{"id":2352,"date":"2021-07-22T20:07:43","date_gmt":"2021-07-22T20:07:43","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2352"},"modified":"2021-07-22T20:07:43","modified_gmt":"2021-07-22T20:07:43","slug":"enke-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-545-08","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2352","title":{"rendered":"ENKE gegen Deutschland (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 545\/08"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">F\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerde Nr. 545\/08<br \/>\nE. .\/. Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 9. Oktober 2012 als Kammer mit der Richterin und den Richtern<\/p>\n<p>Dean Spielmann, Pr\u00e4sident,<br \/>\nMark Villiger,<br \/>\nKarel Jungwiert,<br \/>\nBo\u0161tjan M. Zupan\u010di\u010d,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nAndr\u00e9 Potocki,<br \/>\nPaul Lemmens,<\/p>\n<p>sowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden:<\/p>\n<p>SACHVERHALT<\/p>\n<p>Der 19.. geborene Beschwerdef\u00fchrer, E., ist deutscher Staatsangeh\u00f6riger und in C. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von Frau B., Rechtsanw\u00e4ltin in B., vertreten.<\/p>\n<p><strong>A. Die Umst\u00e4nde des Falls<\/strong><\/p>\n<p>Der vom Beschwerdef\u00fchrer vorgebrachte Sachverhalt l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfas\u00adsen.<\/p>\n<p><em>1. Hintergrund der Rechtssache<\/em><\/p>\n<p>Der Sohn des Beschwerdef\u00fchrers wurde im April 19.. nichtehelich geboren. Nach der Eheschlie\u00dfung mit der Kindesmutter erhielt der Beschwerdef\u00fchrer noch im selben Jahr die gemeinsame Personensorge. Im Februar\u00a01998 trennten sich die Eheleute. Im Oktober 1999 zogen die Ehefrau des Beschwerdef\u00fchrers und ihr gemeinsamer Sohn in eine andere Woh\u00adnung um. Bis zum 18. Juli 2000 wohnte das Kind jedoch an drei Tagen in der Woche beim Beschwerdef\u00fchrer.<\/p>\n<p><em>2. Das erste Sorgerechtsverfahren<\/em><\/p>\n<p>Am 1.\u00a0Juli 1999 beantragte die Kindesmutter beim Amtsgericht Cuxhaven, das Aufent\u00adhaltsbestimmungsrecht f\u00fcr das Kind auf sie zu \u00fcbertragen. Am 18.\u00a0August 1999 beantragte der Beschwerdef\u00fchrer, ihm das Sorgerecht, hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht f\u00fcr das Kind zu \u00fcbertragen. Am 19.\u00a0August 1999 beantragte die Kindesmutter beim Amtsgericht, ihr das Sorgerecht per einstweiliger Anordnung vorl\u00e4ufig zu \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>In einer m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 20.\u00a0August 1999 beantragte die Kindesmutter, das Sorgerecht f\u00fcr das Kind auf sie zu \u00fcbertragen. Mit Beschluss vom 20.\u00a0August 1999 ordnete das Amtsgericht die Einholung eines psychologischen Sachver\u00adst\u00e4ndigengutachtens zu der Frage an, welchem Elternteil die Personensorge f\u00fcr das Kind \u00fcbertragen werden sollte.<\/p>\n<p>Nach Exploration der Eltern und des Kindes erstattete der Sachverst\u00e4ndige am 22.\u00a0Mai 2000 ein 86\u00a0Seiten langes Sachverst\u00e4ndigengutachten. Er befand, das Kind solle bei seiner Mutter wohnen, und empfahl eine gemeinsame Sorgerechtsregelung, vorausgesetzt, die Eltern w\u00fcrden mit professioneller Hilfe ihre pers\u00f6nlichen Streitigkeiten \u00fcberwinden.<\/p>\n<p>Am 23.\u00a0Juni 2000 beantragte der Beschwerdef\u00fchrer beim Amtsgericht, ihm per einstweili\u00adger Verf\u00fcgung das Aufenthaltsbestimmungsrecht f\u00fcr das Kind zu \u00fcbertragen. W\u00e4hrend einer m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 26.\u00a0Juni 2000 nahm der Beschwerdef\u00fch\u00adrer seinen Sorgerechtsantrag zur\u00fcck und beschr\u00e4nkte seinen Antrag auf das Aufenthaltsbe\u00adstimmungsrecht f\u00fcr das Kind.<\/p>\n<p>Mit Beschluss vom 18.