{"id":2414,"date":"2021-08-17T21:22:51","date_gmt":"2021-08-17T21:22:51","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2414"},"modified":"2021-08-17T21:22:51","modified_gmt":"2021-08-17T21:22:51","slug":"der-anspruch-einer-mietermehrheit-auf-erteilung-der-erlaubnis-zur-teilweisen-gebrauchsueberlassung-der-mietsache-an-einen-dritten-setzt-nach-%c2%a7-553-abs-1-satz-1-bgb-nicht-voraus-dass-das-dafuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2414","title":{"rendered":"Der Anspruch einer Mietermehrheit auf Erteilung der Erlaubnis zur teilweisen Gebrauchs\u00fcberlassung der Mietsache an einen Dritten setzt nach \u00a7 553 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht voraus, dass das daf\u00fcr erforderliche berechtigte Interesse bei s\u00e4mtlichen Mietern vorliegt. Es reicht aus, dass es lediglich in der Person eines von mehreren Mietern gegeben ist."},"content":{"rendered":"<p>Gericht: LG Berlin 67. Zivilkammer<br \/>\nEntscheidungsdatum: 22.07.2021<br \/>\nAktenzeichen: 67 S 59\/21<br \/>\nECLI: ECLI:DE:LGBE:2021:0722.67S59.21.00<!--more--><br \/>\nDokumenttyp: Urteil<\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>Der Anspruch einer Mietermehrheit auf Erteilung der Erlaubnis zur teilweisen Gebrauchs\u00fcberlassung der Mietsache an einen Dritten setzt nach \u00a7 553 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht voraus, dass das daf\u00fcr erforderliche berechtigte Interesse bei s\u00e4mtlichen Mietern vorliegt. Es reicht aus, dass es lediglich in der Person eines von mehreren Mietern gegeben ist.<\/p>\n<p>Verfahrensgang<br \/>\nvorgehend AG Berlin-Mitte, 17. M\u00e4rz 2021, 9 C 341\/20, Urteil<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Auf die Berufung der Kl\u00e4ger wird das am 17. M\u00e4rz 2021 verk\u00fcndete Urteil des Amtsgerichts Mitte &#8211; 9 C 341\/20 &#8211; abge\u00e4ndert.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt, den Kl\u00e4gern die \u00dcberlassung des Gebrauchs eines Zimmers sowie den Mitgebrauch an den Gemeinschaftsr\u00e4umen in den R\u00e4umen der Wohnung X- Stra\u00dfe in Y an Frau Z zu erlauben.<br \/>\nDie Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H\u00f6he des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuz\u00fcglich 10 % abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4ger vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuz\u00fcglich 10 % leisten.<br \/>\nDie Revision wird zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p><strong>I.<\/strong><\/p>\n<p>1. Die klagenden Mieter begehren von der beklagten Vermieterin die Erlaubnis zur teilweisen Gebrauchs\u00fcberlassung an die im Tenor n\u00e4her bezeichnete Untermieterin.<\/p>\n<p>2. Die Parteien schlossen im Jahre 2019 einen Mietvertrag. Im Jahre 2020 zog der Kl\u00e4ger zu 2) aus der streitgegenst\u00e4ndlichen Mietsache aus. Er wohnt seitdem anderen Ortes in Berlin. Der Kl\u00e4ger zu 1) ist es nicht gewohnt, die Wohnung allein zu nutzen. Er bevorzugt aus pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnden deren gemeinsame Nutzung und m\u00f6chte an diesen Lebensumst\u00e4nden auch nach dem Fortzug des Kl\u00e4gers zu 2) festhalten, indem er sich die Wohnung auch weiterhin mit einem weiteren (Unter-)Mieter teilt. Der Kl\u00e4ger zu 2) ist mit der vom Kl\u00e4ger zu 1) beabsichtigten Nutzung der Wohnung einverstanden.<\/p>\n<p>3. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen eines vertraglichen Erlaubnisanspruches seien nicht gegeben. Der gesetzliche Erlaubnisanspruch scheitere daran, dass das \u00dcberlassungsinteresse nicht erst nach Abschluss des Mietverh\u00e4ltnisses entstanden sei. Die Kl\u00e4ger h\u00e4tten das gegenteilige Vorbringen der Beklagten als insoweit darlegungs- und beweisbelastete Partei nicht zu widerlegen vermocht.