{"id":2387,"date":"2021-08-17T20:03:09","date_gmt":"2021-08-17T20:03:09","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2387"},"modified":"2021-08-17T20:03:09","modified_gmt":"2021-08-17T20:03:09","slug":"covid-19-pandemie-grundschueler-pflicht-zum-tragen-einer-medizinischen-maske-erneute-anordnung-nach-vorheriger-aufhebung-beginn-des-schuljahres-zwei-schutzwochen-verhaeltnismaessigkeit-der-m","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2387","title":{"rendered":"COVID-19-Pandemie; Grundsch\u00fcler; Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske; erneute Anordnung nach vorheriger Aufhebung; Beginn des Schuljahres; zwei &#8222;Schutzwochen&#8220;; Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Ma\u00dfnahme; Gleichbehandlungsgrundsatz"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 06.08.2021<br \/>\nAktenzeichen: OVG 11 S 84\/21<br \/>\nECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0806.OVG11S84.21.00<!--more--><br \/>\nDokumenttyp: Beschluss<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>COVID-19-Pandemie; Grundsch\u00fcler; Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske; erneute Anordnung nach vorheriger Aufhebung; Beginn des Schuljahres; zwei &#8222;Schutzwochen&#8220;; Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Ma\u00dfnahme; Gleichbehandlungsgrundsatz<\/strong><\/p>\n<p>Tenor<\/p>\n<p>Der Antrag wird zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nDer Antragsteller tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>Gr\u00fcnde<\/p>\n<p><strong>I.<\/strong><\/p>\n<p>1. Der gerade sechs Jahre alt gewordene Antragsteller lebt in Brandenburg und wird dort ab dem 9. August 2021 die erste Klasse der Grundschule besuchen. Er begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen \u00a7 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 der Zweiten Verordnung \u00fcber den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (Zweite SARS-CoV-2-Umgangsverordnung &#8211; 2. SARS-CoV-2-UmgV &#8211; v. 29. Juli 2021, GVBl. II\/21, Nr. 75), soweit dort (lit. a.) eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in den Innenbereichen bis zum Ablauf des 20. August 2021 auch f\u00fcr alle Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler der Jahrgangsstufen 1 bis 6, au\u00dfer im Sportunterricht, begr\u00fcndet wird, ohne Sch\u00fcler auszunehmen, die sich in der ersten Jahrgangsstufe befinden und sich in ihren Klassenr\u00e4umen aufhalten.<\/p>\n<p>2. Die beanstandete Vorschrift lautet:<\/p>\n<p>3. \u00a7 22<br \/>\nSchulen, Horteinrichtungen, Kindertagesst\u00e4tten und<br \/>\nKindertagespflegestellen<\/p>\n<p>4. (1) &#8211; (3) \u2026<\/p>\n<p>5. (4) In Schulen nach Absatz 1 besteht f\u00fcr folgende Personen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske:<\/p>\n<p>6. 1. in den Innenbereichen<\/p>\n<p>7. a. bis zum Ablauf des 20. August 2021 f\u00fcr alle Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler der Jahrgangsstufen 1 bis 6, au\u00dfer im Sportunterricht,<\/p>\n<p>8. b. f\u00fcr alle Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler ab der Jahrgangsstufe 7, au\u00dfer im Sportunterricht,<\/p>\n<p>9. c. f\u00fcr alle Lehrkr\u00e4fte und das sonstige Schulpersonal, au\u00dfer im Sportunterricht,<\/p>\n<p>10. 2. in den Innen- und Au\u00dfenbereichen f\u00fcr alle Besucherinnen und Besucher.<\/p>\n<p>11. Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler sind von der Tragepflicht bei Klausuren mit einer Dauer ab 240 Minuten befreit, wenn das Abstandsgebot eingehalten wird. F\u00fcr Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler mit sonderp\u00e4dagogischem F\u00f6rderbedarf kann die Schule aus p\u00e4dagogischen Gr\u00fcnden eine weitergehende Befreiung von der Tragepflicht zulassen. W\u00e4hrend des Sto\u00dfl\u00fcftens in den Schulr\u00e4umen k\u00f6nnen Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler sowie Lehrkr\u00e4fte und das sonstige Schulpersonal die medizinische Maske vor\u00fcbergehend abnehmen.<\/p>\n<p>12. (5) &#8211; (6) &#8230;<\/p>\n<p>13. Der Antragsteller macht zur Begr\u00fcndung seines Antrags im Wesentlichen geltend:<\/p>\n<p>14. Die zweiw\u00f6chige Schutzfrist in Form der grunds\u00e4tzlichen Pflicht zum Maskentragen auch f\u00fcr die Erstkl\u00e4ssler verkenne die erhebliche Bedeutung insbesondere der Einschulungsphase und verletze deren verfassungsm\u00e4\u00dfig garantierte Schutzbereiche. Konkret begr\u00fcnde sie einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers aus Art. 2 Abs. 1 GG, in sein gem\u00e4\u00df Art. 27 BbgVerf garantiertes Recht, als eigenst\u00e4ndige Person das Recht auf Achtung ihrer W\u00fcrde und als Kinder besonderen Schutz von Staat und Gesellschaft genie\u00dfen, in sein Recht auf Bildung aus Art. 29 BbgVerf und die sich aus Art. 28 BbgVerf ergebenden Grunds\u00e4tze der Erziehung und Bildung, sowie in Art. 29 Ziff. 1 der UN-Kinderkonvention. Die auch in Bezug auf Erstkl\u00e4ssler vorbehaltlose Regelung versto\u00dfe jedenfalls gegen den Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz. Dies gelte insbesondere, soweit sich die Gesetzesbegr\u00fcndung auf das Ziel zur Regulierung des Infektionsschutzes wegen der Reiser\u00fcckkehrer beziehe. Angesichts der Notwendigkeit der Bewertung aller f\u00fcr das Infektionsgeschehen ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde statt eines blo\u00dfen Abstellens auf Inzidenzwerte sowie einer fortgeschrittenen Impfquote und allgemeiner Impfm\u00f6glichkeiten verm\u00f6ge auch der pauschale Verweis auf die sogenannte Delta-Variante eine mittlerweile \u00fcberstrapazierte Regelungsdichte bei Einschulungskindern nicht mehr zu rechtfertigen. In Zusammenschau mit der engen Testpflicht in Schulen als grunds\u00e4tzlich auch gegebenem Einschnitt in Grundrechte eines jeden Menschen und als realem und effektivem Schutzmechanismus und der damit nur begrenzten zus\u00e4tzlichen Schutzwirkung der Maskenpflicht stelle diese eine unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige \u00dcberstrapazierung von Grundrechtseinschr\u00e4nkungen vor.<\/p>\n<p>15. Zudem versto\u00dfe die beanstandete Regelung in ihrer Pauschalit\u00e4t gegen das Verbot der Ungleichbehandlung. So stelle der Gesetzgeber Schulen zu Unrecht mit Gro\u00dfveranstaltungen gleich. Er behandele Sch\u00fcler aller Altersstufen in der Grundschule undifferenziert gleich, ohne deren unterschiedliche Betroffenheit zu ber\u00fccksichtigen. Anders als in der f\u00fcr Betreiberinnen und Betreiber von Bildungs- sowie Aus-, Sport- und Weiterbildungseinrichtungen sowie Anbieterinnen und Anbieter von Ma\u00dfnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung geltenden Vorschrift des \u00a7 23 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) aa) der 2. SARS-CoV-2-UmgV lasse er au\u00dfer im Sportunterricht keine Ausnahme f\u00fcr F\u00e4lle zu, bei denen besondere p\u00e4dagogische Konstellationen mit einer Maskenpflicht kollidierten. Soweit \u00a7 17 Nr. 5 der 2. SARS-CoV-2-UmgV das verpflichtende Tragen von medizinischen Masken f\u00fcr Innen-Spielpl\u00e4tze nur au\u00dferhalb der Spielfl\u00e4chen vorsehe, sei nicht nachvollziehbar, warum Kinder in einer Einrichtung in \u00f6ffentlicher Tr\u00e4gerschaft mit Bildung- bzw. Betreuungsauftrag demgegen\u00fcber schlechter gestellt w\u00fcrden, zumal angesichts solcher eklatanten L\u00fccken jeder wirksame Infektionsschutz unm\u00f6glich gemacht werde. Entsprechendes gelte, soweit die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach \u00a7 9 der 2. SARS-CoV-2-UmgV nicht f\u00fcr im privaten Wohnraum stattfindende private Feiern und sonstige Zusammenk\u00fcnfte im Freundes- oder Bekanntenkreis gelte. Betrachte man zudem die Ausnahme, wonach im Sportunterricht allgemein keine Maske vorgeschrieben sei, mache der Versuch, in anderen Bereichen streng zu sein, keinen Sinn, wenn der Sportunterricht als fester Bestandteil des Schulunterrichts dennoch zu einer Infektionsgefahr f\u00fchre. Schlie\u00dflich ergebe auch der Vergleich mit den meisten anderen Bundesl\u00e4ndern eine Ungleichbehandlung, wie sich daran zeige, dass zehn Bundesl\u00e4nder keine Maskenpflicht im Schulraum vors\u00e4hen.