{"id":2396,"date":"2021-08-17T20:37:37","date_gmt":"2021-08-17T20:37:37","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2396"},"modified":"2021-08-17T20:37:37","modified_gmt":"2021-08-17T20:37:37","slug":"gericht-vg-berlin-35-kammer-entscheidungsdatum-28-07-2021-aktenzeichen-35-l-184-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2396","title":{"rendered":"Gericht: VG Berlin 35. Kammer. Entscheidungsdatum: 28.07.2021. Aktenzeichen: 35 L 184\/21"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: VG Berlin 35. Kammer<br \/>\nEntscheidungsdatum: 28.07.2021<br \/>\nAktenzeichen: 35 L 184\/21<br \/>\nECLI: ECLI:DE:VGBE:2021:0728.35L184.21.00<!--more--><br \/>\nDokumenttyp: Beschluss<\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 18 Abs. 3 SchulG obliegt es der f\u00fcr das Schulwesen zust\u00e4ndigen Senatsverwaltung, durch Rechtsverordnung Schulen besonderer p\u00e4dagogischer Pr\u00e4gung einzurichten und Vorschriften zur Aufnahme in solche Schulen zu<br \/>\nerlassen.<br \/>\n2. Die CoronaVBesP\u00e4dSchulAufnV BE vom 25. Juni 2021 (GVBl. vom 2. Juli 2021, S. 688, abrufbar bei juris) ist erst am 3. Juli 2021 in Kraft getreten und kam f\u00fcr die vorliegend zu \u00fcberpr\u00fcfende Aufnahmentscheidung vom 2. Juni 2021 zu sp\u00e4t.<br \/>\n3. Werden die Schulpl\u00e4tze der Jahrgangsstufe 1 an den SISB allein aufgrund verwaltungsinterner Regelungen abweichend von den Vorgaben in \u00a7 5a Abs. 5 AufnahmeVO-SbP verteilt, so macht dies die &#8211; vielschichtige &#8211; Aufnahmeentscheidung insgesamt rechtswidrig und verk\u00fcrzt den Aufnahmeanspruch aller abgelehnten Bewerberkinder.<\/p>\n<p>Verfahrensgang<br \/>\nvorgehend VG Berlin, VG 35 L 184\/21, Beschluss<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zum Schuljahr 2021\/2022 vorl\u00e4ufig in die Jahrgangsstufe 1 der \u2026 Internationale-Schule, Staatliche Internationale Schule Berlins, aufzunehmen.<br \/>\nDie Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt der Antragsgegner.<br \/>\nDer Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,&#8211; Euro festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Beteiligten streiten um die Vergabe eines Schulplatzes in der Jahrgangsstufe 1 der \u2026-Internationale-Schule &#8211; WMIS-, einer Staatlichen Internationalen Schule Berlins &#8211; SISB -, im kommenden Schuljahr 2021\/2022.<\/p>\n<p>2. Der minderj\u00e4hrige Antragsteller ist im D\u2026 geboren und besitzt nach den Feststellungen des Antragsgegners die Mindesteignung, um auf eine SISB aufgenommen zu werden.<\/p>\n<p>3. Der Antragsteller hat mit seinem aus dem Tenor ersichtlichen Antrag vom 22. Juni 2021 Erfolg.<\/p>\n<p>4. Wegen des im einstweiligen Anordnungsverfahrens nach \u00a7 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung &#8211; VwGO &#8211; grunds\u00e4tzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, kommt der Erlass der begehrten, dem (m\u00f6glichen) Prozessergebnis in der Hauptsache weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass der Antragsteller mit seiner Klage vom 22. Juni 2021 &#8211; VG 35 K 185\/21 &#8211; Erfolg hat (Anordnungsanspruch) und ihm durch die Verweisung auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens unzumutbare, irreparable Nachteile entstehen (Anordnungsgrund).<\/p>\n<p>5. Diese Voraussetzungen sind nach der im Eilverfahren gebotenen und nur m\u00f6glichen summarischen Pr\u00fcfung erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>6. A. Der Antragsteller hat gem\u00e4\u00df \u00a7 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit \u00a7\u00a7 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung &#8211; ZPO &#8211; glaubhaft gemacht, dass er einen (Anordnungs-)Anspruch darauf hat, dass er wie beantragt vorl\u00e4ufig in die WMIS aufgenommen wird.<\/p>\n<p>7. Der dies ablehnende Bescheid des Antragsgegners vom 3. Juni 2021 erscheint als rechtswidrig und den Antragsteller in seinen Rechten verletzend (\u00a7 113 Abs. 5 VwGO).<\/p>\n<p>8. 1. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Beurteilung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Aufnahmeentscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung, die vorliegend am 2. Juni 2021 getroffen (s. den Vermerk vom 2. Juni 2021 in der Hauptakte des Generalvorgangs) und am 3. Juni 2021 durch Bekanntgabe der einzelnen Bescheide umgesetzt wurde.<\/p>\n<p>9. a) Ob ein Bewerberkind an der von ihm gew\u00fcnschten Schule aufgenommen wird, beurteilt sich grunds\u00e4tzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung, die als verbindlicher Abschluss des bei einer \u00dcbernachfrage durchzuf\u00fchrenden Auswahlverfahrens ergeht. Alle rechtlichen und tats\u00e4chlichen Voraussetzungen, von denen die Aufnahme abh\u00e4ngt, m\u00fcssen aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit sp\u00e4testens im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung erf\u00fcllt sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl\u00fcsse vom 18. September 2014 &#8211; OVG 3 S 47.14 &#8211; Rn. 4, 31. Oktober 2016 &#8211; OVG 3 S 79.16 &#8211; Rn. 5, 7. November 2018 &#8211; OVG 3 S 67.18 &#8211; Rn. 4, 6. September 2019 &#8211; OVG 3 S 79.19 &#8211; Rn. 7 und 9. Oktober 2020 &#8211; OVG 3 S 69.20 \u2013 Rn.18, wie alle im Folgenden mit n zitierten Entscheidungen abrufbar bei juris).