{"id":2432,"date":"2021-08-18T08:26:56","date_gmt":"2021-08-18T08:26:56","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2432"},"modified":"2021-08-18T08:28:07","modified_gmt":"2021-08-18T08:28:07","slug":"gericht-ag-brandenburg-entscheidungsdatum-07-08-2021-aktenzeichen-31-c-69-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2432","title":{"rendered":"Begeht der Erf\u00fcllungs-\/Verrichtungsgehilfe eines Trinkwasserversorgungs-Unternehmens\/-Verbandes beim Auswechseln des Wasserz\u00e4hlers (\u201eWasseruhr\u201c). Gericht: AG Brandenburg. Entscheidungsdatum: 07.08.2021. Aktenzeichen: 31 C 69\/19"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: AG Brandenburg<br \/>\nEntscheidungsdatum: 07.08.2021<br \/>\nAktenzeichen: 31 C 69\/19<br \/>\nDokumententyp: Urteil<!--more--><\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>Begeht der Erf\u00fcllungs-\/Verrichtungsgehilfe eines Trinkwasserversorgungs-Unternehmens\/-Verbandes beim Auswechseln des Wasserz\u00e4hlers (\u201eWasseruhr\u201c) einen handwerklichen Fehler und wird dadurch ein Wasserschaden verursacht, steht dem hierdurch gesch\u00e4digtem Hauseigent\u00fcmer ein Anspruch auf Schadenersatz wegen fahrl\u00e4ssiger Verletzung von Verkehrssicherungspflichten sowie dann auch wegen Verletzung der Obhutspflicht zu (\u00a7 2 HaftPflG, \u00a7\u00a7 241, 249, 278, 280, 631, 823, 831 BGB in Verbindung mit \u00a7 10 und \u00a7 12 AVBWasserV und \u00a7 86 Abs. 1 VVG).<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 3.967,56 Euro nebst Zinsen hieraus in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2018 &#8211; dem Tag nach der Rechtsh\u00e4ngigkeit &#8211; zu zahlen.<\/p>\n<p>2. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Kl\u00e4gerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in H\u00f6he von 347,60 Euro nebst Zinsen hieraus in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2018 &#8211; dem Tag nach der Rechtsh\u00e4ngigkeit &#8211; zu zahlen.<\/p>\n<p>3. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<\/p>\n<p>5. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Beschluss<\/p>\n<p>Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 3.967,56 Euro festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, ein Versicherungsunternehmen, nimmt den verklagten Verband \u2013 ein \u00f6rtliches Wasserversorgungsunternehmen \u2013 aus \u00fcbergegangenem Recht auf Schadensersatz wegen eines Geb\u00e4udeschadens ihrer Versicherungsnehmerin in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Versicherungsnehmerin der Kl\u00e4gerin \u2013 die Zeugin B\u2026 H\u2026 \u2013 ist Eigent\u00fcmerin und Bewohnerin eines Einfamilienhauses, gelegen \u2026stra\u00dfe \u2026 in 1\u2026 G\u2026.<\/p>\n<p>Am 16.09.2014 wechselte ein Mitarbeiter des Wasserversorgungsverbandes \u201eHoher Fl\u00e4ming\u201c \u2013 der Zeugen J\u2026 D\u2026 \u2013 im Auftrag des hier verklagten Verbandes unstreitig den Wasserz\u00e4hler (\u201eWasseruhr\u201c) im Keller des Hauses der Versicherungsnehmerin der Kl\u00e4gerin. Hiernach entstand in diesem Keller ein Wasserschaden, wobei zwischen den Prozessparteien die Ursache dieses Wasserschadens jedoch streitig blieb.<\/p>\n<p>Unstreitig sind jedoch zumindest auch noch am 13.10.2014 Wassertropfen aus der Wasserleitung ausgetreten, wobei jedoch zwischen den Parteien streitig blieb, seit wann dieses Wasser ausgetreten war.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, dass am 11.10.2014 ihre Versicherungsnehmerin festgestellt habe, dass Wasser aus der \u201eWasseruhr\u201c tropfte.<\/p>\n<p>Schadensurs\u00e4chlich f\u00fcr den dadurch verursachten Wasserschaden sei gewesen, dass der Mitarbeiter des Wasserversorgungsverbandes \u2013 der Zeugen D\u2026 \u2013 beim Austausch der \u201eWasseruhren\u201c die Schraube f\u00fcr den verstellbaren \u00dcberwurf nicht ordnungsgem\u00e4\u00df verschraubt habe, so dass Leitungswasser seither bestimmungswidrig austreten und in den Fu\u00dfboden und die W\u00e4nde von drei Kellerr\u00e4umendes Hauses (Hauswirtschafts-, Lager- und Hobbyraum) habe eindringen k\u00f6nnen. Durch das in den Fu\u00dfboden eindringende Wasser h\u00e4tten sich auch einige Fliesen gel\u00f6st und sei der Boden insgesamt instabil geworden.<\/p>\n<p>Der beklagte Verband w\u00fcrde nunmehr zwar best\u00e4tigen, dass eine Leckage vor dem Wechsel des Wasserz\u00e4hlers noch nicht vorgelegen habe; die Verschraubung an dem streitgegenst\u00e4ndlichen \u00dcberwurf\/Distanzst\u00fcck m\u00fcsse beim Tausch des Wasserz\u00e4hlers aber zwangsl\u00e4ufig bedient werden.<\/p>\n<p>Bestreiten w\u00fcrde sie, dass der f\u00fcr den beklagten Verband t\u00e4tige Mitarbeiter nach dem Tausch des Wasserz\u00e4hlers eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Druckprobe durchgef\u00fchrt hat, mit welcher festgestellt worden sei, dass die Anlage dicht ist. H\u00e4tte er eine derartige Druckprobe ordnungsgem\u00e4\u00df ausgef\u00fchrt, w\u00e4re n\u00e4mlich aufgefallen, dass die Verschraubung nicht ordnungsgem\u00e4\u00df vorgenommen wurde.<\/p>\n<p>Bestreiten w\u00fcrde sie auch, dass der f\u00fcr den beklagten Verband t\u00e4tige Mitarbeiter beim \u00d6ffnen der netzseitigen Absperrarmatur die Funktion des Z\u00e4hlers \u00fcberpr\u00fcft habe. Weiterhin w\u00fcrde sie bestreiten, dass er sowohl eine Sichtpr\u00fcfung als auch eine haptische Pr\u00fcfung vorgenommen hat. Bestreiten w\u00fcrde sie auch, dass er sodann den Wechselbeleg erstellt habe und danach &#8211; vor der Verplombung &#8211; eine weitere Sichtpr\u00fcfung vorgenommen hat.<\/p>\n<p>H\u00e4tte der Mitarbeiter des beklagten Verbandes nach der Installation den streitgegenst\u00e4ndlichen Wasserz\u00e4hler, die Verschraubungen und auch die Dichtheit des Wasserz\u00e4hlers ordnungsgem\u00e4\u00df \u00fcberpr\u00fcft, w\u00e4re ihm n\u00e4mlich aufgefallen, dass er den Z\u00e4hler nicht ordnungsgem\u00e4\u00df verschraubt hatte. Dar\u00fcber hinaus h\u00e4tte eine haptische Pr\u00fcfung der Verschraubung nach dem \u00d6ffnen der zweiten Armatur erfolgen m\u00fcssen, da erst dann der Z\u00e4hler dem regelm\u00e4\u00dfig herrschenden Druck ausgesetzt sei.<\/p>\n<p>Bestreiten w\u00fcrde sie auch, dass der Vater ihrer Versicherungsnehmerin die Dichtheit der Anlage best\u00e4tigt habe. Mit dem als Anlage B 1 vorgelegten Beleg sei n\u00e4mlich lediglich best\u00e4tigt worden, dass der Beklagte am 16.09.2014 den Wasserz\u00e4hler in dem versicherten Objekt gewechselt habe. Die Beklagtenseite w\u00fcrde insoweit verkennen, dass die von beiden Parteien unterzeichneten Kunden-Quittung nicht die erfolgreich abgeschlossene Arbeit (keine M\u00e4ngel) best\u00e4tigen w\u00fcrde. Diese Quittung belege n\u00e4mlich allein, dass der beklagte Verband den Z\u00e4hler am Tag X gewechselt habe. Dies sei aber allgemein bekannt und unstreitig. Nichts anderes habe der Vater ihrer Versicherungsnehmerin hier best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Auch trage die Beklagtenseite selbst vor, dass mit der Kundenquittung allein die Z\u00e4hlerst\u00e4nde des alten und des neuen Z\u00e4hlers best\u00e4tigt w\u00fcrden. Insofern bleibe bestritten, dass der Mitarbeiter des Beklagten gemeinsam mit dem Vater ihrer Versicherungsnehmerin die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Installation des Z\u00e4hlers gepr\u00fcft und festgestellt hat.<\/p>\n<p>Aus welchem Grund dem Vater ihrer Versicherungsnehmerin als Laien und nicht dem Mitarbeiter des Beklagten selbst h\u00e4tte auffallen sollen, dass aus der nicht ordnungsgem\u00e4\u00df herstellten Verschraubung Wasser tropfen w\u00fcrde, vermag sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 nicht zu verstehen. Der Mitarbeiter des Beklagten habe den Vater ihrer Versicherungsnehmerin auch nicht darauf hingewiesen, dass der Z\u00e4hler nach dem Wechsel in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden einer kurzen Kontrolle zu unterziehen sei.<\/p>\n<p>Wie bereits vorgetragen habe ihre Versicherungsnehmerin erst am 11.10.2014 einen Wasseraustritt an dem streitgegenst\u00e4ndlichen Z\u00e4hler festgestellt.<\/p>\n<p>Soweit der verklagte Verband einwende, dass am 13.10.2014 weder ein Material- noch ein Installations-Fehler festgestellt worden sei, frage man sich, wie dann Wasser bestimmungswidrig austreten habe k\u00f6nnen. Vor dem Tausch des Wasserz\u00e4hlers durch den Mitarbeiter des Beklagten am 16.09.2014 sei kein Wasser aus der Verschraubung ausgetreten. Andernfalls w\u00e4re ein Wasserschaden n\u00e4mlich schon viel fr\u00fcher festgestellt worden.<\/p>\n<p>Noch am 11.10.2014 habe ihre Versicherungsnehmerin den verklagten Verband informiert, welcher sodann erst am 13.10.2014 einen der Monteure geschickt habe, der die Wasseruhr dann am 16.09.2014 ausgetauscht habe. Der vor Ort anwesende Monteur des Beklagten habe hierbei auch gegen\u00fcber ihrer Versicherungsnehmerin best\u00e4tigt, dass die Schraube f\u00fcr die verstellbare \u00dcberwurfmutter nicht richtig fest gewesen sei und dadurch Wasser habe austreten k\u00f6nnen und dies somit auf einen Fehler des Mitarbeiters des Beklagten bei dem Z\u00e4hlertausch zur\u00fcckzuf\u00fchren sei.<\/p>\n<p>Seit dem Wasserz\u00e4hlertausch und auch davor seien keine anderen Firmen oder Personen an dem Wasserz\u00e4hler in dem versicherten Geb\u00e4ude t\u00e4tig gewesen. Die Z\u00e4hler w\u00fcrden alle zwei Jahre auch durch den verklagten Verband gewechselt. Der streitgegenst\u00e4ndliche Wasserschaden sei somit nur auf die durch den Mitarbeiter des Beklagten fehlerhaft hergestellte Verschraubung zur\u00fcckzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Das Wasser sei ca. einen Monat \u2013 pro Minute ca. 90 Tropfen \u2013 bestimmungswidrig aus der Verschraubung ausgelaufen.<\/p>\n<p>Was die Beklagtenseite mit der Berechnung der ausgetretenen Wassermenge bezwecken wolle, verm\u00f6ge sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 hier nicht erkennen. Jedenfalls lasse sich die tats\u00e4chliche Menge des ausgetretenen Wassers nicht mit der von der Beklagtenseite angegeben Berechnung bestimmen. Die Gegenseite gehe bei ihrer Berechnung der Wassermenge n\u00e4mlich von festen physikalischen Gr\u00f6\u00dfen aus. Dies sei jedoch falsch. So werde das Volumen eines Wassertropfens pauschal mit 0,25 ml festgelegt. Tatsache ist jedoch, dass die Gr\u00f6\u00dfe eines Tropfens (Volumen) von vielen Faktoren abh\u00e4ngen w\u00fcrde. Wichtige Faktoren f\u00fcr die Gr\u00f6\u00dfe seien z.B. u.a. die Oberfl\u00e4chenspannung des Fluides oder dessen Temperatur. Man werde also kein \u201eEinheits-Volumenma\u00df\u201c f\u00fcr einen Wassertropfen finden.