{"id":2394,"date":"2021-08-17T20:28:35","date_gmt":"2021-08-17T20:28:35","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2394"},"modified":"2021-08-17T20:28:35","modified_gmt":"2021-08-17T20:28:35","slug":"gericht-vg-berlin-35-kammer-entscheidungsdatum-28-07-2021-aktenzeichen-35-l-94-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2394","title":{"rendered":"Gericht: VG Berlin 35. Kammer. Entscheidungsdatum: 28.07.2021. Aktenzeichen: 35 L 94\/21"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: VG Berlin 35. Kammer<br \/>\nEntscheidungsdatum: 28.07.2021<br \/>\nAktenzeichen: 35 L 94\/21<br \/>\nECLI: ECLI:DE:VGBE:2021:0728.35L94.21.00<!--more--><br \/>\nDokumenttyp: Beschluss<\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>Die Geschwisterreglung des \u00a7 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 AufnahmeVO-SbP verst\u00f6\u00dft nicht gegen h\u00f6herrangiges Recht. Die Entscheidung, Bewerberkinder mit Geschwistern an demselben Standort in der SESB oder an einem anderen SESB-Grundschulstandort mit derselben Sprachkombination vorrangig aufzunehmen, erfolgte im Rahmen des normativen Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers, der gerichtlich nur eingeschr\u00e4nkt \u00fcberpr\u00fcfbar ist, und ist von diesem gedeckt.<br \/>\nDie Regelung des \u00a7 3 Abs. 4 Satz 13 AufnahmeVO SbP ist anzuwenden, wenn urspr\u00fcnglich f\u00fcr geeignete Kinder aus nach Berlin zuziehenden Familien freigehaltene Pl\u00e4tze, die nun zur Verf\u00fcgung stehen (vgl. \u00a7 3 Abs. 11 Satz 3), nicht gleichm\u00e4\u00dfig auf alle Sprachgruppen verteilt werden k\u00f6nnen. Solche Pl\u00e4tze sind unter allen verbliebenen Bewerbern durch Los zu vergeben.<br \/>\nIst die Auswahlentscheidung fehlerhaft, weil ein gebotenes Losverfahren rechtswidrig unterblieben ist, ist zur Kompensation dieses Fehlers ein fiktives Losverfahren durchzuf\u00fchren. Durch die Nachholung des Losverfahrens wird den Bewerberkindern, die um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht haben, genau die Aufnahmechance zuteil, die sie auch in einem urspr\u00fcnglich durchzuf\u00fchrenden Losverfahren gehabt h\u00e4tten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. November 2020 &#8211; OVG 3 S 76\/20 -, juris Rn. 10 m.w.N.).<\/p>\n<p>Verfahrensgang<br \/>\nvorgehend VG Berlin, VG 35 L 94\/21<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, bis zum 3. August 2021 unter den Bewerberkindern um die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 der Grundschule am Arkonaplatz &#8211; SESB &#8211; K&#8230;(VG 35 L 94\/21), J&#8230;(VG 35 L 128\/21) und zw\u00f6lf weiteren fiktiven Mitbewerberkindern ein fiktives Losverfahren durchzuf\u00fchren, hierbei die Rangfolge zu ermitteln und den Antragsteller zu 1 zum Schuljahr 2021\/2022 vorl\u00e4ufig in die Jahrgangsstufe 1 der Grundschule am Arkonaplatz &#8211; SESB &#8211; aufzunehmen, sofern bei der Verlosung der erste oder zweite Rangplatz auf ihn entf\u00e4llt.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird der Antrag zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nDer Antragsgegner tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens zu 1\/7 und die Antragsteller zu 6\/7.<br \/>\nDer Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Antragsteller begehren im Wesentlichen die Aufnahme des am 1&#8230; geborenen Antragstellers zu 1, Sohn der Antragstellerin zu 2 und des Antragstellers zu 3, in die Jahrgangsstufe 1 des Zuges der Staatlichen Europa-Schule Berlin &#8211; SESB &#8211; an der Grundschule am Arkonaplatz mit den Partnersprachen Deutsch und Franz\u00f6sisch zum kommenden Schuljahr 2021\/2022. Die \u00e4ltere Schwester des Antragstellers zu 1 besucht die Jahrgangsstufe 5 des Franz\u00f6sischen Gymnasiums Berlin.