{"id":2424,"date":"2021-08-17T21:54:17","date_gmt":"2021-08-17T21:54:17","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2424"},"modified":"2021-08-17T21:54:17","modified_gmt":"2021-08-17T21:54:17","slug":"gericht-vg-berlin-5-kammer-entscheidungsdatum-16-07-2021-aktenzeichen-5-k-85-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2424","title":{"rendered":"Gericht: VG Berlin 5. Kammer. Entscheidungsdatum: 16.07.2021. Aktenzeichen: 5 K 85.19"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: VG Berlin 5. Kammer<br \/>\nEntscheidungsdatum: 16.07.2021<br \/>\nAktenzeichen: 5 K 85.19<br \/>\nECLI: ECLI:DE:VGBE:2021:0716.5K85.19.00<!--more--><br \/>\nDokumenttyp: Urteil<\/p>\n<p><strong>Orientierungssatz<\/strong><\/p>\n<p>Die Gew\u00e4hrung von Mietentsch\u00e4digung nach dem Bundesumzugskostengesetz setzt voraus, dass der Anspruchsteller das Nutzungsrecht betreffend die Mietwohnung, Wohnung im eigenen Haus oder Eigentumswohnung dauerhaft aufgibt oder sich &#8211; betreffend die Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung &#8211; jedenfalls fortw\u00e4hrend und nachhaltig um die dauerhafte Aufgabe des Nutzungsrechts &#8211; sei es durch Vermietung, sei es durch Verkauf &#8211; bem\u00fcht.<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.<br \/>\nWegen der Kosten ist das Urteil vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Kl\u00e4ger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in H\u00f6he von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Beteiligten streiten \u00fcber die Gew\u00e4hrung von Mietentsch\u00e4digung f\u00fcr die bisherige Wohnung im eigenen Haus.<\/p>\n<p>2. Der Kl\u00e4ger stand als Oberregierungsrat im Dienst der Beklagten und wurde bei der Bundesanstalt f\u00fcr Finanzdienstleistungsaufsicht am Dienstort Bonn dienstlich verwendet. Die Bundesanstalt f\u00fcr Finanzdienstleistungsaufsicht ordnete den Kl\u00e4ger f\u00fcr die Zeit vom 1. Juni 2017 bis zum 31. Mai 2018 zu dem Bundesministerium der Finanzen nach Berlin ab. Die Abordnung wurde im Mai 2018 kurzfristig bis zum 31. Mai 2019 verl\u00e4ngert, da die Hauseignungspr\u00fcfung im Bundesministerium der Finanzen zu diesem Zeitpunkt noch ausstand. Der Kl\u00e4ger war Eigent\u00fcmer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundst\u00fccks in der Gemeinde Wachtberg bei Bonn.<\/p>\n<p>3. Die Beteiligten standen im Fr\u00fchjahr 2017 \u00fcber eine von dem Kl\u00e4ger gew\u00fcnschte Umzugskostenverg\u00fctung im Austausch. Mit E-Mail vom 19. April 2017 \u00fcbersandte der Kl\u00e4ger dem Beklagten Kostenvoranschl\u00e4ge von Umzugsunternehmen. Er teilte mit, dass neben ihm seine Ehefrau und sein schulpflichtiger Sohn umziehen w\u00fcrden, so dass ein Umzug erst nach Beendigung des Schuljahres in Betracht komme. Notfalls w\u00fcrde er auf eine Umzugskostenverg\u00fctung f\u00fcr einen etwaigen R\u00fcckumzug von Berlin nach Wachtberg verzichten. Im Rahmen eines Telefongespr\u00e4ches gab er am 27. April 2017 ausweislich eines dar\u00fcber gefertigten Vermerkes der Beklagten an, innerhalb von drei Monaten einen Mieter f\u00fcr sein Eigenheim finden zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>4. Eine durch das Bundesministerium der Finanzen in Auftrag gegebene Vergleichsberechnung des Bundesamts f\u00fcr zentrale Dienste und offene Verm\u00f6gensfragen aus dem April 2017 zwischen Trennungsgeld und Umzugskostenverg\u00fctung kam unter Zugrundelegung der Angaben des Kl\u00e4gers zu dem Ergebnis, dass die Kosten f\u00fcr die Trennungsgeldgew\u00e4hrung h\u00f6her sind als die Umzugskosten f\u00fcr einen Umzug nach Berlin.