\u00a0Juli 2000 \u00fcbertrug das Amtsgericht der Mutter das alleinige Sorge\u00adrecht f\u00fcr die Zeit des Getrenntlebens der Parteien. Das Gericht war der Auffassung, das Kind habe eine engere emotionale Bindung zu seiner Mutter und solle daher bei ihr bleiben. Unter den vorliegenden Umst\u00e4nden sei die gemeinsame Aus\u00fcbung des Sorgerechts dem Kindes\u00adwohl nicht dienlich, da es zwischen den Elternteilen fortw\u00e4hrend zu Streitereien komme und sie sich bei grundlegenden Entscheidungen f\u00fcr das Kind nicht einigen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Mit Beschluss vom 5. Januar 2001 wies das Oberlandesgericht Celle die Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zur\u00fcck. Es \u00e4u\u00dferte Bedenken im Hinblick auf die Kooperationsbereitschaft der Eltern. Das Oberlandesgericht Celle ber\u00fcck\u00adsichtigte die Spannungen zwischen dem Beschwerdef\u00fchrer und seiner Ehefrau und vertrat die Auffassung, die Eltern k\u00f6nnten allem Anschein nach wichtige Fragen nicht im Sinne des Kindeswohls gemeinsam entscheiden.<\/p>\n<p><em>3. Das Ehescheidungsverfahren und das zweite Sorgerechtsverfahren<\/em><\/p>\n<p>Am 13.\u00a0M\u00e4rz 2001 beantragte der Beschwerdef\u00fchrer beim Amtsgericht Cuxhaven schrift\u00adlich eine Ab\u00e4nderung der Sorgerechtsregelung. Er trug vor, dass sich die Umst\u00e4nde ma\u00df\u00adgeblich ver\u00e4ndert h\u00e4tten. Die Parteien seien nunmehr bereit und in der Lage, zum Wohl des Kindes zusammenzuarbeiten und gemeinsame Entscheidungen zu treffen. Der Beschwer\u00addef\u00fchrer forderte das Amtsgericht auf, f\u00fcr den Fall der rechtskr\u00e4ftigen Scheidung die ge\u00admeinsame elterliche Sorge anzuordnen. Au\u00dferdem stellte er beim Amtsgericht einen Antrag auf Bestellung eines Verfahrenspflegers f\u00fcr das Kind.<\/p>\n<p>Im Verlauf einer Anh\u00f6rung vor dem Amtsgericht am 16.\u00a0M\u00e4rz 2003 widersprach die Ehe\u00adfrau des Beschwerdef\u00fchrers dem Antrag auf Zuerkennung der gemeinsamen Sorge. Bei einer weiteren Anh\u00f6rung vor dem Amtsgericht am 31.\u00a0August 2003 lehnte der Rechtsanwalt der Ehefrau des Beschwerdef\u00fchrers eine g\u00fctliche Einigung in Bezug auf die Sorgerechtsre\u00adgelung ab. Bei dieser Anh\u00f6rung waren weder die Ehefrau des Beschwerdef\u00fchrers noch ihr gemeinsamer Sohn anwesend.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 31.\u00a0Oktober 2003 sprach das Amtsgericht Cuxhaven die Scheidung aus. Gleichzeitig wies es den Antrag des Beschwerdef\u00fchrers auf Anordnung des gemeinsamen Sorgerechts zur\u00fcck. Das Amtsgericht berief sich insoweit auf \u00a7\u00a01696 BGB (siehe \u201eDas ein\u00adschl\u00e4gige innerstaatliche Recht\u201c) und stellte fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer keine triftigen, das Kindeswohl ber\u00fchrenden Gr\u00fcnde vorgetragen habe, die zu einer anderen Regelung der elterlichen Sorge f\u00fchren k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer legte Beschwerde ein. Er wies u.\u00a0a. darauf hin, dass die Sorge\u00adrechtsentscheidung nicht mehr den Gegebenheiten entspreche. Der Beschwerdef\u00fchrer trug vor, dass vor dem Hintergrund des Ehescheidungsverfahrens die Spannungen nachgelassen h\u00e4tten und sich die Zusammenarbeit mit der Kindesmutter im Alltag bew\u00e4hrt habe. \u00dcberdies sei die Sorgerechtsentscheidung des Amtsgerichts nur f\u00fcr die Zeit des Getrenntlebens ge\u00adtroffen worden und somit vorl\u00e4ufig gewesen. Er stellte beim Oberlandesgericht Celle einen Antrag auf Einholung eines neuen Sachverst\u00e4ndigengutachtens sowie auf pers\u00f6nliche Anh\u00f6\u00adrung der Kindesmutter.<\/p>\n<p>Am 12. M\u00e4rz 2004 wies das Oberlandesgericht Celle die Beschwerde des Beschwerde\u00adf\u00fchrers zur\u00fcck. Es st\u00fctzte sich auf \u00a7\u00a01696 sowie \u00a7\u00a01671 Abs.