<\/p>\n<p>16. Der Antragsteller beantragt,<\/p>\n<p>17. die Zweite Verordnung \u00fcber den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (Zweite SARS-CoV-2-Umgangsverordnung &#8211; 2. SARS-CoV-2-UmgV -, v. 29. Juli 2021, GVBl. II\/21, Nr. 75) einstweilig au\u00dfer Vollzug zu setzen, soweit sie in \u00a7 22 Abs. 4 Nr. 1 vom Tag ihres Inkrafttretens bis zum Ablauf des 20. August 2021 f\u00fcr alle Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 das Tragen einer medizinischen Maske in den Innenbereichen von Schulen, mit Ausnahme des Sportunterrichts, zur Pflicht macht, ohne Sch\u00fcler auszunehmen, die sich in der ersten Jahrgangsstufe befinden, soweit diese sich in ihren Klassenr\u00e4umen befinden.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong><\/p>\n<p>18. Der Antrag ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>19. 1. Gem\u00e4\u00df \u00a7 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. \u00a7 4 Abs. 1 Bbg VwGG entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag \u00fcber die G\u00fcltigkeit von anderen (nicht von Nr. 1 erfassten) im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften und damit auch \u00fcber die angegriffene Vorschrift des \u00a7 22 Abs. 4 Nr. 1 der 2. SARS-CoV-2-UmgV.<\/p>\n<p>20. Der Antragsteller ist gem\u00e4\u00df \u00a7 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, da es zumindest m\u00f6glich erscheint, dass \u00a7 22 Abs. 4 Nr. 1 der 2. SARS-CoV-2-UmgV \u00fcber die bis zum 20. August 2021 auch f\u00fcr Sch\u00fcler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 geltende Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Schulen ihn als davon betroffenen Erstkl\u00e4ssler in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 1GG (Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit) sowie aus Art. 27 (Recht der Kinder auf Achtung ihrer W\u00fcrde, Schutz von Staat und Gesellschaft) und Art. 29 BbgVerf (Recht auf Bildung) verletzen.<\/p>\n<p>21. 2. Der Antrag des Antragstellers ist aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>22. Nach \u00a7 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung er-lassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gr\u00fcnden dringend geboten ist. Pr\u00fcfungsma\u00dfstab im Verfahren nach \u00a7 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anh\u00e4ngigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine umso gr\u00f6\u00dfere Bedeutung f\u00fcr die Entscheidung im Eilverfahren, je k\u00fcrzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung \u00fcber den Normenkontrollantrag noch vor dem Au\u00dferkrafttreten der Normen ergehen kann.<\/p>\n<p>23. Ergibt demnach die Pr\u00fcfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzul\u00e4ssig oder unbegr\u00fcndet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gr\u00fcnden dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zul\u00e4ssig und (voraussichtlich) begr\u00fcndet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz daf\u00fcr, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile bef\u00fcrchten l\u00e4sst, die unter Ber\u00fccksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und\/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorl\u00e4ufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer f\u00fcr den Antragsteller g\u00fcnstigen Hauptsachenentscheidung unaufschiebbar ist.<\/p>\n<p>24. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung \u00fcber den Eilantrag nicht (hinreichend) absch\u00e4tzen, ist \u00fcber den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabw\u00e4gung zu entscheiden: Gegen\u00fcberzustellen sind die Folgen, die eintreten w\u00fcrden, wenn eine einstweilige An-ordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg h\u00e4tte, und die Nachteile, die entst\u00fcnden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen w\u00fcrde, das Normenkontrollverfahren aber erfolglos bliebe. Die f\u00fcr den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erw\u00e4gungen m\u00fcssen die gegenl\u00e4ufigen Interessen dabei deutlich \u00fcberwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung &#8211; trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache &#8211; dringend geboten ist (vgl. zum vorstehenden insgesamt: Senatsbeschluss vom 23. April 2020 &#8211; OVG 11 S 25\/20 -, Rn. 4 &#8211; 7, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09. April 2020 &#8211; 3 MR 4\/20 -, Rn. 3 &#8211; 5, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30.03.2020 &#8211; 20 NE 20.632 -, juris Rn. 31 ff., jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 25.02.2015 &#8211; 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12).<\/p>\n<p>25. Davon ausgehend kann der Antrag, \u00a7 22 Abs. 4 Nr. 1 lit. a) SARS-CoV-2-UmgV vorl\u00e4ufig auszusetzen, soweit dieser keine Ausnahme f\u00fcr sich in ihren Klassenr\u00e4umen aufhaltende Erstkl\u00e4ssler vorsieht, keinen Erfolg haben.<\/p>\n<p>26. a. Die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollverfahrens gegen die beanstandete Regelung sind nach der hier nur m\u00f6glichen summarischen Pr\u00fcfung allenfalls als offen zu bezeichnen, eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der angegriffenen Normen dr\u00e4ngt sich nicht auf.<\/p>\n<p>27. (1) Der Senat geht &#8211; wie bereits in vorangegangenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren (z.B. Beschluss v. 19. Mai 2021 &#8211; OVG 11 S 64\/21 -, juris Rn 31 ff.) &#8211; davon aus, dass die auf \u00a7 32 Satz 1 i.V.m. \u00a7 28 Abs. 1 und \u00a7 28a IfSG gest\u00fctzte Verordnung auf einer tragf\u00e4higen Rechtsgrundlage beruht und auch am Vorliegen der formellen Voraussetzungen insbes. des \u00a7 28a Abs. 5 IfSG sind Zweifel weder geltend gemacht noch ersichtlich.<\/p>\n<p>28. (2) Auch die sich aus \u00a7 32 Satz 1 IfSG i.V.m. \u00a7 28 Abs. 1, \u00a7 28a Abs. 1 IfSG ergebenden materiellen Voraussetzungen f\u00fcr die Anordnung von Schutzma\u00dfnahmen gem. \u00a7 28 Abs. 1 i.V.m.\u00a7 28a IfSG im Wege der hier in Rede stehenden Verordnung waren und sind nach der hier nur m\u00f6glichen summarischen Pr\u00fcfung erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>29. Die vom Deutschen Bundestag festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite wurde bisher nicht aufgehoben und bei der in Rede stehenden Anordnung einer Pflicht, au\u00dfer im Sportunterricht in den Innenbereichen der Schule eine medizinische Maske zu tragen, handelt es sich um eine in \u00a7 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG ausdr\u00fccklich vorgesehene besondere Schutzma\u00dfnahme zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.<\/p>\n<p>30. Auch die sich aus \u00a7 28a Abs. 3 IfSG ergebenden weiteren Voraussetzungen liegen vor.