{"id":2418,"date":"2021-08-17T21:33:48","date_gmt":"2021-08-17T21:33:48","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2418"},"modified":"2021-08-17T21:33:48","modified_gmt":"2021-08-17T21:33:48","slug":"gericht-vg-berlin-35-kammer-entscheidungsdatum-21-07-2021-aktenzeichen-35-l-200-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2418","title":{"rendered":"Gericht: VG Berlin 35. Kammer. Entscheidungsdatum: 21.07.2021. Aktenzeichen: 35 L 200\/21"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: VG Berlin 35. Kammer<br \/>\nEntscheidungsdatum: 21.07.2021<br \/>\nAktenzeichen: 35 L 200\/21<br \/>\nECLI: ECLI:DE:VGBE:2021:0721.35L200.21.00<!--more--><br \/>\nDokumenttyp: Beschluss<\/p>\n<p>Verfahrensgang<br \/>\nvorgehend VG Berlin, VG 35 L 200\/21<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Der Antrag auf Gew\u00e4hrung vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes wird zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.<br \/>\nDer Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Antragsteller begehren im Wesentlichen die Aufnahme der am 1 &#8230; geborenen Antragstellerin zu 1, Tochter der Antragstellerin zu 2 und des Antragstellers zu 3, in die Jahrgangsstufe 1 des Zuges der Staatlichen Europa-Schule Berlin &#8211; SESB &#8211; an der Grundschule am Arkonaplatz mit den Partnersprachen Deutsch und Franz\u00f6sisch zum kommenden Schuljahr 2021\/2022.<\/p>\n<p>2. Der sinngem\u00e4\u00dfe Antrag vom 28. Juni 2021,<\/p>\n<p>3. den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1 vorl\u00e4ufig in die Jahrgangsstufe 1 der Grundschule am Arkonaplatz &#8211; SESB &#8211; zum Schuljahr 2021\/2022 aufzunehmen,<\/p>\n<p>4. hat keinen Erfolg.<\/p>\n<p>5. Der Antrag nach \u00a7 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung &#8211; VwGO &#8211; ist zul\u00e4ssig, aber nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>6. Wegen des im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grunds\u00e4tzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, k\u00e4me der Erlass der begehrten, dem (m\u00f6glichen) Prozessergebnis in der Hauptsache weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten w\u00e4re, dass eine Klage mit dem Ziel, die Antragstellerin zu 1 zum Schuljahr 2021\/2022 als Schulanf\u00e4ngerin in die Grundschule am Arkonaplatz &#8211; SESB &#8211; aufzunehmen, Erfolg h\u00e4tte (Anordnungsanspruch) und dass den Antragstellern durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare, irreparable Nachteile entst\u00fcnden (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.<\/p>\n<p>7. Nach der im Eilverfahren gebotenen und nur m\u00f6glichen summarischen Pr\u00fcfung haben die Antragsteller gem\u00e4\u00df \u00a7 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit \u00a7\u00a7 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung &#8211; ZPO &#8211; bereits nicht glaubhaft gemacht, dass sie \u00fcber einen Anordnungsanspruch verf\u00fcgen. Der derzeit nicht bestandskr\u00e4ftige Bescheid des Antragsgegners vom 16. Februar 2021, mit dem eine Aufnahme der Antragstellerin zu 1 als Schulanf\u00e4ngerin an der Grundschule am Arkonaplatz &#8211; SESB &#8211; abgelehnt wird, erscheint als rechtm\u00e4\u00dfig und die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletzend (\u00a7 113 Abs. 5 VwGO).<\/p>\n<p>8. 1. Rechtliche Grundlage f\u00fcr das Begehren der Antragsteller ist das Schulgesetz f\u00fcr das Land Berlin &#8211; SchulG &#8211; in Verbindung mit der gem\u00e4\u00df \u00a7 18 Abs. 3 SchulG erlassenen Verordnung \u00fcber die Aufnahme in Schulen besonderer p\u00e4dagogischer Pr\u00e4gung &#8211; AufnahmeVO-SbP -.