{"id":2439,"date":"2021-08-18T10:24:25","date_gmt":"2021-08-18T10:24:25","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2439"},"modified":"2021-08-18T10:24:38","modified_gmt":"2021-08-18T10:24:38","slug":"zweite-verordnung-ueber-den-umgang-mit-dem-sars-cov-2-virus-und-covid-19-in-brandenburg-zweite-sars-cov-2-umgangsverordnung-2-sars-cov-2-umgv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2439","title":{"rendered":"Zweite Verordnung \u00fcber den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (Zweite SARS-CoV-2-Umgangsverordnung \u2013 2. SARS-CoV-2-UmgV)"},"content":{"rendered":"<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone wp-image-2440 size-full\" src=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Gesetz-und-Verordnungsblatt.jpg\" alt=\"\" width=\"840\" height=\"274\" srcset=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Gesetz-und-Verordnungsblatt.jpg 840w, https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Gesetz-und-Verordnungsblatt-300x98.jpg 300w, https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Gesetz-und-Verordnungsblatt-768x251.jpg 768w, https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Gesetz-und-Verordnungsblatt-560x183.jpg 560w, https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Gesetz-und-Verordnungsblatt-260x85.jpg 260w, https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Gesetz-und-Verordnungsblatt-160x52.jpg 160w\" sizes=\"auto, (max-width: 840px) 100vw, 840px\" \/><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Zweite Verordnung \u00fcber den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg<\/strong><br \/>\n<strong>(Zweite SARS-CoV-2-Umgangsverordnung \u2013 2. SARS-CoV-2-UmgV)<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Vom 29. Juli 2021<\/strong><\/p>\n<p><!--more-->Auf Grund des \u00a7 32 Satz 1 in Verbindung mit \u00a7 28 Absatz 1 und \u00a7 28a des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen \u00a7 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397, 2400) und \u00a7 28a durch Artikel 1 Nummer 2c des Gesetzes vom 29. M\u00e4rz 2021 (BGBl. I S. 370, 372) ge\u00e4ndert und \u00a7 32 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802, 806) neu gefasst worden sind, in Verbindung mit \u00a7 2 der Infektionsschutzzust\u00e4ndigkeitsverordnung vom 27. November 2007 (GVBl. II<br \/>\nS. 488), der durch die Verordnung vom 10. Januar 2012 (GVBl. II Nr. 2) neu gefasst worden ist, verordnet die Ministerin f\u00fcr Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1<\/strong><br \/>\n<strong>Allgemeine Hygieneregeln<\/strong><\/p>\n<p>(1) Jede Person ist verpflichtet,<\/p>\n<p>1. die allgemeinen Hygieneregeln und -empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Bundeszentrale f\u00fcr ge- sundheitliche Aufkl\u00e4rung zur Vorbeugung von Infektionen (https:\/\/www.infektionsschutz.de\/coronavirus.html) zu beachten, einschlie\u00dflich des regelm\u00e4\u00dfigen Austauschs der Raumluft durch Frischluft in geschlossenen R\u00e4umen,<\/p>\n<p>2. bei Vorliegen von typischen Symptomen oder sonstigen Anhaltspunkten f\u00fcr eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus grunds\u00e4tzlich auf physische Kontakte zu anderen Personen zu verzichten; typische Symptome sind Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust.<\/p>\n<p>(2) Soweit Verantwortliche nach Ma\u00dfgabe dieser Verordnung in geschlossenen R\u00e4umen den regelm\u00e4\u00dfigen Austausch der Raumluft durch Frischluft sicherzustellen haben, hat dies insbesondere durch Sto\u00dfl\u00fcftung \u00fcber Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Au\u00dfenluftanteil zu erfolgen; bei einem aus technischen oder technologischen Gr\u00fcnden nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese \u00fcber eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verf\u00fcgen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2<\/strong><br \/>\n<strong>Abstandsgebot<\/strong><\/p>\n<p>(1) Jede Person ist verpflichtet, au\u00dferhalb des privaten Raums grunds\u00e4tzlich einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten (Abstandsgebot).<\/p>\n<p>(2) Das Abstandsgebot gilt nicht<\/p>\n<p>1. f\u00fcr Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, f\u00fcr Lebensgef\u00e4hrtinnen und Lebensgef\u00e4hrten, f\u00fcr Angeh\u00f6rige des eigenen Haushalts sowie f\u00fcr Personen, f\u00fcr die ein Sorge- oder ein gesetzliches oder gerichtlich angeordnetes Umgangsrecht besteht,<\/p>\n<p>2. zwischen Kindern sowie zwischen diesen und den Fachkr\u00e4ften in der Kindertagesbetreuung im Sinne des Kindertagesst\u00e4ttengesetzes; die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes zwischen den Fachkr\u00e4ften oder sonstigen vollj\u00e4hrigen Personen bleibt davon unber\u00fchrt,<\/p>\n<p>3. zwischen Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fclern sowie zwischen diesen und den Lehrkr\u00e4ften oder dem sonstigen Schul- personal<\/p>\n<p>a) in den Schulen nach \u00a7 16 des Brandenburgischen Schulgesetzes und in freier Tr\u00e4gerschaft,<\/p>\n<p>b) bei der Wahrnehmung von Schulsport,<\/p>\n<p>c) bei der Durchf\u00fchrung von Schulfahrten,<\/p>\n<p>d) bei der Wahrnehmung von au\u00dferschulischen Bildungsangeboten;<\/p>\n<p>die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes zwischen den Lehrkr\u00e4ften oder dem sonstigen Schulpersonal bleibt davon unber\u00fchrt,<\/p>\n<p>4. zwischen Kindern und Jugendlichen sowie zwischen diesen und den betreuenden Fachkr\u00e4ften bei der Wahr- nehmung von Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe,<\/p>\n<p>5. bei der Wahrnehmung von Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungsangeboten sowie von Angeboten von Ma\u00dfnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, jeweils einschlie\u00dflich der Unterbringung in festen Gruppen; Nummer 3 Halbsatz 2 gilt entsprechend,<\/p>\n<p>6. bei der Aus\u00fcbung von Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel,<\/p>\n<p>7. im Trainings- und Wettkampfbetrieb von Berufssportlerinnen und -sportlern, Bundesligateams sowie Leistungs- sportlerinnen und -sportlern der Bundes- und Landeskader, der im Rahmen eines Nutzungs- und Hygiene- konzepts des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet,<\/p>\n<p>8. wenn f\u00fcr die Wahrnehmung beruflicher, dienstlicher oder der Erf\u00fcllung \u00f6ffentlich-rechtlicher Aufgaben die- nender ehrenamtlicher T\u00e4tigkeiten die Unterschreitung des Mindestabstands zwingend erforderlich ist,<\/p>\n<p>9. in den f\u00fcr den Publikumsverkehr zug\u00e4nglichen Bereichen von Verkehrsflugh\u00e4fen, sofern die Aufrechterhaltung eines ordnungsgem\u00e4\u00dfen Betriebs anderweitig nicht gew\u00e4hrleistet werden kann,<\/p>\n<p>10. im Bereich der Leistungserbringung in teilstation\u00e4ren Pflegeeinrichtungen, Tagesst\u00e4tten und F\u00f6rder- und Besch\u00e4ftigungsbereichen nach \u00a7 219 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie in Berufsbildungs- bereichen nach \u00a7 57 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Werkst\u00e4tten f\u00fcr behinderte Menschen, wenn<\/p>\n<p>a) in der jeweiligen Einrichtung mindestens 75 Prozent der betreuten Personen geimpfte Personen nach<br \/>\n\u00a7 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzma\u00dfnahmen-Ausnahmenverordnung oder genesene Personen nach<br \/>\n\u00a7 2 Nummer 4 der COVID-19-Schutzma\u00dfnahmen-Ausnahmenverordnung sind und<\/p>\n<p>b) die jeweilige Einrichtung ihren Besch\u00e4ftigten die M\u00f6glichkeit gegeben hat, sich gegen das SARS-CoV-2- Virus impfen zu lassen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3<\/strong><br \/>\n<strong>Medizinische Maske, Mund-Nasen-Bedeckung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Sofern au\u00dferhalb des privaten Raums in geschlossenen R\u00e4umen die Einhaltung des Abstandsgebots nicht m\u00f6glich ist, soll eine medizinische Maske getragen werden.<\/p>\n<p>(2) Soweit in dieser Verordnung vorgesehen ist, eine medizinische Maske zu tragen, muss diese entweder<\/p>\n<p>1. den Anforderungen an eine CE-gekennzeichnete medizinische Gesichtsmaske mit der Norm DIN EN 14683:2019-10 (OP-Maske) entsprechen oder<\/p>\n<p>2. eine die europ\u00e4ische Norm EN 149:2001+A1:2009 erf\u00fcllende FFP2-Maske sein, die mit einer CE-Kennzeichnung mit vierstelliger Nummer der notifizierten Stelle gekennzeichnet ist.<\/p>\n<p>Als einer FFP2-Maske nach Satz 1 Nummer 2 vergleichbar gelten auch Masken mit den Typbezeichnungen N95, P2, DS2 oder eine Corona-Pandemie-Atemschutzmaske (CPA), insbesondere KN95, sofern der Abgabeeinheit eine Best\u00e4tigung einer Markt\u00fcberwachungsbeh\u00f6rde nach \u00a7 9 Absatz 3 der Medizinischer Bedarf Versorgungssicher- stellungsverordnung vom 25. Mai 2020 (BAnz AT 26.05.2020 V1), die zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom<br \/>\n28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174, 1179) ge\u00e4ndert worden ist, beiliegt. Eine FFP2-Maske oder vergleichbare Atem- schutzmaske nach Satz 2 ist nur ohne Ausatemventil zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(3) Soweit Kinder unter 14 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen k\u00f6nnen, ist ersatzweise eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Mund-Nasen-Bedeckung muss aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet sein, eine Ausbreitung von \u00fcbertragungsf\u00e4higen Tr\u00f6pfchenpartikeln beim Husten, Niesen, Sprechen oder Atmen zu verringern, unabh\u00e4ngig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie.