{"id":2350,"date":"2021-07-22T19:32:04","date_gmt":"2021-07-22T19:32:04","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2350"},"modified":"2021-07-22T19:32:04","modified_gmt":"2021-07-22T19:32:04","slug":"stuermer-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-49372-10","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2350","title":{"rendered":"ST\u00dcRMER gegen Deutschland (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 49372\/10"},"content":{"rendered":"<p>Die Beschwerdef\u00fchrer kamen zwischen 1959 und 1962 mit Fehlbildungen ihrer oberen und\/oder unteren Extremit\u00e4ten und anderen Funktionsst\u00f6rungen ihrer inneren Organe zur Welt,<!--more--> weil ihre M\u00fctter in einer bestimmten kritischen Phase der Schwangerschaft das Beruhigungsmittel \u201eThaliomid\u201c, das in Deutschland unter dem Namen \u201eContergan\u201c vertrieben wurde, eingenommen hatten. Allein etwa 3.000 Personen, die an \u00e4hnlichen Folgen des Medikaments leiden, leben in Deutschland. \u201eContergan&#8220; wurde von 1957 bis November 1961 von dem Arzneimittelhersteller G., einer GmbH, produziert. Es war auf dem deutschen Markt ohne \u00e4rztliche Verordnung erh\u00e4ltlich und wurde als Analgetikum zur Linderung von Schwangerschaftsbeschwerden verkauft.<\/p>\n<hr \/>\n<p style=\"text-align: center;\">F\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\n<em>Individualbeschwerde Nr. 49372\/10<\/em><br \/>\n<strong>S. .\/. Deutschland<\/strong><br \/>\n<strong>und zehn weitere Individualbeschwerden<\/strong><\/p>\n<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 6. November 2012 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Mark Villiger, Pr\u00e4sident,<br \/>\nBo\u0161tjan M. Zupan\u010di\u010d<br \/>\nAnn Power-Forde,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nAndr\u00e9 Potocki,<br \/>\nPaul Lemmens,<br \/>\nHelena J\u00e4derblom,<br \/>\nund Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 25. August 2010 erhoben wurde,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden:<\/p>\n<p>SACHVERHALT<\/p>\n<p>1. Die Beschwerdef\u00fchrer, Herr S. und zehn weitere Beschwerdef\u00fchrer, sind deutsche Staatsangeh\u00f6rige. Ihre Namen und pers\u00f6nlichen Daten sind im Anhang am Ende dieser Entscheidung aufgef\u00fchrt.<\/p>\n<p><strong>A. Die Umst\u00e4nde des Falls<\/strong><\/p>\n<p>2. Der von den Beschwerdef\u00fchrern vorgebrachte Sachverhalt l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen.<\/p>\n<p><em>1. Hintergrund des Falls<\/em><\/p>\n<p>3. Die Beschwerdef\u00fchrer kamen zwischen 1959 und 1962 mit Fehlbildungen ihrer oberen und\/oder unteren Extremit\u00e4ten und anderen Funktionsst\u00f6rungen ihrer inneren Organe zur Welt, weil ihre M\u00fctter in einer bestimmten kritischen Phase der Schwangerschaft das Beruhigungsmittel \u201eThaliomid\u201c, das in Deutschland unter dem Namen \u201eContergan\u201c vertrieben wurde, eingenommen hatten. Allein etwa 3.000 Personen, die an \u00e4hnlichen Folgen des Medikaments leiden, leben in Deutschland.<\/p>\n<p>4. \u201eContergan&#8220; wurde von 1957 bis November 1961 von dem Arzneimittelhersteller G., einer GmbH, produziert. Es war auf dem deutschen Markt ohne \u00e4rztliche Verordnung erh\u00e4ltlich und wurde als Analgetikum zur Linderung von Schwangerschaftsbeschwerden verkauft.