{"id":239,"date":"2020-12-05T18:57:19","date_gmt":"2020-12-05T18:57:19","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=239"},"modified":"2020-12-05T18:57:19","modified_gmt":"2020-12-05T18:57:19","slug":"rechtssache-werra-naturstein-gmbh-co-kg-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-32377-12-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=239","title":{"rendered":"RECHTSSACHE WERRA NATURSTEIN GMBH &#038; CO KG .\/. DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 32377\/12"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nRECHTSSACHE W. .\/. DEUTSCHLAND<br \/>\n(Individualbeschwerde Nr. 32377\/12)<br \/>\nURTEIL<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n19. Januar 2017<\/p>\n<p><!--more-->Dieses Urteil wird nach Ma\u00dfgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache W. .\/. Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Erik M\u00f8se, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nKhanlar Hajiyev,<br \/>\nGanna Yudkivska,<br \/>\nFaris Vehabovi\u0107,<br \/>\nS\u00edofra O\u2019Leary,<br \/>\nCarlo Ranzoni,<br \/>\nund Milan Bla\u0161ko, Stellvertretender Sektionskanzler,<\/p>\n<p>nach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 13. Dezember 2016<\/p>\n<p>das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.<\/p>\n<p><strong>VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 32377\/12) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutsches Unternehmen, die W. (\u201edie Beschwerdef\u00fchrerin\u201c), nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hatte.<\/p>\n<p>2 Die Beschwerdef\u00fchrerin wurde von Herrn T., Rechtsanwalt in T., vertreten. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch einen ihrer Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz, vertreten.<\/p>\n<p>3. Die Beschwerdef\u00fchrerin behauptete insbesondere, in ihren Rechten aus Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention verletzt worden zu sein, weil sie keine Entsch\u00e4digung erhalten habe, nachdem sie den Abbau eines Kalksteinvorkommens aufgrund einer geplanten Autobahn, die durch den Steinbruch f\u00fchren sollte, habe einstellen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>4. Am 3. Februar 2016 wurde die Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention betreffende R\u00fcge der Regierung \u00fcbermittelt und die Individualbeschwerde gem\u00e4\u00df Artikel 54 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im \u00dcbrigen f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>I. DIE UMST\u00c4NDE DES FALLES<\/p>\n<p>5. Die Beschwerdef\u00fchrerin ist ein deutsches Unternehmen mit Sitz in A.<\/p>\n<p><strong>A. Der Hintergrund der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p>6. Im Juli 1994 erwarb die Beschwerdef\u00fchrerin Grundst\u00fccke, unter deren Oberfl\u00e4che sich ein Kalksteinvorkommen befand. Sie erlangte eine Bewilligung zum Abbau des Kalksteins f\u00fcr den Zeitraum von 25 Jahren. Im Anschluss wurde begonnen, Kalkstein im Tagebau abzubauen. Es war notwendig, dass die Beschwerdef\u00fchrerin unmittelbar neben dem Steinbruch eine Anlage betrieb, um den Kalkstein zu Baustoffen aufzubereiten. 1997 erhielt sie die Zulassung, den Steinbruch als Deponie zu nutzen und ihn mit Bodenabf\u00e4llen aus Erdarbeiten an anderen Orten zu verf\u00fcllen.<\/p>\n<p>7. In der Zwischenzeit begannen die Bundesbeh\u00f6rden mit der Planung einer neuen Autobahn, wobei die bevorzugte Streckenvariante durch den Steinbruch f\u00fchrte. Vom 29. Oktober bis zum 6. Dezember 1993 wurden in der Gemeinde, in der sich der Steinbruch befand, Landkarten und Unterlagen zur \u00f6ffentlichen Einsichtnahme ausgelegt. Zus\u00e4tzlich wurden am 28. Oktober 1993 Informationen zu dem Planungsverfahren im Amtsblatt der Gemeinde ver\u00f6ffentlicht. Aus den offengelegten Unterlagen war ersichtlich, dass der Abbaubetrieb von der Autobahn betroffen sein w\u00fcrde. Allerdings war das Ausma\u00df der nachteiligen Auswirkungen nicht vollst\u00e4ndig absehbar, da die genaue Trassenf\u00fchrung noch nicht abschlie\u00dfend feststand. Die Beschwerdef\u00fchrerin hat behauptet, dass ihr das Planungsverfahren nicht bekannt gewesen sei, als sie die Grundst\u00fccke 1993 erworben habe.<\/p>\n<p>8. Am 7. November 2000 versagte das Bergamt Bad Salzungen angesichts der gew\u00e4hlten Trassenf\u00fchrung durch den Steinbruch die Zulassung des Hauptbetriebsplans der Beschwerdef\u00fchrerin f\u00fcr die Jahre 2000 bis 2002, die eine verwaltungsrechtliche Voraussetzung f\u00fcr den Betrieb bzw. Weiterbetrieb eines Steinbruchs darstellt. Eine Zulassung wurde nur f\u00fcr den Kalksteinabbau in einem bestimmten Gebiet und nur in dem Umfang, in dem die neue Autobahn nicht beeintr\u00e4chtigt wurde, erteilt. Folglich musste die Beschwerdef\u00fchrerin den Kalksteinabbau im Jahr 2001 einstellen und sie verlagerte ihren Betrieb an einen anderen, in der N\u00e4he gelegenen Bergbaustandort. Am alten Standort verblieben 4.700.000 Kubikmeter Kalkstein (67% des urspr\u00fcnglichen Volumens) im Boden. Die Beschwerdef\u00fchrerin musste die Kosten der Betriebsverlegung tragen, einschlie\u00dflich der Umsetzung des Maschinenparks und des Baus von Zuwegen und Geb\u00e4uden. \u00dcber den von ihr eingelegten Widerspruch gegen die Entscheidung des Bergamts wurde nie entschieden.<\/p>\n<p><strong>B. Das Planungsverfahren zum Bau der Autobahn<\/strong><\/p>\n<p>9. Am 26. Mai 2003 erlie\u00df das Land Th\u00fcringen einen Planfeststellungsbeschluss zum Bau der Autobahn, in dem es u. a. hie\u00df, dass eine Umgehung der Grundst\u00fccksfl\u00e4chen der Beschwerdef\u00fchrerin zu kostspielig und zeitaufwendig w\u00e4re.