<\/p>\n<p>9. Nach \u00a7 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 AufnahmeVO-SbP ist die Grundschule am Arkonaplatz eine Staatliche Europa-Schule Berlin &#8211; SESB &#8211; mit den Partnersprachen Deutsch und Franz\u00f6sisch. Nach \u00a7 3 Abs. 4 S\u00e4tze 1 und 10 AufnahmeVO-SbP nimmt die genannte Schule im Rahmen der Einschulung ausschlie\u00dflich Kinder auf, die Deutsch oder Franz\u00f6sisch altersgem\u00e4\u00df wie eine Muttersprache beherrschen sowie bilinguale Kinder, die eine Partnersprache auf muttersprachlichem Niveau und die andere Sprache auf mindestens ann\u00e4hernd muttersprachlichem Niveau beherrschen (Mindesteignung). Nach \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AufnahmeVO-SbP ist auch bei freien Kapazit\u00e4ten die Eignung der Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler f\u00fcr das spezifische Angebot der jeweiligen Schule erforderlich.<\/p>\n<p>10. \u00a7 3 Abs. 4 Satz 3 AufnahmeVO-SbP regelt, dass die f\u00fcr die Aufnahme erforderlichen sprachlichen Kompetenzen in einer von der Schulaufsichtsbeh\u00f6rde einheitlich genehmigten \u00dcberpr\u00fcfung nachzuweisen sind. Ma\u00dfgeblich sind die zum Zeitpunkt der \u00dcberpr\u00fcfung festgestellten Sprachkenntnisse (Satz 4). Die \u00dcberpr\u00fcfung der muttersprachlichen Kenntnisse erfolgt durch die SESB (Satz 5). Je nachdem, welche Sprache als Muttersprache angegeben wird, erfolgt die \u00dcberpr\u00fcfung in einem in Deutsch oder in der nichtdeutschen Partnersprache gef\u00fchrten Test; bei Kindern, die als bilingual angemeldet wurden, erfolgt sie in beiden Unterrichtssprachen (Satz 6). Das Testergebnis eines Standorts gilt f\u00fcr alle Standorte derselben Sprachkombination (Satz 7). Die Wiederholung des Tests ist unzul\u00e4ssig (Satz 8). Muttersprachliche Kenntnisse hat, wer im Test mindestens 80 Prozent der m\u00f6glichen Punkte erreicht, ann\u00e4hernd muttersprachliche Kenntnisse hat, wer mindestens 60 Prozent der m\u00f6glichen Punkte erreicht (Satz 9).<\/p>\n<p>11. 2. Hiervon ausgehend haben die Antragsteller keinen Anspruch darauf, dass die Antragstellerin zu 1 im kommenden Schuljahr (vorl\u00e4ufig) in die Jahrgangsstufe 1 der Grundschule am Arkonaplatz &#8211; SESB &#8211; aufgenommen wird oder &#8211; als Minus &#8211; darauf, dass sie im Rahmen eines fiktiven Losverfahrens bei der Vergabe von Schulpl\u00e4tzen ber\u00fccksichtigt wird bzw. dass ihre Sprachkenntnisse zum Zweck der Aufnahme erneut \u00fcberpr\u00fcft werden. Denn die Antragstellerin zu 1 verf\u00fcgt nicht \u00fcber die erforderliche Mindesteignung im Sinne der genannten Vorschriften. Es sind auch keine Fehler bei der Durchf\u00fchrung, Auswertung oder Bewertung der f\u00fcr die Aufnahme auf die Grundschule am Arkonaplatz &#8211; SESB &#8211; erforderlichen sprachlichen Kompetenzen der Antragstellerin zu 1 zu erkennen, aufgrund derer ein Anspruch auf Aufnahme in die genannte Schule oder jedenfalls auf weitere Ber\u00fccksichtigung im Verfahren oder Neu\u00fcberpr\u00fcfung ihrer Sprachkenntnisse bestehen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>12. Die \u00dcberpr\u00fcfung der Sprachkompetenzen der Antragstellerin zu 1 erfolgte am 4. Dezember 2020 in der franz\u00f6sischen Sprache, nachdem die Antragstellerin zu 2 und der Antragsteller zu 3 als Muttersprache der Antragstellerin zu 1 Franz\u00f6sisch angegeben hatten. Bei der Sprachpr\u00fcfung erzielte die Antragstellerin zu 1 lediglich 77 von 100 m\u00f6glichen Punkten. Sie erreichte somit nicht mindestens 80 Prozent der m\u00f6glichen Punkte. Muttersprachliche Franz\u00f6sischkenntnisse im Sinne von \u00a7 3 Abs. 4 S\u00e4tze 1 und 9 AufnahmeVO-SbP liegen nicht vor.