<\/p>\n<p>5. Das Strafverfahren wegen fahrl\u00e4ssiger K\u00f6rperverletzung gegen die Gesch\u00e4ftsleitung und die Eigent\u00fcmer des Herstellerunternehmens G. wurde 1970 eingestellt. Zivilrechtliche Schadensersatzverfahren, die von gesch\u00e4digten Kindern oder ihren Eltern angestrengt wurden, waren anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>6. Am 10. April 1970 verpflichtete sich der Arzneimittelhersteller G. zur Regelung aller Schadensersatzanspr\u00fcche zu einer Einmalzahlung von 100 Mio. DM (51 Mio. Euro) an die Opfer.<\/p>\n<p>7. Am 17. Dezember 1971 wurde eine auf Bundesgesetz beruhende \u00f6ffentlich-rechtliche Stiftung \u201eHilfswerk f\u00fcr behinderte Kinder\u201d errichtet, um einen Vergleich mit allen Betroffenen zu erleichtern und die Leistungen auf eine breite finanzielle Basis zu stellen. Der Hersteller brachte 100 Mio. DM in die Stiftung ein; zus\u00e4tzlich wurde sie mit demselben Betrag aus Bundesmitteln ausgestattet. Jeder Contergangesch\u00e4digte hatte Anspruch auf eine einmalige Zahlung in H\u00f6he von mindestens 1.000 DM und h\u00f6chsten 25.000 DM sowie auf eine monatliche Rente von 100 bis 450 DM. Alle Leistungen der Stiftung waren steuerfrei und wurden nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet. S\u00e4mtliche rechtlichen Anspr\u00fcche gegen den Hersteller erloschen von Rechts wegen. Das Gesetz trat am 31. Oktober 1972 in Kraft.<\/p>\n<p>8. Am 8. Juli 1976 erkl\u00e4rte das Bundesverfassungsgericht das Gesetz \u00fcber die Errichtung einer Stiftung vom 17. Dezember 1971 (im Folgenden \u201edas Gesetz von 1971\u201d) mit den Bestimmungen des Grundgesetzes, insbesondere dem Eigentumsschutz aus Artikel 14\u00a0GG, f\u00fcr vereinbar. Es stellte fest, dass der Gesetzgeber freiwillig die Rolle des Gl\u00e4ubigers \u00fcbernehme und insoweit verfassungsrechtlich verpflichtet sei, die Liquidit\u00e4t der Stiftung k\u00fcnftig zu garantieren und dar\u00fcber zu wachen, dass die Renten der Opfer angemessen sind.<\/p>\n<p>9. In den Jahren 1976 und 1980 wurde das Stiftungsverm\u00f6gen aus Bundesmitteln um 50 bzw. 170 Mio. DM aufgestockt. Seit 1997 werden die monatlichen Renten vollst\u00e4ndig aus Bundeshaushaltshaltsmitteln finanziert. Von 1976 bis 2002 wurden die Renten neunmal erh\u00f6ht.<\/p>\n<p>10. Im Oktober 2005 wurde die Stiftung in \u201eConterganstiftung f\u00fcr behinderte Menschen\u201c umbenannt. Die Contergangesch\u00e4digten erhielten eine einmalige Kapitalentsch\u00e4digung und wieder eine monatliche lebenslange Rente, deren H\u00f6he sich nach dem festgestellten Grad der Gesundheitsbeeintr\u00e4chtigung richtete. Leistungen der Stiftung konnten nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet werden, um sicherzustellen, dass die Gesch\u00e4digten die Rente als Zusatzleistung erhielten.<\/p>\n<p>11. Mit dem Ersten Gesetz zur \u00c4nderung des Conterganstiftungsgesetzes vom 1. Juli 2008 wurden die monatlichen Renten verdoppelt. Mit der h\u00f6heren Rente verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, einen Beitrag zum Ausgleich der zunehmenden Folgesch\u00e4den der Contergangesch\u00e4digten, die nunmehr in fortgeschrittenem Alter waren, zu leisten.