<\/p>\n<p>10. b) Das bedeutet f\u00fcr das vorliegende Verfahren, dass die nachtr\u00e4glich erlassene Verordnung zur Anpassung von Regelungen f\u00fcr die Aufnahme in Schulen besonderer p\u00e4dagogischer Pr\u00e4gung zur Bew\u00e4ltigung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Schuljahr 2021\/2022 vom 25. Juni 2021 (GVBl. Nr. 51 vom 2. Juli 2021, S. 688, abrufbar bei juris unter: CoronaVBesP\u00e4dSchulAufnV BE) bei der Beurteilung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der &#8211; am 2. Juni 2021 getroffenen &#8211; Aufnahmeentscheidung keine Anwendung finden kann.<\/p>\n<p>11. Die Verordnung vom 25. Juni 2021 enth\u00e4lt zwar Sonderregelungen, die sich ihrem Inhalt nach auf die Aufnahme an die SISB im Schuljahr 2021\/2022 beziehen sollen. So hei\u00dft es in \u00a7 1 der Verordnung vom 25. Juni 2021, abweichend von \u00a7 5a Abs. 5 Satz 1 bis 3 der Verordnung \u00fcber die Aufnahme in Schulen besonderer p\u00e4dagogischer Pr\u00e4gung &#8211; AufnahmeVO-SbP &#8211; werden im Schuljahr 2021\/2022 zur Bew\u00e4ltigung der Folgen der pandemiebedingten Einschr\u00e4nkung der Mobilit\u00e4t in jeder neu eingerichteten Klasse vierzehn (statt zehn) Pl\u00e4tze an Kinder vergeben, die dauerhaft in Berlin wohnen (Satz 1). Die \u00fcbrigen sechs (statt zehn) Pl\u00e4tze werden ausschlie\u00dflich an Kinder aus hochmobilen Familien vergeben (Satz 2). Innerhalb des Platzkontingentes der dauerhaft in Berlin wohnenden Kinder stehen bei der Einrichtung der Klassen jeweils sieben (statt f\u00fcnf) Pl\u00e4tze f\u00fcr Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler mit der Muttersprache Deutsch und sieben (statt f\u00fcnf) Pl\u00e4tze f\u00fcr Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler mit der Muttersprache Englisch zur Verf\u00fcgung (Satz 3). Innerhalb des Platzkontingentes der Kinder aus hochmobilen Familien stehen jeweils drei (statt f\u00fcnf) Pl\u00e4tze f\u00fcr Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler mit der Muttersprache Deutsch und drei (statt f\u00fcnf) Pl\u00e4tze f\u00fcr Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler mit der Muttersprache Englisch zur Verf\u00fcgung (Satz 4).<\/p>\n<p>12. Die in \u00a7 1 der Verordnung vom 25. Juni 2021 vorgesehenen Abweichungen hinsichtlich der Aufteilung der Platzkontingente nach \u00a7 5a Abs. 5 Satz 1 bis 3 AufnahmeVO-SbP f\u00fcr dauerhaft in Berlin wohnende Kinder einerseits und Kinder aus hochmobilen Familien andererseits kamen jedoch f\u00fcr die vorliegend getroffene Aufnahmeentscheidung zu sp\u00e4t. Sie galten zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung am 2. Juni 2021 nicht. Die Verordnung vom 25. Juni 2021 ist gem\u00e4\u00df ihres \u00a7 2 erst am Tag nach ihrer Verk\u00fcndung im Gesetz- und Verordnungsblatt f\u00fcr Berlin in Kraft getreten, also am 3. Juli 2021.<\/p>\n<p>13. Gr\u00fcnde daf\u00fcr, dass die Sonderreglungen nicht (wie zahlreiche andere das Schulwesen betreffende pandemiebedingte Verordnungen) kurzfristig &#8211; also rechtzeitig vor der Aufnahmeentscheidung &#8211; h\u00e4tten erlassen werden k\u00f6nnen, lassen sich den Vorg\u00e4ngen nicht entnehmen, zumal der Gro\u00dfteil der Schulanmeldungen bereits im letzten Herbst vorgelegen haben d\u00fcrfte (s. zum Anmeldezeitraum: https:\/\/wangari-maathai-schule.jimdofree.com\/unsere-schule\/anmeldung\/klasse-1\/).<\/p>\n<p>14. Der Verordnungsgeber hat auch davon abgesehen, die Verordnung vom 25. Juni 2021 mit ihren Sonderreglungen r\u00fcckwirkend in Kraft treten zu lassen, obwohl ihm diese M\u00f6glichkeit aus anderen Normgebungsverfahren bekannt ist. So hei\u00dft es beispielsweise schon in der Begr\u00fcndung der Verordnung \u00fcber die Aufnahme in Schulen besonderer p\u00e4dagogischer Pr\u00e4gung vom 23. M\u00e4rz 2006, dass es, um eine geordnete Aufnahme in das Schuljahr 2006\/2007 zu erm\u00f6glichen, erforderlich sei, die Regelungen bereits r\u00fcckwirkend zum 1. Februar 2006 in Kraft zu setzen, da die Aufnahmeentscheidungen an Schulen mit vorgezogenen Anmeldezeitr\u00e4umen teilweise bereits Ende Februar getroffen w\u00fcrden (s. S. 11 der VO Nr. 15\/315, abrufbar unter https:\/\/pardok.parlament-berlin.de\/portala\/start.tt.html).<\/p>\n<p>15. Gleichwohl hat der Verordnungsgeber im vorliegenden Fall kein r\u00fcckwirkendes Inkrafttreten der Verordnung vom 25. Juni 2021 vorgesehen, so dass es keiner Pr\u00fcfung bedarf, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen eine R\u00fcckwirkung zul\u00e4ssig gewesen w\u00e4re (vgl. zur R\u00fcckwirkung von schulrechtlichen Regelungen bspw. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl\u00fcsse vom 18. September 2014 &#8211; OVG 3 S 47.14 &#8211; Rn. 2 ff., und 7. November 2018 &#8211; OVG 3 S 67.18 &#8211; Rn. 4).<\/p>\n<p>16. 2. Rechtliche Grundlage f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung der Aufnahmeentscheidung ist somit allein das Schulgesetz f\u00fcr das Land Berlin &#8211; SchulG &#8211; in Verbindung mit der gem\u00e4\u00df \u00a7 18 Abs. 3 SchulG erlassenen Verordnung \u00fcber die Aufnahme in Schulen besonderer p\u00e4dagogischer Pr\u00e4gung &#8211; AufnahmeVO-SbP &#8211; in der am 2. Juni 2021 geltenden Fassung (datierend vom 23. M\u00e4rz 2006, GVBl. S. 306, zuletzt ge\u00e4ndert durch Verordnung vom 25. Januar 2021, GVBl. S. 65; abrufbar bei juris unter: BesP\u00e4dSchulAufnV BE).<\/p>\n<p>17. Nach \u00a7 5a Abs. 1 AufnahmeVO-SbP ist die WMIS eine Staatliche Internationale Schule, in welche die Aufnahme in der Jahrgangsstufe 1 erfolgt.