{"id":2369,"date":"2021-08-17T19:32:51","date_gmt":"2021-08-17T19:32:51","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2369"},"modified":"2021-08-17T19:49:40","modified_gmt":"2021-08-17T19:49:40","slug":"ueberwachungsvorschriften-atomgesetz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2369","title":{"rendered":"\u00dcberwachungsvorschriften (Atomgesetz) \u00a7 3 &#8211; \u00a7 21c"},"content":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz)<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Zweiter Abschnitt<br \/>\n\u00dcberwachungsvorschriften<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Einfuhr und Ausfuhr<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wer Kernbrennstoffe einf\u00fchrt oder ausf\u00fchrt, bedarf der Genehmigung.<\/p>\n<p>(2) Die Genehmigung zur Einfuhr ist zu erteilen, wenn<\/p>\n<p>1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverl\u00e4ssigkeit des Einf\u00fchrers ergeben, und<br \/>\n2. gew\u00e4hrleistet ist, da\u00df die einzuf\u00fchrenden Kernbrennstoffe unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der internationalen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Kernenergie verwendet werden.<\/p>\n<p>(3) Die Genehmigung zur Ausfuhr ist zu erteilen, wenn<\/p>\n<p>1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverl\u00e4ssigkeit des Ausf\u00fchrers ergeben, und<br \/>\n2. gew\u00e4hrleistet ist, da\u00df die auszuf\u00fchrenden Kernbrennstoffe nicht in einer die internationalen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Kernenergie oder die innere oder \u00e4u\u00dfere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gef\u00e4hrdenden Weise verwendet werden.<\/p>\n<p>(4) Andere Rechtsvorschriften \u00fcber die Einfuhr und Ausfuhr bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(5) Der Einfuhr oder Ausfuhr im Sinne dieses Gesetzes steht jede sonstige Verbringung in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.<\/p>\n<p>(6) Die Erteilung einer Genehmigung zur Ausfuhr von aus dem Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zu Forschungszwecken stammenden bestrahlten Brennelementen darf nur aus schwerwiegenden Gr\u00fcnden der Nichtverbreitung von Kernbrennstoffen oder aus Gr\u00fcnden einer ausreichenden Versorgung deutscher Forschungsreaktoren mit Brennelementen f\u00fcr medizinische und sonstige Zwecke der Spitzenforschung erfolgen. Davon ausgenommen ist die Verbringung der Brennelemente nach Satz 1 mit dem Ziel der Herstellung in Deutschland endlagerf\u00e4higer und endzulagernder Abfallgebinde. Abweichend von Satz 1 darf eine Genehmigung zur Ausfuhr bestrahlter Brennelemente nach Satz 1 nicht erteilt werden, wenn diese Brennelemente auf der Grundlage einer Genehmigung nach \u00a7 6 im Inland zwischengelagert sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 Bef\u00f6rderung von Kernbrennstoffen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Bef\u00f6rderung von Kernbrennstoffen au\u00dferhalb eines abgeschlossenen Gel\u00e4ndes, auf dem Kernbrennstoffe staatlich verwahrt werden oder eine nach den \u00a7\u00a7 6, 7 und 9 genehmigte T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt wird, bedarf der Genehmigung. Diese wird dem Absender oder demjenigen erteilt, der es \u00fcbernimmt, die Versendung oder Bef\u00f6rderung der Kernbrennstoffe zu besorgen.<\/p>\n<p>(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn<\/p>\n<p>1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverl\u00e4ssigkeit des Antragstellers, des Bef\u00f6rderers und der den Transport ausf\u00fchrenden Personen ergeben, und, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht notwendig ist, eine der f\u00fcr die Bef\u00f6rderung der Kernbrennstoffe verantwortlichen nat\u00fcrlichen Personen die hierf\u00fcr erforderliche Fachkunde besitzt,<br \/>\n2. gew\u00e4hrleistet ist, da\u00df die Bef\u00f6rderung durch Personen ausgef\u00fchrt wird, die die notwendigen Kenntnisse \u00fcber die m\u00f6gliche Strahlengef\u00e4hrdung und die anzuwendenden Schutzma\u00dfnahmen f\u00fcr die beabsichtigte Bef\u00f6rderung von Kernbrennstoffen besitzen,<br \/>\n3. gew\u00e4hrleistet ist, da\u00df die Kernbrennstoffe unter Beachtung der f\u00fcr den jeweiligen Verkehrstr\u00e4ger geltenden Rechtsvorschriften \u00fcber die Bef\u00f6rderung gef\u00e4hrlicher G\u00fcter bef\u00f6rdert werden oder, soweit solche Vorschriften fehlen, auf andere Weise die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Sch\u00e4den durch die Bef\u00f6rderung der Kernbrennstoffe getroffen ist,<br \/>\n4. die erforderliche Vorsorge f\u00fcr die Erf\u00fcllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,<br \/>\n5. der erforderliche Schutz gegen St\u00f6rma\u00dfnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gew\u00e4hrleistet ist,<br \/>\n6. \u00fcberwiegende \u00f6ffentliche Interessen der Wahl der Art, der Zeit und des Weges der Bef\u00f6rderung nicht entgegenstehen,<br \/>\n7. f\u00fcr die Bef\u00f6rderung bestrahlter Brennelemente von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizit\u00e4t zu zentralen Zwischenlagern nach \u00a7 6 Abs. 1 nachgewiesen ist, dass eine Lagerm\u00f6glichkeit in einem nach \u00a7 9a Abs. 2 Satz 3 zu errichtenden standortnahen Zwischenlager nicht verf\u00fcgbar ist.<\/p>\n<p>(3) Der nach Absatz 2 Nr. 4 erforderlichen Vorsorge f\u00fcr die Erf\u00fcllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen bedarf es nicht f\u00fcr die Bef\u00f6rderung der in Anlage 2 zu diesem Gesetz bezeichneten Kernbrennstoffe.<\/p>\n<p>(4) Die Genehmigung ist f\u00fcr den einzelnen Bef\u00f6rderungsvorgang zu erteilen; sie kann jedoch einem Antragsteller allgemein auf l\u00e4ngstens drei Jahre erteilt werden, soweit die in \u00a7 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Zwecke nicht entgegenstehen.<\/p>\n<p>(5) Eine Ausfertigung oder eine \u00f6ffentlich beglaubigte Abschrift des Genehmigungsbescheids ist bei der Bef\u00f6rderung mitzuf\u00fchren. Der Bef\u00f6rderer hat ferner eine Bescheinigung mit sich zu f\u00fchren, die den Anforderungen des Artikels 4 Abs. c des Pariser \u00dcbereinkommens entspricht, sofern es sich nicht um eine Bef\u00f6rderung handelt, die nach Absatz 3 einer Vorsorge f\u00fcr die Erf\u00fcllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen nicht bedarf. Der Bescheid und die Bescheinigung sind der f\u00fcr die Kontrolle zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde und den von ihr Beauftragten auf Verlangen vorzuzeigen.<\/p>\n<p>(6) Absatz 5 Satz 1 gilt nicht f\u00fcr die Bef\u00f6rderung mit der Eisenbahn durch einen Eisenbahnunternehmer. Im \u00fcbrigen bleiben die f\u00fcr die jeweiligen Verkehrstr\u00e4ger geltenden Rechtsvorschriften \u00fcber die Bef\u00f6rderung gef\u00e4hrlicher G\u00fcter unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4a Deckungsvorsorge bei grenz\u00fcberschreitender Bef\u00f6rderung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die nach \u00a7 4 Abs. 2 Nr. 4 erforderliche Vorsorge f\u00fcr die Erf\u00fcllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen ist vorbehaltlich der Abs\u00e4tze 3 und 4 bei der grenz\u00fcberschreitenden Bef\u00f6rderung von Kernbrennstoffen getroffen, wenn sich die nach Artikel 4 Abs. c des Pariser \u00dcbereinkommens erforderliche Bescheinigung \u00fcber die Deckungsvorsorge auf den Inhaber einer in einem Vertragsstaat des Pariser \u00dcbereinkommens gelegenen Kernanlage bezieht.<\/p>\n<p>(2) Versicherer im Sinne des Artikels 4 Abs. c des Pariser \u00dcbereinkommens ist<\/p>\n<p>1. ein im Inland zum Betrieb der Haftpflichtversicherung befugtes Versicherungsunternehmen oder<br \/>\n2. ein Versicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des \u00a7 7 Nummer 34 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, das in seinem Sitzland zum Betrieb der Haftpflichtversicherung befugt ist, wenn neben ihm ein nach Nummer 1 befugtes Versicherungsunternehmen oder ein Verband solcher Versicherungsunternehmen die Pflichten eines Haftpflichtversicherers \u00fcbernimmt.<\/p>\n<p>Eine sonstige finanzielle Sicherheit kann anstelle der Versicherung zugelassen werden, wenn gew\u00e4hrleistet ist, da\u00df der zur Deckungsvorsorge Verpflichtete, solange mit seiner Inanspruchnahme gerechnet werden mu\u00df, in der Lage sein wird, seine gesetzlichen Schadensersatzverpflichtungen im Rahmen der Festsetzung der Deckungsvorsorge zu erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>(3) Ist f\u00fcr einen Vertragsstaat des Pariser \u00dcbereinkommens das Br\u00fcsseler Zusatz\u00fcbereinkommen nicht in Kraft getreten, so kann im Falle der Durchfuhr von Kernbrennstoffen die Genehmigung nach \u00a7 4 davon abh\u00e4ngig gemacht werden, da\u00df der nach dem Recht dieses Vertragsstaates vorgesehene Haftungsh\u00f6chstbetrag des Inhabers der Kernanlage f\u00fcr nukleare Ereignisse, die im Verlaufe der Bef\u00f6rderung im Inland eintreten, soweit erh\u00f6ht wird, wie dies nach Menge und Beschaffenheit der Kernbrennstoffe sowie den getroffenen Sicherheitsma\u00dfnahmen erforderlich ist. Der Inhaber der Kernanlage hat durch Vorlage einer von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde des Vertragsstaates ausgestellten Bescheinigung den Nachweis der Deckungsvorsorge f\u00fcr den erh\u00f6hten Haftungsh\u00f6chstbetrag zu erbringen.<\/p>\n<p>(4) Im Falle der Einfuhr oder Ausfuhr von Kernbrennstoffen aus einem oder in einen anderen Vertragsstaat des Pariser \u00dcbereinkommens, f\u00fcr den das Br\u00fcsseler Zusatz\u00fcbereinkommen nicht in Kraft getreten ist, kann die Genehmigung nach \u00a7 4 davon abh\u00e4ngig gemacht werden, da\u00df der Inhaber der im Inland gelegenen Kernanlage, zu oder von der die Kernbrennstoffe bef\u00f6rdert werden sollen, die Haftung f\u00fcr nukleare Ereignisse, die im Verlaufe der Bef\u00f6rderung im Inland eintreten, nach den Vorschriften dieses Gesetzes \u00fcbernimmt, wenn der in dem anderen Vertragsstaat des Pariser \u00dcbereinkommens vorgesehene Haftungsh\u00f6chstbetrag im Hinblick auf die Menge und Beschaffenheit der Kernbrennstoffe sowie die getroffenen Sicherheitsma\u00dfnahmen nicht angemessen ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4b Bef\u00f6rderung von Kernmaterialien in besonderen F\u00e4llen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wer Kernmaterialien bef\u00f6rdert, ohne einer Genehmigung nach \u00a7 4 zu bed\u00fcrfen, hat vor Beginn der Bef\u00f6rderung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde die erforderliche Vorsorge f\u00fcr die Erf\u00fcllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen nachzuweisen. Reicht die angebotene Vorsorge nicht aus, so hat die Verwaltungsbeh\u00f6rde die erforderliche Deckungsvorsorge nach den Grunds\u00e4tzen des \u00a7 13 Abs. 2 Nr. 1 festzusetzen. \u00a7 4 Abs. 5 Satz 2 und 3 und \u00a7 4a sind anzuwenden.<\/p>\n<p>(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, soweit es sich um die Bef\u00f6rderung von Kernmaterialien handelt, die in Anlage 2 zu diesem Gesetz bezeichnet sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Berechtigung zum Besitz von Kernbrennstoffen; staatliche Verwahrung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zum Besitz von Kernbrennstoffen ist berechtigt, wer auf Grund einer nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erteilten Genehmigung mit Kernbrennstoffen umgeht oder Kernbrennstoffe bef\u00f6rdert, insbesondere Kernbrennstoffe<\/p>\n<p>1. nach \u00a7 4 berechtigt bef\u00f6rdert,<br \/>\n2. auf Grund einer Genehmigung nach \u00a7 6 aufbewahrt,<br \/>\n3. in einer nach \u00a7 7 genehmigten Anlage oder auf Grund einer Genehmigung nach \u00a7 9 bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet,<br \/>\n4. auf Grund der \u00a7\u00a7 9a bis 9c in einer Landessammelstelle zwischenlagert oder in einer Anlage zur Sicherstellung oder zur Endlagerung radioaktiver Abf\u00e4lle aufbewahrt oder beseitigt.<\/p>\n<p>Zum Besitz von Kernbrennstoffen berechtigt auch eine Anordnung nach \u00a7 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen.<\/p>\n<p>(2) Wer Kernbrennstoffe in unmittelbarem Besitz hat, ohne nach Absatz 1 Satz 1 dazu berechtigt zu sein, hat zum Schutz der Allgemeinheit f\u00fcr den Verbleib der Kernbrennstoffe bei einem nach Absatz 1 Satz 1 zum Besitz der Kernbrennstoffe Berechtigten zu sorgen. Satz 1 gilt nicht f\u00fcr denjenigen, der Kernbrennstoffe findet und an sich nimmt, ohne seinen Willen die tats\u00e4chliche Gewalt \u00fcber Kernbrennstoffe erlangt oder die tats\u00e4chliche Gewalt \u00fcber Kernbrennstoffe erlangt, ohne zu wissen, dass diese Kernbrennstoffe sind.<\/p>\n<p>(3) Kann im Falle des Absatzes 2 Satz 1 eine Aufbewahrung beim unmittelbaren Besitzer auf Grund einer Genehmigung nach \u00a7 6 oder ein anderweitiger berechtigter Besitz nach Absatz 1 Satz 1 nicht herbeigef\u00fchrt werden, sind bis zur Herstellung eines berechtigten Besitzes die Kernbrennstoffe unverz\u00fcglich staatlich zu verwahren und hierf\u00fcr der Verwahrungsbeh\u00f6rde abzuliefern, soweit nicht eine Anordnung nach \u00a7 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Abweichendes bestimmt oder zul\u00e4sst. Wer nach Satz 1 Kernbrennstoffe abgeliefert hat, hat zum Schutz der Allgemeinheit f\u00fcr einen berechtigten Besitz nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 zu sorgen. Satz 2 gilt entsprechend f\u00fcr den Inhaber des Nutzungs- und Verbrauchsrechts an Kernbrennstoffen, die staatlich verwahrt werden, und f\u00fcr denjenigen, der Kernbrennstoffe von einem Dritten zu \u00fcbernehmen oder zur\u00fcckzunehmen hat, ohne nach Absatz 1 Satz 1 zum Besitz der Kernbrennstoffe berechtigt zu sein.<\/p>\n<p>(4) Kernbrennstoffe, bei denen ein nach Absatz 1 zum Besitz Berechtigter nicht feststellbar oder nicht heranziehbar ist, sind staatlich zu verwahren.<\/p>\n<p>(5) Bei der staatlichen Verwahrung ist die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Sch\u00e4den durch die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen zu treffen und der erforderliche Schutz gegen St\u00f6rma\u00dfnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>(6) Die Herausgabe von Kernbrennstoffen aus der staatlichen Verwahrung oder die Abgabe von Kernbrennstoffen ist nur an einen nach Absatz 1 Satz 1 berechtigten Besitzer zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(7) Zur Durchsetzung der Pflichten nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 und 3 kann die Verwahrungsbeh\u00f6rde Anordnungen gegen\u00fcber den dort genannten Personen zum Verbleib der Kernbrennstoffe beim Verpflichteten oder zur Abgabe an einen zum Besitz Berechtigten treffen. Abweichend von \u00a7 11 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes betr\u00e4gt die H\u00f6he des Zwangsgeldes bis zu 500.000 Euro. Die Befugnisse der Aufsichtsbeh\u00f6rden nach \u00a7 19 Abs. 3 bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(8) Die Abs\u00e4tze 1 bis 7 gelten nicht f\u00fcr Kernbrennstoffe, die in radioaktiven Abf\u00e4llen enthalten sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wer Kernbrennstoffe au\u00dferhalb der staatlichen Verwahrung aufbewahrt, bedarf der Genehmigung. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer eine genehmigte Aufbewahrung wesentlich ver\u00e4ndert.<\/p>\n<p>(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein Bed\u00fcrfnis f\u00fcr eine solche Aufbewahrung besteht und wenn<\/p>\n<p>1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverl\u00e4ssigkeit des Antragstellers und der f\u00fcr die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen ergeben, und die f\u00fcr die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen die hierf\u00fcr erforderliche Fachkunde besitzen,<br \/>\n2. die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Sch\u00e4den durch die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe getroffen ist,<br \/>\n3. die erforderliche Vorsorge f\u00fcr die Erf\u00fcllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,<br \/>\n4. der erforderliche Schutz gegen St\u00f6rma\u00dfnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gew\u00e4hrleistet ist.