{"id":2348,"date":"2021-07-22T19:11:34","date_gmt":"2021-07-22T19:11:34","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2348"},"modified":"2021-07-22T19:11:34","modified_gmt":"2021-07-22T19:11:34","slug":"rechtssache-neziraj-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-30804-07","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2348","title":{"rendered":"RECHTSSACHE NEZIRAJ gegen Deutschland (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 30804\/07"},"content":{"rendered":"<p>Der Beschwerdef\u00fchrer machte geltend, dass er in dem gegen ihn gef\u00fchrten Strafverfahren in seinem Recht auf Zugang zu den Gerichten, seinem Recht auf rechtliches Geh\u00f6r und seinem Recht,<!--more--> sich nach Artikel\u00a06 Absatz\u00a03 Buchstabe\u00a0c der Konvention durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen, verletzt worden sei. Er r\u00fcgte, dass das Berufungsgericht seine Berufung ohne Pr\u00fcfung in der Sache verworfen habe, weil er nicht zu der Verhandlung erschienen sei, obwohl sein Anwalt anwesend und bereit gewesen sei, ihn zu verteidigen.<\/p>\n<hr \/>\n<p style=\"text-align: center;\">F\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\n<strong>RECHTSSACHE N. .\/. DEUTSCHLAND<\/strong><br \/>\n<em>(Individualbeschwerde Nr. 30804\/07)<\/em><br \/>\nURTEIL<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n8.\u00a0November 2012<\/p>\n<p>Dieses Urteil wird nach Ma\u00dfgabe von Artikel\u00a044 Absatz\u00a02 der Konvention endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache N. .\/. Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Dean Spielmann, Pr\u00e4sident,<br \/>\nMark Villiger,<br \/>\nKarel Jungwiert,<br \/>\nBo\u0161tjan M. Zupan\u010di\u010d,<br \/>\nAnn Power-Forde,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger<br \/>\nund Paul Lemmens<br \/>\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>nach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 2.\u00a0Oktober\u00a02012<\/p>\n<p>das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.<\/p>\n<p>VERFAHREN<\/p>\n<p>1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 30804\/07) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein serbischer Staatsangeh\u00f6riger, Herr N. (\u201eder Beschwerdef\u00fchrer\u201c), am 13.\u00a0Juli\u00a02007 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hatte.<\/p>\n<p>2. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde von Herrn S., Rechtsanwalt in K., vertreten. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch einen ihrer Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn Ministerialrat H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.<\/p>\n<p>3. Der Beschwerdef\u00fchrer machte geltend, dass er in dem gegen ihn gef\u00fchrten Strafverfahren in seinem Recht auf Zugang zu den Gerichten, seinem Recht auf rechtliches Geh\u00f6r und seinem Recht, sich nach Artikel\u00a06 Absatz\u00a03 Buchstabe\u00a0c der Konvention durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen, verletzt worden sei. Er r\u00fcgte, dass das Berufungsgericht seine Berufung ohne Pr\u00fcfung in der Sache verworfen habe, weil er nicht zu der Verhandlung erschienen sei, obwohl sein Anwalt anwesend und bereit gewesen sei, ihn zu verteidigen.<\/p>\n<p>4. Am 3.\u00a0M\u00e4rz\u00a02010 wurde die Beschwerde der Regierung \u00fcbermittelt. Es wurde ferner beschlossen, \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit und die Begr\u00fcndetheit der Beschwerde gleichzeitig zu entscheiden (Artikel\u00a029 Absatz\u00a01).<\/p>\n<p>5. Die serbische Regierung, die \u00fcber ihr Recht auf Beteiligung an dem Verfahren unterrichtet worden war (Artikel\u00a036 Absatz\u00a01 der Konvention und Artikel\u00a044 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs), hat erkl\u00e4rt, dass sie dieses Recht nicht aus\u00fcben wolle.<\/p>\n<p>SACHVERHALT<\/p>\n<p>I. DIE UMST\u00c4NDE DER RECHTSSACHE<\/p>\n<p>6. Der 19.. geborene Beschwerdef\u00fchrer ist derzeit in der Justizvollzugsanstalt R. inhaftiert.<\/p>\n<p><strong>A. Das Verfahren vor den Strafgerichten<\/strong><\/p>\n<p>7. Am 3.\u00a0Februar\u00a02003 verurteilte das Amtsgericht K\u00f6ln den Beschwerdef\u00fchrer nach m\u00fcndlicher Verhandlung, bei der der Beschwerdef\u00fchrer und sein Anwalt anwesend waren und Zeugen geh\u00f6rt wurden, wegen K\u00f6rperverletzung zu einer Geldstrafe von 100\u00a0Tagess\u00e4tzen zu je 15\u00a0Euro. Der Beschwerdef\u00fchrer hatte Freispruch beantragt.<\/p>\n<p>8. Der anwaltlich vertretene Beschwerdef\u00fchrer legte Berufung gegen dieses Urteil ein.<\/p>\n<p>9. Am 11.\u00a0Juni\u00a02003 fand eine m\u00fcndliche Verhandlung beim Landgericht K\u00f6ln statt, bei welcher der Anwalt des Beschwerdef\u00fchrers anwesend war, der Beschwerdef\u00fchrer selbst jedoch nicht pers\u00f6nlich erschien. Auch mehrere Zeugen waren geladen worden. Der Anwalt des Beschwerdef\u00fchrers erkl\u00e4rte, dass in einer anderen Sache ein Haftbefehl gegen den Beschwerdef\u00fchrer erlassen worden sei. Der Beschwerdef\u00fchrer habe daher entschieden, nicht pers\u00f6nlich zu der Verhandlung zu erscheinen, sich aber durch seinen Anwalt vertreten zu lassen. Er machte geltend, dass nach Artikel\u00a06 Absatz\u00a03 Buchstabe\u00a0c der Konvention ein Angeklagter in einem Berufungsverfahren durch einen Anwalt vertreten werden d\u00fcrfe.<\/p>\n<p>10. Mit Urteil vom selben Tag verwarf das Landgericht die Berufung des Beschwerdef\u00fchrers und entsprach damit dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Es befand, dass der Beschwerdef\u00fchrer seine Berufung zwar rechtzeitig eingelegt habe. Allerdings sei er ungeachtet der Ladung und ohne gen\u00fcgende Entschuldigung zu der Verhandlung vor dem Landgericht nicht erschienen. Er habe sich auch nicht durch einen Anwalt vertreten lassen k\u00f6nnen. Seine Berufung sei deshalb nach \u00a7\u00a0329 Absatz\u00a01 Satz\u00a01\u00a0StPO (siehe Rdnr.\u00a025) zu verwerfen gewesen.<\/p>\n<p>11. Am 26.\u00a0September 2003 verwarf das Oberlandesgericht K\u00f6ln die Revision des Beschwerdef\u00fchrers, in der er sich auf seine Verteidigungsrechte nach Artikel\u00a06 der Konvention berufen hatte, als unbegr\u00fcndet, da das Urteil des Landgerichts keinen Rechtsfehler erkennen lasse.<\/p>\n<p><strong>B. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht<\/strong><\/p>\n<p>12. Am 22.\u00a0Oktober\u00a02003 legte der Beschwerdef\u00fchrer beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde ein. Er trug vor, dass die vom Oberlandesgericht best\u00e4tigte Entscheidung des Landgerichts, \u00fcber seine Berufung nicht zur Sache zu verhandeln, weil er nicht zu der Verhandlung erschienen sei, sein Recht auf Zugang zu den Gerichten, sein Recht auf rechtliches Geh\u00f6r und sein Recht, sich durch einen Anwalt verteidigen zu lassen, die allesamt durch das Grundgesetz gew\u00e4hrleistet seien, verletzt habe.<\/p>\n<p>13. Am 27.\u00a0Dezember 2006 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers (2\u00a0BvR\u00a01872\/03) zur Entscheidung anzunehmen, da sie unbegr\u00fcndet sei. Die Entscheidung wurde dem Anwalt des Beschwerdef\u00fchrers am 23.\u00a0Januar\u00a02007 zugestellt.<\/p>\n<p>14. Das Bundesverfassungsgericht befand, dass das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf effektive Verteidigung als Auspr\u00e4gung seines Anspruchs auf ein faires Verfahren nach dem Grundgesetz nicht verletzt worden sei. Um zu diesem Schluss zu gelangen, ber\u00fccksichtigte das Gericht auch die Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte zu Artikel\u00a06 Absatz\u00a01 und Absatz\u00a03 Buchstabe\u00a0c der Konvention. Es betonte, dass kein Pr\u00e4zedenzfall existiere, in dem der Gerichtshof eine Anwendung von \u00a7\u00a0329 Absatz\u00a01\u00a0StPO als Versto\u00df gegen Artikel\u00a06 der Konvention gewertet habe.