<\/p>\n<p>18. Die Staatlichen Internationalen Schulen nehmen gem\u00e4\u00df \u00a7 5a Abs. 2 Satz 1 AufnahmeVO-SbP im Rahmen der Einschulung Kinder auf, die Deutsch oder Englisch altersgem\u00e4\u00df wie eine Muttersprache beherrschen, wobei die Aufnahme von Kindern mit der Muttersprache Deutsch zus\u00e4tzlich das Vorliegen mindestens passiver Kenntnisse in Englisch voraussetzt. Nach Satz 2 der Vorschrift ist ansonsten auch bei freien Kapazit\u00e4ten keine Aufnahme m\u00f6glich (Mindesteignung).<\/p>\n<p>19. \u00a7 5a Abs. 3 AufnahmeVO-SbP regelt, dass die f\u00fcr die Aufnahme erforderlichen sprachlichen Kompetenzen in einer von der Schulaufsichtsbeh\u00f6rde einheitlich genehmigten \u00dcberpr\u00fcfung nachzuweisen sind (Satz 1). Die \u00dcberpr\u00fcfung der Sprachkenntnisse erfolgt durch die Staatlichen Internationalen Schulen (Satz 2). Die \u00dcberpr\u00fcfung der muttersprachlichen Kenntnisse erfolgt in einem in Englisch oder in Deutsch gef\u00fchrten Test, je nachdem, welche Sprache als Muttersprache angegeben wird, bei Kindern, die als bilingual angemeldet werden, in beiden Unterrichtssprachen (Satz 3). Muttersprachliche Kenntnisse liegen bei Kindern vor, die in diesem Test mindestens 80 Prozent der m\u00f6glichen Punkte erreichen (Satz 4). Die passiven Englischkenntnisse nach Absatz 2 Satz 1 letzter Halbsatz werden grunds\u00e4tzlich in einem gesonderten Test festgestellt und liegen vor, wenn Kinder in diesem Test mindestens 70 Prozent der m\u00f6glichen Punkte erreichen (Satz 5). Bei Kindern, die als bilingual angemeldet wurden, aber keine muttersprachlichen Englischkenntnisse nachweisen konnten, liegen passive Englischkenntnisse dann vor, wenn sie in dem Test zur \u00dcberpr\u00fcfung der muttersprachlichen Kenntnisse mindestens 30 Prozent erreichen (Satz 6). Das an der einen SISB erreichte Testergebnis gilt auch f\u00fcr die andere Schule (Satz 7). Die Wiederholung des Tests ist unzul\u00e4ssig (Satz 8). Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Aufnahme sind die zum Zeitpunkt der jeweiligen \u00dcberpr\u00fcfung festgestellten Sprachkenntnisse (Satz 9). Erziehungsberechtigte, deren Kinder beide Sprachen altersgem\u00e4\u00df wie eine Muttersprache beherrschen, entscheiden unverz\u00fcglich nach Bekanntgabe der Testergebnisse, welcher Sprachgruppe ihr Kind zugeordnet werden soll (Satz 10).<\/p>\n<p>20. In der Jahrgangsstufe 1 betr\u00e4gt die Einrichtungsfrequenz nach \u00a7 5a Abs. 4 Satz 1 AufnahmeVO-SbP 20 Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler. Sie darf bis zur Entscheidung nach Satz 3 nicht \u00fcberschritten werden, um die Aufnahme von Kindern aus dem Ausland kommender hochmobiler Familien nach Satz 3 zu erm\u00f6glichen (Satz 2). Alle zwischen dem Abschluss des Auswahlverfahrens nach Absatz 5 und zwei Wochen vor dem Unterrichtsbeginn in der Jahrgangsstufe 1 eingehenden Bewerbungen werden gesammelt; die Vergabe der Pl\u00e4tze erfolgt entsprechend den Kriterien der Abs\u00e4tze 3 und 8 (Satz 3). F\u00fcr das Verfahren nach Satz 3 stehen zwei Pl\u00e4tze zur Verf\u00fcgung, die sich aus der Differenz zwischen der Einrichtungsfrequenz nach Satz 1 und der in Satz 6 f\u00fcr die Jahrgangsstufe 1 festgesetzten H\u00f6chstfrequenz ergeben (Satz 4). Nach der Durchf\u00fchrung des Verfahrens nach Satz 3 frei bleibende Pl\u00e4tze werden an Kinder aus hochmobilen Familien entsprechend der Nachr\u00fcckerliste vergeben (Satz 5). Die H\u00f6chstfrequenz je Klasse betr\u00e4gt 22 Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler bis einschlie\u00dflich Jahrgangsstufe 3 (Satz 6 Alt. 1).<\/p>\n<p>21. Im Rahmen der Einrichtung werden gem\u00e4\u00df \u00a7 5a Abs. 5 Satz 1 AufnahmeVO-SbP &#8211; in der vorliegend ma\u00dfgeblichen Fassung &#8211; je Klasse zehn Pl\u00e4tze an Kinder vergeben, die dauerhaft in Berlin wohnen. Die \u00fcbrigen zehn Pl\u00e4tze stehen ausschlie\u00dflich Kindern aus hochmobilen Familien zur Verf\u00fcgung (Satz 2). Innerhalb beider Platzkontingente stehen bei der Einrichtung der Klassen jeweils f\u00fcnf Pl\u00e4tze f\u00fcr Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler mit der Muttersprache Deutsch und f\u00fcnf Pl\u00e4tze f\u00fcr Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler mit der Muttersprache Englisch zur Verf\u00fcgung (Satz 3). K\u00f6nnen innerhalb eines Platzkontingents in einer Sprachgruppe nicht alle Pl\u00e4tze vergeben werden, werden sie der jeweils anderen Sprachgruppe zugeordnet (Satz 4). Bleiben im Kontingent der dauerhaft in Berlin lebenden Kinder Pl\u00e4tze unbesetzt, werden diese dem Platzkontingent f\u00fcr Kinder aus hochmobilen Familien der jeweiligen Sprachgruppe zugeordnet (Satz 5). In dem Platzkontingent f\u00fcr hochmobile Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler unbesetzt bleibende Pl\u00e4tze sind f\u00fcr Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger nach Absatz 9 vorzuhalten (Satz 6).<\/p>\n<p>22. Nach \u00a7 5a Abs. 9 Satz 1 AufnahmeVO-SbP ist die Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse nach Ma\u00dfgabe freier Pl\u00e4tze m\u00f6glich, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 6 vorliegen.<\/p>\n<p>23. Als hochmobil gelten nach \u00a7 5a Abs. 6 Satz 1 AufnahmeVO-SbP Familien, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gr\u00fcnden eines oder beider Erziehungsberechtigten mehrfach in Abst\u00e4nden von in der Regel h\u00f6chstens vier Jahren nicht nur kurzzeitig in das Ausland verlagern; einmalige Auslandsaufenthalte sowie Ein- oder Auswanderungsabsichten begr\u00fcnden keine Hochmobilit\u00e4t. Die Zuordnung zur Personengruppe der hochmobilen Familien setzt ferner voraus, dass die Erziehungsberechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 im Rahmen der Anmeldung glaubhaft machen und schriftlich erkl\u00e4ren, Berlin nach in der Regel h\u00f6chstens vier Jahren aus beruflichen Gr\u00fcnden wieder verlassen und den Lebensmittelpunkt der gesamten Familie in das Ausland verlegen zu m\u00fcssen (Satz 2).