<\/p>\n<p>4. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere zum erstinstanzlichen Vorbringen und zu den im ersten Rechtszug gestellten Antr\u00e4gen, wird auf das amtsgerichtliche Urteil (Bl. 59-68 d.A.) Bezug genommen.<\/p>\n<p>5. Gegen das ihnen am 19. M\u00e4rz 2021 zugestellte Urteil haben die Kl\u00e4ger mit am 30. M\u00e4rz 2021 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 17. Mai 2021 eingegangenem Schriftsatz begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>6. Sie sind der Ansicht, es sei nicht gerechtfertigt, dass das Amtsgericht ihren Sachvortrag zu den urspr\u00fcnglichen Planungen des Kl\u00e4gers zu 2) f\u00fcr unzutreffend erachtet h\u00e4tte. Die in \u00a7 8 des Mietvertrages getroffenen Regelungen zur Gebrauchs\u00fcberlassung seien als von der Beklagten gestellte Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingung unwirksam. Ihr Erlaubnisanspruch ergebe sich aus dem Gesetz.<\/p>\n<p>7. Sie beantragen,<\/p>\n<p>8. wie erkannt. Wegen der Einzelheiten ihres Berufungsantrags wird auf den Schriftsatz vom 17. Mai 2021 (Bl. 106 d.A.) Bezug genommen.<\/p>\n<p>9. Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>10. die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>11. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.<\/p>\n<p>12. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien erst- und zweitinstanzlich gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong><\/p>\n<p>13. Die Berufung ist begr\u00fcndet. Den Kl\u00e4gern steht der geltend gemachte Anspruch auf die Erlaubnis zur Gebrauchs\u00fcberlassung an die aus dem Tenor ersichtliche Untermieterin gem\u00e4\u00df \u00a7 553 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Danach kann der Mieter in dem Fall, in dem f\u00fcr ihn nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse entsteht, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu \u00fcberlassen, von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. So liegt der Fall hier.<\/p>\n<p>14. Die Kl\u00e4ger k\u00f6nnen sich mit Erfolg auf ein berechtigtes Interesse zur teilweisen Gebrauchs\u00fcberlassung berufen. Als berechtigtes Interesse i.S.d. 553 Abs. 1 Satz 1 BGB ist jedes nach Vertragsschluss entstehende Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht anzusehen, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang steht (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 23. November 2005 &#8211; VIII ZR 4\/05, NJW 2006, 1200, juris Tz. 8; Kammer, Urt. v. 9. April 2015 \u2013 67 S 28\/15, WuM 2015, 421, juris Tz. 9; Emmerich, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2021, \u00a7 553 Rz. 4). Diese Voraussetzungen sind hier erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>15. Die von den Kl\u00e4gern geltend gemachten wirtschaftlichen Interessen des Kl\u00e4gers zu 1) k\u00f6nnen dabei dahinstehen. Denn bereits der unstreitige Wunsch des Kl\u00e4gers zu 1), nach dem Auszug des Kl\u00e4gers zu 2) auch zuk\u00fcnftig zu zweit und nicht alleine zu wohnen, ist von hinreichendem Gewicht und steht mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang. Dieses pers\u00f6nliche Interesse ist auch erst nach dem Mietvertragsschluss im Moment des Auszugs des Kl\u00e4gers zu 2) entstanden. Allein darauf kommt es an. Ob der Kl\u00e4ger zu 2) bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahre 2019 seinen Auszug f\u00fcr das Jahr 2020 geplant hatte, ist hingegen unerheblich. Die von der Beklagten behauptete vorherige Planung st\u00fcnde der Geltendmachung des \u00dcberlassungsinteresses auch nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 242 BGB entgegen, da eine Aufkl\u00e4rungspflicht des Mieters gegen\u00fcber dem Vermieter hinsichtlich seiner zuk\u00fcnftigen Lebensplanung bei Abschluss des Mietvertrages unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht.<\/p>\n<p>16. Es ber\u00fchrt den Erlaubnisanspruch der Kl\u00e4ger schlie\u00dflich auch nicht, dass das berechtigte Interesse zur Gebrauchs\u00fcberlassung nur bei dem Kl\u00e4ger zu 1) besteht, nicht jedoch bei dem aus der Wohnung ausgezogenen Kl\u00e4ger zu 2). Denn im Falle einer Mietermehrheit ist es ausreichend, dass ein berechtigtes Interesse lediglich in der Person eines Mieters vorliegt (vgl. Emmerich, a.a.O., Tz. 4a). Die Rechte des Vermieters sind auch in diesem Falle hinreichend \u00fcber den Ausschlusstatbestand des \u00a7 553 Abs. 1 Satz 2 BGB sowie die grunds\u00e4tzlich gegebene M\u00f6glichkeit zur Erhebung eines Untermietzuschlages nach \u00a7 553 Abs. 2 BGB gewahrt. Die Beklagte hat &#8211; und kann &#8211; sich hierauf jedoch nicht berufen, da die tatbestandlichen Voraussetzungen daf\u00fcr nicht erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>17. Auf die zwischen den Parteien streitige Wirksamkeit der in \u00a7 8 des Mietvertrages getroffenen Regelung zur Gebrauchs\u00fcberlassung kam es davon ausgehend nicht mehr an, zumal von \u00a7 553 Abs. 1 und 2 BGB zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarungen ohnehin gem\u00e4\u00df \u00a7 553 Abs. 3 BGB unwirksam sind.<\/p>\n<p>18. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit auf den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>19. Die Kammer hat die Revision gem\u00e4\u00df \u00a7 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zugelassen, da die Auswirkungen des Auszugs eines von mehreren Mietern auf den Anspruch einer Mietermehrheit auf Erlaubnis der teilweisen Gebrauchs\u00fcberlassung an einen Dritten allein im Interesse der in der Mietsache verbliebenen Mieter bislang h\u00f6chstrichterlich ungekl\u00e4rt sind.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2414\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2414&text=Der+Anspruch+einer+Mietermehrheit+auf+Erteilung+der+Erlaubnis+zur+teilweisen+Gebrauchs%C3%BCberlassung+der+Mietsache+an+einen+Dritten+setzt+nach+%C2%A7+553+Abs.+1+Satz+1+BGB+nicht+voraus%2C+dass+das+daf%C3%BCr+erforderliche+berechtigte+Interesse+bei+s%C3%A4mtlichen+Mietern+vorliegt.+Es+reicht+aus%2C+dass+es+lediglich+in+der+Person+eines+von+mehreren+Mietern+gegeben+ist.\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2414&title=Der+Anspruch+einer+Mietermehrheit+auf+Erteilung+der+Erlaubnis+zur+teilweisen+Gebrauchs%C3%BCberlassung+der+Mietsache+an+einen+Dritten+setzt+nach+%C2%A7+553+Abs.+1+Satz+1+BGB+nicht+voraus%2C+dass+das+daf%C3%BCr+erforderliche+berechtigte+Interesse+bei+s%C3%A4mtlichen+Mietern+vorliegt.+Es+reicht+aus%2C+dass+es+lediglich+in+der+Person+eines+von+mehreren+Mietern+gegeben+ist.\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2414&description=Der+Anspruch+einer+Mietermehrheit+auf+Erteilung+der+Erlaubnis+zur+teilweisen+Gebrauchs%C3%BCberlassung+der+Mietsache+an+einen+Dritten+setzt+nach+%C2%A7+553+Abs.+1+Satz+1+BGB+nicht+voraus%2C+dass+das+daf%C3%BCr+erforderliche+berechtigte+Interesse+bei+s%C3%A4mtlichen+Mietern+vorliegt.+Es+reicht+aus%2C+dass+es+lediglich+in+der+Person+eines+von+mehreren+Mietern+gegeben+ist.\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: LG Berlin 67. 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