{"id":2428,"date":"2021-08-17T22:05:37","date_gmt":"2021-08-17T22:05:37","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2428"},"modified":"2021-08-17T22:05:37","modified_gmt":"2021-08-17T22:05:37","slug":"gericht-vg-berlin-35-kammer-entscheidungsdatum-15-07-2021-aktenzeichen-35-l-182-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2428","title":{"rendered":"Gericht: VG Berlin 35. Kammer. Entscheidungsdatum: 15.07.2021. Aktenzeichen: 35 L 182\/21"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: VG Berlin 35. Kammer<br \/>\nEntscheidungsdatum: 15.07.2021<br \/>\nAktenzeichen: 35 L 182\/21<br \/>\nECLI: ECLI:DE:VGBE:2021:0715.35L182.21.00<!--more--><br \/>\nDokumenttyp: Beschluss<\/p>\n<p>Verfahrensgang<br \/>\nvorgehend VG Berlin, VG 35 L 182\/21, Beschluss<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Der Antrag auf Gew\u00e4hrung vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes wird zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.<br \/>\nDer Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Antragsteller begehren im Wesentlichen die Aufnahme des am 8\u2026 2015 geborenen Antragstellers zu 1, Sohn der Antragstellerin zu 2 und des Antragstellers zu 3, in die Jahrgangsstufe 1 eines Zuges der Staatlichen Europa-Schule Berlin \u2013 SESB \u2013 an der Charles-Dickens-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Englisch zum kommenden Schuljahr 2021\/2022. Die \u00e4ltere Schwester des Antragstellers zu 1 besucht derzeit die Jahrgangsstufe 5 der genannten Schule.<\/p>\n<p>2. Der Antrag vom 18. Juni 2021,<\/p>\n<p>3. den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1 vorl\u00e4ufig in die Jahrgangsstufe 1 der Charles-Dickens-Grundschule, Staatliche Europaschule Berlin \u2013 SESB \u2013, zum Schuljahr 2021\/2022 aufzunehmen,<\/p>\n<p>4. hilfsweise, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Sprachkenntnisse des Antragstellers zu 1 in der Muttersprache Englisch erneut zu \u00fcberpr\u00fcfen und den Antragsteller zu 1 f\u00fcr den Fall des Bestehens des Sprachtests zum Schuljahr 2021\/22 vorl\u00e4ufig in die Jahrgangsstufe 1 der Charles-Dickens-Grundschule, SESB, aufzunehmen,<\/p>\n<p>5. hat keinen Erfolg.<\/p>\n<p>6. Der Antrag ist nach \u00a7 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \u2013 VwGO \u2013 statthaft. Es kann vorliegend dahinstehen, ob der Bescheid des Antragsgegners vom 17. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2021 mangels Klageerhebung bereits bestandskr\u00e4ftig geworden ist oder nicht (vgl. dazu Bl. 3, 10 und 30 der Streitakte sowie Zusatzblatt 7 ff. des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners \u2013 VV \u2013). Denn der vorliegende Antrag ist jedenfalls unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>7. Wegen des im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grunds\u00e4tzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, k\u00e4me der Erlass der begehrten, dem (m\u00f6glichen) Prozessergebnis in der Hauptsache weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten w\u00e4re, dass eine Klage mit dem Ziel, den Antragsteller zu 1 zum Schuljahr 2021\/2022 als Schulanf\u00e4nger in die Charles-Dickens-Grundschule \u2013 SESB \u2013 aufzunehmen, Erfolg h\u00e4tte (Anordnungsanspruch) und dass den Antragstellern durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare, irreparable Nachteile entst\u00fcnden (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.