{"id":2443,"date":"2021-08-18T10:31:50","date_gmt":"2021-08-18T10:31:50","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2443"},"modified":"2021-08-18T10:31:50","modified_gmt":"2021-08-18T10:31:50","slug":"allgemeine-begruendung-der-zweiten-sars-cov-2-umgangsverordnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2443","title":{"rendered":"Allgemeine Begr\u00fcndung der Zweiten SARS-CoV-2-Umgangsverordnung"},"content":{"rendered":"<p>Die allgemeine Begr\u00fcndung der Zweiten SARS-CoV-2-Umgangsverordnung (2. SARS-CoV-2-UmgV) nach \u00a7 28a Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wird hiermit bekannt gemacht.<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>I.<\/strong><br \/>\n<strong>Allgemeine Erw\u00e4gungen<\/strong><\/p>\n<p>Die bundesrechtliche Rechtsgrundlage des \u00a7 32 Satz 1 in Verbindung mit \u00a7 28 Absatz 1 und \u00a7 28a IfSG erm\u00e4chtigt zum Erlass der notwendigen Schutzma\u00dfnahmen, soweit und solange dies zur Verhinderung der Verbreitung \u00fcbertrag- barer Krankheiten erforderlich ist. Hieraus folgt die Verpflichtung des Verordnungsgebers, das Pandemiegeschehen dauerhaft zu beobachten und bereits ergriffene Schutzma\u00dfnahmen w\u00e4hrend der Geltungsdauer der Verordnung regel- m\u00e4\u00dfig in kurzzeitigen Abst\u00e4nden auf ihre Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit zu \u00fcberpr\u00fcfen. Dem Verordnungsgeber kommt bei der st\u00e4ndig zu aktualisierenden Bewertung der infektionsschutzrechtlichen Gefahrenlage ein weiter Einsch\u00e4tzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, der sich auch auf die Frage erstreckt, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang eine Ma\u00dfnahme im Anschluss an eine solche Neubewertung ge\u00e4ndert wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. April 2021 \u2013 OVG 11 S 56\/21 \u2013 Rn. 56, juris). Je nach epidemio- logischer Entwicklung kann eine Versch\u00e4rfung, Lockerung oder Fortgeltung der bisher getroffenen Schutzma\u00dfnahmen notwendig werden.<\/p>\n<p>Im Rahmen der fortw\u00e4hrenden Beobachtung und \u00dcberpr\u00fcfung des Pandemiegeschehens hat der Verordnungsgeber festgestellt, dass eine grunds\u00e4tzliche Fortgeltung der im Zuge der SARS-CoV-2-Umgangsverordnung ergriffenen Schutzma\u00dfnahmen in Gestalt einer neuen 2. SARS-CoV-2-UmgV erforderlich ist.<\/p>\n<p>Zwar hat sich das Infektionsgeschehen im Land Brandenburg nachhaltig entsch\u00e4rft. Die Sieben-Tage-Inzidenz ist im Land Brandenburg seit Wochen konstant niedrig, aktuell liegt sie bei nur noch 5,2 (Stand: 26. Juli 2021, Robert Koch-Institut [RKI]). Keine Kommune erreicht eine Sieben-Tage-Inzidenz von 20, in einem Landkreis liegt sie bei 0 (Stand: 26. Juli 2021, RKI). Die Zahl der aktuell Infizierten und Erkrankten liegt derzeit bei sch\u00e4tzungsweise 200 (Stand: 26. Juli 2021). Des Weiteren werden die Strukturen der station\u00e4ren Krankenversorgung einschlie\u00dflich der in- tensivmedizinischen Versorgung zurzeit nicht \u00fcberm\u00e4\u00dfig durch COVID-19-Patientinnen und -Patienten beansprucht. Am 23. Juli 2021 wurden insgesamt 15 COVID-19-Patientinnen und -Patienten station\u00e4r behandelt. Davon wurden 5 intensivstation\u00e4r behandelt; in nur einem Fall erfolgte eine intensivstation\u00e4re Beatmung.<\/p>\n<p>Nichtsdestotrotz kann eine vollst\u00e4ndige Aufhebung aller ergriffenen Schutzma\u00dfnahmen zum jetzigen Zeitpunkt (noch) nicht erfolgen. Aus der gesetzgeberischen Wertung des \u00a7 28a Absatz 3 Satz 11 IfSG folgt, dass auch bei der Unter- schreitung vergleichsweise niedriger Inzidenz-Werte Schutzma\u00dfnahmen grunds\u00e4tzlich aufrechterhalten werden k\u00f6nnen, soweit und solange dies zur Verhinderung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus erforderlich ist. Die verbleibenden Schutzma\u00dfnahmen sind nach wie vor erforderlich, da deren Aufhebung aus epidemiologischer Sicht unbedingt schrittweise und nicht zu schnell erfolgen darf (T\u00e4glicher Lagebericht des RKI vom 16. Juli 2021, S. 21).