<\/p>\n<p>5. Mit Bescheid des Bundesministeriums der Finanzen vom 13. Juni 2017 wurde dem Kl\u00e4ger Umzugskostenverg\u00fctung zugesagt. Hiergegen hat der Kl\u00e4ger keinen Widerspruch erhoben.<\/p>\n<p>6. Mit E-Mail vom 3. Juli 2017 teilte die Beklagte dem Kl\u00e4ger unter anderem mit, dass die Gew\u00e4hrung einer Mietentsch\u00e4digung nachweisliche und fortw\u00e4hrende Bem\u00fchungen um eine Vermietung des Eigenheims erfordere. Am 14. Juli 2017 zog der Kl\u00e4ger nach Berlin um. Im Anschluss hieran nahm er mit mehreren Maklern hinsichtlich einer Vermietung seines Eigenheimes Kontakt auf. Die Vermietung sollte zun\u00e4chst befristet vom 18. August 2017 bis zum 31. Mai 2018 erfolgen; als Miete hatte der Kl\u00e4ger 1.900,00 Euro zuz\u00fcglich Nebenkosten vorgesehen. Dar\u00fcber hinaus sollte die Gartenarbeit durch den Mieter \u00fcbernommen und die Innenanstriche sollten nicht ver\u00e4ndert werden d\u00fcrfen. Ein Maklerb\u00fcro lehnte den Auftrag ab, da eine Vermietung zu diesen Bedingungen nicht realisierbar sei. Ein weiteres Maklerb\u00fcro erkl\u00e4rte sich bereit, einen entsprechenden, den Zeitraum vom 1. September 2017 bis zum 31. Dezember 2017 umfassenden Auftrag anzunehmen. Die Bem\u00fchungen des Kl\u00e4gers um eine Vermietung blieben erfolglos.<\/p>\n<p>7. Unter dem 31. M\u00e4rz 2018 beantragte der Kl\u00e4ger die Umzugskostenverg\u00fctung und machte in diesem Zusammenhang auch eine Mietentsch\u00e4digung f\u00fcr den Zeitraum vom 18. August 2017 bis zum 31. Mai 2018 geltend.<\/p>\n<p>8. Mit Schreiben vom 1. Juni 2018 setzte die Beklagte die H\u00f6he der Umzugskostenverg\u00fctung fest. Sie f\u00fchrte aus, dass eine Mietentsch\u00e4digung nicht zu gew\u00e4hren sei, da keine nachweislichen und fortw\u00e4hrenden Bem\u00fchungen um eine Vermietung erkennbar seien. Ein Maklervertrag sei nicht eingereicht worden; es seien weitere Unterlagen erforderlich, um die Gew\u00e4hrung einer Mietentsch\u00e4digung pr\u00fcfen zu k\u00f6nnen; um deren Einreichung werde gebeten. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Zusage der Umzugskostenverg\u00fctung unter Zugrundelegung der Angabe des Kl\u00e4gers, das Eigenheim innerhalb dreier Monate vermieten zu k\u00f6nnen, erteilt worden sei. Das Schreiben war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.<\/p>\n<p>9. Der Kl\u00e4ger erhob am 17. Juni 2018 Widerspruch, dem er den Maklervertrag beif\u00fcgte. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte er aus, dass er alle erforderlichen und ihm zumutbaren Bem\u00fchungen f\u00fcr eine Vermietung seines Eigenheimes unternommen habe. Angesichts seiner Ortsabwesenheit sei die Beauftragung eines Maklers ausreichend, zumal ein Maklervertrag geschlossen worden sei. Er bitte um erneute Kontaktaufnahme, sofern noch Kl\u00e4rungsbedarf bestehe. In einer erg\u00e4nzenden Begr\u00fcndung f\u00fchrte er weiter aus, die Bem\u00fchung um eine lediglich befristete Vermietung gen\u00fcge, da das Verschweigen eines m\u00f6glichen Endes der Abordnung und des daraus m\u00f6glicherweise resultierenden Eigenbedarfes einem Eingehungsbetrug nahekomme, zumindest jedoch gegen\u00fcber einem etwaigen Mieter grob vertragswidrig sei. Die kurzfristige Verl\u00e4ngerung der Abordnung entstamme nicht seinem Verantwortungsbereich.