{"id":2389,"date":"2021-08-17T20:12:28","date_gmt":"2021-08-17T20:12:28","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2389"},"modified":"2021-08-17T20:12:28","modified_gmt":"2021-08-17T20:12:28","slug":"gericht-vg-berlin-6-kammer-die-klaegerin-begehrt-die-erteilung-einer-genehmigung-zur-zeitweisen-vermietung-ihrer-wohnung-in-berlin-als-ferienwohnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2389","title":{"rendered":"Gericht: VG Berlin 6. Kammer. Die Kl\u00e4gerin begehrt die Erteilung einer Genehmigung zur zeitweisen Vermietung ihrer Wohnung in Berlin als Ferienwohnung."},"content":{"rendered":"<p>Gericht: VG Berlin 6. Kammer<br \/>\nEntscheidungsdatum: 06.08.2021<br \/>\nAktenzeichen: 6 K 151\/20<br \/>\nDokumenttyp: Urteil<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Der Beklagte wird unter Aufhebung<!--more--> des Bescheides des Bezirksamtes Pankow von Berlin vom 29. April 2020 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 22. Juni 2020 verpflichtet, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Wohnung L&#8230; eine Genehmigung f\u00fcr eine nach Tagen oder Wochen bemessene kurzzeitige Vermietung f\u00fcr 90 Tage pro Kalenderjahr ab dem 1. Juni 2020 zu erteilen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt der Beklagte.<\/p>\n<p>Die Hinzuziehung des Bevollm\u00e4chtigten im Vorverfahren wird f\u00fcr notwendig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in H\u00f6he von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Kl\u00e4gerin begehrt die Erteilung einer Genehmigung zur zeitweisen Vermietung ihrer Wohnung in Berlin als Ferienwohnung.<\/p>\n<p>2. Die Kl\u00e4gerin ist Staatsangeh\u00f6rige von Malaysia mit Wohnsitz in Namibia, wo sie gemeinsam mit ihrem aus Berlin stammenden, inzwischen geschiedenen Ehemann das dort gegr\u00fcndete Hotel leitet. Sie ist seit 2009 Eigent\u00fcmerin einer 84m\u00b2 gro\u00dfen 2- Zimmer-Wohnung in der L&#8230; und dort seit Mai 2009 ununterbrochen gemeldet. Sie nutzt die Wohnung nach ihren Angaben im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren f\u00fcr Aufenthalte zum Besuch ihres Freundes- und Bekanntenkreises sowie der Familie ihres geschiedenen Ehemannes in Berlin, jeweils an ca. 100 Tagen im Jahr. W\u00e4hrend ihrer Abwesenheit vermietet sie die Wohnung als Ferienwohnung.<\/p>\n<p>3. Mit Bescheid vom 27. Juni 2017 erhielt die Kl\u00e4gerin antragsgem\u00e4\u00df eine bis zum 31. Mai 2020 befristete Genehmigung zur kurzzeitigen Vermietung der Wohnung.<\/p>\n<p>4. Am 8. April 2020 beantragte die Kl\u00e4gerin bei dem Bezirksamt Pankow die erneute Genehmigung f\u00fcr eine nach Tagen oder Wochen bemessene kurzzeitige Vermietung f\u00fcr 182 Tage im Kalenderjahr. Aus privaten Gr\u00fcnden sei sie sehr regelm\u00e4\u00dfig in Berlin aufh\u00e4ltlich, fast jeden Monat, etwa 100 bis 120 Tage pro Jahr, die Wohnung stehe daher nicht zur permanenten Vermietung an Dritte zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>5. Mit Bescheid vom 29. April 2020 lehnte das Bezirksamt den Antrag ab. Wohnnutzung bedeute ein selbstbestimmt gef\u00fchrtes privates Leben in den \u201eeigenen vier W\u00e4nden\u201c, auf Dauer angelegt und keinem anderen Nutzungszweck verschrieben, insbesondere keinem Erwerbszweck. Die tats\u00e4chlichen Berlin-Aufenthalte der Kl\u00e4gerin seien zwar unstreitig; da ihr Nutzungskonzept allerdings auf den st\u00e4ndigen Wechsel der Belegung der Wohnung, insbesondere nach H\u00e4ufigkeit und Frequenz nicht nur auf vernachl\u00e4ssigbare Ausnahmef\u00e4lle beschr\u00e4nkte \u00dcberlassung an Dritte angelegt sei, stehe der Erwerbszweck als wesentlicher Hauptzweck eindeutig im Vordergrund und verdr\u00e4nge damit faktisch den angeblichen Wohnzweck.