<\/p>\n<p>31. Nach dieser &#8211; die Notwendigkeit der Schutzma\u00dfnahmen weiter konkretisierenden &#8211; Vorschrift sind Entscheidungen \u00fcber Schutzma\u00dfnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach Absatz 1 in Verbindung mit \u00a7 28 Absatz 1, nach \u00a7 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und den \u00a7\u00a7 29 bis 32 insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsf\u00e4higkeit des Gesundheitssystems auszurichten; dabei sind absehbare \u00c4nderungen des Infektionsgeschehens durch ansteckendere, das Gesundheitssystem st\u00e4rker belastende Virusvarianten zu ber\u00fccksichtigen. Die Schutzma\u00dfnahmen sollen unter Ber\u00fccksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens regional bezogen auf die Ebene der Landkreise, Bezirke oder kreisfreien St\u00e4dte an den Schwellenwerten nach Ma\u00dfgabe der S\u00e4tze 4 bis 12 ausgerichtet werden, soweit Infektionsgeschehen innerhalb eines Landes nicht regional \u00fcbergreifend oder gleichgelagert sind. Ma\u00dfstab f\u00fcr die zu ergreifenden Schutzma\u00dfnahmen ist insbesondere die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen. Bei \u00dcberschreitung eines Schwellenwertes von \u00fcber 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind umfassende Schutzma\u00dfnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eind\u00e4mmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Bei \u00dcberschreitung eines Schwellenwertes von \u00fcber 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind breit angelegte Schutzma\u00dfnahmen zu ergreifen, die eine schnelle Abschw\u00e4chung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Unterhalb eines Schwellenwertes von 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen kommen insbesondere Schutzma\u00dfnahmen in Betracht, die die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterst\u00fctzen. Vor dem \u00dcberschreiten eines Schwellenwertes sind die in Bezug auf den jeweiligen Schwellenwert genannten Schutzma\u00dfnahmen insbesondere bereits dann angezeigt, wenn die Infektionsdynamik eine \u00dcberschreitung des jeweiligen Schwellenwertes in absehbarer Zeit wahrscheinlich macht oder wenn einer Verbreitung von Virusvarianten im Sinne von Satz 1 entgegengewirkt werden soll. Bei einer bundesweiten \u00dcberschreitung eines Schwellenwertes von \u00fcber 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind bundesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eind\u00e4mmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzma\u00dfnahmen anzustreben. Bei einer landesweiten \u00dcberschreitung eines Schwellenwertes von \u00fcber 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eind\u00e4mmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzma\u00dfnahmen anzustreben. Nach Unterschreitung eines in den S\u00e4tzen 5 und 6 genannten Schwellenwertes k\u00f6nnen die in Bezug auf den jeweiligen Schwellenwert genannten Schutzma\u00dfnahmen aufrechterhalten werden, soweit und solange dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist. Bei der Pr\u00fcfung der Aufhebung oder Einschr\u00e4nkung der Schutzma\u00dfnahmen nach den S\u00e4tzen 9 bis 11 sind insbesondere auch die Anzahl der gegen COVID-19 geimpften Personen und die zeitabh\u00e4ngige Reproduktionszahl zu ber\u00fccksichtigen. Die in den Landkreisen, Bezirken oder kreisfreien St\u00e4dten auftretenden Inzidenzen werden zur Bestimmung des nach diesem Absatz jeweils ma\u00dfgeblichen Schwellenwertes durch das Robert Koch-Institut im Rahmen der laufenden Fallzahlenberichterstattung auf dem RKI-Dashboard unter der Adresse http:\/\/corona.rki.de im Internet ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>32. Die beanstandete Regelung einer Maskenpflicht f\u00fcr Grundsch\u00fcler kann sich allerdings nicht schon auf die vom Verordnungsgeber in der Allgemeinen Begr\u00fcndung der Verordnung (GVBl. II\/21 Nr. 75, S. 19) allein angef\u00fchrten \u00a7 28a Abs. 3 Satz 11 IfSG st\u00fctzen, wonach die in Bezug auf einen in den S\u00e4tzen 5 und 6 des \u00a7 28a Abs. 3 IfSG genannten Schwellenwert genannten Schutzma\u00dfnahmen nach der Unterschreitung des jeweiligen Schwellenwertes aufrechterhalten werden k\u00f6nnen, soweit und solange dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist. Denn um einen solchen Fall geht es hier nicht. Der Verordnungsgeber hatte die nach der 7. SARS-CoV-2-EindV auch f\u00fcr Grundsch\u00fcler bestehende Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske angesichts einer konstant r\u00fcckl\u00e4ufigen, am 14. Juni 2021 bei 6,6 liegenden Sieben-Tage-Inzidenz im Land Brandenburg bereits mit Inkrafttreten der urspr\u00fcnglichen Fassung der SARS-CoV-2-UmgV (vom 15. Juni 2021, GVBl. II Nr. 62) aufgehoben. Allein der Umstand, dass die erste SARS-CoV-2-UmgV noch Regelungen zur Aufrechterhaltung des Schulbetriebs und Pflichten zum Tragen einer medizinischen Maske f\u00fcr \u00e4ltere Sch\u00fcler ab Klasse 7, Lehrpersonal und Besucher vorsah, \u00e4ndert nichts daran, dass die hier konkret angegriffene Ma\u00dfnahme nicht seit ihrer erstmaligen Anordnung aufrecht erhalten, sondern erneut angeordnet wurde, nachdem sie zwischenzeitlich als entbehrlich angesehen worden war (vgl. auch die diesbez\u00fcgliche Begr\u00fcndung der SARS-CoV-2-UmgV (GVBl. II\/21 Nr. 62, S. 19, 20).<\/p>\n<p>33. Die erneute, zeitlich begrenzte Einf\u00fchrung einer Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske auch f\u00fcr Sch\u00fcler der Klassen 1 bis 6 d\u00fcrfte aber in \u00a7 28a Abs. 3 Satz 7 IfSG eine hinreichende Rechtsgrundlage finden, wonach auch unterhalb eines Schwellenwertes von 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen Schutzma\u00dfnahmen in Betracht kommen, die die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterst\u00fctzen. Zu den danach m\u00f6glichen Schutzma\u00dfnahmen z\u00e4hlen insbesondere die allgemeinen Regelungen wie Test- und Maskenpflicht sowie die Kontaktdatenerhebung (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss v. 3. August 2021 &#8211; 13 MN 352\/21 -, juris Rn 29; Kie\u00dfling, in: Kie\u00dfling, IfSG, 2. Aufl. 2021, \u00a7 28a Rn 126).<\/p>\n<p>34. Der Wortlaut der Regelung, der auf Schutzma\u00dfnahmen, \u201edie die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterst\u00fctzen\u201c, d\u00fcrfte dem nicht entgegenstehen. Denn diese Formulierung ist erst im Verlauf der Ausschussberatung an die Stelle des urspr\u00fcnglich vorgesehenen Wortlauts \u201eeinfache Schutzma\u00dfnahmen\u201c getreten, ohne dass damit eine substanzielle \u00c4nderung der Regelung bewirkt werden sollte (vgl. BT-Drucks. 19\/24334 S, 23 f., 73.<\/p>\n<p>35. (3) Der Verordnungsgeber durfte die beanstandete Verpflichtung der Sch\u00fcler zum Tragen einer medizinischen Maske bei summarischer Pr\u00fcfung auch als gem\u00e4\u00df \u00a7 28 Abs. 1, \u00a7 28 Abs. 3 IfSG notwendig ansehen (i.d.S. bereits Beschl\u00fcsse des Senats v. 19. Mai 2021 &#8211; OVG 11 S 64\/21 -, juris Rn 44 ff, zur Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske f\u00fcr Grundsch\u00fcler gem. \u00a7 17 Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV, v. 9. November 2020 &#8211; OVG 11 S 114\/20 -, juris Rn 32 ff., zur Regelung f\u00fcr Oberstufensch\u00fcler in \u00a7 17 Abs. 1 Nr. 1 SARS-CoV-2-EindV; allgemein zur Pflicht zum Tagen einer Mund-Nasen-Bedeckung ebenso Beschluss v. 18. November 2020 &#8211; OVG 11 S 104\/20 -, juris Rn 61 ff.), und zwar auch, soweit es sich um Erstkl\u00e4ssler handelt.