{"id":2391,"date":"2021-08-17T20:17:08","date_gmt":"2021-08-17T20:17:08","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2391"},"modified":"2021-08-17T20:19:20","modified_gmt":"2021-08-17T20:19:20","slug":"immissionsschutzrechtliche-genehmigungen-von-windenergieanlagen-an-land-mit-einer-gesamthoehe-von-mehr-als-50-metern-sind-auch-dann-gemaess-%c2%a7-63-bimschg-kraft-gesetzes-sofort-vollziehbar-wenn-di","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2391","title":{"rendered":"Immissionsschutzrechtliche Genehmigungen von Windenergieanlagen an Land mit einer Gesamth\u00f6he von mehr als 50 Metern sind auch dann gem\u00e4\u00df \u00a7 63 BImSchG kraft Gesetzes sofort vollziehbar, wenn die Genehmigung bereits vor Inkrafttreten des Investitionsbeschleunigungsgesetzes vom 3. Dezember 2020 erlassen wurde"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 03.08.2021<br \/>\nAktenzeichen: OVG 11 S 20\/21<br \/>\nECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0803.OVG11S20.21.00<!--more--><br \/>\nDokumenttyp: Beschluss<\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>Immissionsschutzrechtliche Genehmigungen von Windenergieanlagen an Land mit einer Gesamth\u00f6he von mehr als 50 Metern sind auch dann gem\u00e4\u00df \u00a7 63 BImSchG kraft Gesetzes sofort vollziehbar, wenn die Genehmigung bereits vor Inkrafttreten des Investitionsbeschleunigungsgesetzes vom 3. Dezember 2020 erlassen wurde.<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 1. Oktober 2020 gegen den der Beigeladenen erteilten Genehmigungsbescheid des Antragsgegners Nr. 50.020.00\/19\/1.6.2V\/T12 vom 10. November 2020 wird abgelehnt.<br \/>\nDer Antragsteller tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens einschlie\u00dflich der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.<br \/>\nDer Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p><strong>I.<\/strong><\/p>\n<p>1. Mit Bescheid vom 10. September 2020 (Nr. 50.020.00\/19\/1.6.2V\/T12)1 erteilte der Antragsgegner der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung, auf den Grundst\u00fccken in 1&#8230; drei Windkraftanlagen (WKA) zu errichten und zu betreiben. Dabei lie\u00df er von den Abstandsfl\u00e4chen nach \u00a7 6 BbgBauO gem\u00e4\u00df \u00a7 67 Abs. 1 BbgBauO jeweils Abweichungen zu.2 Der Antragsteller ist Eigent\u00fcmer im Au\u00dfenbereich gelegener unbebauter Grundst\u00fccke in der Gemarkung T&#8230; F&#8230; .3 Nachdem unter anderem der Antragsteller gegen den Genehmigungsbescheid Widerspruch4 erhoben hatte, ordnete der Antragsgegner auf Antrag der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beigeladenen mit Bescheid vom 16. Dezember 20205 die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung an. Am 20. Januar 2021 hat der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs bei dem Verwaltungsgericht Cottbus beantragt6, das das Verfahren mit Beschluss vom 17. Februar 2021 an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg verwiesen hat.7 Ferner hat der Antragsteller am 8. Februar 2021 bei dem Oberverwaltungsgericht im Wege der Unt\u00e4tigkeitsklage (OVG 11 A 9\/21) beantragt, den Genehmigungsbescheid vom 10. September 2020 aufzuheben und am 8. April 20218 den zur\u00fcckweisenden Widerspruchsbescheid vom 22. M\u00e4rz 2021 in seine bei dem Senat anh\u00e4ngige Klage einbezogen.