<\/p>\n<p>6. Den Widerspruch der Kl\u00e4gerin wies das Bezirksamt mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2020 zur\u00fcck. Es gebe keine vern\u00fcnftigen Zweifel am \u00fcberwiegend gewerblichen Nutzungszweck. Es gehe zu Lasten der eine Ausnahmegenehmigung begehrenden Kl\u00e4gerin, wenn sich das Bezirksamt auch bei wohlwollender Beurteilung des Sachverhalts nicht dazu entschlie\u00dfen k\u00f6nne, das Vorliegen der tats\u00e4chlichen Voraussetzungen erforderlicher Wohnzweckbestimmung und Innehabung zu Wohnzwecken abschlie\u00dfend zu bejahen.<\/p>\n<p>7. Hiergegen hat die Kl\u00e4gerin am 27. Juli 2020 Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ihre Wohnung sei vollst\u00e4ndig mit eigenen M\u00f6beln eingerichtet, au\u00dferdem bewahre sie dort ihre Winterkleidung auf, die sie in Namibia witterungsbedingt nicht ben\u00f6tige. Die Wohnung sei mit einer Vielzahl von Dingen des t\u00e4glichen Bedarfs ausgestattet. Sie erhalte an die Berliner Adresse Post einschlie\u00dflich Bankunterlagen. Bei ihren Berlin-Aufenthalten koche sie in der Wohnung, \u00fcbernachte dort und empfange \u00dcbernachtungsbesuch von Freunden. Sie nutze die Wohnung selbst an ca. 100 Tagen im Jahr, in der Vergangenheit habe sie die Wohnung an bis zu 150 Tagen vermietet. An den \u00fcbrigen Tagen stehe die Wohnung leer. F\u00fcr die Zeitr\u00e4ume der geplanten Selbstnutzung sperre sie den Buchungskalender. Zuletzt habe sie sich vom 29. August 2020 bis zum 7. Januar 2021 ununterbrochen in ihrer Wohnung in Berlin aufgehalten.<\/p>\n<p>8. Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>9. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Pankow von Berlin vom 29. April 2020 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 22. Juni 2020 zu verpflichten, ihr f\u00fcr die Wohnung L&#8230; eine Genehmigung f\u00fcr eine nach Tagen oder Wochen bemessene kurzzeitige Vermietung f\u00fcr 90 Tage pro Kalenderjahr ab dem 1. Juni 2020 zu erteilen<\/p>\n<p>10. sowie festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollm\u00e4chtigten f\u00fcr das Vorverfahren notwendig war.<\/p>\n<p>11. Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>12. die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>13. Er wiederholt und vertieft im Wesentlichen seine Begr\u00fcndung aus dem Widerspruchsbescheid und verweist auf die seiner Einsch\u00e4tzung nach \u201ehotel\u00e4hnliche Einrichtung\u201c der Wohnung, mit insgesamt acht Betten in zwei Zimmern. Die tats\u00e4chlichen Aufenthalte in Berlin w\u00fcrden nicht bestritten, diese seien jedoch rechtlich nicht als Wohnnutzung zu werten. Hierbei sei die zwischenzeitliche Fremdnutzung durch fremde Dritte entscheidend.<\/p>\n<p>14. Der Rechtsstreit ist durch Beschluss der Kammer vom 30. Oktober 2020 der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin \u00fcbertragen worden.<\/p>\n<p>15. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>16. \u00dcber die Klage konnte das Gericht ohne m\u00fcndliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit jeweils einverstanden erkl\u00e4rt haben (vgl. \u00a7 101 Abs. 2 VwGO).