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus h\u00e4tte der vor Ort anwesende Mitarbeiter gegen\u00fcber ihrer Versicherungsnehmerin auch einger\u00e4umt, dass beim Austausch des Wasserz\u00e4hlers ein Fehler gemacht worden sei.<\/p>\n<p>Andere Ursachen als die hier von ihr dargelegte w\u00fcrden f\u00fcr den streitgegenst\u00e4ndlichen Wasserschaden nicht in Betracht kommen. Nachdem die Verschraubung am \u00dcberwurf durch einen Mitarbeiter des verklagten Verbandes dann wieder festgezogen worden war, sei auch kein Wasser mehr bestimmungswidrig ausgetreten. Es sei dann auch zu keinem weiteren Wasserschaden hier gekommen.<\/p>\n<p>Auch sei die Gartenbew\u00e4sserungsanlage in einem ordnungsgem\u00e4\u00dfen Zustand gewesen. Wasser sei hier nicht bestimmungswidrig ausgetreten. Ein Wasseraustritt dort sei auch am 13.10.2014 nicht festgestellt worden. Bestreiten w\u00fcrde sie insofern auch, dass bei dem Ortstermin am 13.10.2014 andere in Betracht kommende Ursachen besprochen worden seien.<\/p>\n<p>Fliesen, unabh\u00e4ngig davon, ob sie durch ein Fachunternehmen oder in Eigenregie verlegt worden sind, h\u00e4tten im \u00dcbrigen auch keine Abdichtungsfunktion. Zudem seien diese Fliesen im Haus ihrer Versicherungsnehmerin auch fachgerecht verlegt gewesen.<\/p>\n<p>Woraus der verklagte Verband schlie\u00dfe, dass ihre Versicherungsnehmerin den Schaden erst einen Monat nach der Feststellung gemeldet habe, sei nicht ersichtlich. Unklar sei auch, gegen\u00fcber wem hier eine Schadenmeldung unterlassen worden sein soll. Der Vortrag der Beklagtenseite sei insofern auch unsubstantiiert und werde von ihr bestritten. Auch w\u00fcrde sie bestreiten, dass ihre Versicherungsnehmerin angegeben haben soll, dass sie die R\u00e4ume nicht nutze und erst eine Woche sp\u00e4ter wieder hereingeschaut habe.<\/p>\n<p>Ihre Versicherungsnehmerin habe den Wasseraustritt an dem Z\u00e4hler erstmals am 11.10.2014 festgestellt. Der streitgegenst\u00e4ndliche Wasserz\u00e4hler befinde sich im Keller. Ihre Versicherungsnehmerin habe den Kellerraum bis zur Feststellung des Schadens am 11.10.2014 aber nicht betreten. Im Keller w\u00fcrden sich n\u00e4mlich nur die Vorratskammer und ein Partyraum befinden, so dass der Keller nicht tagt\u00e4glich benutzt werde.<\/p>\n<p>Zur Schadensbeseitigung seien umfangreich Trocknungs- und Sanierungsarbeiten (Fliesen- und Malerarbeiten) erforderlich gewesen. Hinsichtlich der einzelnen Schadens-Beseitigungs-Ma\u00dfnahmen w\u00fcrde sie auf die nachbenannten Rechnungen bzw. Belege der Anlage K 2 (Blatt 38 bis 43 der Akte) Bezug nehmen.<\/p>\n<p>Ihrer Versicherungsnehmerin seien zur Schadensbeseitigung Kosten in H\u00f6he von 4.306,71 Euro entstanden, die sich wie folgt zusammensetzen w\u00fcrden:<\/p>\n<table class=\"Rsp\">\n<tbody>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">Kosten Demontage und Trocknung gem\u00e4\u00df Rechnung<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">S\u2026 Sanierung GmbH vom 22.12.2014:<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">1.711,43 \u20ac,<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">Kosten Allgemein (Schutz- und Bewegungskosten, Entsorgung<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">Baumischabfall) gem\u00e4\u00df Rechnung S\u2026 Sanierung GmbH vom 22.12.2014:<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">\u00a0260,55 \u20ac,<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">Kosten Sanit\u00e4r- und Installationsarbeiten gem\u00e4\u00df Rechnung<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">S\u2026 Sanierung GmbH vom 22.12.2014:<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">288,36 \u20ac,<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">Eigenleistungen Versicherungsnehmerin (Bodenbelags- und<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">Malerarbeiten) gem\u00e4\u00df Kostenaufstellung Versicherungsnehmerin:<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">1.405,83 \u20ac,<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">Stromkosten gem\u00e4\u00df Strombrief S\u2026 Sanierung GmbH vom<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">03.12.2014 und Schreiben \u2026GmbH vom 13.12.2014:<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">\u00a0301,39 \u20ac,<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\"><strong>Gesamt:<\/strong><\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\"><strong>3.967,56 \u20ac<\/strong>.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Die von ihr dargestellten Schadensbeseitigungsma\u00dfnahmen seien zur Schadensbeseitigung auch notwendig und erforderlich gewesen; die hierf\u00fcr aufgewendeten Kosten zudem angemessen und orts\u00fcblich.<\/p>\n<p>Aus welchen Gr\u00fcnden die Kosten f\u00fcr die von der Versicherungsnehmerin in Eigenleistung erbrachten Arbeiten nicht zu ber\u00fccksichtigen seien, erschlie\u00dfe sich aus dem Sachvortrag der Beklagtenseite im \u00dcbrigen nicht, so dass auch diese Kosten von dem Beklagten zu erstatten seien. Die Versicherungsnehmerin h\u00e4tte f\u00fcr diese Arbeiten zwar auch ein Unternehmen beauftragen k\u00f6nnen, jedoch w\u00e4re dies dann wesentlich teurer geworden.<\/p>\n<p>Ein Zeitwert sei insofern auch nicht in Abzug zu bringen. Bei den in Eigenleistung fachm\u00e4nnisch und ordnungsgem\u00e4\u00df durchgef\u00fchrten Arbeiten handele es sich um Ausbesserungs- bzw. Reparaturarbeiten. Der Fliesenbelag sei nur ausgebessert und nicht vollst\u00e4ndig erneuert worden. Eine Wertsteigerung sei durch dies Arbeiten somit nicht eingetreten.<\/p>\n<p>Sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 habe die der Versicherungsnehmerin entstandenen Sch\u00e4den auch vollumf\u00e4nglich ersetzt und regressiere nunmehr den Zeitwert in H\u00f6he von 3.967,56 EUR. Zur Regulierung des Schadens habe sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 folgende Versicherungsleistungen gezahlt:<\/p>\n<table class=\"Rsp\">\n<tbody>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">Datum<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">Empf\u00e4nger<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">\u00a0Betrag<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">14.01.2015<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">S\u2026 Sanierung GmbH<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">2.260,34 EUR,<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">16.04.2015<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">Versicherungsnehmerin<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">301,39 EUR,<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">20.05.2015<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">\u00a0Versicherungsnehmerin<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">\u00a01.405,83 EUR,<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\"><strong>Gesamt:<\/strong><\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\"><\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\"><strong>3.967,56 EUR.<\/strong><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Trocknungs- und Stromkosten w\u00fcrden mangels Wertsteigerung keinem Zeitwertwert unterliegen. Das Gleiche gelte f\u00fcr o.g. ausgef\u00fchrten Demontage- und Entsorgungsarbeiten sowie f\u00fcr die Sanit\u00e4r- und Installationsarbeiten.<br \/>\nHinsichtlich der Boden- und Malerarbeiten sei aufgrund des Alters und des sehr guten Zustandes vor dem Schadenereignis ebenfalls ein Zeitwert nicht vorzunehmen.<br \/>\nAufgrund der dargestellten Verursachung sei der beklagte Verband gegen\u00fcber ihrer Versicherungsnehmerin auch zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet.<br \/>\nDem beklagten Verband habe der ordnungsgem\u00e4\u00dfe Austausch des Wasserz\u00e4hlers oblegen. Er habe somit daf\u00fcr Sorge zu tragen gehabt, dass aus der \u201eWasseruhr\u201c kein Wasser austreten k\u00f6nne. Indem der beklagte Verband dem nicht nachgekommen sei, so dass es zum bestimmungswidrigen Austritt des Wassers gekommen sei, habe der Beklagte die ihm obliegende Verpflichtung, der Versicherungsnehmerin als Bestellerin das Werk frei von Sachm\u00e4ngeln zu verschaffen, verletzt und dementsprechend den entstandenen Schaden auch zu ersetzen.<br \/>\nDamit stehe hier fest, dass der Beklagte seine ihm obliegende Pflicht verletzt habe. Das Verschulden des Beklagten werde gem\u00e4\u00df \u00a7 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Angesichts des Schadenbildes m\u00fcsse somit das Wasser seit der fachwidrigen Installation ausgetreten sein.<br \/>\nDurch die nicht fachgerechte Installation der \u201eWasseruhr\u201c habe der verklagte Verband zudem schuldhaft die Verletzung der nach \u00a7 823 BGB gesch\u00fctzten Rechtsg\u00fctern, hier des Eigentums, verursacht, so dass der Beklagte auch aus diesem Grund f\u00fcr die entstandenen Sch\u00e4den hier haften w\u00fcrde. Der Anspruch ergebe sich zudem auch aus \u00a7 831 BGB.<br \/>\nDiese Anspr\u00fcche seien gem\u00e4\u00df \u00a7 86 Abs. 1 VVG aber mit Zahlung der oben n\u00e4her dargestellten Betr\u00e4ge auf sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 \u00fcbergegangen.<br \/>\nSie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 habe die nunmehr sie hier vertretene Rechtsanwaltskanzlei zun\u00e4chst nur mit der au\u00dfergerichtlichen Forderungsbeitreibung beauftragt. Diese Kanzlei sei dann auftragsgem\u00e4\u00df am 28.12.2017 an den beklagten Verband herangetreten und habe ihn unter Darlegung des Schadenfalls und Erl\u00e4uterung des Schadenumfangs, der Schadensh\u00f6he sowie der Anspruchsgrundlage zum Ausgleich des entstandenen Schadens aufgefordert.<br \/>\nDurch diese T\u00e4tigkeit seien ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 au\u00dfergerichtliche Rechtsanwaltskosten in H\u00f6he von 413,64 EUR brutto entstanden, welche sie nunmehr ebenso ersetzt verlangen w\u00fcrde.