<\/p>\n<p>(3) Wer zur Erf\u00fcllung der Verpflichtung nach \u00a7 9a Abs. 2 Satz 3 innerhalb des abgeschlossenen Gel\u00e4ndes einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizit\u00e4t in einem gesonderten Lagergeb\u00e4ude in Transport- und Lagerbeh\u00e4ltern bestrahlte Kernbrennstoffe bis zu deren Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abf\u00e4lle aufbewahrt, bedarf einer Genehmigung nach Absatz 1. Die Genehmigungsvoraussetzungen der Nummern 1 bis 4 des Absatzes 2 gelten entsprechend.<\/p>\n<p>(4) Die Anfechtungsklage gegen eine Ver\u00e4nderungsgenehmigung nach Absatz 1 Satz 2, die zur Erf\u00fcllung der Verpflichtung nach \u00a7 9a Absatz 2a erteilt wurde, hat keine aufschiebende Wirkung.<\/p>\n<p>(5) Die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in kerntechnischen Anlagen nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 soll 40 Jahre ab Beginn der ersten Einlagerung eines Beh\u00e4lters nicht \u00fcberschreiten. Eine Verl\u00e4ngerung von Genehmigungen nach Satz 1 darf nur aus unabweisbaren Gr\u00fcnden und nach der vorherigen Befassung des Deutschen Bundestages erfolgen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 Genehmigung von Anlagen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder sonst innehat oder die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich ver\u00e4ndert, bedarf der Genehmigung. F\u00fcr die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizit\u00e4t und von Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe werden keine Genehmigungen erteilt. Dies gilt nicht f\u00fcr wesentliche Ver\u00e4nderungen von Anlagen oder ihres Betriebs.<\/p>\n<p>(1a) Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizit\u00e4t erlischt, wenn die in Anlage 3 Spalte 2 f\u00fcr die Anlage aufgef\u00fchrte Elektrizit\u00e4tsmenge oder die sich auf Grund von \u00dcbertragungen nach Absatz 1b ergebende Elektrizit\u00e4tsmenge erzeugt ist, jedoch sp\u00e4testens<\/p>\n<p>1. mit Ablauf des 6. August 2011 f\u00fcr die Kernkraftwerke Biblis A, Neckarwestheim 1, Biblis B, Brunsb\u00fcttel, Isar 1, Unterweser, Philippsburg 1 und Kr\u00fcmmel,<br \/>\n2. mit Ablauf des 31. Dezember 2015 f\u00fcr das Kernkraftwerk Grafenrheinfeld,<br \/>\n3. mit Ablauf des 31. Dezember 2017 f\u00fcr das Kernkraftwerk Gundremmingen B,<br \/>\n4. mit Ablauf des 31. Dezember 2019 f\u00fcr das Kernkraftwerk Philippsburg 2,<br \/>\n5. mit Ablauf des 31. Dezember 2021 f\u00fcr die Kernkraftwerke Grohnde, Gundremmingen C und Brokdorf,<br \/>\n6. mit Ablauf des 31. Dezember 2022 f\u00fcr die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2.<\/p>\n<p>Die Erzeugung der in Anlage 3 Spalte 2 aufgef\u00fchrten Elektrizit\u00e4tsmengen ist durch ein Messger\u00e4t zu messen. Das Messger\u00e4t nach Satz 2 muss den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Ein Messger\u00e4t nach Satz 2 darf erst in Betrieb genommen werden, nachdem eine Beh\u00f6rde nach \u00a7 54 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes dessen Eignung und ordnungsgem\u00e4\u00dfes Verwenden festgestellt hat. Wer ein Messger\u00e4t nach Satz 2 verwendet, muss das Messger\u00e4t unverz\u00fcglich so aufstellen und anschlie\u00dfen sowie so handhaben und warten, dass die Richtigkeit der Messung und die zuverl\u00e4ssige Ablesung der Anzeige gew\u00e4hrleistet sind. Die Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung finden Anwendung. Der Genehmigungsinhaber hat den bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Zustand des Messger\u00e4tes in jedem Kalenderjahr durch eine Sachverst\u00e4ndigenorganisation und die in jedem Kalenderjahr erzeugte Elektrizit\u00e4tsmenge binnen eines Monats durch einen Wirtschaftspr\u00fcfer oder eine Wirtschaftspr\u00fcfungsgesellschaft \u00fcberpr\u00fcfen und bescheinigen zu lassen.<\/p>\n<p>(1b) Elektrizit\u00e4tsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 k\u00f6nnen ganz oder teilweise von einer Anlage auf eine andere Anlage \u00fcbertragen werden, wenn die empfangende Anlage den kommerziellen Leistungsbetrieb sp\u00e4ter als die abgebende Anlage begonnen hat. Elektrizit\u00e4tsmengen k\u00f6nnen abweichend von Satz 1 auch von einer Anlage \u00fcbertragen werden, die den kommerziellen Leistungsbetrieb sp\u00e4ter begonnen hat, wenn das Bundesministerium f\u00fcr Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie der \u00dcbertragung zugestimmt hat. Die Zustimmung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn die abgebende Anlage den Leistungsbetrieb dauerhaft einstellt und ein Antrag nach Absatz 3 Satz 1 zur Stilllegung der Anlage gestellt worden ist. Elektrizit\u00e4tsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 k\u00f6nnen von Anlagen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 6 auch nach Erl\u00f6schen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach den S\u00e4tzen 1 bis 3 \u00fcbertragen werden.<\/p>\n<p>(1c) Der Genehmigungsinhaber hat der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde<\/p>\n<p>1. monatlich die im Sinne des Absatzes 1a in Verbindung mit der Anlage 3 Spalte 2 im Vormonat erzeugten Elektrizit\u00e4tsmengen mitzuteilen,<br \/>\n2. die Ergebnisse der \u00dcberpr\u00fcfungen und die Bescheinigungen nach Absatz 1a Satz 3 binnen eines Monats nach deren Vorliegen vorzulegen,<br \/>\n3. die zwischen Anlagen vorgenommenen \u00dcbertragungen nach Absatz 1b binnen einer Woche nach Festlegung der \u00dcbertragung mitzuteilen.<\/p>\n<p>Der Genehmigungsinhaber hat in der ersten monatlichen Mitteilung \u00fcber die erzeugte Elektrizit\u00e4tsmenge nach Satz 1 Nr. 1 eine Mitteilung \u00fcber die seit dem 1. Januar 2000 bis zum letzten Tag des April 2002 erzeugte Elektrizit\u00e4tsmenge zu \u00fcbermitteln, die von einem Wirtschaftspr\u00fcfer oder einer Wirtschaftspr\u00fcfungsgesellschaft \u00fcberpr\u00fcft und bescheinigt worden ist. Der Zeitraum der ersten monatlichen Mitteilung beginnt ab dem 1. Mai 2002. Die \u00fcbermittelten Informationen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie die Angabe der jeweils noch verbleibenden Elektrizit\u00e4tsmenge werden durch die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde im Bundesanzeiger bekannt gemacht; hierbei werden die erzeugten Elektrizit\u00e4tsmengen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 j\u00e4hrlich zusammengerechnet f\u00fcr ein Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt gemacht, jedoch bei einer voraussichtlichen Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten monatlich.<\/p>\n<p>(1d) F\u00fcr das Kernkraftwerk M\u00fclheim-K\u00e4rlich gelten Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 1 bis 3 und Absatz 1c Satz 1 Nr. 3 mit der Ma\u00dfgabe, dass die in Anlage 3 Spalte 2 aufgef\u00fchrte Elektrizit\u00e4tsmenge nur nach \u00dcbertragung auf die dort aufgef\u00fchrten Kernkraftwerke in diesen produziert werden darf.<\/p>\n<p>(1e) (weggefallen)<\/p>\n<p>(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn<\/p>\n<p>1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverl\u00e4ssigkeit des Antragstellers und der f\u00fcr die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen ergeben, und die f\u00fcr die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen die hierf\u00fcr erforderliche Fachkunde besitzen,<br \/>\n2. gew\u00e4hrleistet ist, da\u00df die bei dem Betrieb der Anlage sonst t\u00e4tigen Personen die notwendigen Kenntnisse \u00fcber einen sicheren Betrieb der Anlage, die m\u00f6glichen Gefahren und die anzuwendenden Schutzma\u00dfnahmen besitzen,<br \/>\n3. die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Sch\u00e4den durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist,<br \/>\n4. die erforderliche Vorsorge f\u00fcr die Erf\u00fcllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,<br \/>\n5. der erforderliche Schutz gegen St\u00f6rma\u00dfnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gew\u00e4hrleistet ist,<br \/>\n6. \u00fcberwiegende \u00f6ffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Umweltauswirkungen, der Wahl des Standorts der Anlage nicht entgegenstehen.<\/p>\n<p>(2a) (weggefallen)<\/p>\n<p>(3) Die Stillegung einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 sowie der sichere Einschlu\u00df der endg\u00fcltig stillgelegten Anlage oder der Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen bed\u00fcrfen der Genehmigung. Absatz 2 gilt sinngem\u00e4\u00df. Eine Genehmigung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit die geplanten Ma\u00dfnahmen bereits Gegenstand einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Anordnung nach \u00a7 19 Abs. 3 gewesen sind. Anlagen nach Absatz 1 Satz 1, deren Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach Absatz 1a erloschen ist oder deren Leistungsbetrieb endg\u00fcltig beendet ist und deren Betreiber Einzahlende nach \u00a7 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes sind, sind unverz\u00fcglich stillzulegen und abzubauen. Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann im Einzelfall f\u00fcr Anlagenteile vor\u00fcbergehende Ausnahmen von Satz 4 zulassen, soweit und solange dies aus Gr\u00fcnden des Strahlenschutzes erforderlich ist.<\/p>\n<p>(4) Im Genehmigungsverfahren sind alle Beh\u00f6rden des Bundes, der L\u00e4nder, der Gemeinden und der sonstigen Gebietsk\u00f6rperschaften zu beteiligen, deren Zust\u00e4ndigkeitsbereich ber\u00fchrt wird. Bestehen zwischen der Genehmigungsbeh\u00f6rde und einer beteiligten Bundesbeh\u00f6rde Meinungsverschiedenheiten, so hat die Genehmigungsbeh\u00f6rde die Weisung des f\u00fcr die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zust\u00e4ndigen Bundesministeriums einzuholen. Im \u00fcbrigen wird das Genehmigungsverfahren nach den Grunds\u00e4tzen der \u00a7\u00a7 8, 10 Abs. 1 bis 4, 6 bis 8, 10 Satz 2 und des \u00a7 18 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Rechtsverordnung geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass bei der Pr\u00fcfung der Umweltvertr\u00e4glichkeit der insgesamt zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder von Anlagenteilen geplanten Ma\u00dfnahmen von einem Er\u00f6rterungstermin abgesehen werden kann.<\/p>\n<p>(5) F\u00fcr ortsver\u00e4nderliche Anlagen gelten die Abs\u00e4tze 1, 2 und 4 entsprechend. Jedoch kann die in Absatz 4 Satz 3 genannte Rechtsverordnung vorsehen, da\u00df von einer Bekanntmachung des Vorhabens und einer Auslegung der Unterlagen abgesehen werden kann und da\u00df insoweit eine Er\u00f6rterung von Einwendungen unterbleibt.<\/p>\n<p>(6) \u00a7 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt sinngem\u00e4\u00df f\u00fcr Einwirkungen, die von einer genehmigten Anlage auf ein anderes Grundst\u00fcck ausgehen.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n\u00a7 7 Abs. 1a Satz 1 u. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. a G v. 31.7.2011 I 1704 mWv 6.8.2011; nach Ma\u00dfgabe der Entscheidungsformel mit GG (100-1) unvereinbar gem. BVerfGE v. 6.12.2016 I 3451 (1 BvR 2821\/11 u. a.)<br \/>\n\u00a7 7 Abs. 1b Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. b G v. 8.12.2010 I 1814 mWv 14.12.2010 u. d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. b DBuchst. aa G v. 31.7.2011 I 1704 mWv 6.8.2011; nach Ma\u00dfgabe der Entscheidungsformel mit GG (100-1) unvereinbar gem. BVerfGE v. 6.12.2016 I 3451 (1 BvR 2821\/11 u. a.)<br \/>\n\u00a7 7 Abs. 1b Satz 4: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. b DBuchst. bb G v. 31.7.2011 I 1704 mWv 6.8.2011; nach Ma\u00dfgabe der Entscheidungsformel mit GG (100-1) unvereinbar gem. BVerfGE v. 6.12.2016 I 3451 (1 BvR 2821\/11 u. a.)<br \/>\n\u00a7 7 Abs. 1c Satz 1 Nr. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. c DBuchst. aa G v. 8.12.2010 I 1814 mWv 14.12.2010 u. d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. c DBuchst. aa G v. 31.7.2011 I 1704 mWv 6.8.2011; nach Ma\u00dfgabe der Entscheidungsformel mit GG (100-1) unvereinbar gem. BVerfGE v. 6.12.2016 I 3451 (1 BvR 2821\/11 u. a.)<br \/>\n\u00a7 7 Abs. 1c Satz 4: IdF d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. c DBuchst. bb G v. 31.7.2011 I 1704 mWv 6.8.2011; nach Ma\u00dfgabe der Entscheidungsformel mit GG (100-1) unvereinbar gem. BVerfGE v. 6.12.2016 I 3451 (1 BvR 2821\/11 u. a.)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7a Vorbescheid<\/strong><\/p>\n<p>(1) Auf Antrag kann zu einzelnen Fragen, von denen die Erteilung der Genehmigung einer Anlage nach \u00a7 7 abh\u00e4ngt, insbesondere zur Wahl des Standorts einer Anlage, ein Vorbescheid erlassen werden. Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit die Genehmigung beantragt; die Frist kann auf Antrag bis zu zwei Jahren verl\u00e4ngert werden.<\/p>\n<p>(2) \u00a7 7 Abs. 4 und 5 sowie die \u00a7\u00a7 17 und 18 gelten entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7b Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung und Vorbescheid<\/strong><\/p>\n<p>Soweit in einer Teilgenehmigung oder in einem Vorbescheid \u00fcber einen Antrag nach \u00a7 7 oder \u00a7 7a entschieden worden und diese Entscheidung unanfechtbar geworden ist, k\u00f6nnen in einem weiteren Verfahren zur Genehmigung der Anlage Einwendungen Dritter nicht mehr auf Grund von Tatsachen erhoben werden, die schon vorgebracht waren oder von dem Dritten nach den ausgelegten Unterlagen oder dem ausgelegten Bescheid h\u00e4tten vorgebracht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7c Pflichten des Genehmigungsinhabers<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Verantwortung f\u00fcr die nukleare Sicherheit obliegt dem Inhaber der Genehmigung f\u00fcr die kerntechnische Anlage. Diese Verantwortung kann nicht delegiert werden und erstreckt sich auch auf die T\u00e4tigkeiten der Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, deren T\u00e4tigkeiten die nukleare Sicherheit einer kerntechnischen Anlage beeintr\u00e4chtigen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>(2) Der Genehmigungsinhaber nach Absatz 1 ist verpflichtet,<\/p>\n<p>1. ein Managementsystem einzurichten und anzuwenden, das der nuklearen Sicherheit geb\u00fchrenden Vorrang einr\u00e4umt,<br \/>\n2. dauerhaft angemessene finanzielle und personelle Mittel zur Erf\u00fcllung seiner Pflichten in Bezug auf die nukleare Sicherheit der jeweiligen kerntechnischen Anlage vorzusehen und bereitzuhalten und sicherzustellen, dass seine Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, deren T\u00e4tigkeiten die nukleare Sicherheit einer kerntechnischen Anlage beintr\u00e4chtigen k\u00f6nnten, personelle Mittel mit angemessenen Kenntnissen und F\u00e4higkeiten zur Erf\u00fcllung ihrer Pflichten in Bezug auf die nukleare Sicherheit der jeweiligen kerntechnischen Anlage vorsehen und einsetzen,<br \/>\n3. f\u00fcr die Aus- und Fortbildung seines Personals zu sorgen, das mit Aufgaben im Bereich der nuklearen Sicherheit kerntechnischer Anlagen betraut ist, um dessen Kenntnisse und F\u00e4higkeiten auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit aufrechtzuerhalten und auszubauen,<br \/>\n4. im Rahmen seiner Kommunikationspolitik und unter Wahrung seiner Rechte und Pflichten die \u00d6ffentlichkeit \u00fcber den bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Betrieb der kerntechnischen Anlage, \u00fcber meldepflichtige Ereignisse und Unf\u00e4lle zu informieren und dabei die lokale Bev\u00f6lkerung und die Interessentr\u00e4ger in der Umgebung der kerntechnischen Anlage besonders zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>(3) Der Genehmigungsinhaber ist verpflichtet, angemessene Verfahren und Vorkehrungen f\u00fcr den anlageninternen Notfallschutz vorzusehen. Dabei hat der Genehmigungsinhaber pr\u00e4ventive und mitigative Ma\u00dfnahmen des anlageninternen Notfallschutzes vorzusehen,<\/p>\n<p>1. die weder den bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Betrieb noch den auslegungsgem\u00e4\u00dfen Einsatz von Sicherheits- und Notstandseinrichtungen beeintr\u00e4chtigen und deren Vertr\u00e4glichkeit mit dem Sicherheitskonzept gew\u00e4hrleistet ist,<br \/>\n2. die bei Unf\u00e4llen anwendbar sind, die gleichzeitig mehrere Bl\u00f6cke betreffen oder beeintr\u00e4chtigen,<br \/>\n3. deren Funktionsf\u00e4higkeit durch Wartung und wiederkehrende Pr\u00fcfungen der vorgesehenen Einrichtungen sicherzustellen ist,<br \/>\n4. die regelm\u00e4\u00dfig in \u00dcbungen angewandt und gepr\u00fcft werden und<br \/>\n5. die unter Ber\u00fccksichtigung der aus \u00dcbungen und aus Unf\u00e4llen gewonnenen Erkenntnisse regelm\u00e4\u00dfig \u00fcberpr\u00fcft und aktualisiert werden.