\u00a02 BGB. Unter Bezugnahme auf die st\u00e4ndige Rechtsprechung unterstrich es, dass zwischen der gemeinsamen elterlichen Sorge und der Alleinsorge kein Regel-Ausnahme-Verh\u00e4ltnis in dem Sinne bestehe, dass die Alleinsorge eines Elternteils nur als ultima ratio in Betracht kommen sollte. Es gen\u00fcge f\u00fcr die Ab\u00e4nderung einer Sorgerechtsentscheidung nicht, dass sie dem Kindeswohl gen\u00fcgen w\u00fcrde; vielmehr m\u00fcssten die Vorteile der erstrebten Korrektur-Regelung die mit der \u00c4nde\u00adrung verbundenen Nachteile deutlich \u00fcberwiegen. Dem Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers sei nicht zu entnehmen, worin ein triftiger Grund f\u00fcr die Ab\u00e4nderung der Sorgerechtsrege\u00adlung liegen solle. Das Oberlandesgericht Celle war der Auffassung, dass, auch wenn davon auszugehen sei, dass die gemeinsame elterliche Sorge, wie behauptet, bereits t\u00e4glich prak\u00adtiziert werde, zus\u00e4tzlich der gemeinsame Wille der Eltern zur Neubegr\u00fcndung der elterlichen Sorge vorhanden sein m\u00fcsse. Davon k\u00f6nne angesichts der Weigerung der Ehefrau des Be\u00adschwerdef\u00fchrers, die Sorgerechtsregelung zu \u00e4ndern, aber gerade nicht ausgegangen wer\u00adden. Das Oberlandesgericht Celle war ferner der Auffassung, dass der Beschwerdef\u00fchrer sich nicht darauf berufen k\u00f6nne, dass eine Ver\u00e4nderung der f\u00fcr die urspr\u00fcngliche Sorge\u00adrechtsentscheidung ma\u00dfgebenden Umst\u00e4nde dahingehend eingetreten sei, dass die Eltern ihre zur Zeit der Trennung in Bezug auf die Erziehung des Kindes bestehenden Streitigkeiten aufgegeben h\u00e4tten und zur Kommunikation bereit seien. Es stellte fest, dass nicht erkennbar sei, dass die gemeinsame elterliche Sorge und eine Beteiligung des Beschwerdef\u00fchrers bei Entscheidungen von erheblicher Tragweite und Bedeutung tats\u00e4chlich f\u00fcr das Kind von Vor\u00adteil w\u00e4ren.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 23.\u00a0April 2004 erhob der Beschwerdef\u00fchrer Verfassungsbeschwerde mit dem Vorbringen, dass die Gerichte es vers\u00e4umt h\u00e4tten, die in der Trennungsphase ge\u00adtroffene Sorgerechtsentscheidung nach der Ehescheidung von Amts wegen zu \u00fcberpr\u00fcfen. Er machte geltend, dass die hohe Schwelle, die in \u00a7\u00a01696 BGB f\u00fcr eine Ab\u00e4nderung der Sorgerechtsregelung von der Alleinsorge zur gemeinsamen Sorge vorgesehen sei, eine \u00c4n\u00adderung ohne die Zustimmung des anderen Elternteils selbst dann unm\u00f6glich mache, wenn die gemeinsame Sorge im Alltag praktiziert werde. Am 22. Juni 2007 lehnte es das Bundes\u00adverfassungsgericht ohne weitere Begr\u00fcndung ab, die Verfassungsbeschwerde zur Entschei\u00addung anzunehmen.<\/p>\n<p><strong>B. Das einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht<\/strong><\/p>\n<p>Nach Artikel 6 Abs. 2 des Grundgesetzes sind die Pflege und Erziehung der Kinder das nat\u00fcrliche Recht der Eltern und die zuv\u00f6rderst ihnen obliegende Pflicht. \u00dcber ihre Bet\u00e4tigung wacht die staatliche Gemeinschaft.<\/p>\n<p>Die einschl\u00e4gigen Vorschriften des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches lauten:<\/p>\n<p>\u00a7\u00a01671 Getrenntleben bei gemeinsamer elterlicher Sorge<\/p>\n<p>\u201e(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vor\u00fcbergehend ge\u00adtrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein \u00fcbertr\u00e4gt.<\/p>\n<p>(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit<\/p>\n<p>1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, dass das Kind das 14. Lebensjahr vollen\u00addet hat und der \u00dcbertragung widerspricht, oder<\/p>\n<p>2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die \u00dcbertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht (&#8230;)\u201c.