<\/p>\n<p>12. Am 30. Juni 2009 trat das Zweite Gesetz zur \u00c4nderung des Conterganstiftungsgesetzes in Kraft. Die Stiftung wurde mit weiteren 100 Mio. Euro ausgestattet; davon wurden 50 Mio. von dem Herstellungsunternehmen, der G. GmbH, aufgebracht; der Restbetrag wurde aus Bundesmitteln finanziert. Mit dem \u00c4nderungsgesetz wurden die monatlichen Renten &#8211; nunmehr gestaffelt zwischen 248 und 1.116 Euro -, die immer noch vollst\u00e4ndig aus Bundesmitteln finanziert werden, geringf\u00fcgig erh\u00f6ht, ebenso wie die einmalige Kapitalentsch\u00e4digung, die je nach Schwere der durch \u201eContergan\u201c verursachten K\u00f6rpersch\u00e4den zwischen 1.278 und 12.782 Euro betr\u00e4gt. Das Gesetz f\u00fchrte ferner eine j\u00e4hrliche Sonderzahlung ein, die mit den aus dem Stammverm\u00f6gen der Stiftung erzielten Ertr\u00e4gen finanziert wird. Diese Leistung bewegt sich je nach Schwere der Behinderung zwischen 460 und 3.680 Euro. Dar\u00fcber hinaus wurde die Erh\u00f6hung der monatlichen Rente an die Anpassungen der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung gekoppelt. Durch das \u00c4nderungsgesetz bekamen weitere hundert Personen, deren Anspruchsberechtigung zuvor verj\u00e4hrt war, Anspruch auf Leistungen.<\/p>\n<p><em>2. Das in Rede stehende Verfahren<\/em><\/p>\n<p>13. Am 30. Juni 2009 erhoben die Beschwerdef\u00fchrer unmittelbar Verfassungsbeschwerde, in der sie die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des Gesetzes von 1971 und aller nachtr\u00e4glichen einschl\u00e4gigen Rechtsvorschriften anfochten. Sie machten eine Verletzung ihrer Eigentumsrechte und eine Diskriminierung im Vergleich zu anderen schutzbed\u00fcrftigen Gruppen geltend. Sie r\u00fcgten \u00fcberdies gesetzgeberisches Unterlassen, weil sie keine Leistungen im Umfang des geltenden Arzneimittelhaftungsrechts erhielten.<\/p>\n<p>14. Am 26. Februar 2010 lehnte es eine aus drei Richtern bestehende Kammer des Bundesverfassungsgerichts ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdef\u00fchrer zur Entscheidung anzunehmen. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die Verfassungsbeschwerde wegen Verfristung unzul\u00e4ssig sei, soweit das Gesetz von 1971 und das Erste Gesetz zur \u00c4nderung des Conterganstiftungsgesetzes angegriffen wurden. Die Verfassungsbeschwerde zu dem Zweiten Gesetz zur \u00c4nderung des Conterganstiftungsgesetzes sei aus Subsidiarit\u00e4tsgr\u00fcnden unzul\u00e4ssig, weil die Beschwerdef\u00fchrer ihre Rente nicht vorher bei den zust\u00e4ndigen Verwaltungsgerichten angefochten h\u00e4tten. Das Bundesverfassungsgericht wies darauf hin, dass die Beschwerdef\u00fchrer nicht den Regelungsrahmen ger\u00fcgt h\u00e4tten. Die Verfassungsbeschwerde sei insgesamt nicht hinreichend substantiiert. Soweit die Beschwerdef\u00fchrer eine Verletzung ihrer Eigentumsrechte ger\u00fcgt hatten, war das Bundsverfassungsgericht der Auffassung, dass die Leistungen, die die Beschwerdef\u00fchrer seit 1971 insgesamt erhalten hatten, erheblich \u00fcber der Schadenssumme l\u00e4gen, die sie bei vern\u00fcnftiger Betrachtungsweise gegen das Herstellungsunternehmen, eine Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung, h\u00e4tten geltend machen k\u00f6nnen. \u00dcberdies h\u00e4tten die Beschwerdef\u00fchrer nicht dargelegt, weshalb die derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen \u00fcber die Arzneimittelhaftung, die lange nach dem \u201eConterganskandal&#8220; in Kraft getreten waren, in diesem Fall Anwendung finden sollten. Dar\u00fcber hinaus s\u00e4hen die derzeit geltenden Bestimmungen \u00fcber die Arzneimittelhaftung eine Entsch\u00e4digung nur in F\u00e4llen vor, die weniger als 200 Schwerstgesch\u00e4digte betr\u00e4fen; wohingegen der \u201eContergan\u201c-Fall immer noch etwa 3000 Personen betr\u00e4fe. Mit Blick auf ihre Beschwerde wegen willk\u00fcrlicher Diskriminierung erachtete es das Bundesverfassungsgericht als nicht ausreichend, lediglich die Leistungen zu vergleichen, ohne die unterschiedlichen