{"id":2335,"date":"2021-07-21T16:21:38","date_gmt":"2021-07-21T16:21:38","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2335"},"modified":"2021-07-21T16:21:38","modified_gmt":"2021-07-21T16:21:38","slug":"sars-cov-2-pandemie-verbot-des-zutritts-zur-schule-ohne-beibringung-eines-negativen-sars-cov-2-tests-rechtsschutzinteresse-ermaechtigungsgrundlage-zitiergebot-bestimmtheit-verhaeltnismaessigkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2335","title":{"rendered":"SARS-Cov-2-Pandemie; Verbot des Zutritts zur Schule ohne Beibringung eines negativen SARS-Cov-2-Tests; Rechtsschutzinteresse; Erm\u00e4chtigungsgrundlage; Zitiergebot; Bestimmtheit; Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 19.05.2021<br \/>\nAktenzeichen: 11 S 67\/21<br \/>\n<!--more-->ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0519.11S67.21.00<br \/>\nDokumenttyp: Beschluss<\/p>\n<p><strong>SARS-Cov-2-Pandemie; Verbot des Zutritts zur Schule ohne Beibringung eines negativen SARS-Cov-2-Tests; Rechtsschutzinteresse; Erm\u00e4chtigungsgrundlage; Zitiergebot; Bestimmtheit; Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit<\/strong><\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>In der Verwaltungsstreitsache hat der 11. Senat am 19. Mai 2021 beschlossen:<br \/>\nDer Antrag wird zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nDie Antragstellerin tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p><strong>I.<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a0Die minderj\u00e4hrige Antragstellerin lebt in Brandenburg und besucht dort die Grundschule. Sie begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen \u00a7 17a der Siebten Verordnung \u00fcber befristete Eind\u00e4mmungsma\u00dfnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Siebte SARS-CoV-2-Eind\u00e4mmungsverordnung &#8211; 7. SARS-CoV-2-EindV -, v. 6. M\u00e4rz 2021, GVBl. II\/21, Nr. 24, zuletzt ge\u00e4ndert durch die Verordnung v. 11. Mai 2021, GVBl. II, Nr. 49).<\/p>\n<p>2.\u00a0Die beanstandete Vorschrift lautet:<\/p>\n<p>3.\u00a0\u00a7 17a<br \/>\nVerbot des Zutritts zu Schulen, Kindertagesst\u00e4tten und Kindertagespflegestellen<\/p>\n<p>4.\u00a0(1) Der Zutritt zu Schulen nach \u00a7 17 Absatz 1 Satz 1 ist allen Personen untersagt, die der jeweiligen Schule keinen Testnachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nach \u00a7 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzma\u00dfnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen; hierauf ist im Eingangsbereich der betreffenden Schule hinzuweisen. Zu Schulen geh\u00f6ren auch deren Au\u00dfenanlagen, soweit sie f\u00fcr eine ausschlie\u00dfliche Nutzung durch die Schulen bestimmt sind. Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht f\u00fcr Personen,<\/p>\n<p>5.\u00a01. die unmittelbar nach dem Betreten der Schule eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus durchf\u00fchren; bei einem positiven Testergebnis ist die Schule unverz\u00fcglich zu verlassen,<\/p>\n<p>6.\u00a02. die Sch\u00fclerinnen oder Sch\u00fcler zum Unterricht in der Primarstufe, zur Notbetreuung in Grundschulen oder zum Unterricht in F\u00f6rderschulen bringen oder sie von dort abholen,<\/p>\n<p>7.\u00a03. deren Zutritt zur Schule zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Schule zwingend erforderlich ist (insbesondere zur Durchf\u00fchrung notwendiger betriebs- oder ein-richtungserhaltender Bau- oder Reparaturma\u00dfnahmen),<\/p>\n<p>8.\u00a04. deren Zutritt zur Schule zur Erf\u00fcllung eines Einsatzauftrages der Feuerwehr, des Rettungsdienstes, der Polizei oder des Katastrophenschutzes notwendig ist<\/p>\n<p>9.\u00a05. deren Zutritt zur Schule zeitlich au\u00dferhalb des regul\u00e4ren Schulbetriebs erfolgt,<\/p>\n<p>10.\u00a06. deren Zutritt zur Schule zum Zwecke der Durchf\u00fchrung von Blut-, Blutplasma- und Knochenmark-Spendeterminen erforderlich ist.<\/p>\n<p>11.\u00a0(2) Zur Umsetzung der Testpflicht nach \u00a7 28b Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 des Infektionsschutzgesetzes haben Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler sowie das Schulpersonal an zwei von der jeweiligen Schule bestimmten, nicht aufeinanderfolgenden Tagen pro Woche einen Testnachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nach \u00a7 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzma\u00dfnahmen-Ausnahmenverordnung vorzulegen. Liegt dem Testnachweis ein PoC-Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest) zugrunde, der ohne fachliche Aufsicht durchgef\u00fchrt worden ist, hat die getestete Person oder, sofern sie nicht vollj\u00e4hrig ist, ein Sorgeberechtigter dieser Person als Nachweis eine Bescheinigung \u00fcber das Testergebnis zu unterzeichnen.