{"id":2437,"date":"2021-08-18T09:35:33","date_gmt":"2021-08-18T09:35:33","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2437"},"modified":"2021-08-18T09:35:33","modified_gmt":"2021-08-18T09:35:33","slug":"politische-stiftungen-recht-auf-chancengleichheit-internetauftritt-politische-bildung-staatliche-foerderung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2437","title":{"rendered":"politische Stiftungen; Recht auf Chancengleichheit; Internetauftritt; politische Bildung; staatliche F\u00f6rderung"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: OVG Berlin-Brandenburg 9. Senat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 27.07.2021<br \/>\nAktenzeichen: OVG 9 S 20\/21<br \/>\nECLI:DE:OVGBEBB:2021:0727.OVG9S20.21.00<!--more--><br \/>\nDokumententyp:Beschluss<br \/>\nNormen: Art 3 Abs 1 GG, \u00a7 123 VwGO, Art 21 Abs 1 GG<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. April 2021 wird zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nDie Kosten der Beschwerde tr\u00e4gt die Antragstellerin.<br \/>\nDer Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die Beschwerde, \u00fcber die der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7 146 Abs. 4 S\u00e4tze 3 und 6 VwGO im Rahmen der Beschwerdedarlegungen der Antragstellerin entscheidet, ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die entscheidungserheblichen Annahmen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss zu ersch\u00fcttern (zum Pr\u00fcfungsma\u00dfstab vgl. Beschluss des Senats vom 24. Oktober 2012 \u2013 OVG 9 S 61.12 -, juris).<\/p>\n<p>Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Antragstellerin die Voraussetzungen f\u00fcr den Erlass einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht habe. Ein Anordnungsanspruch ergebe sich nicht aus dem Neutralit\u00e4tsgebot gem\u00e4\u00df Art. 21 Abs. 1 GG, weil diese Vorschrift nur auf Parteien, nicht jedoch auf politische Stiftungen anwendbar sei. Eine Erweiterung des Gew\u00e4hrleistungsbereichs von Art. 21 Abs. 1 GG auf politische Stiftungen komme nicht in Betracht, weil diese ihrer Zwecksetzung und Aufgabenstellung nach nicht mit politischen Parteien vergleichbar seien. Das Neutralit\u00e4tsgebot diene der gleichberechtigten Teilnahme von Parteien am politischen Wettbewerb. Gegen\u00fcber politischen Gruppierungen, die nicht als politische Parteien organisiert seien und sich nicht an Wahlen beteiligten, bestehe deshalb keine vergleichbare Interessenlage. Dies gelte erst recht f\u00fcr politische Stiftungen. Auf eine m\u00f6gliche mittelbare Benachteiligung der ihr nahestehenden Partei Alternative f\u00fcr Deutschland \u2013 AfD &#8211; k\u00f6nne sie sich mangels Verletzung eigener Rechte nicht berufen.<\/p>\n<p>Ein Anordnungsanspruch ergebe sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. einer Selbstbindung der Verwaltung, da auf der Homepage des BMI aufgrund der Informations- und \u00d6ffentlichkeitsarbeit der Antragsgegnerin nur politische Stiftungen erw\u00e4hnt w\u00fcrden, die eine finanzielle F\u00f6rderung aus dem Bundeshaushaltsplan erhielten, was bei der Antragstellerin nicht der Fall sei. Darin liege ein hinreichender sachlicher Grund f\u00fcr eine Ungleichbehandlung der Antragstellerin. Eine Verletzung des Willk\u00fcrverbots liege auch nicht darin, dass in dem ma\u00dfgeblichen Artikel nicht ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt werde, dass nur die politischen Stiftungen aufgef\u00fchrt w\u00fcrden, die eine F\u00f6rderung erhielten. Denn der Beitrag verlinke einen Artikel auf der Internetseite der Bundeszentrale f\u00fcr politische Bildung, der unter anderem auf die \u00fcberwiegende Finanzierung politischer Stiftungen aus \u00f6ffentlichen Mitteln \u2013 Globalzusch\u00fcsse aus dem Haushalt des BMI \u2013 verweise. Auch der beanstandete Artikel selbst enthalte einen Hinweis auf Zuwendungen als Grundlage einer staatlichen Informationst\u00e4tigkeit zu politischen Stiftungen, soweit es dort hei\u00dfe, die \u201eF\u00f6rderung ihrer gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit\u201c sei \u201eBildungsf\u00f6rderung im gesellschaftlichen Pluralismus\u201c. Der Beitrag diene zuv\u00f6rderst der Darstellung der Zust\u00e4ndigkeiten und Ma\u00dfnahmen des BMI. F\u00fcr eine Erw\u00e4hnung der nicht gef\u00f6rderten Antragstellerin im Wege eines erweiterten Begriffs der politischen Stiftung bestehe daher keine Veranlassung. Auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Entfernung der Aufz\u00e4hlung der derzeit gef\u00f6rderten sechs Stiftungen nebst Verlinkungen und Darstellungen von Logos und Schriftz\u00fcgen habe daher keinen Erfolg. Jedenfalls sei nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin f\u00fcr die Dauer eines Hauptsacheverfahrens schwere und unzumutbare Nachteile drohten. Auf m\u00f6gliche Benachteiligungen der AfD im Wahlkampf k\u00f6nne sie sich nicht berufen.