<\/p>\n<p>24. In dem Kontingent der hochmobilen Familien nach Absatz 5 werden gem\u00e4\u00df \u00a7 5a Abs. 7 Satz 1 AufnahmeVO-SbP auch geeignete, aus dem Ausland kommende Kinder ber\u00fccksichtigt, die keinen Berliner Wohnsitz haben, aber glaubhaft machen, sp\u00e4testens zwei Wochen vor Unterrichtsbeginn in Berlin ihren Wohnsitz zu begr\u00fcnden. Die Aufnahme dieser Kinder erfolgt unter der aufl\u00f6senden Bedingung, dass bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt ein Wohnsitz in Berlin nachgewiesen wird (Satz 2). Erfolgt kein fristgerechter Nachweis, werden diese Pl\u00e4tze entsprechend der Nachr\u00fcckerliste vergeben (Satz 3).<\/p>\n<p>25. \u00dcbersteigt die Zahl der Anmeldungen geeigneter Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler die Zahl der verf\u00fcgbaren Pl\u00e4tze, werden nach \u00a7 5a Abs. 8 Satz 1 AufnahmeVO-SbP in dem f\u00fcr Kinder aus hochmobilen Familien zur Verf\u00fcgung stehenden Kontingent in beiden Sprachgruppen jeweils vorrangig Kinder von Bediensteten des Ausw\u00e4rtigen Amtes oder ausl\u00e4ndischer diplomatischer Vertretungen aufgenommen, danach Kinder, deren Geschwister im Jahr der Aufnahme noch die Primarstufe der jeweiligen Staatlichen Internationalen Schule besuchen. Die Aufnahme in dem Kontingent der dauerhaft in Berlin lebenden Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler erfolgt abweichend von \u00a7 55a Absatz 2 des Schulgesetzes ausschlie\u00dflich durch Los (Satz 2).<\/p>\n<p>26. 3. Zun\u00e4chst bestehen &#8211; was die Kammer bereits in der Vergangenheit ausgef\u00fchrt hat und im Hinblick auf R\u00fcgen einiger Antragstellerinnen und Antragsteller wiederholt &#8211; keine grunds\u00e4tzlichen Bedenken gegen die Anwendbarkeit des \u00a7 5a AufnahmeVO-SbP, der von einzelnen Vorschriften des Schulgesetzes abweicht.<\/p>\n<p>27. Eine solche Abweichung ist aufgrund der Verordnungserm\u00e4chtigung in \u00a7 18 Abs. 3 SchulG m\u00f6glich, die ihrerseits bestimmt genug ist und mit den Grundrechten vereinbar ist sowie die Anforderungen des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes wahrt (vgl. VerfGH Berlin, Beschl\u00fcsse vom 19. Februar 2007 &#8211; VerfGH 180\/06, 180 A\/06 &#8211; Rn. 29 ff., und 10. April 2019 &#8211; VerfGH 5\/19 u.a. &#8211; Rn. 26 ff., OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. November 2018 &#8211; OVG 3 S 75.18 &#8211; Rn. 20 ff., VG Berlin, Beschl\u00fcsse vom 26. Juli 2018 &#8211; VG 3 L 295.18 &#8211; Rn. 16 ff., und 7. August 2020 &#8211; VG 35 L 287\/20 u.a. &#8211; Rn. 17 ff.).<\/p>\n<p>28. 4. Die somit grunds\u00e4tzlich mit h\u00f6herrangigem Recht vereinbaren Vorgaben in \u00a7 18 Abs. 3 SchulG i. V. m. \u00a7 5a AufnahmeVO-SbP hat der Antragsgegner jedoch bei seiner Aufnahmeentscheidung nicht ausreichend beachtet, sondern sich f\u00fcr eine hiervon abweichende und damit insgesamt rechtswidrige Verteilung der zur Verf\u00fcgung stehenden Schulpl\u00e4tze entschieden.<\/p>\n<p>29. a) Zum kommenden Schuljahr stehen an der WMIS insgesamt 40 Schulpl\u00e4tze f\u00fcr Schulanf\u00e4ngerinnen und -anf\u00e4nger zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>30 Nach den Ziffern I und II der Rahmenvorgaben der Schule besonderer p\u00e4dagogischer Pr\u00e4gung vom 23. Januar 2019, die ab dem Schuljahr 2018\/2019 gelten und sich in der Hauptakte des Generalvorgangs befinden (s. dort auch die Vermerke zum diesj\u00e4hrigen Aufnahmeverfahren vom 28. Mai 2021 und 2. Juni 2021), werden an der WMIS zwei Z\u00fcge eingerichtet.<\/p>\n<p>31. Mit Einrichtung von zwei ersten Klassen ist die an der WMIS vorhandene Aufnahmekapazit\u00e4t ersch\u00f6pft (vgl. VG Berlin, Beschl\u00fcsse vom 10. August 2020 &#8211; VG 35 L 299\/20 u.a. &#8211; Rn. 31 ff., m. w. N.).<\/p>\n<p>32. Die Einrichtungsfrequenz in der Jahrgangsstufe 1 betr\u00e4gt gem\u00e4\u00df \u00a7 5a Abs. 4 Satz 1 AufnahmeVO-SbP 20 Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler. Es stehen somit zun\u00e4chst (2 x 20 =) 40 Schulpl\u00e4tze in der Jahrgangsstufe 1 zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>33. Nach den f\u00fcr die Aufnahmeentscheidung ma\u00dfgeblichen Vorgaben in \u00a7 5a Abs. 1 AufnahmeVO-SbP waren davon je Klasse zehn Pl\u00e4tze an Kinder zu vergeben, die dauerhaft in Berlin wohnen (Satz 1). Die \u00fcbrigen zehn Pl\u00e4tze waren ausschlie\u00dflich Kindern aus hochmobilen Familien zur Verf\u00fcgung zu stellen (Satz 2).<\/p>\n<p>34. Aufgrund der im kommenden Schuljahr einzurichtenden zwei ersten Klassen waren somit insgesamt (2 x 10 =) 20 Pl\u00e4tze an dauerhaft in Berlin wohnende Kinder und 20 Pl\u00e4tze an Kinder aus hochmobilen Familien zu vergeben.<\/p>\n<p>35. b) Hiervon abweichend hat der Antragsgegner statt der vorgesehenen 20 Kinder zum kommenden Schuljahr insgesamt (2 x 14 =) 28 dauerhaft in Berlin wohnende Kinder aufgenommen. Zudem hat er im Rahmen seiner Aufnahmeentscheidung f\u00fcnf Kinder aus hochmobilen Familien aufgenommen. Somit hat der Antragsgegner zusammengefasst entschieden, insgesamt (28 + 5 =) 33 Kinder aufzunehmen und (2 x 6 = 12; 12 &#8211; 5 =) 7 Schulpl\u00e4tze im Kontingent f\u00fcr Hochmobile unbesetzt gelassen.