<\/p>\n<p>12.\u00a0(3) F\u00fcr Kindertagesst\u00e4tten sowie w\u00e4hrend der Betreuungszeiten f\u00fcr Kindertagespflegestellen gelten die Abs\u00e4tze 1 und 2 entsprechend; ausgenommen sind Kinder in der vorschulischen Kindertagesbetreuung. Das Zutrittsverbot gilt nur f\u00fcr Einrichtungen nach Satz 1, die \u00fcber eine hinreichende Anzahl an Testm\u00f6glichkeiten verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>13.\u00a0Zur Begr\u00fcndung seines Antrags tr\u00e4gt die Antragstellerin im Wesentlichen vor:<\/p>\n<p>14.\u00a0Betroffen seien die Schutzbereiche der Art. 8 EMRK (Recht auf Schutz und Achtung des Privatlebens), Art. 27 Abs. 1 der Brandenburgischen Verfassung i.V.m. Art. 1 GG (Menschenw\u00fcrde), Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (Recht auf Leben und k\u00f6rperliche Unversehrtheit) und Art. 27 Abs. 1 der Brandenburgischen Verfassung (i.F. LV).<\/p>\n<p>15.\u00a0Gegen \u00a7 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV w\u00fcrden verfassungsrechtliche Bedenken erhoben. Es k\u00f6nne ein Versto\u00df gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vorliegen. Die Verordnung verweise zwar auf \u00a7 32 IfSG, in dem die Grundrechte der Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 11 Abs. 1, Art. 8, Art. 13 Abs. 1 und Art. 10 GG aufgez\u00e4hlt seien. Der B\u00fcrger werde in der konkretisierenden landesrechtlichen Regelung aber nicht \u00fcber die eingeschr\u00e4nkten Grundrechte der Landesverfassung Brandenburg, \u00fcber Art. 8 EMRK sowie \u00fcber Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 1 GG unterrichtet. Es werde auch nicht beschrieben, wie man in einem Fall agiere, wenn ein Kind ein positives Testergebnis habe, aber keine Symptomatik. Ein solches Kind sei immer noch in der Lage zu lernen und an einem Unterricht teilzunehmen. Es werde auch nicht beschrieben, wie man eine Ansteckungsvermutung widerlegen k\u00f6nne. Wegen der gro\u00dfen Ungenauigkeit der Tests und H\u00e4ufigkeit der Testdurchf\u00fchrung werde oftmals eine fiktive Gefahr bestehen und Kindern werde unn\u00f6tig der Zugang zu Pr\u00e4senzunterricht beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>16.\u00a0Die Vorschrift k\u00f6nne des Weiteren gegen den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit versto\u00dfen. Angesichts der fallenden Zahlen der infizierten Personen an COVID-19 stelle die Rechtsverordnung keinen legitimen Zweck zur Eind\u00e4mmung der Verbreitung des Virus dar. Die angegriffene Vorschrift sei zur Erreichung dieses Zwecks ungeeignet. Sie sei \u00fcberdies nicht erforderlich, da eine Wechselschicht an der Schule, bei der unterschiedliche Klassen zu unterschiedlichen Uhrzeiten, mit unterschiedlichen Pausen und in ausschlie\u00dflich f\u00fcr die Klasse bestimmten, hinreichend gel\u00fcfteten R\u00e4umen beschult w\u00fcrden, den Kontakt zwischen den Sch\u00fclern und das Infektionsrisiko ebenfalls verringern w\u00fcrden. Die Schnelltests, die zu Hause gemacht werden k\u00f6nnten, seien nicht hinreichend genau. Sie dienten Personen, die vermuteten, sie k\u00f6nnten infiziert sein, und spielten nur eine geringere Rolle bei der Diagnose.<\/p>\n<p>17.\u00a0\u00a7 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV sei auch nicht angemessen. Damit solle zwar die Gesundheit der Gesellschaft und der Kinder gesch\u00fctzt werden. Durch die Regelung werde aber das sowohl durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG als auch durch Art. 8 EMRK gesch\u00fctzte Recht auf psychische und physische Gesundheit vernachl\u00e4ssigt. Die negativen Auswirkungen der Ma\u00dfnahme \u00fcberw\u00f6gen die rechtfertigenden Gr\u00fcnde. Eine mehrfache, andauernde Testpflicht wirke sich negativ auf K\u00f6rper und Psyche des Kindes aus. Die Kinder w\u00fcrden durch die seit geraumer Zeit andauernden Ma\u00dfnahmen zur Eind\u00e4mmung des Virus psychisch belastet, was zu chronischen psychischen Krankheiten wie Depression und Zwangsst\u00f6rungen f\u00fchren k\u00f6nne, und durch die regelm\u00e4\u00dfige \u201eZwangstestung\u201c, die zu einer immer wiederkehrenden Verletzung oder Reizung des oberen Nasenraums oder zur Sch\u00e4digung des Frontallappens im menschlichen Gehirn f\u00fchren k\u00f6nne, werde auch ihre k\u00f6rperliche Integrit\u00e4t gef\u00e4hrdet. Die Gefahr der Gesundheitssch\u00e4digung durch eine falsch gemachte Probenahme sei umso gr\u00f6\u00dfer, da Eltern und Kinder selbst diese t\u00e4tigen sollten; eine Videoschulung sei hierf\u00fcr unzureichend.<\/p>\n<p>18.