{"id":2371,"date":"2021-08-17T19:35:55","date_gmt":"2021-08-17T19:35:55","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2371"},"modified":"2021-08-17T19:49:07","modified_gmt":"2021-08-17T19:49:07","slug":"verwaltungsbehoerden-atomgesetz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2371","title":{"rendered":"Verwaltungsbeh\u00f6rden (Atomgesetz) \u00a7 22 &#8211; \u00a7 24b"},"content":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz)<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Dritter Abschnitt<br \/>\nVerwaltungsbeh\u00f6rden<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 22 Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr grenz\u00fcberschreitende Verbringungen und deren \u00dcberwachung<\/strong><\/p>\n<p>(1) \u00dcber Antr\u00e4ge auf Erteilung einer Genehmigung nach \u00a7 3 sowie \u00fcber die R\u00fccknahme oder den Widerruf einer erteilten Genehmigung entscheidet das Bundesamt f\u00fcr Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Das Gleiche gilt, soweit die auf Grund des \u00a7 11 ergehenden Rechtsverordnungen das Erfordernis von Genehmigungen und Zustimmungen sowie die Pr\u00fcfung von Anzeigen f\u00fcr grenz\u00fcberschreitende Verbringungen vorsehen.<\/p>\n<p>(2) Die Zollbeh\u00f6rden wirken bei der \u00dcberwachung von grenz\u00fcberschreitenden Verbringungen mit. Die Zollbeh\u00f6rden k\u00f6nnen<\/p>\n<p>1. grenz\u00fcberschreitend verbrachte Sendungen mit radioaktiven Stoffen sowie deren Bef\u00f6rderungsmittel, Beh\u00e4lter, Lademittel und Verpackungsmittel zur \u00dcberwachung anhalten,<br \/>\n2. einen auf Grund tats\u00e4chlicher Anhaltspunkte bestehenden Verdacht von Verst\u00f6\u00dfen gegen Verbote und Beschr\u00e4nkungen nach diesem Gesetz oder einer auf Grund des \u00a7 11 ergehenden Rechtsverordnung, der sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergibt, den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden mitteilen und<br \/>\n3. in den F\u00e4llen der Nummer 2 anordnen, dass Sendungen nach Nummer 1 auf Kosten und Gefahr des Verf\u00fcgungsberechtigten den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden vorgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Ma\u00dfgabe der S\u00e4tze 1 und 2 eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>(3) Soweit das Bundesamt f\u00fcr Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf Grund des Absatzes 1 entscheidet, ist es unbeschadet seiner Unterstellung unter das Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie und dessen auf anderen Rechtsvorschriften beruhender Weisungsbefugnisse an die fachlichen Weisungen des f\u00fcr die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zust\u00e4ndigen Bundesministeriums gebunden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 23 Ausstattung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden<\/strong><\/p>\n<p>Die f\u00fcr die Ausf\u00fchrung dieses Gesetzes zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden verf\u00fcgen \u00fcber eine zur Erf\u00fcllung ihrer gesetzlichen Aufgaben angemessene Ausstattung an Finanzmitteln und eine angemessene Personalausstattung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 23a Zust\u00e4ndigkeit des Bundesverwaltungsamtes<\/strong><\/p>\n<p>Das Bundesverwaltungsamt ist f\u00fcr Entscheidungen nach den \u00a7\u00a7 9d bis 9g zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 23b (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 23c (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 23d Zust\u00e4ndigkeit des Bundesamtes f\u00fcr die Sicherheit der nuklearen Entsorgung<\/strong><\/p>\n<p>Das Bundesamt f\u00fcr die Sicherheit der nuklearen Entsorgung ist zust\u00e4ndig f\u00fcr<\/p>\n<p>1. die Planfeststellung und Genehmigung nach \u00a7 9b und deren Aufhebung,<br \/>\n2. die Aufsicht \u00fcber Anlagen des Bundes nach \u00a7 9a Absatz 3 Satz 1 und die Schachtanlage Asse II nach \u00a7 19 Absatz 5,<br \/>\n3. die Erteilung der bergrechtlichen Zulassungen und sonstiger erforderlicher bergrechtlicher Erlaubnisse und Genehmigungen bei Zulassungsverfahren nach \u00a7 9b f\u00fcr die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und Endlagerung nach \u00a7 9a Absatz 3 im Benehmen mit der zust\u00e4ndigen Bergbeh\u00f6rde des jeweiligen Landes,<br \/>\n4. die Bergaufsicht nach den \u00a7\u00a7 69 bis 74 des Bundesberggesetzes \u00fcber Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und Endlagerung nach \u00a7 9a Absatz 3,<br \/>\n5. die Erteilung von wasserrechtlichen Erlaubnissen oder Bewilligungen bei Zulassungsverfahren nach \u00a7 9b f\u00fcr Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und Endlagerung nach \u00a7 9a Absatz 3 im Benehmen mit der zust\u00e4ndigen Wasserbeh\u00f6rde,<br \/>\n6. die Genehmigung der Bef\u00f6rderung von Kernbrennstoffen sowie deren R\u00fccknahme oder Widerruf,<br \/>\n7. die Genehmigung der Aufbewahrung von Kernbrennstoffen au\u00dferhalb der staatlichen Verwahrung, soweit diese nicht Vorbereitung oder Teil einer nach \u00a7 7 oder \u00a7 9 genehmigungsbed\u00fcrftigen T\u00e4tigkeit ist, sowie deren R\u00fccknahme oder Widerruf,<br \/>\n8. die staatliche Verwahrung von Kernbrennstoffen einschlie\u00dflich des Erlasses von Entscheidungen nach \u00a7 5 Absatz 7 Satz 1 und<br \/>\n9. die Entgegennahme und Bekanntmachung von Informationen nach \u00a7 7 Absatz 1c.