<\/p>\n<p><em>1. Das Recht, sich durch einen Anwalt verteidigen zu lassen, nach dem Grundgesetz<\/em><\/p>\n<p>15. Das Bundesverfassungsgericht hat betont, dass das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf effektive Verteidigung im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelsystem der Strafprozessordnung und weiteren Grundrechten wie dem Recht auf rechtliches Geh\u00f6r und dem Unmittelbarkeitsgrundsatz zu betrachten sei. Nach einer Berufung f\u00fchre das Berufungsgericht ein neues Verfahren im Hinblick auf Sach- und Rechtsfragen durch und entscheide in eigener Verantwortung nach durchgef\u00fchrter Beweisaufnahme. Die Prinzipien der M\u00fcndlichkeit, der \u00d6ffentlichkeit und der Unmittelbarkeit g\u00e4lten auch f\u00fcr Verfahren vor den Berufungsgerichten. Nach den Vorschriften der Strafprozessordnung k\u00f6nnten Strafverfahren regelm\u00e4\u00dfig nicht in Abwesenheit des Angeklagten durchgef\u00fchrt werden, auch nicht vor einem Berufungsgericht. Deshalb finde in den F\u00e4llen nach \u00a7\u00a0329 Absatz\u00a01 Satz\u00a01\u00a0StPO keine Verhandlung zur Sache statt, sondern das vom erstinstanzlichen Gericht in Anwesenheit des Angeklagten erlassene Urteil werde aufrechterhalten.<\/p>\n<p>16. Das Bundesverfassungsgericht f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung weiter aus, dass das Recht auf effektive Verteidigung nicht unabh\u00e4ngig von anderen Rechten und Prinzipien des Grundgesetzes und der Strafprozessordnung geltend gemacht werden k\u00f6nne. \u00a7\u00a0329 Absatz\u00a01 Satz\u00a01 StPO solle nicht nur verhindern, dass ein Angeklagter das Verfahren gegen ihn durch sein Nichterscheinen verz\u00f6gere, sondern auch seine Anwesenheit in der Verhandlung gew\u00e4hrleisten, welche zugleich Recht und Pflicht sei. Die Vorschrift baue auf dem Gedanken auf, dass ein Gericht seiner Pflicht zur Erforschung der Wahrheit und zu einer gerechten Strafzumessung nur dann gen\u00fcge, wenn es den Angeklagten vor sich gesehen und ihn mit seiner Verteidigung geh\u00f6rt habe. Sowohl nach Artikel\u00a014 Absatz\u00a03 des Internationalen Pakts \u00fcber b\u00fcrgerliche und politische Rechte als auch nach der Europ\u00e4ischen Konvention f\u00fcr Menschrechte folge aus dem Recht auf Verteidigung das Recht auf Anwesenheit. Dieses Recht sichere eine uneingeschr\u00e4nkte Verteidigung, sei aber gleichzeitig eine Pflicht, die der Wahrheitsfindung dienen solle, f\u00fcr die das Auftreten und die Einlassungen des Angeklagten sowie selbst sein Schweigen dienlich sein k\u00f6nnten. Von der Regel, nicht in Abwesenheit des Angeklagten zu verhandeln, gebe es nur sehr begrenzte Ausnahmen (\u00a7\u00a7\u00a0231 Absatz\u00a02, 231a, 231b, 231c, 232, 233, 247, 329 Absatz\u00a02, 350 Absatz\u00a02, 387 Absatz\u00a01, 411 StPO; siehe Rdnrn. 25-30).<\/p>\n<p>17. Das Anwesenheitsrecht und die Anwesenheitspflicht seien auf die Grunds\u00e4tze der Unmittelbarkeit und der M\u00fcndlichkeit des Verfahrens bezogen, die der Herstellung einer sicheren Entscheidungsgrundlage dienten und zugleich eine Auspr\u00e4gung des rechtlichen Geh\u00f6rs des Angeklagten darstellten. Da die Anwesenheit des Angeklagten nicht ausschlie\u00dflich seiner Rechtsposition diene, k\u00f6nne er auf sein Anwesenheitsrecht nicht verzichten oder es auf seinen Verteidiger delegieren.<\/p>\n<p>18. Der Gesetzgeber habe entschieden, Strafverfahren in Abwesenheit des Angeklagten nicht zuzulassen. Deshalb schr\u00e4nke \u00a7\u00a0329 Absatz\u00a01 Satz\u00a01\u00a0StPO das Recht des Angeklagten, \u00fcber die Art und Weise der Aus\u00fcbung seines rechtlichen Geh\u00f6rs und seines Rechts, sich durch einen Anwalt verteidigen zu lassen, zu bestimmen, in verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Weise ein. Im Hinblick auf die Strukturprinzipien des deutschen Strafprozesses verpflichte das Recht auf ein faires Verfahren den Gesetzgeber oder die Gerichte nicht, die Vertretung eines ausgebliebenen Angeklagten durch seinen Verteidiger zuzulassen.<\/p>\n<p><em>2. Das Recht, sich durch einen Anwalt verteidigen zu lassen, nach Artikel\u00a06 Absatz\u00a01 und Absatz\u00a03 Buchstabe\u00a0c der Konvention<\/em><\/p>\n<p>19. Das Bundesverfassungsgericht hat weiter festgestellt, dass die deutschen Gerichte bei der Gesetzesauslegung zur Ber\u00fccksichtigung der Vorschriften der Konvention und der Entscheidungen des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung der anwendbaren deutschen Gesetze verpflichtet seien. Im Hinblick auf \u00a7\u00a0329 Absatz\u00a01\u00a0StPO, dem zufolge es nicht zul\u00e4ssig sei, dass ein Angeklagter ausbleibe und sich in der Hauptverhandlung durch seinen Verteidiger vertreten lasse, existiere kein Urteil des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte, in dem ein Konventionsversto\u00df festgestellt worden sei. Allerdings habe der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte gegen andere Vertragsstaaten der Konvention Urteile erlassen, welche die Konstellation des Ausbleibens eines Angeklagten bei Anwesenheit eines verteidigungsbereiten Anwalts in der Hauptverhandlung zum Gegenstand hatten (siehe Poitrimol\u00a0.\/.\u00a0Frankreich, 23.\u00a0November 1993, Serie\u00a0A Band\u00a0277-A; Lala\u00a0.\/.\u00a0Niederlande, 22.\u00a0September\u00a01994, Serie\u00a0A Band\u00a0297-A; Pelladoah\u00a0.\/.\u00a0Niederlande, 22.\u00a0September\u00a01994, Serie\u00a0A Band\u00a0297-B; Van Geyseghem\u00a0.\/.\u00a0Belgien [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a026103\/95, ECHR\u00a01999-I; und Krombach\u00a0.\/.\u00a0Frankreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a029731\/96, ECHR\u00a02001-II). Der Gerichtshof habe in diesen F\u00e4llen entschieden, dass ein Ausbleiben des Angeklagten trotz ordnungsgem\u00e4\u00dfer Ladung nicht rechtfertige, ihm das Recht zu entziehen, sich nach Artikel\u00a06 Absatz\u00a03 Buchstabe\u00a0c der Konvention durch einen Anwalt verteidigen zu lassen.<\/p>\n<p>20. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts kann es dahinstehen, ob die Grunds\u00e4tze der Rechtsprechung in diesen F\u00e4llen wegen der Verschiedenheit der zu Grunde liegenden Sachverhalte und nationalen Rechtsordnungen auf den vorliegenden Fall vollst\u00e4ndig \u00fcbertragbar seien. Insbesondere habe in einigen der vom Europ\u00e4ischen Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte entschiedenen F\u00e4lle der Angeklagte rechtliche Argumente nicht zu Geh\u00f6r bringen k\u00f6nnen, die im deutschen Strafprozess grunds\u00e4tzlich von Amts wegen zu ber\u00fccksichtigen seien. Jedenfalls werde \u00a7\u00a0329 Absatz\u00a01 Satz\u00a01\u00a0StPO Artikel\u00a06 der Konvention gerecht. Er betreffe allein die Abwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht. Dass \u00fcber seine Sache nicht erneut verhandelt werde, sei Folge seiner eigenen Entscheidung, der Verhandlung ohne hinreichenden Grund fernzubleiben, und bedeute keinen Versto\u00df gegen seine Rechte nach Artikel\u00a06 Absatz\u00a03 Buchstabe\u00a0c, wenn, wie im Regelfall, eine erstinstanzliche Hauptverhandlung in seiner Anwesenheit vorausgegangen sei. Liege ein Haftbefehl in anderer Sache vor, sei es Sache des Angeklagten, diesen Konflikt so aufzul\u00f6sen, wie es ihm g\u00fcnstig erscheine. Es sei nicht geboten, diesen Konflikt f\u00fcr ihn dadurch zu l\u00f6sen, dass er sich in der Berufungshauptverhandlung durch seinen Verteidiger vertreten lassen k\u00f6nne. Dass der Verteidiger in einem solchen Fall keine Verhandlung verlangen k\u00f6nne, bedeute \u00fcberdies keinen Versto\u00df gegen den Grundsatz der Waffengleichheit. Dieser Grundsatz gelte f\u00fcr eine Verhandlung zur Sache, die im Verfahren nach \u00a7\u00a0329 Absatz\u00a01\u00a0StPO nicht stattfinde. Der Beistand des Verteidigers im Sinne von Artikel\u00a06 Absatz\u00a03 Buchstabe\u00a0c werde dem Angeklagten durch oben genannte Vorschrift auch nicht vorenthalten. Der Verteidiger k\u00f6nne vor Gericht geltend machen, dass die Voraussetzungen des \u00a7\u00a0329\u00a0StPO nicht gegeben seien. Andernfalls w\u00e4ren Abwesenheitsverfahren de facto zugelassen.<\/p>\n<p>21. Das Bundesverfassungsgericht legte weiter dar, dass das Gericht nach \u00a7\u00a0329 Absatz\u00a04\u00a0StPO (siehe Rdnr.