<\/p>\n<p>36. Dabei hat sich der Antragsgegner &#8211; vorbereitet durch den Vermerk vom 28. Mai 2021 &#8211; am 2. Juni 2021 entschlossen, gezielt von den seinerzeit geltenden Vorgaben in \u00a7 5a Abs. 5 AufnahmeVO-SbP abzuweichen und stattdessen selbst zu bestimmen, wie er im kommenden Schuljahr die Pl\u00e4tze zwischen dauerhaft in Berlin wohnenden Kindern und Kindern aus hochmobilen Bewerbern aufteilen und wie viele Pl\u00e4tze er unbesetzt lassen m\u00f6chte, um sie f\u00fcr hochmobile Seiteneinsteigerinnen und -einsteiger vorzuhalten.<\/p>\n<p>37. c) Die von den Vorgaben des \u00a7 5a Abs. 5 AufnahmeVO-SbP abweichende verwaltungsinterne Entscheidung des Antragsgegners, wie zum kommenden Schuljahr an den SISB die Schulpl\u00e4tze verteilt werden sollen, ist ohne eine ausreichende Erm\u00e4chtigungsgrundlage getroffen worden und damit bereits formell rechtswidrig.<\/p>\n<p>38. Gem\u00e4\u00df \u00a7 18 Abs. 3 SchulG obliegt es der f\u00fcr das Schulwesen zust\u00e4ndigen Senatsverwaltung, durch Rechtsverordnung Schulen besonderer p\u00e4dagogischer Pr\u00e4gung einzurichten und Vorschriften zur Aufnahme in solche Schulen zu erlassen.<\/p>\n<p>39. Der Antragsgegner hat die Regelungen in \u00a7 5a Abs. 5 AufnahmeVO-SbP jedoch nicht vor der Aufnahmeentscheidung am 2. Juni 2021 durch eine Rechtsverordnung ge\u00e4ndert, sondern stattdessen lediglich in seinen Vermerken vom 28. Mai 2021 und 2. Juni 2021 dargelegt, aus welchen Gr\u00fcnden besprochen und entschieden worden sei, im Schuljahr 2021\/2022 pandemiebedingt von den rechtlichen Vorgaben in \u00a7 5a Abs. 5 AufnahmeVO-SbP abzuweichen.<\/p>\n<p>40. Ein solches Abweichen von den in der AufnahmeVO-SbP vorgesehenen Platzzahlen aufgrund eines \u201eVorgriffsrundschreibens\u201c als verwaltungsinterner Regelung ist nach den formellen rechtlichen Vorgaben im Schulgesetz nicht zul\u00e4ssig. Eine Ablehnung der Aufnahme von Bewerberkindern an eine SISB muss &#8211; wie in \u00a7 18 Abs. 3 SchulG vorgesehen &#8211; grunds\u00e4tzlich auf den Vorschriften einer Rechtsverordnung beruhen, welche die damit verbundenen Grundrechtseingriffe legitimieren (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 20. Dezember 2012 &#8211; VerfGH 28\/11, 28 A\/11 u.a. &#8211; Rn. 59, zur fehlenden Festsetzung eines Curricularnormwertes durch Rechtsverordnung).<\/p>\n<p>41. d) Hiervon ausgehend braucht nicht \u00fcber die materielle Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des verwaltungsinternen Entschlusses entschieden werden. Es kann dahinstehen, ob es ausreichende sachliche Gr\u00fcnde f\u00fcr die Entscheidung des Antragsgegners gibt, bei der Verteilung der Schulpl\u00e4tze an den SISB von den &#8211; verbindlichen &#8211; Vorgaben des \u00a7 5a Abs. 5 AufnahmeVO-SbP abzuweichen.<\/p>\n<p>42. Lediglich vorsorglich wird insoweit zu der Angabe des Antragsgegners, laut Aussage des Ausw\u00e4rtigen Amtes sei nach Aufhebung der Reisebeschr\u00e4nkungen mit weiteren Antr\u00e4gen von hochmobilen Familien zu rechnen (s. hierzu unter anderem den Vermerk vom 28. Mai 2021 im Generalvorgang), angemerkt, dass zahlreiche vor\u00fcbergehende Reisebeschr\u00e4nkungen bereits schrittweise aufgehoben wurden und zudem nicht f\u00fcr Reisende galten, die eine wichtige Funktion aus\u00fcben oder deren Reise zwingend notwendig ist, wie beispielsweise Personen im diplomatischen Dienst und das Personal internationaler Organisationen sowie f\u00fcr von internationalen Organisationen eingeladene Personen (vgl. bspw. https:\/\/ec.europa.eu\/info\/live-work-travel-eu\/coronavirus-response\/travel-during-coronavirus-pandemic\/exemptions-coronavirus-travel-restrictions-eu_de, https:\/\/reopen.europa.eu\/de und https:\/\/www.auswaertiges-amt.de\/de\/aussenpolitik\/laender\/usa-node\/usavereinigtestaatensicherheit\/201382).<\/p>\n<p>43. Hierzu scheint zu passen, dass das Ausw\u00e4rtige Amt sich wie schon in den vorangegangenen Sommern auch in diesem Jahr an das erkennende Gericht gewandt und gebeten hat, zeitweilig von der Terminierung m\u00fcndlicher Verhandlungen in Visasachen abzusehen, weil der anstehende Personalwechsel im Rahmen der Postenrotation die Kapazit\u00e4ten zeitweilig sp\u00fcrbar begrenze (Schreiben des Ausw\u00e4rtigen Amtes an die Pr\u00e4sidentin des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Juni 2021).<\/p>\n<p>44. Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang ferner, ob die Annahme des Antragsgegners zutrifft, die Anzahl der Aufnahmeantr\u00e4ge aus dem Kontingent \u201eHochmobil\u201c sei im Vergleich zu den beiden Vorjahren wegen der Corona-Pandemie erneut erheblich gesunken (vgl. hierzu VG Berlin, Beschl\u00fcsse vom 28. Juli 2021 &#8211; VG 35 L 183\/21 u. a. &#8211; zur Ver\u00f6ffentlichung in juris vorgesehen).<\/p>\n<p>45. 5. Die rechtswidrige Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller nicht in die staatliche WMIS aufzunehmen, greift in dessen Grundrechte ein und verk\u00fcrzt zugleich dessen Aufnahmeanspruch.<\/p>\n<p>46. a) Art. 20 Abs. 1 der Verfassung von Berlin &#8211; VvB &#8211; gew\u00e4hrt jedem Menschen das Recht auf Zugang zu den bestehenden \u00f6ffentlichen Bildungseinrichtungen im Land Berlin nach Ma\u00dfgabe der den Zugang regelnden Gesetze. Diese m\u00fcssen allerdings den Anforderungen des Art. 10 Abs. 1 VvB entsprechen, wonach alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Das Grundrecht auf gleichberechtigten Zugang zu staatlichen Bildungseinrichtungen berechtigt somit dazu, bei der Verteilung von Schulpl\u00e4tzen an staatlichen Schulen gleichbehandelt, das hei\u00dft nicht ohne vertretbaren Grund gegen\u00fcber anderen Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fclern benachteiligt zu werden.