<\/p>\n<p>10. Die Beschwerdef\u00fchrerin erhob Klage zum Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung des Planfestellungsbeschlusses, hilfsweise, in dem Planfeststellungsbeschluss festzulegen, dass die Beschwerdef\u00fchrerin wegen des Eingriffs in ihren Abbaubetrieb zu entsch\u00e4digen sei, oder hilfsweise, den Freistaat Th\u00fcringen in dem Planfeststellungsbeschluss zur \u00dcbernahme des Steinbruchbetriebs, einschlie\u00dflich der verbleibenden Grundst\u00fcckfl\u00e4chen und der Bewilligung, zu verpflichten.<\/p>\n<p>11. Am 2. Februar 2004 \u00e4nderte das Land den Planfeststellungsbeschluss ab, nachdem das Bundesverwaltungsgericht erkl\u00e4rt hatte, dass die entsprechende Passage des Beschlusses nicht pr\u00e4zise genug sei. Es \u00e4nderte den Wortlaut dahingehend ab, dass die Formulierung \u201eUmfang und H\u00f6he einer Entsch\u00e4digung sind privatrechtlich zu vereinbaren\u201c und \u201e[s]oweit \u00fcber die Entsch\u00e4digung keine Einigung erzielt werden kann, wird diese in einem<br \/>\ngesonderten Verfahren vor der Enteignungsbeh\u00f6rde festgelegt [&#8230;]\u201c entfiel und es stattdessen hie\u00df: \u201eF\u00fcr die Inanspruchnahme besteht<br \/>\nAnspruch auf Entsch\u00e4digung dem Grunde nach\u201c und \u201e[\u00fc]ber die H\u00f6he und den Umfang der Entsch\u00e4digung wird nicht im Planfeststeilungsverfahren entschieden\u201c. Daraufhin erkl\u00e4rten die Beschwerdef\u00fchrerin und das Land die Angelegenheit f\u00fcr erledigt und das Bundesverwaltungsgericht beschloss 2004, das Verfahren einzustellen. Die Kosten des Verfahrens wurden zwischen der Beschwerdef\u00fchrerin und dem Land aufgeteilt.<\/p>\n<p><strong>C.\u00a0Das Enteignungsverfahren<\/strong><\/p>\n<p>12. 2005 nahm die Bundesregierung die Grundst\u00fccksfl\u00e4chen der Beschwerdef\u00fchrerin zum Zwecke des Stra\u00dfenbaus in Besitz, nachdem sie in dem Verfahren auf vorzeitige Besitzeinweisung eine Einigung mit der Beschwerdef\u00fchrerin erzielt hatte. Nachdem ein f\u00f6rmliches Enteignungsverfahren eingeleitet worden war, wurden in einem Gutachten eines vereidigten Sachverst\u00e4ndigen Verluste und Mehrkosten in H\u00f6he von 3.589.566,42 Euro erfasst, einschlie\u00dflich des Werts des Kalksteins, entgangener Gewinne aus der Deponie, der Kosten der Betriebsverlagerung und der Zinsen.<\/p>\n<p>13. Am 26. M\u00e4rz 2008 enteignete das Landesverwaltungsamt Th\u00fcrigen den Teil der Grundst\u00fccksfl\u00e4chen der Beschwerdef\u00fchrerin, auf dem die Autobahn gebaut worden war, und entschied, dass die Bundesregierung eine Entsch\u00e4digung von rund 865.000 Euro an die Beschwerdef\u00fchrerin zu zahlen habe. Dieser Betrag umfasste etwa 22.800 Euro Entsch\u00e4digung f\u00fcr den Wert der als landwirtschaftliche Nutzfl\u00e4chen eingestuften Grundst\u00fccke sowie einen Teil der Kosten der Betriebsverlagerung (neue Infrastruktur, Transport des Maschinenparks und Aufschluss des neuen Abbaustandorts). Es erfolgte keine formelle Enteignung der Bewilligung.<\/p>\n<p>14. Beide Parteien stellten einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Die Bundesregierung war insbesondere der Auffassung, dass f\u00fcr die Kosten der Betriebsverlagerung keine Entsch\u00e4digung zu zahlen sei. Die Beschwerdef\u00fchrerin beantragte eine zus\u00e4tzlich Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von 2.301.649,53 Euro nebst Zinsen, davon 1.108.297,00 Euro f\u00fcr den Verlust der Deponiekapazit\u00e4t und der entsprechenden Gewinne, 492.763,22 Euro f\u00fcr weitere Betriebsverlagerungskosten und 700.589,31 Euro f\u00fcr die verminderte Lieferf\u00e4higkeit w\u00e4hrend des \u00dcbergangszeitraums. Die Entsch\u00e4digunganspr\u00fcche bez\u00fcglich des Bodenwerts und des Werts des Kalksteins wurden fallen gelassen.<\/p>\n<p>15. Am 18. Februar 2009 wies das Landgericht Meiningen den Antrag der Beschwerdef\u00fchrerin ab und reduzierte den Entsch\u00e4digungsbetrag dem Antrag der Bundesregierung entsprechend auf etwa 22.800 Euro. Es stellte fest, dass ein Anspruch auf Entsch\u00e4digung lediglich in H\u00f6he des Werts der enteigneten Grundst\u00fccke ohne Einbeziehung des Kalksteinvorkommens bestehe. Gem\u00e4\u00df \u00a7 124 Abs. 3 des Bundesberggesetzes (BBergG, siehe \u201eDas einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht\u201c, Rdnr. 22) w\u00fcrden Rechte zur Gewinnung von Bodensch\u00e4tzen nach den Vorschriften dieses Gesetzes nur unter der gesetzlichen Voraussetzung gew\u00e4hrt, dass sie einem \u00f6ffentlichen Infrastrukturprojekt entsch\u00e4digungslos weichen m\u00fcssten. Folglich l\u00f6sten das faktische Abbaurecht und die mit der Betriebsverlagerung und der Nichtverf\u00fcllung des Deponieraums verbundenen Aufwendungen und Nachteile keinen Entsch\u00e4digungsanspruch aus. Bei den erworbenen Abbaurechten handele es sich zwar um Eigentum im Sinne von Artikel 14 des Grundgesetzes, der Inhaber der Bergbauberechtigung k\u00f6nne sich jedoch nicht darauf verlassen, von seinen Abbaurechten uneingeschr\u00e4nkt Gebrauch machen zu k\u00f6nnen; er k\u00f6nne nur unter den, unter anderem, von \u00a7\u00a0124 Abs. 3 des Bundesberggesetztes vorgegebenen Einschr\u00e4nkungen t\u00e4tig sein. Der Planfeststellungsbeschluss konkretisiere somit lediglich die Bestimmung des Inhalts und der Grenzen, die dem erworbenen Abbaurecht bereits inh\u00e4rent seien.<\/p>\n<p>16. Am 27. Januar 2010 wies das Th\u00fcringer Oberlandesgericht die zuvor von der Beschwerdef\u00fchrerin eingelegte Berufung zur\u00fcck. Es stellte fest, dass der Bau der Autobahn nicht zu einem Verlust des Abbaurechts der Beschwerdef\u00fchrerin gef\u00fchrt habe, sondern nur zu einer Einschr\u00e4nkung der Aus\u00fcbung dieses Rechts in tats\u00e4chlicher Hinsicht, die Folge des Vorrangs von Verkehrsinfrastrukturprojekten sei. Die einschl\u00e4gigen Bestimmungen, n\u00e4mlich \u00a7 124 Abs. 3 und 4 des Bundesberggesetzes, schl\u00f6ssen Entsch\u00e4digungsforderungen aus. Die Klarstellung des Planfeststellungsbeschlusses habe hinsichtlich der Beeintr\u00e4chtigung des Abbaurechts der Beschwerdef\u00fchrerin und der damit verbundenen Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit, einschlie\u00dflich des Deponiebetriebs, keinen Entsch\u00e4digungsanspruch ausgel\u00f6st. Artikel 14 des Grundgesetzes (siehe \u201eDas einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht\u201c, Rdnr. 20) sei nicht verletzt worden, weil die ergriffene Ma\u00dfnahme nicht unangemessen gewesen sei, selbst wenn man bedenke, dass der Wertverlust hinsichtlich des Gewinnungsrechts 67 % betragen habe.