{"id":2416,"date":"2021-08-17T21:28:05","date_gmt":"2021-08-17T21:28:05","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2416"},"modified":"2021-08-17T21:28:05","modified_gmt":"2021-08-17T21:28:05","slug":"bei-der-im-leitfaden-der-senatsverwaltung-zur-sprachstandserhebung-spiel-mit-mir-fuer-die-aufnahme-in-die-staatliche-europaschule-berlin-genannten-zeitangabe-von-ca-35-45-minuten-handelt-e","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2416","title":{"rendered":"Bei der im Leitfaden der Senatsverwaltung zur Sprachstandserhebung &#8222;Spiel mit mir!&#8220; (f\u00fcr die Aufnahme in die Staatliche Europaschule Berlin) genannten Zeitangabe von &#8222;ca. 35-45 Minuten&#8220; handelt es sich nicht um eine verbindliche Mindest- und H\u00f6chstdauer des Sprachtests."},"content":{"rendered":"<p>Gericht: VG Berlin 35. Kammer<br \/>\nEntscheidungsdatum: 21.07.2021<br \/>\nAktenzeichen: 35 L 169\/21<br \/>\nECLI: ECLI:DE:VGBE:2021:0721.35L169.21.00<!--more--><br \/>\nDokumenttyp: Beschluss<\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>Bei der im Leitfaden der Senatsverwaltung zur Sprachstandserhebung &#8222;Spiel mit mir!&#8220; (f\u00fcr die Aufnahme in die Staatliche Europaschule Berlin) genannten Zeitangabe von &#8222;ca. 35-45 Minuten&#8220; handelt es sich nicht um eine verbindliche Mindest- und H\u00f6chstdauer des Sprachtests. Auch eine Unterschreitung der genannten Zeitangabe stellt f\u00fcr sich genommen noch keinen Verfahrensfehler dar.<br \/>\nDie im Einzelfall erforderliche Mindestdauer des Sprachtests wird nur dann unterschritten, wenn der Pr\u00fcfungszweck nicht erreicht wird. Der Pr\u00fcfungszweck besteht vorliegend darin, mit jedem Kind alle Aufgaben des im Leitfaden vorstrukturierten Pr\u00fcfungsprogramms zu absolvieren, um sich so ein hinreichend sicheres Bild von seinen sprachlichen Leistungen und Bef\u00e4higungen machen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Verfahrensgang<br \/>\nvorgehend VG Berlin, 35 L 169\/21, Beschluss<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Der Antrag auf Gew\u00e4hrung vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes wird zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.<br \/>\nDer Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Antragsteller begehren im Wesentlichen die Aufnahme der am 1&#8230;2015 geborenen Antragstellerin zu 1, Tochter der Antragstellerin zu 2 und des Antragstellers zu 3, in die Jahrgangsstufe 1 eines Zuges der Staatlichen Europa-Schule Berlin \u2013 SESB \u2013 an der Judith-Kerr-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Franz\u00f6sisch zum kommenden Schuljahr 2021\/2022.<\/p>\n<p>2. Der Antrag vom 14. Juni 2021,<\/p>\n<p>3. den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1 zum Schuljahr 2021\/2022 vorl\u00e4ufig in eine erste Klasse der Judith-Kerr-Grundschule, Staatliche Europaschule Berlin \u2013 SESB \u2013, aufzunehmen,<\/p>\n<p>4. hilfsweise, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Sprachkenntnisse der Antragstellerin zu 1 in der Muttersprache Deutsch erneut zu \u00fcberpr\u00fcfen und f\u00fcr den Fall einer erfolgreichen \u00dcberpr\u00fcfung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1 zum Schuljahr 2021\/2022 vorl\u00e4ufig in eine erste Klasse der Judith-Kerr-Grundschule \u2013 SESB \u2013 aufzunehmen,<\/p>\n<p>5. hat keinen Erfolg.