{"id":2354,"date":"2021-07-22T20:19:29","date_gmt":"2021-07-22T20:19:29","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2354"},"modified":"2021-07-22T20:19:29","modified_gmt":"2021-07-22T20:19:29","slug":"x-und-xx-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerden-nrn-49646-10-und-3365-11","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2354","title":{"rendered":"X. und XX. gegen Deutschland (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerden Nrn. 49646\/10 und 3365\/11"},"content":{"rendered":"<p>Der 19&#8230; geborene Beschwerdef\u00fchrer begann seine berufliche Laufbahn in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) im Jahre [&#8230;] als Ingenieur. Vom [&#8230;] bis [&#8230;]<!--more--> war er stellvertretender Minister im Ministerium f\u00fcr [&#8230;]. Vom [&#8230;] bis [&#8230;] war er [&#8230;(in einem weiteren Amt innerhalb des Staatsapparates der DDR t\u00e4tig)]. Seit dem 1. Mai 1999 hatte der Beschwerdef\u00fchrer Anspruch auf eine Altersrente. Mit Wirkung vom 1. November 1968 wurde der Beschwerdef\u00fchrer in die freiwillige Zusatzversicherung der technischen Intelligenz und mit Wirkung vom 1. M\u00e4rz 1981 in die freiwillige zus\u00e4tzliche Altersversorgung f\u00fcr hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates aufgenommen. Inzwischen bezieht er eine monatliche Altersrente in H\u00f6he von 1.424.46 Euro. Am 22. Juli 1999 klagte der Beschwerdef\u00fchrer gegen die Berechnung seiner Rente, insbesondere gegen \u00a7 6 Abs. 2 Nr. 4 des Anspruchs- und Anwartschafts\u00fcberf\u00fchrungsgesetzes (AA\u00dcG), vor dem Sozialgericht Nordhausen. Am 31. Mai 2002 wies das Sozialgericht seine Klage zur\u00fcck, weil diese mit Blick auf die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des \u00a7 6 Abs. 2 Nr. 4 AA\u00dcG verfassungsrechtlich nicht von Belang sei. Am 25. Februar 2008 setzte das Th\u00fcringer Landessozialgericht das Verfahren teilweise aus, soweit die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des \u00a7 6 Abs. 2 AA\u00dcG in Frage stand, und legte die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor, weil es diese Bestimmung f\u00fcr verfassungswidrig hielt. Die Frage sei f\u00fcr diesen Fall erheblich, weil die Rente des Beschwerdef\u00fchrers sich um 160 Euro erh\u00f6hen w\u00fcrde, wenn sie ohne Ber\u00fccksichtigung dieser Bestimmung berechnet w\u00fcrde. Im \u00dcbrigen wies das Th\u00fcringer Landessozialgericht die Berufung zur\u00fcck.<\/p>\n<hr \/>\n<p style=\"text-align: center;\">F\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\n<em>Individualbeschwerden Nrn. 49646\/10 und 3365\/11<\/em><br \/>\n<strong>X. und XX. gegen Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 16. Oktober 2012 als Ausschuss mit den Richterinnen und dem Richter:<\/p>\n<p>Bostjan M. Zupancic, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAnn Power-Forde,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nsowie Stephen Phillips, stellvertretender Sektionskanzler,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die oben genannten Individualbeschwerden, die am 24. August bzw. 24. Dezember 2010 erhoben wurden,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden.<\/p>\n<p>SACHVERHALT<\/p>\n<p>Die beiden Beschwerdef\u00fchrer sind deutsche Staatsangeh\u00f6rige und werden vor dem Gerichtshof von Herrn C. und Frau C., Rechtsanw\u00e4lte in Berlin, vertreten.<\/p>\n<p><strong>A. Die Umst\u00e4nde des Falls<\/strong><\/p>\n<p>1. Der von den Beschwerdef\u00fchrern vorgebrachte Sachverhalt l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen.<\/p>\n<p><em>1. Beschwerdef\u00fchrer X.