rechtlichen und tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse zu ber\u00fccksichtigen. Alle anderen in Frage kommenden Gruppen wie Opfer von Kriegen, Kriegsverbrechen oder Straftaten sowie durch verunreinigte Blutkonserven Gesch\u00e4digte w\u00fcrden unter wesentlich anderen tats\u00e4chlichen und rechtlichen Umst\u00e4nden entsch\u00e4digt. Die Leistungen aus der Conterganstiftung seien einkommensteuerfrei und blieben bei der Anrechung von Einkommen oder Verm\u00f6gen au\u00dfer Betracht, um zu gew\u00e4hrleisten, dass sie zu einer tats\u00e4chlichen Verbesserung der finanziellen Lage der Contergangesch\u00e4digten f\u00fchren.<\/p>\n<p><strong>B. Einschl\u00e4giges innerstaatliches Recht und einschl\u00e4gige innerstaatliche Praxis<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Gesetz \u00fcber die Errichtung einer Stiftung<\/em><\/p>\n<p>15. \u00a7 23 Abs. 1 des Gesetzes \u00fcber die Errichtung einer Stiftung \u201eHilfswerk f\u00fcr behinderte Kinder\u201c (StHG) vom 17. Dezember 1971, im Folgenden \u201edas Gesetz von 1971\u201c, bestimmte, dass Anspr\u00fcche gegen das Herstellungsunternehmen, die G. GmbH, gegen deren Gesellschafter, Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und Angestellte insofern erl\u00f6schen, als die Anspr\u00fcche sich auf einen von dem Gesetz von 1971 erfassten Schadensfall beziehen.<\/p>\n<p><em>2. Zweites Gesetz zur \u00c4nderung des Conterganstiftungsgesetzes<\/em><\/p>\n<p>16. Nach \u00a7 17 des Zweiten Gesetzes zur \u00c4nderung des Conterganstiftungsgesetzes sind die auf diesem Gesetz beruhenden Leistungen einkommensteuerfrei und bleiben bei der Anrechnung von Verm\u00f6gen des Beg\u00fcnstigten au\u00dfer Betracht. Nach \u00a7 18 Abs. 2 werden die Leistungspflichten anderer staatlichen Stellen nicht ber\u00fchrt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer Stellen d\u00fcrfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Gesetz Leistungen vorgesehen sind.<\/p>\n<p><em>3. Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)<\/em><\/p>\n<p>17. \u00a7 93 Abs. 1 BVerfGG bestimmt, dass die Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats nach der endg\u00fcltigen Entscheidung des zust\u00e4ndigen Gerichts zu erheben und zu begr\u00fcnden ist. Nach \u00a7 93 Abs. 3 kann eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen ein Gesetz richtet, gegen das kein sonstiger Rechtsweg offensteht, nur binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden.<\/p>\n<p><strong>R\u00dcGEN<\/strong><\/p>\n<p>18. Die Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgten nach Artikel 13 der Konvention sowie nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 f\u00fcr sich genommen und in Verbindung mit Artikel 14, dass Deutschland ihnen aufgrund eines Bundesgesetzes jegliches Recht genommen habe, gegen das Herstellungsunternehmen zu klagen. Sie r\u00fcgten \u00fcberdies, dass das Erste und Zweite Gesetz zur \u00c4nderung des Conterganstiftungsgesetzes eine unzureichende Entsch\u00e4digung f\u00fcr die von den Beschwerdef\u00fchrern erlittenen Sch\u00e4digungen vors\u00e4hen, insbesondere im Vergleich zu den Betr\u00e4gen, die ebenso durch das Medikament \u201eContergan\u201c Gesch\u00e4digte in Italien und im Vereinigten K\u00f6nigreich erhalten h\u00e4tten, sowie im Vergleich zu Kriegsinvaliden oder durch HIV-kontaminierte Blutprodukte Gesch\u00e4digte in Deutschland.