<\/p>\n<p>Die organisatorischen Vorkehrungen des anlageninternen Notfallschutzes m\u00fcssen die eindeutige Zuweisung von Zust\u00e4ndigkeiten, die Koordinierung mit den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden sowie Vorkehrungen zur Annahme externer Unterst\u00fctzung beinhalten. Bei den Verfahren und Vorkehrungen f\u00fcr den anlageninternen Notfallschutz hat der Genehmigungsinhaber Planungen und Ma\u00dfnahmen des anlagenexternen Notfallschutzes zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7d Weitere Vorsorge gegen Risiken<\/strong><\/p>\n<p>Der Inhaber einer Genehmigung zum Betrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizit\u00e4t hat entsprechend dem fortschreitenden Stand von Wissenschaft und Technik daf\u00fcr zu sorgen, dass die Sicherheitsvorkehrungen verwirklicht werden, die jeweils entwickelt, geeignet und angemessen sind, um zus\u00e4tzlich zu den Anforderungen des \u00a7 7 Absatz 2 Nummer 3 einen nicht nur geringf\u00fcgigen Beitrag zur weiteren Vorsorge gegen Risiken f\u00fcr die Allgemeinheit zu leisten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7e Ausgleich f\u00fcr Investitionen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wer als Eigent\u00fcmer einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizit\u00e4t oder als Inhaber einer Genehmigung zum Betrieb einer solchen Anlage nachweist, in der Zeit vom 28. Oktober 2010 bis zum 16. M\u00e4rz 2011 im Vertrauen auf die durch das Elfte Gesetz zur \u00c4nderung des Atomgesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1814) geschaffene Rechtslage zum Zweck der Erzeugung der f\u00fcr das Kernkraftwerk in Anlage 3 Spalte 4 zus\u00e4tzlich zugewiesenen Elektrizit\u00e4tsmengen im erforderlichen Umfang Investitionen in das Kernkraftwerk get\u00e4tigt zu haben, hat Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich in Geld, soweit die Investitionen allein auf Grund des Entzugs der zus\u00e4tzlichen Elektrizit\u00e4tsmengen durch das Dreizehnte Gesetz zur \u00c4nderung des Atomgesetzes vom 31. Juli 2011 (BGBl. I S. 1704) wertlos geworden sind.<\/p>\n<p>(2) Verm\u00f6gensvorteile, die dem Ausgleichsberechtigten infolge des Entzugs der zus\u00e4tzlichen Elektrizit\u00e4tsmengen mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit erwachsen sind, sind auf einen Ausgleich anzurechnen. Solchen Verm\u00f6gensvorteilen stehen Verm\u00f6gensvorteile gleich, die der Ausgleichsberechtigte bei geh\u00f6riger Sorgfalt in zumutbarer Weise h\u00e4tte ziehen k\u00f6nnen. \u00a7 254 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs gilt sinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>(3) Auf den Ausgleich wird ein anderweitiger Ausgleich f\u00fcr wertlos gewordene Investitionen im Sinne von Absatz 1 angerechnet, der<\/p>\n<p>1. an den Ausgleichsberechtigten oder an ein Unternehmen, dem unmittelbar oder mittelbar mindestens die H\u00e4lfte der Anteile an dem rechtlich selbst\u00e4ndigen Unternehmen zusteht, das Ausgleichsberechtigter ist, geleistet worden ist,<br \/>\n2. an ein Unternehmen, dem zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt unmittelbar oder mittelbar mindestens die H\u00e4lfte der Anteile an dem rechtlich selbst\u00e4ndigen Unternehmen zustand, das Ausgleichsberechtigter ist, oder an dessen Rechtsnachfolger geleistet worden ist,<br \/>\n3. an ein Unternehmen, dem zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt unmittelbar oder mittelbar mindestens die H\u00e4lfte der Anteile an dem rechtlich selbst\u00e4ndigen Unternehmen zustand, das Eigent\u00fcmer oder Inhaber der Genehmigung zum Betrieb des Kernkraftwerks war, oder an dessen Rechtsnachfolger geleistet worden ist,<br \/>\n4. an ein rechtlich selbst\u00e4ndiges Unternehmen, das Eigent\u00fcmer des Kernkraftwerks oder Inhaber der Genehmigung zum Betrieb des Kernkraftwerks war, oder an dessen Rechtsnachfolger geleistet worden ist.<\/p>\n<p>Fu\u00dfnote<br \/>\n\u00a7 7e: Eingef. durch Art. 1 G v. 10.7.2018 I 1122 iVm Bek. v. 11.7.2018 I 1124 mWv 4.7.2018; bzgl. dieses Gesetzes und dieser Bekanntmachung vgl. BVerfGE v. 29.9.2020 (1 BvR 1550\/19)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7f Ausgleich f\u00fcr Elektrizit\u00e4tsmengen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Genehmigungsinhaber der Kernkraftwerke Brunsb\u00fcttel, Kr\u00fcmmel und M\u00fclheim-K\u00e4rlich haben einen Anspruch auf angemessenen Ausgleich in Geld, soweit die diesen Kernkraftwerken nach Anlage 3 Spalte 2 urspr\u00fcnglich zugewiesenen Elektrizit\u00e4tsmengen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 nicht erzeugt und nicht auf ein anderes Kernkraftwerk \u00fcbertragen werden. Der Ausgleich ist begrenzt f\u00fcr das Kernkraftwerk Brunsb\u00fcttel auf zwei Drittel und f\u00fcr das Kernkraftwerk Kr\u00fcmmel auf die H\u00e4lfte der Elektrizit\u00e4tsmengen nach Satz 1. Der Ausgleich setzt voraus, dass der Ausgleichsberechtigte nachweist, dass er sich unverz\u00fcglich nach dem 4. Juli 2018 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 ernsthaft um eine \u00dcbertragung der ausgleichsf\u00e4higen Elektrizit\u00e4tsmengen auf Grund von \u00a7 7 Absatz 1b zu angemessenen Bedingungen bem\u00fcht hat.<\/p>\n<p>(2) Die Ausgleichsh\u00f6he bestimmt sich nach dem durchschnittlichen markt\u00fcblichen Strompreis zwischen dem 6. August 2011 und dem 31. Dezember 2022, von dem die in diesem Zeitraum erwartbaren Kosten f\u00fcr die Stromerzeugung auch unter Ber\u00fccksichtigung von Gemeinkosten abzuziehen sind. Entfallene Betriebsrisiken, Investitionsrisiken und Vermarktungsrisiken sind bei der Bestimmung der Ausgleichsh\u00f6he angemessen zu ber\u00fccksichtigen. Hinsichtlich der erwartbaren Kosten d\u00fcrfen einschl\u00e4gige \u00f6ffentlich verf\u00fcgbare Kostensch\u00e4tzungen als Bewertungsgrundlage verwendet werden.<\/p>\n<p>(3) Auf den Ausgleich wird ein anderweitiger Ausgleich f\u00fcr Elektrizit\u00e4tsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 angerechnet, der<\/p>\n<p>1. an den Ausgleichsberechtigten oder an ein Unternehmen, dem unmittelbar oder mittelbar mindestens die H\u00e4lfte der Anteile an dem rechtlich selbst\u00e4ndigen Unternehmen zusteht, das Ausgleichsberechtigter ist, geleistet worden ist,<br \/>\n2. an ein Unternehmen, dem zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt unmittelbar oder mittelbar mindestens die H\u00e4lfte der Anteile an dem rechtlichen selbst\u00e4ndigen Unternehmen zustand, das Ausgleichsberechtigter ist, oder an dessen Rechtsnachfolger geleistet worden ist,<br \/>\n3. an ein Unternehmen, dem zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt unmittelbar oder mittelbar mindestens die H\u00e4lfte der Anteile an dem rechtlich selbst\u00e4ndigen Unternehmen zustand, das Genehmigungsinhaber des Kernkraftwerks Brunsb\u00fcttel, Kr\u00fcmmel oder M\u00fclheim-K\u00e4rlich war, oder an dessen Rechtsnachfolger geleistet worden ist,<br \/>\n4. an ein rechtlich selbst\u00e4ndiges Unternehmen, das Genehmigungsinhaber des Kernkraftwerks Brunsb\u00fcttel, Kr\u00fcmmel oder M\u00fclheim-K\u00e4rlich war, oder an dessen Rechtsnachfolger geleistet worden ist.<\/p>\n<p>Fu\u00dfnote<br \/>\n\u00a7 7e: Eingef. durch Art. 1 G v. 10.7.2018 I 1122 iVm Bek. v. 11.7.2018 I 1124 mWv 4.7.2018; bzgl. dieses Gesetzes und dieser Bekanntmachung vgl. BVerfGE v. 29.9.2020 (1 BvR 1550\/19)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7g Verwaltungsverfahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Ausgleich nach \u00a7 7e ist innerhalb eines Jahres ab dem 4. Juli 2018 schriftlich bei dem f\u00fcr die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zust\u00e4ndigen Bundesministerium zu beantragen. Wird der Ausgleich nicht innerhalb dieser Frist beantragt, verf\u00e4llt der Anspruch. Der Ausgleichsberechtigte hat insbesondere Nachweise zu erbringen zu Vertragsschl\u00fcssen, Bestellungen, K\u00fcndigungen, Stornierungen, Zahlungen und R\u00fcckerstattungen von Zahlungen sowie Erkl\u00e4rungen zu gezogenen Steuervorteilen vorzulegen. Ein Ausgleich wird durch schriftlichen Bescheid des f\u00fcr die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zust\u00e4ndigen Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie festgesetzt.<\/p>\n<p>(2) Ein Ausgleich nach \u00a7 7f ist mit Ablauf des 31. Dezember 2022 innerhalb eines Jahres schriftlich bei dem f\u00fcr die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zust\u00e4ndigen Bundesministerium zu beantragen. Wird der Ausgleich nicht innerhalb dieser Frist beantragt, verf\u00e4llt der Anspruch. In dem Antrag muss der Umfang der Elektrizit\u00e4tsmengen, f\u00fcr den ein Ausgleich beantragt wird, in Kilowattstunden angegeben sein. Ein Ausgleich f\u00fcr Elektrizit\u00e4tsmengen wird durch schriftlichen Bescheid des f\u00fcr die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zust\u00e4ndigen Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie festgesetzt.<\/p>\n<p>(3) Das f\u00fcr die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zust\u00e4ndige Bundesministerium kann einem Ausgleichsberechtigten unter Fristsetzung aufgeben, zu Umst\u00e4nden, die f\u00fcr die Ermittlung und Pr\u00fcfung des angemessenen Ausgleichs nach \u00a7 7e oder \u00a7 7f wesentlich sind,<\/p>\n<p>1. Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen sowie<br \/>\n2. Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p>\u00a7 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt im \u00dcbrigen unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>Fu\u00dfnote<br \/>\n\u00a7 7e: Eingef. durch Art. 1 G v. 10.7.2018 I 1122 iVm Bek. v. 11.7.2018 I 1124 mWv 4.7.2018; bzgl. dieses Gesetzes und dieser Bekanntmachung vgl. BVerfGE v. 29.9.2020 (1 BvR 1550\/19)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8 Verh\u00e4ltnis zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Gesetz \u00fcber \u00fcberwachungsbed\u00fcrftige Anlagen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes \u00fcber genehmigungsbed\u00fcrftige Anlagen sowie \u00fcber die Untersagung der ferneren Benutzung solcher Anlagen finden auf genehmigungspflichtige Anlagen im Sinne des \u00a7 7 keine Anwendung, soweit es sich um den Schutz vor den Gefahren der Kernenergie oder der sch\u00e4dlichen Wirkung ionisierender Strahlen handelt.<\/p>\n<p>(2) Bedarf eine nach \u00a7 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbed\u00fcrftige Anlage einer Genehmigung nach \u00a7 7, so schlie\u00dft diese Genehmigung die Genehmigung nach \u00a7 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein. Die atomrechtliche Genehmigungsbeh\u00f6rde hat die Entscheidung im Einvernehmen mit der f\u00fcr den Immissionsschutz zust\u00e4ndigen Landesbeh\u00f6rde nach Ma\u00dfgabe der Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnungen zu treffen.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr \u00fcberwachungsbed\u00fcrftige Anlagen nach \u00a7 2 Nummer 1 des Gesetzes \u00fcber \u00fcberwachungsbed\u00fcrftige Anlagen, die in genehmigungspflichtigen Anlagen im Sinne des \u00a7 7 Verwendung finden, kann die Genehmigungsbeh\u00f6rde im Einzelfall Ausnahmen von den geltenden Rechtsvorschriften \u00fcber die Errichtung und den Betrieb \u00fcberwachungsbed\u00fcrftiger Anlagen zulassen, soweit dies durch die besondere technische Eigenart der Anlagen nach \u00a7 7 bedingt ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9 Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen au\u00dferhalb genehmigungspflichtiger Anlagen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wer Kernbrennstoffe au\u00dferhalb von Anlagen der in \u00a7 7 bezeichneten Art bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet, bedarf der Genehmigung. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer von dem in der Genehmigungsurkunde festgelegten Verfahren f\u00fcr die Bearbeitung, Verarbeitung oder sonstige Verwendung wesentlich abweicht oder die in der Genehmigungsurkunde bezeichnete Betriebsst\u00e4tte oder deren Lage wesentlich ver\u00e4ndert.<\/p>\n<p>(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn<\/p>\n<p>1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverl\u00e4ssigkeit des Antragstellers und der f\u00fcr die Leitung und Beaufsichtigung der Verwendung der Kernbrennstoffe verantwortlichen Personen ergeben, und die f\u00fcr die Leitung und Beaufsichtigung der Verwendung der Kernbrennstoffe verantwortlichen Personen die hierf\u00fcr erforderliche Fachkunde besitzen,<br \/>\n2. gew\u00e4hrleistet ist, da\u00df die bei der beabsichtigten Verwendung von Kernbrennstoffen sonst t\u00e4tigen Personen die notwendigen Kenntnisse \u00fcber die m\u00f6glichen Gefahren und die anzuwendenden Schutzma\u00dfnahmen besitzen,<br \/>\n3. die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Sch\u00e4den durch die Verwendung der Kernbrennstoffe getroffen ist,<br \/>\n4. die erforderliche Vorsorge f\u00fcr die Erf\u00fcllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,<br \/>\n5. der erforderliche Schutz gegen St\u00f6rma\u00dfnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gew\u00e4hrleistet ist,<br \/>\n6. \u00fcberwiegende \u00f6ffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Reinhaltung des Wassers, der Luft und des Bodens, der Wahl des Ortes der Verwendung von Kernbrennstoffen nicht entgegenstehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9a Verwertung radioaktiver Reststoffe und Beseitigung radioaktiver Abf\u00e4lle<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wer Anlagen, in denen mit Kernbrennstoffen umgegangen wird, errichtet, betreibt, sonst innehat, wesentlich ver\u00e4ndert, stillegt oder beseitigt, au\u00dferhalb solcher Anlagen mit radioaktiven Stoffen umgeht oder Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung im Sinne des \u00a7 5 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes betreibt, hat daf\u00fcr zu sorgen, da\u00df anfallende radioaktive Reststoffe sowie ausgebaute oder abgebaute radioaktive Anlagenteile den in \u00a7 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Zwecken entsprechend schadlos verwertet oder als radioaktive Abf\u00e4lle geordnet beseitigt werden (direkte Endlagerung); die Pflicht nach Satz 1 erster Halbsatz kann an einen vom Bund mit der Wahrnehmung der Zwischenlagerung beauftragten Dritten nach \u00a7 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungs\u00fcbergangsgesetzes \u00fcbergehen. Die Abgabe von aus dem Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizit\u00e4t stammenden bestrahlten Kernbrennstoffen zur schadlosen Verwertung an eine Anlage zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe ist vom 1. Juli 2005 an unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(1a) Die Betreiber von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizit\u00e4t haben nachzuweisen, dass sie zur Erf\u00fcllung ihrer Pflichten nach Absatz 1 f\u00fcr angefallene und in dem unter Ber\u00fccksichtigung des \u00a7 7 Abs. 1a und 1b vorgesehenen Betriebszeitraum noch anfallende bestrahlte Kernbrennstoffe einschlie\u00dflich der im Falle der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe zur\u00fcckzunehmenden radioaktiven Abf\u00e4lle ausreichende Vorsorge getroffen haben (Entsorgungsvorsorgenachweis). Satz 1 gilt nicht, soweit die dort genannten bestrahlten Kernbrennstoffe und radioaktiven Abf\u00e4lle an den vom Bund mit der Wahrnehmung der Zwischenlagerung beauftragten Dritten nach \u00a7 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungs\u00fcbergangsgesetzes abgegeben worden sind. Der Nachweis ist j\u00e4hrlich zum 31. Dezember fortzuschreiben und bis sp\u00e4testens 31. M\u00e4rz des darauf folgenden Jahres vorzulegen. Eine erhebliche Ver\u00e4nderung der der Entsorgungsvorsorge zugrunde liegenden Voraussetzungen ist der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde unverz\u00fcglich mitzuteilen.