{"id":235,"date":"2020-12-05T18:47:55","date_gmt":"2020-12-05T18:47:55","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=235"},"modified":"2020-12-05T18:47:55","modified_gmt":"2020-12-05T18:47:55","slug":"rechtssache-ilnseher-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerden-nrn-10211-12-und-27505-14","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=235","title":{"rendered":"RECHTSSACHE ILNSEHER .\/. DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerden Nrn. 10211\/12 und 27505\/14"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nRECHTSSACHE I. .\/. DEUTSCHLAND<br \/>\n(Individualbeschwerden Nrn. 10211\/12 und 27505\/14)<br \/>\nURTEIL<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n2. Februar 2017<\/p>\n<p><!--more-->Dieses Urteil wird nach Ma\u00dfgabe des Artikels 44 Abs.\u00a02 der Konvention endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache I. .\/. Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Erik M\u00f8se, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nGanna Yudkivska,<br \/>\nFaris Vehabovi\u0107,<br \/>\nYonko Grozev,<br \/>\nS\u00edofra O\u2019Leary<br \/>\nund M\u0101rti\u0146\u0161 Mits<br \/>\nsowie Milan Bla\u0161ko, Stellvertretender Sektionskanzler,<\/p>\n<p>nach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 10. Januar 2017<\/p>\n<p>das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:<\/p>\n<p><strong>VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Rechtssache lagen zwei Individualbeschwerden (Nrn. 10211\/12 und 27505\/14) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangeh\u00f6riger, I. (\u201eder Beschwerdef\u00fchrer\u201c), am 24.\u00a0Februar\u00a02012 bzw. am 4.\u00a0April\u00a02014 nach Artikel\u00a034 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hatte.<\/p>\n<p>2. Der Beschwerdef\u00fchrer, dem f\u00fcr beide Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe gew\u00e4hrt worden war, wurde zun\u00e4chst von Herrn A., Rechtsanwalt in M., und anschlie\u00dfend in beiden Verfahren von Herrn T., Rechtsanwalt in T., vertreten. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch zwei ihrer Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn H.-J. Behrens und Frau K. Behr vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz, vertreten.<\/p>\n<p>3. Der Beschwerdef\u00fchrer machte geltend, dass sowohl seine einstweilige Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Gegenstand der Individualbeschwerde Nr.\u00a010211\/12) als auch seine im Hauptverfahren angeordnete nachtr\u00e4gliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Gegenstand der Individualbeschwerde Nr.\u00a027505\/14) gegen Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 und Artikel\u00a07 Abs.\u00a01 der Konvention versto\u00dfen habe. Auch h\u00e4tten die innerstaatlichen Gerichte unter Versto\u00df gegen Artikel\u00a05 Abs.\u00a04 der Konvention nicht innerhalb kurzer Frist \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit seiner einstweiligen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung entschieden. Au\u00dferdem sei Richter\u00a0P. unter Versto\u00df gegen Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention in dem Hauptverfahren betreffend die Anordnung seiner nachtr\u00e4glichen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ihm gegen\u00fcber befangen gewesen.<\/p>\n<p>4. Am 26.\u00a0November\u00a02013 wurde der Regierung die Beschwerde Nr.\u00a010211\/12 \u00fcbermittelt. Am 22.\u00a0Dezember\u00a02014 wurden der Regierung die R\u00fcgen bez\u00fcglich der nachtr\u00e4glichen Anordnung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers und die R\u00fcge bez\u00fcglich der Parteilichkeit des Richters\u00a0P. aus der Beschwerde Nr.\u00a027505\/14 \u00fcbermittelt und die Beschwerde im \u00dcbrigen nach Artikel\u00a054 Abs.\u00a03 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>I. DIE UMST\u00c4NDE DES FALLES<\/p>\n<p>5. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde 19.. geboren und ist derzeit in der Abteilung f\u00fcr Sicherungsverwahrte auf dem Gel\u00e4nde der Justizvollzugsanstalt S. (nachfolgend: Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte der JVA S.) untergebracht.<\/p>\n<p><strong>A. Der Hintergrund der Rechtssache: Die Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers und die erste Anordnung seiner nachtr\u00e4glichen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung<\/strong><\/p>\n<p>6. Am 29.\u00a0Oktober\u00a01999 verurteilte das Landgericht Regensburg den Beschwerdef\u00fchrer unter Anwendung des Jugendstrafrechts wegen Mordes zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Es stellte fest, der damals neunzehnj\u00e4hrige Beschwerdef\u00fchrer habe im Juni\u00a01997 eine Frau, die einen Waldweg entlang gejoggt sei, erw\u00fcrgt, die tote oder sterbende Frau teilweise entkleidet und dann onaniert. Das Gericht war der Auffassung, dass der Beschwerdef\u00fchrer die Tat im Zustand der vollen Schuldf\u00e4higkeit begangen habe.<\/p>\n<p>7. Ab dem 17.\u00a0Juli\u00a02008 wurde der Beschwerdef\u00fchrer, nach vollst\u00e4ndiger Verb\u00fc\u00dfung seiner Freiheitsstrafe, gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0275a Abs.\u00a05 StPO (siehe Rdnr.\u00a041) in der einstweiligen Sicherungsverwahrung untergebracht.<\/p>\n<p>8. Am 22.\u00a0Juni\u00a02009 ordnete das Landgericht Regensburg mit Richter P. als Mitglied der Kammer gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a07 Abs.\u00a02 Nr.\u00a01 i.\u00a0V.\u00a0m. \u00a7\u00a0105 Abs.\u00a01\u00a0JGG (siehe Rdnrn.\u00a038-39) die nachtr\u00e4gliche Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung an. Das Gericht befand unter Bezugnahme auf die Gutachten eines kriminologischen Sachverst\u00e4ndigen (Bo.) und eines psychiatrischen Sachverst\u00e4ndigen (Ba.), dass bei dem Beschwerdef\u00fchrer weiterhin sexuelle Gewaltfantasien auftr\u00e4ten und er im Falle seiner Freilassung mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut schwere Sexualstraftaten bis hin zum Mord zur Befriedigung seines Sexualtriebs begehen w\u00fcrde. Am 9.\u00a0M\u00e4rz\u00a02010 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des Beschwerdef\u00fchrers.<\/p>\n<p>9. Am 4.\u00a0Mai\u00a02011 lie\u00df das Bundesverfassungsgericht in einem Leiturteil die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zu. Es hob das Urteil des Landgerichts vom 22.\u00a0Juni\u00a02009 und das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9.\u00a0M\u00e4rz\u00a02010 auf und verwies die Sache zur\u00fcck an das Landgericht. Ferner befand es die Anordnung der einstweiligen Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung \u2013 die mit Eintritt der Rechtskraft der Anordnung der nachtr\u00e4glichen Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung im Hauptverfahren erledigt gewesen sei \u2013 f\u00fcr verfassungswidrig (2\u00a0BvR\u00a02333\/08 und 2\u00a0BvR\u00a01152\/10). Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die angegriffenen Urteile und Beschl\u00fcsse das Freiheitsrecht des Beschwerdef\u00fchrers sowie das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot verletzt h\u00e4tten (siehe Rdnr.\u00a043).<\/p>\n<p><strong>B. Das den Gegenstand von Individualbeschwerde Nr.\u00a010211\/12 bildende Verfahren betreffend die einstweilige Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Das Verfahren vor dem Landgericht<\/em><\/p>\n<p>10. Am 5.\u00a0Mai\u00a02011 beantragte der Beschwerdef\u00fchrer beim Landgericht Regensburg seine sofortige Freilassung. Er machte geltend, dass keine Rechtsgrundlage mehr f\u00fcr seine Inhaftierung bestehe, nachdem das Urteil, mit dem seine nachtr\u00e4gliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden sei, durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4.\u00a0Mai\u00a02011 aufgehoben wurde.<\/p>\n<p>11. Am 6.\u00a0Mai\u00a02011 gab das Landgericht Regensburg dem Antrag der Staatsanwaltschaft vom 5.\u00a0Mai\u00a02011 statt und ordnete gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7\u00a07 Abs.\u00a04 und 105 Abs.\u00a01\u00a0JGG i.\u00a0V.\u00a0m. \u00a7\u00a0275a Abs.\u00a05 Satz\u00a01\u00a0StPO (siehe Rdnrn.\u00a039 und 41) erneut die einstweilige Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung an. Es stellte fest, dass die einstweilige Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung notwendig sei, weil dringende Gr\u00fcnde f\u00fcr die Annahme vorhanden seien, dass auch unter Beachtung der Ma\u00dfgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 4.\u00a0Mai\u00a02011 nach \u00a7\u00a07 Abs.\u00a02 Nr.\u00a01 JGG seine nachtr\u00e4gliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet werden w\u00fcrde.<\/p>\n<p><em>2. Das Verfahren vor dem Oberlandesgericht<\/em><\/p>\n<p>12. Mit Schriftsatz vom 27.\u00a0Juni\u00a02011, beim Landgericht eingegangen am 29.\u00a0Juni\u00a02011, erhob der Beschwerdef\u00fchrer Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts und begr\u00fcndete diese mit Schrifts\u00e4tzen vom 15., 19., 22., 25. und 26.\u00a0Juli 2011 weiter. Er machte insbesondere geltend, dass seine einstweilige Unterbringung in der Sicherungsverwahrung rechtswidrig sei.<\/p>\n<p>13. Am 4.\u00a0Juli\u00a02011 lehnte es das Landgericht Regensburg ab, seinen Beschluss vom 6.\u00a0Mai\u00a02011 abzu\u00e4ndern.<\/p>\n<p>14. Am 16.\u00a0August\u00a02011 verwarf das Oberlandesgericht N\u00fcrnberg die Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers als unbegr\u00fcndet. Es ber\u00fccksichtigte dabei (i) einen Antrag der Generalstaatsanwaltschaft N\u00fcrnberg vom 20.\u00a0Juli\u00a02011, die Beschwerde zu verwerfen, (ii) die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts Regensburg in seinem Urteil vom 22.\u00a0Juni\u00a02009, (iii) die Feststellungen zweier medizinischer Sachverst\u00e4ndiger in dem Verfahren, das zu dem Urteil vom 22.\u00a0Juni\u00a02009 gef\u00fchrt hatte, (iv) die in vorausgegangenen Verfahren getroffenen Feststellungen zweier weiterer medizinischer Sachverst\u00e4ndiger bez\u00fcglich des psychischen Zustands des Beschwerdef\u00fchrers und der von ihm ausgehenden Gefahr und (v) die in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4.\u00a0Mai\u00a02011 aufgestellten strengeren Ma\u00dfst\u00e4be.<\/p>\n<p>15. Am 29.\u00a0August\u00a02011 wies das Oberlandesgericht N\u00fcrnberg die Anh\u00f6rungsr\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers und seine Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 16.\u00a0August\u00a02011 zur\u00fcck. Der Beschluss wurde dem Rechtsanwalt des Beschwerdef\u00fchrers am 6.\u00a0September\u00a02011 zugestellt.<\/p>\n<p><em>3. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht<\/em><\/p>\n<p>16. Am 7.\u00a0September\u00a02011 erhob der Beschwerdef\u00fchrer gegen den vom Oberlandesgericht N\u00fcrnberg best\u00e4tigten Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 6.\u00a0Mai\u00a02011 Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Er beantragte ferner, durch Erlass einer einstweiligen Anordnung die Vollziehung dieser Beschl\u00fcsse bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auszusetzen. Der Beschwerdef\u00fchrer machte insbesondere geltend, dass sein im Grundrecht auf Freiheit verankertes Recht auf eine Entscheidung innerhalb kurzer Frist in dem Verfahren zur \u00dcberpr\u00fcfung seiner einstweiligen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung missachtet worden sei.<\/p>\n<p>17. Am 18.\u00a0Oktober\u00a02011 leitete das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers der Bayerischen Staatsregierung, dem Pr\u00e4sidenten des Bundesgerichtshofs sowie dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof zu.<\/p>\n<p>18. Am 25.\u00a0Oktober\u00a02011 lehnte es das Bundesverfassungsgericht in einer begr\u00fcndeten Entscheidung ab, die einstweilige Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung durch Erlass einer einstweiligen Anordnung auszusetzen.<\/p>\n<p>19. Mit Schrifts\u00e4tzen vom 1.\u00a0Januar\u00a02012 erwiderte der Beschwerdef\u00fchrer auf die vom 28., 24. bzw. 25.