{"id":247,"date":"2020-12-05T19:17:23","date_gmt":"2020-12-05T19:17:23","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=247"},"modified":"2020-12-05T19:17:23","modified_gmt":"2020-12-05T19:17:23","slug":"rechtssache-moog-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerden-nrn-23280-08-und-2334-10","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=247","title":{"rendered":"RECHTSSACHE MOOG .\/. DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerden Nrn. 23280\/08 und 2334\/10"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nRECHTSSACHE M. .\/. DEUTSCHLAND<br \/>\n(Individualbeschwerden Nrn. 23280\/08 und 2334\/10)<br \/>\nURTEIL<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n6. Oktober 2016<\/p>\n<p><!--more-->Dieses Urteil wird nach Ma\u00dfgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache M. .\/. Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Ganna Yudkivska, Pr\u00e4sidentin,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nErik M\u00f8se,<br \/>\nAndr\u00e9 Potocki,<br \/>\nYonko Grozev,<br \/>\nCarlo Ranzoni,<br \/>\nM\u0101rti\u0146\u0161 Mits,<br \/>\nsowie Milan Bla\u0161ko, Stellvertretender Sektionskanzler,<br \/>\nnach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 6. September 2016<br \/>\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.<\/p>\n<p><strong>VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Rechtssache lagen zwei Individualbeschwerden (Nrn. 23280\/08 und 2334\/10) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangeh\u00f6riger, M. (\u201eder Beschwerdef\u00fchrer\u201c), am 30. April 2008 beziehungsweise am 24. Dezember 2009 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hatte. Der Beschwerdef\u00fchrer erhob die zweite Beschwerde auch im Namen seines Sohnes D.<\/p>\n<p>2. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde von Frau K., Rechtsanw\u00e4ltin in H., vertreten. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch ihren Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz, vertreten.<\/p>\n<p>3. Der Beschwerdef\u00fchrer machte insbesondere geltend, dass die Entscheidungen \u00fcber den Umgang mit seinem Sohn sein Recht auf Achtung seines Familienlebens verletzt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>4. Am 21. November 2012 wurden die Beschwerden der Regierung \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>I. DIE UMST\u00c4NDE DER RECHTSSACHE<\/p>\n<p>5. Der 19.. geborene Beschwerdef\u00fchrer, M., ist in K. wohnhaft.<\/p>\n<p><strong>A. Hintergrund der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p>6. Der Sohn des Beschwerdef\u00fchrers, D., wurde 1998 geboren. Der Beschwerdef\u00fchrer und die Mutter von D., Frau K., trennten sich 1999. D. lebt seither bei seiner Mutter.<\/p>\n<p>7. Seit 1999 streiten die Eltern \u00fcber den Umgang und das Sorgerecht. Am 18. Mai 1999 gew\u00e4hrte das Amtsgericht K\u00f6ln &#8211; Familiengericht (im Folgenden: das Familiengericht) dem Beschwerdef\u00fchrer auf dessen Antrag hin zweimal w\u00f6chentlich Umgang. Diese Entscheidung wurde am 24. M\u00e4rz 2000 durch einen Vergleich abge\u00e4ndert, wonach dem Beschwerdef\u00fchrer jeden Samstag f\u00fcr acht Stunden Umgang gew\u00e4hrt wurde. Auf den Antrag des Beschwerdef\u00fchrers auf Erweiterung seines Umgangsrechts hin f\u00fchrte das Familiengericht am 16. Januar 2001 einen Er\u00f6rterungstermin durch, verband das Verfahren \u00fcber das Umgangsrecht mit dem von Frau K. bereits 1999 angestrengten Verfahren \u00fcber das Sorgerecht und gab ein Sachverst\u00e4ndigengutachten bez\u00fcglich des Sorgerechts f\u00fcr D. in Auftrag. Am 1. Oktober 2001 stellte der Beschwerdef\u00fchrer beim Familiengericht einen Antrag auf Verh\u00e4ngung eines Zwangsgeldes gegen Frau K., da diese die Mitwirkung verweigere. Am 16. November 2001, nachdem die bestellte psychologische Sachverst\u00e4ndige dem Familiengericht mitgeteilt hatte, dass der Umgang mit dem Vater ihrer Auffassung nach dem Kindeswohl diene, schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, wonach der Umgang zwischen dem Beschwerdef\u00fchrer und seinem Sohn wieder aufgenommen werden sollte. Bis Ende des Jahres 2001 besuchte der Beschwerdef\u00fchrer das Kind zweimal im Kinderhort.<\/p>\n<p>8. Am 7. Januar 2002 stellte der Beschwerdef\u00fchrer erneut einen Antrag auf Verh\u00e4ngung eines Zwangsgeldes, da Frau K. die Mitwirkung verweigere. Im Anschluss erlie\u00df das Familiengericht eine einstweilige Verf\u00fcgung betreffend das Umgangsrecht des Beschwerdef\u00fchrers. Daraufhin besuchte der Beschwerdef\u00fchrer seinen Sohn einmal im Kinderhort. Am 20. M\u00e4rz 2002 forderte das Amtsgericht Frau K. unter Androhung eines Zwangsgelds in H\u00f6he von 2.000 Euro auf, ihren Verpflichtungen aus dem Vergleich vom 16. November 2001 nachzukommen.<\/p>\n<p>9. Am 28. Juli 2002 legte die gerichtlich bestellte Sachverst\u00e4ndige, Dr. K., ihr Gutachten zur Frage des Umgangs vor, nachdem sie die Situation beider Elternteile und des Kindes begutachtet hatte. Sie vertrat die Auffassung, dass das Kind den Umgang mit seinem Vater positiv erlebe. Jedoch neigten beide Elternteile dazu, bei der Verfolgung ihrer eigenen Interessen das Kind zu instrumentalisieren. Sie kommunizierten nicht miteinander. Folglich gebe es keine Grundlage f\u00fcr die gemeinsame Sorge. Eine \u00dcbertragung des Sorgerechts auf den Vater w\u00fcrde das Problem nicht l\u00f6sen, sondern lediglich verlagern. Am 22. Oktober 2002 \u00fcbertrug das Familiengericht Frau K. das Sorgerecht und lehnte ihren zuvor gestellten Antrag auf Umgangsausschluss ab; es gew\u00e4hrte dem Beschwerdef\u00fchrer einmal w\u00f6chentlich f\u00fcr sechs Stunden Umgang mit seinem Sohn. Dar\u00fcber hinaus bestellte es einen Umgangspfleger, der die Umgangskontakte zwischen dem Vater und dem Sohn erleichtern sollte, lehnte aber die Bestellung eines Verfahrenspflegers mit der Begr\u00fcndung ab, dass das Kindeswohl durch die gerichtlich bestellte Sachverst\u00e4ndige hinreichend gewahrt sei.<\/p>\n<p>10. Am 18. Februar 2003 wies das Oberlandesgericht K\u00f6ln die entsprechende Beschwerde von Frau K. zur\u00fcck. Es stellte fest, dass Frau K. den Umgang des Beschwerdef\u00fchrers mit seinem Sohn \u201evors\u00e4tzlich boykottiert\u201c habe. Wenn sie nicht daf\u00fcr sorge, dass das Umgangsrecht des Beschwerdef\u00fchrers umgesetzt werde, m\u00fcsse die Zuordnung der elterlichen Sorge m\u00f6glicherweise neu \u00fcberdacht werden.<\/p>\n<p>11. Am 6. August 2003 beantragte der Beschwerdef\u00fchrer erneut beim Familiengericht die Verh\u00e4ngung eines Zwangsgeldes gegen Frau K., da diese die Mitwirkung verweigere. Am 12. August 2003 forderte das Familiengericht Frau K. unter Androhung eines Zwangsgelds auf, das Umgangsrecht des Beschwerdef\u00fchrers zu gew\u00e4hrleisten. Frau K. legte Beschwerde ein. Am 2. Dezember 2003 hob das Oberlandesgericht K\u00f6ln den Beschluss auf. Es stellte fest, dass das Kind nach den Angaben von Frau K. und dem Bericht der behandelnden Kinder\u00e4rztin und Psychotherapeutin Dr. D. nach den Umgangsterminen mit dem Beschwerdef\u00fchrer psychische Auff\u00e4lligkeiten zeige. Nach Auffassung der \u00c4rztin sei dies auf den Konflikt zwischen den Eltern zur\u00fcckzuf\u00fchren. Es bestehe daher kein Zweifel, dass eine zwangsweise Durchsetzung des Umgangsrechts des Beschwerdef\u00fchrers zum Schaden des Kindes w\u00e4re.<\/p>\n<p><strong>B. Das in Rede stehende Verfahren<\/strong><\/p>\n<p>12. Am 20. Juni 2005 beantragte Frau K., nachdem sie erfahren hatte, dass der Beschwerdef\u00fchrer D. in seinem Kinderhort besucht hatte, den Umgang auszusetzen.<\/p>\n<p>13. Am 15. November 2005 h\u00f6rte das Familiengericht das Kind an, das erkl\u00e4rte, dass es seinen Vater nicht mehr sehen wolle.<\/p>\n<p>14. Am 18. Januar 2006 beantragte der Beschwerdef\u00fchrer erneut die Einr\u00e4umung eines Umgangsrechts.<\/p>\n<p>15. Am 30. Januar 2006 entschied das Familiengericht, eine eidesstattlich versicherte schriftliche Zeugenaussage von Dr. D., der Kinder\u00e4rztin von D., einzuholen.<\/p>\n<p>16. Am 11. M\u00e4rz 2006 legte Dr. D. diese Zeugenaussage vor, in der sie erkl\u00e4rte, dass das Kind durch die Trennungen von der Mutter, die es seit dem Alter von 10 Monaten aufgrund des erzwungenen Umgangs mit dem Beschwerdef\u00fchrer erfahren habe, sowie durch das zunehmend feindselige Verh\u00e4ltnis zwischen seinen Eltern traumatisiert sei. 2003 sei es nach dem Umgang mit seinem Vater zu extrem aggressiven Ausbr\u00fcchen gekommen. D. bed\u00fcrfe einer Psychotherapie, mit der jedoch aufgrund seines jungen Lebensalters und seiner mangelnden Reife noch nicht begonnen werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>17. Am 19. Mai 2006 gew\u00e4hrte das Familiengericht dem Beschwerdef\u00fchrer drei von zwei gerichtlich bestellten psychologischen Sachverst\u00e4ndigen beaufsichtigte Umgangskontakte mit dem Kind.