<\/p>\n<p>47. Ein Eingriff in diese Rechte setzt f\u00fcr seine Zul\u00e4ssigkeit voraus, dass er auf den Vorschriften der AufnahmeVO-SbP und damit letztlich auf der Erm\u00e4chtigungsgrundlage des \u00a7 18 Abs. 3 SchulG beruht (vgl. VerfGH Berlin, Beschl\u00fcsse vom 10. April 2019 &#8211; VerfGH 5\/19 u.a. &#8211; Rn. 14 f. m. w. N., sowie vom 20. Dezember 2012 &#8211; VerfGH 28\/11, 28 A\/11 u.a. &#8211; Rn. 54 ff. und 60 f., zu einem entgegen dem Landesrecht nicht durch Rechtsverordnung festgesetzten &#8211; sondern von den hierzu nicht befugten Gerichten selbst ermittelten &#8211; Curricularnormwert f\u00fcr die Vergabe von Studienpl\u00e4tzen).<\/p>\n<p>48. Dar\u00fcber hinaus w\u00fcrde es die Durchsetzung des Rechts der abgelehnten Bewerberkinder auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB beeintr\u00e4chtigen, wenn die Verteilung von Pl\u00e4tzen an den SISB vor jedem Schuljahr entgegen der Vorgabe in \u00a7 18 Abs. 3 SchulG lediglich durch verwaltungsinterne Regelungen frei bestimmt werden k\u00f6nnte. Sowohl die Transparenz des Aufnahmeverfahrens als auch die Nachpr\u00fcfbarkeit der Aufnahmeentscheidung w\u00e4ren in diesem Fall eingeschr\u00e4nkt, da die Schulpl\u00e4tze stets nach neu geschaffenen &#8211; den Bewerberinnen und Bewerbern vorher nicht bekannten &#8211; internen Vorgaben vom Antragsgegner frei verteilt werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>49. b) Die rechtswidrige Aufnahmeentscheidung des Antragsgegners verk\u00fcrzt den Aufnahmeanspruch des Antragstellers, unabh\u00e4ngig davon, welchem Kontingent der Antragsteller vom Antragsgegner zugeordnet wurde und welcher Sprachgruppe er angeh\u00f6rt.<\/p>\n<p>50. Ohne Erfolg macht der Antragsgegner hiergegen in den die SISB betreffenden Verfahren unter anderem geltend, durch sein Handeln sei es nicht zu einer Beschneidung der Rechte von Bewerberkindern gekommen, die dauerhaft in Berlin wohnhaft seien. Stattdessen sei diesen Kindern durch die zus\u00e4tzlichen Pl\u00e4tze sogar ein Mehr an Rechten in dem Auswahlverfahren gew\u00e4hrt worden. Die Abweichung von den rechtlichen Vorgaben in \u00a7 5a Abs. 5 AufnahmeVO-SbP stelle keinen Versto\u00df gegen h\u00f6herrangiges Recht dar. Von ihr sei nur ein abgeschlossener Personenkreis betroffen. Sie beg\u00fcnstige dauerhaft in Berlin lebende Familien durch die vier zus\u00e4tzlichen Pl\u00e4tze pro Klasse. Alle Bewerberkinder aus hochmobilen Familien h\u00e4tten bereits einen Platz erhalten und es w\u00fcrden noch ausreichend Pl\u00e4tze f\u00fcr hochmobile Seiteneinsteigerinnen und -einsteiger freigehalten.<\/p>\n<p>51. Dies wird der Komplexit\u00e4t der Aufnahmeentscheidung nicht gerecht. Die Vielschichtigkeit der Aufnahmeentscheidung hat weitreichende Folgen f\u00fcr das Aufnahmeverfahren insgesamt und nicht nur f\u00fcr die Gruppe der dauerhaft in Berlin wohnenden Bewerberkinder.<\/p>\n<p>52. Indem der Antragsgegner sich dazu entschlossen hat, zum kommenden Schuljahr die Pl\u00e4tze f\u00fcr Schulanf\u00e4ngerinnen und -anf\u00e4nger abweichend von den geltenden rechtlichen Vorgaben in \u00a7 5a Abs. 5 AufnahmeVO-SbP zu verteilen, hat er zugleich dar\u00fcber entschieden, wie viele Schulpl\u00e4tze er nach seinem Daf\u00fcrhalten abweichend von den anderslautenden Vorgaben in der AufnahmeVO-SbP zum kommenden Schuljahr unbesetzt lassen und f\u00fcr etwaige Seiteneinsteigerinnen und -einsteiger aus hochmobilen Familien vorhalten m\u00f6chte.<\/p>\n<p>53. Mit der Verschiebung von vier in jeder neu eingerichteten Klasse im Kontingent f\u00fcr hochmobile Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler unbesetzt gebliebenen Pl\u00e4tzen in das Kontingent f\u00fcr dauerhaft in Berlin wohnenden Kinder, ist der Antragsgegner &#8211; ohne dies ausdr\u00fccklich zu benennen &#8211; zugleich von der Vorgabe in \u00a7 5a Abs. 5 Satz 6 AufnahmeVO-SbP abgewichen, nach der solche unbesetzten Pl\u00e4tze f\u00fcr Seiteneinsteigerinnen und -einsteiger vorzuhalten sind. Der verwaltungsinterne Entschluss, in diesem Jahr abweichend von den rechtlichen Vorgaben genau vier Pl\u00e4tze je Klasse aus dem Kontingent der hochmobilen Bewerberkinder in das Kontingent der dauerhaft in Berlin wohnenden Bewerberkinder zu verschieben, beinhaltet als Kehrseite zugleich die Entscheidung daf\u00fcr, nicht mehr als genau diese vier Pl\u00e4tze (und nicht etwa eine Anzahl von f\u00fcnf bis zehn Pl\u00e4tzen) je Klasse der Gruppe der dauerhaft in Berlin wohnenden Kinder zuzuschlagen. Insoweit beschwert er auch dauerhaft in Berlin wohnende Bewerberkinder.<\/p>\n<p>54. Der Antragsgegner scheint auch selbst davon auszugehen, dass seiner Entscheidung die beschriebene Kehrseite innewohnt. Denn er tr\u00e4gt vor, seine Aufnahmeentscheidung sei so getroffen worden, dass alle Kinder aus hochmobilen Familien aufgenommen h\u00e4tten werden k\u00f6nnen und noch gen\u00fcgend Pl\u00e4tze f\u00fcr sp\u00e4tere Seiteneinsteigerinnen und -einsteiger unbesetzt geblieben seien.<\/p>\n<p>55. Der vorliegende Fall ist damit deutlich anders gelagert als die F\u00e4lle, in denen sich der Antragsgegner an die grundlegenden Verteilungsgrunds\u00e4tze in \u00a7 5a AufnahmeVO-SbP h\u00e4lt, ihm aber bei deren Anwendung und Besetzung der einzelnen Kontingente Fehler unterlaufen, die sich isoliert auf eines der Kontingente beziehen und als Folge davon den Aufnahmeanspruch von Bewerberkindern aus anderen Kontingent nicht verk\u00fcrzen (vgl. zu solchen Fallkonstellationen bspw.: VG Berlin, Beschl\u00fcsse vom 7. August 2020 &#8211; VG 35 L 287\/20 u. a. &#8211; Rn. 60, und 10. August 2020 &#8211; VG 35 L 299\/20 u. a. &#8211; Rn. 79, sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2020 &#8211; OVG 3 S 85\/20 &#8211; Rn. 10).