{"id":2373,"date":"2021-08-17T19:39:51","date_gmt":"2021-08-17T19:39:51","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2373"},"modified":"2021-08-17T19:48:36","modified_gmt":"2021-08-17T19:48:36","slug":"haftungsvorschriften-atomgesetz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2373","title":{"rendered":"Haftungsvorschriften (Atomgesetz) \u00a7 25 &#8211; \u00a7 44b"},"content":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz)<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Vierter Abschnitt<br \/>\nHaftungsvorschriften<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 25 Haftung f\u00fcr Kernanlagen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Beruht ein Schaden auf einem von einer Kernanlage ausgehenden nuklearen Ereignis, so gelten f\u00fcr die Haftung des Inhabers der Kernanlage erg\u00e4nzend zu den Bestimmungen des Pariser \u00dcbereinkommens und des Gemeinsamen Protokolls die Vorschriften dieses Gesetzes. Das Pariser \u00dcbereinkommen ist unabh\u00e4ngig von seiner v\u00f6lkerrechtlichen Verbindlichkeit f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland innerstaatlich anzuwenden, soweit nicht seine Regeln eine durch das Inkrafttreten des \u00dcbereinkommens bewirkte Gegenseitigkeit voraussetzen.<\/p>\n<p>(2) Hat im Falle der Bef\u00f6rderung von Kernmaterialien einschlie\u00dflich der damit zusammenh\u00e4ngenden Lagerung der Bef\u00f6rderer durch Vertrag die Haftung anstelle des Inhabers einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegenen Kernanlage \u00fcbernommen, gilt er als Inhaber einer Kernanlage vom Zeitpunkt der Haftungs\u00fcbernahme an. Der Vertrag bedarf der Schriftform. Die Haftungs\u00fcbernahme ist nur wirksam, wenn sie vor Beginn der Bef\u00f6rderung oder der damit zusammenh\u00e4ngenden Lagerung von Kernmaterialien durch die f\u00fcr die Genehmigung der Bef\u00f6rderung zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde auf Antrag des Bef\u00f6rderers genehmigt worden ist. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Bef\u00f6rderer im Geltungsbereich dieses Gesetzes als Frachtf\u00fchrer zugelassen ist oder als Spediteur im Geltungsbereich dieses Gesetzes seine gesch\u00e4ftliche Hauptniederlassung hat und der Inhaber der Kernanlage gegen\u00fcber der Beh\u00f6rde seine Zustimmung erkl\u00e4rt hat.<\/p>\n<p>(3) Die Bestimmungen des Artikels 9 des Pariser \u00dcbereinkommens \u00fcber den Haftungsausschlu\u00df bei Sch\u00e4den, die auf nuklearen Ereignissen beruhen, die unmittelbar auf Handlungen eines bewaffneten Konfliktes, von Feindseligkeiten, eines B\u00fcrgerkrieges, eines Aufstandes oder auf eine schwere Naturkatastrophe au\u00dfergew\u00f6hnlicher Art zur\u00fcckzuf\u00fchren sind, sind nicht anzuwenden. Tritt der Schaden in einem anderen Staat ein, so gilt Satz 1 nur, soweit der andere Staat zum Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses im Verh\u00e4ltnis zur Bundesrepublik Deutschland eine nach Art, Ausma\u00df und H\u00f6he gleichwertige Regelung sichergestellt hat.<\/p>\n<p>(4) Der Inhaber einer Kernanlage haftet unabh\u00e4ngig vom Ort des Schadenseintritts. Artikel 2 des Pariser \u00dcbereinkommens findet keine Anwendung.<\/p>\n<p>(5) Der Inhaber einer Kernanlage haftet nicht nach dem Pariser \u00dcbereinkommen, sofern der Schaden durch ein nukleares Ereignis verursacht wurde, das auf Kernmaterialien zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, die in Anlage 2 zu diesem Gesetz bezeichnet sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 25a Haftung f\u00fcr Reaktorschiffe<\/strong><\/p>\n<p>(1) Auf die Haftung des Inhabers eines Reaktorschiffes finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgender Ma\u00dfgabe entsprechende Anwendung:<\/p>\n<p>1. An die Stelle der Bestimmungen des Pariser \u00dcbereinkommens treten die entsprechenden Bestimmungen des Br\u00fcsseler Reaktorschiff-\u00dcbereinkommens (BGBl. 1975 II S. 977). Dieses ist unabh\u00e4ngig von seiner v\u00f6lkerrechtlichen Verbindlichkeit f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland innerstaatlich anzuwenden, soweit nicht seine Regeln eine durch das Inkrafttreten des \u00dcbereinkommens bewirkte Gegenseitigkeit voraussetzen.