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>den Beklagten zu verurteilen, an sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 3.967,56 Euro nebst Zinsen hieraus in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen<br \/>\nund<br \/>\nden Beklagten weiterhin zu verurteilen, an sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in H\u00f6he von 413,64 Euro nebst Zinsen hieraus in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<br \/>\nDer Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<br \/>\nDer Beklagte behauptet, dass eine verschuldensunabh\u00e4ngige Haftung des Zweckverbandes zu verneinen sei und Pflichtverletzungen, die f\u00fcr den Schaden urs\u00e4chlich geworden w\u00e4ren, habe er \u2013 der Verband \u2013 nicht zu vertreten.<\/p>\n<p>Zwar habe er turnusgem\u00e4\u00df einen Z\u00e4hlerwechsel im Hause der Versicherungsnehmerin der Kl\u00e4gerin durchf\u00fchren lassen. Dabei sei das Distanzst\u00fcck, aus dem dann sp\u00e4ter tropfenweise Wasser austrat auch nicht unber\u00fchrt geblieben.<\/p>\n<p>Mit der sch\u00e4digenden Schraube im Bereich des Distanzst\u00fccks habe der Mitarbeiter des Verbandes im Rahmen der Wartung (Austausch der Wasseruhr) vom 16.09.2014 insofern zwar \u2013 nunmehr unstreitig \u2013 zu tun gehabt. Die Behauptung der Kl\u00e4gerin, die Verschraubung am \u00dcberwurf\/Distanzst\u00fcck habe beim Tausch der Z\u00e4hler zwangsl\u00e4ufig bedient werden m\u00fcssen, sei somit korrekt. Insofern sei sein Prozessbevollm\u00e4chtigter zun\u00e4chst falsch informiert gewesen oder habe sich selbst falsche Vorstellungen hiervon gemacht. Die De-\/Montage des Wasserz\u00e4hlers k\u00f6nne somit nur durch das L\u00f6sen der \u00dcberwurfmutter auf dem Schiebest\u00fcck (\u00dcberwurf\/Distanzst\u00fcck) der Armatur erfolgen. Dies treffe also auch auf die Montage eines neuen Wasserz\u00e4hlers zu. Dagegen w\u00fcrde er &#8211; der Beklagte &#8211; also jetzt nichts mehr einzuwenden.<\/p>\n<p>Nach dem Austausch des Z\u00e4hlers sei aber ordnungsgem\u00e4\u00df eine Druckprobe durchgef\u00fchrt worden, mit der die Dichtigkeit der Anlage festgestellt worden sei. Das Ergebnis dieser Druckpr\u00fcfung sei die Abwesenheit von Leckagen gewesen. Eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrung der Montaget\u00e4tigkeit sei also gegeben gewesen.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich gebe es f\u00fcr den standardisierten Vorgang des Z\u00e4hlerwechsels aber kein separates Protokoll, aus dem sich explizit die Druckpr\u00fcfung und damit die Dichtigkeit des neu montierten Z\u00e4hlers ersehen lie\u00dfe. Der Kunde quittiere die erfolgreich abgeschlossene Arbeit (keine M\u00e4ngel, wie etwa Undichtigkeit) lediglich mit seiner Unterschrift auf dem \u201eWechselbeleg\u201c. Der damals anwesende Vater der Versicherungsnehmerin der Kl\u00e4gerin habe insofern aber ausdr\u00fccklich die Dichtigkeit der Anlage mit seiner Unterschrift unter diesem \u201eWechselbeleg\u201c \u2013 Anlage B 1 (Blatt 81 der Akte) \u2013 hier best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>An dieser Stelle h\u00e4tte dem Vater der Versicherungsnehmerin der Kl\u00e4gerin die angebliche Leckage bei 90 Tropfen pro Minute aber auffallen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>In der Regel werde ein Kunde auch darauf hingewiesen, dass der Wasserz\u00e4hler nach dem Wechsel in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden einer kurzen Kontrolle durch den Kunden zu unterziehen sei. Bei diesem Hinweis gehe es nicht ausschlie\u00dflich um die \u00dcberpr\u00fcfung der Dichtigkeit des Z\u00e4hlers, sondern im Schwerpunkt um die Plausibilit\u00e4t der Verbrauchswerte, denn weil durch die regelm\u00e4\u00dfige Kontrolle un\u00fcbliche Verbr\u00e4uche schnell auffallen, werde ein rechtzeitiges Handeln erm\u00f6glicht. So seien die Abl\u00e4ufe auch an jenem Tag im Hause der Versicherungsnehmerin der Kl\u00e4gerin gewesen.<\/p>\n<p>Wenn eine Leckage vorhanden gewesen w\u00e4re, so h\u00e4tte der Zeuge D\u2026 diese auch festgestellt. Weiterhin w\u00e4re bei einer bereits vor dem Z\u00e4hlerwechsel bestehenden Leckage deshalb optisch schnell alles aufgefallen, weil sich an der Wasseraustrittsstelle Wasserablagerungen (Kalkr\u00fcckst\u00e4nde) gebildet h\u00e4tten. Diese w\u00e4ren ein klares Indiz daf\u00fcr gewesen, dass \u00fcber l\u00e4ngere Zeit Wasser ausgetreten sei, was aber hier gerade nicht der Fall gewesen sei.<\/p>\n<p>Zu bestreiten sei die Behauptung der Kl\u00e4gerseite, einer seiner Mitarbeiter h\u00e4tte einger\u00e4umt, dass es sei zu einem Fehler beim Austausch des Wasserz\u00e4hlers gekommen sei. Eine solche Behauptung w\u00e4re schon abwegig gewesen, da eben kein Fehler festzustellen gewesen sei. Zu Fehlern habe sich der Mitarbeiter im Gespr\u00e4ch im Hause der Versicherungsnehmerin der Kl\u00e4gerin nicht ge\u00e4u\u00dfert, weil hierzu keinerlei Anlass bestanden habe.<\/p>\n<p>Gehe man im \u00dcbrigen davon aus, dass zwischen dem 16.09.2014 und dem Termin am 13.10.2014 tropfenweise Wasser ausgetreten sei (ca. 90 Tropfen pro Minute), so ergebe sich ein Wasserverlust von max. 910 Litern in jenen 28 Tagen. Ein Wassertropfen enthalte n\u00e4mlich nur 0,25 ml. Bei 90 Tropfen Wasser pro Minute entspreche dies dann 22,5 ml pro Minute und damit 1,35 Liter pro Stunde. Rechne man dies auf einen Tag hoch, ergebe sich eine Austrittsmenge von ca. 32,5 Liter pro Tag. Auf den gesamten Zeitraum der Leckage (max. 28 Tage) bezogen, entspreche die Austrittsmenge somit etwa 910 Liter in 28 Tagen (d. h. 0,910 m\u00b3 in 28 Tagen). Wann genau Wasser erstmals ausgetreten sei, entziehe sich aber seiner Kenntnis. Die Berechnungen h\u00e4tten somit nur theoretischen Charakter, um auf der Basis der Behauptungen der Kl\u00e4gerin den maximalen Wasseraustritt festzustellen.<\/p>\n<p>Einigkeit k\u00f6nne zwar insofern hergestellt werden, dass Wassertropfen unterschiedlich gro\u00df sein k\u00f6nnen. Hier sei nat\u00fcrlich nur eine pauschale Berechnung mit einem unterstellten Mittelwert m\u00f6glich und beabsichtigt gewesen. Da die Kl\u00e4gerin den Zweck der \u00dcbung ohnehin nicht verstanden habe, m\u00fcsse das ja auch nicht weiter diskutiert werden.<\/p>\n<p>Mit Nichtwissen w\u00fcrde er \u2013 der Beklagte \u2013 auch bestreiten, wann die Versicherungsnehmerin der Kl\u00e4gerin festgestellt hatte, dass Wasser \u201eaus der Wasseruhr\u201c tropft, zumal tats\u00e4chlich das Wasser aus dem Distanzst\u00fcck oberhalb des Wasserz\u00e4hlers getropft habe.<\/p>\n<p>Seine \u2013 des Beklagten \u2013 Mitarbeiter h\u00e4tten erst am 13.10.2014 Gelegenheit gehabt, nach der Schadens-Meldung eine Ortsbesichtigung durchzuf\u00fchren. Ein Material- oder Installationsfehler sei bei dieser Gelegenheit aber nicht festgestellt worden. Der Installateur vom 16.09.2014 habe auch keinen Kontakt zu dieser Schraube, die nichts mit dem Austausch des Wasserz\u00e4hlers zu tun habe, gehabt.<\/p>\n<p>Beim Ortstermin vom 13.10.2014 sei die Schraube im Bereich des Distanzst\u00fccks lediglich wieder angezogen worden. Damit habe das Tr\u00f6pfeln ge\u00e4ndet.<\/p>\n<p>Bestritten werde insofern auch die Richtigkeit der auf Blatt 4 oben der Klageschrift aufgestellten These, Ursache f\u00fcr den Wasserschaden sei gewesen, dass sein \u2013 des Beklagten \u2013 Mitarbeiter beim Austausch der Wasseruhr die Schraube f\u00fcr den verstellbaren \u00dcberwurf nicht ordnungsgem\u00e4\u00df angezogen h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Bestreiten w\u00fcrde er auch, dass es \u00fcberhaupt technisch denkbar sei, dass durch jenes Tr\u00f6pfeln die behaupteten Wassermengen ausgetreten w\u00e4ren. 4 m\u00b3 Wasser k\u00f6nnten innerhalb des von der Kl\u00e4gerseite behaupteten Zeitraums aus der behaupteten Quelle n\u00e4mlich nicht ausgetreten sein.<\/p>\n<p>Bei dem Ortstermin seien auch andere Ursachen er\u00f6rtert worden. So existiere hier eine Mauerdurchf\u00fchrung der Garten-Wasser-Anlage, die nach seiner \u2013 des Beklagten \u2013 Ansicht keinen fachgerecht errichteten Eindruck machen w\u00fcrde und durch die das Wasser auch eingedrungen sein k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Es komme hinzu, dass die Fliesen im Objekt in Eigenarbeit errichtet worden seien, was keine fachm\u00e4nnische Abdichtung darstellen w\u00fcrde. Dieser Aspekt sei auch bei der Schadensbeseitigung und den daf\u00fcr aufgewandten Kosten zu ber\u00fccksichtigen, denn eine Fliesenfl\u00e4che Marke Eigenbau, die noch nicht einmal dicht sei, mache es seiner Auffassung nach auch nicht erforderlich, eine fachgerecht erstellte und selbstverst\u00e4ndlich dichte Fliesenfl\u00e4che zu erstellen, ohne dabei Abschl\u00e4ge wegen des Umstandes vorzunehmen, dass die entfernten Fliesen nicht fachgerecht verlegt waren.<\/p>\n<p>Ein Mysterium sei auch die Tatsache, dass die Schadens-Meldung erst nach einem Monat \u00fcbermittelt worden sei. Dazu habe die Versicherungsnehmerin der Kl\u00e4gerin sich darauf berufen, dass niemand diese R\u00e4ume nutze und daher man erst nach Wochen wieder einen Blick hineingeworfen habe.<\/p>\n<p>Das w\u00fcrde er \u2013 der Beklagte \u2013 aber bestreiten, da der Keller vollst\u00e4ndig ausgebaut sei, wie die Fotos, die beim Gutachten seien, auch verdeutlichen w\u00fcrden. Ohnehin w\u00fcrden die Spuren, die an den W\u00e4nden vorhanden gewesen sein sollen, f\u00fcr andere Ursachen sprechen. Es bleibe also bestritten, dass die Wassersch\u00e4den und Wasser-Spuren (ausschlie\u00dflich) auf das tropfende Distanzst\u00fcck zur\u00fcckzuf\u00fchren sein sollen.<\/p>\n<p>In rechtlicher Hinsicht sei festzuhalten, dass ein Anspruch aus \u00a7 2 Haftpflichtgesetz hier nicht bestehe. Die denkbare Haftung nach \u00a7 2 Abs. 1 HaftPflG sei nach Abs. 3 Ziffer 1 HaftPflG hier n\u00e4mlich ausgeschlossen, weil der Schaden innerhalb eines Geb\u00e4udes entstanden sei und auf die darin befindliche Anlage jedenfalls von Kl\u00e4gerseite zur\u00fcckgef\u00fchrt werde. Damit w\u00fcrde eine verschuldensunabh\u00e4ngige Haftung hier ausscheiden.<\/p>\n<p>Die von Kl\u00e4gerseite ins Spiel gebrachte vertragliche Haftung sei aus den gleichen Gr\u00fcnden zweifelhaft bzw. ausgeschlossen, aus denen auch eine Haftung wegen unerlaubter Handlung hier nicht in Betracht komme.<\/p>\n<p>Auch habe es keine Auff\u00e4lligkeit gegeben, die jenseits des tats\u00e4chlich bestehenden Auftrages Veranlassung gegeben h\u00e4tte, diese Schraube zu \u00fcberpr\u00fcfen und ggf. festzuziehen. Damals habe nichts getropft.