<\/p>\n<p>(1b) F\u00fcr die geordnete Beseitigung ist nachzuweisen, dass der sichere Verbleib f\u00fcr bestrahlte Kernbrennstoffe sowie f\u00fcr aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe zur\u00fcckzunehmende radioaktive Abf\u00e4lle in Zwischenlagern bis zu deren Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abf\u00e4lle gew\u00e4hrleistet ist. Der Nachweis f\u00fcr die Beseitigung bestrahlter Kernbrennstoffe wird durch realistische Planungen \u00fcber ausreichende, bedarfsgerecht zur Verf\u00fcgung stehende Zwischenlagerm\u00f6glichkeiten erbracht. F\u00fcr den nach der realistischen Planung jeweils in den n\u00e4chsten zwei Jahren bestehenden Zwischenlagerbedarf f\u00fcr bestrahlte Kernbrennstoffe ist nachzuweisen, dass hierf\u00fcr rechtlich und technisch verf\u00fcgbare Zwischenlager des Entsorgungspflichtigen oder Dritter bereitstehen. Der Nachweis f\u00fcr die Beseitigung der aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe zur\u00fcckzunehmenden radioaktiven Abf\u00e4lle wird durch realistische Planungen erbracht, aus denen sich ergibt, dass zum Zeitpunkt der verbindlich vereinbarten R\u00fccknahme dieser radioaktiven Abf\u00e4lle ausreichende Zwischenlagerm\u00f6glichkeiten zur Verf\u00fcgung stehen werden. Abweichend von Absatz 1a Satz 1 kann die Nachweisf\u00fchrung f\u00fcr die geordnete Beseitigung der aus der Aufarbeitung zur\u00fcckzunehmenden radioaktiven Abf\u00e4lle von einem Dritten erbracht werden, wenn die Zwischenlagerung der zur\u00fcckzunehmenden radioaktiven Abf\u00e4lle f\u00fcr den Entsorgungspflichtigen durch den Dritten erfolgt. Neben einer realistischen Planung nach Satz 4 hat der Dritte nachzuweisen, dass der Zwischenlagerbedarf des Entsorgungspflichtigen bedarfsgerecht vertraglich gesichert sein wird. F\u00fcr den Fall, dass mehrere Entsorgungspflichtige die Nachweisf\u00fchrung auf denselben Dritten \u00fcbertragen haben, kann dieser f\u00fcr die Entsorgungspflichtigen einen gemeinsamen Nachweis f\u00fchren (Sammelnachweis). Der Sammelnachweis besteht aus einer realistischen Planung nach Satz 4 f\u00fcr den Gesamtzwischenlagerbedarf der Entsorgungspflichtigen sowie der Darlegung, dass dieser bedarfsgerecht vertraglich gesichert sein wird.<\/p>\n<p>(1c) Soweit die nach Absatz 1 Satz 2 zul\u00e4ssige schadlose Verwertung bestrahlter Kernbrennstoffe vorgesehen ist, ist nachzuweisen, dass der Wiedereinsatz des aus der Aufarbeitung gewonnenen und des noch zu gewinnenden Plutoniums in Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizit\u00e4t gew\u00e4hrleistet ist; dies gilt nicht f\u00fcr Plutonium, das bis zum 31. August 2000 bereits wieder eingesetzt worden ist oder f\u00fcr bereits gewonnenes Plutonium, f\u00fcr das bis zu diesem Zeitpunkt die Nutzungs- und Verbrauchsrechte an Dritte \u00fcbertragen worden sind. Dieser Nachweis ist f\u00fcr den Wiedereinsatz in innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes betriebenen Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizit\u00e4t erbracht, wenn realistische Planungen f\u00fcr die Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe, f\u00fcr die Fertigung von Brennelementen mit dem aus der Aufarbeitung angefallenen und noch anfallenden Plutonium sowie f\u00fcr den Einsatz dieser Brennelemente vorgelegt werden und wenn die zur Verwirklichung dieser Planung jeweils innerhalb der n\u00e4chsten zwei Jahre vorgesehenen Ma\u00dfnahmen durch Vorlage von Vertr\u00e4gen oder Vertragsausz\u00fcgen oder von entsprechenden Best\u00e4tigungen Dritter, die \u00fcber hierf\u00fcr geeignete Anlagen verf\u00fcgen, oder im Falle des Einsatzes der Brennelemente in geeigneten Anlagen des Entsorgungspflichtigen durch die Vorlage der Planung ihres Einsatzes nachgewiesen sind. Der Nachweis f\u00fcr den Wiedereinsatz in anderen, innerhalb der Europ\u00e4ischen Union oder der Schweiz betriebenen Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizit\u00e4t ist erbracht, wenn verbindliche Best\u00e4tigungen \u00fcber die \u00dcbertragung von Nutzungs- und Verbrauchsrechten zum Zwecke des Wiedereinsatzes an aus der Aufarbeitung angefallenem Plutonium vorgelegt werden.<\/p>\n<p>(1d) F\u00fcr das aus der Aufarbeitung von bestrahlten Kernbrennstoffen gewonnene Uran haben die Entsorgungspflichtigen den sicheren Verbleib durch realistische Planungen \u00fcber ausreichende, bedarfsgerecht zur Verf\u00fcgung stehende Zwischenlagerm\u00f6glichkeiten nachzuweisen. Absatz 1b Satz 3 gilt entsprechend. Sobald das zwischengelagerte Uran aus der Zwischenlagerung verbracht werden soll, ist dies, einschlie\u00dflich des geplanten Entsorgungsweges zur Erf\u00fcllung der Pflichten nach Absatz 1, der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde mitzuteilen.<\/p>\n<p>(1e) Absatz 1a gilt entsprechend f\u00fcr Betreiber von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zu Forschungszwecken.<\/p>\n<p>(2) Wer radioaktive Abf\u00e4lle besitzt, hat diese an eine Anlage nach Absatz 3 abzuliefern. Dies gilt nicht, soweit Abweichendes nach Satz 3 oder durch eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung bestimmt oder auf Grund dieses Gesetzes oder einer solchen Rechtsverordnung angeordnet oder genehmigt oder in einem \u00f6ffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbart worden ist. Der Betreiber einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizit\u00e4t hat daf\u00fcr zu sorgen, dass ein Zwischenlager nach \u00a7 6 Abs. 1 und 3 innerhalb des abgeschlossenen Gel\u00e4ndes der Anlage oder nach \u00a7 6 Abs. 1 in der N\u00e4he der Anlage errichtet wird (standortnahes Zwischenlager) und die anfallenden bestrahlten Kernbrennstoffe bis zu deren Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abf\u00e4lle dort aufbewahrt werden. \u00a7 2 des Entsorgungs\u00fcbergangsgesetzes bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(2a) Der Betreiber von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizit\u00e4t hat auch daf\u00fcr zu sorgen, dass die aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe im Ausland stammenden verfestigten Spaltproduktl\u00f6sungen zur\u00fcckgenommen und in standortnahen Zwischenlagern nach Absatz 2 Satz 3 bis zu deren Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abf\u00e4lle aufbewahrt werden. Die M\u00f6glichkeit der Abgabe der radioaktiven Abf\u00e4lle an den vom Bund mit der Wahrnehmung der Zwischenlagerung beauftragten Dritten nach \u00a7 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungs\u00fcbergangsgesetzes bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(3) Die L\u00e4nder haben Landessammelstellen f\u00fcr die Zwischenlagerung der in ihrem Gebiet angefallenen radioaktiven Abf\u00e4lle, der Bund hat Anlagen zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abf\u00e4lle einzurichten; \u00a7 24 der Bundeshaushaltsordnung findet f\u00fcr Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abf\u00e4lle keine Anwendung. Die L\u00e4nder k\u00f6nnen sich zur Erf\u00fcllung ihrer Pflichten Dritter bedienen; der Bund hat die Wahrnehmung seiner Aufgaben einem Dritten zu \u00fcbertragen, der in privater Rechtsform zu organisieren und dessen alleiniger Gesellschafter der Bund ist. Der Bund \u00fcbertr\u00e4gt diesem Dritten die hierf\u00fcr erforderlichen hoheitlichen Befugnisse im Weg der Beleihung; insoweit untersteht der Dritte der Aufsicht des Bundes. Der mit der Wahrnehmung der Aufgaben betraute Dritte nimmt die sich daraus ergebenden Pflichten grunds\u00e4tzlich selbst wahr. Das Bundesministerium f\u00fcr Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist zust\u00e4ndig f\u00fcr die Aufgaben nach Satz 2 zweiter Halbsatz sowie nach Satz<\/p>\n<p>3. Der Dritte nach Satz 3 kann f\u00fcr die Benutzung von Anlagen zur Sicherstellung und Endlagerung anstelle von Kosten ein Entgelt erheben. Soweit die Aufgabenwahrnehmung nach Satz 3 \u00fcbertragen wird, gelten die nach \u00a7 21b erhobenen Beitr\u00e4ge, die nach der auf Grund des \u00a7 21b Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung erhobenen Vorausleistungen sowie die von den Landessammelstellen nach \u00a7 21a Abs. 2 Satz 9 abgef\u00fchrten Betr\u00e4ge als Leistungen, die dem Dritten gegen\u00fcber erbracht worden sind. Eine Verantwortlichkeit des Bundes f\u00fcr Amtspflichtverletzungen anstelle des Dritten nach Satz 3 besteht nicht; zur Deckung von Sch\u00e4den aus Amtspflichtverletzungen hat der Dritte eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschlie\u00dfen. \u00a7 25 bleibt unber\u00fchrt. Soweit die Aufgabenwahrnehmung vom Bund auf den Dritten nach Satz 2 \u00fcbertragen wird, stellt der Bund diesen von Schadensersatzverpflichtungen nach \u00a7 25 bis zur H\u00f6he von 2,5 Milliarden Euro frei. \u00dcber Widerspr\u00fcche gegen Verwaltungsakte, die von dem Dritten nach Satz 3 erlassen worden sind, entscheidet die Aufsichtsbeh\u00f6rde.<\/p>\n<p>(4) (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9b Zulassungsverfahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Errichtung, der Betrieb und die Stilllegung der in \u00a7 9a Abs. 3 genannten Anlagen des Bundes sowie die wesentliche Ver\u00e4nderung solcher Anlagen oder ihres Betriebes bed\u00fcrfen der Planfeststellung. Auf Antrag kann das Vorhaben in Stufen durchgef\u00fchrt und dementsprechend k\u00f6nnen Teilplanfeststellungsbeschl\u00fcsse erteilt werden, wenn eine vorl\u00e4ufige Pr\u00fcfung ergibt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 4 im Hinblick auf die Errichtung, den Betrieb der gesamten Anlage und die Stilllegung vorliegen werden. \u00a7 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Ma\u00dfgabe, da\u00df die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde nur dann auf Antrag oder von Amts wegen an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilen kann, wenn die wesentliche Ver\u00e4nderung der in Satz 1 genannten Anlagen oder ihres Betriebes beantragt wird und die Ver\u00e4nderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in \u00a7 2 Absatz 1 des Gesetzes \u00fcber die Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung genanntes Schutzgut haben kann. \u00a7 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.<\/p>\n<p>(1a) In den F\u00e4llen, in denen der Standort durch Bundesgesetz festgelegt wurde, tritt an die Stelle der Planfeststellung eine Genehmigung. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die in \u00a7 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 5 genannten Voraussetzungen erf\u00fcllt sind; f\u00fcr die Stilllegung gelten diese Voraussetzungen sinngem\u00e4\u00df. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn<\/p>\n<p>1. von der Errichtung, dem Betrieb oder der Stilllegung der geplanten Anlage Beeintr\u00e4chtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sind, die durch inhaltliche Beschr\u00e4nkungen und Auflagen nicht verhindert werden k\u00f6nnen, oder<br \/>\n2. sonstige \u00f6ffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere im Hinblick auf die Umweltvertr\u00e4glichkeit, der Errichtung, dem Betrieb oder der Stilllegung der Anlage entgegenstehen.<\/p>\n<p>Durch die Genehmigung wird die Zul\u00e4ssigkeit des Vorhabens im Hinblick auf alle von ihm ber\u00fchrten \u00f6ffentlichen Belange festgestellt; neben der Genehmigung sind andere beh\u00f6rdliche Entscheidungen, insbesondere \u00f6ffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich, mit Ausnahme von wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen sowie der Entscheidungen \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Berg- und Tiefspeicherrechts. Bei der Genehmigungsentscheidung sind s\u00e4mtliche Beh\u00f6rden des Bundes, der L\u00e4nder, der Gemeinden und der sonstigen Gebietsk\u00f6rperschaften zu beteiligen, deren Zust\u00e4ndigkeitsbereich ber\u00fchrt wird. Die Entscheidung ist im Benehmen mit den jeweils zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden zu treffen. \u00a7 7b und die Atomrechtliche Verfahrensverordnung finden entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p>(2) Bei der Planfeststellung ist die Umweltvertr\u00e4glichkeit der Anlage zu pr\u00fcfen. Die Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung ist Teil der Pr\u00fcfung nach Absatz 4. In den F\u00e4llen des Absatzes 1a ist die Umweltvertr\u00e4glichkeit der Anlage zu pr\u00fcfen; diese kann auf Grund der in dem Standortauswahlverfahren nach den Bestimmungen des Standortauswahlgesetzes bereits durchgef\u00fchrten Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung auf zus\u00e4tzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen der zuzulassenden Anlage beschr\u00e4nkt werden.<\/p>\n<p>(3) Der Planfeststellungsbeschlu\u00df kann zur Erreichung der in \u00a7 1 bezeichneten Zwecke inhaltlich beschr\u00e4nkt und mit Auflagen verbunden werden. Soweit es zur Erreichung der in \u00a7 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Zwecke erforderlich ist, sind nachtr\u00e4gliche Auflagen zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(4) Der Planfeststellungsbeschluss darf nur erteilt werden, wenn die in \u00a7 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 5 genannten Voraussetzungen erf\u00fcllt sind; f\u00fcr die Stilllegung gelten diese Voraussetzungen sinngem\u00e4\u00df. Der Planfeststellungsbeschluss ist zu versagen, wenn<\/p>\n<p>1. von der Errichtung, dem Betrieb oder der Stilllegung der geplanten Anlage Beeintr\u00e4chtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sind, die durch inhaltliche Beschr\u00e4nkungen und Auflagen nicht verhindert werden k\u00f6nnen oder<br \/>\n2. sonstige \u00f6ffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere im Hinblick auf die Umweltvertr\u00e4glichkeit, der Errichtung, dem Betrieb oder der Stilllegung der Anlage entgegenstehen.<\/p>\n<p>(5) F\u00fcr das Planfeststellungsverfahren gelten die \u00a7\u00a7 72 bis 75, 77 und 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgender Ma\u00dfgabe:<\/p>\n<p>1. Die Bekanntmachung des Vorhabens und des Er\u00f6rterungstermins, die Auslegung des Plans, die Erhebung von Einwendungen, die Durchf\u00fchrung des Er\u00f6rterungstermins und die Zustellung der Entscheidungen sind nach der Rechtsverordnung nach \u00a7 7 Abs. 4 Satz 3 vorzunehmen. F\u00fcr Form und Inhalt sowie Art und Umfang des einzureichenden Plans gelten im Hinblick auf die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz die in dieser Rechtsverordnung enthaltenen Vorschriften entsprechend.<\/p>\n<p>2. Vor einer vorbehaltenen Entscheidung kann von einer Bekanntmachung und Auslegung der nachgereichten Unterlagen abgesehen werden, wenn ihre Bekanntmachung und Auslegung keine weiteren Umst\u00e4nde offenbaren w\u00fcrde, die f\u00fcr die Belange Dritter erheblich sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>3. Die Planfeststellung erstreckt sich nicht auf die Zul\u00e4ssigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Berg- und Tiefspeicherrechts. Hier\u00fcber entscheidet die nach \u00a7 23d Absatz 1 Nummer 2 zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde.<\/p>\n<p>4. \u00a7 7b dieses Gesetzes sowie \u00a7 18 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung gelten entsprechend f\u00fcr Teilplanfeststellungsbeschl\u00fcsse f\u00fcr Anlagen des Bundes nach \u00a7 9a Absatz 3.<\/p>\n<p>\u00a7 9c Landessammelstellen<br \/>\nF\u00fcr das Lagern oder Bearbeiten radioaktiver Abf\u00e4lle in Landessammelstellen nach \u00a7 9a Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz sind die f\u00fcr den Umgang mit diesen radioaktiven Stoffen geltenden Genehmigungsvorschriften dieses Gesetzes, des Strahlenschutzgesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen anwendbar.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9d Enteignung<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr Zwecke der Errichtung und des Betriebs von Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abf\u00e4lle sowie f\u00fcr Zwecke der Vornahme wesentlicher Ver\u00e4nderungen solcher Anlagen oder ihres Betriebs ist die Enteignung zul\u00e4ssig, soweit sie zur Ausf\u00fchrung eines nach \u00a7 9b festgestellten oder genehmigten Plans notwendig ist.