<\/p>\n<p>36. An den diesbez\u00fcglichen grunds\u00e4tzlichen Erw\u00e4gungen (insbes. Beschluss v. 19. Mai 2021 &#8211; OVG 11 S 64\/21 -, juris Rn 44 ff.) h\u00e4lt der Senat auch weiterhin fest. Weder der aktuelle Stand des Infektionsgeschehens noch die weiteren Einw\u00e4nde des Antragstellers geben dem Senat Anlass f\u00fcr eine abweichende Beurteilung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der nach der aktuell geltenden Regelung nur noch in den Schulgeb\u00e4uden und f\u00fcr die Sch\u00fcler der Klassen 1 bis 6 zudem nur bis zum 20. August 2021 &#8211; d.h. w\u00e4hrend der ersten zwei Wochen des neuen Schuljahres &#8211; geltenden Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.<\/p>\n<p>37. (a) Die Ma\u00dfnahme ist, auch soweit sie Erstkl\u00e4ssler betrifft, geeignet, denn sie tr\u00e4gt dazu bei, das Risiko eines Eintrags der Infektion in die Schulen und einer Weiterverbreitung \u00fcber die Sch\u00fcler zu reduzieren.<\/p>\n<p>38. Darauf, dass die Ma\u00dfnahme &#8211; wie der Antragsteller meint &#8211; zur Regulierung \u201edes Infektionsgeschehens unter Reiser\u00fcckkehrern\u201c weder geeignet noch erforderlich sei, kommt es nicht an, denn darum geht es nicht. Weder die Erw\u00e4hnung von Reiser\u00fcckkehrern in der genannten Pressemitteilung noch die Dauer der in der Pressemitteilung sogenannten \u201eSchutzwochen\u201c, die sich mit zwei Wochen an der (auch f\u00fcr die Dauer einer Quarant\u00e4ne erheblichen), 95 % der F\u00e4lle abdeckenden Inkubationszeit von 10-14 Tagen orientiert, rechtfertigen den daraus gezogenen Schluss des Antragstellers, dass es (nur) um eine Kontrolle des Infektionsgeschehens unter Reiser\u00fcckkehrern geht. Denn Infektionen k\u00f6nnen nicht nur durch von (Auslands-)Reisen zur\u00fcckkehrende Sch\u00fcler, sondern auch von im Inland verreisten oder daheim gebliebenen Sch\u00fclern in die Schule eingetragen werden. Freizeitaktivit\u00e4ten w\u00e4hrend der Ferien k\u00f6nnen nicht nur auf Reisen, sondern auch zu Hause mit h\u00e4ufigeren und neuen Kontakten einhergehen und damit ein erh\u00f6htes Infektionsrisiko f\u00fcr die Sch\u00fcler begr\u00fcnden. Hinzu kommt, dass w\u00e4hrend der Sommerferien auch eine regelm\u00e4\u00dfige Testung der Sch\u00fcler, wie sie \u00a7 22 Abs. 1 der 2. SARS-CoV-2-UmgV voraussetzt, nicht gesichert war. Zur Reduzierung des danach gerade zu Beginn des neuen Schuljahres erh\u00f6hten Risikos eines Eintrags von Infektionen in die Schulen und einer Weiterverbreitung \u00fcber die Sch\u00fcler, die sich ggf. \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum mit unerkannt infizierten Mitsch\u00fclern in einem Raum aufhalten m\u00fcssen, kann die zweiw\u00f6chige \u201eSchutzphase\u201c zu Beginn des neuen Schuljahres mit ihrer vom Antragsteller beanstandeten Maskenpflicht auch f\u00fcr Erstkl\u00e4ssler beitragen. F\u00fcr die Annahme einer Eignung der Ma\u00dfnahme ist dies ausreichend.<\/p>\n<p>39. Auch die vom Antragsteller im Kontext seiner R\u00fcgen wegen Versto\u00dfes gegen das Gleichbehandlungsgebot beanstandete Ausnahme f\u00fcr den Sportunterricht vermag die Eignung der Maskenpflicht im \u00dcbrigen nicht in Zweifel zu ziehen. Denn abgesehen davon, dass Sportunterricht gerade im Sommer im Freien stattfinden kann und es etwa durch Bevorzugung kontaktarmer Sportarten selbst in Sporthallen leichter m\u00f6glich sein d\u00fcrfte, Abstand zu halten, k\u00f6nnte auch ein erh\u00f6htes Ansteckungsrisiko w\u00e4hrend des &#8211; eher selten stattfindenden &#8211; Sportunterrichts nichts daran \u00e4ndern, dass das Tragen von Masken w\u00e4hrend des \u00fcbrigen Unterrichts das Risiko einer Ansteckung w\u00e4hrend des normalen Schulunterrichts in vergleichsweise engen Klassenzimmern reduziert. Entsprechendes gilt f\u00fcr den Verzicht auf eine Maskenpflicht auf Innen-Spielpl\u00e4tzen oder bei Zusammentreffen in privaten R\u00e4umen.<\/p>\n<p>40. (b) Der Verordnungsgeber durfte die beanstandete Ma\u00dfnahme auch als erforderlich ansehen. Ein milderes, aber gleich wirksames Mittel ist weder dem Vorbringen des Antragstellers zu entnehmen noch sonst ersichtlich.<\/p>\n<p>41. Soweit der Antragsteller r\u00fcgt, der Verordnungsgeber habe die Erforderlichkeit der Ma\u00dfnahme nicht allein anhand der Sieben-Tage-Inzidenz beurteilen d\u00fcrfen, geht dieser Einwand schon deshalb fehl, weil der Verordnungsgeber durchaus zahlreiche weitere Gesichtspunkte &#8211; darunter die Situation in den Landkreises, die Zahl Erkrankter und Hospitalisierter und den Stand der Impfungen &#8211; ber\u00fccksichtigt hat, und l\u00e4sst dar\u00fcber hinaus auch nicht erkennen, dass und ggf. welches mildere, aber gleich geeignete Mittel dem Verordnungsgeber stattdessen zur Verf\u00fcgung gestanden haben sollte. Die vom Antragsteller angef\u00fchrte, mit einem Anteil von erst 45,3 % (per 5. August 2021: 53,6 %) der Bev\u00f6lkerung mit vollem Impfschutz bisher noch nicht in ausreichendem Ma\u00dfe erfolgte Impfung Erwachsener (zu der Frage, welche Impfquote erforderlich ist, um COVID-19 zu kontrollieren, vgl. RKI, EpidBull 27\/2021, S. 3 ff.; https:\/\/www.rki.de\/DE\/Content\/Infekt\/EpidBull\/Archiv\/2021\/Ausgaben\/27_21.pdf?__blob=publicationFile) vermag die Reduzierung des Infektionsrisikos, die sowohl innerhalb der Schulen als auch unter den Kontaktpersonen der Sch\u00fcler durch das auch f\u00fcr Erstkl\u00e4ssler geltende Tragen von Masken w\u00e4hrend der ersten zwei Wochen nach den Ferien erreichbar ist, nicht gleichwertig zu ersetzen. Entsprechendes gilt auch f\u00fcr die gem. \u00a7 22 Abs. 1 der 2. SARS-CoV-2-UmgV fortbestehende Pflicht zur Vorlage eines negativen Testergebnisses als Voraussetzung f\u00fcr den Zutritt zur Schule. Denn ein einzelnes negatives Antigentestergebnis schlie\u00dft die Ansteckungsf\u00e4higkeit noch nicht sicher aus und die Aussagekraft eines negativen Testergebnisses wird insbesondere bei geringer Verbreitung der Infektion in der Bev\u00f6lkerung erst durch regelm\u00e4\u00dfig wiederholte, w\u00e4hrend der Ferien nicht gesicherte Testungen (anschaulich RKI, Flyer \u201eAntigentests als erg\u00e4nzende Ma\u00dfnahmen zur Eind\u00e4mmung der COVID-19-Pandemie\u201c, S. 2 f.) verbessert. Im \u00dcbrigen r\u00e4umt der Antragsteller selbst ein, dass die Maskenpflicht \u201eauf ein Restrisiko von nicht erkannten Infektionsf\u00e4llen\u201c zielt.<\/p>\n<p>42. (c) Bei summarischer Pr\u00fcfung dr\u00e4ngt sich auch nicht auf, dass die angegriffene Regelung bei Abw\u00e4gung der gegenl\u00e4ufigen verfassungsrechtlichen Positionen unangemessen ist. Denn das Ma\u00df, in dem die beanstandete, nur in den ersten zwei Wochen nach den Sommerferien auch f\u00fcr Erstkl\u00e4ssler geltende Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in der Schule voraussichtlich zur Verhinderung einer erneuten Zunahme des Infektionsgeschehens beitragen kann, steht zu dem Gewicht der daraus folgenden Einschr\u00e4nkung der Rechte der davon betroffenen Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler voraussichtlich noch in einem angemessenen, die Grundrechtseingriffe rechtfertigenden Verh\u00e4ltnis (st. Rspr. des Senats, zuletzt z.B. Beschl\u00fcsse des Senats v. 19. Mai 2021 &#8211; OVG 11 S 64\/21 -, juris).<\/p>\n<p>43. \u03b1. Einen Eingriff in das Recht der betroffenen Sch\u00fcler auf k\u00f6rperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) hat der Antragsteller nicht geltend gemacht und ein solcher liegt nach der Rechtsprechung des Senats voraussichtlich auch nicht vor (vgl. Beschluss v. 19. Mai 2021 &#8211; OVG 11 S 64\/21 -, juris Rn 54).