{"id":2345,"date":"2021-07-21T21:11:37","date_gmt":"2021-07-21T21:11:37","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2345"},"modified":"2021-07-21T21:11:37","modified_gmt":"2021-07-21T21:11:37","slug":"rechtssache-peta-deutschland-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-43481-09","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2345","title":{"rendered":"RECHTSSACHE PETA DEUTSCHLAND gegen Deutschland (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 43481\/09"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">F\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nRECHTSSACHE P. .\/. DEUTSCHLAND<br \/>\n(Individualbeschwerde Nr. 43481\/09)<br \/>\nURTEIL<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n8. November 2012<\/p>\n<p><!--more-->Dieses Urteil wird nach Ma\u00dfgabe von Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache P .\/. Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Dean Spielmann, Pr\u00e4sident,<br \/>\nMark Villiger,<br \/>\nKarel Jungwiert,<br \/>\nBo\u0161tjan M. Zupan\u010di\u010d,<br \/>\nAnn Power-Forde,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger und<br \/>\nAndr\u00e9 Potocki,<br \/>\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>nach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 18. September 2012<\/p>\n<p>das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.<\/p>\n<p><strong>VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Rechtssache liegt eine Individualbeschwerde (Nr. 43481\/09) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die P. (\u201edie Beschwerdef\u00fchrerin&#8220;), ein in Deutschland ans\u00e4ssiger Verein, am 12. August 2009 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hat.<\/p>\n<p>2. Der beschwerdef\u00fchrende Verein wurde von Herrn L., Rechtsanwalt in G\u00f6ttingen, vertreten. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch ihren Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.<\/p>\n<p>3. Der beschwerdef\u00fchrende Verein r\u00fcgte insbesondere eine Verletzung seines Rechts auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung.<\/p>\n<p>4. Am 14. November 2011 wurde die Beschwerde der Regierung \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p>5. Die Parteien erwiderten schriftlich auf die gegnerischen Schrifts\u00e4tze. Dar\u00fcber hinaus gingen Stellungnahmen der Drittbeteiligten, des Herrn K. und des Zentralrats der Juden in Deutschland, beide vertreten durch Rechtsanwalt V., denen der Pr\u00e4sident die Teilnahme am schriftlichen Verfahren gestattet hatte (Artikel 36 Abs. 2 der Konvention und Artikel 44 Abs. 3 der Verfahrensordnung), ein.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p><strong>I. DIE UMST\u00c4NDE DER RECHTSSACHE<\/strong><\/p>\n<p>6. Bei dem beschwerdef\u00fchrenden Verein handelt es sich um die deutsche Repr\u00e4sentanz der Tierschutzorganisation &#8230;. Die Ziele des Vereins bestehen unter anderem darin, das Leiden von Tieren zu verhindern und die \u00d6ffentlichkeit dazu anzuhalten, keine tierischen Produkte zu benutzen.<\/p>\n<p>7. Im M\u00e4rz 2004 plante der beschwerdef\u00fchrende Verein den Start einer Werbekampagne mit dem Titel \u201eDer Holocaust auf Ihrem Teller\u201c. Die geplante Kampagne, die in \u00e4hnlicher Form bereits in den Vereinigten Staaten durchgef\u00fchrt worden war, umfasste eine Reihe von Plakaten, auf denen jeweils ein Foto von KZ-Insassen und ein Foto von in Massentierhaltung gehaltenen Tieren abgebildet waren. Begleitet wurde dies von einem kurzen Text. Unter der \u00dcberschrift \u201eWandelnde Skelette\u201c zeigte eines der Plakate ein Foto von nackten, abgemagerten KZ-H\u00e4ftlingen neben dem Foto eines ausgehungerten Rindes. Andere Plakate zeigten unter dem Titel \u201eEndg\u00fcltige Dem\u00fctigung\u201c Bilder aufgeh\u00e4ufter menschlicher Leichen neben einem Haufen geschlachteter Schweine, oder unter dem Titel \u201eWo es um Tiere geht, wird jeder zum Nazi\u201c Reihen von KZ-H\u00e4ftlingen in Stockbetten neben Reihen von H\u00fchnern in Legebatterien. Ein anderes Plakat, auf dem ein ausgehungerter nackter m\u00e4nnlicher KZ-H\u00e4ftling neben einem ausgehungerten Rind abgebildet ist, trug den Titel \u201eDer Holocaust auf Ihrem Teller\u201c und den Begleittext \u201eZwischen 1938 und 1945 starben 12 Millionen Menschen im Holocaust. Genau so viele Tiere werden f\u00fcr den menschlichen Verzehr jede Stunde in Europa get\u00f6tet.\u201c<\/p>\n<p>8. Im M\u00e4rz 2004 beantragten drei Einzelpersonen, P.\u00a0S., C.\u00a0K. und S.\u00a0K., beim Landgericht Berlin, dem beschwerdef\u00fchrenden Verein im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung zu untersagen, sieben konkret bezeichnete Plakate \u00fcber das Internet, in Form einer der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglichen Ausstellung oder in sonstiger Weise zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Bei den Antragstellern handelte es sich um den damaligen Pr\u00e4sidenten und die Damaligen zwei Vizepr\u00e4sidenten des Zentralrats der Juden in Deutschland. Sie alle hatten den Holocaust als Kinder \u00fcberlebt; C.\u00a0K. hat ihre Familie durch den Holocaust verloren. Sie brachten vor, die geplante Kampagne sei beleidigend und verletze ihre Menschenw\u00fcrde sowie die Pers\u00f6nlichkeitsrechte der verstorbenen Familienmitglieder von C.\u00a0K.<\/p>\n<p>9. Am 18.\u00a0M\u00e4rz 2004 erlie\u00df das Landgericht Berlin die Verbotsverf\u00fcgung. Mit Urteil vom 22.\u00a0April 2004 best\u00e4tigte dasselbe Gericht die einstweilige Verf\u00fcgung. Es vertrat die Auffassung, die Antragsteller h\u00e4tten einen Unterlassungsanspruch nach \u00a7\u00a0823 Abs.\u00a01 und 2 BGB i.\u00a0V.\u00a0m. \u00a7\u00a01004\u00a0BGB, \u00a7\u00a7\u00a0185\u00a0ff. StGB, Art.\u00a01 Abs.\u00a01 und 2 GG (sic) (siehe \u201eEinschl\u00e4giges innerstaatliches Recht\u201c). Die Antragsteller seien als ehemalige Opfer des Holocaust von den streitgegenst\u00e4ndlichen \u00c4u\u00dferungen betroffen.<\/p>\n<p>10. Das Landgericht war dar\u00fcber hinaus der Auffassung, dass es sich bei den streitgegenst\u00e4ndlichen Darstellungen um Meinungs\u00e4u\u00dferungen handele, die von der Schutzwirkung des Artikels\u00a05 GG erfasst seien. Dieses Recht sch\u00fctze Meinungs\u00e4u\u00dferungen selbst dann, wenn sie polemisch oder verletzend formuliert seien. Die Darstellungen seien gerade deshalb so aufw\u00fchlend und h\u00e4tten ein so breites Echo in der Medienlandschaft gefunden, weil die nebeneinander montierten Fotos scheinbar \u00e4hnliche Situationen zeigten, die sich lediglich dadurch unterschieden, dass auf der einen Seite Tiere in Farbe abgebildet seien und auf der anderen Seite in Schwarz\/Wei\u00df lebende oder tote Menschen. Aus Sicht eines durchschnittlichen Betrachters seien die streitgegenst\u00e4ndlichen Plakate so zu interpretieren, dass das Schicksal der abgebildeten Tiere und das der abgebildeten Menschen auf eine Stufe gestellt werden solle.