<\/p>\n<p>(2) Die Enteignung ist ferner zul\u00e4ssig f\u00fcr Zwecke der vorbereitenden Standorterkundung f\u00fcr Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abf\u00e4lle, soweit sie zur Durchf\u00fchrung von Erkundungsma\u00dfnahmen auf der Grundlage der Vorschriften des Bundesberggesetzes sowie zu deren Offenhaltung ab der Entscheidung \u00fcber eine \u00fcbert\u00e4gige Erkundung nach \u00a7 15 Absatz 3 des Standortauswahlgesetzes notwendig ist. Die Enteignung ist insbesondere dann zur Durchf\u00fchrung von Erkundungsma\u00dfnahmen notwendig, wenn die Eignung bestimmter geologischer Formationen als Endlagerst\u00e4tte f\u00fcr radioaktive Abf\u00e4lle ohne die Enteignung nicht oder nicht in dem erforderlichen Umfang untersucht werden k\u00f6nnte oder wenn die Untersuchung der Eignung ohne die Enteignung erheblich behindert, verz\u00f6gert oder sonst erschwert w\u00fcrde. Die besonderen Vorschriften des Bundesberggesetzes \u00fcber die Zulegung und die Grundabtretung sowie \u00fcber sonstige Eingriffe in Rechte Dritter f\u00fcr bergbauliche Zwecke bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9e Gegenstand und Zul\u00e4ssigkeit der Enteignung; Entsch\u00e4digung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Durch die Enteignung nach \u00a7 9d k\u00f6nnen<\/p>\n<p>1. das Eigentum oder andere Rechte an Grundst\u00fccken und grundst\u00fccksgleichen Rechten entzogen oder belastet werden,<br \/>\n2. Rechte und Befugnisse entzogen werden, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundst\u00fccken oder grundst\u00fccksgleichen Rechten berechtigen oder die den Verpflichteten in der Nutzung von Grundst\u00fccken oder grundst\u00fccksgleichen Rechten beschr\u00e4nken,<br \/>\n3. Bergbauberechtigungen sowie nach dem Bundesberggesetz aufrechterhaltene alte Rechte entzogen oder belastet werden,<br \/>\n4. Rechtsverh\u00e4ltnisse begr\u00fcndet werden, die Rechte der in Nummer 2 bezeichneten Art gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Grundst\u00fccksteile stehen Grundst\u00fccken nach Satz 1 gleich.<\/p>\n<p>(2) Die Enteignung ist nur zul\u00e4ssig, wenn das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Sicherstellung der Endlagerung radioaktiver Abf\u00e4lle nach \u00a7 9a, sie erfordert und wenn der Enteignungszweck unter Beachtung der Standortgebundenheit des Vorhabens auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann. Im Fall des \u00a7 9d Absatz 1 ist der festgestellte oder genehmigte Plan dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und f\u00fcr die Enteignungsbeh\u00f6rde bindend. Die Enteignung setzt voraus, dass sich der Antragsteller ernsthaft um den freih\u00e4ndigen Erwerb der Rechte oder Befugnisse nach Absatz 1 oder um die Vereinbarung eines Nutzungsverh\u00e4ltnisses zu angemessenen Bedingungen vergeblich bem\u00fcht hat. Rechte und Befugnisse d\u00fcrfen nur in dem Umfang enteignet werden, in dem dies zur Verwirklichung des Enteignungszwecks erforderlich ist. Soll ein Grundst\u00fcck oder ein r\u00e4umlich oder wirtschaftlich zusammenh\u00e4ngender Grundbesitz nur zu einem Teil enteignet werden, kann der Eigent\u00fcmer die Ausdehnung der Enteignung auf das Restgrundst\u00fcck oder den Restbesitz insoweit verlangen, als das Restgrundst\u00fcck oder der Restbesitz nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden kann.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr die Enteignung ist eine Entsch\u00e4digung durch den Antragsteller zu leisten. \u00a7 21b bleibt unber\u00fchrt. Die Entsch\u00e4digung wird gew\u00e4hrt f\u00fcr den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust sowie f\u00fcr andere durch die Enteignung eintretende Verm\u00f6gensnachteile. Die Entsch\u00e4digung f\u00fcr den Rechtsverlust bestimmt sich nach dem Verkehrswert der zu enteignenden Rechte oder Befugnisse nach Absatz 1. Hat sich ein Beteiligter mit der \u00dcbertragung, Belastung oder sonstigen Beschr\u00e4nkung von Rechten oder Befugnissen nach Absatz 1 schriftlich einverstanden erkl\u00e4rt, kann das Entsch\u00e4digungsverfahren unmittelbar durchgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>(4) F\u00fcr die Enteignung und die Entsch\u00e4digung gelten im \u00dcbrigen die \u00a7\u00a7 93 bis 103 und 106 bis 122 des Baugesetzbuches entsprechend. Bei der Enteignung von Bergbauberechtigungen und Rechten im Sinne des \u00a7 9e Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt \u00a7 116 des Baugesetzbuches mit der Ma\u00dfgabe, dass die Aus\u00fcbung der vorgenannten Rechte dem Berechtigten vorl\u00e4ufig entzogen und, soweit dies f\u00fcr die in \u00a7 9d Absatz 1 und 2 genannten Zwecke erforderlich ist, auf den Antragsteller vorl\u00e4ufig \u00fcbertragen werden kann.<\/p>\n<p>(5) F\u00fcr Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Enteignungsbeh\u00f6rde gelten die \u00a7\u00a7 217 bis 231 des Baugesetzbuches. Rechtsbehelfe gegen Beschl\u00fcsse nach \u00a7 116 des Baugesetzbuches haben keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach \u00a7 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Beschlusses gestellt und begr\u00fcndet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9f Vorarbeiten an Grundst\u00fccken<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eigent\u00fcmer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zu dulden, dass zur Vorbereitung der Planfeststellung nach \u00a7 9b sowie zur obert\u00e4gigen Standorterkundung f\u00fcr Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abf\u00e4lle Grundst\u00fccke betreten und befahren sowie Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen und \u00e4hnliche vor\u00fcbergehende Vorarbeiten auf Grundst\u00fccken durch die daf\u00fcr zust\u00e4ndigen Personen ausgef\u00fchrt werden. Die Absicht, Grundst\u00fccke zu betreten und solche Arbeiten auszuf\u00fchren, ist dem Eigent\u00fcmer und den sonstigen Nutzungsberechtigten rechtzeitig vorher bekannt zu geben.<\/p>\n<p>(2) Nach Abschluss der Vorarbeiten ist der fr\u00fchere Zustand der Grundst\u00fccke wieder herzustellen. Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann anordnen, dass im Rahmen der Vorarbeiten geschaffene Einrichtungen verbleiben k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(3) Entstehen durch eine Ma\u00dfnahme nach Absatz 1 oder durch eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 2 dem Eigent\u00fcmer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Verm\u00f6gensnachteile, so ist eine angemessene Entsch\u00e4digung in Geld zu leisten. \u00a7 21b bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9g Ver\u00e4nderungssperre<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zur Sicherung von Planungen f\u00fcr Vorhaben nach \u00a7 9b oder zur Sicherung oder Fortsetzung einer Standorterkundung f\u00fcr Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abf\u00e4lle k\u00f6nnen durch Rechtsverordnung f\u00fcr die Dauer von h\u00f6chstens zehn Jahren Planungsgebiete festgelegt werden, auf deren Fl\u00e4chen oder in deren Untergrund wesentlich wertsteigernde oder das Vorhaben nach \u00a7 9b oder die Standorterkundung erheblich erschwerende Ver\u00e4nderungen nicht vorgenommen werden d\u00fcrfen. Eine zweimalige Verl\u00e4ngerung der Festlegung um jeweils h\u00f6chstens zehn Jahre durch Rechtsverordnung ist zul\u00e4ssig, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 fortbestehen. Vor einer Festlegung nach den S\u00e4tzen 1 und 2 sind die Gemeinden und Kreise, deren Gebiet von der Festlegung betroffen wird, zu h\u00f6ren. Die Festlegung nach den S\u00e4tzen 1 und 2 ist vor Ablauf der bezeichneten Fristen aufzuheben, wenn die Voraussetzungen f\u00fcr eine Festlegung weggefallen sind. Die Festlegung nach den S\u00e4tzen 1 und 2 tritt mit dem Beginn der Auslegung des Plans im Planfeststellungsverfahren nach \u00a7 9b oder nach \u00a7 57a des Bundesberggesetzes au\u00dfer Kraft.<\/p>\n<p>(2) Vom Beginn der Auslegung des Plans im Planfeststellungsverfahren nach \u00a7 9b an d\u00fcrfen auf den vom Plan betroffenen Fl\u00e4chen und im Bereich des vom Plan erfa\u00dften Untergrunds wesentlich wertsteigernde oder das Vorhaben erheblich erschwerende Ver\u00e4nderungen bis zur planm\u00e4\u00dfigen Inanspruchnahme nicht vorgenommen werden. Ver\u00e4nderungen, die in rechtlich zul\u00e4ssiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortf\u00fchrung einer bisher rechtm\u00e4\u00dfig ausge\u00fcbten Nutzung werden hiervon nicht ber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(3) Absatz 2 gilt entsprechend bei Vorhaben zur untert\u00e4gigen vorbereitenden Standorterkundung f\u00fcr Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abf\u00e4lle auf der Grundlage der Vorschriften des Bundesberggesetzes; an die Stelle der Auslegung des Plans im Planfeststellungsverfahren nach \u00a7 9b tritt die Auslegung des Plans im Planfeststellungsverfahren nach \u00a7 57a des Bundesberggesetzes.<\/p>\n<p>(4) Das Bundesamt f\u00fcr die Sicherheit der nuklearen Entsorgung hat auf Antrag Ausnahmen von der Ver\u00e4nderungssperre nach den Abs\u00e4tzen 1 bis 3 zuzulassen, wenn \u00fcberwiegende \u00f6ffentliche Belange nicht entgegenstehen und wenn die Einhaltung der Ver\u00e4nderungssperre im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten H\u00e4rte f\u00fchren w\u00fcrde.<\/p>\n<p>(5) Dauert die Ver\u00e4nderungssperre nach den Abs\u00e4tzen 1 bis 3 l\u00e4nger als f\u00fcnf Jahre, so k\u00f6nnen der Eigent\u00fcmer und die sonstigen Nutzungsberechtigten f\u00fcr die dadurch entstandenen Verm\u00f6gensnachteile eine angemessene Entsch\u00e4digung in Geld verlangen. Die Entsch\u00e4digung ist vom Vorhabenstr\u00e4ger zu leisten. \u00a7 21b bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9h Pflichten des Zulassungsinhabers<\/strong><\/p>\n<p>Die \u00a7\u00a7 7c und 19a Absatz 3 und 4 gelten entsprechend f\u00fcr:<\/p>\n<p>1. den Inhaber eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Genehmigung nach \u00a7 9b sowie<br \/>\n2. den Inhaber einer Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen zum Zweck der Lagerung, Bearbeitung oder Verarbeitung als radioaktive Abf\u00e4lle, mit dem Ziel, diese radioaktiven Abf\u00e4lle geordnet zu beseitigen, soweit es sich nicht um die Genehmigung f\u00fcr eine kerntechnische Anlage im Sinne des \u00a7 2 Absatz 3a Nummer 1 handelt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9i Bestandsaufnahme und Sch\u00e4tzung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das f\u00fcr die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zust\u00e4ndige Bundesministerium erstellt erstmals bis sp\u00e4testens 23. August 2015 und danach alle drei Jahre<\/p>\n<p>1. eine nationale Bestandsaufnahme der Mengen, Arten, Eigenschaften und Standorte aller angefallenen oder gelagerten abgebrannten Brennelemente und radioaktiven Abf\u00e4lle sowie<br \/>\n2. eine Sch\u00e4tzung der zuk\u00fcnftig anfallenden oder zu lagernden Mengen abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abf\u00e4lle, klassifiziert nach Arten und Eigenschaften sowie unter Ber\u00fccksichtigung von Stilllegungsma\u00dfnahmen.<\/p>\n<p>(2) Zur Vorbereitung der Erstellung der Bestandsaufnahme nach Absatz 1 sind die nach \u00a7 9a Absatz 1 Satz 1 Entsorgungspflichtigen und die Besitzer abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abf\u00e4lle, sofern beide ihre radioaktiven Abf\u00e4lle nicht nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung an eine Landessammelstelle abzuliefern haben, verpflichtet, die erforderlichen und nicht bereits nach \u00a7 2c Absatz 4 vorzulegenden Ausk\u00fcnfte auf Verlangen des zust\u00e4ndigen Bundesministeriums zu erteilen. Die \u00dcbermittlung des Auskunftsverlangens nach diesem Absatz an die Auskunftsverpflichteten und der erteilten Ausk\u00fcnfte an das f\u00fcr die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zust\u00e4ndige Bundesministerium erfolgt \u00fcber die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden der L\u00e4nder.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10<\/strong><\/p>\n<p>Durch Rechtsverordnung k\u00f6nnen Ausnahmen von den Vorschriften der \u00a7\u00a7 3 bis 7 und 9 zugelassen werden, soweit wegen der Menge oder Beschaffenheit der Kernbrennstoffe oder wegen bestimmter Schutzma\u00dfnahmen oder Schutzeinrichtungen nicht mit Sch\u00e4den infolge einer sich selbst tragenden Kettenreaktion oder infolge der Wirkung ionisierender Strahlen zu rechnen ist und soweit die in \u00a7 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Zwecke nicht entgegenstehen. F\u00fcr radioaktive Abf\u00e4lle k\u00f6nnen durch Rechtsverordnung nach \u00a7 11 Abs. 1 Nr. 6 Ausnahmen von den Vorschriften des \u00a7 3 getroffen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10a Erstreckung auf strahlenschutzrechtliche Genehmigungen; Ausnahmen vom Erfordernis der Genehmigung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine Genehmigung nach \u00a7 3 Absatz 1 kann sich auch auf eine genehmigungsbed\u00fcrftige Verbringung nach der auf Grund des \u00a7 30 des Strahlenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung beziehen.<\/p>\n<p>(2) Eine Genehmigung nach den \u00a7\u00a7 6, 7, 9 oder 9b oder ein Planfeststellungsbeschluss nach \u00a7 9b kann sich auch auf einen genehmigungsbed\u00fcrftigen Umgang nach \u00a7 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes beziehen.<\/p>\n<p>(3) Eine Genehmigung nach \u00a7 4 Absatz 1 kann sich auf eine genehmigungsbed\u00fcrftige Bef\u00f6rderung nach \u00a7 27 des Strahlenschutzgesetzes beziehen, soweit es sich um denselben Bef\u00f6rderungsvorgang handelt.<\/p>\n<p>(4) Wer als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin oder anderweitig unter der Aufsicht stehend im Rahmen einer nach diesem Gesetz genehmigungsbed\u00fcrftigen T\u00e4tigkeit besch\u00e4ftigt wird, bedarf keiner Genehmigung nach diesem Gesetz.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11 Erm\u00e4chtigungsvorschriften (Genehmigung, Anzeige, allgemeine Zulassung)<\/strong><\/p>\n<p>(1) Soweit nicht durch dieses Gesetz f\u00fcr Kernbrennstoffe und f\u00fcr Anlagen im Sinne des \u00a7 7 eine besondere Regelung getroffen ist, kann durch Rechtsverordnung zur Erreichung der in \u00a7 1 bezeichneten Zwecke bestimmt werden,<\/p>\n<p>1. da\u00df die Aufsuchung von radioaktiven Stoffen, der Umgang mit radioaktiven Stoffen, der Verkehr mit radioaktiven Stoffen (Erwerb und Abgabe an andere), die Bef\u00f6rderung und die Ein- und Ausfuhr dieser Stoffe einer Genehmigung oder Anzeige bed\u00fcrfen sowie unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Nebenbestimmungen sowie in welchem Verfahren eine Freigabe radioaktiver Stoffe zum Zweck der Entlassung aus der \u00dcberwachung nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder eine Entlassung radioaktiver Stoffe nat\u00fcrlichen Ursprungs aus der \u00dcberwachung nach diesen Vorschriften erfolgt, wer die Freigabe beantragen kann und welche Pflichten im Zusammenhang mit der Freigabe zu beachten sind, insbesondere, dass und auf welche Weise \u00fcber diese Stoffe Buch zu f\u00fchren und der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde Mitteilung zu erstatten ist und welches Verfahren anzuwenden ist sowie welche Mitteilungspflichten bestehen, wenn die Voraussetzungen f\u00fcr die Freigabe nicht mehr bestehen,<\/p>\n<p>2. da\u00df sicherheitstechnisch bedeutsame Anlagenteile, mit deren Fertigung bereits vor Antragstellung oder vor Erteilung einer Genehmigung begonnen werden soll, in Anlagen nach \u00a7 7 Abs. 1 Satz 1 nur dann eingebaut werden d\u00fcrfen, wenn f\u00fcr die Vorfertigung ein berechtigtes Interesse besteht und in einem Pr\u00fcfverfahren nachgewiesen wird, da\u00df Werkstoffe, Auslegung, Konstruktion und Fertigung die Voraussetzungen nach \u00a7 7 Abs. 2 Nr. 3 erf\u00fcllen, welche Beh\u00f6rde f\u00fcr das Verfahren zust\u00e4ndig ist, welche Unterlagen beizubringen sind und welche Rechtswirkungen der Zulassung der Vorfertigung zukommen sollen,<\/p>\n<p>3. da\u00df radioaktive Stoffe in bestimmter Art und Weise oder f\u00fcr bestimmte Zwecke nicht verwendet oder nur in bestimmter Art und Weise beseitigt oder nicht in Verkehr gebracht oder grenz\u00fcberschreitend verbracht werden d\u00fcrfen, soweit das Verbot zum Schutz von Leben und Gesundheit der Bev\u00f6lkerung vor den Gefahren radioaktiver Stoffe oder zur Durchsetzung von Beschl\u00fcssen internationaler Organisationen, deren Mitglied die Bundesrepublik Deutschland ist, erforderlich ist,<\/p>\n<p>4. da\u00df zur Umsetzung von Rechtsakten der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften die Ein-, Aus- und Durchfuhr (grenz\u00fcberschreitende Verbringung) radioaktiver Stoffe einer Genehmigung oder Zustimmung bedarf, Anzeigen und Meldungen zu erstatten und Unterlagen mitzuf\u00fchren sind. Es kann weiterhin bestimmt werden, da\u00df Zustimmungen mit Nebenbestimmungen versehen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(2) Die Rechtsverordnung kann Genehmigungen, Zustimmungen nach Absatz 1 Nummer 4 und allgemeine Zulassungen im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Gesetzes von pers\u00f6nlichen und sachlichen Voraussetzungen abh\u00e4ngig machen sowie das Verfahren bei Genehmigungen, Zustimmungen nach Absatz 1 Nummer 4 und allgemeinen Zulassungen regeln.