<\/p>\n<p>(4) Unbeschadet des \u00a7 21 Absatz 7 sind von der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder einer Mund-Nasen-Bedeckung folgende Personen befreit:<\/p>\n<p>1. vorbehaltlich des \u00a7 22 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,<\/p>\n<p>2. Geh\u00f6rlose und schwerh\u00f6rige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommu- nizieren,<\/p>\n<p>3. Personen, denen die Verwendung einer medizinischen Maske oder einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden nicht m\u00f6glich oder unzumutbar ist; dies ist vor Ort durch ein schriftliches \u00e4rztliches Zeugnis im Original nachzuweisen,<\/p>\n<p>4. das Personal, wenn es keinen direkten G\u00e4ste- oder Kundenkontakt hat oder wenn die Ausbreitung \u00fcbertragungs- f\u00e4higer Tr\u00f6pfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen mit gleicher Wirkung wie durch das Tragen einer medizinischen Maske verringert wird.<\/p>\n<p>Das \u00e4rztliche Zeugnis nach Satz 1 Nummer 3 muss mindestens den vollst\u00e4ndigen Namen und das Geburtsdatum ent- halten; im Falle der Vorlage bei Beh\u00f6rden oder Gerichten muss es zus\u00e4tzlich konkrete Angaben beinhalten, warum die betroffene Person von der Tragepflicht befreit ist. Die oder der nach dieser Verordnung zur Kontrolle befugte Verant- wortliche hat Stillschweigen \u00fcber die erhobenen Daten zu bewahren und sicherzustellen, dass die Kenntnisnahme der Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Sofern im Einzelfall eine Dokumentation der Befreiung von der Trage- pflicht erforderlich ist, darf die Tatsache, dass das \u00e4rztliche Zeugnis vorgelegt wurde, die ausstellende \u00c4rztin oder der ausstellende Arzt sowie ein eventueller G\u00fcltigkeitszeitraum des \u00e4rztlichen Zeugnisses in die zu f\u00fchrenden Unterlagen aufgenommen werden; die Anfertigung einer Kopie des \u00e4rztlichen Zeugnisses ist nicht zul\u00e4ssig. Die erhobenen Daten d\u00fcrfen ausschlie\u00dflich zum Zweck des Nachweises der Einhaltung bereichsspezifischer Hygieneregeln genutzt werden. Die Aufbewahrung und Speicherung der erhobenen Daten hat unter Einhaltung der einschl\u00e4gigen datenschutzrecht- lichen Vorschriften zu erfolgen. Die erhobenen Daten sind umgehend zu vernichten oder zu l\u00f6schen, sobald sie f\u00fcr den in Satz 5 genannten Zweck nicht mehr erforderlich sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4<\/strong><br \/>\n<strong>Kontaktnachweis<\/strong><\/p>\n<p>(1) Soweit in dieser Verordnung die Erfassung von Personendaten in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung vorgesehen ist, sind in dem Kontaktnachweis der Vor- und Familienname, die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse sowie Datum und Zeitraum der Anwesenheit der betreffenden Person (Veranstaltungsteil- nehmende, Leistungsempf\u00e4ngerin oder Leistungsempf\u00e4nger, Besucherin oder Besucher, G\u00e4ste) aufzunehmen. Die betreffende Person hat ihre Personendaten vollst\u00e4ndig und wahrheitsgem\u00e4\u00df anzugeben. Die oder der Verantwortliche hat die Angaben auf Plausibilit\u00e4t zu kontrollieren sowie sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Sie oder er darf den Kontaktnachweis ausschlie\u00dflich zum Zwecke der<\/p>\n<p>Auskunftserteilung gegen\u00fcber dem zust\u00e4ndigen Gesundheitsamt nach infektionsschutzrechtlichen Vorschriften nutzen. Der Kontaktnachweis ist f\u00fcr die Dauer von vier Wochen unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften aufzu- bewahren oder zu speichern und auf Verlangen an das zust\u00e4ndige Gesundheitsamt herauszugeben oder zu \u00fcbermitteln. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist der Kontaktnachweis zu vernichten oder zu l\u00f6schen.<\/p>\n<p>(2) Die verpflichtende Dokumentation zur Kontaktnachverfolgung nach Absatz 1 kann auch in elektronischer Form, zum Beispiel mittels einer speziellen Anwendungssoftware (App), erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass die in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften erfasst und dem zust\u00e4ndigen Gesundheitsamt unverz\u00fcglich zur Verf\u00fcgung gestellt werden k\u00f6nnen; die Art und Weise der Daten\u00fcbermittlung muss f\u00fcr die Bearbeitung durch das zust\u00e4ndige Gesundheitsamt geeignet sein.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5<\/strong><br \/>\n<strong>Testnachweis, Geimpfte und Genesene<\/strong><\/p>\n<p>(1) Soweit in dieser Verordnung die Vorlage eines Nachweises hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus (Testnachweis) vorgesehen ist, muss dieser den Anforderungen nach \u00a7 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzma\u00dfnahmen-Ausnahmenverordnung entsprechen. Zur Nachweisf\u00fchrung gen\u00fcgt die Gew\u00e4hrung der Einsichtnahme in den Testnachweis gemeinsam mit der Einsichtnahme in ein amtliches Ausweisdokument im Original. Der Testnachweis darf von der oder dem Verantwortlichen ausschlie\u00dflich zu dem nach dieser Verordnung vor- gesehenen Zweck genutzt werden. Die S\u00e4tze 2 und 3 gelten im Falle der Vorlage eines Impfnachweises nach \u00a7 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzma\u00dfnahmen-Ausnahmenverordnung und eines Genesenennachweises nach \u00a7 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutzma\u00dfnahmen-Ausnahmenverordnung entsprechend. Die oder der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist.<\/p>\n<p>(2) Die in dieser Verordnung vorgesehene Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises gilt nicht<\/p>\n<p>1. vorbehaltlich des \u00a7 22 Absatz 1 bis 3 f\u00fcr Kinder bis zum vollendeten zw\u00f6lften Lebensjahr,<\/p>\n<p>2. f\u00fcr geimpfte Personen nach \u00a7 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzma\u00dfnahmen-Ausnahmenverordnung,<\/p>\n<p>3. f\u00fcr genesene Personen nach \u00a7 2 Nummer 4 der COVID-19-Schutzma\u00dfnahmen-Ausnahmenverordnung.<\/p>\n<p>(3) In Landkreisen und kreisfreien St\u00e4dten, in denen laut Ver\u00f6ffentlichung des Robert Koch-Instituts (https:\/\/www.rki.de\/inzidenzen) innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern kumulativ weniger als 20 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus f\u00fcr f\u00fcnf Tage ununterbrochen vorliegen und in denen die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die Unterschreitung in geeigneter Weise \u00f6ffentlich bekanntgegeben hat, entf\u00e4llt die in dieser Verordnung vorgesehene Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises ab dem Tag nach der Bekanntgabe der Unterschreitung. Satz 1 gilt nicht in den F\u00e4llen des \u00a7 11 Absatz 3 und der \u00a7\u00a7 20 bis 22 sowie f\u00fcr die Aus\u00fcbung von Kontaktsport nach \u00a7 16 Absatz 1. Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde hat im Rahmen der \u00f6ffentlichen Bekanntgabe auf die Rechts- folgen nach den S\u00e4tzen 1 und 2 hinzuweisen. Wenn in dem betreffenden Landkreis oder der betreffenden kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz an f\u00fcnf aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 20 wieder \u00fcberschreitet, hat die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die \u00dcberschreitung unverz\u00fcglich in geeigneter Weise \u00f6ffentlich bekanntzugeben; Satz 3 gilt entsprechend. Ab dem Tag nach der Bekanntgabe gilt wieder die in dieser Verordnung vorgesehene Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6<\/strong><br \/>\n<strong>Arbeitsschutz, besondere Abstands- und Hygieneregeln<\/strong><\/p>\n<p>(1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben auf der Grundlage einer angepassten Gef\u00e4hrdungsbeurteilung ein Hygienekonzept umzusetzen. Bei der Festlegung der Ma\u00dfnahmen sind die Anforderungen der vom Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales bekannt gemachten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und der SARS-CoV-2- Arbeitsschutzregel, die einschl\u00e4gigen besonderen Hygieneregeln und -empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Infektionsschutz sowie die entsprechenden Vorgaben und Hinweise der Arbeitsschutzbeh\u00f6rde und des zust\u00e4ndigen Unfallversicherungstr\u00e4gers zum Arbeitsschutz und dazu vorhandene branchenspezifische Konkretisierungen zu beachten.<\/p>\n<p>(2) Im Bereich der Kindertagesbetreuung im Sinne des Kindertagesst\u00e4ttengesetzes sind die Regelungen des Rahmen-<br \/>\nhygieneplanes f\u00fcr Kindereinrichtungen einschlie\u00dflich der erg\u00e4nzenden Vorgaben zum \u201eInfektions- und Arbeitsschutz<\/p>\n<p>in Kindertageseinrichtungen in Brandenburg im Zusammenhang mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2\/COVID-19\u201c (https:\/\/mbjs.brandenburg.de\/media_fast\/6288\/ergaenzung_zum_rahmenhygieneplan_gema- ess_%C2%A7_36_i._v._m._%C2%A7_33_infektionsschutzgesetz.pdf) zu beachten.