{"id":2430,"date":"2021-08-18T08:10:47","date_gmt":"2021-08-18T08:10:47","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2430"},"modified":"2021-08-18T08:10:47","modified_gmt":"2021-08-18T08:10:47","slug":"gericht-ag-brandenburg-entscheidungsdatum-09-08-2021-aktenzeichen-85-xvii-110-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2430","title":{"rendered":"Gericht AG Brandenburg. Entscheidungsdatum 09.08.2021. Aktenzeichen 85 XVII 110\/21"},"content":{"rendered":"<p>Gericht AG Brandenburg<br \/>\nEntscheidungsdatum 09.08.2021<br \/>\nAktenzeichen 85 XVII 110\/21<br \/>\nDokumententyp Beschluss<!--more--><\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>Die Nicht-Einwilligung eines Bevollm\u00e4chtigten\/Betreuers hinsichtlich des \u00e4rztlichen Eingriffs bez\u00fcglich eines Batteriewechsel bei dem Herzschrittmacher des Betroffenen ist \u2013 von Ausnahmen abgesehen \u2013 in der Regel zu versagen und die fehlende Einwilligung des Bevollm\u00e4chtigten\/Betreuers zu dem Batteriewechsel durch Beschluss des Gerichts zu ersetzen, wenn nicht eine ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rte Willensbekundung des Betroffenen dem entgegen steht (\u00a7 1901a und \u00a7 1904 BGB).<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Nicht-Einwilligung der Bevollm\u00e4chtigten vom 19.07.2019 in einen \u00e4rztlichen Eingriff,<\/p>\n<p>&#8211; n\u00e4mlich den Batteriewechsel bei dem Herzschrittmacher des Betroffenen,<\/p>\n<p>wird betreuungsgerichtlich versagt.<\/p>\n<p>2. Die fehlende Einwilligung der Bevollm\u00e4chtigten zu dem Wechsel der Batterie des Herzschrittmachers bei dem Betroffenen wird hiermit durch diesen Beschluss ersetzt.<\/p>\n<p>3. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p><strong>I.<\/strong><\/p>\n<p>Der nunmehr 94-j\u00e4hrige Betroffene erteilter seiner Ehefrau bereits am 17.07.2004 eine schriftliche Vorsorgevollmacht, u.a. auch f\u00fcr den \u201eAufgabenkreis der Gesundheitsf\u00fcrsorge\u201c.<\/p>\n<p>Zudem unterzeichnete der Betroffene am 15.08.2009 eine \u201ePatientenverf\u00fcgung\u201c in der er festhielt: \u201eIch m\u00f6chte, dass ich bei Bewusstlosigkeit bzw. schwerer Dauersch\u00e4digung des Gehirns oder Dauerausfall lebenswichtiger Funktionen meines K\u00f6rpers und \u00e4hnliche Ma\u00dfnahmen nicht mehr ausreichen, eine Reanimation oder den Einsatz der Apparatemedizin ablehnen.\u201c<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus erteilte er dann noch am 23.04.2010 seiner Ehefrau eine weitere schriftliche Vorsorgevollmacht f\u00fcr den Aufgabenkreis der Gesundheitsf\u00fcrsorge. Er erm\u00e4chtigte hierbei seine Ehefrau auch dazu, dass sie \u201edie Einwilligung zum Unterlassen oder Beenden lebensverl\u00e4ngernder Ma\u00dfnahmen erteilen darf\u201c.<\/p>\n<p>Der Betroffene wohnt zusammen mit der Bevollm\u00e4chtigten \u2013 seiner nunmehr ebenso 94-j\u00e4hrigen Ehefrau \u2013 noch in seiner Wohnung.