<\/p>\n<p>(3) Sofern eine Freigabe radioaktiver Stoffe oder eine Entlassung radioaktiver Stoffe nat\u00fcrlichen Ursprungs nach einer auf Grund von Absatz 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung die Beseitigung nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder den auf dessen Grundlage oder auf der Grundlage des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorsieht, d\u00fcrfen diese Stoffe nach den genannten Vorschriften nicht wieder verwendet oder verwertet werden.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n\u00a7 11 Abs. 1 Nr. 4 Kursivdruck: Wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wurde &#8222;k\u00f6nnen,&#8220; durch &#8222;k\u00f6nnen.&#8220; ersetzt<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12 Erm\u00e4chtigungsvorschriften (Schutzma\u00dfnahmen)<\/strong><\/p>\n<p>Durch Rechtsverordnung kann zur Erreichung der in \u00a7 1 bezeichneten Zwecke bestimmt werden,<\/p>\n<p>1. welche Vorsorge- und \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen zum Schutz Einzelner und der Allgemeinheit beim Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stoffen sowie bei der Errichtung, beim Betrieb und beim Besitz von Anlagen der in \u00a7 7 bezeichneten Art zu treffen sind,<br \/>\n2. welche Vorsorge daf\u00fcr zu treffen ist, da\u00df bestimmte Strahlendosen und bestimmte Konzentrationen radioaktiver Stoffe in Luft und Wasser nicht \u00fcberschritten werden,<br \/>\n3. da\u00df und auf welche Weise \u00fcber die Erzeugung, die Gewinnung, den Erwerb, den Besitz, die Abgabe und den sonstigen Verbleib von radioaktiven Stoffen und \u00fcber Messungen von Dosis und Dosisleistungen ionisierender Strahlen Buch zu f\u00fchren ist und Meldungen zu erstatten sind,<br \/>\n4. da\u00df und in welcher Weise und in welchem Umfang der Inhaber einer Anlage, in der mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird oder umgegangen werden soll, verpflichtet ist, der Aufsichtsbeh\u00f6rde mitzuteilen, ob und welche Abweichungen von den Angaben zum Genehmigungsantrag einschlie\u00dflich der beigef\u00fcgten Unterlagen oder von der Genehmigung eingetreten sind,<br \/>\n5. da\u00df sicherheitstechnisch bedeutsame Abweichungen vom bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Betrieb, insbesondere Unf\u00e4lle und sonstige Schadensf\u00e4lle beim Umgang mit radioaktiven Stoffen, bei Errichtung und beim Betrieb von Anlagen, in denen mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird, der Aufsichtsbeh\u00f6rde zu melden sind und unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise die gewonnenen Erkenntnisse, ausgenommen Einzelangaben \u00fcber pers\u00f6nliche und sachliche Verh\u00e4ltnisse, zum Zwecke der Verbesserung der Sicherheitsvorkehrungen durch in der Rechtsverordnung zu bezeichnende Stellen ver\u00f6ffentlicht werden d\u00fcrfen,<br \/>\n6. welche radioaktiven Abf\u00e4lle an die Landessammelstellen und an die Anlagen des Bundes nach \u00a7 9a Abs. 3 abzuliefern sind und da\u00df im Hinblick auf das Ausma\u00df der damit verbundenen Gefahr unter bestimmten Voraussetzungen eine anderweitige Zwischenlagerung oder sonstige Ausnahmen von der Ablieferungspflicht zul\u00e4ssig sind oder angeordnet oder genehmigt werden k\u00f6nnen,<br \/>\n7. welchen Anforderungen die schadlose Verwertung und die geordnete Beseitigung radioaktiver Reststoffe sowie ausgebauter oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile zu gen\u00fcgen hat, dass und mit welchem Inhalt Angaben zur Erf\u00fcllung der Pflichten nach \u00a7 9a Abs. 1 bis 1e vorzulegen und fortzuschreiben sind, dass und in welcher Weise radioaktive Abf\u00e4lle vor der Ablieferung an die Landessammelstellen und an die Anlagen des Bundes zu behandeln, zwischenzulagern und hierbei sowie bei der Bef\u00f6rderung nach Menge und Beschaffenheit nachzuweisen sind, wie die Ablieferung durchzuf\u00fchren ist, wie sie in den Landessammelstellen und in den Anlagen des Bundes sicherzustellen und zu lagern sind, unter welchen Voraussetzungen und wie sie von den Landessammelstellen an Anlagen des Bundes abzuf\u00fchren sind und wie Anlagen nach \u00a7 9a Abs. 3 zu \u00fcberwachen sind,<br \/>\n8. auf welche Weise der Schutz von radioaktiven Stoffen, von Anlagen im Sinne des \u00a7 7 sowie von Anlagen des Bundes nach \u00a7 9a Abs. 3 gegen St\u00f6rma\u00dfnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter zu gew\u00e4hrleisten ist,<br \/>\n9. welche Anforderungen an die Ausbildung, die beruflichen Kenntnisse und F\u00e4higkeiten, insbesondere hinsichtlich Berufserfahrung, Eignung, Einweisung in die Sachverst\u00e4ndigent\u00e4tigkeit, Umfang an Pr\u00fcft\u00e4tigkeit und sonstiger Voraussetzungen und Pflichten sowie an die Zuverl\u00e4ssigkeit und Unparteilichkeit der in \u00a7 20 genannten Sachverst\u00e4ndigen zu stellen sind und welche Voraussetzungen im Hinblick auf die technische Ausstattung und die Zusammenarbeit von Angeh\u00f6rigen verschiedener Fachrichtungen Organisationen erf\u00fcllen m\u00fcssen, die als Sachverst\u00e4ndige im Sinne des \u00a7 20 hinzugezogen werden sollen,<br \/>\n10. welche Anforderungen an die erforderliche Fachkunde oder an die notwendigen Kenntnisse der Personen zu stellen sind, die beim Umgang mit oder bei der Bef\u00f6rderung von radioaktiven Stoffen sowie bei der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen nach den \u00a7\u00a7 7 und 9a Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz oder bei der Stilllegung oder dem Abbau von Anlagen oder von Anlagenteilen nach \u00a7 7 Abs. 3 t\u00e4tig sind oder den sicheren Einschluss oder damit zusammenh\u00e4ngende T\u00e4tigkeiten aus\u00fcben, welche Nachweise hier\u00fcber zu erbringen sind und auf welche Weise die nach den \u00a7\u00a7 23, 23d und 24 zust\u00e4ndigen Genehmigungs- und Aufsichtsbeh\u00f6rden das Vorliegen der erforderlichen Fachkunde oder der notwendigen Kenntnisse pr\u00fcfen, welche Anforderungen an die Anerkennung von Lehrg\u00e4ngen bei der Erbringung des Fachkundenachweises zu stellen sind und inwieweit die Personen in bestimmten Abst\u00e4nden an einem anerkannten Lehrgang teilzunehmen haben,<br \/>\n11. da\u00df die Aufsichtsbeh\u00f6rde Verf\u00fcgungen zur Durchf\u00fchrung der auf Grund der Nummern 1 bis 10 ergangenen Rechtsvorschriften erlassen kann.<\/p>\n<p>Satz 1 Nr. 1 und 7 gilt entsprechend f\u00fcr die Bef\u00f6rderung radioaktiver Stoffe, soweit es sich um die Erreichung der in \u00a7 1 Nr. 1, 3 und 4 genannten Zwecke und um Regelungen \u00fcber die Deckungsvorsorge handelt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12a Erm\u00e4chtigungsvorschrift (Entscheidung des Direktionsausschusses)<\/strong><\/p>\n<p>Die Bundesregierung wird erm\u00e4chtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Entscheidungen des Direktionsausschusses der Europ\u00e4ischen Kernenergieagentur oder seines Funktionsnachfolgers nach Artikel 1 Abs. a Unterabs. ii und iii und nach Artikel 1 Abs. b des Pariser \u00dcbereinkommens durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen und insoweit die Anlage 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und die Anlage 2 zu diesem Gesetz zu \u00e4ndern oder aufzuheben, sofern dies zur Erf\u00fcllung der in \u00a7 1 bezeichneten Zwecke erforderlich ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12b \u00dcberpr\u00fcfung der Zuverl\u00e4ssigkeit von Personen zum Schutz gegen Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zum Schutz gegen unbefugte Handlungen, die zu einer Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe f\u00fchren k\u00f6nnen, f\u00fchren die nach den \u00a7\u00a7 23d und 24 sowie die nach den \u00a7\u00a7 184, 185, 186, 189, 190 und 191 des Strahlenschutzgesetzes zust\u00e4ndigen Genehmigungs- und Aufsichtsbeh\u00f6rden eine \u00dcberpr\u00fcfung der Zuverl\u00e4ssigkeit folgender Personen durch:<\/p>\n<p>1. Antragsteller oder Genehmigungsinhaber und sonstige als Verantwortliche benannte Personen in Genehmigungs-, Planfeststellungs- und Aufsichtsverfahren, die sich auf Anlagen oder T\u00e4tigkeiten nach den \u00a7\u00a7 4, 6, 7, 9, 9a Abs. 3 oder auf Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach \u00a7 5 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes beziehen,<br \/>\n2. Personen, die bei der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen im Sinne des \u00a7 7, von Anlagen des Bundes nach \u00a7 9a Absatz 3 oder von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach \u00a7 5 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes t\u00e4tig sind,<br \/>\n3. Personen, die beim Umgang mit radioaktiven Stoffen oder bei der Bef\u00f6rderung von radioaktiven Stoffen t\u00e4tig sind, sowie<br \/>\n4. Sachverst\u00e4ndige (\u00a7 20).<\/p>\n<p>Bedienstete der nach Satz 1 zust\u00e4ndigen Genehmigungs- und Aufsichtsbeh\u00f6rden und Bedienstete anderer Beh\u00f6rden mit gesetzlichem Zutrittsrecht zu den jeweiligen Anlagen oder Einrichtungen sind von der \u00dcberpr\u00fcfung der Zuverl\u00e4ssigkeit ausgenommen.<\/p>\n<p>(2) Die \u00dcberpr\u00fcfung der Zuverl\u00e4ssigkeit erfolgt mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der zu \u00fcberpr\u00fcfenden Person (Betroffener).<\/p>\n<p>(3) Zur \u00dcberpr\u00fcfung darf die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde<\/p>\n<p>1. die Identit\u00e4t des Betroffenen pr\u00fcfen,<br \/>\n2. bei den Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbeh\u00f6rden des Bundes und der L\u00e4nder sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, dem Milit\u00e4rischen Abschirmdienst, dem Bundesnachrichtendienst und dem Zollkriminalamt nach vorhandenen, f\u00fcr die Beurteilung der Zuverl\u00e4ssigkeit bedeutsamen Erkenntnissen anfragen,<br \/>\n3. bei dem Bundesbeauftragten f\u00fcr die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zur Feststellung einer hauptamtlichen oder inoffiziellen T\u00e4tigkeit des Betroffenen f\u00fcr den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik anfragen, wenn der Betroffene vor dem 1. Januar 1970 geboren wurde und Anhaltspunkte f\u00fcr eine solche T\u00e4tigkeit vorliegen,<br \/>\n4. eine unbeschr\u00e4nkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister oder ein F\u00fchrungszeugnis f\u00fcr Beh\u00f6rden nach \u00a7 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes einholen,<br \/>\n5. soweit im Einzelfall bei einem ausl\u00e4ndischen Betroffenen erforderlich, um eine \u00dcbermittlung von Daten aus dem Ausl\u00e4nderzentralregister ersuchen und ein Ersuchen an die zust\u00e4ndige Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde nach vorhandenen, f\u00fcr die Beurteilung der Zuverl\u00e4ssigkeit bedeutsamen Erkenntnissen stellen.<\/p>\n<p>Ma\u00dfnahmen nach Satz 1 sind unter Ber\u00fccksichtigung der Art der Anlage oder Einrichtung, insbesondere der Art und Menge der darin vorhandenen radioaktiven Stoffe, der Art der T\u00e4tigkeit, des Umfangs der Zutrittsberechtigung und der Verantwortung des Betroffenen sowie bei der Bef\u00f6rderung radioaktiver Stoffe zus\u00e4tzlich unter Ber\u00fccksichtigung von Verpackung und Transportmittel verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig abzustufen.<\/p>\n<p>(4) Bei tats\u00e4chlichen Anhaltspunkten f\u00fcr Zweifel an der Zuverl\u00e4ssigkeit des Betroffenen ist die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde befugt, zus\u00e4tzlich<\/p>\n<p>1. die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden und Strafgerichte einschlie\u00dflich der f\u00fcr Steuerstrafverfahren zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rden um die Erteilung von Auskunft und, sofern die Zweifel fortbestehen, um Akteneinsicht zu ersuchen,<br \/>\n2. bei den Beh\u00f6rden anzufragen, die f\u00fcr die Ausf\u00fchrung des Gesetzes \u00fcber die Kontrolle von Kriegswaffen, des Gefahrgutbef\u00f6rderungsgesetzes, des Waffengesetzes, des Beschussgesetzes, des Sprengstoffgesetzes oder einer auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnung zust\u00e4ndig sind, und, sofern die Zweifel fortbestehen, in die \u00fcber den Betroffenen bei der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde gef\u00fchrten Akten einzusehen,<br \/>\n3. in Verfahren zur Genehmigung der Bef\u00f6rderung von radioaktiven Stoffen eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister einzuholen.<\/p>\n<p>(5) Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde gibt dem Betroffenen Gelegenheit, sich zu \u00e4u\u00dfern, wenn auf Grund der eingeholten Ausk\u00fcnfte Zweifel an seiner Zuverl\u00e4ssigkeit bestehen.<\/p>\n<p>(6) Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde darf die zur \u00dcberpr\u00fcfung erhobenen personenbezogenen Daten nur verarbeiten und nutzen, soweit dies f\u00fcr die Zwecke der \u00dcberpr\u00fcfung erforderlich ist.<\/p>\n<p>(7) Die Verfassungsschutzbeh\u00f6rden des Bundes und der L\u00e4nder, der Milit\u00e4rische Abschirmdienst, der Bundesnachrichtendienst, das Bundeskriminalamt, das Zollkriminalamt und die zust\u00e4ndige Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde teilen der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde unverz\u00fcglich Informationen mit, die ihnen nach Beantwortung einer Anfrage nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 5 bekannt geworden sind und die f\u00fcr die Beurteilung der Zuverl\u00e4ssigkeit bedeutsam sind (Nachbericht). Zu diesem Zweck d\u00fcrfen sie \u00fcber die Beantwortung der Anfrage hinaus die Personalien des Betroffenen (Geschlecht; Familienname, Geburtsname, s\u00e4mtliche Vornamen und alle fr\u00fcher gef\u00fchrten Namen; Tag und Ort der Geburt; Geburtsstaat; Wohnort; Staatsangeh\u00f6rigkeit, auch fr\u00fchere und doppelte Staatsangeh\u00f6rigkeiten) sowie die Aktenfundstelle speichern. Die Verfassungsschutzbeh\u00f6rden des Bundes und der L\u00e4nder d\u00fcrfen die in Satz 2 genannten Daten und ihre Aktenfundstelle zus\u00e4tzlich auch in den gemeinsamen Dateien nach \u00a7 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern.<\/p>\n<p>(8) Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde l\u00f6scht die zum Zweck der \u00dcberpr\u00fcfung der Zuverl\u00e4ssigkeit gespeicherten personenbezogenen Daten sp\u00e4testens f\u00fcnf Jahre und sechs Monate nach Erlass der Entscheidung. Eine ablehnende Entscheidung sowie den Widerruf oder die R\u00fccknahme einer Entscheidung teilt die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde den zum Nachbericht verpflichteten Beh\u00f6rden mit; diese l\u00f6schen die Anfrage nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 5, die Beantwortung der Anfrage und die sonstigen nach Absatz 7 Satz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten unverz\u00fcglich nach Kenntniserlangung. In den \u00fcbrigen F\u00e4llen l\u00f6schen die zum Nachbericht verpflichteten Beh\u00f6rden die in Satz 2 genannten personenbezogenen Daten sp\u00e4testens f\u00fcnf Jahre und sechs Monate nach Beantwortung der Anfrage.<\/p>\n<p>(9) Die Einzelheiten der \u00dcberpr\u00fcfung, die Zul\u00e4ssigkeit von Ma\u00dfnahmen und die Festlegung von \u00dcberpr\u00fcfungskategorien nach Ma\u00dfgabe des Absatzes 3, die ma\u00dfgeblichen Kriterien zur Beurteilung der Zuverl\u00e4ssigkeit, die Bestimmung der Frist, in der \u00dcberpr\u00fcfungen zu wiederholen sind, und weitere Ausnahmen von der \u00dcberpr\u00fcfung werden in einer Rechtsverordnung geregelt.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 12b: Zur Anwendung vgl. \u00a7 75 StrlSchG +++)<\/p>\n<p>\u00a7\u00a7 12c und 12d (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13 Vorsorge f\u00fcr die Erf\u00fcllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Verwaltungsbeh\u00f6rde hat im Genehmigungsverfahren Art, Umfang und H\u00f6he der Vorsorge f\u00fcr die Erf\u00fcllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen (Deckungsvorsorge) festzusetzen, die der Antragsteller zu treffen hat. Die Festsetzung ist im Abstand von jeweils zwei Jahren sowie bei erheblicher \u00c4nderung der Verh\u00e4ltnisse erneut vorzunehmen; hierbei hat die Verwaltungsbeh\u00f6rde dem zur Deckungsvorsorge Verpflichteten eine angemessene Frist zu bestimmen, binnen deren die Deckungsvorsorge nachgewiesen sein mu\u00df.