{"id":2474,"date":"2021-08-18T17:49:20","date_gmt":"2021-08-18T17:49:20","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2474"},"modified":"2021-08-18T21:32:01","modified_gmt":"2021-08-18T21:32:01","slug":"2474","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2474","title":{"rendered":"Gesetz zur Umsetzung des Gl\u00fccksspielstaatsvertrages 2021 im Land Brandenburg1). Vom 23. Juni 2021"},"content":{"rendered":"<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone size-full wp-image-2451\" src=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Gesetz-und-Verordnungsblatt-Brandenburg.jpg\" alt=\"\" width=\"675\" height=\"152\" srcset=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Gesetz-und-Verordnungsblatt-Brandenburg.jpg 675w, https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Gesetz-und-Verordnungsblatt-Brandenburg-300x68.jpg 300w, https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Gesetz-und-Verordnungsblatt-Brandenburg-560x126.jpg 560w, https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Gesetz-und-Verordnungsblatt-Brandenburg-260x59.jpg 260w, https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Gesetz-und-Verordnungsblatt-Brandenburg-160x36.jpg 160w\" sizes=\"auto, (max-width: 675px) 100vw, 675px\" \/><\/p>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"151\"><strong>32. Jahrgang<\/strong><\/td>\n<td width=\"265\"><strong>Potsdam, den 24. Juni 2021<\/strong><\/td>\n<td width=\"151\"><strong>Nummer 22<\/strong><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Gesetz zur Umsetzung des Gl\u00fccksspielstaatsvertrages 2021 im Land Brandenburg1)<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Vom 23. Juni 2021<\/strong><!--more--><\/p>\n<p>Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Artikel 1<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Gesetz zur Ausf\u00fchrung des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Gl\u00fccksspielwesens in Deutschland im Land Brandenburg<\/strong><br \/>\n<strong>(Brandenburgisches Gl\u00fccksspielausf\u00fchrungsgesetz \u2013 BbgGl\u00fcAG)<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 1<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Allgemeine Vorschriften<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1<\/strong><br \/>\n<strong>Anwendungsbereich<\/strong><\/p>\n<p>Dieses Gesetz regelt die Ausf\u00fchrung des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Gl\u00fccksspielwesens in Deutschland vom 29. Oktober 2020 (GVBl. I Nr. 6) im Land Brandenburg f\u00fcr \u00f6ffentliche Lotterien, Ausspielungen und Wettver- mittlungsstellen f\u00fcr Sportwetten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2<\/strong><br \/>\n<strong>Organisationen und Umfang des staatlichen Gl\u00fccksspielangebotes<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Land Brandenburg ist zur Erf\u00fcllung der ordnungsrechtlichen Aufgabe gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Absatz 1 des Gl\u00fccks- spielstaatsvertrages 2021, ein ausreichendes Gl\u00fccksspielangebot sicherzustellen, unbeschadet der Regelungen des Gl\u00fccksspielstaatsvertrages 2021 und des Abschnitts 4 dieses Gesetzes allein befugt, innerhalb seines Gebietes Gl\u00fccksspiele zu veranstalten.<\/p>\n<p>1) Notifiziert gem\u00e4\u00df der Richtlinie (EU) 2015\/1535 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 \u00fcber ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften f\u00fcr die Dienste der In- formationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).<\/p>\n<p>(2) Das Land kann die ordnungsrechtliche Aufgabe, ein ausreichendes Gl\u00fccksspielangebot sicherzustellen, durch die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen erf\u00fcllen. Das Land kann spielbanktypische Gl\u00fccksspielangebote nach Ma\u00dfgabe der Regelungen des Gl\u00fcckspielstaatsvertrages 2021 und des Spielbankgesetzes veranstalten.<\/p>\n<p>(3) Das Land kann die ordnungsrechtliche Aufgabe, Gl\u00fccksspiele zu veranstalten, selbst, durch eine von allen Vertragsl\u00e4ndern des Gl\u00fccksspielstaatsvertrages 2021 gemeinsam gef\u00fchrte \u00f6ffentliche Anstalt oder durch juristische Personen des \u00f6ffentlichen Rechts oder privatrechtliche Gesellschaften, an denen das Land Brandenburg allein oder gemeinschaftlich mit den anderen L\u00e4ndern beteiligt ist, erf\u00fcllen. Im Bereich der Klassenlotterien gilt \u00a7 10 Absatz 3 des Gl\u00fccksspielstaatsvertrages 2021.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3<\/strong><br \/>\n<strong>Erlaubnis<\/strong><\/p>\n<p>(1) Veranstalterinnen und Veranstalter von Gl\u00fccksspielen, Annahmestellen, Wettvermittlungsstellen, Lotterieein- nehmerinnen und Lotterieeinnehmer und gewerbliche Spielvermittlerinnen und Spielvermittler bed\u00fcrfen f\u00fcr die Ver- anstaltung und die Vermittlung von Gl\u00fccksspielen der Erlaubnis. Die Erlaubnis zum Veranstalten und Vermitteln von Gl\u00fccksspielen im Sinne des \u00a7 4 Absatz 1 Satz 1 des Gl\u00fccksspielstaatsvertrages 2021 darf nur erteilt werden, wenn<\/p>\n<p>1. die Ziele des \u00a7 1 des Gl\u00fccksspielstaatsvertrages 2021 nicht entgegenstehen,<\/p>\n<p>2. die Einhaltung der Regelungen des Gl\u00fccksspielstaatsvertrages 2021 sichergestellt ist,<\/p>\n<p>3. die Veranstalterin, der Veranstalter, die Vermittlerin oder der Vermittler zuverl\u00e4ssig ist, insbesondere die Ge- w\u00e4hr daf\u00fcr bietet, dass die Veranstaltung und die Vermittlung ordnungsgem\u00e4\u00df und f\u00fcr die Spielteilnehmerinnen und die Spielteilnehmer nachvollziehbar durchgef\u00fchrt werden,<\/p>\n<p>4. bei der Einf\u00fchrung neuer Gl\u00fccksspielangebote und bei der Einf\u00fchrung neuer oder der erheblichen Erweiterung bestehender Vertriebswege den Anforderungen des \u00a7 9 Absatz 5 des Gl\u00fccksspielstaatsvertrages 2021 gen\u00fcgt ist.<\/p>\n<p>(2) Die Erlaubnis f\u00fcr das Vermitteln \u00f6ffentlicher Gl\u00fccksspiele setzt eine Erlaubnis f\u00fcr die Veranstaltung dieser Gl\u00fccksspiele durch die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden des Landes Brandenburg oder durch die nach \u00a7 9a des Gl\u00fccksspiel- staatsvertrages 2021 zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde voraus.<\/p>\n<p>(3) In der Erlaubnis sind neben den Regelungen nach \u00a7 9 Absatz 4 des Gl\u00fccksspielstaatsvertrages 2021 festzule- gen:<\/p>\n<p>1. die Veranstalterin, der Veranstalter, die Vermittlerin oder der Vermittler einschlie\u00dflich eingeschalteter dritter Personen,<\/p>\n<p>2. das veranstaltete oder vermittelte Gl\u00fccksspiel,<\/p>\n<p>3. die Form des Vertriebs,<\/p>\n<p>4. Art, Ort oder Gebiet sowie Beginn und Dauer der Veranstaltung oder Vermittlung,<\/p>\n<p>5. bei Lotterieveranstaltungen der Spielplan,<\/p>\n<p>6. bei Vermittlungen die Veranstalterin oder der Veranstalter, an den zu vermitteln ist.<\/p>\n<p>(4) Der Erlaubnis bed\u00fcrfen auch die Teilnahmebedingungen. In den Teilnahmebedingungen sind insbesondere Bestimmungen zu treffen \u00fcber die<\/p>\n<p>1. Voraussetzungen, unter denen ein Spiel- oder Wettvertrag zustande kommt,<\/p>\n<p>2. Gewinnpl\u00e4ne und Aussch\u00fcttungsquoten,<\/p>\n<p>3. Kosten f\u00fcr die Teilnahme an einem Gl\u00fccksspiel,<\/p>\n<p>4. Frist, innerhalb der ein Gewinnanspruch geltend gemacht werden kann,<\/p>\n<p>5. Bekanntmachung der Gewinnentscheide und der Auszahlung der Gewinne und<\/p>\n<p>6. Verwendung der Gewinne, auf die ein Anspruch nicht fristgerecht geltend gemacht worden ist.