<br \/>\n2. Tritt der Schaden in einem anderen Staat ein, so gilt \u00a7 31 Abs. 1 hinsichtlich des den H\u00f6chstbetrag des Br\u00fcsseler Reaktorschiff-\u00dcbereinkommens \u00fcberschreitenden Betrags nur, soweit das Recht dieses Staates zum Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses eine auch im Verh\u00e4ltnis zur Bundesrepublik Deutschland anwendbare, nach Art, Ausma\u00df und H\u00f6he gleichwertige Regelung der Haftung der Inhaber von Reaktorschiffen vorsieht. \u00a7 31 Abs. 2, \u00a7\u00a7 36, 38 Abs. 1 und \u00a7 40 sind nicht anzuwenden.<br \/>\n3. \u00a7 34 gilt nur f\u00fcr Reaktorschiffe, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu f\u00fchren. Wird ein Reaktorschiff im Geltungsbereich dieses Gesetzes f\u00fcr einen anderen Staat oder Personen eines anderen Staates gebaut oder mit einem Reaktor ausger\u00fcstet, so gilt \u00a7 34 bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Reaktorschiff in dem anderen Staat registriert wird oder das Recht erwirbt, die Flagge eines anderen Staates zu f\u00fchren. Die sich aus \u00a7 34 ergebende Freistellungsverpflichtung ist zu 75 vom Hundert vom Bund und im \u00fcbrigen von dem f\u00fcr die Genehmigung des Reaktorschiffs nach \u00a7 7 zust\u00e4ndigen Land zu tragen.<br \/>\n4. Bei Reaktorschiffen, die nicht berechtigt sind, die Bundesflagge zu f\u00fchren, gilt dieser Abschnitt nur, wenn durch das Reaktorschiff verursachte nukleare Sch\u00e4den im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetreten sind.<br \/>\n5. F\u00fcr Schadensersatzanspr\u00fcche sind die Gerichte des Staates zust\u00e4ndig, dessen Flagge das Reaktorschiff zu f\u00fchren berechtigt ist; in den F\u00e4llen der Nummer 4 ist auch das Gericht des Ortes im Geltungsbereich dieses Gesetzes zust\u00e4ndig, an dem der nukleare Schaden eingetreten ist.<\/p>\n<p>(2) Soweit internationale Vertr\u00e4ge \u00fcber die Haftung f\u00fcr Reaktorschiffe zwingend abweichende Bestimmungen enthalten, haben diese Vorrang vor den Bestimmungen dieses Gesetzes.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 26 Haftung in anderen F\u00e4llen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wird in anderen als den in dem Pariser \u00dcbereinkommen in Verbindung mit den in \u00a7 25 Abs. 1 bis 4 bezeichneten F\u00e4llen durch die Wirkung eines Kernspaltungsvorgangs oder der Strahlen eines radioaktiven Stoffes oder durch die von einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen ausgehende Wirkung ionisierender Strahlen ein Mensch get\u00f6tet oder der K\u00f6rper oder die Gesundheit eines anderen verletzt oder eine Sache besch\u00e4digt, so ist der Besitzer des von der Kernspaltung betroffenen Stoffes, des radioaktiven Stoffes oder der Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden nach den \u00a7\u00a7 27 bis 30, 31 Abs. 3, \u00a7 32 Abs. 1, 4 und 5 und \u00a7 33 zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Ereignis verursacht wird, das der Besitzer und die f\u00fcr ihn im Zusammenhang mit dem Besitz t\u00e4tigen Personen auch bei Anwendung jeder nach den Umst\u00e4nden gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden konnten und das weder auf einen Fehler in der Beschaffenheit der Schutzeinrichtungen noch auf einem Versagen ihrer Verrichtungen beruht.<br \/>\n(1a) Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung auf Sch\u00e4den, die durch radioaktive Stoffe entstehen, die bei Anwendung des Pariser \u00dcbereinkommens, des Br\u00fcsseler Reaktorschiff-\u00dcbereinkommens oder des Wiener \u00dcbereinkommens in Verbindung mit dem Gemeinsamen Protokoll unter die Begriffsbestimmungen Kernbrennstoffe sowie radioaktive Erzeugnisse und Abf\u00e4lle dieser \u00dcbereinkommen fallen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>(2) Absatz 1 gilt entsprechend in F\u00e4llen, in denen ein Schaden der in Absatz 1 bezeichneten Art durch die Wirkung eines Kernvereinigungsvorgangs verursacht wird.<\/p>\n<p>(3) In gleicher Weise wie der Besitzer haftet derjenige, der den Besitz des Stoffes verloren hat, ohne ihn auf eine Person zu \u00fcbertragen, die nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zum Besitz berechtigt ist.