<\/p>\n<p>11. Nichts deute darauf hin, dass es dem beschwerdef\u00fchrenden Verein in erster Linie um eine Herabw\u00fcrdigung der Holocaust-Opfer gegangen sei, da mit den Plakaten offensichtlich Kritik an den Bedingungen der Tierhaltung ge\u00fcbt werden und der Betrachter zu einem Nachdenken \u00fcber diese Verh\u00e4ltnisse gebracht werden solle. Hieraus ergebe sich, dass die Meinungs\u00e4u\u00dferung Fragen des \u00f6ffentlichen Interesses betreffe und daher im Rahmen einer Abw\u00e4gung widerstreitender Interessen im Allgemeinen ein h\u00f6heres Schutzniveau genie\u00dfe. In der vorliegenden Rechtssache m\u00fcsse aber ber\u00fccksichtigt werden, dass KZ-H\u00e4ftlinge und Holocaust-Opfer mit Tieren gleichgesetzt worden seien. Vor dem Hintergrund des Menschenbildes des Grundgesetzes, welches die Menschenw\u00fcrde ins Zentrum stelle und den Tierschutz nur am Rande erw\u00e4hne, erscheine dieser Vergleich willk\u00fcrlich, weil die Opfer des Holocaust f\u00fcr Zwecke des Tierschutzes mit dem leidvollen Schicksal ihrer Verfolgung konfrontiert w\u00fcrden. Die Erniedrigung von KZ-H\u00e4ftlingen werde demnach instrumentalisiert, um f\u00fcr eine bessere Unterbringung von Legehennen und anderem Getier zu streiten.<\/p>\n<p>12. Schlie\u00dflich vertrat das Landgericht die Auffassung, dass es bei der Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache nicht auf eine Abw\u00e4gung widerstreitender Interessen ankomme, weil mit der Meinungs\u00e4u\u00dferung die Menschenw\u00fcrde der Antragsteller verletzt werde. Der Vergleich beleidige die Antragsteller als Opfer des Holocaust, indem er ihren Anspruch auf Achtung ihrer Menschenw\u00fcrde verletze. Diese Verletzung werde noch dadurch verschlimmert, dass die abgebildeten Personen in einem h\u00f6chst verletzlichen Zustand gezeigt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>13. Am 27. August 2004 wies das Kammergericht Berlin die Berufung der Beschwerdef\u00fchrerin zur\u00fcck.<\/p>\n<p>14. Am 2. Dezember 2004 best\u00e4tigte das Landgericht Berlin im Hauptverfahren seine Verbotsverf\u00fcgung. In Erg\u00e4nzung der bereits im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren vorgebrachten Gr\u00fcnde vertrat das Landgericht die Auffassung, dass es nicht seine Aufgabe sei, aus philosophischer oder ethischer Sicht dar\u00fcber zu entscheiden, ob das Leiden hochentwickelter Tiere dem von Menschen vergleichbar sei, da das Grundgesetz die W\u00fcrde des Menschen ins Zentrum stelle.<\/p>\n<p>15. Am 25. November 2005 wies das Kammergericht Berlin die Berufung der Beschwerdef\u00fchrerin zur\u00fcck.<\/p>\n<p>16. Am 20. Februar 2009 wies das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdef\u00fchrerin zur\u00fcck. Das Bundesverfassungsgericht vertrat die Auffassung, dass die Deutung der streitgegenst\u00e4ndlichen Darstellungen durch die Zivilgerichte schl\u00fcssig sei und den Anforderungen, die das Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung stelle, gerecht werde.<\/p>\n<p>17. Das Bundesverfassungsgericht \u00e4u\u00dferte Zweifel daran, dass die geplante Kampagne die Menschenw\u00fcrde der abgebildeten Personen oder der Kl\u00e4ger verletze. Es stehe zwar au\u00dfer Frage, dass die Fotografien die Holocaust-Opfer in Situationen zeigten, in denen sie durch ihre Peiniger in h\u00f6chstem Ma\u00dfe entw\u00fcrdigt seien. Daraus folge aber nicht zwangsl\u00e4ufig, dass die Verwendung dieser Bilder einer Verletzung der Menschenw\u00fcrde der dargestellten Personen gleichkomme. Angesichts der besonderen Umst\u00e4nde der vorliegenden Rechtssache war das Gericht der Auffassung, dass die geplante Kampagne den abgebildeten Holocaust-Opfern nicht ihren personalen Wert abspreche, indem sie mit Tieren auf eine Stufe gestellt w\u00fcrden. Auch wenn der beschwerdef\u00fchrende Verein vielleicht generell von der Gleichwertigkeit des menschlichen und tierischen Leids \u00fcberzeugt sei, habe die geplante Kampagne nicht auf eine Herabw\u00fcrdigung abgezielt, da mit den Darstellungen lediglich angedeutet werde, dass das den abgebildeten Menschen und Tieren zugef\u00fcgte Leid gleichwertig sei.<\/p>\n<p>18. Das Bundesverfassungsgericht hielt es jedoch nicht f\u00fcr notwendig, dar\u00fcber zu entscheiden, ob die geplante Kampagne die Menschenw\u00fcrde der Kl\u00e4ger verletzte, da die angegriffenen Entscheidungen hinreichende Argumente enthielten, welche die Unterlassungsverf\u00fcgung ohne Rekurs auf die Verletzung der Menschenw\u00fcrde der Kl\u00e4ger rechtfertigten. Es sei insbesondere nicht zu beanstanden, dass die innerstaatlichen Gerichte ihre Entscheidungen auf die Annahme gest\u00fctzt h\u00e4tten, dass das Grundgesetz klar zwischen dem menschlichem Leben und der menschlichen W\u00fcrde einerseits und den Belangen des Tierschutzes andererseits unterscheide und dass die Kampagne das Schicksal der Holocaust-Opfer banalisiere. Ferner sei die Schlussfolgerung, dass der Inhalt der Kampagne die Pers\u00f6nlichkeitsrechte der Kl\u00e4ger beeintr\u00e4chtige, nicht zu beanstanden. Unter Bezugnahme auf seine fr\u00fchere Rechtsprechung stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass es zum Selbstverst\u00e4ndnis der in Deutschland lebenden Juden geh\u00f6re, einer durch das Schicksal herausgehobenen Personengruppe anzugeh\u00f6ren, und dass ihnen gegen\u00fcber eine besondere moralische Verantwortung aller anderen bestehe, und dieses Teil ihrer W\u00fcrde sei.<\/p>\n<p>19. Das Bundesverfassungsgericht hielt es nicht f\u00fcr erforderlich, die Rechtssache zur erneuten Entscheidung an die Fachgerichte zur\u00fcckzuverweisen, da nichts darauf hindeute, dass diese im Falle einer erneuten Befassung zu einer anderen Schlussfolgerung k\u00e4men. Bei einer Abw\u00e4gung der widerstreitenden Interessen k\u00f6nne der Rechtsposition der Kl\u00e4ger auch ohne Berufung auf eine Verletzung der Menschenw\u00fcrde der Kl\u00e4ger Vorrang gegen\u00fcber dem Recht auf Meinungsfreiheit des beschwerdef\u00fchrenden Vereins einger\u00e4umt werden. Die Fachgerichte h\u00e4tten hinreichende Gr\u00fcnde f\u00fcr eine solche Schlussfolgerung vorgebracht. Insbesondere h\u00e4tten sie die widerstreitenden Interessen bereits im Ansatz gegeneinander abgewogen. Au\u00dferdem h\u00e4tten sie ihre Auffassung, die streitgegenst\u00e4ndliche Kampagne verletze die Menschenw\u00fcrde der Kl\u00e4ger, darauf gest\u00fctzt, dass sie die Verletzung des personalen Geltungsanspruchs der Kl\u00e4ger als besonders schwerwiegend beurteilt h\u00e4tten. Da diese Erw\u00e4gungen in \u00e4hnlicher Weise auf eine Verletzung der Pers\u00f6nlichkeitsrechte der Kl\u00e4ger anwendbar seien, sei zu erwarten, dass die Gerichte sich im Fall einer Zur\u00fcckverweisung ebenfalls von diesen Grunds\u00e4tzen leiten lassen w\u00fcrden.<\/p>\n<p><strong>II.\u00a0Einschl\u00e4giges innerstaatliches Recht<\/strong><\/p>\n<p>20. Die einschl\u00e4gigen Bestimmungen des deutschen Grundgesetzes lauten wie folgt:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel 1<\/p>\n<p>\u201e(1) Die W\u00fcrde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu sch\u00fctzen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.<\/p>\n<p>(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unver\u00e4u\u00dferlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel 5<\/p>\n<p>\u201e(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu \u00e4u\u00dfern und zu verbreiten und sich aus allgemein zug\u00e4nglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gew\u00e4hrleistet. Eine Zensur findet nicht statt.