<\/p>\n<p>In den F\u00e4llen, in denen der Standort nach dem Standortauswahlgesetz durch Bundesgesetz festgelegt wird, gelten die Zust\u00e4ndigkeitsregelungen des Satzes 1 erst nach dieser abschlie\u00dfenden Entscheidung \u00fcber den Standort.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 24 Zust\u00e4ndigkeit der Landesbeh\u00f6rden<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die \u00fcbrigen Verwaltungsaufgaben nach dem Zweiten Abschnitt und den hierzu ergehenden Rechtsverordnungen werden im Auftrage des Bundes durch die L\u00e4nder ausgef\u00fchrt. Die Beaufsichtigung der Bef\u00f6rderung radioaktiver Stoffe im Schienen- und Schiffsverkehr der Eisenbahnen sowie im Magnetschwebebahnverkehr obliegt dem Eisenbahn-Bundesamt; dies gilt nicht f\u00fcr die Bef\u00f6rderung radioaktiver Stoffe durch nichtbundeseigene Eisenbahnen, wenn die Verkehre ausschlie\u00dflich \u00fcber Schienenwege dieser Eisenbahnen f\u00fchren. Satz 2 gilt auch f\u00fcr die Genehmigung solcher Bef\u00f6rderungen, soweit eine Zust\u00e4ndigkeit nach \u00a7 23d nicht gegeben ist.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr Genehmigungen nach den \u00a7\u00a7 7, 7a und 9 sowie deren R\u00fccknahme und Widerruf sind die durch die Landesregierungen bestimmten obersten Landesbeh\u00f6rden zust\u00e4ndig. Diese Beh\u00f6rden \u00fcben die Aufsicht \u00fcber Anlagen nach \u00a7 7 und die Verwendung von Kernbrennstoffen au\u00dferhalb dieser Anlagen aus. Sie k\u00f6nnen im Einzelfall nachgeordnete Beh\u00f6rden damit beauftragen. \u00dcber Beschwerden gegen deren Verf\u00fcgungen entscheidet die oberste Landesbeh\u00f6rde. Soweit Vorschriften au\u00dferhalb dieses Gesetzes anderen Beh\u00f6rden Aufsichtsbefugnisse verleihen, bleiben diese Zust\u00e4ndigkeiten unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr den Gesch\u00e4ftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung werden die in den Abs\u00e4tzen 1 und 2 bezeichneten Zust\u00e4ndigkeiten durch dieses Bundesministerium oder die von ihm bezeichneten Dienststellen im Benehmen mit dem f\u00fcr die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zust\u00e4ndigen Bundesministerium wahrgenommen. Dies gilt auch f\u00fcr zivile Arbeitskr\u00e4fte bei sich auf Grund v\u00f6lkerrechtlicher Vertr\u00e4ge in der Bundesrepublik Deutschland aufhaltenden Truppen und zivilen Gefolgen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 24a Information der \u00d6ffentlichkeit; Informations\u00fcbermittlung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden unterrichten die \u00d6ffentlichkeit f\u00fcr den Bereich der nuklearen Sicherheit mindestens \u00fcber Folgendes:<\/p>\n<p>1. Informationen \u00fcber den bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Betrieb der kerntechnischen Anlagen sowie<br \/>\n2. Informationen bei meldepflichtigen Ereignissen und bei Unf\u00e4llen.<\/p>\n<p>Das Umweltinformationsgesetz und die Bestimmungen der L\u00e4nder \u00fcber die Verbreitung von Umweltinformationen bleiben unber\u00fchrt.<br \/>\n(2) Das f\u00fcr die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zust\u00e4ndige Bundesministerium kann Informationen, die in atomrechtlichen Genehmigungen der nach den \u00a7\u00a7 22 bis 24 zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden enthalten sind (Inhaber, Rechtsgrundlagen, wesentlicher Inhalt), an die f\u00fcr den Au\u00dfenwirtschaftsverkehr zust\u00e4ndigen obersten Bundesbeh\u00f6rden zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben bei Genehmigungen oder der \u00dcberwachung des Au\u00dfenwirtschaftsverkehrs \u00fcbermitteln. Reichen diese Informationen im Einzelfall nicht aus, k\u00f6nnen weitere Informationen aus der atomrechtlichen Genehmigung \u00fcbermittelt werden. Die Empf\u00e4nger d\u00fcrfen die \u00fcbermittelten Informationen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie \u00fcbermittelt worden sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 24b Selbstbewertung