<\/p>\n<p>17. Am 14. April 2011 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision der Beschwerdef\u00fchrerin. Er wies den Anspruch auf Entsch\u00e4digung wegen eines Eingriffs in das Abbaurecht zur\u00fcck und st\u00fctzte sich dabei vorwiegend auf \u00a7 124 Abs. 3 des Bundesberggesetzes, und insbesondere darauf, dass auch wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb eine Entsch\u00e4digung nicht in Betracht komme. Das Unternehmen k\u00f6nne keinen weitergehenden gesetzlichen Schutz genie\u00dfen als seine wirtschaftliche Grundlage: das Abbaurecht. Unter Berufung auf seine Rechtsprechung bekr\u00e4ftigte er, dass die Tatsache, dass die Beschwerdef\u00fchrerin sowohl \u00fcber die Bergbauberechtigung als auch \u00fcber das Eigentum an den Grundst\u00fccken verf\u00fcgt habe, daran nichts \u00e4ndere. Nach deutschem Bergrecht seien beide Anspr\u00fcche getrennt voneinander zu beurteilen.<\/p>\n<p>18. Der Bundesgerichtshof r\u00e4umte weiter ein, dass der Abbau faktisch nicht mehr m\u00f6glich sei. Er f\u00fchrte aus, dass es aus Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitserw\u00e4gungen in einem Fall wie dem vorliegenden geboten sein k\u00f6nnte, in Bezug auf die Abbaurechte eine f\u00f6rmliche Enteignung vorzunehmen und eine entsprechende Entsch\u00e4digung zuzuerkennen, stellte jedoch fest, dass ein solcher Anspruch \u2013 ebenso wie die Frage einer m\u00f6glichen Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit \u2013 in dem Verfahren \u00fcber den Planfeststellungsbeschluss h\u00e4tte geltend gemacht werden m\u00fcssen (siehe Rdnr. 10). Schlie\u00dflich wies er darauf hin, dass die entgangenen zuk\u00fcnftigen Gewinne aus der Deponie lediglich eine Erwartung zuk\u00fcnftiger Einnahmen darstellten und somit nicht als Eigentumsrecht im Sinne von Artikel 14 des Grundgesetzes angesehen werden k\u00f6nnten, sondern nur unter Artikel 12 des Grundgesetzes (Berufsfreiheit) fielen.<\/p>\n<p>19. Am 21. Dezember 2011 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdef\u00fchrerin zur Entscheidung anzunehmen (1\u00a0BvR\u00a01499\/11).<\/p>\n<p>II. DAS EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS<\/p>\n<p>20. Artikel\u00a014 des Grundgesetzes lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gew\u00e4hrleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.<\/p>\n<p>(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.<\/p>\n<p>(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zul\u00e4ssig. Sie darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausma\u00df der Entsch\u00e4digung regelt. Die Entsch\u00e4digung ist unter gerechter Abw\u00e4gung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der H\u00f6he der Entsch\u00e4digung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.\u201c<\/p>\n<p>21. \u00a7 3 des Bundesberggesetzes unterscheidet zwischen mineralischen Rohstoffen, die bergfrei sind, und solchen, die zum betreffenden Grundeigentum geh\u00f6ren. W\u00e4hrend letztere ohne Genehmigung der Bergbaubeh\u00f6rde abgebaut werden d\u00fcrfen, sind erstere nicht Eigentum des Grundeigent\u00fcmers. Bergfreie Rohstoffe d\u00fcrfen von jedem abgebaut werden, der nach \u00a7 8 des Bundesberggesetzes f\u00fcr ein bestimmtes Feld eine Bewilligung erwirbt. Erst nach Gewinnung des Rohstoffs erwirbt der Bewilligungsnehmer ein Eigentumsrecht daran.<\/p>\n<p>22. \u00a7\u00a0124 des Bundesberggesetzes lautet, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e[&#8230;]<\/p>\n<p>(3) Soweit der gleichzeitige Betrieb einer \u00f6ffentlichen Verkehrsanlage und eines Gewinnungsbetriebes ohne eine wesentliche Beeintr\u00e4chtigung der \u00f6ffentlichen Verkehrsanlage ausgeschlossen ist, gehen die Errichtung, Erweiterung, wesentliche \u00c4nderung und der Betrieb der \u00f6ffentlichen Verkehrsanlage der Gewinnung von Bodensch\u00e4tzen vor, es sei denn, da\u00df das \u00f6ffentliche Interesse an der Gewinnung der Bodensch\u00e4tze \u00fcberwiegt.<\/p>\n<p>(4) Ist Voraussetzung f\u00fcr die Errichtung, Erweiterung, wesentliche \u00c4nderung oder den Betrieb einer \u00f6ffentlichen Verkehrsanlage, da\u00df der Unternehmer in seinem Gewinnungsbetrieb Einrichtungen herstellt, beseitigt oder \u00e4ndert, so ist ihm [&#8230;] Ersatz in Geld zu leisten, soweit seine Ma\u00dfnahmen ausschlie\u00dflich der Sicherung der Verkehrsanlage dienen. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>23. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts (siehe Bundesgerichtshof, Rechtssachen III\u00a0ZR\u00a0229\/09, 14.\u00a0April\u00a02011; III\u00a0ZR\u00a0158\/75, 1.\u00a0Juni\u00a01978; III\u00a0ZR\u00a0176\/70, 16.\u00a0Oktober\u00a01972; Bundesverwaltungsgericht, Rechtssachen 4\u00a0A\u00a02\/97, 26.\u00a0M\u00e4rz\u00a01998; 4 A\u00a01\/98, 30.\u00a0Juli\u00a01998), schlie\u00dft \u00a7 124 Abs. 4 Satz 1 des Bundesberggesetzes (ebenso wie \u00e4hnliche Bestimmungen in fr\u00fcheren deutschen Bergbaugesetzen) alle weitergehenden Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche aus.<\/p>\n<p>24. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Rechtssache (4 A\u00a02\/97, 26.