<\/p>\n<p>Die Erlaubnis kann bestimmen, dass die Ziehung<\/p>\n<p>1. unter Aufsicht der Erlaubnisbeh\u00f6rde stattfindet oder<\/p>\n<p>2. unter Aufsicht einer Notarin oder eines Notars oder einer von der Erlaubnisbeh\u00f6rde bestimmten Vertrauensper- son stattfindet und die Veranstalterin oder der Veranstalter ein Protokoll \u00fcber die Ziehung bei der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde einreicht.<\/p>\n<p>(5) In der Erlaubnis zum Veranstalten eines \u00f6ffentlichen Gl\u00fccksspiels wird die Veranstalterin oder der Veranstalter von Gl\u00fccksspielen im Land Brandenburg nach \u00a7 2 Absatz 3 zur Zahlung einer Gl\u00fccksspielabgabe an das Land Bran- denburg oder zur zweckentsprechenden Verwendung des Ertrages verpflichtet. Die Gl\u00fccksspielabgabe betr\u00e4gt 12,5 Prozent bei Sofortlotterien, im \u00dcbrigen 20 Prozent der Spieleins\u00e4tze. Das f\u00fcr Inneres zust\u00e4ndige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem f\u00fcr Finanzen zust\u00e4ndigen Ministerium eine abweichende Gl\u00fccksspielabgabe im Erlaubnisbescheid festlegen. Die Gl\u00fccksspielabgabe wird im Landeshaushalt vereinnahmt; ein angemessener Anteil des Aufkommens dient der Finanzierung der Suchtpr\u00e4vention, Suchtberatung und gemeinn\u00fctzigen Zwecken.<\/p>\n<p>(6) Die Abs\u00e4tze 1 bis 5 finden bei l\u00e4ndereinheitlichen Verfahren nach \u00a7 9a des Gl\u00fccksspielstaatsvertrages 2021 keine Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4<\/strong><br \/>\n<strong>Annahmestellen, Wettvermittlungsstellen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine Erlaubnis f\u00fcr den Betrieb einer Annahmestelle oder einer Wettvermittlungsstelle darf nicht f\u00fcr R\u00e4umlich- keiten erteilt werden, die nach ihrer Art, Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung den Zielen des \u00a7 1 des Gl\u00fccksspielstaatsvertrages 2021 entgegenstehen. Die Vermittlung von Lotterien au\u00dferhalb der in Satz 1 aufgef\u00fchrten R\u00e4umlichkeiten durch den Veranstalter nach \u00a7 10 Absatz 2 des Gl\u00fccksspielstaatsvertrages 2021 und dessen Annah- mestellen ist zul\u00e4ssig. Der Betrieb einer Annahmestelle oder einer Wettvermittlungsstelle ist unzul\u00e4ssig, wenn<\/p>\n<p>1. sie als Vergn\u00fcgungsst\u00e4tte ausgestaltet ist,<\/p>\n<p>2. sie in unmittelbarer N\u00e4he zu Vergn\u00fcgungsst\u00e4tten, insbesondere Gastst\u00e4tten, Spielhallen und Spielbanken oder Anlagen f\u00fcr sportliche Zwecke belegen ist,<\/p>\n<p>3. sie in unmittelbarer N\u00e4he zu einer Einrichtung, die ihrer Art nach oder tats\u00e4chlich vorwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht wird, belegen ist,<\/p>\n<p>4. alkoholische Getr\u00e4nke zum Verzehr an Ort und Stelle ausgeschenkt werden.<\/p>\n<p>(2) Der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle ist weiter unzul\u00e4ssig, wenn der Abstand zu einer anderen Wettvermitt- lungsstelle 500 Meter Luftlinie unterschreitet. Eine Wettvermittlungsstelle darf von au\u00dfen nicht einsehbar sein.<\/p>\n<p>(3) Von der \u00e4u\u00dferen Gestaltung der Wettvermittlungsstelle und in ihrer unmittelbaren N\u00e4he darf keine Werbung f\u00fcr den Wettbetrieb oder die in der Wettvermittlungsstelle angebotenen Wetten ausgehen oder durch eine besonders auff\u00e4llige Gestaltung ein zus\u00e4tzlicher Anreiz f\u00fcr den Wettbetrieb geschaffen werden.<\/p>\n<p>(4) Die Anzahl der Annahmestellen im Sinne des \u00a7 3 Absatz 5 des Gl\u00fccksspielstaatsvertrages 2021 wird auf 720 Annahmestellen im Land Brandenburg begrenzt.<\/p>\n<p>(5) Eine Erlaubnis zum Betreiben einer Annahmestelle oder einer Wettvermittlungsstelle darf nicht erteilt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betreiberin oder der Betreiber die f\u00fcr diese T\u00e4tigkeit erforderli- che Zuverl\u00e4ssigkeit nicht besitzt.<\/p>\n<p>(6) Der Antrag auf Erlaubnis zum Betreiben einer Annahmestelle oder einer Wettvermittlungsstelle kann nur von der Veranstalterin oder dem Veranstalter gestellt werden. Der Eigenbetrieb von Annahmestellen durch den Veranstal- ter nach \u00a7 10 Absatz 2 des Gl\u00fccksspielstaatsvertrages 2021 ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5<\/strong><br \/>\n<strong>Gewerbliche Spielvermittlung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wer im Land Brandenburg \u00f6ffentliche Gl\u00fccksspiele gewerblich vermitteln will, bedarf unbeschadet sonstiger Anzeigepflichten einer Erlaubnis nach \u00a7 3 oder einer Erlaubnis der nach \u00a7 19 Absatz 2 des Gl\u00fccksspielstaatsvertra- ges 2021 zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde. Die Vermittlung darf nur an die Veranstalterinnen oder Veranstalter erfolgen, die \u00fcber eine Veranstaltererlaubnis der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde des Landes Brandenburg oder der nach \u00a7 9a des Gl\u00fcckspiel- staatsvertrages 2021 zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>(2) Gewerbliche Spielvermittlung in \u00f6rtlichen Gesch\u00e4ftslokalen ist unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 2<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Jugendschutz, Suchtpr\u00e4vention, Suchtberatung und Suchtforschung<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6<\/strong><br \/>\n<strong>Sicherstellung des Jugendschutzes<\/strong><\/p>\n<p>Das Veranstalten und das Vermitteln von \u00f6ffentlichen Gl\u00fccksspielen d\u00fcrfen den Erfordernissen des Jugendschutzes nicht zuwiderlaufen. Die Teilnahme von Minderj\u00e4hrigen ist unzul\u00e4ssig. Dieser Sicherstellungspflicht haben die Ver- anstalterin und der Veranstalter, die Vermittlerin und der Vermittler jeweils f\u00fcr ihre Verantwortungssph\u00e4re zu gen\u00fc- gen. Bei unmittelbar an die Spielteilnehmerin oder den Spielteilnehmer gerichteten Angeboten trifft die Veranstalte- rin und den Veranstalter, die Vermittlerin und den Vermittler diese Sicherstellungspflicht; beim Vertrieb \u00f6ffentlicher Gl\u00fccksspiele durch Annahmestellen oder Wettvermittlungsstellen hat die Veranstalterin oder der Veranstalter den Ausschluss der Teilnahme Jugendlicher im Rahmen der Organisations- und Direktionspflichten zu gew\u00e4hrleisten. Testk\u00e4ufe oder Testspiele mit minderj\u00e4hrigen Personen durch die Gl\u00fccksspielaufsichtsbeh\u00f6rde sind nur zul\u00e4ssig, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die Veranstalterin, der Veranstalter, die Vermittlerin oder der Vermittler von \u00f6ffentlichen Gl\u00fccksspielen nicht alle angemessenen und zumutbaren Ma\u00dfnahmen des Jugendschutzes ergriffen haben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7<\/strong><br \/>\n<strong>Suchtpr\u00e4vention und Suchtberatung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Land beteiligt sich an der Finanzierung von Suchtpr\u00e4vention und Suchtberatung zur Vermeidung und Bek\u00e4mpfung der Gl\u00fccksspielsucht.<\/p>\n<p>(2) Die besonderen Gefahren des Online-Gl\u00fccksspiels sind bei der Suchtpr\u00e4vention und Suchtberatung zur Ver- meidung und Bek\u00e4mpfung der Gl\u00fccksspielsucht zu beachten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8<\/strong><br \/>\n<strong>Suchtforschung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Land finanziert Projekte zur Erforschung der Gl\u00fccksspielsucht. Zur Erf\u00fcllung dieser Aufgabe kann das Land mit anderen L\u00e4ndern gemeinsame Projekte f\u00f6rdern.