{"id":2341,"date":"2021-07-21T20:58:14","date_gmt":"2021-07-21T20:58:14","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2341"},"modified":"2021-07-21T20:58:14","modified_gmt":"2021-07-21T20:58:14","slug":"tipp-24-ag-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-21252-09","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2341","title":{"rendered":"TIPP 24 AG gegen Deutschland (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr.\u00a021252\/09"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">F\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerde Nr.\u00a021252\/09<br \/>\nT..\/. Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 27.\u00a0November 2012 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Mark Villiger, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nBo\u0161tjan M. Zupan\u010di\u010d,<br \/>\nAnn Power-Forde,<br \/>\nAndr\u00e9 Potocki,<br \/>\nPaul Lemmens,<br \/>\nund Helena J\u00e4derblom<br \/>\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 22.\u00a0April\u00a02009 erhoben wurde,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>1. Das beschwerdef\u00fchrende Unternehmen (\u201edie Beschwerdef\u00fchrerin\u201c), die T. AG, ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in H. Sie firmiert gegenw\u00e4rtig unter dem Namen T. Die Beschwerdef\u00fchrerin wurde vor dem Gerichtshof von Herrn M. und Herrn W., beide Rechtsanw\u00e4lte in B., vertreten.<\/p>\n<p><strong>A. Der Hintergrund der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p>2. Der von der Beschwerdef\u00fchrerin vorgebrachte Sachverhalt l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen.<\/p>\n<p><em>1. Rechtlicher Hintergrund<\/em><\/p>\n<p>3. In Deutschland ist die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr das Gl\u00fccksspiel zwischen Bund und L\u00e4ndern aufgeteilt. In den meisten L\u00e4ndern gibt es ein regionales Monopol f\u00fcr die Veranstaltung von Sportwetten und Lotterien, w\u00e4hrend mit der Veranstaltung von Pferdewetten und dem Betrieb von Spielautomaten und Spielbanken private Wirtschaftsteilnehmer mit entsprechender Erlaubnis betraut sind. Mit einem Staatsvertrag zu Lotteriespielen (Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland, LottStV), der am 1.\u00a0Juli\u00a02004 in Kraft trat, schufen die L\u00e4nder einen einheitlichen Rahmen f\u00fcr die Veranstaltung, die Durchf\u00fchrung und die gewerbliche Vermittlung von Gl\u00fccksspielen. Nach diesem Vertrag war die gewerbliche Vermittlung von Lotteriespielen ohne besonderen Erlaubnisvorbehalt zul\u00e4ssig, solange die Vermittler bestimmte Vorgaben einhielten.<\/p>\n<p>4. In seinem Urteil vom 28.\u00a0M\u00e4rz\u00a02006 (1 BvR 1054\/01) entschied das Bundesverfassungsgericht, dass das in Bayern bestehende regionale Monopol f\u00fcr Sportwetten mit Artikel\u00a012 Abs.\u00a01\u00a0GG, durch den Berufsfreiheit garantiert werde, nicht vereinbar sei. Das Gericht befand, dass das Monopol insbesondere deshalb eine unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Beeintr\u00e4chtigung des Rechts auf freie Berufswahl darstelle, weil es private Wirtschaftsteilnehmer von der T\u00e4tigkeit der Veranstaltung von Wetten ausschlie\u00dfe, ohne zugleich rechtliche Rahmenbedingungen zu schaffen, mit denen das Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bek\u00e4mpfung der Spielsucht wirksam verfolgt werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>5. Ein Gro\u00dfteil der L\u00e4nder einigte sich sp\u00e4ter auf den Staatsvertrag zum Gl\u00fccksspielwesen (Gl\u00fcStV, \u201eder Staatsvertrag\u201c, siehe Rdnr.\u00a018), mit dem das Veranstalten, Durchf\u00fchren und Vermitteln von Gl\u00fccksspielen einen neuen einheitlichen Rahmen erhielt. Der Staatsvertrag wurde von den L\u00e4ndern Berlin und Niedersachsen am 15.\u00a0Dezember\u00a02007 ratifiziert und trat vorbehaltlich bestimmter \u00dcbergangsregelungen am 1.\u00a0Januar\u00a02008 in Kraft. Der Staatsvertrag f\u00fchrte einen Erlaubnisvorbehalt f\u00fcr das Veranstalten und Vermitteln von Gl\u00fccksspielen ein, wonach einzelne L\u00e4nder Erlaubnisse erteilen konnten, die nur f\u00fcr das Gebiet des jeweiligen Landes galten. Dar\u00fcber hinaus beinhaltete der Staatsvertrag ein v\u00f6lliges Verbot des Veranstaltens und Vermittelns \u00f6ffentlicher Gl\u00fccksspiele im Internet.<\/p>\n<p><em>2. Die beruflichen T\u00e4tigkeiten der Beschwerdef\u00fchrerin<\/em><\/p>\n<p>6. Seit dem Jahr\u00a02000 betrieb die Beschwerdef\u00fchrerin eine Internetplattform, \u00fcber die man Wetten bei den Lotteriegesellschaften der Bundesl\u00e4nder platzieren konnte. Diese Vermittlung erfolgte auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen mit den Lotterieveranstaltern, die der Beschwerdef\u00fchrerin eine Provision zahlten. Die Beschwerdef\u00fchrerin hatte in diesem Bereich einen Gesamtmarktanteil von \u00fcber 60\u00a0Prozent. Bis Ende 2008 hatte sie etwa zweieinhalb Millionen registrierte Kunden.<\/p>\n<p>7. Die Beschwerdef\u00fchrerin ersuchte vor Inkrafttreten des Staatsvertrags die Landesbeh\u00f6rden gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a025 Abs.\u00a06\u00a0Gl\u00fcStV um Erteilung einer Erlaubnis zur Fortf\u00fchrung ihrer beruflichen T\u00e4tigkeit f\u00fcr eine \u00dcbergangsfrist von einem Jahr. Nur die L\u00e4nder Hamburg und Hessen erteilten diese Erlaubnis. Die Beschwerdef\u00fchrerin setzte folglich ihre T\u00e4tigkeit in diesen L\u00e4ndern bis zum 31.\u00a0Dezember\u00a02008 fort. Nach diesem Stichtag stellte die Beschwerdef\u00fchrerin s\u00e4mtliche T\u00e4tigkeiten im Bereich der Vermittlung staatlicher Lotterien ein. Stattdessen nutzte sie ihre Internetplattform fortan f\u00fcr die Bereitstellung von Geschicklichkeitsspielen, sogenannten ability games, die jedoch deutlich weniger Kunden ansprachen.<\/p>\n<p><em>3. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht<\/em><\/p>\n<p>8. Am 29.\u00a0Februar\u00a02008 legte die Beschwerdef\u00fchrerin Verfassungsbeschwerde gegen verschiedene Bestimmungen des Staatsvertrags in der durch die Gesetze der L\u00e4nder Berlin und Niedersachsen umgesetzten Fassung ein. Die Beschwerdef\u00fchrerin machte insbesondere geltend, dass das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns \u00f6ffentlicher Gl\u00fccksspiele im Internet in \u00a7\u00a04 Abs.\u00a04 Gl\u00fcStV ihr Recht auf freie Berufswahl nach Artikel\u00a012\u00a0GG verletze. Ferner r\u00fcgte sie eine Verletzung ihrer Eigentumsrechte sowie ihres Rechts auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung und auf Gleichbehandlung.<\/p>\n<p>9. Am 14.\u00a0Oktober\u00a02008 lehnte es das Bundesverfassungsgericht in einer aus drei Richtern bestehenden Kammer ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdef\u00fchrerin zur Entscheidung anzunehmen. Es stellte fest, dass \u00a7\u00a04 Abs.\u00a04\u00a0Gl\u00fcStV das Vermitteln \u00f6ffentlicher Gl\u00fccksspiele im Internet, und damit eine berufliche T\u00e4tigkeit, die die Beschwerdef\u00fchrerin bis dahin in zul\u00e4ssiger Weise ausge\u00fcbt hatte, einschr\u00e4nke und (ab 1.\u00a0Januar\u00a02009) g\u00e4nzlich verbiete. \u00dcberdies schr\u00e4nke \u00a7\u00a04 Abs.\u00a01 und 2\u00a0Gl\u00fcStV, durch den das Veranstalten \u00f6ffentlicher Spiele an eine staatliche Erlaubnis gekn\u00fcpft werde, das Recht der Beschwerdef\u00fchrerin auf eine bestimmte berufliche T\u00e4tigkeit ein. In engem Zusammenhang mit diesen Regelungen stehe \u00a7\u00a09 Abs.