{"id":2412,"date":"2021-08-17T21:16:50","date_gmt":"2021-08-17T21:16:50","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2412"},"modified":"2021-08-17T21:16:50","modified_gmt":"2021-08-17T21:16:50","slug":"gericht-landessozialgericht-berlin-brandenburg-3-senat-entscheidungsdatum-23-07-2021-aktenzeichen-l-3-as-785-21-b-er","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2412","title":{"rendered":"Gericht: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat. Entscheidungsdatum: 23.07.2021. Aktenzeichen: L 3 AS 785\/21 B ER"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 23.07.2021<br \/>\nRechtskraft: ja<br \/>\nAktenzeichen: L 3 AS 785\/21 B ER<!--more--><br \/>\nECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2021:0723.L3AS785.21B.ER.00<br \/>\nDokumenttyp: Beschluss<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit &#8211; Weitergew\u00e4hrung &#8211; Versagung &#8211; Fortsetzung der Leistung<\/strong><\/p>\n<p>Verfahrensgang<br \/>\nvorgehend SG Berlin, 30. Juni 2021, S 107 AS 3651\/21 ERE, Beschluss<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. Juni 2021 aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs sowie der nachfolgenden Anfechtungsklage der Antragstellerinnen gegen den Aufhebungsbescheid des Antragsgegners vom 10. Mai 2021 wird f\u00fcr die Zeit bis zum 31. August 2021 angeordnet.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird der Antrag abgelehnt.<\/p>\n<p>Der Antragsgegner hat den Antragstellerinnen 30% ihrer au\u00dfergerichtlichen Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu erstatten. Ansonsten sind Kosten nicht zu erstatten.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p><strong>I.<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Beteiligten streiten um die sofortige Vollziehbarkeit eines Aufhebungsbescheides betreffend die Leistungen zur Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).<\/p>\n<p>2. Die 1985 geborene Antragstellerin zu 1. ist die Mutter der im Jahr 2017 geborenen Antragstellerin zu 2. Beide bewohnten zun\u00e4chst eine Wohnung im Zust\u00e4ndigkeitsbereich des Antragsgegners und bezogen von diesem laufende Leistungen nach dem SGB II.<\/p>\n<p>3. Der Antragsgegner erfuhr von einem Bescheid des Bezirksamtes S von B, mit welchem den Antragstellerinnen f\u00fcr die Zeit vom 17. M\u00e4rz 2021 bis zum 16. September 2021 eine Unterkunft wegen Wohnungslosigkeit zugewiesen wurde. Auf den am 23. M\u00e4rz 2021 gestellten Folgeantrag forderte der Antragsgegner die Antragstellerinnen zur Einreichung erg\u00e4nzender Unterlagen, insbesondere im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft und Heizung, auf.<\/p>\n<p>4. Mit Bescheid vom 13. April 2021 gew\u00e4hrte der Antragsgegner den Antragstellerinnen f\u00fcr die Zeit vom 01. April 2021 bis zum 31. M\u00e4rz 2022 Leistungen zur Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende nach dem SGB II in H\u00f6he von monatlich 639,56 Euro, wobei 606,56 Euro auf die Antragstellerin zu 1. und 33 Euro auf die Antragstellerin zu 2. entfielen. Dabei ber\u00fccksichtigte der Antragsgegner bei der Antragstellerin zu 1. den Regelbedarf in H\u00f6he von 446 Euro und einen Mehrbedarf f\u00fcr Alleinerziehende i.H.v. 160,56 Euro, bei der Antragstellerin zu 2. den Regelbedarf i.H.v. 283 Euro und brachte hiervon das f\u00fcr sie bezogene Kindergeld i.H.v. 250 Euro in Abzug.<\/p>\n<p>5. Der Antragsgegner sicherte den Antragstellerinnen mit Bescheid vom 16. April 2021 gem\u00e4\u00df \u00a7 22 SGB II die \u00dcbernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung nach einem Umzug f\u00fcr die Wohnung in der G-M-Stra\u00dfe 20 in B mit einer Bruttowarmmiete i.H.v. 670 Euro zu. Die Antragstellerin zu 1. schloss daraufhin noch am selben Tag den entsprechenden Mietvertrag ab und zog ein.