<\/p>\n<p>(2) Veranstalter von Gl\u00fccksspielen im Land Brandenburg nach \u00a7 2 Absatz 3 sind berechtigt und auf Verlangen der Gl\u00fccksspielaufsichtsbeh\u00f6rde auch verpflichtet, Daten im Sinne des \u00a7 23 des Gl\u00fccksspielstaatsvertrages 2021 in ano- nymisierter Form f\u00fcr Zwecke der Gl\u00fccksspielforschung zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 3<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Lotterien und Ausspielungen mit geringerem Gef\u00e4hrdungspotential und kleine Lotterien und Ausspielungen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9<\/strong><br \/>\n<strong>Lotterien und Ausspielungen mit geringerem Gef\u00e4hrdungspotential<\/strong><\/p>\n<p>Bei Lotterien und Ausspielungen mit geringerem Gef\u00e4hrdungspotential richten sich die Erteilung sowie Form und Inhalt der Erlaubnis nach den \u00a7\u00a7 12 bis 17 des Gl\u00fccksspielstaatsvertrages 2021.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10<\/strong><br \/>\n<strong>Kleine Lotterien und Ausspielungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Erlaubnis f\u00fcr die Veranstaltung einer kleinen Lotterie oder Ausspielung kann f\u00fcr solche Veranstaltungen allgemein erteilt werden,<\/p>\n<p>1. bei denen die Summe der zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 40 000 Euro nicht \u00fcbersteigt und<\/p>\n<p>2. bei denen der Losverkauf die Dauer von drei Monaten nicht \u00fcberschreitet.<\/p>\n<p>Die allgemeine Erlaubnis nach Satz 1 kann abweichend von den \u00a7\u00a7 4 bis 8, 12 Absatz 1, \u00a7\u00a7 13, 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, \u00a7\u00a7 15 bis 17 des Gl\u00fccksspielstaatsvertrages 2021 erteilt werden. Der Reinertrag und die Gewinnsumme m\u00fcssen jeweils mindestens ein Drittel der Entgelte betragen.<\/p>\n<p>(2) In der allgemeinen Erlaubnis ist zu bestimmen, dass bei den Veranstaltungen, bei denen Lose ausgegeben wer- den sollen, die den sofortigen Gewinnentscheid enthalten, Pr\u00e4mien- oder Schlussziehungen nicht vorgesehen werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>(3) Die allgemeine Erlaubnis ist zu befristen. Sie begr\u00fcndet die Pflicht, die vorgesehene Veranstaltung mindestens zwei Wochen vor Beginn der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde und dem f\u00fcr den Veranstalter zust\u00e4ndigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11<\/strong><br \/>\n<strong>Ma\u00dfnahmen bei kleinen Lotterien und Ausspielungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr kleine Lotterien und Ausspielungen k\u00f6nnen von der zust\u00e4ndigen Ordnungsbeh\u00f6rde im Einzelfall Auflagen erlassen werden.<\/p>\n<p>(2) Im Einzelfall kann eine kleine Lotterie oder Ausspielung untersagt werden, wenn<\/p>\n<p>1. gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen den Gl\u00fccksspielstaatsvertrag 2021 oder gegen wesentliche Bestimmungen der allgemeinen Erlaubnis versto\u00dfen wird,<\/p>\n<p>2. die Gefahr besteht, dass durch die Verwendung des Reinertrages die \u00f6ffentliche Sicherheit oder Ordnung ver- letzt wird, oder<\/p>\n<p>3. keine Gew\u00e4hr f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Durchf\u00fchrung der kleinen Lotterie oder Ausspielung oder f\u00fcr die zweckentsprechende Verwendung des Reinertrages gegeben ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 4<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Gl\u00fccksspielaufsicht<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12<\/strong><br \/>\n<strong>Erlaubnisbeh\u00f6rden<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zust\u00e4ndig f\u00fcr die Erteilung einer Erlaubnis zur Veranstaltung eines Gl\u00fccksspiels sind<\/p>\n<p>1. die amtsfreien Gemeinden, die kreisfreien St\u00e4dte, die \u00c4mter, die Verbandsgemeinden, die mitverwaltenden Gemeinden und die mitverwalteten Gemeinden als \u00f6rtliche Ordnungsbeh\u00f6rden, wenn die Veranstaltung inner- halb der Gebietsgrenzen dieser K\u00f6rperschaften stattfindet,<\/p>\n<p>2. die Landkreise als Kreisordnungsbeh\u00f6rden, wenn die Veranstaltung in mehreren kreisangeh\u00f6rigen amtsfreien Gemeinden, \u00c4mtern, Verbandsgemeinden, mitverwaltenden Gemeinden oder mitverwalteten Gemeinden statt- findet,<\/p>\n<p>3. das f\u00fcr Inneres zust\u00e4ndige Ministerium, wenn die Veranstaltung in mehreren Landkreisen oder kreisfreien St\u00e4dten stattfindet,<\/p>\n<p>4. das f\u00fcr Inneres zust\u00e4ndige Ministerium, wenn die Veranstaltung landesweit oder in mehreren L\u00e4ndern stattfin- det.<\/p>\n<p>(2) Zust\u00e4ndig f\u00fcr alle anderen Veranstaltungen und f\u00fcr die allgemeine Erlaubnis nach \u00a7 10 ist das f\u00fcr Inneres zu- st\u00e4ndige Ministerium.<\/p>\n<p>(3) Zust\u00e4ndig f\u00fcr die Erteilung der Erlaubnis f\u00fcr Annahmestellen, Wettvermittlungsstellen, Lotterieeinnehmerin- nen, Lotterieeinnehmer, gewerbliche Spielvermittlerinnen und gewerbliche Spielvermittler ist das f\u00fcr Inneres zust\u00e4n- dige Ministerium.<\/p>\n<p>(4) Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 erster Halbsatz und Absatz 3 f\u00fcr Lotterieeinnehmerinnen, Lotterieeinnehmer, gewerbliche Spielvermittlerinnen und gewerbliche Spielvermittler finden bei Erlaubnissen nach dem l\u00e4ndereinheitli- chen Verfahren nach \u00a7 9a des Gl\u00fccksspielstaatsvertrages 2021 und nach dem Verfahren nach \u00a7 19 Absatz 2 des Gl\u00fccksspielstaatsvertrages 2021 keine Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13<\/strong><br \/>\n<strong>Gl\u00fccksspielaufsichtsbeh\u00f6rden<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr Ma\u00dfnahmen gegen unerlaubte Gl\u00fccksspiele, die innerhalb der Gebietsgrenzen einer amtsfreien Gemeinde, einer kreisfreien Stadt, eines Amtes, einer Verbandsgemeinde, einer mitverwaltenden Gemeinde oder einer mitver- walteten Gemeinde veranstaltet oder vermittelt werden, sowie die Werbung hierf\u00fcr, sind die \u00f6rtlichen Ordnungsbe- h\u00f6rden zust\u00e4ndig. Dies gilt auch f\u00fcr unerlaubte Gl\u00fccksspiele im Internet, die in \u00f6rtlichen Gesch\u00e4ftslokalen angeboten werden. F\u00fcr Ma\u00dfnahmen gegen unerlaubte Gl\u00fccksspiele, die in mehreren kreisangeh\u00f6rigen amtsfreien Gemeinden, \u00c4mtern, Verbandsgemeinden, mitverwaltenden Gemeinden oder mitverwalteten Gemeinden veranstaltet oder vermit- telt werden, sowie die Werbung hierf\u00fcr, sind die Kreisordnungsbeh\u00f6rden zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p>(2) Die \u00dcberwachung der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Durchf\u00fchrung erlaubter Gl\u00fccksspiele nehmen die Beh\u00f6rden wahr, die die Erlaubnis erteilt haben. Wird das Gl\u00fccksspiel aufgrund einer allgemeinen Erlaubnis nach \u00a7 10 veranstaltet, gilt Satz 1 entsprechend.<\/p>\n<p>(3) Ist eine \u00f6rtliche Ordnungsbeh\u00f6rde oder eine Kreisordnungsbeh\u00f6rde nicht zust\u00e4ndig, liegt die Zust\u00e4ndigkeit bei dem f\u00fcr Inneres zust\u00e4ndigen Ministerium.