\u00a04\u00a0Gl\u00fcStV, demzufolge die Erlaubnisse von den Landesbeh\u00f6rden erteilt werden und nur f\u00fcr das Gebiet des jeweiligen Landes gelten. Das Bundesverfassungsgericht kam zu dem Schluss, dass diese Regelungen einen Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit der Beschwerdef\u00fchrerin darstellten. Dies gelte auch f\u00fcr die Vorschriften \u00fcber die Werbung und das Werbeverbot im Fernsehen, im Internet sowie \u00fcber andere Telekommunikationsanlagen. Hingegen liege die Beschwerde der Beschwerdef\u00fchrerin nicht im Schutzbereich des Eigentums (Artikel\u00a014\u00a0GG), denn dieser betreffe Eingriffe in die Verwendung vorhandener Verm\u00f6gensg\u00fcter, nicht jedoch F\u00e4lle, in denen es um bestimmte berufliche T\u00e4tigkeiten gehe.<\/p>\n<p>10. Das Bundesverfassungsgericht befand, dass die in Rede stehenden Regelungen hinreichend bestimmt seien und der Kompetenzverteilung in einem f\u00f6deralen Staat entspr\u00e4chen. Au\u00dferdem werde der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz beachtet. Das Gericht merkte in diesem Zusammenhang an, dass die Regelungen vorrangig dem Ziel dienten, die Bev\u00f6lkerung, insbesondere Kinder und Jugendliche, vor den Gefahren der Gl\u00fccksspielsucht und der mit Gl\u00fccksspielen verbundenen Begleitkriminalit\u00e4t zu sch\u00fctzen. Dies seien wichtige Gemeinwohlziele, die objektive Beschr\u00e4nkungen der Freiheit, eine bestimmte berufliche T\u00e4tigkeit auszu\u00fcben, rechtfertigen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>11. Das Gericht war ferner der Auffassung, dass Spielsucht schwerwiegende Folgen nicht nur f\u00fcr die Betroffenen selbst, sondern auch f\u00fcr ihre Familien und f\u00fcr die Gemeinschaft haben k\u00f6nne. Es sei richtig, dass unterschiedliche Gl\u00fccksspielformen ein unterschiedliches Suchtpotenzial aufwiesen und dass die von der Beschwerdef\u00fchrerin vermittelten Lotteriespiele mit geringerer Wahrscheinlichkeit zu problematischem oder gar pathologischem Spielverhalten f\u00fchren w\u00fcrden als beispielsweise Spielautomaten oder Kasinospiele. Dies stelle jedoch nicht die Legitimit\u00e4t der verfolgten Ziele infrage.<\/p>\n<p>12. Das Gericht war der Ansicht, dass der Gesetzgeber bei der Einsch\u00e4tzung der von der Allgemeinheit abzuwendenden Gefahren einen weiten Beurteilungsspielraum habe. Dieser Beurteilungsspielraum sei erst dann \u00fcberschritten, wenn die Erw\u00e4gungen des Gesetzgebers so offensichtlich fehlsam seien, dass sie nicht als Grundlage f\u00fcr die in Rede stehenden gesetzgeberischen Ma\u00dfnahmen dienen k\u00f6nnten. Daran gemessen sah das Bundesverfassungsgericht keine Veranlassung, die Erw\u00e4gungen des Gesetzgebers zu beanstanden. Es wies darauf hin, dass diese Erw\u00e4gungen von den Forschungsergebnissen der Universit\u00e4t Bremen gest\u00fctzt w\u00fcrden, die zeigten, dass Lotteriespiele die Entwicklung von Suchtsymptomen verursachen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>13. Das Gericht stellte ferner fest, dass die Regelungen zur Zweckerreichung geeignet seien. Durch die Verbots- und die speziellen Erlaubnisregelungen f\u00fcr das Veranstalten von Gl\u00fccksspielen werde ein Kanalisierungseffekt erreicht, mit dem das Angebot an Gl\u00fccksspielen beschr\u00e4nkt und die Transparenz der Gl\u00fccksspielindustrie gef\u00f6rdert werde. Insbesondere durch das Erlaubniserteilungsverfahren w\u00fcrden die Landesbeh\u00f6rden in die Lage versetzt, unmittelbar Einfluss auf die Zahl der in der Gl\u00fccksspielindustrie aktiv t\u00e4tigen Personen zu nehmen. Auch die Werbebeschr\u00e4nkungen dienten der Suchtbek\u00e4mpfung und dem Jugendschutz.<\/p>\n<p>14. Das Gericht befand schlie\u00dflich, dass das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns \u00f6ffentlicher Gl\u00fccksspiele im Internet darauf abziele, problematisches Spielverhalten zu begrenzen. Das Spielen per Internet sei durch ein hohes Ma\u00df an Bequemlichkeit und unbeschr\u00e4nkte Verf\u00fcgbarkeit der entsprechenden Spiele gekennzeichnet. Der im Vergleich zu Gl\u00fccksspielen herk\u00f6mmlicher Art hohe Abstraktionsgrad sei geeignet, die Wahrnehmung des Spielers zu beeintr\u00e4chtigen und ihn insbesondere die M\u00f6glichkeit des Verlustes seiner Eins\u00e4tze ignorieren zu lassen. Die Beschneidung der M\u00f6glichkeit des Internet-Gl\u00fccksspiels erschwere die Teilnahme und mache dem einzelnen Spieler den Vorgang des Spielens bewusster, wodurch ein Abgleiten in problematisches Spielverhalten verhindert werden k\u00f6nne. \u00dcberdies best\u00fcnden nach wie vor Bedenken, ob sich im Internet der Jugendschutz effektiv verwirklichen lasse.<\/p>\n<p>15. Hinsichtlich der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des Eingriffs stellte das Gericht ferner fest, dass die L\u00e4nder ihren Beurteilungsspielraum nicht \u00fcberschritten h\u00e4tten. Es sei insbesondere zul\u00e4ssig, jede Form der Internetwerbung zu verbieten, da das staatliche Gl\u00fccksspiel ausschlie\u00dflich der Kanalisierung des menschlichen Spieltriebs dienen, sich jedoch nicht zu einem nationalen Wirtschaftszweig entwickeln solle. Schlie\u00dflich befand das Gericht, dass keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine Verletzung der \u00fcbrigen von der Beschwerdef\u00fchrerin in Bezug genommenen Grundrechte ersichtlich seien.<\/p>\n<p>16. Die Entscheidung wurde den Anw\u00e4lten der Beschwerdef\u00fchrerin am 22.\u00a0Oktober\u00a02008 zugestellt.<\/p>\n<p><em>4. Die weiteren Entwicklungen<\/em><\/p>\n<p>17. Am 1.\u00a0Juni\u00a02012 trat ein neuer Staatsvertrag zur \u00c4nderung des Staatsvertrags zum Gl\u00fccksspielwesen in Kraft. Nach diesem neuen Staatsvertrag d\u00fcrfen die L\u00e4nder das Veranstalten und Vermitteln von \u00f6ffentlichen Gl\u00fccksspielen im Internet erlauben, wenn bestimmte Bedingungen erf\u00fcllt sind. Der Veranstalter muss insbesondere den Ausschluss minderj\u00e4hriger oder gesperrter Spieler gew\u00e4hrleisten. Ferner darf der Einsatz je Spieler grunds\u00e4tzlich einen Betrag von 1.000\u00a0Euro pro Monat nicht \u00fcbersteigen; besondere Suchtanreize durch schnelle Wiederholungen sind verboten; es ist ein an die besonderen Bedingungen des Internets angepasstes Sozialkonzept zu entwickeln und einzusetzen und Wetten und Lotterien d\u00fcrfen nicht \u00fcber dieselbe Internetdomain angeboten werden. Werbung f\u00fcr \u00f6ffentliches Gl\u00fccksspiel im Fernsehen, im Internet und \u00fcber Telekommunikationsanlagen bleibt weiterhin grunds\u00e4tzlich verboten, doch die L\u00e4nder k\u00f6nnen gem\u00e4\u00df den im Staatsvertrag festgelegten Grunds\u00e4tzen Werbung f\u00fcr Lotterien sowie Sport- und Pferdewetten im Internet und im Fernsehen erlauben.<\/p>\n<p><strong>B. Das einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht<\/strong><\/p>\n<p>18. Die ma\u00dfgeblichen Vorschriften des Staatsvertrags zum Gl\u00fccksspielwesen (Gl\u00fcStV, \u201eder Staatsvertrag\u201c), der am 1.\u00a0Januar\u00a02008 in Kraft trat, lauten wie folgt:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7\u00a01<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u201eZiele des Staatsvertrages<\/p>\n<p>Ziele des Staatsvertrages sind<\/p>\n<p>1. das Entstehen von Gl\u00fccksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen f\u00fcr eine wirksame Suchtbek\u00e4mpfung zu schaffen,<\/p>\n<p>2. das Gl\u00fccksspielangebot zu begrenzen und den nat\u00fcrlichen Spieltrieb der Bev\u00f6lkerung in geordnete und \u00fcberwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Gl\u00fccksspiele zu verhindern,<\/p>\n<p>3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gew\u00e4hrleisten,<\/p>\n<p>4. sicherzustellen, dass Gl\u00fccksspiele ordnungsgem\u00e4\u00df durchgef\u00fchrt, die Spieler vor betr\u00fcgerischen Machenschaften gesch\u00fctzt und die mit Gl\u00fccksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalit\u00e4t abgewehrt werden.