<\/p>\n<p>(4) Die Vorschriften der Abs\u00e4tze 1 bis 3 gelten nicht,<\/p>\n<p>1. wenn die radioaktiven Stoffe oder die Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen gegen\u00fcber dem Verletzten von einem Arzt oder Zahnarzt oder unter der Aufsicht eines Arztes oder Zahnarztes bei der Aus\u00fcbung der Heilkunde angewendet worden sind und die verwendeten Stoffe oder Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen sowie die notwendigen Messger\u00e4te nach den Regelungen einer Rechtsverordnung den jeweils geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2017\/745 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 \u00fcber Medizinprodukte, zur \u00c4nderung der Richtlinie 2001\/83\/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178\/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223\/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90\/385\/EWG und 93\/42\/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020\/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) ge\u00e4ndert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder, soweit solche fehlen, dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik entsprochen haben und der Schaden nicht darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, dass die Stoffe, Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen oder Messger\u00e4te nicht oder nicht ausreichend gewartet worden sind,<\/p>\n<p>2. wenn zwischen dem Besitzer und dem Verletzten ein Rechtsverh\u00e4ltnis besteht, auf Grund dessen dieser die von dem Stoff oder von der Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen ausgehende Gefahr in Kauf genommen hat.<\/p>\n<p>(5) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Nr. 2 gelten nicht f\u00fcr die Anwendung von radioaktiven Stoffen oder ionisierenden Strahlen am Menschen in der medizinischen Forschung. Bestreitet der Besitzer des radioaktiven Stoffes oder der Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen den urs\u00e4chlichen Zusammenhang zwischen der Anwendung der radioaktiven Stoffe oder der ionisierenden Strahlen und einem aufgetretenen Schaden, so hat er zu beweisen, dass nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft keine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines urs\u00e4chlichen Zusammenhangs besteht.<\/p>\n<p>(6) Nach den Vorschriften der Abs\u00e4tze 1 bis 3 ist nicht ersatzpflichtig, wer die Stoffe f\u00fcr einen anderen bef\u00f6rdert. Die Ersatzpflicht nach diesen Vorschriften trifft, solange nicht der Empf\u00e4nger die Stoffe \u00fcbernommen hat, den Absender, ohne R\u00fccksicht darauf, ob er Besitzer der Stoffe ist.<\/p>\n<p>(7) Unber\u00fchrt bleiben im Anwendungsbereich des Absatzes 1 Satz 1 gesetzliche Vorschriften, nach denen der dort genannte Besitzer und die ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Personen in weiterem Umfang haften als nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach denen ein anderer f\u00fcr den Schaden verantwortlich ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 27 Mitwirkendes Verschulden des Verletzten<\/strong><\/p>\n<p>Hat bei Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so gilt \u00a7 254 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs; bei Besch\u00e4digung einer Sache steht das Verschulden desjenigen, der die tats\u00e4chliche Gewalt \u00fcber sie aus\u00fcbt, dem Verschulden des Verletzten gleich.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 28 Umfang des Schadensersatzes bei T\u00f6tung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Im Falle der T\u00f6tung ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten einer versuchten Heilung sowie des Verm\u00f6gensnachteils zu leisten, den der Get\u00f6tete dadurch erlitten hat, da\u00df w\u00e4hrend der Krankheit seine Erwerbsf\u00e4higkeit aufgehoben oder gemindert, eine Vermehrung seiner Bed\u00fcrfnisse eingetreten oder sein Fortkommen erschwert war. Der Ersatzpflichtige hat au\u00dferdem die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.<\/p>\n<p>(2) Stand der Get\u00f6tete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verh\u00e4ltnis, verm\u00f6ge dessen er diesem gegen\u00fcber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der T\u00f6tung das Recht auf Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Get\u00f6tete w\u00e4hrend der mutma\u00dflichen Dauer seines Lebens zur Gew\u00e4hrung des Unterhalts verpflichtet gewesen w\u00e4re. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung erzeugt, aber noch nicht geboren war.<\/p>\n<p>(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Get\u00f6teten in einem besonderen pers\u00f6nlichen N\u00e4heverh\u00e4ltnis stand, f\u00fcr das dem Hinterbliebenen zugef\u00fcgte seelische Leid eine angemessene Entsch\u00e4digung in Geld zu leisten. Ein besonderes pers\u00f6nliches N\u00e4heverh\u00e4ltnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Get\u00f6teten war.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 29 Umfang des Schadensersatzes bei K\u00f6rperverletzung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Im Falle der Verletzung des K\u00f6rpers oder der Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Verm\u00f6gensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, da\u00df infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsf\u00e4higkeit aufgehoben oder gemindert, eine Vermehrung seiner Bed\u00fcrfnisse eingetreten oder sein Fortkommen erschwert ist.<\/p>\n<p>(2) Wegen des Schadens, der nicht Verm\u00f6gensschaden ist, kann auch eine billige Entsch\u00e4digung in Geld gefordert werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 30 Geldrente<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Schadensersatz wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbsf\u00e4higkeit, wegen Vermehrung der Bed\u00fcrfnisse oder wegen Erschwerung des Fortkommens des Verletzten sowie der nach \u00a7 28 Abs. 2 einem Dritten zu gew\u00e4hrende Schadensersatz ist f\u00fcr die Zukunft durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten.<\/p>\n<p>(2) Die Vorschriften des \u00a7 843 Abs. 2 bis 4 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p>(3) Ist bei der Verurteilung des Verpflichteten zur Entrichtung einer Geldrente nicht auf Sicherheitsleistung erkannt worden, so kann der Berechtigte gleichwohl Sicherheitsleistung verlangen, wenn die Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse des Verpflichteten sich erheblich verschlechtert haben; unter der gleichen Voraussetzung kann er eine Erh\u00f6hung der in dem Urteil bestimmten Sicherheit verlangen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 31 Haftungsh\u00f6chstgrenzen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Haftung des Inhabers einer Kernanlage nach dem Pariser \u00dcbereinkommen in Verbindung mit \u00a7 25 Abs. 1, 2 und 4 sowie nach dem Pariser \u00dcbereinkommen und dem Gemeinsamen Protokoll in Verbindung mit \u00a7 25 Abs. 1, 2 und 4 ist summenm\u00e4\u00dfig unbegrenzt. In den F\u00e4llen des \u00a7 25 Abs. 3 wird die Haftung des Inhabers auf den H\u00f6chstbetrag der staatlichen Freistellungsverpflichtung begrenzt.<\/p>\n<p>(2) Tritt der Schaden in einem anderen Staat ein, so findet Absatz 1 nur dann und insoweit Anwendung, als der andere Staat zum Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses im Verh\u00e4ltnis zur Bundesrepublik Deutschland eine dem Absatz 1 nach Art, Ausma\u00df und H\u00f6he gleichwertige Regelung sichergestellt hat. Im \u00fcbrigen ist bei Sch\u00e4den in einem anderen Staat die Haftung des Inhabers einer Kernanlage auf den Betrag begrenzt, den der andere Staat im Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses unter Einbeziehung einer zus\u00e4tzlichen Entsch\u00e4digung auf Grund internationaler \u00dcbereinkommen f\u00fcr den Ersatz von Sch\u00e4den infolge nuklearer Ereignisse im Verh\u00e4ltnis zur Bundesrepublik Deutschland vorsieht. Im Verh\u00e4ltnis zu Staaten, auf deren Hoheitsgebiet sich keine Kernanlagen befinden, ist die Haftung des Inhabers einer Kernanlage auf den H\u00f6chstbetrag nach dem Br\u00fcsseler Zusatz\u00fcbereinkommen beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>(2a) Absatz 2 gilt auch f\u00fcr die Haftung des Besitzers eines radioaktiven Stoffes in den F\u00e4llen des \u00a7 26 Abs. 1a.