<br \/>\n(2) Die Vorsorge nach Absatz 1 mu\u00df<\/p>\n<p>1. bei Anlagen und T\u00e4tigkeiten, bei denen eine Haftung nach dem Pariser \u00dcbereinkommen in Verbindung mit \u00a7 25 Abs. 1 bis 4, nach \u00a7 25a oder nach einem der in \u00a7 25a Abs. 2 genannten internationalen Vertr\u00e4ge in Betracht kommt, in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zur Gef\u00e4hrlichkeit der Anlage oder der T\u00e4tigkeit stehen,<br \/>\n2. in den \u00fcbrigen F\u00e4llen einer T\u00e4tigkeit, die auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung der Genehmigung bedarf, die Erf\u00fcllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen in dem nach den Umst\u00e4nden gebotenen Ausma\u00df sicherstellen.<\/p>\n<p>(3) In dem durch Absatz 2 gezogenen Rahmen und zur Erreichung der in \u00a7 1 bezeichneten Zwecke k\u00f6nnen durch Rechtsverordnung n\u00e4here Vorschriften dar\u00fcber erlassen werden, welche Ma\u00dfnahmen zur Vorsorge f\u00fcr die Erf\u00fcllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen erforderlich sind. Dabei ist die H\u00f6he der Deckungsvorsorge im Rahmen einer H\u00f6chstgrenze von 2,5 Milliarden Euro zu regeln; H\u00f6chstgrenze und Deckungssummen sind im Abstand von jeweils f\u00fcnf Jahren mit dem Ziel der Erhaltung des realen Wertes der Deckungsvorsorge zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<p>(4) Der Bund und die L\u00e4nder sind nicht zur Deckungsvorsorge verpflichtet; dies gilt entsprechend f\u00fcr den Dritten nach \u00a7 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz. Soweit f\u00fcr ein Land eine Haftung nach dem Pariser \u00dcbereinkommen in Verbindung mit \u00a7 25 Abs. 1 bis 4, nach \u00a7 25a oder nach einem der in \u00a7 25a Abs. 2 genannten internationalen Vertr\u00e4ge in Betracht kommt, setzt die Genehmigungsbeh\u00f6rde in entsprechender Anwendung der Abs\u00e4tze 1, 2 und der zu Absatz 3 ergehenden Rechtsverordnung fest, in welchem Umfang und in welcher H\u00f6he das Land f\u00fcr die Erf\u00fcllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen ohne Deckung durch die Freistellungsverpflichtung nach \u00a7 34 einzustehen hat. Diese Einstandspflicht steht bei Anwendung dieses Gesetzes der Deckungsvorsorge gleich. F\u00fcr den Bund gelten die S\u00e4tze 2 und 3 nicht.<\/p>\n<p>(5) Gesetzliche Schadensersatzverpflichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind die auf gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts beruhenden Schadensersatzverpflichtungen. Zu den gesetzlichen Schadensersatzverpflichtungen im Sinne dieses Gesetzes geh\u00f6ren Verpflichtungen aus den \u00a7\u00a7 110, 111 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nicht, Verpflichtungen zur Schadloshaltung, die sich aus \u00a7 7 Abs. 6 dieses Gesetzes in Verbindung mit \u00a7 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ergeben, sowie \u00e4hnliche Entsch\u00e4digungs- oder Ausgleichsverpflichtungen nur insoweit, als der Schaden oder die Beeintr\u00e4chtigung durch Unfall entstanden ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 14 Haftpflichtversicherung und sonstige Deckungsvorsorge<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wird die Deckungsvorsorge bei Anlagen und T\u00e4tigkeiten, bei denen eine Haftung nach dem Pariser \u00dcbereinkommen in Verbindung mit \u00a7 25 Abs. 1 bis 4, nach \u00a7 25a, nach einem der in \u00a7 25a Abs. 2 genannten internationalen Vertr\u00e4ge oder nach \u00a7 26 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a in Betracht kommt, durch eine Haftpflichtversicherung erbracht, gelten f\u00fcr diese, ohne dass ein Direktanspruch im Sinn von \u00a7 115 des Versicherungsvertragsgesetzes begr\u00fcndet wird, die \u00a7\u00a7 117 und 119 bis 122 des Versicherungsvertragsgesetzes entsprechend mit der Ma\u00dfgabe, dass die Frist des \u00a7 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes zwei Monate betr\u00e4gt und ihr Ablauf bei der Haftung f\u00fcr die Bef\u00f6rderung von Kernmaterialien und radioaktiven Stoffen, die ihnen nach \u00a7 26 Abs. 1a gleichgestellt sind, f\u00fcr die Dauer der Bef\u00f6rderung gehemmt ist; bei Anwendung des \u00a7 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes bleibt die Freistellungsverpflichtung nach \u00a7 34 au\u00dfer Betracht. \u00a7 109 des Versicherungsvertragsgesetzes ist nicht anzuwenden.<\/p>\n<p>(2) Wird die Deckungsvorsorge anstatt durch eine Haftpflichtversicherung durch eine sonstige finanzielle Sicherheit erbracht, gilt Absatz 1 entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 15 Rangfolge der Befriedigung aus der Deckungsvorsorge<\/strong><\/p>\n<p>(1) Sind der zur Deckungsvorsorge verpflichtete Inhaber einer Kernanlage und ein Gesch\u00e4digter im Zeitpunkt des Eintritts des nuklearen Ereignisses Konzernunternehmen eines Konzerns im Sinne des \u00a7 18 des Aktiengesetzes, so darf die Deckungsvorsorge zur Erf\u00fcllung gesetzlicher Schadensersatzanspr\u00fcche dieses Gesch\u00e4digten nur herangezogen werden, wenn dadurch nicht die Deckung der Ersatzanspr\u00fcche sonstiger Gesch\u00e4digter beeintr\u00e4chtigt wird. Kernanlagen im Sinne des Satzes 1 sind auch Reaktoren, die Teil eines Bef\u00f6rderungsmittels sind.<\/p>\n<p>(2) Ist ein Schaden an einer industriellen Anlage in der N\u00e4he der Kernanlage eingetreten, so findet Absatz 1 Satz 1 entsprechende Anwendung, wenn der Standort dazu dient, aus der Kernanlage stammende Energie f\u00fcr Produktionsprozesse zu nutzen.<\/p>\n<p>(3) Die Deckungsvorsorge darf zur Erf\u00fcllung von Anspr\u00fcchen nach \u00a7 28 Absatz 3 nur herangezogen werden, wenn dadurch nicht die Deckung der Ersatzanspr\u00fcche sonstiger Gesch\u00e4digter beeintr\u00e4chtigt wird.<\/p>\n<p>(4) Die nach Absatz 3 nachrangig zu erf\u00fcllenden Ersatzanspr\u00fcche gehen den nachrangig zu erf\u00fcllenden Ersatzanspr\u00fcchen nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 vor. Die nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 nachrangig zu erf\u00fcllenden Ersatzanspr\u00fcche sind untereinander gleichrangig.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 16 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 17 Inhaltliche Beschr\u00e4nkungen, Auflagen, Widerruf, Bezeichnung als Inhaber einer Kernanlage<\/strong><\/p>\n<p>(1) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung sind schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zu erteilen; abweichend hiervon kann in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehen werden, dass die Genehmigung oder allgemeine Zulassung auch in elektronischer Form mit einer dauerhaft \u00fcberpr\u00fcfbaren Signatur nach \u00a7 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erteilt werden kann. Sie k\u00f6nnen zur Erreichung der in \u00a7 1 bezeichneten Zwecke inhaltlich beschr\u00e4nkt und mit Auflagen verbunden werden. Soweit es zur Erreichung der in \u00a7 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Zwecke erforderlich ist, sind nachtr\u00e4gliche Auflagen zul\u00e4ssig. Genehmigungen, mit Ausnahme derjenigen nach \u00a7 7, sowie allgemeine Zulassungen k\u00f6nnen befristet werden.<\/p>\n<p>(2) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen k\u00f6nnen zur\u00fcckgenommen werden, wenn eine ihrer Voraussetzungen bei der Erteilung nicht vorgelegen hat.<\/p>\n<p>(3) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen k\u00f6nnen widerrufen werden, wenn<\/p>\n<p>1. von ihnen innerhalb von zwei Jahren kein Gebrauch gemacht worden ist, soweit nicht die Genehmigung oder allgemeine Zulassung etwas anderes bestimmt,<\/p>\n<p>2. eine ihrer Voraussetzungen sp\u00e4ter weggefallen ist und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird oder<\/p>\n<p>3. gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die hierauf beruhenden Anordnungen und Verf\u00fcgungen der Aufsichtsbeh\u00f6rden oder gegen die Bestimmungen des Bescheids \u00fcber die Genehmigung oder allgemeine Zulassung erheblich oder wiederholt versto\u00dfen oder wenn eine nachtr\u00e4gliche Auflage nicht eingehalten worden ist und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird,<\/p>\n<p>4. auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist ein ordnungsgem\u00e4\u00dfer Nachweis nach \u00a7 9a Abs. 1a bis 1e nicht vorgelegt wird oder auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Ergebnisse der nach \u00a7 19a Abs. 1 durchzuf\u00fchrenden Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung vorgelegt werden.<\/p>\n<p>(4) Genehmigungen sind zu widerrufen, wenn die Deckungsvorsorge nicht der Festsetzung nach \u00a7 13 Abs. 1 entspricht und der zur Deckungsvorsorge Verpflichtete eine der Festsetzung entsprechende Deckungsvorsorge nicht binnen einer von der Verwaltungsbeh\u00f6rde festzusetzenden angemessenen Frist nachweist.<\/p>\n<p>(5) Genehmigungen oder allgemeine Zulassungen sind au\u00dferdem zu widerrufen, wenn dies wegen einer erheblichen Gef\u00e4hrdung der Besch\u00e4ftigten, Dritter oder der Allgemeinheit erforderlich ist und nicht durch nachtr\u00e4gliche Auflagen in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen werden kann.<\/p>\n<p>(6) Bei der Genehmigung von T\u00e4tigkeiten, die zum Betrieb einer Kernanlage berechtigen, ist der Genehmigungsinhaber in dem Genehmigungsbescheid ausdr\u00fccklich als Inhaber einer Kernanlage zu bezeichnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 18 Entsch\u00e4digung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Im Falle der R\u00fccknahme oder des Widerrufs einer nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erteilten Genehmigung oder allgemeinen Zulassung mu\u00df dem Berechtigten eine angemessene Entsch\u00e4digung in Geld geleistet werden. Wird die R\u00fccknahme oder der Widerruf von einer Beh\u00f6rde des Bundes ausgesprochen, so ist der Bund, wird die R\u00fccknahme oder der Widerruf von einer Landesbeh\u00f6rde ausgesprochen, so ist das Land, dessen Beh\u00f6rde die R\u00fccknahme oder den Widerruf ausgesprochen hat, zur Leistung der Entsch\u00e4digung verpflichtet. Die Entsch\u00e4digung ist unter gerechter Abw\u00e4gung der Interessen der Allgemeinheit und des Betroffenen sowie der Gr\u00fcnde, die zur R\u00fccknahme oder zum Widerruf f\u00fchrten, zu bestimmen. Die Entsch\u00e4digung ist begrenzt durch die H\u00f6he der vom Betroffenen gemachten Aufwendungen, bei Anlagen durch die H\u00f6he ihres Zeitwerts. Wegen der H\u00f6he der Entsch\u00e4digung steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.<\/p>\n<p>(2) Eine Entsch\u00e4digungspflicht ist nicht gegeben, wenn<\/p>\n<p>1. der Inhaber die Genehmigung oder allgemeine Zulassung auf Grund von Angaben erhalten hat, die in wesentlichen Punkten unrichtig oder unvollst\u00e4ndig waren,<\/p>\n<p>2. der Inhaber der Genehmigung oder allgemeinen Zulassung oder die f\u00fcr ihn im Zusammenhang mit der Aus\u00fcbung der Genehmigung oder allgemeinen Zulassung t\u00e4tigen Personen durch ihr Verhalten Anla\u00df zum Widerruf der Genehmigung oder allgemeinen Zulassung gegeben haben, insbesondere durch erhebliche oder wiederholte Verst\u00f6\u00dfe gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen oder gegen die hierauf beruhenden Anordnungen und Verf\u00fcgungen der Aufsichtsbeh\u00f6rden oder gegen die Bestimmungen des Bescheids \u00fcber die Genehmigung oder allgemeine Zulassung oder durch Nichteinhaltung nachtr\u00e4glicher Auflagen,<br \/>\n3.<br \/>\nder Widerruf wegen einer nachtr\u00e4glich eingetretenen, in der genehmigten Anlage oder T\u00e4tigkeit begr\u00fcndeten erheblichen Gef\u00e4hrdung der Besch\u00e4ftigten, Dritter oder der Allgemeinheit ausgesprochen werden mu\u00dfte.<\/p>\n<p>(3) Die Abs\u00e4tze 1 und 2 gelten entsprechend f\u00fcr nachtr\u00e4gliche Auflagen nach \u00a7 17 Abs. 1 Satz 3.<\/p>\n<p>(4) Wenn das Land eine Entsch\u00e4digung zu leisten hat, sind der Bund oder ein anderes Land entsprechend ihrem sich aus der Gesamtlage ergebenden Interesse an der R\u00fccknahme oder am Widerruf verpflichtet, diesem Land Ausgleich zu leisten. Entsprechendes gilt, wenn der Bund eine Entsch\u00e4digung zu leisten hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 19 Staatliche Aufsicht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stoffen, die Errichtung, der Betrieb und der Besitz von Anlagen der in \u00a7 7 bezeichneten Art und die Bef\u00f6rderung dieser Stoffe und Anlagen unterliegen der staatlichen Aufsicht. Die Aufsichtsbeh\u00f6rden haben insbesondere dar\u00fcber zu wachen, da\u00df nicht gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die hierauf beruhenden Anordnungen und Verf\u00fcgungen der Aufsichtsbeh\u00f6rden und die Bestimmungen des Bescheids \u00fcber die Genehmigung oder allgemeine Zulassung versto\u00dfen wird und da\u00df nachtr\u00e4gliche Auflagen eingehalten werden. Auf die Befugnisse und Obliegenheiten der Aufsichtsbeh\u00f6rden finden die Vorschriften des \u00a7 139b der Gewerbeordnung entsprechende Anwendung. Das f\u00fcr die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zust\u00e4ndige Bundesministerium kann die ihm von den nach den \u00a7\u00a7 22 bis 24 zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden \u00fcbermittelten Informationen, die auf Verst\u00f6\u00dfe gegen Ein- und Ausfuhrvorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die hierauf beruhenden Anordnungen und Verf\u00fcgungen der Aufsichtsbeh\u00f6rden oder gegen die Bestimmungen des Bescheids \u00fcber die Genehmigung hinweisen, an das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat \u00fcbermitteln, soweit dies f\u00fcr die Wahrnehmung der Aufgaben des Bundeskriminalamtes bei der Verfolgung von Straftaten im Au\u00dfenwirtschaftsverkehr erforderlich ist; die \u00fcbermittelten Informationen d\u00fcrfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur f\u00fcr den Zweck verwendet werden, zu dem sie \u00fcbermittelt worden sind.<\/p>\n<p>(2) Die Beauftragten der Aufsichtsbeh\u00f6rde und die von ihr nach \u00a7 20 zugezogenen Sachverst\u00e4ndigen oder die Beauftragten anderer zugezogener Beh\u00f6rden sind befugt, Orte, an denen sich radioaktive Stoffe oder Anlagen der in den der in \u00a7 7 bezeichneten Art befinden oder an denen hiervon herr\u00fchrende Strahlen wirken, oder Orte, f\u00fcr die diese Voraussetzungen den Umst\u00e4nden nach anzunehmen sind, jederzeit zu betreten und dort alle Pr\u00fcfungen anzustellen, die zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben notwendig sind. Sie k\u00f6nnen hierbei von den verantwortlichen oder dort besch\u00e4ftigten Personen die erforderlichen Ausk\u00fcnfte verlangen. Im \u00fcbrigen gilt \u00a7 7 Absatz 4 und 5 des Gesetzes \u00fcber \u00fcberwachungsbed\u00fcrftige Anlagen entsprechend. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes \u00fcber die Unverletzlichkeit der Wohnung wird eingeschr\u00e4nkt, soweit es diesen Befugnissen entgegensteht.<\/p>\n<p>(3) Die Aufsichtsbeh\u00f6rde kann anordnen, da\u00df ein Zustand beseitigt wird, der den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, den Bestimmungen des Bescheids \u00fcber die Genehmigung oder allgemeine Zulassung oder einer nachtr\u00e4glich angeordneten Auflage widerspricht oder aus dem sich durch die Wirkung ionisierender Strahlen Gefahren f\u00fcr Leben, Gesundheit oder Sachg\u00fcter ergeben k\u00f6nnen. Sie kann insbesondere anordnen,<\/p>\n<p>1. da\u00df und welche Schutzma\u00dfnahmen zu treffen sind,<br \/>\n2. da\u00df radioaktive Stoffe bei einer von ihr bestimmten Stelle aufbewahrt oder verwahrt werden,<br \/>\n3. dass der Umgang mit radioaktiven Stoffen, die Errichtung und der Betrieb von Anlagen der in \u00a7 7 bezeichneten Art einstweilen oder, wenn eine erforderliche Genehmigung nicht erteilt oder rechtskr\u00e4ftig widerrufen ist, endg\u00fcltig eingestellt wird.