\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7\u00a04<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u201eAllgemeine Bestimmungen<\/p>\n<p>(1) \u00d6ffentliche Gl\u00fccksspiele d\u00fcrfen nur mit Erlaubnis der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Gl\u00fccksspiel) ist verboten.<\/p>\n<p>(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Veranstalten oder das Vermitteln des Gl\u00fccksspiels den Zielen des \u00a7 1 zuwiderl\u00e4uft. Die Erlaubnis darf nicht f\u00fcr das Vermitteln nach diesem Staatsvertrag nicht erlaubter Gl\u00fccksspiele erteilt werden. Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.<\/p>\n<p>(3) Das Veranstalten und das Vermitteln von \u00f6ffentlichen Gl\u00fccksspielen darf den Erfordernissen des Jugendschutzes nicht zuwiderlaufen. Die Teilnahme von Minderj\u00e4hrigen ist unzul\u00e4ssig. Die Veranstalter und die Vermittler haben sicherzustellen, dass Minderj\u00e4hrige von der Teilnahme ausgeschlossen sind.<\/p>\n<p>(4) Das Veranstalten und das Vermitteln \u00f6ffentlicher Gl\u00fccksspiele im Internet ist verboten.\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7\u00a05<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u201eWerbung<\/p>\n<p>(1) Werbung f\u00fcr \u00f6ffentliches Gl\u00fccksspiel hat sich zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, legale Gl\u00fccksspielm\u00f6glichkeiten anzubieten, auf eine Information und Aufkl\u00e4rung \u00fcber die M\u00f6glichkeit zum Gl\u00fccksspiel zu beschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>(2) Werbung f\u00fcr \u00f6ffentliches Gl\u00fccksspiel darf nicht in Widerspruch zu den Zielen des \u00a7\u00a01 stehen, insbesondere nicht gezielt zur Teilnahme am Gl\u00fccksspiel auffordern, anreizen oder ermuntern. Sie darf sich nicht an Minderj\u00e4hrige oder vergleichbar gef\u00e4hrdete Zielgruppen richten. Die Werbung darf nicht irref\u00fchrend sein und muss deutliche Hinweise auf das Verbot der Teilnahme Minderj\u00e4hriger, die von dem jeweiligen Gl\u00fccksspiel ausgehende Suchtgefahr und Hilfsm\u00f6glichkeiten enthalten.<\/p>\n<p>(3) Werbung f\u00fcr \u00f6ffentliches Gl\u00fccksspiel ist im Fernsehen, im Internet sowie \u00fcber Telekommunikationsanlagen verboten.<\/p>\n<p>(4) Werbung f\u00fcr unerlaubte Gl\u00fccksspiele ist verboten.\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7\u00a09<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u201eGl\u00fccksspielaufsicht<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>(4) Die Erlaubnis wird von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde f\u00fcr das Gebiet des jeweiligen Landes oder einen Teil dieses Gebietes erteilt. Sie ist widerruflich zu erteilen und zu befristen. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7\u00a025<\/p>\n<p>\u201e(6) Die L\u00e4nder k\u00f6nnen befristet auf ein Jahr nach In-Kraft-Treten des Staatsvertrages abweichend von \u00a7\u00a04 Abs.\u00a04 bei Lotterien die Veranstaltung und Vermittlung im Internet erlauben, wenn keine Versagungsgr\u00fcnde nach \u00a7\u00a04 Abs.\u00a02 vorliegen und folgende Voraussetzungen erf\u00fcllt sind:<\/p>\n<p>1. Der Ausschluss minderj\u00e4hriger oder gesperrter Spieler wird durch Identifizierung und Authentifizierung gew\u00e4hrleistet; die Richtlinien der Kommission f\u00fcr Jugendmedienschutz zur geschlossenen Benutzergruppe sind zu beachten.<\/p>\n<p>2. Die Beachtung der in der Erlaubnis festzulegenden Einsatzgrenzen, die 1.000\u00a0Euro pro Monat nicht \u00fcberschreiten d\u00fcrfen, und des Kreditverbots ist sichergestellt.<\/p>\n<p>3. Besondere Suchtanreize durch schnelle Wiederholung und die M\u00f6glichkeit interaktiver Teilnahme mit zeitnaher Gewinnbekanntgabe sind ausgeschlossen; davon kann regelm\u00e4\u00dfig bei Lotterien mit nicht mehr als zwei Gewinnentscheiden pro Woche ausgegangen werden.<\/p>\n<p>4. Durch Lokalisierung nach dem Stand der Technik wird sichergestellt, dass nur Personen teilnehmen k\u00f6nnen, die sich im Geltungsbereich der Erlaubnis aufhalten.<\/p>\n<p>5. Ein an die besonderen Bedingungen des Internets angepasstes Sozialkonzept ist zu entwickeln und einzusetzen; seine Wirksamkeit ist wissenschaftlich zu evaluieren.\u201c<\/p>\n<p><strong>C. Die einschl\u00e4gige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union<\/strong><\/p>\n<p>19. Am 8.\u00a0September\u00a02010 ergingen mehrere Urteile des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (EuGH) zur Vereinbarkeit der Vorschriften zu Sportwetten mit EU-Recht (Rechtssache C-409\/06, W.\u00a0.\/.\u00a0B\u00fcrgermeisterin der Stadt B.; verb. Rechtssachen C-316\/07, C-358\/07 bis C-360\/07, C-409\/07 und C-410\/07, M. u. a.\u00a0.\/.\u00a0W. u.\u00a0a.; und C-46\/08, C.\u00a0.\/.\u00a0S. u.\u00a0a.). Der EuGH befand, dass die deutschen Vorschriften Gl\u00fccksspiele nicht in koh\u00e4renter und systematischer Weise regelten. Vor diesem Hintergrund k\u00f6nne das Ziel, Anreize zu \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Ausgaben f\u00fcr das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bek\u00e4mpfen, nicht l\u00e4nger wirkungsvoll durch ein \u00f6ffentliches Monopol verfolgt werden, so dass dieses im Hinblick auf die Artikel\u00a043 und 49\u00a0EG-Vertrag (Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr; siehe M.u.\u00a0a., a.\u2005a.\u2005O., Rdnrn.\u00a0106-107) nicht mehr gerechtfertigt sei.<\/p>\n<p>20. In seinem Urteil in der Rechtssache C. (a.\u2005a.\u2005O., Rdnrn.\u00a097-111) beantwortete der EuGH dar\u00fcber hinaus die Frage, ob ein Verbot wie das in \u00a7\u00a04 des Staatsvertrags (nachfolgend: \u201eGl\u00fcStV\u201c) enthaltene als zur Verfolgung der Ziele der Bek\u00e4mpfung der Spielsucht und des Schutzes Minderj\u00e4hriger vor der Gl\u00fccksspielindustrie geeignet angesehen werden kann, wie folgt.<\/p>\n<p>\u201e97. Was erstens das Verbot des Veranstaltens und des Vermittelns von Gl\u00fccksspielen im Internet betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht die Vereinbarkeit dieses Verbots mit dem Unionsrecht nur in der in Randnr.\u00a095 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen ganz allgemeinen Form in Zweifel gezogen hat.<\/p>\n<p>98. Da dieses Gericht seine insoweit bestehenden Zweifel nicht genauer dargelegt und dazu lediglich auf die Standpunkte verwiesen hat, die die Kommission in einer an die Bundesrepublik Deutschland gerichteten detaillierten Stellungnahme zu dem von dieser mitgeteilten Entwurf des Gl\u00fcStV [Gl\u00fccksspielstaatsvertrag, siehe Randnrn.\u00a05 und 17] vertreten haben soll, ohne die Zweifel jedoch n\u00e4her zu erl\u00e4utern, wird der Gerichtshof seine Pr\u00fcfung auf die Frage beschr\u00e4nken, ob eine Ma\u00dfnahme wie die in \u00a7\u00a04 Abs.\u00a04\u00a0Gl\u00fcStV vorgesehene, mit der das Anbieten von Gl\u00fccksspielen im Internet verboten wird, grunds\u00e4tzlich als geeignet angesehen werden kann, die Ziele der Vermeidung von Anreizen zu \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Ausgaben f\u00fcr das Spielen und der Bek\u00e4mpfung der Spielsucht sowie des Jugendschutzes zu erreichen.<\/p>\n<p>99. Dazu ist einleitend darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits anerkannt hat, dass eine Ma\u00dfnahme, mit der die Aus\u00fcbung einer bestimmten Form von Gl\u00fccksspielen, n\u00e4mlich von Lotterien, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats schlicht verboten wird, mit solchen zwingenden Gr\u00fcnden des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden kann (vgl. Urteil S.).<\/p>\n<p>100. Im Ausgangsfall betrifft das streitige Verbot nicht die Vermarktung einer bestimmten Art von Gl\u00fccksspielen, sondern einen bestimmten Vertriebskanal f\u00fcr Gl\u00fccksspiele, n\u00e4mlich das Internet.<\/p>\n<p>101. Der Gerichtshof hatte bereits Gelegenheit, die Besonderheiten des Anbietens von Gl\u00fccksspielen \u00fcber das Internet hervorzuheben (vgl. Urteil Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, Randnr.