<\/p>\n<p>6. Der Antrag ist nach \u00a7 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \u2013 VwGO \u2013 zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>7. Wegen des im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grunds\u00e4tzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, k\u00e4me der Erlass der begehrten, dem (m\u00f6glichen) Prozessergebnis in der Hauptsache weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten w\u00e4re, dass die von den Antragstellern am 14. Juni 2021 erhobene Klage VG 35 K 170\/21 mit dem Ziel, die Antragstellerin zu 1 zum Schuljahr 2021\/2022 als Schulanf\u00e4ngerin in die Judith-Kerr-Grundschule \u2013 SESB \u2013 aufzunehmen, Erfolg h\u00e4tte (Anordnungsanspruch) und dass den Antragstellern durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare, irreparable Nachteile entst\u00fcnden (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.<\/p>\n<p>8. Nach der im Eilverfahren gebotenen und nur m\u00f6glichen summarischen Pr\u00fcfung haben die Antragsteller gem\u00e4\u00df \u00a7 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit \u00a7\u00a7 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung \u2013 ZPO \u2013 bereits nicht glaubhaft gemacht, dass sie \u00fcber einen Anordnungsanspruch verf\u00fcgen. Der Bescheid des Antragsgegners vom 19. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2021, zugestellt am 14. Mai 2021, mit dem eine Aufnahme der Antragstellerin zu 1 als Schulanf\u00e4ngerin an der Judith-Kerr-Grundschule \u2013 SESB \u2013 mangels Mindesteignung abgelehnt wird, erscheint als rechtm\u00e4\u00dfig und die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletzend (\u00a7 113 Abs. 5 VwGO).<\/p>\n<p>9. 1. Rechtliche Grundlage f\u00fcr das Begehren der Antragsteller ist das Schulgesetz f\u00fcr das Land Berlin \u2013 SchulG \u2013 in Verbindung mit der gem\u00e4\u00df \u00a7 18 Abs. 3 SchulG erlassenen Verordnung \u00fcber die Aufnahme in Schulen besonderer p\u00e4dagogischer Pr\u00e4gung \u2013 AufnahmeVO-SbP \u2013.<\/p>\n<p>10. Nach \u00a7 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 AufnahmeVO-SbP ist die Judith-Kerr-Grundschule eine Staatliche Europa-Schule Berlin \u2013 SESB \u2013 mit den Partnersprachen Deutsch und Franz\u00f6sisch. Nach \u00a7 3 Abs. 4 S\u00e4tze 1 und 10 AufnahmeVO-SbP nimmt die genannte Schule im Rahmen der Einschulung ausschlie\u00dflich Kinder auf, die Deutsch oder Franz\u00f6sisch altersgem\u00e4\u00df wie eine Muttersprache beherrschen sowie bilinguale Kinder, die eine Partnersprache auf muttersprachlichem Niveau und die andere Sprache auf mindestens ann\u00e4hernd muttersprachlichem Niveau beherrschen (Mindesteignung). Nach \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AufnahmeVO-SbP ist auch bei freien Kapazit\u00e4ten die Eignung der Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler f\u00fcr das spezifische Angebot der jeweiligen Schule erforderlich.<\/p>\n<p>11. \u00a7 3 Abs. 4 Satz 3 AufnahmeVO-SbP regelt, dass die f\u00fcr die Aufnahme erforderlichen sprachlichen Kompetenzen in einer von der Schulaufsichtsbeh\u00f6rde einheitlich genehmigten \u00dcberpr\u00fcfung nachzuweisen sind. Ma\u00dfgeblich sind die zum Zeitpunkt der \u00dcberpr\u00fcfung festgestellten Sprachkenntnisse (Satz 4). Die \u00dcberpr\u00fcfung der muttersprachlichen Kenntnisse erfolgt durch die SESB (Satz 5). Je nachdem, welche Sprache als Muttersprache angegeben wird, erfolgt die \u00dcberpr\u00fcfung in einem in Deutsch oder in der nichtdeutschen Partnersprache gef\u00fchrten Test; bei Kindern, die als bilingual angemeldet wurden, erfolgt sie in beiden Unterrichtssprachen (Satz 6). Das Testergebnis eines Standorts gilt f\u00fcr alle Standorte derselben Sprachkombination (Satz 7). Die Wiederholung des Tests ist unzul\u00e4ssig (Satz 8). Muttersprachliche Kenntnisse hat, wer im Test mindestens 80 Prozent der m\u00f6glichen Punkte erreicht, ann\u00e4hernd muttersprachliche Kenntnisse hat, wer mindestens 60 Prozent der m\u00f6glichen Punkte erreicht (Satz 9).