{"id":2409,"date":"2021-08-17T21:10:27","date_gmt":"2021-08-17T21:10:27","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2409"},"modified":"2021-08-17T21:10:47","modified_gmt":"2021-08-17T21:10:47","slug":"2409","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2409","title":{"rendered":"Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat. Entscheidungsdatum: 26.07.2021. Aktenzeichen: OVG 4 N 60.18"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 26.07.2021<br \/>\nAktenzeichen: OVG 4 N 60.18<br \/>\nECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0726.OVG4N60.18.00<!--more--><br \/>\nDokumenttyp: Beschluss<\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>Soweit eine fehlerhafte Sachverhaltsw\u00fcrdigung des Verwaltungsgerichts ger\u00fcgt wird, liegt der Zulassungsgrund des \u00a7 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann vor, wenn die tats\u00e4chlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher L\u00fccken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die M\u00f6glichkeit einer anderen Bewertung der Sachlage rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.<\/p>\n<p>Verfahrensgang<br \/>\nvorgehend VG Berlin, 25. Juni 2018, 5 K 268.16<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Der Antrag des Kl\u00e4gers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Juni 2018 wird abgelehnt.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger tr\u00e4gt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.<br \/>\nDer Streitwert wird f\u00fcr die zweite Rechtsstufe auf 20.804,91 Euro festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Gericht pr\u00fcft nur die von dem Kl\u00e4ger dargelegten Gr\u00fcnde (\u00a7 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Gemessen an dessen Darlegungen hat das Verwaltungsgericht die von dem auf eigenen Antrag entlassenen Kriminalkommissaranw\u00e4rter gegen die R\u00fcckforderung von Anw\u00e4rterbez\u00fcgen in H\u00f6he von 20.804,91 Euro gerichtete Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen.<\/p>\n<p>2. Der Kl\u00e4ger macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend (\u00a7 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schl\u00fcssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und auch die Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses solchen Zweifeln unterliegt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. April 2020 \u2013 OVG 4 N 24.19 \u2013 juris Rn. 1).<\/p>\n<p>3. Der Kl\u00e4ger macht im ersten Abschnitt seiner Begr\u00fcndung geltend, das Verwaltungsgericht habe den Sinn und Zweck von \u00a7 59 Abs. 5 BBesG BE verkannt. Es gehe nicht nur um die Ausbildungstreue, sondern daneben auch um die Diensttreue, und zwar nicht zu verstehen als Betriebstreue, sondern als Treue gegen\u00fcber dem \u00f6ffentlichen Dienst insgesamt. Es komme entscheidend auf den Verbleib im \u00f6ffentlichen Dienst an. Das sieht das Verwaltungsgericht nicht anders, denn es entnimmt den Begriff der Ausbildungstreue der von ihm zitierten Rechtsprechung des Senats und f\u00fchrt in demselben Absatz auf Seite 5 des Urteils unter Hinweis auf das Bundesverwaltungsgericht aus, Anw\u00e4rter sollten keine Privilegierung gegen\u00fcber sonstigen Studenten haben, wenn der Zweck, zu dem die Privilegierung erfolge, n\u00e4mlich deren \u201eEintritt und Verbleib im \u00f6ffentlichen Dienst aufgrund der geleisteten Ausbildung\u201c, nicht erreicht werde. Das Verwaltungsgericht bekr\u00e4ftigt diese Zwecksetzung, wenn es sp\u00e4ter einen Dienst in der Bundeswehr als Grund f\u00fcr einen R\u00fcckforderungsverzicht nach Nr. 59.5.5 lit. c) BBesGVwV in Betracht zieht.<\/p>\n<p>4. Die anschlie\u00dfenden Ausf\u00fchrungen des Kl\u00e4gers zur Auslegung der Zweckbestimmung verbunden mit der Behauptung, das Verwaltungsgericht habe die Auslegungsregeln nicht ber\u00fccksichtigt, gehen nicht mit Darlegungen einher, was das Verwaltungsgericht missverstanden habe und wie die Zweckbestimmung richtig auszulegen sei. Das Gleiche trifft auf die Behauptung zu, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Auflage vom gesetzgeberisch gewollten Anspruch auf Anw\u00e4rterbez\u00fcge abweiche. Wenn der Kl\u00e4ger meint, grunds\u00e4tzlich m\u00fcsse der Anw\u00e4rter seine Berufswahl mit m\u00f6glichst geringen Nachteilen korrigieren k\u00f6nnen, f\u00fchrt das nicht weiter, soweit der Kl\u00e4ger nicht die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der ihm erteilten Auflagen und R\u00fcckforderungsausnahmen in Zweifel zieht.