>53. Der Gerichtshof weist jedoch zun\u00e4chst darauf hin, dass es keine Hinweise darauf gibt \u2013 und der Beschwerdef\u00fchrer hat dies auch nicht behauptet \u2013, dass sich seine pers\u00f6nliche oder therapeutische Situation seit der Erstellung des externen Sachverst\u00e4ndigengutachtens wesentlich ge\u00e4ndert h\u00e4tte. Noch wichtiger ist, dass entgegen dem Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers dieses schriftliche Gutachten nicht die alleinige Grundlage f\u00fcr die Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte war. Der Gerichtshof verweist insoweit auf die Erl\u00e4uterung des Oberlandesgerichts, dass die innerstaatlichen Gerichte bei ihrer Einsch\u00e4tzung auch ber\u00fccksichtigt h\u00e4tten, dass der Sachverst\u00e4ndige B. am 6. Juni 2012 vom Landgericht L\u00fcbeck in einem ebenfalls den Beschwerdef\u00fchrer betreffenden Verfahren (betreffend den Antrag auf Verlegung des Beschwerdef\u00fchrers in ein psychiatrisches Krankenhaus, siehe Rdnrn. 12 und 19) angeh\u00f6rt worden sei. In diesem Verfahren habe der Sachverst\u00e4ndige seine fr\u00fcheren Feststellungen zum psychischen Zustand des Beschwerdef\u00fchrers aktualisiert und best\u00e4tigt. Dar\u00fcber hinaus schloss sich das Universit\u00e4tsklinikum H. in einer neueren schriftlichen Stellungnahme vom 27. M\u00e4rz 2012 der Feststellung des Sachverst\u00e4ndigen B. an, dass der Beschwerdef\u00fchrer an einer schweren Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung leide. Die Stellungnahme erfolgte zwar ohne pers\u00f6nliche Begutachtung des Beschwerdef\u00fchrers, sie wurde jedoch auf der Grundlage der umfangreichen Verfahrensakte erstellt.<\/p>\n<p>54. Unter diesen Umst\u00e4nden ist der Gerichtshof \u00fcberzeugt, dass die von den innerstaatlichen Gerichten herangezogenen \u00e4rztlichen Sachverst\u00e4ndigengutachten hinreichend aktuell waren.<\/p>\n<p>55. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer au\u00dferdem im Wesentlichen behauptet, dass die den innerstaatlichen Gerichten vorliegenden Sachverst\u00e4ndigengutachten insoweit unzureichend gewesen seien, als das Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen B. sich nicht mit der in dem in Rede stehenden Verfahren zu kl\u00e4renden Frage befasse, n\u00e4mlich, ob es sehr wahrscheinlich sei, dass er im Fall seiner Freilassung infolge einer psychischen St\u00f6rung schwerste Sexualstraftaten begehen w\u00fcrde. Nach Feststellung des Gerichtshofs ist es zutreffend, dass die Fragen, zu denen der psychiatrische Sachverst\u00e4ndige B. geh\u00f6rt wurde, n\u00e4mlich, welche Vollzugslockerungen dem Beschwerdef\u00fchrer gew\u00e4hrt werden k\u00f6nnten und ob seine Resozialisierung in einem psychiatrischen Krankenhaus besser gef\u00f6rdert werden k\u00f6nnte (siehe Rdnrn. 9, 12 und 19), nicht mit der im vorliegenden Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten in Rede stehenden Frage identisch waren. Die Stellungnahme des Universit\u00e4tsklinikums H. zum psychischen Zustand des Beschwerdef\u00fchrers wurde ebenfalls in einem anderen Zusammenhang erstellt, n\u00e4mlich im Hinblick auf seine therapeutischen Fortschritte.<\/p>\n<p>56. Der Gerichtshof stellt aber dennoch fest, dass sich die \u00e4rztlichen Sachverst\u00e4ndigen, wenn auch in unterschiedlichen Zusammenh\u00e4ngen, mit der Frage der Art und Schwere der psychischen St\u00f6rung des Beschwerdef\u00fchrers befassten, die f\u00fcr die Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte in dem in Rede stehenden Verfahren ma\u00dfgeblich war. Nach Auffassung des Gerichts basierte die Schlussfolgerung der innerstaatlichen Gerichte, dass der Beschwerdef\u00fchrer an einer psychischen St\u00f6rung leide, daher auf hinreichenden \u00e4rztlichen Gutachten.