\u00a0Bei der zwanghaften Testpflicht werde auch das Gebot der Unantastbarkeit der Menschenw\u00fcrde (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 LV) missachtet, da die Kinder als eine Gefahr gesehen und den \u201enicht 100% verifizierten positiven F\u00e4llen\u201c verboten werde, am Schulleben teilzunehmen. Personen, die sich nicht der Testung unterz\u00f6gen, w\u00fcrden ohne Alternative vom Schulleben ausgeschlossen. Es nehme ihnen das grundlegende Recht auf Bildung und stelle zudem auch eine Einschr\u00e4nkung der Entfaltung der Pers\u00f6nlichkeit dar. Es werde \u201ein die Lebenssph\u00e4re der Kinder eingedrungen und deren Existenz nur auf eine Ansteckungsgefahr begrenzt\u201c.<\/p>\n<p>19.\u00a0Die R\u00fccksichtnahme auf die bezeichneten Grundrechte \u00fcberwiege die Notwendigkeit der Eind\u00e4mmung der Verbreitung des Virus, zumal \u00a7 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV nicht die einzige Norm zur Bek\u00e4mpfung von COVID-19 und die Schule auch kein wesentliche Ansteckungsort sei.<\/p>\n<p>20.\u00a0Dar\u00fcber hinaus zeige die Praxis, dass die Regelung auch tats\u00e4chlich undurchf\u00fchrbar sei, weil der zur Verwendung stehende Schnelltest keine gesicherte M\u00f6glichkeit darstelle, eine SARS-CoV-2-Infektion nachzuweisen. Zudem komme eine Einstufung von Sch\u00fclern als ansteckungsverd\u00e4chtig nicht in Betracht.<\/p>\n<p>21.\u00a0Die Antragstellerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>22.\u00a0\u00a7 17a der Siebten Verordnung \u00fcber befristete Eind\u00e4mmungsma\u00dfnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Siebte SARS-CoV-2-Elnd\u00e4mmungsverordnung &#8211; 7. SARS-CoV-2-EindV) vom 6. M\u00e4rz 2021, zuletzt ge\u00e4ndert durch die Verordnung 11. Mai 2021, vorl\u00e4ufig au\u00dfer Vollzug zu setzen.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong><\/p>\n<p>23.\u00a0Der Antrag ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>24.\u00a01. Der Antrag ist bei einer hier gebotenen und zul\u00e4ssigen Auslegung als Antrag gem. \u00a7 47 Abs. 7 VwGO auch zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>25.\u00a0Gem\u00e4\u00df \u00a7 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. \u00a7 4 Abs. 1 Bbg VwGG entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag \u00fcber die G\u00fcltigkeit von anderen (nicht von Nr. 1 erfassten) im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften und damit auch \u00fcber die angegriffenen Vorschriften des \u00a7 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV.<\/p>\n<p>26.\u00a0Das von der anwaltlich vertretenen Antragstellerin ausdr\u00fccklich als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. \u00a7 123 VwGO bezeichnete Begehren ist ausweislich des verfolgten Begehrens &#8211; der vorl\u00e4ufigen Au\u00dfervollzugsetzung des \u00a7 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV &#8211; sowie der dem zugrunde liegenden, auf die Verfassungswidrigkeit dieser Norm abstellenden Begr\u00fcndung als allein statthafter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. \u00a7 47 Abs. 6 VwGO auszulegen (\u00a7 88 VwGO). Einem Antrag kommt zwar gesteigerte Bedeutung zu, wenn dieser von einem Rechtsanwalt formuliert wurde. Dies steht der gebotenen zweckentsprechenden Auslegung unter den dargelegten Umst\u00e4nden aber nicht entgegen (vgl. BVerwG, Beschluss v. 13. Januar 2012 &#8211; 9 B 56\/11 -, juris Rn 7 f., 8).<\/p>\n<p>27.\u00a0Hinsichtlich des so verstandenen Antrags ist die Antragstellerin auch antragsbefugt, da es zumindest m\u00f6glich erscheint, dass sie als davon betroffene Sch\u00fclerin durch das Zutrittsverbot des \u00a7 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1 und 2 GG bzw. Art. 27 der Brandenburgischen Verfassung (i.F. LV) verletzt sein k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>28.\u00a0Auch das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin ist durch \u00a7 28b Abs. 3 S. 1 IfSG in der Fassung des Vierten Gesetzes zum Schutze der Bev\u00f6lkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (BGBl I., Seite 802), das gem\u00e4\u00df dessen Art. 4 Abs. 2 mit dem 23. April 2021 in Kraft getreten ist, nicht entfallen. Dieser schreibt vor, dass die Teilnahme am Pr\u00e4senzunterricht nur zul\u00e4ssig ist f\u00fcr Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler sowie f\u00fcr Lehrkr\u00e4fte, die zweimal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden. Das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis f\u00fcr die verschiedenen Rechtsbehelfe gegen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhende Gesetzes- und Verordnungsregelungen bleibt aber erhalten, da den Betroffenen andernfalls in jedem Verfahren das Fortbestehen der jeweils anderen (Bundes- oder