<\/p>\n<p>8. Nach der im Eilverfahren gebotenen und nur m\u00f6glichen summarischen Pr\u00fcfung haben die Antragsteller gem\u00e4\u00df \u00a7 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit \u00a7\u00a7 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung \u2013 ZPO \u2013 bereits nicht glaubhaft gemacht, dass sie \u00fcber einen Anordnungsanspruch verf\u00fcgen. Der Bescheid des Antragsgegners vom 17. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2021, mit dem eine Aufnahme des Antragstellers zu 1 als Schulanf\u00e4nger an der Charles-Dickens-Grundschule \u2013 SESB \u2013 mangels Mindesteignung abgelehnt wird, erscheint als rechtm\u00e4\u00dfig und die Antragsteller nicht in ihrem Rechten verletzend (\u00a7 113 Abs. 5 VwGO).<\/p>\n<p>9. 1. Rechtliche Grundlage f\u00fcr das Begehren der Antragsteller ist das Schulgesetz f\u00fcr das Land Berlin \u2013 SchulG \u2013 in Verbindung mit der gem\u00e4\u00df \u00a7 18 Abs. 3 SchulG erlassenen Verordnung \u00fcber die Aufnahme in Schulen besonderer p\u00e4dagogischer Pr\u00e4gung \u2013 AufnahmeVO-SbP \u2013.<\/p>\n<p>10. Nach \u00a7 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AufnahmeVO-SbP ist die Charles-Dickens-Grundschule eine Staatliche Europa-Schule Berlin \u2013 SESB \u2013 mit den Partnersprachen Deutsch und Englisch. Nach \u00a7 3 Abs. 4 S\u00e4tze 1 und 10 AufnahmeVO-SbP nimmt die genannte Schule im Rahmen der Einschulung ausschlie\u00dflich Kinder auf, die Deutsch oder Englisch altersgem\u00e4\u00df wie eine Muttersprache beherrschen sowie bilinguale Kinder, die eine Partnersprache auf muttersprachlichem Niveau und die andere Sprache auf mindestens ann\u00e4hernd muttersprachlichem Niveau beherrschen (Mindesteignung). Nach \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AufnahmeVO-SbP ist auch bei freien Kapazit\u00e4ten die Eignung der Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler f\u00fcr das spezifische Angebot der jeweiligen Schule erforderlich.<\/p>\n<p>11. \u00a7 3 Abs. 4 Satz 3 AufnahmeVO-SbP regelt, dass die f\u00fcr die Aufnahme erforderlichen sprachlichen Kompetenzen in einer von der Schulaufsichtsbeh\u00f6rde einheitlich genehmigten \u00dcberpr\u00fcfung nachzuweisen sind. Ma\u00dfgeblich sind die zum Zeitpunkt der \u00dcberpr\u00fcfung festgestellten Sprachkenntnisse (Satz 4). Die \u00dcberpr\u00fcfung der muttersprachlichen Kenntnisse erfolgt durch die SESB (Satz 5). Je nachdem, welche Sprache als Muttersprache angegeben wird, erfolgt die \u00dcberpr\u00fcfung in einem in Deutsch oder in der nichtdeutschen Partnersprache gef\u00fchrten Test; bei Kindern, die als bilingual angemeldet wurden, erfolgt sie in beiden Unterrichtssprachen (Satz 6). Das Testergebnis eines Standorts gilt f\u00fcr alle Standorte derselben Sprachkombination (Satz 7). Die Wiederholung des Tests ist unzul\u00e4ssig (Satz 8). Muttersprachliche Kenntnisse hat, wer im Test mindestens 80 Prozent der m\u00f6glichen Punkte erreicht, ann\u00e4hernd muttersprachliche Kenntnisse hat, wer mindestens 60 Prozent der m\u00f6glichen Punkte erreicht (Satz 9).<\/p>\n<p>12. 