<\/p>\n<p>10. Mit Bescheid vom 7. Februar 2019 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Die Bem\u00fchungen des Kl\u00e4gers seien nicht als nachhaltig und fortw\u00e4hrend anzusehen. Dies ergebe sich daraus, dass der Kl\u00e4ger sich lediglich um eine befristete Vermietung bem\u00fcht habe und den Makler dar\u00fcber hinaus nur f\u00fcr einen Zeitraum von drei Monaten beauftragt habe. Durch die gestellten Bedingungen habe der Kl\u00e4ger eine Vermietung unm\u00f6glich gemacht.<\/p>\n<p>11. Hiergegen wendet sich der Kl\u00e4ger mit seiner am 25. M\u00e4rz 2019 erhobenen Klage.<\/p>\n<p>12. Er behauptet, hinsichtlich der Vermietbarkeit seines Eigenheimes keine verbindliche Aussage getroffen zu haben. Eine unbefristete Vermietung sei f\u00fcr ihn mit einem unzumutbaren Risiko behaftet gewesen, da die M\u00f6glichkeit bestanden habe, dass eine K\u00fcndigung wegen Eigenbedarfs angesichts des abzusehenden Endes der Abordnung erfolglos w\u00e4re. Die Beklagte habe nicht im Einklang mit der sie treffenden F\u00fcrsorgepflicht gehandelt. Dass der Kl\u00e4ger zun\u00e4chst f\u00fcr einen ungewissen Zeitraum habe in Berlin Dienst tun m\u00fcssen, stamme nicht aus seiner, sondern aus der Sph\u00e4re der Beklagten, die eine Abordnung angeordnet h\u00e4tte. Bei dieser Sachlage sei es ihm nicht zuzumuten, sein Eigenheim dauerhaft zu vermieten oder zu verkaufen.<\/p>\n<p>13. Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>14. den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 1. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Beh\u00f6rde vom 7. Februar 2019 abzu\u00e4ndern und die Beklagte zu verpflichten, dem Kl\u00e4ger (auch) Mietentsch\u00e4digung als Teilleistung der Umzugskostenverg\u00fctung bezogen auf seine Wohnung im bisher bewohnten Einfamilienhaus f\u00fcr den Zeitraum vom 18. August 2017 bis zum 31. Mai 2018 zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>15. Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>16. die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>17. Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid aus seinen Gr\u00fcnden.<\/p>\n<p>18. Durch Beschluss vom 15.Juni 2021 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>19. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>20. \u00dcber den Rechtsstreit hatte der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden, nachdem ihm die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung \u00fcbertragen hatte (vgl. \u00a7 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).<\/p>\n<p>21. Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>22. Der angegriffene Bescheid ist rechtm\u00e4\u00dfig und verletzt den Kl\u00e4ger nicht in seinen Rechten (vgl. \u00a7 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kl\u00e4ger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gew\u00e4hrung von Mietentsch\u00e4digung f\u00fcr seine bisherige Wohnung im eigenen Haus.<\/p>\n<p>23. Als Anspruchsgrundlage kommt diesbez\u00fcglich einzig \u00a7 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) in Betracht. Nach \u00a7 8 Abs. 1 Satz 1 BUKG wird die Miete f\u00fcr die bisherige Wohnung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverh\u00e4ltnis fr\u00fchestens gel\u00f6st werden konnte, l\u00e4ngstens jedoch f\u00fcr sechs Monate erstattet, wenn f\u00fcr dieselbe Zeit Miete f\u00fcr die neue Wohnung gezahlt werden musste. \u00a7 8 Abs. 3 BUKG stellt die bisherige Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung der Mietwohnung gleich mit der Ma\u00dfgabe, dass die Mietentsch\u00e4digung l\u00e4ngstens f\u00fcr ein Jahr gezahlt wird. Nach Satz 3 der Vorschrift ist hinsichtlich der H\u00f6he die orts\u00fcbliche Miete ma\u00dfgeblich.