\u00a0November\u00a02011 datierenden Stellungnahmen der Bayerischen Staatsregierung, des Pr\u00e4sidenten des Bundesgerichtshofs sowie des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof.<\/p>\n<p>20. Am 22.\u00a0Mai\u00a02012 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, die Verfassungsbeschwerde (2\u00a0BvR\u00a01952\/11) des Beschwerdef\u00fchrers zur Entscheidung anzunehmen. Der Beschluss wurde dem Rechtsanwalt des Beschwerdef\u00fchrers am 30.\u00a0Mai\u00a02012 zugestellt.<\/p>\n<p><strong>C. Das den Gegenstand von Individualbeschwerde Nr.\u00a027505\/14 bildende Hauptverfahren betreffend die nachtr\u00e4gliche Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Das Verfahren vor dem Landgericht Regensburg<\/em><\/p>\n<p>a) Die Entscheidung \u00fcber das Ablehnungsgesuch des Beschwerdef\u00fchrers<\/p>\n<p>21. In dem nach der Zur\u00fcckverweisung der Rechtssache wiederaufgenommenen Verfahren vor dem Landgericht Regensburg reichte der Beschwerdef\u00fchrer ein Ablehnungsgesuch gegen Richter P. ein. Letzterer war ein Mitglied der Kammer gewesen, die am 22.\u00a0Juni 2009 die nachtr\u00e4gliche Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung angeordnet hatte (siehe Rdnr.\u00a08). Der Beschwerdef\u00fchrer trug vor, Richter\u00a0P. habe am 22.\u00a0Juni\u00a02009, unmittelbar nach der Verk\u00fcndung des landgerichtlichen Urteils, mit dem die nachtr\u00e4gliche Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden sei, mit Bezug auf den Beschwerdef\u00fchrer zu dessen Verteidigerin gesagt: \u201ePassen Sie auf, wenn er rauskommt, dass er nicht vor Ihrer T\u00fcr steht und sich dann [&#8230;] bei Ihnen bedankt.\u201c Er behauptete, die Bemerkung sei w\u00e4hrend einer im Richterzimmer stattfindenden Besprechung zwischen den Richtern und den zwei Verteidigern des Beschwerdef\u00fchrers bez\u00fcglich einer m\u00f6glichen Verlegung des Beschwerdef\u00fchrers in ein psychiatrisches Krankenhaus nach dem Urteil des Landgerichts gefallen.<\/p>\n<p>22. In einer Stellungnahme vom 13.\u00a0Dezember\u00a02011 zum Ablehnungsgesuch des Beschwerdef\u00fchrers erkl\u00e4rte Richter\u00a0P., dass er sich an ein Gespr\u00e4ch \u00fcber eine m\u00f6gliche Verlegung des Beschwerdef\u00fchrers in ein psychiatrisches Krankenhaus zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt nach der Urteilsverk\u00fcndung erinnere. Angesichts der seitdem verstrichenen Zeit seien ihm jedoch weder die konkrete Gespr\u00e4chssituation, in der er die behauptete \u00c4u\u00dferung get\u00e4tigt haben solle, noch die genauen Gespr\u00e4chsinhalte erinnerlich.<\/p>\n<p>23. Am 2.\u00a0Januar\u00a02012 wies das Landgericht Regensburg die von dem Beschwerdef\u00fchrer eingereichten Ablehnungsgesuche zur\u00fcck. Das Gericht vertrat insbesondere die Auffassung, dass selbst unter der Annahme, der Beschwerdef\u00fchrer habe glaubhaft gemacht, dass Richter\u00a0P. die in Rede stehende \u00c4u\u00dferung get\u00e4tigt habe, dies keine objektiv berechtigten Zweifel an dessen Unvoreingenommenheit begr\u00fcnde. Selbst wenn angenommen werde, der Beschwerdef\u00fchrer habe begr\u00fcndeten Anlass zu der Annahme, das Wort \u201ebedanken\u201c bedeute im vorgenannten Kontext die Begehung einer Gewalttat durch ihn, sei festzuhalten, dass das Landgericht unter Mitwirkung des Richters P. kurz zuvor festgestellt habe, dass die sexuellen Gewaltfantasien des Beschwerdef\u00fchrers nach wie vor andauerten und dass zum damaligen Zeitpunkt eine hohe Wahrscheinlichkeit bestanden habe, dass er erneut schwere Straftaten gegen das Leben und die sexuelle Selbstbestimmung anderer begehen werde. Sollte Richter P. die in Rede stehende \u00c4u\u00dferung tats\u00e4chlich get\u00e4tigt haben, so habe sein \u201eRatschlag\u201c demnach im Wesentlichen nichts weiter als die Anwendung dieser Feststellungen des Landgerichts auf einen konkreten Fall dargestellt. Die \u00c4u\u00dferung sei au\u00dferdem im Rahmen eines vertraulichen Gespr\u00e4chs der Verfahrensbeteiligten in Abwesenheit des Beschwerdef\u00fchrers get\u00e4tigt worden. Richter P. habe davon ausgehen k\u00f6nnen, dass die Verteidigerin des Beschwerdef\u00fchrers seine \u00c4u\u00dferung in diesem Zusammenhang in der vorgenannten Art und Weise interpretieren w\u00fcrde.<\/p>\n<p>24. Dar\u00fcber hinaus spiegele die \u00c4u\u00dferung des Richters P. dessen Einsch\u00e4tzung vom Tag der Urteilsverk\u00fcndung durch das Landgericht am 22.\u00a0Juni\u00a02009 wider. Sie besage keineswegs, dass Richter P. nicht bereit gewesen sei, rund zwei Jahre nach der angegriffenen \u00c4u\u00dferung und nach Abschluss einer erneuten Hauptverhandlung eine unparteiische Entscheidung in dem vorliegenden Verfahren zu treffen. Die Tatsache an sich, dass Richter P. bereits zuvor mit der Rechtssache des Beschwerdef\u00fchrers befasst gewesen sei, mache ihn nicht voreingenommen.<\/p>\n<p>b) Die erneute Anordnung der nachtr\u00e4glichen Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung<\/p>\n<p>25. Am 3.\u00a0August\u00a02012 ordnete das Landgericht Regensburg nach 24\u00a0Verhandlungstagen erneut die nachtr\u00e4gliche Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung an.<\/p>\n<p>26. Das Landgericht stellte insbesondere fest, dass im Sinne von \u00a7\u00a07 Abs.\u00a02 Nr.\u00a01 und \u00a7 105 Abs.\u00a01 JGG i. V. m. dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4.\u00a0Mai\u00a02011 die Gesamtw\u00fcrdigung des Beschwerdef\u00fchrers, seiner Tat und erg\u00e4nzend seiner Entwicklung w\u00e4hrend des Vollzugs seiner Jugendstrafe ergebe, dass der Beschwerdef\u00fchrer aufgrund konkreter Umst\u00e4nde in seiner Person oder seinem Verhalten im Falle seiner Freilassung mit hoher Wahrscheinlichkeit schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten \u00e4hnlich denen, derer er f\u00fcr schuldig befunden worden sei, begehen werde.<\/p>\n<p>27. Das Landgericht befand weiter, dass der Beschwerdef\u00fchrer an einer psychischen St\u00f6rung im Sinne des \u00a7\u00a01 Abs.\u00a01\u00a0ThUG (siehe Rdnr. 43) leide. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts stellte es fest, dass zwar eine blo\u00dfe \u201ePers\u00f6nlichkeitsauff\u00e4lligkeit\u201c nicht ausreiche, um das Merkmal einer psychischen St\u00f6rung im Sinne dieser Bestimmung zu erf\u00fcllen, eine solche psychische St\u00f6rung jedoch auch nicht in einem Auspr\u00e4gungsgrad vorhanden sein m\u00fcsse, demzufolge die Schuldf\u00e4higkeit der betroffenen Person nach \u00a7\u00a7\u00a020 und 21\u00a0StGB vermindert oder ausgeschlossen sei (siehe Rdnr.\u00a043). Da der sexuelle Sadismus des Beschwerdef\u00fchrers sehr ausgepr\u00e4gt sei und seit der Pubert\u00e4t ganz wesentlich seinen Entwicklungsprozess bestimmt habe, stelle dieser eine psychische St\u00f6rung im Sinne des ThUG dar.<\/p>\n<p>28. Das Landgericht st\u00fctzte sich bei dieser Einsch\u00e4tzung auf die Gutachten der zwei von ihm hinzugezogenen externeren psychiatrischen Sachverst\u00e4ndigen K. und F. Unter Ber\u00fccksichtigung der Feststellungen dieser Sachverst\u00e4ndigen sowie mehrerer Sachverst\u00e4ndiger, die den Beschwerdef\u00fchrer seit seiner im Anschluss an die Tat erfolgten Verhaftung bereits untersucht hatten, war das Landgericht \u00fcberzeugt, dass bei dem Beschwerdef\u00fchrer seit seinem siebzehnten Lebensjahr sexuelle Gewaltfantasien aufgetreten seien, die sich auf das W\u00fcrgen von Frauen gerichtet h\u00e4tten. Er leide im Sinne des ma\u00dfgeblichen Diagnoseklassifikationssystems, der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme in der aktuellen Fassung (ICD-10), an einer St\u00f6rung der Sexualpr\u00e4ferenz, namentlich an sexuellem Sadismus; diese St\u00f6rung habe seine brutale Straftat ausgel\u00f6st und sich in dieser manifestiert und sie daure auch weiterhin an. Die Therapie, der sich der Beschwerdef\u00fchrer bis 2007 unterzogen habe, insbesondere eine Sozialtherapie, sei nicht erfolgreich gewesen. Obgleich er sich grunds\u00e4tzlich weiterhin therapiebereit zeige, sei er aktuell nicht in therapeutischer Behandlung.<\/p>\n<p><em>2. Das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof<\/em><\/p>\n<p>29. In einer Revision gegen das Urteil des Landgerichts vom 3.\u00a0August\u00a02012 r\u00fcgte der Beschwerdef\u00fchrer, dass seine nachtr\u00e4gliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung rechtswidrig und das Urteil unter Mitwirkung eines befangenen Richters, n\u00e4mlich P., ergangen sei.<\/p>\n<p>30. Am 5.\u00a0M\u00e4rz\u00a02013 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des Beschwerdef\u00fchrers als unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p><em>3. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht<\/em><\/p>\n<p>31. Am 11.\u00a0April\u00a02013 erhob der Beschwerdef\u00fchrer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Er r\u00fcgte insbesondere, dass die nachtr\u00e4gliche Anordnung seiner Sicherungsverwahrung gegen das im Grundgesetz und in Artikel\u00a07 Abs.\u00a01 der Konvention verankerte Verbot der r\u00fcckwirkenden Bestrafung, gegen das Recht auf Freiheit und gegen das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot bzw. Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 der Konvention versto\u00dfe. Er brachte ferner vor, dass sein Grundrecht auf einen gesetzlichen Richter verletzt worden sei, weil Richter P. ihm gegen\u00fcber befangen gewesen sei.<\/p>\n<p>32. Am 5.\u00a0Dezember\u00a02013 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zur Entscheidung anzunehmen (2\u00a0BvR\u00a0813\/13).<\/p>\n<p><strong>D. Die Bedingungen der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers w\u00e4hrend der Vollstreckung der Sicherungsverwahrungsanordnung<\/strong><\/p>\n<p>33. Am 7.\u00a0Mai\u00a02011 wurde der Beschwerdef\u00fchrer nach der Anordnung seiner einstweiligen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung von der Abteilung f\u00fcr Sicherungsverwahrte der JVA S. in eine Abteilung f\u00fcr Untersuchungsgefangene verlegt. In der Folge verlor er die Privilegien, die Sicherungsverwahrten gew\u00e4hrt werden. Insbesondere bestand keine Therapiem\u00f6glichkeit mehr. Am 13.\u00a0September\u00a02011 wurde er in die Abteilung f\u00fcr Sicherungsverwahrte der JVA S. zur\u00fcckverlegt und dort erneut bis zum 20.\u00a0Juni\u00a02013 untergebracht.<\/p>\n<p>34. Seit dem 20.\u00a0Juni\u00a02013 ist er in der neu errichteten Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte der JVA S. untergebracht. In dieser Einrichtung, die bis zu 84\u00a0Sicherungsverwahrte aufnehmen kann, werden die Untergebrachten von einem Psychiater, sieben Psychologen, einem Allgemeinmediziner, sieben Sozialarbeitern, einem Rechtsanwalt, einem Lehrer, einem Vollzugsinspektor, vier Krankenpflegern, 44\u00a0Bediensteten im allgemeinen Vollzugsdienst und vier Bediensteten im Bereich der Verwaltung betreut. Die Untergebrachten k\u00f6nnen sich zwischen 6:00 und 23:30\u00a0Uhr au\u00dferhalb der heute 15\u00a0m\u00b2 gro\u00dfen Zellen aufhalten. Der Beschwerdef\u00fchrer hat in dieser Einrichtung s\u00e4mtliche Therapieangebote, insbesondere eine Sozialtherapie in Einzel- oder Gruppensitzungen, die Teilnahme an einem Intensivbehandlungsprogramm f\u00fcr Sexualstraft\u00e4ter oder eine Therapie durch einen externen Psychiater, abgelehnt.<\/p>\n<p>II. EINSCHL\u00c4GIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS<\/p>\n<p><strong>A. Allgemeiner Rechtsrahmen<\/strong><\/p>\n<p>35. Ein umfassender \u00dcberblick \u00fcber die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs und der Strafprozessordnung zur Sicherungsverwahrung sowie zum Erlass, zur \u00dcberpr\u00fcfung und zur praktischen Umsetzung von Sicherungsverwahrungsanordnungen einschlie\u00dflich der in dem ma\u00dfgeblichen Zeitraum vorgenommenen diesbez\u00fcglichen Gesetzes\u00e4nderungen findet sich insbesondere in den Urteilen des Gerichtshofs in den Rechtssachen M.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Individualbeschwerde Nr.\u00a019359\/04, Rdnrn.\u00a045-78, ECHR\u00a02009), G.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Individualbeschwerde Nr.\u00a07345\/12, Rdnrn.