{"id":2367,"date":"2021-08-17T19:11:31","date_gmt":"2021-08-17T19:11:31","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2367"},"modified":"2021-08-17T19:50:10","modified_gmt":"2021-08-17T19:50:10","slug":"allgemeine-vorschriften-atomgesetz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2367","title":{"rendered":"Allgemeine Vorschriften (Atomgesetz) \u00a7 1 &#8211; \u00a7 2d"},"content":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz)<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Erster Abschnitt<br \/>\nAllgemeine Vorschriften<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Zweckbestimmung des Gesetzes<\/strong><\/p>\n<p>Zweck dieses Gesetzes ist,<\/p>\n<p>1. die Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizit\u00e4t geordnet zu beenden und bis zum Zeitpunkt der Beendigung den geordneten Betrieb sicherzustellen,<\/p>\n<p>2. Leben, Gesundheit und Sachg\u00fcter vor den Gefahren der Kernenergie und der sch\u00e4dlichen Wirkung ionisierender Strahlen zu sch\u00fctzen und durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen verursachte Sch\u00e4den auszugleichen,<\/p>\n<p>3. zu verhindern, da\u00df durch Anwendung oder Freiwerden der Kernenergie oder ionisierender Strahlen die innere oder \u00e4u\u00dfere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gef\u00e4hrdet wird,<\/p>\n<p>4. die Erf\u00fcllung internationaler Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Kernenergie und des Strahlenschutzes zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Begriffsbestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Radioaktive Stoffe (Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe) im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe, die ein Radionuklid oder mehrere Radionuklide enthalten und deren Aktivit\u00e4t oder spezifische Aktivit\u00e4t im Zusammenhang mit der Kernenergie oder dem Strahlenschutz nach den Regelungen dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht au\u00dfer Acht gelassen werden kann. Kernbrennstoffe sind besondere spaltbare Stoffe in Form von<\/p>\n<p>1. Plutonium 239 und Plutonium 241,<\/p>\n<p>2. mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertem Uran,<\/p>\n<p>3. jedem Stoff, der einen oder mehrere der in den Nummern 1 und 2 genannten Stoffe enth\u00e4lt,<\/p>\n<p>4. Stoffen, mit deren Hilfe in einer geeigneten Anlage eine sich selbst tragende Kettenreaktion aufrechterhalten werden kann und die in einer Rechtsverordnung bestimmt werden;<\/p>\n<p>der Ausdruck &#8222;mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran&#8220; bedeutet Uran, das die Isotope 235 oder 233 oder diese beiden Isotope in einer solchen Menge enth\u00e4lt, dass die Summe der Mengen dieser beiden Isotope gr\u00f6\u00dfer ist als die Menge des Isotops 238 multipliziert mit dem in der Natur auftretenden Verh\u00e4ltnis des Isotops 235 zum Isotop 238.<\/p>\n<p>(2) Die Aktivit\u00e4t oder spezifische Aktivit\u00e4t eines Stoffes kann im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 au\u00dfer Acht gelassen werden, wenn dieser nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung<\/p>\n<p>1. festgelegte Freigrenzen unterschreitet,<\/p>\n<p>2. soweit es sich um einen im Rahmen einer genehmigungspflichtigen T\u00e4tigkeit nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung anfallenden Stoff handelt, festgelegte Freigabewerte unterschreitet und der Stoff freigegeben worden ist,<\/p>\n<p>3. soweit es sich um einen Stoff nat\u00fcrlichen Ursprungs handelt, der nicht auf Grund seiner Radioaktivit\u00e4t, als Kernbrennstoff oder zur Erzeugung von Kernbrennstoff genutzt wird, nicht der \u00dcberwachung nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung unterliegt.<\/p>\n<p>Abweichend von Satz 1 kann eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung f\u00fcr die Verwendung von Stoffen am Menschen oder f\u00fcr den zweckgerichteten Zusatz von Stoffen bei der Herstellung von Arzneimitteln, Medizinprodukten, Pflanzenschutzmitteln, Sch\u00e4dlingsbek\u00e4mpfungsmitteln, Stoffen nach \u00a7 2 Nummer 1 bis 8 des D\u00fcngegesetzes oder Konsumg\u00fctern oder deren Aktivierung festlegen, in welchen F\u00e4llen die Aktivit\u00e4t oder spezifische Aktivit\u00e4t eines Stoffes nicht au\u00dfer Acht gelassen werden kann.