<\/p>\n<p>6. Der Antragsgegner gew\u00e4hrte den Antragstellerinnen mit \u00c4nderungsbescheid vom 10. Mai 2021 f\u00fcr den Zeitraum vom 16. April 2021 bis zum 31. Mai 2021 nunmehr Kosten der Unterkunft und Heizung in H\u00f6he von monatlich 670 Euro. Mit weiterem und hier streitgegenst\u00e4ndlichem Bescheid vom 10. Mai 2021 hob der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 13. April 2021 mit Wirkung ab dem 01. Juni 2021 auf. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte er aus, dass durch den Umzug am 16. April 2021 ein Wechsel der Zust\u00e4ndigkeit eingetreten sei. Er forderte die Antragstellerinnen auf, sich beim Jobcenter Tempelhof-Sch\u00f6neberg zu melden.<\/p>\n<p>7. Mit ihrem gegen den Aufhebungsbescheid vom 10. Mai 2021 gerichteten Widerspruch vom 02. Juni 2021 machen die Antragstellerinnen geltend, dass mit ihrem Umzug keine wesentliche \u00c4nderung der Verh\u00e4ltnisse eingetreten sei. Die fehlende \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit nach einem Umzug begr\u00fcnde keine Rechtswidrigkeit des zuvor erlassenen Bescheides. Dies ergebe sich aus der Regelung des \u00a7 2 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).<\/p>\n<p>8. Am 03. Juni 2021 haben die Antragstellerinnen beim Sozialgericht B um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches gegen den Aufhebungsbescheid vom 10. Mai 2021 begehrt. Durch die Regelung des \u00a7 2 Abs. 3 SGB X solle eine nahtlose Weitergew\u00e4hrung der Leistung gew\u00e4hrleistet werden.<\/p>\n<p>9. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht B hat der Antragsgegner darauf verwiesen, dass den Antragstellerinnen mit Bescheid vom 07. Juni 2021 die Leistungen nach dem SGB II zwischenzeitlich vom Jobcenter T- S versagt worden seien, da sie die mit Schreiben vom 21. Mai 2021 angeforderten Unterlagen nicht eingereicht h\u00e4tten. Seine urspr\u00fcngliche Zust\u00e4ndigkeit habe damit geendet.<\/p>\n<p>10. Das Sozialgericht B hat mit Beschluss vom 30. Juni 2021 den Antrag auf Gew\u00e4hrung vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragstellerinnen sei gem\u00e4\u00df \u00a7 86b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht anzuordnen, denn nach summarischer Pr\u00fcfung der Sach- und Rechtslage best\u00fcnden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Aufhebungsbescheides vom 10. Mai 2021. Die Antragstellerinnen seien im April 2021 in den Zust\u00e4ndigkeitsbereich des Jobcenters Tempelhof-Sch\u00f6neberg verzogen, welches seine Zust\u00e4ndigkeit anerkannt und seinerseits \u00fcber das Leistungsbegehren &#8211; wenn noch abschl\u00e4gig &#8211; entschieden habe. Zwar verpflichte \u00a7 2 Abs. 3 SGB X den urspr\u00fcnglichen Leistungstr\u00e4ger zur Weiterleistung, dies k\u00f6nne aber nur gelten, bis die nunmehr zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde einen (anderweitigen) Bescheid erlassen habe. Hinsichtlich des bereits abgelaufenen und streitbefangenen Monats Juni sei der Eilantrag zudem als Antrag nach \u00a7 86b Abs. 2 S. 1 SGG auf Aufhebung der Vollziehung anzusehen. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei der Antrag abzulehnen. Eine r\u00fcckwirkende Leistungsgew\u00e4hrung komme nur in Ausnahmef\u00e4llen in Betracht.<\/p>\n<p>11. Die Antragstellerinnen haben gegen den Beschluss vom 30. Juni 2021 noch am selben Tag Beschwerde zum Landessozialgericht B-B erhoben. Sie sind der Auffassung, dass die Leistungen durch den Antragsgegner fortzuzahlen seien.<\/p>\n<p>12. Die Antragstellerinnen beantragen sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>13. den Beschluss des Sozialgerichts B vom 30. Juni 2021 \u2013 S 107 AS 3651\/21 ER &#8211; aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 02. Juni 2021 sowie der nachfolgenden Anfechtungsklage gegen den Aufhebungsbescheid vom 10. Mai 2021 anzuordnen.