<\/p>\n<p>17. I. Die Verpflichtungsklage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin hat einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung, \u00a7 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der versagende Bescheid des Beklagten vom 29. April 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2020 ist rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten.<\/p>\n<p>18. Der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung f\u00fcr eine nach Tagen oder Wochen bemessene kurzzeitige Vermietung als Ferienwohnung beurteilt sich nach \u00a7 3 des Gesetzes \u00fcber das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Zweckentfremdungsverbot-Gesetz \u2013 ZwVbG \u2013 vom 29. November 2013, GVBl. 2013, 626, zuletzt ge\u00e4ndert durch Gesetz vom 12. Oktober 2020, GVBl. S. 807). Eine Genehmigung zur Nutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken kann nach \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 ZwVbG erteilt werden, wenn vorrangige \u00f6ffentliche Interessen oder schutzw\u00fcrdige private Interessen das \u00f6ffentliche Interesse an der Erhaltung des betroffenen Wohnraums \u00fcberwiegen. \u00dcberwiegende schutzw\u00fcrdige private Interessen sind nach \u00a7 3 Abs. 3 Nr. 3, 1. HS ZwVbG bei einer Nebenwohnung nur anzuerkennen, wenn die Nutzung im Sinne des \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 an h\u00f6chstens 90 Tagen im Jahr erfolgt.<\/p>\n<p>19. 1. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Kl\u00e4gerin ihre Wohnung durch die beabsichtigte Vermietung an Dritte als Ferienwohnung im Sinn des \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. ZwVbG zweckfremd nutzen m\u00f6chte. Danach liegt Zweckentfremdung im Sinne dieses Gesetzes vor, wenn Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken genutzt wird, insbesondere wenn Wohnraum zum Zwecke der wiederholten nach Tagen oder Wochen bemessenen Vermietung als Ferienwohnung verwendet wird. Die Kurzzeitvermietung der Wohnung der Kl\u00e4gerin an wechselnde Ferieng\u00e4ste stellt eine solche genehmigungsbed\u00fcrftige Zweckentfremdung von Wohnraum dar.<\/p>\n<p>20. Demgegen\u00fcber bedarf die Kl\u00e4gerin keiner zweckentfremdungsrechtlichen Genehmigung, soweit sie die Wohnung als Zweitwohnung (bzw. im Sprachgebrauch der Neufassung des ZwVbG in der am 20. April 2018 in Kraft getretenen Fassung durch die 2. Novellierung mit Gesetz vom 9. April 2018, GVBl. 2018, 211 als Nebenwohnung) zu Wohnzwecken selbst nutzt. Wohnraum wird nicht zweckentfremdet, wenn er nur von Zeit zu Zeit bzw. als zus\u00e4tzliche Wohnung zu Wohnzwecken bewohnt wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Februar 1975 \u2013 2 BvL 5\/74 \u2013, juris Rn. 54; VG Berlin, Urteil vom 15. November 2017 \u2013 VG 6 K 1569.16 \u2013, juris Rn. 29 m.w.N.; Urteil vom 12. April 2018 \u2013 VG 6 K 74.17 \u2013, Entscheidungsabdruck S. 9 f.).