<br \/>\nIn diesem Zusammenhang stuft das RKI aufgrund der Verbreitung der SARS-CoV-2-Virusvariante VOC B.1.617.2 (Delta) sowie der noch nicht ausreichend hohen Impfquote die Gef\u00e4hrdung der Gesundheit der Bev\u00f6lkerung in Deutsch- land insgesamt weiterhin als hoch ein; f\u00fcr vollst\u00e4ndig Geimpfte wird die Gef\u00e4hrdung als moderat eingesch\u00e4tzt (W\u00f6chentlicher Lagebericht des RKI vom 22. Juli 2021, S. 32):<\/p>\n<p>&#8211; Neue Varianten verbreiten sich leichter und f\u00fchren zu schwereren Krankheitsverl\u00e4ufen. Dies gilt vor allem f\u00fcr die Variante Delta, die sich mittlerweile als die dominierende Variante in Deutschland durchgesetzt hat (W\u00f6chentlicher Lagebericht des RKI vom 22. Juli 2021, S. 63). Auch im Land Brandenburg hat die Variante Delta inzwischen alle anderen Varianten fast vollst\u00e4ndig verdr\u00e4ngt.<\/p>\n<p>&#8211; Die Bev\u00f6lkerung des Landes Brandenburg ist noch nicht in ausreichendem Ma\u00dfe durch eine Schutzimpfung gegen SARS-CoV-2-Virus immunisiert worden. 55,1 % der brandenburgischen Bev\u00f6lkerung wurden mindestens einmal gegen das SARS-CoV-2-Virus geimpft, 45,3 % genie\u00dfen einen vollst\u00e4ndigen Impfschutz (Stand: 26. Juli 2021).<\/p>\n<p>1. https:\/\/www.rki.de\/DE\/Content\/InfAZ\/N\/Neuartiges_Coronavirus\/Situationsberichte\/Jul_2021\/2021-07-16-<br \/>\nde.pdf? blob=publicationFile<\/p>\n<p>2. https:\/\/www.rki.de\/DE\/Content\/InfAZ\/N\/Neuartiges_Coronavirus\/Situationsberichte\/Wochenbericht\/Wochenbericht_2021- 07-22.pdf? blob=publicationFile<br \/>\n3. https:\/\/www.rki.de\/DE\/Content\/InfAZ\/N\/Neuartiges_Coronavirus\/Situationsberichte\/Wochenbericht\/Wochenbericht_2021- 07-22.pdf? blob=publicationFile<\/p>\n<p>Aus den vorgenannten Gr\u00fcnden sind die bereits ergriffenen sowie die neu angeordneten Schutzma\u00dfnahmen konsequent umzusetzen. Dar\u00fcber hinaus sind zugleich die allgemeinen Hygieneregeln und -empfehlungen des RKI und der Bundeszentrale f\u00fcr gesundheitliche Aufkl\u00e4rung zur Vorbeugung von Infektionen zu beachten4.<\/p>\n<p>Nach Einsch\u00e4tzung des RKI sollten zudem bestimmte grundlegende Schutzma\u00dfnahmen bis zum n\u00e4chsten Fr\u00fchjahr eingehalten werden (RKI, Vorbereitung auf den Herbst\/Winter 2021\/22, S. 15), insbesondere die allgemeinen Hygiene- regeln einschlie\u00dflich des regelm\u00e4\u00dfigen Austauschs der Raumluft durch Frischluft, die Einhaltung eines Mindest- abstands von 1,5 Metern zu anderen Personen sowie das Tragen einer medizinischen Maske in Alltagssituationen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>II.<\/strong><br \/>\n<strong>Klarstellungen zu einzelnen Vorschriften<\/strong><\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 sind Geh\u00f6rlose und schwerh\u00f6rige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren, von der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit. Hierzu z\u00e4hlen auch regelm\u00e4\u00dfig Menschen mit auditiven Verarbeitungs- bzw. Wahrnehmungsst\u00f6rungen, da diese in gleichem Ma\u00dfe wie Geh\u00f6rlose und schwerh\u00f6rige Menschen durch die Tragepflicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig in ihrer allgemeinen Lebensf\u00fchrung beeintr\u00e4chtigt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>2. Nach \u00a7 5 Absatz 2 Nummer 1 gilt die in der Verordnung vorgesehene Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises grunds\u00e4tzlich nicht f\u00fcr Kinder bis zum vollendeten zw\u00f6lften Lebensjahr. Diese generelle Privilegierung folgt daraus, dass Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler nach \u00a7 22 Absatz 2 Satz 1 der Verpflichtung unterliegen, im Schulumfeld regelm\u00e4\u00dfig einen auf sie aufgestellten Testnachweis vorzulegen. Ein weiterer Grund f\u00fcr die Privilegierung liegt darin, dass Schutzimpfungen f\u00fcr Kinder und Jugendliche erst ab dem vollendeten zw\u00f6lften Lebensjahr m\u00f6glich sind.