<\/p>\n<p>(3) Im Bereich der Schulen nach \u00a7 16 des Brandenburgischen Schulgesetzes und der Schulen in freier Tr\u00e4gerschaft sind die Regelungen zum \u201eInfektions- und Arbeitsschutz in den Schulen in Brandenburg im Zusammenhang mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2\/COVID-19 (Erg\u00e4nzung zum Hygieneplan)\u201c (https:\/\/mbjs.brandenburg.de\/me- dia_fast\/6288\/3._ergaenzung_-_rahmenhygieneplan_in_schulen_msgiv_3.pdf) zu beachten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7<\/strong><br \/>\n<strong>Religi\u00f6se Veranstaltungen, nicht-religi\u00f6se Hochzeiten und Bestattungen<\/strong><\/p>\n<p>Veranstalterinnen und Veranstalter von religi\u00f6sen Veranstaltungen au\u00dferhalb und innerhalb von Kirchen, Moscheen, Synagogen und sakralen R\u00e4umlichkeiten anderer Glaubensgemeinschaften sowie von nicht-religi\u00f6sen Hochzeiten und Bestattungen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Ma\u00df- nahmen Folgendes sicherzustellen:<\/p>\n<p>1. die Steuerung und Beschr\u00e4nkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Teilnehmenden,<\/p>\n<p>2. die Erfassung der Personendaten aller Teilnehmenden in einem Kontaktnachweis nach \u00a7 4 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,<\/p>\n<p>3. die Einhaltung des Abstandsgebots mit der M\u00f6glichkeit, dass der Abstand zwischen festen Sitzpl\u00e4tzen auf bis zu 1 Meter verringert werden kann,<\/p>\n<p>4. bei Veranstaltungen in geschlossenen R\u00e4umen<\/p>\n<p>a) beim Gemeindegesang die Einhaltung eines Abstands von mindestens 2 Metern zwischen allen Teil- nehmenden,<\/p>\n<p>b) das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Teilnehmenden; die Tragepflicht gilt nicht f\u00fcr Teilnehmende, die sich auf einem festen Sitzplatz aufhalten, sofern zwischen den Sitzpl\u00e4tzen ein Abstand von mindestens 1 Meter eingehalten wird,<\/p>\n<p>c) den regelm\u00e4\u00dfigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8<\/strong><br \/>\n<strong>Sonstige Veranstaltungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Veranstalterinnen und Veranstalter von Veranstaltungen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygiene- konzepts durch geeignete organisatorische Ma\u00dfnahmen Folgendes sicherzustellen:<\/p>\n<p>1. die Steuerung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,<\/p>\n<p>2. f\u00fcr Veranstaltungseinrichtungen mit einer regul\u00e4ren Besucherkapazit\u00e4t von mehr als 1 000 Personen die Beschr\u00e4nkung der Personenzahl auf h\u00f6chstens 1 000 Personen zuz\u00fcglich h\u00f6chstens 50 Prozent der \u00fcber 1 000 Personen hinausgehenden regul\u00e4ren Besucherkapazit\u00e4t,<\/p>\n<p>3. die Zutrittsgew\u00e4hrung nur f\u00fcr Besucherinnen und Besucher, die einen auf sie ausgestellten Testnachweis vor- legen; die Vorlagepflicht gilt nicht f\u00fcr Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 750 gleichzeitig teil- nehmenden Besucherinnen und Besuchern sowie f\u00fcr Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter in geschlossenen R\u00e4umen mit bis zu 200 gleichzeitig teilnehmenden Besucherinnen und Besuchern,<\/p>\n<p>4. die Erfassung der Personendaten aller Besucherinnen und Besucher in einem Kontaktnachweis nach \u00a7 4 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,<\/p>\n<p>5. die Einhaltung des Abstandsgebots mit der M\u00f6glichkeit, dass der Abstand zwischen festen Sitzpl\u00e4tzen auf bis zu 1 Meter verringert werden kann,<\/p>\n<p>6. in geschlossenen R\u00e4umen<\/p>\n<p>a) den regelm\u00e4\u00dfigen Austausch der Raumluft durch Frischluft,<\/p>\n<p>b) das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen; die Tragepflicht gilt nicht f\u00fcr Personen, die sich auf einem festen Sitzplatz aufhalten, sofern zwischen den Sitzpl\u00e4tzen ein Abstand von mindestens 1 Meter eingehalten wird; bei Gerichtsverhandlungen gilt sie auch dann nicht, wenn die Aus- breitung \u00fcbertragungsf\u00e4higer Tr\u00f6pfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen mit gleicher Wirkung wie durch das Tragen einer medizinischen Maske verringert wird.<\/p>\n<p>(2) In Landkreisen und kreisfreien St\u00e4dten, in denen laut Ver\u00f6ffentlichung des Robert Koch-Instituts (https:\/\/www.rki.de\/inzidenzen) innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern kumulativ mehr als 35 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus f\u00fcr f\u00fcnf Tage ununterbrochen vorliegen, hat die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die \u00dcberschreitung unverz\u00fcglich in geeigneter Weise \u00f6ffentlich bekanntzugeben, sodass in dem betreffenden Landkreis oder in der betreffenden kreisfreien Stadt unbeschadet des Absatzes 1 Nummer 2 die Personen- zahl auf h\u00f6chstens 5 000 gleichzeitig teilnehmende Besucherinnen und Besucher begrenzt ist. Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde hat im Rahmen der \u00f6ffentlichen Bekanntgabe auf die Rechtsfolge nach Satz 1 hinzuweisen. Wenn in dem betreffenden Landkreis oder der betreffenden kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz an f\u00fcnf aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 35 wieder unterschreitet, hat die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die Unterschreitung unverz\u00fcglich in geeigneter Weise \u00f6ffentlich bekanntzugeben; Satz 2 gilt entsprechend. Ab dem Tag nach der Bekanntgabe gilt wieder lediglich die Kapazit\u00e4tsbegrenzung nach Absatz 1 Nummer 2.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9<\/strong><br \/>\n<strong>Private Feiern und sonstige Zusammenk\u00fcnfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis<\/strong><\/p>\n<p>Private Feiern und sonstige Zusammenk\u00fcnfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis, die im privaten Wohnraum und im zugeh\u00f6rigen befriedeten Besitztum oder in \u00f6ffentlichen oder angemieteten R\u00e4umen stattfinden, sind<\/p>\n<p>1. unter freiem Himmel mit bis zu 100 und<\/p>\n<p>2. in geschlossenen R\u00e4umen mit bis zu 50<\/p>\n<p>gleichzeitig anwesenden G\u00e4sten zul\u00e4ssig. Die allgemeinen Hygieneregeln nach \u00a7 1 Absatz 1 sind einzuhalten. Bei Zusammenk\u00fcnften au\u00dferhalb des privaten Raums ist auch das Abstandsgebot zu beachten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10<\/strong><br \/>\n<strong>Verkaufsstellen des Einzel- und Gro\u00dfhandels, Kaufh\u00e4user, Outlet-Center, Einkaufszentren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen des Einzel- und Gro\u00dfhandels haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Ma\u00dfnahmen Folgendes sicherzustellen:<\/p>\n<p>1. die Steuerung und Beschr\u00e4nkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,<\/p>\n<p>2. die Einhaltung des Abstandsgebots,<\/p>\n<p>3. in geschlossenen R\u00e4umen<\/p>\n<p>a) das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen,<\/p>\n<p>b) den regelm\u00e4\u00dfigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.<\/p>\n<p>(2) Betreiberinnen und Betreiber von Kaufh\u00e4usern, Outlet-Centern, Einkaufszentren und vergleichbaren Einrich- tungen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Ma\u00dfnahmen die Abstands- und Hygieneregeln nach Absatz 1 au\u00dferhalb der einzelnen Verkaufsstellen auch in den f\u00fcr den Publi- kumsverkehr zug\u00e4nglichen Bereichen der Einrichtungen sicherzustellen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11<\/strong><br \/>\n<strong>K\u00f6rpernahe Dienstleistungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen, die Dienstleistungen erbringen, bei denen dienstleistungs- bedingt das Abstandsgebot zwischen der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer und der Leistungs- empf\u00e4ngerin oder dem Leistungsempf\u00e4nger nicht eingehalten werden kann, haben auf der Grundlage eines indivi- duellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Ma\u00dfnahmen Folgendes sicherzustellen:<\/p>\n<p>1. die Steuerung und Beschr\u00e4nkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,<\/p>\n<p>2. die Erfassung der Personendaten der Leistungsempf\u00e4ngerinnen und Leistungsempf\u00e4nger in einem Kontakt- nachweis nach \u00a7 4 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,<\/p>\n<p>3. die Einhaltung des Abstandsgebots au\u00dferhalb der Leistungserbringung,<\/p>\n<p>4. in geschlossenen R\u00e4umen<\/p>\n<p>a) das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen,<\/p>\n<p>b) den regelm\u00e4\u00dfigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.<\/p>\n<p>(2) Die Tragepflicht nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a gilt nicht, wenn die besondere Eigenart der Dienstleistung das Tragen einer medizinischen Maske nicht zul\u00e4sst. In diesen F\u00e4llen ist die Inanspruchnahme der Dienstleistung nur dann zul\u00e4ssig, wenn die Leistungsempf\u00e4ngerin oder der Leistungsempf\u00e4nger vor der Leistungserbringung einen auf sie oder ihn ausgestellten Testnachweis vorlegt. Die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises gilt nicht im Gesundheits- bereich bei der Erbringung medizinischer, therapeutischer oder pflegerischer Leistungen.