<\/p>\n<p>(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der pers\u00f6nlichen Ehre.\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel 20a<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Schutz der nat\u00fcrlichen Lebensgrundlagen und der Tiere<\/p>\n<p>\u201eDer Staat sch\u00fctzt auch in Verantwortung f\u00fcr die k\u00fcnftigen Generationen die nat\u00fcrlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsm\u00e4\u00dfigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Ma\u00dfgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt der Rechtsprechung.\u201c<\/p>\n<p>21. Die einschl\u00e4gigen Vorschriften des deutschen B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches lauten wie folgt:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 823<\/p>\n<p>\u201e(1) Wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig das Leben, den K\u00f6rper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.<\/p>\n<p>(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verst\u00f6\u00dft.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 1004<\/p>\n<p>\u201e(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeintr\u00e4chtigt, so kann der Eigent\u00fcmer von dem St\u00f6rer die Beseitigung der Beeintr\u00e4chtigung verlangen. Sind weitere Beeintr\u00e4chtigungen zu besorgen, so kann der Eigent\u00fcmer auf Unterlassung klagen.\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 185 Strafgesetzbuch lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eDie Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe &#8230; bestraft.\u201c<\/p>\n<p>Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung der deutschen Zivilgerichte sieht \u00a7\u00a0823 Abs. 1 und 2\u00a0BGB i.\u00a0V.\u00a0m. \u00a7\u00a01004 BGB (in analoger Anwendung) und \u00a7 185 StGB f\u00fcr jede Person, deren Pers\u00f6nlichkeitsrechte oder strafrechtlich gesch\u00fctzten Rechte durch eine andere Person konkret gef\u00e4hrdet sind, einen entsprechenden Unterlassungsanspruch gegen diese andere Person vor.<\/p>\n<p><strong>III. Rechtsposition des Obersten Gerichtshofs von \u00d6sterreich<\/strong><\/p>\n<p>22. Im M\u00e4rz 2004 organisierte der beschwerdef\u00fchrende Verein eine Ausstellung in Wien, bei der dieselben Plakate wie die, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, \u00f6ffentlich gezeigt wurden. Mehre \u00f6sterreichische Staatsangeh\u00f6rige j\u00fcdischer Herkunft, die vorbrachten, den Holocaust \u00fcberlebt zu haben, und die nicht mit den Kl\u00e4gern in dem Verfahren vor den deutschen Gerichten identisch waren, beantragten bei den \u00f6sterreichischen Gerichten den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung auf Unterlassung der Ver\u00f6ffentlichung der angef\u00fchrten sieben Plakate.<\/p>\n<p>23. Am 12. Oktober 2006 wies der Oberste Gerichtshof von \u00d6sterreich den Antrag ab (Az: 6 Ob 321\/04f). Das Gericht \u00e4u\u00dferte Zweifel daran, dass die Kl\u00e4ger von der streitgegenst\u00e4ndlichen Plakataktion unmittelbar betroffen seien. Es war jedenfalls der Auffassung, dass die angegriffene Kampagne durch die Meinungsfreiheit gerechtfertigt sei. Die Plakatkampagne entw\u00fcrdige die abgebildeten KZ-Insassen nicht. Das Gericht war dar\u00fcber hinaus der Auffassung, dass die Plakatkampagne nicht nur ein f\u00fcr die Allgemeinheit wichtiges Thema anspreche, sondern auch den positiven Effekt der Erinnerung an den nationalsozialistischen V\u00f6lkermord habe. Die KZ-Bilder dokumentierten historische Wahrheiten und riefen unfassliche Verbrechen in Erinnerung, was zur Vergangenheitsaufarbeitung als positiv beurteilt werden k\u00f6nne. Die Kl\u00e4ger seien nur eingeschr\u00e4nkt durch eine Kollektivbeleidigung betroffen. Demgegen\u00fcber habe der beschwerdef\u00fchrende Verein ein legitimes Interesse, sein Anliegen auch mit drastischen Mitteln an die \u00d6ffentlichkeit zu bringen.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 10 DER KONVENTION<\/p>\n<p>24. Der beschwerdef\u00fchrende Verein r\u00fcgte, dass die zivilrechtlichen Unterlassungsverf\u00fcgungen sein Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung nach Artikel\u00a010 der Konvention verletzt h\u00e4tten. Artikel 10 lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e1. Jede Person hat das Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung. Dieses Recht schlie\u00dft die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne beh\u00f6rdliche Eingriffe und ohne R\u00fccksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, f\u00fcr H\u00f6rfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.<\/p>\n<p>2. Die Aus\u00fcbung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschr\u00e4nkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind f\u00fcr die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die \u00f6ffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verh\u00fctung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorit\u00e4t und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.\u201c<\/p>\n<p>25. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>26. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese R\u00fcge nicht im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchstabe a der Konvention offensichtlich unbegr\u00fcndet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig. Folglich ist sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>2. Die Vorbringen des beschwerdef\u00fchrenden Vereins<\/em><\/p>\n<p>27. Der beschwerdef\u00fchrende Verein brachte insbesondere vor, dass die angefochtene Entscheidung auf einer falschen W\u00fcrdigung der Tatsachen beruhe. Es sei nicht wahr, dass die Bilder des Holocaust und die der Massentierhaltung auf den angegriffenen Plakaten eine Gleichstellung beinhalteten; sie zeigten lediglich verst\u00f6rende \u00c4hnlichkeiten hinsichtlich der Behandlung der Holocaustopfer und der Tiere auf. Selbst wenn man ann\u00e4hme, dass die Darstellungen eine Gleichwertigkeit zwischen den abgebildeten Menschen und Tieren postulieren w\u00fcrden, k\u00f6nne dies nicht als Erniedrigung der dargestellten Holocaustopfer verstanden werden. Nach der \u00dcberzeugung des beschwerdef\u00fchrenden Vereins, die von immer gr\u00f6\u00dferen Teilen der Gesellschaft geteilt werde, seien Tiere als gleichwertige Mitgesch\u00f6pfe anzusehen.<\/p>\n<p>28. Die Plakatkampagne verfolge keinesfalls das Ziel, die auf den Plakaten dargestellten Personen zu erniedrigen oder zu beleidigen, und habe die Kl\u00e4ger in keinem ihrer Rechte verletzt. Weder banalisiere sie das Leiden, noch habe sie irgendeinen antisemitischen Hintergrund. Der beschwerdef\u00fchrende Verein wies darauf hin, dass die Poster nicht die Kl\u00e4ger abbildeten und es nicht einmal sicher sei, dass alle auf den Fotos abgebildeten Personen j\u00fcdischen Glaubens seien. Viele Menschen j\u00fcdischer Herkunft seien nicht der Auffassung, dass ein solcher Vergleich ihre Pers\u00f6nlichkeitsrechte verletze und h\u00e4tten in ihren eigenen Ver\u00f6ffentlichungen sogar \u00e4hnliche Vergleiche gezogen oder an der Konzeption der Kampagne mitgewirkt. Holocaust-Vergleiche seien nicht rechtswidrig und in der \u00f6ffentlichen Debatte weit verbreitet. Der Oberste Gerichtshof von \u00d6sterreich habe in seinem Beschluss vom 12. Oktober 2006 (siehe Rdnr. 23) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung gegen die Ver\u00f6ffentlichung der angegriffenen Plakate in \u00d6sterreich abgewiesen.