<\/em><\/p>\n<p>a) Berufliche Laufbahn<\/p>\n<p>2. Der 19&#8230; geborene Beschwerdef\u00fchrer begann seine berufliche Laufbahn in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) im Jahre [&#8230;] als Ingenieur. Vom [&#8230;] bis [&#8230;] war er stellvertretender Minister im Ministerium f\u00fcr [&#8230;]. Vom [&#8230;] bis [&#8230;] war er [&#8230;(in einem weiteren Amt innerhalb des Staatsapparates der DDR t\u00e4tig)]. Seit dem 1. Mai 1999 hatte der Beschwerdef\u00fchrer Anspruch auf eine Altersrente.<\/p>\n<p>3. Mit Wirkung vom 1. November 1968 wurde der Beschwerdef\u00fchrer in die freiwillige Zusatzversicherung der technischen Intelligenz und mit Wirkung vom 1. M\u00e4rz 1981 in die freiwillige zus\u00e4tzliche Altersversorgung f\u00fcr hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates aufgenommen. Inzwischen bezieht er eine monatliche Altersrente in H\u00f6he von 1.424.46 Euro.<\/p>\n<p>b) Das in Rede stehende Verfahren<\/p>\n<p>4. Am 22. Juli 1999 klagte der Beschwerdef\u00fchrer gegen die Berechnung seiner Rente, insbesondere gegen \u00a7 6 Abs. 2 Nr. 4 des Anspruchs- und Anwartschafts\u00fcberf\u00fchrungsgesetzes (AA\u00dcG), vor dem Sozialgericht Nordhausen.<\/p>\n<p>5. Am 31. Mai 2002 wies das Sozialgericht seine Klage zur\u00fcck, weil diese mit Blick auf die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des \u00a7 6 Abs. 2 Nr. 4 AA\u00dcG verfassungsrechtlich nicht von Belang sei.<\/p>\n<p>6. Am 25. Februar 2008 setzte das Th\u00fcringer Landessozialgericht das Verfahren teilweise aus, soweit die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des \u00a7 6 Abs. 2 AA\u00dcG in Frage stand, und legte die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor, weil es diese Bestimmung f\u00fcr verfassungswidrig hielt. Die Frage sei f\u00fcr diesen Fall erheblich, weil die Rente des Beschwerdef\u00fchrers sich um 160 Euro erh\u00f6hen w\u00fcrde, wenn sie ohne Ber\u00fccksichtigung dieser Bestimmung berechnet w\u00fcrde. Im \u00dcbrigen wies das Th\u00fcringer Landessozialgericht die Berufung zur\u00fcck.<\/p>\n<p>7. Am 6. Juli 2010 entschied das Bundesverfassungsgericht im gemeinsamen Verfahren \u00fcber die beide Beschwerdef\u00fchrer betreffenden Vorlagen. Es stellte fest, dass \u00a7 6 Abs. 2 AA\u00dcG mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Unter Hinweis auf seine Grundsatzentscheidungen vom 28. April 1999 zum Anspruchs- und Anwartschafts\u00fcberf\u00fchrungsgesetz (siehe \u201eEinschl\u00e4giges innerstaatliches Recht\u201c, unten) best\u00e4tigte das Bundesverfassungsgericht, dass Rentenanspr\u00fcche von DDR-B\u00fcrgern aus Sonderversorgungs- oder Zusatzversorgungssystemen dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz unterstehen. Bei der Neuordnung der erworbenen Versorgungsanspr\u00fcche nach der deutschen Wiedervereinigung habe dem Gesetzgeber jedoch ein besonders gro\u00dfer Gestaltungsspielraum zugestanden. Insbesondere durfte der Gesetzgeber Versorgungsleistungen k\u00fcrzen und ungerechtfertigte \u00fcberh\u00f6hte Leistungen anpassen. Das Bundesverfassungsgericht befand, dass der Ansatz des Gesetzgebers, an die Differenzierungen anzukn\u00fcpfen, die der erste demokratisch gew\u00e4hlte Gesetzgeber der DDR im Juni 1990 durch Begrenzung \u00fcberh\u00f6hter Anwartschaften von Personen in hohen staatlichen Funktionen vorgenommen hatte, sinnvoll war. Es betonte, dass die Rentenanspr\u00fcche der Beschwerdef\u00fchrer Eigentumsschutz allein in diesem eingeschr\u00e4nkten Sinn erlangten. Es f\u00fchrte zudem aus, dass \u00a7 6 Abs. 2 Nr. 4 AA\u00dcG nur weit herausgehobene sehr politisch gepr\u00e4gte Funktionen in der DDR erfasse. Die gesetzgeberische Annahme, dass diese Funktionstr\u00e4ger von einem System ungerechtfertigter Privilegien profitiert h\u00e4tten, sei rechtm\u00e4\u00dfig und teilweise sogar naheliegend. Das Bundesverfassungsgericht befand, dass die Rentenberechnung durch Anpassung der tats\u00e4chlichen Arbeitsverdienste der Beschwerdef\u00fchrer an das Durchschnittsentgelt in der DDR auch verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sei. Von dieser Berechnungsmethode seien nur die Monate erfasst, in denen die Beschwerdef\u00fchrer einer T\u00e4tigkeit als Minister oder Stellvertreter des Ministers nachgegangen waren. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die Renten der Beschwerdef\u00fchrer gleichwohl erheblich \u00fcber der DDR-Durchschnittsrente und weit \u00fcber dem Sozialhilfesatz l\u00e4gen.<\/p>\n<p><em>2. Beschwerdef\u00fchrer XX.<\/em><\/p>\n<p>a) Berufliche Laufbahn<\/p>\n<p>8. Der 19&#8230; geborenen Beschwerdef\u00fchrer war seit [&#8230;] Mitglied des Vorstands der [&#8230;]partei Deutschlands. Von [&#8230;] bis [&#8230;] war er Minister f\u00fcr [&#8230;] der DDR, von [&#8230;] bis [&#8230;] Stellvertreter des Ministers und Mitglied des Ministerrats, von [&#8230;] bis [&#8230;] Staatssekret\u00e4r im Ministerium f\u00fcr [&#8230;] und von [&#8230;] bis [&#8230;] Minister f\u00fcr [&#8230;]. Am 1. M\u00e4rz 1990 ging der Beschwerdef\u00fchrer in Rente.<\/p>\n<p>9. Von 1971 bis 1990 geh\u00f6rte er der freiwilligen zus\u00e4tzlichen Altersversorgung f\u00fcr hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates an. Von Juli bis Oktober 1990 bezog er eine gek\u00fcrzte Rente nach den seinerzeit geltenden DDR-Bestimmungen. Inzwischen erh\u00e4lt er eine monatliche Rente in H\u00f6he von ca. 1.179 Euro.<\/p>\n<p>b) Das in Rede stehende Verfahren<\/p>\n<p>10. Am 11. Dezember 1997 beantragte der Beschwerdef\u00fchrer beim Sozialgericht Berlin die gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung; er beanstandete die Berechnung seiner Rente und forderte einen h\u00f6heren Betrag. Er trug vor, dass sein Verdienst als Minister nicht \u00fcberh\u00f6ht gewesen sei und die Renten\u00fcberleitungsregelung willk\u00fcrlich sei.<\/p>\n<p>11. Das Sozialgericht Berlin setzte das Verfahren mehrfach aus, um den Ausgang verschiedener Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht in den Jahren 1999 und 2004 und sp\u00e4ter das Inkrafttreten der nachfolgenden gesetzlichen \u00c4nderungen, die sich auf die Rente des zweiten Beschwerdef\u00fchrers auswirkten, abzuwarten. Inzwischen wurde die Rente des Beschwerdef\u00fchrers in den Jahren 2000, 2002 und 2005 neu berechnet; daraus ergaben sich Nachzahlungen von insgesamt etwa 4.500 Euro.<\/p>\n<p>12. Am 9. Juni 2006 setzte das Sozialgericht Berlin das Verfahren erneut aus und legte die Frage der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des neu gefassten \u00a7 6 Abs. 2 AA\u00dcG dem Bundesverfassungsgericht vor. Das Gericht hatte festgestellt, dass die monatliche Rente des Beschwerdef\u00fchrers um 650 Euro erh\u00f6ht w\u00fcrde, wenn seine Rente nach seinem tats\u00e4chlichen Jahreseinkommen und nicht nach dem Durchschnittsverdienst der Besch\u00e4ftigten der DDR im Sinne des \u00a7 6 Abs. 2 AA\u00dcG berechnet w\u00fcrde. Das Gericht war \u00fcberzeugt, dass die Bestimmung verfassungswidrig sei, nachdem es Zeugen zu der Frage vernommen hatte, wie der Gesetzgeber in dem Gesetzgebungsverfahren festgelegt hatte, welche T\u00e4tigkeiten in der DDR privilegiert gewesen seien. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Methode nicht sinnvoll sei, wenn die Ma\u00dfst\u00e4be des Urteils des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1999 angelegt w\u00fcrden. Nach Auffassung des Gerichts waren die von einer Rentenk\u00fcrzung betroffenen Besch\u00e4ftigungen willk\u00fcrlich ausgew\u00e4hlt worden.<\/p>\n<p>13. Am 6. Juli 2010 erkl\u00e4rte das Bundesverfassungsgericht die Bestimmung f\u00fcr mit dem Grundgesetz vereinbar (siehe Rdnr. 1 Buchstabe b, oben).<\/p>\n<p>c) Weitere Entwicklungen<\/p>\n<p>14. Am 7.\u00a0Dezember 2011 teilte die Regierung dem Gerichtshof mit, dass ein Gesetz \u00fcber den Rechtsschutz bei \u00fcberlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, mit dem das Piloturteil in der Rechtssache R. .\/. Deutschland (Individualbeschwerde Nr.