\u00a072).<\/p>\n<p>102. Er hat insbesondere ausgef\u00fchrt, dass \u00fcber das Internet angebotene Gl\u00fccksspiele, verglichen mit den herk\u00f6mmlichen Gl\u00fccksspielm\u00e4rkten, wegen des fehlenden unmittelbaren Kontakts zwischen dem Verbraucher und dem Anbieter anders geartete und gr\u00f6\u00dfere Gefahren in sich bergen, dass die Verbraucher eventuell von den Anbietern betrogen werden (Urteil Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, Randnr.\u00a070).<\/p>\n<p>103. Desgleichen k\u00f6nnen sich die Besonderheiten des Angebots von Gl\u00fccksspielen im Internet als Quelle von, verglichen mit den herk\u00f6mmlichen Gl\u00fccksspielm\u00e4rkten, anders gearteten und gr\u00f6\u00dferen Gefahren f\u00fcr den Schutz der Verbraucher und insbesondere von Jugendlichen und Personen erweisen, die eine besonders ausgepr\u00e4gte Spielneigung besitzen oder eine solche Neigung entwickeln k\u00f6nnten. Neben dem bereits erw\u00e4hnten fehlenden unmittelbaren Kontakt zwischen Verbraucher und Anbieter stellen auch der besonders leichte und st\u00e4ndige Zugang zu den im Internet angebotenen Spielen sowie die potenziell gro\u00dfe Menge und H\u00e4ufigkeit eines solchen Angebots mit internationalem Charakter in einem Umfeld, das \u00fcberdies durch die Isolation des Spielers, durch Anonymit\u00e4t und durch fehlende soziale Kontrolle gekennzeichnet ist, Faktoren dar, die die Entwicklung von Spielsucht und \u00fcberm\u00e4\u00dfige Ausgaben f\u00fcr das Spielen beg\u00fcnstigen und aufgrund dessen die damit verbundenen negativen sozialen und moralischen Folgen, die in st\u00e4ndiger Rechtsprechung herausgestellt worden sind, vergr\u00f6\u00dfern k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>104. Im \u00dcbrigen ist darauf hinzuweisen, dass angesichts des Ermessens, \u00fcber das die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung des Niveaus des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Sozialordnung im Gl\u00fccksspielsektor verf\u00fcgen, im Hinblick auf das Kriterium der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit nicht verlangt wird, dass eine von den Beh\u00f6rden eines Mitgliedstaats erlassene restriktive Ma\u00dfnahme einer von allen Mitgliedstaaten geteilten Auffassung in Bezug auf die Modalit\u00e4ten des Schutzes des fraglichen berechtigten Interesses entspricht (vgl. entsprechend Urteil vom 28.\u00a0April\u00a02009, Kommission\/Italien, C\u00a0518\/06, Slg. 2009, I\u00a03491, Randnrn. 83 und 84).<\/p>\n<p>105. Nach alledem ist anzuerkennen, dass eine Ma\u00dfnahme, mit der jedes Anbieten von Gl\u00fccksspielen \u00fcber das Internet verboten wird, grunds\u00e4tzlich als geeignet angesehen werden kann, die legitimen Ziele der Vermeidung von Anreizen zu \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Ausgaben f\u00fcr das Spielen und der Bek\u00e4mpfung der Spielsucht sowie des Jugendschutzes zu verfolgen, auch wenn das Anbieten solcher Spiele \u00fcber herk\u00f6mmlichere Kan\u00e4le zul\u00e4ssig bleibt.<\/p>\n<p>106. Zweitens ist, was die Schaffung einer \u00dcbergangsfrist der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art betrifft, insbesondere zu pr\u00fcfen, ob sie nicht die Koh\u00e4renz der betreffenden Rechtsvorschriften beeintr\u00e4chtigt, indem sie zu einem Ergebnis f\u00fchrt, das dem verfolgten Ziel widerspricht.<\/p>\n<p>107. Dazu ist zun\u00e4chst festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende \u00dcbergangsma\u00dfnahme nur auf Lotterien und nicht auf andere Arten von Gl\u00fccksspielen Anwendung findet.<\/p>\n<p>108. Sodann ergibt sich aus den Erl\u00e4uterungen des vorlegenden Gerichts, dass diese \u00dcbergangsma\u00dfnahme lediglich bezweckt, bestimmten Wirtschaftsteilnehmern, die in dem betreffenden Bundesland bislang rechtm\u00e4\u00dfig Lotterien \u00fcber das Internet angeboten haben, eine Umstellung ihrer T\u00e4tigkeit zu erm\u00f6glichen, nachdem das Verbot ihrer urspr\u00fcnglichen T\u00e4tigkeit in Kraft getreten ist, und dass sie auf die Dauer eines Jahres befristet ist, was unter diesem Blickwinkel nicht als unangemessen angesehen werden kann.<\/p>\n<p>109. Schlie\u00dflich ist noch hervorzuheben, dass zum einen aus \u00a7\u00a025 Abs.\u00a06\u00a0Gl\u00fcStV und \u00a7\u00a09\u00a0Gl\u00fcStV\u00a0AG hervorgeht, dass die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer w\u00e4hrend der \u00dcbergangsfrist zur Einhaltung einer Reihe von Voraussetzungen hinsichtlich des Ausschlusses minderj\u00e4hriger und gesperrter Spieler, der Einsatzgrenzen, der Modalit\u00e4ten und der H\u00e4ufigkeit des Spielangebots sowie zum Einsatz sozialer Ma\u00dfnahmen verpflichtet sind, und dass zum anderen nach den Angaben, die das Land Schleswig-Holstein vor dem Gerichtshof gemacht hat, alle eventuell betroffenen Lotterieveranstalter diskriminierungsfrei in den Genuss der \u00dcbergangsma\u00dfnahme kommen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>110. Daher ist nicht ersichtlich, dass eine solche \u00dcbergangsfrist, die durch Erw\u00e4gungen der Rechtssicherheit gerechtfertigt erscheint (vgl. entsprechend Urteil vom 17.\u00a0Juli\u00a02008, ASM Brescia, C\u00a0347\/06, Slg. 2008, I\u00a05641, Randnrn.\u00a068 bis 71), die Koh\u00e4renz der Ma\u00dfnahme, mit der das Anbieten von Gl\u00fccksspielen im Internet verboten wird, und ihre Eignung zur Erreichung der mit ihr verfolgten legitimen Ziele zu beeintr\u00e4chtigen vermag (vgl. entsprechend zu einer vor\u00fcbergehenden Ausnahme von einem Verbot des Betriebs von Apotheken durch Personen, die keine Apotheker sind, Urteil vom 19.\u00a0Mai\u00a02009, A. u. a., C\u2011171\/07 und C\u00a0172\/07, Slg. 2009, I\u00a04171, Randnrn.\u00a045 bis 50).<\/p>\n<p>111. Nach alledem ist auf die vierte Vorlagefrage zu antworten, dass Art.\u00a049\u00a0EG dahin gehend auszulegen ist, dass eine nationale Regelung, die das Veranstalten und das Vermitteln von Gl\u00fccksspielen im Internet untersagt, um \u00fcberm\u00e4\u00dfige Ausgaben f\u00fcr das Spielen zu verhindern, die Spielsucht zu bek\u00e4mpfen und die Jugend zu sch\u00fctzen, grunds\u00e4tzlich als zur Verfolgung solcher legitimer Ziele geeignet angesehen werden kann, auch wenn das Anbieten solcher Spiele \u00fcber herk\u00f6mmlichere Kan\u00e4le zul\u00e4ssig bleibt. Dass das Verbot mit einer \u00dcbergangsma\u00dfnahme wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden verbunden ist, l\u00e4sst seine Eignung unber\u00fchrt.\u201c<\/p>\n<p><strong>R\u00dcGEN<\/strong><\/p>\n<p>21. Die Beschwerdef\u00fchrerin r\u00fcgte nach Artikel\u00a01 des Protokolls Nr.\u00a01 und Artikel\u00a010 sowie Artikel\u00a014 der Konvention den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.\u00a0Oktober\u00a02008 sowie die entsprechenden Vorschriften des Staatsvertrags.<\/p>\n<p>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/p>\n<p><strong>A. Behauptete Verletzung von Artikel\u00a01 des Protokolls Nr.\u00a01 zur Konvention<\/strong><\/p>\n<p>22. Die Beschwerdef\u00fchrerin r\u00fcgte, dass die ma\u00dfgeblichen Vorschriften des Staatsvertrags ihr Recht auf Achtung ihres Eigentums aus Artikel\u00a01 des Protokolls Nr.\u00a01 zur Konvention verletzten; dieser Artikel lautet:<\/p>\n<p>\u201eJede nat\u00fcrliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das \u00f6ffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grunds\u00e4tze des V\u00f6lkerrechts vorgesehenen Bedingungen.<\/p>\n<p>Absatz\u00a01 beeintr\u00e4chtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er f\u00fcr die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt.\u201c<\/p>\n<p>23. Die Beschwerdef\u00fchrerin brachte vor, dass der Staatsvertrag in ihr Eigentum eingreife, das insbesondere aus ihrer Klientel von zweieinhalb Millionen registrierten Kunden bestehe. Mit Inkrafttreten des Staatsvertrags habe sich dieser Verm\u00f6genswert erheblich verringert. Die Beschwerdef\u00fchrerin brachte ferner vor, dass dieser Eingriff, sofern er sie daran hindere, ihren beruflichen T\u00e4tigkeiten im Internet nachzugehen, einer Enteignung gleichkomme, die nicht mit Artikel\u00a01 des Protokolls Nr.\u00a01 vereinbar sei. Sie behauptete insbesondere, die rechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Erlaubniserteilung seien nicht hinreichend bestimmt. Dies gelte auch f\u00fcr das Werbeverbot. Die Beschwerdef\u00fchrerin trug ferner vor, dass der Eingriff nicht \u201eim Einklang mit dem Allgemeininteresse erforderlich\u201d gewesen sei. Insbesondere verfolge der Gesetzgeber nicht ausschlie\u00dflich die in \u00a7\u00a01\u00a0Gl\u00fcStV genannten Ziele, sondern die L\u00e4nder verfolgten dar\u00fcber hinaus das unausgesprochene Ziel, durch Gl\u00fccksspiele Einkommen f\u00fcr die entsprechende Landeskasse zu generieren. Wie vom EuGH best\u00e4tigt, verfolge der Gesetzgeber sein behauptetes Ziel, die Allgemeinheit sowie Kinder und Jugendliche vor den sch\u00e4dlichen Auswirkungen des Gl\u00fccksspiels zu sch\u00fctzen, nicht in koh\u00e4renter und systematischer Weise. Dies zeige sich u.\u00a0a. daran, dass die deutschen Beh\u00f6rden dar\u00fcber hinwegs\u00e4hen, dass die staatlichen Lotterien ungeachtet der im Staatsvertrag diesbez\u00fcglich festgelegten strikten Werbebeschr\u00e4nkungen selbst gro\u00dfangelegte Werbekampagnen in Auftrag geben w\u00fcrden. Die Beschwerdef\u00fchrerin betonte weiterhin, dass sich ihre beruflichen T\u00e4tigkeiten stets darauf beschr\u00e4nkt h\u00e4tten, das Platzieren von Wetten bei den staatlichen Lotterien im Internet anzubieten. Diese auf zweimal w\u00f6chentlich begrenzten Gewinnziehungen stellten keine erhebliche Gefahr f\u00fcr die Allgemeinheit dar. Alle einschl\u00e4gigen wissenschaftlichen Studien best\u00e4tigten, dass das Hauptproblem bei den in Restaurants und Kasinos aufgestellten Spielautomaten liege. Es bestehe praktisch keine Gefahr, dass derartige Lotteriespiele mit seltenen Ziehungen f\u00fcr sich genommen suchtausl\u00f6send seien. Best\u00e4tigt werde dies durch die Tatsache, dass in \u00a7\u00a025 Abs.\u00a06\u00a0Gl\u00fcStV davon ausgegangen werde, dass derartige Lotterien nicht suchtf\u00f6rdernd wirkten. Die Beschwerdef\u00fchrerin brachte weiter vor, dass das Betreiben der Internetplattform gesetzeskonform gewesen sei und mit innerstaatlichem und EU-Recht in Einklang gestanden habe. Daher habe die Beschwerdef\u00fchrerin die berechtigte Erwartung gehegt, eine Erlaubnis zur Aus\u00fcbung ihrer beruflichen T\u00e4tigkeiten zu erhalten. Zum Schluss trug die Beschwerdef\u00fchrerin vor, dass sie keine Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Eigentumsentziehung erhalten habe. Die in \u00a7\u00a025 Abs.\u00a06 Gl\u00fcStV vorgesehenen \u00dcbergangsregelungen w\u00fcrden die Wirkung des Gesetzes lediglich aufschieben, jedoch keine Entsch\u00e4digung darstellen.<\/p>\n<p>24. Der Gerichtshof stellt zun\u00e4chst fest, dass die Beschwerdef\u00fchrerin nach Inkrafttreten des Staatsvertrags ab dem 1.\u00a0Januar\u00a02008 bzw. ab dem 1.\u00a0Januar\u00a02009 daran gehindert war, ihre beruflichen T\u00e4tigkeiten im Bereich des Vermittelns von \u00f6ffentlichen Gl\u00fccksspielen im Internet auszu\u00fcben. Am 1.\u00a0Juni\u00a02012 (siehe Rdnr.\u00a017) trat ein neuer Staatsvertrag in Kraft. Nach diesem Staatsvertrag d\u00fcrfen die L\u00e4nder, vorbehaltlich bestimmter Bedingungen, das Veranstalten und das Vermitteln von \u00f6ffentlichen Gl\u00fccksspielen im Internet gestatten. Daraus folgt, dass jede Form des Vermittelns von Gl\u00fccksspielen im Internet und das Werben daf\u00fcr vom 1.\u00a0Januar 2008 an (mit einer \u00dcbergangsphase bis zum 1.\u00a0Januar\u00a02009) bis zum 1.\u00a0Juni\u00a02012 vollst\u00e4ndig verboten war und jetzt einem speziellen Erlaubnisvorbehalt der jeweiligen L\u00e4nder unterliegt. Daher ist die Beschwerdef\u00fchrerin nach wie vor Opfer der behaupteten Verletzung ihrer Konventionsrechte (Artikel\u00a034 der Konvention).<\/p>\n<p>25. Der Gerichtshof wird zun\u00e4chst pr\u00fcfen, ob sich der Staatsvertrag auf das \u201eEigentum\u201c der Beschwerdef\u00fchrerin im Sinne von Artikel\u00a01 Protokoll Nr.\u00a01 ausgewirkt hat. Der Gerichtshof hat seine Rechtsprechung zu Artikel\u00a01 Protokoll Nr.\u00a01 im Hinblick auf berufliche T\u00e4tigkeiten k\u00fcrzlich in der Rechtssache Malik\u00a0.\/.\u00a0das Vereinigte K\u00f6nigreich (Individualbeschwerde Nr.\u00a023780\/08, Rdnrn.\u00a088-89 (sic), 13.\u00a0M\u00e4rz\u00a02012) zusammengefasst:<\/p>\n<p>\u201e88. Der Gerichtshof weist zun\u00e4chst erneut darauf hin, dass Artikel\u00a01 Protokoll Nr.\u00a01 nur f\u00fcr vorhandenes Eigentum einer Person gilt; es wird kein Recht auf Eigentumserwerb gew\u00e4hrt (siehe Marckx\u00a0.\/.\u00a0Belgien, 13.\u00a0Juni\u00a01979, Rdnr.\u00a050, Serie\u00a0A Band\u00a031; und Slivenko\u00a0.\/.\u00a0Lettland (Entsch.) [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a048321\/99, Rdnr.\u00a0121, ECHR 2002-II (Ausz\u00fcge)).<\/p>\n<p>89. Der Gerichtshof hat bisher die Auffassung vertreten, dass in F\u00e4llen, in denen es um die Aus\u00fcbung von Berufen ging, bei denen die betroffenen Beschwerdef\u00fchrer durch eigene Arbeit eine Klientel aufgebaut hatten, Rechte bestehen, die Eigentumsrechten gleichkommen. Er hat ausgef\u00fchrt, dass diese Klientel in vielerlei Hinsicht den Charakter eines privaten Rechts tr\u00e4gt und einen Verm\u00f6genswert darstellt, also Eigentum i.S.v. Artikel\u00a01 Satz\u00a01 (siehe Van Marle u.a., a.\u2005a.\u2005O., Rdnr.\u00a041). In einer Rechtssache, in der es um einen behaupteten Eingriff in die \u00e4rztliche Berufsaus\u00fcbung eines Beschwerdef\u00fchrers ging, stellte die Kommission fest, dass das `wohlerworbene Recht\u00b4 (vested interest) an der Arztpraxis des Beschwerdef\u00fchrers als `Eigentum\u00b4 angesehen werden kann (siehe Karni\u00a0.\/.\u00a0Schweden, Individualbeschwerde Nr.\u00a011540\/85, Kommissionsentscheidung vom 8.\u00a0M\u00e4rz\u00a01988, Decisions and Reports\u00a055, S.\u00a0157). In sp\u00e4teren F\u00e4llen f\u00fchrte der Gerichtshof aus, dass Anwaltskanzleien und ihr Mandantenstamm Rechtspositionen mit einem gewissen Wert darstellen, die in vielerlei Hinsicht den Charakter eines privaten Rechts tragen und daher Verm\u00f6genswerte, also Eigentum im Sinne von Artikel\u00a01 Satz 1 darstellen (siehe O.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a037592\/97, 25.\u00a0Mai\u00a01999; D.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a037595\/97, 9.\u00a0November\u00a01999; und W.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, a.\u2005a.\u2005O.). Der Gerichtshof hat auch darauf hingewiesen, dass es nicht darauf ankommt, ob die Beschwerdef\u00fchrer das Eigentum durch Inanspruchnahme einer g\u00fcnstigen Stellung oder ausschlie\u00dflich durch Eigenleistungen erworben haben. Er befand, dass in Fragen des Schutzes gesetzlich einger\u00e4umter Privilegien Artikel\u00a01 Protokoll Nr.\u00a01 Anwendung findet, soweit diese Privilegien Anlass zu einer berechtigten Hoffnung auf Erwerb eines bestimmten Eigentums gaben.<\/p>\n<p>90. In fr\u00fcheren F\u00e4llen, in denen es um die Aus\u00fcbung von Berufen ging, vertrat der Gerichtshof die Auffassung, dass eine Einschr\u00e4nkung des Rechts der Beschwerdef\u00fchrer auf Aus\u00fcbung des in Rede stehenden Berufs, beispielsweise durch die Verweigerung der Aufnahme in ein bestimmtes Berufsregister, grundlegenden Einfluss auf die Bedingungen der Aus\u00fcbung ihrer beruflichen T\u00e4tigkeiten hatte und deren Umfang verminderte. In F\u00e4llen, in denen sich als Folge dieser Einschr\u00e4nkung die Einnahmen des Beschwerdef\u00fchrers und der Wert seiner Klientel sowie seines Gesch\u00e4fts allgemein verringerten, sah der Gerichtshof einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Eigentums (siehe Van Marle, a.