<\/p>\n<p>2. Der sinngem\u00e4\u00dfe Antrag vom 6. April 2021,<\/p>\n<p>3. den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1 zum Schuljahr 2021\/2022 vorl\u00e4ufig in die Jahrgangsstufe 1 der Grundschule am Arkonaplatz &#8211; SESB &#8211; aufzunehmen,<\/p>\n<p>4. hilfsweise, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, unter s\u00e4mtlichen Bewerberkindern um die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 der Grundschule am Arkonaplatz &#8211; SESB -, die der deutschen Sprachgruppe zugeordnet sind, ein fiktives Losverfahren durchzuf\u00fchren, hierbei die Rangfolge zu ermitteln und den Antragsteller zu 1 zum Schuljahr 2021\/2022 vorl\u00e4ufig in die Jahrgangsstufe 1 der Grundschule am Arkonaplatz &#8211; SESB &#8211; aufzunehmen, sofern bei der Verlosung einer der ersten acht Rangpl\u00e4tze auf ihn entf\u00e4llt,<\/p>\n<p>5. hat (nur) in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.<\/p>\n<p>6. Der Antrag nach \u00a7 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung &#8211; VwGO &#8211; ist nach der im Eilverfahren allein m\u00f6glichen summarischen Pr\u00fcfung zul\u00e4ssig und teilweise begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>7. Wegen des im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grunds\u00e4tzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, kommt der Erlass der begehrten, dem (m\u00f6glichen) Prozessergebnis in der Hauptsache weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass eine Klage mit dem Ziel, den Antragsteller zu 1 zum Schuljahr 2021\/2022 als Schulanf\u00e4nger in die Grundschule am Arkonaplatz &#8211; SESB &#8211; aufzunehmen, Erfolg h\u00e4tte (Anordnungsanspruch) und dass den Antragstellern durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare, irreparable Nachteile entst\u00fcnden (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen liegen hier teilweise vor.<\/p>\n<p>8. A. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch auf Teilnahme des Antragstellers zu 1 an der tenorierten (fiktiven) Verlosung und auf die daraus m\u00f6glicherweise ankn\u00fcpfende Aufnahme in die Grundschule am Arkonaplatz &#8211; SESB &#8211; glaubhaft gemacht. Ein dar\u00fcberhinausgehender Anordnungsanspruch &#8211; auf Aufnahme in die Schule (Hauptantrag) oder ein fiktives Losverfahren um acht Pl\u00e4tze in der deutschen Sprachgruppe (Hilfsantrag) &#8211; besteht nicht. Insoweit erscheint der (noch nicht bestandskr\u00e4ftige) Bescheid des Antragsgegners vom 16. Februar 2021, mit dem eine Aufnahme des Antragstellers zu 1 als Schulanf\u00e4nger an dieser Schule abgelehnt wird, als rechtm\u00e4\u00dfig und die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletzend (\u00a7 113 Abs. 5 VwGO).<\/p>\n<p>9. 1. Rechtliche Grundlage f\u00fcr das Begehren der Antragsteller ist das Schulgesetz f\u00fcr das Land Berlin &#8211; SchulG &#8211; in Verbindung mit der gem\u00e4\u00df \u00a7 18 Abs. 3 SchulG erlassenen Verordnung \u00fcber die Aufnahme in Schulen besonderer p\u00e4dagogischer Pr\u00e4gung &#8211; AufnahmeVO-SbP -.