und internationale Pr\u00fcfung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Mit dem Ziel der kontinuierlichen Verbesserung der nuklearen Sicherheit und der Sicherheit der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abf\u00e4lle<\/p>\n<p>1. f\u00fchrt das f\u00fcr die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zust\u00e4ndige Bundesministerium eine Selbstbewertung des Gesetzes-, Vollzugs- und Organisationsrahmens f\u00fcr die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen und f\u00fcr die sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abf\u00e4lle sowie des diesbez\u00fcglichen Beh\u00f6rdenhandelns durch;<\/p>\n<p>2. l\u00e4dt das f\u00fcr die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zust\u00e4ndige Bundesministerium internationale Experten zu einer Pr\u00fcfung passender Segmente des Gesetzes-, Vollzugs- und Organisationsrahmens f\u00fcr die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen und f\u00fcr die sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abf\u00e4lle sowie der jeweils teilnehmenden zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden ein; \u00fcber die Ergebnisse der Pr\u00fcfung berichtet das f\u00fcr die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zust\u00e4ndige Bundesministerium den Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union und der Europ\u00e4ischen Kommission, sobald diese Ergebnisse verf\u00fcgbar sind.<\/p>\n<p>Die Ma\u00dfnahmen nach Satz 1 erfolgen mindestens alle zehn Jahre. Die Ma\u00dfnahmen nach Satz 1 k\u00f6nnen getrennt f\u00fcr die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen und f\u00fcr die sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abf\u00e4lle durchgef\u00fchrt werden. Die Selbstbewertung nach Satz 1 Nummer 1 umfasst f\u00fcr die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abf\u00e4lle auch das Nationale Entsorgungsprogramm nach \u00a7 2c sowie dessen Umsetzung.<\/p>\n<p>(2) Das f\u00fcr die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zust\u00e4ndige Bundesministerium<\/p>\n<p>1. veranlasst im Hinblick auf ein ausgew\u00e4hltes technisches Thema im Zusammenhang mit der nuklearen Sicherheit eine Selbstbewertung der in Betracht kommenden und sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindlichen kerntechnischen Anlagen,<br \/>\n2. l\u00e4dt zu der gegenseitigen \u00dcberpr\u00fcfung der Bewertung nach Nummer 1 alle Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union sowie, als Beobachter, die Europ\u00e4ische Kommission ein,<br \/>\n3. veranlasst angemessene Folgema\u00dfnahmen zu den Erkenntnissen, die aus dieser gegenseitigen \u00dcberpr\u00fcfung gewonnen wurden und<br \/>\n4. ver\u00f6ffentlicht einen Bericht \u00fcber das Bewertungsverfahren und dessen wichtigste Ergebnisse, sobald diese vorliegen.<\/p>\n<p>Die erste Selbstbewertung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 leitet das f\u00fcr die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zust\u00e4ndige Bundesministerium im Jahr 2017 ein, danach mindestens alle sechs Jahre.<\/p>\n<p>(3) Im Falle eines Unfalls in einer kerntechnischen Anlage, der Ma\u00dfnahmen des anlagenexternen Notfallschutzes erfordert, l\u00e4dt das f\u00fcr die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zust\u00e4ndige Bundesministerium unverz\u00fcglich zu einer internationalen \u00dcberpr\u00fcfung ein.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2364\">Inhaltsverzeichnis der Atomgesetz<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2371\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2371&text=Verwaltungsbeh%C3%B6rden+%28Atomgesetz%29+%C2%A7+22+%E2%80%93+%C2%A7+24b\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2371&title=Verwaltungsbeh%C3%B6rden+%28Atomgesetz%29+%C2%A7+22+%E2%80%93+%C2%A7+24b\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2371&description=Verwaltungsbeh%C3%B6rden+%28Atomgesetz%29+%C2%A7+22+%E2%80%93+%C2%A7+24b\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz) FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2371\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-2371","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2371","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2371"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2371\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2382,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2371\/revisions\/2382"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2371"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2371"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2371"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}