<\/p>\n<p>12. 2. Hiervon ausgehend haben die Antragsteller keinen Anspruch darauf, dass die Antragstellerin zu 1 im kommenden Schuljahr (vorl\u00e4ufig) in die Jahrgangsstufe 1 der Judith-Kerr-Grundschule \u2013 SESB \u2013 aufgenommen bzw. \u2013 als Minus \u2013 im Rahmen eines fiktiven Losverfahrens ber\u00fccksichtigt wird (Hauptantrag), oder darauf, dass ihre Sprachkenntnisse zum Zweck der Aufnahme erneut \u00fcberpr\u00fcft werden (Hilfsantrag). Denn die Antragstellerin zu 1 verf\u00fcgt nicht \u00fcber die erforderliche Mindesteignung im Sinne der genannten Vorschriften. Entgegen der Ansicht der Antragsteller sind keine Fehler bei der Durchf\u00fchrung, Auswertung oder Bewertung der f\u00fcr die Aufnahme auf die Judith-Kerr-Grundschule \u2013 SESB \u2013 erforderlichen sprachlichen Kompetenzen der Antragstellerin zu 1 zu erkennen, aufgrund derer ein Anspruch auf Aufnahme in die genannte Schule bzw. auf weitere Ber\u00fccksichtigung im Platzvergabeverfahren oder jedenfalls auf Neu\u00fcberpr\u00fcfung ihrer Sprachkenntnisse bestehen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>13. Die \u00dcberpr\u00fcfung der Sprachkompetenzen der Antragstellerin zu 1 erfolgte am 6. November 2020 in der deutschen Sprache, nachdem die Antragstellerin zu 2 und der Antragsteller zu 3 sie am 6. Oktober 2020 f\u00fcr die Sprachgruppe \u201emuttersprachlich Deutsch\u201c angemeldet hatten (Bl. 1734 des Verwaltungsvorgangs \u2013 VV \u2013). Bei der Sprachpr\u00fcfung erzielte die Antragstellerin zu 1 lediglich 75 von 100 m\u00f6glichen Punkten. Sie erreichte somit nicht mindestens 80 Prozent der m\u00f6glichen Punkte. Muttersprachliche Deutschkenntnisse im Sinne von \u00a7 3 Abs. 4 S\u00e4tze 1 und 9 AufnahmeVO-SbP liegen nicht vor.<\/p>\n<p>14. Die Bewertung der muttersprachlichen Deutschkenntnisse der Antragstellerin zu 1 mit weniger als 80 Punkten ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Bei der \u00dcberpr\u00fcfung der Sprachkenntnisse eines Bewerberkindes kommt der Schule ein Bewertungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschr\u00e4nkt \u00fcberpr\u00fcfbar ist. Das Gericht kann daher nur pr\u00fcfen, ob die Testenden die rechtlichen Grenzen ihres Bewertungsspielraums \u00fcberschritten haben. Dies ist der Fall, wenn Verfahrensfehler gemacht werden, die Testenden anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeing\u00fcltige Bewertungsma\u00dfst\u00e4be verletzen oder sich von sachfremden Erw\u00e4gungen leiten lassen (vgl. bspw. VG Berlin, Beschluss vom 12. Juni 2020 &#8211; VG 35 L 135\/20 -, juris Rn. 35, m. w. N.).<\/p>\n<p>15. a) \u00dcberschreitungen des Bewertungsspielraumes liegen hier jedenfalls nicht dergestalt vor, dass im Ergebnis von einer Mindesteignung der Antragstellerin zu 1 auszugehen w\u00e4re.<\/p>\n<p>16. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist die Bewertung von Aufgabe 10 im Testbereich 3 (Bl. 1740) mit zwei von drei Punkten nicht zu beanstanden. Das Gegensatz-Bilderpaar mit dem nahen und fernen bzw. dem gro\u00dfen und kleinen Haus hat die Antragstellerin zu 1 ausweislich des Protokolls wie folgt beschrieben: \u201eDa ist das klein und da ist das gro\u00df. Da sieht man das von weiter weg, da sieht man es nicht von weiter weg.\u201c Der Leitfaden der Senatsverwaltung f\u00fcr Bildung, Jugend und Familie vom August 2020 zur Sprachstandserhebung \u201eSpiel mit mir!