<\/p>\n<p>(4) Absatz 3 findet bei Aufsichtsma\u00dfnahmen nach dem l\u00e4ndereinheitlichen Verfahren nach \u00a7 9a des Gl\u00fccksspiel- staatsvertrages 2021 und nach dem Verfahren nach \u00a7 19 Absatz 2 des Gl\u00fccksspielstaatsvertrages 2021 keine Anwen- dung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 5<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Schlussbestimmungen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 14<\/strong><br \/>\n<strong>Ordnungswidrigkeiten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig<\/p>\n<p>1. entgegen \u00a7 4 Absatz 1 des Gl\u00fccksspielstaatsvertrages 2021 ohne Erlaubnis ein Gl\u00fccksspiel veranstaltet oder vermittelt,<\/p>\n<p>2. entgegen \u00a7 4 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Gl\u00fccksspielstaatsvertrages 2021 Minderj\u00e4hrige an Gl\u00fccksspielen teil- nehmen l\u00e4sst,<\/p>\n<p>3. entgegen \u00a7 5 Absatz 7 des Gl\u00fccksspielstaatsvertrages 2021 f\u00fcr unerlaubte Gl\u00fccksspiele wirbt,<\/p>\n<p>4. entgegen \u00a7 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Gl\u00fccksspielstaatsvertrages 2021 die erforderlichen Ausk\u00fcnfte nicht oder nicht vollst\u00e4ndig erteilt oder verlangte Unterlagen und Nachweise nicht vorlegt oder das Betreten der Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume und -grundst\u00fccke verwehrt,<\/p>\n<p>5. entgegen \u00a7 10 Absatz 1 eine kleine Lotterie veranstaltet oder eine gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Absatz 2 untersagte Veranstal- tung durchf\u00fchrt,<\/p>\n<p>6. entgegen \u00a7 10 Absatz 3 die Veranstaltung einer kleinen Lotterie den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden nicht oder nicht rechtzeitig schriftlich anzeigt oder gegen erteilte Auflagen (\u00a7 11 Absatz 1) verst\u00f6\u00dft,<\/p>\n<p>7. gegen Bestimmungen oder Nebenbestimmungen einer beh\u00f6rdlichen Erlaubnis verst\u00f6\u00dft,<\/p>\n<p>8. entgegen \u00a7 19 des Gl\u00fccksspielstaatsvertrages 2021 als gewerbliche Spielvermittlerin oder gewerblicher Spiel- vermittler die f\u00fcr diese T\u00e4tigkeit geltenden Anforderungen nicht erf\u00fcllt, insbesondere der bestellten Treuh\u00e4nde- rin oder dem bestellten Treuh\u00e4nder die Spielunterlagen, die zur F\u00fchrung der Gesch\u00e4fte erforderlichen Unterla- gen, die der Durchf\u00fchrung der Veranstaltung dienenden Gegenst\u00e4nde oder den Spielertrag ganz oder teilweise nicht herausgibt, die erforderlichen Ausk\u00fcnfte nicht oder nicht vollst\u00e4ndig erteilt oder die zur einstweiligen Fortf\u00fchrung der Veranstaltung erforderlichen Dienstleistungen oder das hierf\u00fcr erforderliche Personal nicht zur Verf\u00fcgung stellt sowie nicht mindestens zwei Drittel der vereinnahmten Betr\u00e4ge an die Veranstalterin oder den Veranstalter gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Absatz 3 weiterleitet,<\/p>\n<p>9. gesperrte Spielerinnen oder gesperrte Spieler an Gl\u00fccksspielen ohne die erforderliche Identit\u00e4tskontrolle teil- nehmen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu\u00dfe bis zu 500 000 Euro geahndet werden.<\/p>\n<p>(3) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, so k\u00f6nnen die Gegenst\u00e4nde,<\/p>\n<p>1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder<\/p>\n<p>2. die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewe- sen sind,<\/p>\n<p>eingezogen werden. Gleiches gilt f\u00fcr die durch die Ordnungswidrigkeit gewonnenen oder erlangten Gelder. \u00a7 23 des Gesetzes \u00fcber Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 30. M\u00e4rz 2021 (BGBl. I S. 448, 458) ge\u00e4ndert worden ist, ist anzu- wenden. Der eingezogene Reinertrag ist dem in \u00a7 8 Absatz 1 genannten Zweck zuzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>(4) Sachlich zust\u00e4ndige Verwaltungsbeh\u00f6rde im Sinne des \u00a7 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes \u00fcber Ordnungs- widrigkeiten ist die f\u00fcr die Erteilung der Erlaubnis zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde. Sachlich zust\u00e4ndig f\u00fcr die Verfolgung und Ahndung unerlaubter Gl\u00fccksspiele und der Werbung hierf\u00fcr ist die Ordnungsbeh\u00f6rde nach \u00a7 5 des Ordnungsbeh\u00f6r- dengesetzes; im \u00dcbrigen ist das f\u00fcr Inneres zust\u00e4ndige Ministerium zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 15<\/strong><br \/>\n<strong>Einschr\u00e4nkung von Grundrechten<\/strong><\/p>\n<p>Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 der Verfassung des Landes Bran- denburg) eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Artikel 2<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Brandenburgisches Spielhallengesetz<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>(BbgSpielhG)<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1<\/strong><br \/>\n<strong>Anwendungsbereich<\/strong><\/p>\n<p>(1) Dieses Gesetz regelt die sich aus dem Gl\u00fccksspielstaatsvertrag 2021 ergebenden Vorgaben an die Zulassung und den Betrieb von Spielhallen. Ziel ist es, den Bestand von Spielhallen zu begrenzen und ihr Erscheinungsbild so zu regeln, dass keine zus\u00e4tzlichen Anreize von ihnen ausgehen, Spielerinnen und Spieler zu verantwortungsbewuss- tem Spiel angehalten werden und der Entstehung von Gl\u00fccksspielsucht vorgebeugt wird. Erg\u00e4nzend gelten die nach<br \/>\n\u00a7 2 Absatz 3 des Gl\u00fccksspielstaatsvertrages 2021 anwendbaren Vorschriften.<\/p>\n<p>(2) Eine Spielhalle im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens, das ausschlie\u00dflich oder \u00fcberwiegend der Aufstellung von Spielger\u00e4ten im Sinne des \u00a7 33c Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des \u00a7 33d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung dient.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr Gastst\u00e4tten (Schank- und Speisewirtschaften und Beherbergungsbetriebe) und Wettannahmestellen der Buchmacher gelten, soweit sie Geld- oder Warenspielger\u00e4te mit Gewinnm\u00f6glichkeit bereithalten, die nach \u00a7 2 Ab- satz 4 des Gl\u00fccksspielstaatsvertrages 2021 anwendbaren Vorschriften sowie \u00a7 4 Absatz 3 und 4 des Gl\u00fccksspiel- staatsvertrages 2021 hinsichtlich der Geld- und Warenspielger\u00e4te entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2<\/strong><br \/>\n<strong>Erlaubnis<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Spielhalle bedarf unbeschadet sonstiger Genehmigungserfordernisse f\u00fcr die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle einer Erlaubnis nach diesem Gesetz. Insbesondere finden die Gewerbeordnung einschlie\u00dflich der sich hieraus ergebenden gesonderten Genehmigungserfordernisse und die Spiel- verordnung sowie die auf diesen Rechtsgrundlagen erlassenen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung weiter- hin Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz abweichende Bestimmungen enthalten sind.<\/p>\n<p>(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn<\/p>\n<p>1. ein Sozialkonzept gem\u00e4\u00df \u00a7 5 nicht vorgelegt wird,<\/p>\n<p>2. die Errichtung der Spielhalle den Beschr\u00e4nkungen des \u00a7 3 widerspricht oder<\/p>\n<p>3. die Errichtung und der Betrieb der Spielhalle den Anforderungen des \u00a7 4 zuwiderlaufen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>(3) Die Erlaubnis ist auf maximal 15 Jahre zu befristen und unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen. F\u00fcr die Erlaubnis ist eine Geb\u00fchr in H\u00f6he von 2 500 Euro zu entrichten. Mit der Geb\u00fchr sind alle Amtshandlungen im Zu- sammenhang mit der Erteilung der Erlaubnis und der \u00dcberwachung abgegolten. Im \u00dcbrigen gelten die Vorschriften des Geb\u00fchrengesetzes f\u00fcr das Land Brandenburg. Die Erlaubnis kann auch nachtr\u00e4glich mit Nebenbestimmungen versehen werden.<\/p>\n<p>(4) Die Erlaubnis kann unbeschadet der Widerrufsgr\u00fcnde nach \u00a7 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbin- dung mit \u00a7 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes f\u00fcr das Land Brandenburg auch widerrufen werden, wenn<\/p>\n<p>1. nachtr\u00e4glich Tatsachen eintreten, die eine Versagung der Erlaubnis nach Absatz 2 rechtfertigen w\u00fcrden, oder<\/p>\n<p>2. die Betreiberin oder der Betreiber einer Spielhalle in schwerwiegender Weise gegen Verpflichtungen verst\u00f6\u00dft, die ihm nach diesem Gesetz sowie der erteilten Erlaubnis obliegen.<\/p>\n<p>(5) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Spielhalle ist verpflichtet, jede \u00c4nderung der f\u00fcr die Erlaubniserteilung ma\u00dfgeblichen Tatsachen der zust\u00e4ndigen Erlaubnisbeh\u00f6rde unverz\u00fcglich anzuzeigen.