\u00a0M\u00e4rz\u00a01998), die unter \u00a7 124 des Bundesberggesetzes fiel, die Auffassung vertreten, dass ein Planfeststellungsbeschluss, der es erlaubt, dass eine \u00f6ffentliche Verkehrsanlage ein Abbaufeld durchschneidet, m\u00f6glicherweise ein f\u00f6rmliches Enteignungsverfahren und eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Abbaurechte vorsehen m\u00fcsste, um einen gerechten Ausgleich zwischen den \u00f6ffentlichen und den privaten Interessen herbeizuf\u00fchren, wenn das Projekt jeglichen weiteren Abbau unm\u00f6glich macht. Da der betreffende Fall nur 11 % des Abbaufeldes betraf, hielt das Bundesverwaltungsgericht es nicht f\u00fcr erforderlich, diese Frage abschlie\u00dfend zu entscheiden.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL\u00a01 DES PROTOKOLLS NR. 1<\/p>\n<p>25. Die Beschwerdef\u00fchrerin r\u00fcgte nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention, dass sie in ihren Eigentumsrechten verletzt worden sei, weil sie keinerlei Entsch\u00e4digung erhalten habe f\u00fcr den Verlust ihrer Abbaurechte, die Kosten der Verlagerung des Abbaubetriebs und die entgangenen Gewinne aus der nach Ersch\u00f6pfung der Schicht im Steinbruch eingerichteten Deponie, was alles Folge der Planung und des Baus einer Autobahn auf ihren Grundst\u00fccken durch die innerstaatlichen Beh\u00f6rden sei. Es ging nicht um eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr die enteigneten Grundst\u00fccksfl\u00e4chen..<\/p>\n<p>26. Artikel\u00a01 des Protokolls Nr. 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201eJede nat\u00fcrliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das \u00f6ffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grunds\u00e4tze des V\u00f6lkerrechts vorgesehenen Bedingungen.<\/p>\n<p>Absatz 1 beeintr\u00e4chtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er f\u00fcr die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt.\u201c<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>27. Die Regierung trug vor, dass die Beschwerdef\u00fchrerin den innerstaatlichen Rechtsweg nicht ersch\u00f6pft habe, weil sie das verwaltungsgerichtliche Verfahren bez\u00fcglich des Planfeststellungsbeschlusses von sich aus beendet habe. Indem sie die Sache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt habe, habe sie nicht nur ihren urspr\u00fcnglichen Anspruch \u2013 die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses \u2013 nicht weiter verfolgt, sondern auch die Erlangung einer umfassenden Entsch\u00e4digung. Nach dem innerstaatlichen Recht sei \u00fcber den Entsch\u00e4digungsanspruch zun\u00e4chst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und \u00fcber die Entsch\u00e4digungsh\u00f6he dann im anschlie\u00dfenden Enteignungsverfahren zu entscheiden. Der Planungsfeststellungsbeschluss habe Bestandskraft erlangt, ohne dass darin ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt worden sei, dass aufgrund des Eingriffs in den Gewerbebetrieb und in die Bewilligung eine Entsch\u00e4digung veranlasst sei. Daher sei die Beschwerdef\u00fchrerin mit der Geltendmachung von anderen Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcchen als f\u00fcr die enteigneten Grundst\u00fcckfl\u00e4chen ausgeschlossen.<\/p>\n<p>28. Die Beschwerdef\u00fchrerin behauptete, dass sie von den in der innerstaatlichen Rechtsordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht habe. Nachdem der Wortlaut des Planfeststellungsbeschlusses abge\u00e4ndert worden sei, habe sie die Sache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt, weil sie davon \u00fcberzeugt gewesen sei, dass ihr eine umfassende Entsch\u00e4digung zustehe. Lediglich \u00fcber deren H\u00f6he sei im Rahmen des Enteignungsverfahren noch zu entscheiden gewesen.<\/p>\n<p>29. Der Gerichtshof hat anerkannt, dass die in Artikel 35 Abs. 1 der Konvention enthaltene Regel der Ersch\u00f6pfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig flexibel und ohne \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Formalismus anzuwenden ist. Bei der Pr\u00fcfung, ob sie eingehalten wurde, ist es unbedingt erforderlich, die konkreten Umst\u00e4nde jedes einzelnen Falles zu ber\u00fccksichtigen (siehe z. B. Bistrovi\u0107 .\/.\u00a0Kroatien, Individualbeschwerde Nr. 25774\/05, Rdnr. 27, 31. Mai 2007).<\/p>\n<p>30. Der Gerichtshof stellt eingangs fest, dass das Landgericht Meiningen und das Th\u00fcringer Oberlandesgericht in der Sache gepr\u00fcft haben, ob die Beschwerdef\u00fchrerin neben der Entsch\u00e4digung f\u00fcr den Verlust des Bodenwerts noch f\u00fcr andere Verluste entsch\u00e4digt werden sollte. Mit Ausnahme des Bundesgerichtshofs sahen die innerstaatlichen Gerichte den Entsch\u00e4digungsanspruch nicht allein aus dem Grund als unbegr\u00fcndet an, dass eine umfassende Entsch\u00e4digung bereits in dem Verfahren \u00fcber den Planfeststellungsbeschluss geltend zu machen gewesen w\u00e4re. Zun\u00e4chst hatte das Landesverwaltungsamt Th\u00fcringen der Beschwerdef\u00fchrerin sogar eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr einen Teil der Kosten der Betriebsverlagerung zuerkannt.<\/p>\n<p>31. Auch scheint die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den inhaltlichen Erfordernissen von Entsch\u00e4digungsregelungen im Rahmen von Planfeststellungsbeschl\u00fcssen nicht vollst\u00e4ndig mit der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte \u00fcbereinzustimmen. In einem Fall (siehe Bundesverwaltungsgericht, Az.: 4 A 2004\/05, 27. Juni 2007) stellte das innerstaatliche Gericht fest, dass \u00fcber die Entsch\u00e4digung f\u00fcr die mit einer Grundst\u00fccksenteignung verbundenen nachteiligen Auswirkungen auf einen Betrieb im Enteignungsverfahren zu entscheiden sei. In einem anderen Fall, in dem es um die teilweise Enteignung eines Grundst\u00fccks ging (siehe Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Az.: 22 B 05.233, 18. Oktober 2006) stellte das innerstaatliche Gericht fest, dass noch nicht einmal zwingend Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss erhoben werden m\u00fcssten, um eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr die nachteiligen Auswirkungen der Enteignung auf die verbleibenden Grundst\u00fccksfl\u00e4chen geltend zu machen.