{"id":2405,"date":"2021-08-17T21:01:47","date_gmt":"2021-08-17T21:01:47","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2405"},"modified":"2021-08-17T21:01:47","modified_gmt":"2021-08-17T21:01:47","slug":"gericht-oberverwaltungsgericht-berlin-brandenburg-11-senat-entscheidungsdatum-26-07-2021-aktenzeichen-ovg-11-s-90-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2405","title":{"rendered":"Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat. Entscheidungsdatum: 26.07.2021. Aktenzeichen: OVG 11 S 90\/20"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 26.07.2021<br \/>\nAktenzeichen: OVG 11 S 90\/20<br \/>\nECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0726.OVG11S90.20.00<!--more--><br \/>\nDokumenttyp: Beschluss<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Gefl\u00fcgelschlachthof; Kapazit\u00e4tserh\u00f6hung; Immissionsschutzrechtliche \u00c4nderungsgenehmigung; wasserrechtliche Erlaubnis; Teilverzicht; Koordinierungsgebot<\/strong><\/p>\n<p>Verfahrensgang<br \/>\nvorgehend VG Cottbus, 25. September 2020, VG 5 L 292\/19, Beschluss<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 25. September 2020 wird zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nDie Kosten der Beschwerde tr\u00e4gt die Beigeladene.<br \/>\nDer Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p><strong>I.<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Beigeladene betreibt am Standort N&#8230;einen Gefl\u00fcgelschlachthof. Mit Bescheid vom 1. November 2018 erteilte ihr der Antragsgegner unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die \u00c4nderungsgenehmigung, die Schlachtkapazit\u00e4t von 120.000 auf 160.000 Tiere pro Schlachttag zu erh\u00f6hen sowie statt 190 t nunmehr 352 t Lebendgewicht pro Tag bei einer Schlachtgeschwindigkeit von 10.000 Tieren pro Stunde zu schlachten. Mit Beschluss vom 25. September 2020 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruchs des Antragstellers, eines anerkannten Naturschutzverbandes, wiederhergestellt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beigeladenen.<\/p>\n<p>2. Die Beigeladene \u00fcbernahm die Anlage als sogenannte \u201eAltanlage&#8220;, best\u00e4tigt nach \u00a7 67a Abs. 1 BlmSchG, und erweiterte sie aufgrund verschiedener Genehmigungsbescheide, wobei der (letzte) Genehmigungsbescheid (Nr. 037. 00.00\/01) vom 20. September 2002 eine zul\u00e4ssige Schlachtkapazit\u00e4t von max. 190 t Lebendgewicht pro Schlachttag ausweist.<\/p>\n<p>3. Am 26. Januar 2010 wurde der Beigeladenen (unter der unzutreffenden Datumsangabe 26. August 2009) folgende wasserrechtliche Erlaubnis erteilt:<\/p>\n<p>4. \u201eAntrag auf eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Grundwasserentnahme<\/p>\n<p>5. (L\u00f6schwasserbrunnen)<\/p>\n<p>6. Es ergeht folgender Bescheid: (&#8230;)<\/p>\n<p>7. 2. Zweck der Gew\u00e4sserbenutzung:<\/p>\n<p>8. Brauch- und L\u00f6schwasserversorgung f\u00fcr die \u00f6rtliche Sicherung<\/p>\n<p>9. des Brandschutzes auf dem Betriebsgel\u00e4nde.<\/p>\n<p>10. 3. Umfang der Gew\u00e4sserbenutzung:<\/p>\n<p>11. F\u00f6rdermengen (Gesamt): mittel Q Jahr = 1.200 m3<\/p>\n<p>12. mittel Q Tag = 400 m3<\/p>\n<p>13. mittel Q Stunde = 100 m3<\/p>\n<p>14. max. Q Jahr = 2.400 m3<\/p>\n<p>15. max. Q Tag = 1.200 m3<\/p>\n<p>16. max. Q Stunde = 300 m3<\/p>\n<p>17. L\u00f6schwassersicherung: f\u00fcr Zeitraum von 2 h<\/p>\n<p>18. mind. Q Stunde = 96 m3 je Brunnen<\/p>\n<p>19. 7. Auflagen<\/p>\n<p>20. (\u2026)<\/p>\n<p>21. Der L\u00f6schwasserbrunnen darf nur f\u00fcr L\u00f6sch- und Brauchwasserzwecke genutzt werden. Zur Sicherung der stabilen Funktionsf\u00e4higkeit des Brunnens (Funktionsprobe) kann im Jahr mehrmalig in geringem Umfang (bis zu 50 m3) auch Wasser f\u00fcr Bew\u00e4sserungszwecke entnommen werden.\u201c<\/p>\n<p>22. Der wasserrechtlichen Erlaubnis war ein Lageplan beigef\u00fcgt, der in der Legende mit der Bezeichnung \u201eBrandschutzkonzept&#8220; versehen war. Auf diesem Plan sind drei Brunnen eingezeichnet, deren Symbole in der Legende mit \u201eL\u00f6schwasserbrunnen&#8220; bezeichnet werden.<\/p>\n<p>23. Mit Bescheid vom 08. Oktober 2015 erteilte die Untere Wasserbeh\u00f6rde des Landkreises Dahme-Spreewald (im Folgenden lediglich: Untere Wasserbeh\u00f6rde) der Beigeladenen erneut eine wasserrechtliche Erlaubnis. Darin hei\u00dft es unter anderem:<\/p>\n<p>24. \u201eDie wasserrechtliche Erlaubnis mit dem Aktenzeichen 67\/3-30-40-006\/1252 vom 26.08.2009 geht in die neue Erlaubnis 67\/3-30-40-006\/1657 \u00fcber und wird im Recht auf die Entnahmen gem\u00e4\u00df Punkt 2 erweitert, neu befristet (Punkt 5) und mit Nebenbestimmungen (Punkt 7 und 8) versehen.<\/p>\n<p>25. Gleichzeitig wird die alte wasserrechtliche Erlaubnis mit dem Aktenzeichen 67\/3-30-40-006\/1252 sowie alle weiteren Grundwasserentnahmerechte am Standort aufgehoben und verlieren ab dem Tag der Rechtskraft der wasserrechtlichen Erlaubnis mit dem Aktenzeichen 67\/3-30-40-006\/1657 ihre G\u00fcltigkeit.&#8220;<\/p>\n<p>26. Mit dieser wasserrechtlichen Erlaubnis wurde der Beigeladenen gestattet, einen weiteren Brunnen und eine Grundwassermessstelle mit Ober- und Unterpegel zu errichten sowie Grundwasser f\u00fcr die Trink- und Brauchwasserversorgung am Standort des Betriebs zu entnehmen. Zudem durfte sie Filterr\u00fccksp\u00fclwasser von 15 m3 pro Tag aus der Aufbereitung im Wasserwerk \u00fcber ein Absetzbecken in das Grundwasser einleiten. Die t\u00e4gliche mittlere Grundwasserentnahmemenge wurde auf 1.085 m3 und die j\u00e4hrliche Maximalf\u00f6rdermenge auf 396.000 m3 festgesetzt. Zu diesem Zeitpunkt verf\u00fcgte die Beigeladene \u00fcber einen ca. 58 m tiefen Brunnen und plante den Neubau eines Brunnens mit einer Tiefe von 40 m. Vor Erteilung dieser wasserrechtlichen Erlaubnis wurde weder eine Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung (UVP) noch eine Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfungs-Vorpr\u00fcfung (UVP-Vorpr\u00fcfung) durchgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>27. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 erhob der Antragsteller gegen den Bescheid vom 8. Oktober 2015 Widerspruch, \u00fcber den die Untere Wasserbeh\u00f6rde bislang noch nicht entschieden hat.<\/p>\n<p>28. Am 15. Juni 2016 ging bei dem Antragsgegner der Antrag der Beigeladenen ein, eine wesentliche \u00c4nderung der vorhandenen Schachtanlage nach \u00a7 16 Abs. 1 BImSchG zu genehmigen. Insbesondere sollte die Schlachtkapazit\u00e4t von 120.000 auf 160.000 Tiere pro Schlachttag und das Lebendgewicht pro Schlachttag von 190 auf 352 t bei einer Schlachtgeschwindigkeit von 10.000 Tieren pro Stunde erh\u00f6ht werden.<\/p>\n<p>29. Die nach Antragstellung durchgef\u00fchrte UVP-Vorpr\u00fcfung hatte das am 4. Mai 2016 (Amtsblatt f\u00fcr Brandenburg 2016, S. 473) ver\u00f6ffentlichten Ergebnis, dass keine Pflicht zur Durchf\u00fchrung einer UVP bestehe. Nachdem das Ministerium f\u00fcr l\u00e4ndliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Ermessensfehlerhaftigkeit der UVP-Vorpr\u00fcfungsentscheidung beanstandet hatte, f\u00fchrte die Beigeladene eine UVP durch. Im Rahmen der \u00d6ffentlichkeitsbeteiligung r\u00fcgte der Antragsteller unter anderem eine Verletzung des wasserrechtlichen Koordinierungsgebots.<\/p>\n<p>30. Nachdem die Untere Wasserbeh\u00f6rde unter dem 20. Juli 2017 den Sofortvollzug der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 8. Oktober 2015 angeordnet hatte, f\u00fchrte sie im Dezember 2017 eine UVP-Vorpr\u00fcfung f\u00fcr diese Erlaubnis durch und verneinte in deren Ergebnis eine UVP-Pflicht.<\/p>\n<p>31. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2017 erkl\u00e4rte die Beigeladene gegen\u00fcber der Unteren Wasserbeh\u00f6rde, auf die wasserrechtliche Erlaubnis vom 8. Oktober 2015 unter der Bedingung zu verzichten, dass damit die wasserrechtliche Erlaubnis vom 25. Januar 2010 wieder wirksam werde. Nachdem der Antragsgegner bez\u00fcglich dieses Vorgehens rechtliche Bedenken ge\u00e4u\u00dfert hatte, \u00e4nderte die Beigeladene ihre Verzichtserkl\u00e4rung dahin, dass ein Teilverzicht auf die wasserrechtliche Erlaubnis vom 8. Oktober 2015 auf den Stand der Wasserentnahme auf der Grundlage der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 26. Januar 2010 erkl\u00e4rt werde.<\/p>\n<p>32. Mit Schreiben vom 02. M\u00e4rz 2018 verf\u00fcgte die Untere Wasserbeh\u00f6rde:<\/p>\n<p>33. \u201e&#8230; das Entnehmen von Grundwasser f\u00fcr die Trink- und Brauchwasserversorgung sowie die L\u00f6schwasserversorgung f\u00fcr die \u00f6rtliche Sicherung des Brandschutzes (&#8230;) stellt nach \u00a7 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz \u2014 WHG) in Verbindung mit \u00a7 9 Abs. 1 Ziffer 5 WHG eine erlaubnispflichtige Gew\u00e4sserbenutzung dar. Somit ergeht folgender Bescheid:<\/p>\n<p>34. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 8, 9, 10 und 13 WHG sowie der \u00a7\u00a7 28 und 29 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in Verbindung mit \u00a7 126 Abs. 1<\/p>\n<p>35. BbgWG wird hiermit die der M&#8230;<\/p>\n<p>36. GmbH, vertreten durch den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, erteilte wasserrechtliche<\/p>\n<p>37. Erlaubnis (AZ 67\/3-30-40-006\/1657) zur Grundwasserentnahme angepasst.<\/p>\n<p>38. Hiermit werden<\/p>\n<p>39. A) die materiellen Grundwasserentnahmerechte auf den Zustand vom<\/p>\n<p>40. Jahr 2010 eingeschr\u00e4nkt,<\/p>\n<p>41. B) eine formelle Richtigstellung vorgenommen und<\/p>\n<p>42. C) eine Erg\u00e4nzung zur UVP-Vorpr\u00fcfung vorgenommen.<\/p>\n<p>43. Alle sonstigen Regelungen der wasserrechtlichen Erlaubnis vom<\/p>\n<p>44. 08.10.2015 bleiben unber\u00fchrt.\u201c<\/p>\n<p>45. Der Beigeladenen wurde gestattet, Grundwasser aus dem vorhandenen \u201eAlt-Brunnen Nr. 1 (ca. 58 m tief)&#8220; und dem neu errichteten Brunnen Nr. 2 (ca. 37 m tief) mit einem t\u00e4glichen Mittel von 660 m3 bzw. einer j\u00e4hrlichen Maximalf\u00f6rdermenge von 240.000 m3 zu entnehmen sowie \u2014 weiterhin \u2014 15 m3 Filterr\u00fccksp\u00fclwasser pro Tag in das Grundwasser einzuleiten. Zudem wurde festgestellt, dass eine UVP-Vorpr\u00fcfung ergeben habe, dass eine UVP nicht durchzuf\u00fchren sei. Zur Begr\u00fcndung verwies die Untere Wasserbeh\u00f6rde auf die bereits erfolgte UVP-Vorpr\u00fcfung vom Dezember 2017, die f\u00fcr die gr\u00f6\u00dfere Entnahmemenge von 396.000 m\u00b3 zur Ablehnung einer UVP-Pflicht gelangt sei, so dass Entsprechendes auch f\u00fcr die nun in Rede stehende geringere Entnahmemenge gelten m\u00fcsste. Das Schreiben war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.<\/p>\n<p>46. Mit Bescheid vom 1. November 2018 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen die eingangs beschriebene streitbefangene immissionsschutzrechtliche \u00c4nderungsgenehmigung, gegen die der Antragsteller am 3. Dezember 2018 Widerspruch erhob.<\/p>\n<p>47. Mit Schreiben vom 13. Februar 2019 erweiterte der Antragsteller seinen Widerspruch vom 6. Dezember 2016 auf den Bescheid der Unteren Wasserbeh\u00f6rde vom 2. M\u00e4rz 2018. Dieses Widerspruchsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.