{"id":2435,"date":"2021-08-18T09:30:14","date_gmt":"2021-08-18T09:30:14","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2435"},"modified":"2021-08-18T09:30:14","modified_gmt":"2021-08-18T09:30:14","slug":"gericht-vg-frankfurt-oder-5-kammer-entscheidungsdatum-29-07-2021-aktenzeichen-vg-5-k-333-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2435","title":{"rendered":"Gericht VG Frankfurt (Oder) 5. Kammer. Entscheidungsdatum 29.07.2021. Aktenzeichen VG 5 K 333\/19"},"content":{"rendered":"<p>Gericht VG Frankfurt (Oder) 5. Kammer<br \/>\nEntscheidungsdatum 29.07.2021<br \/>\nAktenzeichen VG 5 K 333\/19<br \/>\nECLI ECLI:DE:VGFRANK:2021:0729.VG5K333.19.00<!--more--><br \/>\nDokumententyp Urteil<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>Das Urteil ist wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger wird nachgelassen, die gegen ihn gerichtete Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Beteiligten streiten um die Befristung einer dem Kl\u00e4ger erteilten wasserrechtlichen Genehmigung zur Beibehaltung und Ver\u00e4nderung einer Steganlage.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Eigent\u00fcmer des Grundst\u00fccks A&#8230;, 1&#8230; O&#8230;, G&#8230;, Flur 1, Flurst\u00fcck 31. Das Grundst\u00fcck ist ein Ufergrundst\u00fcck am S\u00fcdufer des E&#8230;. Seeseitig ragt ein Steg, bestehend aus einer Tragwerkskonstruktion aus Stahlrohr und belegt mit Holzplanken, in die Wasserfl\u00e4che des E&#8230;(Gew\u00e4sser II. Ordnung, E&#8230;, S\u00fcdufer, G&#8230;, Flur 1, Flurst\u00fcck 633). Diese Steganlage hatte seit ihrer Herstellung (in der Zeit der DDR) eine L\u00e4nge von 9 m und einer Breite von 2,1 m. Ein wasserrechtliches Genehmigungsverfahren zur Beibehaltung der alten Steganlage blieb im Jahre 2016 erfolglos.<\/p>\n<p>Auf entsprechenden Hinweis des Beklagten beantragte der Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 1. Februar 2018 den R\u00fcckbau des Steges auf eine Breite von 1,30 m bei gleichbleibender L\u00e4nge. Am 14. Juni 2018 teilte der Kl\u00e4ger der Beh\u00f6rde mit, dass er den seit Jahrzehnten bestehenden Steg entsprechend der Forderung der unteren Wasserbeh\u00f6rde in der Breite auf 1,30 m zur\u00fcckgebaut habe. Die untere Wasserbeh\u00f6rde des Beklagten erteilte sodann am 2. Oktober 2018 f\u00fcr das Vorhaben \u201eBeibehaltung und Ver\u00e4nderung einer Steganlage\u201c und die Nutzungsart \u201eBebauung der Uferkante und \u00dcberbauung eines Gew\u00e4ssers mit einer Steganlage, bestehend aus einer Stahlrohrkonstruktion mit Holzbelag mit den Abmessungen L\u00e4nge 9,00 m x Breite 1,30 m zur privaten Nutzung als Liegeplatz f\u00fcr ein Boot\u201c die wasserrechtliche Genehmigung. Gem\u00e4\u00df Tenorpunkt IV.1. des Bescheides wurde die Genehmigung bis zum 2. Oktober 2028 befristet; zudem steht die wasserrechtliche Genehmigung laut Tenorpunkt IV.3. unter einem Widerrufsvorbehalt. Zufolge Tenorpunkt IV.4.9. ist die Steganlage bei Nutzungsaufgabe bzw. Fristablauf dieser Genehmigung durch den Genehmigungsinhaber oder dessen Rechtsnachfolger vollst\u00e4ndig zur\u00fcckzubauen. Laut den dem Bescheid beigef\u00fcgten Gr\u00fcnden dient die Befristung dazu, dass nach Ablauf der festgelegten Nutzungszeit heute noch nicht absehbare Entwicklungen der ma\u00dfgeblichen Sach- und Rechtslage