\u201c \u2013 Leitfaden \u2013 enth\u00e4lt neben den Auswertungsb\u00f6gen zu den verschiedenen Aufgaben des Sprachtests auch detaillierte Erl\u00e4uterungen zur Durchf\u00fchrung und Bewertung des Tests sowie organisatorische Vorgaben und Materialen zu den verschiedenen Testversionen. Zwar hei\u00dft es dort in den Nr. 9.3.3 und 9.3.5, dass bei der Beantwortung des Teilbereichs 3 (Gegensatz-Bilderpaare) die dargestellten Gegenst\u00e4nde, Tiere oder Personen nicht benannt werden m\u00fcssen (S. 29 und 31 des Leitfadens). Allerdings steht dort auch, dass die Punkte nach der Komplexit\u00e4t der Aussage vergeben werden sollen (S. 31). Der erste von der Antragstellerin ge\u00e4u\u00dferte Satz entspricht \u2013 mit korrekter Benennung des Unterschieds, aber ohne Benennung des dargestellten Gegenstandes \u2013 dem Bewertungsbeispiel auf S. 34 des Leitfadens, in welchem der Beispielsatz \u201eDas da ist weit weg und das da ist ganz nah.\u201c ebenfalls mit zwei Punkten bewertet wird. Ein Bewertungsfehler ist insoweit daher nicht ersichtlich. Der zweite dokumentierte Satz benennt keinen Gegensatz (lediglich Verneinung: \u201evon weiter weg\u201c, \u201enicht von weiter weg\u201c) und w\u00e4re damit ohnehin nicht besser zu bewerten gewesen (Bewertungsbeispiel auf S. 32 des Leitfadens: \u201eDer ist dick und der nicht.\u201c, ein Punkt).<\/p>\n<p>17. Soweit die Antragsteller vortragen, dass die Antragstellerin zu 1 f\u00fcr die Aufgabe 7 im Testbereich 4B (Bl. 1741 VV) zu Unrecht null Punkte statt einen Punkt erhalten habe, weil die Antwort \u201evorn Stuhl\u201c die Kurzfassung f\u00fcr die m\u00f6gliche Antwort \u201evor den Stuhl\u201c (\u201eDas Stofftier legt sich vor den Stuhl.\u201c) sei, kann offenbleiben, ob hierin ein Bewertungsfehler liegt. Daf\u00fcr, dass hier aufgrund korrekter Verwendung des Kasus ein Punkt h\u00e4tte vergeben werden m\u00fcssen, k\u00f6nnte sprechen, dass es im Leitfaden unter 6.4 (S. 14) hei\u00dft, dass Verschmelzungen von Pr\u00e4position und Artikel zul\u00e4ssig seien, so beispielsweise \u201eim\u201c statt \u201ein dem\u201c. Zwar stellt die Beispielsverschmelzung \u201eim\u201c ein weitaus gebr\u00e4uchlicheres Wort im Deutschen dar (Wortschatz des Goethe-Zertifikats B1; vgl. https:\/\/www.duden.de\/rechtschreibung\/im). Allerdings handelt es sich bei dem Wort \u201evorn\u201c laut Duden ebenfalls um eine \u2013 wenngleich umgangssprachliche \u2013 Verschmelzung von Pr\u00e4position und Artikel (vgl. https:\/\/www.duden.de\/rechtschreibung\/vorn_vor_den_vor). Selbst wenn man daher allerdings zugunsten der Antragstellerin zu 1 unterstellt, dass bei dieser Aufgabe noch ein zus\u00e4tzlicher Punkt h\u00e4tte vergeben werden m\u00fcssen, h\u00e4tte sie nur 76 Punkte erzielt und damit immer noch die erforderliche Mindestanzahl von 80 Punkten verfehlt. Ein etwaiger Bewertungsfehler bei dieser Aufgabe w\u00fcrde sich nicht ergebnisrelevant auswirken.<\/p>\n<p>18. b) Es lassen sich entgegen der Ansicht der Antragsteller auch keine sonstigen Verfahrensfehler bei der Durchf\u00fchrung des Sprachtests erkennen, welche zu einem abweichenden Testergebnis f\u00fchren oder jedenfalls eine Neu\u00fcberpr\u00fcfung der Sprachkenntnisse der Antragstellerin zu 1 erforderlich machen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>19. aa) Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist kein Verfahrensfehler hinsichtlich der den Sprachtest bewertenden Personen erkennbar. Nach Nr. 7.2 des Leitfadens bilden zwei Personen ein Team f\u00fcr die Sprachstandserhebung, bestehend aus Protokollant\/-in und gespr\u00e4chsf\u00fchrender Person. Die Auswertung findet im Test-Team statt und kann bei Bedarf auf andere Testende ausgeweitet werden (S. 15 f. des Leitfadens). Soweit die Antragsteller vortragen, dass die Bewertung des Sprachtests entgegen dieser Vorgaben nicht durch das gesamte Test-Team, bestehend aus Frau