<\/p>\n<p>(6) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Spielhalle hat den Beauftragten der zust\u00e4ndigen Erlaubnisbeh\u00f6rde auf Verlangen die f\u00fcr die \u00dcberwachung des Gesch\u00e4ftsbetriebs erforderlichen m\u00fcndlichen und schriftlichen Ausk\u00fcnfte unentgeltlich zu erteilen. Die Beauftragten sind befugt, zum Zwecke der \u00dcberwachung Grundst\u00fccke und Gesch\u00e4fts- r\u00e4ume der Betreiberin oder des Betreibers einer Spielhalle w\u00e4hrend der \u00fcblichen Gesch\u00e4ftszeit zu betreten, dort Pr\u00fc- fungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich Unterlagen vorlegen zu lassen, soweit diese zur Ausf\u00fchrung dieses Gesetzes erforderlich sind, und in diese Einsicht zu nehmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3<\/strong><br \/>\n<strong>Beschr\u00e4nkungen von Spielhallen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zwischen Spielhallen ist ein Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie einzuhalten.<\/p>\n<p>(2) Die Erteilung einer Erlaubnis f\u00fcr eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit einer oder weiteren Spielhallen, insbesondere in einem gemeinsamen Geb\u00e4ude oder Geb\u00e4udekomplex, untergebracht ist, ist ausgeschlos- sen.<\/p>\n<p>(3) Der Betrieb einer Spielhalle in unmittelbarer N\u00e4he zu einer Lottoannahmestelle oder einer Wettvermittlungs- stelle l\u00e4uft den Zielen des \u00a7 1 des Gl\u00fccksspielstaatsvertrages 2021 zuwider und ist unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4<\/strong><br \/>\n<strong>Anforderungen an die Ausgestaltung und den Betrieb von Spielhallen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Als Bezeichnung des Unternehmens ist lediglich das Wort \u201eSpielhalle\u201c zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(2) Eine Spielhalle darf von au\u00dfen nicht einsehbar sein.<\/p>\n<p>(3) Von der \u00e4u\u00dferen Gestaltung der Spielhalle und in ihrer unmittelbaren N\u00e4he darf keine Werbung f\u00fcr den Spiel- betrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen oder durch eine besonders auff\u00e4llige Gestaltung ein zus\u00e4tzlicher Anreiz f\u00fcr den Spielbetrieb geschaffen werden.<\/p>\n<p>(4) Die Sperrzeit f\u00fcr Spielhallen beginnt um 3 Uhr und endet um 9 Uhr. Au\u00dferdem ist am Karfreitag von 0 Uhr bis Karsamstag 9 Uhr, am Volkstrauertag und am Totensonntag von 3 Uhr bis zum n\u00e4chsten Tag 9 Uhr und am Vortag des 1. Weihnachtsfeiertages (Heiliger Abend) von 13 Uhr bis zum 1. Weihnachtsfeiertag 9 Uhr das Spielen verboten.<\/p>\n<p>(5) Die unentgeltliche Abgabe von Speisen und Getr\u00e4nken ist in Spielhallen verboten.<\/p>\n<p>(6) Die Betreiberin oder der Betreiber der Spielhalle ist verpflichtet, die Spielerinnen und Spieler zu verantwor- tungsbewusstem Spiel anzuhalten, den Jugend- und Spielerschutz sicherzustellen und der Entstehung von Spielsucht vorzubeugen. Zu diesem Zweck hat sie oder er insbesondere<\/p>\n<p>1. sicherzustellen, dass Minderj\u00e4hrige keinen Zutritt zur Spielhalle haben,<\/p>\n<p>2. ein Sozialkonzept gem\u00e4\u00df \u00a7 5 zu entwickeln und umzusetzen,<\/p>\n<p>3. Spielerinnen und Spieler sowohl vor Spielbeginn als auch w\u00e4hrend des Aufenthaltes in der Spielhalle gem\u00e4\u00df \u00a7 6 aufzukl\u00e4ren,<\/p>\n<p>4. sicherzustellen, dass in der Spielhalle stets eine Aufsichtsperson anwesend ist, die die Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes \u00fcberwacht,<\/p>\n<p>5. sicherzustellen, dass das Personal der Spielhalle vom Spiel ausgeschlossen ist und<\/p>\n<p>6. sicherzustellen, dass die Verg\u00fctung des Personals nicht in Abh\u00e4ngigkeit vom Umsatz berechnet wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5<\/strong><br \/>\n<strong>Sozialkonzept<\/strong><\/p>\n<p>(1) In dem Sozialkonzept ist darzulegen, mit welchen Ma\u00dfnahmen den sozialsch\u00e4dlichen Auswirkungen des Gl\u00fccksspiels vorgebeugt werden soll und wie diese behoben werden sollen. Das Sozialkonzept muss mindestens folgenden Inhalt haben:<\/p>\n<p>1. Benennung der oder des Beauftragten f\u00fcr das Sozialkonzept bei der Erlaubnisinhaberin oder dem Erlaubnisin- haber sowie zus\u00e4tzlich die Benennung einer verantwortlichen Person vor Ort;<\/p>\n<p>2. Ber\u00fccksichtigung der Anliegen nach \u00a7 4 Absatz 6 Satz 1 in der internen Unternehmenskommunikation, bei der Werbung sowie beim Sponsoring;<\/p>\n<p>3. regelm\u00e4\u00dfige Personalschulungen f\u00fcr das Aufsichtspersonal der Spielhalle, f\u00fcr die Erlaubnisinhaberin oder den Erlaubnisinhaber sowie f\u00fcr die Beauftragten nach Nummer 1 unter Einbindung suchtfachlich sowie p\u00e4dago- gisch qualifizierter Dritter mit folgenden Mindestinhalten:<\/p>\n<p>a) Rechtsgrundlagen zum Jugend- und Spielerschutz,<\/p>\n<p>b) Kenntnisse zur Gl\u00fccksspielsucht einschlie\u00dflich anbieterunabh\u00e4ngiger Hilfeangebote und<\/p>\n<p>c) Vermittlung von Handlungskompetenzen insbesondere in der Fr\u00fcherkennung auff\u00e4lligen Spielverhaltens und Kommunikation mit Spielern;<\/p>\n<p>4. Umsetzung des Jugendschutzes und der Identit\u00e4tskontrolle einschlie\u00dflich des Abgleichs mit der Sperrdatei;<\/p>\n<p>5. Aufkl\u00e4rung nach \u00a7 6 einschlie\u00dflich des Verweises auf die Telefonberatung mit bundesweit einheitlicher Tele- fonnummer und der Bereitstellung von Informationen mit folgenden Mindestinhalten:<\/p>\n<p>a) Suchtrisiko und m\u00f6gliche negative Folgen,<\/p>\n<p>b) Teilnahmeverbot Minderj\u00e4hriger,<\/p>\n<p>c) Hinweise zu verantwortungsbewusstem Spielverhalten,<\/p>\n<p>d) M\u00f6glichkeit der Einsch\u00e4tzung des eigenen Spielverhaltens und der pers\u00f6nlichen Gef\u00e4hrdung,<\/p>\n<p>e) Hinweise zu anbieterunabh\u00e4ngigen Hilfeangeboten und<\/p>\n<p>f) Sperrverfahren;<\/p>\n<p>6. Fr\u00fcherkennung unter Einbeziehung suchtwissenschaftlicher Erkenntnisse;<\/p>\n<p>7. Fr\u00fchintervention und Information \u00fcber regionale Suchtberatungsstellen sowie andere anbieterunabh\u00e4ngige Hilfeangebote;<\/p>\n<p>8. Umsetzung der Sperrverfahren mit Selbst- und Fremdsperren;<\/p>\n<p>9. kontinuierliche Dokumentation der durchgef\u00fchrten Ma\u00dfnahmen zum Zweck von R\u00fcckschl\u00fcssen auf die Aus- wirkungen des angebotenen Gl\u00fccksspiels, auf das Spielverhalten und auf die Entstehung von Gl\u00fccksspielsucht sowie zur Beurteilung des Erfolgs der durchgef\u00fchrten Ma\u00dfnahmen zum Jugend- und Spielerschutz;<\/p>\n<p>10. Berichterstattung unter Zugrundelegung der Dokumentation nach Nummer 9 alle zwei Jahre gegen\u00fcber der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde.<\/p>\n<p>(2) Das f\u00fcr Gesundheit zust\u00e4ndige Mitglied der Landesregierung bestimmt mit Zustimmung der f\u00fcr Inneres sowie f\u00fcr Wirtschaft zust\u00e4ndigen Mitglieder der Landesregierung durch Rechtsverordnung das N\u00e4here \u00fcber Inhalt und Form des Sozialkonzepts nach Absatz 1, die H\u00e4ufigkeit von Schulungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, \u00fcber die Aner- kennung der Schulungsangebote nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 sowie die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 10.