<\/p>\n<p>13. a) Die Bewertung der muttersprachlichen Franz\u00f6sischkenntnisse der Antragstellerin zu 1 mit weniger als 80 Punkten ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>14. Bei der \u00dcberpr\u00fcfung der Sprachkenntnisse eines Bewerberkindes kommt der Schule ein Bewertungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschr\u00e4nkt \u00fcberpr\u00fcfbar ist. Das Gericht kann daher nur pr\u00fcfen, ob die Testenden die rechtlichen Grenzen ihres Bewertungsspielraums \u00fcberschritten haben. Dies ist der Fall, wenn Verfahrensfehler gemacht werden, die Testenden anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeing\u00fcltige Bewertungsma\u00dfst\u00e4be verletzen oder sich von sachfremden Erw\u00e4gungen leiten lassen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 12. Juni 2020 &#8211; VG 35 L 135\/20 &#8211; juris, Rn. 35, m. w. N.).<\/p>\n<p>15. Solche \u00dcberschreitungen des Bewertungsspielraumes liegen hier jedenfalls nicht dergestalt vor, dass im Ergebnis von einer Mindesteignung der Antragstellerin zu 1 auszugehen w\u00e4re.<\/p>\n<p>16. Ohne Erfolg r\u00fcgen die Antragsteller, dass bei der sechsten Antwort der Aufgabe 3 \u201ele m\u00e9mory\u201c sowie bei der zweiten und vierten Antwort der Aufgabe 4 Teil B \u201eQu\u00b4as-tu mis \u00e0 la petite fille?\u201c jeweils ein Punkt abgezogen worden sei. Ihre Behauptung, die drei Antworten der Antragstellerin zu 1 seien korrekt gewesen, trifft nicht zu.<\/p>\n<p>17. Der Leitfaden der Senatsverwaltung f\u00fcr Bildung, Jugend und Familie vom August 2020 zur Sprachstandserhebung \u201eSpiel mit mir!\u201c &#8211; Leitfaden &#8211; enth\u00e4lt neben den Auswertungsb\u00f6gen zu den verschiedenen Aufgaben des Sprachtests auch detaillierte Erl\u00e4uterungen zur Durchf\u00fchrung und Bewertung des Tests sowie organisatorische Vorgaben und Materialen zu den verschiedenen Testversionen. Ausweislich von Nr. 6.3 des Leitfadens (S. 13) wird im Aufgabenbereich 3 die volle Punktzahl von drei Punkten nur bei einer differenzierten und fehlerfreien Beschreibung der Gegens\u00e4tze in vollst\u00e4ndigen S\u00e4tzen vergeben. F\u00fcr Aufgabe 4 Teil B gibt der Leitfaden in Nr. 10.2.2 (S. 49) vor, dass zwei Punkte vergeben werden, wenn sowohl die Vokabel als auch die Angleichung des Adjektivs an das Nomen richtig sind; sobald ein Fehler vorliegt, kann nur noch ein Punkt vergeben werden.<\/p>\n<p>18. Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2021 hat der Antragsgegner nachvollziehbar und zutreffend dargelegt, dass die in Rede stehenden drei Antworten in Aufgabe 3 und 4 B jeweils grammatikalische Fehler hinsichtlich des verwendeten Geschlechts bei der in der franz\u00f6sischen Sprache notwendigen Angleichung des Adjektivs an das Bezugswort enthielten zu den konkreten Fehlern Schriftsatz des Antragsgegners vom 8. Juli 2021, Bl. 52 f. der Gerichtsakte &#8211; GA &#8211; und Einsch\u00e4tzung der Grundschule am Arkonaplatz &#8211; SESB &#8211; vom 4. Mai 2021, die letzten beiden Bl. der Beiakte zu Bl. 62). Die jeweiligen Punktabz\u00fcge sind daher gerechtfertigt. Bewertungsfehler sind im Hinblick auf diese Aufgaben nicht erkennbar.