E&#8230; und Frau W&#8230;, durchgef\u00fchrt worden sei, sondern nur durch Frau E&#8230;, haben sie dies nicht glaubhaft gemacht. Denn allein aus dem Umstand, dass Frau W&#8230; das Testprotokoll nicht unterzeichnet hat (vgl. Bl. 1742 VV), kann nicht geschlossen werden, dass Frau W&#8230; den Test zwar protokolliert, aber an der Bewertung nicht mitgewirkt habe. Vielmehr wird Frau W&#8230; im Testprotokoll explizit und wie im Protokollbogen vorgesehen als protokollierende P\u00e4dagogin namentlich und mit Datum aufgef\u00fchrt; lediglich ihre eigenh\u00e4ndige Unterschrift fehlt. Einen konkreten Anhaltpunkt f\u00fcr die These der Antragsteller, dass Frau W&#8230; zwar Protokoll gef\u00fchrt, sich bei der Bewertung aber enthalten haben soll, tragen diese nicht vor und ein solcher ist auch sonst nicht ersichtlich. Insofern geht auch der Einwand der Antragsteller fehl, dass die Dokumentation der testenden Personen f\u00fcr eine wirksame Eignungsfeststellung erforderlich sei. Denn es ist vorliegend auch trotz fehlender Unterschrift der protokollf\u00fchrenden P\u00e4dagogin dokumentiert und eindeutig erkennbar (und insoweit von den Antragstellern auch gar nicht bestritten), welche zwei Personen als Test-Team den in Rede stehenden Sprachtest durchgef\u00fchrt haben.<\/p>\n<p>20. bb) Der Vortrag der Antragsteller, dass ein Verfahrensfehler dergestalt vorliege, dass der Sprachtest zeitlich verk\u00fcrzt stattgefunden habe, greift ebenfalls nicht durch. Im oben genannten Leitfaden hei\u00dft es unter Nr. 5 \u201eErl\u00e4uterungen zur Durchf\u00fchrung des Sprachtests\u201c und unter Nr. 7.1 \u201eOrganisatorisches f\u00fcr die Schulleitung\u201c, dass die Sprachstandserhebung \u201ezwischen 35 und 45 Minuten\u201c (S. 12 des Leitfadens) bzw. \u201eca. 35-45 Minuten\u201c dauere (S. 15 des Leitfadens). Vorliegend hat der Test laut dem Vortrag der Antragsteller lediglich 26 Minuten gedauert. Die Antragsteller haben dieses Vorbringen nicht n\u00e4her belegt, obwohl dies angesichts ihrer Angabe, dass sie die Zeit wegen zwei am Anfang und am Ende des Tests versandten iMessages rekonstruieren k\u00f6nnten, nahegelegen h\u00e4tte. Insofern ist bereits zweifelhaft, ob sie die Testzeit von 26 Minuten hinreichend glaubhaft gemacht haben.<\/p>\n<p>21. Selbst wenn man jedoch angesichts der fehlenden Dokumentation von Testanfang und -ende im Verwaltungsvorgang von der vorgetragenen Testzeit von 26 Minuten ausgeht, ist hierin entgegen der Auffassung der Antragsteller kein Verfahrensfehler zu erkennen. Denn der Leitfaden normiert keine verbindliche Mindest- und H\u00f6chstdauer des in Rede stehenden Sprachtests. Bereits der Wortlaut der zweiten Formulierung im Leitfaden (\u201eca. 35-45 Minuten\u201c) weist durch das Wort \u201eca.\u201c darauf hin, dass es sich nur um eine ungef\u00e4hre Angabe des zeitlichen Rahmens handeln soll, der bei der Durchf\u00fchrung des Sprachtests erfahrungsgem\u00e4\u00df zu veranschlagen sein d\u00fcrfte, nicht aber um einen strikt einzuhaltenden Zeitumfang. Dem entspricht in systematischer Hinsicht, dass die zweite Nennung des Zeitrahmens im organisatorischen Teil des Leitfadens erfolgt (S. 15 ff. des Leitfadens) und somit anscheinend vor allem dazu dienen soll, mittels eines Richtwertes die Organisation der Testtage an den einzelnen Schulen zu vereinfachen. Zudem ist aufgrund der Pr\u00fcfungsart des in Rede stehenden Sprachtests auch vor dem Hintergrund der Wahrung der Chancengleichheit der Bewerberinnen und Bewerber keine Festlegung eines verbindlich einzuhaltenden Zeitrahmens erforderlich. Eines solchen bedarf es lediglich bei offenen m\u00fcndlichen Pr\u00fcfungsgespr\u00e4chen, wenn im Rahmen