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr die Anwendung von Genehmigungsvorschriften nach diesem Gesetz oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten Stoffe, in denen der Anteil der Isotope Uran 233, Uran 235, Plutonium 239 und Plutonium 241 insgesamt 15 Gramm oder die Konzentration der genannten Isotope 15 Gramm pro 100 Kilogramm nicht \u00fcberschreitet, als sonstige radioaktive Stoffe. Satz 1 gilt nicht f\u00fcr verfestigte hochradioaktive Spaltproduktl\u00f6sungen aus der Aufarbeitung von Kernbrennstoffen.<\/p>\n<p>(3a) Des Weiteren ist im Sinne dieses Gesetzes:<\/p>\n<p>1. kerntechnische Anlage:<\/p>\n<p>a) ortsfeste Anlagen zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe nach \u00a7 7 Absatz 1,<\/p>\n<p>b) Aufbewahrungen von bestrahlten Kernbrennstoffen nach \u00a7 6 Absatz 1 oder Absatz 3,<\/p>\n<p>c) Zwischenlagerungen f\u00fcr radioaktive Abf\u00e4lle, wenn die Zwischenlagerungen direkt mit der jeweiligen kerntechnischen Anlage im Sinne des Buchstaben a oder b in Zusammenhang stehen und sich auf dem Gel\u00e4nde der Anlagen befinden;<\/p>\n<p>2. nukleare Sicherheit:<\/p>\n<p>das Erreichen und Aufrechterhalten ordnungsgem\u00e4\u00dfer Betriebsbedingungen, die Verh\u00fctung von Unf\u00e4llen und die Abmilderung von Unfallfolgen, so dass Leben, Gesundheit und Sachg\u00fcter vor den Gefahren der Kernenergie und der sch\u00e4dlichen Wirkung ionisierender Strahlen gesch\u00fctzt werden;<br \/>\n3. Umgang:<\/p>\n<p>a) Gewinnung, Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Verarbeitung, sonstige Verwendung und Beseitigung von<\/p>\n<p>aa) k\u00fcnstlich erzeugten radioaktiven Stoffen und<\/p>\n<p>bb) nat\u00fcrlich vorkommenden radioaktiven Stoffen auf Grund ihrer Radioaktivit\u00e4t, zur Nutzung als Kernbrennstoff oder zur Erzeugung von Kernbrennstoffen,<\/p>\n<p>b) der Betrieb von Bestrahlungsvorrichtungen und<\/p>\n<p>c) das Aufsuchen, die Gewinnung und die Aufbereitung von Bodensch\u00e4tzen im Sinne des Bundesberggesetzes.<\/p>\n<p>(4) F\u00fcr die Anwendung der Vorschriften \u00fcber die Haftung und Deckung entsprechen die Begriffe nukleares Ereignis, Kernanlage, Inhaber einer Kernanlage, Kernmaterialien und Sonderziehungsrechte den Begriffsbestimmungen in Anlage 1 zu diesem Gesetz.<\/p>\n<p>(5) Pariser \u00dcbereinkommen bedeutet das \u00dcbereinkommen vom 29. Juli 1960 \u00fcber die Haftung gegen\u00fcber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 1976 (BGBl. II S. 310, 311) und des Protokolls vom 16. November 1982 (BGBl. 1985 II S. 690).<\/p>\n<p>(6) Br\u00fcsseler Zusatz\u00fcbereinkommen bedeutet das Zusatz\u00fcbereinkommen vom 31. Januar 1963 zum Pariser \u00dcbereinkommen in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 1976 (BGBl. II S. 310, 318) und des Protokolls vom 16. November 1982 (BGBl. 1985 II S. 690).<\/p>\n<p>(7) Gemeinsames Protokoll bedeutet das Gemeinsame Protokoll vom 21. September 1988 \u00fcber die Anwendung des Wiener \u00dcbereinkommens und des Pariser \u00dcbereinkommens (BGBl. 2001 II S. 202, 203).<\/p>\n<p>(8) Wiener \u00dcbereinkommen bedeutet das Wiener \u00dcbereinkommen vom 21. Mai 1963 \u00fcber die zivilrechtliche Haftung f\u00fcr nukleare Sch\u00e4den (BGBl. 2001 II S. 202, 207) in der f\u00fcr die Vertragsparteien dieses \u00dcbereinkommens jeweils geltenden Fassung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2a Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Besteht nach dem Gesetz \u00fcber die Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung eine Verpflichtung zur Durchf\u00fchrung einer Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung f\u00fcr Vorhaben, die einer Genehmigung oder Planfeststellung nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung bed\u00fcrfen (UVP-pflichtige Vorhaben), ist die Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung unselbst\u00e4ndiger Teil der Verfahren zur Erteilung der nach diesem Gesetz oder der nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erforderlichen Genehmigung oder Planfeststellung. Die Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung ist nach den Vorschriften des \u00a7 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 und der Rechtsverordnung nach \u00a7 7 Abs. 4 Satz 3 \u00fcber den Gegenstand der Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung, die Antragsunterlagen, die Bekanntmachung des Vorhabens und des Er\u00f6rterungstermins, die Auslegung und Zug\u00e4nglichmachung, auch \u00fcber das einschl\u00e4gige zentrale Internetportal nach dem Gesetz \u00fcber die Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung von Antragsunterlagen, die Erhebung von Einwendungen, die Beteiligung von Beh\u00f6rden, die Durchf\u00fchrung des