<\/p>\n<p>21. Zum Wohnen im zweckentfremdungsrechtlichen Sinne geh\u00f6rt die Gesamtheit der mit der F\u00fchrung des h\u00e4uslichen Lebens und des Haushalts verbundenen T\u00e4tigkeiten, eine auf Dauer angelegte H\u00e4uslichkeit und die Eigengestaltung der Haushaltsf\u00fchrung und des h\u00e4uslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthalts (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2017 \u2013 BVerwG 4 CN 6.17 \u2013, juris Rn. 14; VG M\u00fcnchen, Urteil vom 29. Juli 2015 \u2013 M 9 K 15.1154; VGH M\u00fcnchen, Beschluss vom 29. September 1992 \u2013 24 B 94.3202 \u2013, BeckRS 1995, 16813; OVG L\u00fcneburg, Beschluss vom 22. Juni 1995 \u2013 1 M 1801.95 \u2013, juris Rn. 5). Eine Wohnung dient zum Schlafen, zur Einnahme der Mahlzeiten, zur Pflege der Familiengemeinschaft und zur Entfaltung der Geselligkeit sowie in vielfacher Beziehung zur Freizeitgestaltung (vgl. VG Berlin, Urteil vom 26. Juli 2011 \u2013 VG 23 K 167.10 \u2013, juris Rn. 15 m.w.N.).<\/p>\n<p>22. Auch wenn eine Zweitwohnung nicht st\u00e4ndig bewohnt wird, kann sie gleichwohl zur dauernden F\u00fchrung eines selbst\u00e4ndigen Haushalts bestimmt sein. Die zum Hauptwohnen entwickelten Kriterien f\u00fcr das Wohnen m\u00fcssen f\u00fcr eine Zweitwohnung nicht in vollem Umfang erf\u00fcllt sein (vgl. hierzu und auch zu Folgendem VGH M\u00fcnchen, Beschluss vom 29. September 1992, a.a.O.; VGH M\u00fcnchen, Urteil vom 24. Januar 1995, a.a.O.; OVG L\u00fcneburg, Beschluss vom 22. Juni 1995, a.a.O.; VG Berlin, Urteil vom 26. Juli 2011, a.a.O.). Insbesondere muss sie gerade nicht den Mittelpunkt der Lebensf\u00fchrung bilden. Vielmehr gen\u00fcgt es, wenn der Wohnungsinhaber die Wohnung auch nur sporadisch benutzt und sein Aufenthalt nur in geringerem Ma\u00dfe die genannten Merkmale des Wohnens erf\u00fcllt. Auf eine Bed\u00fcrfnispr\u00fcfung kommt es dabei nicht an; der Anlass f\u00fcr die Nutzung einer Zweitwohnung ist unerheblich (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 25. Oktober 1990 \u2013 OVG 5 B 89.88 \u2013 GE 1991, 1087).<\/p>\n<p>23. Bez\u00fcglich der Berliner Hauptwohnung soll es nach dem Willen des Gesetzgebers nach zweckentfremdungsrechtlicher Betrachtungsweise auf den tats\u00e4chlichen Lebensmittelpunkt ankommen, nicht jedoch um z.B. die melderechtliche Anschrift. In diesem Sinne hat der Gesetzgeber bez\u00fcglich der Streichung des \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 6 ZwVbG a.F. ausgef\u00fchrt, auch \u201eeine nur gelegentlich von den Berechtigten zu eigenen Wohnzwecken genutzte Zweitwohnung\u201c werde weiterhin zu Wohnzwecken genutzt (vgl. Abgh.-Drs.18\/0815 vom 13. Februar 2018, zu \u00a7 2 ZwVbG, S. 12). Diese Erw\u00e4gungen lassen erkennen, dass die Frage, ob Wohnraum als Haupt- oder Nebenwohnraum genutzt wird, stets im Hinblick auf die tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde und die eigene Nutzung zu Wohnzwecken durch den Berechtigten zu beantworten ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. September 2020 \u2013 OVG 5 N 37.17; OVG Hamburg, Beschluss vom 6. Februar 2014, 4 Bs 158\/14, BeckRS 2015, 56098 Rn. 15). Dementsprechend ist von einer Nebenwohnung im Sinne des \u00a7 3 Abs. 3 Nr. 3 ZwVbG auszugehen, wenn der Verf\u00fcgungs- oder Nutzungsberechtigte (in der Regel erg\u00e4nzend zu seiner Hauptwohnung) eine Wohnung bei gelegentlichen Aufenthalten zu Wohnzwecken selbst nutzt, ohne dort seinen tats\u00e4chlichen Lebensmittelpunkt zu begr\u00fcnden (vgl. Urteil der Kammer vom 21. Dezember 2018 \u2013 VG 6 K 355.18 \u2013, S. 8).