<\/p>\n<p>Aufgrund kardiologischer Untersuchungen wurde dem Betroffenen wegen fehlendem Eigenen-Rhythmus seines Herzens vor ca. 4 Jahren ein \u201enormaler\u201c Herzschrittmacher implantiert, dessen Batterie wegen Batterieersch\u00f6pfung ausweislich der Stellungnahme der behandelnden \u00c4rzte vom 19.07.2021 alsbald im Rahmen eines minimalen Eingriffs unter lokaler An\u00e4sthesie ausgewechselt werden soll. Die vermutliche Krankenhausverweildauer des Betroffenen hierf\u00fcr betr\u00e4gt nach dem \u00e4rztlichen Attest vom 19.07.2021 ca. 2 Tage.<\/p>\n<p>Prognostisch wurde von den behandelnden Kardiologen in der Stellungnahme vom 19.07.2021 mitgeteilt, dass bei einer Nicht-Auswechslung der Batterie des Herzschrittmachers mit dem Tod des Betroffenen zu rechnen sei.<\/p>\n<p>Neurologisch ist der Betroffene ausweislich des \u00e4rztlichen Attestes vom 13.07.2021 nicht mehr gesch\u00e4ftsf\u00e4hig. Nach statt gehabten Hirninfarkten sei die Hirnfunktion des Betroffenen n\u00e4mlich deutlich eingeschr\u00e4nkt, so dass er die Konsequenzen seiner Meinungs\u00e4u\u00dferungen nicht mehr vollst\u00e4ndig erfassen k\u00f6nne. Durch die eingetretene Hirnsch\u00e4digung werde auch eine schwerste Pflegebed\u00fcrftigkeit \u2013 derzeitig Pfleggrad 3 \u2013 bei dem Betroffenen verbleiben. Er ben\u00f6tige bei allen Alltagsangelegenheiten Hilfe.<\/p>\n<p>Der Betroffene wurde im Beisein seiner Bevollm\u00e4chtigten\/Ehefrau am 06.08.2021 richterlich angeh\u00f6rt (Niederschrift Blatt 27 bis 29 der Akte). Dabei wusste der Betroffene zwar, dass er zu Hause war und wann er geboren wurde, er war jedoch ansonsten nicht mehr orientiert. Selbst auf Fragen, die entweder mit \u201enein\u201c oder \u201eja\u201c zu beantworten w\u00e4ren, antwortete der Betroffene nur teilweise. Eine inhaltlich vern\u00fcnftige und zielf\u00fchrende Verst\u00e4ndigung war mit dem Betroffenen aber kaum m\u00f6glich. Jedoch war der Betroffene psychomotorisch ruhig. Er machte bei der Anh\u00f6rung einen freundlichen, aber verwirrten Eindruck. Der Betroffene konnte seine Situation nicht darstellen. Das formale Denken war wohl auch nicht mehr geordnet. Zudem fanden sich gewisse Anhaltspunkte f\u00fcr inhaltliche Denkst\u00f6rungen oder Sinnest\u00e4uschungen. Jedoch blieben die Konzentration und die Aufmerksamkeit w\u00e4hrend des Gespr\u00e4chs erhalten. Die Stimmung des Betroffenen war gut. Er sa\u00df in einem Sessel des Wohnzimmers und schaute Fernsehen. Zu den durchgef\u00fchrten oder geplanten medizinischen Ma\u00dfnahmen konnte er aber nichts ausf\u00fchren.<\/p>\n<p>Zu dem ge\u00e4u\u00dferten oder mutma\u00dflichen Willen des Betroffenen bez\u00fcglich der \u00e4rztlicherseits f\u00fcr notwendig erachteten Ma\u00dfnahmen wurde die Bevollm\u00e4chtigte bei dem Anh\u00f6rungstermin vom 06.08.2021 mit angeh\u00f6rt.<\/p>\n<p>\u00dcber m\u00f6gliche Erkl\u00e4rungen des Betroffenen, welche Ma\u00dfnahmen er gegebenenfalls in der jetzt eingetretenen Situation w\u00fcnsche, wurde die vom Betroffenen bevollm\u00e4chtigte Ehefrau befragt.<\/p>\n<p>Die Verfahrenspflegerin hat mit dem Betroffenen am 05.08.2021 ein Gespr\u00e4ch gef\u00fchrt und mit Schriftsatz vom 09.08.2021 f\u00fcr den Betroffenen Stellung genommen.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten wird auf die entsprechenden Stellungnahmen Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong><\/p>\n<p>Die Zustimmung des Betreuungsgerichts zur Verweigerung des Batteriewechsels bei dem Herzschrittmacher des Betroffenen ist zu versagen.