<\/p>\n<p>57. Der Gerichtshof \u00fcbersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass das Landgericht Hamburg, anders als das Landgericht L\u00fcbeck und das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht, in einem sp\u00e4teren Verfahren auf der Grundlage eines neuen Gutachtens eines anderen psychiatrischen Sachverst\u00e4ndigen, L., zu der Auffassung gelangte, dass der Beschwerdef\u00fchrer nicht an einer psychischen St\u00f6rung leide, sondern dass es sich bei ihm lediglich um eine akzentuierte Pers\u00f6nlichkeit, m\u00f6glicherweise mit sadistischen Pers\u00f6nlichkeitsanteilen, handele. Die Sachverst\u00e4ndigen scheinen also zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen zu sein, was die Einsch\u00e4tzung der Schwere des psychischen Zustands des Beschwerdef\u00fchrers angeht.<\/p>\n<p>58. Allerdings wird die Hinl\u00e4nglichkeit der in dem in Rede stehenden Verfahren zur Verf\u00fcgung stehenden Sachverst\u00e4ndigengutachten nicht dadurch in Frage gestellt, dass es im Anschluss zu abweichenden Einsch\u00e4tzungen der psychischen St\u00f6rung des Beschwerdef\u00fchrers gekommen ist, denn dies kann auch auf Ver\u00e4nderungen seines psychischen Zustands nach dem Erlass der in Rede stehenden Entscheidungen zur\u00fcckzuf\u00fchren sein.<\/p>\n<p>59. Im Hinblick auf die Frage, ob davon ausgegangen werden kann, dass die innerstaatlichen Gerichte, auf der Grundlage der ihnen vorliegenden objektiven \u00e4rztlichen Gutachten, eine tats\u00e4chliche psychische St\u00f6rung im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchst. e festgestellt haben, nimmt der Gerichtshof zur Kenntnis, dass nach den Feststellungen der zust\u00e4ndigen Gerichte die tiefgreifende Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung des Beschwerdef\u00fchrers eine psychische St\u00f6rung im Sinne von \u00a7 1 Abs. 1 ThUG darstellte.<\/p>\n<p>60. Wie der Gerichtshof bereits in fr\u00fcheren F\u00e4llen festgestellt hat, hat es den Anschein, dass der Begriff \u201epsychisch Kranke\u201c [\u201epersons of unsound mind\u201c] (\u201ealien\u00e9\u201c in der franz\u00f6sischen Fassung) in Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0e der Konvention m\u00f6glicherweise enger gefasst ist als der Begriff \u201epsychische St\u00f6rung\u201c in \u00a7\u00a01\u00a0Abs.\u00a01\u00a0ThUG (siehe G., a. a. O., Rdnr. 87 und B., a. a. O., Rdnr. 113). Dies unterstreicht einmal mehr die Notwendigkeit, die Gr\u00fcnde, aus denen eine Freiheitsentziehung zul\u00e4ssig ist, eng auszulegen (siehe u . a. G., a. a. O., Rdnr. 85, und B., ebd.).<\/p>\n<p>61. In der vorliegenden Rechtssache kann der Gerichtshof akzeptieren, dass die psychische St\u00f6rung, die nach den Feststellungen der innerstaatlichen Gerichte bei dem Beschwerdef\u00fchrer vorlag, hinreichend schwerwiegend war, um eine tats\u00e4chliche psychische St\u00f6rung im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchst. e darzustellen. Seine Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung wurde von den innerstaatlichen Gerichten als \u201etiefgreifend\u201c mit insbesondere sadistischen Anteilen eingestuft. Ferner sei sie durch das Ausblenden seiner eigener Aggressionen sowie der Bagatellisierung seiner eigenen Straftaten gekennzeichnet. Dar\u00fcber hinaus ist klar, dass der Zustand des Beschwerdef\u00fchrers eine umfassende Behandlung im Rahmen einer Therapie f\u00fcr Sexualstraft\u00e4ter in einer Spezialeinrichtung erforderte.<\/p>\n<p>62. Der Gerichtshof ist \u00fcberzeugt, dass, wie nach seiner Rechtsprechung erforderlich (siehe Rdnr. 48), die psychische St\u00f6rung des Beschwerdef\u00fchrers von einer solchen Art oder Schwere war, dass eine Zwangsunterbringung gerechtfertigt war. Die innerstaatlichen Gerichte haben festgestellt, dass eine hochgradige Gefahr bestehe, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Falle seiner Entlassung schwerste Sexualstraftaten, \u00e4hnlich der Vergewaltigung in sechs F\u00e4llen, derer er zuvor schuldig gesprochen worden sei, begehen w\u00fcrde. Ferner hing die Frage, ob die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers berechtigt war, vom Fortbestehen seiner psychischen St\u00f6rung ab, denn nach dem innerstaatlichen Recht konnte die Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung nur angeordnet werden, wenn und solange eine hochgradige Gefahr bestand, dass er aufgrund dieser St\u00f6rung im Falle seiner Entlassung r\u00fcckf\u00e4llig werden w\u00fcrde.