<\/p>\n<p>18. Am 13. September 2006 teilten die Sachverst\u00e4ndigen dem Familiengericht mit, die Beaufsichtigung eines Umgangskontakts sei nicht m\u00f6glich gewesen, weil ihnen die Rechtsvertreterin von Frau K. mitgeteilt habe, dass Frau K. und dem Kind geraten worden sei, aus medizinischen Gr\u00fcnden nicht mit dem Beschwerdef\u00fchrer zu sprechen.<\/p>\n<p>19. Am 18. Dezember 2006 beschloss das Familiengericht, eine Zeugenaussage der Leiterin des Kinderhortes von D. bez\u00fcglich des Verhaltens des Kindes und seines Verh\u00e4ltnisses zum Beschwerdef\u00fchrer und zu seiner Mutter einzuholen.<\/p>\n<p>20. Am 13. M\u00e4rz 2007 legte die Leiterin des Kinderhortes eine Zeugenaussage vor. Sie war der Auffassung, dass der Umgang des Beschwerdef\u00fchrers mit dem Kind, der im Juni 2005 stattgefunden habe, positiv gewesen sei. Sie empfahl dringend, die Umgangskontakte fortzusetzen, weil das Kind in einer eingeengten realit\u00e4tsfremden Welt lebe, wobei es von seiner Mutter stark kontrolliert werde und es ihm nicht m\u00f6glich sei, seine Spielkameraden oder Spiele frei zu w\u00e4hlen. Das Kind reagiere gewaltt\u00e4tig auf diese \u00fcberm\u00e4\u00dfige Kontrolle. Um das Kind in der Entwicklung der eigenen Pers\u00f6nlichkeit zu st\u00e4rken und es die reale Welt erfahren zu lassen, sei als Gegengewicht eine Autorit\u00e4tsperson, die nicht aus dem famili\u00e4ren Umfeld der Mutter stamme, dringend notwendig.<\/p>\n<p>21. Am 30. M\u00e4rz 2007 stellte der Beschwerdef\u00fchrer einen erneuten Antrag auf \u00dcbertragung des Sorgerechts auf ihn.<\/p>\n<p>22. Am 24. April 2007 erlie\u00df das Familiengericht eine einstweilige Verf\u00fcgung und gew\u00e4hrte dem Beschwerdef\u00fchrer einmal im Monat f\u00fcr sieben Stunden Umgang mit dem Kind. Weiterhin wurde der Kindesmutter aufgegeben, D. auf den Umgang vorzubereiten und es zu unterlassen, das Kind gegen seinen Vater zu beeinflussen. Es stellte fest, dass D. das Treffen mit seinem Vater positiv erlebt habe. Wenn es den Anschein gehabt habe, dass er emotional reagiert habe, so sei dies vermutlich von seiner Mutter provoziert worden. Der Umgang des Beschwerdef\u00fchrers mit seinem Sohn diene dem Kindeswohl. Das Familiengericht k\u00fcndigte ferner an, es werde Frau K. ein Zwangsgeld auferlegen, wenn sie ihre Mitwirkung verweigere.<\/p>\n<p>23. Bei dem ersten Besuch, der am 2. Juni 2007 vorgesehen war, weigerte sich der Sohn, mit dem Beschwerdef\u00fchrer mitzukommen.<\/p>\n<p>24. In seiner Stellungnahme vom 22. Juni 2007 berichtete das Jugendamt \u00fcber seine Gespr\u00e4che mit Frau K., mit der Kinder\u00e4rztin von D., Dr. D, mit der Klassenlehrerin des Kindes, mit dem Beschwerdef\u00fchrer und mit dem Kind. Nach diesem Bericht empfahl Dr. D. dringend eine Familientherapie, um den Umgang des Kindes mit dem Beschwerdef\u00fchrer vorzubereiten. Das Kind erkl\u00e4rte, es wolle seine Ruhe haben und seinen Vater nicht sehen. Wenn seine Eltern keinen Streit mehr h\u00e4tten und sein Vater ihn nicht zwinge, zum Jugendamt zu gehen, k\u00f6nne es sich Besuche vorstellen. Der Klassenlehrerin zufolge brauche das Kind eine Atempause von der rechtlichen Situation und dem Beschwerdef\u00fchrer mangele es an Empathie. Das Jugendamt gelangte zu dem Schluss, dass im Hinblick auf die Diskrepanz zwischen diesen Stellungnahmen ein Sachverst\u00e4ndigengutachten erforderlich sei.<\/p>\n<p>25. Am 9. Juli 2007 verh\u00e4ngte das Amtsgericht ein Zwangsgeld in H\u00f6he von 3.000 Euro gegen Frau K., weil sie ihren Verpflichtungen aus der gerichtlichen Anordnung vom 24. April 2007 nicht nachgekommen sei.<\/p>\n<p>26. Am 8. Januar 2008 h\u00f6rte das Familiengericht das Kind im Sorgerechtsverfahren an; es erkl\u00e4rte, nicht bei seinem Vater leben zu wollen und nicht mehr zum Gericht gehen zu wollen. Es f\u00fcgte hinzu, dass es nur selten zu seiner Kinder\u00e4rztin gehe.<\/p>\n<p>27. Am 8. Februar 2008 hob das Oberlandesgericht K\u00f6ln auf eine Beschwerde von Frau K. hin die Zwangsgeldfestsetzung mit der Begr\u00fcndung auf, es best\u00fcnden erhebliche Bedenken, ob Frau K. in der Lage sei, daran mitzuwirken, D. auf den Umgang mit dem Beschwerdef\u00fchrer vorzubereiten. Laut eines \u00e4rztlichen Attests eines Psychologen vom 7. Januar 2008 leide Frau K. unter einer posttraumatischen Belastungsst\u00f6rung, die sich bei ihr in Form eines nicht steuerbaren Erregungsmusters mit Herzrasen, Panikgef\u00fchlen, Zittern, \u00dcbelkeit und Gef\u00fchlen der Hilflosigkeit und Verzweiflung \u00e4u\u00dfere. Aufgrund dieses Krankheitsbildes best\u00fcnden erhebliche Bedenken, ob sie in der Lage sei, das Kind angemessen auf Umgangskontakte mit dem Beschwerdef\u00fchrer einzustellen. Dar\u00fcber hinaus habe das Kind im Sorgerechtsverfahren angegeben, derzeit keinen Umgang mit seinem Vater haben zu wollen. Es sei nicht angemessen, gegen den Kindeswillen zu handeln; vielmehr seien therapeutische Ma\u00dfnahmen einzuleiten. Das Gericht war ferner der Ansicht, dass angesichts der psychischen Probleme von Frau K. auch die Sorgerechtsfrage<br \/>\ngekl\u00e4rt werden m\u00fcsse und dass die Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens im parallelen Sorgerechtsverfahren unerl\u00e4sslich sei.<\/p>\n<p>28. Am 20. M\u00e4rz 2008 teilte das Familiengericht den Parteien mit, dass die Durchf\u00fchrung des Umgangs nicht m\u00f6glich scheine. Dementsprechend habe es beschlossen, das Umgangsverfahren einstweilen ruhen zu lassen und das Sorgerechtsverfahren abzuwarten, in dem ein Sachverst\u00e4ndigengutachten eingeholt werde. In Anschluss bestellte das Familiengericht im Sorgerechtsverfahren einen Sachverst\u00e4ndigen zur Kl\u00e4rung der Frage, ob es dem Kindeswohl diene, wenn die Mutter das Sorgerecht beibehalte.<\/p>\n<p>29. Am 25. November 2008 fand eine m\u00fcndliche Verhandlung vor dem Familiengericht statt, bei der der Beschwerdef\u00fchrer und die Prozessbevollm\u00e4chtigte der Mutter anwesend waren.<\/p>\n<p>30. Am 12. Dezember 2008 entschied das Familiengericht, noch vor der Erstattung des Sachverst\u00e4ndigengutachtens das Umgangsrecht des Beschwerdef\u00fchrers bis zum 31. Dezember 2011 auszusetzen. Durch die massiven, weiterhin andauernden Konflikte der Eltern w\u00fcrde das Kind bei einer zwangsweisen Durchsetzung des Umgangs in gro\u00dfe Loyalit\u00e4tskonflikte gebracht. Diese w\u00fcrden sein Wohl erheblich gef\u00e4hrden. Aufgrund ihrer eigenen, durch \u00e4rztliche Atteste belegten Belastungsst\u00f6rung sei Frau K. nicht in der Lage, das Kind angemessen auf Umgangskontakte mit dem Beschwerdef\u00fchrer vorzubereiten. Wie bereits von der gerichtlich bestellten Sachverst\u00e4ndigen im Jahr 2002 hervorgehoben worden sei (siehe Rdnrn. 9), w\u00fcrde ein Umgang ohne ein Mindestma\u00df an Kooperation der Eltern eine erhebliche Belastung f\u00fcr das Kind darstellen. Dies sollte angesichts seiner noch andauernden therapeutischen Behandlung vermieden werden. Es m\u00fcsse davon ausgegangen werden, dass ein erzwungener Umgang angesichts der fehlenden Mitwirkungsbereitschaft seitens Frau K. zu einer Retraumatisierung des Kindes f\u00fchren w\u00fcrde. Folglich erfordere das Kindeswohl eine Aussetzung des Umgangsrechts des Beschwerdef\u00fchrers f\u00fcr die Dauer von drei Jahren, damit das Kind eine Traumatherapie machen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>31. Am 5. Januar 2009 legte der Beschwerdef\u00fchrer Beschwerde gegen den Umgangsausschluss durch das Familiengericht ein. Er r\u00fcgte u. a., dass sich das Familiengericht auf ein veraltetes Sachverst\u00e4ndigengutachten berufen habe, dass es die tats\u00e4chlichen W\u00fcnsche des Kindes nicht untersucht habe und dass es von einer Traumatisierung des Kindes ausgegangen sei, die nie von einem unabh\u00e4ngigen Sachverst\u00e4ndigen best\u00e4tigt worden sei.<\/p>\n<p>32. Am 30. Januar 2009 erstattete der Sachverst\u00e4ndige ein vorl\u00e4ufiges Gutachten im Sorgerechtsverfahren, in dem er u. a. ausf\u00fchrte, dass der Umgang mit dem Beschwerdef\u00fchrer das Kindeswohl nicht gef\u00e4hrden w\u00fcrde.<\/p>\n<p>33. Am 12. Mai 2009 lehnte das Familiengericht den Antrag des Beschwerdef\u00fchrers auf \u00dcbertragung des Sorgerechts auf ihn ab, unter Ber\u00fccksichtigung, dass aufgrund der Verweigerung von Frau K. weder der bestellte Verfahrenspfleger noch die Sachverst\u00e4ndige in der Lage gewesen seien, Frau K. und das Kind zu begutachten. Es st\u00fctzte sich auf das vorl\u00e4ufige Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen, wonach eine \u00dcbertragung des Sorgerechts dem Kindeswohl nicht entspreche, obwohl es keine Hinweise darauf gebe, dass der Umgang mit dem Beschwerdef\u00fchrer das Wohl des Kindes gef\u00e4hrden w\u00fcrde. Auf der anderen Seite gebe es Hinweise darauf, dass die Verweigerungshaltung von Frau K., was den Umgang des Beschwerdef\u00fchrers mit dem Kind angehe, das Kindeswohl gef\u00e4hrde. Am 30. Juni 2009 wies das Oberlandesgericht K\u00f6ln die entsprechende Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zur\u00fcck.