<\/p>\n<p>Die Versagung der Einwilligung der Bevollm\u00e4chtigten in dringend notwendige \u00e4rztliche Ma\u00dfnahmen hinsichtlich des Betroffenen bedarf grunds\u00e4tzlich der Genehmigung durch das Betreuungsgericht (\u00a7 1901a und \u00a7 1904 Abs. 2 und Abs. 5 BGB).<\/p>\n<p>Der \u00a7 1904 BGB erfasst zwar nur Konstellationen, in denen ein entgegenstehender Wille des Betreuten nicht feststellbar ist (\u00a7 1904 Abs. 3 BGB). Aus Art. 2 II 1 GG folgt aber die Schutzpflicht des Staates, f\u00fcr nicht einsichtsf\u00e4hige Betreute bei drohenden erheblichen gesundheitlichen Beeintr\u00e4chtigungen unter strengen Voraussetzungen eine \u00e4rztliche Behandlung als letztes Mittel sogar gegen ihren nat\u00fcrlichen Willen vorzusehen (BVerfG, Beschluss vom 26.07.2016, Az.: 1 BvL 8\/15, u.a. in: NJW 2017, Seite 53).<\/p>\n<p>Die hiesigen Ma\u00dfnahmen bed\u00fcrfen auch der betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach \u00a7 1904 BGB, da der Betroffene einen entsprechenden eigenen Willen nicht bereits in einer wirksamen Patientenverf\u00fcgung (\u00a7 1901a Abs. 1 BGB) hinsichtlich des hier nunmehr erforderlichen Batteriewechsel bei dem Herzschrittmacher des Betroffenen niedergelegt hat (BGH, Beschluss vom 08.02.2017, Az.: XII ZB 604\/15, u.a. in: NJW 2017, Seiten 1737 f.; BGH, Beschluss vom 17.09.2014, Az.: XII ZB 202\/13, u.a. in: NJW 2014, Seiten 3572 ff.). In der Patientenverf\u00fcgung vom 15.08.2009 ist n\u00e4mlich nur der Fall \u201ebei Bewusstlosigkeit bzw. schwerer Dauersch\u00e4digung des Gehirns oder Dauerausfall lebenswichtiger Funktionen des K\u00f6rpers\u201c des Betroffenen angef\u00fchrt worden.<\/p>\n<p>Die Genehmigungspflicht nach \u00a7 1904 Abs. 2 BGB besteht somit grunds\u00e4tzlich immer dann, wenn eine wirksame Patientenverf\u00fcgung (\u00a7 1901a Abs. 1 BGB) zu diesem Punkt nicht vorliegt, eine Bevollm\u00e4chtigte vom Betroffenen wirksam bevollm\u00e4chtigt wurde, deren Aufgabenkreis die Einwilligung bzw. Nichteinwilligung in medizinische Ma\u00dfnahmen (Aufgabenkreis der \u201eGesundheitsf\u00fcrsorge\u201c) umfasst, die Bevollm\u00e4chtigte insofern auch befugt ist, im Namen des Betreuten die Nicht-Einwilligung in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen \u00e4rztlichen Eingriff zu erkl\u00e4ren, die Bevollm\u00e4chtigte im Namen des Betreuten eine solche Nichteinwilligung erkl\u00e4ren will bzw. hat und die begr\u00fcndete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund des Unterbleibens der medizinisch indizierten Ma\u00dfnahme stirbt oder einen schweren und l\u00e4nger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.<\/p>\n<p>Unter \u00a7 1904 Abs. 2 BGB f\u00e4llt die Verweigerung der Einwilligung in eine konkrete, als medizinisch indizierte oder zumindest als Behandlungsalternative angebotene medizinische Ma\u00dfnahme, wie z.B. die Ablehnung einer Ma\u00dfnahme der k\u00fcnstlichen Ern\u00e4hrung, die vom Arzt als m\u00f6gliche Behandlung zur Entscheidung gestellt wird (Schneider, in: M\u00fcnchKomm zum BGB, 8. Aufl. 2020, \u00a7 1904 BGB, Rn. 50; G\u00f6tz, in: Palandt, BGB-Kommentar, 80. Aufl. 2021, \u00a7 1904, Rn. 18).