{"id":2407,"date":"2021-08-17T21:07:19","date_gmt":"2021-08-17T21:07:19","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2407"},"modified":"2021-08-17T21:07:19","modified_gmt":"2021-08-17T21:07:19","slug":"gericht-vg-berlin-35-kammer-entscheidungsdatum-26-07-2021-aktenzeichen-35-l-179-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2407","title":{"rendered":"Gericht: VG Berlin 35. Kammer. Entscheidungsdatum: 26.07.2021. Aktenzeichen: 35 L 179\/21"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: VG Berlin 35. Kammer<br \/>\nEntscheidungsdatum: 26.07.2021<br \/>\nAktenzeichen: 35 L 179\/21<br \/>\nECLI: ECLI:DE:VGBE:2021:0726.35L179.21.00<!--more--><br \/>\nDokumenttyp: Beschluss<\/p>\n<p>Verfahrensgang<br \/>\nvorgehend VG Berlin, VG 35 L 179\/21, Beschluss<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Der Antrag auf Gew\u00e4hrung vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes wird zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.<br \/>\nDer Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Antragsteller begehren im Wesentlichen die Aufnahme des am 2&#8230; 2015 geborenen Antragstellers zu 1, Sohn der Antragstellerin zu 2 und des Antragstellers zu 3, in die Jahrgangsstufe 1 eines Zuges der Staatlichen Europa-Schule Berlin \u2013 SESB \u2013 an der Quentin-Blake-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Englisch zum kommenden Schuljahr 2021\/2022.<\/p>\n<p>2. Der Antrag vom 16. Juni 2021,<\/p>\n<p>3. den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1 zum Schuljahr 2021\/2022 vorl\u00e4ufig in die Schulanfangsphase der Quentin-Blake-Grundschule, Staatliche Europaschule Berlin \u2013 SESB \u2013, aufzunehmen,<\/p>\n<p>4. hat keinen Erfolg.<\/p>\n<p>5 Der Antrag ist nach \u00a7 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \u2013 VwGO \u2013 zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>6. Wegen des im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grunds\u00e4tzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, k\u00e4me der Erlass der begehrten, dem (m\u00f6glichen) Prozessergebnis in der Hauptsache weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten w\u00e4re, dass eine Klage mit dem Ziel, den Antragsteller zu 1 zum Schuljahr 2021\/2022 als Schulanf\u00e4nger in die Quentin-Blake-Grundschule \u2013 SESB \u2013 aufzunehmen, Erfolg h\u00e4tte (Anordnungsanspruch) und dass den Antragstellern durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare, irreparable Nachteile entst\u00fcnden (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.<\/p>\n<p>7. Nach der im Eilverfahren gebotenen und nur m\u00f6glichen summarischen Pr\u00fcfung haben die Antragsteller gem\u00e4\u00df \u00a7 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit \u00a7\u00a7 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung \u2013 ZPO \u2013 bereits nicht glaubhaft gemacht, dass sie \u00fcber einen Anordnungsanspruch verf\u00fcgen. Der noch nicht bestandskr\u00e4ftige Bescheid des Antragsgegners vom 2. M\u00e4rz 2021, mit dem eine Aufnahme des Antragstellers zu 1 als Schulanf\u00e4nger an der Quentin-Blake-Grundschule \u2013 SESB \u2013 mangels Mindesteignung abgelehnt wird, erscheint als rechtm\u00e4\u00dfig und die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletzend (\u00a7 113 Abs. 5 VwGO).<\/p>\n<p>8. 1. Rechtliche Grundlage f\u00fcr das Begehren der Antragsteller ist das Schulgesetz f\u00fcr das Land Berlin \u2013 SchulG \u2013 in Verbindung mit der gem\u00e4\u00df \u00a7 18 Abs. 3 SchulG erlassenen Verordnung \u00fcber die Aufnahme in Schulen besonderer p\u00e4dagogischer Pr\u00e4gung \u2013 AufnahmeVO-SbP \u2013.