<\/p>\n<p>56. Das Aufnahmeverfahren ist vorliegend nicht allein in Bezug auf ein einzelnes Kontingent fehlerhaft. Denn es geht nicht um einzelne Fehler des Antragsgegners bei der Anwendung des geltenden Rechts im Rahmen der Auff\u00fcllung eines einzelnen Kontingents, sondern um eine gezielte Abweichung von dem &#8211; der konkreten Rechtsanwendung vorgelagerten &#8211; System, das die AufnahmeVO-SbP als Rechtsverordnung in \u00a7 5a Abs. 5 AufnahmeVO-SbP verbindlich f\u00fcr das Verteilen und Freihalten von Schulpl\u00e4tzen vorgibt.<\/p>\n<p>57. Aufgrund dieser grundlegenden und quasi vorgelagerten rechtswidrigen Abweichung von den Vorgaben in \u00a7 5a Abs. 5 AufnahmeVO-SbP zur Verteilung der Schulpl\u00e4tze an der SISB insgesamt kommt es vorliegend auch nicht darauf an, ob es dann sp\u00e4ter im Verlauf des weiteren Verfahrens &#8211; was einige Antragstellerinnen und Antragsteller r\u00fcgen &#8211; bei der konkreten Zuordnung von einzelnen Bewerberkindern in die einzelnen Kontingente oder etwa bei der Durchf\u00fchrung des Losverfahrens noch zu weiteren Fehlern gekommen ist.<\/p>\n<p>58. Durch die der Aufnahmeentscheidung des Antragsgegners zugleich innewohnende Bestimmung, wie viele der an der SISB vorhandenen Pl\u00e4tze im kommenden Schuljahr nicht vergeben und freigehalten werden sollen, ist der vorliegende Fall dar\u00fcber hinaus anders gelagert, als wenn an einer Regelgrundschule in einem Schuljahr ausnahmsweise Kinder zus\u00e4tzlich \u00fcberkapazit\u00e4r aufgenommen werden (vgl. hierzu bspw. VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2020 &#8211; VG 9 L 405\/20 &#8211; S. 4, und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2019 &#8211; OVG 3 S 82.19 &#8211; Rn. 5 f.). Denn in den die Regelschulen betreffenden F\u00e4llen wurden mehr als an den betroffenen Regelschulen vorhandene Pl\u00e4tze vergeben und anders als vorliegend bei der SISB wurde nicht zugleich dar\u00fcber mitentschieden, wie viele der noch unbesetzten Schulpl\u00e4tze frei bleiben sollen.<\/p>\n<p>59. 6. Aufgrund der insgesamt rechtswidrigen Aufnahmeentscheidung hat der Antragsteller einen Anspruch darauf, dass er wie oben tenoriert vorl\u00e4ufig in die WMIS aufgenommen wird.<\/p>\n<p>60. Abgelehnte Bewerberinnen und Bewerber, die um vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz nachsuchen, k\u00f6nnen sich im Hinblick auf die Gesetzesbindung der Verwaltung (s. Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes &#8211; GG &#8211; und vgl. auch Art. 36 Abs. 1 VvB ) und die Verpflichtung der Gerichte zur Gew\u00e4hrung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB grunds\u00e4tzlich auf eine rechtswidrige Platzvergabe berufen. F\u00fcr rechtswidrig vergebene Pl\u00e4tze m\u00fcssen zus\u00e4tzliche (ggf. fiktive) Pl\u00e4tze als Ausgleich bereitgestellt werden, die an diejenigen Bewerberinnen und Bewerber zu vergeben sind, die ihre Abweisung nicht hingenommen haben (vgl. OVG Berlin, Beschl\u00fcsse vom 22. November 2017 &#8211; OVG 3 S 88.17 &#8211; Leitsatz sowie Rn. 3, 6. September 2019 &#8211; OVG 3 S 79.19 &#8211; Leitsatz sowie Rn. 12 ff., 19. November 2020 &#8211; OVG 3 S 76\/20 &#8211; Rn. 10, und 22. November 2020 &#8211; OVG 3 S 86\/20 &#8211; Rn. 4, jeweils m. w. N.).<\/p>\n<p>61. Der Antragsgegner hat entgegen der Vorgaben in \u00a7 5a Abs. 5 AufnahmeVO-SbP acht Kinder rechtswidrig aufgenommen. Es stehen somit jedenfalls acht weitere Schulpl\u00e4tze zur Vergabe, von denen einer dem hiesigen Antragsteller zur Verf\u00fcgung zu stellen ist.<\/p>\n<p>62. Hierdurch wird weder die Funktionsf\u00e4higkeit der WMIS gef\u00e4hrdet noch die Grenze der Aufnahmekapazit\u00e4t der Schule \u00fcberschritten.<\/p>\n<p>63. Zwar wird der Antragsgegner bei Ber\u00fccksichtigung der \u00fcbrigen, die WMIS betreffenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren m\u00f6glicherweise verpflichtet, vorl\u00e4ufig (den hiesigen Antragsteller mitgez\u00e4hlt) insgesamt bis zu sechs weitere Kinder aufzunehmen. F\u00fcr eine Gef\u00e4hrdung der Funktionsf\u00e4higkeit der Schule oder \u00dcberschreitung der Grenze der Aufnahmekapazit\u00e4t ist gleichwohl nichts ersichtlich.<\/p>\n<p>64. Denn auch bei einer Aufnahme von sechs weiteren Kindern bleiben im Ergebnis noch immer Schulpl\u00e4tze frei.<\/p>\n<p>65. Unter Ber\u00fccksichtigung etwaiger Verpflichtungen des Antragsgegners aus den einstweiligen Rechtsschutzverfahren, sechs weitere Kinder aufzunehmen, w\u00e4ren insgesamt lediglich (2 x 14 = 28; 28 + 5 = 33; 33 + 6 =) 39 von den anf\u00e4nglich 40 in der Jahrgangsstufe 1 der WMIS zur Verf\u00fcgung stehen Schulpl\u00e4tzen vergeben.<\/p>\n<p>66. Damit w\u00e4re sowohl die anf\u00e4ngliche Aufnahmekapazit\u00e4t als auch die in \u00a7 5a Abs. 4 Satz 6 Alt. 1 AufnahmeVO-SbP vorgesehene, sp\u00e4tere H\u00f6chstfrequenz je Klasse von 22 Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fclern (2 x 22 = 44) noch immer unterschritten. Es w\u00e4ren zudem noch immer Pl\u00e4tze f\u00fcr etwaige Seiteneinsteigerinnen und -einsteiger aus hochmobilen Familien frei. F\u00fcr diese Gruppe st\u00fcnden dar\u00fcber hinaus auch an der anderen der beiden SISB, der benachbarten Nelson-Mandela-Schule, noch freie Pl\u00e4tze zur Verf\u00fcgung (vgl. VG Berlin, Beschl\u00fcsse vom 28. Juli 2021 &#8211; VG 35 L 183\/21 u. a. -).