<\/p>\n<p>(&#8230;)<\/p>\n<p>\u00a7\u00a01696 Ab\u00e4nderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche<\/p>\n<p>\u201e(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu \u00e4ndern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig ber\u00fchrenden Gr\u00fcnden an\u00adgezeigt ist. (&#8230;). \u201c<\/p>\n<p>R\u00dcGEN<\/p>\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte nach den Artikeln 6, 8 und 14 der Konvention, dass sein Recht auf Achtung seines Familienlebens durch die Versagung der gemeinsamen elterlichen Sorge f\u00fcr seinen Sohn verletzt worden sei. Der Beschwerdef\u00fchrer vertrat die Auffassung, dass die gemeinsame elterliche Sorge grunds\u00e4tzlich dem Wohl des Kindes dienlich sei. Er machte geltend, dass die strengen Voraussetzungen, die f\u00fcr eine Ab\u00e4nderung einer Sorge\u00adrechtsentscheidung ohne die Zustimmung des anderen Elternteils g\u00e4lten, in der Praxis nicht erf\u00fcllbar seien und eine Ab\u00e4nderung somit faktisch unm\u00f6glich machten.<\/p>\n<p>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/p>\n<p>1. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte, dass die Gerichtsentscheidungen, mit denen ihm die ge\u00admeinsame elterliche Sorge versagt worden sei, sein Recht auf Achtung seines Familienle\u00adbens mit seinem Sohn verletzt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Er berief sich auf Artikel 8, der wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201c(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Woh\u00adnung und ihrer Korrespondenz.<\/p>\n<p>(2) Eine Beh\u00f6rde darf in die Aus\u00fcbung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist f\u00fcr die nationale oder \u00f6ffentliche Sicherheit, f\u00fcr das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verh\u00fctung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.\u201c<\/p>\n<p>Der Gerichtshof weist zun\u00e4chst darauf hin, dass f\u00fcr einen Elternteil und sein Kind das Zu\u00adsammensein einen grundlegenden Bestandteil des Familienlebens darstellt, selbst wenn die Beziehung zwischen den Eltern zerbrochen ist, und innerstaatliche Ma\u00dfnahmen, welche die Betroffenen an diesem Zusammensein hindern, einen Eingriff in das durch Artikel\u00a08 ge\u00adsch\u00fctzte Recht bedeuten (siehe u.\u00a0a. E. .\/. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a025735\/94, Rdnr.\u00a043, ECHR 2000-VIII). Dass die gemeinsame elterliche Sorge nicht wie\u00adderhergestellt wurde und er somit an Entscheidungen z.\u00a0B. \u00fcber die Erziehung und Betreu\u00adung seines Sohnes sowie an der Bestimmung seines Aufenthalts nicht beteiligt war, stellte einen Eingriff in sein Recht auf Achtung seines Familienlebens dar.<\/p>\n<p>Es ist daher zu pr\u00fcfen, ob dieser Eingriff den in Artikel\u00a08 Abs.\u00a02 vorgesehenen Erforder\u00adnissen gen\u00fcgte, n\u00e4mlich ob er \u201egesetzlich vorgesehen\u201c war, ein oder mehrere Ziele verfolgte, die nach Absatz 2 dieser Bestimmung legitim sind, und als \u201ein einer demokratischen Gesell\u00adschaft notwendig\u201c angesehen werden kann.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof stellt fest, dass die Entscheidungen der deutschen Gerichte auf inner\u00adstaatlichem Recht, n\u00e4mlich auf \u00a7 1696 BGB, beruhten. Wenn der Beschwerdef\u00fchrer auch geltend macht, dass die nach dieser Bestimmung vorgesehenen strengen Voraussetzungen eine Ab\u00e4nderung der Regelung in Bezug auf die elterliche Sorge unm\u00f6glich machten und daher rechtswidrig seien, wird erneut darauf hinwiesen, dass der Gerichtshof in Rechtssa\u00adchen, die sich aus Individualbeschwerden ergeben, die innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht abstrakt pr\u00fcft; er muss vielmehr pr\u00fcfen, in welcher Weise diese Rechtsvorschriften un\u00adter den jeweiligen Umst\u00e4nden des Falls auf den Beschwerdef\u00fchrer oder die Beschwerdef\u00fch\u00adrerin angewendet wurden (siehe u.\u00a0a. S. .\/. Deutschland, [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a030943\/96, Rdnr.\u00a087, ECHR 2003\u2011VIII).