<\/p>\n<p>2. Zur Begr\u00fcndung seines Antrags auf Gew\u00e4hrung vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend9: Die Windkraftanlagen seien unter Versto\u00df gegen nachbarsch\u00fctzende Vorschriften des bauordnungsrechtlichen Brandschutzes (\u00a7 14 BbgBauO) genehmigt worden. Nach dieser Vorschrift m\u00fcssten bauliche Anlagen so beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt werde und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame L\u00f6scharbeiten m\u00f6glich seien. Windkraftanlagen, die ein Geb\u00e4ude im Sinne von \u00a7 2 Abs. 2 BbgBauO und zugleich ein Sonderbau im Sinne von \u00a7 2 Abs. 4 Nr. 20 BbgBauO seien, k\u00f6nnten, was mit Beispielen belegt werde, in Brand geraten. In dem Fall, dass ein Brand im Transformator, in der Gondel, an den Rotorbl\u00e4ttern oder am Fu\u00df der Windkraftanlage ausbreche, ziehe sich die Feuerwehr zur\u00fcck und sichere einen Radius von ann\u00e4hernd 500 m um die Windkraftanlage herum, damit das Feuer die Fl\u00e4chen jenseits dieses Radius nicht erfasse. Innerhalb des Radius, in dem auch Grundst\u00fccke des Antragstellers l\u00e4gen, brenne alles Brennbare unkontrolliert ab. Das automatische Feuerl\u00f6schsystem verhindere weder einen Brand des Maschinenhauses noch der Rotorbl\u00e4tter und wirke nur im Inneren des Maschinenraums direkt an den dortigen Anlagen. Auch werde das Herabfallen oder Abschleudern brennender Rotorblattteile nicht durch die automatische L\u00f6schung verhindert. Vielmehr werde infolge der gro\u00dfen H\u00f6he der Anlagen davon ausgegangen, dass brennende Teile vom Wind weggetrieben w\u00fcrden und den umstehenden Wald 500-Meter-Sperrgebiet in Brand setzen k\u00f6nnten. Da bei einem Brandausbruch des Maschinenhauses und der Rotorbl\u00e4tter wirksame L\u00f6scharbeiten nicht m\u00f6glich seien, stehe das Konzept der Brandbek\u00e4mpfung bei Windkraftanlagen in Widerspruch zu \u00a7 14 BbgBauO sowie zu \u00a7 3 S. 1 BbgBauO. Die Genehmigung versto\u00dfe auch gegen \u00a7 13 BbgBauO, denn es bestehe die Gefahr, dass der Antragsteller im Falle eines Brandes der Windkraftanlage Nr. 2 oder eines technischen Versagens auf seinem bis auf einen Abstand von 81 m heranreichenden Grundst\u00fcck von herabst\u00fcrzenden Tr\u00fcmmerteilen getroffen werden k\u00f6nnte oder seine Fl\u00e4chen durch diese Teile besch\u00e4digt w\u00fcrden. Der Antragsteller werde durch die Verst\u00f6\u00dfe gegen \u00a7\u00a7 13, 14, 28 Abs. 3 BbgBauO in seinen Rechten verletzt. Ferner macht der Antragsteller zur Begr\u00fcndung seiner Klage OVG 11 A 9\/21 geltend, der angegriffene Genehmigungsbescheid versto\u00dfe gegen artenschutzrechtliche Vorschriften.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong><\/p>\n<p>3. Der Antrag hat keinen Erfolg, denn er ist jedenfalls nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>4. Inhaltlicher Ma\u00dfstab der gerichtlichen Entscheidung in einem Eilverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 80a Abs. 3, \u00a7 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ist eine umfassende Interessenabw\u00e4gung, deren Gegenstand einerseits das \u00f6ffentliche Interesse sowie das private Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes und andererseits das Aufschubinteresse des Antragstellers sind. Im Rahmen dieser Interessenabw\u00e4gung haben auch Erkenntnisse \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung; allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als bei Gewichtung des Sofortvollzugsinteresses in die Abw\u00e4gung einzustellenden Gesichtspunkte (st\u00e4ndige Rechtsprechung des Senats, z.B. Beschluss vom 19. M\u00e4rz 2021 \u2013 11 S 137\/20 \u2013, Rn. 21, juris, m.w.N.).<\/p>\n<p>5 Bei der Abw\u00e4gung ist davon auszugehen, dass die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung gem\u00e4\u00df \u00a7 63 BImSchG kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist. Nach dieser, mit dem Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen vom 3. Dezember 2020 (BGBl I vom 9. Dezember 2020, Seite 2694) \u2013 Investitionsbeschleunigungsgesetz \u2013 am 10. Dezember 2020 in Kraft getretenen Vorschrift haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamth\u00f6he von mehr als 50 Metern keine aufschiebende Wirkung. Ziel dieser Regelung ist nach der Begr\u00fcndung des Entwurfs der Bundesregierung (BT-Drs. 19\/22139, Seite 25) eine Beschleunigung der Verfahren, um die Ausbauziele f\u00fcr Windkraftanlagen zu erreichen, was