von offen gestellten und gegebenenfalls weitergehenden Fragen den jeweiligen zu pr\u00fcfenden Personen dieselbe Chance zum Nachweis ihrer Kenntnisse, zur Korrektur oder zum Ausgleich ihrer Aussagen oder Darlegung weiteren themenrelevanten Wissens gegeben werden soll wie den anderen Pr\u00fcflingen. Denn eine relevante Unterschreitung der vorgeschriebenen Pr\u00fcfungsdauer birgt dann die Gefahr einer chancenungleichen Verf\u00e4lschung des Pr\u00fcfungsergebnisses (vgl. VG Hannover, Urteil vom 12. M\u00e4rz 2009 &#8211; 6 A 5912\/08 -, juris Rn. 26; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. Dezember 2013 &#8211; 14 A 2138\/12 -, juris Rn. 25; s. zudem Niehues\/Fischer\/Jeremias, Pr\u00fcfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 407). Vorliegend handelt es sich jedoch um ein von vorneherein einheitlich vorstrukturiertes Pr\u00fcfungsprogramm: Der Umfang der von den Kindern zu beantwortenden Fragen ist von dem Leitfaden klar vorgeschrieben und die f\u00fcr das Erreichen der jeweiligen Maximalpunktzahl erforderlichen Antworten der Kinder beschr\u00e4nken sich jeweils pro Unteraufgabe auf einzelne S\u00e4tze, ohne dass hier bei einer l\u00e4ngeren Antwortzeit die Darlegung weiteren Wissens m\u00f6glich w\u00e4re. Die im Einzelfall erforderliche Mindestdauer folgt daher lediglich aus dem Pr\u00fcfungszweck, der vorliegend darin besteht, mit jedem Kind alle Aufgaben des strukturierten Pr\u00fcfprogramms zu absolvieren, um sich so ein hinreichend sicheres Bild von seinen sprachlichen Leistungen und Bef\u00e4higungen machen zu k\u00f6nnen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Juni 2017 &#8211; 19 B 501\/17 -, juris Rn. 6; BFH, Urteil vom 11. November 1997 &#8211; VII R 66\/97 -, juris Rn. 14 ff.; Niehues\/Fischer\/Jeremias, a.a.O.). Diese im Einzelfall erforderliche Mindestdauer kann daher die im Leitfaden genannten \u201eca. 35-45 Minuten\u201c \u2013 so wie hier mit 26 Minuten \u2013 unterschreiten, ohne dass diese Unterschreitung f\u00fcr sich genommen einen Verfahrensfehler darstellt.<\/p>\n<p>22. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass im konkreten Fall die (unterstellte) Dauer des Tests von 26 Minuten wegen weiterer hinzutretender Aspekte zu einem Nachteil f\u00fcr die Antragstellerin zu 1 gef\u00fchrt h\u00e4tte. Dies w\u00e4re nur dann der Fall, wenn der genannte Pr\u00fcfungszweck \u2013 mit jedem Kind alle Aufgaben des strukturierten Pr\u00fcfprogramms zu absolvieren, um sich so ein hinreichend sicheres Bild von seinen Leistungen und Bef\u00e4higungen machen zu k\u00f6nnen \u2013 im Rahmen des Sprachtests nicht erreicht worden w\u00e4re. Hierf\u00fcr liegen entgegen der Auffassung der Antragsteller keine Anhaltspunkte vor: Dass die Antragstellerin zu 1 bei Aufgabe 8 im Testbereich 4 (Bl. 1741 VV) laut Protokoll keine Antwort gegeben hat, ist kein hinreichendes Indiz daf\u00fcr, dass ihr nicht ausreichend Zeit gelassen worden w\u00e4re, um zu antworten. Es ist nicht ersichtlich, dass die testenden Personen die Antragstellerin zu 1 gerade bei dieser Aufgabe unter Zeitdruck gesetzt h\u00e4tten. Vielmehr handelt es sich bei den beiden Testerinnen um geschulte P\u00e4dagoginnen, bei denen davon auszugehen ist, dass sie einsch\u00e4tzen k\u00f6nnen, ob (noch) mit einer Antwort zu rechnen ist oder nicht. Hinzu kommt, dass ausweislich des Protokolls die beiden nachfolgenden Aufgaben 9 und 10 von der Antragstellerin zu 1 beantwortet worden sind, weshalb davon auszugehen ist, dass ihr hierf\u00fcr \u2013 wie dann ebenfalls bei der in Rede stehenden vorherigen Aufgabe 8 \u2013 gen\u00fcgend Zeit einger\u00e4umt wurde.