Landes-) Regelung entgegengehalten werden k\u00f6nnte (vgl. BVerfG, Beschluss v. 5. Mai 2021 &#8211; 1 BvR 781\/21 u.a. -, juris Rn 25). Zudem regelt die bundesrechtliche Vorschrift des \u00a7 28b Abs. 3 S. 1 IfSG in dessen zweitem Halbsatz aber auch nur, dass die Teilnahme am Pr\u00e4senzunterricht nur zul\u00e4ssig ist f\u00fcr Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler sowie f\u00fcr Lehrkr\u00e4fte, die zweimal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden, und enth\u00e4lt in \u00a7 28b Abs. 9 S. 1 IfSG eine Legaldefinition f\u00fcr den Begriff der anerkannten Tests. Diese Vorschriften gehen den entsprechenden Regelungen in \u00a7 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV gem\u00e4\u00df Art. 31 GG zwar vor. Gem\u00e4\u00df \u00a7 28b Abs. 5 IfSG bleiben aber weitergehende Schutzma\u00dfnahmen auf Grundlage dieses Gesetzes unber\u00fchrt. Dies bedeutet, dass bereits bestehende und k\u00fcnftige Regelungen, insbesondere in Rechtsverordnungen des Bundes und der L\u00e4nder (vor allem nach den \u00a7\u00a7 28 ff., 32 IfSG) ebenso wie in Gestalt von Allgemeinverf\u00fcgungen, Einzelverwaltungsakten oder sonstigen Ma\u00dfnahmen der Beh\u00f6rden, insbesondere der zust\u00e4ndigen Infektionsschutzbeh\u00f6rden, weiter g\u00fcltig sind, soweit sie \u00fcber die in \u00a7 28b IfSG vorgesehenen infektionsschutzrechtlichen Einschr\u00e4nkungen hinausgehen, d.h. gleichsam zu einem st\u00e4rkeren Infektionsschutz f\u00fchren, oder soweit die nach dieser Vorschrift ma\u00dfgeblichen Inzidenzwerte nicht \u00fcberschritten oder wieder unterschritten werden. Die bundeseinheitlichen Ma\u00dfnahmen dienen lediglich dazu, ein Mindestma\u00df an Schutzma\u00dfnahmen bei besonderem Infektionsgeschehen sicherzustellen (Begr\u00fcndung des Regierungsentwurfs, BT-Drs. 19\/28444, Seite 15 zu \u00a7 28b Abs. 4 der seinerzeitigen Entwurfsfassung). Die hier angegriffenen Regelungen des \u00a7 17a Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV gehen insoweit \u00fcber \u00a7 28b Abs. 3 S. 1 IfSG hinaus, als danach allen Personen, die keinen der Ausnahmetatbest\u00e4nde erf\u00fcllen, der Zutritt zu Schulen \u2013 und nicht nur die Teilnahme am Pr\u00e4senzunterricht &#8211; untersagt ist, die der jeweiligen Schule keinen Nachweis \u00fcber ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorlegen, weshalb insoweit auch das Interesse an ihrer gerichtlichen Kontrolle im Wege des \u00a7 47 Abs. 6 VwGO weiterhin anzuerkennen ist.<\/p>\n<p>29.\u00a02. Der Antrag ist aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>30.\u00a0Nach \u00a7 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gr\u00fcnden dringend geboten ist. Pr\u00fcfungsma\u00dfstab im Verfahren nach \u00a7 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anh\u00e4ngigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine umso gr\u00f6\u00dfere Bedeutung f\u00fcr die Entscheidung im Eilverfahren, je k\u00fcrzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung \u00fcber den Normenkontrollantrag noch vor dem Au\u00dferkrafttreten der Normen ergehen kann.<\/p>\n<p>31.\u00a0Ergibt demnach die Pr\u00fcfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzul\u00e4ssig oder unbegr\u00fcndet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gr\u00fcnden dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zul\u00e4ssig und (voraussichtlich) begr\u00fcndet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz daf\u00fcr, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile bef\u00fcrchten l\u00e4sst, die unter Ber\u00fccksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und\/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorl\u00e4ufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer f\u00fcr den Antragsteller g\u00fcnstigen Hauptsachenentscheidung unaufschiebbar ist.<\/p>\n<p>32.\u00a0Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung \u00fcber den Eilantrag nicht (hinreichend) absch\u00e4tzen, ist \u00fcber den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabw\u00e4gung zu entscheiden: Gegen\u00fcberzustellen sind die Folgen, die eintreten w\u00fcrden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg h\u00e4tte, und die Nachteile, die entst\u00fcnden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen w\u00fcrde, das Normenkontrollverfahren aber erfolglos bliebe. Die f\u00fcr den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erw\u00e4gungen m\u00fcssen die gegenl\u00e4ufigen Interessen dabei deutlich \u00fcberwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung &#8211; trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache &#8211; dringend geboten ist (vgl. zum vorstehenden insgesamt: Senatsbeschluss vom 23. April 2020 &#8211; OVG 11 S 25\/20 -, Rn. 4 &#8211; 7, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09. April 2020 &#8211; 3 MR 4\/20 -, Rn. 3 &#8211; 5, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30.03.2020 &#8211; 20 NE 20.632 -, juris Rn. 31 ff., jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 25.02.2015 &#8211; 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12).