<\/p>\n<p>34. Am 30. Juni 2009 traf das Oberlandesgericht K\u00f6ln seine Entscheidung nach Aktenlage und best\u00e4tigte die Entscheidung des Familiengerichts, den Umgang auszuschlie\u00dfen (siehe Rdnr. 30), auch wenn diese Entscheidung bedeute, dass Frau K., die \u2013 aus welchen Gr\u00fcnden auch immer \u2013 den Umgang mit dem Beschwerdef\u00fchrer verhindern wolle, ihr Ziel erreicht habe. Es stellte fest, dass das Kind bei seiner Anh\u00f6rung vor dem Familiengericht am 8. Januar 2008 im Sorgerechtsverfahren klar ge\u00e4u\u00dfert habe, dass es seinen Vater derzeit nicht sehen wolle. In einem Brief an den Verfahrenspfleger aus dem Jahr 2008 habe das Kind erkl\u00e4rt, dass es nicht mehr \u00fcber dieses Thema sprechen wolle, nachdem es seine Meinung bereits f\u00fcnfmal ge\u00e4u\u00dfert habe. Das Jugendamt habe am 22. Juni 2007 best\u00e4tigt, dass D. in Ruhe gelassen werden wolle und er seinen Vater nicht habe sehen wollen, weil dieser mache, \u201edass ich immer zum Jugendamt muss\u201c. Dies entspreche dem, was D. 2007 gegen\u00fcber seiner Kinder\u00e4rztin ge\u00e4u\u00dfert habe. Diese \u00c4u\u00dferungen zeigten, dass D. eine Verkn\u00fcpfung zwischen seinem Vater und den Anh\u00f6rungsterminen bei Gericht, die er nicht m\u00f6ge, hergestellt habe. Nur durch eine Ruhephase k\u00f6nne D. das Gef\u00fchl vermittelt werden, dass er allein entscheiden k\u00f6nne, ob er den Vater sehen wolle. Durch diese Zeitspanne habe zudem auch Frau K. die Gelegenheit, ihre Verhaltensweisen zu \u00fcberdenken. Sie sollte sich bewusst machen, dass D. als Heranwachsender seinen Vater als ausgleichende Autorit\u00e4tsperson dringend ben\u00f6tigen w\u00fcrde. Die Darlegungen des Beschwerdef\u00fchrers w\u00fcrden zu keiner anderen Beurteilung f\u00fchren. Die Ursachen f\u00fcr den Loyalit\u00e4tskonflikt, in dem sich D. befinde, seien sicherlich nicht allein Frau K. zuzurechnen. Ferner sei die von dem Beschwerdef\u00fchrer angedeutete M\u00f6glichkeit, ihn von beiden Elternteilen zu trennen und in einem Internat aufwachsen zu lassen, ohne Zweifel nicht mit dem Wohl des Kindes vereinbar. Unter Verweis auf seinen Beschluss zum Sorgerecht vom selben Tag stellte das Oberlandesgericht abschlie\u00dfend fest, dass sich D. positiv entwickele.<\/p>\n<p>35. Am 10. August 2009 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers betreffend das Umgangsrecht und das Sorgerecht zur Entscheidung anzunehmen (1\u00a0BvR\u00a01831\/09).<\/p>\n<p>II. DAS EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE RECHT<\/p>\n<p>36. Hinsichtlich der einschl\u00e4gigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verweist der Gerichtshof auf sein Urteil in der Rechtssache K. .\/. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 62198\/11, Rdnrn. 81-86, 15. Januar 2015).<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>I. VERBINDUNG DER BESCHWERDEN<\/p>\n<p>37. Aufgrund ihres \u00e4hnlichen tats\u00e4chlichen und rechtlichen Hintergrunds entscheidet der Gerichtshof, die beiden Individualbeschwerden nach Artikel\u00a042 Abs.\u00a01 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu verbinden.<\/p>\n<p>II. DER UMFANG DER BESCHWERDEN<\/p>\n<p>38. Im Hinblick auf das Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten sieht es der Gerichtshof als erforderlich an, eingangs klarzustellen, dass der Umfang der vorliegenden Rechtssache auf die von dem Beschwerdef\u00fchrer in seinen urspr\u00fcnglichen Beschwerden an den Gerichtshof erhobenen R\u00fcgen beschr\u00e4nkt ist. Der Gerichtshof weist insoweit darauf hin, dass der Beschwerdef\u00fchrer in seinen Beschwerden und Schrifts\u00e4tzen nicht nur zum Umgangsverfahren, sondern auch zum Sorgerechtsverfahren Tatsachen vorgetragen hat. Dar\u00fcber hinaus hat er Tatsachen vorgetragen, die sich auf vor 2005 ergangene Entscheidungen der Familiengerichte beziehen, aber keine R\u00fcgen im Zusammenhang mit der \u00dcbertragung des Sorgerechts in seine Beschwerdeformulare aufgenommen. Auch hat er in diese Formulare keine R\u00fcgen in Bezug auf vor 2005 ergangene Entscheidungen aufgenommen. Der Gerichtshof kommt daher zu dem Schluss, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdef\u00fchrer bez\u00fcglich der Ablehnung der Sorgerechts\u00fcbertragung durch die innerstaatlichen Gerichte und bez\u00fcglich der vor 2005 gef\u00fchrten Gerichtsverfahren wirksam R\u00fcgen erhoben hat.<\/p>\n<p>III. DIE BEFUGNIS DES BESCHWERDEF\u00dcHRERS, IM NAMEN SEINES SOHNES ZU HANDELN<\/p>\n<p>39. Die Regierung bestritt, dass der Beschwerdef\u00fchrer in dem Verfahren vor dem Gerichtshof im Namen seines Sohnes D. handeln kann.<\/p>\n<p>40.\u00a0Der Beschwerdef\u00fchrer trat dieser Auffassung entgegen. Auch wenn die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht habe, bestehe die Gefahr, dass einige Belange des Kindes dem Gerichtshof nicht zur Kenntnis gel\u00e4ngen, wenn dem Beschwerdef\u00fchrer nicht gestattet werde, das Kind im Falle eines Konflikts mit seiner Mutter zu vertreten. Der Beschwerdef\u00fchrer verwies auf die Rechtssachen P. .\/. Deutschland ((Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 31178\/96, 6. Dezember 2001) und Iosub\u00a0Caras .\/. Rum\u00e4nien (Individualbeschwerde Nr. 7198\/04, 27. Juli 2006).<\/p>\n<p>41. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass in F\u00e4llen, die aus Streitigkeiten zwischen den Eltern erwachsen, dem sorgeberechtigten Elternteil die Wahrung der Interessen der Kinder anvertraut ist. In diesen Situationen kann die Stellung als leiblicher Elternteil nicht als ausreichende Grundlage daf\u00fcr angesehen werden, eine Individualbeschwerde auch im Namen eines Kindes zu erheben (siehe S. .\/. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 30943\/96, 10.\u00a0Dezember 2000, und Eberhard und M. .\/. Slowenien, Individualbeschwerden Nrn. 8673\/05 und 9733\/05, Rdnr. 88, 1.\u00a0Dezember 2009; und Z. .\/. Slowenien, Individualbeschwerde Nr. 43155\/05, Rdnr. 115, 30. November 2010).<\/p>\n<p>42. Der Gerichtshof stellt fest, dass die vorliegende Rechtssache einen Streit \u00fcber das Umgangsrecht zwischen dem Beschwerdef\u00fchrer und der Kindesmutter, der das alleinige Sorgerecht f\u00fcr das Kind zusteht, betrifft. Dementsprechend ist der Beschwerdef\u00fchrer nicht befugt, im vorliegenden Verfahren im Namen seines Kindes zu handeln. Der Gerichtshof beschr\u00e4nkt seine Pr\u00fcfung der Rechtssache daher auf den Teil, der den Beschwerdef\u00fchrer betrifft (vgl. Eberhard und M., a. a. O., Rdnr. 90).<\/p>\n<p>IV. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 8 DER KONVENTION<\/p>\n<p>43. In seiner ersten Beschwerde, die er am 30. April 2008 erhob (Nr. 23280\/08), r\u00fcgte der Beschwerdef\u00fchrer zum einen die Entscheidung des Oberlandesgerichts K\u00f6ln vom 8. Februar 2008, mit der die Verh\u00e4ngung eines Zwangsgeldes aufgehoben wurde, und zum anderen, dass die Familiengerichte ihm den Umgang mit seinem Sohn nicht erm\u00f6glicht h\u00e4tten. Ferner r\u00fcgte er, dass Frau K. durch die \u00fcberlange Dauer des Umgangsverfahrens die M\u00f6glichkeit gehabt habe, seine Beziehung zu seinem Sohn zu zerst\u00f6ren. In seiner zweiten Beschwerde, die er am 24. Dezember 2009 erhob (Nr. 2334\/10), r\u00fcgte der Beschwerdef\u00fchrer die Entscheidung des Familiengerichts K\u00f6ln vom 12. Dezember 2008, sein Umgangsrecht auszusetzen, sowie die entsprechende Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts K\u00f6ln vom 30. Juni 2009. Zudem r\u00fcgte er, dass die Familiengerichte nicht rechtzeitig einen Verfahrenspfleger zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes bestellt und ein Sachverst\u00e4ndigengutachten beauftragt h\u00e4tten. Der Beschwerdef\u00fchrer berief sich auf Artikel 8 der Konvention, der, soweit entscheidungserheblich, bestimmt:<\/p>\n<p>\u201e1. Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres [&#8230;] Familienlebens [&#8230;]<\/p>\n<p>2. Eine Beh\u00f6rde darf in die Aus\u00fcbung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist f\u00fcr die nationale oder \u00f6ffentliche Sicherheit, f\u00fcr das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verh\u00fctung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.\u201c<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>44. Die Regierung f\u00fchrte aus, der Beschwerdef\u00fchrer habe aus formaler Sicht den innerstaatlichen Rechtsweg in Bezug auf die Entscheidungen der Familiengerichte aus den Jahren 2008 und 2009 ersch\u00f6pft. Um Umgang gew\u00e4hrt zu bekommen, habe der Beschwerdef\u00fchrer jedoch seit dem 1. Januar 2012 die Gelegenheit gehabt, ein neues Umgangsverfahren vor dem Familiengericht anzustrengen, da die Aussetzung des Umgangs am 31. Dezember 2011 ausgelaufen sei. Aus praktischer Sicht h\u00e4tte ihm also ein wirksamer Rechtsbehelf zur Verf\u00fcgung gestanden.