<\/p>\n<p>19. Die Auffassung der Antragsteller, die Bewertung der f\u00fcnften Antwort der Aufgabe 4 Teil B mit null Punkten sei bedenklich, denn die Antragstellerin zu 1 habe das abgebildete Kleidungsst\u00fcck nicht erkennen k\u00f6nnen, so dass die Testpersonen ihr eine Hilfestellung h\u00e4tten geben m\u00fcssen, \u00fcberzeugt nicht. Nach der eindeutigen Abbildung h\u00e4lt das Gericht es f\u00fcr fernliegend, dass das Kind tats\u00e4chlich nicht erkannt haben sollte, dass es sich bei dem Kleidungsst\u00fcck um einen Rock handelt. Vielmehr liegt nahe, dass der Antragstellerin zu 1 die richtige franz\u00f6sische Vokabel f\u00fcr das Kleidungsst\u00fcck \u201eRock\u201c nicht eingefallen ist, weshalb sie die Testpersonen danach fragte. Der Antragsgegner weist zutreffend darauf hin, dass angesichts der (teilweise) richtigen vorherigen Antworten davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin zu 1 die Aufgabenstellung richtig verstanden hat. Es war mithin nicht notwendig, diese Aufgabe weiter zu erkl\u00e4ren. Eine dar\u00fcberhinausgehende Hilfestellung bei der Erf\u00fcllung der konkreten Teilaufgabe ist jedoch nicht erforderlich und w\u00e4re im \u00dcbrigen mit dem Grundsatz der Chancengleichheit auch nur schwer in Einklang zu bringen. Da die Antragstellerin zu 1 weder Vokabel noch Angleichung zutreffend bezeichnet hat, konnte kein Punkt vergeben werden.<\/p>\n<p>20. Soweit die Antragsteller weiter einwenden, die Antragstellerin zu 1 habe f\u00fcr ihre dritte Antwort bei der Aufgabe 4 Teil A zu Unrecht keinen Punkt erhalten, da ihre Antwort richtig sei, kann sie damit nicht durchdringen. Ausweislich des Leitfadens Nr. 10.2.2 (S. 49) wird in dieser Aufgabe ein Pl\u00fcschtier platziert und bewertet, ob das Kind die richtige Pr\u00e4position nennen kann. Dies war hier jedoch nicht der Fall. Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2021 hat der Antragsgegner nachvollziehbar und substantiiert &#8211; unter Angabe von Fundstellen &#8211; dargetan, dass die von der Antragstellerin zu 1 benutzte Wendung \u201een bas de la chaise\u201c nicht fehlerfrei ist, da sich das Stofftier unter dem Stuhl befand und unter dem Stuhl im Franz\u00f6sischen \u201esous la chaise\u201c hei\u00dft (vgl. Bl. 54 GA).<\/p>\n<p>21. Es kann dahinstehen, ob die zehnte Antwort der Aufgabe 3 \u201ele m\u00e9mory\u201c (teilweise) fehlerhaft bewertet worden ist. Denn jedenfalls haben die Antragsteller nicht substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin zu 1 f\u00fcr ihre Antwort \u201eLes cheveux de elles sont blancs et l\u00e0 c\u00b4est marron. L\u00e0 c\u00b4est une fille.\u201c die volle Punktzahl h\u00e4tte erhalten k\u00f6nnen. Nur in diesem Fall h\u00e4tte sie aber die notwendige Mindestanzahl von insgesamt 80 Punkte erreicht. Bewertungsfehler sind hier jedenfalls nicht in einem solchen Umfang erkennbar. Es kann offenbleiben, ob ein Eingehen auf die Haarfarbe als Unterscheidungskriterium zul\u00e4ssig und der Ausdruck \u201emarron\u201c im Hinblick auf die Haarfarbe in der franz\u00f6sischen Sprache gebr\u00e4uchlich ist. Jedenfalls hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 8. Juli 2021 nachvollziehbar und unwidersprochen darauf hingewiesen, dass im zweiten Satzteil der Bezug zu den Haaren fehlt, so dass er grammatikalisch mangelhaft ist und damit fehlerhaft bleibt. Bei einer &#8211; zu Gunsten der Antragstellerin zu 1 unterstellten &#8211; Vergabe von deshalb allenfalls zwei weiteren m\u00f6glichen Punkten h\u00e4tte sie jedoch nur 79 Punkte erzielt und damit immer noch die erforderliche Mindestanzahl von 80 Punkten (knapp) verfehlt. Ein etwaiger Bewertungsfehler h\u00e4tte sich mithin nicht ergebnisrelevant ausgewirkt.