<\/p>\n<p>67. Unabh\u00e4ngig davon ist es f\u00fcr die Funktionsf\u00e4higkeit einer SISB nach den Regelungen in \u00a7 5a AufnahmeVO-SbP nicht zwingend geboten, Pl\u00e4tze f\u00fcr etwaige Seiteneinsteigerinnen und -einsteiger aus hochmobilen Familien freizuhalten. Denn falls es f\u00fcr alle Kontingente eine \u00dcbernachfrage von geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern gibt, d\u00fcrfen und m\u00fcssen die Klassen alle bis zur H\u00f6chstfrequenz aufgef\u00fcllt werden (\u00a7 5a Abs. 4 Satz 6 Alt. 1 AufnahmeVO-SbP). Der Verordnungsgeber geht selbst davon aus, dass nicht bei jeder Einrichtung der ersten Klassen stets Schulpl\u00e4tze unbesetzt bleiben, weil es auch im Kontingent f\u00fcr Kinder aus hochmobilen Familien zu einer \u00dcbernachfrage von geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern kommen kann. F\u00fcr den Fall einer solchen \u00dcbernachfrage hat er eigens Regelungen geschaffen (s. bspw. \u00a7 5a Abs. 4 Satz 5 und Abs. 8 Satz 1 AufnahmeVO-SbP). Dies d\u00fcrfte auf der Annahme des Verordnungsgebers beruhen, dass eine SISB auch dann funktionieren kann, wenn bei einer \u00dcbernachfrage von geeigneten Bewerberkindern alle ersten Klassen bis zu den vorgegebenen H\u00f6chstfrequenzen voll besetzt werden.<\/p>\n<p>68. B. Es besteht auch ein Anordnungsgrund.<\/p>\n<p>69. Ohne die aus dem Tenor ersichtliche Anordnung w\u00fcrde der Anspruch des Antragstellers auf Aufnahme an die SISB zum Beginn des Schuljahres 2021\/2022 zumindest teilweise vereitelt. Eine Entscheidung im Hauptsachverfahren k\u00f6nnte nicht mehr rechtzeitig vor dem Schulbeginn ergehen.<\/p>\n<p>70. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 1 VwGO.<\/p>\n<p>71. Die Streitwertfestsetzung beruht auf \u00a7 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. \u00a7 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer in schulrechtlichen Eilverfahren nach den Nrn. 1.5 Satz 1 Hs. 1 und 38.4 des Streitwertkatalogs f\u00fcr die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die H\u00e4lfte des f\u00fcr das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes zugrunde legt.<\/p>\n<div id=\"s3gt_translate_tooltip_mini\" class=\"s3gt_translate_tooltip_mini_box\" style=\"background: initial !important; border: initial !important; border-radius: initial !important; border-spacing: initial !important; border-collapse: initial !important; direction: ltr !important; flex-direction: initial !important; font-weight: initial !important; height: initial !important; letter-spacing: initial !important; min-width: initial !important; max-width: initial !important; min-height: initial !important; max-height: initial !important; margin: auto !important; outline: initial !important; padding: initial !important; position: absolute; table-layout: initial !important; text-align: initial !important; text-shadow: initial !important; width: initial !important; word-break: initial !important; word-spacing: initial !important; overflow-wrap: initial !important; box-sizing: initial !important; display: initial !important; color: inherit !important; font-size: 13px !important; font-family: X-LocaleSpecific, sans-serif, Tahoma, Helvetica !important; line-height: 13px !important; vertical-align: top !important; white-space: inherit !important; left: 158px; top: 76px;\">\n<div id=\"s3gt_translate_tooltip_mini_logo\" class=\"s3gt_translate_tooltip_mini\" title=\"\u041f\u0435\u0440\u0435\u0432\u0435\u0441\u0442\u0438 \u0432\u044b\u0434\u0435\u043b\u0435\u043d\u043d\u044b\u0439 \u0444\u0440\u0430\u0433\u043c\u0435\u043d\u0442\"><\/div>\n<div id=\"s3gt_translate_tooltip_mini_sound\" class=\"s3gt_translate_tooltip_mini\" title=\"\u041f\u0440\u043e\u0441\u043b\u0443\u0448\u0430\u0442\u044c\"><\/div>\n<div id=\"s3gt_translate_tooltip_mini_copy\" class=\"s3gt_translate_tooltip_mini\" title=\"\u0421\u043a\u043e\u043f\u0438\u0440\u043e\u0432\u0430\u0442\u044c \u0442\u0435\u043a\u0441\u0442 \u0432 \u0431\u0443\u0444\u0435\u0440 \u043e\u0431\u043c\u0435\u043d\u0430\"><\/div>\n<\/div>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2396\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2396&text=Gericht%3A+VG+Berlin+35.+Kammer.+Entscheidungsdatum%3A+28.07.2021.+Aktenzeichen%3A+35+L+184%2F21\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2396&title=Gericht%3A+VG+Berlin+35.+Kammer.+Entscheidungsdatum%3A+28.07.2021.+Aktenzeichen%3A+35+L+184%2F21\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2396&description=Gericht%3A+VG+Berlin+35.+Kammer.+Entscheidungsdatum%3A+28.07.2021.+Aktenzeichen%3A+35+L+184%2F21\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: VG Berlin 35. Kammer Entscheidungsdatum: 28.07.2021 Aktenzeichen: 35 L 184\/21 ECLI: ECLI:DE:VGBE:2021:0728.35L184.21.00 FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2396\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[4],"tags":[],"class_list":["post-2396","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-berliner-vorschriften-und-rechtsprechungsdatenbank"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2396","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2396"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2396\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2397,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2396\/revisions\/2397"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2396"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2396"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2396"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}