<\/p>\n<p>63. Daraus folgt, dass der Beschwerdef\u00fchrer \u201epsychisch krank\u201c im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchst. e war.<\/p>\n<p>(ii) \u201eRechtm\u00e4\u00dfige\u201d Freiheitsentziehung \u201eauf die gesetzlich vorgeschriebene Weise\u201c<\/p>\n<p>64. Bei der Entscheidung dar\u00fcber, ob die Freiheitsentziehung des Beschwerdef\u00fchrers als psychisch Kranker \u201erechtm\u00e4\u00dfig\u201c im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchst. e war, stellt der Gerichtshof zun\u00e4chst fest, dass die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers nach \u00a7 67d StGB, ausgelegt im Lichte des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 4. Mai 2011(siehe Rdnrn. 9 und 23), angeordnet wurde.<\/p>\n<p>65. Der Gerichtshof muss ferner pr\u00fcfen, ob die Freiheitsentziehung des Beschwerdef\u00fchrers in einem Krankenhaus, einer Klinik oder sonstigen geeigneten Einrichtung erfolgte. Er nimmt zur Kenntnis, dass der Beschwerdef\u00fchrer w\u00e4hrend des in Rede stehenden Zeitraums (22. Mai 2013 bis 24. Oktober 2013) in einer neu eingerichteten Station f\u00fcr Sicherungsverwahrte der Justizvollzugsanstalt H. untergebracht war, die errichtet wurde, um dem vom Bundesverfassungsgericht in seinem Leiturteil vom 4. Mai 2011 definierten Gebot gerecht zu werden, zwischen Sicherungsverwahrung und Strafhaft zu unterscheiden.<\/p>\n<p>66. Der Beschwerdef\u00fchrer bestreitet nicht, dass sich die \u00e4rztliche und therapeutische Betreuung, die ihm in dieser Einrichtung angeboten wurde, im Vergleich zu den Bedingungen in der Justizvollzugsanstalt L. wesentlich \u00e4nderte. In dieser Einrichtung begann der Beschwerdef\u00fchrer, der eine Therapie jahrelang verweigert hatte, eine umfassende Therapie, die sowohl Einzeltherapie- als auch Gruppentherapiesitzungen beinhaltete. Der Gerichtshof ist daher \u00fcberzeugt, dass der Beschwerdef\u00fchrer in einer f\u00fcr psychisch Kranke geeigneten Einrichtung untergebracht war.<\/p>\n<p>67. Dar\u00fcber hinaus kann die Freiheitsentziehung des Beschwerdef\u00fchrers trotz der Tatsache, dass er zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte bereits etwa 68 Jahre alt war und ihm aufgrund des Urteils des Landgerichts L\u00fcbeck vom 28. M\u00e4rz 1994 bereits etwa 18 Jahre die Freiheit entzogen war, nicht als willk\u00fcrlich angesehen werden. Die innerstaatlichen Gerichte haben unter Ber\u00fccksichtigung objektiver \u00e4rztlicher Sachverst\u00e4ndigengutachten \u00fcberzeugend argumentiert, dass weiterhin eine hochgradige Gefahr bestehe, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Fall seiner Entlassung weitere schwere Sexualstraftaten (Vergewaltigung) begehen w\u00fcrde und er daher eine erhebliche Gefahr f\u00fcr die Allgemeinheit darstelle.<\/p>\n<p>(iii) Schlussfolgerung<\/p>\n<p>68. In Anbetracht der vorstehenden Ausf\u00fchrungen kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die in Rede stehende Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers, soweit es um das ihr zugrundeliegende Sachverst\u00e4ndigengutachten geht und soweit sie vom 22. Mai 2013 bis zum 24. Oktober 2013 vollzogen wurde, nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. e als rechtm\u00e4\u00dfige, auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise angeordnete Freiheitsentziehung eines \u201epsychisch Kranken\u201c gerechtfertigt war.<\/p>\n<p>69. Deshalb ist Artikel 5 Abs.1 der Konvention insoweit nicht verletzt worden.<\/p>\n<p>III. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 7 ABS. 1 DER KONVENTION AUFGRUND DER NACHTR\u00c4GLICHEN VERL\u00c4NGERUNG DER SICHERUNGSVERWAHRUNG DES BESCHWERDEF\u00dcHRERS VOM 22. MAI 2013 BIS ZUM 24. OKTOBER 2013<\/p>\n<p>70. Der Beschwerdef\u00fchrer trug ferner vor, dass die Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung \u00fcber die fr\u00fchere Zehnjahresfrist hinaus \u2013 soweit sie vom 22. Mai 2013 bis zum 24. Oktober 2013 in der Justizvollzugsanstalt H. vollzogen wurde \u2013 auch das Verbot der r\u00fcckwirkenden Bestrafung nach Artikel 7 Abs. 1 der Konvention verletzt habe, der, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201eNiemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verh\u00e4ngt werden.\u201c<\/p>\n<p>71. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>72. Der Gerichtshof stellt fest, dass dieser Teil der Beschwerde \u2013 der, wie bereits dargelegt, ebenfalls nicht von der einseitigen Erkl\u00e4rung der Regierung erfasst ist \u2013 nicht im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a der Konvention offensichtlich unbegr\u00fcndet ist. Er ist auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig. Folglich ist er f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Stellungnahmen der Parteien<\/em><\/p>\n<p>73. Unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache M. .\/. Deutschland (a. a. O.) brachte der Beschwerdef\u00fchrer vor, dass die nachtr\u00e4gliche Verl\u00e4ngerung seiner Sicherungsverwahrung \u00fcber die fr\u00fchere Zehnjahresfrist hinaus gegen Artikel 7 Abs. 1 der Konvention versto\u00dfe.<\/p>\n<p>74. Die Regierung verwies darauf, dass der Beschwerdef\u00fchrer selbst einger\u00e4umt habe, dass die Unterbringungsbedingungen in der Justizvollzugsanstalt H. akzeptabel gewesen seien, und vertrat die Auffassung, dass seine Sicherungsverwahrung ab dem Zeitpunkt seiner \u00dcberstellung in diese Justizvollzugsanstalt mit Artikel 7 der Konvention vereinbar gewesen sei.<\/p>\n<p><em>2. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>75. Bez\u00fcglich eines \u00dcberblicks \u00fcber die im Hinblick auf Artikel 7 Abs. 1 aufgestellten Grunds\u00e4tze, soweit sie f\u00fcr den vorliegenden Fall relevant sind, verweist der Gerichtshof auf die Zusammenfassung dieser Grunds\u00e4tze in seinem Urteil in der Rechtssache B. (a. a. O., Rdnrn. 149-150).<\/p>\n<p>76. Bei der Entscheidung dar\u00fcber, ob in der vorliegenden Rechtssache die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers, die nachtr\u00e4glich \u00fcber die fr\u00fchere gesetzliche Zehnjahresfrist hinaus verl\u00e4ngert wurde, eine \u201eStrafe\u201c im Sinne von Artikel 7 Abs. 1, Satz 2 darstellte, verweist der Gerichtshof zun\u00e4chst auf seine Feststellungen in der Rechtssache B. (a. a. O., Rdnrn. 153-183). In diesem Fall hatte der Gerichtshof dar\u00fcber zu entscheiden, ob die Sicherungsverwahrung des betroffenen Beschwerdef\u00fchrers im Hinblick darauf als \u201eStrafe\u201c einzustufen war, dass sie nur aufgrund seiner psychischen St\u00f6rung angeordnet werden konnte und in einer neuen Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte vollzogen wurde, die errichtet worden war, um dem verfassungsrechtlichen Gebot, zwischen Sicherungsverwahrung und Strafhaft zu unterscheiden, gerecht zu werden.<\/p>\n<p>77. Der Gerichtshof stellte in diesem Urteil fest, dass sich in F\u00e4llen, in denen die Sicherungsverwahrung der betroffenen Person aufgrund ihrer psychischen St\u00f6rung und der Notwendigkeit der Behandlung dieser St\u00f6rung verl\u00e4ngert wurde, sowohl das Wesen als auch der Zweck der Sicherungsverwahrung dieser Person gegen\u00fcber der Sicherungsverwahrung, die unabh\u00e4ngig von einer psychischen St\u00f6rung vollzogen wird, grundlegend \u00e4nderte. In F\u00e4llen, in denen die Sicherungsverwahrung nur mit dem Zweck verl\u00e4ngert werden konnte, eine psychische St\u00f6rung in einer geeigneten Einrichtung zu behandeln, und diese hierauf gest\u00fctzt verl\u00e4ngert wurde, traten der strafende Charakter und der Zusammenhang mit der strafrechtlichen Verurteilung der Person so weit in den Hintergrund, dass die Ma\u00dfnahme keine \u201eStrafe\u201c im Sinne von Artikel\u00a07 Abs.\u00a01 mehr darstellte.<\/p>\n<p>78. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers ebenfalls nur verl\u00e4ngert wurde und verl\u00e4ngert werden konnte, weil bei ihm eine psychische St\u00f6rung festgestellt wurde (siehe Rdnrn. 9 und 23). Sie wurde ebenfalls in einer neu errichteten Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte vollzogen. Die Regierung hat zwar nur wenige Angaben zu den genauen Unterbringungsbedingungen und zu der genauen Behandlung in dieser Einrichtung gemacht, es ist jedoch unbestritten, dass dem Beschwerdef\u00fchrer eine individuelle Betreuung und eine umfassende Therapie, in der seine psychische St\u00f6rung mit einzel- und gruppentherapeutischen Ma\u00dfnahmen angegangen wurde, angeboten wurden und er diese auch angenommen hat.<\/p>\n<p>79. Unter diesen Umst\u00e4nden kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers in dem in Rede stehenden Zeitraum nicht mehr als \u201eStrafe\u201c eingestuft werden konnte.<\/p>\n<p>80. Folglich ist Artikel 7 Abs. 1 der Konvention nicht verletzt worden.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:<\/strong><\/p>\n<p>1. Er nimmt den Wortlaut der Erkl\u00e4rung der beschwerdegegnerischen Regierung in Bezug auf einen Versto\u00df gegen Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 7 Abs. 1 der Konvention aufgrund der nachtr\u00e4glichen Verl\u00e4ngerung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers, soweit sie vom 2. Oktober 2012 bis zum 22. Mai 2013 vollzogen wurde, sowie die Modalit\u00e4ten f\u00fcr die Erf\u00fcllung der darin enthaltenen Verpflichtungen zur Kenntnis;<\/p>\n<p>2. Dieser Teil der Beschwerde wird gem\u00e4\u00df Artikel 37 Abs. 1 Buchst. c der Konvention im Register gestrichen;<\/p>\n<p>3. Die Individualbeschwerde wird im \u00dcbrigen f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt;<\/p>\n<p>4. Artikel 5 Abs. 1 der Konvention ist aufgrund angeblich unzureichender Sachverst\u00e4ndigengutachten oder aufgrund der nachtr\u00e4glichen Verl\u00e4ngerung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers, vollzogen vom 22. Mai 2013 bis zum 24. Oktober 2013, nicht verletzt worden;<\/p>\n<p>5. Artikel 7 Abs. 1 der Konvention ist aufgrund der nachtr\u00e4glichen Verl\u00e4ngerung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers, soweit sie vom 22. Mai 2013 bis zum 24. Oktober 2013 vollzogen wurde, nicht verletzt worden;<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 6. Oktober 2016 nach Artikel\u00a077 Abs.\u00a02 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Milan Bla\u0161ko \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0\u00a0 Ganna Yudkivska<br \/>\nStellvertretender Sektionskanzler \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0\u00a0 Pr\u00e4sidentin<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=249\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=249&text=RECHTSSACHE+W.P.+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+55594%2F13\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=249&title=RECHTSSACHE+W.P.+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+55594%2F13\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=249&description=RECHTSSACHE+W.P.+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+55594%2F13\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte F\u00dcNFTE SEKTION RECHTSSACHE W. 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Oktober 2016 FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=249\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-249","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/249","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=249"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/249\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":250,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/249\/revisions\/250"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=249"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=249"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=249"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}