<\/p>\n<p>33.\u00a0Davon ausgehend kann der verfahrensgegenst\u00e4ndliche Antrag keinen Erfolg haben. Denn die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollverfahrens wegen des Zutrittsverbots zu Schulen ohne Vorlage eines Testergebnisses hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus aus \u00a7 17a Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV sind nach der hier nur m\u00f6glichen summarischen Pr\u00fcfung gegenw\u00e4rtig allenfalls als offen zu bezeichnen, eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der angegriffenen Normen dr\u00e4ngt sich nicht auf (dazu unter a.). Die danach vorzunehmende Folgenabw\u00e4gung geht zu Lasten der Antragstellerin aus (dazu unter b.).<\/p>\n<p>34.\u00a0a. Die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Regelung dr\u00e4ngt sich nach der hier nur m\u00f6glichen summarischen Pr\u00fcfung nicht auf.<\/p>\n<p>35.\u00a0(1) \u00a7 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV d\u00fcrfte in \u00a7 32 i.V.m. \u00a7 28 Abs. 1, \u00a7 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG eine hinreichende gesetzliche Grundlage finden.<\/p>\n<p>36.\u00a0Die letztgenannte Norm regelt, dass notwendige Schutzma\u00dfnahmen im Sinne des \u00a7 28 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (CO-VID-19) f\u00fcr die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach \u00a7 5 Abs. 1 S. 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag insbesondere auch die Schlie\u00dfung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von \u00a7 33 IfSG oder die Erteilung von Auflagen f\u00fcr die Fortf\u00fchrung ihres Betriebs sein k\u00f6nnen. Schulen geh\u00f6ren zu den Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von \u00a7 33 Nr. 3 IfSG. \u00a7 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG erm\u00f6glicht es nicht nur, die Schlie\u00dfung von Schulen anzuordnen, sondern auch die Erteilung von Auflagen f\u00fcr die Fortf\u00fchrung ihres Betriebs.<\/p>\n<p>37.\u00a0\u00a7 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV regelt eine solche Auflage, denn er bestimmt die Modalit\u00e4ten f\u00fcr den Zutritt zu Schulen im Sinne des \u00a7 17 Abs. 1 S. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV (st. Rspr. des Senats, z.B. Senatsbeschluss vom 12. April 2021 \u2013 OVG 11 S 48\/21 \u2013, juris; vgl. auch S\u00e4chsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. M\u00e4rz 2021 \u2013 3 B 81\/21 \u2013, Rn. 43, juris; S\u00e4chsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. M\u00e4rz 2021 &#8211; 3 B 83\/21 -, Rn. 49, juris). Durch \u00a7 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV wird keine Testpflicht im Rechtssinne statuiert, sondern ein grunds\u00e4tzliches Verbot des Zutritts zu Schulen (vgl. Allgemeine Begr\u00fcndung der Dritten Verordnung zur \u00c4nderung der der 7. SARS-CoV-2-EindV, GVBl II, Nr. 34, Seite 5, unter Ziff. 3). Von diesem Verbot ausgenommen sind insbesondere Personen, die einen Nachweis \u00fcber ein tagesaktuelles Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorlegen (\u00a7 17a Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV). F\u00fcr Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler und Lehrpersonal gilt dies mit der Ma\u00dfgabe, dass ein Testergebnis bzw. \u2013 wenn dem Testergebnis ein sog. Selbsttest zugrunde liegt, ein von der getesteten Person oder, wenn diese nicht vollj\u00e4hrig ist, von einem Sorgeberechtigten unterzeichneter Nachweis \u2013 (nur) an zwei von der jeweiligen Schule bestimmten, nicht aufeinanderfolgenden Tagen pro Woche vorzulegen ist (\u00a7 17a Abs. 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV). \u00a7 17a Abs. 1 Satz 3 der 7. SARS-CoV-2-EindV sieht zudem weitere Ausnahmen vom Zutrittsverbot vor, darunter die in Ziff. 1 er\u00f6ffnete M\u00f6glichkeit, unmittelbar nach dem Betreten der Schule eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus durchzuf\u00fchren. In diesem Fall ist das Schulgel\u00e4nde (nur) bei positivem Testergebnis wieder zu verlassen.<\/p>\n<p>38.