\u00a032-52, 28.\u00a0November\u00a02013) und B.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Individualbeschwerde Nr.\u00a023279\/14, Rdnrn.\u00a042-76, 7.\u00a0Januar\u00a02016). Die in der vorliegenden Rechtssache in Bezug genommenen Bestimmungen sehen Folgendes vor (siehe Rdnrn\u00a036-42):<\/p>\n<p><strong>B. Sicherungsverwahrungsanordnungen gegen Jugendliche und Heranwachsende<\/strong><\/p>\n<p>36. Zun\u00e4chst gestattete das Jugendgerichtsgesetz (JGG) die Anordnung der Sicherungsverwahrung bei Jugendlichen oder Heranwachsenden, auf die das Jugendstrafrecht angewendet wurde, nicht.<\/p>\n<p>37. Mit dem Gesetz zur Einf\u00fchrung der nachtr\u00e4glichen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht vom 8.\u00a0Juli\u00a02008, das am 12.\u00a0Juli\u00a02008 in Kraft trat, wurde \u00a7\u00a07 Abs.\u00a02 in das Jugendgerichtsgesetz eingef\u00fcgt.<\/p>\n<p>38. \u00a7\u00a07 Abs.\u00a02 JGG in der bis zum 31.\u00a0Mai\u00a02013 geltenden Fassung lautete:<\/p>\n<p>\u201eSind nach einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren wegen [&#8230;] eines Verbrechens<\/p>\n<p>1. gegen das Leben, die k\u00f6rperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder<\/p>\n<p>2. [&#8230;]<\/p>\n<p>durch welches das Opfer seelisch oder k\u00f6rperlich schwer gesch\u00e4digt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, vor Ende des Vollzugs dieser Jugendstrafe Tatsachen erkennbar, die auf eine erhebliche Gef\u00e4hrlichkeit des Verurteilten f\u00fcr die Allgemeinheit hinweisen, so kann das Gericht nachtr\u00e4glich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anordnen, wenn die Gesamtw\u00fcrdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und erg\u00e4nzend seiner Entwicklung w\u00e4hrend des Vollzugs der Jugendstrafe ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der vorbezeichneten Art begehen wird.\u201c<\/p>\n<p>39. \u00a7\u00a0105 Abs.\u00a01 JGG sieht vor, dass, wenn ein zwischen 18 und 21 Jahren alter Heranwachsender eine Verfehlung begeht, der Richter bestimmte f\u00fcr einen Jugendlichen (eine Person zwischen 14 und 18\u00a0Jahren) geltende Vorschriften des Gesetzes anwendet, wenn die Gesamtw\u00fcrdigung der Pers\u00f6nlichkeit des T\u00e4ters bei Ber\u00fccksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand.<\/p>\n<p>40. Nach \u00a7\u00a07 Abs.\u00a04\u00a0JGG in der bis zum 31.\u00a0Mai\u00a02013 geltenden Fassung waren die Gerichte verpflichtet, in j\u00e4hrlichen Abst\u00e4nden zu pr\u00fcfen, ob die weitere Vollstreckung einer konkreten Sicherungsverwahrungsanordnung zur Bew\u00e4hrung auszusetzen war; mit Urteil vom 4.\u00a0Mai\u00a02011 ordnete das Bundesverfassungsgericht die Verk\u00fcrzung dieser Frist von einem Jahr auf sechs Monate an.<\/p>\n<p>41. Nach \u00a7\u00a07 Abs.\u00a04 JGG i.\u00a0V.\u00a0m. \u00a7\u00a0275a Abs.\u00a05 Satz\u00a01 StPO in der zur ma\u00dfgeblichen Zeit geltenden Fassung konnte ein Gericht nach der anzuwendenden \u00dcbergangsvorschrift die einstweilige Unterbringung einer Person in der Sicherungsverwahrung (bis zum Eintritt der Rechtskraft des ma\u00dfgeblichen Urteils \u00fcber die nachtr\u00e4gliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung) anordnen, wenn dringende Gr\u00fcnde f\u00fcr die Annahme vorhanden waren, dass die nachtr\u00e4gliche Unterbringung dieser Person in der Sicherungsverwahrung angeordnet werden w\u00fcrde.<\/p>\n<p>42. Nach \u00a7\u00a7\u00a0304 Abs.\u00a01 und 305\u00a0StPO ist die (an keine Frist gebundene) M\u00f6glichkeit gegeben, beim Oberlandesgericht Beschwerde gegen die von einem Landgericht angeordnete einstweilige Unterbringung einer Person in der Sicherungsverwahrung einzulegen; nach \u00a7\u00a0310\u00a0StPO besteht vor den ordentlichen Gerichten keine weitere Beschwerdem\u00f6glichkeit gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts. Ein Untergebrachter kann nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts die Anordnung seiner einstweiligen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung durch erneute Beschwerde beim zust\u00e4ndigen Landgericht anfechten.<\/p>\n<p><strong>C. Weitere einschl\u00e4gige Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts und weitere einschl\u00e4gige innerstaatliche Praxis<\/strong><\/p>\n<p>43. Nachfolgend finden sich die weiteren im vorliegenden Fall in Bezug genommenen Bestimmungen in der zur ma\u00dfgeblichen Zeit geltenden Fassung. Die Bestimmungen \u00fcber die Schuldunf\u00e4higkeit und die verminderte Schuldf\u00e4higkeit (\u00a7\u00a7\u00a020 und 21\u00a0StGB) sind in der Rechtssache B. (a.\u00a0a.\u00a0O., Rndrn.\u00a061-62) dargestellt. Die Vorschriften zur Unterbringung psychisch kranker Personen (\u00a7\u00a063\u00a0StGB und \u00a7\u00a01\u00a0ThUG) sind in der Rechtssache B. (a.\u00a0a.\u00a0O., Rndrn.\u00a063-64) aufgef\u00fchrt. Schlie\u00dflich ist in der Rechtssache B. (a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a066-72) auch das Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherungsverwahrung vom 4.\u00a0Mai\u00a02011 zusammengefasst. Dieses u.\u00a0a. im Hinblick auf den Beschwerdef\u00fchrer der vorliegenden Rechtssache erlassene Urteil betraf die nachtr\u00e4gliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach \u00a7\u00a07 Abs.\u00a02 JGG und die nachtr\u00e4gliche Unterbringung erwachsener Straft\u00e4ter in der Sicherungsverwahrung nach dem StGB gleicherma\u00dfen.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>I. VERBINDUNG DER BESCHWERDEN<\/p>\n<p>44. Da sich die beiden vorliegenden Individualbeschwerden auf zwei miteinander zusammenh\u00e4ngende Verfahren beziehen, von denen das eine die einstweilige und das andere die rechtskr\u00e4ftige Anordnung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers zum Gegenstand hatte, beschlie\u00dft der Gerichtshof, die Individualbeschwerden zu verbinden (Artikel\u00a042 Abs.\u00a01 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs).<\/p>\n<p>II. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL\u00a05 ABS.\u00a01 UND ARTIKEL\u00a07 ABS.\u00a01 DER KONVENTION AUFGRUND DER SICHERUNGSVERWAHRUNG DES BESCHWERDEF\u00dcHRES VOM 6.\u00a0MAI\u00a02011 BIS ZUM 20.\u00a0JUNI\u00a02013<\/p>\n<p>45. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte, dass seine nachtr\u00e4glich angeordnete Sicherungsverwahrung \u2013 die vom 6.\u00a0Mai\u00a02011 bis zum 20.\u00a0Juni\u00a02013 gedauert und urspr\u00fcnglich auf der einstweiligen Anordnung seiner Sicherungsverwahrung und anschlie\u00dfend auf der im Hauptverfahren ergangenen rechtskr\u00e4ftigen Anordnung der Sicherungsverwahrung beruht habe \u2013 sein Recht auf Freiheit nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 der Konvention und das Verbot der r\u00fcckwirkenden Bestrafung nach Artikel\u00a07 Abs.\u00a01 der Konvention verletzt habe.<\/p>\n<p>46. Nachdem die Versuche der Regierung, direkt mit dem Beschwerdef\u00fchrer eine g\u00fctliche Einigung zu erreichen, gescheitert waren, unterrichtete sie den Gerichtshof mit Schreiben vom 23.\u00a0Mai\u00a02014 von ihrem Vorschlag, mit Blick auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache G. (a.\u00a0a.\u00a0O.) eine einseitige Erkl\u00e4rung zur Erledigung der in diesem Teil der Individualbeschwerde Nr.\u00a010211\/12 aufgeworfenen Frage abzugeben. Ferner beantragte sie beim Gerichtshof, die Beschwerde gem\u00e4\u00df Artikel\u00a037 der Konvention zu streichen.<\/p>\n<p>47. Die Erkl\u00e4rung lautete wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e1. Die g\u00fctliche Einigung mit dem Beschwerdef\u00fchrer ist gescheitert.<\/p>\n<p>2. Die Bundesregierung erkennt \u2013 durch einseitige Erkl\u00e4rung \u2013 an, dass der Beschwerdef\u00fchrer dadurch in seinen Rechten aus Art.\u00a05, Art.\u00a07\u00a0EMRK verletzt worden ist, dass seine Sicherungsverwahrung mit dem Unterbringungsbefehl vom 6.\u00a0Mai\u00a02011 einstweilig nachtr\u00e4glich angeordnet wurde. Ma\u00dfgeblich ist, dass sich der Beschwerdef\u00fchrer dabei \u2013 unter Ber\u00fccksichtigung der einzelnen Umst\u00e4nde seiner konkreten Unterbringungssituation \u2013 zun\u00e4chst nicht in einer f\u00fcr die Freiheitsentziehung in der Sicherungsverwahrung \u201egeeigneten\u201c Einrichtung befand.<\/p>\n<p>3. Die Bundesregierung ist bereit, aufgrund der konkreten Umst\u00e4nde dieses Einzelfalls, eine Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von 12.500\u00a0Euro an den Beschwerdef\u00fchrer zu leisten, wenn der Gerichtshof das Individualbeschwerdeverfahren unter der Bedingung der Zahlung dieses Betrages gem\u00e4\u00df Art.\u00a037 Abs.\u00a01\u00a0c)\u00a0EMRK aus dem Register streicht. Damit w\u00fcrden s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche des Beschwerdef\u00fchrers gegen die Bundesrepublik (d.h. gegen den Bund und\/oder die L\u00e4nder) wegen konventionswidriger Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, Kosten und Auslagen als abgegolten gelten.<\/p>\n<p>Der Betrag ist zahlbar innerhalb von drei Monaten nach Endg\u00fcltigkeit der Entscheidung des Gerichtshofs \u00fcber die Streichung der Rechtssache aus seinem Register.\u201c<\/p>\n<p>48. Die Regierung f\u00fchrte ferner aus, dass der Beschwerdef\u00fchrer aus ihrer Sicht \u00fcber einen Zeitraum von etwa 25\u00a0Monaten \u2013 also vom 6.\u00a0Mai\u00a02011 bis zu seiner Verlegung in die Abteilung f\u00fcr Sicherungsverwahrte auf dem Gel\u00e4nde der JVA S. am 20.\u00a0Juni\u00a02013 \u2013 nicht in einer f\u00fcr psychisch Kranke geeigneten Einrichtung untergebracht war. Nachdem der Regierung die Individualbeschwerde Nr.\u00a027505\/14 \u00fcbermittelt worden war, stellte sie auf Anfrage des Gerichtshofs klar, dass sie sich mit ihrer Erkl\u00e4rung auf die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers bis zum 20.\u00a0Juni\u00a02013 sowohl aufgrund der einstweiligen Anordnung als auch aufgrund der im Hauptverfahren erfolgten Anordnung bezogen habe.<\/p>\n<p>49. Mit Schreiben vom 16.\u00a0Juni\u00a02014 wies der Beschwerdef\u00fchrer darauf hin, dass er mit den Bedingungen der einseitigen Erkl\u00e4rung nicht einverstanden sei, weil sie nicht alle aufgetretenen Konventionsverletzungen miteinbeziehe, die vorgeschlagene Entsch\u00e4digungssumme den von ihm infolge dieser Verletzungen erlittenen Schaden nicht vollst\u00e4ndig abdecke und er seine sofortige Freilassung aus der Sicherungsverwahrung erreichen wolle.<\/p>\n<p>50. Der Gerichtshof erinnert daran, dass er nach Artikel\u00a037 der Konvention jederzeit w\u00e4hrend des Verfahrens entscheiden kann, eine Beschwerde in seinem Register zu streichen, wenn die Umst\u00e4nde Grund zu einer der in Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0a, b oder c genannten Annahmen geben. Insbesondere kann der Gerichtshof nach Artikel\u00a037 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c eine Rechtssache in seinem Register streichen, wenn:<\/p>\n<p>\u201e[&#8230;] eine weitere Pr\u00fcfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestellten Gr\u00fcnden nicht gerechtfertigt ist.\u201c<\/p>\n<p>51. Er erinnert au\u00dferdem daran, dass er unter bestimmten Umst\u00e4nden eine Beschwerde auch dann nach Artikel\u00a037 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c aufgrund einer einseitigen Erkl\u00e4rung der beschwerdegegnerischen Regierung streichen kann, wenn der Beschwerdef\u00fchrer die Fortsetzung der Pr\u00fcfung der Rechtssache w\u00fcnscht.<\/p>\n<p>52. Zu diesem Zweck hat der Gerichtshof die Erkl\u00e4rung im Lichte der Grunds\u00e4tze gepr\u00fcft, die er in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, und zwar insbesondere im Urteil Tahsin Acar (siehe Tahsin Acar\u00a0.\/.\u00a0T\u00fcrkei (prozessuale Einreden) [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a026307\/95, Rdnrn.\u00a075-77, EGMR 2003-VI; WAZA Sp\u00f3\u0142ka\u00a0z\u00a0o.o.\u00a0.\/.\u00a0Polen (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a011602\/02, 26.\u00a0Juni\u00a02007; und Herman\u00a0.\/.\u00a0die Niederlande (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a035965\/14, Rdnrn.\u00a015-18, 17.\u00a0November\u00a02015).