<\/p>\n<p>9. Nach \u00a7 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 AufnahmeVO-SbP ist die Quentin-Blake-Grundschule eine Staatliche Europa-Schule Berlin \u2013 SESB \u2013 mit den Partnersprachen Deutsch und Englisch. Nach \u00a7 3 Abs. 4 S\u00e4tze 1 und 10 AufnahmeVO-SbP nimmt die genannte Schule im Rahmen der Einschulung ausschlie\u00dflich Kinder auf, die Deutsch oder Englisch altersgem\u00e4\u00df wie eine Muttersprache beherrschen sowie bilinguale Kinder, die eine Partnersprache auf muttersprachlichem Niveau und die andere Sprache auf mindestens ann\u00e4hernd muttersprachlichem Niveau beherrschen (Mindesteignung). Nach \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AufnahmeVO-SbP ist auch bei freien Kapazit\u00e4ten die Eignung der Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler f\u00fcr das spezifische Angebot der jeweiligen Schule erforderlich.<\/p>\n<p>10. \u00a7 3 Abs. 4 Satz 3 AufnahmeVO-SbP regelt, dass die f\u00fcr die Aufnahme erforderlichen sprachlichen Kompetenzen in einer von der Schulaufsichtsbeh\u00f6rde einheitlich genehmigten \u00dcberpr\u00fcfung nachzuweisen sind. Ma\u00dfgeblich sind die zum Zeitpunkt der \u00dcberpr\u00fcfung festgestellten Sprachkenntnisse (Satz 4). Die \u00dcberpr\u00fcfung der muttersprachlichen Kenntnisse erfolgt durch die SESB (Satz 5). Je nachdem, welche Sprache als Muttersprache angegeben wird, erfolgt die \u00dcberpr\u00fcfung in einem in Deutsch oder in der nichtdeutschen Partnersprache gef\u00fchrten Test; bei Kindern, die als bilingual angemeldet wurden, erfolgt sie in beiden Unterrichtssprachen (Satz 6). Das Testergebnis eines Standorts gilt f\u00fcr alle Standorte derselben Sprachkombination (Satz 7). Die Wiederholung des Tests ist unzul\u00e4ssig (Satz 8). Muttersprachliche Kenntnisse hat, wer im Test mindestens 80 Prozent der m\u00f6glichen Punkte erreicht, ann\u00e4hernd muttersprachliche Kenntnisse hat, wer mindestens 60 Prozent der m\u00f6glichen Punkte erreicht (Satz 9).<\/p>\n<p>11. 2. Hiervon ausgehend haben die Antragsteller keinen Anspruch darauf, dass der Antragsteller zu 1 im kommenden Schuljahr (vorl\u00e4ufig) in die Jahrgangsstufe 1 der Quentin-Blake-Grundschule \u2013 SESB \u2013 aufgenommen wird bzw. dass er \u2013 als Minus \u2013 im Rahmen eines fiktiven Losverfahrens ber\u00fccksichtigt wird oder seine Sprachkenntnisse zum Zweck der Aufnahme erneut \u00fcberpr\u00fcft werden. Denn der Antragsteller zu 1 verf\u00fcgt nicht \u00fcber die erforderliche Mindesteignung im Sinne der genannten Vorschriften. Entgegen der Ansicht der Antragsteller sind keine Fehler bei der Durchf\u00fchrung, Auswertung oder Bewertung der f\u00fcr die Aufnahme auf die Quentin-Blake-Grundschule \u2013 SESB \u2013 erforderlichen sprachlichen Kompetenzen des Antragstellers zu 1 zu erkennen, aufgrund derer ein Anspruch auf Aufnahme in die genannte Schule bzw. jedenfalls auf Ber\u00fccksichtigung in einem fiktiven Losverfahren oder auf Neu\u00fcberpr\u00fcfung seiner Sprachkenntnisse bestehen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>12. Die \u00dcberpr\u00fcfung der Sprachkompetenzen des Antragstellers zu 1 erfolgte am 27. Oktober 2020 in der deutschen Sprache, nachdem die Antragstellerin zu 2 und der Antragsteller zu 3 ihn am 5. Oktober 2020 f\u00fcr die Sprachgruppe \u201emuttersprachlich Deutsch\u201c angemeldet hatten (vgl. Bl. 2 der Unterlagen bzgl. der Antragsteller im Verwaltungsvorgang \u2013 VV \u2013). Bei der Sprachpr\u00fcfung erzielte der Antragsteller zu 1 urspr\u00fcnglich 74 von 100 m\u00f6glichen Punkten (vgl. Bl. 1 VV). Auf die von den Antragstellern im Widerspruchsverfahren ge\u00e4u\u00dferten Einw\u00e4nde hin wurde der Sprachtest am 2. Juni 2021 einer erneuten \u00dcberpr\u00fcfung durch die Schule unterzogen und teilweise neubewertet (Bl. 45 f. der Streitakte; \u00c4nderungen in Sektion 2 des Sprachtests, Protokollzeile 1 und 2: jeweils H\u00f6chstpunktzahl vergeben); das Ergebnis lautet nunmehr 78 von 100 m\u00f6glichen Punkten. Auch nach dieser Neubewertung erreicht der Antragsteller zu 1 somit nicht mindestens 80 Prozent der m\u00f6glichen Punkte. Muttersprachliche Deutschkenntnisse im Sinne von \u00a7 3 Abs. 4 S\u00e4tze 1 und 9 AufnahmeVO-SbP liegen nicht vor.<\/p>\n<p>13. Die Bewertung der muttersprachlichen Deutschkenntnisse des Antragstellers zu 1 mit weniger als 80 Punkten ist nicht zu beanstanden. Bei der \u00dcberpr\u00fcfung der Sprachkenntnisse eines Bewerberkindes kommt der Schule ein Bewertungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschr\u00e4nkt \u00fcberpr\u00fcfbar ist. Das Gericht kann daher nur pr\u00fcfen, ob die Testenden die rechtlichen Grenzen ihres Bewertungsspielraums \u00fcberschritten haben. Dies ist der Fall, wenn Verfahrensfehler gemacht werden, die Testenden anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeing\u00fcltige Bewertungsma\u00dfst\u00e4be verletzen oder sich von sachfremden Erw\u00e4gungen leiten lassen (vgl. bspw. VG Berlin, Beschluss vom 12. Juni 2020 &#8211; VG 35 L 135\/20 -, juris Rn. 35, m. w. N.). Es sind vorliegend keine derartigen \u00dcberschreitungen des Bewertungsspielraumes erkennbar.<\/p>\n<p>14. a) Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist zun\u00e4chst die Bewertung des Satzes \u201eDer kleine Junge ist an die Mama und die Papa an die Hand.\u201c in Sektion 2 des Sprachtests, Protokollzeile 8, mit 0 Punkten (vgl. Bl. 18 VV) nicht zu beanstanden. Der Leitfaden der Senatsverwaltung f\u00fcr Bildung, Jugend und Familie vom August 2020 zur Sprachstandserhebung \u201eSpiel mit mir!\u201c \u2013 Leitfaden \u2013 enth\u00e4lt neben den Auswertungsb\u00f6gen zu den verschiedenen Aufgaben des Sprachtests auch detaillierte Erl\u00e4uterungen zur Durchf\u00fchrung und Bewertung des Tests sowie organisatorische Vorgaben und Materialen zu den verschiedenen Testversionen. Dort hei\u00dft es bei Nr. 6.2 zur Bepunktung der \u00c4u\u00dferungen dieser Aufgabe (S. 13 des Leitfadens), dass bei einem komplexen Satz (Subjekt, Pr\u00e4dikat, Erg\u00e4nzung) in einer korrekten Reihung der Satzglieder bei drei falschen Satzgliedern ein Punkt vergeben werde; sinngem\u00e4\u00df nicht richtige S\u00e4tze seien mit 0 Punkten zu bewerten. Unter Nr. 9.2.3 wird hinsichtlich der Aufgabe erl\u00e4utert, dass das Verb i.S.v. Handlungsbeschreibungen hier im Vordergrund stehe. So sei f\u00fcr den Satz \u201eDa ist ein B\u00e4r.\u201c mangels beschriebener Handlung kein Punkt zu vergeben (S. 22 des Leitfadens). Auch wenn, wie die Antragsteller vortragen, trotz der drei falschen Satzglieder der Satzbau dieses Satzes im Ansatz richtig erscheinen mag, so ist es vom Bewertungsspielraum auch nach den Vorgaben des Leitfadens zu \u201esinngem\u00e4\u00df nicht richtigen S\u00e4tzen\u201c gedeckt, diesen Satz als insgesamt grammatikalisch falsch mit 0 Punkten zu bewerten. Hinzu kommt, dass der Satz mit dem Verb \u201e(an der Hand) sein\u201c keine Handlung beschreibt und auch bereits aus diesem Grund eine Bewertung mit 0 Punkten nach dem Leitfaden zu rechtfertigen ist.