<\/p>\n<p>22. b) Es lassen sich entgegen der Ansicht der Antragsteller auch keine sonstigen Verfahrensfehler bei der Durchf\u00fchrung des Sprachtests erkennen, welche eine Neu\u00fcberpr\u00fcfung der Sprachkenntnisse der Antragstellerin zu 1 erforderlich machen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>23. aa) Anders als die Antragsteller meinen, ist die Dokumentation der Aufgabe 1 Teile A und B, bei der das Bewerberkind mit einem Stofftier agieren soll, um so das H\u00f6rverstehen zu testen, nicht zu beanstanden. Die ma\u00dfgeblichen Vorgaben f\u00fcr die Dokumentation sind den Erl\u00e4uterungen des Leitfadens zur Bewertung der einzelnen Teilbereiche zu entnehmen. Nach Nr. 9.1.3 des Leitfadens (S.19) wird in der Protokollzeile vermerkt, wenn andere K\u00f6rperteile gezeigt\/genannt werden. Der Umstand, dass in dem von der Antragstellerin zu 1 absolvierten Test in den Protokollzeilen der Aufgabe 1 Teil A Nr. 4 und Teil B Nr. 9 nichts vermerkt ist, rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, dass fehlerhaft protokolliert worden w\u00e4re. Es spricht vielmehr daf\u00fcr, dass die Antragstellerin zu 1 kein K\u00f6rperteil des Stofftiers gestreichelt bzw. gezeigt hat, so dass nichts vermerkt werden musste. Die Ausf\u00fchrungen der Antragsteller dazu, in welcher Art und Weise die Antragstellerin zu 1 auf welche K\u00f6rperregionen gezeigt haben k\u00f6nnte, sind spekulativ.<\/p>\n<p>24. bb) Der Test ist ferner zur \u00dcberpr\u00fcfung der nach \u00a7 3 Abs. 4 S\u00e4tze 1, 10 und 11 AufnahmeVO-SbP erforderlichen Sprachkompetenzen geeignet.<\/p>\n<p>25. Ausweislich des Leitfadens handelt es sich bei der Sprachstands\u00fcberpr\u00fcfung \u201eSpiel mit mir!\u201c um eine adaptierte Version des Vorg\u00e4ngertests \u201eB\u00e4renstark\u201c. Es bestehen keine Zweifel an der (inhaltlichen) Geeignetheit des vom Antragsgegner verwendeten Tests \u201eSpiel mit mir!\u201c. Solche werden von den Antragstellern zwar behauptet, aber nicht ausreichend substantiiert dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Laut Einleitung des Leitfadens soll der Test so konzipiert sein, dass die Kinder in vier unterschiedlichen Situationen so viel wie m\u00f6glich von ihrem eigenen Sprachk\u00f6nnen in ihrer Erstsprache oder bei bilingualen Kindern in beiden Sprachen zeigen k\u00f6nnen. Dies soll in kommunikativen Situationen durch das Agieren mit einem Medium (einem Stofftier), durch Erz\u00e4hlbilder und Bildkarten geschehen. Die Impulse sollen entweder mit einem Stofftier, mit dem Kinder gerne handeln, oder mit Bildern, die kindgerecht gezeichnet sind und Situationen abbilden, die der Erfahrungswelt der Kinder entsprechen, verbunden sein. Es ist davon auszugehen, dass die den Bewerberkindern im Rahmen der Sprachstands\u00fcberpr\u00fcfung abverlangten spielerischen Aktivit\u00e4ten und \u00c4u\u00dferungen altersangemessen und beherrschbar sind. Die Konzeption des Tests unterscheidet sich nicht grundlegend von seiner Vorg\u00e4ngerversion, dem Test \u201eB\u00e4renstark\u201c, der bereits mehrfach Gegenstand gerichtlicher \u00dcberpr\u00fcfung war und mit seinen vier Aufgabenbereichen und seinem differenzierten Bewertungssystem als zur \u00dcberpr\u00fcfung der sprachlichen Kompetenzen geeignet anzusehen ist (vgl. VG Berlin, Beschl\u00fcsse vom 13. August 2018 &#8211; VG 9 L 421.18 -, BA S.5 und vom 4. Juni 2020 &#8211; VG 35 L 141\/20 -, juris Rn. 21 f. m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. August 2020 &#8211; OVG 3 S 51\/20 -, juris Rn. 4 ff.).