<\/p>\n<p>10 Nach \u00a7 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 AufnahmeVO-SbP ist die Grundschule am Arkonaplatz eine einz\u00fcgige Staatliche Europa-Schule Berlin mit den Partnersprachen Deutsch und Franz\u00f6sisch. Nach \u00a7 3 Abs. 4 S\u00e4tze 1 und 10 AufnahmeVO-SbP nimmt die genannte Schule im Rahmen der Einschulung ausschlie\u00dflich Kinder auf, die Deutsch oder Franz\u00f6sisch altersgem\u00e4\u00df wie eine Muttersprache beherrschen sowie bilinguale Kinder, die eine Partnersprache auf muttersprachlichem Niveau und die andere Sprache auf mindestens ann\u00e4hernd muttersprachlichem Niveau beherrschen. Pl\u00e4tze, die innerhalb einer Sprachgruppe nicht vergeben werden, werden den beiden jeweils anderen Sprachgruppen gleicherma\u00dfen zugeordnet (\u00a7 3 Abs. 4 Satz 12 AufnahmeVO-SbP).<\/p>\n<p>11. Nach \u00a7 3 Abs. 11 Satz 1 AufnahmeVO-SbP betr\u00e4gt die Eingangsfrequenz in SESB-Klassen in der Grundschule 24 bis h\u00f6chstens 26 Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler. Nach Satz 3 der Vorschrift sind in allen neu einzurichtenden Klassen der Jahrgangsstufen 1 und 7 bis zwei Wochen vor Beginn der Sommerferien zwei Pl\u00e4tze ausschlie\u00dflich f\u00fcr geeignete Kinder aus nach Berlin zuziehenden Familien freizuhalten, die sich nicht am regul\u00e4ren Anmeldeverfahren beteiligen konnten.<\/p>\n<p>12. \u00dcbersteigt die Zahl geeigneter Anmeldungen die der verf\u00fcgbaren Pl\u00e4tze, erfolgt die Auswahl gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 5 Satz 1 AufnahmeVO-SbP getrennt nach den drei Sprachgruppen. Die Aufnahme richtet sich nach Satz 2 der Vorschrift in jeder Sprachgruppe nach folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge:<\/p>\n<p>13. 1. Kinder, deren Geschwister sich bereits an demselben Standort in der SESB befinden oder an einem anderen SESB-Grundschulstandort in derselben Sprachkombination unterrichtet werden,<\/p>\n<p>14. 2. Kinder, die gem\u00e4\u00df \u00a7 42 Abs. 1 SchulG schulpflichtig werden, und Kinder, die nach einer R\u00fcckstellung gem\u00e4\u00df \u00a7 42 Abs. 3 SchulG angemeldet werden.<\/p>\n<p>15. Unter gleichrangig geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern entscheidet innerhalb des jeweiligen Kontingents das Los (\u00a7 3 Abs. 5 Satz 3 AufnahmeVO-SbP).<\/p>\n<p>16. In dem Auswahlverfahren werden zun\u00e4chst Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler ber\u00fccksichtigt, deren Erziehungsberechtigte die jeweilige Schule als Erstwunsch bestimmt haben; erst nachrangig erfolgt die Auswahl zun\u00e4chst nach Zweit-, zuletzt nach Drittw\u00fcnschen (\u00a7 2 Abs. 2 Satz 2 AufnahmeVO-SbP).<\/p>\n<p>17. 2. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben hat es der Antragsgegner im Rahmen seiner Auswahlentscheidung am 28. Januar 2021 zu Recht abgelehnt, den Antragsteller zu 1 zum n\u00e4chsten Schuljahr in die Grundschule am Arkonaplatz &#8211; SESB &#8211; aufzunehmen. Zwar verf\u00fcgt der Antragsteller zu 1 \u00fcber die erforderliche sprachliche Mindesteignung, die er mit dem im Dezember 2020 in der deutschen Sprache absolvierten Test auf muttersprachlichem Niveau nachgewiesen hat. Er wurde gem\u00e4\u00df des Testergebnisses zutreffend der deutschen Sprachgruppe zugeteilt. Allerdings \u00fcberstieg die Zahl geeigneter Anmeldungen in der deutschen Sprachgruppe die der verf\u00fcgbaren Pl\u00e4tze, so dass ein Auswahlverfahren durchgef\u00fchrt werden musste (vgl. Schriftsatz des Antragsgegners vom 19. April 2021 und Einrichtungsvermerk vom 28. Januar 2021 im ersten Teil des Generalvorgangs). Die Durchf\u00fchrung dieses Auswahlverfahrens ist nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>18. a) In der f\u00fcr den Antragsteller zu 1 ma\u00dfgeblichen