<\/p>\n<p>Soweit die Beschwerde hiergegen einwendet, der Anordnungsanspruch ergebe sich aus dem gem\u00e4\u00df Art. 21 Abs. 1 GG gew\u00e4hrleisteten Recht auf Chancengleichheit, greift dies nicht durch. Wie bereits das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zutreffend ausgef\u00fchrt hat, sind politische Stiftungen von den Parteien rechtlich, organisatorisch und personell unabh\u00e4ngig (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1986 \u2013 2 BvE 5\/83 \u2013 BVerfGE 73, 1, 31 f., juris Rn. 106 f.; vgl. im \u00dcbrigen Jarass\/Pieroth, GG, 16. Aufl. 2020, Art. 21 Rn. 9; BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1998 \u2013 3 C 55\/96-, juris Rn. 38, 39), sodass sich die Antragstellerin nicht auf diesen Grundsatz berufen kann. F\u00fcr eine mittelbare Verletzung des Gebots der parteipolitischen Neutralit\u00e4t ist ebenfalls kein Raum, da die Antragstellerin im Rahmen der Antragsbefugnis gem\u00e4\u00df \u00a7 42 Abs. 2 VwGO analog nur eigene subjektive Rechtspositionen geltend machen kann.<\/p>\n<p>Der Einwand der Antragstellerin, der Anordnungsanspruch ergebe sich jedenfalls aus dem Willk\u00fcrverbot gem\u00e4\u00df Art. 3 Abs. 1 GG, verf\u00e4ngt ebenfalls nicht. Grunds\u00e4tzlich ist der Umstand, ob eine politische Stiftung eine \u00f6ffentliche F\u00f6rderung durch Globalzusch\u00fcsse erh\u00e4lt, ein sachlich gerechtfertigtes Kriterium f\u00fcr eine Erw\u00e4hnung bzw. Nichterw\u00e4hnung auf der Internetseite des BMI. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, das BMI lasse auf der Internetseite diese Differenzierung nicht erkennen bzw. erwecke den Eindruck, es w\u00fcrden alle einer Partei nahestehenden Stiftungen erw\u00e4hnt, dringt sie damit nicht durch. Die Antragstellerin setzt sich insoweit schon nicht mit den weiteren Erw\u00e4gungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Danach ergebe sich der Umstand, dass nur gef\u00f6rderte Stiftungen erw\u00e4hnt w\u00fcrden, einerseits aus einem auf die Internetseite der Bundeszentrale f\u00fcr politische Bildung verlinkten Beitrag und zudem auch daraus, dass der verfahrensgegenst\u00e4ndliche Beitrag einen Hinweis auf Zuwendungen als Grundlage einer staatlichen Informationst\u00e4tigkeit zu politischen Stiftungen enthalte. Dar\u00fcber hinaus diene der Internetauftritt zuv\u00f6rderst der Darstellung der Zust\u00e4ndigkeiten und Ma\u00dfnahmen des BMI, etwa im Bereich der politischen Bildung.<\/p>\n<p>Soweit die Antragstellerin einen expliziten Hinweis dahingehend vermisst, dass nur staatlich gef\u00f6rderte politische Stiftungen auf der genannten Internetseite erw\u00e4hnt werden, ist im Hinblick auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen und unter Ber\u00fccksichtigung der Gestaltungsfreiheit der Antragsgegnerin in Bezug auf ihre Internetseiten eine entsprechende Anspruchsgrundlage nicht dargetan.<\/p>\n<p>Sofern die Antragstellerin geltend macht, sie m\u00fcsse eigentlich mit Mitteln aus dem Bundeshaushalt gef\u00f6rdert werden und habe deshalb einen Anspruch auf Erw\u00e4hnung auf der Internetseite des BMI, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Frage nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Insofern ist die Antragstellerin auf den Ausgang der von ihr vor dem Verwaltungsgericht K\u00f6ln erhobenen Klage zu verweisen.<\/p>\n<p>Das Verwaltungsgericht hat des Weiteren eigenst\u00e4ndig unter Ziffer 2. tragend (\u201eunabh\u00e4ngig hiervon\u201c) darauf abgestellt, dass die Antragstellerin einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht habe. Sofern es in dem Beschluss hei\u00dft, sie habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, handelt es sich im Hinblick auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen zu Ziffer 1. um einen Schreibfehler. Die Antragstellerin, die mit ihrem Beschwerdevorbringen Benachteiligungen der AfD geltend macht, setzt sich nicht mit den Ausf\u00fchrungen des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach nicht ersichtlich sei, dass ihr im Hinblick auf ihren Zweck und ihre Aufgabe f\u00fcr die Dauer eines Hauptsacheverfahrens durch ihre Nichterw\u00e4hnung auf der Homepage des BMI schwere und unzumutbare Nachteile drohten und sie sich nicht auf m\u00f6gliche Benachteiligungen der AfD im Wahlkampf berufen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf \u00a7 47 Abs. 1, \u00a7 53 Abs. 2 Nr. 1, \u00a7 52 Abs. 1 GKG.<\/p>\n<p>Dieser Beschluss ist unanfechtbar (\u00a7 152 Abs. 1 VwGO, \u00a7 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. \u00a7 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2437\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2437&text=politische+Stiftungen%3B+Recht+auf+Chancengleichheit%3B+Internetauftritt%3B+politische+Bildung%3B+staatliche+F%C3%B6rderung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2437&title=politische+Stiftungen%3B+Recht+auf+Chancengleichheit%3B+Internetauftritt%3B+politische+Bildung%3B+staatliche+F%C3%B6rderung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2437&description=politische+Stiftungen%3B+Recht+auf+Chancengleichheit%3B+Internetauftritt%3B+politische+Bildung%3B+staatliche+F%C3%B6rderung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: OVG Berlin-Brandenburg 9. 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