2. Hiervon ausgehend haben die Antragsteller keinen Anspruch darauf, dass der Antragsteller zu 1 im kommenden Schuljahr (vorl\u00e4ufig) in die Jahrgangsstufe 1 der Charles-Dickens-Grundschule \u2013 SESB \u2013 aufgenommen wird (Hauptantrag) oder darauf, dass seine Sprachkenntnisse zum Zweck der Aufnahme erneut \u00fcberpr\u00fcft werden (Hilfsantrag). Denn der Antragsteller zu 1 verf\u00fcgt nicht \u00fcber die erforderliche Mindesteignung im Sinne der genannten Vorschriften. Entgegen der Ansicht der Antragsteller sind keine Fehler bei der Durchf\u00fchrung, Auswertung oder Bewertung der f\u00fcr die Aufnahme auf die Charles-Dickens-Grundschule \u2013 SESB \u2013 erforderlichen sprachlichen Kompetenzen des Antragstellers zu 1 zu erkennen, aufgrund derer ein Anspruch auf Aufnahme in die genannte Schule oder jedenfalls auf Neu\u00fcberpr\u00fcfung seiner Sprachkenntnisse bestehen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>13. Die \u00dcberpr\u00fcfung der Sprachkompetenzen des Antragstellers zu 1 erfolgte am 10. November 2020 in der englischen Sprache, nachdem die Antragstellerin zu 2 und der Antragsteller zu 3 bei der Anmeldung am 28. September 2020 angegeben hatten, dass die Muttersprache des Antragstellers zu 1 Englisch sei (Bl. 187 des Verwaltungsvorgangs \u2013 VV \u2013). Bei der Sprachpr\u00fcfung erzielte der Antragsteller zu 1 lediglich 59 von 100 m\u00f6glichen Punkten. Er erreichte somit nicht mindestens 80 Prozent der m\u00f6glichen Punkte. Muttersprachliche Englischkenntnisse im Sinne von \u00a7 3 Abs. 4 S\u00e4tz 1 und 9 AufnahmeVO-SbP liegen nicht vor.<\/p>\n<p>14. a) Die Bewertung der muttersprachlichen Englischkenntnisse des Antragstellers zu 1 mit weniger als 80 Punkten ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>15. Bei der \u00dcberpr\u00fcfung der Sprachkenntnisse eines Bewerberkindes kommt der Schule ein Bewertungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschr\u00e4nkt \u00fcberpr\u00fcfbar ist. Das Gericht kann daher nur pr\u00fcfen, ob die Testenden die rechtlichen Grenzen ihres Bewertungsspielraums \u00fcberschritten haben. Dies ist der Fall, wenn Verfahrensfehler gemacht werden, die Testenden anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeing\u00fcltige Bewertungsma\u00dfst\u00e4be verletzen oder sich von sachfremden Erw\u00e4gungen leiten lassen (vgl. bspw. VG Berlin, Beschluss vom 12. Juni 2020 &#8211; VG 35 L 135\/20 &#8211; juris, Rn. 35, m. w. N.).<\/p>\n<p>16. Solche \u00dcberschreitungen des Bewertungsspielraumes liegen hier jedenfalls nicht dergestalt vor, dass im Ergebnis von einer Mindesteignung des Antragstellers zu 1 auszugehen w\u00e4re.<\/p>\n<p>17. Ohne Erfolg behaupten die Antragsteller, dass der Testbereich \u201ePicture set\u201c (VV Bl. 191 R) zu Unrecht mit 17 statt 30 von 30 erzielbaren Punkten bewertet worden sei. Ihr Einwand, der Antragsteller zu 1 habe ausweislich der Testdokumentation bei allen zehn Antworten Gegenteile erkannt und benannt, so dass ihm jeweils die volle Punktzahl von 3 Punkten pro Aufgabe zugestanden habe, trifft nicht zu. Der Leitfaden der Senatsverwaltung f\u00fcr Bildung, Jugend und Familie vom August 2020 zur Sprachstandserhebung \u201eSpiel mit mir!\u201c enth\u00e4lt neben den Auswertungsb\u00f6gen zu den verschiedenen Aufgaben des Sprachtests auch detaillierte Erl\u00e4uterungen zur Durchf\u00fchrung und Bewertung des Tests sowie organisatorische Vorgaben und Materialen zu den verschiedenen Testversionen. Der Antragstellerseite ist auch Gelegenheit gegeben worden, Einsicht in den Leitfaden zu nehmen, da ihr mit Eingangsverf\u00fcgung vom 21. Juni 2021 (Bl. 26 d. Streitakte) mitgeteilt worden ist, dass der Kammer bereits Materialien und Unterlagen zum Sprachtest vorliegen, die eingesehen werden k\u00f6nnten. Ausweislich von Nr. 6.3 des Leitfadens wird die volle Punktzahl von 3 Punkten nur bei einer differenzierten und fehlerfreien Beschreibung der Gegens\u00e4tze in vollst\u00e4ndigen S\u00e4tzen vergeben. Bei Satzfragmenten \u2013 wie hier bei den Antworten des Antragstellers zu 1 (bspw. Aufgabe 10: \u201eNight + morning\u201c) \u2013 ist lediglich 1 Punkt zu vergeben (S. 13 f., 29 ff., 43 ff. des genannten Leitfadens). Ein Bewertungsfehler ist daher (jedenfalls im Sinne einer zu niedrigen und damit die Antragsteller beschwerenden Punktvergabe) bei diesem Bereich nicht erkennbar.