<\/p>\n<p>24. Die gesetzlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Gew\u00e4hrung einer Mietentsch\u00e4digung sind jedoch nicht gegeben.<\/p>\n<p>25. Zwar liegen sowohl die gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 1, \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 2 sowie \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. c BUKG f\u00fcr den hier in Rede stehenden Umzug aus Anlass einer Abordnung erforderliche Zusage der Umzugskostenverg\u00fctung, die nach \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 3 BUKG die Gew\u00e4hrung einer Mietentsch\u00e4digung einschlie\u00dft, als auch ein entsprechender fristgerechter Antrag des Kl\u00e4gers nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 2 Abs. 2 S\u00e4tze 2 und 3 BUKG vor.<\/p>\n<p>26. Eine Mietentsch\u00e4digung kann jedoch nur gew\u00e4hrt werden, sofern sich der Anspruchsteller fortw\u00e4hrend und nachhaltig um die Vermietung oder den Verkauf seiner bisherigen Mietwohnung, Wohnung im eigenen Haus oder Eigentumswohnung bem\u00fcht (vgl. Nieders\u00e4chsisches OVG, Beschluss vom 2. Februar 2009 \u2013 5 LA 279\/08 \u2013, juris Rn. 5 f. m. w. Nachw.). Sinn und Zweck des Bundesumzugskostengesetzes ist es, dem Beamten die durch die Versetzung oder Abordnung entstandenen Mehraufwendungen zu erstatten. Dabei geht das Gesetz \u2013 anders als bei der Gew\u00e4hrung von Trennungsgeld \u2013 davon aus, dass der Beamte, der Umzugskostenverg\u00fctung in Anspruch nimmt, seinen Lebensmittelpunkt dauerhaft verlegt.<\/p>\n<p>27. Die Gew\u00e4hrung von Mietentsch\u00e4digung gem\u00e4\u00df \u00a7 8 BUKG ist mithin davon abh\u00e4ngig, dass der Beamte (jedenfalls) das Nutzungsrecht betreffend seine bisherige Wohnung dauerhaft aufgibt oder dauerhaft aufzugeben sucht. Handelt es sich bei der bisherigen Wohnung um eine Mietwohnung, wird Miete f\u00fcr diese Wohnung nur bis zu dem Zeitpunkt erstattet, zu dem das Mietverh\u00e4ltnis fr\u00fchestens gel\u00f6st werden konnte, l\u00e4ngstens jedoch f\u00fcr sechs Monate (\u00a7 8 Abs. 1 Satz 1 BUKG). Das Gesetz fordert mithin die endg\u00fcltige L\u00f6sung des Mietverh\u00e4ltnisses und damit die endg\u00fcltige Aufgabe des Nutzungsrechts an der Mietwohnung. Der (blo\u00dfe) Versuch, die Mietwohnung befristet unterzuvermieten, um \u2013 etwa im Falle einer Abordnung \u2013 die M\u00f6glichkeit eines R\u00fcckumzugs in die bisherige Mietwohnung offenzuhalten, erf\u00fcllt die Voraussetzungen des \u00a7 8 Abs. 1 Satz 1 BUKG nicht. Die bisherige Wohnung im eigenen Haus steht der Mietwohnung nach \u00a7 8 Abs. 3 Satz 1 BUKG mit der Ma\u00dfgabe gleich, dass die Mietentsch\u00e4digung l\u00e4ngstens f\u00fcr ein Jahr bezahlt wird. Voraussetzung f\u00fcr eine Mietentsch\u00e4digung ist auch in Hinblick auf die bisherige Wohnung im eigenen Haus, dass die Wohnung, das hei\u00dft das Nutzungsrecht zu Wohnzwecken, dauerhaft aufgegeben wird. Diese Aufgabe kann grunds\u00e4tzlich durch Ver\u00e4u\u00dferung oder Vermietung erfolgen, wobei es dem Beamten obliegt, durch m\u00f6glichst fr\u00fchzeitiges Handeln eine fortdauernde finanzielle (Doppel-) Belastung (hier: Miete f\u00fcr die neue Wohnung, Mietausfall hinsichtlich der bisherigen Wohnung im eigenen Haus) abzuwenden.