\u00a046344\/06, 2. September 2010) umgesetzt werde, im Bundesgesetzblatt ver\u00f6ffentlicht und am 3. Dezember 2011 in Kraft getreten sei.<\/p>\n<p>15. Im Dezember 2011 informierte der Gerichtshof den zweiten Beschwerdef\u00fchrer in der vorliegenden Rechtssache \u00fcber die gesetzliche Einf\u00fchrung des neuen Rechtsbehelfs und machte ihn auf die \u00dcbergangsbestimmung des Gesetzes aufmerksam. Unter Bezugnahme auf die Rechtssache Brusco .\/. Italien ((Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 69789\/01, EGMR 2001-IX) bat der Gerichtshof den zweiten Beschwerdef\u00fchrer, ihm mitzuteilen, ob er beabsichtige, innerhalb der in der \u00dcbergangsvorschrift des Gesetzes festgelegten Frist von dem neuen Rechtsbehelf Gebrauch zu machen.<\/p>\n<p>16. Der zweite Beschwerdef\u00fchrer teilte dem Gerichtshof mit, dass er von dem neuen Rechtsbehelf keinen Gebrauch machen wolle.<\/p>\n<p><strong>B. Einschl\u00e4giges innerstaatliches Recht und einschl\u00e4gige innerstaatliche Praxis<\/strong><\/p>\n<p>17. Das Rentenversicherungssystem der DDR bestand in der allgemeinen Sozialversicherung, die sich aus der Sozialpflichtversicherung und der freiwilligen Zusatzrentenversicherung zusammensetzte, sowie in einer Vielzahl von Zusatzversorgungssystemen.<\/p>\n<p>18. Artikel 20 Abs. 2 des Staatsvertrags \u00fcber die Schaffung einer W\u00e4hrungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e&#8230; Bisher erworbene Anspr\u00fcche und Anwartschaften werden in die Rentenversicherung \u00fcberf\u00fchrt, wobei Leistungen aufgrund von Sonderregelungen mit dem Ziel \u00fcberpr\u00fcft werden, ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen und \u00fcberh\u00f6hte Leistungen abzubauen &#8230;\u201c<\/p>\n<p>19. In dem zweiten der vier Urteile \u00fcber die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Regelung zur \u00dcberleitung der DDR-Renten vom 28. April 1999 (1 BvL 22\/95 and 1 BvL 34\/95) erkl\u00e4rte das Bundesverfassungsgericht \u00a7 6 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur \u00dcberf\u00fchrung der Anspr\u00fcche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (AA\u00dcG) f\u00fcr verfassungswidrig. Es befand, dass das Ziel des Gesetzgebers, Rentenanwartschaften von Personen, die ungerechtfertigte und \u00fcberh\u00f6hte Leistungen erhalten hatten, abzubauen, grunds\u00e4tzlich legitim und einsichtig gewesen sei. Die fraglichen Regelungen seien gleichwohl willk\u00fcrlich, weil bestimmte Personengruppen nur deshalb benachteiligt worden seien, weil sie Rechte aus einem bestimmten Zusatzversorgungssystem erworben h\u00e4tten und ihr Arbeitsentgelt eine bestimmte H\u00f6he \u00fcberstiegen habe. Obwohl beide Kriterien theoretisch geeignet seien, eine Leistung als \u201a\u201cungerechtfertigt\u201c zu bezeichnen, seien sie nicht ausreichend. Der Gesetzgeber habe die Einordnung nicht konkret auf eine hinreichende sachliche Grundlage gest\u00fctzt. Der Gesetzgeber habe zu ermitteln, in welchen beruflichen Bereichen die hochrangigen Funktion\u00e4re ungerechtfertigte Leistungen erhalten hatten.<\/p>\n<p>20. Die nachgebesserte Fassung des \u00a7 6 AA\u00dcG wurde vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 23. Juni 2004 wegen Ungleichbehandlung erneut f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt. Der Gesetzgeber sei verpflichtet, die Bestimmung bis zum 30. Juni 2005 nachzubessern; andernfalls werde sie unwirksam.<\/p>\n<p>21. Am 21. Juni 2005 \u00e4nderte der deutsche Gesetzgeber das Anspruchs- und Anwartschafts\u00fcberf\u00fchrungsgesetz. Der ge\u00e4nderte \u00a7 6 Abs. 2 trat r\u00fcckwirkend mit Wirkung vom 1. Juni 1983 in Kraft und lautet, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e(2) F\u00fcr Zeiten der Zugeh\u00f6rigkeit zu einem Versorgungssystem nach Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 bis zum 17. M\u00e4rz 1990, in denen eine Besch\u00e4ftigung oder T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt wurde als<\/p>\n<p>(&#8230;)<\/p>\n<p>4. Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats\u2011oder Ministerrat oder als ihre jeweiligen Stellvertreter,<\/p>\n<p>(&#8230;)<\/p>\n<p>ist den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst h\u00f6chstens der jeweilige Betrag der Anlage\u00a05 zugrunde zu legen.\u201c<\/p>\n<p>R\u00dcGEN<\/p>\n<p>22. Die Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgten vor dem Gerichtshof eine Verletzung ihres Rechts auf Achtung ihres Eigentums sowie diskriminierende Rechtsvorschriften zur Rentenberechnung, die gegen Artikel 14 der Konvention i. V. m. Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verstie\u00dfen. Sie beriefen sich auch auf Artikel 7 der Konvention, weil die Rentenk\u00fcrzung eine r\u00fcckwirkende strafende Wirkung gehabt habe. Sie bezogen sich ferner auf Artikel 6 Abs. 1 und 2 der Konvention wegen der angeblichen Ungerechtigkeit des Verfahrens und einer Verletzung der Unschuldsvermutung und machten eine Verletzung von Artikel 1 des Protokolls Nr.12 geltend. Zudem r\u00fcgte der zweite Beschwerdef\u00fchrer die Dauer des Verfahrens von zw\u00f6lf Jahren f\u00fcr zwei Instanzen.<\/p>\n<p>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/p>\n<p><strong>A. R\u00fcge nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention<\/strong><\/p>\n<p>23. Die Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgten eine Verletzung ihres Rechts auf Achtung ihres Eigentums sowie eine diskriminierende Politik, die gegen Artikel 14 der Konvention i. V. m. Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verstie\u00dfen.<\/p>\n<p>Artikel 14 der Konvention lautet:<\/p>\n<p>\u201eDer Genuss der in [der] Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugeh\u00f6rigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Verm\u00f6gens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gew\u00e4hrleisten.\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201eJede nat\u00fcrliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das \u00f6ffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grunds\u00e4tze des V\u00f6lkerrechts vorgesehenen Bedingungen.<\/p>\n<p>Absatz\u00a01 beeintr\u00e4chtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er f\u00fcr die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt.\u201c<\/p>\n<p>24. Die Beschwerdef\u00fchrer trugen vor, diskriminiert worden zu sein, weil bei der Berechnung ihrer Rentenanspr\u00fcche und -anwartschaften aus der Zeit ihrer T\u00e4tigkeit als Minister oder stellvertretender Minister der Durchschnittsverdienst in der DDR und nicht ihr tats\u00e4chliches Gehalt nach \u00a7 6 Abs. 2 Nr. 4 AA\u00dcG zugrunde gelegt wurde. Damit seien sie und andere Tr\u00e4ger hoher politischer \u00c4mter in der DDR willk\u00fcrlich herausgegriffen worden. Der deutsche Gesetzgeber sei keiner studienbasierten Methode gefolgt. Sie trugen insbesondere vor, dass das Gehalt, das sie als (stellvertretende) Minister bezogen hatten, nicht \u00fcberh\u00f6ht gewesen sei und ihren F\u00e4higkeiten und Verdiensten entsprochen habe. Sie betonten, dass selbst das Bundesverfassungsgericht anerkennen musste, dass der Gesetzgeber teilweise von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei, weil stellvertretende Minister weder rechtlich noch faktisch eine Weisungsbefugnis gegen\u00fcber dem Ministerium f\u00fcr Staatssicherheit gehabt h\u00e4tten. Mithin sei ihre Rente im Verh\u00e4ltnis zu ihren in der DDR erworbenen Anwartschaften auf ein au\u00dfergew\u00f6hnlich niedriges Niveau gek\u00fcrzt worden.<\/p>\n<p>25. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Grunds\u00e4tze, die allgemein in F\u00e4llen nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 gelten, in Bezug auf Sozialleistungen gleicherma\u00dfen erheblich. Dieser Artikel erzeugt insbesondere kein Recht auf Eigentumserwerb. Er beschr\u00e4nkt nicht die Freiheit der Vertragsstaaten bei der Entscheidung \u00fcber die Schaffung einer Form von Sozialversicherungssystem oder bei der Bestimmung der Art oder H\u00f6he der nach diesem System zu erbringenden Leistungen. Wenn in einem Vertragsstaat jedoch Rechtsvorschriften bestehen, die die Zahlung einer Sozialleistung &#8211; gleichviel ob aufgrund vorheriger Beitragszahlungen &#8211; von Rechts wegen vorsehen, ist davon auszugehen, dass diese Rechtsvorschriften ein Eigentumsrecht, das unter Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 f\u00e4llt, f\u00fcr Personen erzeugen, die die Voraussetzungen dieser Vorschriften erf\u00fcllen (siehe Stummer .\/. \u00d6sterreich [GK],Individualbeschwerde Nr. 37452\/02, Rdnr. 82, EGMR\u00a02011, und Stec u. a. .\/.Vereinigtes K\u00f6nigreich (Entsch.) [GK], Individualbeschwerden Nrn.\u00a065731\/01 und 65900\/01, Rdnr. 54, EGMR 2005\u2011X).<\/p>\n<p>26. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Bundesverfassungsgericht die durch den Staatsvertrag und Einigungsvertrag ge\u00e4nderten DDR-Rentenanspr\u00fcche mehrmals grunds\u00e4tzlich als Eigentumsrecht behandelt hat, das dem grundgesetzlich garantierten Eigentumsschutz unterstehe. Der Gerichtshof sieht keinen Grund f\u00fcr eine andere Einordnung der genannten Rechte.<\/p>\n<p>27. Obwohl Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 kein Recht auf Erhalt irgendwelcher Sozialleistungen einschlie\u00dft, muss ein Staat, wenn er sich f\u00fcr den Aufbau eines Sozialleistungssystems entscheidet, dies auf eine mit Artikel 14 vereinbare Weise tun (siehe Stummer, a. a. O. Rdnr. 83, und Andrejeva .\/. Lettland [GK], Individualbeschwerde Nr. 55707\/00, Rdnr.\u00a079, EGMR 2009). Der Gerichtshof weist darauf hin, dass eine unterschiedliche Behandlung im Sinne von Artikel 14 diskriminierend ist, wenn es f\u00fcr sie \u201ekeine objektive und angemessene Rechtfertigung gibt\u201c, d.h. wenn mit ihr kein \u201elegitimes Ziel\u201c verfolgt wird oder \u201edie eingesetzten Mittel zum angestrebten Ziel nicht in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis stehen\u201c. \u00dcberdies haben die Vertragsstaaten einen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Frage, ob und inwieweit Unterschiede bei ansonsten \u00e4hnlichen Situationen eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (siehe Stummer, a. a. O. Rdnr. 88).<\/p>\n<p>28. Der Gerichtshof merkt an, dass die Renten der Beschwerdef\u00fchrer nach \u00a7 6 Abs. 2 Nr. 4 AA\u00dcG, der nur f\u00fcr einen begrenzten Kreis von Personen in herausgehobenen Positionen gilt, so berechnet wurden, dass sich eine erheblich niedrigere monatliche Rente ergibt. Der Gerichtshof h\u00e4lt diese Behandlung aus folgenden Gr\u00fcnden jedoch nicht f\u00fcr im Sinne von Artikel 14 der Konvention diskriminierend:<\/p>\n<p>29. Erstens dient \u00a7 6 Abs. 2 AA\u00dcG dem rechtm\u00e4\u00dfigen Ziel, \u201eungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen und \u00fcberh\u00f6hte Leistungen abzubauen\u201c, wie Artikel 20 Abs. 2 des Staatsvertrags bestimmt (siehe S. .\/.Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 52442\/99, 2. M\u00e4rz 2000, und G. .\/.Deutschland (Teilentsch.), Individualbeschwerde Nr. 52447\/99, 24. Januar 2002). Beide F\u00e4lle betreffen ein \u00e4hnliches Versorgungssystem f\u00fcr hochrangige Mitarbeiter des ehemaligen Ministeriums f\u00fcr Staatssicherheit (STASI) nach \u00a7 7 AA\u00dcG.<\/p>\n<p>30. Zweitens h\u00e4lt der Gerichtshof die Berechnungsmethode nicht f\u00fcr unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Vertragsstaaten, insbesondere in dem einzigartigen Kontext der deutschen Wiedervereinigung, einen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Frage haben, ob eine \u201eandere\u201c oder \u201e\u00e4hnliche\u201c Situation vorliegt (siehe M. u. a. .