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6<\/strong><br \/>\n<strong>Aufkl\u00e4rung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber hat den Spielerinnen und Spielern vor der Spielteilnahme spielrelevante Informationen zur Verf\u00fcgung zu stellen sowie \u00fcber die Suchtrisiken der angebotenen Gl\u00fccksspiele, das Verbot der Teilnahme Minderj\u00e4hriger und M\u00f6glichkeiten der Beratung und Therapie aufzukl\u00e4ren. Als spielrelevante Informationen kommen insbesondere in Betracht:<\/p>\n<p>1. alle Kosten, die mit der Teilnahme veranlasst sind,<\/p>\n<p>2. die H\u00f6he aller Gewinne,<\/p>\n<p>3. wann und wo alle Gewinne ver\u00f6ffentlicht werden,<\/p>\n<p>4. der Prozentsatz der Auszahlung f\u00fcr Gewinne vom Einsatz (Auszahlungsquote),<\/p>\n<p>5. Informationen zu den Gewinn- und Verlustwahrscheinlichkeiten,<\/p>\n<p>6. Annahmeschluss der Teilnahme,<\/p>\n<p>7. das Verfahren, nach dem der Gewinner ermittelt wird, insbesondere die Information \u00fcber den Zufallsmecha- nismus, der der Generierung der zufallsabh\u00e4ngigen Spielergebnisse zugrunde liegt,<\/p>\n<p>8. wie die Gewinne zwischen den Gewinnern aufgeteilt werden,<\/p>\n<p>9. die Ausschlussfrist, bis wann Gewinner Anspruch auf ihren Gewinn erheben m\u00fcssen,<\/p>\n<p>10. der Name der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers sowie seine Kontaktdaten (Anschrift, E-Mail, Telefon),<\/p>\n<p>11. soweit vorhanden, die Handelsregisternummer,<\/p>\n<p>12. wie der Spieler Beschwerden vorbringen kann und<\/p>\n<p>13. das Datum der ausgestellten Erlaubnis.<\/p>\n<p>Informationen \u00fcber H\u00f6chstgewinne sind mit der Aufkl\u00e4rung \u00fcber die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust zu verbinden. Spielerinnen oder Spieler und Beh\u00f6rden m\u00fcssen leichten Zugang zu diesen Informationen haben.<\/p>\n<p>(2) Spielscheine, Spielquittungen und vergleichbare Bescheinigungen m\u00fcssen Hinweise auf die von dem jeweiligen Gl\u00fccksspiel ausgehende Suchtgefahr und Hilfsm\u00f6glichkeiten enthalten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7<\/strong><br \/>\n<strong>Spielersperre<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Betreiberin oder der Betreiber der Spielhalle ist verpflichtet, spielwillige Personen durch Kontrolle eines amtlichen Ausweises oder eine vergleichbare Identit\u00e4tskontrolle zu identifizieren und einen Abgleich mit der Sperr- datei nach \u00a7 23 des Gl\u00fccksspielstaatsvertrages 2021 durchzuf\u00fchren. Sie oder er hat sicherzustellen, dass gesperrte Spielerinnen und Spieler nicht an Gl\u00fccksspielen in der Spielhalle teilnehmen. Der Abgleich ist bei jedem Betreten der Spielhalle und im \u00dcbrigen vor dem ersten Spiel w\u00e4hrend eines Aufenthaltes in der Spielhalle vorzunehmen.<\/p>\n<p>(2) Die Betreiberin oder der Betreiber sowie das Personal der Spielhalle d\u00fcrfen nicht auf gesperrte Spielerinnen und Spieler einwirken, einen Antrag auf Entsperrung zu stellen. Spielerinnen und Spielern, deren Spielersperre auf- gehoben worden ist, d\u00fcrfen keine Vorteile wie Boni oder Rabatte gew\u00e4hrt werden.<\/p>\n<p>(3) Der Anschluss an das Sperrsystem und die Nutzung des Sperrsystems ist f\u00fcr die Betreiberin oder den Betreiber der Spielhalle kostenpflichtig. Das Stellen eines Sperrantrages oder eines Antrages auf Beendigung der Sperre ist kostenfrei.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8<\/strong><br \/>\n<strong>Eintragung, Dauer und Beendigung der Sperre<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Betreiberin oder der Betreiber der Spielhalle sperrt Personen, die dies beantragen (Selbstsperre) oder von denen sie aufgrund der Wahrnehmung ihres Personals oder aufgrund von Meldungen Dritter wissen oder aufgrund sonstiger tats\u00e4chlicher Anhaltspunkte annehmen m\u00fcssen, dass sie spielsuchtgef\u00e4hrdet oder \u00fcberschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleins\u00e4tze riskieren, die in keinem Verh\u00e4ltnis zu ihrem Einkommen oder Verm\u00f6gen stehen (Fremdsperre).<\/p>\n<p>(2) Vor Eintragung einer Fremdsperre ist der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Gelegenheit sowie eine etwaige Stellungnahme sind zu dokumentieren.<\/p>\n<p>(3) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Spielhalle hat folgende Daten in die Sperrdatei einzutragen:<\/p>\n<p>1. Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen,<\/p>\n<p>2. Aliasnamen, verwendete Falschnamen,<\/p>\n<p>3. Geburtsdatum,<\/p>\n<p>4. Geburtsort,<\/p>\n<p>5. Anschrift,<\/p>\n<p>6. Lichtbilder,<\/p>\n<p>7. Grund der Sperre,<\/p>\n<p>8. Dauer der Sperre und<\/p>\n<p>9. meldende Stelle.<\/p>\n<p>Ein Eintrag ist auch vorzunehmen, wenn nicht alle Daten erhoben werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(4) Die Betreiberin oder der Betreiber der Spielhalle teilt der betroffenen Person unverz\u00fcglich in Textform mit, dass f\u00fcr sie eine Sperre eingetragen ist und informiert sie \u00fcber das Verfahren zur Beendigung der Sperre nach Ab- satz 7.<\/p>\n<p>(5) Die Sperre betr\u00e4gt mindestens ein Jahr, es sei denn, die eine Selbstsperre beantragende Person beantragt einen abweichenden Zeitraum, der jedoch drei Monate nicht unterschreiten darf. Wird eine k\u00fcrzere Dauer als drei Monate angegeben, gilt dies als Angabe von drei Monaten.<\/p>\n<p>(6) Die Betreiberin oder der Betreiber der Spielhalle hat die Sperrantr\u00e4ge bei Selbstsperren und die bei Fremdsper- ren anfallenden Unterlagen aufzubewahren. Bei Gesch\u00e4ftsaufgabe, Fusionen, Insolvenz oder dem Vorliegen sonstiger Gr\u00fcnde, die die weitere Aufbewahrung dieser Unterlagen durch die Betreiberin oder den Betreiber der Spielhalle unm\u00f6glich machen, hat dieser s\u00e4mtliche die Sperre betreffenden Unterlagen der f\u00fcr die F\u00fchrung der Sperrdatei zu- st\u00e4ndigen Beh\u00f6rde auszuh\u00e4ndigen.<\/p>\n<p>(7) Eine Aufhebung der Sperre ist nur auf schriftlichen Antrag der gesperrten Person m\u00f6glich. Dies gilt auch dann, wenn bei Beantragung der Sperre f\u00fcr die Laufzeit der Sperre eine bestimmte Frist genannt wurde. Der Antrag kann fr\u00fchestens nach Ablauf der Mindestdauer nach Absatz 5 gestellt werden. Wird kein Antrag nach Satz 1 gestellt, endet die Sperre nicht. Die Aufhebung der Sperre wird nach ihrer Eintragung in der Sperrdatei, jedoch im Fall einer Selbst- sperre nicht vor Ablauf einer Woche und im Fall einer Fremdsperre nicht vor Ablauf eines Monats nach Eingang des Antrages auf Aufhebung der Sperre bei der f\u00fcr die F\u00fchrung der Sperrdatei zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde wirksam. Der An- tragstellerin oder dem Antragsteller ist die Entsperrung mitzuteilen.<\/p>\n<p>(8) Die Betreiberin oder der Betreiber der Spielhalle ist verpflichtet, Antr\u00e4ge auf Aufhebung der Sperre an die f\u00fcr die F\u00fchrung der Sperrdatei zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde weiterzuleiten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9<\/strong><br \/>\n<strong>Zust\u00e4ndige Beh\u00f6rden<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zust\u00e4ndige Erlaubnisbeh\u00f6rden nach \u00a7 2 dieses Gesetzes sind die \u00f6rtlichen Ordnungsbeh\u00f6rden.