\u00a025) auch die Verhaftung des Angeklagten anordnen k\u00f6nne, um seine Anwesenheit in der Hauptverhandlung sicherzustellen, statt die Berufung ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen. Eine solche Anordnung sei aber kein geeignetes Mittel, um das eigene Interesse des Angeklagten durchzusetzen, vor allem, wenn keinerlei Hinweise auf seine Bereitschaft vorl\u00e4gen, zur Verhandlung zu erscheinen.<\/p>\n<p>22. Das Bundesverfassungsgericht befand des Weiteren, dass das Recht des Angeklagten auf Zugang zu den Gerichten, selbst unter der Annahme, dass der Angeklagte diese R\u00fcge hinreichend begr\u00fcndet habe, aus den genannten Gr\u00fcnde nicht verletzt worden sei.<\/p>\n<p>II. DAS EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE RECHT<\/p>\n<p><strong>A. Regel: Keine Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten<\/strong><\/p>\n<p>23. Die deutsche Strafprozessordnung sieht vor, dass regelm\u00e4\u00dfig keine Verhandlung gegen einen ausgebliebenen Angeklagten stattfinden darf (\u00a7\u00a0230 Absatz\u00a01\u00a0StPO).<\/p>\n<p>24. Erscheint der Angeklagte zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht, so sieht \u00a7\u00a0230 Absatz\u00a02 StPO f\u00fcr den Fall, dass das Ausbleiben des Angeklagten nicht gen\u00fcgend entschuldigt ist, die Anordnung einer Vorf\u00fchrung oder den Erlass eines Haftbefehls vor.<\/p>\n<p>25. Erscheint der Angeklagte nicht zur Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht, so sieht \u00a7\u00a0329 StPO Folgendes vor:<\/p>\n<p>\u00ad\u201e(1) Ist bei Beginn einer Hauptverhandlung weder der Angeklagte noch in den F\u00e4llen, in denen dies zul\u00e4ssig ist, ein Vertreter des Angeklagten erschienen und das Ausbleiben nicht gen\u00fcgend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen. [&#8230;]<\/p>\n<p>(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 kann auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft auch ohne den Angeklagten verhandelt werden. [&#8230;]<\/p>\n<p>(3) Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach der Zustellung des Urteils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den \u00a7\u00a7\u00a044 und 45 bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen.<\/p>\n<p>(4) Sofern nicht nach Absatz 1 oder 2 verfahren wird, ist die Vorf\u00fchrung oder Verhaftung des Angeklagten anzuordnen. Hiervon ist abzusehen, wenn zu erwarten ist, dass er in der neu anzuberaumenden Hauptverhandlung ohne Zwangsma\u00dfnahmen erscheinen wird.\u201d<\/p>\n<p><strong>B. Ausnahmen von der Regel<\/strong><\/p>\n<p>26. Die Strafprozessordnung sieht einige Ausnahmen von der oben genannten Regel vor. Eine Hauptverhandlung darf in Abwesenheit des Angeklagten durchgef\u00fchrt (und ein Urteil in der Hauptsache erlassen) werden, wenn der Angeklagte sich aus einer Hauptverhandlung entfernt hat und \u00fcber die Anklage schon vernommen war (\u00a7\u00a0231 Absatz\u00a02), wenn er sich vors\u00e4tzlich in einen seine Verhandlungsf\u00e4higkeit ausschlie\u00dfenden Zustand versetzt hat (\u00a7\u00a0231a), oder wenn er wegen ordnungswidrigen Benehmens aus dem Sitzungszimmer entfernt wurde (\u00a7\u00a0231b), es sei denn, das Gericht h\u00e4lt seine Anwesenheit f\u00fcr unerl\u00e4sslich. In Verfahren gegen mehrere Angeklagte kann das Gericht einem Angeklagten gestatten, sich w\u00e4hrend einzelner Teile der Verhandlung, die ihn nicht betreffen, zu entfernen (\u00a7\u00a0231c).<\/p>\n<p>27. Des Weiteren kann eine Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten durchgef\u00fchrt werden, wenn nur Geldstrafe bis zu 180\u00a0Tagess\u00e4tzen zu erwarten ist und der Angeklagte ordnungsgem\u00e4\u00df geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann (\u00a7\u00a0232). Der Angeklagte kann auch auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden werden, wenn nur Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180\u00a0Tagess\u00e4tzen zu erwarten ist (\u00a7\u00a0233).<\/p>\n<p>28. Soweit die Hauptverhandlung nach den genannten Vorschriften in Abwesenheit des Angeklagten stattfinden kann, ist er befugt, sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten zu lassen (\u00a7\u00a0234).<\/p>\n<p>29. Des Weiteren k\u00f6nnen die Strafgerichte anordnen, dass sich der Angeklagte im Interesse der Wahrheitsfindung oder zum Schutz der Gesundheit eines Zeugen oder des Angeklagten w\u00e4hrend einer Vernehmung eines Mitangeklagten oder eines Zeugen aus dem Sitzungszimmer entfernt (\u00a7\u00a0247).<\/p>\n<p>30. Dar\u00fcber hinaus kann der Angeklagte einer Hauptverhandlung im Revisionsverfahren fernbleiben und sich durch einen Verteidiger vertreten lassen (\u00a7\u00a0350 Absatz\u00a02); das Gleiche gilt f\u00fcr eine Hauptverhandlung in einem Verfahren auf erhobene Privatklage (\u00a7\u00a0387 Absatz\u00a01) und f\u00fcr eine Hauptverhandlung in Folge seines Einspruchs gegen einen Strafbefehl (\u00a7\u00a0411 Absatz\u00a02).<\/p>\n<p>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/p>\n<p>I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 DER KONVENTION<\/p>\n<p>31. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte nach Artikel\u00a06 Absatz\u00a03 Buchstabe\u00a0c der Konvention, dass das Berufungsgericht in dem gegen ihn gef\u00fchrten Strafverfahren aufgrund seiner Abwesenheit nicht zur Sache verhandelt habe, obwohl sein Anwalt anwesend und bereit gewesen sei, ihn zu verteidigen. Er machte geltend, dass dadurch sein Recht auf Zugang zu den Gerichten, sein Recht auf rechtliches Geh\u00f6r und sein Recht, sich durch einen Anwalt verteidigen zu lassen, verletzt worden sei. Artikel\u00a06 der Konvention, soweit ma\u00dfgeblich, lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e1. Jede Person hat ein Recht darauf, dass [&#8230;] \u00fcber eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem [&#8230;] Gericht in einem fairen Verfahren [&#8230;] verhandelt wird.<\/p>\n<p>3. Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: &#8230;<\/p>\n<p>c) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>32. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>33. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerde nicht im Sinne von Artikel\u00a035 Absatz\u00a03 Buchstabe\u00a0a der Konvention offensichtlich unbegr\u00fcndet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig. Folglich ist sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Stellungnahmen der Parteien<\/em><\/p>\n<p>a) Der Beschwerdef\u00fchrer<\/p>\n<p>34. Nach Auffassung des Beschwerdef\u00fchrers ist in dem Verfahren vor dem Landgericht Artikel\u00a06 Absatz\u00a03 Buchstabe\u00a0c der Konvention verletzt worden. Ihm sei das Recht entzogen worden, sich vor diesem Gericht durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen. Er habe die Vernehmung von Zeugen beantragen und weitere Beweisantr\u00e4ge stellen wollen, um darzulegen, dass das erstinstanzliche Urteil falsch gewesen sei, und um einen Freispruch zu erwirken. Die f\u00fcnf zur Berufungshauptverhandlung geladenen Zeugen seien vom Landgericht jedoch nicht geh\u00f6rt worden.<\/p>\n<p>35. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte vor, der Umstand, dass das Landgericht in \u00dcbereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen der StPO in seinem Fall nicht zur Sache verhandelt habe, widerspreche der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Gerichtshofs. Weder das Bundesverfassungsgericht noch die Regierung h\u00e4tten dargelegt, dass sich der in Rede stehende Sachverhalt der vorliegenden Individualbeschwerde von den bereits vom Gerichtshof entschiedenen Konstellationen, z.\u2005B. in den Rechtssachen Poitrimol\u00a0.\/.\u00a0Frankreich (23.\u00a0November\u00a01993, Serie\u00a0A Band\u00a0277-A), Lala\u00a0.\/.\u00a0Niederlande (22.\u00a0September\u00a01994, Serie\u00a0A Band\u00a0297-A), Van Geyseghem\u00a0.\/.\u00a0Belgien ([GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a026103\/95, ECHR 1999-I), Krombach\u00a0.\/.