<\/p>\n<p>(4) Die Aufsichtsbefugnisse nach anderen Rechtsvorschriften und die sich aus den landesrechtlichen Vorschriften ergebenden allgemeinen Befugnisse bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(5) Die Abs\u00e4tze 1 bis 4 gelten entsprechend f\u00fcr Anlagen des Bundes nach \u00a7 9a Absatz 3 Satz 1 und f\u00fcr die Schachtanlage Asse II.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 19a \u00dcberpr\u00fcfung, Bewertung und kontinuierliche Verbesserung kerntechnischer Anlagen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wer eine Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizit\u00e4t betreibt, hat eine Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung und Bewertung der Anlage durchzuf\u00fchren und auf deren Grundlage die nukleare Sicherheit der Anlage kontinuierlich zu verbessern. Die Ergebnisse der Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung und Bewertung sind bis zu dem in Anlage 4 zu diesem Gesetz genannten Datum, soweit dieses nach dem 27. April 2002 liegt, der Aufsichtsbeh\u00f6rde vorzulegen. Jeweils alle zehn Jahre nach dem in Anlage 4 genannten Datum sind die Ergebnisse einer erneuten Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung und Bewertung vorzulegen.<\/p>\n<p>(2) Die Pflicht zur Vorlage der Ergebnisse einer Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung und Bewertung entf\u00e4llt, wenn der Genehmigungsinhaber gegen\u00fcber der Aufsichtsbeh\u00f6rde und der Genehmigungsbeh\u00f6rde verbindlich erkl\u00e4rt, dass er den Leistungsbetrieb der Anlage sp\u00e4testens drei Jahre nach den in Anlage 4 genannten Terminen endg\u00fcltig einstellen wird. Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb der Anlage erlischt zu dem Zeitpunkt, den er in seiner Erkl\u00e4rung nach Satz 1 benannt hat. Die S\u00e4tze 1 und 2 gelten im Falle des Absatzes 1 Satz 3 entsprechend.<\/p>\n<p>(3) Wer eine sonstige kerntechnische Anlage nach \u00a7 2 Absatz 3a Nummer 1 betreibt, hat alle zehn Jahre eine \u00dcberpr\u00fcfung und Bewertung der nuklearen Sicherheit der jeweiligen Anlage durchzuf\u00fchren und die nukleare Sicherheit der Anlage kontinuierlich zu verbessern. Die Ergebnisse der \u00dcberpr\u00fcfung und Bewertung sind der Aufsichtbeh\u00f6rde vorzulegen.<\/p>\n<p>(4) Die Bewertungen nach Absatz 1 oder Absatz 3 umfassen auch die \u00dcberpr\u00fcfung, dass Ma\u00dfnahmen zur Verh\u00fctung von Unf\u00e4llen und zur Abmilderung von Unfallfolgen getroffen sind, einschlie\u00dflich der \u00dcberpr\u00fcfung der physischen Barrieren sowie der administrativen Schutzvorkehrungen des Genehmigungsinhabers, die versagen m\u00fcssen, bevor Leben, Gesundheit und Sachg\u00fcter durch die Wirkung ionisierender Strahlen gesch\u00e4digt w\u00fcrden. Die zust\u00e4ndige Aufsichtsbeh\u00f6rde kann n\u00e4here Anordnungen zu dem Umfang der \u00dcberpr\u00fcfung und Bewertung durch den Genehmigungsinhaber treffen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 20 Sachverst\u00e4ndige<\/strong><\/p>\n<p>Im Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen k\u00f6nnen von den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden Sachverst\u00e4ndige zugezogen werden. \u00a7 7 Absatz 4 und 5 des Gesetzes \u00fcber \u00fcberwachungsbed\u00fcrftige Anlagen findet entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 21 Kosten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Kosten (Geb\u00fchren und Auslagen) werden erhoben<\/p>\n<p>1. f\u00fcr Entscheidungen \u00fcber Antr\u00e4ge nach den \u00a7\u00a7 4, 6, 7, 7a, 9, 9a und 9b;<br \/>\n2. f\u00fcr Festsetzungen nach \u00a7 4b Abs. 1 Satz 2 und \u00a7 13 Abs. 1 Satz 2, f\u00fcr Entscheidungen nach \u00a7 9b Abs. 3 Satz 2, f\u00fcr Entscheidungen nach \u00a7 17 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 3, 4 und 5, soweit nach \u00a7 18 Abs. 2 eine Entsch\u00e4digungspflicht nicht gegeben ist, und f\u00fcr Entscheidungen nach \u00a7 19 Abs. 3;<br \/>\n3. f\u00fcr die staatliche Verwahrung von Kernbrennstoffen nach \u00a7 5 Abs. 1;<br \/>\n4. f\u00fcr sonstige Amtshandlungen einschlie\u00dflich Pr\u00fcfungen und Untersuchungen des Bundesamtes f\u00fcr die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, soweit es nach \u00a7 23d zust\u00e4ndig ist;<br \/>\n4a. f\u00fcr Entscheidungen nach \u00a7\u00a7 9d bis 9g;<br \/>\n5. f\u00fcr die in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 n\u00e4her zu bestimmenden sonstigen Aufsichtsma\u00dfnahmen nach \u00a7 19;<br \/>\n6. f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Ergebnisse der Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung und Bewertung nach \u00a7 19a Absatz 1 sowie f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Ergebnisse der \u00dcberpr\u00fcfung und Bewertung nach \u00a7 19a Absatz 3.<\/p>\n<p>(1a) In den F\u00e4llen<\/p>\n<p>1. des Widerrufs oder der R\u00fccknahme einer in Absatz 1 bezeichneten Amtshandlung, sofern der Betroffene dies zu vertreten hat und nicht bereits nach Absatz 1 Kosten erhoben werden,<br \/>\n2. der Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer in Absatz 1 bezeichneten Amtshandlung aus anderen Gr\u00fcnden als wegen Unzust\u00e4ndigkeit der Beh\u00f6rde,<br \/>\n3. der Zur\u00fccknahme eines Antrages auf Vornahme einer in Absatz 1 bezeichneten Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung,<br \/>\n4. der vollst\u00e4ndigen oder teilweisen Zur\u00fcckweisung oder der Zur\u00fccknahme eines Widerspruchs gegen<\/p>\n<p>a) eine in Absatz 1 bezeichnete Amtshandlung oder<br \/>\nb) eine nach Absatz 1 in Verbindung mit der nach Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung festgesetzte Kostenentscheidung<\/p>\n<p>werden Kosten erhoben. Die Geb\u00fchr darf in den F\u00e4llen des Satzes 1 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe a bis zur H\u00f6he der f\u00fcr eine Amtshandlung festzusetzenden Geb\u00fchr, in den F\u00e4llen des Satzes 1 Nr. 3 bis zur H\u00f6he von drei Vierteln der f\u00fcr die Amtshandlung festzusetzenden Geb\u00fchr und in den F\u00e4llen des Satzes 1 Nr. 4 Buchstabe b bis zur H\u00f6he von 10 vom Hundert des streitigen Beitrages festgesetzt werden. F\u00fcr Entscheidungen \u00fcber Antr\u00e4ge nach \u00a7 6, die auf Grund der Verpflichtung nach \u00a7 9a Absatz 2a gestellt werden, werden keine Geb\u00fchren erhoben.<\/p>\n<p>(1b) Die Abs\u00e4tze 1 und 1a gelten nicht f\u00fcr Entscheidungen von Landesbeh\u00f6rden \u00fcber Antr\u00e4ge auf Genehmigung von Ma\u00dfnahmen im Zusammenhang mit dem Weiterbetrieb der Schachtanlage Asse II nach \u00a7 57b Absatz 2 Satz 2, einschlie\u00dflich einer R\u00fcckholung radioaktiver Abf\u00e4lle und hiermit im Zusammenhang stehender Ma\u00dfnahmen, bis zur Stilllegung. Auf Entscheidungen nach Satz 1 findet Absatz 5 Anwendung.<\/p>\n<p>(2) Verg\u00fctungen f\u00fcr Sachverst\u00e4ndige sind als Auslagen zu erstatten, soweit sie sich auf Betr\u00e4ge beschr\u00e4nken, die unter Ber\u00fccksichtigung der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und besonderer Schwierigkeiten der Begutachtung, Pr\u00fcfung und Untersuchung als Gegenleistung f\u00fcr die T\u00e4tigkeit des Sachverst\u00e4ndigen angemessen sind.<\/p>\n<p>(3) Das N\u00e4here wird durch Rechtsverordnung nach den Grunds\u00e4tzen des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung geregelt. Dabei sind die geb\u00fchrenpflichtigen Tatbest\u00e4nde n\u00e4her zu bestimmen und die Geb\u00fchren durch feste S\u00e4tze, Rahmens\u00e4tze oder nach dem Wert des Gegenstandes zu bestimmen. Die Geb\u00fchrens\u00e4tze sind so zu bemessen, da\u00df der mit den Amtshandlungen, Pr\u00fcfungen oder Untersuchungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei beg\u00fcnstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen f\u00fcr den Geb\u00fchrenschuldner angemessen ber\u00fccksichtigt werden. In der Verordnung k\u00f6nnen die Kostenbefreiung des Bundesamtes f\u00fcr Strahlenschutz und die Verpflichtung zur Zahlung von Geb\u00fchren f\u00fcr die Amtshandlungen bestimmter Beh\u00f6rden abweichend von \u00a7 8 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung geregelt werden. Die Verj\u00e4hrungsfrist der Kostenschuld kann abweichend von \u00a7 20 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung verl\u00e4ngert werden. Es kann bestimmt werden, da\u00df die Verordnung auch auf die bei ihrem Inkrafttreten anh\u00e4ngigen Verwaltungsverfahren anzuwenden ist, soweit in diesem Zeitpunkt die Kosten nicht bereits festgesetzt sind.<\/p>\n<p>(4) Die Aufwendungen f\u00fcr Schutzma\u00dfnahmen und f\u00fcr \u00e4rztliche Untersuchungen, die auf Grund dieses Gesetzes oder einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung durchgef\u00fchrt werden, tr\u00e4gt, wer nach diesem Gesetz oder einer nach diesem Gesetz zu erlassenden Rechtsverordnung einer Genehmigung bedarf oder verpflichtet ist, die T\u00e4tigkeit anzuzeigen, zu der die Schutzma\u00dfnahme oder die \u00e4rztliche Untersuchung erforderlich wird.<\/p>\n<p>(5) Im \u00fcbrigen gelten bei der Ausf\u00fchrung dieses Gesetzes und von Rechtsverordnungen, die auf Grund des \u00a7 7 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5, des \u00a7 7a Abs. 2 und der \u00a7\u00a7 10 bis 12 erlassen sind, durch Landesbeh\u00f6rden vorbehaltlich des Absatzes 2 die landesrechtlichen Kostenvorschriften.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 21a Kosten (Geb\u00fchren und Auslagen) oder Entgelte f\u00fcr die Benutzung von Anlagen nach \u00a7 9a Abs. 3<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr die Benutzung von Anlagen nach \u00a7 9a Abs. 3 werden von den Ablieferungspflichtigen Kosten (Geb\u00fchren und Auslagen) erhoben. Als Auslagen k\u00f6nnen auch Verg\u00fctungen nach \u00a7 21 Abs. 2 und Aufwendungen nach \u00a7 21 Abs. 4 erhoben werden. Die allgemeinen geb\u00fchrenrechtlichen Grunds\u00e4tze \u00fcber Entstehung der Geb\u00fchr, Geb\u00fchrengl\u00e4ubiger, Geb\u00fchrenschuldner, Geb\u00fchrenentscheidung, Vorschu\u00dfzahlung, Sicherheitsleistung, F\u00e4lligkeit, S\u00e4umniszuschlag, Stundung, Niederschlagung, Erla\u00df, Verj\u00e4hrung, Erstattung und Rechtsbehelfe finden nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7 11, 12, 13 Abs. 2, \u00a7\u00a7 14 und 16 bis 22 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung, soweit nicht in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Abweichendes bestimmt wird. Im \u00dcbrigen gelten bei der Erhebung von Kosten in Ausf\u00fchrung dieses Gesetzes durch Landesbeh\u00f6rden die landesrechtlichen Kostenvorschriften.<\/p>\n<p>(2) Durch Rechtsverordnung k\u00f6nnen die kostenpflichtigen Tatbest\u00e4nde nach Absatz 1 n\u00e4her bestimmt und dabei feste S\u00e4tze oder Rahmens\u00e4tze vorgesehen werden. Die Geb\u00fchrens\u00e4tze sind so zu bemessen, da\u00df sie die nach betriebswirtschaftlichen Grunds\u00e4tzen ansatzf\u00e4higen Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der Anlagen nach \u00a7 9a Abs. 3 decken. Dazu geh\u00f6ren auch die Verzinsung und die Abschreibung des aufgewandten Kapitals. Die Abschreibung ist nach der mutma\u00dflichen Nutzungsdauer und der Art der Nutzung gleichm\u00e4\u00dfig zu bemessen. Der aus Beitr\u00e4gen nach \u00a7 21b sowie aus Leistungen und Zusch\u00fcssen Dritter aufgebrachte Kapitalanteil bleibt bei der Verzinsung unber\u00fccksichtigt. Bei der Geb\u00fchrenbemessung sind ferner Umfang und Art der jeweiligen Benutzung zu ber\u00fccksichtigen. Zur Deckung des Investitionsaufwandes f\u00fcr Landessammelstellen kann bei der Benutzung eine Grundgeb\u00fchr erhoben werden. Bei der Bemessung der Kosten oder Entgelte, die bei der Ablieferung an eine Landessammelstelle erhoben werden, k\u00f6nnen die Aufwendungen, die bei der anschlie\u00dfenden Abf\u00fchrung an Anlagen des Bundes anfallen, sowie Vorausleistungen nach \u00a7 21b Abs. 2 einbezogen werden. Sie sind an den Bund abzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>(3) Die Landessammelstellen k\u00f6nnen f\u00fcr die Benutzung an Stelle von Kosten ein Entgelt nach Ma\u00dfgabe einer Benutzungsordnung erheben. Bei der Berechnung des Entgeltes sind die in Absatz 2 enthaltenen Bemessungsgrunds\u00e4tze zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 21b Beitr\u00e4ge<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zur Deckung des notwendigen Aufwandes f\u00fcr die Planung, den Erwerb von Grundst\u00fccken und Rechten, die anlagenbezogene Forschung und Entwicklung, die Erkundung, die Unterhaltung von Grundst\u00fccken und Einrichtungen sowie die Errichtung, die Erweiterung und die Erneuerung von Anlagen des Bundes nach \u00a7 9a Abs. 3 werden von demjenigen, dem sich ein Vorteil durch die M\u00f6glichkeit der Inanspruchnahme dieser Anlagen zur geordneten Beseitigung radioaktiver Abf\u00e4lle nach \u00a7 9a Abs. 1 Satz 1 bietet, Beitr\u00e4ge erhoben. Der notwendige Aufwand umfa\u00dft auch den Wert der aus dem Verm\u00f6gen des Tr\u00e4gers der Anlage bereitgestellten Sachen und Rechte im Zeitpunkt der Bereitstellung.<\/p>\n<p>(2) Von demjenigen, der einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach den \u00a7\u00a7 6, 7 oder 9 oder nach \u00a7 12 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 des Strahlenschutzgesetzes zum Umgang mit radioaktiven Stoffen oder zur Erzeugung ionisierender Strahlung gestellt hat oder dem eine entsprechende Genehmigung erteilt worden ist, k\u00f6nnen Vorausleistungen auf den Betrag verlangt werden, wenn mit der Durchf\u00fchrung einer Ma\u00dfnahme nach Absatz 1 Satz 1 begonnen worden ist.<\/p>\n<p>(3) Das N\u00e4here \u00fcber Erhebung, Befreiung, Stundung, Erla\u00df und Erstattung von Beitr\u00e4gen und von Vorausleistungen kann durch Rechtsverordnung geregelt werden. Dabei k\u00f6nnen die Beitragsberechtigten, die Beitragspflichtigen und der Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht bestimmt werden. Die Beitr\u00e4ge sind so zu bemessen, da\u00df sie den nach betriebswirtschaftlichen Grunds\u00e4tzen ansatzf\u00e4higen Aufwand nach Absatz 1 decken. Die Beitr\u00e4ge m\u00fcssen in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zu den Vorteilen stehen, die der Beitragspflichtige durch die Anlage erlangt. Vorausleistungen auf Beitr\u00e4ge sind mit angemessener Verzinsung zu erstatten, soweit sie die nach dem tats\u00e4chlichen Aufwand ermittelten Beitr\u00e4ge \u00fcbersteigen.<\/p>\n<p>(4) Bereits erhobene Beitr\u00e4ge oder Vorausleistungen, soweit sie zur Deckung entstandener Aufwendungen erhoben worden sind, werden nicht erstattet, wenn eine Anlage des Bundes nach \u00a7 9a Abs. 3 endg\u00fcltig nicht errichtet oder betrieben wird oder wenn der Beitrags- oder Vorausleistungspflichtige den Vorteil nach Absatz 1 Satz 1 nicht wahrnimmt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 21c \u00d6ffentlich-rechtlicher Vertrag<\/strong><\/p>\n<p>Zur Abl\u00f6sung der nach den \u00a7\u00a7 21a und 21b zu erhebenden Kosten, Entgelte und Beitr\u00e4ge k\u00f6nnen im Einzelfall unter Ber\u00fccksichtigung der in \u00a7 21a Absatz 2 Satz 2 bis 6 und \u00a7 21b Absatz 3 Satz 3 bis 5 geregelten Grunds\u00e4tze \u00f6ffentlich-rechtliche Vertr\u00e4ge geschlossen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2364\">Inhaltsverzeichnis der Atomgesetz<\/a><\/p>\n<div id=\"s3gt_translate_tooltip_mini\" class=\"s3gt_translate_tooltip_mini_box\" style=\"background: initial !important; border: initial !important; border-radius: initial !important; border-spacing: initial !important; border-collapse: initial !important; direction: ltr !important; flex-direction: initial !important; font-weight: initial !important; height: initial !important; letter-spacing: initial !important; min-width: initial !important; max-width: initial !important; min-height: initial !important; max-height: initial !important; margin: auto !important; outline: initial !important; padding: initial !important; position: absolute; table-layout: initial !important; text-align: initial !important; text-shadow: initial !important; width: initial !important; word-break: initial !important; word-spacing: initial !important; overflow-wrap: initial !important; box-sizing: initial !important; display: initial !important; color: inherit !important; font-size: 13px !important; font-family: X-LocaleSpecific, sans-serif, Tahoma, Helvetica !important; line-height: 13px !important; vertical-align: top !important; 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