<\/p>\n<p>Damit habe aber auch keine Pflicht bestanden, sich um jene Schraube zu k\u00fcmmern und f\u00fcr den Austausch oder f\u00fcr das Festziehen zu sorgen. Darauf bezog sich kein Auftrag und damit auch keine Pflicht, die im Rahmen des \u00a7 823 BGB h\u00e4tte verletzt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Hier gebe es auch keinen Anscheinsbeweis zu Lasten des Beklagten, denn da dieser im September nicht mit jener Schraube befasst war, k\u00f6nne man es nicht als typischen Geschehensablauf ansehen, dass relativ kurz nach der Wartungsma\u00dfnahme (Austausch der Wasseruhr) an einer anderen Stelle der Anlage ein Tr\u00f6pfeln begonnen haben mag. Nichts davon ist typisch. Allenfalls dann, wenn der Bereich, in dem bei der Wartung vom 16.09.2014 gearbeitet worden ist, der sp\u00e4tere Schaden eingetreten w\u00e4re, k\u00f6nnte man an eine Typizit\u00e4t denken. So sei es hier aber nun einmal nicht gewesen.<\/p>\n<p>Eine Pflichtverletzung des Beklagten lasse sich auch aus dem Klagevortrag selbst nicht herleiten. Eine Pflichtverletzung w\u00e4re nachzuweisen gewesen. Daran scheitere hier aber die Klage.<\/p>\n<p>Den Schaden w\u00fcrde er im \u00dcbrigen bestreiten, insbesondere was die Urs\u00e4chlichkeit des hier ger\u00fcgten Punktes angehe.<\/p>\n<p>Der Umfang des behaupteten Schadens \u00fcbersteige selbst dann, wenn man ein mehrw\u00f6chiges Tr\u00f6pfeln unterstelle, und zwar bis zu einem Monat, die Potentiale, die mit einem solchen Tr\u00f6pfeln verbunden gewesen w\u00e4ren. Eine derartige Wassermenge k\u00f6nne damit nicht angesammelt werden.<\/p>\n<p>Alles spreche also f\u00fcr eine andere bzw. weitere Ursache. Hier sei noch einmal auf die Mauerdurchf\u00fchrung der Gartenwasseranlage verwiesen. Das sei zwar nur eine Vermutung bzw. ein Beispiel f\u00fcr die M\u00f6glichkeiten; diese m\u00fcssten hier aber nicht diskutiert werden, weil die Kl\u00e4gerin nichts zu alternativen Ursachen gesagt habe.<\/p>\n<p>Dubios bleibe im \u00dcbrigen die Behauptung der Kl\u00e4gerseite, innerhalb des Monats zwischen dem Austausch der Wasseruhr und der Schadens-Anzeige durch die Versicherungsnehmerin der Kl\u00e4gerin habe man den Raum nicht betreten und deshalb nichts bemerken k\u00f6nnen. Das Kellergeschoss der Versicherungsnehmerin sei ausgebaut und es sei daher unwahrscheinlich, dass im bewohnten Haus niemand schon deutlich eher in den betroffenen Raum getreten sei.<\/p>\n<p>Der H\u00f6he nach sei zu r\u00fcgen, dass die Eigenleistungen der Versicherungsnehmerin nicht h\u00e4tten ber\u00fccksichtigt werden d\u00fcrfen. F\u00fcr die Erneuerung der Fliesen h\u00e4tte auch ein geringer Zeitwert angesetzt werden m\u00fcssen, da die Fliesenfl\u00e4che von unkundiger Hand angefertigt worden war und damit keine fachm\u00e4nnische Abdichtung dargestellt habe.<\/p>\n<p>Der eigene Zeitaufwand der Versicherungsnehmerin der Kl\u00e4gerin sei zudem selbstverst\u00e4ndlich kein Schaden. Daraus ergebe sich keine Verm\u00f6gensminderung. Es bleibe insofern dabei, dass die Eigenleistung nicht als Schaden erstattet werden m\u00fcsse. Ein Schaden sei in diesem Fall nicht entstanden. F\u00fcr den Zeitaufwand der Gesch\u00e4digten bestehe keine Ersatzpflicht, wenn sie sich um die Abwicklung des Schadens k\u00fcmmere.<\/p>\n<p>Wenn die Kl\u00e4gerin Dritte beauftragt h\u00e4tte, k\u00f6nnte man dar\u00fcber diskutieren, ob die dann vorliegenden Rechnungen als Schadenspositionen ganz oder teilweise akzeptabel sind. Mit Fiktionen w\u00fcrde er sich hier aber nicht besch\u00e4ftigen. Es komme immer darauf an, ob eine Minderung des Verm\u00f6gens vorliege, was bei einem Verlust an Freizeit f\u00fcr die Bew\u00e4ltigung eines im eigenen Haus eingetretenen Schadens aber nicht der Fall sei.<\/p>\n<p>Da der Anspruch dem Grunde nach nicht bestehe, k\u00f6nnten auch keine Anwaltskosten geltend gemacht werden.<\/p>\n<p>Das Gericht hat nach Ma\u00dfgabe der Beweisbeschl\u00fcsse vom 10.12.2019 und vom 10.01.2020 Beweis erhoben. Hinsichtlich der Vernehmung der Zeugen H\u2026 B\u2026, B\u2026 H\u2026, S\u2026 S\u2026, R\u2026 E\u2026 und J\u2026 D\u2026 wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 10.12.2019 verwiesen.<\/p>\n<p>Zudem hat das Gericht ein schriftliches Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen Dipl.-Ing. F\u2026M\u2026 vom 22.04.2020 (Blatt 218 bis 226 der Akte) sowie erg\u00e4nzende Stellungnahmen des Sachverst\u00e4ndigen vom 06.07.2020 (Blatt 282 bis 283 der Akte) und vom 19.11.2020 (Blatt 374 bis 376 der Akte) eingeholt.<\/p>\n<p>Zudem verk\u00fcndet der Beklagte dem Wasserverband \u2026, vertreten durch den Verbandsvorsteher \u2026, den Streit, verbunden mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf seiner Seite beizutreten. Der Wasserverband \u2026 ist jedoch dem Rechtsstreit nicht beigetreten.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird im \u00dcbrigen auf die unter Angabe der Blattzahl der Akte angef\u00fchrten Schriftst\u00fccke erg\u00e4nzend Bezug genommen. Zudem wird auf die zwischen den Prozessparteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen. Zur Erg\u00e4nzung des Sach- und Streitstandes wird dar\u00fcber hinaus auch auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die sachliche und \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt sich aus \u00a7 23 Nr. 1 GVG in Verbindung mit \u00a7 17 und \u00a7 29 ZPO sowie daneben auch aus \u00a7 32 ZPO.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist im zuerkannten Umfang begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin steht gegen\u00fcber dem Beklagten ein Anspruch auf Zahlung in H\u00f6he von 3.967,56 Euro in der Hauptsache zu. Der Beklagte schuldet der Kl\u00e4gerin insofern n\u00e4mlich aus \u00fcbergegangenem Recht hier grunds\u00e4tzlich den Ersatz der der Zeugin B\u2026 H\u2026 entstandenen Sch\u00e4den\/Aufwendungen, die nach \u00dcberzeugung des Gerichts durch den Wasseraustritt aus der fehlerhaft verschraubten \u00dcberwurfmutter des Wasserz\u00e4hlers (\u201eWasseruhr\u201c) in dem Keller des Hauses der Zeugin H\u2026 \u2013 \u2026stra\u00dfe \u2026 in \u2026 \u2013 durch den Mitarbeiter der Streitverk\u00fcndeten \u2013 den Zeugen J\u2026 D\u2026 \u2013 verursacht wurde, da dieser unstreitig als Erf\u00fcllungsgehilfe des Beklagten hier t\u00e4tig war und beim Austausch des Wasserz\u00e4hlers &#8211; entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme &#8211; die Dichtung des Distanzst\u00fcckes hierbei nicht mit ausgetauscht hat (\u00a7 2 HaftPflG, \u00a7\u00a7 241, 249, 278, 280, 631, 823, 831 BGB in Verbindung mit \u00a7 10 und \u00a7 12 AVBWasserV und \u00a7 86 Abs. 1 VVG sowie unter Beachtung der Grunds\u00e4tze der \u00a7\u00a7 286 und 287 ZPO).<\/p>\n<p>Ob in der vorliegenden Sache sich eine Haftung des Beklagten bereits aus \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 HaftPflG herleiten l\u00e4sst, konnte dahingestellt bleiben, auch wenn durch die Wirkungen von Fl\u00fcssigkeiten, die von einer zu deren Abgabe bestimmten Rohrleitungsanlage ausgehen, eine Sache besch\u00e4digt wird, nach dieser Vorschrift grunds\u00e4tzlich der Inhaber der Anlage (verschuldensunabh\u00e4ngig) verpflichtet ist, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Als Inhaber in diesem Sinne ist hier aber der Beklagte anzusehen (BGH, Urteil vom 11.09.2014, Az.: III ZR 490\/13, u.a. in: NJW 2014, Seiten 3577 f.; BGH, Urteil vom 07.02.2008, Az.: III ZR 307\/05, u.a. in: NJW-RR 2008, Seiten 771 f.; BGH, Urteil vom 04.12.2001, Az.: VI ZR 447\/00, u.a. in: NJW-RR 2002, Seiten 525 ff.; BGH, Urteil vom 12.01.1982, Az.: VI ZR 240\/80, u.a. in: NJW 1982, Seiten 991 f.; OLG Brandenburg, Urteil vom 30.04.2008, Az.: 4 U 159\/07, u.a. in: BeckRS 2008, Nr. 10815 = \u201ejuris\u201c; OLG Stuttgart, Urteil vom 11.09.2002, Az.: 4 U 69\/02, u.a. in: NJW-RR 2002, Seiten 1680 f.; OLG Naumburg, Urteil vom 17.11.1998, Az.: 9 U 135\/98, u.a. in: BeckRS 1998, Nr. 31356722 = \u201ejuris\u201c; LG Mannheim, Urteil vom 14.11.2014, Az.: 1 S 33\/14, u.a. in: GWF\/Recht und Steuern 2015, Seiten 15 f. = BeckRS 2014, Nr. 21508; LG Berlin, Urteil vom 28.11.2012, Az.: 57 S 350\/12, u.a. in: BeckRS 2014, Nr. 1398 = \u201ejuris\u201c; LG Potsdam, Urteil vom 31.08.2007, Az.: 1 O 289\/06, u.a. in: BeckRS 2009, Nr. 16382).<\/p>\n<p>Inhaber einer Anlage im Sinne dieser Vorschrift ist, wer die tats\u00e4chliche Herrschaft \u00fcber ihren Betrieb aus\u00fcbt und die hierf\u00fcr erforderlichen Weisungen erteilen kann. Bei Anschlussleitungen einer (Wasser-)Versorgungsanlage h\u00e4ngt es wesentlich von den Regelungen in der Satzung oder den Versorgungsbedingungen der Unternehmen ab, wo die \u00dcbergabestelle liegt und damit die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit des Versorgungsunternehmens endet und die des Anschlussnehmers beginnt (BGH, Urteil vom 11.09.2014, Az.: III ZR 490\/13, u.a. in: NJW 2014, Seiten 3577 f.; BGH, Urteil vom 07.02.2008, Az.: III ZR 307\/05, u.a. in: NJW-RR 2008, Seiten 771 f.; BGH, Urteil vom 01.02.2007, Az.: III ZR 289\/06, u.a. in: NJW-RR 2007, Seite 823).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin geht insofern auch mit Recht davon aus, dass der Beklagte Inhaber des gesamten Grundst\u00fccksanschlusses ist, und zwar auch soweit die Anschlussleitung die Grenze zum Privatgrundst\u00fcck \u00fcberschreitet, in das Hausanwesen hineingef\u00fchrt und dort bis zur Hauptabsperrvorrichtung frei liegend weiter geleitet wird. Denn nach \u00a7 10 Abs. 3 der Verordnung \u00fcber Allgemeine Bedingungen f\u00fcr die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) steht der gesamte Hausanschluss bis zur Hauptabsperrvorrichtung einschlie\u00dflich der Messeinrichtung reichende Grundst\u00fccksanschluss im Eigentum des beklagten Verbandes, der ihn herstellen, erneuern, \u00e4ndern, unterhalten und beseitigen l\u00e4sst. Die Anschlussnehmerin \u2013 d.h. die Zeugin B\u2026 H\u2026 \u2013 durfte demgegen\u00fcber keine Einwirkungen auf diesen Anschluss vornehmen oder vornehmen lassen (\u00a7 10 Abs. 3 Satz 6 AVBWasserV).