<\/p>\n<p>19. Abschlie\u00dfend wiesen sie darauf hin, dass die Bundesrepublik Deutschland f\u00fcr das Vers\u00e4umnis hafte, nach dem Aufkommen der ersten Ger\u00fcchte um das Jahr 1959 herum \u00fcber teratogene Wirkungen des Medikaments \u201eContergan\u201c in \u00d6sterreich und in den Vereinigten Staaten unverz\u00fcglich Ma\u00dfnahmen zu treffen.<\/p>\n<p>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/p>\n<p><strong>A. Die R\u00fcge in Bezug auf das Gesetz von 1971 und nachtr\u00e4gliche Rechtsvorschriften bis 2009<\/strong><\/p>\n<p>20. Die Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgten, dass das Erl\u00f6schen ihrer zivilrechtlichen Anspr\u00fcche durch das Gesetz von 1971 und die nachtr\u00e4glichen einschl\u00e4gigen Rechtsvorschriften, einschlie\u00dflich des Zweiten Gesetzes zur \u00c4nderung des Conterganstiftungsgesetzes, ihr Recht auf Eigentum aus Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 i. V. m. Artikel 13 der Konvention verletzten. Zudem wiesen sie darauf hin, dass die Bundesrepublik Deutschland f\u00fcr das Vers\u00e4umnis hafte, nach dem Aufkommen der ersten Ger\u00fcchte \u00fcber teratogene Wirkungen des Medikaments \u201eContergan\u201c in \u00d6sterreich und den Vereinigten Staaten um das Jahr 1959 herum unverz\u00fcglich Ma\u00dfnahmen zu treffen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201eJede nat\u00fcrliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das \u00f6ffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grunds\u00e4tze des V\u00f6lkerrechts vorgesehenen Bedingungen.<\/p>\n<p>Absatz 1 beeintr\u00e4chtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er f\u00fcr die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt.&#8220;<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel 13 der Konvention bestimmt:<\/p>\n<p>\u201eJede Person, die in ihren in [der] Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.\u201c<\/p>\n<p>21. Der Gerichtshof weist eingangs darauf hin, dass eine gegen das Gesetz von 1971 erhobene fr\u00fchere Beschwerde, mit der ebenfalls eine Verletzung von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 geltend gemacht wurde, von der Kommission wegen offensichtlicher Unbegr\u00fcndetheit f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt wurde (siehe X, Y und Z .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 8387\/78, Kommissionsentscheidung vom 4. M\u00e4rz 1980, Entscheidungen und Berichte 19, S. 233). Da die jetzigen Beschwerdef\u00fchrer nicht mit den Beschwerdef\u00fchrern der fr\u00fcheren Rechtssache identisch sind, kann diese Beschwerde nicht im Sinne des Artikels 35 Abs. 2 Buchstabe b der Konvention als bereits vom Gerichtshof gepr\u00fcft betrachtet werden.<\/p>\n<p>22. Der Gerichtshof merkt an, dass das Bundesverfassungsgericht befand, dass die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdef\u00fchrer verfristet sei, soweit die Beschwerdef\u00fchrer es vers\u00e4umt h\u00e4tten, innerhalb der nach \u00a7 93 Abs. 1 oder 3 BVerfGG vorgeschriebenen Frist gegen das Gesetz von 1971 und alle nachtr\u00e4glichen Rechtsvorschriften Klage zu erheben sowie gegen die ger\u00fcgte Unterlassung vorzugehen; eine Ausnahme gelte f\u00fcr das Zweite Gesetz zur \u00c4nderung des Conterganstiftungsgesetzes.<\/p>\n<p>23. Die Beschwerdef\u00fchrer haben keine Erkl\u00e4rung daf\u00fcr abgegeben, weshalb sie daran gehindert waren, fristgerecht Verfassungsbeschwerde zu erheben; derartige Verfahrenshindernisse sind auch nicht erkennbar. Daraus folgt demnach, dass dieser Teil der R\u00fcge nach Artikel 35 Abs. 1 und 4 der Konvention wegen Nichtersch\u00f6pfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p>24. Die Beschwerdef\u00fchrer haben keinen vertretbaren Anspruch; insoweit kommt Artikel 13 in dieser Rechtssache nicht zur Anwendung. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegr\u00fcndet ist und nach Artikel\u00a035 Abs. 3 Buchstabe a und Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p><strong>B. Das Zweite Gesetz zur \u00c4nderung des Conterganstiftungsgesetzes von 2009<\/strong><\/p>\n<p><em>1. R\u00fcge nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1<\/em><\/p>\n<p>25. Die R\u00fcge der Beschwerdef\u00fchrer nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 betraf angeblich unzureichende Leistungen nach dem Zweiten Gesetz zur \u00c4nderung des Conterganstiftungsgesetzes.<\/p>\n<p>26. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass \u201eEigentum\u201c entweder \u201evorhandenes Eigentum\u201c oder Verm\u00f6genswerte einschlie\u00dflich Forderungen bedeuten kann, hinsichtlich derer der Beschwerdef\u00fchrer vorbringen kann, dass er zumindest eine \u201eberechtigte Erwartung&#8220; hat, in den effektiven Genuss eines Rechts auf Eigentum zu gelangen (siehe sinngem\u00e4\u00df\u00a0Kopeck\u00fd\u00a0.\/.\u00a0Slowakei [GK], Individualbeschwerde Nr. 44912\/98, Rdnr. 35, EGMR 2004 IX).<\/p>\n<p>27. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass ein Rentenanspruch als solcher nicht nach der Konvention garantiert ist. Sie beschr\u00e4nkt nicht die Freiheit der Vertragsstaaten zu entscheiden, ob sie \u00fcberhaupt ein Sozialversicherungssystem errichten wollen, und zu bestimmen, welcher Art oder H\u00f6he die nach einem solchen System gegebenenfalls zu erbringenden Leistungen sein sollen (siehe Kopeck\u00fd [GK], a. a. O. Rdnr. 35 (d) und Stec u. a.\u00a0.\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich (Entsch.) [GK], Individualbeschwerden Nrn. 65731\/01 und 65900\/01 Rdnr. 54, EGMR 2005\u2011X).<\/p>\n<p>28. Selbst wenn die Verpflichtung des deutschen Staates, die Liquidit\u00e4t der Stiftung zu garantieren und f\u00fcr angemessene Renten Sorge zu tragen, einer derartigen \u201eberechtigten Erwartung&#8220; im genannten Sinne entspr\u00e4che, kann der Gerichtshof nicht feststellen, dass das Zweite Gesetz zur \u00c4nderung des Conterganstiftungsgesetzes in dieses Recht eingegriffen hat.<\/p>\n<p>29. Der Gerichtshof merkt an, dass das Verm\u00f6gen der Conterganstiftung durch dieses Gesetz um 100 Mio. Euro erheblich aufgestockt wurde. Dar\u00fcber hinaus wurden die monatlichen Renten, die erst ein Jahr zuvor verdoppelt worden waren, erh\u00f6ht, und es wurde strengstens daf\u00fcr Sorge getragen, dass die Zusatzleistungen dem Verm\u00f6gen der Beschwerdef\u00fchrer zuflossen und nicht auf andere Leistungen angerechnet wurden. Daher kann nicht festgestellt werden, dass der deutsche Staat seiner Pflicht nicht nachgekommen ist, auf die finanzielle Liquidit\u00e4t der Stiftung zu achten, oder er die Angemessenheit der monatlichen Renten aus dem Blick verloren hat.