<\/p>\n<p>5. Der Kl\u00e4ger r\u00fcgt im zweiten Abschnitt seiner Begr\u00fcndung weitere nach seiner Auffassung vom Verwaltungsgericht begangene Rechts- sowie Tatsachenfehler in der Auslegung und Anwendung von Nr. 59.5.5 lit. b) und c) BBesGVwV und vermisst einen Verzicht auf die R\u00fcckforderung aus ungeschriebenen Gr\u00fcnden.<\/p>\n<p>6. Das Verwaltungsgericht h\u00e4lt in seinem Urteil das Vorbringen des Beklagten fest, der Kl\u00e4ger habe ausweislich seines Entlassungsantrags lediglich der Bestandskraft des Entlassungsbescheids zuvorkommen wollen. Er habe nicht die Ausbildung beendet, um beim Land Brandenburg ausgebildet zu werden. Das Ausbildungsverh\u00e4ltnis sei jedenfalls auch nicht unverz\u00fcglich begr\u00fcndet worden. Allein der Zeitpunkt der fr\u00fchestm\u00f6glichen Einstellung beim Land Brandenburg habe neun Wochen betragen. Das Verwaltungsgericht verh\u00e4lt sich in den Entscheidungsgr\u00fcnden ausgehend von den bereits erstinstanzlich vorgebrachten R\u00fcgen des Kl\u00e4gers zur Bedeutung von Nr. 59.5.5 lit. b) und c) BBesGVwV.<\/p>\n<p>7. Der Kl\u00e4ger l\u00e4sst mit diesen in der Zulassungsbegr\u00fcndung erneuerten bzw. vertieften R\u00fcgen, mit denen die Verzichtstatbest\u00e4nde gleichsam wie ein Gesetz ausgelegt werden, unerw\u00e4hnt, dass die R\u00fcckforderung des Teils der gezahlten Anw\u00e4rterbez\u00fcge die explizite Folge der Nichterf\u00fcllung der Auflagen in der Verpflichtungserkl\u00e4rung vom 27. September 2012 ist. Dort hei\u00dft es, die Anw\u00e4rterbez\u00fcge w\u00fcrden mit den Auflagen gew\u00e4hrt, dass \u201ea) die Ausbildung nicht vor Ablauf der in den Ausbildungs- und Pr\u00fcfungsvorschriften festgelegten oder im Einzelfall festgesetzten Ausbildungszeit aus einem von Ihnen zu vertretenden Grunde endet und b) Sie im Anschluss an den Vorbereitungsdienst rechtzeitig einen Antrag auf \u00dcbernahme in das Beamtenverh\u00e4ltnis auf Probe stellen oder ein Ihnen angebotenes Amt annehmen und c) Sie im Anschluss an Ihre Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von 5 Jahren aus einem von Ihnen zu vertretenden Grunde aus dem \u00f6ffentlichen Dienst (\u00a7 29 Abs. 1 BBesG) ausscheiden.\u201c Es folgen weitere Pr\u00e4zisierungen.<\/p>\n<p>8. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gekl\u00e4rt, dass der Dienstherr nach \u00a7 59 Abs. 5 BBesG \/ BBesG BE die Gew\u00e4hrung der Anw\u00e4rterbez\u00fcge f\u00fcr Anw\u00e4rter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, von der Erf\u00fcllung von Auflagen abh\u00e4ngig machen kann. Zum Bedeutungsgehalt dieser Vorschrift hat die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung festgestellt: Sie soll sicherstellen, dass Anw\u00e4rter, die im Rahmen des Vorbereitungsdienstes an einer Fachhochschule studieren, keine finanziellen Vorteile gegen\u00fcber anderen Studierenden erlangen, wenn sie nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes nicht mehr bereit sind, als Beamte im \u00f6ffentlichen Dienst zu verbleiben. Daher erm\u00e4chtigt \u00a7 59 Abs. 5 BBesG \/ BBesG BE den Dienstherrn, die Zahlung der Anw\u00e4rterbez\u00fcge daran zu koppeln, dass der Anw\u00e4rter nach dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes mindestens f\u00fcnf Jahre als Beamter Dienst leistet. Ein derartiger Zeitraum ist auch in Anbetracht des Grundrechts der freien Berufswahl gem\u00e4\u00df Art. 12 Abs. 1 GG zumutbar. Scheidet der Beamte vor Ablauf der festgelegten Mindestdienstzeit von bis zu f\u00fcnf Jahren auf eigenen Antrag aus, so k\u00f6nnen die Anw\u00e4rterbez\u00fcge als &#8222;zuviel gezahlt&#8220; nach \u00a7 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG \/ BBesG BE, \u00a7 812 Abs. 1 Satz 2 BGB durch Leistungsbescheid zur\u00fcckgefordert werden (so BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 2009 \u2013 2 B 13.09 \u2013 juris Rn. 5 m.w.N.). Die Auslegung und Anwendung der in der Verpflichtungserkl\u00e4rung formulierten Zweckbestimmungen ist ma\u00dfgeblich daf\u00fcr, ob eine Zweckverfehlung eingetreten ist oder nicht (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 4. Oktober 2007 \u2013 OVG 4 B 14.07 \u2013 juris Rn. 25 f.).