<\/p>\n<p>29. Der beschwerdef\u00fchrende Verein bestritt nicht, dass die rechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung im Gesetz niedergelegt seien und durch die st\u00e4ndige Rechtsprechung der deutschen Gerichte n\u00e4her definiert w\u00fcrden. Diese Voraussetzungen seien jedoch in dem vorliegenden Fall nicht erf\u00fcllt worden. Insbesondere habe der beschwerdef\u00fchrende Verein nicht vorhersehen k\u00f6nnen, dass die Ver\u00f6ffentlichung der streitgegenst\u00e4ndlichen Abbildungen nach Ansicht der innerstaatlichen Gerichte in die Pers\u00f6nlichkeitsrechte der in Deutschland lebenden Juden eingreifen werde. Entgegen dem Vorbringen der Regierung sei die Frage, ob in dieser Rechtssache eine Betroffenheit der Kl\u00e4ger vorliege, nach deutschem Recht nicht eindeutig gekl\u00e4rt worden. Die von der Regierung angef\u00fchrte Rechtsprechung beziehe sich ausschlie\u00dflich auf die Leugnung des Holocaust und sei daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die diesbez\u00fcglichen Entscheidungen entbehrten jeder Rechtsgrundlage und m\u00fcssten daher als willk\u00fcrlich angesehen werden.<\/p>\n<p>30. Der beschwerdef\u00fchrende Verein brachte weiter vor, dass der Eingriff in seine Konventionsrechte in einer demokratischen Gesellschaft nicht erforderlich gewesen sei. Die innerstaatlichen Gerichte h\u00e4tten nicht ber\u00fccksichtigt, dass die Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft sei und dass Meinungs\u00e4u\u00dferungen, die im Verlauf einer Debatte \u00fcber Fragen \u00f6ffentlichen Interesses erfolgten, besonders gesch\u00fctzt seien. Der beschwerdef\u00fchrende Verein r\u00e4umte ein, dass der geschichtliche Hintergrund in Deutschland es erforderlich mache, besondere Kriterien aufzustellen, die es jedem Menschen j\u00fcdischer Abstammung erm\u00f6glichen sollten, gegen antisemitische Diskriminierung vorzugehen. Wenn jede Abbildung einer Person j\u00fcdischer Abstammung automatisch als Kollektivbeleidigung angesehen werde, gehe dieser Ansatz jedoch zu weit.<\/p>\n<p>31. Der beschwerdef\u00fchrende Verein war der Auffassung, dass es somit nicht einmal notwendig sei, eine Abw\u00e4gung zwischen widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Wenn man jedoch eine solche Abw\u00e4gung vornehme, sei dem Recht des beschwerdef\u00fchrenden Vereins Vorrang einzur\u00e4umen. Die deutschen Gerichte h\u00e4tten die widerstreitenden Interessen nicht gegeneinander abgewogen, insbesondere wenn man ber\u00fccksichtige, dass der beschwerdef\u00fchrende Verein h\u00f6chste ethische und moralische Wertvorstellungen verfolge, was auch dadurch belegt werde, dass der Tierschutz in Artikel 20a des deutschen Grundgesetzes ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt sei. Aufgrund der Reiz\u00fcberflutung durch Werbespots und Anzeigen sei der Beschwerdef\u00fchrer darauf angewiesen, in drastischer Weise auf sein Anliegen aufmerksam zu machen. Dass dem beschwerdef\u00fchrenden Verein auch andere Formen der Meinungs\u00e4u\u00dferung zur Verf\u00fcgung st\u00fcnden, spiele daher keine Rolle.<\/p>\n<p><em>2. Die Vorbringen der Regierung<\/em><\/p>\n<p>32. Die Regierung war der Auffassung, dass die zivilrechtliche Unterlassungsverf\u00fcgung nach Artikel 10 Abs. 2 der Konvention gerechtfertigt sei. Die deutschen Gerichte h\u00e4tten in dem vorliegenden Verfahren eine gerechte Abw\u00e4gung zwischen dem Recht des beschwerdef\u00fchrenden Vereins auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung und den Pers\u00f6nlichkeitsrechten der Kl\u00e4ger vorgenommen und ihren Ermessensspielraum somit nicht \u00fcberschritten.<\/p>\n<p>33. Der Eingriff in die Meinungsfreiheit des beschwerdef\u00fchrenden Vereins sei rechtm\u00e4\u00dfig und in einer demokratischen Gesellschaft zum Schutz der Pers\u00f6nlichkeitsrechte der Kl\u00e4ger erforderlich gewesen. Die rechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch w\u00fcrden durch die gefestigte Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte klar definiert. Nach den entsprechenden Bestimmungen sei es unerheblich, ob der beschwerdef\u00fchrende Verein die Pers\u00f6nlichkeitsrechte der Kl\u00e4ger vors\u00e4tzlich verletzt habe.<\/p>\n<p>34. Die zivilrechtliche Unterlassungsverf\u00fcgung verfolge ein legitimes Ziel, n\u00e4mlich den Schutz der Pers\u00f6nlichkeitsrechte der Kl\u00e4ger, und sei in einer demokratischen Gesellschaft f\u00fcr den Schutz dieser Rechte erforderlich. Die innerstaatlichen Gerichte h\u00e4tten die konfligierenden Interessen sorgf\u00e4ltig gegeneinander abgewogen und dabei der Bedeutung der Meinungsfreiheit in einer demokratischen Gesellschaft Rechnung getragen.<\/p>\n<p>35. Im Gegensatz zu der Rechtslage in \u00d6sterreich bestehe nach deutschem Recht kein Zweifel daran, dass die Kl\u00e4ger, in ihrer Eigenschaft als in Deutschland lebende Juden, berechtigt seien, in dem vorliegenden Fall eigene Pers\u00f6nlichkeitsrechte geltend zu machen. Mit seinem das Leugnen des Holocaust betreffenden Urteil vom 18. September 1979 (Az. VI ZR 140\/78) habe der Bundesgerichtshof allen Menschen mit j\u00fcdischer Abstammung das Recht einger\u00e4umt, ihr eigenes Pers\u00f6nlichkeitsrecht geltend zu machen, auch dann, wenn sie erst nach Ende des Nationalsozialismus geboren worden und nicht alle ihre Vorfahren j\u00fcdischer Abstammung seien. Der Bundesgerichtshof habe diese Grunds\u00e4tze im vorliegenden Fall korrekt angewandt.<\/p>\n<p>36. Die Regierung war der Auffassung, dass ihr ein weiter Ermessensspielraum zustehe, der es zulasse, den Kreis der betroffenen Personen gro\u00dfz\u00fcgig zu bestimmen. Dies gelte insbesondere vor dem geschichtlichen Hintergrund in Deutschland, der eine \u00e4hnliche Auffassung wie die des Obersten Gerichtshofs von \u00d6sterreich (vgl. Rdnr. 23) kaum vorstellbar erscheinen lasse. In Anbetracht seiner geschichtlichen Verantwortung obliege es Deutschland sicherzustellen, dass Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzungen im Zusammenhang mit dem Holocaust gerichtlich geltend gemacht werden k\u00f6nnen. Die auf den Bildern abgebildeten Personen k\u00f6nnten dies fast ausnahmslos nicht selbst tun.<\/p>\n<p>37. Daraus folge, dass nach der Konvention angenommen werden m\u00fcsse, dass es einen ausreichend direkten Zusammenhang zwischen der Plakataktion der Beschwerdef\u00fchrerin und den Pers\u00f6nlichkeitsrechten der Kl\u00e4ger gebe. Daher sei es unerheblich, ob die auf den Fotos abgebildeten Personen oder deren Nachfahren den Erlass der Unterlassungsverf\u00fcgung gew\u00fcnscht h\u00e4tten. Der Angriff auf das Pers\u00f6nlichkeitsrecht liege nicht in der Abbildung der konkreten Personen auf den Fotos, sondern darin, dass die Beschwerdef\u00fchrerin f\u00fcr ihre Kampagne Fotos aus Konzentrationslagern verwendet habe. Irrelevant sei dar\u00fcber hinaus auch, ob alle abgebildeten Personen j\u00fcdischen Glaubens seien, da der Holocaust das Ziel gehabt habe, alle in Europa lebenden Juden zu vernichten und die weit \u00fcberwiegenden Zahl der Opfer w\u00e4hrend dieser Zeit j\u00fcdischer Abstammung gewesen sei.