<\/p>\n<p>32. In dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdef\u00fchrerin schlie\u00dflich die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses und hilfsweise eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr den Eingriff in ihr Recht auf einen eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb. Nachdem der Wortlaut abge\u00e4ndert worden war, erkl\u00e4rte die Beschwerdef\u00fchrerin die Sache f\u00fcr erledigt, weil, auch wenn die Aufhebung nicht gew\u00e4hrt worden sei, ein Entsch\u00e4digungsanspruch ausdr\u00fccklich festgestellt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht hob die Kosten des Verfahrens zwischen der Beschwerdef\u00fchrerin und dem Land gegeneinander auf. Dies war die \u00fcbliche Praxis, wenn das Ergebnis offen war oder wenn der Antragsteller teilweise Erfolg hatte.<\/p>\n<p>33. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Kostenentscheidung und der abge\u00e4nderte Wortlaut des Planfeststellungsbeschlusses so verstanden werden konnten, dass bei der Beschwerdef\u00fchrerin der Eindruck entstand, dass es im Rahmen des anschlie\u00dfenden Enteignungsverfahrens tats\u00e4chlich zu einer Entsch\u00e4digung kommen w\u00fcrde. Es kann ihr daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, den Anspruch vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht weiterverfolgt zu haben.<\/p>\n<p>34. Im Lichte dieser Umst\u00e4nde kommt er zu dem Schluss, dass die Beschwerde nicht wegen Nichtersch\u00f6pfung des innerstaatlichen Rechtswegs zur\u00fcckgewiesen werden kann.<\/p>\n<p>35. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerde nicht im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a der Konvention offensichtlich unbegr\u00fcndet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig. Folglich ist sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Anwendungsbereich von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1<\/em><\/p>\n<p>36. Es war unstreitig, dass die Bewilligung der Beschwerdef\u00fchrerin und ihr Abbaubetrieb nach dem innerstaatlichen Recht als Eigentumsrechte anzusehen waren.<\/p>\n<p>37. Der Gerichtshof erkennt an, dass die wirtschaftlichen Interessen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Kalkstein-Steinbruchs \u201eEigentum\u201c im Sinne von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 darstellten (siehe Tre Trakt\u00f6rer AB .\/. Schweden, 7. Juli 1989, Rdnr.\u00a053, Serie A Band 159, und Fredin .\/. Schweden, Individualbeschwerde Nr. 12033\/86, Rdnr.\u00a040, 18.\u00a0Februar 1991). Diese Interessen umfassten nicht nur die Bewilligung, sondern auch den Weiterbetrieb der Anlage, des Maschinenparks sowie der Zuwege und Geb\u00e4ude zur Gewinnung und Aufbereitung des Kalksteins.<\/p>\n<p>38. Was die entgangenen Gewinne aus dem Deponiebetrieb angeht, hat der Bundesgerichtshof befunden (siehe Rdnr. 18), dass es sich hierbei um eine blo\u00dfe Gewinnerwartung handele, die als solche nicht nach Artikel 14 des Grundgesetzes, sondern lediglich nach Artikel 12 des Grundgesetzes (Berufsfreiheit) gesch\u00fctzt sei.<\/p>\n<p>39. Im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss eine berechtigte Erwartung, dass das Eigentum auch weiterhin geachtet wird, eine hinreichende Grundlage im innerstaatlichen Recht haben (siehe z. B. Kopeck\u00fd .\/. Slowakei [GK], Individualbeschwerde Nr. 44912\/98, Rdnrn. 45-52, ECHR 2004\u2011IX). Der Gerichtshof ist daher der Ansicht, dass die Beschwerdef\u00fchrerin keine berechtigte Erwartung hinsichtlich etwaiger zuk\u00fcnftiger Gewinne aus dem Deponiebetrieb hatte. Folglich f\u00e4llt dieser Teil ihrer R\u00fcge nicht unter Artikel 1 des Protokolls Nr. 1.<\/p>\n<p><em>2. Eingriff in das Recht der Beschwerdef\u00fchrerin auf Achtung ihres Eigentums<\/em><\/p>\n<p>40. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Enteignung der sich im Eigentum der Beschwerdef\u00fchrerin befindlichen Grundst\u00fccke kein Gegenstand des Verfahrens vor dem Gerichtshof ist (siehe Rdnr. 25). Ferner nimmt er zur Kenntnis, dass die Bewilligung und der Abbaubetrieb nicht enteignet wurden. Die Beschwerdef\u00fchrerin h\u00e4tte ihr Abbaugesch\u00e4ft auch an anderer Stelle betreiben k\u00f6nnen (siehe Rdnr. 8).<\/p>\n<p>41. Der Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass unstrittig war, dass der Bau der Autobahn in die Bewilligung und in den Abbaubetrieb eingriff. Die Beschwerdef\u00fchrerin war zwar immer noch Inhaberin der Bewilligung, konnte sie jedoch nicht nutzen. Sie war auch immer noch Eigent\u00fcmerin des Abbaubetriebs, konnte aber die Anlage, den Maschinenpark, die Zuwege und Geb\u00e4ude nicht nutzen, weil sich die Anlage zur Verarbeitung des Kalkstein notwendigerweise neben dem Steinbruch befinden musste. Daher muss der Eingriff als Regelung der Benutzung des Eigentums angesehen werden, die unter Artikel 1 Abs. 2 des Protokolls Nr. 1 f\u00e4llt (siehe Fredin, a. a. O., Rdnrn. 43-47; Tre Trakt\u00f6rer AB, a. a. O., Rdnr. 55; und Ouzounoglou .\/. Griechenland, Individualbeschwerde Nr. 32730\/03, Rdnr. 28, 24. November 2005).<\/p>\n<p><em>3. Erf\u00fcllung der Voraussetzungen aus Artikel 1 Abs. 1 des Protokolls Nr. 1<\/em><\/p>\n<p>(a) Rechtm\u00e4\u00dfigkeit und Zweck des Eingriffs<\/p>\n<p>42. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Eingriff auf \u00a7 124 Abs. 3 und 4 des Bundesberggesetzes gest\u00fctzt wurde (siehe Rdnr. 22). Es wurde nicht bestritten, dass der Bau der Autobahn in dieser Region der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik wichtig war, um nach der deutschen Wiedervereinigung die Verkehrsinfrastruktur zu verbessern. Somit war die Regelung der Benutzung des Eigentums rechtm\u00e4\u00dfig und es wurde mit ihr ein Ziel verfolgt, das im Allgemeininteresse stand.