<\/p>\n<p>Das Gericht hat die hier somit erforderlichen Genehmigungen (\u00a7 1904 Abs. 1 und Abs. 2 BGB) nach Pr\u00fcfung, ob ein Wille des Betroffenen festzustellen ist, nunmehr jedoch nicht erteilt, da ein eindeutig erkennbarer Wille des Betroffenen hierzu nicht vorliegt, der das beabsichtigte Nicht-Handeln der Bevollm\u00e4chtigten ggf. h\u00e4tte decken k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Voraussetzungen, bei denen ein Bevollm\u00e4chtigter berechtigt und verpflichtet ist, die Einwilligung in medizinisch indizierte Ma\u00dfnahmen zu verweigern, liegen hier n\u00e4mlich (noch) nicht vor, auch wenn die hier bevollm\u00e4chtigte Ehefrau des Betroffenen zu einer derartigen Verweigerung aufgrund der Vorsorgevollmacht vom 23.04.2010 dem Grunde nach berechtigt w\u00e4re.<\/p>\n<p>Voraussetzung f\u00fcr eine berechtigte Weigerung ist n\u00e4mlich, dass der Betroffene einwilligungsunf\u00e4hig ist, die \u00e4rztlicherseits vorgeschlagene, medizinisch indizierte Ma\u00dfnahme lebensverl\u00e4ngernd ist und die Weigerung, die medizinisch indizierte Ma\u00dfnahme durchzuf\u00fchren, dem (mutma\u00dflichen) Willen des Betroffenen entspricht (BGH, Beschluss vom 17.03.2003, Az.: XII ZB 2\/03, u.a. in: NJW 2003, Seiten 1588 ff.; LG Kleve, Beschluss vom 31.03.2009, Az.: 4 T 319\/07, u.a. in: BtPrax 2009, Seiten 199 f.; AG Mannheim, Beschluss vom 24.02.2009, Az.: 2 XVII 8740\/09, u.a. in: NJW-RR 2009, Seiten 1662 ff.).<\/p>\n<p>Zwar kann der Betroffene den Sinn und Zweck der hier beabsichtigten Angelegenheit wohl nicht mehr in allen Einzelheiten verstehen, da vorliegend ersichtlich ist, dass der Betroffene dauernd nicht \u00fcber die notwendige Einsichtsf\u00e4higkeit hinsichtlich der erforderlichen Ma\u00dfnahme verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>Auch ist die \u00e4rztlicherseits vorgeschlagene, medizinisch indizierte Ma\u00dfnahme grunds\u00e4tzlich als lebensverl\u00e4ngernd anzusehen. Jedoch ist der Gesundheitszustand des Betroffenen hier nicht per se lebensbedrohlich. Zwar liegt bei dem Betroffenen eine irreversible Hirnsch\u00e4digung vor. Doch ist dieser Zustand als solcher noch nicht lebensbedrohlich.<\/p>\n<p>Durch die Implantation des Herzschrittmachers und die beabsichtigte Auswechslung der Batterie wird dieser Zustand zwar festgeschrieben. Ohne den Batteriewechsel ist es aus kardiologischer Sicht sehr wahrscheinlich, dass ein erneutes Kammerflimmern auftritt, das zu einer noch schwereren Behinderung oder zum Tod des Betroffenen f\u00fchren k\u00f6nnte. Mit dem Herzschrittmacher ist ein kardiologisch stabiler Zustand auf dem derzeitigen Niveau erreichbar, der sich so als Lebensverl\u00e4ngerung auswirkt (AG Mannheim, Beschluss vom 24.02.2009, Az.: 2 XVII 8740\/09, u.a. in: NJW-RR 2009, Seiten 1662 ff.).<\/p>\n<p>Die Verfahrenspflegerin erkl\u00e4rte in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 09.08.2021 zudem, dass sie den Betroffenen am 05.08.2021 in einem \u201elichten Augenblick\u201c habe befragen k\u00f6nnen und er vor allem Angst vor dem Krankenhaus und den zuletzt dort gemachten schlechten Erfahrungen gehabt habe. Insofern habe der Betroffene sich dann aber w\u00e4hrend des Gespr\u00e4chs wohl doch f\u00fcr einen Batteriewechsel entschieden.