<\/p>\n<p>9. Es ist vom Bundesverwaltungsgericht weiter entschieden worden, dass der Dienstherr bei der R\u00fcckforderung von Anw\u00e4rterbez\u00fcgen wegen Versto\u00dfes gegen \u201eAuflagen\u201c nach \u00a7 59 Abs. 5 BBesG \/ LBesG nach Ermessen Verzicht \u00fcben darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 2009 \u2013 2 B 13.09 \u2013 juris Rn. 7; ebenso Buchwald in: Schwegmann\/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der L\u00e4nder, Stand Mai 2021, \u00a7 59 BBesG Rn. 41 f.).<\/p>\n<p>10. Der Kl\u00e4ger behauptet selbst nicht, dass er die in der Verpflichtungserkl\u00e4rung vom 27. September 2012 auf sich genommenen \u201eAuflagen\u201c erf\u00fcllt. Er beruft sich stattdessen auf die Nr. 59.5.5 lit. b) und c) BBesGVwV, mithin auf Verwaltungsvorschriften, die gem\u00e4\u00df dem angefochtenen Bescheid vom 31. Mai 2016 lediglich analog angewendet werden und zu einem Verzicht auf die Einleitung eines R\u00fcckforderungsverfahrens verpflichten. Auch im Widerspruchsbescheid vom 9. September 2016 ist von einem Verzicht auf die R\u00fcckforderung nach Nr. 59.5.5 BBesGVwV die Rede. In der vom Kl\u00e4ger abgegebenen Verpflichtungserkl\u00e4rung werden die Verwaltungsvorschriften weder ausdr\u00fccklich einbezogen noch auch nur erw\u00e4hnt. Sie sind deswegen nicht als Modifikation der \u201eAuflagen\u201c zu verstehen, reduzieren nicht die Tatbest\u00e4nde, die einen R\u00fcckforderungsanspruch ausl\u00f6sen. Wird von einer wegen Zweckverfehlung an sich m\u00f6glichen R\u00fcckforderung nach Ermessen abgesehen, liegt es auf der Hand, dass der Dienstherr seiner Entscheidung zugunsten des Schuldners andere Sachverhalte als die von den \u201eAuflagen\u201c erfassten Umst\u00e4nde zugrunde legt. Die Verwaltungsvorschriften lenken mithin das Ermessen des Dienstherrn in der Frage, ob er auf die R\u00fcckforderung verzichtet.<\/p>\n<p>11. Ob die Ermessensbet\u00e4tigung des Dienstherrn bei einem Verzicht auf die R\u00fcckforderung fehlerhaft ist, ist gerichtlich nur gem\u00e4\u00df \u00a7 114 VwGO zu \u00fcberpr\u00fcfen. Steuert der Dienstherr das beh\u00f6rdliche Ermessen durch Verwaltungsvorschriften, ist nicht deren Wortlaut, sondern die tats\u00e4chliche Praxis ma\u00dfgeblich. Das ist h\u00f6chstrichterlich in st\u00e4ndiger Rechtsprechung gesichert (BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1995 \u2013 2 C 19.94 \u2013 juris Leitsatz 1). Von daher hilft dem Kl\u00e4ger die von ihm unternommene Auslegung der Verwaltungsvorschriften wie ein Gesetz nicht weiter. Sie w\u00fcrde lediglich bei einer erheblichen Diskrepanz zwischen Text und Praxis nach einer Erl\u00e4uterung durch den Beklagten verlangen. Dieser hatte die Verneinung der Fallgruppen b) und c) in Nr. 59.5.5 BBesGVwV in den Bescheiden \u2013 wie bereits erw\u00e4hnt \u2013 damit vor Gericht erl\u00e4utert, dass der Kl\u00e4ger ausweislich seines Entlassungsantrags lediglich der Bestandskraft des Entlassungsbescheids habe zuvorkommen wollen. Er habe nicht die Ausbildung beendet, um beim Land Brandenburg ausgebildet zu werden. Das Ausbildungsverh\u00e4ltnis sei jedenfalls auch nicht unverz\u00fcglich begr\u00fcndet worden. Allein der Zeitpunkt der fr\u00fchestm\u00f6glichen Einstellung beim Land Brandenburg habe neun Wochen betragen.