<\/p>\n<p>26. Es gibt keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Test \u201eSpiel mit mir!\u201c keine hinreichende Eignungsprognose erm\u00f6glichen w\u00fcrde und nicht unter Ber\u00fccksichtigung p\u00e4dagogischer und sprachwissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der f\u00fcr einen bilingualen Unterricht erforderlichen sprachlichen Voraussetzungen entwickelt worden w\u00e4re (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 23. Juli 2020 &#8211; 35 L 276\/20 -, juris Rn. 19 ff.)<\/p>\n<p>27. So spricht auch nichts f\u00fcr die Behauptung, dass durch die Aufgabenstellung des Aufgabenbereichs 2 \u201eDas Wimmelbild\u201c der Grundsatz der Chancengleichheit der Bewerberkinder verletzt werde. Zwar trifft es zu, dass es den Bewerberkindern freisteht zu w\u00e4hlen, welche der auf dem Wimmelbild abgebildeten Teilszenen sie beschreiben m\u00f6chten. Anders als die Antragsteller meinen, ergibt sich daraus aber keine Benachteiligung f\u00fcr Kinder, die bestimmte Teilszenen f\u00fcr ihre Beschreibung ausw\u00e4hlen. Die von den Antragstellern im Schriftsatz vom 13. Juli 2021 insoweit gebildeten Beispiele und die Unterscheidung zwischen \u201esprachlich g\u00fcnstigen\u201c und \u201esprachlich ung\u00fcnstigen\u201c Teilszenen wirken konstruiert. Vielmehr lassen sich die Geschehnisse in allen Bildausschnitten mit derart komplexen S\u00e4tzen beschreiben, dass eine Vergabe der H\u00f6chstpunktzahl erreicht werden kann. F\u00fcr das Wimmelbild in der deutschen Sprachtestversion wird dies auch durch die Beispiels\u00e4tze unter Nr. 9.2.7 (S. 26 bis 28) veranschaulicht. Nichts anderes gilt f\u00fcr die nichtdeutschen Sprachstandserhebungen mit dem Wimmelbild \u201eAm See\u201c. Dass die Bildung von komplexen S\u00e4tzen bestehend aus Subjekt, Pr\u00e4dikat und Erg\u00e4nzung(en) ohne Weiteres m\u00f6glich ist, belegen auch die Ergebnisse der Antragstellerin zu 1, die f\u00fcr sechs von zehn Antworten die volle Punktzahl erhalten hat. Im \u00dcbrigen gibt der Leitfaden vor, dass die Bewerberkinder zu \u201evollst\u00e4ndigen\/langen\u201c S\u00e4tzen animiert werden sollen. Es h\u00e4ngt mithin nicht vom Zufall, sondern von den sprachlichen F\u00e4higkeiten des jeweiligen Bewerberkindes ab, welche Punktzahl in diesem Teil des Tests erreicht wird.<\/p>\n<p>28. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. \u00a7 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf \u00a7 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. \u00a7 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer in schulrechtlichen Eilverfahren nach den Nrn. 1.5 Satz 1 Hs. 1 und 38.4 des Streitwertkatalogs f\u00fcr die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die H\u00e4lfte des f\u00fcr das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes zugrunde legt.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2418\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2418&text=Gericht%3A+VG+Berlin+35.+Kammer.+Entscheidungsdatum%3A+21.07.2021.+Aktenzeichen%3A+35+L+200%2F21\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2418&title=Gericht%3A+VG+Berlin+35.+Kammer.+Entscheidungsdatum%3A+21.07.2021.+Aktenzeichen%3A+35+L+200%2F21\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2418&description=Gericht%3A+VG+Berlin+35.+Kammer.+Entscheidungsdatum%3A+21.07.2021.+Aktenzeichen%3A+35+L+200%2F21\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: VG Berlin 35. 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