<\/p>\n<p>(3) Die Erbringung von sexuellen Dienstleistungen ist zul\u00e4ssig, wenn \u00fcber die Sicherstellung der in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 4 Buchstabe b genannten Ma\u00dfnahmen hinaus<\/p>\n<p>1. die Beteiligten asymptomatisch im Sinne von \u00a7 2 Nummer 1 der COVID-19-Schutzma\u00dfnahmen- Ausnahmenverordnung sind und vor der Durchf\u00fchrung der sexuellen Dienstleistung einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen,<\/p>\n<p>2. die Beteiligten, solange die sexuelle Dienstleistung nicht erbracht wird, und alle sonstigen Personen in geschlos- senen R\u00e4umen eine medizinische Maske tragen sowie<\/p>\n<p>3. das Hygienekonzept nach Absatz 1 auch das besondere Infektionsrisiko der angebotenen Dienstleistung ber\u00fcck- sichtigt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12<\/strong><br \/>\n<strong>Gastst\u00e4tten und vergleichbare Einrichtungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Betreiberinnen und Betreiber von Gastst\u00e4tten haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Ma\u00dfnahmen Folgendes sicherzustellen:<\/p>\n<p>1. die Steuerung und Beschr\u00e4nkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,<\/p>\n<p>2. die Zutrittsgew\u00e4hrung nur f\u00fcr G\u00e4ste, die einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen; die Vorlagepflicht gilt nicht f\u00fcr G\u00e4ste, die in den Au\u00dfenbereichen der Gastst\u00e4tte bewirtet werden oder die Sanit\u00e4reinrichtungen der Gastst\u00e4tte aufsuchen,<\/p>\n<p>3. die Erfassung der Personendaten aller G\u00e4ste in einem Kontaktnachweis nach \u00a7 4 zum Zwecke der Kontaktnach- verfolgung,<\/p>\n<p>4. die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen den G\u00e4sten unterschiedlicher Tische sowie in Wartesituationen,<\/p>\n<p>5. in geschlossenen R\u00e4umen<\/p>\n<p>a) das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen, soweit sie sich nicht auf ihrem festen Platz aufhalten,<\/p>\n<p>b) den regelm\u00e4\u00dfigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.<\/p>\n<p>(2) Die Ma\u00dfnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 gelten nicht f\u00fcr<\/p>\n<p>1. Gastst\u00e4tten, die zubereitete Speisen oder Getr\u00e4nke ausschlie\u00dflich zur Mitnahme im Rahmen des Au\u00dferhaus- verkaufs abgeben und keine Abstell- oder Sitzgelegenheiten bereitstellen,<\/p>\n<p>2. Gastst\u00e4tten im Reisegewerbe im Sinne des Brandenburgischen Gastst\u00e4ttengesetzes,<\/p>\n<p>3. Verpflegungseinrichtungen (Mensen und Cafeterien) an Hochschulstandorten sowie an betrieblichen, beruflichen oder vergleichbaren Fortbildungseinrichtungen,<\/p>\n<p>4. Kantinen f\u00fcr Betriebsangeh\u00f6rige sowie f\u00fcr Angeh\u00f6rige von Polizei und Zoll,<\/p>\n<p>5. Rastanlagen und Autoh\u00f6fe an Bundesautobahnen,<\/p>\n<p>6. die Verpflegung im Zusammenhang mit \u00dcbernachtungsangeboten nach \u00a7 13.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13<\/strong><br \/>\n<strong>Beherbergung<\/strong><\/p>\n<p>Betreiberinnen und Betreiber von Beherbergungsst\u00e4tten haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Ma\u00dfnahmen Folgendes sicherzustellen:<\/p>\n<p>1. die Steuerung und Beschr\u00e4nkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,<\/p>\n<p>2. die Beherbergung nur von G\u00e4sten, die vor Beginn der Beherbergung einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen,<\/p>\n<p>3. in gemeinschaftlich genutzten R\u00e4umen<\/p>\n<p>a) die Einhaltung des Abstandsgebots,<\/p>\n<p>b) das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen,<\/p>\n<p>c) einen regelm\u00e4\u00dfigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 14<\/strong><br \/>\n<strong>Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausfl\u00fcge<\/strong><\/p>\n<p>Anbieterinnen und Anbieter von Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausfl\u00fcgen und vergleichbaren touristischen Angeboten haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Ma\u00df- nahmen Folgendes sicherzustellen:<\/p>\n<p>1. die Steuerung und Beschr\u00e4nkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,<\/p>\n<p>2. die Bef\u00f6rderung nur von Fahrg\u00e4sten, die vor Fahrtbeginn einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen,<\/p>\n<p>3. die Erfassung der Personendaten aller Fahrg\u00e4ste in einem Kontaktnachweis nach \u00a7 4 zum Zwecke der Kontakt- nachverfolgung,<\/p>\n<p>4. den Aufenthalt der Fahrg\u00e4ste w\u00e4hrend der Fahrt auf festen Sitzpl\u00e4tzen,<\/p>\n<p>5. in den Innenbereichen der Fahrzeuge das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen; dies gilt nicht f\u00fcr das Fahrpersonal w\u00e4hrend der Fahrt sowie bei der Nutzung gastronomischer Angebote,<\/p>\n<p>6. in den Innenbereichen der Fahrzeuge einen regelm\u00e4\u00dfigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 15<\/strong><br \/>\n<strong>\u00d6ffentliche Verkehrsmittel, Sch\u00fclerbef\u00f6rderung, Verkehrsflugh\u00e4fen<\/strong><\/p>\n<p>Alle Personen haben bei der Nutzung des Schienenpersonenfernverkehrs, des \u00f6ffentlichen Personennahverkehrs ein- schlie\u00dflich des Verkehrs mit Taxen und vergleichbaren Angeboten, der Sch\u00fclerbef\u00f6rderung sowie sonstiger Verkehrs- mittel des \u00f6ffentlichen Personenverkehrs eine medizinische Maske zu tragen. Die Tragepflicht gilt auch in den f\u00fcr den Publikumsverkehr zug\u00e4nglichen Geb\u00e4uden von Bahnh\u00f6fen und Verkehrsflugh\u00e4fen sowie in den zugeh\u00f6rigen Bereichen (insbesondere Wartebereiche, Haltestellen, Bahnsteige und Bahnhofsvorpl\u00e4tze), die nicht unter freiem Himmel liegen. Sie gilt nicht f\u00fcr das Fahrpersonal w\u00e4hrend der Fahrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 16<\/strong><br \/>\n<strong>Sport<\/strong><\/p>\n<p>(1) Betreiberinnen und Betreiber von Sportanlagen haben in geschlossenen R\u00e4umen auf der Grundlage eines indivi- duellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Ma\u00dfnahmen Folgendes sicherzustellen:<\/p>\n<p>1. die Steuerung und Beschr\u00e4nkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,<\/p>\n<p>2. die Zutrittsgew\u00e4hrung nur f\u00fcr Sportaus\u00fcbende, die einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen; f\u00fcr nicht vollj\u00e4hrige Sportaus\u00fcbende ist als Nachweis auch eine von einer sorgeberechtigten Person unterzeichnete Bescheinigung \u00fcber das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgef\u00fchrten PoC-Antigen-Tests zur Eigenanwendung (Selbsttest) zul\u00e4ssig,<\/p>\n<p>3. die Erfassung der Personendaten aller Sportaus\u00fcbenden in einem Kontaktnachweis nach \u00a7 4 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,<\/p>\n<p>4. die Einhaltung des Abstandsgebots au\u00dferhalb der Sportaus\u00fcbung,<\/p>\n<p>5. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Sportaus\u00fcbenden in den Umkleider\u00e4umen,<\/p>\n<p>6. die Untersagung der gemeinsamen Aus\u00fcbung von Kontaktsport mit mehr als 30 Sportaus\u00fcbenden,<\/p>\n<p>7. den regelm\u00e4\u00dfigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.<\/p>\n<p>(2) Die Ma\u00dfnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 gelten nicht f\u00fcr<\/p>\n<p>1. Sportanlagen, soweit in diesen ausschlie\u00dflich \u00e4rztlich verordneter Sport oder Sport zu sozialtherapeutischen Zwecken ausge\u00fcbt wird,<\/p>\n<p>2. den Schulbetrieb und die Kindertagesbetreuung sowie f\u00fcr Lehrveranstaltungen in der Sportpraxis an Hoch- schulen,<\/p>\n<p>3. den Trainings- und Wettkampfbetrieb der Berufssportlerinnen und -sportler, der Bundesligateams sowie der Leistungssportlerinnen und -sportler der Bundes- und Landeskader, der im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzepts des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet,<\/p>\n<p>4. die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmern.<\/p>\n<p>(3) Die Erf\u00fcllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 k\u00f6nnen auf Dritte \u00fcbertragen werden. Die Verantwortlichkeit der jeweiligen Betreiberin oder des jeweiligen Betreibers bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 17<\/strong><br \/>\n<strong>Innen-Spielpl\u00e4tze<\/strong><\/p>\n<p>Betreiberinnen und Betreiber von Innen-Spielpl\u00e4tzen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Ma\u00dfnahmen Folgendes sicherzustellen:<\/p>\n<p>1. die Steuerung und Beschr\u00e4nkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,<\/p>\n<p>2. die Zutrittsgew\u00e4hrung nur f\u00fcr Besucherinnen und Besucher, die einen auf sie ausgestellten Testnachweis vor- legen,<\/p>\n<p>3. die Erfassung der Personendaten aller Besucherinnen und Besucher in einem Kontaktnachweis nach \u00a7 4 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,<\/p>\n<p>4. die Einhaltung des Abstandsgebots au\u00dferhalb der Spielfl\u00e4chen,<\/p>\n<p>5. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Besucherinnen und Besucher au\u00dferhalb der Spielfl\u00e4chen,<\/p>\n<p>6. einen regelm\u00e4\u00dfigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 18<\/strong><br \/>\n<strong>Kultur- und Freizeiteinrichtungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Betreiberinnen und Betreiber von Gedenkst\u00e4tten, Museen, Ausstellungsh\u00e4usern, Galerien, Planetarien, Archiven, \u00f6ffentlichen Bibliotheken, Freizeitparks, Tierparks, Wildgehegen, Zoologischen und Botanischen G\u00e4rten haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Ma\u00dfnahmen Folgendes sicher- zustellen:<\/p>\n<p>1. die Steuerung und Beschr\u00e4nkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,<\/p>\n<p>2. die Erfassung der Personendaten aller Besucherinnen und Besucher in einem Kontaktnachweis nach \u00a7 4 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,<\/p>\n<p>3. die Einhaltung des Abstandsgebots mit der M\u00f6glichkeit, dass der Abstand zwischen festen Sitzpl\u00e4tzen auf bis zu 1 Meter verringert werden kann,<\/p>\n<p>4. in geschlossenen R\u00e4umen<\/p>\n<p>a) das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen; die Tragepflicht gilt nicht f\u00fcr Besucherinnen und Besucher, die sich auf einem festen Sitzplatz aufhalten, sofern zwischen den Sitzpl\u00e4tzen ein Abstand von mindestens 1 Meter eingehalten wird,<\/p>\n<p>b) den regelm\u00e4\u00dfigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.<\/p>\n<p>(2) Betreiberinnen und Betreiber von Theatern, Konzert- und Opernh\u00e4usern, Kinos, Messen, Ausstellungen, Spezialm\u00e4rkten, Jahrm\u00e4rkten, Volksfesten, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Ma\u00dfnahmen Folgendes sicherzustellen:<\/p>\n<p>1. die Steuerung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,<\/p>\n<p>2. f\u00fcr Einrichtungen mit einer regul\u00e4ren Besucherkapazit\u00e4t von mehr als 1 000 Personen die Beschr\u00e4nkung der Personenzahl auf h\u00f6chstens 1 000 Personen zuz\u00fcglich h\u00f6chstens 50 Prozent der \u00fcber 1 000 Personen hinaus- gehenden regul\u00e4ren Besucherkapazit\u00e4t; dies gilt nicht f\u00fcr Autokinos, Autotheater, Autokonzerte und vergleich- bare Angebote,<\/p>\n<p>3. die Zutrittsgew\u00e4hrung nur f\u00fcr Besucherinnen und Besucher, die einen auf sie ausgestellten Testnachweis vor- legen; die Vorlagepflicht gilt nicht f\u00fcr Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 750 gleichzeitig teil- nehmenden Besucherinnen und Besuchern,<\/p>\n<p>4. die Erfassung der Personendaten aller Besucherinnen und Besucher in einem Kontaktnachweis nach \u00a7 4 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,<\/p>\n<p>5. die Einhaltung des Abstandsgebots mit der M\u00f6glichkeit, dass der Abstand zwischen festen Sitzpl\u00e4tzen auf bis zu 1 Meter verringert werden kann,<\/p>\n<p>6. in geschlossenen R\u00e4umen<\/p>\n<p>a) das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen; die Tragepflicht gilt nicht f\u00fcr Besucherinnen und Besucher, die sich auf einem festen Sitzplatz aufhalten, sofern zwischen den Sitzpl\u00e4tzen ein Abstand von mindestens 1 Meter eingehalten wird,<\/p>\n<p>b) den regelm\u00e4\u00dfigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.<\/p>\n<p>(3) In Landkreisen und kreisfreien St\u00e4dten, in denen laut Ver\u00f6ffentlichung des Robert Koch-Instituts (https:\/\/www.rki.de\/inzidenzen) innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern kumulativ mehr als 35 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus f\u00fcr f\u00fcnf Tage ununterbrochen vorliegen, hat die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die \u00dcberschreitung unverz\u00fcglich in geeigneter Weise \u00f6ffentlich bekanntzugeben, sodass in dem betreffenden Landkreis oder in der betreffenden kreisfreien Stadt unbeschadet des Absatzes 2 Nummer 2 die Personen- zahl auf h\u00f6chstens 5 000 gleichzeitig teilnehmende Besucherinnen und Besucher beschr\u00e4nkt ist; dies gilt nicht f\u00fcr Autokinos, Autotheater, Autokonzerte und vergleichbare Angebote. Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde hat im Rahmen der \u00f6ffentlichen Bekanntgabe auf die Rechtsfolge nach Satz 1 hinzuweisen. Wenn in dem betreffenden Landkreis oder der betreffenden kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz an f\u00fcnf aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 35 wieder unterschreitet, hat die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die Unterschreitung unverz\u00fcglich in geeigneter Weise \u00f6ffentlich bekanntzugeben; Satz 2 gilt entsprechend. Ab dem Tag nach der Bekanntgabe gilt wieder lediglich die Kapazit\u00e4ts- begrenzung nach Absatz 2 Nummer 2.<\/p>\n<p>(4) Betreiberinnen und Betreiber von Schwimmb\u00e4dern, Spa\u00df- und Freizeitb\u00e4dern, Freib\u00e4dern, Saunen, Thermen und Wellnesszentren haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Ma\u00df- nahmen Folgendes sicherzustellen:<\/p>\n<p>1. die Steuerung und Beschr\u00e4nkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,<\/p>\n<p>2. die Zutrittsgew\u00e4hrung nur f\u00fcr Besucherinnen und Besucher, die einen auf sie ausgestellten Testnachweis vor- legen; die Vorlagepflicht gilt nicht f\u00fcr Freib\u00e4der und f\u00fcr Angebote im Zusammenhang mit \u00dcbernachtungs- angeboten nach \u00a7 13,<\/p>\n<p>3. die Erfassung der Personendaten aller Besucherinnen und Besucher in einem Kontaktnachweis nach \u00a7 4 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,<\/p>\n<p>4. die Einhaltung des Abstandsgebots au\u00dferhalb der Becken,<\/p>\n<p>5. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen in den Umkleider\u00e4umen,<\/p>\n<p>6. in geschlossenen R\u00e4umen den regelm\u00e4\u00dfigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 19<\/strong><br \/>\n<strong>K\u00fcnstlerische Amateurensembles<\/strong><\/p>\n<p>Zusammenk\u00fcnfte k\u00fcnstlerischer Amateuerensembles zum Zwecke des Probens und des Auftretens in geschlossenen R\u00e4umen sind nur zul\u00e4ssig, wenn alle K\u00fcnstlerinnen und K\u00fcnstler<\/p>\n<p>1. \u00fcber einen auf sie ausgestellten Testnachweis verf\u00fcgen; dies gilt nicht f\u00fcr Ensembles, bei denen nicht gesungen wird und keine Blasinstrumente gespielt werden,<\/p>\n<p>2. eine medizinische Maske tragen; die Tragepflicht gilt nicht, wenn die Eigenart der k\u00fcnstlerischen Darbietung dies nicht zul\u00e4sst,<\/p>\n<p>3. beim Singen und beim Spielen von Blasinstrumenten einen Abstand von mindestens zwei Metern einhalten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 20<\/strong><br \/>\n<strong>Diskotheken, Clubs, Festivals<\/strong><\/p>\n<p>(1) Betreiberinnen und Betreiber von Diskotheken, Clubs und \u00e4hnlichen Einrichtungen, haben, soweit sie Tanz- lustbarkeiten abhalten, auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Ma\u00df- nahmen Folgendes sicherzustellen:<\/p>\n<p>1. die Steuerung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,<\/p>\n<p>2. f\u00fcr Veranstaltungseinrichtungen mit einer regul\u00e4ren G\u00e4stekapazit\u00e4t von mehr als 1 000 Personen die Beschr\u00e4n- kung der Personenzahl auf h\u00f6chstens 1 000 Personen zuz\u00fcglich h\u00f6chstens 50 Prozent der \u00fcber 1 000 Personen hinausgehenden regul\u00e4ren G\u00e4stekapazit\u00e4t,<\/p>\n<p>3. die Zutrittsgew\u00e4hrung nur f\u00fcr G\u00e4ste, die einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen,<\/p>\n<p>4. die Erfassung der Personendaten aller G\u00e4ste in einem Kontaktnachweis nach \u00a7 4 zum Zwecke der Kontaktnach- verfolgung,<\/p>\n<p>5. bei Tanzlustbarkeiten, die in geschlossenen R\u00e4umen abgehalten werden,<\/p>\n<p>a) unbeschadet der Nummer 2 Halbsatz 1 der Aufenthalt von nicht mehr als einem Gast pro zehn Quadratmeter begehbarer Fl\u00e4che,<\/p>\n<p>b) den regelm\u00e4\u00dfigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.<\/p>\n<p>(2) Absatz 1 gilt f\u00fcr Veranstalterinnen und Veranstalter von Festivals mit der Ma\u00dfgabe entsprechend, dass unbe- schadet des Absatzes 1 Nummer 2 und Nummer 5 Buchstabe a die Anzahl der gleichzeitig anwesenden G\u00e4ste auf h\u00f6chstens 7 000 begrenzt ist. Festivals sind Musik- und Tanzveranstaltungen, bei denen in der Regel w\u00e4hrend mehrerer Tage im Rahmen eines bestimmten Ablaufprogramms Darbietungen einer Vielzahl von K\u00fcnstlerinnen und K\u00fcnstlern erfolgen.<\/p>\n<p>(3) In Landkreisen und kreisfreien St\u00e4dten, in denen laut Ver\u00f6ffentlichung des Robert Koch-Instituts (https:\/\/www.rki.de\/inzidenzen) innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern kumulativ mehr als 35 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus f\u00fcr f\u00fcnf Tage ununterbrochen vorliegen, hat die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die \u00dcberschreitung unverz\u00fcglich in geeigneter Weise \u00f6ffentlich bekanntzugeben, sodass in dem betreffenden Landkreis oder in der betreffenden kreisfreien Stadt unbeschadet des Absatzes 1 Nummer 2 und Nummer 5 Buchstabe a die Personenzahl auf h\u00f6chstens 5 000 gleichzeitig teilnehmende G\u00e4ste beschr\u00e4nkt ist. Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde hat im Rahmen der \u00f6ffentlichen Bekanntgabe auf die Rechtsfolge nach Satz 1 hinzuweisen. Wenn in dem betreffenden Landkreis oder der betreffenden kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz an f\u00fcnf aufeinander- folgenden Tagen den Schwellenwert von 35 wieder unterschreitet, hat die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die Unterschreitung unverz\u00fcglich in geeigneter Weise \u00f6ffentlich bekanntzugeben; Satz 2 gilt entsprechend. Ab dem Tag nach der Bekannt- gabe gelten f\u00fcr Diskotheken, Clubs und \u00e4hnliche Einrichtungen wieder lediglich die Kapazit\u00e4tsbegrenzungen nach Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 5 Buchstabe a sowie f\u00fcr Festivals dar\u00fcber hinaus wieder die Personengrenze nach Absatz 2 Satz 1.