<\/p>\n<p>45. Was die Verfahrensdauer angeht, wies die Regierung darauf hin, dass der Beschwerdef\u00fchrer keinen Entsch\u00e4digungsanspruch nach dem Gesetz \u00fcber den Rechtsschutz bei \u00fcberlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (Rechtsschutzgesetz) geltend gemacht habe und dass diese R\u00fcge wegen Nichtersch\u00f6pfung des innerstaatlichen Rechtswegs f\u00fcr unzul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren sei.<\/p>\n<p>46. Ferner habe der Beschwerdef\u00fchrer vor den innerstaatlichen Gerichten keine Beschwerde gegen das behauptete Vers\u00e4umnis, einen Verfahrenspfleger zu bestellen, erhoben.<\/p>\n<p>47. Der Beschwerdef\u00fchrer erwiderte, er habe zwei Antr\u00e4ge auf Umgang gestellt, die letztlich erfolglos geblieben seien. Seiner Ansicht nach k\u00f6nne ihm nicht zugemutet werden, ein gerichtliches Umgangsverfahren weiter zu betreiben, bis D. vollj\u00e4hrig sei.<\/p>\n<p>48. Was den ersten Punkt der Regierung angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass einer Umgangsaussetzung f\u00fcr die Dauer von drei Jahren nicht durch ein Recht, im Anschluss daran ein neues Umgangsverfahren anzustrengen, abgeholfen werden kann. Folglich ist dieser Einwand der Regierung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>49. Was das weitere Vorbringen der Regierung angeht, wonach der Beschwerdef\u00fchrer es vers\u00e4umt habe, einen Entsch\u00e4digungsanspruch nach dem Rechtsschutzgesetz geltend zu machen, verweist der Gerichtshof auf sein Urteil in der Rechtssache K. (a. a. O., Rdnrn. 139-141), in dem festgestellt wurde, dass in Verfahren, in denen sich die Verfahrensdauer eindeutig auf das Familienleben des Beschwerdef\u00fchrers auswirkt, die Bestimmungen des Rechtsschutzgesetzes kein wirksames Mittel darstellen. Daher hat der Beschwerdef\u00fchrer den innerstaatlichen Rechtsweg insoweit ersch\u00f6pft.<\/p>\n<p>50. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer nicht dargelegt hat, dass er in Bezug auf das behauptete Vers\u00e4umnis der Familiengerichte, bereits in einem fr\u00fcheren Verfahrensstadium einen Verfahrenspfleger zu bestellen, von den innerstaatlichen Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht hat. Daraus folgt, dass diese R\u00fcge nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a01 und 4 der Konvention wegen Nichtersch\u00f6pfung des innerstaatlichen Rechtswegs zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p>51. Der Gerichtshof stellt fest, dass die verbleibenden R\u00fcgen nach Artikel 8 der Konvention nicht im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a der Konvention offensichtlich unbegr\u00fcndet und auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig sind. Folglich sind sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p>52. Der Gerichtshof stellt fest, dass sich die Fragen der vorliegenden Rechtssache erstens auf die Durchsetzung der Umgangsentscheidung vom 24. April 2007 (siehe Rdnrn. 64-83), zweitens auf die Aussetzung des Umgangs (siehe Rdnrn. 64-83) und schlie\u00dflich auf die Verfahrensf\u00fchrung (siehe Rdnrn. 84-91) beziehen. Es ist die Aufgabe des Gerichtshofs zu pr\u00fcfen, ob das Familienleben des Beschwerdef\u00fchrers im Hinblick auf diese drei Fragen missachtet wurde.<\/p>\n<p>53. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass der Staat in F\u00e4llen, in denen nachweislich Familienbande bestehen, grunds\u00e4tzlich so handeln muss, dass diese Bande aufrecht erhalten werden k\u00f6nnen. F\u00fcr einen Elternteil und sein Kind stellt das Zusammensein einen grundlegenden Bestandteil des Familienlebens dar, und innerstaatliche Ma\u00dfnahmen, die die Betroffenen an diesem Zusammensein hindern, bedeuten einen Eingriff in das durch Artikel 8 der Konvention gesch\u00fctzte Recht (siehe u. a. Monory .\/. Rum\u00e4nien und Ungarn, Individualbeschwerde Nr. 71099\/01, Rdnr. 70, 5. April 2005, und K. und T. .\/. Finnland, Individualbeschwerde Nr. 25702\/94, Rdnr. 151, 27. April 2000).<\/p>\n<p>54. Auch wenn das Hauptziel des Artikels 8 im Schutz des Einzelnen vor willk\u00fcrlichen Ma\u00dfnahmen von staatlicher Seite besteht, so sind mit einer wirksamen \u201eAchtung\u201c des Familienlebens zus\u00e4tzlich auch positive Schutzpflichten verbunden. Diese Pflichten k\u00f6nnen Ma\u00dfnahmen beinhalten, die zur Sicherstellung der Achtung des Privatlebens auch im Verh\u00e4ltnis von einzelnen Personen untereinander ergriffen werden; dies umfasst sowohl die Schaffung eines rechtlichen Rahmens, der ein Gerichtswesen und Vollstreckungsmittel zum Schutz der Rechte des Einzelnen bietet, als auch gegebenenfalls die Umsetzung konkreter Schritte (siehe mit weiteren Nachweisen Nazarenko .\/. Russland, Individualbeschwerde Nr. 39438\/13, Rdnr. 61, ECHR 2015 (Ausz\u00fcge)).<\/p>\n<p><em>1. Aufhebung der Zwangsgeldfestsetzung gegen die Mutter durch Entscheidung des Oberlandesgerichts K\u00f6ln vom 8. Februar 2008<\/em><\/p>\n<p>55. Der Gerichtshof muss zun\u00e4chst pr\u00fcfen, ob die Entscheidung des Oberlandesgerichts K\u00f6ln vom 8. Februar 2008, mit der die Zwangsgeldfestsetzung gegen die Kindesmutter aufgehoben wurde, die Achtung des Familienlebens des Beschwerdef\u00fchrers, so wie sie in Artikel 8 der Konvention niedergelegt ist, nicht ber\u00fccksichtigt hat.<\/p>\n<p>(a) Die Stellungnahmen der Parteien<\/p>\n<p>56. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte, dass durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts K\u00f6ln vom 8. Februar 2008, kein Zwangsgeld gegen Frau K. zu verh\u00e4ngen, sein Umgangsrecht faktisch unterbunden worden sei. Des Weiteren sei die behauptete Belastungsst\u00f6rung von Frau K. nie durch einen unabh\u00e4ngigen \u00e4rztlichen Sachverst\u00e4ndigen festgestellt worden. Er bestritt, dass Frau K. jemals an Traumata gelitten habe, die zu einer posttraumatischen Belastungsst\u00f6rung h\u00e4tten f\u00fchren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>57. Die Regierung vertrat die Ansicht, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 8. Februar 2008 zum Schutz der Gesundheit von Frau K. erforderlich gewesen sei. Durch ein \u00e4rztliches Attest vom 7. Januar 2008 sei best\u00e4tigt worden, dass Frau K. an einer posttraumatischen Belastungsst\u00f6rung leide und sie daher nicht in der Lage gewesen sei, D. entsprechend auf den Umgang mit dem Beschwerdef\u00fchrer vorzubereiten. Zudem habe D. den Umgang mit seinem Vater wiederholt und vehement abgelehnt. Es sei zu erwarten, dass ein erzwungener Umgang die Ablehnung seitens des Kindes nur verst\u00e4rken w\u00fcrde.<\/p>\n<p>(b) W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/p>\n<p>58. Was die Entscheidung des Oberlandesgerichts K\u00f6ln betrifft, die Zwangsgeldfestsetzung gegen die Kindesmutter aufzuheben, muss der Gerichtshof dar\u00fcber entscheiden, ob die innerstaatlichen Beh\u00f6rden alle notwendigen Schritte unternommen haben, die unter den besonderen Umst\u00e4nden dieses Falls vern\u00fcnftigerweise von ihnen erwartet werden konnten, um die Vollstreckung der Umgangsentscheidung vom 24. April 2007 zu f\u00f6rdern.<\/p>\n<p>59. Er weist erneut darauf hin, dass im Hinblick auf die Verpflichtung des Staates, positive Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, Artikel 8 das Recht der Eltern beinhaltet, dass Ma\u00dfnahmen zur Wiederzusammenf\u00fchrung mit ihren Kindern getroffen werden, und die innerstaatlichen Beh\u00f6rden verpflichtet, eine solche Zusammenf\u00fchrung zu f\u00f6rdern (siehe u. a. Ignaccolo-Zenide .\/.\u00a0Rum\u00e4nien, Individualbeschwerde Nr. 31679\/96, Rdnr.\u00a094, ECHR\u00a02000-I). In F\u00e4llen, die die Durchsetzung von Entscheidungen in Familiensachen betreffen, hat der Gerichtshof wiederholt die Auffassung vertreten, dass entscheidend ist, ob die innerstaatlichen Beh\u00f6rden alle f\u00fcr die F\u00f6rderung der Vollstreckung erforderlichen Schritte unternommen haben, die unter den besonderen Umst\u00e4nden des Einzelfalles vern\u00fcnftigerweise von ihnen erwartet werden konnten (siehe sinngem\u00e4\u00df Hokkanen .\/. Finnland, 23. September 1994, Rdnr. 58, Serie A Nr. 299\u2011A; und Nuutinen .\/. Finnland, Individualbeschwerde Nr. 32842\/96, Rdnr.\u00a0128, ECHR\u00a02000\u2011VIII).