<\/p>\n<p>24. So liegt der Fall hier. Die Kl\u00e4gerin nutzt ihre Wohnung als Zweitwohnung in diesem Sinne. Sie h\u00e4lt sich an mehreren Wochen bzw. Monaten im Jahr in der Berliner Wohnung auf, zuletzt im Zeitraum vom 29. August 2020 bis zum 7. Januar 2021. Sie nutzt sie zur selbst\u00e4ndigen Haushaltsf\u00fchrung w\u00e4hrend ihrer Aufenthalte in Berlin, bei denen sie immer wieder in die von ihr geschaffenen und bestimmten Strukturen zur\u00fcckkehrt. Die Wohnung dient der privaten Lebensgestaltung der Kl\u00e4gerin, es ist ihre \u201eHeimstatt im Alltag\u201c w\u00e4hrend ihrer Berlinaufenthalte.In dieser Zeit lebt sie in der Wohnung, \u00fcbernachtet dort, kocht, empf\u00e4ngt Besuch von Freunden und Familie. Sie bewahrt dort dauerhaft pers\u00f6nliche Gegenst\u00e4nde auf und erh\u00e4lt unter dieser Adresse Post. Ihr Name steht am Klingelschild und sie ist dort melderechtlich seit vielen Jahren erfasst. Ihre Nutzung der Wohnung w\u00e4hrend ihrer Aufenthalte in Berlin erf\u00fcllt damit die Vorgaben des Wohnbegriffs. Ihre Einrichtung der Wohnung, insbesondere die Anzahl der Betten, \u00e4ndert hieran nichts, sondern ist Ausdruck ihrer pers\u00f6nlichen Lebensf\u00fchrung. Die Kl\u00e4gerin kehrt bei jedem Aufenthalt in ihren \u2013 zwischenzeitlich fremdgenutzten, jedoch im Wesentlichen unver\u00e4nderten \u2013 eigenen Haushalt zur\u00fcck. Der Ausnahmefall einer nur unwesentlichen oder gar zum Schein erfolgten Nutzung zu Wohnzwecken liegt nicht vor.<\/p>\n<p>25. Auch eine Mitbenutzung einer Wohnung zu gewerblichen Zwecken hebt die Wohnungseigenschaft im \u00dcbrigen nicht auf, solange die Wohnnutzung nicht aufgegeben wird (vgl. f\u00fcr die r\u00e4umlich anteilige Mitbenutzung BVerwG, Urteil vom 22. April 1994 \u2013 BVerwG 8 C 29.92 \u2013, juris Rn. 30; VGH Kassel, Urteil vom 22. M\u00e4rz 2000 \u2013 4 UE 613\/97 \u2013, juris; BayObLG, Beschluss vom 25. Mai 1994 \u2013 3 ObOWi 44.94 \u2013 juris, jeweils m.w.N.). Dies gilt neben der r\u00e4umlich anteiligen Nutzung auch f\u00fcr die zeitlich anteilige Nutzung, wenn der Wohnungscharakter \u2013 wie hier \u2013 fortbesteht.<\/p>\n<p>26. Die hiergegen gerichtete Argumentation des Beklagten verf\u00e4ngt nicht. Er ist der Auffassung, der zeitliche Umfang der zweckfremden Nutzung durch Dritte im vorliegenden Fall einschlie\u00dflich der finanziellen Dimension schlie\u00dfe es aus, die in tats\u00e4chlicher Hinsicht unbestrittenen Berlinaufenthalte der Kl\u00e4gerin in ihrer Wohnung als Wohnen zu klassifizieren. Der von ihr verfolgte Erwerbszweck verdr\u00e4nge den Wohnzweck. Der Beklagte verkennt dabei, dass es nicht darauf ankommen kann, wieviel Umsatz die Kl\u00e4gerin in der Vergangenheit mit der Vermietung als Ferienwohnung erzielen konnte oder zuk\u00fcnftig zu erzielen beabsichtigt. Zwar ist die Frage der Nutzung zu Wohnzwecken durchaus mit Wertungsfragen verbunden, es kommt nach der gefestigten Rechtsprechung jedoch allein auf die Ausgestaltung der eigenen Wohnnutzung an (s.o.), nicht darauf, was in der \u00fcbrigen Zeit f\u00fcr eine Nutzung stattfindet und ob mit dieser Nutzung finanzielle Interessen des Zweitwohnungsnutzers verbunden sind. Entscheidend bleibt allein, welche Qualit\u00e4t die Nutzung der Wohnung in den Zeiten hat, in denen sie von der Kl\u00e4gerin selbst genutzt wird.