<\/p>\n<p>38. Nach Auffassung der Regierung hatten die innerstaatlichen Gerichte umfangreich und stichhaltig begr\u00fcndet, warum sie dem Schutz der Pers\u00f6nlichkeitsrechte der Kl\u00e4ger Vorrang vor der Meinungsfreiheit des Beschwerdef\u00fchrers einr\u00e4umten. Sie h\u00e4tten insbesondere ber\u00fccksichtigt, dass sich der beschwerdef\u00fchrende Verein zu einem Thema des \u00f6ffentlichen Interesses habe \u00e4u\u00dfern wollen und es ihm weder um eine Herabsetzung der Opfer des Holocaust noch um eine Bagatellisierung ihres Leids gegangen sei. Andererseits h\u00e4tten die innerstaatlichen Gerichte die Schwere des Eingriffs in die Pers\u00f6nlichkeitsrechte der Kl\u00e4ger ber\u00fccksichtigt. Dar\u00fcber hinaus sei zu ber\u00fccksichtigen, dass die dem Beschwerdef\u00fchrer auferlegte Sanktion nicht besonders schwerwiegend sei und dem beschwerdef\u00fchrenden Verein zahlreiche andere Formen des Protests gegen die Massentierhaltung zur Verf\u00fcgung st\u00fcnden.<\/p>\n<p><em>3. Die Stellungnahmen der Drittbeteiligtenparteien<\/em><\/p>\n<p>39. Die Drittbeteiligten brachten vor, dass die Rechte des Herrn S. Korn, in seiner Eigenschaft als in Deutschland lebender Jude, und der in Deutschland lebenden Juden, die mehrheitlich durch den Zentralrat der Juden in Deutschland vertreten w\u00fcrden, durch die Plakataktion unmittelbar verletzt w\u00fcrden. Sie betonten, es sei nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichthofs und des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass die in Deutschland lebenden Juden sich als eine vom Schicksal herausgehobene Personengruppe ans\u00e4hen, denen gegen\u00fcber eine besondere moralische Verantwortung aller anderen bestehe. Folglich verletze eine Leugnung oder Trivialisierung des V\u00f6lkermords an den Juden im Dritten Reich die Rechte aller Mitglieder dieser Gruppe. Die unmittelbare Verletzung der Rechte aller in Deutschland lebenden Juden werde auch in einfachen Rechtsnormen sowie auf der europ\u00e4ischen Ebene anerkannt.<\/p>\n<p>40. Die unmittelbare Betroffenheit der Deutschland lebenden Juden h\u00e4nge nicht von der Identifizierung der abgebildeten Holocaustopfer ab. Es k\u00f6nne nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, dass solche Bilder ein Symbol der systematischen Verfolgung und Ermordung der Juden in Europa seien. Jeder einzelne der mehr als 100.000 vom Zentralrat der Juden vertretenen Juden w\u00fcrde eine Verletzung seiner Pers\u00f6nlichkeitsrechte bejahen. Aus dem Vorbringen des beschwerdef\u00fchrenden Vereins sei klar ersichtlich, dass er sich der Sensibilit\u00e4t der Angelegenheit nicht bewusst sei.<\/p>\n<p>41. In den Augen einer rationalen und unvoreingenommenen \u00d6ffentlichkeit lie\u00dfen die Fotos zusammen mit den Begleittexten nur den Schluss zu, dass das Leiden der abgebildeten Tiere genauso gewichtig sei wie das Leiden der neben ihnen abgebildeten Menschen. In diesem Zusammenhang spiele es keine Rolle, ob der beschwerdef\u00fchrende Verein die Pers\u00f6nlichkeitsrechte und Menschenw\u00fcrde der in Deutschland lebenden Juden absichtlich habe verletzen wollen.<\/p>\n<p><em>4. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>42. Der Gerichtshof stellt fest, dass zwischen den Parteien unbestritten ist, dass die angegriffene Ma\u00dfnahme einen beh\u00f6rdlichen Eingriff in das nach Artikel 10 der Konvention garantierte Recht der Beschwerdef\u00fchrerin auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung darstellt. Der Gerichtshof best\u00e4tigt diese Bewertung. Ein solcher Eingriff verletzt die Konvention, wenn er nicht die Erfordernisse aus Artikel\u00a010 Abs.\u00a02 erf\u00fcllt. Daher ist dar\u00fcber zu entscheiden, ob der Eingriff \u201egesetzlich vorgesehen\u201c war, ein oder mehrere Ziele verfolgte, die nach Artikel 10 Abs. 2 legitim sind, und \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c war, um das oder die genannten Ziele zu erreichen.<\/p>\n<p>43. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Eingriff auf \u00a7 823 Abs. 1 und 2 i. V. m. \u00a7 1004 BGB sowie \u00a7 185 StGB beruhte (vgl. Rdnr. 21). Der Gerichtshof stellt fest, dass der beschwerdef\u00fchrende Verein nicht bestritt, dass diese Bestimmungen nach der gefestigten innerstaatlichen Rechtsprechung jeder Person, deren Pers\u00f6nlichkeitsrechte durch eine andere Person gef\u00e4hrdet sind, einen Unterlassungsanspruch gegen diese andere Person einr\u00e4umt. Es besteht kein Zweifel, dass die einschl\u00e4gigen Bestimmungen dem beschwerdef\u00fchrenden Verein zug\u00e4nglich waren. Bez\u00fcglich der Frage, ob die innerstaatlichen Gerichte diese Bestimmungen korrekt angewandt haben, stellt der Gerichtshof erneut fest, dass die Anwendung und die Auslegung des innerstaatlichen Rechts in erster Linie Sache der innerstaatlichen Beh\u00f6rden sind, die nach Art der Sache besonders qualifiziert sind, die in diesem Zusammenhang auftauchenden Fragen zu kl\u00e4ren (vgl. u. a. B. .\/. Deutschland, 25. M\u00e4rz 1985, Rdnr.\u00a048, Serie A Band 90). Der Gerichtshof stellt fest, dass das Vorbringen des beschwerdef\u00fchrenden Vereins in erster Linie erkennen l\u00e4sst, dass er mit den Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte nicht einverstanden ist. Folglich ist der Gerichtshof davon \u00fcberzeugt, dass die ger\u00fcgte Verf\u00fcgung \u201egesetzlich vorgesehen&#8220; war.<\/p>\n<p>44. Der Gerichtshof ist dar\u00fcber hinaus davon \u00fcberzeugt, dass der Eingriff ein legitimes Ziel verfolgte, n\u00e4mlich den Schutz der Pers\u00f6nlichkeitsrechte der Kl\u00e4ger und somit \u201eden Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer\u201c.<\/p>\n<p>45. Somit bleibt festzustellen, ob der Eingriff \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c war. In dem Urteil Pedersen und Baadsgaard .\/. D\u00e4nemark [GK], Individualbeschwerde Nr. 49017\/99, ECHR 2004-XI, hat der Gerichtshof die allgemeinen Grunds\u00e4tze in seiner Rechtssprechung wie folgt zusammengefasst:<\/p>\n<p>\u201e68. Der Pr\u00fcfungsma\u00dfstab der \u201eNotwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft\u201c verlangt, dass der Gerichtshof entscheidet, ob der ger\u00fcgte Eingriff einem \u201edringenden gesellschaftlichen Bed\u00fcrfnis\u201c entsprach. Die Vertragsstaaten haben einen gewissen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Frage, ob ein solches Bed\u00fcrfnis besteht; dieser geht jedoch Hand in Hand mit einer europ\u00e4ischen \u00dcberwachung, die sich sowohl auf die Gesetzgebung bezieht als auch auf die Entscheidungen, die sie anwenden, auch wenn sie von unabh\u00e4ngigen Gerichten getroffen wurden. Der Gerichtshof ist daher befugt, abschlie\u00dfend dar\u00fcber zu entscheiden, ob eine \u201eEinschr\u00e4nkung\u201c mit der durch Artikel\u00a010 gesch\u00fctzten Meinungsfreiheit in Einklang zu bringen ist (siehe u. v. a. Quellen, Perna .\/. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 48898\/99, ECHR 2003-V, und Association Ekin .\/. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 39288\/98, Rdnr. 56, ECHR 2001-VIII).