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 21<\/strong><br \/>\n<strong>Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens<\/strong><\/p>\n<p>(1) Betreiberinnen und Betreiber von Krankenh\u00e4usern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Pflege- heimen, diesen gleichgestellten Wohnformen und besonderen Wohnformen im Sinne des Neunten Buches Sozial- gesetzbuch haben bei Besuchen von Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohnern sicherzustellen, dass<\/p>\n<p>1. der Zutritt gesteuert wird und unn\u00f6tige physische Kontakte zu Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohnern, zum Personal sowie unter den Besuchenden vermieden werden,<\/p>\n<p>2. soweit m\u00f6glich, durch bauliche oder andere geeignete Ma\u00dfnahmen ein wirksamer Schutz der Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohner sowie des Personals vor Infektionen gew\u00e4hrleistet wird,<\/p>\n<p>3. Personendaten in einem Kontaktnachweis nach \u00a7 4 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden.<\/p>\n<p>(2) Besucherinnen und Besucher haben w\u00e4hrend des gesamten Aufenthalts in den Innenbereichen der Einrichtung eine medizinische Maske zu tragen. Besucherinnen und Besucher m\u00fcssen \u00fcber<\/p>\n<p>1. einen auf sie ausgestellten Testnachweis nach \u00a7 2 Nummer 7 Buchstabe b oder Buchstabe c der COVID-19- Schutzma\u00dfnahmen-Ausnahmenverordnung verf\u00fcgen und diesen auf Verlangen vorlegen oder<\/p>\n<p>2. einen Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus in verk\u00f6rperter oder digitaler Form, dem ein PCR-Test zugrunde liegt, verf\u00fcgen und diesen auf Verlangen vorlegen; die dem Nachweis zugrunde liegende Testung darf nicht l\u00e4nger als 48 Stunden vor dem Besuch zur\u00fcck- liegen und muss die jeweils geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts (https:\/\/www.rki.de\/DE\/Content\/InfAZ\/N\/Neuartiges_Coronavirus\/Vorl_Testung_nCoV.html;jsessionid=4BA7 9E976F0F522E8D0D9BE35D1487C4.internet052#doc13490982bodyText5) erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>Die Einrichtungen in der Pflege und die besonderen Wohnformen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch haben den Besucherinnen und Besuchern vor dem Besuch die Durchf\u00fchrung einer Testung nach \u00a7 2 Nummer 7 Buch- stabe c der COVID-19-Schutzma\u00dfnahmen-Ausnahmenverordnung anzubieten.<\/p>\n<p>(3) Personen, bei denen typische Symptome oder sonstige Anhaltspunkte f\u00fcr eine Infektion mit dem SARS-CoV-2- Virus nach \u00a7 1 Absatz 1 Nummer 2 vorliegen, sind vom Besuchsrecht ausgeschlossen. Ein Besuchsrecht besteht auch dann nicht, wenn in der jeweiligen Einrichtung aktuell ein aktives SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen vorliegt und noch keine wirksamen Ma\u00dfnahmen zur Isolierung der betroffenen Bewohnerinnen oder Bewohner getroffen werden konnten.<\/p>\n<p>(4) Absatz 3 Satz 2 gilt nicht f\u00fcr Betreuerinnen und Betreuer in Betreuungsangelegenheiten, f\u00fcr Seelsorgerinnen und Seelsorger sowie f\u00fcr die Vornahme erforderlicher gerichtlicher Amtshandlungen. Im Rahmen gerichtlicher Amtshand- lungen schlie\u00dft dies das Anwesenheitsrecht von Verfahrensbeist\u00e4nden sowie sonstigen Verfahrensbeteiligten ein. Von der Pflicht zur Durchf\u00fchrung eines vorherigen Tests nach Absatz 2 Satz 2 ausgenommen sind externe Personen, deren Zutritt zur Einrichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Einrichtung oder f\u00fcr die psychosoziale oder k\u00f6rperliche Gesundheit der Patientinnen und Patienten sowie Bewohnerinnen und Bewohner zwingend erforderlich ist, sofern ein vorheriger Test aus unaufschiebbaren Gr\u00fcnden nicht vorgenommen werden kann. Von der Pflicht zur Durchf\u00fchrung eines vorherigen Tests nach Absatz 2 Satz 2 sind auch Einsatzkr\u00e4fte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katas- trophenschutz ausgenommen, deren Zutritt zur Erf\u00fcllung eines Einsatzauftrages notwendig ist.<\/p>\n<p>(5) Alle in Einrichtungen nach Absatz 1 Besch\u00e4ftigten haben zum Schutz der Patientinnen und Patienten sowie der Bewohnerinnen und Bewohner bei der Aus\u00fcbung k\u00f6rpernaher T\u00e4tigkeiten eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil zu tragen sowie sich regelm\u00e4\u00dfig, mindestens an zwei verschiedenen Tagen pro Woche, in der die oder der Besch\u00e4ftigte zum Dienst eingeteilt ist, einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu unterziehen und das Ergebnis der Leitung der Einrichtung oder dem zust\u00e4ndigen Gesundheitsamt auf deren jeweiliges Verlangen vor- zulegen. Die Einrichtungen sollen die erforderlichen Testungen organisieren. Auf der Grundlage eines von dem zust\u00e4ndigen Gesundheitsamt zu genehmigenden individuellen Testkonzepts k\u00f6nnen Krankenh\u00e4user vorsehen, dass ihre Besch\u00e4ftigten abweichend von Satz 1 nur mindestens einmal pro Woche einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu unterziehen sind. F\u00fcr Pflegeheime, diesen gleichgestellte Wohnformen und besondere Wohnformen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gilt Satz 3 mit der Ma\u00dfgabe, dass dar\u00fcber hinaus<\/p>\n<p>1. in der jeweiligen Einrichtung mindestens 75 Prozent der Bewohnerinnen und Bewohner geimpfte Personen nach<br \/>\n\u00a7 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzma\u00dfnahmen-Ausnahmenverordnung oder genesene Personen nach \u00a7 2 Nummer 4 der COVID-19-Schutzma\u00dfnahmen-Ausnahmenverordnung sind und<\/p>\n<p>2. die jeweilige Einrichtung ihren Besch\u00e4ftigten die M\u00f6glichkeit gegeben hat, sich gegen das SARS-CoV-2-Virus impfen zu lassen.<\/p>\n<p>(6) F\u00fcr Besch\u00e4ftigte von ambulanten Pflegediensten, von teilstation\u00e4ren Einrichtungen der Eingliederungshilfe und von teilstation\u00e4ren Pflegeeinrichtungen (Tages- oder Nachtpflege) einschlie\u00dflich des f\u00fcr die Bef\u00f6rderung der Leistungsempfangenden eingesetzten Personals gelten die Tragepflicht und die Testpflicht nach Absatz 5 entsprechend.<\/p>\n<p>(7) Die Befreiungstatbest\u00e4nde nach \u00a7 3 Absatz 4 gelten nicht in den F\u00e4llen des Absatz 2 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6.<\/p>\n<p>(8) In Pflegeheimen, diesen gleichgestellte Wohnformen und besonderen Wohnformen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, in denen<\/p>\n<p>1. mindestens 75 Prozent der Bewohnerinnen und Bewohner geimpfte Personen nach \u00a7 2 Nummer 2 der COVID- 19-Schutzma\u00dfnahmen-Ausnahmenverordnung oder genesene Personen nach \u00a7 2 Nummer 4 der COVID- 19-Schutzma\u00dfnahmen-Ausnahmenverordnung sind,<\/p>\n<p>2. die Besch\u00e4ftigten die M\u00f6glichkeit zur Impfung hatten und<\/p>\n<p>3. aktuell kein aktives SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen vorliegt,<\/p>\n<p>gilt Absatz 2 Satz 1 mit der Ma\u00dfgabe, dass die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske w\u00e4hrend des Aufenthalts im Zimmer der Bewohnerin oder des Bewohners entf\u00e4llt, sofern das Abstandsgebot auch gegen\u00fcber Dritten eingehalten wird.<\/p>\n<p>(9) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 d\u00fcrfen Besch\u00e4ftigte eine medizinische Maske tragen, sofern sie geimpfte Personen nach \u00a7 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzma\u00dfnahmen-Ausnahmenverordnung oder genesene Personen nach \u00a7 2 Nummer 4 der COVID-19-Schutzma\u00dfnahmen-Ausnahmenverordnung sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 22<\/strong><br \/>\n<strong>Schulen, Horteinrichtungen, Kindertagesst\u00e4tten und Kindertagespflegestellen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Zutritt zu Schulen nach \u00a7 16 des Brandenburgischen Schulgesetzes und in freier Tr\u00e4gerschaft ist allen Personen untersagt, die der jeweiligen Schule keinen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen; hierauf ist im Eingangsbereich der betreffenden Schule hinzuweisen. Zu Schulen geh\u00f6ren auch deren Au\u00dfenanlagen, soweit sie f\u00fcr eine ausschlie\u00dfliche Nutzung durch die Schulen bestimmt sind. Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht f\u00fcr Personen,<\/p>\n<p>1. die unmittelbar nach dem Betreten der Schule eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2- Virus durchf\u00fchren; bei einem positiven Testergebnis ist die Schule unverz\u00fcglich zu verlassen,<\/p>\n<p>2. die Sch\u00fclerinnen oder Sch\u00fcler zum Unterricht in der Primarstufe, zur Notbetreuung in Grundschulen oder zum Unterricht in F\u00f6rderschulen bringen oder sie von dort abholen,<\/p>\n<p>3. deren Zutritt zur Schule zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Schule zwingend erforderlich ist (insbesondere zur Durchf\u00fchrung notwendiger betriebs- oder einrichtungserhaltender Bau- oder Reparaturma\u00dfnahmen),<\/p>\n<p>4. deren Zutritt zur Schule zur Erf\u00fcllung eines Einsatzauftrages der Feuerwehr, des Rettungsdienstes, der Polizei oder des Katastrophenschutzes notwendig ist,<\/p>\n<p>5. deren Zutritt zur Schule zeitlich au\u00dferhalb des regul\u00e4ren Schulbetriebs erfolgt,<\/p>\n<p>6. deren Zutritt zur Schule zum Zwecke der Durchf\u00fchrung von Blut-, Blutplasma- und Knochenmark-Spende- terminen erforderlich ist,<\/p>\n<p>7. deren Zutritt zur Schule zum Zwecke der Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendgesundheits- dienste sowie der Zahn\u00e4rztlichen Dienste der Gesundheits\u00e4mter erforderlich ist.