<\/p>\n<p>53. Der Gerichtshof hat in einer Reihe von F\u00e4llen seine Praxis in Bezug auf R\u00fcgen wegen einer Verletzung von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 und Artikel\u00a07 Abs.\u00a01 der Konvention durch die nachtr\u00e4gliche Verl\u00e4ngerung oder Anordnung einer Sicherungsverwahrung, die in gesonderten Abteilungen f\u00fcr Sicherungsverwahrte vollzogen wird, festgelegt (siehe beispielsweise M.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a086-105 und Rdnrn.\u00a0117-137; B.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a061272\/09, Rdnrn.\u00a066-89, 19. April\u00a02012; G.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a065210\/09, Rdnrn.\u00a069-80, 7.\u00a0Juni\u00a02012; und G., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a071-108 und Rdnrn.\u00a0118-131).<\/p>\n<p>54. Unter Ber\u00fccksichtigung der Art des in der Erkl\u00e4rung der Regierung enthaltenen Eingest\u00e4ndnisses und der vorgeschlagenen Entsch\u00e4digungssumme \u2013 die den in \u00e4hnlich gelagerten F\u00e4llen zugesprochenen Betr\u00e4gen entspricht \u2013 ist der Gerichtshof der Auffassung, dass eine Fortsetzung der Pr\u00fcfung dieses Teils der Beschwerde nicht gerechtfertigt ist (Artikel\u00a037 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c).<\/p>\n<p>55. Dar\u00fcber hinaus ist der Gerichtshof im Lichte vorstehender Erw\u00e4gungen und insbesondere in Anbetracht der eindeutigen und umfangreichen Rechtsprechung zu diesem Thema \u00fcberzeut, dass die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, keine Fortsetzung der Pr\u00fcfung dieses Teils der Beschwerden erfordert (Artikel\u00a037 Abs.\u00a01 am Ende).<\/p>\n<p>56. Nach Ansicht des Gerichtshofs sollte der in der Erkl\u00e4rung der Regierung bezeichnete Betrag binnen drei Monaten ab der Bekanntgabe der Entscheidung des Gerichtshofs nach Artikel\u00a037 Abs.\u00a01 der Konvention gezahlt werden. Erfolgt die Zahlung innerhalb dieser Frist nicht, fallen f\u00fcr den betreffenden Betrag einfache Zinsen in H\u00f6he eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europ\u00e4ischen Zentralbank zuz\u00fcglich drei Prozentpunkten entspricht.<\/p>\n<p>57. Der Gerichtshof betont abschlie\u00dfend, dass die Beschwerden nach Artikel\u00a037 Abs.\u00a02 der Konvention wieder in das Register eingetragen werden k\u00f6nnten, sollte die Regierung die Bedingungen ihrer einseitigen Erkl\u00e4rung nicht einhalten (Josipovi\u0107\u00a0.\/.\u00a0Serbien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a018369\/07, 4.\u00a0M\u00e4rz\u00a02008).<\/p>\n<p>58. Nach alledem ist es angezeigt, die Rechtssachen im Register zu streichen, soweit sie die vorgenannten R\u00fcgen betreffen.<\/p>\n<p>III. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL\u00a05 ABS.\u00a01 DER KONVENTION AUFGRUND DER SICHERUNGSVERWAHRUNG DES BESCHWERDEF\u00dcHRES AB DEM 20.\u00a0JUNI\u00a02013<\/p>\n<p>59. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte weiter, dass seine nachtr\u00e4glich angeordnete Sicherungsverwahrung in der Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte der JVA S. ab dem 20.\u00a0Juni\u00a02013 (soweit sie auf der Grundlage des Urteils des Landgerichts Regensburg vom 3.\u00a0August\u00a02012 vollstreckt worden sei) auch sein Recht auf Freiheit nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention verletzt habe; dieser lautet, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e(1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden F\u00e4llen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>e) rechtm\u00e4\u00dfige Freiheitsentziehung mit dem Ziel, die Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgifts\u00fcchtigen und Landstreichern; [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>60. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>61. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese R\u00fcge nicht im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a der Konvention offensichtlich unbegr\u00fcndet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig. Folglich ist sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Stellungnahmen der Parteien<\/em><\/p>\n<p>62. Der Beschwerdef\u00fchrer trug vor, die in Rede stehende Sicherungsverwahrung habe gegen Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 versto\u00dfen, da sie insbesondere nicht nach Buchst.\u00a0e dieser Bestimmung gerechtfertigt gewesen sei. Er sei nicht \u201epsychisch krank\u201c gewesen. Au\u00dferdem sei er, zumindest bis zu seiner Verlegung in die Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte der JVA S. am 20.\u00a0Juni\u00a02013, nicht in einer f\u00fcr die Behandlung psychisch Kranker geeigneten Einrichtung untergebracht gewesen.<\/p>\n<p>63. Die Regierung vertrat die Auffassung, dass die im Hauptverfahren angeordnete nachtr\u00e4gliche Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung nach seiner am 20.\u00a0Juni\u00a02013 erfolgten Verlegung in die Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte der JVA S. mit Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 in Einklang gestanden habe. Sie sei nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0e als Freiheitsentziehung bei einem \u201epsychisch Kranken\u201c gerechtfertigt gewesen. Wie von den zwei vom Landgericht hinzugezogenen psychiatrischen Sachverst\u00e4ndigen best\u00e4tigt worden sei, habe der Beschwerdef\u00fchrer insbesondere an einer tats\u00e4chlichen psychischen St\u00f6rung im Sinne dieser Bestimmung, namentlich an einer pathologischen St\u00f6rung der Sexualpr\u00e4ferenz, gelitten. \u00dcberdies sei die vorgenannte Einrichtung, in der der Beschwerdef\u00fchrer untergebracht gewesen sei, eine f\u00fcr \u201epsychisch Kranke\u201c geeignete Einrichtung gewesen.<\/p>\n<p><em>2. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>64. Bez\u00fcglich einer \u00dcbersicht der hinsichtlich Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0e festgelegten ma\u00dfgeblichen Grunds\u00e4tze verweist der Gerichtshof auf die Zusammenfassung dieser Grunds\u00e4tze in seinem Urteil in der Rechtssache B. (a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a095-99).<\/p>\n<p>65. Bei der Entscheidung dar\u00fcber, ob die nachtr\u00e4glich angeordnete Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0e als Freiheitsentziehung bei einem \u201epsychisch Kranken\u201c gerechtfertigt war, stellt der Gerichtshof fest, dass das Landgericht Regensburg im Hauptverfahren zu der Auffassung gelangt war, dass der Beschwerdef\u00fchrer zur ma\u00dfgeblichen Zeit nach wie vor an einer St\u00f6rung der Sexualpr\u00e4ferenz, namentlich an sexuellem Sadismus im Sinne des ICD-10, gelitten habe. Der Zustand des Beschwerdef\u00fchrers habe eine psychische St\u00f6rung im Sinne von \u00a7\u00a01 Abs.\u00a01\u00a0ThUG dargestellt. Das Gericht st\u00fctzte seine in der Beschwerdeinstanz best\u00e4tigten Feststellungen auf die Gutachten zweier externer psychiatrischer Sachverst\u00e4ndiger (siehe Rdnrn.\u00a025-28).<\/p>\n<p>66. Mit Blick auf die zu ber\u00fccksichtigenden Gesichtspunkte ist der Gerichtshof \u00fcberzeugt, dass vor den zust\u00e4ndigen innerstaatlichen Gerichten auf der Grundlage objektiver \u00e4rztlicher Gutachten nachgewiesen wurde, dass der Beschwerdef\u00fchrer an einer tats\u00e4chlichen psychischen St\u00f6rung im Sinne von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0e litt. Ber\u00fccksichtigung findet insbesondere, dass die von den innerstaatlichen Gerichten bei dem Beschwerdef\u00fchrer festgestellte psychische Krankheit \u2013 sexueller Sadismus mit sexuellen Gewaltfantasien, die sich auf das W\u00fcrgen von Frauen richteten \u2013 sehr ausgepr\u00e4gt war, den von dem Beschwerdef\u00fchrer begangenen Mord ausgel\u00f6st und sich in diesem manifestiert hatte, weiterhin andauerte und psychiatrische Behandlung erforderlich machte.<\/p>\n<p>67. Der Gerichtshof ist zudem der Ansicht, dass die zust\u00e4ndigen innerstaatlichen Gerichte wie nach seiner Rechtsprechung erforderlich (siehe Rdnr.\u00a064) zu Recht davon ausgehen konnten, dass die psychische St\u00f6rung des Beschwerdef\u00fchrers ihrer Art oder Schwere nach eine Zwangsunterbringung rechtfertigte, da, wie sie festgestellt hatten, eine hohe Wahrscheinlichkeit bestand, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Falle seiner Freilassung eine weitere schwere Straftat \u00e4hnlich derjenigen, f\u00fcr die er verurteilt worden war, begehen w\u00fcrde (siehe Rdnr.\u00a026). Ferner hing die Frage, ob die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers berechtigt war, vom Fortbestehen seiner psychischen St\u00f6rung ab, denn nach dem innerstaatlichen Recht konnte die Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung nur angeordnet werden, wenn und solange eine hohe Wahrscheinlichkeit bestand, dass er aufgrund dieser St\u00f6rung im Falle seiner Freilassung r\u00fcckf\u00e4llig werden w\u00fcrde (siehe Rdnr.\u00a040).<\/p>\n<p>68. Daraus folgt, dass der Beschwerdef\u00fchrer \u201epsychisch krank\u201c im Sinne von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0e war.<\/p>\n<p>69. Im Hinblick auf die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der in Rede stehenden, nach \u00a7\u00a07 Abs.\u00a02 Nr.\u00a01 und \u00a7\u00a0105 Abs.\u00a01\u00a0JGG i. V. m. dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4.\u00a0Mai\u00a02011 (siehe Rdnrn.\u00a026 und 38, 39 und 43) angeordneten Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers muss der Gerichtshof unter Ber\u00fccksichtigung der in seiner Rechtsprechung festgelegten Anforderungen (siehe Rdnr.\u00a064) pr\u00fcfen, ob diese Sicherungsverwahrung in einem Krankenhaus, einer Klinik oder einer anderen f\u00fcr psychisch Kranke geeigneten Einrichtung erfolgte. Er stellt fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer in dem hier in Rede stehenden Zeitraum vom 20.\u00a0Juni\u00a02013 bis zur darauffolgenden Entscheidung im Rahmen der regelm\u00e4\u00dfigen gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung der Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung in der neu errichteten Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte der JVA S. untergebracht war.<\/p>\n<p>70. Der Beschwerdef\u00fchrer bestreitet nicht, dass sich die \u00e4rztliche und therapeutische Betreuung, die ihm in dieser Einrichtung angeboten wurde, im Vergleich zu den Bedingungen in der JVA S. wesentlich ver\u00e4ndert hat. Angesichts der Personalsituation, der \u00e4u\u00dferen Bedingungen und insbesondere der ihm unterbreiteten Therapieangebote (u.\u00a0a. Sozialtherapie in Einzel- oder Gruppensitzungen, Intensivbehandlungsprogramm f\u00fcr Sexualstraft\u00e4ter oder Therapie durch einen externen Psychiater) ist der Gerichtshof \u00fcberzeugt, dass dem Beschwerdef\u00fchrer ein f\u00fcr eine wegen psychischer Krankheit untergebrachte Person angemessenes Therapieumfeld geboten wurde und er somit in einer im Sinne von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0e geeigneten Einrichtung untergebracht war.<\/p>\n<p>71. Folglich war die nachtr\u00e4glich angeordnete Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers, soweit sie infolge der angegriffenen Entscheidungen ab dem 20.\u00a0Juni\u00a02013 in der Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte der JVA S. vollzogen wurde, nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0e als rechtm\u00e4\u00dfige Freiheitsentziehung bei einem \u201epsychisch Kranken\u201c gerechtfertigt.<\/p>\n<p>72. Folglich ist Artikel 5 Abs.\u00a01 der Konvention im Hinblick auf diesen Teil der Beschwerde nicht verletzt worden.<\/p>\n<p>IV. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL\u00a07 ABS.\u00a01 DER KONVENTION AUFGRUND DER SICHERUNGSVERWAHRUNG DES BESCHWERDEF\u00dcHRES AB DEM 20.\u00a0JUNI\u00a02013<\/p>\n<p>73. Der Beschwerdef\u00fchrer machte geltend, seine nachtr\u00e4glich angeordnete Sicherungsverwahrung auf der Grundlage des Urteils des Landgerichts Regensburg vom 3.\u00a0August\u00a02012 in der Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte der JVA S. ab dem 20.