<\/p>\n<p>14. Der Antragsgegner beantragt,<\/p>\n<p>15. die Beschwerde zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>16. Er h\u00e4lt den angefochtenen Beschluss f\u00fcr zutreffend.<\/p>\n<p>17. Mit Bescheid vom 05. Juli 2021 hat der Antragsgegner den gegen den Aufhebungsbescheid vom 10. Mai 2021 gerichteten Widerspruch abschl\u00e4gig beschieden und ausgef\u00fchrt, dass seine zun\u00e4chst fortbestehende Zust\u00e4ndigkeit nach \u00a7 2 Abs. 3 SGB X mit dem T\u00e4tigwerden des nunmehr \u00f6rtlich zust\u00e4ndigen Jobcenters in Form des Versagungsbescheides vom 07. Juni 2021 beendet worden sei. Zudem seien Gr\u00fcnde, die die anwaltlich vertretenen Antragstellerinnen an der Mitwirkung bei der Ermittlung der Leistungsanspr\u00fcche gehindert h\u00e4tten, nicht ersichtlich. Die Antragstellerinnen haben am 05. Juli 2021 gegen den Aufhebungsbescheid vom 10. Mai 2021 beim Sozialgericht B unter dem Aktenzeichen S 107 AS 4339\/21 Klage erhoben.<\/p>\n<p>18. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtakte und beigezogene Verwaltungsakte des Antragsgegners verwiesen und inhaltlich Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>19. Die nach \u00a7 172 Abs. 1 und 3 Nr. 1 des SGG i.V.m. \u00a7 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (\u00a7 173 SGG) der Antragstellerinnen ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht B im angefochtenen Beschluss vom 30. Juni 2021 ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Aufhebungsbescheid vom 10. Mai 2021 abgelehnt.<\/p>\n<p>20. Der Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches und der nachfolgenden Anfechtungsklage statthaft und im \u00dcbrigen zul\u00e4ssig. Das Gericht kann in den F\u00e4llen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen (\u00a7 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG). Der Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid vom 10. Mai 2021 sowie die nachfolgende Anfechtungsklage wurden durch die Antragstellerinnen fristgerecht erhoben; ihnen kommt gem\u00e4\u00df \u00a7 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i. V. m. \u00a7 39 Nr. 1 SGB II jedoch keine aufschiebende Wirkung zu.<\/p>\n<p>21. Der Antrag ist auch begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>22. Die Entscheidung \u00fcber die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat auf Grund einer Abw\u00e4gung der widerstreitenden Interessen hinsichtlich des Sofortvollzuges zu erfolgen, wobei neben den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens auch Sinn und Zweck des Gesetzes, die Entscheidung des Gesetzgebers, ob Rechtsmittel gegen solche Bescheide grunds\u00e4tzlich aufschiebende Wirkung haben sollen, sowie der Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit zu ber\u00fccksichtigen sind (Keller, in: Meyer-Ladewig\/Keller\/Leitherer, SGG, 13. Auflage 2020, Rdnr. 12e ff. zu \u00a7 86b). Je geringer die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu bewerten sind, umso h\u00f6her m\u00fcssen die erfolgsunabh\u00e4ngigen Interessen des Antragstellers zu veranschlagen sein, um eine Aussetzung zu rechtfertigen (Keller, a.a.O, Rdnr. 12 f. zu \u00a7 86 b). Erweist sich der Bescheid dagegen als offenbar rechtswidrig, ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen, weil grunds\u00e4tzlich kein \u00f6ffentliches Interesse am sofortigen Vollzug einer rechtswidrigen Entscheidung besteht.<\/p>\n<p>23. Die danach zu treffende Abw\u00e4gung geht zu Gunsten der Antragstellerinnen aus, weil sich der Bescheid als voraussichtlich rechtswidrig erweist und vor diesem Hintergrund das Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen\u00fcber dem Interesse der Antragstellerinnen am vorl\u00e4ufigen ungek\u00fcrzten Weiterbezug der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zur\u00fcckzutreten hat.