<\/p>\n<p>44. \u03b2. Soweit der Antragsteller behauptet, die ihm f\u00fcr die ersten zwei Wochen nach den Sommerferien auferlegte Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske begr\u00fcnde einen Eingriff in das gem. Art. 27 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg (BbgVerf) auch ihm als Kind zustehende Recht auf Achtung seiner W\u00fcrde, vermag der Senat dem nicht zu folgen.<\/p>\n<p>45. F\u00fcr Art. 27 Abs. 1 BbgVerf kann insoweit nichts anderes gelten als f\u00fcr Art. 1 Abs. 1 GG. Die Garantie der Menschenw\u00fcrde in Art. 1 Abs. 1 GG umfasst insbesondere die Wahrung personaler Individualit\u00e4t, Identit\u00e4t und Integrit\u00e4t. Damit ist ein sozialer Wert- und Achtungsanspruch verbunden, der es verbietet, den Menschen zum \u201eblo\u00dfen Objekt\u201c staatlichen Handelns zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualit\u00e4t prinzipiell in Frage stellt.<\/p>\n<p>46. Daf\u00fcr ist hier nichts ersichtlich. Der Antragsteller wird durch die Verpflichtung, w\u00e4hrend der ersten zwei Wochen seiner Schulzeit eine medizinische Maske zu tragen, weder zum blo\u00dfen Objekt staatlichen Handelns gemacht noch einer Behandlung ausgesetzt, die seine Subjektqualit\u00e4t grunds\u00e4tzlich in Frage stellt. Weder der vom Antragsteller insoweit als \u201ejedenfalls\u201c ausreichend angesehene Umstand, dass \u201ees um die Frage der Maskierung des Gesichtsbereichs\u201c geht, noch der Verweis auf die f\u00fcr jeden Menschen entscheidende Bedeutung der Phase der Einschulung gibt hierf\u00fcr irgendeinen nachvollziehbaren Anhalt. Eine Erschwerung und Belastung des f\u00fcr die Erstkl\u00e4ssler unbestritten bedeutsamen Schulanfangs durch die infektionsschutzrechtlich begr\u00fcndete und nicht nur Sch\u00fcler oder gar nur Erstkl\u00e4ssler, sondern nach der 2. SARS-CoV-2-UmgV auch zahlreiche Erwachsene in sehr vielen anderen Lebensbereichen treffende Pflicht zum Tragen einer Maske stellt deren Subjektqualit\u00e4t in keiner Weise in Frage.<\/p>\n<p>47. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang auch Art. 27 Abs. 3 BbgVerf zitiert, wonach Kinder den besonderen Schutz von Staat und Gesellschaft genie\u00dfen, ist ebenfalls weder dargelegt noch f\u00fcr den Senat ersichtlich, inwiefern die beanstandete Regelung, die gerade auch die durch \u00a7 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 lit. a. der 2. SARS-CoV-2-UmgV verpflichteten Grundsch\u00fcler selbst vor Infektionsrisiken und damit vor Gefahren f\u00fcr ihre k\u00f6rperliche Integrit\u00e4t sch\u00fctzen und mit der Reduzierung des Eintrags von Infektionen in die Schulen zugleich die Voraussetzungen f\u00fcr eine durch Infektionsf\u00e4lle ungest\u00f6rte Fortdauer des Pr\u00e4senzunterrichts verbessern soll, geeignet sein sollte, einen Anspruch der Kinder auf den besonderen Schutz von Staat und Gesellschaft zu verletzen.<\/p>\n<p>48. \u03b3. Die verbleibenden Eingriffe in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) (u.a.) der von der Regelung betroffenen Erstkl\u00e4ssler, in ihr allgemeines Pers\u00f6nlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) sowie ein keineswegs zweifelsfreier, hier aber zugunsten des Antragstellers unterstellter Eingriff in ihr Recht auf Bildung (Art. 29 i.V.m. Art. 28 BbgVerf; letzterer formuliert &#8211; ebenso wie Art. 29 Ziff. I UN-Kinderrechtskonvention &#8211; lediglich die insoweit zu beachtenden Grunds\u00e4tze) sind nach vorl\u00e4ufiger Einsch\u00e4tzung verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig im engeren Sinne.<\/p>\n<p>49. Dadurch, dass den davon betroffenen Erstkl\u00e4sslern auferlegt wird, in den ersten zwei Wochen nach Schulbeginn Mund und Nase w\u00e4hrend des Aufenthalts in der Schule hinter einer medizinischen Maske zu verbergen, greift die Regelung zwar in die allgemeine Handlungsfreiheit der Betroffenen ein, beeintr\u00e4chtigt ihr Recht auf Selbstbestimmung \u00fcber die Darstellung des pers\u00f6nlichen Lebens- und Charakterbildes und schlie\u00dft die M\u00f6glichkeit, Bedeutungen und Inhalte auch mittels Mimik als eines insbesondere f\u00fcr die Erstkl\u00e4ssler wichtigen Elements der Interaktion zu vermitteln, in der f\u00fcr sie besonders bedeutsamen Situation des Schulanfangs weitestgehend aus.<\/p>\n<p>50. Weitergehende schwerwiegende Beeintr\u00e4chtigungen durch die Maskenpflicht ergeben sich aber auch aus dem diesbez\u00fcglichen Vorbringen des Antragstellers nicht. Soweit dieser mit Blick auf die Ergebnisse einer Studie der Universit\u00e4t Witten-Herdecke (Schwarz u.a., \u201eCorona Kinderstudien `Co-Ki\u00b4: Erste Ergebnisse eines deutschlandweiten Registers zur Mund-Nasen-Bedeckung (Maske) bei Kindern\u201c, https:\/\/www.uni-wh.de\/fileadmin\/user_upload\/03_G\/04_Forschung\/Projekte\/Tag_der_Forschung_2021\/Medi\/a-l\/Corona_Kinderstudien_Erste_Ergebnisse_eines_deutschlandweiten_Registers_zur_Mund-Nasen-Bedeckung.pdf) meint, dass durch das Maskentragen die fr\u00fchkindliche F\u00f6rderung grob gest\u00f6rt werde und die Ma\u00dfnahme \u201ekontr\u00e4r zu Bildungs- und Schutzauftrag gegen\u00fcber Kindern\u201c sei, ist zun\u00e4chst klarzustellen, dass die Studie nicht etwa selbst \u201edie Auswirkungen des Masketragens bei Kindern\u201c untersucht, sondern lediglich die ersten Ergebnisse eines deutschlandweiten Online-Registers darstellt, in dem bis dahin 20.353 Datens\u00e4tze zu Beobachtungen insbes. von Eltern (17.854), \u00c4rzten und P\u00e4dagogen zu von ihnen wahrgenommenen Auswirkungen des Tragens einer Maske bei Kindern und Jugendlichen gesammelt worden waren. In der Diskussion dieser Auswertung wird nicht nur darauf hingewiesen, dass das Register nicht die Bev\u00f6lkerung, sondern Betroffene abbilde, sondern auch darauf, dass 73 % der Teilnehmer sich kritisch gegen\u00fcber den Ma\u00dfnahmen ge\u00e4u\u00dfert h\u00e4tten, was Folge oder auch Ursache der Beschwerden sein k\u00f6nne. Die Studie weist abschlie\u00dfend darauf hin, dass das Auftreten der beobachteten Nebenwirkungen bei Kindern durch das Tragen der Masken eine genauere Abkl\u00e4rung der gesundheitlichen Begleitumst\u00e4nde und der Tragesituation der Maske erfordere und empfiehlt abschlie\u00dfend u.a., dass die AHA-L Regeln, zu denen auch das Tragen einer Maske geh\u00f6re, wo immer n\u00f6tig, befolgt werde solle und dass Eltern, Lehrer und Erzieher zum Wohle der Kinder eine positive Haltung gegen\u00fcber der Maske ausstrahlen sollten, solange sie notwendig sei. Ein erhebliches Risiko schwerwiegender Beeintr\u00e4chtigungen der durch die hier in Rede stehenden Maskenpflicht betroffenen Erstkl\u00e4ssler verm\u00f6gen die Aussagen dieser Studie nicht zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>51. Bei der Gewichtung der den Antragsteller treffenden Belastungen ist aber auch zu ber\u00fccksichtigen, dass die Verordnung den mit dem Tragen einer Maske unzweifelhaft verbundenen und j\u00fcngere Sch\u00fcler st\u00e4rker als \u00e4ltere treffenden Belastungen Rechnung tr\u00e4gt und sie in verschiedener Hinsicht abzumildern sucht. So gilt die Pflicht zum Tragen einer Maske gem. \u00a7 22 Abs. 4 Satz 1 der 2. SARS-CoV-2-UmgV nicht mehr auf dem gesamten Schulgel\u00e4nde, sondern nur noch innerhalb der Schulgeb\u00e4ude, und f\u00fcr die Sch\u00fcler der Klassen 1 bis 6 ist sie von vornherein auf die ersten zwei Wochen nach Schulbeginn (bis zum 20. August 2021) begrenzt. Die Pflicht gilt nicht im Sportunterricht und w\u00e4hrend des Sto\u00dfl\u00fcftens, das nach dem Rahmenhygieneplan (vgl. Infektions- und Arbeitsschutz in den Schulen in Brandenburg im Zusammenhang mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2\/COVID-19, Erg\u00e4nzung zum Hygieneplan, Aktualisierung vom 10. M\u00e4rz 2021, S. 6, https:\/\/mbjs.brandenburg.de\/media_fast\/6288\/rahmenhygieneplan_schulen_10.pdf) mehrmals t\u00e4glich, mindestens nach jeder Unterrichtsstunde, wenn unterrichtsorganisatorisch m\u00f6glich alle 20 Minuten durchgef\u00fchrt werden soll. \u00a7 3 Abs. 4 der 2. SARS-CoV-2-UmgV sieht zudem Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske u.a. f\u00fcr geh\u00f6rlose oder schwerh\u00f6rige Personen sowie f\u00fcr Personen vor, denen die Verwendung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden nicht m\u00f6glich ist, und \u00a7 3 Abs. 3 der 2. SARS-CoV-2-UmgV er\u00f6ffnet f\u00fcr Kinder unter 14 Jahren, die aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen k\u00f6nnen, ausdr\u00fccklich die M\u00f6glichkeit, ersatzweise eine Mund-Nasen-Bedeckung (d.h. eine sog. Alltags- oder Community-Maske) zu tragen.