\u00a0Juni\u00a02013 habe auch sein Recht, nicht mit einer schwereren als der zur Tatzeit im Juni 1997 angedrohten Strafe belegt zu werden, verletzt. Er berief sich auf Artikel\u00a07 Abs.\u00a01 der Konvention, der, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201e(1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verh\u00e4ngt werden.\u201c<\/p>\n<p>74. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>75. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese R\u00fcge nicht im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a der Konvention offensichtlich unbegr\u00fcndet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig. Folglich ist sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Stellungnahmen der Parteien<\/em><\/p>\n<p>76. Aus Sicht des Beschwerdef\u00fchrers ist seine in Rede stehende Sicherungsverwahrung nicht mit Artikel\u00a07 Abs.\u00a01 der Konvention vereinbar. In Anbetracht der durch den Gerichtshof in der Rechtssache M.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (a.\u00a0a.\u00a0O.) aufgestellten Kriterien h\u00e4tte diese Sicherungsverwahrung, die nachtr\u00e4glich angeordnet worden sei, als \u201eStrafe\u201c eingestuft werden m\u00fcssen. Der Umstand, dass die Sicherungsverwahrung entsprechend den durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5.\u00a0Dezember\u00a02012 eingef\u00fchrten Neuerungen in der Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte der JVA S. vollzogen worden sei, \u00e4ndere nichts an dieser Feststellung. Sehe man vom \u00e4u\u00dferen Anschein ab, stelle die Sicherungsverwahrung nach wie vor eine \u201eStrafe\u201c im Sinne von Artikel\u00a07 Abs.\u00a01 der Konvention dar.<\/p>\n<p>77. Die Regierung trug vor, dass die im Hauptverfahren ergangene nachtr\u00e4gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers seit der Verlegung des Beschwerdef\u00fchrers in die Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte der JVA S. am 20.\u00a0Juni\u00a02013 mit Artikel\u00a07 Abs.\u00a01 der Konvention vereinbar gewesen sei. Ab diesem Zeitpunkt k\u00f6nne die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers nicht mehr als \u201eStrafe\u201c im Sinne von Artikel\u00a07 Abs.\u00a01 eingestuft werden. Seine Unterbringung solle der Behandlung seiner psychischen St\u00f6rung dienen. In dieser Einrichtung f\u00e4nden seitdem intensive Bem\u00fchungen eines multidisziplin\u00e4ren Teams von Fachkr\u00e4ften statt, um den Beschwerdef\u00fchrer f\u00fcr eine Behandlung seines St\u00f6rungsbildes zu gewinnen.<\/p>\n<p><em>2. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>78. Bez\u00fcglich einer \u00dcbersicht der hinsichtlich Artikel\u00a07 Abs.\u00a01 festgelegten ma\u00dfgeblichen Grunds\u00e4tze verweist der Gerichtshof auf die Zusammenfassung dieser Grunds\u00e4tze in seinem Urteil in der Rechtssache B. (a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a0149-150).<\/p>\n<p>79. Bei der Entscheidung dar\u00fcber, ob in der vorliegenden Rechtssache die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers, die nach seiner Verurteilung wegen eines im Jahr\u00a01997 begangenen Mordes nachtr\u00e4glich angeordnet worden war, eine \u201eStrafe\u201c im Sinne von Artikel\u00a07 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 darstellte, verweist der Gerichtshof zun\u00e4chst auf seine Feststellungen in der Rechtssache B. (a.\u00a0a. O., Rdnrn.\u00a0153-183). In diesem Fall hatte der Gerichtshof dar\u00fcber zu entscheiden, ob die Sicherungsverwahrung des betroffenen Beschwerdef\u00fchrers, die nur aufgrund seiner psychischen St\u00f6rung nachtr\u00e4glich verl\u00e4ngert werden konnte und in einer neuen, zur Erf\u00fcllung der verfassungsrechtlich gebotenen Unterscheidung zwischen Sicherungsverwahrung und Strafhaft errichteten Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte vollzogen wurde, als \u201eStrafe\u201c einzustufen war.<\/p>\n<p>80. Der Gerichtshof stellte in diesem Urteil fest, dass sich in F\u00e4llen, in denen die Sicherungsverwahrung der betroffenen Person aufgrund der Notwendigkeit der Behandlung ihrer psychischen St\u00f6rung verl\u00e4ngert wurde, sowohl das Wesen als auch der Zweck ihrer Sicherungsverwahrung gegen\u00fcber einer Sicherungsverwahrung, die unabh\u00e4ngig von einer psychischen St\u00f6rung vollzogen wird, grundlegend ge\u00e4ndert haben. In F\u00e4llen, in denen die Sicherungsverwahrung nur verl\u00e4ngert wurde und auch nur verl\u00e4ngert werden konnte, um eine psychische St\u00f6rung in einer geeigneten Einrichtung zu behandeln, traten der strafende Charakter der Sicherungsverwahrung und ihr Zusammenhang mit der strafrechtlichen Verurteilung der Person so weit in den Hintergrund, dass die Ma\u00dfnahme keine Strafe im Sinne von Artikel\u00a07 Abs.\u00a01 mehr darstellte.<\/p>\n<p>81. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass dieselben Erw\u00e4gungen auch f\u00fcr eine Sicherungsverwahrung gelten, die nicht wie in der Rechtssache B. (a.\u00a0a.\u00a0O.) \u00fcber eine ehemals gesetzlich vorgeschriebene H\u00f6chstdauer hinaus verl\u00e4ngert, sondern in einem gesonderten Urteil nachtr\u00e4glich angeordnet worden war, ohne dass \u2013 wie im vorliegenden Fall \u2013 die Anordnung der Sicherungsverwahrung Bestandteil des Urteils des erkennenden Gerichts gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>82. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers ebenfalls nur angeordnet wurde und nur angeordnet werden konnte, weil bei dem Beschwerdef\u00fchrer eine psychische St\u00f6rung festgestellt wurde (siehe Rdnrn. 27 und 43). Sie wurde ebenfalls in einer neu errichteten Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte vollzogen. In dieser Einrichtung wurden dem Beschwerdef\u00fchrer eine individuelle Betreuung und eine umfassende Therapierung seiner psychischen St\u00f6rung durch Sozialtherapie in Einzel- oder Gruppensitzungen, ein Intensivbehandlungsprogramm f\u00fcr Sexualstraft\u00e4ter bzw. eine Therapie durch einen externen Psychiater angeboten.<\/p>\n<p>83. Angesichts dieser Umst\u00e4nde kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die aus den angegriffenen Entscheidungen resultierende Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers in dem in Rede stehenden Zeitraum nicht mehr als \u201eStrafe\u201c eingestuft werden konnte.<\/p>\n<p>84. Folglich ist Artikel\u00a07 Abs.\u00a01 der Konvention im Hinblick auf diesen Teil der Beschwerde nicht verletzt worden.<\/p>\n<p>V. BEHAUPTETE \u00dcBERLANGE DAUER DER GERICHTLICHEN PR\u00dcFUNG<\/p>\n<p>85. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte mit Individualbeschwerde Nr.\u00a010211\/12 ferner, dass die innerstaatlichen Gerichte in dem in Rede stehenden Verfahren nicht innerhalb kurzer Frist entschieden h\u00e4tten. Er berief sich auf Artikel\u00a06 Abs. 1 der Konvention.<\/p>\n<p>86. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer mit diesem Verfahren beabsichtigte, die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit seiner Freiheitsentziehung anzufechten. Die R\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers ist daher nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a04 der Konvention zu pr\u00fcfen, der wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201e(4) Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtm\u00e4\u00dfig ist.\u201c<\/p>\n<p>87. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>88. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer geltend machte, das Recht auf Pr\u00fcfung innerhalb kurzer Frist sei unter anderem in dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht missachtet worden. Der Gerichtshof verweist auf seine wiederholt getroffene Feststellung, wonach Artikel\u00a05 Abs.\u00a04 auf Verfahren vor innerstaatlichen Verfassungsgerichten anwendbar ist, die sich im Rahmen der \u00dcberpr\u00fcfung der Wahrung der Grundrechte durch eine angegriffene Freiheitsentziehungsanordnung von der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Freiheitsentziehung bei der betroffenen Person zu \u00fcberzeugen haben, und die f\u00fcr die Aufhebung von Entscheidungen der ordentlichen Gerichte sowie gegebenenfalls f\u00fcr die Anordnung der Entlassung der Person, der die Freiheit entzogen wird, zust\u00e4ndig sind (siehe insbesondere Smatana\u00a0.\/.\u00a0die Tschechische Republik, Individualbeschwerde Nr.\u00a018642\/04, Rdnrn.\u00a0119-124, 27.\u00a0September\u00a02007; und \u017d\u00fabor\u00a0.\/.\u00a0Slowakei, Individualbeschwerde Nr.\u00a07711\/06, Rdnrn.\u00a071-77, 6.\u00a0Dezember\u00a02011 m.\u00a0w.\u00a0N.). Der Gerichtshof stellt im Hinblick auf die Zust\u00e4ndigkeit des Bundesverfassungsgerichts fest (siehe hierzu bspw. auch dessen Leiturteil vom 4.\u00a0Mai\u00a02011, Rdnr.\u00a043), dass Artikel\u00a05 Abs.\u00a04 auf Verfahren vor diesem Gericht ebenfalls Anwendung findet. Dies ist zwischen den Parteien auch unstreitig.<\/p>\n<p>89. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass diese R\u00fcge nicht im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a der Konvention offensichtlich unbegr\u00fcndet ist. Er stellt weiter fest, dass sie auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig ist. Folglich ist sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Stellungnahmen der Parteien<\/em><\/p>\n<p>90. Der Beschwerdef\u00fchrer trug vor, dass die Dauer des Verfahrens zur Anfechtung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit seiner einstweiligen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung dem Erfordernis der \u201ekurzen Frist\u201c aus Artikel\u00a05 Abs.\u00a04 der Konvention nicht gerecht geworden sei. Ab dem Zeitpunkt, als er am 27.\u00a0Juni\u00a02011 seine Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 6.\u00a0Mai\u00a02011 eingelegt habe, seien nahezu elf Monate vergangen, bis das Bundesverfassungsgericht am 22.\u00a0Mai\u00a02012 abschlie\u00dfend \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit seiner einstweiligen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung entschieden habe. Er machte insbesondere geltend, dass das Bundesverfassungsgericht, bei dem das Verfahren vom 7.\u00a0September\u00a02011 bis zum 22.\u00a0Mai\u00a02012 anh\u00e4ngig gewesen sei, nicht z\u00fcgig entschieden habe.<\/p>\n<p>91. Die Regierung war der Auffassung, dass das in Rede stehende Verfahren wie nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a04 gefordert z\u00fcgig gef\u00fchrt worden sei. Der Beschwerdef\u00fchrer habe am 29.\u00a0Juni\u00a02011 die gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung des landgerichtlichen Beschlusses vom 6.\u00a0Mai\u00a02011, mit dem seine einstweilige Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden war, beantragt. In Anbetracht der Komplexit\u00e4t des Falles \u2013 die innerstaatlichen Gerichte h\u00e4tten sich nicht nur mit einer umfangreichen Verfahrensakte auseinandersetzen m\u00fcssen, sondern h\u00e4tten auch die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers im Lichte des neuen Leiturteils des Bundesverfassungsgerichts vom 4.\u00a0Mai\u00a02011 und den darin festgelegten neuen Kriterien \u00fcberpr\u00fcfen m\u00fcssen \u2013 sei sowohl im Hinblick auf das Oberlandesgericht als auch auf das Bundesverfassungsgericht davon auszugehen, dass diese ihre Entscheidungen innerhalb kurzer Frist erlassen h\u00e4tten. \u00dcberdies habe dem Beschwerdef\u00fchrer die M\u00f6glichkeit (von der er auch Gebrauch gemacht habe) offengestanden, beim Landgericht eine erneute Beschwerde gegen seine einstweilige Unterbringung in der Sicherungsverwahrung einzulegen, w\u00e4hrend das hier in Rede stehende Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anh\u00e4ngig gewesen sei.<\/p>\n<p><em>2. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>a) Zusammenfassung der einschl\u00e4gigen Grunds\u00e4tze<\/p>\n<p>92. Der Gerichtshof wiederholt, dass Artikel\u00a05 Abs.