<\/p>\n<p>28. Diese Obliegenheit beruht auf der Erw\u00e4gung, dass die \u00f6ffentlichen Haushalte so wenig wie m\u00f6glich mit Anspr\u00fcchen von Beamten auf Gew\u00e4hrung von Mietentsch\u00e4digungen belastet werden sollen. Einem Beamten, dem \u2013 wie dem Kl\u00e4ger \u2013 gem\u00e4\u00df \u00a7 3 BUKG die Umzugskostenverg\u00fctung zugesagt worden ist, obliegt es deshalb, das Nutzungsrecht betreffend die Wohnung im eigenen Haus m\u00f6glichst zum Zeitpunkt des Umzugs an den neuen Wohnort zugunsten eines Dritten aufzugeben. Stellt er fest, dass seine Wohnung im eigenen Haus zu den bisher angebotenen Konditionen nicht zu vermieten ist, ist er zur Wahrung des Anspruchs auf Mietentsch\u00e4digung gehalten, die Konditionen anzupassen oder die Immobilie zum Verkauf anzubieten. Unterl\u00e4sst er dies, kann er ebenso wie im Fall des Forderns eines unangemessen hohen Kaufpreises oder einer \u00fcberh\u00f6hten Miete nicht die Gew\u00e4hrung einer Mietentsch\u00e4digung beanspruchen (vgl. Nieders\u00e4chsisches OVG, Beschluss vom 2. Februar 2009 \u2013 5 LA 279\/08 \u2013, juris Rn. 6).<\/p>\n<p>29. Der Kl\u00e4ger ist seiner Obliegenheit, eine fortdauernde finanzielle (Doppel-) Belastung abzuwenden, mit dem Versuch, sein Haus lediglich befristet zu vermieten, nicht hinreichend nachgekommen. Hierin sind keine fortw\u00e4hrenden und nachhaltigen Bem\u00fchungen zu sehen, das Nutzungsrecht an der Wohnung im eigenen Haus dauerhaft aufzugeben. Es ging dem Kl\u00e4ger vielmehr gerade darum, das Nutzungsrecht an der Wohnung im eigenen Haus nicht dauerhaft aufzugeben, sondern sich die Option der R\u00fcckkehr f\u00fcr den Fall der ausbleibenden Versetzung offenzuhalten. Ausgehend von den oben dargelegten Grunds\u00e4tzen f\u00fchrt dies aber zum Ausschluss einer Mietentsch\u00e4digung nach dem Bundesumzugskostengesetz. Zur Wahrung des Anspruchs auf Mietentsch\u00e4digung oblag es ihm, die Konditionen anzupassen \u2013 namentlich insbesondere eine unbefristete Vermietung anzustreben. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Kl\u00e4ger zun\u00e4chst nur nach Berlin abgeordnet und ihm eine anschlie\u00dfende Versetzung nicht zugesichert worden ist. Zwar ist es durchaus nachzuvollziehen, dass der Kl\u00e4ger sicherstellen wollte, im Fall des (endg\u00fcltigen) Ausbleibens einer Versetzung nach Berlin seine bisherige Wohnung im eigenen Haus unproblematisch wieder beziehen zu k\u00f6nnen. Dieses Sicherungsbed\u00fcrfnis entspringt aber in erster Linie seiner pers\u00f6nlichen Sph\u00e4re. Es entsprach dem ausdr\u00fccklichen Wunsch des Kl\u00e4gers, bereits im Jahr 2017 und somit zu einem Zeitpunkt nach Berlin umzuziehen (und nicht etwa zwischen Berlin und Wachtberg zu pendeln), zu dem nicht sicher feststand, dass sich der Kl\u00e4ger auf seinem neuen Dienstposten bew\u00e4hren und zu dem Bundesministerium der Finanzen nach Berlin versetzt w\u00fcrde. Entsprechend hat er gegen den Bescheid vom 13. Juni 2017 auch keinen Widerspruch erhoben.