<\/p>\n<p>Zwar ist dann auch noch der Versuch einer Anh\u00f6rung des Betroffenen durch das Gericht am 06.08.2021 erfolgt, jedoch war der Betroffene offensichtlich an diesem Tag nicht mehr in der Lage, seinen Willen kundzutun.<\/p>\n<p>Die Bevollm\u00e4chtigte darf die Zustimmung zum medizinisch indizierten Wechsel der Batterie des Herzschrittmachers aber hier nicht verweigern.<\/p>\n<p>Die bevollm\u00e4chtigte Ehefrau des Betroffenen hat die exklusive Aufgabe, dem Willen des Betroffenen gegen\u00fcber \u00c4rzten und Pflegepersonal in eigener rechtlicher Verantwortung und nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 1901 BGB Ausdruck und Geltung zu verschaffen (BGH, Beschluss vom 17.03.2003, Az.: XII ZB 2\/03, u.a. in: NJW 2003, Seiten 1588 ff.; AG Mannheim, Beschluss vom 24.02.2009, Az.: 2 XVII 8740\/09, u.a. in: NJW-RR 2009, Seiten 1662 ff.). Sie hat so zu entscheiden, wie der Betroffene entscheiden w\u00fcrde, wenn er es in der jetzigen Situation noch k\u00f6nnte (BGH, Urteil vom 08.05.1991, Az.: 3 StR 467\/90, u.a. in: NJW 1991, Seiten 2357 ff.; AG Mannheim, Beschluss vom 24.02.2009, Az.: 2 XVII 8740\/09, u.a. in: NJW-RR 2009, Seiten 1662 ff.).<\/p>\n<p>L\u00e4ge eine fr\u00fchere Willensbekundung der Betroffenen vor, mit welcher er seine Einwilligung in Ma\u00dfnahmen der in Frage stehenden Art f\u00fcr eine Situation, wie sie jetzt eingetreten ist, verweigert h\u00e4tte, w\u00fcrde diese Erkl\u00e4rung fortwirken (vgl. hierzu z.B.: Informationsblatt der Schweizerischen Herzstiftung zu Entscheidungen am Lebensende f\u00fcr Patienten mit Herzschrittmacher und implantierbarem Defibrillator), soweit der Betroffene sie nicht widerrufen h\u00e4tte (AG Mannheim, Beschluss vom 24.02.2009, Az.: 2 XVII 8740\/09, u.a. in: NJW-RR 2009, Seiten 1662 ff.). Es ist n\u00e4mlich grunds\u00e4tzlich auch stets die Frage zu stellen, ob ein Herzschrittmacher einen Betroffenen \u201ein Ruhe\u201c sterben l\u00e4sst oder nicht.<\/p>\n<p>Die Bevollm\u00e4chtigte h\u00e4tte einen urspr\u00fcnglich (ggf. schriftlichen fixierten) Willen des Betroffenen hierzu oder im Falle einer m\u00f6glichen Umentscheidung des Betroffenen dessen Willen zwar durchzusetzen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.10.2001, Az.: 19 Wx 21\/01, u.a. in: NJW 2002, Seiten 685 ff.; AG Mannheim, Beschluss vom 24.02.2009, Az.: 2 XVII 8740\/09, u.a. in: NJW-RR 2009, Seiten 1662 ff.). Sie h\u00e4tte den Willen des Betroffenen auch dann durchzusetzen, und dieser w\u00e4re von \u00c4rzten und Pflegepersonal zu respektieren, wenn er medizinisch nicht sinnvoll w\u00e4re. Denn Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes gew\u00e4hrleistet jedem das Recht auf k\u00f6rperliche Unversehrtheit, die auch darin besteht, die Durchf\u00fchrung medizinischer Eingriffe selbst dann zu verweigern, wenn sie medizinisch sinnvoll, notwendig oder sogar lebensrettend w\u00e4ren (BGH, Urteil vom 04.07.1984, Az.: 3 StR 96\/84, u.a. in: NJW 1984, Seiten 2639 ff.; AG Mannheim, Beschluss vom 24.02.2009, Az.: 2 XVII 8740\/09, u.a. in: NJW-RR 2009, Seiten 1662 ff.).