angemessen ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger erhob am 5. November 2018 Widerspruch, den er auf die Befristung im Tenorpunkt IV.1. beschr\u00e4nkte und damit begr\u00fcndete, es erg\u00e4ben sich vorliegend keine ausreichenden Rechtsgrundlagen dahingehend, eine Befristung der Genehmigung vorzunehmen. Jede Art von m\u00f6glichen Ver\u00e4nderungen in den Verh\u00e4ltnissen, die die urspr\u00fcnglich erteilte Genehmigung entfallen lassen k\u00f6nnten, w\u00fcrde hier bereits durch den Widerrufsvorbehalt abgedeckt.<\/p>\n<p>Den Widerspruch wies die untere Wasserbeh\u00f6rde mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2019 zur\u00fcck. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte die Beh\u00f6rde im Wesentlichen aus, eine Befristung sei hier deswegen geboten, da sich privatn\u00fctzige Stege regelm\u00e4\u00dfig in besonders sensiblen Uferbereichen der Gew\u00e4sser befinden w\u00fcrden, ohne eine wasserwirtschaftliche Funktion zu erf\u00fcllen. Neben naturschutzrechtlichen und fischereirechtlichen Schutzvorschriften seien auch die \u00fcber allen stehenden allgemeinen Bewirtschaftungsgrunds\u00e4tze aus \u00a7 6 Wasserhaushaltsgesetz zu beachten. Gerade die Uferbereiche der Gew\u00e4sser seien vitale und mitunter sich schnell ver\u00e4ndernde Bereiche. Von daher w\u00fcrden Befristungen in wasserrechtlichen Genehmigungen regelm\u00e4\u00dfig erteilt, sodass sie im Rahmen der Selbstbindung der Verwaltung und unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch weiterhin regelm\u00e4\u00dfig festzusetzen seien.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat am 12. M\u00e4rz 2019 Klage erhoben. Klagebegr\u00fcndend f\u00fchrt er vertiefend aus, es handle sich mit Blick auf die Befristung mit Widerrufsvorbehalt vorliegend um einen \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Eingriff, f\u00fcr den sich im Bescheid keinerlei Ermessenserw\u00e4gungen finden lie\u00dfen. Insbesondere sei eine Befristung nicht geeignet, schnell auf Ver\u00e4nderungen zu reagieren, da diese im vorliegenden Fall auf 10 Jahre erfolgt sei. Die seit ca. 50 Jahren bestehende Steganlage befinde sich auch nicht in einem sensiblen Uferbereich. Der Uferbereich sei mit Holzpf\u00e4hlen als Sicherung vor Abschwemmungen versehen und weise keinen Bewuchs von Schilf oder \u00e4hnlichen Pflanzen auf. Zudem best\u00fcnden keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Lebensdauer einer solchen Steganlage auf einen Zeitraum von etwa 10 Jahren begrenzt w\u00e4re. Auch sei daher die mit der Befristung verbundene unbedingte R\u00fcckbauverpflichtung unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>unter Aufhebung der in der wasserrechtlichen Genehmigung vom 2. Oktober 2018 enthaltenen Tenorpunkte IV.1. und IV.4.9., dieser mit dem Wortlaut \u201ebzw. Fristablauf\u201c, und des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2019 dem Kl\u00e4ger eine unbefristete wasserrechtliche Genehmigung zu erteilen sowie die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollm\u00e4chtigten f\u00fcr das Vorverfahren f\u00fcr notwendig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Er h\u00e4lt die streitige Befristung f\u00fcr rechtm\u00e4\u00dfig. Steganlagen seien Scheinbestandteile (i.S.d. BGB) und damit Mobilien im