<\/p>\n<p>Auch wenn die Eigent\u00fcmerstellung f\u00fcr die Frage, wer Inhaber einer Anlage ist, nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist (BGH, Urteil vom 11.09.2014, Az.: III ZR 490\/13, u.a. in: NJW 2014, Seiten 3577 f.; BGH, Urteil vom 07.02.2008, Az.: III ZR 307\/05, u.a. in: NJW-RR 2008, Seiten 771 f.; BGH, Urteil vom 14.07.1988, Az.: III ZR 225\/87, u.a. in: NJW 1989, Seite 104), lassen die Vorschriften der Verordnung \u00fcber Allgemeine Bedingungen f\u00fcr die Versorgung mit Wasser nur den Schluss zu, dass im Sinne des \u00a7 2 Abs. 1 HaftPflG allein das Versorgungsunternehmen beziehungsweise der hier verklagte Trink- und Abwasserzweckverband als Inhaber des gesamten Grundst\u00fccksanschlusses anzusehen ist (BGH, Urteil vom 11.09.2014, Az.: III ZR 490\/13, u.a. in: NJW 2014, Seiten 3577 f.).<\/p>\n<p>Die Ersatzpflicht ist zwar gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 3 Nr. 1 HaftPflG dann ausgeschlossen, wenn der Schaden innerhalb eines Geb\u00e4udes entstanden und zudem auch auf eine darin befindliche Anlage zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, da diese Gef\u00e4hrdungshaftung des Inhabers der Versorgungsleitung immer dann nicht eintreten soll, wenn die Schadensursache im beherrschbaren Risikobereich des Gesch\u00e4digten liegt (BGH, Urteil vom 11.09.2014, Az.: III ZR 490\/13, u.a. in: NJW 2014, Seiten 3577 f.; BGH, Urteil vom 07.02.2008, Az.: III ZR 307\/05, u.a. in: NJW-RR 2008, Seiten 771 f.; BGH, Urteil vom 04.12.2001, Az.: VI ZR 447\/00, u.a. in: NJW-RR 2002, Seiten 525 ff.; BGH, Urteil vom 12.01.1982, Az.: VI ZR 240\/80, u.a. in: NJW 1982, Seiten 991 f.; OLG Brandenburg, Urteil vom 30.04.2008, Az.: 4 U 159\/07, u.a. in: BeckRS 2008, Nr. 10815 = \u201ejuris\u201c; OLG Stuttgart, Urteil vom 11.09.2002, Az.: 4 U 69\/02, u.a. in: NJW-RR 2002, Seiten 1680 f.; OLG Naumburg, Urteil vom 17.11.1998, Az.: 9 U 135\/98, u.a. in: BeckRS 1998, Nr. 31356722 = \u201ejuris\u201c; LG Mannheim, Urteil vom 14.11.2014, Az.: 1 S 33\/14, u.a. in: GWF\/Recht und Steuern 2015, Seiten 15 f. = BeckRS 2014, Nr. 21508; LG Berlin, Urteil vom 28.11.2012, Az.: 57 S 350\/12, u.a. in: BeckRS 2014, Nr. 1398 = \u201ejuris\u201c; LG Potsdam, Urteil vom 31.08.2007, Az.: 1 O 289\/06, u.a. in: BeckRS 2009, Nr. 16382).<\/p>\n<p>Nach den auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien getroffenen tats\u00e4chlichen Feststellungen ist der Wasserschaden im Streitfall auch innerhalb des Geb\u00e4udes eingetreten und beruhte allein auf den Wasseraustritt aus der fehlerhaft verschraubten \u00dcberwurfmutter des Wasserz\u00e4hlers (\u201eWasseruhr\u201c) des Grundst\u00fccksanschlusses, der frei zug\u00e4nglich ist. Damit ist nach dem Gesetzeswortlaut der Ausschlusstatbestand des \u00a7 2 III Nr. 1 HaftPflG hier zwar erf\u00fcllt; insbesondere ist der Schaden auf eine im Geb\u00e4ude befindliche Anlage zur\u00fcckzuf\u00fchren, da unter einer Anlage im Sinne des \u00a7 2 HaftPflG eine technische Einrichtung im weitesten Sinne zu verstehen. Diese Selbst\u00e4ndigkeit kann n\u00e4mlich auch dann noch bejaht werden, wenn die Anlage Teil einer anderen Anlage ist bzw. nur zusammen mit dieser funktionsf\u00e4hig ist. In diesem Sinne ist der aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage bestehende (\u00a7 10 I AVBWasserV) und zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens geh\u00f6rende (\u00a7 10 III 1 AVBWasserV) Hausanschluss aber als eigenst\u00e4ndige Anlage zu verstehen (BGH, Urteil vom 11.09.2014, Az.: III ZR 490\/13, u.a. in: NJW 2014, Seiten 3577 f.; LG Mannheim, Urteil vom 14.11.2014, Az.: 1 S 33\/14, u.a. in: GWF\/Recht und Steuern 2015, Seiten 15 f. = BeckRS 2014, Nr. 21508), so dass eine Haftung des Beklagten nach \u00a7 2 HaftPflG hier ausscheidet.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall ist der Schaden nach den Feststellungen des Gerichts aber konkret dadurch verursacht worden, dass der Zeugen J\u2026 D\u2026 fehlerhaft die \u00dcberwurfmutter des Wasserz\u00e4hlers (\u201eWasseruhr\u201c) in dem Keller des Hauses verschraubt hatte, so dass es allein hierdurch zu einem Wasseraustritt kam. Im hier gegebenen Fall ist der Schaden n\u00e4mlich gerade darauf \u201ezur\u00fcckzuf\u00fchren\u201c, dass der Erf\u00fcllungs-\/Verrichtungsgehilfe des Beklagten, d.h. der Mitarbeiter der Streitverk\u00fcndeten, hier zumindest fahrl\u00e4ssig diesen Schaden verursacht hat.<\/p>\n<p>Zwar hat der Mitarbeiter des Verbandes \u2013 der Zeuge J\u2026 D\u2026 \u2013 ausgesagt, dass er beim auswechseln des Wasserz\u00e4hlers in dem hier streitbefangenen Haus den neuen Wasserz\u00e4hler eingesetzt und dann auf beiden Seiten den neuen Wasserz\u00e4hler bei der Verschraubung festgezogen habe sowie hierbei auch neue Dichtungen benutzt h\u00e4tte. Insofern habe er die neue \u201eWasseruhr\u201c auch vollst\u00e4ndig festgeschraubt gehabt. Auch hat er bekundet, dass er dann das erste Ventil vor dem Wasserz\u00e4hler &#8211; d.h. von dort, wo das Wasser ankommt \u2013 ge\u00f6ffnet habe, um dann eine Druckprobe durchzuf\u00fchren und dass an dieser Stelle dann kein Wasser ausgetreten sei. Zudem habe er dann nach 5 Minuten noch mal nachgeschaut, ob Wasser austritt oder immer noch alles dicht sei; dass zu diesem Zeitpunkt aber noch alles dicht gewesen sei, so dass er dann die neue Verplombung habe vornehmen k\u00f6nnen, da auch bei der Verschraubung hinter der \u201eWasseruhr\u201c zu diesem Zeitpunkt kein Wasser heraus getreten sei.<\/p>\n<p>Jedoch r\u00e4umte der Zeuge D\u2026 auch ein, dass \u2013 als er dann das zweite Mal dort am 13.10.2014 gewesen sei \u2013 er dann auch gesehen habe, dass es aus der Verschraubung hinter der \u201eWasseruhr\u201c &#8211; d.h. in Richtung der Rohrleitung zum Haus &#8211; tropfte. Er habe dann auch gemessen, wie viele Tropfen in der Minute dann heraus getropft waren, wobei dies 90 Tropfen in der Minute gewesen seien. Hiernach habe er dann an diesem 13.10.2014 diese Verschraubung wieder festgeschraubt, und zwar mit einem 28-iger Maulschl\u00fcssel. Er habe \u2013 um diese Verschraubung wieder festzumachen \u2013 ca. eine halbe oder eine dreiviertel Umdrehung mit dem 28-iger Maulschl\u00fcssel machen m\u00fcssen, jedoch keine ganze Umdrehung.<\/p>\n<p>Die Versicherungsnehmerin der Kl\u00e4gerin \u2013 die Zeugin B\u2026 H\u2026 \u2013 hat jedoch glaubhaft ausgesagt, dass sie zwar erst am 11.10.2014 festgestellt habe, das Wasser aus der \u201eWasseruhr\u201c im Keller tropfte. Zun\u00e4chst habe sie aber nicht festgestellt, wie viele Tropfen pro Minute bzw. welches Volumen dort an Wasser ausgetreten sei. Erst als dann der Zeuge D\u2026 am 13.10.2014 dort die Tropfen gemessen habe seien wohl 90 Wassertropfen in der Minute heraus getropft. Nachdem sie am 11.10.2014 jedoch festgestellt habe, dass es dort tropfen w\u00fcrde, habe sie zun\u00e4chst einen Eimer unter die Stelle gestellt wo es tropfte, damit keine weiteren Sch\u00e4den entstehen. Vom 11.10.2014 bis 13.10.2014 sei dann also das Wasser nicht mehr auf den Fu\u00dfboden gelangt, sondern sei in einen 10-Liter-Eimer getropft. In diesem Zeitraum habe sie zwar \u00f6fters diesen Wassereimer aussch\u00fctten m\u00fcssen, jedoch konnte sie nicht mehr sagen wie oft am Tag. Im \u00dcbrigen hat die Zeugin H\u2026 aber auch glaubhaft ausgesagt, dass in der Zeit zwischen den Austausch des Wasserz\u00e4hlers am 16.09.2014 und dem Zeitpunkt, als sie dann am 11.10.2014 den tropfenden Wasserz\u00e4hler vorgefunden habe, keine Person dort im Bereich des Wasserz\u00e4hlers t\u00e4tig war. Der Mitarbeiter des Verbandes habe dann am 13.10.2014 irgendetwas dort gemacht, so dass es dann nicht mehr getropft habe; die Wasserleitung sei dann also seit dem 13.10.2014 dicht gewesen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen r\u00e4umte die Versicherungsnehmerin der Kl\u00e4gerin zwar ein, dass sie in ihrem Haus auch noch eine Gartenbew\u00e4sserungsanlage habe. Diese Gartenbew\u00e4sserungsanlage sei aber nicht undicht gewesen. Sie sei also in Ordnung gewesen und es habe aus dieser Gartenbew\u00e4sserungsanlage auch nicht getropft.<\/p>\n<p>Der Zeuge R\u2026 E\u2026 hat zudem ausgesagt, dass er am 13.10.2014 gegen 14:00 Uhr in dem Haus der Versicherungsnehmerin der Kl\u00e4gerin gewesen sei und er dabei dann habe sehen k\u00f6nnen, dass hinter der \u201eWasseruhr\u201c &#8211; d.h. an der Hausseite der Wasseruhr, dort wo das Wasser heraustritt zu den Wasserrohren des Hauses &#8211; Wasser herausgetreten ist und in einen Eimer hinein tropfte. Dieses Leck sei also nicht an der Seite der \u201eWasseruhr\u201c gewesen, wo das Wasser ankam, sondern an der Seite der \u201eWasseruhr\u201c, wo das Wasser hinter der \u201eWasseruhr\u201c heraus kommt. Bei der \u201eWasseruhr\u201c habe er bei der oberen Verschraubung \u2013 die die Leitung zu dem Haus betreffen w\u00fcrde \u2013 sehen k\u00f6nnen, dass dort Wasser ausgetreten war. Er habe somit selbst sehen k\u00f6nnen, dass die Verschraubung bei der \u201eWasseruhr\u201c undicht war und dort Wasser herauslief. Auch habe er dann feststellen k\u00f6nnen, dass sich das Wasser in den Seitenw\u00e4nden der Kellerr\u00e4ume bereits ca. 10 cm bis 20 cm hoch gezogen hatte, und zwar in allen R\u00e4umen und nicht nur in dem Raum, wo der \u201eWasserz\u00e4hler\u201c war.<\/p>\n<p>Aus den Leitungen der Gartenbew\u00e4sserungsanlage habe der Zeuge E\u2026 jedoch kein Wasser heraustreten sehen.<\/p>\n<p>Die Zeugin S\u2026 S\u2026 hat im \u00dcbrigen glaubhaft bekundet, dass \u2013 als sie am 28.10.2014 dort vor Ort in dem Haus war \u2013 deutlich sichtbare Wassersch\u00e4den im Keller der Versicherungsnehmerin der Kl\u00e4gerin habe sehen k\u00f6nnen. Sie habe dies alles auch in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 25.11.2014 &#8211; Anlage K 1 (Blatt 26 bis 28 der Akte) &#8211; so vermerkt. Auch konnte sie aussagen, dass in dem Raum, wo sich die \u201eWasseruhr\u201c befand, einige Bodenfliesen lose bzw. hohl waren. In den anderen Kellerr\u00e4umen seien die Fliesen zwar grunds\u00e4tzlich noch in Ordnung und fest gewesen, jedoch h\u00e4tten einzelne Fliesen dort herausgenommen werden m\u00fcssen, um eine entsprechende Trocknung des Estrich-Bodens bewerkstelligen zu k\u00f6nnen. Insofern seien hier die Sockel-Fliesen abgemacht und einzelne Boden-Fliesen herausgenommen worden. In dem Estrich seien dann L\u00f6cher hineingebohrt worden. Hiernach seien dann Schl\u00e4uche verlegt worden, um die Feuchtigkeit aus dem Estrich heraus zu bekommen. Die Fliesen, die dann herausgenommen worden seien in diesen R\u00e4umen, seien dann aber wieder nach dem Schlie\u00dfen des Loches dort auch wieder eingesetzt worden.