<\/p>\n<p>60. Im Hinblick auf die Umst\u00e4nde der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass das Familiengericht K\u00f6ln im Wege einer einstweiligen Anordnung vom 24. April 2007 dem Beschwerdef\u00fchrer ein Recht auf Umgang einmal im Monat einr\u00e4umte und Frau K. aufgab, das Kind entsprechend vorzubereiten. Am 9. Juli 2007 verh\u00e4ngte das Familiengericht ein Zwangsgeld gegen Frau K. wegen Nichtbefolgung dieser Entscheidung. Auf die Beschwerde von Frau K. hin hob das Oberlandesgericht diese Entscheidung mit der Begr\u00fcndung auf, es best\u00fcnden erhebliche Bedenken, ob Frau K. zu einer Mitwirkung in der Lage sei. Das Oberlandesgericht ber\u00fccksichtigte, dass Frau K. laut eines privaten \u00e4rztlichen Attests eines Psychologen an einer posttraumatischen Belastungsst\u00f6rung leide. Ferner hob es hervor, dass die psychischen Probleme von Frau K. gekl\u00e4rt werden m\u00fcssten und die Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens im parallel gef\u00fchrten Sorgerechtsverfahren unerl\u00e4sslich sei.<\/p>\n<p>61. Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Entscheidung, die Zwangsgeldfestsetzung aufzuheben, vor allem auf die Annahme gest\u00fctzt wurde, dass ein solches Zwangsgeld negative Auswirkungen auf Frau K. und somit auf das Kind haben k\u00f6nnte. Sie st\u00fctze sich also auf das Kindeswohl betreffende Erw\u00e4gungen. In Anbetracht der Gef\u00e4hrdung seines Wohlergehens akzeptiert der Gerichtshof, dass das Oberlandesgericht K\u00f6ln in diesem Verfahrensstadium angesichts der Tatsache, dass es sich nicht um die endg\u00fcltige Entscheidung \u00fcber den Umgang handelte, innerhalb seines Beurteilungsspielraums blieb, als es zu dem Schluss kam, dass die Beweisgrundlage ausreiche, um zur Abwendung einer potentiellen Kindeswohlgef\u00e4hrdung die Vollstreckung der Umgangsentscheidung vor\u00fcbergehend auszusetzen.<\/p>\n<p>62. Was die Z\u00fcgigkeit des Vollstreckungsverfahrens angeht, nimmt der Gerichtshof zur Kenntnis, dass das Amtsgericht das Zwangsgeld am 9. Juli 2007 anordnete, also etwa einen Monat, nachdem der erste geplante Besuchskontakt am 2. Juni 2007 gescheitert war. Am 8. Februar 2008 entschied das Oberlandesgericht \u00fcber das von Frau K. eingelegte Rechtsmittel. Das Vollstreckungsverfahren dauerte somit insgesamt sieben Monate und erstreckte sich \u00fcber zwei Instanzen. Unter Ber\u00fccksichtigung aller ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Unterlagen kann der Gerichtshof nicht feststellen, dass das Vollstreckungsverfahren nicht mit besonderer Z\u00fcgigkeit gef\u00fchrt wurde.<\/p>\n<p>63. Folglich ist Artikel 8 der Konvention im Hinblick auf die Nichtdurchsetzung der Umgangsentscheidung vom 24. April 2007 nicht verletzt worden.<\/p>\n<p><em>2. Aussetzung des Umgangsrechts<\/em><\/p>\n<p>64. Der Gerichtshof muss als n\u00e4chstes pr\u00fcfen, ob bei der Aussetzung des Umgangs des Beschwerdef\u00fchrers mit seinem Sohn das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf Achtung seines Familienlebens, so wie es in Artikel 8 der Konvention niedergelegt ist, geachtet wurde.<\/p>\n<p>(a) Die Stellungnahmen der Parteien<\/p>\n<p>65. Der Beschwerdef\u00fchrer behauptete, die Familiengerichte h\u00e4tten sein Recht auf Achtung seines Familienlebens verletzt, weil sie ihn daran gehindert h\u00e4tten, Umgang mit seinem Sohn zu haben, obwohl seine F\u00e4higkeit und Bereitschaft, ihn zu betreuen, nie bestritten worden sei. Sie h\u00e4tten es vers\u00e4umt, ein unabh\u00e4ngiges Sachverst\u00e4ndigengutachten zum Kindeswohl und zu der Frage einzuholen, ob seine Ablehnung, den Vater zu sehen, echt gewesen sei. Unter Bezugnahme auf seine R\u00fcgen bez\u00fcglich der Entscheidung des Oberlandesgerichts (siehe Rdnr. 56) wies der Beschwerdef\u00fchrer ferner darauf hin, dass die Familiengerichte die von Frau K. vorgelegten privaten \u00e4rztlichen Atteste nie in Frage gestellt h\u00e4tten, obwohl es daf\u00fcr gen\u00fcgend Gr\u00fcnde gegeben h\u00e4tte; auch h\u00e4tten sie den behandelnden Psychologen von Frau K. nicht pers\u00f6nlich vernommen.<\/p>\n<p>66. Die Regierung erkannte an, dass die angegriffenen Entscheidungen in das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf Achtung seines Privatlebens eingriffen. Sie seien jedoch im Sinne von Artikel 8 gerechtfertigt gewesen, weil sie in einer demokratischen Gesellschaft notwendig gewesen seien. Die Aussetzung des Umgangsrechts sei unter den besonderen Umst\u00e4nden des vorliegendes Falls gerechtfertigt gewesen, um dem Kind die M\u00f6glichkeit zu geben, zur Ruhe zu kommen, und um zu erreichen, dass das Bild, das es von dem Beschwerdef\u00fchrer habe, nicht mehr von den st\u00e4ndigen gerichtlichen Auseinandersetzungen \u00fcberlagert sei. Es sei zul\u00e4ssig gewesen, dass das Oberlandesgericht D. nicht pers\u00f6nlich vernommen habe, bevor es \u00fcber die Umgangsaussetzung entschieden habe, denn es h\u00e4tten keine Anhaltspunkte daf\u00fcr vorgelegen, dass sich die Auffassung von D. seit seiner Aussage vor dem Familiengericht im Jahr 2008 ge\u00e4ndert habe. Dar\u00fcber hinaus w\u00e4re mit einem erzwungenen Umgang die Gefahr einer nicht zu verantwortenden Retraumatisierung sowohl der Mutter als auch des Kindes verbunden gewesen.<\/p>\n<p>(b) W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/p>\n<p>67. Der Gerichtshof stellt zun\u00e4chst fest, dass die Parteien darin \u00fcbereinstimmen, dass die angegriffenen Entscheidungen einen Eingriff in das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf Achtung des Familienlebens darstellten. Der Gerichtshof sieht keinen Grund, von dieser Schlussfolgerung abzuweichen.<\/p>\n<p>68. Der vorstehend erw\u00e4hnte Eingriff stellt eine Verletzung von Artikel 8 dar, es sei denn, er ist \u201egesetzlich vorgesehen\u201c, verfolgt ein oder mehrere Ziele, die nach Abs. 2 dieser Bestimmung legitim sind, und kann als \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c angesehen werden.<\/p>\n<p>(i) \u201eGesetzlich vorgesehen\u201c<\/p>\n<p>69. Es war vor dem Gerichtshof nicht strittig, dass die betreffenden Entscheidungen auf innerstaatlichem Recht beruhten, n\u00e4mlich \u00a7 1384 Abs. 2 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der zur ma\u00dfgeblichen Zeit geltenden Fassung (siehe Rdnr. 36).<\/p>\n<p>(ii) Legitimes Ziel<\/p>\n<p>70. Nach Auffassung des Gerichtshofs zielten die von dem Beschwerdef\u00fchrer ger\u00fcgten Gerichtsentscheidungen auf den Schutz \u201eder Gesundheit oder der Moral\u201c und \u201eder Rechte und Freiheiten\u201c des Kindes ab. Sie verfolgten also legitime Ziele im Sinne von Artikel 8 Abs. 2.<\/p>\n<p>(iii) \u201eIn einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c<\/p>\n<p>71. Nun muss der Frage nachgegangen werden, ob im Lichte der einschl\u00e4gigen Grunds\u00e4tze der Rechtsprechung des Gerichtshofs, u. a. in der Rechtssache E. .\/. Deutschland ([GK] Individualbeschwerde Nr. 25735\/94, Rdnrn. 48-50, ECHR 2000\u2011VIII), die Aussetzung des Umgangs des Beschwerdef\u00fchrers mit seinem Sohn \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig war\u201c.<\/p>\n<p>72. Bei der Entscheidung \u00fcber diese Frage pr\u00fcft der Gerichtshof, ob im vorliegenden Fall die innerstaatlichen Gerichte im Lichte der Gesamtumst\u00e4nde und in Aus\u00fcbung ihres Beurteilungsspielraums ihre Entscheidung, den Umgang des Beschwerdef\u00fchrer f\u00fcr die Dauer von drei Jahren auszusetzen, auf zutreffende und hinreichende Gr\u00fcnde gest\u00fctzt haben (siehe mit weiteren Nachweisen S. .\/. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a031871\/96, Rdnr. 62, ECHR 2003\u2011VIII (Ausz\u00fcge)).<\/p>\n<p>73. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Familiengericht bei seiner Entscheidung vom 12. Dezember 2008 (siehe Rdnr. 30) der Auffassung war, dass ein erzwungener Umgang das Kindeswohl ernsthaft gef\u00e4hrden w\u00fcrde, was es mit der mangelnden Kooperation zwischen den Eltern und der Tatsache, dass Frau K. aufgrund ihrer Belastungsst\u00f6rung nicht in der Lage sei, das Kind auf Umgangskontakte vorzubereiten, begr\u00fcndete. Vor diesem Hintergrund sah es das Familiengericht als erforderlich an, den Umgang f\u00fcr die Dauer von drei Jahren auszusetzen, um dem Kind zu erm\u00f6glichen, eine Traumatherapie zu machen. Das Oberlandesgericht hob hervor, dass D. klar und nachdr\u00fccklich ge\u00e4u\u00dfert habe, seinen Vater nicht sehen zu wollen.<\/p>\n<p>74. Unter diesen Umst\u00e4nden stellt der Gerichtshof fest, dass davon ausgegangen werden kann, dass die innerstaatlichen Gerichtsentscheidungen, mit denen der Umgang des Beschwerdef\u00fchrers mit seinem Kind ausgesetzt wurde, zum Wohl des Kindes ergangen sind, das aufgrund seiner erheblichen Bedeutung den Interessen des Beschwerdef\u00fchrers vorgehen muss. Der Gerichtshof ist folglich \u00fcberzeugt, dass die deutschen Gerichte zutreffende Gr\u00fcnde f\u00fcr ihre Entscheidungen angef\u00fchrt haben.<\/p>\n<p>75. Bei der Beurteilung der Frage, ob diese Gr\u00fcnde auch im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 hinreichend waren, pr\u00fcft der Gerichtshof, ob der Entscheidungsprozess insgesamt dem Beschwerdef\u00fchrer den erforderlichen Schutz seiner Interessen zuteil werden lie\u00df (siehe u. a. T. P. und K. M. .