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler sowie f\u00fcr das Schulpersonal sind der Zutritt zur Schule und die Teilnahme am Pr\u00e4senzunterricht nur zul\u00e4ssig, wenn sie an zwei von der jeweiligen Schule bestimmten, nicht aufeinanderfolgenden Tagen pro Woche einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen. Als Nachweis ist auch eine von der getesteten Person oder, sofern diese nicht vollj\u00e4hrig ist, von einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung \u00fcber das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgef\u00fchrten PoC-Antigen-Tests zur Eigenanwendung (Selbsttest) zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr Kindertagesst\u00e4tten sowie w\u00e4hrend der Betreuungszeiten f\u00fcr Kindertagespflegestellen gelten die Abs\u00e4tze 1 und 2 entsprechend; ausgenommen sind Kinder in der vorschulischen Kindertagesbetreuung. Satz 1 gilt nicht f\u00fcr Kinder in der Kindertagesbetreuung w\u00e4hrend der Ferien im Sinne des Brandenburgischen Schulgesetzes.<\/p>\n<p>(4) In Schulen nach Absatz 1 besteht f\u00fcr folgende Personen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske:<\/p>\n<p>1. in den Innenbereichen<\/p>\n<p>a) bis zum Ablauf des 20. August 2021 f\u00fcr alle Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler der Jahrgangsstufen 1 bis 6, au\u00dfer im Sportunterricht,<\/p>\n<p>b) f\u00fcr alle Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler ab der Jahrgangsstufe 7, au\u00dfer im Sportunterricht,<\/p>\n<p>c) f\u00fcr alle Lehrkr\u00e4fte und das sonstige Schulpersonal, au\u00dfer im Sportunterricht,<\/p>\n<p>2. in den Innen- und Au\u00dfenbereichen f\u00fcr alle Besucherinnen und Besucher.<\/p>\n<p>Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler sind von der Tragepflicht bei Klausuren mit einer Dauer ab 240 Minuten befreit, wenn das Abstandsgebot eingehalten wird. F\u00fcr Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler mit sonderp\u00e4dagogischem F\u00f6rderbedarf kann die Schule aus p\u00e4dagogischen Gr\u00fcnden eine weitergehende Befreiung von der Tragepflicht zulassen. W\u00e4hrend des Sto\u00df- l\u00fcftens in den Schulr\u00e4umen k\u00f6nnen Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler sowie Lehrkr\u00e4fte und das sonstige Schulpersonal die medizinische Maske vor\u00fcbergehend abnehmen.<\/p>\n<p>(5) Bis zum Ablauf des 20. August 2021 besteht in den Innenbereichen von Horteinrichtungen f\u00fcr alle Personen ab dem vollendeten f\u00fcnften Lebensjahr die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske au\u00dferhalb der Betreuungs- und Bildungsangebote, die in Gruppen-, Bewegungs- oder sonstigen p\u00e4dagogischen R\u00e4umen stattfinden. F\u00fcr Besuche- rinnen und Besucher gilt die Tragepflicht nach Satz 1 auch in den Au\u00dfenbereichen von Horteinrichtungen.<\/p>\n<p>(6) Das Singen und das Spielen von Blasinstrumenten ist nur unter Einhaltung eines Abstands von mindestens zwei Metern zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 23<\/strong><br \/>\n<strong>Weitere Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Betreiberinnen und Betreiber von Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen sowie Anbiete- rinnen und Anbieter von Ma\u00dfnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, insbesondere von Hochschulen, Musikschulen, Kunstschulen, Volkshochschulen, Fahr-, Flug- und Segelschulen haben auf der Grundlage eines indivi- duellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Ma\u00dfnahmen Folgendes sicherzustellen:<\/p>\n<p>1. die Steuerung und Beschr\u00e4nkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,<\/p>\n<p>2. in geschlossenen R\u00e4umen<\/p>\n<p>a) das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen; die Tragepflicht gilt nicht, wenn<br \/>\naa) die Eigenart der Bildungs- oder Aus-, Fort- oder Weiterbildungsma\u00dfnahme dies nicht zul\u00e4sst oder bb) sich alle Personen auf einem festen Sitzplatz aufhalten und zwischen den Sitzpl\u00e4tzen ein Abstand von<br \/>\nmindestens 1 Meter eingehalten wird,<\/p>\n<p>b) den regelm\u00e4\u00dfigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.<\/p>\n<p>(2) Teilnehmende sowie Lehrkr\u00e4fte m\u00fcssen einmal in der Woche vor dem Beginn des ersten Unterrichtstages oder der ersten Lehrveranstaltung in Pr\u00e4senz einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen. Als Nachweis ist auch eine von der getesteten Person oder, sofern diese nicht vollj\u00e4hrig ist, von einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Beschei- nigung \u00fcber das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgef\u00fchrten PoC-Antigen-Tests zur Eigen- anwendung (Selbsttest) zul\u00e4ssig. Satz 1 gilt nicht f\u00fcr Veranstaltungen, die ausschlie\u00dflich unter freiem Himmel statt- finden, sowie f\u00fcr Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr im Falle des Einzelunterrichts. Bei Unterricht oder Lehrveranstaltungen an mehr als drei aufeinanderfolgenden Tagen besteht die Pflicht nach Satz 1 zweimal in der Woche.<\/p>\n<p>(3) Der Gesangsunterricht und das Spielen von Blasinstrumenten d\u00fcrfen nur unter der Voraussetzung erteilt werden, dass die Einhaltung eines Abstands von mindestens zwei Metern zwischen allen Personen gew\u00e4hrleistet ist.<\/p>\n<p>(4) \u00a7 22 bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 24<\/strong><br \/>\n<strong>Sonstige Einrichtungen mit Publikumsverkehr<\/strong><\/p>\n<p>Betreiberinnen und Betreiber von sonstigen \u00f6ffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zug\u00e4ng- lichen Einrichtungen mit Publikumsverkehr haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Ma\u00dfnahmen Folgendes sicherzustellen:<\/p>\n<p>1. die Steuerung und Beschr\u00e4nkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,<\/p>\n<p>2. die Einhaltung des Abstandsgebots,<\/p>\n<p>3. in geschlossenen R\u00e4umen<\/p>\n<p>a) das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen,<\/p>\n<p>b) den regelm\u00e4\u00dfigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 25<\/strong><br \/>\n<strong>Bu\u00dfgeldtatbest\u00e4nde<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ordnungswidrig im Sinne des \u00a7 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer<\/p>\n<p>1. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 6 Absatz 1 Satz 1 kein Hygienekonzept umsetzt,<\/p>\n<p>2. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 7 kein Hygienekonzept umsetzt oder nicht die Einhaltung der genannten Ma\u00dfnahmen sicherstellt,<\/p>\n<p>3. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 8 kein Hygienekonzept umsetzt oder nicht die Einhaltung der genannten Ma\u00dfnahmen sicherstellt,<\/p>\n<p>4. vors\u00e4tzlich entgegen \u00a7 9 private Feiern oder sonstige Zusammenk\u00fcnfte mit weiteren Personen durchf\u00fchrt oder daran teilnimmt,<\/p>\n<p>5. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 10 kein Hygienekonzept umsetzt oder nicht die Einhaltung der genannten Ma\u00dfnahmen sicherstellt,<\/p>\n<p>6. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 11 Absatz 1 und 2 kein Hygienekonzept umsetzt oder nicht die Einhaltung der genannten Ma\u00dfnahmen sicherstellt,<\/p>\n<p>7. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 11 Absatz 3<\/p>\n<p>a) kein Hygienekonzept umsetzt oder nicht die Einhaltung der genannten Ma\u00dfnahmen sicherstellt,<\/p>\n<p>b) vor der Durchf\u00fchrung der sexuellen Dienstleistung keinen Testnachweis vorlegt,<\/p>\n<p>8. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 12 Absatz 1 kein Hygienekonzept umsetzt oder nicht die Einhaltung der genannten Ma\u00dfnahmen sicherstellt, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 12 Absatz 2 vorliegt,<\/p>\n<p>9. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 13 kein Hygienekonzept umsetzt oder nicht die Einhaltung der genannten Ma\u00dfnahmen sicherstellt,<\/p>\n<p>10. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 14 kein Hygienekonzept umsetzt oder nicht die Einhaltung der genannten Ma\u00dfnahmen sicherstellt,<\/p>\n<p>11. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 16 Absatz 1 kein Hygienekonzept umsetzt oder nicht die Einhaltung der genannten Ma\u00dfnahmen sicherstellt, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 16 Absatz 2 vorliegt,<\/p>\n<p>12. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 17 kein Hygienekonzept umsetzt oder nicht die Einhaltung der genannten Ma\u00dfnahmen sicherstellt,<\/p>\n<p>13. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 18 kein Hygienekonzept umsetzt oder nicht die Einhaltung der genannten Ma\u00dfnahmen sicherstellt,<\/p>\n<p>14. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 20 kein Hygienekonzept umsetzt oder nicht die Einhaltung der genannten Ma\u00dfnahmen sicherstellt,<\/p>\n<p>15. vors\u00e4tzlich entgegen \u00a7 21 Absatz 2 Satz 1 keine medizinische Maske tr\u00e4gt, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 21 Absatz 8 vorliegt,<\/p>\n<p>16. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 21 Absatz 2 Satz 2 einen Besuch zul\u00e4sst, ohne dass ein Nachweis nach<br \/>\n\u00a7 21 Absatz 2 Satz 2 oder eine Ausnahme nach \u00a7 21 Absatz 4 Satz 3 oder Satz 4 vorliegt,<\/p>\n<p>17. vors\u00e4tzlich entgegen \u00a7 21 Absatz 3 Besuche zul\u00e4sst oder einen Besuch durchf\u00fchrt, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 21 Absatz 4 Satz 1 oder 2 vorliegt,<\/p>\n<p>18. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 21 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 bei der Aus\u00fcbung k\u00f6rpernaher T\u00e4tig- keiten keine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tr\u00e4gt, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 21 Absatz 9 vorliegt,<\/p>\n<p>19. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 21 Absatz 5 Satz 1, 3 oder Satz 4 oder Absatz 6 nicht sicherstellt, dass das Personal bei der Aus\u00fcbung k\u00f6rpernaher T\u00e4tigkeiten eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tr\u00e4gt oder dass sich das Personal einer regelm\u00e4\u00dfigen Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus unterzieht, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 21 Absatz 9 vorliegt,<\/p>\n<p>20. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 21 Absatz 5 Satz 1, 3 oder Satz 4 oder Absatz 6 sich nicht einer regel- m\u00e4\u00dfigen Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus unterzieht,<\/p>\n<p>21. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 24 kein Hygienekonzept umsetzt oder nicht die Einhaltung der genannten Ma\u00dfnahmen sicherstellt.<\/p>\n<p>(2) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 1 k\u00f6nnen mit einer Geldbu\u00dfe bis zu 25 000 Euro geahndet werden.<\/p>\n<p>(3) Die Regels\u00e4tze f\u00fcr Geldbu\u00dfen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 sind als Anlage ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 26<\/strong><br \/>\n<strong>Weitere Ma\u00dfnahmen der Landkreise und kreisfreien St\u00e4dte<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Landkreise und kreisfreien St\u00e4dte sollen \u00fcber die Vorgaben dieser Verordnung hinausgehende Schutz- ma\u00dfnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz treffen, wenn und soweit dies wegen \u00f6rtlicher Besonderheiten oder aufgrund eines regionalen oder lokalen Infektionsgeschehens notwendig ist. Sie k\u00f6nnen im Wege einer Allgemein- verf\u00fcgung die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske auf denjenigen \u00f6ffentlichen Wegen, Stra\u00dfen und Pl\u00e4tzen anordnen, auf denen der Mindestabstand von 1,5 Metern durch einen erheblichen Teil der anwesenden Personen nicht eingehalten wird oder aufgrund der r\u00e4umlichen Verh\u00e4ltnisse oder der Anzahl der anwesenden Personen nicht einge- halten werden kann.<\/p>\n<p>(2) Die von den Landkreisen und kreisfreien St\u00e4dten vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung auf der Grundlage der SARS-CoV-2-Umgangsverordnung vom 15. Juni 2021 (GVBl. II Nr. 62), die durch die Verordnung vom 9. Juli 2021 (GVBl. II Nr. 65) ge\u00e4ndert worden ist, erg\u00e4nzend getroffenen Schutzma\u00dfnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben in ihrer Wirksamkeit unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 27<\/strong><br \/>\n<strong>Modellprojekte<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr das Gebiet oder ein Teilgebiet einer Gemeinde kann das fachlich zust\u00e4ndige Ministerium im Einvernehmen mit dem f\u00fcr Gesundheit zust\u00e4ndigen Ministerium in Abstimmung mit dem zust\u00e4ndigen Gesundheitsamt abweichende Regelungen f\u00fcr<\/p>\n<p>1. die Sportaus\u00fcbung,<\/p>\n<p>2. Kultureinrichtungen und -veranstaltungen zulassen (Modellprojekt). Ein Modellprojekt muss<br \/>\n1. der Erprobung von Testkonzepten zur Feststellung einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus,<\/p>\n<p>2. der Erprobung von digitalen Systemen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten und deren \u00dcbermittlung an die nach dem Infektionsschutzgesetz zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde zur kurzfristigen und vollst\u00e4ndigen Kontaktnach- verfolgung und<\/p>\n<p>3. der Untersuchung der Entwicklung des Infektionsgeschehens unter den Bedingungen der \u00d6ffnungen von Betrieben und Einrichtungen, vorrangig in den Innenbereichen der Einrichtungen nach Satz 1, in einem Projekt- gebiet dienen; ein Projektgebiet umfasst ein Teilgebiet einer kreisangeh\u00f6rigen Gemeinde oder kreisfreien Stadt, die das Projektgebiet durch \u00f6ffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverf\u00fcgung festlegt.<\/p>\n<p>(2) Ein Modellprojekt ist nur zul\u00e4ssig, wenn das Modellprojekt f\u00fcr einen konkreten Zeitraum befristet und wissen- schaftlich begleitet wird sowie ein individuelles Monitoringkonzept vorliegt und in dem Landkreis oder der kreis- freien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz an 14 aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>(3) Das Modellprojekt ist von dem f\u00fcr Gesundheit zust\u00e4ndigen Ministerium in Abstimmung mit dem fachlich zu- st\u00e4ndigen Ministerium unverz\u00fcglich zu beenden, sofern dies aus zwingenden infektiologischen Gr\u00fcnden geboten ist, insbesondere, wenn in dem betreffenden Landkreis oder der betreffenden kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen mehr als 100 betr\u00e4gt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 28<\/strong><br \/>\n<strong>Landtag und kommunale Vertretungsk\u00f6rperschaften<\/strong><\/p>\n<p>Das Selbstorganisationsrecht des Landtags und der kommunalen Vertretungsk\u00f6rperschaften bleibt von den Ma\u00dfgaben dieser Verordnung unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 29<\/strong><br \/>\n<strong>Subsidiarit\u00e4tsklausel<\/strong><\/p>\n<p>(1) Weitergehende Schutzma\u00dfnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz und nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen des Bundes bleiben unber\u00fchrt. Soweit in dieser Verordnung strengere Schutzma\u00dfnahmen angeordnet sind, gelten diese fort.<\/p>\n<p>(2) Erleichterungen und Ausnahmen von Geboten oder Verboten nach dem f\u00fcnften Abschnitt des Infektionsschutz- gesetzes oder von aufgrund der Vorschriften des f\u00fcnften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Geboten oder Verboten f\u00fcr Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das SARS-CoV-2-Virus auszugehen ist, bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 30<\/strong><br \/>\n<strong>Inkrafttreten, Au\u00dferkrafttreten<\/strong><\/p>\n<p>Diese Verordnung tritt am 1. August 2021 in Kraft und mit Ablauf des 28. August 2021 au\u00dfer Kraft.<\/p>\n<p>Potsdam, den 29. Juli 2021<\/p>\n<p>Die Ministerin f\u00fcr Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz<\/p>\n<p>In Vertretung Michael Ranft<\/p>\n<div id=\"s3gt_translate_tooltip_mini\" class=\"s3gt_translate_tooltip_mini_box\" style=\"background: initial !important; border: initial !important; border-radius: initial !important; border-spacing: initial !important; border-collapse: initial !important; direction: ltr !important; flex-direction: initial !important; font-weight: initial !important; height: initial !important; letter-spacing: initial !important; min-width: initial !important; max-width: initial !important; min-height: initial !important; max-height: initial !important; margin: auto !important; outline: initial !important; padding: initial !important; position: absolute; table-layout: initial !important; text-align: initial !important; text-shadow: initial !important; width: initial !important; word-break: initial !important; word-spacing: initial !important; overflow-wrap: initial !important; box-sizing: initial !important; display: initial !important; color: inherit !important; font-size: 13px !important; font-family: X-LocaleSpecific, sans-serif, Tahoma, Helvetica !important; line-height: 13px !important; vertical-align: top !important; white-space: inherit !important; left: 529px; top: 35px; opacity: 0.7;\">\n<div id=\"s3gt_translate_tooltip_mini_logo\" class=\"s3gt_translate_tooltip_mini\" title=\"\u041f\u0435\u0440\u0435\u0432\u0435\u0441\u0442\u0438 \u0432\u044b\u0434\u0435\u043b\u0435\u043d\u043d\u044b\u0439 \u0444\u0440\u0430\u0433\u043c\u0435\u043d\u0442\"><\/div>\n<div id=\"s3gt_translate_tooltip_mini_sound\" class=\"s3gt_translate_tooltip_mini\" title=\"\u041f\u0440\u043e\u0441\u043b\u0443\u0448\u0430\u0442\u044c\"><\/div>\n<div id=\"s3gt_translate_tooltip_mini_copy\" class=\"s3gt_translate_tooltip_mini\" title=\"\u0421\u043a\u043e\u043f\u0438\u0440\u043e\u0432\u0430\u0442\u044c \u0442\u0435\u043a\u0441\u0442 \u0432 \u0431\u0443\u0444\u0435\u0440 \u043e\u0431\u043c\u0435\u043d\u0430\"><\/div>\n<style type=\"text\/css\" media=\"print\">#s3gt_translate_tooltip_mini { display: none !important; }<\/style>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zweite Verordnung \u00fcber den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (Zweite SARS-CoV-2-Umgangsverordnung \u2013 2. 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