<\/p>\n<p>52. Den ungeachtet dessen unstreitig verbleibenden Beeintr\u00e4chtigungen steht das mit der Verordnung insgesamt wie auch mit der konkret beanstandeten Regelung verfolgte Ziel gegen\u00fcber, einer erneuten Beschleunigung des Infektionsgeschehen mit einem ggf. exponentiellen Anstieg der Neuinfektionen, einer starken, sich beschleunigenden Zunahme schwerer und auch t\u00f6dlicher Krankheitsverl\u00e4ufe und letztlich einer \u00dcberlastung des Gesundheitssystems entgegenzuwirken (vgl. diesbez\u00fcgliche Aussage des Ministerpr\u00e4sidenten Woidke in der Pressemitteilung des Ministeriums f\u00fcr Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz vom 28. Juli 2021, https:\/\/msgiv.brandenburg.de\/msgiv\/de\/presse\/pressemitteilungen\/detail\/~28-07-2021-kabinett-zweite-umgvo-beschlossen#: \u201eCorona bleibt und wird uns weiterhin begleiten. Brandenburg und Deutschland haben im Vergleich zu vielen europ\u00e4ischen Nationen noch relativ geringe Inzidenzwerte. Aber auch bei uns steigen sie und haben sich seit dem Tiefstand Anfang Juli mehr als verdoppelt. Die Nachrichten aus anderen L\u00e4ndern mit Inzidenzwerten von mehreren Hundert zeigen, dass sich die Krankheit wieder blitzartig ausbreiten kann. \u2026 Wir d\u00fcrfen das gemeinsam Erreichte nicht in Gefahr bringen, um einen erneuten Lockdown zu verhindern. Unsere Kinder sollen Pr\u00e4senzunterricht haben und Freunde treffen k\u00f6nnen. \u2026\u201c).<\/p>\n<p>53. Die Annahme des Verordnungsgebers, dass auch die hier verfahrensgegenst\u00e4ndliche, auf die ersten zwei Schulwochen begrenzte Verpflichtung der Sch\u00fcler der Klassen 1 bis 6 zum Tragen von medizinischen Masken in Schulen einen das Gesamtpaket an Schutzma\u00dfnahmen erg\u00e4nzenden und verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Baustein handelt, ist voraussichtlich nicht zu beanstanden. Dabei ist auch zu ber\u00fccksichtigen, dass die Ma\u00dfnahme nicht nur zu der mit dem \u201eGesamtpaket\u201c angestrebten Verhinderung eines erneuten starken Anstiegs der Infektionszahlen in der Gesamtbev\u00f6lkerung &#8211; mit allen sich daraus absehbar ergebenden Folgen &#8211; beitr\u00e4gt, sondern dar\u00fcber hinaus besonders geeignet ist, einer Gef\u00e4hrdung des gerade erst wieder beginnenden Pr\u00e4senzunterrichts durch den Eintrag von Infektionsf\u00e4llen in der Schulen entgegenzuwirken.<\/p>\n<p>54. Soweit der Antragsteller demgegen\u00fcber meint, dass der Verweis auf die Delta-Variante nicht gen\u00fcge, um die Maskenpflicht verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig zu machen, und dass die Erforderlichkeit und Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Ma\u00dfnahme nicht nur anhand der Sieben-Tage-Inzidenz, sondern unter Einbeziehung aller anderen f\u00fcr das Infektionsgeschehen relevanten Umst\u00e4nde beurteilt werden m\u00fcsse, weil es jedenfalls mit der fortgeschrittenen Impfquote und der allgemeinen Impfm\u00f6glichkeit nicht mehr allein auf die Entwicklung der Inzidenzzahlen ankomme, ist dieser Hinweis in der Sache zwar richtig. Der Antragsteller verkennt aber, dass der Verordnungsgeber bei Erlass der Verordnung durchaus ber\u00fccksichtigt hat, dass sich das Infektionsgeschehen im Land \u201enachhaltig entsch\u00e4rft\u201c hat. Ausweislich seiner Allgemeinen Erw\u00e4gungen unter I. der Begr\u00fcndung der Verordnung (GVBl. II\/21 Nr. 75 S. 19 f.) hat er seiner Beurteilung des Infektionsgeschehens nicht nur den im Erlasszeitpunkt bekannten Inzidenzwert des Landes (5,2 am 26. Juli 2021), sondern auch die Situation in den Landkreisen und Kommunen (Inzidenzwerte s\u00e4mtlich unter 20, in einem Kreis 0), die Zahl der aktuell Infizierten und Erkrankten (ca. 200), die Beanspruchung der station\u00e4ren Krankenversorgung durch die COVID-19-Patienten und Patientinnen (am 23. Juli 15 station\u00e4r, 5 intensivstation\u00e4r Behandelte, eine intensivstation\u00e4re Beatmung) und den Stand der Impfungen im Land Brandenburg (55,1 % der Bev\u00f6lkerung einmal geimpft, 45,3 % mit vollst\u00e4ndigem Impfschutz) zugrunde gelegt. Au\u00dferdem hat er &#8211; durchaus zu Recht &#8211; aber auch ber\u00fccksichtigt, dass das Robert-Koch-Institut aufgrund der Verbreitung der SARS-CoV-2-Virusvariante VOC B 1.617.2 (Delta) sowie der noch nicht ausreichend hohen Impfquote die Gef\u00e4hrdung der Gesundheit der Bev\u00f6lkerung in Deutschland weiterhin als hoch, f\u00fcr vollst\u00e4ndig Geimpfte als moderat einstuft und bestimmte grundlegende Schutzma\u00dfnahmen &#8211; zu denen u.a. das Tragen einer medizinischen Maske in Alltagssituationen geh\u00f6rt &#8211; weiter f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt. Auch die nicht von der Hand zu weisenden Risiken durch Reiser\u00fcckkehr, die Entwicklung in anderen europ\u00e4ischen L\u00e4ndern sowie die Entwicklung der Inzidenzwerte, die sich seit dem Tiefstand Anfang Juli bereits wieder verdoppelt h\u00e4tten, wurden ausweislich der Pressemitteilung des Ministeriums f\u00fcr Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz vom 28. Juli 2021 \u00fcber den ma\u00dfgeblichen Kabinettsbeschluss (https:\/\/msgiv.brandenburg.de\/msgiv\/de\/presse\/pressemitteilungen\/detail\/~28-07-2021-kabinett-zweite-umgvo-beschlossen#) ber\u00fccksichtigt. Dass der Verordnungsgeber die verschiedenen, zus\u00e4tzlich zum Inzidenzwert ber\u00fccksichtigten Umst\u00e4nde insbesondere mit Blick auf die nunmehr im Land vorherrschende Deltavariante und den nach wie vor unzureichenden Stand der Impfungen im Land anders gew\u00fcrdigt hat als der Antragsteller es f\u00fcr zutreffend h\u00e4lt, \u00e4ndert daran nichts.