<\/p>\n<p>Der Willen des Betroffenen, in der jetzt gegebenen Situation die Auswechslung der Batterie des Herzschrittmachers zu verweigern, steht jedoch nicht fest. Vielmehr muss aufgrund der Stellungnahme der Verfahrenspflegerin vom 09.08.2021 sogar davon ausgegangen werden, dass der Betroffene am 05.08.2021 in einem \u201elichten Augenblick\u201c sogar ausdr\u00fccklich seine Zustimmung zum Auswechseln der Batterien erteilt hat.<\/p>\n<p>Zwar hat der Betroffene in seiner \u201ePatientenverf\u00fcgung\u201c vom 15.08.2009 erkl\u00e4rt: \u201eIch m\u00f6chte, dass ich bei Bewusstlosigkeit bzw. schwerer Dauersch\u00e4digung des Gehirns oder Dauerausfall lebenswichtiger Funktionen meines K\u00f6rpers und \u00e4hnliche Ma\u00dfnahmen nicht mehr ausreichen, eine Reanimation oder den Einsatz der Apparatemedizin ablehnen.\u201c Insofern stand ihm aber wohl ein nach seiner Meinung nach unw\u00fcrdiges Leben vor Augen. Die Situation, wie sie jetzt eingetreten ist, die zu einem weiteren Leben des Betroffenen in dem bisherigen Rahmen f\u00fchrt, wird hiervon jedoch wohl nicht ber\u00fchrt, auch wenn der Betroffene bereits 94 Jahre alt ist und kaum noch gehen kann.<\/p>\n<p>Es war daher zu ermitteln, wie der Betroffene jetzt entscheiden w\u00fcrde, wenn er entscheiden k\u00f6nnte. Dabei darf nicht der Ma\u00dfstab der Gesunden angelegt werden. F\u00fcr eine\/n Gesunde\/n stellt das Leben als Pflegebed\u00fcrftige\/r eine Verringerung an Lebensqualit\u00e4t dar. Schwerkranke und Pflegebed\u00fcrftige hingegen sch\u00e4tzen ihre Lebensqualit\u00e4t oft g\u00e4nzlich anders ein.<\/p>\n<p>Es ist daher hier gerade nicht zweifelsfrei davon auszugehen, dass der Betroffene in Kenntnis seiner jetzigen Lage die medizinisch indizierte Auswechslung der Batterie des Herzschrittmachers (einem relativ einfachen Eingriff) verweigert h\u00e4tte. So war er in der Vergangenheit bereit, sich den Herzschrittmacher implantieren zu lassen, um so Verschlimmerungen in gewissem Umfang vorzubeugen. Die nunmehr geplante Ma\u00dfnahme schreibt kardiologisch den status quo auf dem bisherigen Stand fest und erm\u00f6glicht dem Betroffenen, &#8211; wenn auch aus Sicht der Gesunden in eingeschr\u00e4nktem Umfang &#8211; am Leben teilzunehmen, ohne die Gefahr von Herzrhythmusst\u00f6rungen mit m\u00f6glicherweise massiven Folgen.<\/p>\n<p>Da sich ein Wille des Betroffenen in Bezug auf die konkrete Behandlungsma\u00dfnahme (d.h. dem Batteriewechsel bei dem Herzschrittmacher des Betroffenen) somit jetzt nicht mehr verl\u00e4sslich ermitteln l\u00e4sst, hat das erkennende Gericht seine Entscheidung nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen unter Ber\u00fccksichtigung des Wohles des betroffenen Patienten zu treffen.<\/p>\n<p>Kann ein konkreter Wille des Betroffenen aber zu dem jetzigen Punkt nicht mehr eindeutig festgestellt werden, beurteilt sich die Zul\u00e4ssigkeit der Nicht-Genehmigung ggf. lebenserhaltender Ma\u00dfnahmen nach dem mutma\u00dflichen Willen des Betroffenen, welcher individuell nach dessen Lebensentscheidungen, Wertvorstellung und \u00dcberzeugungen zu ermitteln ist (BGH, Beschluss vom 17.03.2003, Az.: XII ZB 2\/03, u.a. in: NJW 2003, Seite 1588; AG Nordenham, Beschluss vom 20.03.2011, Az.: 9 XVII 8\/00, u.a. in: FamRZ 2011, Seiten 1327 ff.).