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 28945\/95, Rdnr. 72, ECHR 2001\u2011V (Ausz\u00fcge); und S. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 40324\/98, Rdnr. 89, 10. November 2005). Hierbei kommt es auf den konkreten Hintergrund der Rechtssache an. Der Beschwerdef\u00fchrer muss insbesondere in der Lage gewesen sein, alle Argumente vorzubringen, die f\u00fcr einen Umgang mit seinem Kind sprechen (siehe S., a. a. O., Rdnr. 68-69).<\/p>\n<p>76. Der Gerichtshof stellt insoweit fest, dass dem Beschwerdef\u00fchrer in dem Verfahren vor dem Familiengericht reichlich Gelegenheit gegeben wurde, sich pers\u00f6nlich oder \u00fcber seinen Anwalt m\u00fcndlich vor Gericht zu \u00e4u\u00dfern. Er konnte seine Sache in der Verhandlung vom 25. November 2008, an der er teilnahm, vortragen (siehe Rdnr. 29); ferner hatte er Zugang zu allen relevanten Informationen, auf die sich die Gerichte st\u00fctzten (siehe S., a. a. O., Rdnr. 69).<\/p>\n<p>77. Der Gerichtshof erinnert ferner daran, dass die von den innerstaatlichen Gerichten angef\u00fchrten Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Verweigerung des Umgangsrechts nur dann hinreichend sind, wenn au\u00dferdem die Verfahrensweise des innerstaatlichen Gerichts als angemessen angesehen werden kann und gen\u00fcgend Material erbracht hat, um zu einer begr\u00fcndeten Entscheidung \u00fcber die Frage des Umgangs in dem betreffenden Fall zu gelangen (siehe u. a. S., a. a. O., Rdnr. 94). Er stellt fest, dass sich der Beschwerdef\u00fchrer in der vorliegenden Rechtssache in erster Linie gegen die Einsch\u00e4tzung der Gerichte in Bezug auf das Kindeswohl sowie gegen die fehlende Beweisgrundlage f\u00fcr diese Einsch\u00e4tzung, insbesondere eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens, wendete.<\/p>\n<p>78. In diesem Zusammenhang nimmt der Gerichtshof zur Kenntnis, dass das Familiengericht im Sorgerechtsverfahren die Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens angeordnet hatte und das Umgangsverfahren am 20. M\u00e4rz 2008 aussetzte, um dieses Gutachten abzuwarten (siehe Rdnr. 28). Allerdings wartete es die Fertigstellung dieses Gutachtens nicht ab, sondern traf stattdessen am 12. Dezember 2008 eine Entscheidung, bei der er sich auf das Sachverst\u00e4ndigengutachten aus dem Jahr 2002 st\u00fctzte. Wie der Gerichtshof in der Rechtssache S. (a. a. O., Rdnr. 71) festgestellt hat, ginge es zu weit zu sagen, dass innerstaatliche Gerichte in der Frage des Umgangsrechts eines nicht sorgeberechtigten Elternteils stets einen psychologischen Sachverst\u00e4ndigen hinzuziehen m\u00fcssen; ausschlaggebend hierf\u00fcr sind vielmehr die besonderen Umst\u00e4nde des jeweiligen Falls. Im vorliegenden Fall f\u00fchrt die Ber\u00fccksichtigung des Alters des Gutachtens, auf das sich das Familiengericht st\u00fctzte &#8211; ca. sieben Jahre \u2013, die Stellungnahme der Leiterin des Kinderhortes, wonach ein weiterer Umgang mit dem Beschwerdef\u00fchrer f\u00fcr das Kind positiv gewesen w\u00e4re (siehe Rdnr. 20), und der Tatsache, dass das Jugendamt aufgrund der widerspr\u00fcchlichen Darstellungen zur Situation des Kindes bereits 2007 die Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens empfohlen hatte (siehe Rdnr. 24) dazu, dass der Gerichtshof nicht \u00fcberzeugt ist, dass eine ausreichende Beweisgrundlage vorhanden war, um ohne die Einholung eines solchen Gutachtens zu beurteilen, ob die Aussetzung des Umgangs dem Kindeswohl entsprach.<\/p>\n<p>79. Soweit sich das Familiengericht auf die von Frau K. selbst vorgelegten privaten \u00e4rztlichen Atteste st\u00fctzte, um nachzuweisen, dass sie nicht in der Lage sei, das Kind auf den Umgang vorzubereiten, stellt der Gerichtshof fest, dass Frau K. an der Verhandlung vom 25. November 2008 nicht teilgenommen hatte. Unter Ber\u00fccksichtigung der Verhaltens von Frau K. w\u00e4hrend des Verfahrens insgesamt und im Hinblick auf die Bedeutung der Sache h\u00e4tte das Familiengericht unter den gegebenen Umst\u00e4nden die Feststellung, dass Frau K. an einer posttraumatischen Belastungsst\u00f6rung leide, aufgrund derer sie das Kind nicht auf einen Umgang mit dem Beschwerdef\u00fchrer vorbereiten k\u00f6nne, nicht auf Grundlage dieses privaten \u00e4rztlichen Gutachten treffen sollen, ohne ein Sachverst\u00e4ndigengutachten oder jedenfalls den Vorteil des unmittelbaren Kontakts zu Frau K. gehabt zu haben. Der Gerichtshof stellt insoweit fest, dass das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 8. Februar 2008 festgestellt hat, dass die Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens zum psychischen Zustand von Frau K. unerl\u00e4sslich sei (siehe Rdnr. 27).<\/p>\n<p>80. Was die Tatsache angeht, dass das Familiengericht zur Begr\u00fcndung der Umgangsaussetzung auf die laufende therapeutische Behandlung des Kindes sowie auf seine Einsch\u00e4tzung, dass das Kind eine Ruhepause und eine Traumatherapie brauche, verwies, stellt der Gerichtshof fest, dass diese Feststellungen nicht auf Beweise gest\u00fctzt zu sein scheinen. Die \u00c4u\u00dferung des Kindes bei der Anh\u00f6rung vom 8. Januar 2008 (siehe Rdnr. 26), dass es nur selten zu seiner Kinder\u00e4rztin gehe, kann keine Best\u00e4tigung daf\u00fcr sein, dass es sich im Dezember 2008 in einer laufenden Behandlung befand. In der Stellungnahme der Kinder\u00e4rztin vom 11. M\u00e4rz 2006, wonach das Kind einer Psychotherapie bed\u00fcrfe, daf\u00fcr aber noch zu jung sei (siehe Rdnr. 16), war von einer Traumatherapie \u00fcberhaupt nicht die Rede. Vor allem aber lag die Stellungnahme zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits zwei Jahre und neun Monate zur\u00fcck.<\/p>\n<p>81. Was das Beschwerdeverfahren angeht, nimmt der Gerichtshof zur Kenntnis, dass der Beschwerdef\u00fchrer mit seiner Beschwerde die Entscheidung des Familiengerichts, u. a. in Bezug auf die Beweisgrundlage, auf die es seine Entscheidung st\u00fctzte (siehe Rdnr. 31), und die Tatsache, dass das Oberlandesgericht seine Entscheidung nach Aktenlage traf (siehe Rdnr. 34), r\u00fcgte. Das Oberlandesgericht st\u00fctzte sich insbesondere auf einen Brief des Kindes an seinen Verfahrenspfleger aus dem Jahr 2008, die Stellungnahme des Jugendamts vom 22. Juni 2007 und die Stellungnahme der Kinder\u00e4rztin aus dem Jahr 2007, auf Stellungnahmen also, die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zwischen 18 und 24 Monate zur\u00fccklagen. Dar\u00fcber hinaus st\u00fctzte es sich auf die \u00c4u\u00dferung des Kindes in seiner Anh\u00f6rung vor dem Familiengericht im Januar 2008. Zur Frage der Anh\u00f6rung des Kindes vor Gericht stellt der Gerichtshof fest, dass es generell Sache der nationalen Gerichte ist, das ihnen vorliegende Beweismaterial zu w\u00fcrdigen; dies gilt auch f\u00fcr die eingesetzten Mittel zur Feststellung des erheblichen Sachverhalts (siehe Vidal .\/. Belgien, Urteil vom 22. April 1992, Serie A Bd. 235-B, S. 32-33, Rdnr. 33; und S. .\/. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a030943\/96, Rdnr. 73, ECHR 2003\u2011VIII). In diesem Zusammenhang war das Kind zum letzten Mal 16 Monate zuvor durch das Familiengericht zur Frage des Sorgerechts angeh\u00f6rt worden. In der Zwischenzeit hatte der Sachverst\u00e4ndige am 30. Januar 2009 ge\u00e4u\u00dfert, dass ein Umgang mit dem Beschwerdef\u00fchrer das Kindeswohl nicht gef\u00e4hrden w\u00fcrde. Unter Ber\u00fccksichtigung der Tatsache, dass das Kind 16 Monate zuvor ge\u00e4u\u00dfert hatte, nicht mehr zum Gericht gehen zu wollen (vgl. Rdnr. 26), ist der Gerichtshof nicht \u00fcberzeugt, dass die Anh\u00f6rung des Kindes oder die Einholung neuer Erkl\u00e4rungen des Verfahrenspflegers, des Jugendamts oder der Kinder\u00e4rztin keine relevanten Informationen \u00fcber die gegenw\u00e4rtige Haltung des Kindes ergeben h\u00e4tten. Er ist daher der Auffassung, dass das Oberlandesgericht seinen Beurteilungsspielraum \u00fcberschritt, als es seine Entscheidung traf, ohne neue Erkl\u00e4rungen der Beteiligten zu einzuholen.<\/p>\n<p>82. Angesichts der vorgenannten Erw\u00e4gungen und unter Ber\u00fccksichtigung der bei Einschr\u00e4nkungen des Umgangsrechts gebotenen genauen Kontrolle und des engen Beurteilungsspielraums, der den innerstaatlichen Gerichten in Angelegenheiten zusteht, die das Recht eines Elternteils auf Umgang mit seinem noch nicht vollj\u00e4hrigen Kind betreffen (siehe u. a. S., a. a. O., Rdnr. 63) haben nach Auffassung des Gerichtshofs die innerstaatlichen Gerichte nicht einwandfrei festgestellt, dass die Aussetzung des Umgangs des Beschwerdef\u00fchrers f\u00fcr die Dauer von drei Jahren nach Artikel 8 Abs. 2 der Konvention gerechtfertigt war.