<\/p>\n<p>(2) Das Land erstattet den nach Absatz 1 zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden die mit der Anwendung dieses Gesetzes verbunde- nen notwendigen Kosten einschlie\u00dflich der Personal- und Sachkosten, soweit dieser finanzielle Aufwand nicht durch Geb\u00fchren nach \u00a7 2 Absatz 3 Satz 2 ausgeglichen werden kann. Der eine Geb\u00fchrenerhebung \u00fcbersteigende, nachge- wiesene finanzielle Aufwand wird den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden nach Ablauf eines Haushaltsjahres vom Land durch das f\u00fcr Wirtschaft zust\u00e4ndige Mitglied der Landesregierung auf Antrag erstattet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10<\/strong><br \/>\n<strong>Ordnungswidrigkeiten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen<\/p>\n<p>1. \u00a7 2 Absatz 1 Satz 1 eine Spielhalle ohne Erlaubnis errichtet und betreibt,<\/p>\n<p>2. \u00a7 2 Absatz 3 Satz 5 Nebenbestimmungen nicht beachtet,<\/p>\n<p>3. \u00a7 2 Absatz 5 \u00c4nderungen der f\u00fcr die Erlaubniserteilung ma\u00dfgeblichen Tatsachen nicht unverz\u00fcglich anzeigt,<\/p>\n<p>4. \u00a7 4 Absatz 1 ein anderes Wort als \u201eSpielhalle\u201c f\u00fcr das Unternehmen w\u00e4hlt,<\/p>\n<p>5. \u00a7 4 Absatz 2 den Einblick von au\u00dfen erm\u00f6glicht,<\/p>\n<p>6. \u00a7 4 Absatz 3 in unmittelbarer N\u00e4he der Spielhalle Werbung f\u00fcr den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle an- gebotenen Spiele betreibt oder eine besonders auff\u00e4llige Gestaltung der Spielhalle vornimmt,<\/p>\n<p>7. \u00a7 4 Absatz 4 die Sperrzeit oder die spielfreien Tage nicht beachtet,<\/p>\n<p>8. \u00a7 4 Absatz 5 unentgeltlich Speisen oder Getr\u00e4nke abgibt oder zul\u00e4sst, dass unentgeltlich Speisen oder Getr\u00e4nke abgegeben werden,<\/p>\n<p>9. \u00a7 4 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass Minderj\u00e4hrige keinen Zutritt zur Spielhalle haben,<\/p>\n<p>10. \u00a7 4 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 kein Sozialkonzept entwickelt oder umsetzt, in dem dargelegt ist, mit welchen Ma\u00dfnahmen den sozialsch\u00e4dlichen Auswirkungen des Gl\u00fccksspiels vorgebeugt werden soll und wie diese be- hoben werden,<\/p>\n<p>11. \u00a7 4 Absatz 6 Satz 2 Nummer 3 den Spielerinnen und Spielern vor der Spielteilnahme spielrelevante Informatio- nen nicht zur Verf\u00fcgung stellt oder \u00fcber die Suchtrisiken der angebotenen Gl\u00fccksspiele, das Verbot der Teil- nahme Minderj\u00e4hriger und M\u00f6glichkeiten der Beratung und Therapie nicht aufkl\u00e4rt,<\/p>\n<p>12. \u00a7 4 Absatz 6 Satz 2 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass in der Spielhalle stets eine Aufsichtsperson anwesend ist, die die Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes \u00fcberwacht,<\/p>\n<p>13. \u00a7 4 Absatz 6 Satz 2 Nummer 5 nicht sicherstellt, dass das Personal der Spielhalle vom Spiel ausgeschlossen ist,<\/p>\n<p>14. \u00a7 4 Absatz 6 Satz 2 Nummer 6 nicht sicherstellt, dass die Verg\u00fctung des Personals nicht in Abh\u00e4ngigkeit vom Umsatz berechnet wird,<\/p>\n<p>15. \u00a7 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 Informationen \u00fcber H\u00f6chstgewinne nicht mit der Aufkl\u00e4rung \u00fcber die Wahrschein- lichkeit von Gewinn und Verlust verbindet oder keinen leichten Zugang hierzu erm\u00f6glicht,<\/p>\n<p>16. \u00a7 6 Absatz 2 Spielscheine, Spielquittungen und vergleichbare Bescheinigungen nicht mit Hinweisen auf die von dem jeweiligen Gl\u00fccksspiel ausgehenden Suchtgefahren und Hilfsm\u00f6glichkeiten versieht,<\/p>\n<p>17. \u00a7 7 Absatz 1 Satz 1 spielwillige Personen nicht identifiziert oder keinen Abgleich mit der Sperrdatei vornimmt,<\/p>\n<p>18. \u00a7 7 Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass gesperrte Spieler nicht an Gl\u00fccksspielen in der Spielhalle teilneh- men,<\/p>\n<p>19. \u00a7 7 Absatz 2 Satz 1 auf gesperrte Spieler einwirkt,<\/p>\n<p>20. \u00a7 7 Absatz 2 Satz 2 Vorteile gew\u00e4hrt,<\/p>\n<p>21. \u00a7 8 Absatz 1 eine Sperre nicht vornimmt,<\/p>\n<p>22. \u00a7 8 Absatz 2 Satz 1 der betroffenen Person keine Gelegenheit zur Stellungnahme gibt,<\/p>\n<p>23. \u00a7 8 Absatz 2 Satz 2 keine Dokumentation vornimmt,<\/p>\n<p>24. \u00a7 8 Absatz 3 die genannten Daten nicht in die Sperrdatei eintr\u00e4gt,<\/p>\n<p>25. \u00a7 8 Absatz 4 die Eintragung einer Sperre nicht mitteilt oder nicht \u00fcber das Verfahren zur Beendigung der Sperre informiert,<\/p>\n<p>26. \u00a7 8 Absatz 6 Satz 1 Unterlagen nicht aufbewahrt,<\/p>\n<p>27. \u00a7 8 Absatz 6 Satz 2 Unterlagen nicht aush\u00e4ndigt,<\/p>\n<p>28. \u00a7 8 Absatz 8 Antr\u00e4ge nicht weiterleitet.<\/p>\n<p>(2) Sachlich zust\u00e4ndige Verwaltungsbeh\u00f6rde im Sinne des \u00a7 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes \u00fcber Ordnungs- widrigkeiten ist die f\u00fcr die Erteilung der Erlaubnis zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde.<\/p>\n<p>(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu\u00dfe bis zu 50 000 Euro geahndet werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11<\/strong><br \/>\n<strong>\u00dcbergangs- und H\u00e4rtefallregelung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Im Fall des \u00a7 3 erh\u00e4lt nach Ablauf von f\u00fcnf Jahren nach Inkrafttreten des Gl\u00fccksspielstaatsvertrages vom<br \/>\n15. Dezember 2011 grunds\u00e4tzlich diejenige Betreiberin oder derjenige Betreiber einer Spielhalle die Erlaubnis nach<br \/>\n\u00a7 2 Absatz 1 unter Ber\u00fccksichtigung der Ziele des \u00a7 1 des Gl\u00fccksspielstaatsvertrages vom 15. Dezember 2011 in Verbindung mit \u00a7 2 Absatz 2 dieses Gesetzes, die oder der \u00fcber die \u00e4lteste Erlaubnis nach \u00a7 33i der Gewerbeordnung verf\u00fcgt. Bei zeitgleich erteilten Erlaubnissen ist eine Auswahlentscheidung unter Abw\u00e4gung der Gesamtumst\u00e4nde zu treffen.<\/p>\n<p>(2) Stellt in den F\u00e4llen des Absatzes 1 die Nichterteilung einer Erlaubnis nach \u00a7 2 Absatz 1 insbesondere unter Abw\u00e4gung der konkreten pers\u00f6nlichen Umst\u00e4nde eine unbillige H\u00e4rte dar, kann eine Befreiung von der Erf\u00fcllung einzelner Anforderungen des \u00a7 24 Absatz 2 des Gl\u00fccksspielstaatsvertrages vom 15. Dezember 2011 sowie des \u00a7 3 dieses Gesetzes f\u00fcr einen angemessenen Zeitraum zugelassen werden.<\/p>\n<p>(3) Abweichend von \u00a7 25 Absatz 2 des Gl\u00fccksspielstaatsvertrages 2021 kann f\u00fcr am 1. Januar 2020 bestehende Spielhallen, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen stehen, f\u00fcr bis zu drei Spielhallen je Geb\u00e4ude oder Geb\u00e4udekomplex auf gemeinsamen Antrag der Betreiberinnen oder Betreiber eine Erlaubnis erteilt werden, wenn<\/p>\n<p>1. mindestens alle Spielhallen von einer akkreditierten Pr\u00fcforganisation zertifiziert worden sind und die Zertifizie- rung in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden, mindestens alle zwei Jahre, wiederholt wird,<\/p>\n<p>2. die Betreiber \u00fcber einen aufgrund einer Unterrichtung mit Pr\u00fcfung erworbenen Sachkundenachweis verf\u00fcgen und<\/p>\n<p>3. das Personal der Spielhallen besonders geschult wird.<\/p>\n<p>Die Erlaubnis ist zu befristen. Sie kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 erteilt werden. Gegenstand der Zerti- fizierung nach Satz 1 Nummer 1 sind die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen, die Durchf\u00fchrung der Ma\u00df- nahmen des Sozialkonzepts nach \u00a7 6 des Gl\u00fccksspielstaatsvertrages 2021 und die besondere Schulung des Personals nach Satz 1 Nummer 3. Pr\u00fcforganisationen sind zur Zertifizierung der Spielhallen berechtigt, wenn sie hinsichtlich der zur Beurteilung der in Satz 4 genannten Sachverhalte erforderlichen Sachkunde und ihrer organisatorischen, personellen und finanziellen Unabh\u00e4ngigkeit von Spielhallenbetreibern, Automatenaufstellern und deren Interessens- verb\u00e4nden bei der nationalen Akkreditierungsstelle gem\u00e4\u00df ISO\/IEC 17065 akkreditiert sind. Die Erlaubnis nach Satz 1 erlischt im Fall des Wechsels einer Betreiberin oder eines Betreibers f\u00fcr die betroffene Spielhalle unwiderruf- lich.<\/p>\n<p>(4) Das f\u00fcr Gesundheit zust\u00e4ndige Mitglied der Landesregierung bestimmt mit Zustimmung der f\u00fcr Inneres sowie f\u00fcr Wirtschaft zust\u00e4ndigen Mitglieder der Landesregierung durch Rechtsverordnung das n\u00e4here Verfahren nach Absatz 3.