b\u00fcrgerlich\u2013rechtlichen Sinne und l\u00e4gen zudem h\u00e4ufig in sensiblen Uferbereichen, deren Vegetation sich im Regelfall schnell ausbreiten k\u00f6nne. Daher werde von einer Festsetzung einer Befristung regelm\u00e4\u00dfig Gebrauch gemacht. Hierbei habe sich in der beh\u00f6rdlichen Praxis seit Jahren eine Zehnjahresfrist als g\u00fcnstiger Zeitraum f\u00fcr die Genehmigung von (Einzel-)Steganlagen bew\u00e4hrt. Der Genehmigungsinhaber erhalte eine ausreichende Planungssicherheit f\u00fcr die Errichtung und Nutzung der Anlage, und der Beh\u00f6rde sei eine Reaktion auf die vor Ort herrschenden und sich gegebenenfalls \u00e4ndernden Umst\u00e4nde nach Ablauf der Frist m\u00f6glich. Unter Ber\u00fccksichtigung der nat\u00fcrlichen Dynamik sei es erforderlich, nur einen zeitweiligen Bestandsschutz \u2013 durch Befristung der Genehmigung \u2013 zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf den vom Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgang, der Gegenstand der rechtlichen Er\u00f6rterung in der m\u00fcndlichen Verhandlung gewesen ist, und auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat im Ergebnis keinen Erfolg.<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Die (Verpflichtungs-)Klage ist unbegr\u00fcndet. Denn der Kl\u00e4ger hat weder einen Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten noch auf Erteilung einer l\u00e4nger als bis zum 02. Oktober 2028 befristeten wasserrechtlichen Genehmigung zur Beibehaltung seiner Steganlage noch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die Ablehnung einer l\u00e4nger als bis zum 02. Oktober 2028 befristeten wasserrechtlichen Genehmigung ist vielmehr rechtm\u00e4\u00dfig und verletzt den Kl\u00e4ger nicht in seinen Rechten (\u00a7 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung &#8211; VwGO).<\/p>\n<p>1. Der Kl\u00e4ger kann die geltend gemachten Anspr\u00fcche auch nicht aus \u00a7\u00a7 87 Abs. 1 Brandenburgisches Wassergesetz &#8211; BbgWG, 13 Abs. 1 und 2 Wasserhaushaltsgesetz &#8211; WHG i.V.m. \u00a7 36 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz &#8211; VwVfG i. V. mit \u00a7 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz f\u00fcr das Land Brandenburg &#8211; VwVfGBbg herleiten. Nach diesen Vorschriften darf die Beh\u00f6rde die wasserrechtliche Genehmigung im Rahmen ihres pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessens unter eine Befristung setzen.<br \/>\n2. Der Beklagte hat das ihm durch \u00a7\u00a7 87 Abs. 1 BbgWG, 13 Abs. 1 und 2 WHG i.V.m. \u00a7 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG i. V. mit \u00a7 1 Abs. 1 VwVfGBbg einger\u00e4umte Ermessen fehlerfrei ausge\u00fcbt. Das Gericht \u00fcberpr\u00fcft gem\u00e4\u00df \u00a7 114 S. 1 VwGO nur die Einhaltung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens und die Ermessensaus\u00fcbung entsprechend dem Zweck der Erm\u00e4chtigungsgrundlage. Ziel des Wasserhaushaltsgesetzes ist der Gew\u00e4sserschutz. Diesem Ziel entspricht es, die wasserrechtliche Genehmigung f\u00fcr die Beibehaltung des in die Wasserfl\u00e4che des Elsensees eingebrachten Stegs bis zum 02. Oktober 2028 zu befristen. Im Einzelnen:<br \/>\nB.