<\/p>\n<p>30. Der Gerichtshof kann das Argument der Beschwerdef\u00fchrer nicht anerkennen, dass sich aus dem Vergleich ihrer derzeitigen Situation mit der hypothetischen finanziellen Situation, die sich ergeben h\u00e4tte, wenn sie das Herstellungsunternehmen h\u00e4tten verklagen k\u00f6nnen, schlie\u00dfen lasse, dass ein Eingriff stattgefunden hat. Zum einen ist diese Argumentation rein fiktiv. Die Beschwerdef\u00fchrer haben keine \u00fcberzeugenden Gesichtspunkte daf\u00fcr vorgetragen, dass sie heute finanziell besser gestellt w\u00e4ren, wenn sie selbst\u00e4ndige zivilgerichtliche Verfahren h\u00e4tten betreiben k\u00f6nnen. Zum anderen ist diese Art der Argumentation im Wesentlichen wieder gegen das Gesetz von 1971 gerichtet. Dieser Teil der Beschwerde der Beschwerdef\u00fchrer wurde jedoch bereits f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>31. Die Beschwerden der Beschwerdef\u00fchrer sind daher im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a01 und 3 Buchstabe a der Konvention offensichtlich unbegr\u00fcndet und nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a04 der Konvention f\u00fcr unzul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><em>2. R\u00fcge nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention<\/em><\/p>\n<p>32. Die Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgten ferner nach Artikel 14 i. V. m. Artikel 1 des Protokolls Nr. 1, dass sie gegen\u00fcber Gesch\u00e4digten, die Schadensersatz nach den geltenden Bestimmungen \u00fcber die Arzneimittelhaftung beanspruchten, Opfern von Kriegen und Straftaten, Impfopfern und durch HIV-kontaminierte Blutkonserven Gesch\u00e4digten sowie gegen\u00fcber nicht in Deutschland geborenen Contergangesch\u00e4digten diskriminiert worden seien.<\/p>\n<p>33. Artikel\u00a014 lautet wie folgt:<\/p>\n<p>&#8222;Der Genuss der in der Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugeh\u00f6rigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Verm\u00f6gens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gew\u00e4hrleisten.&#8220;<\/p>\n<p>34. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel 14 eine Erg\u00e4nzung der \u00fcbrigen materiellrechtlichen Bestimmungen der Konvention und der Protokolle darstellt. Er existiert nicht f\u00fcr sich genommen, da er nur in Bezug auf den \u201eGenuss der Rechte und Freiheiten\u201c, die durch diese Bestimmungen gesch\u00fctzt sind, Wirkung entfaltet. Erforderlich, aber auch hinreichend ist, dass der streitgegenst\u00e4ndliche Sachverhalt \u201ein den Bereich\u201c einer oder mehrerer Konventionsartikel f\u00e4llt (siehe Burden .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 13378\/05, Rdnr. 58, 29. April 2008).<\/p>\n<p>35. Selbst wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Verpflichtung des deutschen Staates, die Liquidit\u00e4t der Stiftung zu garantieren und angemessene Renten zu sichern, unter Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 f\u00e4llt, ist die von dem deutschen Gesetzgeber zwischen den vorgenannten Gruppen getroffene Unterscheidung durchaus begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>36. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt Diskriminierung vor, wenn Personen in verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gleichen Situationen ohne sachliche und vern\u00fcnftige Gr\u00fcnde unterschiedlich behandelt werden. \u201eOhne sachliche und vern\u00fcnftige Gr\u00fcnde\u201c hei\u00dft, dass durch die in Rede stehende Unterscheidung kein \u201elegitimes Ziel\u201c verfolgt wird oder dass \u201edie eingesetzten Mittel zum angestrebten Ziel nicht in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis stehen\u201c. Die Vertragsstaaten haben einen gewissen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Frage, ob und inwieweit Unterschiede bei ansonsten \u00e4hnlichen Situationen eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (siehe Stummer .\/. \u00d6sterreich [GK] Individualbeschwerde Nr. 37452\/02, Rdnr. 88, EGMR 2011).