<\/p>\n<p>Der Sachverst\u00e4ndigen Dipl.-Ing. F\u2026 M\u2026 hat hier zudem fachkundig festgestellt, dass die fehlerhafte Verschraubung einer \u00dcberwurfmutter am Wasserz\u00e4hler hier schadenurs\u00e4chlich war. Beim Wechsel des Wasserz\u00e4hlers m\u00fcssten die \u00dcberwurfmuttern oberhalb und unterhalb des Wasserz\u00e4hlers gel\u00f6st und alten Dichtungen entfernt werden. Der neue Wasserz\u00e4hler m\u00fcsste mit neuen Dichtungen eingebaut und die beiden \u00dcberwurfmuttern angezogen werden. Dies sei zwar, soweit von ihm noch feststellbar, hier auch erfolgt; weil sich dabei aber das Distanzst\u00fcck bzw. die obere \u00dcberwurfmutter des Distanzst\u00fcckes l\u00f6sen k\u00f6nne bzw. gel\u00f6st habe, h\u00e4tte auch die Dichtung des Distanzst\u00fcckes ausgetauscht werden m\u00fcssen. Dies sei hier aber gerade nicht erfolgt. Deshalb konnte trotz anziehen aller \u00dcberwurfmuttern Wasser bestimmungswidrig aus der oberen \u00dcberwurfmutter des Distanzst\u00fcckes austreten und unbemerkt einen Wasserschaden verursachen. Schadenurs\u00e4chlich ist der fehlende Austausch der Dichtung des Distanzst\u00fcckes. Dies sei ein handwerklicher Fehler des Mitarbeiters des Verbandes.<\/p>\n<p>Zudem f\u00fchrte der Sachverst\u00e4ndige aber auch fachkundig aus, dass dem Mitarbeiter des Verbandes selbst bei einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Druckprobe nicht h\u00e4tte auffallen m\u00fcssen, dass diese Verschraubung fehlerhaft war, da nur der Austausch auch der Dichtung sicher stelle, dass diese Verschraubung auch dauerhaft dicht bleiben w\u00fcrde. Jedes L\u00f6sen und erneutes Anziehen f\u00fchre n\u00e4mlich zu Undichtigkeiten. Eine einmal verwendete Dichtung k\u00f6nne somit kein zweites Mal verwendet werden. Auch wenn die Verschraubung im Anschluss bei einer Druckpr\u00fcfung dicht gewesen sei, so sei dies nicht auf Dauer. Moderne Dichtungen k\u00f6nnten bzw. d\u00fcrften auch nur einmalig verwendet werden. Eine \u00fcbliche Druckprobe bzw. Dichtigkeitspr\u00fcfung als Sichtpr\u00fcfung mit normalen, systembedingten Wasserdruck sei somit nur dann hinreichend sicher, wenn alle Dichtungen \u2013 somit auch die Dichtung des Distanzst\u00fcckes \u2013 getauscht w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus legte der Sachverst\u00e4ndige auch dar, dass aufgrund dieses handwerklichen Fehlers des Mitarbeiters des Verbandes so viel Wasser bestimmungswidrig ausgetreten sei, dass sich dieses Wasser \u00fcber den Fu\u00dfboden verteilen und in die W\u00e4nde der drei Kellerr\u00e4ume eindringen konnte. Das bestimmungswidrig ausgetretene Leitungswasser sei n\u00e4mlich unbemerkt \u00fcber ca. 4 Wochen auf den Fu\u00dfboden getropft, habe sich dort verteilte und sei dann \u00fcber die Fliesenfugen und Randfugen in den Fu\u00dfbodenaufbau und die angrenzenden W\u00e4nde eingedrungen, wo es dann wiederum insbesondere im Innenputz bis zu einer H\u00f6he von 30 cm aufgestiegen sei und zu den Wasserflecken gef\u00fchrte habe.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen best\u00e4tigte der Sachverst\u00e4ndige auch, dass in dem Zeitraum von ca. einem Monat ca. 0,2 m\u00b3 bzw. 197 Liter Leitungswasser bestimmungswidrig aus der tropfenden \u00dcberwurfmutterverschraubung am Distanzst\u00fcck ausgetreten sind und hierdurch die angrenzenden Bereiche durchfeuchtet wurden. Das hier vorliegende Schadensbild sei insofern auch \u00fcblich f\u00fcr den Schadenzeitraum und die Wassermenge. Hinweise auf Vorsch\u00e4den oder eine andere Schadenursache seien nicht ersichtlich. Auch sei zum Ortstermin keine erh\u00f6hte Feuchtigkeit in den untersuchten Bereichen festgestellt worden.<\/p>\n<p>Des Weiteren f\u00fchrte er aus, dass durch das in den Fu\u00dfboden eingedrungene Wasser sich auch die Fliesen im Hausanschlussraum gel\u00f6st h\u00e4tten. Durch das eindringende Wasser h\u00e4tten sich die in den mineralischen Baustoffen gebundenen Salze gel\u00f6st und seien in der Verdunstungszone auskristallisiert. Dies wiederum habe zu einer Volumenvergr\u00f6\u00dferung gef\u00fchrt, welche mit dem L\u00f6sen von Belegen bzw. Fliesen und Abplatzungen im Putz einhergehen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>F\u00fcr das erkennende Gericht steht hier dann aber aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme somit auch fest, dass der Erf\u00fcllungsgehilfe des beklagten Verbandes die Dichtung des Distanzst\u00fcckes nicht mit ausgetauscht hatte, obwohl dies erforderlich gewesen w\u00e4re. Aufgrund dieses handwerklichen Fehlers steht der Versicherungsnehmerin der Kl\u00e4gerin dann aber auch dem Grunde nach hier gegen\u00fcber dem Beklagten ein Anspruch auf Schadenersatz aus \u00a7 823 Abs. 1 BGB wegen fahrl\u00e4ssiger Verletzung von Verkehrssicherungspflichten sowie dann auch aus \u00a7 280 BGB wegen Verletzung der Obhutspflicht zu, so dass der verklagte Verband insofern zwar wohl nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 2 HaftPflG, jedoch aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 280 und 823 BGB hier f\u00fcr den eingetretenen Schaden haftet.<\/p>\n<p>Zwar sind wohl Wasserz\u00e4hlers regelm\u00e4\u00dfig auszuwechseln. Wie die herrschende Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 04.04.2002, Az.: III ZR 70\/01, u.a. in: VersR 2002, Seiten 1423 f.; BGH, Urteil vom 04.12.2001, Az.: VI ZR 447\/00, u.a. in: NJW-RR 2002, Seiten 525 ff.; BGH, Urteil vom 18.02.1999, Az.: III ZR 272\/96, u.a. in: VersR 1999, Seiten 1412 ff.; BGH, Urteil vom 27.01.1983, Az.: III ZR 70\/81, u.a. in: MDR 1983, Seite 733; BGH, Urteil vom 12.01.1968, Az.: V ZR 186\/64, u.a. in: MDR 1968, Seite 395; OLG Brandenburg, Urteil vom 31.07.2002, Az.: 14 U 33\/00, u.a. in: \u201ejuris\u201c; LG Kiel, Urteil vom 16.03.2018, Az.: 12 O 346\/17, u.a. in: AIZ 2018, Nr. 6, 45; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 02.11.2006, Az.: 31 (33) C 4\/03, u.a. in: r + s 2007, Seiten 167 f.; Hager, in: Staudinger, Neubearbeitung 2009, \u00a7 823 BGB, Rn. E 277) insofern aber bereits ausgef\u00fchrt hat, hat der Verkehrspflichtige alle Sicherungsvorkehrungen zur Abwehr etwaiger von der Anlage ausgehender Gefahren, wozu insbesondere \u00dcberschwemmungsgefahren geh\u00f6ren, zu treffen. Der Umfang der Sicherungsma\u00dfnahmen richtet sich nach den drohenden Sch\u00e4den und nach den M\u00f6glichkeiten, die zu ihrer Abwehr zur Verf\u00fcgung stehen.<\/p>\n<p>Ein die \u201eWasseruhr\u201c austauschender Handwerker ist somit zum Schutz der Rechtsg\u00fcter des Hauseigent\u00fcmers und insoweit zu einem fachgerechten Vorgehen verpflichtet (LG Kiel, Urteil vom 16.03.2018, Az.: 12 O 346\/17, u.a. in: AIZ 2018, Nr. 6, 45).<\/p>\n<p>Das Wasserversorgungsunternehmen hat hierbei auch vorvertragliche Schutzpflichten bzw. Verkehrssicherungspflichten und Obhutspflichten zu erf\u00fcllen, gegen die der Zeuge D\u2026 als Erf\u00fcllungs-\/Verrichtungsgehilfe des Beklagten hier aber versto\u00dfen hat, indem er die Dichtung des Distanzst\u00fcckes nicht mit ausgetauscht hatte und somit dann auch fehlerhaft die \u00dcberwurfmutter des Wasserz\u00e4hlers verschraubte.<\/p>\n<p>Der Beklagte hatte hier aber aufgrund des vereinbarten Versorgungsvertrages (\u00a7 280 BGB) die allgemeine Verkehrssicherungspflicht im Sinne des \u00a7 823 Abs. 1 BGB, so dass der beklagte Verband insofern auch daf\u00fcr Sorge zu tragen hatte, dass aus der von ihm bzw. seinem Verrichtungs-\/Erf\u00fcllungsgehilfen verschraubten \u00dcberwurfmutter kein Wasser in die Kellerr\u00e4ume des Geb\u00e4udes der Versicherungsnehmerin der Kl\u00e4gerin eintrat. Denn durch die L\u00f6sung dieser \u00dcberwurfmutter und die dann nach dem Wechsel des Wasserz\u00e4hlers zu erfolgende wieder Festziehung der \u00dcberwurfmutter war eine entsprechende Gefahrenlage begr\u00fcndet worden, welcher der Beklagte entgegenzuwirken hatte, indem er auch die Dichtung des Distanzst\u00fcckes h\u00e4tte wechseln m\u00fcssen (BGH, Urteil vom 04.12.2001, Az.: VI ZR 447\/00, u.a. in: NJW-RR 2002, Seiten 525 ff.; LG Kiel, Urteil vom 16.03.2018, Az.: 12 O 346\/17, u.a. in: AIZ 2018, Nr. 6, 45).<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung ist n\u00e4mlich derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, grunds\u00e4tzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Sch\u00e4digung anderer m\u00f6glichst zu verhindern (BGH, Urteil vom 03.02.2004, Az.: VI ZR 95\/03, u.a. in: NJW 2004, Seiten 1449 f.; BGH, Urteil vom 04.12.2001, Az.: VI ZR 447\/00, u.a. in: NJW-RR 2002, Seiten 525 ff.; BGH, Urteil vom 17.06.1997, Az.: VI ZR 156\/96, u.a. in: NJW 1997, Seiten 2517 f.; BGH, Urteil vom 13.06.1996, Az.: III ZR 40\/95, u.a. in: NJW 1996, Seiten 3208 ff.; BGH, Urteil vom 25.02.1993, Az.: III ZR 9\/92, u.a. in: NJW 1993, Seiten 1799 f.; BGH, Urteil vom 17.12.1992, Az.: III ZR 99\/90, u.a. in: VersR 1993, Seiten 586 f.; BGH, Urteil vom 19.12.1989, Az.: VI ZR 182\/89, u.a. in: NJW 1990, Seiten 1236 f.; BGH, Urteil vom 25.02.1988, Az.: VII ZR 348\/86, u.a. in: NJW 1988, Seiten 1380 f.; BGH, Urteil vom 28.10.1986, Az.: VI ZR 254\/85, u.a. in: NJW 1987, Seiten 1013 f.; OLG Saarbr\u00fccken, Urteil vom 04.05.2004, Az.: 4 U 8\/03, u.a. in: OLG-Report 2005, Seiten 46 ff.; LG Kiel, Urteil vom 16.03.2018, Az.: 12 O 346\/17, u.a. in: AIZ 2018, Nr. 6, 45; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 02.11.2006, Az.: 31 (33) C 4\/03, u.a. in: r + s 2007, Seiten 167 f.).<\/p>\n<p>Die Verkehrssicherung umfasst danach diejenigen Ma\u00dfnahmen, die ein umsichtiger und verst\u00e4ndiger, in vern\u00fcnftigen Grenzen vorsichtiger Mensch f\u00fcr notwendig und ausreichend h\u00e4lt, um andere vor Sch\u00e4den zu bewahren. Voraussetzung ist daher nur, dass sich vorausschauend f\u00fcr ein sachkundiges Urteil die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsg\u00fcter anderer verletzt werden k\u00f6nnen (BGH, Urteil vom 03.02.2004, Az.: VI ZR 95\/03, u.a. in: NJW 2004, Seiten 1449 f.; BGH, Urteil vom 04.12.2001, Az.: VI ZR 447\/00, u.a. in: NJW-RR 2002, Seiten 525 ff.; BGH, Urteil vom 17.06.1997, Az.: VI ZR 156\/96, u.a. in: NJW 1997, Seiten 2517 f.; BGH, Urteil vom 13.06.1996, Az.: III ZR 40\/95, u.a. in: NJW 1996, Seiten 3208 ff.; BGH, Urteil vom 25.02.1993, Az.: III ZR 9\/92, u.a. in: NJW 1993, Seiten 1799 f.; BGH, Urteil vom 17.12.1992, Az.: III ZR 99\/90, u.a. in: VersR 1993, Seiten 586 f.; BGH, Urteil vom 19.12.1989, Az.: VI ZR 182\/89, u.a. in: NJW 1990, Seiten 1236 f.; BGH, Urteil vom 25.02.1988, Az.: VII ZR 348\/86, u.a. in: NJW 1988, Seiten 1380 f.; BGH, Urteil vom 28.10.1986, Az.: VI ZR 254\/85, u.a. in: NJW 1987, Seiten 1013 f.; OLG K\u00f6ln, Urteil vom 20.12.2010. Az.: I-3 U 181\/09, u.a. in: BauR 2012, Seite 994; OLG Saarbr\u00fccken, Urteil vom 04.05.2004, Az.: 4 U 8\/03, u.a. in: OLG-Report 2005, Seiten 46 ff.; LG Kiel, Urteil vom 16.03.2018, Az.: 12 O 346\/17, u.a. in: AIZ 2018, Nr. 6, 45; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 02.11.2006, Az.: 31 (33) C 4\/03, u.a. in: r + s 2007, Seiten 167 f.).