<\/p>\n<p>15. b) Ebensowenig ist die Bewertung des Satzes \u201eSie packt die H\u00e4schen in die Blume.\u201c in Sektion 2 des Sprachtests, Protokollzeile 10, mit 2 Punkten (vl. Bl. 18 VV) zu beanstanden. Selbst wenn man mit den Antragstellern davon ausgeht, dass das Verb \u201epacken\u201c synonym zu \u201esetzen\u201c, \u201elegen\u201c, \u201eplatzieren\u201c verwandt werden k\u00f6nne, so beschreibt keines dieser Verben die auf dem Bild dargestellte Handlung. Hier hat der Antragsgegner seiner Bewertung \u00fcberzeugend zugrunde gelegt, dass auf dem Bild das M\u00e4dchen einen Hasen gefunden hat und diesen freudestrahlend seiner Mutter zeigt, ihn aber nicht wieder in die Blumen legen m\u00f6chte.<\/p>\n<p>16. c) Soweit die Antragsteller vortragen, dass die Beschreibung des Gegensatz-Bilderpaares \u201edicker\/d\u00fcnner Clown\u201c in Sektion 3 des Sprachtests mit dem Satz \u201eDas ist der Papaclown und das ist ein Mamaclown.\u201c mit 3 von 3 m\u00f6glichen Punkten statt mit 0 Punkten (vgl. Bl. 18R VV) h\u00e4tte bewertet werden m\u00fcssen, greift dies ebenfalls nicht durch. Der Zweck der Aufgabe besteht laut Nr. 9.3.2 des Leitfadens darin, Gegens\u00e4tze bzw. Unterschiede zu erkennen und zu benennen (S. 29 des Leitfadens). Zwar stimmt der Vortrag der Antragsteller, dass bei den Bildern nicht immer nur ein Gegensatzpaar das korrekte sein kann, sondern dass teilweise mehrere Gegensatzpaare als korrekte Antwort in Betracht kommen. So wird bei dem Gegensatz-Bilderpaar mit einem Haus, das ganz vorne steht, und einem anderen Haus, das weiter hinten steht, auch die Beschreibung \u201eDas Haus ist gro\u00df und das Haus ist klein.\u201c f\u00fcr korrekt erachtet (S. 34 des Leitfadens). Voraussetzung f\u00fcr eine derartige Zulassung mehrerer beschreibbarer Gegens\u00e4tze ist jedoch, dass diese in den Bildern angelegt und allgemein nachvollziehbar sind. Dass die pr\u00fcfenden Personen dies ist bei der Beschreibung des dicken und des d\u00fcnnen Clowns mit \u201eMama- und Papaclown\u201c verneint haben, \u00fcberschreitet ihren Bewertungsspielraum nicht. Denn auch wenn etwas mehr M\u00e4nner als Frauen in Deutschland \u00fcbergewichtig sind (67% der M\u00e4nner und 53% der Frauen; vgl. den Themenschwerpunkt \u201e\u00dcbergewicht und Adipositas\u201c auf www.rki.de), so erscheint die Assoziation von dicken Personen mit \u201ePapas\u201c und d\u00fcnnen Personen mit \u201eMamas\u201c \u2013 abgesehen von der Frage, ob es sich bei \u201eMama\/Papa\u201c tats\u00e4chlich um ein Gegensatzpaar handelt \u2013 nicht derart allgemein nachvollziehbar oder in den Bildern angelegt, dass sie zwingend als korrekt benannter Unterschied h\u00e4tte bewertet werden m\u00fcssen. Daran \u00e4ndert auch die Tatsache, dass ein anderes Kind (K&#8230; ) die Clowns ebenfalls als Mann und Frau beschrieben hat, nichts, da dieser Einzelfall nicht geeignet ist nachzuweisen, dass eine derartige Zuschreibung in den Bildern angelegt sei. Im \u00dcbrigen wurde die Antwort dieses anderen Kindes ebenfalls \u2013 und mit dem hiesigen Fall konsistent \u2013 mit 0 Punkten bewertet. Ausweislich der Stellungnahme der Schule vom 2. Juni 2021 (Bl. 45R der Streitakte) hat die Testerin den Antragsteller zu 1 sogar noch gefragt, warum das eine ein Papa- und das andere ein Mamaclown sei, und ihm mit dieser Nachfrage die Chance gegeben, seine Antwort n\u00e4her zu begr\u00fcnden: etwa damit, dass der eine Clown dick und kr\u00e4ftig ist, der andere jedoch d\u00fcnn und schmal. Der Antragsteller zu 1 gab hierauf jedoch ausweislich der Stellungnahme keine Antwort und nahm so die Chance f\u00fcr eine n\u00e4here Erl\u00e4uterung des von ihm vermeintlich erkannten Gegensatzes nicht wahr.