\u00a04 der Konvention dadurch, dass er Personen, denen die Freiheit entzogen ist, das Recht auf Anfechtung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit ihrer Freiheitsentziehung garantiert, nach Einleitung des entsprechenden Verfahrens auch ein Recht auf z\u00fcgige gerichtliche Entscheidung \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Freiheitsentziehung sowie auf deren Aufhebung bei Feststellung ihrer Unrechtm\u00e4\u00dfigkeit gew\u00e4hrt (siehe M.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a011364\/03, Rdnr.\u00a0106, 9.\u00a0Juli\u00a02009; und Idalov\u00a0.\/.\u00a0Russland [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a05826\/03, Rdnr.\u00a0154, 22.\u00a0Mai\u00a02012).<\/p>\n<p>93. Die Frage, ob das Recht auf eine z\u00fcgige Entscheidung beachtet worden ist, muss \u2013 wie dies auch f\u00fcr das Gebot der \u201eangemessenen Frist\u201c aus Artikel\u00a05 Abs.\u00a03 und Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention gilt \u2013 im Lichte der Umst\u00e4nde jedes einzelnen Falles betrachtet werden, einschlie\u00dflich der Komplexit\u00e4t des Verfahrens, der Verfahrensf\u00fchrung seitens der innerstaatlichen Beh\u00f6rden und des Beschwerdef\u00fchrers sowie der Bedeutung der Rechtssache f\u00fcr die Interessen des Beschwerdef\u00fchrers (siehe M., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0106, m.\u00a0w.\u00a0N.; S.T.S.\u00a0.\/.\u00a0die Niederlande, Individualbeschwerde Nr.\u00a0277\/05, Rdnr.\u00a043, ECHR\u00a02011; und Shcherbina\u00a0.\/.\u00a0Russland, Individualbeschwerde Nr.\u00a041970\/11, Rdnr.\u00a062, 26.\u00a0Juni\u00a02014).<\/p>\n<p>94. Artikel\u00a05 Abs.\u00a04 verpflichtet die Vertragsstaaten nicht, Verfahren zur \u00dcberpr\u00fcfung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit von Freiheitsentziehungen und zur Verhandlung \u00fcber Freilassungsantr\u00e4ge mehrinstanzlich auszugestalten. Wenn ein Staat jedoch eine zweite Instanz vorsieht, muss er Personen, denen die Freiheit entzogen ist, im Rechtsmittelverfahren grunds\u00e4tzlich dieselben Garantien zugestehen wie in der ersten Instanz (siehe Navarra\u00a0.\/.\u00a0Frankreich, 23.\u00a0November\u00a01993, Rdnr.\u00a028, Serie\u00a0A Band\u00a0273\u2011B; Khudobin\u00a0.\/.\u00a0Russland, Individualbeschwerde Nr.\u00a059696\/00, Rdnr.\u00a0124, ECHR 2006\u2011XII (Ausz\u00fcge); und S.T.S.\u00a0.\/.\u00a0die Niederlande, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a043).<\/p>\n<p>95. Bei der Entscheidung dar\u00fcber, ob das Erfordernis erf\u00fcllt wurde, dass eine Entscheidung innerhalb \u201ekurzer Frist\u201c zu ergehen hat, ist, wenn das Verfahren in mehreren Instanzen gef\u00fchrt wurde, eine Gesamtw\u00fcrdigung vorzunehmen (siehe Navarra, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a028; und M., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0106). Wurde die urspr\u00fcngliche Unterbringungsanordnung von einem Gericht (also von einem unabh\u00e4ngigen und unparteiischen Organ der Rechtspflege) unter Gew\u00e4hrung angemessener rechtsstaatlicher Verfahrensgarantien erlassen und sieht das innerstaatliche Recht ein Rechtsmittelsystem vor, ist der Gerichtshof bereit, im zweitinstanzlichen Verfahren eine l\u00e4ngere \u00dcberpr\u00fcfungsdauer gelten zu lassen (siehe Lebedev\u00a0.\/.\u00a0Russland, Individualbeschwerde Nr.\u00a04493\/04, Rdnr. 96, 25.\u00a0Oktober\u00a02007; und Shcherbina, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a065). Diese Erw\u00e4gungen gelten auch f\u00fcr Beschwerden nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a04 im Hinblick auf Verfahren vor den Verfassungsgerichten, die aufgrund der ma\u00dfgeblichen strafverfahrensrechtlichen Bestimmungen von Verfahren vor den ordentlichen Gerichten getrennt gef\u00fchrt wurden (siehe \u017d\u00fabor, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a089).<\/p>\n<p>96. Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig strenge Ma\u00dfst\u00e4be zu der Frage aufgestellt, ob ein Staat dem Erfordernis der \u201ekurzen Frist\u201c gerecht geworden ist. Eine Analyse seiner Rechtsprechung ergibt, dass in Rechtsmittelverfahren vor den ordentlichen Gerichten, die auf die Anordnung einer Freiheitsentziehung durch ein Gericht erster Instanz folgen, den Beh\u00f6rden zuzurechnende Verz\u00f6gerungen von mehr als drei bis vier Wochen geeignet sind, eine Frage nach dem aus Artikel\u00a05 Abs.\u00a04 herr\u00fchrenden Erfordernis der \u201ekurzen Frist\u201c aufzuwerfen, sofern nicht nach den Umst\u00e4nden des Falles ausnahmsweise eine l\u00e4ngere \u00dcberpr\u00fcfungsdauer gerechtfertigt war (vgl. u.\u00a0a. G.\u00a0B.\u00a0.\/.\u00a0Schweiz, Individualbeschwerde Nr.\u00a027426\/95, Rdnrn.\u00a027 und 32-39, 30.\u00a0November\u00a02000 \u2013 in der eine Dauer von zweiunddrei\u00dfig Tagen f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber den Freilassungsantrag des Beschwerdef\u00fchrers durch eine Bundesanw\u00e4ltin und ein Bundesgericht als Verletzung von Artikel\u00a05 Abs.\u00a04 gewertet wurde; Lebedev, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a098-102 \u2013 wo eine Verletzung von Artikel\u00a05 Abs.\u00a04 festgestellt wurde, da die Verantwortung f\u00fcr eine siebenundzwanzigt\u00e4gige Verl\u00e4ngerung der Gesamtdauer bis zur Entscheidung des Rechtsmittelgerichts \u00fcber den Freilassungsantrag des Beschwerdef\u00fchrers den Beh\u00f6rden zuzurechnen war; Lebedev, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a097; und Shcherbina, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a065).<\/p>\n<p>b) Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf die vorliegende Rechtssache<\/p>\n<p>97. Hinsichtlich des Zeitraums, der bei der Beurteilung der Einhaltung des Erfordernisses der \u201ekurzen Frist\u201c durch den beschwerdegegnerischen Staat zu ber\u00fccksichtigen ist, stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer am 5.\u00a0Mai\u00a02011 seinen ersten Freilassungsantrag beim Landgericht stellte. Er verwies darauf, dass nach der Aufhebung des Urteils, mit dem seine Sicherungsverwahrung angeordnet worden war, durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4.\u00a0Mai\u00a02011 keine Rechtsgrundlage mehr daf\u00fcr bestehe, dass ihm die Freiheit entzogen werde (siehe Rdnr.\u00a010). Daraufhin ordnete das Landgericht am darauffolgenden Tag, dem 6.\u00a0Mai\u00a02011, seine einstweilige Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. In dem Verfahren vor dem Gerichtshof r\u00fcgte der Beschwerdef\u00fchrer lediglich, dass die innerstaatlichen Gerichte nicht z\u00fcgig \u00fcber seine Beschwerden gegen diese Unterbringungsanordnung entschieden h\u00e4tten (siehe Rdnr.\u00a090). Folglich begann der zu untersuchende Zeitraum am 29.\u00a0Juni\u00a02011 mit dem Eingang der Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers gegen die Unterbringungsanordnung vom 6.\u00a0Mai\u00a02011 beim Landgericht. Er endete am 30.\u00a0Mai 2012 mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22.\u00a0Mai\u00a02012 an den Rechtsanwalt des Beschwerdef\u00fchrers. Er erstreckte sich somit auf elf Monate und einen Tag f\u00fcr drei Instanzen.<\/p>\n<p>98. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Landgericht nach dem Eingang der Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers am 29.\u00a0Juni\u00a02011 die Entscheidung, seine Unterbringungsanordnung vom 6.\u00a0Mai\u00a02011 nicht abzu\u00e4ndern, am 4.\u00a0Juli\u00a02011 \u2013 also innerhalb kurzer Frist \u2013 f\u00e4llte.<\/p>\n<p>99. Im Anschluss an die Entscheidung des Landgerichts entschied das Oberlandesgericht, nachdem es Stellungnahmen von Staatsanwaltschaft und Verteidigung eingeholt hatte, am 16.\u00a0August\u00a02011 \u00fcber die Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers; das Verfahren vor diesem Gericht dauerte somit zweiundvierzig Tage.<\/p>\n<p>100. Bei der Beurteilung der Frage, ob das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf eine Entscheidung innerhalb kurzer Frist angesichts der Umst\u00e4nde des Falles trotz dieser relativ langen Dauer noch gewahrt wurde, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass das Verfahren vor dem Oberlandesgericht sowohl in rechtlicher als auch in tats\u00e4chlicher Hinsicht verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig komplex war. Nachdem das Bundesverfassungsgericht in einem Leiturteil eine Wende in seiner Rechtsprechung vollzogen hatte, musste das Oberlandesgericht pr\u00fcfen, inwieweit nach den vom Bundesverfassungsgericht neu festgelegten strengen Ma\u00dfst\u00e4ben weiterhin dringende Gr\u00fcnde f\u00fcr die Annahme gegeben waren, dass die nachtr\u00e4gliche Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung angeordnet werden w\u00fcrde. Insbesondere war es nunmehr notwendig, festzustellen, ob hinreichende Gr\u00fcnde f\u00fcr die Annahme einer psychischen St\u00f6rung bei dem Beschwerdef\u00fchrer vorlagen; eine entsprechende Pr\u00fcfung war nach den Bestimmungen des JGG in seiner fr\u00fcheren Fassung und der fr\u00fcheren Rechtsprechung nicht erforderlich gewesen. Bei dieser Pr\u00fcfung ber\u00fccksichtigte das Oberlandesgericht im Falle des Beschwerdef\u00fchrers die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts Regensburg in dessen Urteil vom 22.\u00a0Juni\u00a02009 sowie die Gutachten von vier medizinischen Sachverst\u00e4ndigen, die in diesem und vorausgegangenen Verfahren angefordert worden waren. Seine Entscheidung, mit der die einstweilige Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, war umfassend begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>101. Obwohl der Beschwerdef\u00fchrer, der f\u00fcnf Mal Erg\u00e4nzungen zu seiner Beschwerdebegr\u00fcndung nachreichte, offenbar nicht wesentlich zur Dauer des Verfahrens beigetragen hat, befindet der Gerichtshof daher, dass das Verfahren vor dem Oberlandesgericht angesichts seiner Komplexit\u00e4t unter den besonderen Umst\u00e4nden der Rechtssache dem Erfordernis der \u201ekurzen Frist\u201c noch gerecht geworden ist.<\/p>\n<p>102. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass das Oberlandesgericht am 29.\u00a0August\u00a02011 \u00fcber die Anh\u00f6rungsr\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers sowie seine Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 16.\u00a0August\u00a02011 entschieden hat; diese Entscheidung wurde dem Rechtsanwalt des Beschwerdef\u00fchrers am 6.\u00a0September\u00a02011 zugestellt. Das Verfahren dauerte demnach 21\u00a0Tage, was im Lichte der vorstehenden Erw\u00e4gungen nicht als \u00fcberlang angesehen werden kann.<\/p>\n<p>103. Im Hinblick auf das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht merkt der Gerichtshof an, dass \u2013 nach Einlegung der Verfassungsbeschwerde durch den Beschwerdef\u00fchrer am 7.\u00a0September\u00a02011 \u2013 das Bundesverfassungsgericht am 25.\u00a0Oktober\u00a02011 (also innerhalb von 47\u00a0Tagen) entschied, den Antrag des Beschwerdef\u00fchrers auf Aussetzung der Unterbringungsanordnung abzulehnen. Seine Entscheidung vom 22.\u00a0Mai\u00a02012, die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen, wurde dem Rechtsanwalt des Beschwerdef\u00fchrers am 30.\u00a0Mai\u00a02012 zugestellt (es ergibt sich also eine Gesamtdauer von acht Monaten und 22\u00a0Tagen).<\/p>\n<p>104. Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht komplex war, da dieses zum ersten Mal nach seinem Leiturteil vom 4.\u00a0Mai 2011 im Hinblick auf den Beschwerdef\u00fchrer pr\u00fcfen musste, ob die Auslegung und Anwendung dieses Leiturteils durch die ordentlichen Gerichte mit dem Freiheitsgrundrecht des Beschwerdef\u00fchrers vereinbar war. Die Komplexit\u00e4t des Verfahrens kann auch daran ermessen werden, dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde der Bayerischen Staatsregierung, dem Pr\u00e4sidenten des Bundesgerichtshofs sowie dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof zuleitete. \u00dcberdies wies es den Antrag des Beschwerdef\u00fchrers auf eine einstweilige Anordnung mit einer begr\u00fcndeten Entscheidung zur\u00fcck.<\/p>\n<p>105. Weiterhin ist der Gerichtshof der Auffassung, dass bei der Beurteilung der Einhaltung des Erfordernisses der \u201ekurzen Frist\u201c aus Artikel\u00a05 Abs.