\u00a0Die von diesem grunds\u00e4tzlich geltenden Zutrittsverbot Betroffenen werden damit nicht etwa zur Durchf\u00fchrung eines Tests verpflichtet, sondern die Regelung begr\u00fcndet eine Voraussetzung f\u00fcr den Zutritt und damit eine Obliegenheit der Zutrittswilligen, ein entsprechendes negatives Testergebnis vorzuweisen, um die Schule betreten und etwa am Pr\u00e4senzunterricht teilnehmen zu k\u00f6nnen. \u00a7 17a SARS-CoV-2-EindV begr\u00fcndet voraussichtlich auch keinen faktischen Zwang zur Durchf\u00fchrung der Tests, weil Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler, die kein negatives Testergebnis vorlegen k\u00f6nnen oder wollen, ihrer sich aus \u00a7 36 BbgSchulG (\u201eGrunds\u00e4tze\u201c) ergebenden Schulpflicht durch Teilnahme am Distanzunterricht nachkommen k\u00f6nnen. Der Senat geht davon aus (vgl. bereits Beschl\u00fcsse des Senats v. 12. April 2021 \u2013 OVG 11 S 48\/21 -, juris Rn 25, und v. 23. April 2021 &#8211; OVG 11 S 56\/21 -, S. 16 EA, demn\u00e4chst in juris), dass diesen Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fclern Distanzunterricht angeboten wird. Dieser ist nach der Allgemeinen Begr\u00fcndung der Dritten Verordnung zur \u00c4nderung der der 7. SARS-CoV-2-EindV (GVBl II, Nr. 34, Seite 5, unter Ziff. 3) f\u00fcr positiv getestete und damit vom Pr\u00e4senzunterricht ausgeschlossene Sch\u00fcler ausdr\u00fccklich vorgesehen und weder der Vorschrift noch deren Begr\u00fcndung ist zu entnehmen, dass Sch\u00fclern, die die Testobliegenheit nicht erf\u00fcllen, die Teilnahme am Distanzunterricht verweigert w\u00fcrde. Dementsprechend sieht auch das \u201eTestkonzept f\u00fcr die Schulen in \u00f6ffentlicher und freier Tr\u00e4gerschaft im Land Brandenburg\u201c des Ministeriums f\u00fcr Bildung, Jugend und Sport vom 9. April 2021 (https:\/\/mbjs.brandenburg.de\/media_fast\/6288\/mbjs_testkonzept_schule_09.pdf) unter III. 2. (Seite 10) f\u00fcr den Fall, dass Sch\u00fcler\/innen oder Erziehungsberechtigte weder die Testung zu Hause vornehmen noch der Testdurchf\u00fchrung in der Schule zustimmen noch eine \u00e4rztliche Bescheinigung \u00fcber das Nichtbestehen einer Infektion oder ein anderweitiges tagesaktuelles negatives Testergebnis vorlegen vor, dass eine Teilnahme am Pr\u00e4senzunterricht zwar nicht m\u00f6glich ist, die Sch\u00fcler\/innen jedoch die Lernzeit zu Hause verbringen, am Distanzunterricht f\u00fcr die Lerngruppe teilnehmen und ansonsten mit Lernaufgaben versorgt werden sowie, dass der vers\u00e4umte Pr\u00e4senzunterricht zwar dokumentiert, aber nicht auf dem Zeugnis vermerkt wird und die aus eigenem Antrieb resultierende Nicht-Teilnahme am Pr\u00e4senzunterricht nicht als Begr\u00fcndung f\u00fcr einen Antrag auf Wiederholung (\u00a7 59 Abs. 5 BbgSchulG) herangezogen werden kann.<\/p>\n<p>39.\u00a0(2) Die angegriffene Vorschrift der 7. SARS-CoV-2-EindV ist voraussichtlich nicht wegen eines Versto\u00dfes gegen den Gesetzesvorbehalt rechtswidrig (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschluss v. 11. Februar 2021 \u2013 OVG 11 S 11\/21 -, juris Rn. 53 ff.).<\/p>\n<p>40.\u00a0(3) Auch ein von der Antragstellerin ger\u00fcgter Versto\u00df gegen die Pflicht zur Benennung der durch ein Gesetz eingeschr\u00e4nkten Grundrechte &#8211; die keine Frage der Bestimmtheit der Verordnung ist, sondern aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG folgt &#8211; ist nicht feststellbar. In der seit dem 23. April 2021 geltenden &#8211; und damit vor Erlass der Siebten Verordnung zur \u00c4nderung der 7. SARS-CoV-2-EindV vom 11. Mai 2021 in Kraft getretenen &#8211; Fassung des \u00a7 32 Satz 2 IfSG ist nunmehr auch die bis dahin nur in \u00a7 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG aufgef\u00fchrte Einschr\u00e4nkung des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ausdr\u00fccklich aufgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>41.\u00a0Damit ist den Anforderungen des Zitiergebots Gen\u00fcge getan. Denn das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, welches \u00a7 32 Satz 1 und \u00a7 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG zu erf\u00fcllen suchen, besteht nur, soweit im Sinne des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG ein Grundrecht des Grundgesetzes \u201edurch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes\u201c eingeschr\u00e4nkt werden kann. Von derartigen, durch einen ausdr\u00fccklichen Vorbehalt grunds\u00e4tzlich erlaubten &#8211; Grundrechtseinschr\u00e4nkungen sind andersartige grundrechtsrelevante Regelungen zu unterscheiden, die der Gesetzgeber in Ausf\u00fchrung der ihm obliegenden, im Grundrecht vorgesehenen Regelungsauftr\u00e4ge, Inhaltsbestimmungen oder Schrankenziehungen vornimmt (vgl. BVerfG, Beschluss v. 4. Mai 1983 &#8211; 1 BvL 46\/80, 1 BvL 47\/80 -, juris Rn 25 f.). Hierzu z\u00e4hlen sowohl die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG und die aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete informationelle Selbstbestimmung als auch die vorbehaltlos gew\u00e4hrleisteten Grundrechte wie Art. 1 GG oder Art. 6 Abs. 1 und 2 GG. Einer von der Antragstellerin vermissten Zitierung des Art. 8 EMRK bedarf es danach schon deshalb nicht, weil es sich dabei nicht um ein Grundrecht des Grundgesetzes handelt, sondern um eine Regelung im Range eines einfachen Bundesgesetzes (vgl. BVerfG, Beschluss v. 14. Oktober 2004 &#8211; 2 BvR 1481\/04 -, juris Rn 31 f.).