Er\u00f6rterungstermins, den Inhalt des Genehmigungsbescheids und die Zustellung, \u00f6ffentliche Bekanntmachung und Zug\u00e4nglichmachung, auch \u00fcber das einschl\u00e4gige zentrale Internetportal nach dem Gesetz \u00fcber die Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung der Entscheidung durchzuf\u00fchren. \u00a7 31 des Gesetzes \u00fcber die Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung sowie \u00a7 9b Abs. 2 und 5 Nr. 1 bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(1a) Besteht nach dem Gesetz \u00fcber die Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung eine Verpflichtung zur Durchf\u00fchrung einer Vorpr\u00fcfung f\u00fcr Vorhaben, die einer Genehmigung oder Planfeststellung nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung bed\u00fcrfen, wird die Vorpr\u00fcfung nach den Bestimmungen des Gesetzes \u00fcber die Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung durchgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>(2) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen nach Durchf\u00fchrung einer Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachpr\u00fcfung in einem Vorverfahren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2b Elektronische Kommunikation<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes \u00fcber die elektronische Kommunikation finden Anwendung, soweit nicht durch Rechtsvorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist.<\/p>\n<p>(2) Elektronische Verwaltungsakte nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung sind mit einer dauerhaft \u00fcberpr\u00fcfbaren qualifizierten elektronischen Signatur nach \u00a7 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu versehen.<\/p>\n<p>(3) Erfolgt die Antragstellung in elektronischer Form, kann die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde Mehrfertigungen sowie die \u00dcbermittlung der dem Antrag beizuf\u00fcgenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2c Nationales Entsorgungsprogramm<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Bundesregierung legt in einem Nationalen Entsorgungsprogramm dar, wie die nationale Strategie f\u00fcr eine verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abf\u00e4lle umgesetzt werden soll.<br \/>\n(2) Das Nationale Entsorgungsprogramm umfasst eine Darlegung folgender Bestandteile:<\/p>\n<p>1. die Gesamtziele der nationalen Strategie in Bezug auf die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abf\u00e4lle,<\/p>\n<p>2. die ma\u00dfgeblichen Zwischenetappen und klaren Zeitpl\u00e4ne f\u00fcr die Erreichung dieser Zwischenetappen unter Beachtung der \u00fcbergreifenden Ziele des Nationalen Entsorgungsprogramms,<\/p>\n<p>3. eine nationale Bestandsaufnahme s\u00e4mtlicher abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abf\u00e4lle sowie Sch\u00e4tzungen der k\u00fcnftigen Mengen, auch aus der Stilllegung von Anlagen und Einrichtungen, wobei aus der Bestandsaufnahme der Standort und die Menge radioaktiver Abf\u00e4lle und abgebrannter Brennelemente gem\u00e4\u00df einer geeigneten Klassifizierung der radioaktiven Abf\u00e4lle eindeutig hervorgehen m\u00fcssen,<\/p>\n<p>4. die Konzepte oder Pl\u00e4ne und die technischen L\u00f6sungen f\u00fcr die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abf\u00e4lle vom Anfall bis zur Endlagerung,<\/p>\n<p>5. die Konzepte oder Pl\u00e4ne f\u00fcr den Zeitraum nach Beendigung der Stilllegung von Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abf\u00e4lle nach \u00a7 9a Absatz 3, einschlie\u00dflich vorgesehener Angaben \u00fcber Kontrollzeitr\u00e4ume und vorgesehener Ma\u00dfnahmen, um das Wissen \u00fcber die Anlagen l\u00e4ngerfristig zu bewahren,<\/p>\n<p>6. die Forschungs-, Entwicklungs- und Erprobungst\u00e4tigkeiten, die erforderlich sind, um L\u00f6sungen f\u00fcr die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abf\u00e4lle umzusetzen,<\/p>\n<p>7. die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Umsetzung des Nationalen Entsorgungsprogramms und die Leistungskennzahlen f\u00fcr die \u00dcberwachung der Fortschritte bei der Umsetzung,<\/p>\n<p>8. eine Absch\u00e4tzung der Kosten des Nationalen Entsorgungsprogramms sowie die Grundlagen und Annahmen, auf denen diese Absch\u00e4tzung beruht, einschlie\u00dflich einer Darstellung des zeitlichen Profils der voraussichtlichen Kostenentwicklung,<\/p>\n<p>9. die geltenden Finanzierungsregelungen,<\/p>\n<p>10. die geltenden Transparenzregelungen sowie<\/p>\n<p>11. gegebenenfalls mit einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union oder einem Drittland geschlossene Abkommen \u00fcber Entsorgungsma\u00dfnahmen in Bezug auf abgebrannte Brennelemente und radioaktive Abf\u00e4lle; \u00a7 1 Absatz 1 des Standortauswahlgesetzes bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>Das Nationale Entsorgungsprogramm kann in einem oder in mehreren Dokumenten niedergelegt werden.