<\/p>\n<p>(b) Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des Eingriffs<\/p>\n<p>43. Die Beschwerdef\u00fchrerin r\u00fcgte, dass die innerstaatlichen Beh\u00f6rden keinen gerechten Ausgleich zwischen dem Allgemeininteresse und dem Interesse der Beschwerdef\u00fchrerin herbeigef\u00fchrt h\u00e4tten. Beim Erwerb der Grundst\u00fccke habe sie keine Kenntnis davon gehabt, dass die Autobahn durch den Steinbruch f\u00fchren w\u00fcrde. Durch die gew\u00e4hlte Streckenf\u00fchrung durch den Steinbruch ohne Umgehung seien der Allgemeinheit Kosten gespart worden, die Beschwerdef\u00fchrerin sei jedoch \u00fcberm\u00e4\u00dfig belastet worden.<\/p>\n<p>44. Die Regierung bestritt, dass der Beschwerdef\u00fchrerin eine \u00fcberm\u00e4\u00dfige individuelle Belastung auferlegt wurde. Der Beschwerdef\u00fchrerin sei die der Bewilligung innewohnende Grenze bekannt gewesen, sie habe ihren Abbaubetrieb w\u00e4hrend eines \u00dcbergangszeitraums am alten Standort und danach an einem nahegelegenen Abbaustandort mit einer neuen Bewilligung weiterf\u00fchren k\u00f6nnen, und sie habe zahlreiche M\u00f6glichkeiten gehabt, um sich gegen den Eingriff zu wenden.<\/p>\n<p>Unter Verweis auf die Rechtssache Matczy\u0144ski (Matczy\u0144ski .\/. Polen, Individualbeschwerde Nr. 32794\/07, Rdnr.\u00a0106, 15.\u00a0Dezember 2015) trug sie vor, dass der Beschwerdef\u00fchrerin zu dem Zeitpunkt, zu dem sie das Grundst\u00fcck und die Bewilligung erworben hatte, die sich aus \u00a7 124 des Bundesberggesetzes (siehe Rdnrn. 21-22) ergebenden Einschr\u00e4nkungen bekannt gewesen seien oder bei vern\u00fcnftiger Betrachtungsweise h\u00e4tten bekannt sein m\u00fcssen. Dar\u00fcber hinaus sei nach der deutschen Wiedervereinigung bekannt gewesen, dass eine Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in S\u00fcdth\u00fcringen notwendig sein w\u00fcrde und dass eine Autobahn geplant gewesen sei, von der der Abbaubetrieb m\u00f6glicherweise betroffen sein w\u00fcrde, zumal die genaue Streckenf\u00fchrung noch nicht festgestanden habe. Schlie\u00dflich trug sie vor, dass die Vertragsstaaten im Bereich der \u00f6ffentlichen Infrastrukturplanung \u00fcber einen weiten Beurteilungsspielraum verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>45. Der Gerichtshof muss daher dar\u00fcber entscheiden, ob zwischen den betroffenen Interessen ein gerechter Ausgleich herbeigef\u00fchrt wurde. Die Suche nach diesem Ausgleich ist der gesamten Konvention inh\u00e4rent und spiegelt sich auch in der Struktur von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 wider (siehe u. a. Sporrong und L\u00f6nnroth .\/. Schweden, 23. September 1982, Rdnr. 69, Serie A Bd.\u00a052). Die Entsch\u00e4digungsregelung nach dem einschl\u00e4gigen innerstaatlichen Recht ist ausschlaggebend f\u00fcr die Beurteilung der Frage, ob die angefochtene Ma\u00dfnahme den erforderlichen gerechten Ausgleich ber\u00fccksichtigt, und insbesondere, ob sie den Beschwerdef\u00fchrer nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig belastet. In diesem Zusammenhang stellt die Eigentumsentziehung (\u201etaking of property\u201c) ohne Zahlung einer dem Wert des Eigentums angemessenen Summe in der Regel einen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Eingriff dar und das v\u00f6llige Fehlen einer Entsch\u00e4digung kann nur unter au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nden als nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 vertretbar angesehen werden (siehe Lithgow u. a. .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, 8. Juli 1986, Rdnr.\u00a0120, Serie A Bd. 10, und J. u. a. .\/. Deutschland [GK], Individualbeschwerden Nrn.\u00a046720\/99, 72203\/01 und 72552\/01, Rdnr. 94, ECHR 2005\u2011VI).<\/p>\n<p>(i) Nachteilige Auswirkungen auf das verbleibende Eigentum<\/p>\n<p>46. Der Gerichtshof stellt fest, dass in der vorliegenden Rechtssache nur f\u00fcr die Enteignung der Grundst\u00fccksfl\u00e4chen eine Entsch\u00e4digung gezahlt wurde (siehe Rdnrn. 13-17). Der faktische Verlust der bergrechtlichen Bewilligung der Beschwerdef\u00fchrerin und der Eingriff in ihren verbleibenden Abbaubetrieb wurden von den innerstaatlichen Gerichten losgel\u00f6st von der Grundst\u00fccksenteignung beurteilt und es wurde insoweit keinerlei Entsch\u00e4digung geleistet.<\/p>\n<p>47. Der Gerichtshof hat bereits mehrere vergleichbare F\u00e4lle von Teilenteignungen gepr\u00fcft, in denen der betreffende Beschwerdef\u00fchrer keine Entsch\u00e4digung f\u00fcr die nachteiligen Auswirkungen auf das verbleibende Eigentum, insbesondere den Wertverlust, erhielt. In einigen F\u00e4llen stellte der Gerichtshof fest, dass die innerstaatlichen Gerichte bei der Festsetzung der Entsch\u00e4digung weder die Art des Stra\u00dfenbaus noch die Frage, ob dieser den Eigent\u00fcmern einen Vorteil brachte, ber\u00fccksichtigten, sondern die Entsch\u00e4digung nur im Hinblick auf die tats\u00e4chlich enteigneten Grundst\u00fccke festsetzten. Nach Auffassung des Gerichtshofs schienen jedoch unter Ber\u00fccksichtigung des Beurteilungsspielraums, der den innerstaatlichen Beh\u00f6rden nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verbleibt, keine Anhaltspunkte vorzuliegen, die die Schlussfolgerung rechtfertigen w\u00fcrden, dass die Nichtgew\u00e4hrung besonderer Schadenersatzleistungen einen Versto\u00df gegen Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 darstellen k\u00f6nnte (siehe z. B. Azas .\/. Griechenland, Individualbeschwerde Nr. 50824\/99, Rdnrn.\u00a051\u201153, 19.\u00a0September 2002; und Athanasiou u. a. .\/. Griechenland, Individualbeschwerde Nr.\u00a02531\/02, Rdnr.\u00a024, 9. Februar 2006).