<\/p>\n<p>12. Das Verwaltungsgericht belegt mit seiner weiter ausgef\u00fchrten Bewertung von Nr. 59.5.5 lit. b) BBesGVwV, der Verzichtsgrund enthalte \u201esowohl ein finales als auch ein objektives Element\u201c, dass sich die Ermessenspraxis des Beklagten nicht ganz von der Verwaltungsvorschrift abgel\u00f6st hat. Es hei\u00dft in der Verwaltungsvorschrift, auf die Einleitung eines R\u00fcckforderungsverfahrens solle verzichtet werden, wenn der Vorbereitungsdienst abgebrochen werde, um unverz\u00fcglich ein anderes Ausbildungsverh\u00e4ltnis innerhalb des \u00f6ffentlichen Dienstes aufzunehmen (\u2026). Die gleiche Wendung enth\u00e4lt Nr. 59.5.5 lit. c) BBesGVwV. Danach solle verzichtet werden, wenn der Vorbereitungsdienst abgebrochen werde, um unverz\u00fcglich eine hauptberufliche T\u00e4tigkeit innerhalb des \u00f6ffentlichen Dienstes aufzunehmen (\u2026).<\/p>\n<p>13. Die Formulierungen legen eine W\u00fcrdigung der Absichten des ausgeschiedenen Beamten geradezu nahe. Dagegen ist gerichtlich nichts zu erinnern, wie wiederum das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat (Beschluss vom 3. Juli 2009 \u2013 2 B 13.09 \u2013 juris Rn. 7). Der Beklagte stellte entscheidend darauf ab, dass nach seiner \u00dcberzeugung der Kl\u00e4ger seine Entlassung beantragte, um der bestandskr\u00e4ftigen Entlassung durch den Dienstherrn zuvorzukommen. Das Verwaltungsgericht hat sich dem in Auswertung des Schreibens des Kl\u00e4gers vom 25. Januar 2016 angeschlossen, mithin nicht feststellen k\u00f6nnen, dass der Beklagte von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist. Auch ist die weitere Erw\u00e4gung des Beklagten, dass die Einstellung in Brandenburg im g\u00fcnstigsten Fall nach neun Wochen h\u00e4tte erfolgen k\u00f6nnen, angesichts der Verwaltungsvorschrift, die eine unverz\u00fcgliche Aufnahme des anderen Ausbildungsverh\u00e4ltnisses bzw. der hauptberuflichen T\u00e4tigkeit als Verzichtsgrund benennt, triftig. Bei dieser Sachverhaltsw\u00fcrdigung in der Ermessensbet\u00e4tigung des Beklagten besteht kein Anlass zu erw\u00e4gen, wie der Fall zu bewerten w\u00e4re, wenn das eigentliche Motiv gewesen sei, jedenfalls im \u00f6ffentlichen Dienst t\u00e4tig zu sein, sei es in der Brandenburger Polizei oder bei der Bundeswehr. Dieser vom Kl\u00e4ger reklamierte \u201eungeschriebene\u201c, das hei\u00dft in der Verwaltungsvorschrift nicht angef\u00fchrte Verzichtsgrund musste sich dem Beklagten nicht aufdr\u00e4ngen.<\/p>\n<p>14. Der Kl\u00e4ger beharrt auf einer anderen Bewertung des Sachverhalts. Indes lassen seine Ausf\u00fchrungen im Zulassungsverfahren nicht erkennen, dass die W\u00fcrdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht fehlerhaft sein k\u00f6nnte. Gem\u00e4\u00df \u00a7 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen \u00dcberzeugung. Es darf bei seiner \u00dcberzeugungsbildung nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erw\u00e4gung zieht. Soweit eine fehlerhafte Sachverhaltsw\u00fcrdigung des Verwaltungsgerichts ger\u00fcgt wird, liegt der Zulassungsgrund des \u00a7 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folglich nur dann vor, wenn die tats\u00e4chlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher L\u00fccken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die M\u00f6glichkeit einer anderen Bewertung der Sachlage rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. April 2012 \u2013 OVG 2 N 16.11 \u2013 juris Rn. 3; ebenso Beschluss vom 7. August 2015 \u2013 OVG 7 N 161.14 \u2013 BA S. 3).<\/p>\n<p>15. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf \u00a7 47 Abs. 1 und 3, \u00a7 52 Abs. 3 GKG.<\/p>\n<p>16. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (\u00a7 152 Abs. 1 VwGO, \u00a7 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. \u00a7 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2409\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2409&text=Gericht%3A+Oberverwaltungsgericht+Berlin-Brandenburg+4.+Senat.+Entscheidungsdatum%3A+26.07.2021.+Aktenzeichen%3A+OVG+4+N+60.18\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2409&title=Gericht%3A+Oberverwaltungsgericht+Berlin-Brandenburg+4.+Senat.+Entscheidungsdatum%3A+26.07.2021.+Aktenzeichen%3A+OVG+4+N+60.18\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2409&description=Gericht%3A+Oberverwaltungsgericht+Berlin-Brandenburg+4.+Senat.+Entscheidungsdatum%3A+26.07.2021.+Aktenzeichen%3A+OVG+4+N+60.18\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. 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