\/. Deutschland (Entsch.) [GK], Individualbeschwerden Nrn. 71916\/01, 71917\/01 und 10260\/02, Rdnr. 74 ff. EGMR 2005\u2011V). Der Gerichtshof merkt an, dass die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 6. Juli 2010 daf\u00fcr vorgebrachten Gr\u00fcnde, dass die Differenzierung nicht als willk\u00fcrlich und unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig angesehen werden k\u00f6nne, \u00fcberzeugend sind. Selbstverst\u00e4ndlich waren Positionen, wie sie die Beschwerdef\u00fchrer innehatten, exponiert und privilegiert. Mithin begrenzte der letzte Gesetzgeber der DDR im Juni 1990 Versorgungsanspr\u00fcche ehemaliger Minister und stellvertretender Minister der DDR, weil sie als zu hoch eingestuft wurden. Die Beschwerdef\u00fchrer haben keine \u00fcberzeugenden Argumente vorgetragen, um die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts zu widerlegen.<\/p>\n<p>31. Der Gerichtshof merkt an, dass die Anwendung des \u00a7 6 Abs. 2 AA\u00dcG die Beschwerdef\u00fchrer nicht mittellos l\u00e4sst. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die verbleibenden Renten der Beschwerdef\u00fchrer \u00fcber dem Sozialhilfeniveau und immer noch \u00fcber der Durchschnittsrente eines fr\u00fcheren B\u00fcrgers der DDR l\u00e4gen.<\/p>\n<p>32. Deshalb verst\u00f6\u00dft die Neuberechnung der Rente f\u00fcr bestimmte Personen, die innerhalb der politischen Elite der DDR eine weit herausgehobene und verantwortliche Stellung innehatten, nicht gegen Artikel 14 der Konvention i. V. m. Artikel 1 des Protokolls Nr. 1.<\/p>\n<p>33. Folglich ist diese R\u00fcge offensichtlich unbegr\u00fcndet im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a der Konvention.<\/p>\n<p><strong>B. R\u00fcge nach Artikel 7<\/strong><\/p>\n<p>34. Die Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgten eine angebliche Verletzung von Artikel 7 der Konvention. Sie vergleichen die Methode, die bei der Berechnung der Rentenanspr\u00fcche f\u00fcr ehemalige DDR Minister und ihre Stellvertreter angewandt wurde, mit einer Strafe im Sinne von Artikel 7 der Konvention.<\/p>\n<p>35. Artikel 7 der Konvention lautet:<\/p>\n<p>\u201e1. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verh\u00e4ngt werden.<\/p>\n<p>2. Dieser Artikel schlie\u00dft nicht aus, dass jemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den von den zivilisierten V\u00f6lkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrunds\u00e4tzen strafbar war.\u201c<\/p>\n<p>36. Der Gerichtshof erinnert daran, dass der Begriff der \u201eStrafe\u201d in Artikel 7 autonom ist; es ist n\u00e4mlich Aufgabe des Gerichtshofs festzustellen, ob eine bestimmte Ma\u00dfnahme eine \u201eStrafe\u201c darstellt. Aus dem Wortlaut von Artikel 7 ergibt sich, dass der Ausgangspunkt f\u00fcr die Pr\u00fcfung, ob es sich bei der betreffenden Ma\u00dfnahme um eine \u201eStrafe\u201c handelt, die Frage ist, ob sie im Anschluss an eine Verurteilung wegen einer \u201eStraftat\u201c verh\u00e4ngt wird. Andere Faktoren, die in diesem Zusammenhang als ma\u00dfgeblich ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen, sind die Art und der Zweck der fraglichen Ma\u00dfnahme, ihre Charakterisierung nach innerstaatlichem Recht, die mit ihrer Schaffung und Umsetzung verbundenen Verfahren und die Schwere der Ma\u00dfnahme (siehe Welch .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, 9. Februar 1995, Rdnr. 26 ff., Serie A Bd. 307\u2011A, und Adamson .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 42293\/98, 26.\u00a0Januar\u00a01999).<\/p>\n<p>37. Die nachteilige Berechnung von Rentenanspr\u00fcchen erf\u00fcllt keine der Voraussetzungen f\u00fcr eine \u201eStrafe\u201c im oben genannten Sinn. Die Rente wird unabh\u00e4ngig von einer strafrechtlichen Verurteilung in einem gesetzlich vorgeschriebenen Verwaltungsverfahren ohne jedes weitere Verfahren berechnet.