deutschen Sprachgruppe gab es 29 geeignete Erstwunschanmeldungen (vgl. \u00a7 2 Abs. 2 Satz 2 AufnahmeVO-SbP) bei acht verf\u00fcgbaren Pl\u00e4tzen. Zwei der Bewerberkinder haben die sprachlichen Mindesteignung nicht nachgewiesen und konnten deshalb nicht ber\u00fccksichtigt werden (vgl. \u00a7 3 Abs. 4 S\u00e4tze 1 und 10 AufnahmeVO-SbP). Sieben der angemeldeten Kinder haben Geschwister an der Grundschule am Arkonaplatz &#8211; SESB &#8211; und wurden zum Schuljahr 2021\/2022 schulpflichtig, so dass sie gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 5 Satz 2 AufnahmeVO-SbP vorrangig zu ber\u00fccksichtigen waren. Zwischen den zwanzig weiteren Kindern, die \u00fcber die sprachliche Mindesteignung verf\u00fcgen und zum n\u00e4chsten Schuljahr schulpflichtig werden, wurde der verbliebene Platz verlost. Der Antragsteller zu 1 nahm an dem Losverfahren teil, erzielte aber nur den nicht zur Aufnahme berechtigenden Losplatz 19.<\/p>\n<p>19. b) Der Antragsteller zu 1 hat zu Recht lediglich am Losverfahren teilgenommen. Ein dar\u00fcberhinausgehender Anspruch auf Aufnahme an der Grundschule am Arkonaplatz &#8211; SESB &#8211; steht ihm nicht zu. Er war nicht vorrangig zu ber\u00fccksichtigen; insbesondere kann er sich nicht auf den Geschwistervorrang des \u00a7 3 Abs. 5 Satz 2 AufnahmeVO-SbP berufen. Der Antragsteller zu 1 hat unstreitig keine Geschwister an der Grundschule am Arkonaplatz &#8211; SESB &#8211; oder an einem anderen SESB-Grundschulstandort mit derselben Sprachkombination. Seine Schwester besucht die f\u00fcnfte Klasse des Franz\u00f6sischen Gymnasiums Berlin.<\/p>\n<p>20. Die von den Antragstellern begehrte &#8211; durch Auslegung wegen der klaren Wortlautgrenze der Norm nicht mehr erreichbare &#8211; Ausweitung des Anwendungsbereichs von \u00a7 3 Abs. 5 Satz 2 AufnahmeVO-SbP auf Bewerber mit Geschwistern am Franz\u00f6sischen Gymnasium Berlin kommt nicht in Betracht.Den von den Antragstellern behaupteten gleichheitswidrigen Beg\u00fcnstigungsausschluss unterstellt, ist bereits fraglich, ob hieraus \u00fcberhaupt ein Anspruch auf Besserstellung folgen w\u00fcrde. Der Grund hierf\u00fcr ist, dass Ungleichbehandlungen unterschiedlich behoben werden k\u00f6nnen, etwa indem die Vergleichsgruppe ebenfalls aus dem Regelungsbereich herausgenommen wird oder die Betroffenen in ihn hineingenommen werden. Der Normgeber ist lediglich verpflichtet einen verfassungskonformen Zustand herzustellen; wie er dieses Ziel erreicht, entscheidet er selbst (vgl. Wolff in: H\u00f6mig\/Wolff, Grundgesetz, 12. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 11). Ein erstinstanzliches Fachgericht darf bei einer Unvereinbarkeit von untergesetzlichen Normen mit dem Gleichbehandlungsgebot grunds\u00e4tzlich &#8211; trotz der ihm insoweit zustehenden Kontroll- und Verwerfungskompetenz &#8211; die begehrte Beg\u00fcnstigung nicht zusprechen, es sei denn, allein die Ausdehnung der Beg\u00fcnstigung sei ausnahmsweise die allein verfassungsgem\u00e4\u00dfe Alternative (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2006 &#8211; 1 BvR 541\/02 -, BVerfGE 115, 81, juris Rn. 45 ff.; BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 1996 &#8211; 3 C 29.96 -, BVerwGE 102, 113, juris Rn. 37). Ohnehin ist aber nicht ersichtlich, dass \u00a7 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 AufnahmeVO-SbP gegen h\u00f6herrangiges Recht, insbesondere gegen Verfassungsrecht, verst\u00f6\u00dft.