<\/p>\n<p>18. Bei dem Testbereich \u201eAt the pool\u201c (VV Bl. 192 R) r\u00fcgen die Antragsteller die Vergabe von 17 Punkten und sind der Meinung, dass diese Aufgabe ebenfalls mit der vollen Punktzahl \u2013 hier in H\u00f6he von 40 Punkten \u2013 h\u00e4tte bewertet werden m\u00fcssen. Auch hier sieht der genannte Leitfaden indes differenzierte Bewertungskriterien je nach Komplexit\u00e4t der S\u00e4tze und Fehlern innerhalb der einzelnen Satzglieder vor (S. 12 f.; 26 ff., 42). Eine Bewertung aller Teilaufgaben mit der vollen Punktzahl von 4 Punkten w\u00e4re nur dann m\u00f6glich, wenn der Antragsteller zu 1 jede einzelne Teilaufgabe mit einem grammatikalisch korrekten und vollst\u00e4ndigen komplexen Satz bestehend aus Subjekt, Pr\u00e4dikat und Erg\u00e4nzung(en) beantwortet h\u00e4tte. Dies ist ausweislich der Testdokumentation offensichtlich nicht geschehen. Insofern ist auch unsch\u00e4dlich, dass manchmal \u2013 wie von Antragstellerseite ger\u00fcgt \u2013 nicht nur ein Satz, sondern zwei S\u00e4tze aufgeschrieben worden sind. Denn auch in diesen F\u00e4llen handelt es sich jeweils nicht um S\u00e4tze, die die genannten Kriterien erf\u00fcllen w\u00fcrden. Selbst wenn man jedoch trotz des pauschal gebliebenen und nicht auf einzelne Aufgaben eingehenden Vortrags der Antragsteller von Bewertungsfehlern hinsichtlich gewisser Aufgaben ausginge, w\u00fcrde sich dies im Ergebnis nicht auswirken. In Betracht k\u00e4men insoweit allenfalls die Antworten 2, 3, 6, 7 und 8. Selbst wenn der Antragsteller zu 1 hier die jeweils maximal m\u00f6gliche Punktzahl (4) erreicht h\u00e4tte, w\u00fcrde dies bestenfalls zu einer Erh\u00f6hung der Punktzahl um insgesamt 11 Punkte f\u00fchren. Auch bei Hinzuz\u00e4hlung dieser Punkte w\u00fcrde der Antragsteller zu 1 jedoch nicht die Mindestanzahl von 80 Punkten, sondern nur 70 Punkte erreichen.<\/p>\n<p>19. Gleiches gilt f\u00fcr den letzten von Antragstellerseite ger\u00fcgten Teil des Sprachtests: Bereich 4B (Section 4B, Bl. 191 VV). Hier sind die Antragsteller der Meinung, dass der Test zu Unrecht mit 11 statt mit 14 von 15 erzielbaren Punkten bewertet worden sei. Es kann dahinstehen, ob insoweit Bewertungsfehler vorliegen, insbesondere ob die Dokumentation der vom Kind gegebenen Antworten den im Test genannten Vorgaben entspricht (s. hierzu die Hinweise zu Aufgabenbereich 4B, Bl. 191 VV Mitte, sowie die fehlende Kennzeichnung der richtigen Auswahl des jeweils verwendeten Verbs im Feld hinter der Antwort). Denn auch bei Hinzuz\u00e4hlung dieser von Antragstellerseite begehrten 3 Punkte tr\u00e4te im Ergebnis keine \u00c4nderung ein. Selbst bei Hinzuz\u00e4hlung der oben bezeichneten weiteren 11 Punkte im Testbereich \u201eAt the Pool\u201c k\u00e4me man maximal auf ein Ergebnis von insgesamt 73 Punkten und damit nicht zu einem Erreichen der Mindestanzahl von 80 Punkten. Der Antragsteller zu 1 h\u00e4tte dann noch immer keine muttersprachlichen englischen Sprachkenntnisse im Sinne des \u00a7 3 Abs. 4 Satz 9 AufnahmeVO-SbP nachgewiesen und w\u00fcrde nicht \u00fcber die erforderliche Mindesteignung gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 4 Satz 1 und 