<\/p>\n<p>Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass \u00a7\u00a01696 BGB u.\u00a0a. zum Ziel hat, Kinder vor fortw\u00e4h\u00adrenden Sorgerechtsverfahren zu sch\u00fctzen und f\u00fcr eine stabile und dauerhafte Sorgesituation zu sorgen. Er ist somit auf das legitime Ziel gerichtet, die \u201eGesundheit\u201c und die \u201eRechte und Freiheiten anderer\u201c zu sch\u00fctzen.<\/p>\n<p>Bei der Entscheidung dar\u00fcber, ob die Versagung der gemeinsamen Sorge \u201ein einer de\u00admokratischen Gesellschaft notwendig\u201c war, hat der Gerichtshof zu pr\u00fcfen, ob die zur Recht\u00adfertigung dieser Ma\u00dfnahme angef\u00fchrten Gr\u00fcnde in Anbetracht der Rechtssache insgesamt im Sinne von Artikel 8 Abs.\u00a02 der Konvention zutreffend und ausreichend waren. In Sorge\u00adrechtssachen ist das Wohl des Kindes von vorrangiger Bedeutung. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Gerichte bei der Zur\u00fcckweisung des Antrags des Beschwerdef\u00fchrers auf ihre urspr\u00fcngliche, zum Wohl seines Sohnes getroffene Sorgerechtsentscheidung Bezug ge\u00adnommen sowie darauf abgestellt haben, dass er nicht triftig begr\u00fcndet habe, warum eine Ab\u00e4nderung f\u00fcr seinen Sohn von Vorteil w\u00e4re. Die innerstaatlichen Gerichte haben also zu\u00adtreffende Gr\u00fcnde f\u00fcr ihre Entscheidung angef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Um beurteilen zu k\u00f6nnen, ob diese Gr\u00fcnde hinreichend waren, h\u00e4lt der Gerichtshof es f\u00fcr erforderlich, gleichzeitig auch zu pr\u00fcfen, ob der Entscheidungsprozess als Ganzes fair war und dem Beschwerdef\u00fchrer den erforderlichen Schutz seiner Interessen zuteil werden lie\u00df (siehe S. .\/.\u00a0Deutschland, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a068).<\/p>\n<p>Der Gerichtshof stellt erstens fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer pers\u00f6nlich unmittelbar an dem Verfahren beteiligt und anwaltlich vertreten war. Er nimmt auch zur Kenntnis, dass der Beschwerdef\u00fchrer Gelegenheit hatte, die erstinstanzliche Entscheidung vor dem Rechtsmit\u00adtelgericht anzufechten. Au\u00dferdem haben die innerstaatlichen Gerichte der Familiensituation insgesamt Rechnung getragen. Es trifft zwar zu, dass die Gerichte den Antrag des Be\u00adschwerdef\u00fchrers auf Erhebung eines neuen Sachverst\u00e4ndigenbeweises ablehnten, aber der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer das erneute Verfahren bereits zwei Mo\u00adnate nach Best\u00e4tigung der bestehenden Sorgerechtsentscheidung durch das Oberlandesge\u00adricht angestrengt hatte. Es erscheint nicht unangemessen, dass sich die innerstaatlichen Gerichte auch auf das in diesem vorangegangenen Verfahren erstattete Sachverst\u00e4ndigen\u00adgutachten gest\u00fctzt haben, in dem eine eingehende Analyse der Familiensituation des Be\u00adschwerdef\u00fchrers enthalten war.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof stellt zweitens fest, dass die Ehefrau des Beschwerdef\u00fchrers in der An\u00adh\u00f6rung vor dem Amtsgericht am 16.\u00a0M\u00e4rz 2003 jede Ab\u00e4nderung der Sorgerechtsregelung strikt abgelehnt und ihr Anwalt diese Ablehnung in der Anh\u00f6rung am 31.\u00a0August 2003 best\u00e4\u00adtigt hat. Vor diesem Hintergrund erscheint die Feststellung der innerstaatlichen Gerichte, dass die in Fragen der Erziehung des Kindes bestehenden Streitigkeiten zwischen dem Be\u00adschwerdef\u00fchrer und der Kindesmutter nicht beigelegt seien, nachvollziehbar. Unter diesen Umst\u00e4nden ist es vertretbar, dass die Gerichte die Mutter des Kindes und den Sohn nicht pers\u00f6nlich angeh\u00f6rt haben. Der Gerichtshof nimmt auch zur Kenntnis, dass in dem Sachver\u00adst\u00e4ndigengutachten im Ergebnis festgestellt wurde, dass die gemeinsame elterliche Sorge nicht hergestellt werden k\u00f6nne, wenn nicht zuvor Einvernehmen in Bezug auf den Erzie\u00adhungsstil erzielt worden sei. Unter diesen Umst\u00e4nden erscheint es nicht willk\u00fcrlich, dass von der Anordnung einer weiteren psychologischen Untersuchung des Kindes abgesehen wurde.