<\/p>\n<p>27. Anderenfalls w\u00fcrde etwa auch eine befristete Vermietung der Wohnung von mehreren Monaten, welche keine Zweckentfremdung darstellt (vgl. Urteil der Kammer vom 4. M\u00e4rz 2020 \u2013 VG 6 K 420.19 \u2013, S. 11), aufgrund der damit erzielten Einnahmen die Zweitwohnungsnutzung in Frage stellen, ohne dass sich tats\u00e4chlich an Art und Umfang der Nutzung zu Wohnzwecken durch die Kl\u00e4gerin irgendetwas ge\u00e4ndert h\u00e4tte. Die Nutzung zu Wohnzwecken, die sich nach den oben dargestellten Kriterien anhand der konkreten Umst\u00e4nde jeweils unmittelbar beurteilen l\u00e4sst, w\u00fcrde bei Einbeziehung der Nutzung in den Abwesenheitszeiten nachtr\u00e4glich gegebenenfalls anders zu werten sein. Die unentgeltliche \u00dcberlassung an Dritte oder gar der in diesem Fall nicht genehmigungspflichtige Leerstand (vgl. Abgh.-Drs.18\/0815 vom 13. Februar 2018, zu \u00a7 2 ZwVbG, S. 12) schadete der Einordnung der Nutzung zu Wohnzwecken nach dieser These des Beklagten hingegen nicht, die \u2013 zuzugeben gewinntr\u00e4chtige \u2013 Vermietung als Ferienwohnung jedoch schon, die befristete Vermietung zu Wohnzwecken wohl je nach dem erzielten Gewinn bzw. dem Umfang des \u201eErwerbszwecks\u201c. Eine solche Betrachtungsweise ist jedoch weder praktikabel noch im ZwVbG angelegt. Vielmehr erkennt der Gesetzgeber bei einer Nebenwohnung gerade \u00fcberwiegende schutzw\u00fcrdige Interessen f\u00fcr die Genehmigung einer zweckfremden Nutzung im Sinne des \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 ZwVbG an, wenn diese Nutzung an h\u00f6chstens 90 Tagen im Jahr erfolgt (\u00a7 3 Abs. 3 Nr. 3 ZwVbG). Zeitliche Vorgaben in Bezug auf die Nutzung in der restlichen Zeit des Jahres f\u00fcr die Einordnung als Nebenwohnung finden sich folgerichtig nicht. Berechnungen dazu, welches Einkommen durch die Zweckentfremdung erlangt wird und wie sich dieses Einkommen zum durchschnittlichen Jahresverdienst in Berlin verh\u00e4lt, sind f\u00fcr die Beurteilung der Frage der Wohnnutzung mithin irrelevant (vgl. Urteil der Kammer vom 21. Dezember 2018 \u2013 VG 6 K 355.18 \u2013, S. 9). Im \u00dcbrigen erweist sich eine \u00fcberwiegende Kurzzeitvermietung in Berlin nach den Ausf\u00fchrungen in einer Studie erst ab mindestens 137 N\u00e4chten pro Jahr als rentabler als eine Vollvermietung der Wohnung (vgl. empirica ag, Airbnb im Kontext zentraler quantitativer Einflussfaktoren auf regionale Wohnungsm\u00e4rkte, vom 29. Juli 2019, abrufbar unter https:\/\/www.empirica-institut.de\/fileadmin\/Redaktion\/Publikationen_Referenzen\/PDFs\/20190806_empirica-Studie-Einflussfaktoren-Wohnungsmarkt.pdf).<\/p>\n<p>28. 2. Die Genehmigungsvoraussetzungen des \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 ZwVbG sind erf\u00fcllt und das Ermessen des Beklagten ist dahingehend beschr\u00e4nkt, dass nur die Genehmigungserteilung ermessensfehlerfrei ist.<\/p>\n<p>29. Zur Begr\u00fcndung nimmt das Gericht vollumf\u00e4nglich auf die Rechtsprechung der Kammer zur zeitweisen Vermietung einer Zweitwohnung als Ferienwohnung Bezug, die den Beteiligten bekannt ist und unabh\u00e4ngig von der zwischenzeitlichen Aufhebung des \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 6 ZwVbG a.F. Bestand hat: Danach besteht kein \u00f6ffentliches Interesse an der Erhaltung des betroffenen Wohnraums im Sinne des \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 ZwVbG, das eine Versagung der Genehmigung rechtfertigen k\u00f6nnte, wenn der Wohnraum ohnehin schon zu Wohnzwecken genutzt wird, was bei einer durch den Verf\u00fcgungsberechtigten gelegentlich zu Wohnzwecken genutzten Zweitwohnung \u2013 wie vorliegend \u2013 der Fall ist (vgl. Urteil der Kammer vom 9. August 2016 \u2013 VG 6 K 91.16 \u2013, juris Rn. 41-50 m.w.N.).