<\/p>\n<p>Unter dieser Voraussetzung umfasst die Verkehrssicherungspflicht prinzipiell auch solche Gef\u00e4hrdungen, die sich aus unsachgem\u00e4\u00dfem Verhalten oder vors\u00e4tzlichem Eingreifen Dritter ergeben k\u00f6nnen (BGH, Urteil vom 04.12.2001, Az.: VI ZR 447\/00, u.a. in: NJW-RR 2002, Seiten 525 ff.; BGH, VersR 1990, Seiten 498 f.; BGH, VersR 1990, Seiten 796 f.).<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall bestand die Gefahr eines Wasseraustritts aus der im Keller befindlichen alten Dichtung des Distanzst\u00fcckes. Dieser Gefahr h\u00e4tte durch den Beklagten bzw. dessen Erf\u00fcllungs-\/Verrichtungsgehilfen aber vorgebeugt werden k\u00f6nnen und m\u00fcssen, in dem eine neue Dichtung eingebaut wird. Bei der hier gegebenen Sachlage geh\u00f6rte es zu den Verkehrssicherungspflichten des Beklagten, die in ihrem Einwirkungsbereich liegende Absicherungsm\u00f6glichkeit wahrzunehmen, damit kein Wasser austreten konnte (BGH, Urteil vom 04.12.2001, Az.: VI ZR 447\/00, u.a. in: NJW-RR 2002, Seiten 525 ff.; OLG K\u00f6ln, Urteil vom 20.12.2010. Az.: I-3 U 181\/09, u.a. in: BauR 2012, Seite 994; OLG Saarbr\u00fccken, Urteil vom 04.05.2004, Az.: 4 U 8\/03, u.a. in: OLG-Report 2005, Seiten 46 ff.; LG Kiel, Urteil vom 16.03.2018, Az.: 12 O 346\/17, u.a. in: AIZ 2018, Nr. 6, 45).<\/p>\n<p>Den hier verklagten Verband traf im Rahmen des zwischen ihm und der Versicherungsnehmerin der Kl\u00e4gerin bestehenden Vertragsverh\u00e4ltnisses n\u00e4mlich die Nebenpflicht, das Eigentum der Versicherungsnehmerin der Kl\u00e4gerin vor Besch\u00e4digung zu bewahren. Bei der Auswechslung des Wasserz\u00e4hlers (\u201eWasseruhr\u201c) handelt es sich um einen Vorgang, der im inneren Zusammenhang mit der Abwicklung des Vertrages der hier vorliegenden Art steht. Im Rahmen derartiger Arbeiten obliegt es aber den Mitarbeitern des Beklagten als Pflicht im Rahmen des Schuldverh\u00e4ltnisses der Prozessparteien, die erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um die Versicherungsnehmerin der Kl\u00e4gerin als Hauseigent\u00fcmerin vor Sch\u00e4den zu bewahren. Versto\u00dfen die Mitarbeiter des Beklagten schuldhaft gegen diese gegen\u00fcber der Hauseigent\u00fcmerin bestehende Verpflichtung, so haftet der beklagte Verband auch hierf\u00fcr (KG Berlin, Beschluss vom 12.10.2017, Az.: 27 U 60\/17, u.a. in: IBR 2018, 438; OLG K\u00f6ln, Urteil vom 20.12.2010. Az.: I-3 U 181\/09, u.a. in: BauR 2012, Seite 994; OLG Saarbr\u00fccken, Urteil vom 04.05.2004, Az.: 4 U 8\/03, u.a. in: OLG-Report 2005, Seiten 46 ff.; LG Kiel, Urteil vom 16.03.2018, Az.: 12 O 346\/17, u.a. in: AIZ 2018, Nr. 6, 45).<\/p>\n<p>Insoweit greift dann n\u00e4mlich die jedem Vertragsverh\u00e4ltnis inne wohnende Obhuts- und F\u00fcrsorgepflicht ein, der zufolge bei der Vertragsabwicklung jeder Teil daf\u00fcr Sorge zu tragen hat, dass die Rechtsg\u00fcter des anderen Teils (Leben, Gesundheit, Eigentum) nicht beeintr\u00e4chtigt werden (OLG K\u00f6ln, Urteil vom 20.12.2010. Az.: I-3 U 181\/09, u.a. in: BauR 2012, Seite 994; LG Kiel, Urteil vom 16.03.2018, Az.: 12 O 346\/17, u.a. in: AIZ 2018, Nr. 6, 45; LG M\u00f6nchengladbach, Urteil vom 27.06.1972, Az.: 5 S 72\/72, u.a. in: NJW 1973, Seiten 191 f.).<\/p>\n<p>Der Beklagte hatte mithin hier aufgrund des Vertragsverh\u00e4ltnisses zu der Versicherungsnehmerin der Kl\u00e4gerin alles zu vermeiden, dass das Geb\u00e4ude der Versicherungsnehmerin der Kl\u00e4gerin durch Wasser aus ihrer Leitung beeintr\u00e4chtigt wurde, in dem dieses Wasser in den Keller gelangt.<\/p>\n<p>Selbst wenn hier Voraussetzung f\u00fcr den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nach \u00a7\u00a7 280, 278, 823 und 831 BGB der Nachweis einer Pflichtverletzung sowie der Urs\u00e4chlichkeit f\u00fcr den eingetretenen Schaden ist und grunds\u00e4tzlich nach \u00a7 280 Abs. 1 BGB der Gl\u00e4ubiger die Beweislast f\u00fcr die Pflichtverletzung sowie den Ursachenzusammenhang tr\u00e4gt, so gilt dies jedoch im \u00dcbrigen ausnahmsweise dann nicht, wenn der Schaden den Umst\u00e4nden nach seine Ursache nur in der Sph\u00e4re des Schuldners haben kann. Die Neuregelung des \u00a7 280 BGB n.F. \u00e4ndert n\u00e4mlich nichts an den von der Rechtsprechung zu \u00a7 282 BGB a.F. entwickelten Grunds\u00e4tzen, dass sich die Beweislastverteilung an den Verantwortungsbereichen von Schuldner und Gl\u00e4ubiger zu orientieren hat (sogenannte Sph\u00e4rentheorie; KG Berlin, Beschluss vom 12.10.2017, Az.: 27 U 60\/17, u.a. in: IBR 2018, 438; OLG K\u00f6ln, Urteil vom 20.12.2010. Az.: I-3 U 181\/09, u.a. in: BauR 2012, Seite 994; OLG Schleswig, Urteil vom 16.02.2007, Az.: 4 U 151\/06, u.a. in: OLG-Report 2007, Seiten 437 ff.).<\/p>\n<p>Wenn somit &#8211; wie hier die Versicherungsnehmerin die Kl\u00e4gerin &#8211; der Gl\u00e4ubiger dartut, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners &#8211; hier des beklagten Verbandes &#8211; herr\u00fchren kann, kann ausnahmsweise von dem Schaden auch auf eine Pflichtverletzung geschlossen werden (BGH, Urteil vom 22.10.2008, Az.: XII ZR 148\/06, u.a. in: NJW 2009, Seiten 142 f.; BGH, Urteil vom 11.04.2000, Az.: X ZR 19\/98, u.a. in: NJW 2000, Seiten 2812 ff.; BGH, NJW 1993, Seite 1706; BGH, NJW-RR 1993, Seite 795; BGH, NJW-RR 1991, Seite 576; BGH, NJW 1964, Seite 33; OLG K\u00f6ln, Urteil vom 20.12.2010. Az.: I-3 U 181\/09, u.a. in: BauR 2012, Seite 994; OLG Schleswig, Urteil vom 16.02.2007, Az.: 4 U 151\/06, u.a. in: OLG-Report 2007, Seiten 437 ff.; LG Kiel, Urteil vom 16.03.2018, Az.: 12 O 346\/17, u.a. in: AIZ 2018, Nr. 6, 45; LG Trier, Urteil vom 05.03.1992, Az.: 6 O 72\/91, u.a. in: NJW-RR 1992, Seiten 1377 f.).<\/p>\n<p>Dies ist hier der Fall. Unstreitig wurde hier n\u00e4mlich durch den Erf\u00fcllungsgehilfen des verklagten Verbandes eine Auswechslung des Wasserz\u00e4hlers im Keller der Versicherungsnehmerin der Kl\u00e4gerin am 16.09.2014 ausgef\u00fchrt und hat die Beweisaufnahme im \u00dcbrigen ergeben, dass der Keller vor diesen Arbeiten noch trocken war, hiernach dann im Keller aber nicht unerhebliche Wassermassen eingedrungen sind. Auch der zeitliche Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden ist nach Auffassung des Gerichts hier gegeben. Der Beweis der objektiven Pflichtwidrigkeit ist n\u00e4mlich immer dann erbracht, wenn der Gl\u00e4ubiger \u201ebei Abwicklung des Vertrages\u201c gesch\u00e4digt worden ist (BGH, Urteil vom 18.06.1985, Az.: X ZR 71\/84, u.a. in: BauR 1985, Seiten 704 f.; OLG K\u00f6ln, Urteil vom 20.12.2010. Az.: I-3 U 181\/09, u.a. in: BauR 2012, Seite 994; OLG Schleswig, Urteil vom 16.02.2007, Az.: 4 U 151\/06, u.a. in: OLG-Report 2007, Seiten 437 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 28.10.1988, Az.: 26 U 65\/88, u.a. in: NJW-RR 1989, Seiten 468 f.; LG Kiel, Urteil vom 16.03.2018, Az.: 12 O 346\/17, u.a. in: AIZ 2018, Nr. 6, 45).<\/p>\n<p>Kommt es infolge der unterlassenen Auswechslung einer Dichtung dann zu einem Wasserschaden an dem Geb\u00e4ude, so ist der verklagte Verband dann auch dem Hauseigent\u00fcmer zum Schadensersatz verpflichtet (OLG K\u00f6ln, Urteil vom 20.12.2010. Az.: I-3 U 181\/09, u.a. in: BauR 2012, Seite 994).<\/p>\n<p>Das Verschulden des Beklagten wird gem\u00e4\u00df \u00a7 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Der verklagte Verband hat sich nicht erfolgreich exkulpiert. Insbesondere hat der Beklagte nicht vorgetragen bzw. bewiesen, dass die alte Dichtung bei der Installation nicht doch dort verblieb und insofern also keine neue Dichtung eingebaut wurde. Es w\u00e4re deshalb zun\u00e4chst Sache des hier verklagten Verbandes gewesen, darzulegen und zu beweisen, dass der von ihm beauftragte Mitarbeiter die Arbeiten ordnungsgem\u00e4\u00df durchgef\u00fchrt hat, insbesondere hier auch am 16.09.2014 die Dichtung des Distanzst\u00fcckes mit ausgetauscht wurde (LG Essen, Urteil vom 27.03.2015, Az.: 17 O 198\/11, u.a. in: BeckRS 2015, Nr. 125778 = \u201ejuris\u201c).<\/p>\n<p>Nur wenn aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine Pflichtverletzung des Beklagten auszuschlie\u00dfen und bei lebensnaher Betrachtung eine ernstzunehmende anderweitige Schadensursache in Betracht kommen w\u00fcrde, w\u00e4re der Ersatzanspruch der Versicherungsnehmerin der Kl\u00e4gerin dem Grunde nach ggf. nicht gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 280, 278, 823 und 831 BGB hier gegeben. Vorliegend f\u00e4llt aber die Schadensursache in den Gefahrenkreis des beklagten Verbandes. Es w\u00e4re daher Sache des Beklagten gewesen, den Nachweis zu f\u00fchren, dass er die Schadensursache nicht zu vertreten hat. Hiervon kann indessen im vorliegenden Verfahren gerade nicht ausgegangen werden.<\/p>\n<p>Nach alledem ist der Beklagte wegen der durch den Wassereintritt im Keller der Versicherungsnehmerin der Kl\u00e4gerin verursachten Aufwendungen auch dem Grunde nach hier ersatzpflichtig. Der Beklagte schuldet der Versicherungsnehmerin der Kl\u00e4gerin somit dem Grunde nach den vollen Ersatz aller nachgewiesenen und tats\u00e4chlich entstandenen Sch\u00e4den.<\/p>\n<p>Der aufgrund der Sch\u00e4den im Keller der Versicherungsnehmerin der Kl\u00e4gerin dieser zustehende Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte ist danach aber gem\u00e4\u00df \u00a7 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbergegangen.<\/p>\n<p>Das erkennende Gericht hat die H\u00f6he der einzelnen Schadenspositionen ausgehend von den Angaben der von der Kl\u00e4gerin eingereichten Rechnung sowie dem Ergebnis der durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme gem\u00e4\u00df \u00a7 287 ZPO gesch\u00e4tzt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat im \u00dcbrigen zutreffend hier keinen Abzug \u201eneu f\u00fcr alt\u201c im Hinblick auf die Sanierung der von dem Wasserschaden betroffenen R\u00e4ume vorgenommen.