<\/p>\n<p>23. Entgegen der Auffassung der Antragsteller war der Antragstellerin zu 1 bei Beantwortung von Aufgabe 2 im Testbereich 3 (Bl. 1739 f. VV) keine zus\u00e4tzliche Zeit einzur\u00e4umen. Sie hat bei dem Gegensatz-Bilderpaar mit dem dicken und dem d\u00fcnnen Clown ausweislich des Protokolls geantwortet \u201eDa ist ein Clown der normal ist und ein Clown der nicht normal ist\u201c (Bl. 1739 VV). Dass die beiden eindeutig abgebildeten Clowns \u201eablenkend\u201c auss\u00e4hen, erscheint dem Gericht fernliegend. Da die Antragstellerin zu 1 eine vollst\u00e4ndige Antwort gegeben hat und auch die Aufgaben davor und danach gr\u00f6\u00dftenteils zutreffend beantwortet hat, bestehen keine Zweifel, dass sie die Aufgabenstellung im Bereich 3 richtig verstanden hatte und insofern kein weiterer Erkl\u00e4rungsbedarf bestand. Der Leitfaden sieht nicht vor, den Kindern nach einer nicht zur H\u00f6chstpunktzahl f\u00fchrenden Antwort \u2013 so wie hier \u2013 zus\u00e4tzliche Zeit zum erneuten Antwortversuch einzur\u00e4umen oder ihnen gar dar\u00fcber hinaus (wie von den Antragstellern vorgeschlagen) weitere Hilfestellung zu geben. Ein solches Vorgehen w\u00e4re vielmehr mit dem Grundsatz der Chancengleichheit nur schwer in Einklang zu bringen.<\/p>\n<p>24. cc) Der Test ist ferner zur \u00dcberpr\u00fcfung der nach \u00a7 3 Abs. 4 S\u00e4tze 1, 10 und 11 AufnahmeVO-SbP erforderlichen Sprachkompetenzen geeignet.<\/p>\n<p>25. Ausweislich des Leitfadens handelt es sich bei der Sprachstands\u00fcberpr\u00fcfung \u201eSpiel mit mir!\u201c um eine adaptierte Version des Vorg\u00e4ngertests \u201eB\u00e4renstark\u201c. Es bestehen keine Zweifel an der (inhaltlichen) Geeignetheit des vom Antragsgegner verwendeten Tests \u201eSpiel mit mir!\u201c. Solche werden von den Antragstellern zwar behauptet, aber nicht ausreichend substantiiert dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Laut Einleitung des Leitfadens soll der Test so konzipiert sein, dass die Kinder in vier unterschiedlichen Situationen so viel wie m\u00f6glich von ihrem eigenen Sprachk\u00f6nnen in ihrer Erstsprache oder bei bilingualen Kindern in beiden Sprachen zeigen k\u00f6nnen. Dies soll in kommunikativen Situationen durch das Agieren mit einem Medium (einem Stofftier), durch Erz\u00e4hlbilder und Bildkarten geschehen. Die Impulse sollen entweder mit einem Stofftier, mit dem Kinder gerne handeln, oder mit Bildern, die kindgerecht gezeichnet sind und Situationen abbilden, die der Erfahrungswelt der Kinder entsprechen, verbunden sein. Es ist davon auszugehen, dass die den Bewerberkindern im Rahmen der Sprachstands\u00fcberpr\u00fcfung abverlangten spielerischen Aktivit\u00e4ten und \u00c4u\u00dferungen altersangemessen und beherrschbar sind. Die Konzeption des Tests unterscheidet sich nicht grundlegend von seiner Vorg\u00e4ngerversion, dem Test \u201eB\u00e4renstark\u201c, der bereits mehrfach Gegenstand gerichtlicher \u00dcberpr\u00fcfung war und mit seinen vier Aufgabenbereichen und seinem differenzierten Bewertungssystem als zur \u00dcberpr\u00fcfung der sprachlichen Kompetenzen geeignet anzusehen ist (vgl. VG Berlin, Beschl\u00fcsse vom 13. August 2018 &#8211; VG 9 L 421.18 -, BA S.5 und vom 4. Juni 2020 &#8211; VG 35 L 141\/20 -, juris Rn. 21 f. m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. August 2020 &#8211; OVG 3 S 51\/20 -, juris Rn. 4 ff.).<\/p>\n<p>26. Es gibt keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Test \u201eSpiel mit mir!