10 AufnahmeVO-SbP verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>20. b) Es lassen sich entgegen der Ansicht der Antragsteller auch keine sonstigen Verfahrensfehler bei der Durchf\u00fchrung des Sprachtests erkennen, welche eine Neu\u00fcberpr\u00fcfung seiner Sprachkenntnisse erforderlich machen w\u00fcrden. Die Senatsverwaltung f\u00fcr Bildung, Jugend und Familie vom August 2020 empfiehlt in ihrem oben genannten Leitfaden laut Nr 7.1 \u201eOrganisatorisches f\u00fcr die Schulleitung\u201c (S. 15), die Sprachtests von Expertenteams, bestehend aus zwei Personen, durchf\u00fchren zu lassen. F\u00fcr ein sicheres und einheitliches Vorgehen sei die j\u00e4hrliche Teilnahme an der entsprechenden Fortbildung zur Durchf\u00fchrung der Sprachstandserhebung verpflichtend. Diese dienten als Multiplikator\/-innen vor Ort f\u00fcr die anderen Personen der Sprachstandserhebung.<\/p>\n<p>21. Aus der E-Mail des Schulleiters Herr E\u2026 der Charles-Dickens-Grundschule \u2013 SESB \u2013 vom 30. Juni 2021 (Bl. 44 d. Streitakte) ergibt sich, dass jeder Sprachtest von zwei Personen (einer testenden und einer protokollierenden Person) durchgef\u00fchrt worden ist und dass es zuvor eine interne Schulung durch die Moderatorinnen Mrs. B\u2026 und Frau H\u2026 gab, in der die Vorgaben aus den Unterlagen der Senatsverwaltung f\u00fcr Bildung, Jugend und Familie zur Sprachstandserhebung \u201eSpiel mit mir\u201c beachtet worden seien und bei der Testsimulationen stattgefunden h\u00e4tten. Die Vorgaben des Leitfadens hinsichtlich Anzahl und Schulung der testenden Personen sind damit erf\u00fcllt. Dass nicht die gleichen beiden Personen alle Kinder im Rahmen des Sprachtests getestet haben, stellt entgegen der Ansicht der Antragsteller keinen Verfahrensfehler dar. Eine solche Vorgabe l\u00e4sst sich dem Leitfaden nicht entnehmen und ist auch im Hinblick auf das Ziel einer einheitlichen Bewertung der Tests nicht erforderlich. Denn die vorgesehene Dokumentation des Testverfahrens, bei der die vom Kind gegebenen Antworten und die f\u00fcr die einzelnen Aufgaben vergebenen Punkte notiert werden, sowie die beschriebenen differenzierten Bewertungskriterien des Leitfadens dienen gerade dem Zweck, einen einheitlichen Bewertungsma\u00dfstab auch bei unterschiedlichen Testpersonen zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>22. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. \u00a7 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf \u00a7 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. \u00a7 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer in schulrechtlichen Eilverfahren nach den Nrn. 1.5 Satz 1 Hs. 1 und 38.4 des Streitwertkatalogs f\u00fcr die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die H\u00e4lfte des f\u00fcr das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes zugrunde legt.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2428\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2428&text=Gericht%3A+VG+Berlin+35.+Kammer.+Entscheidungsdatum%3A+15.07.2021.+Aktenzeichen%3A+35+L+182%2F21\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2428&title=Gericht%3A+VG+Berlin+35.+Kammer.+Entscheidungsdatum%3A+15.07.2021.+Aktenzeichen%3A+35+L+182%2F21\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2428&description=Gericht%3A+VG+Berlin+35.+Kammer.+Entscheidungsdatum%3A+15.07.2021.+Aktenzeichen%3A+35+L+182%2F21\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: VG Berlin 35. 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