<\/p>\n<p>69. Aufgabe des Gerichtshofs ist es jedoch nicht, sich bei seiner \u00dcberwachung an die Stelle der zust\u00e4ndigen innerstaatlichen Gerichte zu setzen; er hat vielmehr die von ihnen im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums getroffenen Entscheidungen nach Artikel 10 EMRK zu \u00fcberpr\u00fcfen (siehe Fressoz und Roire .\/. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 29183\/95, Rdnr. 45, ECHR 1999-I). Das hei\u00dft nicht, dass sich die \u00dcberpr\u00fcfung darauf beschr\u00e4nkt festzustellen, ob der beschwerdegegnerische Staat seinen Beurteilungsspielraum angemessen, sorgf\u00e4ltig und in gutem Glauben ausge\u00fcbt hat; der Gerichtshof muss den ger\u00fcgten Eingriff im Lichte aller Umst\u00e4nde des Falls betrachten, einschlie\u00dflich des Inhalts der den Beschwerdef\u00fchrern vorgehaltenen Ausf\u00fchrungen und des Zusammenhangs, in dem sie sie gemacht haben (siehe News Verlags GmbH &amp; Co KG .\/. \u00d6sterreich, Individualbeschwerde Nr. 31457\/96, Rdnr. 52, ECHR 2000-I).<\/p>\n<p>70. Insbesondere muss der Gerichtshof dar\u00fcber entscheiden, ob die von den nationalen Beh\u00f6rden zur Rechtfertigung des Eingriffs angef\u00fchrten Gr\u00fcnde \u201estichhaltig und ausreichend\u201c waren, und ob die ergriffene Ma\u00dfnahme \u201ezu den verfolgten rechtm\u00e4\u00dfigen Zielen verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig\u201c war (siehe Chauvy u. a. .\/. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 64915\/01, Rdnr. 70, ECHR 2004-VI). Dabei muss sich der Gerichtshof davon \u00fcberzeugen, dass die nationalen Beh\u00f6rden die erheblichen Tatsachen nachvollziehbar bewertet haben und Regeln anwendeten, die mit den in Artikel 10 enthaltenen Grunds\u00e4tzen vereinbar sind (siehe u.v.a. Zana. .\/. T\u00fcrkei, Urteil vom 25. November 1997, Urteils- und Entscheidungssammlung 1997-VII, S. 2547-2548, Rdnr. 51).<\/p>\n<p>46. Der Gerichtshof erinnert daran, dass die innerstaatlichen Beh\u00f6rden \u00fcber eine Reihe von Instrumenten verf\u00fcgen, mit denen sie einen gerechten Ausgleich zwischen den verschiedenen widerstreitenden Interessen herbeif\u00fchren k\u00f6nnen. Bei der Pr\u00fcfung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der in Rede stehenden Ma\u00dfnahme haben sie jenseits eines vollst\u00e4ndigen Verbots oder einer vollst\u00e4ndigen Erlaubnis insbesondere die M\u00f6glichkeit, die Erlaubnis oder das Verbot mit bestimmten Einschr\u00e4nkungen zu versehen. Dar\u00fcber hinaus gilt die Meinungsfreiheit nicht nur f\u00fcr \u201eInformationen\u201c oder \u201eIdeen\u201c, die positiv aufgenommen oder als unsch\u00e4dlich oder belanglos angesehen werden, sondern auch f\u00fcr solche, die beleidigen, schockieren oder beunruhigen. Diese Freiheit unterliegt den in Artikel 10 aufgef\u00fchrten Ausnahmen, die jedoch eng auszulegen sind, und die Notwendigkeit einer Einschr\u00e4nkung muss \u00fcberzeugend nachgewiesen werden (siehe A..\/. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 39954\/08, Rdnr. 78, 7. Februar 2012, mit weiteren Nachweisen). Dar\u00fcber hinaus gibt es nach Artikel 10 Abs. 2 der Konvention wenig Raum f\u00fcr Einschr\u00e4nkungen der politischen Redefreiheit oder der Debatte \u00fcber Angelegenheiten des \u00f6ffentlichen Interesses (siehe u. v. a. Ceylan .\/. T\u00fcrkei [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a023556\/94, Rdnr. 33, ECHR 1999\u2011IV; Verein gegen Tierfabriken Schweiz (VgT) .\/. die Schweiz (Nr. 2) [GK], Individualbeschwerde Nr. 32772\/02, Rdnr. 92, ECHR 2009, und Mouvement ra\u00eblien .\/. die Schweiz [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a016354\/06, Rdnr. 61, 13.\u00a0Juli 2012).<\/p>\n<p>47. Was die Umst\u00e4nde des vorliegenden Falles angeht, stellt der Gerichtshof zun\u00e4chst fest, dass die geplante Plakataktion des beschwerdef\u00fchrenden Vereins die Intensivtierhaltung betraf. Da sie also den Tier- und Umweltschutz betraf, ging es zweifellos um eine Angelegenheit des \u00f6ffentliches Interesses (vgl. Verein gegen Tierfabriken Schweiz, a.a.O.). Daraus folgt, dass nur gewichtige Gr\u00fcnde den Eingriff in das Recht der Beschwerdef\u00fchrerin auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung rechtfertigen k\u00f6nnen. Der Gerichthof stellt weiter fest, dass die mit dem Fall der Beschwerdef\u00fchrerin befassten innerstaatlichen Gerichte sorgf\u00e4ltig pr\u00fcften, ob die Ausstellung der beantragten zivilrechtlichen Unterlassungsverf\u00fcgung das Recht des beschwerdef\u00fchrenden Vereins auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung verletzen w\u00fcrde. Bei dieser Pr\u00fcfung wandten die innerstaatlichen Gerichte die vom Gerichtshof entwickelten und oben beschriebenen Ma\u00dfst\u00e4be an. Sie r\u00e4umten ausdr\u00fccklich ein, dass es sich bei den streitgegenst\u00e4ndlichen Darstellungen um nach dem Recht auf Meinungsfreiheit gesch\u00fctzte Meinungs\u00e4u\u00dferungen handele. Sie r\u00e4umten ferner ein, dass dieses Recht auch Meinungs\u00e4u\u00dferungen sch\u00fctze, die polemisch oder verletzend formuliert seien (vgl. Rdnr. 10), und dass die angegriffenen Plakate Fragen des \u00f6ffentlichen Interesses betr\u00e4fen, da mit ihnen offensichtlich die Bedingungen kritisiert werden sollten, unter denen Tiere gehalten w\u00fcrden (vgl. Rdnr. 11).<\/p>\n<p>48. Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass die innerstaatlichen Gerichte der Auffassung waren, dass die geplante Plakataktion nicht auf eine Herabw\u00fcrdigung der abgebildeten Lagerinsassen abziele, da mit den Bildern lediglich zu verstehen gegeben werden solle, dass das den abgebildeten Menschen und Tieren zugef\u00fcgte Leid gleichwertig sei. Die innerstaatlichen Gerichte waren jedoch der Auffassung, dass der beschwerdef\u00fchrende Verein die Kl\u00e4ger zu Zwecken des Tierschutzes mit ihrem Leid und ihrem Verfolgungsschicksal konfrontiere. Es sei diese \u201eInstrumentalisierung\u201c des Leidens der Kl\u00e4ger, welche ihre Pers\u00f6nlichkeitsrechte als in Deutschland lebende Juden und als Holocaust-\u00dcberlebende verletze. Diese Verletzung werde noch dadurch verschlimmert, dass die abgebildeten Holocaustopfer in einem h\u00f6chst verletzlichen Zustand gezeigt w\u00fcrden. In Anbetracht der Schwere dieser Verletzung waren die Gerichte der Auffassung, dass das Interesse des beschwerdef\u00fchrenden Vereins an einer Ver\u00f6ffentlichung der angegriffenen Bilder zur\u00fcckstehen m\u00fcsse. Obwohl das Bundesverfassungsgericht Zweifel daran \u00e4u\u00dferte, dass die geplante Aktion die Menschenw\u00fcrde der abgebildeten Personen oder der Kl\u00e4ger verletze, st\u00fctzte es die Einsch\u00e4tzung der Instanzgerichte, die Aktion banalisiere das Schicksal der Holocaustopfer und verletze die pers\u00f6nliche Ehre der Kl\u00e4ger in besonders schwerwiegender Weise.<\/p>\n<p>49. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass der vorliegende Sachverhalt nicht vom historischen und sozialen Zusammenhang, in dem die \u00c4u\u00dferung get\u00e4tigt wurde, losgel\u00f6st werden kann (vgl. H. und A., a.a.O., Rdnr. 48 und Rekv\u00e9nyi .\/. Ungarn [GK], Individualbeschwerde Nr. 25390\/94, Rdnrn. 