<\/p>\n<p>48. Auf den Eilrechtsschutzantrag des Antragstellers vom 11. Juni 2019 hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 25. September 2020 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die immissionsschutzrechtliche \u00c4nderungsgenehmigung vom 1. November 2018 wiederhergestellt und zur Begr\u00fcndung im Wesentlichen ausgef\u00fchrt: Unabh\u00e4ngig von den Erfolgsaussichten des Widerspruchsverfahrens spreche gegen ein \u00fcberwiegendes Vollzugsinteresse der Beigeladenen an der immissionsschutzrechtlichen \u00c4nderungsgenehmigung bereits der Umstand, dass die Beigeladene nicht \u00fcber eine vollziehbare wasserrechtliche Erlaubnis f\u00fcr die Trink- und Brauchwasserentnahme f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndliche Anlage verf\u00fcge. Die Auslegung der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 26. Januar 2010 ergebe, dass diese die Entnahme von Grundwasser im Wesentlichen lediglich zur Sicherung der L\u00f6schwasserversorgung gestatte. Die f\u00fcr sofort vollziehbar erkl\u00e4rte wasserrechtliche Erlaubnis vom 8. Oktober 2015 entfalte keine Rechtswirkung mehr, denn sie habe sich mit Erlass der wasserrechtlichen Verf\u00fcgung vom 2. M\u00e4rz 2018 entweder erledigt oder sei aufgehoben worden. Die wasserrechtliche Erlaubnis vom 2. M\u00e4rz 2018 sei nicht f\u00fcr sofort vollziehbar erkl\u00e4rt worden, sodass der dagegen erhobene Widerspruch des Antragstellers aufschiebende Wirkung entfalte.<\/p>\n<p>49. Davon unabh\u00e4ngig best\u00fcnden ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der streitgegenst\u00e4ndlichen \u00c4nderungsgenehmigung, weil diese unter Verletzung des Koordinierungsgebots aus \u00a7 10 Abs. 5 S. 2 BImSchG und der besonderen Regelungen der 9. BImSchV f\u00fcr UVP-pflichtige Vorhaben erteilt worden sei. Die festgestellten Verst\u00f6\u00dfe seien auch nicht geheilt worden. Die Verletzung des Koordinierungsgebots begr\u00fcnde wenigstens einen einfachen Verfahrensfehler, dessen Einfluss auf die Entscheidung in der Sache gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 1a UmwRG hier zu vermuten sei.<\/p>\n<p>50. Auf den Antrag der Beigeladenen vom 15. Oktober 2020 ordnete die Untere Wasserbeh\u00f6rde am 27. Oktober 2020 die sofortige Vollziehung \u201eder wasserrechtlichen Erlaubnis vom 8. Oktober 2015 in Gestalt des Bescheides vom 2. M\u00e4rz 2018\u201c an.<\/p>\n<p>51. Ferner teilte der M\u00e4rkische Wasser- und Abwasserzweckverband (MAWV) der Beigeladenen auf deren Anfrage zur Erh\u00f6hung der Trinkwassermenge f\u00fcr den von ihr betriebenen Gefl\u00fcgelschlachthof mit, dass einer Gesamtwasserentnahme von 45 m\u00b3\/h \u00fcber 20 Stunden pro Tag an 7 Tagen in der Woche vorerst f\u00fcr 6 Monate zugestimmt werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>52. Die zul\u00e4ssige Beschwerde der Beigeladenen hat in der Sache keinen Erfolg, weil ihre Begr\u00fcndung eine \u00c4nderung des erstinstanzlichen Verfahrensausgangs nicht rechtfertigt (\u00a7 146 Abs. 4 VwGO).<\/p>\n<p>53. 1. Es kann dahinstehen, ob die Beigeladene mit Recht r\u00fcgt, das Verwaltungsgericht erl\u00e4utere nicht seinen Pr\u00fcfungsma\u00dfstab, wenn es auf Seiten 10 ff. des Entscheidungsabdrucks ausf\u00fchre, unabh\u00e4ngig von den Erfolgsaussichten des Widerspruchsverfahrens spreche gegen deren \u00fcberwiegendes Vollzugsinteresse an der immissionsschutzrechtlichen \u00c4nderungsgenehmigung bereits der Umstand, dass sie nicht \u00fcber eine vollziehbare wasserrechtliche Erlaubnis f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndliche Anlage verf\u00fcge. Denn die bei Erlass seines Beschlusses noch zutreffende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die wasserrechtliche Erlaubnis vom 2. M\u00e4rz 2018 mangels Anordnung der sofortigen Vollziehung infolge der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers nicht vollziehbar sei, ist \u00fcberholt, nachdem die Untere Wasserbeh\u00f6rde mit Bescheid vom 27. Oktober 2020 die sofortige Vollziehung \u201eder wasserrechtlichen Erlaubnis vom 8. Oktober 2015 in Gestalt des Bescheides vom 2. M\u00e4rz 2018\u201c angeordnet hat. Diese \u00c4nderung ist zu ber\u00fccksichtigen, weil sie vor Ablauf der Frist zur Begr\u00fcndung der Beschwerde eingetreten und durch die Beigeladene geltend gemacht worden ist.<\/p>\n<p>54. Aus diesem Grunde bedarf es keiner Entscheidung, ob dem oben genannten Ansatz des Verwaltungsgerichts dar\u00fcber hinaus auch der Vortrag der Beigeladenen entgegengehalten werden kann, sie verf\u00fcge \u00fcber eine Zusage des Trinkwasserverbandes, dass der gesamte f\u00fcr die Produktion ben\u00f6tigte Wasserbedarf aus dem Trinkwassernetz gedeckt werden k\u00f6nne. Soweit die Beigeladene dar\u00fcber hinaus geltend macht, der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der angegriffenen immissionsschutzrechtlichen \u00c4nderungsgenehmigung stehe mit Blick auf die Wasserversorgung auch keine unzureichende bauplanungsrechtliche Erschlie\u00dfung im Sinne von \u00a7 30 Abs. 1 BauGB entgegen, verfehlt sie die Argumentation des Verwaltungsgerichts, das Derartiges auch nicht angenommen hat. Gleiches gilt, soweit die Beigeladene mutma\u00dft, das Verwaltungsgericht \u201escheine\u201c davon auszugehen, dass das Vorliegen der vollzugsf\u00e4higen wasserrechtlichen Erlaubnisse zur Sicherung der Wasserversorgung Auswirkungen auf die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der erteilten Genehmigung haben solle.<\/p>\n<p>55. 