\u00a0Frankreich (Individualbeschwerde Nr.\u00a029731\/96, ECHR 2001-II) und Kari-Pekka Pietil\u00e4inen\u00a0.\/.\u00a0Finnland (Individualbeschwerde Nr.\u00a013566\/06, 22.\u00a0September\u00a02009) unterscheide, in denen der Gerichtshof einen Versto\u00df gegen Artikel\u00a06 Absatz\u00a01 und Absatz\u00a03 Buchstabe\u00a0c der Konvention festgestellt habe.<\/p>\n<p>36. In der Rechtssache Van Geyseghem (a.\u2005a.\u2005O.) beispielsweise sei die Beschwerdef\u00fchrerin in erster Instanz verurteilt worden, der Berufungshauptverhandlung aber ferngeblieben. Ihr Verteidiger sei anwesend und bereit gewesen, sie vor dem Berufungsgericht zu verteidigen, was ihm jedoch von dem Gericht verwehrt worden sei. Der Gerichtshof habe Artikel\u00a06 Absatz\u00a03 Buchstabe\u00a0c verletzt gesehen und festgestellt, dass das Recht jeder einer Straftat angeklagten Person, sich effektiv durch einen Anwalt verteidigen zu lassen, eines der grundlegenden Elemente eines fairen Verfahrens darstelle. Ein Angeklagter verliere dieses Recht nicht, nur weil er an einer Gerichtsverhandlung nicht teilnehme. Gleiches gelte auch im vorliegenden Fall.<\/p>\n<p>37. Der Beschwerdef\u00fchrer betonte au\u00dferdem, dass f\u00fcr die Rechte aus Artikel\u00a06 Absatz\u00a03 Buchstabe\u00a0c im Berufungsverfahren keine Einschr\u00e4nkungen bestehen w\u00fcrden. Freilich sehe das deutsche Recht nicht in allen Strafverfahren das Recht auf eine zweite Instanz vor. Da es jedoch aufgrund der Umst\u00e4nde in seinem Fall eine zweite Instanz und eine erneute Pr\u00fcfung der einschl\u00e4gigen Beweise vorschreibe, h\u00e4tten die Gerichte auch in dieser Instanz die nach der Konvention garantierten Rechte beachten m\u00fcssen. Da die deutschen Strafgerichte im Berufungsverfahren die entscheidungserheblichen Tatsachen erneut feststellen m\u00fcssten, und zwar auf die selbe Weise wie das Gericht erster Instanz, gebe es keine \u00fcberzeugende Rechtfertigung daf\u00fcr, im Berufungsverfahren Einschr\u00e4nkungen der Verteidigungsrechte zuzulassen, die in erster Instanz nicht zul\u00e4ssig seien. Die Pflicht des Gerichts, von Amts wegen die formalen Voraussetzungen f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Strafverfahrens beziehungsweise das Vorliegen von Verfahrenshindernissen zu pr\u00fcfen, g\u00e4lten f\u00fcr erstinstanzliche Verfahren und Berufungsverfahren gleicherma\u00dfen. Ungeachtet dieser Pflicht m\u00fcsse das Gericht au\u00dferdem die Rechte der Verteidigung wahren, so auch das Recht, Beweisantr\u00e4ge und Antr\u00e4ge auf Zeugenvernehmung nicht nur pers\u00f6nlich, sondern durch einen Verteidiger zu stellen.<\/p>\n<p>b) Die Regierung<\/p>\n<p>38. Die Regierung vertrat die Ansicht, dass Artikel\u00a06 Absatz\u00a03 Buchstabe\u00a0c der Konvention nicht verletzt worden ist. Sie unterstrich zun\u00e4chst, dass die geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung die Vertretung des Angeklagten durch einen Verteidiger in dem Berufungsverfahren vor dem Landgericht K\u00f6ln, zu dem er ordnungsgem\u00e4\u00df geladen worden sei, nicht vors\u00e4hen. Nach \u00a7\u00a0329 Absatz\u00a01 Satz\u00a01\u00a0StPO habe das Landgericht die Berufung des Beschwerdef\u00fchrers ohne Verhandlung zur Sache verwerfen m\u00fcssen. Ein Ausnahmetatbestand sei nicht gegeben gewesen. Insbesondere sei keine Ladung des Beschwerdef\u00fchrers nach \u00a7\u00a0232\u00a0StPO (siehe Rdnr.\u00a027) mit dem Hinweis erfolgt, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden k\u00f6nne. Vielmehr sei er in der Ladung darauf hingewiesen worden, dass die von ihm eingelegte Berufung ohne Verhandlung zur Sache verworfen werde, wenn er ohne gen\u00fcgende Entschuldigung ausbleibe.<\/p>\n<p>39. Die Regierung trug vor, dass das Recht des Angeklagten, den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten, durch die Vorschrift des \u00a7\u00a0329 Absatz\u00a01\u00a0StPO allenfalls am Rande ber\u00fchrt werde.<\/p>\n<p>Es sei zu beachten, dass der Verteidiger im Berufungsverfahren das Recht gehabt habe, auf fehlende Voraussetzungen f\u00fcr die Anwendung dieser Vorschrift, fehlende Prozessvoraussetzungen oder vorliegende Verfahrenshindernisse hinzuweisen.<\/p>\n<p>40. Ferner verwies die Regierung auf die Begr\u00fcndung des Bundesverfassungsgerichts bei seiner Feststellung, dass ein Versto\u00df gegen die Verteidigungsrechte des Beschwerdef\u00fchrers nach Artikel\u00a06 Absatz\u00a03 Buchstabe\u00a0c nicht vorgelegen habe. Sie betonte, dass in Deutschland bei einer Berufung in einem Strafverfahren das Berufungsgericht nicht die Aufgabe habe, lediglich etwaige Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens zu finden, sondern in einer erneuten \u00f6ffentlichen m\u00fcndlichen Verhandlung mit den Parteien eine eigene Beweisaufnahme durchzuf\u00fchren. Die Anwesenheit des Beschwerdef\u00fchrers bei dieser Verhandlung sei nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht. Das Berufungsgericht k\u00f6nne seine Aufgabe der Wahrheitserforschung nicht erf\u00fcllen, wenn es keinen pers\u00f6nlichen Eindruck von dem Angeklagten gewonnen habe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Beschwerdef\u00fchrer seine Verhaftung aufgrund eines Haftbefehls in einer anderen Sache bef\u00fcrchtet habe. Es sei Sache des Angeklagten, diesen Konflikt so aufzul\u00f6sen, wie es ihm g\u00fcnstig erscheine.<\/p>\n<p>41. Au\u00dferdem f\u00fchrte die Regierung aus, dass den Urteilen des Gerichtshofs zu der Frage, ob die Verweigerung einer Verhandlung zur Sache in Abwesenheit des Angeklagten trotz Anwesenheit seines Anwalts mit Artikel 6 vereinbar sei, die Gegenstand etlicher Individualbeschwerden gegen andere Vertragsparteien der Konvention gewesen sei, andere Fallkonstellationen zugrunde gelegen h\u00e4tten als der hier vorliegenden Rechtssache. Diese F\u00e4lle seien daher von der vorliegenden Individualbeschwerde zu unterscheiden.<\/p>\n<p>42. Namentlich in den Rechtssachen Poitrimol (a.\u2005a.\u2005O.), Krombach (a.\u2005a.\u2005O.) und Lala (a.\u2005a.\u2005O.) sei gegen die Beschwerdef\u00fchrer ein erstinstanzliches Abwesenheitsurteil ergangen, bevor ihre Berufung ohne Pr\u00fcfung in der Sache verworfen worden sei. Im Unterschied dazu sei der Beschwerdef\u00fchrer in der vorliegenden Sache in seinem erstinstanzlichen Verfahren vor dem Amtsgericht anwesend gewesen und habe sich pers\u00f6nlich verteidigen k\u00f6nnen. In der Rechtssache Poitrimol (a.\u2005a.\u2005O., Rdnr.\u00a038) habe der Gerichtshof ferner die Unzul\u00e4ssigkeit eines Rechtsmittels aus Gr\u00fcnden, die mit der Flucht des Beschwerdef\u00fchrers zusammenhingen, als eine unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Sanktion angesehen. Im Gegensatz dazu stehe die Vorschrift des \u00a7\u00a0329 Absatz\u00a01\u00a0StPO in keinem Zusammenhang mit der Flucht eines Angeklagten. \u00dcberdies erlaube die Strafprozessordnung dem Angeklagten, die Gr\u00fcnde f\u00fcr sein unentschuldigtes Ausbleiben im Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach \u00a7\u00a0329 Absatz\u00a03\u00a0StPO (siehe Rdnr.\u00a025) oder im Wege der Revision \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen.<\/p>\n<p>43. Ferner betonte die Regierung, dass sich die vorliegende Rechtssache von den F\u00e4llen Van Geyseghem (a.\u2005a.\u2005O.) und Krombach (a.\u2005a.\u2005O.) darin unterscheide, dass nach deutschem Recht die Voraussetzungen beziehungsweise Hindernisse f\u00fcr das Strafverfahren von Amts wegen zu ber\u00fccksichtigen seien, so dass kein entsprechender Antrag und kein entsprechendes Vorbringen eines Anwalts erforderlich sei. Anderenfalls k\u00f6nne ein Angeklagter gegen die Verwerfung seiner Berufung nach \u00a7\u00a0329 Absatz\u00a01\u00a0StPO Revision einlegen.<\/p>\n<p>44. Die Rechtssache Kari-Pekka Pietil\u00e4inen (a.\u2005a.