<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich ist hierbei aber eine Entscheidung \u201ef\u00fcr das Leben\u201c zu treffen (LG Kleve, Beschluss vom 31.03.2009, Az.: 4 T 319\/07, u.a. in: BtPrax 2009, Seiten 199 ff.), selbst wenn dies die palliative Versorgung des Betroffenen mit einschlie\u00dft.<\/p>\n<p>Nach den \u00e4rztlichen Stellungnahmen der behandelnden \u00c4rzte sowie der Inaugenscheinnahme des Betroffenen durch das Gericht am 06.08.2021 leidet der Betroffene derzeit nicht unter Schmerzen.<\/p>\n<p>Es ist hier auch fast mit Sicherheit anzunehmen, dass der Betroffene nach einem Krankenhausaufenthalt von ca. 2 Tagen wieder mit einem funktionst\u00fcchtigen Herzschrittmacher ggf. noch mehrere Jahre weiter leben kann.<\/p>\n<p>Das Gericht hat hierbei auch ber\u00fccksichtigt, dass \u00e4rztlicherseits ein g\u00fcnstiger Verlauf und ein g\u00fcnstiger Heilungsverlauf, eine problemlose Abheilung der Wunde und verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig rasch abklingende postoperative Schmerzen bei dem Betroffenen f\u00fcr sehr wahrscheinlich gehaltenen werden. Das hier eine sp\u00fcrbare Verbesserung des Allgemeinzustands des Betroffenen aufgrund des Batteriewechsels eintreten wird, wird \u00e4rztlicherseits zudem f\u00fcr sehr wahrscheinlich gehalten.<\/p>\n<p>Insofern l\u00e4sst sich vorliegend also fast sicher vorhersagen, dass der Heilungsverlauf des Betroffenen positiv eintreten wird.<\/p>\n<p>Das Risiko ohne eine Auswechslung der Batterie des Herzschrittmachers ist hier aber sehr hoch, so dass dieses Risiko hier weitaus schwerer wiegt, als etwaige geringe Komplikationen bei dem geplanten \u00e4rztlichen Eingriff.<\/p>\n<p>Insoweit ist hier zu vermuten, dass der Betroffene bei vollem Erfassen seiner Situation dem Auswechseln der Batterie des Herzschrittmachers wohl zustimmen w\u00fcrde. Zumindest kann seinen fr\u00fcheren Erkl\u00e4rungen in der Zusammenschau mit seinem jetzigen Verhalten nicht entnommen werden, dass er die Auswechslung der Batterie sicher ablehnen w\u00fcrde. Bei dieser Lage muss der Operation zum Wohle des Betroffenen zugestimmt werden.<\/p>\n<p>Ist die Betroffene aber einwilligungsunf\u00e4hig &#8211; so wie hier &#8211; und besteht bei Durchf\u00fchrung einer bestimmten Heilbehandlung lediglich die fast zu vernachl\u00e4ssigende Gefahr des Eintritts eines ung\u00fcnstigen Verlaufs und von Nebenwirkungen, dann hat das Gericht seine Entscheidung, ob die Bevollm\u00e4chtigte die Genehmigung zu dem \u00e4rztlichen Eingriff und der Behandlung zu erteilen oder zu versagen ist, am Wohl des Betroffenen unter dem Gesichtspunkt der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit zu orientieren (OLG Hamm, Beschluss vom 08.01.1997, Az.: 15 W 398\/96, u.a. in: BtPrax 1997, Seiten 162 ff.).<\/p>\n<p>Aus diesem Grunde ist die Nicht-Einwilligung der Bevollm\u00e4chtigten vom 19.07.2019 in diesen \u00e4rztlichen Eingriff \u2013 n\u00e4mlich den Batteriewechsel bei dem Herzschrittmacher des Betroffenen \u2013 betreuungsgerichtlich zu versagen und die fehlende Einwilligung der Bevollm\u00e4chtigten zu dem Wechsel der Batterie des Herzschrittmachers bei dem Betroffenen durch Beschluss zu ersetzen.