<\/p>\n<p>42.\u00a0Einer Zitierung etwaiger Einschr\u00e4nkungen des Grundgesetzes oder der Landesverfassung in der 7. SARS-CoV-2-EindV selbst bedurfte es nicht. Da es sich bei dieser nicht um ein formelles Gesetz handelt, unterliegt sie nicht dem Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, dessen Zweck es ist, den Gesetzgeber, der von einem speziell vorgesehenen Gesetzesvorbehalt Gebrauch macht, zu zwingen, sich \u00fcber die Auswirkungen seiner Regelungen f\u00fcr die betroffenen Grundrechte Rechenschaft zu geben (vgl. BVerfG, Beschluss v. 4. Mai 1983 &#8211; 1 BvL 46\/80, 1 BvL 47\/80 -, juris Rn 26; vgl. auch Antoni, in: H\u00f6mig\/Wolff, GG, 12. Aufl. 2018, Art 19 Rn 4). Entsprechendes gilt f\u00fcr das Zitiergebot in Art. 5 Abs. 2 Satz 3 LV (vgl. Landesverfassungsgericht Brandenburg, Beschluss v. 26. August 2011 &#8211; VfGBbg 6\/11 -, juris Rn 43 f.). Die in Ausf\u00fcllung der bundesrechtlichen Erm\u00e4chtigungsgrundlage aus \u00a7 32 i.V.m. \u00a7 28, \u00a7 28a IfSG erlassene 7. SARS-CoV-2-EindV gen\u00fcgt dem gem. Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG sowie Art. 80 Satz 3 LV f\u00fcr sie geltenden Zitiergebot durch Angabe der bundesrechtlichen Erm\u00e4chtigungsgrundlage. Die Zitiergebote aus Art. 19 Abs. 1 Satz 3 GG bzw. Art. 5 Abs. 2 Satz 3 LV gelten f\u00fcr sie nicht, weshalb es auch keiner (erg\u00e4nzenden) Zitierung des Art. 27 LV bedurfte.<\/p>\n<p>43.\u00a0(4) Die beanstandete Regelung in \u00a7 17a Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV ist auch formell nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>44.\u00a0(a) Am Vorliegen der formellen Voraussetzungen des \u00a7 28a Abs. 5 IfSG sind Zweifel weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Die verfahrensgegenst\u00e4ndliche 7. SARS-CoV-2-EindV ist, wie von \u00a7 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG verlangt, sowohl in der Ursprungsfassung als auch hinsichtlich aller nachfolgenden \u00c4nderungen, einschlie\u00dflich derjenigen durch die Siebte Verordnung zur \u00c4nderung der Siebten SARS-CoV-2-EindV vom 11. Mai 2021, mit einer allgemeinen Begr\u00fcndung versehen (GVBl. II Nr. 49 S. 13 ff.; allgemeine Begr\u00fcndungen der Ursprungsfassung der 7. SARS-CoV-2-EindV vom 6. M\u00e4rz 2021 sowie aller weiteren \u00c4nderungsverordnungen auch abrufbar unter https:\/\/bravors.brandenburg.de\/verordnungen\/7__sars_cov_2_eindv\/attachments\/251512). Die Geltungsdauer der Ursprungsverordnung wahrte die Frist des \u00a7 28a Abs. 5 Satz 2 IfSG; entsprechendes gilt f\u00fcr die nachfolgenden \u00c4nderungen einschlie\u00dflich der \u00c4nderungsverordnung vom 11. Mai 2021, mit der die Geltung bis zum 9. Juni 2021 verl\u00e4ngert worden ist (\u00a7 28 der 7. SARS-CoV-2-EindV).<\/p>\n<p>45.\u00a0(b) Auch die Bestimmtheit des hier in Rede stehenden \u00a7 17 Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.<\/p>\n<p>46.\u00a0Die \u2013 abgeleitet aus Art. 20 Abs. 3 GG \u2013 rechtsstaatlich (unmittelbar) auch f\u00fcr die Landesebene geforderte Bestimmtheit einer Vorschrift zielt auf die inhaltliche Pr\u00e4zision der Anordnung ab. Die Adressaten m\u00fcssen sich nach den Anforderungen richten k\u00f6nnen. Nur hinreichend bestimmte Regelungen k\u00f6nnen Basis gerichtlicher Kontrolle sein. Vor allem bei unmittelbar an die B\u00fcrger adressierten Gesetzen m\u00fcssen diese die f\u00fcr sie eintretenden Rechtsfolgen zuverl\u00e4ssig erkennen k\u00f6nnen, um ihr Verhalten danach auszurichten. Grunds\u00e4tzlich nicht erforderlich ist jedoch, dass der B\u00fcrger eine Norm ohne Hilfe juristischer Fachkunde verstehen kann (vgl. Sachs\/Sachs, 8. Aufl. 2018, GG Art. 20 Rn. 126, 129 m.w.N.).<\/p>\n<p>47.