<\/p>\n<p>21. Die Norm ist von der Verordnungserm\u00e4chtigung gedeckt. Dem als Verordnungserm\u00e4chtigung ma\u00dfgeblichen \u00a7 18 Abs. 3 Satz 1 SchulG zufolge wird die f\u00fcr das Schulwesen zust\u00e4ndige Senatsverwaltung erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung Schulen besonderer p\u00e4dagogischer Pr\u00e4gung einzurichten, die von einzelnen Vorschriften des Schulgesetzes oder von aufgrund des Schulgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abweichen k\u00f6nnen, soweit es das besondere p\u00e4dagogische oder organisatorische Konzept erfordert. Hierzu z\u00e4hlen gem\u00e4\u00df \u00a7 18 Abs. 3 Satz 2 SchulG insbesondere auch die Vorschriften \u00fcber die Aufnahme in die Schule. Dass es der Gesetzgeber grunds\u00e4tzlich dem Verordnungsgeber bei der Einrichtung einer Schule besonderer p\u00e4dagogischer Pr\u00e4gung \u00fcberl\u00e4sst, ob und unter welchen Umst\u00e4nden er (privilegierende) Aufnahmevorschriften des Schulgesetzes im Hinblick auf das jeweilige Konzept der Schule \u00fcbernimmt, ist sachgerecht und nicht zu beanstanden. Hierbei durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass sich die Vorschriften der Rechtsverordnung regelm\u00e4\u00dfig an dem p\u00e4dagogischen und organisatorischen Konzept orientieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. November 2018 &#8211; OVG 3 S 67.18 -, juris Rn. 11).<\/p>\n<p>22. Der Verordnungsgeber hat sich daf\u00fcr entschieden, an der SESB je Klasse drei Sprachgruppen zu bilden und innerhalb der Sprachgruppe vorrangig Kinder aufzunehmen, deren Geschwister sich bereits an demselben Standort in der SESB befinden oder an einem anderen SESB-Grundschulstandort in derselben Sprachkombination unterrichtet werden. Die Entscheidung, die Bewerberkinder mit den bezeichneten Geschwistern vorrangig aufzunehmen, erfolgte im Rahmen des normativen Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers, der gerichtlich nur eingeschr\u00e4nkt \u00fcberpr\u00fcfbar ist, und ist von diesem gedeckt (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 13). Ein Versto\u00df gegen Verfassungsrecht, insbesondere gegen Art. 12 Abs. 1 und 3 und Art. 20 Abs. 1 der Verfassung von Berlin sowie Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes &#8211; GG -, ist nicht dargetan. Das Differenzierungsmerkmal \u201eGeschwisterkind\u201c gen\u00fcgt insbesondere den Anforderungen des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. August 2013 &#8211; 3 M 268\/13 -, juris Rn. 9; VG Berlin, Beschluss vom 7. August 2020 &#8211; VG 35 L 288\/20 -, juris Rn. 41).<\/p>\n<p>23. Die unterschiedliche Behandlung von solchen Kindern, deren Geschwister bereits an demselben SESB-Standort aufgenommen worden sind und Kindern ohne Geschwister dort, ist angesichts des regelm\u00e4\u00dfig einhergehenden reduzierten Betreuungsaufwands und vielf\u00e4ltigen Erleichterungen des Familienlebens (Zeitersparnis bei Schulwegen, schulische Veranstaltungen an derselben Schule, Kontakte zu Schulleitung und Lehrpersonal, geschwisterliche Bindung) sachlich gerechtfertigt. Auch sofern \u00a7 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1AufnahmeVO-SbP Kinder mit Geschwistern, die an anderen SESB-Grundschulstandorten in derselben Sprachkombination unterrichtet werden, privilegiert, bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Sowohl das aufzunehmende Kind als auch seine Eltern k\u00f6nnen ein sch\u00fctzenswertes Interesse daran haben, dass Geschwisterkinder in derselben Sprache unterrichtet werden und jeweils im Anschluss auch einen Anspruch auf Fortsetzung ihres Bildungsgangs in der Sekundarstufe der SESB haben (vgl. \u00a7 3 Abs. 6 Satz 1 AufnahmeVO-SbP). Die Situation eines Bewerberkindes mit einem Geschwisterkind am Franz\u00f6sischen Gymnasium Berlin, einer weiterf\u00fchrenden Schule mit abweichendem Schulkonzept, ist insoweit nicht vergleichbar.