<\/p>\n<p>55. Angesichts einer fachwissenschaftlich auch weiterhin in vielen Punkten unsicheren Erkenntnislage l\u00e4sst die vom Verordnungsgeber auf dieser Grundlage getroffene Entscheidung auch nicht erkennen, dass er den ihm insoweit zustehenden weiten &#8211; auch tats\u00e4chlichen &#8211; Einsch\u00e4tzungs- und Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschl\u00fcsse v. 13. Mai 2020 &#8211; 1 BvR 1021\/20, juris Rn 10) \u00fcberschritten h\u00e4tte. So vermag etwa das vom Antragsteller angef\u00fchrte Impfangebot f\u00fcr alle &#8211; das als solches allerdings auch erst relativ kurze Zeit besteht &#8211; noch keinen erneuten, im schlimmsten Fall auch das Gesundheitssystem wieder \u00fcberm\u00e4\u00dfig belastenden Anstieg an COVID-19 Erkrankter zu verhindern, wenn und solange es nicht tats\u00e4chlich von einer hinreichend gro\u00dfen Zahl von Menschen genutzt wurde. Die Annahme des Antragsgegners, dass die bisher erreichen Impfzahlen eine solche Entwicklung noch nicht verhindern k\u00f6nnen, d\u00fcrfte nicht zu beanstanden sein. Konkret mit Blick auf die Grundsch\u00fcler, f\u00fcr die die beanstandete Maskenpflicht w\u00e4hrend der ersten zwei Wochen nach den Sommerferien gilt, ist zudem zu ber\u00fccksichtigen, dass diese mangels eines f\u00fcr sie zugelassenen Impfstoffs bisher nicht geimpft werden k\u00f6nnen und deshalb ohne Maskenpflicht einem hohen Ansteckungsrisiko durch infizierte Mitsch\u00fcler ausgesetzt w\u00e4ren. Dies mag f\u00fcr den \u00fcberwiegenden Teil der Sch\u00fcler relativ unproblematisch sein, weil die Folgen einer Erkrankung mit COVID-19 bei Kindern in den meisten F\u00e4llen harmlos verlaufen. Aber abgesehen davon, dass selbst f\u00fcr sich genommen harmlose Erkrankungen auch bei Kindern zu langw\u00e4hrenden, teils erheblich belastenden Folgen f\u00fchren k\u00f6nnen (\u201eLong COVID\u201c), k\u00f6nnen auch Kinder schwer erkranken, zumal angesichts der f\u00fcr alle geltenden Schulpflicht auch Kinder mit besonderen Risikofaktoren f\u00fcr schwere Krankheitsverl\u00e4ufen die Schule besuchen. Mit Blick darauf erscheint es nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, das nach dem Ferienende besonders schwer kalkulierbare Ansteckungsrisiko durch eine die ersten zwei Wochen umfassende und in dieser Zeit die regelm\u00e4\u00dfige Testung erg\u00e4nzende Pflicht zum Tragen medizinischer Masken auch in Grundschulklassen und auch f\u00fcr Erstkl\u00e4ssler so weit wie m\u00f6glich zu reduzieren.<\/p>\n<p>56. Mit seinem weiteren, im Kontext der R\u00fcgen gegen das Gleichbehandlungsgebot vorgebrachten Einwand, dass die in \u00a7 22 Abs. 4 der 2. SARS-CoV-2-UmgV f\u00fcr den Schulsport vorgesehene Ausnahme, aber auch der Verzicht auf eine Maskenpflicht auf Innen-Spielpl\u00e4tzen (\u00a7 17 der 2. SARS-CoV-2-UmgV) oder bei den in Privatr\u00e4umen stattfindenden Zusammentreffen (\u00a7 9 der 2. SARS-CoV-2-UmgV) L\u00fccken schaffe, die jeden \u201ewirksamen\u201c Infektionsschutz unm\u00f6glich machten, beanstandet der Antragsteller in der Sache das Ma\u00df, mit dem die in Rede stehende Verpflichtung auch der Grundsch\u00fcler und insbesondere der Erstkl\u00e4ssler zur Eind\u00e4mmung des Infektionsgeschehens beitragen kann. Eine vom Verordnungsgeber verkannte offensichtliche Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Ma\u00dfnahme ergibt sich aber auch daraus nicht. Denn bei den Schutzma\u00dfnahmen der 2. SARS-CoV-2-UmgV handelt es sich um ein Gesamtpaket, dessen Effizienz von der Funktionsf\u00e4higkeit aller Bestandteile abh\u00e4ngt. Der hier in Rede stehenden Pflicht zum Tagen einer medizinischen Maske auch f\u00fcr Erstkl\u00e4ssler kommt dabei insbesondere f\u00fcr die Verhinderung der Eintragung von Infektionen in die Schulen und die Aufrechterhaltung des Pr\u00e4senzbetriebs erhebliche Bedeutung zu. Diese Bedeutung wird durch sachlich begr\u00fcndete \u201eL\u00fccken\u201c in anderen Bereichen nicht gemindert.<\/p>\n<p>57. (4) Die beanstandete Regelung verletzt die davon Betroffenen auch nicht offensichtlich in ihrem Anspruch auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG.<\/p>\n<p>58. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt f\u00fcr ungleiche Belastungen und ungleiche Beg\u00fcnstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bed\u00fcrfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgr\u00fcnde, die dem Ziel und dem Ausma\u00df der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Pr\u00fcfungsma\u00dfstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. hierzu OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. Oktober 2020 &#8211; 3 MR 47\/20 -, Rn. 24, juris m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG).<\/p>\n<p>59. Mit der hier beanstandeten Anordnung einer w\u00e4hrend der ersten zwei Wochen nach Schulbeginn auch f\u00fcr Erstkl\u00e4ssler geltenden Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Schulen hat der Verordnungsgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum nach der hier nur m\u00f6glichen summarischen Pr\u00fcfung jedenfalls nicht offensichtlich \u00fcberschritten.<\/p>\n<p>60. Dies gilt zun\u00e4chst, soweit der Antragsteller unter Verweis auf eine die Anordnung einer inzidenzunabh\u00e4ngigen Testpflicht betreffende Passage der Pressemittteilung vom 28. Juli 2021 meint, dass der Verordnungsgeber die Schulen zu Unrecht mit Festivals, Clubs, Diskotheken und andere Gro\u00dfveranstaltungen gleichstelle. Diese R\u00fcge geht schon deshalb fehl, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern die angef\u00fchrte Passage f\u00fcr die hier nur in Rede stehende zweiw\u00f6chige Maskenpflicht f\u00fcr Grundsch\u00fcler relevant sein sollte.<\/p>\n<p>61. Auch der Einwand, dass der Verordnungsgeber Sch\u00fcler aller Altersstufen in der Grundschule undifferenziert behandle, obwohl die Regelung die unterschiedlichen Altersstufen unterschiedlich stark betreffe und insbesondere die nur die Erstkl\u00e4ssler betreffende Einschulungsphase nicht ber\u00fccksichtige, begr\u00fcndet keine unzul\u00e4ssige Gleichbehandlung verschiedener Gruppen. Der Antragsteller weist selbst zu Recht darauf hin, dass Grundsch\u00fcler, die oftmals auch Hortkinder sind, von der auch im Hort geltenden Maskenpflicht besonders betroffen seien, weil die Regelung bei ihnen je nach Betreuungszeit dazu f\u00fchren k\u00f6nne, dass sie \u201equasi ganztags\u201c einer Maskenpflicht unterl\u00e4gen. Dem hat der Verordnungsgeber aber dadurch Rechnung getragen, dass die Maskenpflicht f\u00fcr die Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler der Klassen 1 bis 6 &#8211; d.h. f\u00fcr alle Jahrg\u00e4nge, die Anspruch auf eine Hortbetreuung haben k\u00f6nnen &#8211; nach der derzeit geltenden Regelung nur w\u00e4hrend der ersten zwei Wochen gilt. Dass es dar\u00fcber hinaus allein sachgerecht w\u00e4re, die Erstkl\u00e4ssler wegen der besonderen Bedeutung der Einschulungssituation von der f\u00fcr die ersten zwei Wochen geltenden Maskenpflicht auszunehmen, ist auch angesichts der Ausf\u00fchrungen des Antragstellers zum Schulanfang als einer \u201ebesonderen Z\u00e4sur\u201c nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>62. Der Antragsteller r\u00fcgt weiter, dass das Fehlen einer Ausnahme f\u00fcr besondere, mit einer Maskenpflicht kollidierende p\u00e4dagogische Konstellationen eine Ungleichbehandlung gegen\u00fcber Betreiberinnen und Betreibern von Bildungs-, Aus-, Fort- und Weiterbildungsma\u00dfnahmen sowie Ma\u00dfnahmen zur beruflichen Aktivierung und beruflichen Eingliederung begr\u00fcnde, f\u00fcr die \u00a7 23 Abs. 1 Nr. 2 lit. a. aa. der 2. SARS-CoV-2-UmgV eine Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Maske vorgesehen habe, wenn \u201edie Eigenart der Bildungs- oder Aus-, Fort- oder Weiterbildungsma\u00dfnahme dies nicht zul\u00e4sst\u201c. Die blo\u00dfe Behauptung, hier w\u00fcrden \u201egleiche Sachverhalte in Form von Bildungsbereichen\u201c behandelt, ist schon nicht nachvollziehbar. Denn &#8211; nur &#8211; \u00a7 23 der 2. SARS-CoV-2-EindV erfasst v\u00f6llig unterschiedliche Bildungseinrichtungen, die &#8211; wie schon die beispielhafte Aufz\u00e4hlung von Hochschulen, Musik- und Kunstschulen, Volkshochschulen, Fahr-, Flug- und Segelschulen zeigt &#8211; nicht nur v\u00f6llig unterschiedliche Lehrinhalte anbieten, sondern f\u00fcr deren Vermittlung auf ganz unterschiedliche Konzepte angewiesen sind. Eine ausnahmslose Maskenpflicht k\u00f6nnte unter diesen Umst\u00e4nden &#8211; etwa f\u00fcr Musikschulen &#8211; auf ein vollst\u00e4ndiges Verbot hinauslaufen. Damit ist die Situation der Grundschulen nicht