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12<\/strong><br \/>\n<strong>Einschr\u00e4nkung von Grundrechten<\/strong><\/p>\n<p>Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 15 der Verfassung des Landes Brandenburg), das Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Artikel 3<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00c4nderung des Spielbankgesetzes<\/strong><\/p>\n<p>Das Spielbankgesetz vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 218, 223), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom<br \/>\n1. April 2019 (GVBl. I Nr. 6) ge\u00e4ndert worden ist, wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n<p>1. Dem \u00a7 1 Absatz 2 wird folgender Satz angef\u00fcgt:<\/p>\n<p>\u201eSatz 1 gilt entsprechend f\u00fcr Online-Casinospiele im Sinne von \u00a7 3 Absatz 1a Satz 2 des Gl\u00fccksspielstaatsver-<br \/>\ntrages 2021.\u201c<\/p>\n<p>2. \u00a7 2 wird wie folgt gefasst:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u201e\u00a7 2<\/strong><br \/>\n<strong>Zulassung von Spielbankstandorten<\/strong><\/p>\n<p>Als Standort einer Spielbank k\u00f6nnen durch Erlaubnis des f\u00fcr Inneres zust\u00e4ndigen Ministeriums die St\u00e4dte Lan- deshauptstadt Potsdam, Frankfurt (Oder) und Cottbus oder eine an diese St\u00e4dte angrenzende Gemeinde oder ei- ne Gemeinde bestimmt werden, die zum Gebiet eines an die genannten St\u00e4dte angrenzenden Amtes geh\u00f6rt. Der Betrieb von Zweigstellen kann erlaubt werden. In Ausnahmef\u00e4llen kann der tempor\u00e4re Betrieb in Einrichtungen erlaubt werden. N\u00e4heres regelt eine Rechtsverordnung des f\u00fcr Inneres zust\u00e4ndigen Mitgliedes der Landesregie- rung, die im Einvernehmen mit dem f\u00fcr Finanzen zust\u00e4ndigen Mitglied der Landesregierung erlassen wird.\u201c<\/p>\n<p>3. In \u00a7 3 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort \u201eSpielbanken\u201c die W\u00f6rter \u201eund Online-Casinospiele\u201c eingef\u00fcgt.<\/p>\n<p>4. \u00a7 4 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n<p>a) In Absatz 1 Satz 1 werden die W\u00f6rter \u201eMinisterium des Innern\u201c durch die W\u00f6rter \u201ef\u00fcr Inneres zust\u00e4ndi- gen Ministeriums\u201c ersetzt.<\/p>\n<p>b) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>\u201e2. die Einhaltung der Regelungen des Gl\u00fcckspielstaatsvertrages 2021 sichergestellt ist,\u201c.<\/p>\n<p>c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angef\u00fcgt:<\/p>\n<p>\u201eIn der Erlaubnis sind Art und Umfang der Online-Casinospiele festzulegen.\u201c<\/p>\n<p>d) Absatz 5 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>\u201e4. die Kooperation bei der Veranstaltung von Online-Casinospielen mit anderen konzessionierten<br \/>\nSpielbankgesellschaften anderer L\u00e4nder,\u201c.<\/p>\n<p>5. Dem \u00a7 5 wird folgender Absatz 3 angef\u00fcgt:<\/p>\n<p>\u201e(3) F\u00fcr die Teilnahme am Online-Casinospiel gelten die Abs\u00e4tze 1 und 2 entsprechend und die Bestimmun-<br \/>\ngen des Gl\u00fccksspielstaatsvertrages 2021.\u201c<\/p>\n<p>6. \u00a7 6 wird wie folgt gefasst:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u201e\u00a7 6<\/strong><br \/>\n<strong>Spielerschutz<\/strong><\/p>\n<p>Bei jedem Betreten der Spielbank sowie vor jedem Zugangsversuch zum Online-Casino-Angebot im Internet hat ein Abgleich mit der Sperrdatei nach dem Gl\u00fccksspielstaatsvertrag 2021 zu erfolgen. Nur zuvor erfolgreich registrierte Spielerinnen und Spieler d\u00fcrfen Zugang zum Online-Casino-Angebot erhalten. Gesperrte Spielerin- nen und Spieler d\u00fcrfen die Spielbank nicht betreten; der Zugangsversuch zum Online-Casino-Angebot im In- ternet ist abzubrechen. Gesperrte Spielerinnen und Spieler sind jeweils in geeigneter Form auf die bestehende Sperre hinzuweisen.\u201c<\/p>\n<p>7. \u00a7 9 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n<p>a) In Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 werden jeweils die W\u00f6rter \u201eMinisterium des Innern\u201c durch die W\u00f6rter \u201ef\u00fcr Inneres zust\u00e4ndige Ministerium\u201c ersetzt.<\/p>\n<p>b) Folgender Absatz 5 wird angef\u00fcgt:<\/p>\n<p>\u201e(5) Die Abs\u00e4tze 1 bis 4 gelten entsprechend f\u00fcr das Online-Casino-Angebot.\u201c<\/p>\n<p>8. \u00a7 10 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n<p>a) In Absatz 1 Satz 1 werden die W\u00f6rter \u201eMinisterium des Innern\u201c durch die W\u00f6rter \u201ef\u00fcr Inneres zust\u00e4ndige Ministerium\u201c ersetzt.<\/p>\n<p>b) Folgender Absatz 3 wird angef\u00fcgt:<\/p>\n<p>\u201e(3) Die Abs\u00e4tze 1 und 2 gelten entsprechend f\u00fcr das Online-Casino-Angebot.\u201c<\/p>\n<p>9. \u00a7 11 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n<p>a) In Absatz 3 werden die W\u00f6rter \u201eMinisterium der Finanzen\u201c durch die W\u00f6rter \u201ef\u00fcr Finanzen zust\u00e4ndige Ministerium\u201c ersetzt.<\/p>\n<p>b) In Absatz 10 Satz 1 und in Absatz 11 Satz 1 werden jeweils die W\u00f6rter \u201eMinisterium des Innern\u201c durch die W\u00f6rter \u201ef\u00fcr Inneres zust\u00e4ndige Ministerium\u201c und jeweils die W\u00f6rter \u201eMinisterium der Finanzen\u201c durch die W\u00f6rter \u201ef\u00fcr Finanzen zust\u00e4ndige Ministerium\u201c ersetzt.<\/p>\n<p>10. Dem \u00a7 12 Absatz 1 wird folgender Satz angef\u00fcgt:<\/p>\n<p>\u201eSatz 1 gilt entsprechend f\u00fcr das Online-Casino-Angebot.\u201c<\/p>\n<p>11. In \u00a7 13 Absatz 3 Satz 1 werden die W\u00f6rter \u201eMinisterium der Finanzen\u201c durch die W\u00f6rter \u201ef\u00fcr Finanzen zust\u00e4n- dige Ministerium\u201c ersetzt.<\/p>\n<p>12. \u00a7 14a wird aufgehoben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Artikel 4<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Inkrafttreten, Au\u00dferkrafttreten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.<\/p>\n<p>(2) Gleichzeitig treten das Brandenburgische Gl\u00fccksspielausf\u00fchrungsgesetz vom 28. Juni 2012 (GVBl. I Nr. 29) und das Brandenburgische Spielhallengesetz vom 4. April 2013 (GVBl. I Nr. 10) au\u00dfer Kraft.<\/p>\n<p>(3) Sollte der Gl\u00fccksspielstaatsvertrag 2021 nach seinem \u00a7 35 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 gegenstandslos werden, tritt dieses Gesetz nicht in Kraft. Dies ist durch das f\u00fcr Inneres zust\u00e4ndige Ministerium im Gesetz- und Verordnungs- blatt f\u00fcr das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben.<\/p>\n<p>Potsdam, den 23. Juni 2021<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Die Pr\u00e4sidentin<br \/>\ndes Landtages Brandenburg<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Dr. Ulrike Liedtke<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Herausgeberin: Die Pr\u00e4sidentin des Landtages Brandenburg<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2474\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2474&text=Gesetz+zur+Umsetzung+des+Gl%C3%BCcksspielstaatsvertrages+2021+im+Land+Brandenburg1%29.+Vom+23.+Juni+2021\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2474&title=Gesetz+zur+Umsetzung+des+Gl%C3%BCcksspielstaatsvertrages+2021+im+Land+Brandenburg1%29.+Vom+23.+Juni+2021\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2474&description=Gesetz+zur+Umsetzung+des+Gl%C3%BCcksspielstaatsvertrages+2021+im+Land+Brandenburg1%29.+Vom+23.+Juni+2021\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>32. Jahrgang Potsdam, den 24. Juni 2021 Nummer 22 Gesetz zur Umsetzung des Gl\u00fccksspielstaatsvertrages 2021 im Land Brandenburg1) Vom 23. 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