<\/p>\n<p>Der Gesichtspunkt des Lebensschutzes n\u00f6tigt hier zu dieser Entscheidung, auch wenn der Betroffene bereits 94 Jahre alt ist, zumal das Risiko dieser Operation \u00e4rztlicherseits als nur sehr gering umschrieben wird.<\/p>\n<p>Aus Sicht des Betroffenen, und diese muss in die Erw\u00e4gungen des Gerichts mit einbezogen werden, kann hier wohl nach einem Batteriewechsel bei dem Herzschrittmacher aber von einem wesentlichen Erfolg ausgegangen werden (AG Nidda, Beschluss vom 23.05.2007, Az.: 6 XVII 165\/07, u.a. in: BtPrax 2007, Seite 187).<\/p>\n<p>Die fehlende Einwilligung des Betroffenen ist somit dann aber auch nunmehr durch diesen Beschluss zu ersetzen (BGH, Beschluss vom 17.03.2003, Az.: XII ZB 2\/03, u.a. in: NJW 2003, Seiten 1588 ff.; LG Kleve, Beschluss vom 31.03.2009, Az.: 4 T 319\/07, u.a. in: BtPrax 2009, Seiten 199 f.; AG Mannheim, Beschluss vom 24.02.2009, Az.: 2 XVII 8740\/09, u.a. in: NJW-RR 2009, Seiten 1662 ff.).<\/p>\n<p>Ob dies gegebenenfalls im weiteren Verlauf neu zu bewerten ist, kann derzeitig nicht entschieden werden. Sollte sich insofern n\u00e4mlich der allgemeine Gesundheitszustand des Betroffenen ggf. verschlimmern, kann und muss die Frage, ob ein Batteriewechsel bei dem Herzschrittmacher im Rahmen einer Operation zu genehmigen ist, in jedem Fall neu gestellt und auch entschieden werden.<\/p>\n<p>Die in vorliegendem Beschluss getroffene Entscheidung entspricht dem Grunde nach wohl auch der Stellungnahme der Verfahrenspflegerin und wird auch von der Betreuungsbeh\u00f6rde und vor allem von den behandelnden \u00c4rzten so geteilt.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2430\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2430&text=Gericht+AG+Brandenburg.+Entscheidungsdatum+09.08.2021.+Aktenzeichen+85+XVII+110%2F21\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2430&title=Gericht+AG+Brandenburg.+Entscheidungsdatum+09.08.2021.+Aktenzeichen+85+XVII+110%2F21\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2430&description=Gericht+AG+Brandenburg.+Entscheidungsdatum+09.08.2021.+Aktenzeichen+85+XVII+110%2F21\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht AG Brandenburg Entscheidungsdatum 09.08.2021 Aktenzeichen 85 XVII 110\/21 Dokumententyp Beschluss FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2430\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[11],"tags":[],"class_list":["post-2430","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-landesrecht-brandenburg"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2430","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2430"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2430\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2431,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2430\/revisions\/2431"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2430"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2430"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2430"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}