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof stellt drittens fest, dass nach \u00a7\u00a01696 Abs.\u00a02 BGB eine Ab\u00e4nderung der Sorgerechtsregelung als solche nicht ausgeschlossen ist, sondern vielmehr die Einleitung eines erneuten Verfahrens in bereits erledigten Sorgerechtsstreitigkeiten verhindert wird. Diese Bestimmung sorgt f\u00fcr einen Ausgleich zwischen den Interessen eines Elternteils, das Sorgerecht f\u00fcr sein Kind zu erhalten, auf der einen und dem Kindeswohl und dem Interesse des Elternteils, der die Alleinsorge innehat, auf den anderen Seite und verhindert unn\u00f6tige Auseinandersetzungen vor Gericht, die f\u00fcr die Parteien und insbesondere f\u00fcr das betroffene Kind belastend sind. Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdef\u00fchrer regelm\u00e4\u00dfigen Um\u00adgang mit seinem Sohn. Er konnte sich daher ein klares Bild von der Situation machen und gegebenenfalls reagieren, sollte eine Ab\u00e4nderung der Sorgerechtsregelung aus triftigen Gr\u00fcnden zum Wohl seines Sohnes erforderlich sein. Doch er argumentierte im Wesentlichen umgekehrt, n\u00e4mlich dass sich die Kooperation mit der Mutter im Alltag verbessert habe und daher seines Erachtens eine gemeinsame Sorgerechtsregelung nunmehr m\u00f6glich sei. Der Beschwerdef\u00fchrer macht zwar geltend, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl stets zutr\u00e4glicher sei als die Alleinsorge, aber der Gerichtshof h\u00e4lt es f\u00fcr vertretbar, diese Ent\u00adscheidung einzelfallbezogen unter Ber\u00fccksichtigung der jeweiligen Familiensituation zu tref\u00adfen.<\/p>\n<p>Aus diesen Erw\u00e4gungen und im Hinblick auf den gro\u00dfen Beurteilungsspielraum der inner\u00adstaatlichen Beh\u00f6rden bei Sorgerechtsentscheidungen (vgl. u.\u00a0a. S., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a064-65) ist der Gerichtshof \u00fcberzeugt, dass die Verfahrensweise der innerstaatlichen Gerichte angemessen und hinreichend begr\u00fcndet war und dem Beschwerdef\u00fchrer somit den erforder\u00adlichen Schutz seines Rechts auf Achtung seines Familienlebens zuteil werden lie\u00df.<\/p>\n<p>Folglich ist Artikel 8 der Konvention im vorliegenden Fall nicht verletzt worden.<\/p>\n<p>2. Unter Berufung auf die Artikel\u00a06 und 14 r\u00fcgte der Beschwerdef\u00fchrer ferner, dass die Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte zu einer Ungleichbehandlung der Elternteile ge\u00adf\u00fchrt habe.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung aller ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Unterlagen und soweit die ge\u00adr\u00fcgten Angelegenheiten in seine Zust\u00e4ndigkeit fallen, stellt der Gerichtshof jedoch fest, dass hier keine Anzeichen f\u00fcr eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten ersichtlich sind.<\/p>\n<p>Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegr\u00fcndet ist und nach Ar\u00adtikel\u00a035 Abs. 3 Buchstabe a und Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden erkl\u00e4rt der Gerichtshof<br \/>\ndie Beschwerde einstimmig f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Dean Spielmann<br \/>\nKanzlerin \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2352\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2352&text=ENKE+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+545%2F08\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2352&title=ENKE+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+545%2F08\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2352&description=ENKE+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+545%2F08\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 545\/08 E. .\/. 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