{"id":2339,"date":"2021-07-21T20:52:29","date_gmt":"2021-07-21T20:52:29","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2339"},"modified":"2021-07-21T20:52:29","modified_gmt":"2021-07-21T20:52:29","slug":"koppikar-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-11858-10","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2339","title":{"rendered":"KOPPIKAR gegen Deutschland (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 11858\/10"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">F\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerde Nr. 11858\/10<br \/>\nK.<br \/>\ngegen Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 11. Dezember 2012 als Ausschuss mit der Richterin und den Richtern<\/p>\n<p>Andr\u00e9 Potocki, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nAle\u0161 Pejchal,<br \/>\nsowie Stephen Phillips, stellvertretender Sektionskanzler,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 26. Februar 2010 erhoben wurde,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden:<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>Der 19[&#8230;] geborene Beschwerdef\u00fchrer, Herr K., ist deutscher Staatsangeh\u00f6riger und in Kolbermoor wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn R., Rechtsanwalt in B., vertreten.<\/p>\n<p><strong>A. Die Umst\u00e4nde des Falls<\/strong><\/p>\n<p>Der von dem Beschwerdef\u00fchrer vorgebrachte Sachverhalt l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen.<\/p>\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer geht davon aus, der biologische Vater eines im September 2006 geborenen M\u00e4dchens zu sein, mit dessen Mutter, Frau S., er eine Beziehung unterhielt, die w\u00e4hrend der Schwangerschaft von Frau S. beendet wurde.<\/p>\n<p>Am 22. Februar 2007 erkannte Herr N. mit Zustimmung von Frau S. die Vaterschaft zu dem Kind an.<\/p>\n<p>Am 3. Juli 2007 erhob der Beschwerdef\u00fchrer Klage zur Anfechtung der Vaterschaft von Herrn N. und auf Feststellung seiner eigenen Vaterschaft. Im Januar 2008 zogen Frau S. und das Kind zu Herrn N. Am 6. August 2008 heirateten Herr N. und Frau S.<\/p>\n<p>Am 15. Januar 2009 wies das Amtsgericht Rosenheim nach Anh\u00f6rung der Parteien, einschlie\u00dflich eines zur Vertretung der Interessen des Kindes bestellten Verfahrenspflegers, aufgrund eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens den Antrag des Beschwerdef\u00fchrers zur\u00fcck. Das Gericht merkte an, dass durch ein Sachverst\u00e4ndigengutachten erwiesen worden sei, dass der Beschwerdef\u00fchrer der leibliche Vater des Kindes sei. Gleichwohl sei der Beschwerdef\u00fchrer an der Anfechtung der Vaterschaft gehindert, weil zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater, Herrn N., eine sozial-famili\u00e4re Beziehung bestehe. Das Gericht stellte insbesondere fest, dass Herr N. mit Frau S. schon vor der Geburt zusammen gewesen sei und bis zum Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung, also \u00fcber zwei Jahre, weiterhin ununterbrochen mit ihr zusammen war. Die Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen h\u00e4tten best\u00e4tigt, dass zwischen Herrn N. und dem Kind eine intensive Beziehung bestehe. Im Hinblick auch drauf, dass Herr N. und Frau S. seit Anfang 2008 zusammengelebt und im August 2008 geheiratet h\u00e4tten, sei nach \u00a7 1600 Abs. 3 Satz 2 BGB davon auszugehen, dass zwischen Herrn N. und dem Kind eine sozial-famili\u00e4re Beziehung besteht. Der Beschwerdef\u00fchrer habe keine erheblichen Tatsachen vorgetragen, mit denen diese Annahme widerlegt werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Am 26. August 2009 wies das Oberlandesgericht M\u00fcnchen die Berufung des Beschwerdef\u00fchrers zur\u00fcck. Der Beschwerdef\u00fchrer hat keine Verfassungsbeschwerde erhoben, weil er der Auffassung war, dass eine solche Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg habe.<\/p>\n<p><strong>B. Einschl\u00e4giges innerstaatliches Recht und Rechtsvergleichung<\/strong><\/p>\n<p>Das einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht und die Rechtsvergleichung werden in dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache A. .\/. Deutschland , Individualbeschwerde Nr. 45071\/09, Rdnrn. 22 &#8211; 28, 22. M\u00e4rz 2012, zusammenfassend dargestellt.<\/p>\n<p><strong>R\u00dcGEN<\/strong><\/p>\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte nach Artikel 6 und 8 in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention, dass er von dem Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft des Kindes ausgeschlossen worden sei; dar\u00fcber hinaus beanstandete er die anschlie\u00dfende Weigerung der nationalen Gerichte, ihm die M\u00f6glichkeit zu geben, die Vaterschaft von Herrn N. anzufechten und eine rechtliche Feststellung seiner eigenen Vaterschaft zu erhalten. Ferner r\u00fcgte er, dass ihm hinsichtlich seiner Vaterschaftsklage der Zugang zu einem fairen Gerichtsverfahren verweigert worden sei.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 8 DER KONVENTION<\/p>\n<p>Der Gerichtshof stellt fest, dass die R\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers in erster Linie nach Artikel 8 der Konvention zu pr\u00fcfen ist, der wie folgt lautet:<\/p>\n<p>&#8222;1. Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.