<\/p>\n<p>37. Wie das Bundesverfassungsgericht \u00fcberzeugend dargelegt hat, hatten die Beschwerdef\u00fchrer nicht substantiiert vorgetragen, dass die Entsch\u00e4digung f\u00fcr etwa 3000 Gesch\u00e4digte nach dem geltenden Arzneimittelhaftungsrecht erheblich \u00fcber den tats\u00e4chlichen Betr\u00e4gen liegen w\u00fcrde, die die Beschwerdef\u00fchrer erhalten. Personen, die durch HIV-kontaminierte Blutkonserven infiziert wurden, empfangen &#8211; allerdings nur f\u00fcr f\u00fcnf Jahre &#8211; Leistungen, die denen der Beschwerdef\u00fchrer vergleichbar sind, w\u00e4hrend die Renten der Beschwerdef\u00fchrer lebenslang bezogen werden. Das Bundesverfassungsgericht wies zudem darauf hin, dass Renten f\u00fcr Opfer von Kriegen und Straftaten sowie f\u00fcr Impfopfer zu versteuern seien und bei der Beantragung weiterer Sozialleistungen als Verm\u00f6gen angerechnet w\u00fcrden. Dar\u00fcber hinaus seien die von den Contergangesch\u00e4digten im Ausland bezogenen Renten nicht allein der H\u00f6he nach vergleichbar. Auch hier seien die Fragen, ob die Leistungen steuerfrei sind oder die Lebenshaltungskosten vergleichbar sind, und welche anderen Sozialleistungen den betreffenden Personen gew\u00e4hrt werden, zu ber\u00fccksichtigen. Die Beschwerdef\u00fchrer haben diese Argumente des Bundesverfassungsgerichts nicht widerlegt. \u00dcberdies ist die derzeitige Rente der Beschwerdef\u00fchrer nicht so unzureichend, dass ihnen die Existenzgrundlage entzogen wird. Vor diesem Hintergrund kann der Gerichtshof nicht zu dem Schluss kommen, dass die Unterscheidungen zwischen den verschiedenen Gruppen willk\u00fcrlich sind.<\/p>\n<p>38. Daher sind die Beschwerden der Beschwerdef\u00fchrer im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a01 und 3 Buchstabe a der Konvention offensichtlich unbegr\u00fcndet und nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a04 der Konvention f\u00fcr unzul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden erkl\u00e4rt der Gerichtshof<\/p>\n<p>die Individualbeschwerde mit Stimmenmehrheit f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Mark Villiger<br \/>\nKanzlerin \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2350\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2350&text=ST%C3%9CRMER+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+49372%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2350&title=ST%C3%9CRMER+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+49372%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2350&description=ST%C3%9CRMER+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+49372%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Beschwerdef\u00fchrer kamen zwischen 1959 und 1962 mit Fehlbildungen ihrer oberen und\/oder unteren Extremit\u00e4ten und anderen Funktionsst\u00f6rungen ihrer inneren Organe zur Welt, FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2350\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-2350","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2350","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2350"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2350\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2351,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2350\/revisions\/2351"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2350"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2350"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2350"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}