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 87 Abs. 1 S. 1 BbgWG bedarf die Errichtung oder wesentliche Ver\u00e4nderung von Anlagen gem\u00e4\u00df \u00a7 36 WHG der Genehmigung der Wasserbeh\u00f6rde. Nach \u00a7 87 Abs. 1 S. 2 BbgWG sind Anlagen in Gew\u00e4ssern Anlagen, die sich ganz oder teilweise in, unter oder \u00fcber dem Gew\u00e4sser befinden. Unstreitig stellt die Steganlage des Kl\u00e4gers eine solche Anlage im Sinne des BbgWG dar. \u00a7 87 Abs. 4 Satz 1 BbgWG bestimmt zudem, dass die Genehmigung widerruflich zu erteilen ist \u2013 hier tenoriert unter Punkt IV.3. des Bescheides vom 2. Oktober 2018. \u00a7 13 Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes findet erg\u00e4nzend entsprechende Anwendung, \u00a7 87 Abs. 4 S. 2 BbgWG.<\/p>\n<p>1. Zufolge \u00a7 13 Abs. 1 WHG in entsprechender Anwendung sind Inhalts\u2013 und Nebenbestimmungen auch nachtr\u00e4glich sowie auch zu dem Zweck zul\u00e4ssig, nachteilige Wirkungen f\u00fcr andere zu vermeiden oder auszugleichen. Die Bestimmung stellt die Erteilung von Erlaubnis oder Bewilligung unter den ausdr\u00fccklichen gesetzlichen Vorbehalt der Beif\u00fcgung von Inhalts\u2013 und Nebenbestimmungen (Czychowski\/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz 12. Aufl, \u00a7 13 Rn. 7). Nebenbestimmungen im Sinne des \u00a7 13 WHG sind solche Bestandteile der wasserrechtlichen Erlaubnis bzw. Bewilligung, die dem Benutzer gegen\u00fcber spezifische Anordnungen treffen (Knopp, in: SZDK, \u00a7 13 WHG Rn. 23). Im Wesen der Nebenbestimmungen liegt die Funktion, die Hauptregelung des Verwaltungsakts, d. h. die Gestattung einer Gew\u00e4sserbenutzung im Sinne des \u00a7 9 WHG, durch zus\u00e4tzliche beh\u00f6rdliche Anordnungen zu erg\u00e4nzen oder zu beschr\u00e4nken (Czychowski\/Reinhardt a.a.O. Rn. 12). Hierzu geh\u00f6rt auch die M\u00f6glichkeit der Befristung einer wasserrechtlichen Genehmigung.Allerdings ist die Befristung hier nach dem objektiven Erkl\u00e4rungsgehalt des Bescheides als Inhaltsbestimmung integraler Bestandteil der Bewilligung selbst (vgl. Oberverwaltungsgericht f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06. November 2017 \u2013 12 B 1265\/17 \u2013, Rn. 3, juris; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. Juni 2021 \u2013 2 M 33\/21 \u2013, Rn. 25, juris).<\/p>\n<p>2. Die Befristung ist eine Bestimmung, nach der eine Verg\u00fcnstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt oder endet oder f\u00fcr einen bestimmten Zeitraum gilt (\u00a7 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG). Das Wasserhaushaltsgesetz und das Brandenburgische Wassergesetz sagen nichts dar\u00fcber, wann die wasserrechtliche Genehmigung unbefristet und wann sie befristet erteilt werden soll. Grunds\u00e4tzlich bilden befristete Erlaubnisse mit R\u00fccksicht auf das Abwasserabgabengesetz, das EU \u2013 Recht und auch aus allgemeinen Gr\u00fcnden die Regel. Auch dar\u00fcber hinaus kann es angezeigt sein, die Erlaubnis zu befristen, z.B. bei Benutzungen, deren Auswirkungen (noch) schwer zu \u00fcbersehen sind (vgl. Czychowski\/Reinhardt a.a.O. Rn. 16).