<\/p>\n<p>(3) Der nach dem Pariser \u00dcbereinkommen in Verbindung mit \u00a7 25 Abs. 1, 2 und 4 sowie nach dem Pariser \u00dcbereinkommen und dem Gemeinsamen Protokoll in Verbindung mit \u00a7 25 Abs. 1, 2 und 4 oder der nach \u00a7 26 Ersatzpflichtige haftet im Falle der Sachbesch\u00e4digung nur bis zur H\u00f6he des gemeinen Wertes der besch\u00e4digten Sache zuz\u00fcglich der Kosten f\u00fcr die Sicherung gegen die von ihr ausgehende Strahlengefahr. Bei einer Haftung nach dem Pariser \u00dcbereinkommen in Verbindung mit \u00a7 25 Abs. 1, 2 und 4 ist Ersatz f\u00fcr Sch\u00e4den am Bef\u00f6rderungsmittel, auf dem sich die Kernmaterialien zur Zeit des nuklearen Ereignisses befunden haben, nur dann zu leisten, wenn die Befriedigung anderer Schadensersatzanspr\u00fcche in den F\u00e4llen des Absatzes 1 aus dem H\u00f6chstbetrag der staatlichen Freistellungsverpflichtung, in den F\u00e4llen des Absatzes 2 aus der Haftungsh\u00f6chstsumme sichergestellt ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 32 Verj\u00e4hrung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die nach diesem Abschnitt begr\u00fcndeten Anspr\u00fcche auf Schadensersatz verj\u00e4hren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Ersatzberechtigte von dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder h\u00e4tte erlangen m\u00fcssen, ohne R\u00fccksicht darauf in drei\u00dfig Jahren von dem sch\u00e4digenden Ereignis an.<\/p>\n<p>(2) In den F\u00e4llen des Artikels 8 Abs. b des Pariser \u00dcbereinkommens tritt an die Stelle der drei\u00dfigj\u00e4hrigen Verj\u00e4hrungsfrist des Absatzes 1 eine Verj\u00e4hrungsfrist von zwanzig Jahren ab Diebstahl, Verlust, \u00dcberbordwerfen oder Besitzaufgabe.<\/p>\n<p>(3) Anspr\u00fcche auf Grund des Pariser \u00dcbereinkommens, die innerhalb von zehn Jahren nach dem nuklearen Ereignis gegen den Inhaber der Kernanlage wegen der T\u00f6tung oder Verletzung eines Menschen gerichtlich geltend gemacht werden, haben Vorrang vor Anspr\u00fcchen, die nach Ablauf dieser Frist erhoben werden.<\/p>\n<p>(4) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen \u00fcber den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Verj\u00e4hrung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.<\/p>\n<p>(5) Im \u00fcbrigen finden die Vorschriften des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs \u00fcber die Verj\u00e4hrung Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 33 Mehrere Verursacher<\/strong><\/p>\n<p>(1) Sind f\u00fcr einen Schaden, der durch ein nukleares Ereignis oder in sonstiger Weise durch die Wirkung eines Kernspaltungsvorgangs oder der Strahlen eines radioaktiven Stoffes oder durch die von einem Beschleuniger ausgehende Wirkung ionisierender Strahlen verursacht ist, mehrere einem Dritten kraft Gesetzes zum Schadensersatz verpflichtet, so haften sie, sofern sich nicht aus Artikel 5 Abs. d des Pariser \u00dcbereinkommens etwas anderes ergibt, dem Dritten gegen\u00fcber als Gesamtschuldner.<\/p>\n<p>(2) In den F\u00e4llen des Absatzes 1 h\u00e4ngt im Verh\u00e4ltnis der Ersatzpflichtigen untereinander die Verpflichtung zum Ersatz von den Umst\u00e4nden, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist, sofern sich aus Artikel 5 Abs. d des Pariser \u00dcbereinkommens nicht etwas anderes ergibt. Der Inhaber einer Kernanlage ist jedoch nicht verpflichtet, \u00fcber die Haftungsh\u00f6chstbetr\u00e4ge des \u00a7 31 Abs. 1 und 2 hinaus Ersatz zu leisten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 34 Freistellungsverpflichtung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Haben sich infolge von Wirkungen eines nuklearen Ereignisses gesetzliche Schadensersatzverpflichtungen des Inhabers einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegenen Kernanlage nach den Bestimmungen des Pariser \u00dcbereinkommens in Verbindung mit \u00a7 25 Abs. 1 bis 4 sowie des Pariser \u00dcbereinkommens und des Gemeinsamen Protokolls in Verbindung mit \u00a7 25 Abs. 1 bis 4 oder auf Grund des auf den Schadensfall anwendbaren Rechts eines fremden Staates oder in den F\u00e4llen des \u00a7 26 Abs. 1a ergeben, so hat der Bund den Inhaber der Kernanlage oder den Besitzer radioaktiver Stoffe von Schadensersatzverpflichtungen freizustellen, soweit diese von der Deckungsvorsorge nicht gedeckt sind oder aus ihr nicht erf\u00fcllt werden k\u00f6nnen. Der H\u00f6chstbetrag der Freistellungsverpflichtung betr\u00e4gt 2,5 Milliarden Euro. Die Freistellungsverpflichtung beschr\u00e4nkt sich auf diesen H\u00f6chstbetrag abz\u00fcglich des Betrages, in dessen H\u00f6he die entstandenen