<\/p>\n<p>48. In anderen F\u00e4llen, in denen es um eine Teilenteignung aufgrund des Baus einer Autobahn in der nahen Umgebung des Hauses eines Beschwerdef\u00fchrers ging, hat der Gerichtshof festgestellt, dass ein solcher Eingriff die Gew\u00e4hrung einer zus\u00e4tzlichen Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Einschr\u00e4nkung der Nutzung des Hauses rechtfertigen k\u00f6nnte. Die Art des Bauprojekts hatte hier offensichtlich unmittelbarer zu der erheblichen Wertminderung des verbleibenden Eigentums beigetragen (siehe Bistrovi\u0107, a. a. O., Rdnrn. 40-42, und Ouzounoglo, a. a. O., Rdnr. 30).<\/p>\n<p>49. Nach Ansicht des Gerichtshofs f\u00e4llt die vorliegende Rechtssache in die letztgenannte Fallgruppe. Die Beschwerdef\u00fchrerin war zwar Inhaberin der bergrechtlichen Bewilligung und Eigent\u00fcmerin des verbleibenden Grundst\u00fccks mit Zuwegen, Geb\u00e4uden, Maschinenpark und der Anlage, sie konnte diese aber nicht nutzen, weil die Autobahn durch das verbleibende Kalksteinsteinvorkommen gebaut worden war. Daher k\u00f6nnte der in Rede stehende Eingriff die Gew\u00e4hrung einer zus\u00e4tzlichen Entsch\u00e4digung rechtfertigen.<\/p>\n<p>(ii) Kenntnis oder m\u00f6gliche Kenntnis von Beschr\u00e4nkungen<\/p>\n<p>50. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdef\u00fchrerin die sich aus \u00a7 124 Abs. 3 und 4 des Bundesberggesetzes ergebenden Beschr\u00e4nkungen bekannt waren, wonach eine \u00f6ffentliche Verkehrsanlage einem Gewinnungsbetrieb vorging. Dar\u00fcber hinaus hatte die Beschwerdef\u00fchrerin Kenntnis davon oder h\u00e4tte bei vern\u00fcnftiger Betrachtungsweise Kenntnis davon haben m\u00fcssen, dass ihr Abbaubetrieb von der geplanten Autobahn betroffen sein k\u00f6nnte. Daher muss der Gerichtshof pr\u00fcfen, ob die Kenntnis oder m\u00f6gliche Kenntnis von Einschr\u00e4nkungen oder k\u00fcnftigen Einschr\u00e4nkungen das g\u00e4nzliche Fehlen einer Entsch\u00e4digung rechtfertigt.<\/p>\n<p>51. Der Gerichtshof hat bereits F\u00e4lle gepr\u00fcft, in denen ein Beschwerdef\u00fchrer bei vern\u00fcnftiger Betrachtungsweise nicht in Unkenntnis der rechtlichen Beschr\u00e4nkungen gewesen sein konnte und infolgedessen daran gehindert war, ein weiteres Haus auf seinem Grundst\u00fcck zu bauen (siehe sinngem\u00e4\u00df Allan Jacobsson .\/. Schweden (Individualbeschwerde Nr. 1), 25. Oktober 1989, Rdnrn.\u00a060-61, Serie A Bd. 163). Allerdings war die Beschwerdef\u00fchrerin in der vorliegenden Rechtssache nicht nur daran gehindert, ihr Grundst\u00fcck weiter zu entwickeln. Es gab einen Eingriff in ein gesondertes Recht, bei dem es sich nicht um das Recht auf das Grundst\u00fcck handelte, denn die Beschwerdef\u00fchrerin hatte auch eine bergrechtliche Bewilligung f\u00fcr 25 Jahren erhalten und hatte nur ein Drittel des Vorkommens abbauen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>52. \u00c4hnlich wie in der Rechtssache Matczy\u0144ski (a. a. O., Rdnr. 106) erwarb die Beschwerdef\u00fchrerin ein Grundst\u00fcck, von dem anzunehmen war, dass es Beschr\u00e4nkungen unterlag, aber im Unterschied zu dem Beschwerdef\u00fchrer im Fall Matczy\u0144ski erlangte sie gleichzeitig eine bergrechtliche Bewilligung vom Staat (siehe sinngem\u00e4\u00df Pyrantien\u0117 .\/. Litauen, Individualbeschwerde Nr. 45092\/07, Rdnrn.\u00a054\u201156, 12. November 2013). Anzumerken ist, dass das Bergamt bei der Erteilung der Bewilligung Kenntnis von der geplanten Autobahn hatte oder bei vern\u00fcnftiger Betrachtungsweise h\u00e4tte Kenntnis davon haben k\u00f6nnen. Es erteilte die Bewilligung, obwohl Unsicherheit dar\u00fcber bestand, wo genau die Autobahn gebaut werden w\u00fcrde und in welcher Weise der Abbaubetrieb davon betroffen sein w\u00fcrde.<\/p>\n<p>In mehreren F\u00e4llen hat der Gerichtshof das g\u00e4nzliche Fehlen einer Entsch\u00e4digung akzeptiert, wenn dem Eigent\u00fcmer die M\u00f6glichkeit k\u00fcnftiger Beschr\u00e4nkungen bekannt war, h\u00e4tte bekannt sein sollen oder bei vern\u00fcnftiger Betrachtungsweise bekannt gewesen w\u00e4re. In der Rechtssache Fredin (a. a. O., Rdnrn. 12, 16, 54) sah das Umweltrecht nach Ablauf von zehn Jahren die Aufhebung einer bergrechtlichen Bewilligung ohne Entsch\u00e4digung vor. Es war bereits mehrere Jahre in Kraft, als der betreffende Beschwerdef\u00fchrer die Investition in die Wege leitete. Anders als in der vorliegenden Rechtssache hie\u00df es in der bergrechtlichen Bewilligung, dass eine \u00dcberpr\u00fcfung der Genehmigung im Hinblick auf ihre m\u00f6gliche Beendigung beabsichtigt sei (siehe Fredin, a. a. O., Rdnrn. 18 und 54). In der Rechtssache \u0141\u0105cz (siehe \u0141\u0105cz .\/.\u00a0Polen (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 22665\/02, 23. Juni 2009) waren dem Kaufvertrag relevante Ausz\u00fcge aus dem lokalen Entwicklungsplan bez\u00fcglich des Stra\u00dfenbaus beigef\u00fcgt.<\/p>\n<p>Da die Beschwerdef\u00fchrerin eine Bewilligung neueren Datums f\u00fcr 25 Jahren hatte, die erteilt wurde, als die Planung der Autobahn bereits lief, ist der Gerichtshof daher der Ansicht, dass ihre Kenntnis oder m\u00f6gliche Kenntnis k\u00fcnftiger Beschr\u00e4nkungen unter den Umst\u00e4nden der vorliegenden Rechtssache das g\u00e4nzliche Fehlen einer Entsch\u00e4digung nicht rechtfertigt.<\/p>\n<p>(iii) Au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde<\/p>\n<p>53. Die Regierung hob die Bedeutung der Autobahn f\u00fcr die weiteren Entwicklung der Region nach der deutschen Wiedervereinigung hervor.