von zentraler Bedeutung f\u00fcr die Energiewende sei. Das Investitionsbeschleunigungsgesetz sieht in Art. 11 Abs. 1 das Inkrafttreten der Vorschrift am Tag nach der Verk\u00fcndung vor und enth\u00e4lt insoweit keine \u00dcbergangsregelung. Letztere ist auch \u00a7 67 BImSchG nicht zu entnehmen. Vielmehr spricht \u00a7 67 Abs. 4 BImSchG, wonach bereits begonnene Verfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gest\u00fctzten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Ende zu f\u00fchren sind, f\u00fcr eine sofortige Anwendung auf bereits erteilte, noch nicht bestandskr\u00e4ftig gewordene Genehmigungen.<\/p>\n<p>6. Indem der Gesetzgeber die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die immissionsschutzrechtliche Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamth\u00f6he von mehr als 50 Metern hat entfallen lassen, hat er der Sache nach einen grunds\u00e4tzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet, so dass es besonderer Umst\u00e4nde bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Dies bedeutet zwar nicht, dass sich das Vollziehungsinteresse regelhaft gegen\u00fcber dem Suspensiv Interesse des rechtsschutzsuchenden Dritten durchsetzen w\u00fcrde. Die nach \u00a7 80 Abs. 5 S. 1 VwGO gebotene Abw\u00e4gung im Einzelfall wird jedoch gesetzlich vorstrukturiert (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Juni 2021 \u2013 11 S 52\/21 \u2013, Rn. 12, juris, m.w.N.).<\/p>\n<p>7. Hiernach \u00fcberwiegt das \u00f6ffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung das Suspensivinteresse des Antragstellers, denn bei summarischer Pr\u00fcfung ist ein Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren unwahrscheinlich, weil die Genehmigung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gegen den Antragsteller sch\u00fctzende Rechtsvorschriften verst\u00f6\u00dft.<\/p>\n<p>8. Dabei mag dahinstehen, ob \u00a7 14 BbgBauO, auf den der Antragsteller sich zuv\u00f6rderst beruft, diesem in seiner Funktion als Generalklausel Drittschutz vermitteln kann (ablehnend VG Cottbus, Urteil vom 17. Januar 2019 \u2013 5 K 1565\/17 \u2013, Rn. 39 f., m.w.N.vgl. allgemein zu brandschutzrechtlichen Vorschriften der Landesbau-verordnung: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Dezember 2011 \u2013 OVG 10 B 6.11 \u2013 juris Rn.36), denn es ist nicht ersichtlich, dass der angegriffene Genehmigungsbescheid zulasten des Antragstellers gegen diese Vorschrift verst\u00f6\u00dft. Danach sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu \u00e4ndern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie eine Entrauchung von R\u00e4umen und wirksame L\u00f6scharbeiten m\u00f6glich sind. Soweit der Antragsteller geltend macht, wirksame L\u00f6scharbeiten seien nicht m\u00f6glich, weil das Brandschutzkonzept, das Gegenstand der Genehmigung geworden sei, lediglich darauf ausgerichtet sei, Brandlasten zu verringern, einen Schutzabstand zu schaffen und die Ausbreitung des Feuers jenseits eines Sicherheitsradius von 500 m zu verhindern, greift sein eigener Ansatz hinsichtlich der WKA 1 und 3 schon deshalb nicht durch, weil diese Windkraftanlagen weiter als 500 m, n\u00e4mlich 650 m und 1800 m von den Grundst\u00fccken des Antragstellers entfernt sind. Lediglich hinsichtlich der WKA 2 betr\u00e4gt der Abstand zu den Grundst\u00fccken des Antragstellers weniger als 500 m.