<br \/>\n3. \u00dcber die Bemessung der Frist bestehen keine Rechtsvorschriften. Sie muss sich an den Belangen des Allgemeinwohls orientieren und auch dem Interessenausgleich der Beteiligten dienen. Allgemein gilt, dass die festgelegte Frist auf den Einzelfall bezogen angemessen sein muss. Ma\u00dfgebende Faktoren f\u00fcr eine solche Festlegung sind etwa die Ber\u00fccksichtigung der voraussichtlich ben\u00f6tigten Benutzungsdauer, die (Un-)\u00dcbersehbarkeit der wasserwirtschaftlichen Auswirkungen, oder ob dem Vorhaben m\u00f6glicherweise Planungen entgegenstehen, die dem \u00f6ffentlichen Interesse dienen (vgl. Knopp a.a.O. Rn. 58). Bei unbedeutenden Benutzungen sollte die Frist dementsprechend gen\u00fcgend lang bemessen werden, da die Erneuerung zahlreicher Erlaubnisse sp\u00e4ter erhebliche Verwaltungsarbeit verursacht (vgl. Czychowski\/Reinhardt a.a.O. Rn.18). Zwar kann die befristete Erlaubnis innerhalb der festgesetzten Frist ebenso wie die unbefristete teilweise oder ganz widerrufen werden (vgl. \u00a7 87 Abs. 4 S. 1 BbgWG); allerdings gibt die Befristung dem Benutzer eine gewisse tats\u00e4chliche Gew\u00e4hr daf\u00fcr, dass die Erlaubnis innerhalb der Frist nicht widerrufen wird (Czychowski\/Reinhardt a.a.O.).<br \/>\n4. Gemessen an alldem hat der Beklagte die Frist \u2013 bis zum 2. Oktober 2028 \u2013 hinreichend lang bemessen. Es handelt sich um eine im Kern unbedeutende Benutzung einer kleinen (Einzel-)Steganlage, die \u00fcberschaubare Investitionen erfordert hat. Der Kl\u00e4ger selbst hat die Materialkosten inklusive Kleinmaterial und die notwendigen Transportaufwendungen auf ca. 800 \u20ac beziffert (Bl. 21 Verwaltungsvorgang). Die mit der Befristung bis zum 02. Oktober 2028 einhergehende Nutzungsdauer von ca. 10 Jahren erscheint danach als angemessen. Sie ist einerseits gen\u00fcgend lang bemessen, um die Aufwendungen des Kl\u00e4gers zu amortisieren und seinem Interesse an einer sinnvollen Nutzung der Steganlage zu entsprechen. Andererseits muss sich die Bemessung der Frist auch \u2013 wie soeben ausgef\u00fchrt &#8211; an den Belangen des Allgemeinwohls orientieren. Hierzu geh\u00f6ren zweifellos der Schutz des Gew\u00e4ssers als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum f\u00fcr Tiere und Pflanzen (\u00a7 1 Abs. 1 WHG). Gerade Uferbereiche von Gew\u00e4ssern sind grunds\u00e4tzlich empfindliche Bereiche, die relevanten Ver\u00e4nderungen unterliegen k\u00f6nnen, denen in angemessener Zeit gegebenenfalls Rechnung getragen werden muss. Auch dieser Aspekt wird mit der im Tenorpunkt IV.1. des Bescheides ausgesprochene Befristung bis zum 02. Oktober 2028 hinreichend ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>5. Ermessensfehler treten nicht hervor. Der Beklagte hat insoweit ausgef\u00fchrt, dass (Einzel-)Steganlagen in der beh\u00f6rdlichen Praxis regelm\u00e4\u00dfig unter einer Befristung auf 10 Jahre genehmigt werden. Dem Steganlagennutzer werde damit einerseits eine ausreichende Planungssicherheit f\u00fcr die Errichtung und Nutzung der Anlage einger\u00e4umt; andererseits sei eine Reaktion auf die vor Ort herrschenden und sich gegebenenfalls \u00e4ndernden Umst\u00e4nde nach Ablauf der Frist m\u00f6glich. Bei der Genehmigungspr\u00fcfung seien stets die Anforderungen zum Erhalt der sch\u00fctzenswerten Gemeinwohlg\u00fcter (e.g. Naturschutz) zu ber\u00fccksichtigen. Mit Blick auf die nat\u00fcrliche Dynamik sei es gerechtfertigt, nur einen zeitweiligen Bestandsschutz zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Unter Anlegung der zuvor genannten ma\u00dfgeblichen Gesichtspunkte f\u00fcr eine Befristung sind diese Darlegungen des Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>a) Soweit die Beh\u00f6rde auf ihre st\u00e4ndige Verwaltungspraxis verweist, kann sich die Beh\u00f6rde zur Steuerung einer gleichm\u00e4\u00dfigen Verwaltungspraxis in ihrer Ermessensaus\u00fcbung intern binden. Eine Selbstbindung ist nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann anzunehmen, wenn dem Betroffenen aus einer einheitlichen, in einer Mehrzahl gleichgelagerter F\u00e4lle zur Anwendung kommenden Verwaltungspraxis nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz &#8211; GG ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Gleichbehandlung nach Ma\u00dfgabe des tats\u00e4chlichen Verwaltungshandelns im Sinne der einheitlichen Aus\u00fcbung eines der Verwaltung einger\u00e4umten Ermessens erw\u00e4chst (vgl. z.B. m.w.N. VG Weimar, Urteil vom 05. November 2014 \u2013 7 K 849\/11 We \u2013, Rn. 113, juris). Von ihrer st\u00e4ndigen (rechtm\u00e4\u00dfigen) Verwaltungs\u00fcbung darf die Beh\u00f6rde im Einzelfall nur aus sachgerechten Erw\u00e4gungen wieder abweichen (Czychowski\/Reinhardt a.a.O. Rn. 80). Auch danach muss allerdings den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung getragen werden k\u00f6nnen und darf insoweit der gesetzlich einger\u00e4umte Ermessensspielraum jedenfalls nicht v\u00f6llig beseitigt werden.<\/p>\n<p>b) Gemessen daran ist vorliegend eine derartige Selbstbindung unter Zugrundelegung der Darstellung des Beklagten erfolgt. Geht die Beh\u00f6rde aber eine solche Selbstbindung (rechtm\u00e4\u00dfig) ein, dann darf sie diese Bindung bei ihrer Ermessensbet\u00e4tigung nicht ignorieren, denn sonst liegt eine \u00dcberschreitung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens und damit ein Versto\u00df gegen \u00a7 40 VwVfG vor (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 11. Mai 2021 \u2013 10 S 709\/19 \u2013, Rn. 49 &#8211; 50, juris). Da die Steganlage des Kl\u00e4gers keine Besonderheiten \u2013 etwa einen \u00fcberdurchschnittlichen Investitionsaufwand \u2013 aufweist, durfte die untere Wasserbeh\u00f6rde hier ihre st\u00e4ndige Verwaltungspraxis bei ihrer Ermessensbet\u00e4tigung ohne weiteres zugrunde legen. Die Befristung verst\u00f6\u00dft auch sonst nicht gegen den Gleichheitssatz. Denn eine eindeutige abweichende Verwaltungspraxis des Beklagten zum Nachteil des Kl\u00e4gers ist weder vorgetragen noch sonst feststellbar.<\/p>\n<p>6. Der vom Kl\u00e4ger schlie\u00dflich behauptete Versto\u00df gegen das \u00dcberma\u00dfverbot (Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit) i.d.S., dass eine Befristung neben dem (gesetzlichen) Widerrufsvorbehalt grunds\u00e4tzlich ausscheidet, liegt nicht vor. Die Befristung ist als Inhaltsbestimmung geeignet, Beeintr\u00e4chtigungen des Allgemeinwohls zu verhindern (s.o.) und damit auch erforderlich. Sie ist auch sonst nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Eine wasserrechtliche Genehmigung vermittelt regelm\u00e4\u00dfig ohnehin keine gesicherte Rechtsposition. Dies folgt schon daraus, dass die wasserrechtliche Genehmigung gem\u00e4\u00df \u00a7 87 Abs. 4 Satz 1 BbgWG widerruflich zu erteilen ist. Hierbei handelt es sich um einen gesetzlichen Widerrufsvorbehalt im Sinne des \u00a7 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG (vgl. zu \u00a7 18 