<\/p>\n<p>(3) Die Bundesregierung \u00fcberpr\u00fcft das Nationale Entsorgungsprogramm regelm\u00e4\u00dfig, mindestens aber alle zehn Jahre ab der erstmaligen Erstellung, sp\u00e4testens ab dem 23. August 2015, und aktualisiert es danach bei Bedarf, wobei sie gegebenenfalls den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt sowie Empfehlungen, Erfahrungen und bew\u00e4hrte Praktiken, die sich aus den Pr\u00fcfungen durch Experten ergeben, ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>(4) Zur Vorbereitung der Darlegung der Bestandteile des Nationalen Entsorgungsprogramms sind die nach \u00a7 9a Absatz 1 Satz 1 Entsorgungspflichtigen und die Besitzer abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abf\u00e4lle, sofern beide ihre radioaktiven Abf\u00e4lle nicht nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung an eine Landessammelstelle abzuliefern haben, verpflichtet, auf Verlangen des f\u00fcr die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zust\u00e4ndigen Bundesministeriums die erforderlichen Ausk\u00fcnfte zu erteilen \u00fcber<\/p>\n<p>1. die bestehenden Entsorgungskonzepte, einschlie\u00dflich realistischer Angaben \u00fcber die technischen, organisatorischen und zeitlichen Planungen f\u00fcr die einzelnen Entsorgungsschritte vom Anfall abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abf\u00e4lle bis zur Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung,<\/p>\n<p>2. die Mengen, Arten, Eigenschaften und Standorte der bei ihnen bisher angefallenen oder gelagerten abgebrannten Brennelemente und radioaktiven Abf\u00e4lle sowie<\/p>\n<p>3. eine Sch\u00e4tzung der zuk\u00fcnftig bei ihnen anfallenden oder zu lagernden Mengen abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abf\u00e4lle, klassifiziert nach Arten und Eigenschaften sowie unter Ber\u00fccksichtigung von Stilllegungsma\u00dfnahmen.<\/p>\n<p>Die \u00dcbermittlung des Auskunftsverlangens nach diesem Absatz an die Auskunftsverpflichteten und der erteilten Ausk\u00fcnfte an das f\u00fcr die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zust\u00e4ndige Bundesministerium erfolgt \u00fcber die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden der L\u00e4nder.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2d Grunds\u00e4tze der nuklearen Entsorgung<\/strong><\/p>\n<p>Das Nationale Entsorgungsprogramm nach \u00a7 2c ber\u00fccksichtigt folgende Grunds\u00e4tze:<\/p>\n<p>1. der Anfall radioaktiver Abf\u00e4lle wird durch eine geeignete Auslegung sowie Betriebs- und Stilllegungsverfahren, einschlie\u00dflich der Weiter- und Wiederverwendung von Material, auf das Ma\u00df beschr\u00e4nkt, das hinsichtlich Aktivit\u00e4t und Volumen der radioaktiven Abf\u00e4lle vern\u00fcnftigerweise realisierbar ist,<\/p>\n<p>2. die wechselseitigen Abh\u00e4ngigkeiten der einzelnen Schritte beim Anfall und bei der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abf\u00e4lle werden ber\u00fccksichtigt,<\/p>\n<p>3. abgebrannte Brennelemente und radioaktive Abf\u00e4lle werden sicher entsorgt, wobei im Hinblick auf die langfristige Sicherheit auch die Aspekte der passiven Sicherheit zu ber\u00fccksichtigen sind,<\/p>\n<p>4. die Durchf\u00fchrung von Ma\u00dfnahmen erfolgt nach einem abgestuften Konzept,<\/p>\n<p>5. die Kosten der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abf\u00e4lle werden nach Ma\u00dfgabe der hierzu erlassenen Rechtsvorschriften einschlie\u00dflich des Entsorgungsfondsgesetzes von den Abfallerzeugern getragen und<\/p>\n<p>6. in Bezug auf alle Stufen der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abf\u00e4lle wird ein faktengest\u00fctzter und dokumentierter Entscheidungsprozess angewendet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2364\">Inhaltsverzeichnis der Atomgesetz<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2367\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2367&text=Allgemeine+Vorschriften+%28Atomgesetz%29+%C2%A7+1+%E2%80%93+%C2%A7+2d\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a 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