<\/p>\n<p>38. Folglich ist diese R\u00fcge offensichtlich unbegr\u00fcndet im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a der Konvention.<\/p>\n<p><strong>C. R\u00fcge des zweiten Beschwerdef\u00fchrers nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention hinsichtlich der Verfahrensdauer<\/strong><\/p>\n<p>39. Der zweite Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention die Dauer des Verfahrens. Die genannte Vorschrift hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eJede Person hat ein Recht darauf, dass \u00fcber Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Anspr\u00fcche und Verpflichtungen oder \u00fcber eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage. von einem &#8230; Gericht in einem &#8230; Verfahren &#8230; innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.\u201d<\/p>\n<p>40. In T. .\/. Deutschland ((Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 53126\/07, Rdnr. 40 ff., 29. Mai 2012) \u2013 einer Rechtssache, bei der der Beschwerdef\u00fchrer wie der zweite Beschwerdef\u00fchrer erkl\u00e4rte, von dem neuen innerstaatlichen Rechtsbehelf keinen Gebrauch machen zu wollen \u2013 stellte der Gerichtshof fest, dass aufgrund des Grundsatzes der Subsidiarit\u00e4t einer internationalen Jurisdiktion auch Beschwerdef\u00fchrer, die ihre Individualbeschwerde vor Einf\u00fchrung des innerstaatlichen Rechtsbehelfs bei diesem Gerichtshof erhoben hatten, von diesem neuen Rechtsbehelf Gebrauch machen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>41. In vorliegendem Fall sieht der Gerichtshof keinen Grund, zu einer anderen Schlussfolgerung zu kommen. Daraus folgt, dass diese R\u00fcge nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a01 und 4 der Konvention wegen Nichtersch\u00f6pfung des innerstaatlichen Rechtswegs zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p><strong>D. Die \u00fcbrigen R\u00fcgen der Beschwerdef\u00fchrer<\/strong><\/p>\n<p>42. Unter Bezugnahme auf andere Artikel der Konvention und ihrer Protokolle r\u00fcgten die Beschwerdef\u00fchrer weitere Aspekte im Zusammenhang mit den oben genannten Verfahren.<\/p>\n<p>43. Unter Ber\u00fccksichtigung aller ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Unterlagen und soweit die R\u00fcgen unter seine Zust\u00e4ndigkeit fallen, stellt der Gerichtshof fest, dass es diesbez\u00fcglich keine Anzeichen f\u00fcr eine Verletzung der in diesen Bestimmungen bezeichneten Rechte und Freiheiten gibt. Daraus folgt, dass dieser Teil der Individualbeschwerden nach Artikel 35 Abs. 1 und 3 Buchstabe a sowie Abs. 4 der Konvention als offensichtlich unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden entscheidet der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerden zu verbinden;<\/p>\n<p>die Individualbeschwerden werden f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Stephen Phillips \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Bo\u0161tjan M. Zupan\u010di\u010d<br \/>\nStellvertretender Kanzler \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2354\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2354&text=X.+und+XX.+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerden+Nrn.+49646%2F10+und+3365%2F11\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2354&title=X.+und+XX.+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerden+Nrn.+49646%2F10+und+3365%2F11\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2354&description=X.+und+XX.+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerden+Nrn.+49646%2F10+und+3365%2F11\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 19&#8230; geborene Beschwerdef\u00fchrer begann seine berufliche Laufbahn in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) im Jahre [&#8230;] als Ingenieur. 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