<\/p>\n<p>17. d) Schlie\u00dflich ist auch kein Bewertungs- oder Verfahrensfehler hinsichtlich Sektion 4B des Sprachtests erkennbar. Zwar sollen ausweislich der Testanweisungen die durch das Kind formulierten S\u00e4tze protokolliert werden und die testenden Personen haben in Protokollzeile 8, 9 und 10 das Feld \u201eProtokoll\u201c jeweils nicht ausgef\u00fcllt (vgl. Bl. 22 VV). Allerdings liegt hierin entgegen der Ansicht der Antragsteller kein Protokollierungsfehler. Denn durch den vorgegebenen oben stehenden Text \u201eDas Kind antwortet: Das Stofftier liegt\/legt sich\u2026\u201c sowie durch die m\u00f6glichen weiteren Antwortteile (Bsp. Zeile 8: \u201evor dem\/den Stuhl\u201c) wird hinreichend klar, welchen Satz das Kind gebildet hat. So geht aus dem Auswertungsbogen klar hervor, dass der Antragsteller zu 1 in Zeile 8 geantwortet hat: \u201eDas Stofftier liegt vor den Stuhl.\u201c Denn die Pr\u00e4position \u201evor\u201c ist richtig verwandt worden, was durch die Vergabe von einem Punkt deutlich wird. Der Kasus hingegen ist falsch verwandt worden, da \u201eden\u201c umkringelt und kein Punkt vergeben worden ist. Daraus folgt, dass der Antragsteller zu 1 die Anfangswendung \u201eliegt\u201c genutzt haben muss, da bei ihr der Kasus \u201eden\u201c nicht korrekt ist (anders w\u00e4re es bei \u201elegt sich\u201c). Dem entspricht, dass ausweislich der Angaben der Schule (Bl. 46 der Streitakte) die Testerin danach gefragt hat, wo der Teddy liegt (und nicht, wo er sich hinlegt), was eine Antwort mit dem gleichen Verb nahelegt. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist nicht mangels genauer Protokollierung des Verbs davon auszugehen, dass der Antragsteller zu 1 \u201eDas Stofftier legt sich vor den Stuhl.\u201c gesagt (und damit den richtigen Kasus verwandt) h\u00e4tte. Vielmehr ist der R\u00fcckschluss von einem falschen Kasus auf das entsprechend verwendete Verb bei einer derart wenig komplexen Aufgabe zul\u00e4ssig, ohne dass hier eine weitere Protokollierung zwingend erforderlich w\u00e4re. Gleiches gilt f\u00fcr die beiden anderen, vergleichbaren und gleicherma\u00dfen protokollierten Aufgaben in Zeile 9 und 10 dieser Sektion.<\/p>\n<p>18. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. \u00a7 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf \u00a7 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. \u00a7 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer in schulrechtlichen Eilverfahren nach den Nrn. 1.5 Satz 1 Hs. 1 und 38.4 des Streitwertkatalogs f\u00fcr die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die H\u00e4lfte des f\u00fcr das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes zugrunde legt.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2407\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2407&text=Gericht%3A+VG+Berlin+35.+Kammer.+Entscheidungsdatum%3A+26.07.2021.+Aktenzeichen%3A+35+L+179%2F21\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2407&title=Gericht%3A+VG+Berlin+35.+Kammer.+Entscheidungsdatum%3A+26.07.2021.+Aktenzeichen%3A+35+L+179%2F21\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2407&description=Gericht%3A+VG+Berlin+35.+Kammer.+Entscheidungsdatum%3A+26.07.2021.+Aktenzeichen%3A+35+L+179%2F21\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: VG Berlin 35. 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