{"id":2343,"date":"2021-07-21T21:02:24","date_gmt":"2021-07-21T21:02:24","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2343"},"modified":"2021-07-21T21:02:24","modified_gmt":"2021-07-21T21:02:24","slug":"rudat-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-49601-07","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2343","title":{"rendered":"RUDAT gegen Deutschland (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 49601\/07"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">F\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerde Nr. 49601\/07<br \/>\nR. gegen Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 27. November 2012 als Ausschuss mit der Richterin und den Richtern<\/p>\n<p>Andr\u00e9 Potocki, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nAle\u0161 Pejchal,<\/p>\n<p>sowie Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 7. November 2007 erho\u00adben wurde,<\/p>\n<p>unter Ber\u00fccksichtigung der f\u00f6rmlichen Erkl\u00e4rungen, mit denen eine g\u00fctliche Einigung in der Rechtssache angenommen wird,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>Die 19&#8230; geborene Beschwerdef\u00fchrerin, Frau R., ist deutsche Staatsangeh\u00f6\u00adrige und in Berlin wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde sie von Herrn S., Rechtsanwalt in Berlin, vertreten. Die beschwerdegegnerische Regierung wurde durch einen ihrer Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn Hans-J\u00f6rg Behrens vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.<\/p>\n<p><strong>A. Die Umst\u00e4nde des Falls<\/strong><\/p>\n<p>Der von der Beschwerdef\u00fchrerin vorgebrachte Sachverhalt l\u00e4sst sich wie folgt zusam\u00admenfassen.<\/p>\n<p>1974 wurde die Beschwerdef\u00fchrerin von ihrem ersten Ehemann geschieden.<\/p>\n<p>1977 ging sie eine zweite Ehe mit einem anderen Mann ein, von dem sie 1987 geschie\u00adden wurde.<\/p>\n<p>Am 11.\u00a0November 1996 beantragte die Beschwerdef\u00fchrerin die Gew\u00e4hrung einer Hinter\u00adbliebenenrente nach ihrem ersten Ehemann, der im Oktober 1996 verstorben war.<\/p>\n<p>Am 17.\u00a0Januar 1997 lehnte die vormalige Bundesversicherungsanstalt f\u00fcr Angestellte (heute: Deutsche Rentenversicherung Bund) die Gew\u00e4hrung der beantragten Rente ab. Am 20. Mai 1997 wies sie den Widerspruch der Beschwerdef\u00fchrerin zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Am 3. September 1999 wies das Sozialgericht Berlin die Klage der Beschwerdef\u00fchrerin ab. Das Gericht war der Auffassung, dass einer geschiedenen Ehefrau ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente nicht zustehe, wenn sie zu Lebzeiten ihres fr\u00fcheren Ehemannes wieder geheiratet habe. In diesem Fall w\u00fcrden die Unterhalts- bzw. Rentenanspr\u00fcche ge\u00adgen\u00fcber dem fr\u00fcheren Ehemann erl\u00f6schen und durch die Anspr\u00fcche gegen\u00fcber dem sp\u00e4te\u00adren Ehemann ersetzt. Nach \u00a7\u00a0243 Abs.\u00a04 Sozialgesetzbuch VI (siehe \u201cB. Das einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht\u201c) bestehe zwar ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente f\u00fcr Ehegatten, die erneut heirateten, aber deren erneute Ehe aufgel\u00f6st oder f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt worden sei, doch komme diese Regelung nur dann zur Anwendung, wenn die erneute Ehe erst nach dem Tod des fr\u00fcheren Ehegatten geschlossen worden sei.<\/p>\n<p>Am 28. M\u00e4rz 2000 wies das Landessozialgericht Berlin den Antrag der Beschwerdef\u00fchre\u00adrin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f\u00fcr das Berufungsverfahren mangels Erfolgsaus\u00adsicht zur\u00fcck. Am 11. Oktober 2000 wies es die Berufung zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Am 17.\u00a0August 2001 wurde die Beschwerde der Beschwerdef\u00fchrerin gegen die Nichtzu\u00adlassung der Revision vom Bundessozialgericht als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/p>\n<p>Am 21.\u00a0September 2001 erhob die Beschwerdef\u00fchrerin Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1649\/01).