\u2005O.) schlie\u00dflich sei ebenso nicht mit der vorliegenden Rechtssache vergleichbar. In jener Rechtssache habe der Gerichtshof den Versto\u00df gegen Artikel\u00a06 Absatz\u00a03 Buchstabe\u00a0c aus den Besonderheiten des Falles hergeleitet. Insbesondere habe der Gerichtshof festgestellt, dass der Angeklagte nicht darauf hingewiesen worden sei, dass sein Fehlen an nur einem Verhandlungstag, an dem \u00fcberdies keine Notwendigkeit seiner Anwesenheit erkennbar gewesen sei, als Fehlen bei der gesamten Verhandlung gewertet werden w\u00fcrde. Nur aufgrund dieser Umst\u00e4nde habe der Gerichtshof in der Tatsache, dass das Verfahren des Beschwerdef\u00fchrers trotz der Anwesenheit seines Anwalts nicht weiterverhandelt wurde, eine unangemessene Sanktion gesehen. Im Gegensatz dazu habe es sich bei der vorliegenden Rechtssache um eine auf einen Tag anberaumte Sitzung gehandelt, bei der die Vernehmung aller Zeugen vorgesehen gewesen sei, und der Beschwerdef\u00fchrer sei in seiner Ladung auf die Folgen seines Ausbleibens hingewiesen worden.<\/p>\n<p><em>2. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>a) Zusammenfassung der einschl\u00e4gigen Grunds\u00e4tze<\/p>\n<p>45. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Erfordernisse nach Artikel\u00a06 Absatz\u00a03 als Teilaspekte des Rechts auf ein faires Verfahren nach Absatz\u00a01 anzusehen sind. R\u00fcgen im Hinblick auf diese Rechte pr\u00fcft der Gerichtshof daher zusammengefasst nach beiden Bestimmungen (siehe u.\u00a0a. Poitrimol\u00a0.\/.\u00a0Frankreich, 23.\u00a0November\u00a01993, Rdnr.\u00a029, Serie\u00a0A Band\u00a0277-A; und Krombach\u00a0.\/.\u00a0Frankreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a029731\/96, Rdnr.\u00a082, ECHR 2001-II).<\/p>\n<p>46. Der Gerichtshof hatte sich wiederholt mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Angeklagter, der ordnungsgem\u00e4\u00df geladen wurde und bewusst auf sein pers\u00f6nliches Erscheinen bei der Verhandlung verzichtet hat, ohne eine als gen\u00fcgend anerkannte Entschuldigung f\u00fcr seine Abwesenheit vorzulegen, nach wie vor beanspruchen kann, sich im Sinne von Artikel\u00a06 Absatz\u00a03 Buchstabe\u00a0c \u201edurch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen\u201c.<\/p>\n<p>47. In seiner Rechtsprechung hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass im Interesse eines fairen Strafverfahrens das Erscheinen eines Angeklagten von gr\u00f6\u00dfter Bedeutung ist, und zwar sowohl aufgrund seines Rechts auf Geh\u00f6r als auch wegen der Notwendigkeit, den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen zu pr\u00fcfen und mit denen des Opfers, dessen Interessen zu sch\u00fctzen sind, und der Zeugen zu vergleichen (siehe u.\u2005a. Poitrimol, a.\u2005a.\u2005O., Rdnr.\u00a035; und Krombach, a.\u2005a.\u2005O., Rdnr.\u00a086). Dies gilt grunds\u00e4tzlich auch bei einer Neuverhandlung im Berufungsrechtszug (siehe u.\u2005a. Lala\u00a0.\/.\u00a0Niederlande, 22.\u00a0September\u00a01994, Rdnr.\u00a033, Serie\u00a0A Band 297-A; und Pelladoah\u00a0.\/.\u00a0Niederlande, 22.\u00a0September\u00a01994, Rdnr.\u00a040, Serie\u00a0A Band\u00a0297-B). Der Gesetzgeber muss dementsprechend in der Lage sein, ungerechtfertigten Abwesenheiten entgegenzuwirken (siehe u.\u2005a. Poitrimol, a.\u2005a.\u2005O., Rdnr.\u00a035; Van Geyseghem\u00a0.\/.\u00a0Belgien [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a026103\/95, Rdnr.\u00a033, ECHR 1999-I; und Van Pelt\u00a0.\/.\u00a0Frankreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a031070\/96, Rdnr.\u00a066, 23.\u00a0Mai\u00a02000).<\/p>\n<p>48. Der Gerichtshof hat allerdings betont, dass es f\u00fcr die Fairness eines Strafrechtssystems ebenfalls von entscheidender Bedeutung ist, dass der Angeklagte angemessen verteidigt wird, und zwar sowohl in der ersten Instanz als auch im Berufungsverfahren (siehe u.\u2005a. Lala, a.\u2005a.\u2005O., Rdnr.\u00a033; Pelladoah, a.\u2005a.\u2005O., Rdnr.\u00a040; Van Pelt, a.\u2005a.\u2005O., Rdnr.\u00a066; und Kari-Pekka Pietil\u00e4inen\u00a0.\/.\u00a0Finnland, Individualbeschwerde Nr.\u00a013566\/06, Rdnr.\u00a031, 22.\u00a0September\u00a02009).<\/p>\n<p>49. Der Gerichtshof hat stets festgestellt, dass letzteres Interesse hierbei Vorrang hat und demnach das Ausbleiben des Angeklagten trotz ordnungsgem\u00e4\u00dfer Ladung es auch dann, wenn er keine Entschuldigung daf\u00fcr hat, nicht rechtfertigt, ihm das Recht zu entziehen, sich nach Artikel\u00a06 Absatz\u00a03 Buchstabe\u00a0c der Konvention durch einen Anwalt verteidigen zu lassen (siehe Lala, a.\u2005a.\u2005O., Rdnr.\u00a033; Pelladoah, a.\u2005a.\u2005O., Rdnr.\u00a040; Van Geyseghem, a.\u2005a.\u2005O., Rdnr.\u00a033; Van Pelt, a.\u2005a.\u2005O., Rdnr.\u00a066; Harizi .\/. Frankreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a059480\/00, Rdnr.\u00a049, 29.\u00a0M\u00e4rz\u00a02005; und Kari-Pekka Pietil\u00e4inen, a.\u2005a.\u2005O., Rdnr.\u00a031).<\/p>\n<p>50. Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang betont, dass das Recht jeder einer Straftat angeklagten Person auf wirksame Verteidigung durch einen Rechtsanwalt, gegebenenfalls durch einen Pflichtverteidiger, zwar kein absolutes Recht ist, jedoch eines der wesentlichen Elemente eines fairen Verfahrens darstellt. Eine Person, die einer Straftat angeklagt ist, verliert dieses Recht nicht allein aufgrund ihrer Abwesenheit bei der Verhandlung (siehe Poitrimol, a.\u2005a.\u2005O., Rdnr.\u00a034; Van Geyseghem, a.\u2005a.\u2005O., Rdnr.\u00a034; Stroek\u00a0.\/.\u00a0Belgien, Individualbeschwerden Nr.\u00a036449\/97 und 36467\/97, Rdnr.\u00a023, 20.\u00a0M\u00e4rz\u00a02001; Goedhart\u00a0.\/.\u00a0Belgien, Individualbeschwerde Nr.\u00a034989\/97, Rdnr.\u00a026, 20.\u00a0M\u00e4rz\u00a02001; und Kari-Pekka Pietil\u00e4inen, a.\u2005a.\u2005O., Rdnr.\u00a032).<\/p>\n<p>51. Obwohl der Gesetzgeber in der Lage sein muss, unberechtigtem Fernbleiben entgegenzuwirken, kann er ein solches Fernbleiben nicht bestrafen, indem er Ausnahmen vom Recht auf anwaltlichen Beistand schafft. Der berechtigten Forderung nach Anwesenheit des Angeklagten bei der gerichtlichen Verhandlung kann mit anderen Mitteln als durch die Entziehung des Rechts auf Verteidigung Nachdruck verliehen werden (siehe Van Geyseghem, a.\u2005a.\u2005O., Rdnr.\u00a034; Van Pelt, a.\u2005a.\u2005O., Rdnr.\u00a067; und Kari-Pekka Pietil\u00e4inen, a.\u2005a.\u2005O., Rdnr.\u00a032). Es ist Aufgabe der Gerichte, sicherzustellen, dass ein Verfahren fair ist und dass dementsprechend ein Rechtsanwalt, der offensichtlich an der Verhandlung teilnimmt, um einen abwesenden Angeklagten zu vertreten, die Gelegenheit erh\u00e4lt, dies zu tun (siehe u.\u2005a. Van Geyseghem, a.\u2005a.\u2005O., Rdnr.\u00a033; und Kari-Pekka Pietil\u00e4inen, a.\u2005a.\u2005O., Rdnr.\u00a031).<\/p>\n<p>b) Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf die vorliegende Rechtssache<\/p>\n<p>52. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer in der vorliegenden Rechtssache r\u00fcgte, dass er in seinem Recht auf Zugang zu den Gerichten, seinem Recht auf rechtliches Geh\u00f6r und seinem Recht, sich durch einen Verteidiger verteidigen zu lassen, verletzt worden sei, da ihn sein Anwalt in seiner Abwesenheit nicht habe verteidigen d\u00fcrfen und die Berufung in seinem Strafverfahren ohne Verhandlung zur Sache verworfen worden sei. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass die Individualbeschwerde im Wesentlichen eine Frage im Hinblick auf das Recht des Beschwerdef\u00fchrers, sich durch einen Anwalt verteidigen zu lassen, aufwirft. Da sich die innerstaatlichen Gerichte geweigert haben, dem Anwalt des Beschwerdef\u00fchrers die Verteidigung desselben in seiner Abwesenheit zu gestatten, wirft die Rechtssache ferner eine Frage im Hinblick auf den Zugang des Beschwerdef\u00fchrers zu den Gerichten und die Fairness des Verfahrens auf. Der Gerichtshof pr\u00fcft daher die R\u00fcgen nach Artikel\u00a06 Absatz\u00a01 i. V. m. Absatz\u00a03 Buchstabe\u00a0c (siehe auch Rdnr.\u00a045).<\/p>\n<p>53. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die vorliegende Rechtssache die Neuverhandlung der Strafsache eines Angeklagten im Berufungsrechtszug betrifft. Nach dem innerstaatlichen Recht war diese Berufungsverhandlung die letzte Instanz, in der die Rechtssache umfassend in Tatsachen- und Rechtsfragen gepr\u00fcft werden konnte. Dem Anwalt des Beschwerdef\u00fchrers wurde jedoch nicht gestattet, den Beschwerdef\u00fchrer in seiner Abwesenheit, f\u00fcr die keine als gen\u00fcgend anerkannte Entschuldigung vorlag, zu vertreten. Die in Rede stehenden Umst\u00e4nde sind folglich vergleichbar mit denen der Rechtssachen Poitrimol (a.\u2005a.\u2005O., Rdnrn. 28, 32), Lala (a.\u2005a.\u2005O., Rdnr.\u00a031), Pelladoah (a.\u2005a.\u2005O., Rdnr.\u00a038), Van Geyseghem (a.\u2005a.\u2005O., Rdnr.\u00a029), Van Pelt (a.\u2005a.\u2005O., Rdnrn.\u00a062, 65), Goedhart (a.\u2005a.\u2005O., Rdnr.\u00a024), Stroek (a.\u2005a.\u2005O., Rdnr.\u00a021), Harizi (a.\u2005a.\u2005O., Rdnr.\u00a051) und Kari-Pekka Pietil\u00e4inen (a.\u2005a.\u2005O., Rdnr.\u00a025). In der Rechtssache Krombach durfte sich \u00fcberdies der Beschwerdef\u00fchrer in seiner Abwesenheit bei der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht anwaltlich vertreten lassen. Der Gerichtshof hat diesen Fall im Hinblick auf die in den vorgenannten Rechtssachen aufgeworfenen Fragen dennoch f\u00fcr vergleichbar erachtet, da der Beschwerdef\u00fchrer gleicherma\u00dfen nicht zu einer Verhandlung erschienen war, zu der er ordnungsgem\u00e4\u00df geladen wurde (a.\u2005a.\u2005O., Rdnrn.\u00a083, 86).<\/p>\n<p>54. In diesen Rechtssachen, die vier verschiedene Vertragsparteien der Konvention betrafen, hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Verteidigungsrechte des jeweiligen Beschwerdef\u00fchrers dem Interesse der Allgemeinheit und des Opfers, dem Fernbleiben des Beschwerdef\u00fchrers von der Hauptverhandlung entgegenzuwirken, vorgingen. Der berechtigten Forderung nach der Anwesenheit eines Angeklagten bei seiner gerichtlichen Verhandlung m\u00fcsse daher mit anderen Mitteln als durch die Entziehung des Rechts auf Verteidigung Nachdruck verliehen werden (siehe insbesondere Rdnrn.\u00a049 und 51). Der Gerichtshof hat folglich in allen genannten Rechtssachen eine Verletzung von Artikel\u00a06 Absatz\u00a01 und Absatz\u00a03 Buchstabe\u00a0c festgestellt.<\/p>\n<p>55. Der Gerichtshof nimmt in diesem Zusammenhang die Argumentation der Regierung und des Bundesverfassungsgerichts zur Kenntnis, dass im deutschen Strafprozessrecht die Anwesenheit des Angeklagten nicht nur sein Recht, sondern auch seine Pflicht sei, und er daher auf sein Anwesenheitsrecht bei der Verhandlung nicht verzichten k\u00f6nne. Die Anwesenheit und das Auftreten des Beschwerdef\u00fchrers seien, selbst wenn er von seinem Recht zu schweigen Gebrauch mache, f\u00fcr die Strafgerichte wichtig, um ihrer Pflicht zur Erforschung der Wahrheit und der gerechten Strafzumessung zu gen\u00fcgen.<\/p>\n<p>56. Der Gerichtshof stellt fest, dass er sich bereits mit vergleichbaren Vorbringen beschwerdegegnerischer Staaten auseinandergesetzt hat. In der Rechtssache Van Geyseghem war beispielsweise von der beschwerdegegnerischen Regierung vorgetragen worden, dass die Anwesenheit des Angeklagten die geordnete Rechtspflege f\u00f6rdere und eine Abstimmung der Strafe auf den Einzelfall erm\u00f6gliche (a.\u2005a.\u2005O., Rdnr.\u00a031). Der Gerichtshof hat diese Argumentation gebilligt und betont, wie wichtig das Erscheinen eines Angeklagten f\u00fcr eine faire Rechtspflege sei. Er war jedoch der Ansicht, dass die berechtigte Forderung nach der Anwesenheit des Angeklagten bei der Hauptverhandlung mit anderen Mitteln als durch eine Entziehung seiner Verteidigungsrechte erf\u00fcllt werden m\u00fcsse (a.\u2005a.\u2005O., Rdnrn.\u00a033, 34).<\/p>\n<p>57. Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass die Regierung vorgetragen hat, die vorgenannten Rechtssachen seien von dem hier vorliegenden Fall zu unterscheiden, da bei ihnen eine andere Sach- oder Rechtslage gegeben gewesen sei.<\/p>\n<p>58. Die Regierung hat zun\u00e4chst vorgebracht, die den F\u00e4llen Poitrimol, Krombach und Lala (alle a.\u2005a.\u2005O.) zugrunde liegenden Sachverhalte wichen von dem hier in Rede stehenden Sachverhalt ab. Die Beschwerdef\u00fchrer jener F\u00e4lle seien bereits erstinstanzlich in Abwesenheit verurteilt worden. Im Unterschied dazu sei der Beschwerdef\u00fchrer in der vorliegenden Sache in dem erstinstanzlichen Verfahren vor dem Amtsgericht anwesend gewesen, bevor seine Berufung vom Landgericht ohne weitere Pr\u00fcfung in der Sache verworfen worden sei.<\/p>\n<p>59. Der Gerichtshof stellt fest, dass in den von der Regierung zitierten F\u00e4llen die Verhandlungen gegen die Beschwerdef\u00fchrer vor den jeweiligen erstinstanzlichen Gerichten in der Tat aus unterschiedlichen Gr\u00fcnden in Abwesenheit der Beschwerdef\u00fchrer stattfanden. In den anderen oben genannten F\u00e4llen erfolgte jedoch die Verhandlung und die Verurteilung durch die erstinstanzlichen Gerichte in Anwesenheit der Beschwerdef\u00fchrer (siehe insbesondere Pelladoah, a.\u2005a.\u2005O., Rdnrn.\u00a010-11; Van\u00a0Geyseghem, a.\u2005a.\u2005O., Rdnr.\u00a012; Van Pelt, a.\u2005a.\u2005O., Rdnrn.\u00a014-18; und Kari\u2011Pekka Pietil\u00e4inen, a.\u2005a.\u2005O., Rdnr.\u00a06). Folglich ist dieser Unterschied in den Sachverhalten im Hinblick auf die Schlussfolgerung des Gerichtshofs in den obigen F\u00e4llen nicht ausschlaggebend gewesen.<\/p>\n<p>60. Der Gerichtshof nimmt weiter das Vorbringen der Regierung zur Kenntnis, dass sich die vorliegende Rechtssache von den F\u00e4llen Van Geyseghem und Krombach (a.\u2005a.\u2005O.) unterscheide, da nach deutschem Recht die Voraussetzungen beziehungsweise Hindernisse f\u00fcr das Strafverfahren von den Gerichten von Amts wegen zu ber\u00fccksichtigen seien, so dass kein entsprechender Antrag und kein entsprechendes Vorbringen eines Anwalts erforderlich sei.<\/p>\n<p>61. Der Gerichtshof verweist jedoch auf seine Feststellungen in der Rechtssache Van\u00a0Geyseghem, denen zufolge das Berufungsgericht in diesem Fall von Amts wegen z. B. die Frage der Verj\u00e4hrung \u2013 ein m\u00f6gliches Prozesshindernis \u2013 zu pr\u00fcfen habe (a.\u2005a.\u2005O., Rdnrn.\u00a031 und 35). Gleichwohl hat der Gerichtshof in diesem Zusammenhang betont, dass der Beistand eines Verteidigers zur L\u00f6sung von Streitigkeiten dennoch unabdingbar und sein Auftreten zur Wahrnehmung der Verteidigungsrechte notwendig sei (a.\u2005a.\u2005O., Rdnr.\u00a035). In der Rechtssache Krombach ist der Gerichtshof ebenfalls der Auffassung gewesen, dass das innerstaatliche Gericht den Anw\u00e4lten des Beschwerdef\u00fchrers h\u00e4tte Gelegenheit geben m\u00fcssen, ihre Argumente im Hinblick auf eine Rechtsfrage (die eingetretene Rechtskraft und den Grundsatz des `ne bis in idem\u00b4 \u2013 weitere Hindernisse f\u00fcr das Strafverfahren) vorzutragen, f\u00fcr deren Pr\u00fcfung es zust\u00e4ndig gewesen w\u00e4re (a.\u2005a.\u2005O., Rdnr.\u00a090). Daraus folgt, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausschlaggebend war, dass die Anw\u00e4lte der Beschwerdef\u00fchrer ihre Argumente zu deren Verteidigung \u2013 einschlie\u00dflich rechtlicher Erw\u00e4gungen beispielsweise zum Vorliegen von Prozesshindernissen \u2013 nicht vortragen konnten, unabh\u00e4ngig von der Frage, ob die innerstaatlichen Gerichte diese schon allein von Amts wegen h\u00e4tten pr\u00fcfen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>62. Die Regierung hat au\u00dferdem vorgebracht, dass es im Gegensatz zu anderen Rechtsordnungen nach der deutschen Strafprozessordnung einem Angeklagten im Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder im Wege der Revision m\u00f6glich sei, die Gr\u00fcnde f\u00fcr sein unentschuldigtes Ausbleiben oder von den Gerichten nicht von Amts wegen ber\u00fccksichtigte Prozessvoraussetzungen bzw. -hindernisse \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen.<\/p>\n<p>63. Der Gerichtshof stellt fest, dass in dieser Hinsicht offenbar gewisse Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen der beschwerdegegnerischen Staaten in den obigen F\u00e4llen bestehen. Zumindest in einigen dieser Staaten sah das Gesetz jedoch, wenn ein Angeklagter eine gen\u00fcgende Entschuldigung f\u00fcr sein Fernbleiben hatte, ohne dies rechtzeitig mitteilen zu k\u00f6nnen, ein Recht auf Wiederaufnahme (siehe z.\u2005B. Kari-Pekka Pietil\u00e4inen, a.\u2005a.\u2005O., Rdnr.\u00a011), oder, unter bestimmten Voraussetzungen, auf Revision (siehe z.\u2005B. Lala, a.\u2005a.\u2005O., Rdnrn.\u00a012-13; und Van Geyseghem, a.\u2005a.\u2005O., Rdnrn.\u00a018-20) vor. Der Gerichtshof ist daher der Auffassung, dass gewisse Unterschiede in dieser Hinsicht ebenfalls keine ausschlaggebende Rolle bei der Feststellung einer Verletzung von Artikel\u00a06 Absatz\u00a01 und Absatz\u00a03 Buchstabe\u00a0c in seiner bisherigen Rechtsprechung gespielt haben.<\/p>\n<p>64. Ferner tr\u00e4gt das Vorbringen der Regierung, der Gerichtshof habe in der Rechtssache Kari-Pekka Pietil\u00e4inen nur aufgrund der besonderen Umst\u00e4nde dieses Falles einen Versto\u00df gegen Artikel\u00a06 Absatz\u00a01 und Absatz\u00a03 Buchstabe\u00a0c der Konvention festgestellt, nicht. Der Gerichtshof hat in dieser Rechtssache festgestellt, dass die in den oben genannten F\u00e4llen festgelegten Grunds\u00e4tze auf diese Rechtssache anwendbar seien und das innerstaatliche Berufungsgericht verpflichtet gewesen w\u00e4re, dem Rechtsanwalt des Beschwerdef\u00fchrers zu erlauben, diesen zu verteidigen, und zwar auch in seiner Abwesenheit. Seine weitergehenden Ausf\u00fchrungen dahingehend, warum das in diesem Fall \u201eumso mehr gelte\u201c, stellen lediglich eine Best\u00e4tigung und Bekr\u00e4ftigung der festgestellten Verletzung dar (a.\u2005a.\u2005O., Rdnr.\u00a034).<\/p>\n<p>65. Letztlich sind in der dargestellten Rechtsprechung die Schlussfolgerungen des Gerichtshofs im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand nicht von der Frage abh\u00e4ngig gewesen, ob die Unzul\u00e4ssigkeit der Berufung nach innerstaatlichem Recht als eine dem Angeklagten wegen seiner Flucht auferlegte Sanktion gelten musste. Der Gerichtshof merkt jedoch an, dass in einigen der von ihm gepr\u00fcften Individualbeschwerden gegen die Beschwerdef\u00fchrer \u2013 wie im vorliegenden Fall \u2013 vor der Verhandlung, zu der sie nicht erschienen sind, ein Haftbefehl erlassen worden war (siehe z.\u2005B. Poitrimol, a.\u2005a.\u2005O., Rdnr.\u00a020; Lala, a.\u2005a.\u2005O., Rdnr.\u00a010; und Goedhart, a.\u2005a.\u2005O., Rdnr.\u00a010). Auch dieser Umstand ist f\u00fcr die Erw\u00e4gungen des Gerichtshofs nicht ausschlaggebend gewesen. In diesem Zusammenhang soll auch wiederholt werden, dass ein Angeklagter nicht verpflichtet ist, sich zu stellen, um sich das Recht auf eine (erneute) Verhandlung, die den Voraussetzungen von Artikel\u00a06 der Konvention entspricht, zu sichern (siehe Krombach, a.\u2005a.\u2005O., Rdnr.\u00a087).<\/p>\n<p>66. Demzufolge sind die in der dargestellten Rechtsprechung des Gerichtshofs (siehe Rdnrn.\u00a045-51) festgelegten Grunds\u00e4tze auf die hier vorliegende Rechtssache anwendbar, die aufgrund der Sachlage oder der Unterschiede im innerstaatlichen Strafrecht nicht von den genannten fr\u00fcheren F\u00e4llen unterschieden werden kann.<\/p>\n<p>67. Folglich ist Artikel\u00a06 Absatz\u00a01 in Verbindung mit Artikel\u00a06 Absatz\u00a03 Buchstabe\u00a0c der Konvention verletzt worden.<\/p>\n<p>II. ANWENDUNG VON ARTIKEL\u00a041 DER KONVENTION<\/p>\n<p>68. Artikel 41 der Konvention lautet:<\/p>\n<p>\u201eStellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung f\u00fcr die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entsch\u00e4digung zu, wenn dies notwendig ist.\u201c<\/p>\n<p><strong>A. Schaden<\/strong><\/p>\n<p>69. Der Beschwerdef\u00fchrer forderte 1.500\u00a0EUR in Bezug auf den materiellen Schaden. Infolge seiner Verurteilung im Berufungsverfahren habe er diesen Betrag, der die ihm im Berufungsurteil auferlegte Geldstrafe und die Gerichtskosten umfasse, zahlen m\u00fcssen. Er verlangte \u00fcberdies 2.000\u00a0EUR in Bezug auf den immateriellen Schaden. Der Umstand, dass er keine M\u00f6glichkeit zur Korrektur des erstinstanzlichen Urteils gehabt habe, habe ihn belastet.<\/p>\n<p>70. Die Regierung war der Auffassung, dass der Beschwerdef\u00fchrer keine Entsch\u00e4digung fordern k\u00f6nne, da er nicht in seinen Rechten aus der Konvention verletzt worden sei.<\/p>\n<p>71. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass er keine Mutma\u00dfungen dar\u00fcber anstellen kann, wie das Verfahren vor dem Landgericht ausgegangen w\u00e4re, wenn dieses dem Beschwerdef\u00fchrer gestattet h\u00e4tte, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Folglich weist er die Forderung des Beschwerdef\u00fchrers in Bezug auf den materiellen Schaden zur\u00fcck.<\/p>\n<p>72. Der Gerichtshof erkennt ferner an, dass die Nichteinhaltung der Erfordernisse von Artikel\u00a06 durch die innerstaatlichen Gerichte im vorliegenden Fall durch die blo\u00dfe Feststellung einer Verletzung nicht wiedergutgemacht werden kann. Unter Ber\u00fccksichtigung seiner Rechtsprechung setzt der Gerichtshof daher die Summe nach Billigkeit fest und spricht dem Beschwerdef\u00fchrer als Entsch\u00e4digung f\u00fcr den immateriellen Schaden 1.000\u00a0EUR zuz\u00fcglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern zu.<\/p>\n<p><strong>B. Kosten und Auslagen<\/strong><\/p>\n<p>73. Der Beschwerdef\u00fchrer forderte au\u00dferdem insgesamt 4.500\u00a0EUR plus Mehrwertsteuer in H\u00f6he von 19\u00a0Prozent f\u00fcr die in den Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten entstandenen Kosten und Auslagen. Dieser Betrag setze sich zusammen aus 2.000\u00a0EUR f\u00fcr die Rechtsanwaltsgeb\u00fchren, die in dem Verfahren vor dem Amtsgericht angefallen seien, 1.000\u00a0EUR f\u00fcr die Rechtsanwaltsgeb\u00fchren, die in dem Verfahren vor dem Landgericht angefallen seien, sowie 1.500\u00a0EUR f\u00fcr die Rechtsanwaltsgeb\u00fchren, die in den Verfahren vor dem Bundesgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht angefallen seien. Zu diesen Betr\u00e4gen sei die Mehrwertsteuer hinzuzurechnen. Er verlangte au\u00dferdem 2.000\u00a0EUR plus Mehrwertsteuer f\u00fcr Kosten und Auslagen vor dem Gerichtshof.<\/p>\n<p>74. Die Regierung hat zu diesen Forderungen nicht Stellung genommen.<\/p>\n<p>75. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdef\u00fchrer nur insoweit Anspruch auf Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese tats\u00e4chlich und notwendigerweise entstanden und der H\u00f6he nach angemessen sind. Im vorliegenden Fall h\u00e4lt der Gerichtshof es in Anbetracht der ihm vorliegenden Unterlagen und der vorgenannten Kriterien f\u00fcr angebracht, dem Beschwerdef\u00fchrer 3.500\u00a0EUR zuz\u00fcglich der ihm gegebenenfalls zu berechnenden Steuern zur Deckung der unter allen Rubriken entstandenen Kosten zuzusprechen.<\/p>\n<p><strong>C. Verzugszinsen<\/strong><\/p>\n<p>76. Der Gerichtshof h\u00e4lt es f\u00fcr angemessen, f\u00fcr die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz der Europ\u00e4ischen Zentralbank zuz\u00fcglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Individualbeschwerde wird f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt;<\/p>\n<p>2. Artikel\u00a06 Absatz\u00a01 in Verbindung mit Artikel\u00a06 Absatz\u00a03 Buchstabe\u00a0c der Konvention ist verletzt worden;<\/p>\n<p>3. a) Der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdef\u00fchrer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel\u00a044 Absatz\u00a02 der Konvention endg\u00fcltig wird, folgende Betr\u00e4ge zu zahlen:<\/p>\n<p>i) 1.000\u00a0EUR (eintausend Euro) f\u00fcr immateriellen Schaden, zuz\u00fcglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern;<\/p>\n<p>ii) 3.500\u00a0EUR (dreitausendf\u00fcnfhundert Euro) f\u00fcr Kosten und Auslagen, zuz\u00fcglich der dem Beschwerdef\u00fchrer gegebenenfalls zu berechnenden Steuern;<\/p>\n<p>b) Nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen f\u00fcr die oben genannten Betr\u00e4ge einfache Zinsen in H\u00f6he eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europ\u00e4ischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuz\u00fcglich drei Prozentpunkten entspricht;<\/p>\n<p>4. Im \u00dcbrigen wird die Forderung des Beschwerdef\u00fchrers nach gerechter Entsch\u00e4digung zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 8.