2. Das Verwaltungsgericht hat seinen Beschluss jedoch zus\u00e4tzlich selbstst\u00e4ndig tragend damit begr\u00fcndet, es bestehe kein \u00fcberwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen \u00c4nderungsgenehmigung, weil die im Eilrechtsschutzverfahren allein gebotene, aber auch ausreichende summarische \u00dcberpr\u00fcfung der Sach- und Rechtslage ergebe, dass der eingelegte Rechtsbehelf aller Voraussicht nach erfolgreich sein werde, dass also ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Verwaltungsakts best\u00fcnden. Die hiergegen mit der Beschwerde erhobenen Einw\u00e4nde greifen im Ergebnis nicht durch.<\/p>\n<p>56. Das Verwaltungsgericht hat diesbez\u00fcglich ausgef\u00fchrt, es best\u00fcnden ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Genehmigung in Bezug auf gem\u00e4\u00df \u00a7 4 UmwRG r\u00fcgef\u00e4hige Fehler bei der Anwendung von Verfahrensvorschriften. \u00a7 4 Abs. 1 UmwRG bestimme, dass die Aufhebung einer Entscheidung \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit eines Vorhabens nach \u00a7 1 Abs. 1 UmwRG verlangt werden k\u00f6nne, wenn es zu einer fehlerhaften Anwendung bestimmter Verfahrensvorschriften gekommen sei. Der Anwendungsbereich des \u00a7 4 Abs. 1 UmwRG sei er\u00f6ffnet. Er beschr\u00e4nke sich auf Entscheidungen \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit eines Vorhabens nach \u00a7 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 &#8211; 2b UmwRG. Dabei handele es sich unter anderem um Genehmigungen f\u00fcr Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung \u00fcber genehmigungsbed\u00fcrftige Anlagen (4. BImSchV) mit dem Buchstaben G gekennzeichnet seien (Nr. 2). Die streitgegenst\u00e4ndliche \u00c4nderungsgenehmigung gestatte die Errichtung und den Betrieb einer Anlage mit einer Schlachtkapazit\u00e4t von 352 t Lebendgewicht pro Tag. Damit sei die Anlage in Nr. 7.2.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV in der Spalte c mit dem Buchstaben G gekennzeichnet. Auch wenn es sich vorliegend nicht um die Erteilung einer sogenannten Erstgenehmigung im Sinne von \u00a7 4 BImSchG, sondern um die Erweiterung einer bereits bestehenden Anlage und mithin um eine wesentliche \u00c4nderung im Sinne des \u00a7 16 BImSchG handele, seien die Bestimmungen der 4. BImSchV auf die Erteilung der \u00c4nderungsgenehmigung anwendbar, weil \u00a7 16 BImSchG inhaltlich auf die Erstgenehmigung von Anlagen in formeller und materieller Hinsicht aufbaue. Zudem weise die streitgegenst\u00e4ndliche Kapazit\u00e4tserh\u00f6hung um 162 t Lebendgewicht pro Schlachttag selbst einen Umfang auf, der die in Nr. 7.2.1 vorausgesetzten 50 t Lebendgewicht pro Schlachttag bei weitem \u00fcberschreite. Gegen diese rechtlichen Ans\u00e4tze erhebt die Beigeladene mit ihrer Beschwerde keine Einw\u00e4nde.<\/p>\n<p>57. Das Verwaltungsgericht referiert sodann zwar die absolute Verfahrensfehler betreffende Vorschrift des \u00a7 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UmwRG und behauptet anschlie\u00dfend, deren Voraussetzungen seien vorliegend erf\u00fcllt, legt seiner Entscheidung letztlich aber tragend zugrunde, dass die von ihm angenommene Verletzung des Koordinierungsverbots aus \u00a7 10 Abs. 5 S. 2 BImSchG und den besonderen Regelungen der 9. BImSchV f\u00fcr UVP-pflichtige Vorhaben jedenfalls einen nicht geheilten einfachen Verfahrensfehler begr\u00fcnden w\u00fcrden, dessen Einfluss auf die Entscheidung der Sache gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 1a UmwRG zu vermuten sei, da eine Beeinflussung der Sachentscheidung im Eilrechtsschutzverfahren nicht ausgeschlossen werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>58. Anschlie\u00dfend nimmt das Verwaltungsgericht an, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung werde dem Koordinierungsgebot des \u00a7 10 Abs. 5 S. 2 BImSchG nicht gerecht und f\u00fchrt dazu aus: Bei dem mit Antrag vom 15. Juni 2016 eingeleiteten immissionsschutzrechtlichen \u00c4nderungsgenehmigungsverfahren und dem wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren handele es sich um zeitlich \u00fcberlappende Zulassungsverfahren. Zwar sei die erste wasserrechtliche Erlaubnis bereits am 8. Oktober 2015 \u2013 und damit vor dem Antrag auf Erteilung der hier streitgegenst\u00e4ndlichen immissionsschutzrechtlichen \u00c4nderungsgenehmigung \u2013 erteilt worden. Gleichwohl sei zu diesem Zeitpunkt auch das wasserrechtliche Zulassungsverfahren noch nicht abgeschlossen gewesen. W\u00fcrden zwingend erforderliche Verfahrensschritte erst im Widerspruchsverfahren durch die Genehmigungsbeh\u00f6rde nachgeholt, m\u00fcsse sich das Koordinierungsgebot auch auf das Widerspruchsverfahren erstrecken. Erst im Widerspruchsverfahren habe die Untere Wasserbeh\u00f6rde eine UVP-Vorpr\u00fcfung im Einzelfall durchgef\u00fchrt, die nach Nr. 13.3.2. des Anhangs 1 zum UVPG zwingend erforderlich gewesen sei. Die zeitliche Parallelit\u00e4t der Verfahren entfalle nicht ex tunc durch den Teilverzicht der Beigeladenen, mit dem sie die durch den Bescheid vom 8. Oktober 2015 bestimmten Entnahmemengen herabgesetzt habe. Die damit bezweckte Wiederherstellung des genehmigungsrechtlichen Status quo ante sei fehlgeschlagen, weil die Erlaubnis von 2010 keine \u00fcber die L\u00f6schwasserversorgung nennenswert hinausgehende Entnahme von Grundwasser erfasst habe. Die f\u00fcr den t\u00e4glichen Betrieb erforderliche Trink- bzw. Brauchwasserentnahme habe erstmals die Erlaubnis vom 8. Oktober 2015 gestattet, sodass auch die in dem Verzicht bezeichneten Entnahmemengen zum ersten Mal in dem Bescheid vom 8. Oktober 2015 ihre rechtliche Grundlage finden w\u00fcrden. Unabh\u00e4ngig davon sei auch das durch den Teilverzicht ausgel\u00f6ste