<\/p>\n<p>Bei der Reparatur einer besch\u00e4digten Sache kommt unter dem Gesichtspunkt der Vorteilslausgleichung ein Abzug \u201eneu f\u00fcr alt\u201c dann in Betracht, wenn die neue bzw. reparierte Sache f\u00fcr den Gesch\u00e4digten einen h\u00f6heren Wert hat als die unbesch\u00e4digte. Rechtsgrundlage f\u00fcr den Abzug \u201eneu f\u00fcr alt\u201c ist \u00a7 249 BGB (BGH, Urteil vom 08.12.1987, Az.: VI ZR 53\/87, u.a. in: NJW 1988, Seiten 1835 f.; OLG Hamm, Urteil vom 08.02.2018, Az.: I-21 U 95\/15, u.a. in: NJW 2018, Seiten 2648 ff.).<\/p>\n<p>Die Vornahme eines Abzugs \u201eneu f\u00fcr alt\u201c setzt aber Dreierlei voraus:<\/p>\n<p>&#8211; es muss bei dem Gesch\u00e4digten eine messbare Verm\u00f6gensvermehrung eintreten, die sich f\u00fcr ihn wirtschaftlich g\u00fcnstig auswirkt,<br \/>\n&#8211; die Anrechnung des Vorteils muss dem Sinn und Zweck des Schadensersatzrechts entsprechen und<br \/>\n&#8211; die Ausgleichung des Vorteils muss dem Gesch\u00e4digten zumutbar sein und darf den Sch\u00e4diger nicht unbillig entlasten<br \/>\n(BGH, Urteil vom 19.06.2008, Az.: VII ZR 215\/06, u.a. in: NJW 2008, Seiten 2773 f.; OLG Hamm, Urteil vom 08.02.2018, Az.: I-21 U 95\/15, u.a. in: NJW 2018, Seiten 2648 ff.).<\/p>\n<p>Die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr das Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen tr\u00e4gt der Sch\u00e4diger (BGH, Urteil vom 17.10.2003, Az.: V ZR 84\/02, u.a. in: NJW-RR 2004, Seiten 79 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 08.02.2018, Az.: I-21 U 95\/15, u.a. in: NJW 2018, Seiten 2648 ff.).<\/p>\n<p>Der Sachverst\u00e4ndige hat in seinem Gutachten aber einen Abzug \u201eneu f\u00fcr alt\u201c f\u00fcr die Bodenbelagsarbeiten abgelehnt, da es sich um schadenbedingte Reparaturarbeiten handeln w\u00fcrde. Es liege hier keine hinreichende Wertverbesserung vor. Die Lebensdauer des Geb\u00e4udes oder eines Bauteils werde hierdurch nicht verl\u00e4ngert. Es wurden n\u00e4mlich soweit m\u00f6glich wiederverwendbare Materialien bzw. die vorhandenen Fliesen zerst\u00f6rungsfrei ausgebaut gereinigt und wieder eingebaut.<\/p>\n<p>Damit ist die Kl\u00e4gerin ihrer sekund\u00e4ren Darlegungslast nachgekommen. Der Beklagte ist dem nicht in erheblicher Weise entgegengetreten.<\/p>\n<p>Auch der Einwand der Beklagtenseite, die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne f\u00fcr den im Zusammenhang mit der Schadensbeseitigung geltend gemachten Zeitaufwand ihrer Versicherungsnehmerin nicht geltend machen, da sich daraus keine Verm\u00f6gensminderung ergebe, geht hier fehl. Grunds\u00e4tzlich steht einem Gesch\u00e4digten zwar kein Anspruch auf Ersatz f\u00fcr den eigenen Zeitaufwand zu, der ihm bei der Feststellung, der Verfolgung und der Durchsetzung seiner Ersatzanspr\u00fcche erw\u00e4chst. Dies gilt jedoch nicht f\u00fcr die Bearbeitung gr\u00f6\u00dferer und atypischer Sch\u00e4den, die die Grenzen des zumutbaren Eigenaufwands \u00fcberschreiten. Wenn dieser Aufwand n\u00e4mlich nur im Zusammenhang mit dem konkreten Schadensfall angefallen ist, wenn also die Versicherungsnehmerin der Kl\u00e4gerin nur deshalb f\u00fcr einen gewichtigen Zeitraum wegen dieses Schadensereignisses von ihrer \u00fcblichen T\u00e4tigkeit abgehalten wurde, gilt etwas anderes (BGH, Urteil vom 31.05.1976, Az.: II ZR 133\/74, u.a. in: NJW 1977, Seite 35; BAG, Urteil vom 23.01.1992, Az.: 8 AZR 246\/91, u.a. in: \u201ejuris\u201c; OLG Hamm, Urteil vom 08.02.2018, Az.: I-21 U 95\/15, u.a. in: NJW 2018, Seiten 2648 ff.).<\/p>\n<p>Der Aufstellung der Kl\u00e4gerseite ist zu entnehmen, dass die gesch\u00e4digte Versicherungsnehmerin mit T\u00e4tigkeiten im Zusammenhang mit der Schadensabwicklung \u00fcber einen nicht unerheblichen Zeitraum nur neben ihrer eigentlichen Arbeit befasst war. Der Kl\u00e4gerin steht insofern aus abgetretenem Recht ein Erstattungsanspruch aus \u00a7 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu. Der Beklagte hat die Arbeitsleistung der gesch\u00e4digten Versicherungsnehmerin n\u00e4mlich ohne Rechtsgrund erhalten. Der verm\u00f6genswerte Vorteil des Beklagten besteht in H\u00f6he der Kosten, die \u00fcblicherweise angefallen w\u00e4ren, h\u00e4tte ein geeigneter Dritter diese T\u00e4tigkeit ausgef\u00fchrt. Die von der Kl\u00e4gerseite insofern in Ansatz gebrachte Entsch\u00e4digung f\u00fcr insgesamt 50 Stunden (10 h und weitere 40 h) \u00e1 10,00 EUR\/h (mithin in H\u00f6he von insgesamt 500,00 Euro) erscheinen dem Gericht mehr als nur angemessen. Die aufgelisteten T\u00e4tigkeiten der gesch\u00e4digten Versicherungsnehmerin (und zwar f\u00fcr das Aufnehmen und das Neuverlegen der Boden- und Sockelfliesen, das Malern und das Verputzen von 3 R\u00e4umen) stehen auch erkennbar im Zusammenhang mit den Sch\u00e4den an den Kellerr\u00e4umen.<\/p>\n<p>Die Zeugin S\u2026 S\u2026 hat insofern zudem glaubhaft ausgesagt, dass \u00fcberall hier in dem Haus im Kellergeschoss Fliesen verlegt waren. In dem Raum, wo die Wasseruhr sich befand, seien einige Bodenfliesen lose bzw. hohl gewesen. Die Verlegung dieser Bodenfliesen habe dann die Versicherungsnehmerin in Eigenleistung ausgef\u00fchrt. In den anderen Kellerr\u00e4umen seien die Fliesen zwar grunds\u00e4tzlich noch in Ordnung und fest gewesen, jedoch h\u00e4tten auch hier einzelne Fliesen dort herausgenommen werden m\u00fcssen, um eine entsprechende Trocknung des Estrich-Bodens bewerkstelligen zu k\u00f6nnen. Hier seien auch die Sockel-Fliesen abgemacht und einzelne Boden-Fliesen herausgenommen und in dem Estrich dann L\u00f6cher hinein gebohrt worden. Die Fliesen, die dann herausgenommen wurden in diesen R\u00e4umen, wurden dann aber wieder nach dem Schlie\u00dfen des Loches dort auch wieder eingesetzt, so dass diese Arbeiten auch ausgef\u00fchrt werden mussten.<\/p>\n<p>Sowohl die Abrechnung der Arbeitsstunden als auch die Kosten f\u00fcr die angesetzten Materialien sind auch schl\u00fcssig. Soweit die Beklagtenseite pauschal die inhaltliche Richtigkeit dieser Aufstellungen bestritten hat, reicht dies hier dann aber nicht aus (OLG Hamm, Urteil vom 08.02.2018, Az.: I-21 U 95\/15, u.a. in: NJW 2018, Seiten 2648 ff.).<\/p>\n<p>Der Beklagte ist daher hier auch verpflichtet, an die Kl\u00e4gerin 3.967,56 Euro Schadenersatz aus \u00fcbergegangenem Recht zu zahlen.<\/p>\n<p>Bei dem hier durch die Kl\u00e4gerseite u.a. noch geltend gemachten Zahlungsanspruch gegen\u00fcber der Beklagtenseite bez\u00fcglich der vorprozessualen\/au\u00dfergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in H\u00f6he von insgesamt 413,64 Euro, die nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 des Verg\u00fctungsverzeichnisses (Anlage 1 zu \u00a7 2 Abs. 2 RVG) nicht in voller H\u00f6he auf die Verfahrensgeb\u00fchr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet werden, handelte es sich um eine Nebenforderung im Sinne des \u00a7 4 ZPO, die bei der Streitwertberechnung unber\u00fccksichtigt zu bleiben hat (Steenbuck, MDR 2006, Seiten 423 ff.; Enders, JurB\u00fcro 2004, 57, 58; Heinrich, in: Musielak, \u00a7 4 ZPO, Rn. 8; Z\u00f6ller-Herget, Zivilprozessordnung, \u00a7 4 ZPO, Rn. 13; Hansens, ZfSch 2007, Seiten 284 f.; BGH, FamRZ 2007, Seiten 808 f.; BGH, NJW 2006, Seiten 2560 f.; BGH, BB 2006, Seite 127; OLG Celle, AGS 2007, Seite 321 = RVGreport 2007, Seite 157; OLG Frankfurt\/Main, RVGreport 2006, Seiten 156 f. ; OLG Oldenburg, NdsRpfl. 2006, Seite 132; OLG Celle, OLG-Report 2006, Seite 630; OLG K\u00f6ln, RVG-Report 2005, Seite 76; LG Berlin, MDR 2005, Seite 1318; AG Hamburg, Urteil vom 18.09.2006, Az.: 644 C 188\/06; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2006, Heft 35, Seiten 3254 ff.).<\/p>\n<p>\u2026wird ausgef\u00fchrt\u2026<\/p>\n<p>Die Verurteilung hinsichtlich der Zinsen hat in den \u00a7 247, \u00a7 286 und \u00a7 288 BGB sowie daneben auch in \u00a7 291 BGB ihre Grundlage.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Rechtsstreits st\u00fctzt sich auf \u00a7 91 und \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Der Wert des Streitgegenstandes des Verfahrens ist hier zudem noch durch das Gericht festzusetzen gewesen.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2432\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2432&text=Begeht+der+Erf%C3%BCllungs-%2FVerrichtungsgehilfe+eines+Trinkwasserversorgungs-Unternehmens%2F-Verbandes+beim+Auswechseln+des+Wasserz%C3%A4hlers+%28%E2%80%9EWasseruhr%E2%80%9C%29.+Gericht%3A+AG+Brandenburg.+Entscheidungsdatum%3A+07.08.2021.+Aktenzeichen%3A+31+C+69%2F19\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2432&title=Begeht+der+Erf%C3%BCllungs-%2FVerrichtungsgehilfe+eines+Trinkwasserversorgungs-Unternehmens%2F-Verbandes+beim+Auswechseln+des+Wasserz%C3%A4hlers+%28%E2%80%9EWasseruhr%E2%80%9C%29.+Gericht%3A+AG+Brandenburg.+Entscheidungsdatum%3A+07.08.2021.+Aktenzeichen%3A+31+C+69%2F19\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2432&description=Begeht+der+Erf%C3%BCllungs-%2FVerrichtungsgehilfe+eines+Trinkwasserversorgungs-Unternehmens%2F-Verbandes+beim+Auswechseln+des+Wasserz%C3%A4hlers+%28%E2%80%9EWasseruhr%E2%80%9C%29.+Gericht%3A+AG+Brandenburg.+Entscheidungsdatum%3A+07.08.2021.+Aktenzeichen%3A+31+C+69%2F19\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: AG Brandenburg Entscheidungsdatum: 07.08.2021 Aktenzeichen: 31 C 69\/19 Dokumententyp: Urteil FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2432\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[11],"tags":[],"class_list":["post-2432","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-landesrecht-brandenburg"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2432","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2432"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2432\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2434,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2432\/revisions\/2434"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2432"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2432"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2432"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}