\u00a0November\u00a02012 nach Artikel\u00a077 Abs\u00e4tze\u00a02 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Dean Spielmann<br \/>\nKanzler \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Pr\u00e4sident<\/p>\n<p>____________<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Artikel\u00a045 Absatz\u00a02 der Konvention und Artikel\u00a074 Absatz\u00a02 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist diesem Urteil die abweichende Meinung der Richterinnen Power-Forde und Nu\u00dfberger beigef\u00fcgt.<\/p>\n<p style=\"text-align: right;\">D.S.<br \/>\nC.W.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>GEMEINSAME \u00dcBEREINSTIMMENDE MEINUNG DER RICHTERINNEN POWER\u2011FORDE UND NUSSBERGER<\/strong><\/p>\n<p>Wir haben uns bei der Feststellung einer Verletzung der Mehrheit angeschlossen, halten es dessen ungeachtet jedoch f\u00fcr angebracht, die h\u00e4ufig kritisierte und umstrittene Rechtsprechung des Gerichtshofs[1] zu Artikel\u00a06 Absatz\u00a03 Buchstabe\u00a0c der Konvention zu \u00fcberdenken, durch die unserer Meinung nach Staaten zur Einleitung von Strafprozessreformen verpflichtet werden, die weder notwendig noch zweckdienlich sind.<\/p>\n<p>Artikel\u00a06 Absatz\u00a03 Buchstabe\u00a0c der Konvention legt als Mindeststandard im Strafprozess fest, dass jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, das Recht hat, \u201esich selbst zu verteidigen [oder] sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen\u201c.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend das Recht auf \u201eeinen Verteidiger\u201c offensichtlich darauf abzielt, einem Angeklagten den Beistand eines Rechtsanwalts zuzusichern, hat der Gerichtshof diese Vorschrift als das Recht des Angeklagten ausgelegt, dem Prozess fernzubleiben und durch einen Anwalt ersetzt zu werden. Dies mag im Hinblick auf Rechtsordnungen, in denen das Strafprozessrecht Verfahren in Abwesenheit zul\u00e4sst und folglich dem Angeklagten nicht das Recht auf rechtliches Geh\u00f6r zusichert, vertretbar sein, aber dieser Ansatz kann nicht auf Rechtsordnungen \u00fcbertragen werden, die Verfahren in Abwesenheit nicht zulassen, aber die unentschuldigte Abwesenheit eines Angeklagten bei Verfahren zweiter Instanz mit bestimmten Konsequenzen oder Sanktionen verkn\u00fcpfen, nachdem die Rechtssache vor dem erstinstanzlichen Gericht bereits umfassend verhandelt worden ist.<\/p>\n<p>Zugegebenerma\u00dfen ist es eines der grundlegendsten Elemente der Garantien nach Artikel\u00a06 der Konvention, dass der Angeklagte angeh\u00f6rt wird. Auf der anderen Seite muss sich jedoch auch der Angeklagte \u00fcber die an ihn gerichteten Fragen hinaus auch die Anklage, die Ausf\u00fchrungen der Zeugen und Sachverst\u00e4ndigen und \u2013 insbesondere \u2013 die Darstellungen der Leiden des Opfers anh\u00f6ren. Die pers\u00f6nliche Konfrontation des Angeklagten mit seiner Tat und seiner Schuld und das Bewusstsein der \u00f6ffentlichen Diskussion dar\u00fcber muss als Grundvoraussetzung f\u00fcr die wirksame Rehabilitation und Wiedereingliederung in die Gesellschaft gelten, die das grundlegende Ziel der Bestrafung ist. Der Rechtsanwalt ist zwar in der Lage, in dem Prozess Argumente zur Verteidigung des Angeklagten vorzutragen, aber er kann seinen Mandanten nicht ersetzen. Nimmt der Angeklagte nicht an der Hauptverhandlung teil, in der alle Sach- und Rechtsfragen er\u00f6rtert werden, geht der Hauptzweck des Prozesses verloren.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof hat daher stets betont, dass \u201edas Erscheinen eines Angeklagten vor Gericht von gr\u00f6\u00dfter Bedeutung ist, und zwar sowohl aufgrund seines Rechts auf Geh\u00f6r als auch wegen der Notwendigkeit, den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen zu pr\u00fcfen und mit denen des Opfers, dessen Interessen zu sch\u00fctzen sind, und der Zeugen zu vergleichen. Der Gesetzgeber muss dementsprechend in der Lage sein, ungerechtfertigten Abwesenheiten entgegenzuwirken\u201c (siehe Poitrimol\u00a0.\/.\u00a0Frankreich, 23.\u00a0November\u00a01993, Rdnr.\u00a035, Serie\u00a0A Band\u00a0277-A).<\/p>\n<p>Wir sind jedoch der Meinung, dass es nicht richtig ist, diese Pflicht des Gesetzgebers, ungerechtfertigten Abwesenheiten entgegenzuwirken, und das Recht des Angeklagten auf angemessene Verteidigung gegeneinander abzuw\u00e4gen. Dies hie\u00dfe, keinen Unterschied zwischen dem Recht auf anwaltlichen Beistand und dem Recht auf Abwesenheit von dem Prozess zu machen. Es ist unbestritten, dass der Angeklagte, w\u00e4re er zur Hauptverhandlung erschienen, das Recht gehabt h\u00e4tte, sich \u201edurch einen Verteidiger\u201c verteidigen zu lassen. Folglich teilen wir die Auffassung des Gerichtshofs, der Angeklagte habe sein Recht auf anwaltlichen Beistand nach Artikel\u00a06 Absatz\u00a03 Buchstabe\u00a0c der Konvention verloren, nicht. Ihm wird lediglich das Recht verwehrt, sich durch einen Anwalt ersetzen zu lassen \u2013 ein Recht, das nicht von der Konvention garantiert wird.<\/p>\n<p>Die Rechtsprechung des Gerichtshofs verbl\u00fcfft: Aufgrund der vom Angeklagten gew\u00fcnschten erneuten Verhandlung haben alle zu erscheinen und Zeugen k\u00f6nnen sogar zur Teilnahme an der Verhandlung verpflichtet werden, w\u00e4hrend der Angeklagte selbst abwesend sein darf. Es ist schwer vorstellbar, inwiefern eine Wiederholung der vollst\u00e4ndigen sachlichen und rechtlichen Pr\u00fcfung der Rechtssache in zweiter Instanz in Abwesenheit des Angeklagten der Erforschung der Wahrheit und einer gerechten Strafzumessung besser dienen k\u00f6nnte als die gleiche Pr\u00fcfung in erster Instanz im Beisein des Angeklagten.<\/p>\n<p>_____________<\/p>\n<p>[1] Siehe die abweichenden Meinungen der Richter Ryssdal, Freeland und Lopes Rocha und von Richter Pettiti in Poitrimol\u00a0.\/.\u00a0Frankreich; Richter Matscher in Lala\u00a0.\/.\u00a0Niederlande; Richter Pellonp\u00e4\u00e4 in Van Geysegheim\u00a0.\/.\u00a0Belgien; sowie die \u00fcbereinstimmenden Meinungen der Richterinnen und Richter Wildhaber, Palm, Rozakis, T\u00fcrmen und B\u00eersan in Van Geysegheim\u00a0.\/.\u00a0Belgien, die sich alle kritisch zur Auslegung von Artikel\u00a06 Absatz\u00a03 Buchstabe\u00a0c der Konvention \u00e4u\u00dfern.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2348\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2348&text=RECHTSSACHE+NEZIRAJ+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+30804%2F07\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2348&title=RECHTSSACHE+NEZIRAJ+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+30804%2F07\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2348&description=RECHTSSACHE+NEZIRAJ+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+30804%2F07\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Beschwerdef\u00fchrer machte geltend, dass er in dem gegen ihn gef\u00fchrten Strafverfahren in seinem Recht auf Zugang zu den Gerichten, seinem Recht auf rechtliches Geh\u00f6r und seinem Recht, FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2348\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-2348","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2348","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2348"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2348\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2349,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2348\/revisions\/2349"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2348"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2348"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2348"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}