\u201c keine hinreichende Eignungsprognose erm\u00f6glichen w\u00fcrde und nicht unter Ber\u00fccksichtigung p\u00e4dagogischer und sprachwissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der f\u00fcr einen bilingualen Unterricht erforderlichen sprachlichen Voraussetzungen entwickelt worden w\u00e4re (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 23. Juli 2020 &#8211; 35 L 276\/20 -, juris Rn. 19 ff.) So spricht auch nichts f\u00fcr die Behauptung, dass die Aufgabenstellung des Aufgabenbereichs 2 \u201eDas Wimmelbild\u201c (vgl. Bl. 1738 VV) nicht objektiv und zuverl\u00e4ssig sei und somit den Grundsatz der Chancengleichheit der Bewerberkinder verletze. Zwar trifft es zu, dass es den Bewerberkindern freisteht zu w\u00e4hlen, welche der auf dem Wimmelbild abgebildeten Teilszenen sie beschreiben m\u00f6chten. Anders als die Antragsteller meinen, ergibt sich daraus aber keine Benachteiligung f\u00fcr Kinder, die bestimmte Teilszenen f\u00fcr ihre Beschreibung ausw\u00e4hlen. Die von den Antragstellern im Schriftsatz vom 26. Juni 2021 insoweit gebildeten Beispiele und die Unterscheidung zwischen \u201esprachlich g\u00fcnstigen\u201c und \u201esprachlich ung\u00fcnstigen\u201c Teilszenen wirken konstruiert. Vielmehr lassen sich die Geschehnisse in allen Bildausschnitten mit derart komplexen S\u00e4tzen beschreiben, dass eine Vergabe der H\u00f6chstpunktzahl erreicht werden kann. Dies wird durch die Beispiels\u00e4tze unter Nr. 9.2.7 des Leitfadens (S. 26 bis 28) veranschaulicht. Dass die Bildung von komplexen S\u00e4tzen bestehend aus Subjekt, Pr\u00e4dikat und Erg\u00e4nzung(en) ohne Weiteres m\u00f6glich ist, belegen auch die beiden Antworten der Antragstellerin zu 1, f\u00fcr die sie die volle Punktzahl erhalten hat. Im \u00dcbrigen gibt der Leitfaden vor, dass die Bewerberkinder zu \u201evollst\u00e4ndigen\/langen\u201c S\u00e4tzen animiert werden sollen. Es h\u00e4ngt mithin nicht vom Zufall, sondern von den sprachlichen F\u00e4higkeiten des jeweiligen Bewerberkindes ab, welche Punktzahl in diesem Teil des Tests erreicht wird.<\/p>\n<p>27. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. \u00a7 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf \u00a7 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. \u00a7 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer in schulrechtlichen Eilverfahren nach den Nrn. 1.5 Satz 1 Hs. 1 und 38.4 des Streitwertkatalogs f\u00fcr die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die H\u00e4lfte des f\u00fcr das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes zugrunde legt.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2416\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2416&text=Bei+der+im+Leitfaden+der+Senatsverwaltung+zur+Sprachstandserhebung+%E2%80%9ESpiel+mit+mir%21%E2%80%9C+%28f%C3%BCr+die+Aufnahme+in+die+Staatliche+Europaschule+Berlin%29+genannten+Zeitangabe+von+%E2%80%9Eca.+35-45+Minuten%E2%80%9C+handelt+es+sich+nicht+um+eine+verbindliche+Mindest-+und+H%C3%B6chstdauer+des+Sprachtests.\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2416&title=Bei+der+im+Leitfaden+der+Senatsverwaltung+zur+Sprachstandserhebung+%E2%80%9ESpiel+mit+mir%21%E2%80%9C+%28f%C3%BCr+die+Aufnahme+in+die+Staatliche+Europaschule+Berlin%29+genannten+Zeitangabe+von+%E2%80%9Eca.+35-45+Minuten%E2%80%9C+handelt+es+sich+nicht+um+eine+verbindliche+Mindest-+und+H%C3%B6chstdauer+des+Sprachtests.\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2416&description=Bei+der+im+Leitfaden+der+Senatsverwaltung+zur+Sprachstandserhebung+%E2%80%9ESpiel+mit+mir%21%E2%80%9C+%28f%C3%BCr+die+Aufnahme+in+die+Staatliche+Europaschule+Berlin%29+genannten+Zeitangabe+von+%E2%80%9Eca.+35-45+Minuten%E2%80%9C+handelt+es+sich+nicht+um+eine+verbindliche+Mindest-+und+H%C3%B6chstdauer+des+Sprachtests.\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: VG Berlin 35. 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