<\/p>\n<p>9. Auch insoweit ist ein Versto\u00df gegen \u00a7 14 BbgBauO aber nicht ersichtlich. Der Leitfaden des Landes Brandenburg f\u00fcr Planung, Genehmigung und Betrieb von Windkraftanlagen im Wald unter besonderer Ber\u00fccksichtigung des Brandschutzes (Stand Mai 2014, abzurufen unter https:\/\/lewatana.de\/wp-content\/uploads\/2016\/12\/Brandenburg_Leitfaden-WKA-im-Wald_Mai-2014.pdf) sieht unter Z. 3.2 vor, dass die Gew\u00e4hrleistung des Brandschutzes nur durch eine Kombination von vorbeugenden und abwehrenden Ma\u00dfnahmen m\u00f6glich ist, weil der Brand einer Windkraftanlage aufgrund deren H\u00f6he durch die \u00f6rtlichen Feuerwehren nicht zu bek\u00e4mpfen sei und sich die abwehrenden Ma\u00dfnahmen ausschlie\u00dflich auf eine Verhinderung der Ausbreitung eines Brandes auf Bereiche um die Windkraftanlage beschr\u00e4nken k\u00f6nnten. Hinsichtlich der technischen Ausstattung der Anlage sieht der Leitfaden vor, dass diese \u00fcber eine bauliche Vorrichtung verf\u00fcgen muss, die sie im Gefahrenfall abschalten und die in Rotorbl\u00e4tter Fahnenstellung bringen k\u00f6nne, um den Rotor zuverl\u00e4ssig abzubremsen. Ferner m\u00fcsse die Anlage \u00fcber eine automatische L\u00f6schanlage im Bereich der Gondel verf\u00fcgen, die einen Vollbrand der Kanzel wirksam verhindern k\u00f6nne, und die Anlage m\u00fcsse mit einer Blitzschutzanlage ausgestattet sein. Dass diese Anforderungen hier nicht erf\u00fcllt seien, macht der Antragsteller selbst nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die mit dem angefochtenen Bescheid genehmigten Windkraftanlagen verf\u00fcgen \u00fcber Blitzschutzanlagen im Sinne von \u00a7 46 BbgBauO (vgl. Nr. 3.2.4 des Generischen Brandschutzkonzepts des T\u00dcV S\u00fcd vom 20. Dezember 2017, Verwaltungsvorgang Bl. 877 f.; Nr. 5.10 des Brandschutznachweises H&#8230;, Ingenieure f\u00fcr Brandschutz, vom 11. Februar 2019, Verwaltungsvorgang Bl. 892 ff.). Sie verf\u00fcgen \u00fcberdies \u00fcber automatische Brandmeldeanlagen, die eine automatische Abschaltung der WKA innerhalb von 30 Sekunden bewirken (vgl. Nr. 3.2.1 des Generischen Brandschutzkonzepts sowie Nr. 5.11 des Brandschutznachweises). Ferner sind die WKA mit automatischen Feuerl\u00f6schanlagen sowie f\u00fcr den Fall eines Brandes w\u00e4hrend der Inspektionsarbeiten mit L\u00f6schger\u00e4ten zur Bek\u00e4mpfung von Entstehungsbr\u00e4nden ausgestattet (vgl. Nr. 3.2.2 des Generischen Brandschutzkonzepts sowie Nr. 5.8 des Brandschutznachweises). All dies erm\u00f6glicht wirksame L\u00f6schma\u00dfnahmen auch innerhalb eines Radius von 500 m um die Windkraftanlagen.<\/p>\n<p>10. Soweit der Antragsteller geltend macht, im Falle eines Brandes der WKA 2 k\u00f6nnten brennende Rotorteile auf sein Grundst\u00fcck st\u00fcrzen und dort einen Brand ausl\u00f6sen, den die Feuerwehr aus Gr\u00fcnden ihrer eigenen Sicherung nicht bek\u00e4mpfen k\u00f6nne, ist nicht ersichtlich, dass die Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen Szenarios oberhalb des allgemeinen Lebensrisikos liegt. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass \u00fcblicherweise von Windkraftanlagen keine \u00fcber das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden Brandgefahren ausgehen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. Juli 2020 \u2013 8 A 10157\/20. OVG \u2013, Rn. 24, juris, m.w.N.). Gleiches gilt erst recht f\u00fcr die in der Antragsbegr\u00fcndung ge\u00e4u\u00dferte Sorge des Antragstellers, herabfallende brennende Teile k\u00f6nnten Personen treffen, die sich innerhalb des 500-m-Radius auf seinen Grundst\u00fccken aufhalten. Denn abgesehen davon, dass es sich dabei um unbebaute Fl\u00e4chen handelt, d\u00fcrfte angesichts dessen, dass ausweislich der vom Antragsteller in Kopie vorgelegten Fotos der Brand einer Windkraftanlage quasi un\u00fcbersehbar ist, damit zu rechnen sein, dass sich Menschen z\u00fcgig aus dem Gefahrenbereich entfernen. Schon aus diesen Gr\u00fcnden d\u00fcrfte auch kein Versto\u00df gegen die allgemeinen bauordnungsrechtlichen Anforderungen des \u00a7 3 S. 1 BbgBauO vorliegen, Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu \u00e4ndern und instand zu halten, dass die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die nat\u00fcrlichen Lebensgrundlagen, nicht gef\u00e4hrdet werden. Gleiches gilt f\u00fcr die vom Antragsteller angef\u00fchrte Vorschrift des \u00a7 13 BbgBauO, sollte sie denn herabfallende brennende Teile als physikalische Einfl\u00fcsse erfassen.