{"id":2426,"date":"2021-08-17T21:59:40","date_gmt":"2021-08-17T21:59:40","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2426"},"modified":"2021-08-17T21:59:40","modified_gmt":"2021-08-17T21:59:40","slug":"festsetzung-der-oeffnungszeiten-fuer-einen-wochenmarkt-erforderlichkeit-der-verkaufsbereitschaft-der-markthaendler-verwaltungsaktsbefugnis-des-marktveranstalters","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2426","title":{"rendered":"Festsetzung der \u00d6ffnungszeiten f\u00fcr einen Wochenmarkt; Erforderlichkeit der Verkaufsbereitschaft der Markth\u00e4ndler; Verwaltungsaktsbefugnis des Marktveranstalters"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 16.07.2021<br \/>\nAktenzeichen: OVG 1 N 32\/21<br \/>\nECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0716.OVG1N32.21.00<!--more--><br \/>\nDokumenttyp: Beschluss<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Festsetzung der \u00d6ffnungszeiten f\u00fcr einen Wochenmarkt; Erforderlichkeit der Verkaufsbereitschaft der Markth\u00e4ndler; Verwaltungsaktsbefugnis des Marktveranstalters<\/strong><\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>1. Aus der Festsetzung der \u00d6ffnungszeiten f\u00fcr einen Wochenmarkt ergibt sich die Verpflichtung der Markth\u00e4ndler, bei \u00d6ffnung des Marktes verkaufsbereit zu sein. (Rn.3)<br \/>\n2. Der Marktveranstalter ist berechtigt, konkretisierende Anordnungen durch allgemeine Teilnahmebestimmungen und Verwaltungsakt gegen\u00fcber den Markth\u00e4ndlern zu erlassen.(Rn.10)<\/p>\n<p>Verfahrensgang<br \/>\nvorgehend VG Berlin, 31. M\u00e4rz 2021, 4 K 313.19, Urteil<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Der Antrag der Kl\u00e4gerin auf Zulassung der Berufung gegen das ihr am 30. M\u00e4rz 2021 und dem Beklagten am 31. M\u00e4rz 2021 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird abgelehnt.<\/p>\n<p>Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird f\u00fcr die zweite Rechtsstufe auf 5.000 Euro festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem die Kl\u00e4gerin sich weiterhin gegen den Entzug ihres Standplatzes auf dem Markt am Winterfeldtplatz wendet, hat keinen Erfolg.<\/p>\n<p>2. 1. Nach dem f\u00fcr die Pr\u00fcfung des Senats gem\u00e4\u00df \u00a7 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ma\u00dfgeblichen Zulassungsvorbringen ist die Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht ernstlich zweifelhaft im Sinne von \u00a7 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils bestehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schl\u00fcssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird, so dass auch die Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses derartigen Zweifeln unterliegt. Hierzu muss sich die Zulassungsbegr\u00fcndung mit den tragenden Erw\u00e4gungen des angegriffenen Urteils auseinandersetzen und darlegen, warum diese im Ergebnis nicht tragf\u00e4hig sind. Diese Voraussetzungen sind nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>3. Aufgrund des Zulassungsvorbringens ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Beklagte die Zuweisung des Marktstandes widerrufen durfte, denn die Kl\u00e4gerin hatte nach den nicht durchgreifend in Frage gestellten Feststellungen im Urteil (S. 2 f.) dadurch wiederholt gegen die f\u00fcr sie geltenden Marktbestimmungen versto\u00dfen, dass sie zum Beginn des Wochenmarkts um 8.00 Uhr trotz wiederholter Ermahnungen des Marktleiters und entgegen dem schriftlichen Hinweis des Bezirksamtes (Marktverwaltung) vom 11. Dezember 2018 verschiedentlich (\u201edes \u00d6fteren\u201c) nicht verkaufsbereit gewesen sei und hierdurch den Marktfrieden erheblich gest\u00f6rt habe.<\/p>\n<p>4. Das angegriffene Urteil bezieht sich erkennbar auf die vom Bezirksamt Tempelhof-Sch\u00f6neberg von Berlin ver\u00f6ffentlichten Teilnahmebestimmungen, die auf der website https:\/\/www.berlin.de\/ba-tempelhof-schoeneberg\/politik-und-verwaltung\/aemter\/ordnungsamt\/maerkte\/) heruntergeladen werden k\u00f6nnen. Nach Ziff. 1.2 dieser Teilnahmebestimmungen akzeptiert jeder Markth\u00e4ndler \u201emit der Teilnahme am Marktgeschehen die genannten Bestimmungen. Die bezirkliche Marktverwaltung \u00fcbt die Aufsicht auf den \u00f6ffentlichen Wochenm\u00e4rkten aus. Sie bestellt zur Aus\u00fcbung der Aufsicht einen Marktmeister. Dieser trifft die erforderlichen Ma\u00dfnahmen und Anordnungen f\u00fcr den Marktverkehr. Seine Anordnungen sind sofort zu befolgen, \u2026\u201c (Ziff. 2.1).