\u2005a.\u2005O., Rdnr.\u00a042).<\/p>\n<p>91. In F\u00e4llen, in denen es um die Erteilung von Erlaubnissen oder Genehmigungen zur F\u00fchrung eines Gesch\u00e4fts ging, hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass der Widerruf oder die R\u00fccknahme einer Erlaubnis oder Genehmigung einen Eingriff in das Recht der Beschwerdef\u00fchrer auf Achtung ihres Eigentums, einschlie\u00dflich der wirtschaftlichen Interessen im Zusammenhang mit der zugrunde liegenden Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit, darstellt (siehe Fredin\u00a0.\/.\u00a0Schweden (Nr.\u00a01), 18.\u00a0Februar\u00a01991, Rdnr.\u00a040, Serie\u00a0A Band\u00a0192, im Hinblick auf die Abbaugenehmigung f\u00fcr eine Kiesgrube; und entsprechend Tre Trakt\u00f6rer AB\u00a0.\/.\u00a0Schweden, 7.\u00a0Juli\u00a01989, Rdnr.\u00a053, Serie\u00a0A Band\u00a0159, betreffend eine Ausschankgenehmigung f\u00fcr alkoholische Getr\u00e4nke in einem Restaurant; siehe auch Rosenzweig and Bonded Warehouses Ltd.\u00a0.\/.\u00a0Polen, Individualbeschwerde Nr.\u00a051728\/99, Rdnr.\u00a049, 28.\u00a0Juli\u00a02005, wo es um die Erlaubnis f\u00fcr den Betrieb eines Zolllagers ging). Hierzu stellte der Gerichtshof insbesondere in der Rechtssache Tre Trakt\u00f6rer AB fest, dass die Aufrechterhaltung der Erlaubnis eine der Grundvoraussetzungen f\u00fcr die Weiterbetreibung des Gesch\u00e4fts des beschwerdef\u00fchrenden Unternehmens war, und dass ihre R\u00fccknahme sch\u00e4dliche Auswirkungen auf den Gesch\u00e4ftswert (goodwill) und den Substanzwert des Restaurants hatte (in Rdnrn.\u00a043 und 53 des Urteils des Gerichtshofs).<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>93. Der Gerichtshof erinnert daran, dass der Gesch\u00e4ftswert (goodwill) als Bestandteil der Ermittlung des Wertes einer beruflichen oder gewerblichen T\u00e4tigkeit eine Rolle spielen kann. Erwartete Einnahmen hingegen stellen nur dann `Eigentum\u00b4 dar, sobald sie erzielt worden sind oder soweit ein vollstreckbarer Anspruch darauf besteht (siehe Ian Edgar (Liverpool) Ltd.\u00a0.\/.\u00a0das Vereinigte K\u00f6nigreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a037683\/97, 25.\u00a0Januar\u00a02000; und Denimark Limited und 11 andere\u00a0.\/.\u00a0das Vereinigte K\u00f6nigreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a037660\/97, 26.\u00a0September\u00a02000). In F\u00e4llen, in denen sich ein Beschwerdef\u00fchrer auf den Wert seines Gesch\u00e4fts auf der Grundlage der durch das Gesch\u00e4ft erwirtschafteten Gewinne oder der M\u00f6glichkeit des Erzielens von Eink\u00fcnften durch das Gesch\u00e4ft als \u201eGesch\u00e4ftswert\u201c (goodwill) beruft, hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass diese Beschwerde ihrem wesentlichen Inhalt nach als Beschwerde hinsichtlich des Verlusts von erwarteten Einnahmen anzusehen ist. Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass dieser Bestandteil der Beschwerde nicht unter Artikel\u00a01 des Protokolls Nr.\u00a01 f\u00e4llt (siehe Ian Edgar (Liverpool) Ltd.; und Denimark Limited und 11 andere, beide a.\u2005a.\u2005O.).<\/p>\n<p>94. Die obige R\u00fcckschau der allgemeinen Grunds\u00e4tze, die sich aus der Pr\u00fcfung der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergeben, zeigt, dass in F\u00e4llen, in denen es um den Widerruf oder die R\u00fccknahme von Erlaubnissen oder Genehmigungen oder um die Verweigerung der Aufnahme in ein Register von Personen, die zur Aus\u00fcbung eines bestimmten Berufs berechtigt sind, ging, der Gerichtshof dazu tendierte, das zugrunde liegende Gesch\u00e4ft oder die zugrunde liegende Berufsaus\u00fcbung als \u201eEigentum\u201c zu betrachten. Beschr\u00e4nkungen der Registrierungen, Erlaubnisse oder Genehmigungen, die mit der T\u00e4tigkeit zusammenh\u00e4ngen, die durch das Gesch\u00e4ft oder die Berufsaus\u00fcbung verrichtetet wird, werden vom Gerichtshof in der Regel als das Element angesehen, durch das der Eingriff in eine Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit oder eine Berufsaus\u00fcbung erfolgte.\u201c<\/p>\n<p>26. Aus der vorstehend dargestellten Rechtsprechung ergibt sich, dass s\u00e4mtliche Beschwerden \u00fcber einen R\u00fcckgang des Gesch\u00e4ftswerts (goodwill) in Form erwarteter Einnahmen eindeutig nicht unter Artikel\u00a01 des Protokolls Nr.\u00a01 fallen. Im Gegensatz dazu kann das Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gen der Beschwerdef\u00fchrerin, einschlie\u00dflich ihrer Klientel von etwa zweieinhalb Millionen registrierten Kunden, als \u201eEigentum\u201c im Sinne dieses Artikels angesehen werden.<\/p>\n<p>27. Im Hinblick auf die Frage, ob ein Eingriff in dieses Eigentum stattgefunden hat, stellt der Gerichtshof fest, dass die Beschwerdef\u00fchrerin den Wertverlust dieses Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gens infolge der durch den Staatsvertrag auferlegten Beschr\u00e4nkungen r\u00fcgt. Der Gerichtshof merkt an, dass keine formelle Enteignung von Verm\u00f6gen der Beschwerdef\u00fchrerin stattgefunden hat, weder zugunsten der Regierung noch zugunsten eines Dritten. Unter bestimmten Umst\u00e4nden kann zwar auch ohne formelle Ver\u00e4u\u00dferung eine De-facto-Enteignung vorliegen, weil das Eigentum vollst\u00e4ndig unbrauchbar geworden ist (siehe z.\u00a0B. Papamichalopoulos u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0Griechenland, 24.\u00a0Juni\u00a01993, Rdnrn.\u00a043-45, Serie A Band\u00a0260-B), aus der vorliegenden Individualbeschwerde gehen aber keine derartigen Umst\u00e4nde hervor. Der Gerichtshof merkt in diesem Zusammenhang an, dass die Beschwerdef\u00fchrerin nach der Umsetzung des Verbots ihre Internetplattform weiter zum Anbieten von Geschicklichkeitsspielen, sogenannten \u201eability games\u201c, nutzte.<\/p>\n<p>28. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass sich die Lage der Beschwerdef\u00fchrerin in der vorliegenden Rechtssache mit der Situation vergleichen l\u00e4sst, die in der Rechtssache Ian Edgar (Liverpool) Ltd.\u00a0.\/.\u00a0das Vereinigte K\u00f6nigreich ((Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a037683\/97, ECHR 2000\u2011I; vgl. auch Denimark Ltd. u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0das Vereinigte K\u00f6nigreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a037660\/97, 26.\u00a0September\u00a02000) vorlag, in der das beschwerdef\u00fchrende Unternehmen ein Gro\u00dfhandelsunternehmen f\u00fcr Waffen war und die Gesch\u00e4ftseinbu\u00dfen auf ein Verbot des Besitzes von Handfeuerwaffen zur\u00fcckzuf\u00fchren waren. In diesem Fall bewertete der Gerichtshof die von der Beschwerdef\u00fchrerin erlittenen Gesch\u00e4ftseinbu\u00dfen nicht als \u201eEntziehung des Eigentums\u201c, sondern vielmehr als \u201eRegelung der Benutzung\u201c.<\/p>\n<p>29. In der vorliegenden Rechtssache war die Beschwerdef\u00fchrerin nicht von dem Verbot des Veranstaltens von Gl\u00fccksspielen im Internet betroffen, da sie keiner derartigen Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit nachging. Die Beschwerdef\u00fchrerin hat jedoch dargelegt, dass sie durch das Verbot des Vermittelns von Gl\u00fccksspielen im Internet Gesch\u00e4ftseinbu\u00dfen erlitten hat. Im Hinblick auf die von der Beschwerdef\u00fchrerin ferner ger\u00fcgten Werbebeschr\u00e4nkungen befindet der Gerichtshof, dass diese Ma\u00dfnahmen die M\u00f6glichkeiten zur Generierung erwarteter Einnahmen m\u00f6glicherweise reduziert haben, aber keinen unmittelbaren Einfluss auf das Eigentum der Beschwerdef\u00fchrerin hatten. Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass mit dem Verbot des Vermittelns von Gl\u00fccksspielen im Internet durch den Staatsvertrag in das Eigentum der Beschwerdef\u00fchrerin eingegriffen wurde, und zwar in Form einer \u201eRegelung der Benutzung\u201c.<\/p>\n<p>30. Demnach ist nun zu bestimmen, ob die ma\u00dfgeblichen Vorschriften des Staatsvertrags die Bedingungen des zweiten Absatzes von Artikel\u00a01 des Protokolls Nr.\u00a01 zur Konvention erf\u00fcllten.<\/p>\n<p>31. Der Gerichtshof stellt eingangs fest, dass durch den Staatsvertrag die Bedingungen f\u00fcr die Erteilung einer Erlaubnis f\u00fcr das Veranstalten und Vermitteln von Gl\u00fccksspielen ebenso wie f\u00fcr das Verbot solcher T\u00e4tigkeiten im Internet zur Erf\u00fcllung des Zwecks der Regelung der Benutzung des Eigentums im Sinne von Artikel\u00a01 Absatz\u00a02 des Protokolls Nr.\u00a01 hinreichend klar definiert wurden.<\/p>\n<p>32. Daher wird der Gerichtshof nun pr\u00fcfen, ob mit dem Eingriff in das Eigentum der Beschwerdef\u00fchrerin ein legitimes Ziel verfolgt und ein gerechter Ausgleich zwischen den Erfordernissen des Allgemeininteresses und dem gebotenen Schutz der Eigentumsrechte der Beschwerdef\u00fchrerin herbeigef\u00fchrt wurde. F\u00fcr die Beurteilung der Frage, ob ein gerechter Ausgleich gegeben ist, hat der Staat, wie der Gerichtshof anerkannt hat, einen weiten Ermessensspielraum, und zwar sowohl hinsichtlich der Wahl der Durchsetzungsma\u00dfnahmen als auch hinsichtlich der Feststellung, ob die Folgen der Durchsetzung zur Verwirklichung des Zwecks des fraglichen Gesetzes im Allgemeininteresse gerechtfertigt sind (siehe AGOSI\u00a0.\/.\u00a0das Vereinigte K\u00f6nigreich, 24.\u00a0Oktober\u00a01986, Rdnr.\u00a052, Serie\u00a0A Band\u00a0108; Tre Trakt\u00f6rer AB\u00a0.\/.\u00a0Schweden, 7.\u00a0Juli\u00a01989, Rdnr.\u00a062, Serie\u00a0A Band\u00a0159; und Fredin\u00a0.\/.\u00a0Schweden (Nr.\u00a01), 18.\u00a0Februar\u00a01991, Rdnr.\u00a051, Serie\u00a0A Band\u00a0192).<\/p>\n<p>33. Im Hinblick auf die Umst\u00e4nde der Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass die in Rede stehenden Vorschriften des Staatsvertrags den in \u00a7\u00a01\u00a0Gl\u00fcStV aufgef\u00fchrten Zielen \u2013 der Verhinderung von Gl\u00fccksspielsucht und dem Schutz Minderj\u00e4hriger \u2013 dienen, die beide zweifellos sehr wichtige Gemeinwohlbelange sind. Dies wird nicht durch den Umstand infrage gestellt, dass die Regelungen insgesamt, insbesondere in Verbindung mit dem \u00f6ffentlichen Monopol, m\u00f6glicherweise auch den Nebeneffekt hatten, durch das Veranstalten von Gl\u00fccksspielen Einkommen f\u00fcr die Landeskassen zu generieren. Ferner erkennt der Gerichtshof an, dass online verf\u00fcgbare Gl\u00fccksspiele m\u00f6glicherweise anders geartete und schwerwiegendere Risiken bergen als herk\u00f6mmliche Formen der Teilnahme an solchen Spielen. Dies wird nicht durch den Umstand infrage gestellt, dass das von der Beschwerdef\u00fchrerin vermittelte Lottospiel f\u00fcr sich genommen m\u00f6glicherweise mit geringerer Wahrscheinlichkeit zu Sucht f\u00fchrt als andere Gl\u00fccksspiele.<\/p>\n<p>34. Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass die Beschwerdef\u00fchrerin ihr Gesch\u00e4ft in einer Branche betrieben hat, die angesichts der dem Gl\u00fccksspiel innewohnenden Gefahren traditionell Einschr\u00e4nkungen unterliegt, wie das zur ma\u00dfgeblichen Zeit bestehende staatliche Lotteriemonopol zeigt. Unter diesen Umst\u00e4nden sieht der Gerichtshof keine hinreichenden Gr\u00fcnde f\u00fcr die von der Beschwerdef\u00fchrerin ge\u00e4u\u00dferte Erwartung, sie k\u00f6nne ihrem Gesch\u00e4ft, der Online-Vermittlung von Lotteriespielen, auf Dauer nachgehen. Dar\u00fcber hinaus stellt der Gerichtshof fest, dass der Staatsvertrag eine \u00dcbergangsbestimmung enthielt und der Beschwerdef\u00fchrerin gestattet wurde, ihre beruflichen T\u00e4tigkeiten nach dem Inkrafttreten der neuen Regelungen in zwei der betroffenen L\u00e4nder f\u00fcr ein weiteres Jahr fortzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>35. Unter diesen Umst\u00e4nden h\u00e4lt der Gerichtshof es nicht f\u00fcr unangemessen, ein Verbot f\u00fcr das Vermitteln von Gl\u00fccksspielen im Internet aufzustellen. Dies wird nicht durch den Umstand infrage gestellt, dass gem\u00e4\u00df dem neuen, am 1.\u00a0Juni\u00a02012 in Kraft getretenen Staatsvertrag die Erteilung einer Erlaubnis f\u00fcr derartige T\u00e4tigkeiten m\u00f6glich ist, wenn bestimmte Bedingungen erf\u00fcllt werden (vgl.\u00a0Rdnr.\u00a017). Angesichts des weiten Ermessensspielraums, der dem Staat in diesem Bereich zuerkannt wird (siehe Rdnr.\u00a032), sowie der Bedeutung der zu sch\u00fctzenden Interessen, ist der Gerichtshof der Ansicht, dass es keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine \u00fcberm\u00e4\u00dfige Belastung der Beschwerdef\u00fchrerin gibt. Eine Verletzung der Rechte der Beschwerdef\u00fchrerin aus Artikel\u00a01 des Protokolls Nr.\u00a01 zur Konvention ist somit nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>36. Daraus folgt, dass diese R\u00fcge offensichtlich unbegr\u00fcndet und nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a und Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p><strong>B. Behauptete Verletzung von Artikel 10 der Konvention<\/strong><\/p>\n<p>37. Die Beschwerdef\u00fchrerin r\u00fcgte ferner, dass die Beschr\u00e4nkungen, die der Staatsvertrag ihrem Recht auf Werbung auferlegt hat, sie in ihrem Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung nach Artikel\u00a010 der Konvention verletzt haben; dieser lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e1. Jede Person hat das Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung. Dieses Recht schlie\u00dft die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne beh\u00f6rdliche Eingriffe und ohne R\u00fccksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, f\u00fcr H\u00f6rfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.<\/p>\n<p>2. Die Aus\u00fcbung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschr\u00e4nkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind f\u00fcr die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die \u00f6ffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verh\u00fctung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorit\u00e4t und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.\u201c<\/p>\n<p>38. Laut Vorbringen der Beschwerdef\u00fchrerin sind die in \u00a7\u00a05 Gl\u00fcStV vorgesehenen Beschr\u00e4nkungen nicht hinreichend bestimmt. \u00dcberdies sei der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig. W\u00e4hrend Werbung f\u00fcr andere Produkte, beispielsweise Sportwetten, m\u00f6glicherweise suchtgef\u00e4hrdete Personen anspreche, gelte dies nicht f\u00fcr Lotterien. Dennoch w\u00fcrden die Werbebeschr\u00e4nkungen f\u00fcr alle Gl\u00fccksspielformen gelten, unabh\u00e4ngig davon, welches Suchtpotenzial sie aufwiesen.<\/p>\n<p>39. Der Gerichtshof wiederholt, dass die Staaten bei der Regelung der Meinungs\u00e4u\u00dferung in gesch\u00e4ftlichen Angelegenheiten oder in der Werbung einen weiten Ermessensspielraum haben (siehe Mouvement ra\u00eblien suisse\u00a0.\/.\u00a0Schweiz [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a016354\/06, Rdnr.\u00a061, 13.\u00a0Juli\u00a02012, sowie die dort zitierte Rechtsprechung). Im Hinblick auf die Behauptung der Beschwerdef\u00fchrerin, dass die deutschen Beh\u00f6rden \u201edar\u00fcber hinwegsehen\u201c w\u00fcrden, dass die staatlichen Lotterien selbst gro\u00dfangelegte Werbekampagnen in Auftrag geben w\u00fcrden (vgl. Rdnr.\u00a023), stellt der Gerichtshof fest, dass die in \u00a7\u00a05\u00a0Gl\u00fcStV vorgesehenen Werbebeschr\u00e4nkungen (siehe Rdnr.