<\/p>\n<p>2. Eine Beh\u00f6rde darf in die Aus\u00fcbung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist f\u00fcr die nationale oder \u00f6ffentliche Sicherheit, f\u00fcr das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verh\u00fctung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.\u201c<\/p>\n<p>Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass er bereits festgestellt hat, dass Artikel 8 so ausgelegt werden kann, als erlege er den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auf zu pr\u00fcfen, ob es dem Kindeswohl entspricht, dem biologischen Vater den Aufbau einer Beziehung zu seinem Kind zu erm\u00f6glichen, beispielsweise durch die Gew\u00e4hrung eines Umgangsrechts (siehe A. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 20578\/07, Rdnrn. 70-73, 21. Dezember 2010; S. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 17080\/07, Rdnr. 103, 15 September 2011; A. .\/. Deutschland, a. a. O., Rdnr. 74, 22. M\u00e4rz 2012, und K. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a023338\/09, Rdnr. 76, 22. M\u00e4rz 2012).<\/p>\n<p>Der Gerichtshof hat aber auch entschieden, dass sich daraus nicht notwendigerweise eine konventionsrechtliche Pflicht ergibt, dem angeblichen biologischen Vater die Anfechtung der Vaterschaft des rechtlichen Vaters zu erlauben (siehe A. und K., beide a. a. O., Rdnrn. 74 bzw. 77). Mit Blick insbesondere auf den fehlenden Konsens zwischen den Mitgliedstaaten und auf den gr\u00f6\u00dferen Ermessensspielraum, der den Staaten in die rechtliche Stellung betreffenden Fragen zuzubilligen ist, ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Entscheidung, ob dem vermeintlichen biologischen Vater die Vaterschaftsanfechtung zu gestatten war, unter den Umst\u00e4nden der Rechtssachen A. und K. innerhalb des staatlichen Ermessensspielraums lag (siehe A. und K., beide a. a. O., Rdnrn. 75 bzw. 78). Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass dieselben Grunds\u00e4tze im vorliegenden Fall ma\u00dfgeblich sind.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der verfahrensm\u00e4\u00dfigen Anforderungen des Artikels 8 der Konvention stellt der Gerichtshof fest, dass das \u00fcber zwei Instanzen gef\u00fchrte vorliegende Verfahrene etwa zwei Jahre und zwei Monate dauerte. Auch unter Ber\u00fccksichtigung der Bedeutung der Rechtssache f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer ist der Gerichtshof \u00fcberzeugt, dass die nationalen Gerichte das Verfahren mit der in F\u00e4llen dieser Art gebotenen besonderen Sorgfalt gef\u00fchrt haben (vgl. A., a. a. O., Rdnr. 78 und die darin aufgef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n<p>Aus dieser \u00dcberlegung ergibt sich, dass in dieser Rechtssache keine Anzeichen f\u00fcr eine Verletzung von Artikel 8 der Konvention vorliegen.<\/p>\n<p>Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegr\u00fcndet ist und nach Artikel\u00a035 Abs. 3 Buchstabe a und Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p>II. DIE \u00dcBRIGEN R\u00dcGEN<\/p>\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte auch, dass ihm unter Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention der Zugang zu einem fairen Gerichtsverfahren verweigert worden sei. Unter Berufung auf Artikel\u00a014 i. V. m. Artikel\u00a08 und 6 der Konvention r\u00fcgte er ferner, dass er als biologischer Vater diskriminiert worden sei. Unter Ber\u00fccksichtigung aller ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Unterlagen und seiner Feststellungen in den Rechtssachen A. und K. (beide a. a. O., Rdnrn. 86-90 bzw. 85-92) stellt der Gerichtshof allerdings fest, dass das Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers keine Anzeichen f\u00fcr eine Verletzung dieser Konventionsrechte erkennen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Daraus folgt, dass auch dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegr\u00fcndet ist und nach Artikel\u00a035 Abs. 3 Buchstabe a und Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden erkl\u00e4rt der Gerichtshof die Individualbeschwerde einstimmig f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Stephen Phillips \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Andr\u00e9 Potocki<br \/>\nStellvertretender Kanzler \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2339\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2339&text=KOPPIKAR+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+11858%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2339&title=KOPPIKAR+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+11858%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2339&description=KOPPIKAR+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+11858%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 11858\/10 K. gegen Deutschland FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2339\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-2339","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2339","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2339"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2339\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2340,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2339\/revisions\/2340"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2339"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2339"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2339"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}