<\/p>\n<p>54. Der Gerichtshof hat bereits F\u00e4lle gepr\u00fcft, in denen eine Enteignung die Folge weitreichender wirtschaftlicher Reformen oder Ma\u00dfnahmen war, mit denen mehr soziale Gerechtigkeit geschaffen werden sollte. So stellte er zum Beispiel fest, dass bei der Entscheidung \u00fcber den Erlass gesetzlicher Regelungen zur Verstaatlichung einer ganzen Branche \u00fcblicherweise verschiedene Fragen ber\u00fccksichtigt werden, zu denen die Meinungen in einer demokratischen Gesellschaft angemessenerweise weit auseinander liegen k\u00f6nnen. Die innerstaatlichen Beh\u00f6rden sind aufgrund ihres unmittelbaren Wissens \u00fcber ihre Gesellschaft sowie deren Bed\u00fcrfnisse und Ressourcen grunds\u00e4tzlich besser in der Lage als der internationale Richter zu beurteilen, welche Ma\u00dfnahmen in diesem Bereich angemessen sind, und deshalb sollte bei der Entscheidung, ob ein Eigent\u00fcmer enteignet werden soll, und bei der Festlegung der Bedingungen der Entsch\u00e4digung ein weiter Beurteilungsspielraum gelten (siehe Lithgow, a. a. O., Rdnrn. 121-22). In jenem Fall musste der Gerichtshof allerdings nicht \u00fcber das g\u00e4nzliche Fehlen einer Entsch\u00e4digung entscheiden, sondern stellte nach der Pr\u00fcfung der Entsch\u00e4digungsregelungen keinen Versto\u00df gegen Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 fest.<\/p>\n<p>55. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass, anders als im Fall J. (a. a. O.), die Beschwerdef\u00fchrerin das Eigentum nicht nach Rechtsvorschriften erwarb, die in einem \u00dcbergangszeitraum zwischen zwei Regierungssystemen galten und von einem nicht demokratisch gew\u00e4hlten Parlament erlassen wurden. Der Eingriff in ihre Eigentumsrechte war zudem nicht notwendig, um aus Gr\u00fcnden der sozialen Gerechtigkeit M\u00e4ngel fr\u00fcherer Rechtsvorschriften zu beheben (im Gegensatz dazu J., a. a. O., Rdnr. 116). Der Gerichtshof betonte, dass im Fall J. die Einzigartigkeit der allgemeinen politischen und rechtlichen Verh\u00e4ltnisse das g\u00e4nzliche Fehlen einer Entsch\u00e4digung rechtfertigte (siehe Visti\u0146\u0161 und Perepjolkins .\/. Lettland [GK], Individualbeschwerde Nr. 71243\/01, Rdnr. 123, 25. Oktober 2012).<\/p>\n<p>56. Daher kann nach Ansicht des Gerichtshofs das in Rede stehende \u00f6ffentliche Infrastrukturprojekt, auch wenn es kurz nach der deutschen Wiedervereinigung umgesetzt wurde, nicht als ein au\u00dfergew\u00f6hnlicher Umstand angesehen werden, der das g\u00e4nzliche Fehlen einer Entsch\u00e4digung in Bezug auf die bergrechtliche Bewilligung und den Abbaubetrieb rechtfertigt.<\/p>\n<p>57. Die vorstehenden Ausf\u00fchrungen sind f\u00fcr den Gerichtshof ausreichend f\u00fcr die Schlussfolgerung, dass das Recht der Beschwerdef\u00fchrerin auf Achtung ihres Eigentums verletzt worden ist.<\/p>\n<p>Es liegt daher eine Verletzung von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 vor.<\/p>\n<p>II. ANWENDUNG VON ARTIKEL\u00a041 DER KONVENTION<\/p>\n<p>58. Artikel\u00a041 der Konvention lautet:<\/p>\n<p>\u201eStellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung f\u00fcr die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entsch\u00e4digung zu, wenn dies notwendig ist.\u201c<\/p>\n<p>59. Die Beschwerdef\u00fchrerin machte 3.589.566,42\u00a0Euro nebst Zinsen in Bezug auf den materiellen Schaden geltend. Ferner machte sie 464.310,01\u00a0Euro f\u00fcr die vor den innerstaatlichen Gerichten entstandenen Kosten und Auslagen und 12.605,04\u00a0EUR f\u00fcr Kosten und Auslagen vor dem Gerichtshof geltend.<\/p>\n<p>60. Die Regierung trug vor, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen der Gesamtsumme des materiellen Schadens und der behaupteten Verletzung und zwischen den Kosten in H\u00f6he von 97.647,09 Euro und der behaupteten Verletzung nachgewiesen worden sei. Insgesamt seien die geltend gemachten Kosten und Auslagen \u00fcberzogen.<\/p>\n<p>61. Unter den Umst\u00e4nden des Falls ist der Gerichtshof der Auffassung, dass \u00fcber die Frage der Anwendung von Artikel 41 der Konvention noch nicht entschieden werden kann. Daher muss ihre Beurteilung zur\u00fcckgestellt werden und das weitere Verfahren die M\u00f6glichkeit einer Einigung zwischen dem beschwerdegegnerischen Staat und der Beschwerdef\u00fchrerin geb\u00fchrend ber\u00fccksichtigen (Artikel 75 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs).<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:<\/strong><\/p>\n<p>1. die Individualbeschwerde wird f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt;<\/p>\n<p>2. Artikel 1 des Zusatzprotokolls ist verletzt worden;<\/p>\n<p>3. die Frage der Anwendung von Artikel 41 ist nicht entscheidungsreif; dementsprechend<\/p>\n<p>a) beh\u00e4lt er sich die Beurteilung dieser Frage ganz vor;<\/p>\n<p>b) fordert er die Regierung und die Beschwerdef\u00fchrerin auf, ihm schriftlich innerhalb von drei Monaten, nachdem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endg\u00fcltig geworden ist, ihre Stellungnahme zu der Angelegenheit zu unterbreiten und insbesondere, ihn von jeder Einigung, die sie m\u00f6glicherweise erzielen, zu unterrichten;<\/p>\n<p>c) beh\u00e4lt er sich das weitere Verfahren vor und \u00fcbertr\u00e4gt dem Kammerpr\u00e4sidenten die Befugnis, es ggf. zu bestimmen.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 19. Januar 2017 nach Artikel 77 Abs\u00e4tze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Milan Bla\u0161ko\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Erik M\u00f8se<br \/>\nStellvertretender Sektionskanzler\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=239\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=239&text=RECHTSSACHE+WERRA+NATURSTEIN+GMBH+%26+CO+KG+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+32377%2F12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=239&title=RECHTSSACHE+WERRA+NATURSTEIN+GMBH+%26+CO+KG+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+32377%2F12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=239&description=RECHTSSACHE+WERRA+NATURSTEIN+GMBH+%26+CO+KG+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+32377%2F12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE F\u00dcNFTE SEKTION RECHTSSACHE W. .\/. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 32377\/12) URTEIL STRASSBURG 19. 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