vergleichbar. Der dort stattfindende Unterricht weist hinsichtlich der Art der zu vermittelnden Inhalte und der p\u00e4dagogischen Konzepte keine wesentlichen, eine einheitliche Beurteilung der Vereinbarkeit mit der angeordneten Pflicht zum Tragen einer Maske ausschlie\u00dfenden Unterschiede auf. Dass an Grundschulen auch Erstkl\u00e4ssler unterrichtet werden, \u00e4ndert daran nichts. Denn auch in Ansehung der vom Antragsteller angef\u00fchrten Zitate zu den Zielen des Anfangsunterrichts ist nichts daf\u00fcr ersichtlich, dass ein Unterricht dieser Gruppe w\u00e4hrend der ersten zwei Wochen \u00fcber die zugelassenen Ausnahmen hinaus ganz oder teilweise nur ohne Maske erfolgen k\u00f6nnte. Die vom Verordnungsgeber zugelassenen Ausnahmen betreffen zum einen diejenigen F\u00e4cher, f\u00fcr deren Unterricht relevante Besonderheiten gelten &#8211; der Sport- und der Musikunterricht (\u00a7 22 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 der 2. SARS-CoV-2-EindV). Zum anderen hat der Verordnungsgeber neben hier nicht relevanten Ausnahmen f\u00fcr l\u00e4ngere Klausuren &#8211; mit \u00a7 22 Abs. 4 Satz 3 der 2. SARS-CoV-2-UmgV aber auch f\u00fcr Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler mit sonderp\u00e4dagogischem F\u00f6rderbedarf die M\u00f6glichkeit einer weitergehenden Befreiung von der Tragepflicht vorgesehen. Anderen oder weitergehenden Bedarf f\u00fcr Ausnahmen zeigt der Antragsteller mit seinem pauschalen Verweis auf eine dies erfordernde \u201eEigenart\u201c von Schulen und insbesondere Erstkl\u00e4sslern nicht auf.<\/p>\n<p>63. Soweit der Antragsteller eine Ungleichbehandlung gegen\u00fcber Innen-Spielpl\u00e4tzen r\u00fcgt, f\u00fcr die die Pflicht zum Tragen von Medizinischen Masken nur au\u00dferhalb der Spielfl\u00e4chen vorgesehen sei (\u00a7 17 der 2. SARS-CoV-2-UmgV), und meint, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb Kinder, die eine Einrichtung in \u00f6ffentlicher Tr\u00e4gerschaft mit Bildungs- und Betreuungsauftrag besuchten, schlechter gestellt w\u00fcrden als gew\u00f6hnliche Innenspielpl\u00e4tze, verkennt er zum einen, dass Schulen aufgrund der bestehenden Schulpflicht von allen Kindern &#8211; und damit auch von solchen mit Risikofaktoren f\u00fcr einen besonders schweren Verlauf einer etwaigen COVID-19-Erkrankung &#8211; besucht werden, w\u00e4hrend es diesen Kindern freist\u00fcnde, das Risiko einer Ansteckung w\u00e4hrend der Benutzung einer Innen-Spielanlage durch Fernbleiben zu vermeiden. Im \u00dcbrigen d\u00fcrften sich Kinder auf derartigen Innen-Spielpl\u00e4tzen weitaus seltener aufhalten als im t\u00e4glich mehrere Stunden dauernden Schulunterricht. Eine offensichtlich sachwidrige Ungleichbehandlung vermag der Senat insoweit nicht zu erkennen.<\/p>\n<p>64. Entsprechendes gilt im \u00dcbrigen auch f\u00fcr die vom Antragsteller beanstandete Ungleichbehandlung von Schulen gegen\u00fcber den im privaten Wohnraum stattfindenden privaten Zusammenk\u00fcnften im Freundes- und Bekanntenkreis mit bis zu 50 gleichzeitig anwesenden G\u00e4sten (\u00a7 9 der 2. SARS-CoV-2-UmgV), f\u00fcr die die Pflicht zum Tragen einer Maske nicht gelte. Auch hier steht es etwa Sch\u00fclern mit besonderen Risikofaktoren frei, an derartigen Treffen nicht teilzunehmen, und private Treffen mit einer die Sch\u00fclerzahl einer Klasse erreichenden oder gar \u00fcbersteigenden Zahl an Teilnehmern d\u00fcrften in privaten Wohnr\u00e4umen allenfalls selten stattfinden. Der Verzicht auf eine &#8211; in privaten Wohnr\u00e4umen ohnehin nicht kontrollierbare &#8211; Maskenpflicht auch bei Treffen mit einer gr\u00f6\u00dferen Zahl von Teilnehmern tr\u00e4gt im \u00dcbrigen dem vorwiegend bei besonderen Anl\u00e4ssen (Hochzeiten, Taufen, Geburtstage, Beerdigungen u.\u00e4.) bestehenden Bed\u00fcrfnis der Menschen nach einer privaten Zusammenkunft in gr\u00f6\u00dferem Kreis Rechnung. Die Ber\u00fccksichtigung derartiger sozialer und gesellschaftlicher Bed\u00fcrfnisse ist in \u00a7 28a Abs. 6 Satz 2 und 3 IfSG ausdr\u00fccklich vorgesehen. Davon ausgehend l\u00e4sst die Anordnung einer zweiw\u00f6chige Maskenpflicht auch f\u00fcr Erstkl\u00e4ssler keine sachwidrige Ungleichbehandlung der betroffenen Sch\u00fcler erkennen.<\/p>\n<p>65. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass etwa die f\u00fcr den Sport vorgesehene Ausnahme, aber auch der Verzicht auf eine Maskenpflicht auf Innen-Spielpl\u00e4tzen oder bei den genannten privaten Zusammentreffen L\u00fccken schaffe, die jeden wirksamen Infektionsschutz unm\u00f6glich machten, macht er keinen Versto\u00df gegen das Gleichbehandlungsgebot geltend, sondern beanstandet &#8211; wie vorstehend bereits ausgef\u00fchrt &#8211; die Eignung bzw. das durch diese Ausnahmen reduzierte Ma\u00df, in dem die in Rede stehende Verpflichtung voraussichtlich zur Eind\u00e4mmung des Infektionsgeschehens beitragen kann. Auf die obigen Ausf\u00fchrungen kann insoweit verwiesen werden.<\/p>\n<p>66. Ein Versto\u00df gegen Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich schlie\u00dflich auch nicht daraus, dass Erstkl\u00e4ssler oder Grundsch\u00fcler in anderen Bundesl\u00e4ndern vom Tragen einer medizinischen Maske im Unterricht befreit sind. Denn unterschiedliche Regelungen im Verh\u00e4ltnis der L\u00e4nder untereinander verletzen den Gleichheitssatz grunds\u00e4tzlich nicht, weil Art. 3 Abs. 1 GG nur die Gleichbehandlung im Zust\u00e4ndigkeitsbereich des jeweiligen Gesetz- bzw. Verordnungsgebers fordert (vgl. Wolff, in: H\u00f6mig\/Wolff, Grundgesetz f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland, 12. Aufl. 2018, Rn. 9 m.w.N. zur Rspr. des BVerfG).<\/p>\n<p>67. b. Soweit die Erfolgsaussichten in der Hauptsache noch nicht abschlie\u00dfend beurteilt werden k\u00f6nnen, geht eine Folgenabw\u00e4gung nach den eingangs dargestellten Ma\u00dfst\u00e4ben zulasten des Antragstellers aus. Denn die f\u00fcr die zu erwartenden Folgen einer Au\u00dfervollzugsetzung der angegriffenen Norm wiegen deutlich schwerer als die Folgen ihres einstweilig weiteren Vollzugs. Diesbez\u00fcglich gelten die bereits zur Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit im engeren Sinne angestellten Erw\u00e4gungen entsprechend.<\/p>\n<p>68. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Verfahrenswertes ergibt sich aus \u00a7 53 Abs. 2 Nr. 2, \u00a7 52 Abs. 1 GKG.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2387\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2387&text=COVID-19-Pandemie%3B+Grundsch%C3%BCler%3B+Pflicht+zum+Tragen+einer+medizinischen+Maske%3B+erneute+Anordnung+nach+vorheriger+Aufhebung%3B+Beginn+des+Schuljahres%3B+zwei+%E2%80%9ESchutzwochen%E2%80%9C%3B+Verh%C3%A4ltnism%C3%A4%C3%9Figkeit+der+Ma%C3%9Fnahme%3B+Gleichbehandlungsgrundsatz\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2387&title=COVID-19-Pandemie%3B+Grundsch%C3%BCler%3B+Pflicht+zum+Tragen+einer+medizinischen+Maske%3B+erneute+Anordnung+nach+vorheriger+Aufhebung%3B+Beginn+des+Schuljahres%3B+zwei+%E2%80%9ESchutzwochen%E2%80%9C%3B+Verh%C3%A4ltnism%C3%A4%C3%9Figkeit+der+Ma%C3%9Fnahme%3B+Gleichbehandlungsgrundsatz\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2387&description=COVID-19-Pandemie%3B+Grundsch%C3%BCler%3B+Pflicht+zum+Tragen+einer+medizinischen+Maske%3B+erneute+Anordnung+nach+vorheriger+Aufhebung%3B+Beginn+des+Schuljahres%3B+zwei+%E2%80%9ESchutzwochen%E2%80%9C%3B+Verh%C3%A4ltnism%C3%A4%C3%9Figkeit+der+Ma%C3%9Fnahme%3B+Gleichbehandlungsgrundsatz\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. 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