Verwaltungsverfahren, welches zum Erlass des Bescheides vom 2. M\u00e4rz 2018 gef\u00fchrt habe, ein sich zeitlich mit dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren \u00fcberlappendes Zulassungsverfahren im Sinne von \u00a7 10 Abs. 5 S. 2 BImSchG. Die wasserrechtliche Zulassung stehe in einem untrennbaren sachlichen Zusammenhang mit der immissionsschutzrechtlichen Anlagen\u00e4nderung. Ohne die wasserrechtliche Erlaubnis von 2015 sei jedenfalls die Versorgung mit Brauchwasser nicht gew\u00e4hrleistet, die f\u00fcr den Betrieb schon vor der \u00c4nderung erforderlich gewesen sei und nun erst recht f\u00fcr den Betrieb in Gestalt der \u00c4nderungsgenehmigung notwendig sei. Gleiches gelte f\u00fcr die Gestattung der Versickerung des Filterr\u00fccksp\u00fclwassers, weil auch dies erstmals \u00fcberhaupt in der Erlaubnis von 2015 gestattet worden sei.<\/p>\n<p>59. Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte des \u00a7 10 Abs. 5 S. 2 BImSchG w\u00fcrden f\u00fcr einen materiell-pr\u00e4ventiven Gehalt des Koordinierungsgebots im Sinne einer inhaltlichen Wechselwirkung zur Vermeidung von Umweltauswirkungen auf unterschiedlichen Medien durch unterschiedliche Genehmigungen sprechen. Es gen\u00fcge nicht, wenn die letztentscheidende Beh\u00f6rde in ihrer Entscheidung diejenige der erstentscheidenden Beh\u00f6rde ber\u00fccksichtige und sich dazu nicht in Widerspruch setze. Zweck der Koordinierungspflicht sei es gerade, eine Situation zu vermeiden, in der eine der Beh\u00f6rden vollendete Tatsachen schaffe und die zeitlich sp\u00e4tere Beh\u00f6rde hierauf nur noch mittels Vorgaben im eigenen Bereich reagieren k\u00f6nne, ohne selbst noch auf Erg\u00e4nzungen oder \u00c4nderungen der anderen Zulassung hinwirken zu k\u00f6nnen. Hinsichtlich der wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren sei eine inhaltliche Koordinierung im Zusammenwirken mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vollst\u00e4ndig unterblieben, denn hinsichtlich der wasserrechtlichen Erlaubnis von 2015 seien die Beteiligten davon ausgegangen, dass eine Koordinierung schon aufgrund der zeitlichen Abfolge nicht nachholbar und hinsichtlich der wasserrechtlichen Erlaubnis von 2018 aufgrund des Verzichts der Beigeladenen entbehrlich sei, was sich aus dem Genehmigungsbescheid, Seite 24, ergebe.<\/p>\n<p>60. Hiergegen wendet die Beigeladene ein: Ein Vorhaben im Sinne von \u00a7 10 Abs. 5 S. 2 BImSchG liege dann vor, wenn f\u00fcr das Vorhaben, das Gegenstand eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens sei, eine weitere Zulassung erforderlich sei, die nicht von der Konzentrationswirkung nach \u00a7 13 BImSchG erfasst sei. Danach geh\u00f6re das Verfahren zur Erlangung einer wasserrechtlichen Erlaubnis und Bewilligung nach den \u00a7\u00a7 8-18 WHG zwar grunds\u00e4tzlich zu den zu koordinierenden Verfahren. Jedoch m\u00fcssten jeweils die konkreten Umst\u00e4nde des Einzelfalles beachtet werden, was das Verwaltungsgericht nicht in ausreichendem Ma\u00dfe getan habe. Der \u201eKlarstellungsbescheid\u201c vom 2. M\u00e4rz 2018 sei keine Zulassungsentscheidung, die eine Pflicht zur Koordinierung ausl\u00f6se. Insbesondere handele es sich dabei nicht um eine wasserrechtliche Erlaubnis. Das Recht zur Benutzung des Gew\u00e4ssers werde nicht durch den am 2. M\u00e4rz 2018 erteilten \u201eKlarstellungsbescheid\u201c gew\u00e4hrt, sondern allein durch die wasserrechtliche Erlaubnis vom 8. Oktober 2015 im Rahmen der Entnahmemengen, die die wasserrechtliche Erlaubnis vom 26. Januar 2010 gew\u00e4hrt habe. Der alleinige Inhalt der Verf\u00fcgung vom 2. M\u00e4rz 2018 bestehe in der Klarstellung der geltenden Rechtslage nach dem erkl\u00e4rten Teilverzicht durch die Beigeladene. Die Untere Wasserbeh\u00f6rde habe durch die Formulierung und die ausdr\u00fcckliche Inbezugnahme der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 8. Oktober 2015 zum Ausdruck gebracht, dass an diese wasserrechtliche Erlaubnis angekn\u00fcpft werde und lediglich im Hinblick auf den Umfang des Regelungsgehaltes, namentlich der zugelassenen Grundwasserentnahmemengen, auf die Regelungen aus der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 26. Januar 2010 zur\u00fcckzugreifen sei. In dem Bescheid hei\u00dfe es, dass die wasserrechtliche Erlaubnis \u201eangepasst\u201c werde und die nicht in der Verf\u00fcgung vom 2. M\u00e4rz 2018 benannten Bestimmungen der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 8. Oktober 2015 von den \u00c4nderungen unber\u00fchrt blieben. Es werde mithin nicht eine Grundwasserentnahme zugelassen, sondern lediglich der Umfang unter R\u00fcckgriff auf die bereits erteilte wasserrechtliche Erlaubnis vom 26. Januar 2010 klargestellt. Demgem\u00e4\u00df formuliere der Bescheid auch, dass die \u201eGrundwasserentnahmerechte auf den Zustand vom Jahr 2010 eingeschr\u00e4nkt\u201c w\u00fcrden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts enthalte der Bescheid vom 2. M\u00e4rz 2018 keine neuen Regelungen, die \u00fcber den Regelungsgehalt der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 26. Januar 2010 hinausgingen. Die letztgenannte Erlaubnis regele nicht nur die Entnahme von Grundwasser f\u00fcr die L\u00f6schwasserversorgung. Als Zweck der Gew\u00e4sserbenutzung werde (fettgedruckt) die \u201eBrauch- und L\u00f6schwasserversorgung\u201c angegeben, wobei sich hinsichtlich der L\u00f6schwasserversorgung die Erg\u00e4nzung \u201ef\u00fcr die \u00f6rtliche Sicherung des Brandschutzes auf dem Betriebsgel\u00e4nde\u201c anschlie\u00dfe. Die Zweckbestimmungen Brauch- und