<\/p>\n<p>30. Es sprechen keine weiteren im Rahmen der Ermessensaus\u00fcbung zu ber\u00fccksichtigenden \u00f6ffentlichen Belange gegen die Genehmigungserteilung, die \u00fcber das im Rahmen der Abw\u00e4gung nach \u00a7 3 Abs. 1 ZwVbG gepr\u00fcfte \u00f6ffentliche Interesse an der Erhaltung des betroffenen Wohnraums hinausgehen.<\/p>\n<p>31. Nach alledem war der Klage antragsgem\u00e4\u00df stattzugeben.<\/p>\n<p>32. II. Die Zuziehung eines Bevollm\u00e4chtigten f\u00fcr das Vorverfahren war nach \u00a7 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO f\u00fcr notwendig zu erkl\u00e4ren. Nach der genannten Bestimmung ist die Erstattungsf\u00e4higkeit von Kosten eines Bevollm\u00e4chtigten im Vorverfahren \u2013 anders als die von Anwaltskosten im gerichtlichen Verfahren (\u00a7 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO) \u2013 zwar nicht automatisch, sondern je nach Lage des Einzelfalls unter der Voraussetzung der konkreten Notwendigkeit und unter W\u00fcrdigung der jeweiligen Verh\u00e4ltnisse vom Standpunkt einer verst\u00e4ndigen Partei aus anzuerkennen. Im Einzelfall ist die Hinzuziehung eines Bevollm\u00e4chtigten im Vorverfahren jedoch dann notwendig, wenn sich ein vern\u00fcnftiger B\u00fcrger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollm\u00e4chtigten bedient h\u00e4tte, wenn es der Partei nach ihren pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnissen und wegen der Schwierigkeiten der Sache also nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu f\u00fchren (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2010 \u2013 BVerwG 6 B 46.09 \u2013, juris Rn. 6 m.w.N; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2011 \u2013 OVG 10 N 47.09 \u2013, juris Rn. 5). Davon ist hier auszugehen, da die Kl\u00e4gerin rechtsunkundig ist und sich im vorliegenden Verfahren nicht einfach zu beurteilende Rechtsfragen stellten.<\/p>\n<p>33. III. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 167 VwGO i.V.m. \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.<\/p>\n<p>34. Die Zulassung der Berufung gem\u00e4\u00df \u00a7 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO erfolgt nicht, weil die Zulassungsgr\u00fcnde des \u00a7 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen, insbesondere existiert bez\u00fcglich des zweckentfremdungsrechtlichen Begriff des Wohnens eine gefestigte Rechtsprechung.<\/p>\n<p>35. BESCHLUSS<br \/>\nDer Wert des Streitgegenstandes wird gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf<br \/>\n5.000,00 Euro<br \/>\nfestgesetzt.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2389\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2389&text=Gericht%3A+VG+Berlin+6.+Kammer.+Die+Kl%C3%A4gerin+begehrt+die+Erteilung+einer+Genehmigung+zur+zeitweisen+Vermietung+ihrer+Wohnung+in+Berlin+als+Ferienwohnung.\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2389&title=Gericht%3A+VG+Berlin+6.+Kammer.+Die+Kl%C3%A4gerin+begehrt+die+Erteilung+einer+Genehmigung+zur+zeitweisen+Vermietung+ihrer+Wohnung+in+Berlin+als+Ferienwohnung.\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2389&description=Gericht%3A+VG+Berlin+6.+Kammer.+Die+Kl%C3%A4gerin+begehrt+die+Erteilung+einer+Genehmigung+zur+zeitweisen+Vermietung+ihrer+Wohnung+in+Berlin+als+Ferienwohnung.\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: VG Berlin 6. 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