<\/p>\n<p>11. Auch der weitere gegen die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Genehmigungsbescheides erhobene Einwand des Antragstellers, das Maschinenhaus und die Rotorbl\u00e4tter seien unter Versto\u00df gegen \u00a7 28 Abs. 3 BbgBauO genehmigt worden, weil sie nicht aus schwer-, sondern normal entflammbaren Materialien best\u00fcnden, greift bei summarischer Pr\u00fcfung nicht durch. Diese Vorschrift regelt die Entflammbarkeit von Au\u00dfenw\u00e4nden sowie Au\u00dfenwandverkleidungen einschlie\u00dflich der D\u00e4mmstoffe und Unterkonstruktionen, Balkonbekleidungen und mehr als zwei Geschosse \u00fcberbr\u00fcckende Solaranlagen an Au\u00dfenw\u00e4nden. Sie betrifft, wie sich aus der Terminologie und im \u00dcbrigen dem Umkehrschluss aus Abs. 5 ergibt, f\u00fcr Geb\u00e4ude der Klassen 4 und 5. Als Geb\u00e4ude definiert \u00a7 2 Abs. 2 BbgBauO selbstst\u00e4ndig benutzbare, \u00fcberdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden k\u00f6nnen und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Darunter fallen die in Rede stehenden Windkraftanlagen der Beigeladenen nicht. Diese k\u00f6nnen zwar etwa f\u00fcr Wartungsarbeiten von Menschen betreten werden. Sie sind aber nicht dazu bestimmt oder geeignet, dem Schutz, d. h. dem Aufenthalt von Menschen oder Tieren oder der Aufbewahrung von Sachen zu dienen. Vielmehr sind Windkraftanlagen, wie der Antragsgegner zutreffend geltend macht, als Sonderbauten gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 4 Nr. 2 BbgBauO anzusehen, die nicht den Anforderungen des \u00a7 28 Abs. 3 BbgBauO unterliegen.<\/p>\n<p>12. Etwaige Verst\u00f6\u00dfe gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbest\u00e4nde des \u00a7 44 BNatSchG kann der Antragsteller nicht mit Erfolg geltend machen, weil die Norm nicht drittsch\u00fctzend ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Oktober 2020 \u2013 8 A 894\/17 \u2013, Rn. 281, juris, m.w.N.).<\/p>\n<p>13. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf \u00a7 53 Abs. 2 Nr. 2, \u00a7 52 Abs. 1 GKG.<\/p>\n<p>14. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (\u00a7 152 Abs. 1 VwGO, \u00a7 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. \u00a7 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).<\/p>\n<p>Fu\u00dfnoten ausblendenFu\u00dfnoten<\/p>\n<p>1) Anlage K 3<br \/>\n2) Anlage K 3, S. 93<br \/>\n3) GA 1R; Anlage K 2<br \/>\n4) GA 20<br \/>\n5) GA 10<br \/>\n6) GA 1<br \/>\n7) GA 41<br \/>\n8) 11 A 9.21, GA 36<br \/>\n9) GA 2R &#8211; 8<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2391\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2391&text=Immissionsschutzrechtliche+Genehmigungen+von+Windenergieanlagen+an+Land+mit+einer+Gesamth%C3%B6he+von+mehr+als+50+Metern+sind+auch+dann+gem%C3%A4%C3%9F+%C2%A7+63+BImSchG+kraft+Gesetzes+sofort+vollziehbar%2C+wenn+die+Genehmigung+bereits+vor+Inkrafttreten+des+Investitionsbeschleunigungsgesetzes+vom+3.+Dezember+2020+erlassen+wurde\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2391&title=Immissionsschutzrechtliche+Genehmigungen+von+Windenergieanlagen+an+Land+mit+einer+Gesamth%C3%B6he+von+mehr+als+50+Metern+sind+auch+dann+gem%C3%A4%C3%9F+%C2%A7+63+BImSchG+kraft+Gesetzes+sofort+vollziehbar%2C+wenn+die+Genehmigung+bereits+vor+Inkrafttreten+des+Investitionsbeschleunigungsgesetzes+vom+3.+Dezember+2020+erlassen+wurde\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2391&description=Immissionsschutzrechtliche+Genehmigungen+von+Windenergieanlagen+an+Land+mit+einer+Gesamth%C3%B6he+von+mehr+als+50+Metern+sind+auch+dann+gem%C3%A4%C3%9F+%C2%A7+63+BImSchG+kraft+Gesetzes+sofort+vollziehbar%2C+wenn+die+Genehmigung+bereits+vor+Inkrafttreten+des+Investitionsbeschleunigungsgesetzes+vom+3.+Dezember+2020+erlassen+wurde\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. 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