L\u00f6schwasserversorgung st\u00fcnden gleichberechtigt nebeneinander. Die in Auflage 7 benannte Nutzung des Wassers zu Bew\u00e4sserungszwecken stehe hiervon losgel\u00f6st. Die L\u00f6schwasserentnahme k\u00f6nne denknotwendig nicht auf einen Jahres-, Monats- und Tagesdurchschnitt heruntergebrochen werden. Die Angabe in der Erlaubnis, dass f\u00fcr die L\u00f6schwassersicherung f\u00fcr den Zeitraum von 2 Stunden 96 m\u00b3 je Brunnen zur Verf\u00fcgung st\u00fcnden, erscheine nachvollziehbar. Die jeweils auf einen Tag bezogene mittlere Entnahmemenge von 400 m\u00b3 und die maximale Entnahmemenge von 1200 m\u00b3 entspreche dem, was der Anlagenbetrieb in der mittleren Menge tats\u00e4chlich ben\u00f6tige. Demgem\u00e4\u00df sei auch die Untere Wasserbeh\u00f6rde im Er\u00f6rterungstermin 2017 von einer t\u00e4glichen Entnahmemenge von durchschnittlich 800 m\u00b3 ausgegangen. F\u00fcr die Klarstellungsverf\u00fcgung vom 2. M\u00e4rz 2018 sei dies auf den \u00fcberwiegenden Bedarf von 620 m\u00b3 reduziert worden.<\/p>\n<p>61. Diese Einw\u00e4nde greifen aus mehreren Gr\u00fcnden nicht durch.<\/p>\n<p>62. Zeitlich \u00fcberlappende Zulassungsverfahren, die eine Koordinierungspflicht ausgel\u00f6st h\u00e4tten, hat das Verwaltungsgericht, wie dargestellt, schon darin gesehen, dass die wasserrechtliche Erlaubnis vom 8. Oktober 2015 w\u00e4hrend der Anh\u00e4ngigkeit des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens nach \u00a7 16 Abs. 1 BImSchG noch widerspruchsbefangen und damit als wasserrechtliches Zulassungsverfahren noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Hiermit setzt sich die Begr\u00fcndung der Beschwerde nicht auseinander.<\/p>\n<p>63. Die anschlie\u00dfenden Ausf\u00fchrungen des Verwaltungsgerichts, unabh\u00e4ngig davon sei auch das durch den Teilverzicht ausgel\u00f6ste Verwaltungsverfahren, welches zum Erlass des Bescheides vom 2. M\u00e4rz 2018 gef\u00fchrt habe, ein sich zeitlich mit dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren \u00fcberlappendes Zulassungsverfahren im Sinne von \u00a7 10 Abs. 5 S. 2 BImSchG, stellen eine zus\u00e4tzliche, selbstst\u00e4ndig tragende Begr\u00fcndung des angefochtenen Beschlusses dar, die eine Auseinandersetzung mit der vorgenannten Begr\u00fcndung, das zu der Erlaubnis vom 8. Oktober 2015 f\u00fchrende wasserrechtliche Zulassungsverfahren sei wegen des noch anh\u00e4ngigen Widerspruchs noch nicht abgeschlossen und deshalb koordinierungspflichtig gewesen, nicht entbehrlich macht.<\/p>\n<p>64. Aber auch die den Bescheid der Unteren Wasserbeh\u00f6rde vom 2. M\u00e4rz 2018 betreffenden Einw\u00e4nde der Beigeladenen sind nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.<\/p>\n<p>65. Zum einen geht der Einwand der Beigeladenen, der Bescheid vom 2. M\u00e4rz 2018 beinhalte lediglich eine Klarstellung und keine eigenst\u00e4ndige wasserrechtliche Erlaubnis, im hier ma\u00dfgebenden Kontext an der Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei. Denn das Verwaltungsgericht hat angenommen, das durch den Teilverzicht ausgel\u00f6ste Verwaltungsverfahren, das zum Erlass des Bescheides vom 2. M\u00e4rz 2018 gef\u00fchrt habe, sei ein sich zeitlich mit dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren \u00fcberlappendes Zulassungsverfahren im Sinne von \u00a7 10 Abs. 5 S. 2 BImSchG, weil es sich um ein beh\u00f6rdliches Verfahren im Sinne des \u00a7 9 VwVfG handele, denn es habe mit dem Erlass eines Verwaltungsakts geendet, der auf eine rechtsverbindliche Feststellung der zul\u00e4ssigen Entnahmemenge gerichtet gewesen sei. Zu dieser Argumentation verh\u00e4lt sich die Beschwerdebegr\u00fcndung nicht.<\/p>\n<p>66. Zum anderen ist den Einw\u00e4nden der Beigeladenen auch in der Sache nicht zu folgen. Denn sie erkl\u00e4ren nicht, warum die wasserrechtliche Erlaubnis vom 26. Januar 2010 die F\u00f6rdermengen f\u00fcr das Jahr im Mittel auf 1200 m\u00b3 und maximal auf 2400 m\u00b3 begrenzt hat. Hierbei handelt es sich, worauf auch das Verwaltungsgericht hingewiesen hat (Entscheidungsabdruck Seite 11), f\u00fcr die mittleren F\u00f6rdermengen lediglich um das Dreifache der mittleren Tagesmenge und f\u00fcr die maximalen F\u00f6rdermenge lediglich um das Doppelte der maximalen Tagesmenge. Dies erscheint nachvollziehbar, soweit es lediglich um den selten eintretenden Fall der L\u00f6schwasserversorgung betrifft, nicht jedoch, soweit es um die regelm\u00e4\u00dfige Grundwasserf\u00f6rderung f\u00fcr die Versorgung des Schlachtbetriebs gehen sollte. Dementsprechend sieht auch der Bescheid der Unteren Wasserbeh\u00f6rde vom 8. Oktober 2015 eine j\u00e4hrliche maximale F\u00f6rdermenge von 396.000 m\u00b3 vor, was bei der angenommenen mittleren t\u00e4glichen Grundwasserentnahmemenge von 1085 m\u00b3 etwa 365 Tagen entspricht. Auch der Bescheid der Unteren Wasserbeh\u00f6rde vom 2. M\u00e4rz 2018 geht von einer j\u00e4hrlichen maximalen F\u00f6rdermenge von 240.000 m\u00b3 aus, was bei dem angenommenen t\u00e4glichen Mittel von 660 m\u00b3 insgesamt 363,64 Tage und quasi ebenfalls ein gesamtes Jahr abdeckt. Dementsprechend weist auch der Antragsteller in seiner Beschwerdeerwiderung zutreffend darauf hin, dass die im Bescheid vom 2. M\u00e4rz 2018 genannte j\u00e4hrliche Entnahmemenge i.H.v. 240.000 m\u00b3 dem hundertfachen der in der Erlaubnis vom 26. Januar 2010 genannten maximalen j\u00e4hrlichen Entnahmemenge von 2400 m\u00b3 entspricht. Dass die j\u00e4hrlich maximal zul\u00e4ssige Entnahmemenge nach dem Bescheid der Unteren Wasserbeh\u00f6rde vom 26. Januar 2010 auf 2400 m\u00b3 beschr\u00e4nkt sein sollte, ergibt sich im \u00dcbrigen auch aus dem Verwaltungsgeb\u00fchrenbescheid gleichen Datums, wonach f\u00fcr den Bescheid vom 26. Januar 2010 mit einem erlaubten Nutzungsumfang von 2.400,00 m\u00b3 die Mindestgeb\u00fchr von 102,00 Euro zur erheben sei.