<\/p>\n<p>83. Folglich ist Artikel 8 der Konvention hinsichtlich der Entscheidung, das Umgangsrecht des Beschwerdef\u00fchrers f\u00fcr die Dauer von drei Jahren auszusetzen, verletzt worden.<\/p>\n<p><em>3. Die Durchf\u00fchrung des Umgangsverfahrens<\/em><\/p>\n<p>84. Der Gerichtshof pr\u00fcft schlie\u00dflich, ob das Umgangsverfahren unter Wahrung des Rechts des Beschwerdef\u00fchrers auf Achtung seines Familienlebens gef\u00fchrt wurde.<\/p>\n<p>(a) Die Stellungnahmen der Parteien<\/p>\n<p>85. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte vor, dass ihm aufgrund der Ineffektivit\u00e4t des innerstaatlichen Verfahrens seit 1999 der Umgang mit seinem Sohn nicht m\u00f6glich gewesen sei. Er vertrat die Ansicht, dass die innerstaatlichen Gerichte in dem Umgangsverfahren ihrer Pflicht zu au\u00dfergew\u00f6hnlich z\u00fcgigem Vorgehen nicht nachgekommen seien, wodurch seinem Familienleben ein irreparabler Schaden zugef\u00fcgt worden sei, denn er habe keine stabile Beziehung zu seinem Sohn aufbauen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>86. Die Regierung war der Ansicht, dass das Verfahren z\u00fcgig gef\u00fchrt worden sei.<\/p>\n<p>(b) W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/p>\n<p>87. In Bezug auf die positiven Pflichten des Staates nach Artikel 8 der Konvention (siehe Rdnr. 59) hat der Gerichtshof in fr\u00fcheren Rechtssachen bereits die Auffassung vertreten, dass die ineffektive und insbesondere verz\u00f6gerte Durchf\u00fchrung von Sorgerechtsverfahren einen Versto\u00df gegen Artikel 8 der Konvention begr\u00fcnden kann (siehe Z. .\/. Slowenien, Individualbeschwerde Nr. 43155\/05, Rdnr. 142, 30. November 2010; und V.A.M. .\/. Serbien, Individualbeschwerde Nr.\u00a039177\/05, Rdnr.\u00a0146, 13. M\u00e4rz 2007).<\/p>\n<p>88. Was die vorliegende Rechtssache angeht, nimmt der Gerichtshof zun\u00e4chst zur Kenntnis, dass das Umgangsverfahren nach Meinung des Beschwerdef\u00fchrers 1999 begann (siehe Rdnr. 85). Der Gerichtshof kann sich dieser Auffassung jedoch nicht anschlie\u00dfen. Zwar wurde das erste Umgangsverfahren 1999 eingeleitet (siehe Rdnr. 7), allerdings wurde es am 22. Oktober mit der Entscheidung des Familiengerichts K\u00f6ln zur Frage des Umgangs abgeschlossen (siehe Rdnrn. 9 und 10). Das in Rede stehende Verfahren begann mit dem Antrag der Kindesmutter vom 20. Juni 2005, das Umgangsrecht des Beschwerdef\u00fchrers auszusetzen (siehe Rdnr. 12). Im Rahmen dieses Verfahrens beantragte der Beschwerdef\u00fchrer am 18. Januar 2006 eine neue Umgangsregelung. Da das Umgangsverfahren am 10. August 2009 mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers durch das Bundesverfassungsgericht endete (Rdnr. 35), dauerte es folglich durchschnittlich vier Jahre und zwei Monate in drei Instanzen. W\u00e4hrend dieses Zeitraums erlie\u00df das Familiengericht zwei einstweilige Verf\u00fcgungen, mit denen dem Beschwerdef\u00fchrer Umgang gew\u00e4hrt wurde, der im Anschluss jedoch nicht stattfand.<\/p>\n<p>89. Ferner ist der Gerichtshof angesichts der Tatsache, dass der Antrag der Kindesmutter auf die Aussetzung des Umgangs des Beschwerdef\u00fchrers mit seinem Sohn abzielte, der Auffassung, dass das in Rede stehende Verfahren eine erhebliche Auswirkung auf das Familienleben des Beschwerdef\u00fchrers hatte. Daher hatten die innerstaatlichen Beh\u00f6rden eine positive Verpflichtung zu au\u00dfergew\u00f6hnlich z\u00fcgigem Vorgehen bei der Verfahrensf\u00fchrung (vgl. Prod\u011blalov\u00e1 .\/. Tschechische Republik, Individualbeschwerde Nr. 40094\/08, Rdnr.\u00a062, 20. Dezember 2011).<\/p>\n<p>90. Der Gerichtshof stellt insoweit fest, dass das Familiengericht f\u00fcr erhebliche Verfahrensverz\u00f6gerungen verantwortlich war, insbesondere die f\u00fcnf Monate von der Einleitung des neuen Verfahrens bis es einen Termin abhielt (siehe Rdnrn. 12 und 13), die drei Monate von der Mitteilung im September 2006, dass Umgangskontakte nicht hergestellt werden k\u00f6nnten, bis zu der Entscheidung, eine weitere Zeugenaussage einzuholen (siehe Rdnrn. 18 und 19), und eine achtmonatige Verz\u00f6gerung, als das Familiengericht im M\u00e4rz 2008 das Umgangsverfahren aussetzte (siehe Rdnr. 28). Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die sehr lange Verfahrensaussetzung zur Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens nur h\u00e4tte gerechtfertigt sein k\u00f6nnen, wenn das Familiengericht im Rahmen der Pr\u00fcfung der f\u00fcr seine Entscheidung erheblichen Tatsachen dieses Gutachten abgewartet und seinen Inhalt ber\u00fccksichtigt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>91. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer w\u00e4hrend des gesamten Verfahrens trotz der beiden einstweiligen Verf\u00fcgungen des Familiengerichts keinen Umgang mit seinem Sohn hatte.<\/p>\n<p>92. Im Lichte der vorstehenden Ausf\u00fchrungen und im Hinblick auf die erhebliche Auswirkung auf das Familienleben des Beschwerdef\u00fchrers gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die deutschen Beh\u00f6rden ihren positiven Verpflichtungen aus Artikel 8 der Konvention nicht nachgekommen sind, was zur Folge hatte, dass der Umgang des Beschwerdef\u00fchrers mit seinem Sohn mehr als vier Jahre lang eingeschr\u00e4nkt war.<\/p>\n<p>93. Folglich ist Artikel\u00a08 der Konvention in dem Umgangsverfahren verletzt worden.<\/p>\n<p>V. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 DER KONVENTION<\/p>\n<p><strong>A. R\u00fcge der mangelnden Fairness in dem Verfahren vor den Familiengerichten<\/strong><\/p>\n<p>94. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte dar\u00fcber hinaus, das Verfahren vor den Familiengerichten sei unfair gewesen. Insbesondere r\u00fcgte er, dass das Oberlandesgericht das Kind nicht pers\u00f6nlich angeh\u00f6rt habe. Er berief sich auf Artikel 6 der Konvention, der wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201eJede Person hat ein Recht darauf, dass \u00fcber Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Anspr\u00fcche [&#8230;] von einem [&#8230;] Gericht in einem fairen Verfahren [&#8230;] verhandelt wird.\u201c<\/p>\n<p>95. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese R\u00fcge mit der vorstehend gepr\u00fcften R\u00fcge verbunden ist und ebenfalls f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren ist.<\/p>\n<p>96. Im Hinblick auf die Feststellung zum verfahrensrechtlichen Aspekt von Artikel 8 ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die vorliegende R\u00fcge keine eigene Frage nach Artikel 6 in Bezug auf die Fairness des Verfahrens vor den Familiengerichten aufwirft.<\/p>\n<p><strong>B. R\u00fcge der Verfahrensdauer<\/strong><\/p>\n<p>97. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte auch, dass die Dauer des Verfahrens unter Verletzung von Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention \u00fcber eine angemessene Frist hinausgegangen sei; diese Bestimmung lautet, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eJede Person hat ein Recht darauf, dass \u00fcber Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Anspr\u00fcche und Verpflichtungen [&#8230;] von einem [&#8230;] Gericht [&#8230;] innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.\u201c<\/p>\n<p>98. Die Regierung trug vor, dass der Beschwerdef\u00fchrer den innerstaatlichen Rechtsweg im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a01 der Konvention nicht ersch\u00f6pft habe, weil er keinen Entsch\u00e4digungsanspruch nach dem Rechtsschutzgesetz geltend gemacht habe.<\/p>\n<p>99. Der Beschwerdef\u00fchrer erwiderte, ein Entsch\u00e4digungsanspruch h\u00e4tte keine Aussicht auf Erfolg gehabt, wenn man ber\u00fccksichtige, dass selbst die Regierung eine \u00fcberlange Verfahrensdauer abstreite.<\/p>\n<p>100. Der Gerichtshof weist zun\u00e4chst darauf hin, dass er die Durchf\u00fchrung des Umgangsverfahrens, ihre Auswirkung auf den Ausgang dieses Verfahrens und die Auswirkung auf das Familienleben des Beschwerdef\u00fchrers im Rahmen von Artikel 8 der Konvention gepr\u00fcft hat. Hinsichtlich der R\u00fcge der Verfahrensdauer nach Artikel 6 der Konvention stellt der Gerichtshof fest, dass dem Beschwerdef\u00fchrer seit Inkrafttreten der \u00dcbergangsvorschrift des Rechtsschutzgesetzes am 3.\u00a0Dezember\u00a02011 die M\u00f6glichkeit offenstand, einen Anspruch auf gerechte Entsch\u00e4digung geltend zu machen. Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass das Rechtsschutzgesetz grunds\u00e4tzlich geeignet ist, angemessene Wiedergutmachung f\u00fcr eine Verletzung des Rechts auf ein Verfahren innerhalb angemessener Frist zu leisten, und dass von einem Beschwerdef\u00fchrer erwartet werden kann, von diesem Rechtsbehelf Gebrauch zu machen, auch wenn er erst verf\u00fcgbar wurde, nachdem er seine Individualbeschwerde beim Gerichtshof erhoben hat (siehe T. .\/.