Schadensersatzverpflichtungen von der Deckungsvorsorge gedeckt sind und aus ihr erf\u00fcllt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(2) Ist nach dem Eintritt eines sch\u00e4digenden Ereignisses mit einer Inanspruchnahme der Freistellungsverpflichtung zu rechnen, so ist der Inhaber der Kernanlage oder der Besitzer eines radioaktiven Stoffes verpflichtet,<\/p>\n<p>1. dem von der Bundesregierung bestimmten Bundesministerium dieses unverz\u00fcglich anzuzeigen,<br \/>\n2. dem zust\u00e4ndigen Bundesministerium unverz\u00fcglich von erhobenen Schadensersatzanspr\u00fcchen oder eingeleiteten Ermittlungsverfahren Mitteilung zu machen und auf Verlangen jede Auskunft zu erteilen, die zur Pr\u00fcfung des Sachverhalts und seiner rechtlichen W\u00fcrdigung erforderlich ist,<br \/>\n3. bei au\u00dfergerichtlichen oder gerichtlichen Verhandlungen \u00fcber die erhobenen Schadensersatzanspr\u00fcche die Weisungen des f\u00fcr die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zust\u00e4ndigen Bundesministeriums zu beachten,<br \/>\n4. nicht ohne Zustimmung des f\u00fcr die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zust\u00e4ndigen Bundesministeriums einen Schadensersatzanspruch anzuerkennen oder zu befriedigen, es sei denn, da\u00df er die Anerkennung oder Befriedigung ohne offenbare Unbilligkeit nicht verweigern kann.<\/p>\n<p>(3) Im \u00dcbrigen finden auf die Freistellungsverpflichtung die \u00a7\u00a7 83 und 87 und die Vorschriften des Teils 2 Kapitel 1 des Versicherungsvertragsgesetzes mit Ausnahme der \u00a7\u00a7 103 und 118 entsprechende Anwendung, ohne dass gegen den zur Freistellung Verpflichteten ein Direktanspruch im Sinn von \u00a7 115 des Versicherungsvertragsgesetzes begr\u00fcndet wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 35 Verteilungsverfahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist damit zu rechnen, da\u00df die gesetzlichen Schadensersatzverpflichtungen aus einem Schadensereignis die zur Erf\u00fcllung der Schadensersatzverpflichtungen zur Verf\u00fcgung stehenden Mittel \u00fcbersteigen, so wird ihre Verteilung sowie das dabei zu beobachtende Verfahren durch Gesetz, bis zum Erla\u00df eines solchen Gesetzes durch Rechtsverordnung geregelt.<\/p>\n<p>(2) Die in Absatz 1 bezeichnete Rechtsverordnung kann \u00fcber die Verteilung der zur Erf\u00fcllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen zur Verf\u00fcgung stehenden Mittel nur solche Regelungen treffen, die zur Abwendung von Notst\u00e4nden erforderlich sind. Sie mu\u00df sicherstellen, da\u00df die Befriedigung der Gesamtheit aller Gesch\u00e4digten nicht durch die Befriedigung einzelner Gesch\u00e4digter unangemessen beeintr\u00e4chtigt wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 36 (weggefallen)<br \/>\n&#8211;<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 37 R\u00fcckgriff bei der Freistellung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist der Inhaber einer Kernanlage oder der Besitzer eines radioaktiven Stoffes nach \u00a7 34 von Schadensersatzverpflichtungen freigestellt worden, so kann gegen den Inhaber der Kernanlage oder gegen den Besitzer eines radioaktiven Stoffes in H\u00f6he der erbrachten Leistungen R\u00fcckgriff genommen werden, soweit<\/p>\n<p>1. dieser seine sich aus \u00a7 34 Abs. 2 oder 3 ergebenden Verpflichtungen verletzt; der R\u00fcckgriff ist jedoch insoweit ausgeschlossen, als die Verletzung weder Einflu\u00df auf die Feststellung des Schadens noch auf die Feststellung oder den Umfang der erbrachten Leistungen gehabt hat;<br \/>\n2. dieser oder, falls es sich um eine juristische Person handelt, sein gesetzlicher Vertreter in Ausf\u00fchrung der ihm zustehenden Verrichtungen den Schaden vors\u00e4tzlich oder grob fahrl\u00e4ssig herbeigef\u00fchrt hat;<br \/>\n3. die Leistungen erbracht worden sind, weil die vorhandene Deckungsvorsorge in Umfang und H\u00f6he nicht der beh\u00f6rdlichen Festsetzung entsprochen hat.