<\/p>\n<p>24. Als Rechtsgrundlage f\u00fcr die ab dem 01. Juni 2021 ausgesprochene Aufhebung der urspr\u00fcnglichen Leistungsgew\u00e4hrung aus dem Bescheid des Antragsgegners vom 13. April 2021 kommt allein \u00a7 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i. V. m. \u00a7 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Betracht. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung f\u00fcr die Zukunft aufzuheben, soweit in den tats\u00e4chlichen oder rechtlichen Verh\u00e4ltnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche \u00c4nderung eintritt. Vorausgesetzt wird eine wesentliche \u00c4nderung in den tats\u00e4chlichen oder rechtlichen Verh\u00e4ltnissen. \u201eWesentlich\u201c meint f\u00fcr den Inhalt des Bescheides rechtserheblich (Merten in: Hauck\/Noftz, SGB, 11\/18, \u00a7 48 SGB X, Rn. 23).<\/p>\n<p>25. Als rechtserhebliche \u00c4nderungen kommen allein der Umzug der Antragstellerinnen in eine Unterkunft au\u00dferhalb des Zust\u00e4ndigkeitsbereiches des Antragsgegners und der Erlass des Versagungsbescheides vom 07. Juni 2021 durch das Jobcenter T-S ist Betracht.<\/p>\n<p>26. Hierbei handelt es sich nach der im vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzverfahren nur m\u00f6glichen aber auch ausreichenden summarischen Pr\u00fcfung voraussichtlich aber nicht um eine f\u00fcr den Leistungsanspruch der Antragstellerinnen gegen\u00fcber dem Antragsgegner rechtserhebliche \u00c4nderung.<\/p>\n<p>27. Sp\u00e4testens mit dem Umzug der Antragstellerinnen in die von ihnen zum 16. April 2021 angemietete und im Zust\u00e4ndigkeitsbereich des Jobcenters T-S gelegene Wohnung ist der Antragsgegner zwar gem. \u00a7 36 Abs. 1 i. V. m. \u00a7 6 SGB II f\u00fcr die Gew\u00e4hrung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes \u00f6rtlich unzust\u00e4ndig geworden. Dies ist f\u00fcr den Weiterbezug der bereits mit Bescheid vom 13. April 2021 gew\u00e4hrten Leistungen jedoch auf Grund der in \u00a7 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X getroffenen Regelung nicht erheblich (so auch Landessozialgericht Baden-W\u00fcrttemberg, Beschluss vom 22. Mai 2019 \u2013 L 7 SO 1311\/19 ER-B \u2013, juris).<\/p>\n<p>28. Nach \u00a7 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X hat bei einem \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeitswechsel die bisher zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die Leistungen noch solange zu erbringen, bis sie von der nunmehr zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde fortgesetzt werden. Die Norm gew\u00e4hrt damit dem Leistungsempf\u00e4nger einen Anspruch gegen den unzust\u00e4ndig gewordenen Leistungstr\u00e4ger (I. Palsherm in: Schlegel\/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., \u00a7 2 SGB X , Rn. 22).<\/p>\n<p>29. Die Voraussetzungen f\u00fcr die Fortsetzung der Leistungen lagen zu dem f\u00fcr die Beurteilung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angegriffenen Aufhebungsbescheides ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 05. Juli 2021 vor.<\/p>\n<p>30. Die Antragstellerinnen befanden sich zum Zeitpunkt des Wechsels der \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit beim Antragsgegner im laufenden Leistungsbezug. Der nunmehr zust\u00e4ndige Tr\u00e4ger, das Jobcenter T-S, hat die Leistungen auch nicht fortgesetzt. Eine Fortsetzung der Leistungserbringung liegt nicht im Erlass des Versagungsbescheides vom 07. Juni 2021. Ungeachtet dessen, dass mit einer Versagung die urspr\u00fcngliche Leistungserbringung des Antragsgegners ja gerade nicht tats\u00e4chlich fortgesetzt wurde, ist darin nach vorl\u00e4ufiger Rechtsauffassung des Senats auch rechtlich keine Fortsetzung der Leistungserbringung zu erblicken. Zwar mag das Jobcenter T-S dadurch, dass es Unterlagen von den Antragstellerinnen angefordert und letztlich die Leistungen versagt hat, seine Zust\u00e4ndigkeit anerkannt haben. Darauf d\u00fcrfte es aber nicht ankommen. Die Regelung in \u00a7 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X dient nicht lediglich der Zust\u00e4ndigkeitsbestimmung zwischen den Leistungstr\u00e4gern, vielmehr soll im Interesse des B\u00fcrgers eine nahtlose Leistungsgew\u00e4hrung erfolgen, gleichsam so, als ob es keinen Zust\u00e4ndigkeitswechsel gegeben habe (I. Palsherm, a.a.O., Rdnr. 22 zu \u00a7 2 SGB X ).