<\/p>\n<p>24. c) Der Antragsgegner ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass lediglich ein Platz in der deutschen Sprachgruppe zu verlosen war. Er hat zurecht sieben Kinder mit Geschwistern an der Grundschule am Arkonaplatz &#8211; SESB &#8211; vorrangig aufgenommen. Der Einwand der Antragsteller, die Geschwisterreglung des \u00a7 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 AufnahmeVO-SbP versto\u00dfe gegen h\u00f6herrangiges Recht und m\u00fcsse daher unangewendet bleiben, greift aus den unter b) genannten Gr\u00fcnden nicht durch.<\/p>\n<p>25. Selbst unterstellt, die Privilegierung von Kindern mit Geschwistern an anderen SESB-Standorten sei verfassungsrechtlich problematisch, k\u00f6nnte diesen Bedenken hier durch Auslegung im Wege geltungserhaltender Reduktion Rechnung getragen werden. Bliebe dieser Bestandteil der Geschwisterkinderregelung des \u00a7 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 AufnahmeVO-SbP vorliegend unangewendet, erg\u00e4ben sich daraus keine f\u00fcr die Antragsteller g\u00fcnstigen Rechtsfolgen. Denn ausweislich der Geschwisterliste im Einrichtungsvermerk vom 18. Januar 2021 sind bei der Aufnahme nur Kinder mit Geschwistern an der Grundschule am Arkonaplatz &#8211; SESB &#8211; vorrangig ber\u00fccksichtigt worden, nicht aber Kinder mit Geschwistern an anderen SESB-Grundschulstandorten in derselben Sprachkombination.<\/p>\n<p>26. \u00dcberdies h\u00e4lt der Antragsgegner den Antragstellern zurecht entgegen, dass sie die Tatsache, dass die Schwester des Antragstellers zu 1 das Franz\u00f6sische Gymnasium besucht, erst im Rahmen des Widerspruchsverfahrens und damit zu sp\u00e4t angegeben haben. Denn grunds\u00e4tzlich beurteilt sich die Frage, ob eine Bewerberin oder ein Bewerber an der gew\u00fcnschten Schule aufgenommen wird, nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung, die als verbindlicher Abschluss des bei einer \u00dcbernachfrage durchzuf\u00fchrenden Aufnahmeverfahrens ergeht (st. Rspr., vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl\u00fcsse vom 9. September 2020 &#8211; OVG 3 S 73\/20 -, juris Rn. 3, vom 6. September 2019 &#8211; OVG 3 S 76.19 -, juris Rn. 6 und vom 9. Oktober 2020 &#8211; OVG 3 S 69.20 -, juris Rn. 18, jeweils m. w. N.). Dies war hier am 28. Januar 2021.<\/p>\n<p>27. 3. Als fehlerhaft erweist sich jedoch die am 9. Juni 2021 erfolgte Vergabe von zwei Schulpl\u00e4tzen, die zun\u00e4chst f\u00fcr geeignete Kinder aus nach Berlin zuziehenden Familien freigehalten wurden, die sich nicht am regul\u00e4ren Anmeldeverfahren beteiligen konnten (vgl. \u00a7 3 Abs. 11 Satz 3 AufnahmeVO-SbP). Der Antragsgegner hat diese beiden Pl\u00e4tze &#8211; obgleich alle drei Sprachgruppen \u00fcbernachgefragt waren &#8211; ausweislich seines Vermerks vom 9. Juni 2021 der deutschen und der bilingualen Sprachgruppe zugeteilt und anschlie\u00dfend entsprechend der jeweiligen Nachr\u00fcckerlisten in den beiden Sprachgruppen vergeben. Diese Art und Weise der Platzvergabe entsprach nicht den gesetzlichen Vorgaben. Vielmehr h\u00e4tte die Regelung des \u00a7 3 Abs. 4 Satz 13 AufnahmeVO SbP Anwendung finden m\u00fcssen, wonach zur Verf\u00fcgung stehende Pl\u00e4tze, die im Rahmen der Aufteilung gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 11 Satz 3 nicht gleichm\u00e4\u00dfig auf alle Sprachgruppen verteilt werden k\u00f6nnen, unter allen verbliebenen Bewerbern durch Los zu vergeben sind.