<\/p>\n<p>(2) Gegen den Inhaber der Kernanlage oder den Besitzer eines radioaktiven Stoffes kann ohne Vorliegen der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen R\u00fcckgriff genommen werden, soweit er kein Deutscher ist und seinen Sitz, Wohnsitz oder st\u00e4ndigen Aufenthalt in einem Staat hat, der weder Vertragsstaat der Vertr\u00e4ge \u00fcber die Europ\u00e4ischen Gemeinschaften noch des Pariser \u00dcbereinkommens noch des Wiener \u00dcbereinkommens in Verbindung mit dem Gemeinsamen Protokoll noch eines sonstigen, zum Zeitpunkt des sch\u00e4digenden Ereignisses in Kraft befindlichen \u00dcbereinkommens mit der Bundesrepublik Deutschland \u00fcber die Haftung f\u00fcr nukleare Sch\u00e4den ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 38 Ausgleich durch den Bund<\/strong><\/p>\n<p>(1) Hat ein durch ein nukleares Ereignis Gesch\u00e4digter seinen Schaden im Geltungsbereich dieses Gesetzes erlitten und kann er nach dem auf den Schadensfall anwendbaren Recht eines anderen Vertragsstaates des Pariser \u00dcbereinkommens oder des Wiener \u00dcbereinkommens in Verbindung mit dem Gemeinsamen Protokoll keinen Ersatz verlangen, weil<\/p>\n<p>1. das nukleare Ereignis im Hoheitsgebiet eines Nichtvertragsstaates des Pariser \u00dcbereinkommens oder des Wiener \u00dcbereinkommens in Verbindung mit dem Gemeinsamen Protokoll eingetreten ist,<br \/>\n2. der Schaden durch ein nukleares Ereignis verursacht worden ist, das unmittelbar auf Handlungen eines bewaffneten Konfliktes, von Feindseligkeiten, eines B\u00fcrgerkrieges, eines Aufstandes oder auf eine schwere Naturkatastrophe au\u00dfergew\u00f6hnlicher Art zur\u00fcckzuf\u00fchren ist,<br \/>\n3. das anzuwendende Recht eine Haftung f\u00fcr Sch\u00e4den an dem Bef\u00f6rderungsmittel, auf dem sich die Kernmaterialien zur Zeit des Eintritts des nuklearen Ereignisses befunden haben, nicht vorsieht,<br \/>\n4. das anzuwendende Recht eine Haftung des Inhabers nicht vorsieht, wenn der Schaden durch die ionisierende Strahlung einer sonstigen in der Kernanlage befindlichen Strahlenquelle verursacht worden ist,<br \/>\n5. das anzuwendende Recht eine k\u00fcrzere Verj\u00e4hrung oder Ausschlu\u00dffrist als dieses Gesetz vorsieht oder<br \/>\n6. die zum Schadensersatz zur Verf\u00fcgung stehenden Mittel hinter dem H\u00f6chstbetrag der staatlichen Freistellungsverpflichtung zur\u00fcckbleiben,<\/p>\n<p>so gew\u00e4hrt der Bund bis zum H\u00f6chstbetrag der staatlichen Freistellungsverpflichtung einen Ausgleich.<\/p>\n<p>(2) Der Bund gew\u00e4hrt ferner bis zum H\u00f6chstbetrag der staatlichen Freistellungsverpflichtung einen Ausgleich, wenn das auf einen im Geltungsbereich dieses Gesetzes erlittenen Schaden anwendbare ausl\u00e4ndische Recht oder die Bestimmungen eines v\u00f6lkerrechtlichen Vertrages dem Verletzten Anspr\u00fcche gew\u00e4hren, die nach Art, Ausma\u00df und Umfang des Ersatzes wesentlich hinter dem Schadensersatz zur\u00fcckbleiben, der dem Gesch\u00e4digten bei Anwendung dieses Gesetzes zugesprochen worden w\u00e4re, oder wenn die Rechtsverfolgung in dem Staat, von dessen Hoheitsgebiet das sch\u00e4digende Ereignis ausgegangen ist, aussichtslos ist.<\/p>\n<p>(3) Die Abs\u00e4tze 1 und 2 sind auf Gesch\u00e4digte, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind und die ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, nicht anzuwenden, soweit der Heimatstaat im Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses im Verh\u00e4ltnis zur Bundesrepublik Deutschland eine nach Art, Ausma\u00df und H\u00f6he gleichwertige Regelung nicht sichergestellt hat.<\/p>\n<p>(4) Anspr\u00fcche nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 sind bei dem Bundesverwaltungsamt geltend zu machen. Sie erl\u00f6schen in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem die auf Grund ausl\u00e4ndischen oder internationalen Rechts ergangene Entscheidung \u00fcber den Schadensersatz unanfechtbar geworden ist oder erkennbar wird, dass die Rechtsverfolgung im Sinne des Absatzes 2 aussichtslos ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 39 Ausnahmen von den Leistungen des Bundes<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bei der Freistellungsverpflichtung nach \u00a7 34 und dem Ausgleich nach \u00a7 38 sind die nach \u00a7 15 Abs. 1 bis 3 nachrangig zu befriedigenden Ersatzanspr\u00fcche nicht zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>(2) Entsch\u00e4digungen nach \u00a7 29 Abs. 2 sind in die Freistellungsverpflichtung nach \u00a7 34 und den Ausgleich nach \u00a7 38 nur miteinzubeziehen, wenn