\u00a04 die Besonderheiten von Verfahren vor Verfassungsgerichten wie dem Bundesverfassungsgericht Ber\u00fccksichtigung finden m\u00fcssen. Obwohl ein Verfassungsgericht genau wie die Fachgerichte die Freiheitsentziehung eines Beschwerdef\u00fchrers auf ihre Rechtsm\u00e4\u00dfigkeit hin \u00fcberpr\u00fcft, fungiert es dabei nicht als zus\u00e4tzliche \u201evierte Instanz\u201c, sondern pr\u00fcft allein die Vereinbarkeit der Anordnung der Freiheitsentziehung mit dem Grundrecht auf Freiheit. Diese anders gelagerte Rolle des Verfassungsgerichts innerhalb der innerstaatlichen Rechtsordnung l\u00e4sst sich auch daran ablesen, dass eine Person, der die Freiheit entzogen ist, die Unterbringungsanordnung erneut vor den ordentlichen Gerichten \u00fcberpr\u00fcfen lassen kann, selbst wenn ein fr\u00fcheres Verfahren noch beim Bundesverfassungsgericht anh\u00e4ngig ist (siehe Rdnr.\u00a042).<\/p>\n<p>106. Au\u00dferdem verweist der Gerichtshof auf den unter Rdnr\u00a095 ausgef\u00fchrten, seiner Rechtsprechung zugrundeliegenden Gedanken der Vertretbarkeit einer l\u00e4ngeren \u00dcberpr\u00fcfungsdauer im zweitinstanzlichen Verfahren. Wurde die Anordnung der Freiheitsentziehung von einem Gericht unter Gew\u00e4hrung angemessener rechtsstaatlicher Verfahrensgarantien erlassen, sind die nachfolgenden Verfahren weniger auf Willk\u00fcrkontrolle ausgerichtet, sondern bieten zus\u00e4tzliche Garantien vornehmlich im Hinblick auf eine Angemessenheitsbeurteilung der fortgesetzten Freiheitsentziehung (vgl. Lebedev, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a096). Die vorstehenden Erw\u00e4gungen gelten erst recht f\u00fcr Verfahren vor einem Verfassungsgericht als zus\u00e4tzlicher Instanz mit der alleinigen Aufgabe der \u00dcberpr\u00fcfung der Beachtung des Freiheitsgrundrechts im Falle einer Freiheitsentziehung, in deren Verlauf bereits ein erneutes \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten angestrengt werden kann.<\/p>\n<p>107. Der Gerichtshof stellt fest, dass nicht behauptet werden kann, der Beschwerdef\u00fchrer, der mit Schrifts\u00e4tzen vom 1.\u00a0Januar\u00a02012 auf die vom 28., 24. bzw. 25.\u00a0November\u00a02011 datierenden Stellungnahmen der Bayerischen Staatsregierung, des Pr\u00e4sidenten des Bundesgerichtshofs sowie des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof erwiderte, habe ma\u00dfgeblich zur Gesamtdauer des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht beigetragen. Dennoch ist der Gerichtshof angesichts der unter Rdnr.\u00a0105 dargelegten Besonderheiten von Verfassungsbeschwerdeverfahren, der Komplexit\u00e4t des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht im vorliegenden Fall und der besonderen Umst\u00e4nde des vorliegenden Falles der Auffassung, dass das Erfordernis der \u201ekurzen Frist\u201c aus Artikel\u00a05 Abs.\u00a04 eingehalten wurde.<\/p>\n<p>108. Folglich ist Artikel\u00a05 Abs.\u00a04 der Konvention nicht verletzt worden.<\/p>\n<p>VI. BEHAUPTETE MANGELNDE UNPARTEILICHKEIT DES RICHTERS P.<\/p>\n<p>109. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte, dass Richter P. im Hauptverfahren vor dem Landgericht Regensburg betreffend die Anordnung seiner nachtr\u00e4glichen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ihm gegen\u00fcber befangen gewesen sei. Er berief sich auf Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention, der, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201e(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass \u00fcber Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Anspr\u00fcche und Verpflichtungen oder \u00fcber eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabh\u00e4ngigen und unparteiischen [&#8230;] Gericht in einem fairen Verfahren [&#8230;] verhandelt wird.\u201c<\/p>\n<p>110. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>111. Der Gerichtshof muss zun\u00e4chst feststellen, ob, wie der Beschwerdef\u00fchrer angibt, Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 auf das in Rede stehende Verfahren anwendbar ist, bei dem es darum ging, ob die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers nach \u00a7\u00a07 Abs.\u00a02 Nr.\u00a01 und \u00a7\u00a0105 Abs.\u00a01\u00a0JGG aufgrund seiner (in einer vorausgegangenen schweren Straftat manifestierten) Gef\u00e4hrlichkeit und einer psychischen St\u00f6rung nachtr\u00e4glich angeordnet werden sollte.<\/p>\n<p>112. Der Gerichtshof merkt zun\u00e4chst an, dass das vorliegende Verfahren von Verfahren unterschieden werden muss, bei denen es \u2013 wie in fr\u00fcheren Individualbeschwerdeverfahren gegen Deutschland \u2013 um die gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung der Fortdauer der Unterbringung eines Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung oder einem psychiatrischen Krankenhaus ging, die zuvor von einem Strafgericht angeordnet worden war. Diese Verfahren, die die regelm\u00e4\u00dfigen \u00dcberpr\u00fcfungen der fortgesetzten Rechtm\u00e4\u00dfigkeit einer zuvor angeordneten Freiheitsentziehung der Beschwerdef\u00fchrer zum Gegenstand hatten, waren nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a04 der Konvention zu pr\u00fcfen (siehe bspw. H.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a012788\/04, 9.\u00a0Mai\u00a02007; und P.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a01241\/06, 24.\u00a0M\u00e4rz\u00a02009). Bei dem vorliegenden Verfahren hingegen geht es nicht um die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der andauernden Freiheitsentziehung des Beschwerdef\u00fchrers nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a04, sondern die Frage, ob erstmalig nachtr\u00e4glich seine Sicherungsverwahrung angeordnet werden sollte. Artikel\u00a05 Abs.\u00a04 findet keine Anwendung auf derartige Verfahren.<\/p>\n<p>113. Der Gerichtshof befindet ferner, dass bei Verfahren vor den Strafgerichten, die eine gegen einen Beschwerdef\u00fchrer gerichtete nachtr\u00e4gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zum Gegenstand haben, nicht mehr im Sinne von Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 \u201e\u00fcber eine [&#8230;] strafrechtliche Anklage [&#8230;] verhandelt\u201c wird. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde im Oktober\u00a01999 rechtskr\u00e4ftig wegen Mordes verurteilt. Das Verfahren betreffend die nachtr\u00e4gliche Anordnung seiner Sicherungsverwahrung wegen dieses Mordes enthielt keine strafrechtliche Anklage wegen einer (neuen) Straftat, so dass Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 in seinem strafrechtlichen Teil hier nicht zum Tragen kommt (vgl. Ganci\u00a0.\/.\u00a0Italien, Individualbeschwerde Nr.\u00a041576\/98, Rdnr.\u00a022, ECHR 2003\u2011XI; H., a.\u00a0a.\u00a0O., m.\u00a0w.\u00a0N.; und B.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a073).<\/p>\n<p>114. Allerdings hat der Gerichtshof wiederholt die Auffassung vertreten, dass Verfahren im Zusammenhang mit der Unterbringung einer Person in der psychiatrischen Abteilung einer Haftanstalt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus im Wesentlichen die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit einer Freiheitsentziehung betreffen. Da das Recht auf Freiheit einen \u201ezivilrechtlichen\u201c Anspruch darstellt, ist auf solche Verfahren der zivilrechtliche Teil von Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 anwendbar (siehe u.\u00a0a. Aerts\u00a0.\/.\u00a0Belgien, 30.\u00a0Juli\u00a01998, Rdnr.\u00a059, Reports of Judgments and Decisions 1998\u2011V; Laidin\u00a0.\/.\u00a0Frankreich (Nr.\u00a02), Individualbeschwerde Nr.\u00a039282\/98, Rdnrn.\u00a075-76, 7.\u00a0Januar\u00a02003; und Shulepova\u00a0.\/.\u00a0Russland, Individualbeschwerde Nr.\u00a034449\/03, Rdnr.\u00a059, 11.\u00a0Dezember\u00a02008). Der Gerichtshof befindet, dass dieselben Erw\u00e4gungen auch f\u00fcr das hier vorliegende Verfahren gelten, bei dem es um die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der nachtr\u00e4glichen Anordnung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers und damit die Beurteilung seines zivilrechtlichen Freiheitsanspruchs ging. Folglich ist Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 unter seinem zivilrechtlichen Aspekt anwendbar.<\/p>\n<p>115. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass diese R\u00fcge nicht im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a der Konvention offensichtlich unbegr\u00fcndet ist. Er stellt weiter fest, dass sie auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig ist. Folglich ist sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Stellungnahmen der Parteien<\/em><\/p>\n<p>116. Der Beschwerdef\u00fchrer vertrat die Ansicht, dass Richter P. in dem in Rede stehenden Verfahren nicht wie nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a04 und Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention erforderlich unparteiisch gewesen sei. Richter P. habe sich ihm gegen\u00fcber pers\u00f6nlich voreingenommen gezeigt, da er nach der Verk\u00fcndung des landgerichtlichen Urteils vom 22.\u00a0Juni\u00a02009 die fr\u00fchere Verteidigerin des Beschwerdef\u00fchrers gewarnt habe, sie solle aufpassen, dass dieser nach seiner Freilassung nicht vor ihrer T\u00fcr stehe, um sich pers\u00f6nlich zu \u201ebedanken\u201c. Richter P. habe demnach zum Ausdruck gebracht, dass er den Beschwerdef\u00fchrer f\u00fcr f\u00e4hig halte, eine schwere Gewalt- oder Sexualstraftat gegen seine Verteidigerin zu begehen.<\/p>\n<p>117. Der Beschwerdef\u00fchrer betonte, dass Richter P. diese Bemerkung im Hinblick auf die behauptete Gef\u00e4hrlichkeit des Beschwerdef\u00fchrers nicht im Rahmen der Begr\u00fcndung des landgerichtlichen Urteils vom 22.\u00a0Juni\u00a02009 ge\u00e4u\u00dfert habe, sondern in einem Kontext, in dem diese Gef\u00e4hrlichkeit v\u00f6llig irrelevant gewesen sei. Es habe keine Veranlassung f\u00fcr ihn bestanden, in einem Gespr\u00e4ch \u00fcber die M\u00f6glichkeit der sp\u00e4teren Verlegung des Beschwerdef\u00fchrers aus der Sicherungsverwahrung in ein psychiatrisches Krankenhaus zu behaupten, dass von dem Beschwerdef\u00fchrer m\u00f6glicherweise eine Gefahr f\u00fcr seine Verteidigerin ausgehe.<\/p>\n<p>118. Der Regierung zufolge war das in Rede stehende Verfahren mit Artikel\u00a05 Abs.\u00a04 i.\u00a0V.\u00a0m. Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention vereinbar. Insbesondere habe die \u00c4u\u00dferung von Richter P. gegen\u00fcber der damaligen Verteidigerin des Beschwerdef\u00fchrers keine objektiv berechtigten Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>119. Die Regierung r\u00e4umte ein, dass die streitige \u00c4u\u00dferung des Richters dahingehend zu verstehen sei, dass er den Beschwerdef\u00fchrer f\u00fcr gef\u00e4hrlich halte. Diese Bewertung habe sich jedoch mit der Einsch\u00e4tzung gedeckt, zu der das Landgericht unter Mitwirkung des Richters P. in seinem Urteil vom 22.\u00a0Juni\u00a02009 \u2013 kurz vor der von Richter P. get\u00e4tigten \u00c4u\u00dferung \u2013 gelangt sei. In diesem Urteil habe das Gericht angesichts der hohen Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdef\u00fchrer erneut Straftaten gegen das Leben und die sexuelle Selbstbestimmung begehen werde, dessen nachtr\u00e4gliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die \u00c4u\u00dferung rechtfertige daher nicht die Bef\u00fcrchtung mangelnder Unparteilichkeit des Richters P. in dem hier in Rede stehenden Verfahren, bei dem das Landgericht unter Mitwirkung von Richter P. am 3.\u00a0August\u00a02012 (mehr als drei Jahre sp\u00e4ter) ein weiteres Urteil gegen den Beschwerdef\u00fchrer erlassen habe. \u00dcberdies habe sich damals die Situation des Beschwerdef\u00fchrers (insbesondere die Rechtslage) durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4.\u00a0Mai\u00a02011 ge\u00e4ndert.<\/p>\n<p><em>2. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>120. Der Gerichtshof wiederholt, dass die Unparteilichkeit im Sinne von Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 (i) anhand eines subjektiven Ansatzes, bei dem auf die pers\u00f6nliche \u00dcberzeugung und das Verhalten eines bestimmten Richters zu achten ist, also darauf, ob der Richter in einem konkreten Fall pers\u00f6nliche Vorurteile oder Voreingenommenheiten an den Tag legte, und (ii) anhand eines objektiven Ansatzes, also durch die Feststellung, ob das Gericht selbst sowie neben anderen Aspekten auch seine Zusammensetzung hinreichend Gew\u00e4hr f\u00fcr den Ausschluss aller berechtigten Zweifel an seiner Unparteilichkeit bot, zu pr\u00fcfen ist (siehe u.\u00a0a. Kleyn u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0die Niederlande [GK], Individualbeschwerden Nrn.\u00a039343\/98, 39651\/98, 43147\/98 und 46664\/99, Rdnr.\u00a0191, ECHR 2003\u2011VI; und Oleksandr Volkov\u00a0.\/.\u00a0Ukraine, Individualbeschwerde Nr.\u00a021722\/11, Rdnr.\u00a0104, ECHR 2013).<\/p>\n<p>121. Beim subjektiven Ansatz ist bis zum Beweis des Gegenteils die pers\u00f6nliche Unparteilichkeit eines Richters zu unterstellen (siehe Morel\u00a0.\/.\u00a0Frankreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a034130\/96, Rdnr.\u00a041, ECHR 2000\u2011VI; und Micallef\u00a0.\/.\u00a0Malta [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a017056\/06, Rdnr.\u00a094, ECHR 2009).<\/p>\n<p>122. Beim objektiven Ansatz muss festgestellt werden, ob es abgesehen vom Verhalten des Richters feststellbare Tatsachen gibt, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit begr\u00fcnden k\u00f6nnen. Folglich ist bei der Entscheidung dar\u00fcber, ob in einem bestimmten Fall ein berechtigter Grund zu der Bef\u00fcrchtung besteht, dass ein bestimmter Richter oder Spruchk\u00f6rper parteiisch ist, der Standpunkt des Betroffenen zwar wichtig, aber nicht entscheidend. Entscheidend ist, ob diese Bef\u00fcrchtung als objektiv gerechtfertigt angesehen werden kann (siehe Wettstein\u00a0.\/.\u00a0Schweiz, Individualbeschwerde Nr.\u00a033958\/96, Rdnr.\u00a044, ECHR 2000\u2011XII; und Micallef, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a096).<\/p>\n<p>123. Aus der Pflicht zur Unparteilichkeit kann kein allgemeiner Grundsatz abgeleitet werden, wonach eine Rechtsmittelinstanz, die eine Verwaltungs- oder eine Gerichtsentscheidung aufhebt, verpflichtet w\u00e4re, die Sache an eine andere Gerichtsbeh\u00f6rde oder ein anders zusammengesetztes Organ der betreffenden Beh\u00f6rde zur\u00fcckzuverweisen (siehe Ringeisen\u00a0.\/.\u00a0\u00d6sterreich, 16.\u00a0Juli\u00a01971, Rdnr.\u00a097, Serie\u00a0A Band.\u00a013; und Diennet\u00a0.\/.\u00a0Frankreich, 26.\u00a0September\u00a01995, Rdnr.\u00a038, Serie\u00a0A Band\u00a0325\u2011A).<\/p>\n<p>124. Was die behauptete mangelnde Unparteilichkeit des Richters P. im vorliegenden Fall anbelangt, stellt der Gerichtshof fest, dass die innerstaatlichen Gerichte die Rechtssache unter der Annahme gepr\u00fcft haben, dass die fragliche Bemerkung (siehe Rdnr.\u00a023) von Richter P. ge\u00e4u\u00dfert worden sein k\u00f6nnte; daher geht der Gerichtshof ebenfalls von dieser Annahme aus. Er stellt weiterhin fest, dass Richter P. die angegriffene Bemerkung im Rahmen eines vertraulichen Gespr\u00e4chs zwischen den Richtern des Landgerichts und den zwei Verteidigern des Beschwerdef\u00fchrers ge\u00e4u\u00dfert hat. Bei dieser Besprechung, die kurz nach der Verk\u00fcndung des landgerichtlichen Urteils stattfand, mit dem am 22.\u00a0Juni\u00a02009 die nachtr\u00e4gliche Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden war, ging es um eine m\u00f6gliche k\u00fcnftige \u00dcberweisung des Beschwerdef\u00fchrers in ein psychiatrisches Krankenhaus. Dass die angeblich von Richter P. in diesem Zusammenhang get\u00e4tigte \u00c4u\u00dferung, wonach die Verteidigerin des Beschwerdef\u00fchrers aufpassen solle, dass der Beschwerdef\u00fchrer sie nach seiner Freilassung nicht aufsuche und sich bei ihr \u201ebedanke\u201c, so zu verstehen sei, dass Richter P. der Ansicht war, es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Falle seiner Freilassung eine schwere Gewalt- oder Sexualstraftat (\u00e4hnlich derjenigen, f\u00fcr die er verurteilt worden war) gegen seine Rechtsanw\u00e4ltin begehen w\u00fcrde, ist zwischen den Parteien offenbar unstreitig und der Gerichtshof schlie\u00dft sich dieser Deutung an.<\/p>\n<p>125. Der Gerichtshof m\u00f6chte zun\u00e4chst die Bedeutung des beruflichen Verhaltens bei der Erf\u00fcllung richterlicher Aufgaben hervorheben. Bei der Pr\u00fcfung der Frage, ob Richter P. angesichts dieser angeblichen \u00c4u\u00dferung gegen\u00fcber dem Beschwerdef\u00fchrer pers\u00f6nlich voreingenommen war (siehe den oben dargestellten \u201esubjektiven Ansatz\u201c), misst der Gerichtshof dem Kontext, in dem Richter P.s Bemerkung fiel, entscheidendes Gewicht bei. Geht man wie die innerstaatlichen Gerichte davon aus, dass er sich tats\u00e4chlich wie behauptet ge\u00e4u\u00dfert hat, tat er dies unmittelbar nachdem das Landgericht, dem er angeh\u00f6rte, die nachtr\u00e4gliche Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung angeordnet hatte, da es der Auffassung war, dass bei dem Beschwerdef\u00fchrer weiterhin sexuelle Gewaltfantasien auftr\u00e4ten und er im Falle seiner Freilassung mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut schwere Sexualstraftaten bis hin zum Mord zur Befriedigung seines Sexualtriebs begehen w\u00fcrde (Rdnr.\u00a08). Unter diesen Umst\u00e4nden stellte die behauptete \u00c4u\u00dferung des Richters P. im Wesentlichen eine Best\u00e4tigung der Feststellung des Landgerichts in dem gerade erlassenen Urteil dar. Selbst unter der Annahme, dass die \u00c4u\u00dferung get\u00e4tigt wurde, ist der Gerichtshof daher nicht \u00fcberzeugt, dass ausreichende Beweise daf\u00fcr vorliegen, dass sich Richter P. aus pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnden feindselig zeigte und dem Beschwerdef\u00fchrer gegen\u00fcber folglich pers\u00f6nlich voreingenommen war.<\/p>\n<p>126. Der Gerichtshof wird ferner pr\u00fcfen, ob das Verhalten des Richters P. aus der Sicht eines unbeteiligten Betrachters objektiv gerechtfertigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit wecken kann (siehe den oben dargestellten \u201eobjektiven Ansatz\u201c). Er stellt fest, dass das Landgericht unter Mitwirkung von Richter P. in dem in Rede stehenden Verfahren neu zu entscheiden hatte, ob die Anordnung der nachtr\u00e4glichen Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung notwendig war, nachdem das Bundesverfassungsgericht sein Urteil vom 22.\u00a0Juni\u00a02009 aufgehoben und die Sache an das Landgericht zur\u00fcckverwiesen hatte.<\/p>\n<p>127. In Anbetracht seiner Rechtsprechung (siehe Rdnr.\u00a0123) ist der Gerichtshof der Auffassung, dass allein der Umstand, dass Richter P. bereits der Kammer angeh\u00f6rt hatte, die die erste nachtr\u00e4gliche Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung angeordnet hatte, und dar\u00fcber hinaus nach der Aufhebung dieses Urteils Mitglied der Kammer war, die am 3.\u00a0August\u00a02012 erneut die nachtr\u00e4gliche Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung anordnete, nicht ausreicht, um objektiv berechtigte Zweifel an dessen Unvoreingenommenheit zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>128. Der Gerichtshof stellt weiterhin fest, dass der Umstand, dass Richter P. mit seiner angegriffenen \u00c4u\u00dferung mutma\u00dflich best\u00e4tigte, dass er den Beschwerdef\u00fchrer am 22.\u00a0Juni\u00a02009 f\u00fcr gef\u00e4hrlich hielt, keine objektiv berechtigten Zweifel dahingehend aufkommen l\u00e4sst, dass es dem Richter in dem hier in Rede stehenden Verfahren an Unparteilichkeit gemangelt h\u00e4tte. In diesem Verfahren, das etwa drei Jahre nach der angegriffenen \u00c4u\u00dferung abgeschlossen wurde, w\u00fcrdigte das Landgericht neue Beweise, um festzustellen, ob zu diesem Zeitpunkt unter der ver\u00e4nderten Gesetzeslage infolge der Kehrtwende in der Rechtsprechung durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts die nachtr\u00e4gliche Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung anzuordnen war. Die angegriffene Bemerkung gibt keinen berechtigten Grund zu der Bef\u00fcrchtung, dass Richter P. diese erforderliche erneute Beurteilung der Gef\u00e4hrlichkeit des Beschwerdef\u00fchrers nicht auf der Grundlage der in dem neuen Verfahren beigebrachten Beweismittel und vorgetragenen Argumente vorgenommen h\u00e4tte.<\/p>\n<p>129. Folglich ist Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention nicht verletzt worden.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Individualbeschwerden werden verbunden;<\/p>\n<p>2. er nimmt den Wortlaut der Erkl\u00e4rung der beschwerdegegnerischen Regierung nach Artikel\u00a05 und Artikel\u00a07 Abs.\u00a01 der Konvention in Bezug auf die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers vom 6.\u00a0Mai\u00a02011 bis zum 20.\u00a0Juni\u00a02013 sowie die Modalit\u00e4ten f\u00fcr die Erf\u00fcllung der darin enthaltenen Verpflichtungen zur Kenntnis;<\/p>\n<p>3. dieser Teil der Beschwerden wird gem\u00e4\u00df Artikel\u00a037 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c der Konvention im Register gestrichen;<\/p>\n<p>4. im \u00dcbrigen werden die Individualbeschwerden f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt;<\/p>\n<p>5. es liegt keine Verletzung von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 der Konvention aufgrund der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers ab dem 20.\u00a0Juni\u00a02013 infolge der angefochtenen Anordnung seiner nachtr\u00e4glichen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vor;<\/p>\n<p>6. es liegt keine Verletzung von Artikel\u00a07 Abs.\u00a01 der Konvention aufgrund der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers ab dem 20.\u00a0Juni\u00a02013 infolge der angefochtenen Anordnung seiner nachtr\u00e4glichen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vor;<\/p>\n<p>7. es liegt keine Verletzung von Artikel\u00a05 Abs.\u00a04 der Konvention aufgrund der Dauer des Verfahrens zur \u00dcberpr\u00fcfung der einstweiligen Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung vor;<\/p>\n<p>8. es liegt keine Verletzung von Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention aufgrund der behaupteten mangelnden Unparteilichkeit des Richters P. im Hauptverfahren betreffend die Anordnung der nachtr\u00e4glichen Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung vor;<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 2.\u00a0Februar\u00a02017 nach Artikel\u00a077 Abs.\u00a02 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Milan Bla\u0161ko \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Erik M\u00f8se<br \/>\nStellvertretender Sektionskanzler \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=235\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=235&text=RECHTSSACHE+ILNSEHER+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerden+Nrn.+10211%2F12+und+27505%2F14\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=235&title=RECHTSSACHE+ILNSEHER+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerden+Nrn.+10211%2F12+und+27505%2F14\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=235&description=RECHTSSACHE+ILNSEHER+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerden+Nrn.+10211%2F12+und+27505%2F14\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE F\u00dcNFTE SEKTION RECHTSSACHE I. .\/. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerden Nrn. 10211\/12 und 27505\/14) URTEIL STRASSBURG 2. Februar 2017 FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=235\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-235","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/235","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=235"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/235\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":236,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/235\/revisions\/236"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=235"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=235"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=235"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}