<\/p>\n<p>5. Die Zulassungsbegr\u00fcndung stellt nicht substantiiert in Frage, dass diese allgemeinen Regelungen, deren Konkretisierung und Durchsetzung der bezirklichen Marktverwaltung und dem Marktmeister obliegt, auch f\u00fcr die Kl\u00e4gerin galten und ihr bekannt waren. Nach \u00a7 69 Abs. 1 GewO setzt die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde eine Veranstaltung, welche die Voraussetzungen der \u00a7\u00a7 64, 65, 66, 67 oder 68 erf\u00fcllt, nach Gegenstand, Zeit, \u00d6ffnungszeiten und Platz fest. Demzufolge hat das Bezirksamt f\u00fcr den Markt am Winterfeldtplatz als \u00f6ffentlichen Wochenmarkt die im Internet einsehbaren \u00d6ffnungszeiten (mittwochs von 8:00 bis 14:00 Uhr und samstags von 8:00 bis 16:00 Uhr) bestimmt. Dass die Marktzeiten f\u00fcr den Wochenmarkt am Winterfeldtplatz und der einzuhaltende Beginn der Verkaufsbereitschaft in den \u201eTeilnahmebestimmungen f\u00fcr Markth\u00e4ndler\/-innen auf (allen) \u00f6ffentlichen Wochenm\u00e4rkten im Land Berlin\u201c nicht aufgef\u00fchrt sind, \u00e4ndert nichts daran, dass die Kl\u00e4gerin sp\u00e4testens aufgrund der schriftlichen Ermahnung der Marktverwaltung vom 11. Dezember 2018 wusste, dass sie ihren Stand um 8.00 Uhr zu \u00f6ffnen hatte. Dass sie \u201emanchmal pers\u00f6nlich erst sp\u00e4ter erschien,\u201c r\u00e4umt sie ausdr\u00fccklich ein.<\/p>\n<p>6. Der Beklagte ist auch nicht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, weil in der Begr\u00fcndung des Widerspruchsbescheids vom 5. September 2019 (S. 2 unten) erw\u00e4hnt wird, dass \u201edurch das Auffahren auf das dicht gedr\u00e4ngte Marktgel\u00e4nde und das Rangieren mit dem Verkaufsanh\u00e4nger nach Marktbeginn \u2026 \u00fcberdies auch eine Gef\u00e4hrdung von Marktbesuchern\u201c einhergehe. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass Herr &#8230; f\u00fcr die Kl\u00e4gerin am 8. Juni 2019 leicht versp\u00e4tet zum Markttag erschienen sei, so dass der Hinweis auf die Gefahren des Rangierens mit dem Verkaufsanh\u00e4nger nach Marktbeginn durchaus veranlasst war. Deshalb trifft auch die Behauptung der Kl\u00e4gerin nicht zu, das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, \u201edass der Verkaufsanh\u00e4nger der Kl\u00e4gerin immer rechtzeitig zum Marktbeginn am richtigen Standort gewesen war.\u201c<\/p>\n<p>7. Abgesehen davon war der Umstand, ob der Verkaufsanh\u00e4nger der Kl\u00e4gerin immer zu Marktbeginn am Platz gewesen sei, f\u00fcr den Widerruf des Marktstandes nicht ausschlaggebend. Der angegriffene Bescheid vom 22. Mai 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. September 2019 st\u00fctzt sich vielmehr ma\u00dfgeblich darauf, dass die Kl\u00e4gerin den Anordnungen des Marktmeisters, \u201esowohl den Ihnen zugewiesenen Platz rechtzeitig einzunehmen und bei Marktbeginn verkaufsbereit zu sein als auch das Ihnen am 22. Mai 2019 f\u00fcr diesen Tag erteilte Teilnahmeverbot nicht beachtet zu haben.\u201c Wegen der wiederholten Nichtbeachtung von bzw. wegen des Hinwegsetzens \u00fcber Anordnungen und grundlegende Regeln\/Obliegenheiten bei der Teilnahme an einem Wochenmarkt k\u00f6nne der Kl\u00e4gerin ein vors\u00e4tzliches Handeln und mangelndes Problembewusstsein unterstellt werden. Es sei zu erwarten, dass sich ihr Verhalten auch in Zukunft nicht nachhaltig \u00e4ndern werde, so dass zu bef\u00fcrchten sei, dass der Marktfrieden hierdurch weiter erheblich gest\u00f6rt werde. Angesichts der Historie bestehe auch unter Ber\u00fccksichtigung des unter dem Eindruck der Verf\u00fcgung vom 22. Mai 2019 gezeigten Wohlverhaltens kein Vertrauen in eine dauerhaft anhaltende Verbesserung der Situation. Ein nach Marktbeginn erfolgender Standaufbau und ein nach Gutd\u00fcnken beginnender Verkauf wie auch die Nichtbeachtung von Anordnungen der Marktmeister k\u00f6nne im Hinblick auf ein geordnetes Marktgeschehen wegen der sich daraus ergebenden negativen Vorbildfunktion gegen\u00fcber anderen Markth\u00e4ndlern nicht hingenommen werden. Entgegen dem Lese-Verst\u00e4ndnis des Kl\u00e4gervertreters enth\u00e4lt der Widerspruchsbescheid nicht den tragenden Vorwurf, \u201eein geordnetes Marktgeschehen zu st\u00f6ren, weil sie erst nach Marktbeginn mit ihrem Verkaufsanh\u00e4nger auf dem Marktplatz rangieren w\u00fcrde.