die Leistung einer Entsch\u00e4digung wegen der besonderen Schwere der Verletzung zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit erforderlich ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 40 Klagen gegen den Inhaber einer Kernanlage, die in einem anderen Vertragsstaat gelegen ist<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist nach den Bestimmungen des Pariser \u00dcbereinkommens ein Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Schadensersatzklage gegen den Inhaber einer in einem anderen Vertragsstaat des Pariser \u00dcbereinkommens gelegenen Kernanlage zust\u00e4ndig, so bestimmt sich die Haftung des Inhabers nach den Vorschriften dieses Gesetzes.<br \/>\n(2) Abweichend von Absatz 1 bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem die Kernanlage gelegen ist,<\/p>\n<p>1. wer als Inhaber anzusehen ist,<br \/>\n2. ob sich die Ersatzpflicht des Inhabers auch auf nukleare Sch\u00e4den in einem Staat erstreckt, der nicht Vertragsstaat des Pariser \u00dcbereinkommens ist,<br \/>\n3. ob sich die Haftung des Inhabers auf nukleare Sch\u00e4den erstreckt, die durch die Strahlen einer sonstigen in einer Kernanlage befindlichen Strahlungsquelle verursacht sind,<br \/>\n4. ob und inwieweit sich die Haftung des Inhabers auf Sch\u00e4den an dem Bef\u00f6rderungsmittel erstreckt, auf dem sich die Kernmaterialien zur Zeit des nuklearen Ereignisses befunden haben,<br \/>\n5. bis zu welchem H\u00f6chstbetrag der Inhaber haftet,<br \/>\n6. nach welcher Frist der Anspruch gegen den Inhaber verj\u00e4hrt oder ausgeschlossen ist,<br \/>\n7. ob und inwieweit ein nuklearer Schaden in den F\u00e4llen des Artikels 9 des Pariser \u00dcbereinkommens ersetzt wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7\u00a7 41 bis 44 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 44b Meldewesen f\u00fcr die Sicherheit in der Informationstechnik<\/strong><\/p>\n<p>Genehmigungsinhaber nach den \u00a7\u00a7 6, 7 und 9 haben Beeintr\u00e4chtigungen ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse, die zu einer Gef\u00e4hrdung oder St\u00f6rung der nuklearen Sicherheit der betroffenen kerntechnischen Anlage oder T\u00e4tigkeit f\u00fchren k\u00f6nnen oder bereits gef\u00fchrt haben, unverz\u00fcglich an das Bundesamt f\u00fcr Sicherheit in der Informationstechnik als zentrale Meldestelle zu melden. \u00a7 8b Absatz 1, 2 Nummer 1 bis 3, Nummer 4 Buchstabe a bis c und Absatz 7 des BSI-Gesetzes sind entsprechend anzuwenden. Die Meldung muss Angaben zu der St\u00f6rung sowie zu den technischen Rahmenbedingungen, insbesondere der vermuteten oder tats\u00e4chlichen Ursache, und der betroffenen Informationstechnik enthalten. Das Bundesamt f\u00fcr Sicherheit in der Informationstechnik leitet diese Meldungen unverz\u00fcglich an die f\u00fcr die nukleare Sicherheit und Sicherung zust\u00e4ndigen Genehmigungs- und Aufsichtsbeh\u00f6rden des Bundes und der L\u00e4nder und an die von diesen bestimmten Sachverst\u00e4ndigen nach \u00a7 20 weiter.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2364\">Inhaltsverzeichnis der Atomgesetz<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2373\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2373&text=Haftungsvorschriften+%28Atomgesetz%29+%C2%A7+25+%E2%80%93+%C2%A7+44b\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2373&title=Haftungsvorschriften+%28Atomgesetz%29+%C2%A7+25+%E2%80%93+%C2%A7+44b\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2373&description=Haftungsvorschriften+%28Atomgesetz%29+%C2%A7+25+%E2%80%93+%C2%A7+44b\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz) FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2373\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-2373","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2373","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2373"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2373\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2381,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2373\/revisions\/2381"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2373"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2373"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2373"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}