<\/p>\n<p>31. Insoweit ist zwar zu beachten, dass \u00a7 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X keinen materiellen Leistungsanspruch eigener Art generiert. Insoweit kann offen bleiben, ob bei Wegfall der Voraussetzungen f\u00fcr den Leistungsanspruch der urspr\u00fcnglich und auf Grund von \u00a7 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X zur Weiterleistung verpflichtete Leistungstr\u00e4ger berechtigt bleibt, die Leistungsgew\u00e4hrung abzu\u00e4ndern und aufzuheben. Allein der Fortfall der \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit gen\u00fcgt hierf\u00fcr aber jedenfalls nicht (Sch\u00fctze\/Roller, 9. Aufl. 2020, SGB X \u00a7 2 Rn. 18). Andere Gr\u00fcnde f\u00fcr die Aufhebung der ab dem 01. Juni 2021 allein gew\u00e4hrten Regelleistung zuz\u00fcglich des Alleinerziehendenmehrbedarfs hat der Antragsgegner aber nicht benannt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Unter welchen Voraussetzungen der nunmehr zust\u00e4ndig gewordene Leistungstr\u00e4ger berechtigt ist, die Leistungsvoraussetzungen neu zu bewerten oder eingetretene \u00c4nderungen in den Leistungsvoraussetzungen zu ber\u00fccksichtigen und ob in einem dann ergehenden Ablehnungsbescheid eine die vorr\u00fcbergehende Leistungspflicht des fr\u00fcher zust\u00e4ndigen Tr\u00e4gers beendende Fortsetzung der Leistung zu sehen ist (vgl. hierzu Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Juli 2019 \u2013 L 15 SO 133\/19 B ER \u2013, juris), bedarf hier ebenfalls keiner n\u00e4heren Betrachtung. Vorliegend hat der neue Leistungstr\u00e4ger n\u00e4mlich eine Entscheidung \u00fcber das Bestehen der Leistungsvoraussetzungen nicht getroffen. Er hat die Leistungen auf Grund fehlender Mitwirkung der Antragstellerinnen versagt. Mit der Versagung hat sich aber gerade die mit dem Wechsel der \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit verbundene Gefahr der Unterbrechung der Leistungsgew\u00e4hrung verwirklicht. W\u00e4re der Umzug der Antragstellerinnen nicht erfolgt, h\u00e4tten sie die mit dem aufgehobenen Bescheid vom 13. April 2021 auch f\u00fcr die Zeit nach dem 01. Juni 2021 (ohne Kosten f\u00fcr Unterkunft und Heizung) gew\u00e4hrten Leistungen ohne die erneute Einreichung und Pr\u00fcfung von Unterlagen beziehen k\u00f6nnen. Die Versagung ist, soweit es die hier allein in Rede stehenden Regelleistungen und den Alleinerziehendenmehrbedarf betroffen sind, daher allein durch den Zust\u00e4ndigkeitswechsel und nicht etwa durch etwaige andere (u. U. mit dem Umzug einhergehende) die Leistungsvoraussetzungen betreffende \u00c4nderung von Umst\u00e4nden bedingt. Nach vorl\u00e4ufiger Rechtsauffassung des Senats sollen aber durch die in \u00a7 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X enthaltene \u00dcbergangsregelung Leistungsunterbrechungen in solchen umzugsbedingten Konstellationen gerade verhindert werden.<\/p>\n<p>32. Die noch anzustellende Interessenabw\u00e4gung f\u00e4llt zu Gunsten der Antragstellerinnen aus. Der Gesetzgeber hat f\u00fcr \u00c4nderungsbescheide grunds\u00e4tzlich den Sofortvollzug angeordnet, so dass nur gewichtige Gr\u00fcnde das Absehen von der sofortigen Vollziehung rechtfertigen k\u00f6nnen (Keller, in: Meyer-Ladewig\/Keller\/Leitherer, aaO, Rdnr. 12e ff. zu \u00a7 86 b). Solche liegen mit den dargestellten \u00fcberwiegenden Erfolgsaussichten, angesichts derer das Interesse der Antragstellerinnen am Bezug der existenzsichernden Leistungen das \u00f6ffentliche Interesse am Sofortvollzug der Leistungsk\u00fcrzung \u00fcberwiegt, vor. Das Interesse am Sofortvollzug der Aufhebungsentscheidung ist dabei als gering anzusehen. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der materielle Leistungsanspruch der Antragstellerinnen auf den Regelsatz entfallen sein k\u00f6nnte, sind vom Antragsgegner weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ihm steht daher f\u00fcr die auf Grund des (vorl\u00e4ufig) wieder auflebenden Bescheides vom 13. April 2021 erbrachten Leistungen gegen\u00fcber dem Jobcenter Tempelhof-Sch\u00f6neberg nach \u00a7 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X ein Erstattungsanspruch zu. F\u00fcr die Antragstellerinnen geht es dagegen um das Existenzminimum.<\/p>\n<p>33. Der Senat verkennt dabei nicht, dass es den Antragstellerinnen obliegt, im Verwaltungsverfahren gegen\u00fcber dem nunmehr zust\u00e4ndigen Leistungstr\u00e4ger mitzuwirken. Das Unterlassen einer gebotenen Mitwirkung schm\u00e4lert dabei mit zunehmender Zeit ihr Interesse an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Aufhebungsbescheides bzw. ihr Rechtsschutzbed\u00fcrfnis f\u00fcr die F\u00fchrung eines vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzverfahrens beim Gericht, denn durch die Einreichung der geforderten Unterlagen kann sie die Fortsetzung der Leistungen durch das Jobcenter T-S einfacher erreichen. Die Anordnung der ab Erhebung des Widerspruches geltenden aufschiebenden Wirkung wird daher auf die Zeit bis zum 31. August 2021 begrenzt. Jedenfalls innerhalb dieser Zeit ist es den Antragstellerinnen \u2013 auch angesichts der mit \u00a7 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X zum Schutz der Leistungsbezieher geschaffenen Fortsetzungsregelung \u2013 zuzumuten, die Anforderung von Unterlagen zu erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>34. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des \u00a7 193 SGG und dem Ausgang des Verfahrens.<\/p>\n<p>35. Der Beschluss ist unanfechtbar, \u00a7 177 SGG.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2412\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2412&text=Gericht%3A+Landessozialgericht+Berlin-Brandenburg+3.+Senat.+Entscheidungsdatum%3A+23.07.2021.+Aktenzeichen%3A+L+3+AS+785%2F21+B+ER\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2412&title=Gericht%3A+Landessozialgericht+Berlin-Brandenburg+3.+Senat.+Entscheidungsdatum%3A+23.07.2021.+Aktenzeichen%3A+L+3+AS+785%2F21+B+ER\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2412&description=Gericht%3A+Landessozialgericht+Berlin-Brandenburg+3.+Senat.+Entscheidungsdatum%3A+23.07.2021.+Aktenzeichen%3A+L+3+AS+785%2F21+B+ER\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat Entscheidungsdatum: 23.07.2021 Rechtskraft: ja Aktenzeichen: L 3 AS 785\/21 B ER FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2412\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[4],"tags":[],"class_list":["post-2412","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-berliner-vorschriften-und-rechtsprechungsdatenbank"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2412","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2412"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2412\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2413,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2412\/revisions\/2413"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2412"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2412"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2412"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}