<\/p>\n<p>28. In einer Fallkonstellation wie der vorliegenden, in der die Auswahlentscheidung fehlerhaft ist, weil ein gebotenes Losverfahren rechtswidrig unterblieben ist, ist zur Kompensation dieses Fehlers ein fiktives Losverfahren durchzuf\u00fchren. Durch die Nachholung des Losverfahrens wird den Bewerberkindern, die um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht haben, genau die Aufnahmechance zuteil, die sie auch in einem urspr\u00fcnglich durchzuf\u00fchrenden Losverfahren gehabt h\u00e4tten. In das hiernach durchzuf\u00fchrende fiktive Losverfahren sind der Antragsteller zu 1 und die Antragstellerin J&#8230; (VG 35 L 128\/21) sowie zw\u00f6lf weitere fiktive Bewerberkinder einzubeziehen (vgl. Schriftsatz des Antragsgegners vom 19. Juli 2021, Bl. 80 der Gerichtsakte, 16 Kinder im Widerspruchsverfahren abz\u00fcglich eines Bewerberkindes ohne Mindesteignung, vgl. Beschluss der Kammer vom 21. Juli 2021 mit dem Aktz.: VG 34 L 200\/21, und abz\u00fcglich eines Zweitwunsch-Kindes). Dem Anspruch auf Gew\u00e4hrung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist damit gen\u00fcge getan (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. November 2020 &#8211; OVG 3 S 76\/20 -, juris Rn. 10 m.w.N.).<\/p>\n<p>29. B. Es besteht insoweit auch ein Anordnungsgrund.<\/p>\n<p>30. Ohne die aus dem Tenor ersichtliche Anordnung w\u00fcrde der Anspruch der Antragsteller auf Durchf\u00fchrung des tenorierten fiktiven Losverfahrens und die m\u00f6glicherweise daraus folgende Aufnahme des Antragstellers zu 1 an die Grundschule am Arkonaplatz &#8211; SESB &#8211; zum Beginn des Schuljahres 2021\/2022 zumindest teilweise vereitelt. Eine Entscheidung im Hauptsachverfahren k\u00f6nnte nicht mehr rechtzeitig vor dem Schulbeginn ergehen.<\/p>\n<p>31. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 155 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. \u00a7 100 Abs. 1 ZPO. Die Kosten wurden entsprechend des Ausma\u00dfes des teilweisen Obsiegens und teilweisen Obliegens der Beteiligten verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geteilt. Die Kostenquote orientiert sich an der Aufnahmechance des Antragstellers zu 1 im Rahmen des durchzuf\u00fchrenden fiktiven Losverfahrens von 1\/7.<\/p>\n<p>32. Die Streitwertfestsetzung beruht auf \u00a7 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. \u00a7 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer in schulrechtlichen Eilverfahren nach den Nrn. 1.5 Satz 1 Hs. 1 und 38.4 des Streitwertkatalogs f\u00fcr die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die H\u00e4lfte des f\u00fcr das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes zugrunde legt.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2394\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2394&text=Gericht%3A+VG+Berlin+35.+Kammer.+Entscheidungsdatum%3A+28.07.2021.+Aktenzeichen%3A+35+L+94%2F21\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2394&title=Gericht%3A+VG+Berlin+35.+Kammer.+Entscheidungsdatum%3A+28.07.2021.+Aktenzeichen%3A+35+L+94%2F21\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2394&description=Gericht%3A+VG+Berlin+35.+Kammer.+Entscheidungsdatum%3A+28.07.2021.+Aktenzeichen%3A+35+L+94%2F21\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: VG Berlin 35. 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