48 ff., ECHR 1999-III). Er merkt an, dass ein Verweis auf den Holocaust auch im speziellen Zusammenhang der deutschen Vergangenheit betrachtet werden muss (siehe H. und A., a.a.O.,) und akzeptiert die Haltung der Regierung, die sich gegen\u00fcber den in Deutschland lebenden Juden in einer besonderen Verantwortung sieht (vgl. Rdnr. 36). Daher ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die innerstaatlichen Gerichte ausreichende und stichhaltige Gr\u00fcnde f\u00fcr den Erlass der Anordnung gegen die Ver\u00f6ffentlichung der Plakate angef\u00fchrt haben. Dies wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass Gerichte anderer L\u00e4nder \u00e4hnliche Fragen anders behandeln k\u00f6nnten (vgl. auch M\u00fcller .\/. die Schweiz, 24. Mai 1988, Rdnr. 36, Serie A Band 133).<\/p>\n<p>50. Der Gerichtshof erinnert ferner daran, dass bei der Pr\u00fcfung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des Eingriffs auch die Art und die Schwere einer auferlegten Sanktion zu ber\u00fccksichtigen sind (siehe u. a. Ceylan, a.a.O., Rdnr. 37, und A. II .\/. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerden Nrn. 2373\/07 und 2396\/07, 30. M\u00e4rz 2010). Was die Umst\u00e4nde der vorliegenden Rechtssache angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass das in Rede stehende Verfahren keine strafrechtlichen Sanktionen, sondern eine zivilrechtliche Unterlassungsverf\u00fcgung betraf, mit der der beschwerdef\u00fchrende Verein daran gehindert wurde, sieben konkret bezeichnete Plakate zu ver\u00f6ffentlichen. Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer nicht nachgewiesen hat, dass ihm keine anderen Mittel zur Verf\u00fcgung standen, um die \u00d6ffentlichkeit auf die Belange des Tierschutzes aufmerksam zu machen.<\/p>\n<p>51. Unter Ber\u00fccksichtigung der oben angef\u00fchrten Erw\u00e4gungen und insbesondere der sorgf\u00e4ltigen Pr\u00fcfung des Falles durch die innerstaatlichen Gerichte akzeptiert der Gerichtshof, dass die gegen den beschwerdef\u00fchrenden Verein ergangenen zivilrechtlichen Unterlassungsverf\u00fcgungen ein verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiges Mittel zum Schutz der Pers\u00f6nlichkeitsrechte der Kl\u00e4ger darstellten.<\/p>\n<p>Folglich ist Artikel\u00a010 der Konvention nicht verletzt worden.<\/p>\n<p>II. ANDERE BEHAUPTETE KONVENTIONSVERLETZUNGEN<\/p>\n<p>52. Der beschwerdef\u00fchrende Verein r\u00fcgt ferner nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention, dass die innerstaatlichen Gerichte ihre Urteile willk\u00fcrlich auf eine fehlerhafte W\u00fcrdigung der Tatsachen gest\u00fctzt und die einschl\u00e4gige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht ber\u00fccksichtigt h\u00e4tten. Schlie\u00dflich r\u00fcgte er nach Artikel 14 der Konvention, dass er als antisemitisch stigmatisiert worden sei.<\/p>\n<p>53. Unter Ber\u00fccksichtigung aller ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Unterlagen und soweit die ger\u00fcgten Angelegenheiten unter seine Zust\u00e4ndigkeit fallen, stellt der Gerichtshof allerdings fest, dass hier keine Anzeichen f\u00fcr eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten ersichtlich sind.<\/p>\n<p>Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegr\u00fcndet ist und nach Artikel\u00a035 Abs\u00e4tze 3 Buchstabe a und 4 der Konvention zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:<\/strong><\/p>\n<p>1. Die R\u00fcge nach Artikel\u00a010 der Konvention wird f\u00fcr zul\u00e4ssig und die Individualbeschwerde im \u00dcbrigen f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt;<\/p>\n<p>2. Artikel 10 der Konvention ist nicht verletzt worden.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 8. November 2012 nach Artikel\u00a077 Abs\u00e4tze\u00a02 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Dean Spielmann<br \/>\nKanzlerin \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<p>_____________<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Artikel 45 Absatz 2 der Konvention und Artikel 74 Absatz 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist diesem Urteil die pers\u00f6nliche Meinung von Richter Zupancic, der sich Richter Spielmann angeschlossen hat, beigef\u00fcgt.<\/p>\n<p style=\"text-align: right;\">D.S.<br \/>\nC.W.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00dcBEREINSTIMMENDE MEINUNG VON RICHTER ZUPAN\u010cI\u010c, der sich Richter Spielmann ANgeschlossen hat<\/strong><\/p>\n<p>1. Offensichtlich sind wir mit dem Ausgang dieser Rechtssache einverstanden. Wir k\u00f6nnen uns jedoch der Mehrheitsbegr\u00fcndung, wie sie im Wesentlichen aus Rdnr. 49 des Urteils ersichtlich ist, nicht anschlie\u00dfen. Dort hei\u00dft es: \u201edass die Auswirkung einer Meinungs\u00e4u\u00dferung auf die Pers\u00f6nlichkeitsrechte einer anderen Person nicht vom historischen und sozialen Zusammenhang, in dem \u00c4u\u00dferung get\u00e4tigt wurde, losgel\u00f6st werden kann und ein Verweis auf den Holocaust auch im speziellen Zusammenhang der deutschen Vergangenheit betrachtet werden muss.&#8220; (zitiert aus H. und A., Rdnr. 48).<\/p>\n<p>2. Dies ist nat\u00fcrlich v\u00f6llig richtig, impliziert jedoch, dass der Gerichtshof in einem Land, in dem \u201eder historische und soziale Zusammenhang\u201c angeblich anders ist, mit der Straflosigkeit eines solchen Verhaltens seitens eines Beschwerdef\u00fchrers einverstanden sein k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>3. Hiervon abgesehen geht es eigentlich darum, dass eine inakzeptable Aus\u00fcbung der Meinungsfreiheit relativiert wird. Diese Relativierung ist, dem blo\u00dfen Anschein nach, nur noch eine Nuance von einer diskriminierenden \u00c4u\u00dferung nach NS-Art entfernt. Man muss sich nur einmal vorstellen, das Plakat sei aus dem entgegengesetzten Blickwinkel entstanden. Dann kommt man leicht zu dem umgekehrten Eindruck, dass die Insassen hinter dem Stacheldraht mit den Schweinen hinter den Gittern verglichen werden sollen. Wenn eine solche Aussage von dem Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung gedeckt sein sollte, kann man sich nur schwer vorstellen, was nicht von der freien Meinungs\u00e4u\u00dferung gedeckt w\u00e4re.<\/p>\n<p>4. Die obige Relativierung ist aus einem scheinbar \u201edemokratischen\u201c Blickwinkel, nach dem alles erlaubt ist, weil alles relativ und, metaphorisch gesprochen, zu kaufen ist, h\u00f6chst problematisch. Die Leute haben nur Meinungen, es fehlt ihnen aber an \u00dcberzeugungen und noch viel mehr an dem Mut, ihre \u00dcberzeugungen zu vertreten. Der Unterschied zwischen Gut und B\u00f6se, zwischen dem, was richtig und dem, was klar falsch ist, ist demnach eine Ansichtssache, als ob vern\u00fcnftige Menschen \u00fcber ein bestimmtes Thema vern\u00fcnftigerweise unterschiedlicher Ansicht sein k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>5. Hier k\u00f6nnen wir eine Pause einlegen und uns fragen, ob vern\u00fcnftige Menschen tats\u00e4chlich unterschiedlicher Auffassung hinsichtlich des \u00e4u\u00dferst geschmacklosen und inakzeptablen Vergleichs zwischen Schweinen auf der einen und den H\u00e4ftlingen von Auschwitz oder einem anderen Konzentrationslager auf der anderen Seite sein k\u00f6nnten oder nicht. Noch vor ein paar Jahrzehnten h\u00e4tte diese Art von Denkexperiment, selbst im amerikanischen Kontext, nur zu einem f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrer ung\u00fcnstigen Ergebnis f\u00fchren k\u00f6nnen, denn vor ein paar Jahrzehnten h\u00e4tte vern\u00fcnftige Menschen hinsichtlich der uns hier besch\u00e4ftigenden Frage niemals unterschiedlicher Auffassung sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>6. Anscheinend haben sich die Dinge in einem Ma\u00dfe ge\u00e4ndert, dass sowohl das Bundesverfassungsgericht in Deutschland als auch unser Gerichtshof zwar noch sagen k\u00f6nnen, dass dieser Vergleich inakzeptabel ist, allerdings nur im Kontext eines Landes, das hinsichtlich der Konzentrationslager ein historisches Stigma tr\u00e4gt.