<\/p>\n<p>Am 21. Mai 2007 entschied das Bundesverfassungsgericht, die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. Es war der Auffassung, dass f\u00fcr eine Differenzierung zwischen geschiedenen Ehefrauen, die sich noch zu Lebzeiten ihres fr\u00fcheren Ehemannes wieder verheirateten, und solchen, die dies nicht taten, sachliche Gr\u00fcnde vorl\u00e4gen. Die Wit\u00adwenrente oder Witwerrente an geschiedene Ehegatten diene als Ersatz f\u00fcr nach dem Tod des fr\u00fcheren Ehegatten ausfallende Unterhaltszahlungen.<\/p>\n<p><strong>B. Das einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht und die einschl\u00e4gige innerstaatliche Praxis<\/strong><\/p>\n<p>Nach \u00a7\u00a0243 Abs.\u00a01 bis 3 Sozialgesetzbuch VI (SGB) besteht f\u00fcr den hinterbliebenen Ehe\u00adgatten Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn \u2013 u.\u00a0a. \u2013 die Ehe vor dem 1.\u00a0Juli 1977 geschieden wurde und er oder sie nicht wieder geheiratet hat.<\/p>\n<p>Nach \u00a7\u00a0243 Abs.\u00a04 SGB bestehen dieselben Rentenanspr\u00fcche auch f\u00fcr hinterbliebene Ehegatten, die wieder geheiratet haben, wenn deren erneute Ehe aufgel\u00f6st oder f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt wurde. Die Gerichte legen die Regelung des \u00a7\u00a0243 Abs.\u00a04 SGB eher eng aus und be\u00adschr\u00e4nken sie auf Ehegatten, die erst nach dem Tod ihres fr\u00fcheren Ehegatten wieder gehei\u00adratet haben. Zur Begr\u00fcndung verweisen sie auf die Vorg\u00e4ngerregelung in der ehemaligen Reichsversicherungsordnung und die Grundvorschrift \u00fcber die Gew\u00e4hrung von Witwenrente und Witwerrente (siehe z.\u00a0B. Bundessozialgericht, Az.: B 5 RJ 39\/03, Entscheidung vom 20. Oktober 2004).<\/p>\n<p><strong>R\u00dcGEN<\/strong><\/p>\n<p>Unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention r\u00fcgte die Beschwerdef\u00fchrerin die Verfahrensdauer vor den Sozialgerichten und vor dem Bundesverfassungsgericht.<\/p>\n<p>Die Beschwerdef\u00fchrerin r\u00fcgte au\u00dferdem nach den Artikeln\u00a04, 7, 8, 12, 13, 14 und 17 der Konvention, dass ihr ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente nicht zustehe, weil sie sich noch zu Lebzeiten ihres fr\u00fcheren Ehemannes wieder verheiratet habe.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Beschwerdef\u00fchrerin brachte vor, die Dauer des Verfahrens sei \u00fcberlang gewesen und stelle somit einen Versto\u00df gegen das Gebot der \u201eangemessenen Frist\u201c nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 dar, der, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201eJede Person hat ein Recht darauf, dass \u00fcber Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Anspr\u00fcche und Verpflichtungen &#8230; von einem &#8230; Gericht &#8230; innerhalb angemessener Frist ver\u00adhandelt wird.\u201c<\/p>\n<p>Am 8.\u00a0M\u00e4rz 2012 legte die beschwerdegegnerische Regierung eine Vereinbarung \u00fcber eine g\u00fctliche Einigung vor, die vom Verfahrensbevollm\u00e4chtigten der Regierung am 29.\u00a0Februar 2012 und vom Rechtsbeistand der Beschwerdef\u00fchrerin am 1.\u00a0M\u00e4rz 2012 unter\u00adschrieben worden war. Der Verfahrensbevollm\u00e4chtigte der Regierung teilte dem Gerichtshof mit Schreiben vom 8.\u00a0M\u00e4rz 2012 mit, dass mit der g\u00fctlichen Einigung alle Anspr\u00fcche im Hin\u00adblick auf eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren innerhalb angemessener Frist (Art.\u00a06 der Konvention) abgegolten seien und dass die Beschwerdef\u00fchrerin im Hinblick auf die \u00fcbrigen R\u00fcgen (Art.\u00a04, 7, 8, 12, 13, 14 und 17) die Beschwerde aufrechtzuerhalten w\u00fcn\u00adsche.<\/p>\n<p>Am 15.\u00a0M\u00e4rz 2012 legte die Regierung die englische Fassung der Vereinbarung \u00fcber eine g\u00fctliche Einigung vor, die wie folgt lautet:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>G\u00fctliche Einigung in der Individualbeschwerde Nr. 49601\/07<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>R. .\/. Bundesrepublik Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch ihren Verfahrensbevollm\u00e4chtigtenError! Missing test condition. im Bundes\u00administerium der Justiz, Mohrenstra\u00dfe 37, 10117 Berlin, sowie die Beschwerdef\u00fchrerin R. schlie\u00dfen im Zusammenhang mit der von der Beschwerdef\u00fchrerin vor dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte erhobenen Individualbeschwerde Nr. 49601\/07 folgende Verein\u00adbarung (g\u00fctliche Einigung):<\/p>\n<p>1. Die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sich, an die Beschwerdef\u00fchrerin als Ausgleich der immateriellen Sch\u00e4den der \u00fcberlangen Verfahrensdauer einen Betrag in H\u00f6he von 7.500,00 EUR sowie zum Ausgleich der materiellen Sch\u00e4den der \u00fcberlangen Verfahrensdauer einen Be\u00adtrag von 2.190,20 EUR, also gesamt 9.690,20 EUR zu bezahlen. Als Nachweis f\u00fcr die Zahlung gen\u00fcgt die Kopie der Auszahlungsanordnung des Bundesamts f\u00fcr Justiz an die zust\u00e4ndige Bun\u00addeskasse.