<\/p>\n<p>30. Es ist nicht Zweck des Bundesumzugskostengesetzes, den Beamten einerseits so zu stellen, als sei er endg\u00fcltig nach einem anderen Dienstort umgezogen, ihn aber andererseits von s\u00e4mtlichen (potentiellen) Risiken freizuhalten, die mit einem m\u00f6glichen R\u00fcckzug nach dem bisherigen Dienstort verbunden sind. Wenn ein Beamter seinen Lebensmittelpunkt \u2013 freiwillig und unter Inanspruchnahme der Leistungen nach dem Bundesumzugskostengesetz \u2013 bereits im Vorgriff auf eine erwartete Versetzung zum Zeitpunkt der (vorhergehenden) Abordnung nach dem neuen Dienstort verlegt, geschieht dies vielmehr auf eigenes Risiko. Wollte der Kl\u00e4ger dieses Risiko vermeiden, h\u00e4tte es ihm freigestanden, sich alternativ von vornherein um Trennungsgeld zu bem\u00fchen und \/ oder gegen den Bescheid \u00fcber die Zusage von Umzugskostenverg\u00fctung vorzugehen. Gleichsam verf\u00e4ngt auch das von dem Kl\u00e4ger vorgebrachte Argument nicht, er habe angesichts der Entfernung des bisherigen Wohnortes zu dem neuen Dienstort keine sinnvolle Alternative zu einer Aufgabe der bisherigen Wohnung im eigenen Haus gehabt. Es stand dem Kl\u00e4ger frei, sich entweder bereits gegen die Abordnung zu wenden oder aber, wie ausgef\u00fchrt, Trennungsgeld in Anspruch zu nehmen und einen (endg\u00fcltigen) Umzug erst nach einer etwaigen Versetzung zu vollziehen.<\/p>\n<p>31. Auf die Frage, ob eine Eigenbedarfsk\u00fcndigung gem\u00e4\u00df \u00a7 573 Abs. 2 Nr. 2 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches im Falle einer unbefristeten Vermietung wirksam h\u00e4tte erkl\u00e4rt werden k\u00f6nnen, wenn der Kl\u00e4ger nicht nach Berlin versetzt worden w\u00e4re, kommt es mithin nicht an. Bei dieser Sachlage kommt es weiter nicht darauf an, ob der Kl\u00e4ger die Wohnung im eigenen Haus zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt bereits vollst\u00e4ndig ger\u00e4umt hatte und ob eine Renovierung erforderlich war (vgl. VG M\u00fcnchen, Urteil vom 14. Februar 2007 \u2013 M 8 K 05.837 \u2013, juris Rn. 26) und durchgef\u00fchrt wurde.<\/p>\n<p>32. Ein Versto\u00df der Beklagten gegen die F\u00fcrsorgepflicht (vgl. \u00a7 78 des Bundesbeamtengesetzes) ist schlie\u00dflich nicht ersichtlich. Vielmehr hat die allgemeine F\u00fcrsorgepflicht in Form der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesumzugskostengesetzes eine konkrete gesetzliche Regelung erfahren, die einen R\u00fcckgriff auf allgemeine Grunds\u00e4tze nur in besonders gelagerten Ausnahmef\u00e4llen zul\u00e4sst.<\/p>\n<p>33. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 154 Abs. 1 VwGO; diejenige \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit auf \u00a7 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO, \u00a7 708 Nr. 11, \u00a7 711 der Zivilprozessordnung.<\/p>\n<p>34. BESCHLUSS<\/p>\n<p>35. Der Wert des Streitgegenstandes wird gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf bis zu<\/p>\n<p>36. 19.000,00 Euro<\/p>\n<p>37. Festgesetzt (9,5 Monate x 1.900,00 Euro).<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2424\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2424&text=Gericht%3A+VG+Berlin+5.+Kammer.+Entscheidungsdatum%3A+16.07.2021.+Aktenzeichen%3A+5+K+85.19\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2424&title=Gericht%3A+VG+Berlin+5.+Kammer.+Entscheidungsdatum%3A+16.07.2021.+Aktenzeichen%3A+5+K+85.19\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2424&description=Gericht%3A+VG+Berlin+5.+Kammer.+Entscheidungsdatum%3A+16.07.2021.+Aktenzeichen%3A+5+K+85.19\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: VG Berlin 5. 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