Abs. 1 WHG Pape, in: Landmann\/Rohmer, UmweltR I, 61. EL, April 2011, \u00a7 18 WHG Rn. 20). Als Gr\u00fcnde f\u00fcr den in der wasserrechtlichen Genehmigung vorbehaltenen Widerruf kommen z.B. \u00c4nderungen der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse (z.B. des Gew\u00e4sserzustandes) in Betracht (vgl. Czychowski\/Reinhardt, WHG, 12. Auflage 2019, \u00a7 18 Rn. 13). Ausreichend f\u00fcr einen Widerruf d\u00fcrfte jeder hinreichend gewichtige, f\u00fcr den Schutz des Gew\u00e4ssers belangvolle Grund im Rahmen einer pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessensaus\u00fcbung sein (vgl. Breuer\/G\u00e4rditz, \u00d6ffentliches und privates Wasserrecht, 4. Auflage 2017, Rn. 856 m. w. Nachw.).<\/p>\n<p>Der gesetzlich vorgesehene Widerrufsvorbehalt schlie\u00dft indes eine Befristung der wasserrechtlichen Genehmigung nicht aus, wie aus dem Verweis auf die entsprechende Anwendung von \u00a7\u00a7 13 Abs. 1 und 2 WHG in \u00a7 87 Abs. 4 S. 2 BbgWG zu schlie\u00dfen ist. Vielmehr kann die Beh\u00f6rde nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen zwischen unbefristeter und befristeter Genehmigung w\u00e4hlen, wobei eine solche Befristung selbstverst\u00e4ndlich nicht das Recht der Wasserbeh\u00f6rde verwirkt, die Genehmigung innerhalb der Frist vollst\u00e4ndig oder teilweise zu widerrufen (vgl. Schmid in: Berendes\/Frenz\/M\u00fcggenborg, BKom WHG, \u00a7 13 Rn. 30).<\/p>\n<p>Das ihr nach alldem zukommende Ermessen f\u00fcr eine Befristung der wasserrechtlichen Genehmigung hat die Wasserbeh\u00f6rde hier \u2013 wie soeben ausgef\u00fchrt \u2013 rechtlich bedenkenfrei ausge\u00fcbt.<\/p>\n<p>C.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 167 VwGO, \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung &#8211; ZPO. Gr\u00fcnde, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2435\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2435&text=Gericht+VG+Frankfurt+%28Oder%29+5.+Kammer.+Entscheidungsdatum+29.07.2021.+Aktenzeichen+VG+5+K+333%2F19\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2435&title=Gericht+VG+Frankfurt+%28Oder%29+5.+Kammer.+Entscheidungsdatum+29.07.2021.+Aktenzeichen+VG+5+K+333%2F19\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2435&description=Gericht+VG+Frankfurt+%28Oder%29+5.+Kammer.+Entscheidungsdatum+29.07.2021.+Aktenzeichen+VG+5+K+333%2F19\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht VG Frankfurt (Oder) 5. Kammer Entscheidungsdatum 29.07.2021 Aktenzeichen VG 5 K 333\/19 ECLI ECLI:DE:VGFRANK:2021:0729.VG5K333.19.00 FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2435\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[11],"tags":[],"class_list":["post-2435","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-landesrecht-brandenburg"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2435","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2435"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2435\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2436,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2435\/revisions\/2436"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2435"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2435"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2435"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}