<\/p>\n<p>2. Der Betrag ist zahlbar innerhalb von drei Monaten, nachdem der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte aufgrund der g\u00fctlichen Einigung nach Artikel 39 EMRK in Verbindung mit Artikel 75 Abs. 4 und Artikel 43 Abs. 3 seiner Verfahrensordnung entschieden hat, die Rechtssache aus seinem Register zu streichen.<\/p>\n<p>3. Die Parteien sind sich einig, dass mit diesem Vergleich s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche im Zusammen\u00adhang mit der \u00fcberlangen Verfahrensdauer abgegolten sind.<\/p>\n<p>4. Der Verfahrensbevollm\u00e4chtigte der Bundesrepublik Deutschland wird diese Vereinbarung dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte mitteilen.\u201c<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die vorstehenden Erw\u00e4gungen und die besonderen Umst\u00e4nde der Rechtssache ist der Gerichtshof der Auffassung, dass eine weitere Pr\u00fcfung der Beschwerde im Hinblick auf die R\u00fcge der Beschwerdef\u00fchrerin hinsichtlich der Verfahrensdauer nicht l\u00e4nger gerechtfertigt ist (Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c der Konvention). Der Gerichtshof ist \u00fcberzeugt, dass die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, diesbez\u00fcglich keine weitere Pr\u00fcfung der Individualbeschwerde erfordert (Artikel 37 Abs. 1, in fine). Nach alledem ist es angezeigt, die Rechtssache nach Artikel\u00a039 Abs.\u00a03 der Konvention im Register zu streichen.<\/p>\n<p>2. Im Hinblick auf die \u00fcbrigen R\u00fcgen der Beschwerdef\u00fchrerin stellt der Gerichtshof &#8211; unter Ber\u00fccksichtigung aller ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Unterlagen und soweit die ge\u00adr\u00fcgten Angelegenheiten in seine Zust\u00e4ndigkeit fallen &#8211; fest, dass es keine Anzeichen f\u00fcr eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu bezeichneten Rechte und Frei\u00adheiten gibt.<\/p>\n<p>Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegr\u00fcndet ist und nach Ar\u00adtikel\u00a035 Abs. 3 Buchstabe a und Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden entscheidet der Gerichtshof einstimmig wie folgt:<br \/>\nDie Beschwerde hinsichtlich der R\u00fcgen der Beschwerdef\u00fchrerin wegen der Verfahrensdauer wird im Register gestrichen, und die \u00fcbrigen R\u00fcgen der Beschwerdef\u00fchrerin nach den Artikeln 4, 7, 8, 12, 13, 14 und 17 der Konvention werden f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Stephen Phillips\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Andr\u00e9 Potocki<br \/>\nStellvertretender Kanzler\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2343\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2343&text=RUDAT+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+49601%2F07\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2343&title=RUDAT+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+49601%2F07\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2343&description=RUDAT+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+49601%2F07\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 49601\/07 R. gegen Deutschland FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2343\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-2343","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2343","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2343"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2343\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2344,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2343\/revisions\/2344"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2343"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2343"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2343"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}