<\/p>\n<p>3. \u00a7 8 Absatz 1 Nummer 2 regelt eine spezielle Kapazit\u00e4tsbegrenzung f\u00fcr sonstige Veranstaltungen mit mehr als 1 000 gleichzeitig teilnehmenden Besucherinnen und Besuchern. Bietet beispielsweise eine Veranstaltungseinrichtung im Falle ihrer regul\u00e4ren Inbetriebnahme Platz f\u00fcr 2 000 gleichzeitig Teilnehmende, so d\u00fcrfen an der Veranstaltung, sofern die Einhaltung des Mindestabstands sichergestellt werden kann, insgesamt bis zu 1 500 Besucherinnen und Besucher gleichzeitig teilnehmen (f\u00fcr die ersten 1 000 Teilnehmenden findet keine Kapazit\u00e4tsbegrenzung statt, f\u00fcr die weiteren 1 000 Teilnehmenden ist die Kapazit\u00e4t um 50 Prozent zu beschr\u00e4nken, also 500, ergibt insgesamt: 1 000 + 500 = 1 500 Teilnehmende). Bietet zum Beispiel eine Veranstaltungsfl\u00e4che regul\u00e4r Platz f\u00fcr 20 000 Teil- nehmende, so d\u00fcrfen an der Veranstaltung, sofern die Einhaltung des Mindestabstands sichergestellt werden kann, insgesamt bis zu 10 500 Besucherinnen und Besucher gleichzeitig teilnehmen (f\u00fcr die ersten 1 000 Teilnehmenden findet keine Kapazit\u00e4tsbegrenzung statt, f\u00fcr die weiteren 19 000 Teilnehmenden ist die Kapazit\u00e4t um 50 Prozent zu beschr\u00e4nken, also 9 500, ergibt insgesamt: 1 000 + 9 500 = 10 500 Teilnehmende).<br \/>\nDiese Ma\u00dfgaben gelten auch in den F\u00e4llen nach \u00a7 18 Absatz 2 Nummer 2 sowie nach \u00a7 20 Absatz 1 Nummer 2.<\/p>\n<p>4. Nach \u00a7 20 Absatz 3 Satz 1 ist in Landkreisen und kreisfreien St\u00e4dten, in denen f\u00fcr f\u00fcnf Tage ununterbrochen eine Sieben-Tage-Inzidenz von 35 \u00fcberschritten wird, &#8211; unter zus\u00e4tzlicher Ber\u00fccksichtigung der Kapazit\u00e4tsbegrenzung nach \u00a7 20 Absatz 1 Nummer 2 &#8211; die Abhaltung von Tanzlustbarkeiten in Diskotheken, Clubs und \u00e4hnlichen Ein- richtungen auf h\u00f6chstens 5 000 gleichzeitig teilnehmende G\u00e4ste beschr\u00e4nkt. Soweit die Tanzlustbarkeiten in ge- schlossenen R\u00e4umen abgehalten werden, gilt zus\u00e4tzlich die Fl\u00e4chenbegrenzung nach \u00a7 20 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a (d. h. jedem Gast m\u00fcssen mindestens 10 m\u00b2 begehbare Fl\u00e4che zur Verf\u00fcgung stehen). Diese Ma\u00dfgaben gelten aufgrund der Verweisung in \u00a7 20 Absatz 2 Satz 1 auch f\u00fcr Festivals, f\u00fcr die eine grunds\u00e4tzliche Begrenzung von h\u00f6chstens 7 000 gleichzeitig teilnehmenden G\u00e4sten gilt.<\/p>\n<p>______________<\/p>\n<p>4 https:\/\/www.infektionsschutz.de\/coronavirus.html<br \/>\n5 https:\/\/www.rki.de\/DE\/Content\/InfAZ\/N\/Neuartiges_Coronavirus\/Downloads\/Vorbereitung-Herbst- Winter.pdf? blob=publicationFile<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2443\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2443&text=Allgemeine+Begr%C3%BCndung+der+Zweiten+SARS-CoV-2-Umgangsverordnung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2443&title=Allgemeine+Begr%C3%BCndung+der+Zweiten+SARS-CoV-2-Umgangsverordnung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2443&description=Allgemeine+Begr%C3%BCndung+der+Zweiten+SARS-CoV-2-Umgangsverordnung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die allgemeine Begr\u00fcndung der Zweiten SARS-CoV-2-Umgangsverordnung (2. 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