\u00a018) f\u00fcr \u00f6ffentliche und private Vermittler gleicherma\u00dfen galten. Selbst wenn es wahr sein sollte, dass die innerstaatlichen Beh\u00f6rden die Umsetzung dieser Vorschriften im \u00f6ffentlichen Sektor in der Vergangenheit nicht hinreichend \u00fcberwacht haben, stellt dies die generelle Notwendigkeit des Verbots nicht infrage. Unter Ber\u00fccksichtigung seiner Feststellungen nach Artikel\u00a01 des Protokolls Nr.\u00a01 (siehe Rdnrn.\u00a033-34) befindet der Gerichtshof, dass ein Eingriff in das Recht der Beschwerdef\u00fchrerin auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung nach Artikel\u00a010\u00a0Abs.\u00a02 gerechtfertigt, weil in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war. Folglich ist nicht ersichtlich, dass Artikel 10 der Konvention verletzt worden ist.<\/p>\n<p>40. Daraus folgt, dass diese R\u00fcge auch offensichtlich unbegr\u00fcndet und nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a und Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p><strong>C. Behauptete Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel\u00a01 des Protokolls Nr.\u00a01 und Artikel\u00a010 der Konvention<\/strong><\/p>\n<p>41. Die Beschwerdef\u00fchrerin r\u00fcgte schlie\u00dflich, dass sie als Online-Diensteanbieter im Gegensatz zu Wettbewerbern, die andere Telekommunikationsanlagen nutzten, diskriminiert worden sei. Sie berief sich auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel\u00a01 des Protokolls Nr.\u00a01 und Artikel\u00a010 der Konvention. Artikel 14 der Konvention lautet:<\/p>\n<p>\u201eDer Genuss der in [der] Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugeh\u00f6rigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Verm\u00f6gens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gew\u00e4hrleisten.\u201c<\/p>\n<p>42. Laut Vorbringen der Beschwerdef\u00fchrerin gebe es keine stichhaltigen Gr\u00fcnde daf\u00fcr, die Internetvermittlung anders zu behandeln als das Vermitteln auf dem Postweg oder in Verkaufsstellen. Herk\u00f6mmliche Verkaufsstellen w\u00fcrden von Privaten betrieben, die, genau wie die Beschwerdef\u00fchrerin, versuchten, Gewinne zu erwirtschaften. Es mache keinen Unterschied, ob ein Tippschein von Hand oder im Internet ausgef\u00fcllt werde. Selbst unter der Annahme, dass von Lotterien eine Suchtgefahr ausgehe, bestehe diese Suchtgefahr unabh\u00e4ngig davon, auf welchem Weg die Scheine vertrieben w\u00fcrden. Von der Internetvermittlung k\u00f6nne keine h\u00f6here Suchtgefahr ausgehen, da Verkaufsstellen, wie beispielsweise autorisierte Zeitungsst\u00e4nde, landesweit leicht zug\u00e4nglich seien. Dar\u00fcber hinaus w\u00fcrden im Internet Links zu Informationen \u00fcber Suchtpr\u00e4vention angeboten und strengere Kontrollen zum Schutz Minderj\u00e4hriger durchgef\u00fchrt als an herk\u00f6mmlichen Verkaufsstellen. Es sei nicht ersichtlich, warum solche Ma\u00dfnahmen w\u00e4hrend der \u00dcbergangsfrist als ausreichend angesehen w\u00fcrden, langfristig jedoch nicht. Ebenso gebe es keine zutreffenden Gr\u00fcnde daf\u00fcr, Werbung im Internet zu verbieten, aber nicht im Radio oder an herk\u00f6mmlichen Verkaufsstellen.<\/p>\n<p>43. Der Gerichtshof stellt eingangs fest, dass in dem vorliegenden Fall ein Eingriff in die Eigentumsrechte der Beschwerdef\u00fchrerin stattgefunden hat. Folglich ist Artikel\u00a014 anwendbar. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt Diskriminierung vor, wenn Personen in verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gleichen Situationen ohne sachliche und vern\u00fcnftige Gr\u00fcnde unterschiedlich behandelt werden. F\u00fcr eine unterschiedliche Behandlung gibt es keine objektive und angemessene Rechtfertigung, wenn mit ihr kein \u201elegitimes Ziel\u201c verfolgt wird oder die eingesetzten Mittel zum angestrebten Ziel nicht in einem \u201eangemessenen Verh\u00e4ltnis\u201c stehen (siehe, u.\u00a0v.\u00a0a., Kuri\u0107 u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0Slowenien [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a026828\/06, Rdnr.\u00a0386, ECHR 2012).<\/p>\n<p>44. Was die Umst\u00e4nde des vorliegenden Falles anbelangt, stellt der Gerichtshof zun\u00e4chst fest, dass die Beschwerdef\u00fchrerin r\u00fcgte, als Online-Diensteanbieter gegen\u00fcber anderen Wettbewerbern, die dieselben Dienste \u00fcber herk\u00f6mmlichere Medien anbieten, diskriminiert worden zu sein. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Internet ein Medium mit besonderen Eigenschaften ist; so ist es beispielsweise leicht zug\u00e4nglich und jederzeit verf\u00fcgbar. Der Gerichtshof erkennt die Einsch\u00e4tzung der innerstaatlichen Beh\u00f6rden an, dass das Vermitteln von Wetten \u00fcber dieses Medium anders geartete und gr\u00f6\u00dfere Gefahren in sich birgt als das Vermitteln \u00fcber herk\u00f6mmlichere Medien (vgl. in dieser Hinsicht auch die Rechtsprechung des EuGH, siehe Rdnr.\u00a018(sic)). Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass die innerstaatlichen Beh\u00f6rden hinreichende Gr\u00fcnde daf\u00fcr hatten, einen Unterschied zwischen der Vermittlung im Internet und der Vermittlung \u00fcber andere Medien zu machen.<\/p>\n<p>45. Die Beschwerdef\u00fchrerin r\u00fcgte ferner eine Verletzung von Artikel\u00a014 in Verbindung mit Artikel\u00a01 des Protokolls Nr.\u00a01 und Artikel\u00a010 der Konvention, da das Internetvermittlungs- und Werbeverbot f\u00fcr sie genauso gelte wie f\u00fcr Vermittler von Lottospielen mit h\u00e4ufigen Ziehungen und anderen Gl\u00fccksspielarten. Sie sei daher genauso behandelt worden wie Vermittler tats\u00e4chlich gef\u00e4hrlicher Gl\u00fccksspiele. Diese Behandlung diene in keiner Weise dem erkl\u00e4rten Ziel des Staatsvertrags. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass das Recht, bei der Wahrnehmung der in der Konvention garantierten Rechte nicht diskriminiert zu werden, auch dann verletzt werden kann, wenn Staaten ohne eine objektive und vern\u00fcnftige Rechtfertigung Personen in deutlich unterschiedlichen Situationen nicht unterschiedlich behandeln (siehe Thlimmenos\u00a0.\/.\u00a0Griechenland [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a034369\/97, Rdnr.\u00a044, ECHR 2000-IV). Er ist jedoch der Ansicht, dass die Tatsache, dass die von der Beschwerdef\u00fchrerin angebotenen Spiele m\u00f6glicherweise weniger gef\u00e4hrlich sind als andere von dem Verbot betroffene Spiele den Gesetzgeber nicht dazu verpflichtete, Dienste wie die von der Beschwerdef\u00fchrerin angebotenen von dem Verbot auszunehmen.<\/p>\n<p>46. Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass es keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine diskriminierende, gegen Artikel\u00a014 in Verbindung mit Artikel\u00a01 des Protokolls Nr.\u00a01 und Artikel\u00a010 der Konvention versto\u00dfende Behandlung gibt. Daraus folgt, dass diese R\u00fcge offensichtlich unbegr\u00fcndet und nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a und Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden erkl\u00e4rt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Mark Villiger<br \/>\nKanzlerin \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2341\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2341&text=TIPP+24+AG+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.%C2%A021252%2F09\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2341&title=TIPP+24+AG+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.%C2%A021252%2F09\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2341&description=TIPP+24+AG+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.%C2%A021252%2F09\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr.\u00a021252\/09 T..\/. 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