<\/p>\n<p>67. Hiervon abgesehen ist die Auslegung der Beigeladenen, der Zusatz \u201ef\u00fcr die \u00f6rtliche Sicherung des Brandschutzes auf dem Betriebsgel\u00e4nde\u201c unter Ziff. 2 des Bescheides vom 26. Januar 2010 beziehe sich lediglich auf die \u201eAlternative\u201c L\u00f6schwasserversorgung, keineswegs zwingend. Vielmehr d\u00fcrfte die Formulierung so zu lesen sein, dass die \u201eBrauch- und L\u00f6schwasserversorgung\u201c einheitlich den Zweck haben sollten, die \u00f6rtliche Sicherung des Brandschutzes auf dem Betriebsgel\u00e4nde zu gew\u00e4hrleisten. Daf\u00fcr spricht auch der Klammerzusatz in der \u00dcberschrift des Bescheides \u201eL\u00f6schwasserbrunnen\u201c. Zudem hat das Verwaltungsgericht an der bezeichneten Stelle seines Beschlusses ausgef\u00fchrt, dass die in dem ausdr\u00fccklich zum Gegenstand der Erlaubnis gemachten und mit der Bezeichnung \u201eBrandschutzkonzept\u201c \u00fcberschriebenen Lageplan eingetragenen Brunnen ausweislich der Planlegende als \u201eL\u00f6schwasserbrunnen\u201c bezeichnet seien, wozu sich die Begr\u00fcndung der Beschwerde nicht verh\u00e4lt. \u00dcberdies ist im Bescheid der Unteren Wasserbeh\u00f6rde vom 26. Januar 2010 nur von drei jeweils 10 m tiefen Brunnen die Rede, w\u00e4hrend die Beigeladene bei Erlass des Bescheides der Unteren Wasserbeh\u00f6rde vom 8. Oktober 2015 bereits \u00fcber einen 58 m tiefen Brunnen verf\u00fcgte und den Neubau eines Brunnens mit einer Tiefe von 40 m plante, den sie zum Zeitpunkt des Bescheides der Unteren Wasserbeh\u00f6rde vom 2. M\u00e4rz 2018 (mit einer Tiefe von 37 m) schlie\u00dflich errichtet hatte.<\/p>\n<p>68. Ferner macht die Beigeladene geltend, die Regelung zum Filterr\u00fccksp\u00fclwasser in einem Umfang von 15 m\u00b3\/d, von dem das Verwaltungsgericht angenommen hat, sie sei erstmals \u00fcberhaupt in die Erlaubnis von 2015 aufgenommen worden, sei keine neue Regelung bzw. wasserwirtschaftliche Zulassung. Der R\u00fcckfluss des Filterr\u00fccksp\u00fclwassers in das Grundwasser sei bereits seit mehreren Jahrzehnten die bew\u00e4hrte Praxis gewesen. Der Landkreis Dahme-Spreewald sei allerdings erst in den sp\u00e4ten 2000-er Jahren dazu \u00fcbergegangen diesbez\u00fcglich eine ausdr\u00fcckliche Regelung in die wasserrechtlichen Erlaubnisse mit aufzunehmen.<\/p>\n<p>69. Auch dieser Einwand vermag indes nicht zu \u00fcberzeugen, denn er erkl\u00e4rt nicht, warum selbst im Januar 2010, und damit eindeutig in den sp\u00e4ten 2000-er Jahren, auf eine solche Regelung verzichtet worden sein sollte. Eine solche Regelung war auch nur dann entbehrlich, wenn lediglich die Grundwasserentnahme zu L\u00f6schzwecken erlaubt werden sollte, wof\u00fcr bereits die vorstehenden Gr\u00fcnde sprechen.<\/p>\n<p>70. Auf den Bescheid der Unteren Wasserbeh\u00f6rde vom 26. Januar 2010 konnte sich die Grundwasserf\u00f6rderung f\u00fcr den Schlachtbetrieb der Beigeladenen in der Zeit bis zum Erlass des Bescheides der Unteren Wasserbeh\u00f6rde vom 8. Oktober 2015 danach jedenfalls nicht st\u00fctzen. Selbst der (mit der Beschwerde nicht geltend gemachten) Annahme des Antragsgegners in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 22. August 2019, die wasserrechtliche Erlaubnis vom 26. Januar 2010 weise \u201eleider einer Reihe von Schreibfehlern, Verwechslungen und Fehlern\u201c auf, stehen die oben genannten Gr\u00fcnde entgegen.<\/p>\n<p>71. Soweit die Beigeladene geltend macht, das Koordinierungsgebot sei auch dann nicht verletzt worden, wenn man unterstelle, die Voraussetzungen eines parallel gef\u00fchrten\/zu f\u00fchrenden Verfahrens im Sinne des \u00a7 10 Abs. 5 S. 2 BImSchG l\u00e4gen vor, greifen ihre Einw\u00e4nde ebenfalls nicht durch. Ihre abstrakten Ausf\u00fchrungen zum Inhalt des Koordinierungsgebots verm\u00f6gen die aufgestellte Behauptung, dass dessen Zweck auf die Verhinderung sich inhaltlich widersprechender Entscheidungen beschr\u00e4nkt sei, nicht zu st\u00fctzen; vielmehr wird selbst in den angef\u00fchrten Zitaten eine \u201eEinflussnahme auf die Entscheidung im jeweils anderen Verfahren und die \u00b4Sicherstellung eines integrativen Konzepts`\u201c (Czajka, in: Feldhaus, BImSchG, Stand Mai 2019, \u00a7 10 Rn 54j) bzw. eine bei nacheinander erteilten Genehmigungen entsprechend abzusichernde \u201ewechselseitige R\u00fccksichtnahme\u201c (VG M\u00fcnchen, Beschluss v. 23. M\u00e4rz 2018 \u2013 19 M SN 17.4631 -, juris Rn 80) f\u00fcr erforderlich gehalten Zudem f\u00fchrt die Beigeladene fallbezogen im Wesentlichen lediglich pauschal aus, der Antragsgegner habe sich im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen \u00c4nderungsgenehmigungsverfahrens umfassend mit den Fragen des Bestehens einer wasserrechtlichen Erlaubnis und den sich in diesem Zusammenhang stellenden Verfahrensfragen auseinandergesetzt. Sie setzt sich aber nicht mit der Begr\u00fcndung des Verwaltungsgerichts auseinander, die Koordinierung sei unstreitig vollst\u00e4ndig unterblieben, weil die Beteiligten hinsichtlich der wasserrechtlichen Erlaubnis von 2015 davon ausgegangen seien, dass eine Koordinierung schon aufgrund der zeitlichen Abfolge nicht nachholbar und hinsichtlich der wasserrechtlichen Erlaubnis von 2018 aufgrund des Verzichts der Beigeladenen entbehrlich sei (Genehmigungsbescheid, Seite 24 sowie auch Seite 33). Soweit die Beigeladene geltend