<\/p>\n<p>7. Wie wir in Rdnr. 48 festgestellt haben, best\u00e4tigte das Bundesverfassungsgericht die vorinstanzlichen deutschen Gerichte dahingehend, dass die Aktion das Schicksal der Holocaustopfer banalisiere und die Verletzung der pers\u00f6nlichen Ehre der Kl\u00e4ger besonders schwerwiegend sei. Wir dagegen scheinen sogar noch \u201eflexibler\u201c zu sein und machen nur geltend, dass die Pers\u00f6nlichkeitsrechte nicht vom sozialen Zusammenhang, in dem die Plakat\u00e4u\u00dferung get\u00e4tigt wurde, losgel\u00f6st werden k\u00f6nnen und dass der Verweis auf den Holocaust dar\u00fcber hinaus auch im speziellen Kontext der deutschen Vergangenheit betrachtet werden muss.<\/p>\n<p>8. Ganz abgesehen davon, dass das deutsche Bundesverfassungsgericht die Frage nicht unter dem Aspekt der verfassungsgerichtlich garantierten Menschenw\u00fcrde gepr\u00fcft hat, was mit formalen Gr\u00fcnden erkl\u00e4rt wurde, gibt es einen merklichen Unterschied zwischen den beiden Positionen. So l\u00e4sst sich nur schwer sagen, ob das Bundesverfassungsgericht, sollte es zu einer derartigen Attacke kommen, eine Verletzung der Menschenw\u00fcrde feststellen w\u00fcrde. Pers\u00f6nlich zweifeln wir nicht daran, dass es dies tun w\u00fcrde.<\/p>\n<p>9. Wenn dies zutreffen sollte, w\u00e4re die Position des innerstaatlichen Verfassungsgerichts viel mehr als unsere eigene eine Frage von Grunds\u00e4tzen, d. h. die Entscheidung w\u00fcrde im innerstaatlichen deutschen Kontext nicht als Angelegenheit angesehen werden, die einer kulturellen Relativierung unterliegen w\u00fcrde. Andererseits scheint unsere eigene Position ungl\u00fccklicherweise zu implizieren, dass dieselbe Art der \u201efreien Meinungs\u00e4u\u00dferung\u201c im kulturellen Kontext \u00d6sterreichs \u2013 von anderen L\u00e4ndern, von Aserbeidschan im Osten bis Island im Westen ganz zu schweigen \u2013 eindeutig akzeptabel w\u00e4re.<\/p>\n<p>10. Dar\u00fcber hinaus wird die Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache, falls diese nicht an die Gro\u00dfe Kammer geht, zu einem Pr\u00e4zedenzfall werden und f\u00fcr alle anderen L\u00e4nder \u2013 au\u00dfer f\u00fcr Deutschland \u2013 eine nat\u00fcrlich negative faktische Verbindlichkeit erlangen. Dann ist n\u00e4mlich das, was in Deutschland inakzeptabel ist, in \u00d6sterreich, wo es \u00e4hnliche historische Bedenken gibt, und erst recht in anderen L\u00e4ndern nicht mehr inakzeptabel. Wir glauben nicht, dass eine solche Betrachtungsweise, wenn sie von der Gro\u00dfen Kammer erneut gepr\u00fcft w\u00fcrde, akzeptiert und best\u00e4tigt werden w\u00fcrde.<\/p>\n<p>11. Wenn wir uns nun wieder dem Eingangsthema zuwenden und uns mit dem Unterschied zwischen der grunds\u00e4tzlichen und der relativierenden Position befassen, werden wir, wenn auch nur am Rande, daran erinnert, dass H. L. A. Hart zwischen pr\u00e4skriptiven Normen auf der einen und instrumentellen Normen auf der anderen Seite unterschieden hat.<\/p>\n<p>12. Weil instrumentelle Normen durch die pr\u00e4skriptive Norm bedingt sind, sind sie in diesem Sinne relativ, wogegen die pr\u00e4skriptive Norm aufgrund negativer Unterscheidung und Gegen\u00fcberstellung kategorisch und in diesem Sinne absolut ist.<\/p>\n<p>13. Hier werden wir an Immanuel Kants kategorischen Imperativ erinnert. Seine Position war die, dass jedes menschliche Wesen Zweck an sich selbst und entsprechend zu behandeln sei. Dies deckt sich vielleicht mit dem deutschen Verfassungskonzept der W\u00fcrde.<\/p>\n<p>14. Wenn jedoch menschliche Wesen in ihrem \u00e4u\u00dfersten Leiden und in ihrer \u00e4u\u00dfersten Erniedrigung, wie hier, zu dem nachrangigen Zweck der sonst legitimen F\u00f6rderung der Tierrechte mit H\u00fchnern und Schweinen verglichen werden, k\u00f6nnen wir nicht l\u00e4nger geltend machen, dass die auf diesen Bildern abgebildeten Menschen als Zweck an sich behandelt werden.<\/p>\n<p>15. Diese Menschen, bei denen es sich nicht nur um Juden, sondern um Menschen aller Nationalit\u00e4ten handelt, werden hier offensichtlich als Mittel zur F\u00f6rderung der Tierrechte behandelt. Wenn ihr Bild derart instrumentalisiert wird, bleibt zweifellos, auch im Kontext des deutschen Verfassungsrechts, von ihrer Menschenw\u00fcrde nur wenig \u00fcbrig.<\/p>\n<p>16. Die Unterscheidung, die Hart zwischen pr\u00e4skriptiven Normen auf der einen und instrumentellen Normen auf der anderen Seite vorgenommen hat, stellt in der Tat eine Analogie zwischen Kants kategorischem Imperativ einerseits und weniger kategorischen Normen andererseits dar.<\/p>\n<p>17. Daher stellt sich, in einfacher legalistischer Sprache, folgende Frage: Wo ziehen wir die Grenze? W\u00e4ren diese Bilder in Aserbeidschan oder in Island, oder in \u00d6sterreich, akzeptabel, oder w\u00e4ren sie nicht akzeptabel?<\/p>\n<p>18. In der Tat ist dies eine Frage unterschiedlicher kultureller Normen in 47 L\u00e4ndern, die im jeweiligen kulturellen Kontext von allen geteilt werden oder auch nicht. Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte ist nun seinerseits in einer Lage, in der er dar\u00fcber entscheiden muss, ob er diese Angelegenheit in den sogenannten Beurteilungsspielraum relegiert oder nicht.<\/p>\n<p>19. Nach dieser Logik w\u00e4re das, was in einem Land akzeptabel ist, in einem anderen, beispielsweise in Deutschland, nicht akzeptabel. Wir sehen, dass dies einfach eine andere Art der Relativierung derselben Angelegenheit ist, d. h. es geht um unsere eigene Weigerung, die Grenze zu ziehen. Wenn man hier keine Grenze ziehen kann, darf man wohl fragen, wo man denn eine ziehen w\u00fcrde. Es w\u00e4re schwierig, irgendetwas zu finden, was, wie Richter Frankfurter vom U.S. Supreme Court es ausgedr\u00fcckt habe w\u00fcrde, f\u00fcr das menschliche Gewissen noch schockierender ist.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2345\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2345&text=RECHTSSACHE+PETA+DEUTSCHLAND+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+43481%2F09\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2345&title=RECHTSSACHE+PETA+DEUTSCHLAND+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+43481%2F09\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2345&description=RECHTSSACHE+PETA+DEUTSCHLAND+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+43481%2F09\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00dcNFTE SEKTION RECHTSSACHE P. .\/. 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