\u00a0Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 53126\/07, Rdnrn. 40-43, 19. Mai 2012). Nach Auffassung des Gerichtshof hat der Beschwerdef\u00fchrer keine Gr\u00fcnde vorgebracht, die die Schlussfolgerung nahelegen w\u00fcrden, dass ein Anspruch auf gerechte Entsch\u00e4digung keine Aussicht auf Erfolg gehabt h\u00e4tte, wenn er diesen im Hinblick auf die angeblich unangemessene Dauer des gerichtlichen Verfahrens geltend gemacht h\u00e4tte. Die Tatsache allein, dass die Regierung eine \u00fcberlange Verfahrensdauer bestritt, reicht nicht aus, um die Wirksamkeit dieses Rechtsbehelfs in Frage zu stellen.<\/p>\n<p>101. Folglich ist dieser Teil der Beschwerde nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a01 und 4 der Konvention wegen Nichtersch\u00f6pfung des innerstaatlichen Rechtswegs zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>VI. ANWENDUNG VON ARTIKEL\u00a041 DER KONVENTION<\/p>\n<p>102. Artikel\u00a041 der Konvention lautet:<\/p>\n<p>\u201eStellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung f\u00fcr die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entsch\u00e4digung zu, wenn dies notwendig ist.\u201c<\/p>\n<p><strong>A. Schaden<\/strong><\/p>\n<p>103. Der Beschwerdef\u00fchrer forderte insgesamt 156.314,08 Euro in Bezug auf den materiellen Schaden. Er trug vor, dass die Nichtdurchsetzung seines Umgangsrechts durch das Gericht bei ihm zu erheblichen Symptomen von Stress und Depression gef\u00fchrt h\u00e4tte, die ihn schlie\u00dflich dazu gezwungen h\u00e4tten, durch die Beendigung seines Arbeitsverh\u00e4ltnisses im M\u00e4rz 2002 eine vielversprechende berufliche Karriere aufzugeben. Die geforderte Summe entspreche dem Verdienstausfall in den Jahren 2003-2005, einschlie\u00dflich Zinsen und entgangenen Betriebsrentenanspr\u00fcchen.<\/p>\n<p>104. Die Regierung bestritt, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Beendigung des Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses des Beschwerdef\u00fchrers im Jahr 2002 und den in dem in Rede stehenden Verfahren ger\u00fcgten Entscheidungen bestehe.<\/p>\n<p>105. Der Gerichtshof kann keinen Kausalzusammenhang zwischen dem festgestellten Versto\u00df und dem behaupteten materiellen Schaden erkennen und weist diese Forderung daher zur\u00fcck.<\/p>\n<p>106. Der Beschwerdef\u00fchrer machte ferner einen durch den Verlust des Umgangs mit seinem Sohn verursachten immateriellen Schaden geltend, dessen Bemessung er in das Ermessen des Gerichtshofs stellte.<\/p>\n<p>107. Die Regierung stellt die Bemessung einer etwaigen Entsch\u00e4digung f\u00fcr immateriellen Schaden in das Ermessen des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>108. Der Gerichtshof entscheidet nach Billigkeit und spricht dem Beschwerdef\u00fchrer hinsichtlich der Verletzung seiner Rechte aus Artikel\u00a08 der Konvention 10.000\u00a0Euro f\u00fcr den immateriellen Schaden zu.<\/p>\n<p><strong>B. Kosten und Auslagen<\/strong><\/p>\n<p>109. Der Beschwerdef\u00fchrer machte ferner 18.934,65\u00a0Euro nebst Zinsen in H\u00f6he von 3.709,04 Euro f\u00fcr die vor den innerstaatlichen Gerichten entstandenen Kosten und Auslagen sowie 2.748,42\u00a0Euro f\u00fcr Kosten und Auslagen vor dem Gerichtshof geltend.<\/p>\n<p>110. Die Regierung trug vor, dass sich die in Bezug auf das Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten geltend gemachte Summe zum gro\u00dfen Teil aus Betr\u00e4gen zusammensetze, die lange vor den Gerichtsbeschl\u00fcssen, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gewesen seien, entstanden seien. Die Regierung trug ferner vor, der Beschwerdef\u00fchrer habe nicht plausibel dargelegt, welche Kosten ihm tats\u00e4chlich entstanden seien, und er habe auch nicht nachgewiesen, dass er die geltend gemachten Kosten beglichen habe.<\/p>\n<p>111. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdef\u00fchrer nur insoweit Anspruch auf Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese tats\u00e4chlich und notwendigerweise entstanden sind, um einer Verletzung von Konventionsrechten abzuhelfen, und wenn sie der H\u00f6he nach angemessen sind. Der Gerichtshof stellt fest, dass er einen Versto\u00df gegen Artikel 8 der Konvention in Bezug auf die Aussetzung des Umgangsrechts und der Verfahrensf\u00fchrung festgestellt hat. Vor diesem Hintergrund h\u00e4lt es der Gerichtshof f\u00fcr angemessen, 4.000\u00a0Euro f\u00fcr Kosten und Auslagen vor den innerstaatlichen Gerichten und 2.748,42 Euro f\u00fcr das Verfahren vor dem Gerichtshof zuzusprechen.<\/p>\n<p><strong>C. Verzugszinsen<\/strong><\/p>\n<p>112. Der Gerichtshof h\u00e4lt es f\u00fcr angemessen, f\u00fcr die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europ\u00e4ischen Zentralbank zuz\u00fcglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Individualbeschwerden werden verbunden;<\/p>\n<p>2. der Beschwerdef\u00fchrer ist nicht befugt, im Namen von D. zu handeln;<\/p>\n<p>3. die R\u00fcgen des Beschwerdef\u00fchrers nach Artikel 6 (hinsichtlich der Behauptung, dass das Verfahren vor den Familiengerichten unfair gewesen sei) und Artikel 8 der Konvention werden f\u00fcr zul\u00e4ssig und die R\u00fcgen nach Artikel 6 der Konvention bez\u00fcglich der \u00fcberlangen Verfahrensdauer sowie die R\u00fcge bez\u00fcglich der unterbliebenen Bestellung eines Verfahrenspflegers f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt;<\/p>\n<p>4. Artikel 8 der Konvention ist hinsichtlich der Nichtdurchsetzung der Umgangsentscheidung vom 24. April 2007 nicht verletzt worden;<\/p>\n<p>5. Artikel 8 der Konvention ist in Bezug auf die Entscheidung, den Umgang des Beschwerdef\u00fchrers f\u00fcr die Dauer von drei Jahren auszusetzen, und in Bezug auf die F\u00fchrung des Umgangsverfahrens nicht verletzt worden;<\/p>\n<p>6. es besteht keine Notwendigkeit, die R\u00fcge bez\u00fcglich der Behauptung, dass das Verfahren vor den Familiengerichten unfair gewesen sei, im Hinblick auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zu pr\u00fcfen;<\/p>\n<p>7.<\/p>\n<p>(a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdef\u00fchrer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel\u00a044 Abs.\u00a02 der Konvention endg\u00fcltig wird, folgende Betr\u00e4ge zu zahlen:<\/p>\n<p>(i) 10.000\u00a0EUR (zehntausend Euro) f\u00fcr immateriellen Schaden, zuz\u00fcglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern;<\/p>\n<p>(ii) 6.748,42\u00a0Euro (sechstausendsiebenhundertachtundvierzig Euro und zweiundvierzig Cent) f\u00fcr Kosten und Auslagen, zuz\u00fcglich der dem Beschwerdef\u00fchrer gegebenenfalls zu berechnenden Steuern;<\/p>\n<p>(b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen f\u00fcr die oben genannten Betr\u00e4ge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in H\u00f6he eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europ\u00e4ischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuz\u00fcglich drei Prozentpunkten entspricht;<\/p>\n<p>8. im \u00dcbrigen wird die Forderung des Beschwerdef\u00fchrers nach gerechter Entsch\u00e4digung zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 6. Oktober 2016 nach Artikel\u00a077 Abs.\u00a02 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Milan Bla\u0161ko\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Ganna Yudkivska<br \/>\nStellvertretender Sektionskanzler\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Pr\u00e4sidentin<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=247\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=247&text=RECHTSSACHE+MOOG+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerden+Nrn.+23280%2F08+und+2334%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=247&title=RECHTSSACHE+MOOG+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerden+Nrn.+23280%2F08+und+2334%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=247&description=RECHTSSACHE+MOOG+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerden+Nrn.+23280%2F08+und+2334%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE F\u00dcNFTE SEKTION RECHTSSACHE M. .\/. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerden Nrn. 23280\/08 und 2334\/10) URTEIL STRASSBURG 6. Oktober 2016 FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=247\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-247","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/247","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=247"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/247\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":248,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/247\/revisions\/248"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=247"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=247"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=247"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}