macht, in der Literatur (Jarass, Bundesimmissionsschutzgesetz, 13. Aufl. 2020, \u00a7 10 Rn. 58) werde als \u2013 ungeschriebene \u2013 Voraussetzung f\u00fcr die Koordinierungspflicht gefordert, dass das weitere Vorhaben f\u00fcr die immissionsschutzrechtliche Genehmigung bedeutsam sein m\u00fcsse, was hier nicht der Fall sei, weil die immissionsschutzrechtliche \u00c4nderungsgenehmigung vom 1. November 2018 an keiner Stelle eine Regelung zu den wasserrechtlichen Rahmenbedingungen enthalte, greift auch dieser Einwand nicht durch. Das angef\u00fchrte Literaturzitat betrifft die Koordinierung der Zulassungsverfahren r\u00e4umlich benachbarter Vorhaben. Darum geht es hier nicht. Auch kann die wasserrechtliche Genehmigung f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht von vornherein als unbedeutsam angesehen werden, weil die immissionsschutzrechtliche Anlage ohne Wasserzufuhr nicht betrieben werden kann.<\/p>\n<p>72. Der weitere Vortrag der Beigeladenen, eine Koordinierungspflicht ergebe sich auch nicht aus den Regelungen des brandenburgischen Wassergesetzes, weil dieses keine Regelungen betreffend die Koordinierung f\u00fcr Verfahren der Grundwasserentnahme enthalte, geht ins Leere, weil das Verwaltungsgericht Derartiges auch nicht angenommen hat.<\/p>\n<p>73. Soweit die Beigeladene schlie\u00dflich meinen sollte (S. 27 der Beschwerdebegr\u00fcndung), dass einer Verletzung des Koordinierungsgebotes durch einen Verzicht auf die \u201ewasserrechtliche Erlaubnis vom 8. Oktober 2015 in der Gestalt des Klarstellungsbescheides vom 2. M\u00e4rz 2018\u201c entgegengetreten werden k\u00f6nne, weil sie \u00fcber eine Zusage des zust\u00e4ndigen Verbandes verf\u00fcge, den gesamten Bedarf der Anlage \u201evor\u00fcbergehend\u201c \u00fcber das Trinkwassernetz zu decken, kann dahinstehen, ob eine solche nur vor\u00fcbergehende Zusage die wasserrechtliche Erlaubnis zur Grundwasserentnahme entbehrlich machen k\u00f6nnte, denn die Beigeladene behauptet selbst nicht, dass sie tats\u00e4chlich in dieser Form rechtswirksam auf die wasserrechtliche Erlaubnis verzichtet habe. Die theoretische M\u00f6glichkeit eines solchen Verzichts vermag die vom Verwaltungsgericht gesehenen Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers jedenfalls nicht zu beseitigen.<\/p>\n<p>74. Soweit das Verwaltungsgericht unter (2) seiner Beschlussgr\u00fcnde (Entscheidungsabdruck Seite 16-19) ausgef\u00fchrt hat, unabh\u00e4ngig vom Vorstehenden verletze das dargestellte Verfahren auch die sich aus der 9. BImSchV a.F. ergebenden Anforderungen, weil f\u00fcr die \u00c4nderungsgenehmigung eine Pflicht zur Durchf\u00fchrung einer UVP bestanden habe, handelt es sich wiederum um eine selbstst\u00e4ndig tragende Begr\u00fcndung, die mit Blick auf die erfolglosen Angriffe der Beschwerde gegen (1) der Beschlussgr\u00fcnde (Entscheidungsabdruck Seite 13-16) auch hinweggedacht werden k\u00f6nnte, ohne dass das Entscheidungsergebnis damit entfiele. Es kann deshalb dahinstehen, ob die diesbez\u00fcglichen Einw\u00e4nde der Beigeladenen durchgreifen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>75. Die weiteren Ausf\u00fchrungen des Verwaltungsgerichts, die festgestellten Verst\u00f6\u00dfe seien nicht geheilt worden; die Verletzung des Koordinierungsgebots begr\u00fcnde wenigstens einen einfachen Verfahrensfehler, dessen Einfluss auf die Entscheidung in der Sache hier gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 1a UmwRG zu vermuten sei, greift die Beigeladene ebenso wenig an wie die abschlie\u00dfende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach \u00a7 80 Abs. 5 VwGO trage den Anforderungen des \u00a7 4 Abs. 1b S. 1 UmwRG Rechnung.<\/p>\n<p>76. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf \u00a7 47 Abs. 1, \u00a7 53 Abs. 2 Nr. 2, \u00a7 52 Abs. 1 GKG.<\/p>\n<p>77. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (\u00a7 152 Abs. 1 VwGO, \u00a7 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. \u00a7 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2405\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2405&text=Gericht%3A+Oberverwaltungsgericht+Berlin-Brandenburg+11.+Senat.+Entscheidungsdatum%3A+26.07.2021.+Aktenzeichen%3A+OVG+11+S+90%2F20\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2405&title=Gericht%3A+Oberverwaltungsgericht+Berlin-Brandenburg+11.+Senat.+Entscheidungsdatum%3A+26.07.2021.+Aktenzeichen%3A+OVG+11+S+90%2F20\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2405&description=Gericht%3A+Oberverwaltungsgericht+Berlin-Brandenburg+11.+Senat.+Entscheidungsdatum%3A+26.07.2021.+Aktenzeichen%3A+OVG+11+S+90%2F20\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat Entscheidungsdatum: 26.07.2021 Aktenzeichen: OVG 11 S 90\/20 ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0726.OVG11S90.20.00 FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2405\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[4],"tags":[],"class_list":["post-2405","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-berliner-vorschriften-und-rechtsprechungsdatenbank"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2405","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2405"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2405\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2406,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2405\/revisions\/2406"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2405"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2405"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2405"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}