\u201c<\/p>\n<p>8. Die Zulassungsbegr\u00fcndung zeigt keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der W\u00fcrdigung des Verwaltungsgerichts auf, dass die \u00c4nderung des Verhaltens der Kl\u00e4gerin in den Wochen vor Erlass des Widerspruchsbescheids vom 5. September 2019 nicht ausreichend Gew\u00e4hr f\u00fcr eine dauerhafte Verhaltens\u00e4nderung geboten habe. Die Zeugenaussage des Marktmeisters, wonach es \u201ezumindest 2020 \u2026 auf jeden Fall keine Probleme mehr\u201c gegeben habe, widerspricht dem weder in tats\u00e4chlicher noch in rechtlicher Hinsicht.<\/p>\n<p>9. 2. Der Zulassungsgrund einer grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von \u00a7 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht dargelegt. Die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes liegen nur dann vor, wenn f\u00fcr die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine grunds\u00e4tzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht gekl\u00e4rte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch f\u00fcr die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich ist und deren Kl\u00e4rung im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (stRspr.).<\/p>\n<p>10. Daran fehlt es. Die Kl\u00e4gerin gibt eine angebliche Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts sowie die eigene Rechtsansicht wieder, stellt aber keine Frage. Soweit ihre Ansicht, dass die Gr\u00fcnde f\u00fcr einen Widerruf des zugeteilten Marktstandplatzes ausdr\u00fccklich in einem Verwaltungsakt oder einer Rechtsverordnung f\u00fcr Wochenm\u00e4rkte geregelt sein m\u00fcssten, entgegen dem Darlegungsgrundsatz des \u00a7 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in eine Frage umformuliert werden k\u00f6nnte, w\u00e4re selbst dann nicht dargelegt, warum es sich hierbei um eine grunds\u00e4tzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht gekl\u00e4rte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung handeln sollte, die auch f\u00fcr die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich w\u00e4re und deren Kl\u00e4rung im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erschiene. Angesichts der gesetzlichen Regelungen in \u00a7 70 Abs. 3 GewO, wonach der Veranstalter aus sachlich gerechtfertigten Gr\u00fcnden u.a. einzelne Aussteller oder Anbieter von der Teilnahme ausschlie\u00dfen oder deren Teilnahme untersagen kann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die hierf\u00fcr erforderliche Zuverl\u00e4ssigkeit nicht gegeben ist (vgl. \u00a7 70a Abs. 1 i.V.m. 67 GewO), erschlie\u00dft sich eine grunds\u00e4tzliche und entscheidungserhebliche Bedeutung auch sonst nicht. Welche (weitere) Fragestellung mit den Ausf\u00fchrungen der Zulassungsbegr\u00fcndung (unter II. 2.) aufgeworfen werden soll, ist nicht erkennbar.<\/p>\n<p>11. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf \u00a7 47 Abs. 1 und 3, \u00a7 52 Abs. 2 GKG.<\/p>\n<p>12. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (\u00a7 152 Abs. 1 VwGO, \u00a7 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. \u00a7 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2426\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2426&text=Festsetzung+der+%C3%96ffnungszeiten+f%C3%BCr+einen+Wochenmarkt%3B+Erforderlichkeit+der+Verkaufsbereitschaft+der+Markth%C3%A4ndler%3B+Verwaltungsaktsbefugnis+des+Marktveranstalters\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2426&title=Festsetzung+der+%C3%96ffnungszeiten+f%C3%BCr+einen+Wochenmarkt%3B+Erforderlichkeit+der+Verkaufsbereitschaft+der+Markth%C3%A4ndler%3B+Verwaltungsaktsbefugnis+des+Marktveranstalters\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2426&description=Festsetzung+der+%C3%96ffnungszeiten+f%C3%BCr+einen+Wochenmarkt%3B+Erforderlichkeit+der+Verkaufsbereitschaft+der+Markth%C3%A4ndler%3B+Verwaltungsaktsbefugnis+des+Marktveranstalters\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. 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