\u00a0Davon ausgehend ist die von der Antragstellerin beanstandete Regelung, wonach der Zutritt zu Schulen nach \u00a7 17 Absatz 1 Satz 1 allen Personen untersagt ist, die der jeweiligen Schule keinen Testnachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nach \u00a7 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzma\u00dfnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen (so \u00a7 17a Abs. 1 Satz 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV in der aktuell geltenden Fassung v. 11. Mai 2021), nicht unbestimmt. Gem. \u00a7 2 Nr. 7 der Covid-19-Schutzma\u00dfnahmen-Ausnahmenverordnung ist ein Testnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, franz\u00f6sischer, italienischer oder spanischer Sprache in verk\u00f6rperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch In-Vitro-Diagnostika erfolgt ist, die f\u00fcr den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) erteilten Sonderzulassung verkehrsf\u00e4hig sind, wenn die zugrunde liegende Testung maximal 24 Stunden zur\u00fcckliegt und wenn sie unter den dort unter a) bis c) bezeichneten Umst\u00e4nden vorgenommen wird. Erg\u00e4nzend hat der Verordnungsgeber in \u00a7 17a Abs. 2 Satz 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV f\u00fcr den Nachweis in Schulen ausdr\u00fccklich geregelt, dass auch das Ergebnis einer Testung mittels eines ohne fachliche Aufsicht durchgef\u00fchrten PoC-Antigen-Schnelltest zur Eigenanwendung (Selbsttest) als Nachweis geeignet ist, wenn die getestete Person oder, sofern diese nicht vollj\u00e4hrig ist, ein Sorgeberechtigter dieser Person eine Bescheinigung \u00fcber das Testergebnis unterzeichnet.<\/p>\n<p>48.\u00a0Auch dem Einwand der Antragstellerin, dass in der Verordnung nicht beschrieben werde, wie man in einem Fall agiere, in dem ein Kind ein positives Testergebnis habe, aber keine Symptomatik, vermag der Senat nicht zu folgen. Die beanstandete Regelung l\u00e4sst keinen Raum f\u00fcr Zweifel daran, dass ein positiv getestetes Kind die Schule nicht betreten darf, und zwar auch dann nicht, wenn es (noch) keine Symptome zeigt. Das f\u00fcr diesen Fall empfohlene weitere Vorgehen ist in der Verordnung zwar nicht geregelt. Dessen bedarf es aber auch nicht, da im Fall eines positiven Testergebnisses die allgemeinen, nicht nur f\u00fcr Sch\u00fcler, sondern f\u00fcr alle Ansteckungsverd\u00e4chtigen geltenden Vorkehrungen greifen. Positive Ergebnisse eines PCR-Tests, eines unter fachlicher Aufsicht durchgef\u00fchrten Schnelltests oder eines in einer Einrichtung (wie der Schule) durchgef\u00fchrten Selbsttests sind dem zust\u00e4ndigen Gesundheitsamt zu melden (vgl. \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. t IfSG, \u00a7 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 44a IfSG i.V.m.\u00a7 8 Abs. 1 IfSG), das in der Folge alles weitere zu veranlassen hat. F\u00fcr zu Hause durchgef\u00fchrte Selbsttests gilt dies zwar nicht (vgl. Informationen zu Corona-Tests im Land Brandenburg, dort Antwort auf die Frage \u201eGibt es eine Meldepflicht bei einem positiven Selbsttest\u201c, https:\/\/brandenburg-testet.de\/bb-testet\/de\/allgemeine-infos\/). Auch insoweit gelten allerdings keine Besonderheiten f\u00fcr Sch\u00fcler. Auf dem der Schule nach dem brandenburgischen Testkonzept f\u00fcr Schulen vorzulegenden Formular einer Bescheinigung nach \u00a7 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV \u00fcber die Durchf\u00fchrung eines Antigen-Selbsttests f\u00fcr den Fall eines positiven Selbsttests (vgl. Anlage 2 zum Testkonzept vom 9. April 2021, https:\/\/mbjs.brandenburg.de\/media_fast\/6288\/mbjs_testkonzept_schule_09.pdf) wird unter \u201eHinweis\u201c zwar darum gebeten, dass die Schule oder der Ausbildungsbetrieb auch in diesem Fall informiert wird und ausgef\u00fchrt, dass eine Abkl\u00e4rung des durch den positiven Selbsttest begr\u00fcndeten Verdachts einer SARS-CoV-2-Infektion durch einen PCR-Test sowie eine Isolierung bis zum Vorliegen des Ergebnisses des PCR-Tests erfolgen sollten. Die ausdr\u00fccklich so bezeichneten Hinweise begr\u00fcnden allerdings keine entsprechende Rechtspflicht. Die Verordnung beschr\u00e4nkt sich auf die Regelung eines Zutrittsverbots f\u00fcr Personen, die kein tagesaktuelles negatives Testergebnis vorlegen. Erst wenn ein solches (wieder) vorgelegt werden kann &#8211; etwa bei Widerlegung des Verdachts durch ein negatives PCR-Testergebnis -, gilt das Zutrittsverbot des \u00a7 17a IfSG nicht mehr.<\/p>\n<p>49.\u00a0(5) Die sich aus \u00a7 32 Satz 1 IfSG i.V.m. \u00a7\u00a7 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 IfSG ergebenden materiellen Voraussetzungen f\u00fcr die Anordnung von Schutzma\u00dfnahmen gem. \u00a7 28 Abs. 1 i.V.m. \u00a7 28a IfSG im Wege der hier in Rede stehenden Verordnung sind nach der hier nur m\u00f6glichen summarischen Pr\u00fcfung erf\u00fcllt (vgl. zuletzt z.B. Beschluss des Senats v. 19. Mai 2021, &#8211; OVG 11 S 64\/21 -, zur Ver\u00f6ffentlichung in juris vorgesehen). Dies stellt auch die Antragstellerin nicht in Abrede.<\/p>\n<p>50.\u00a0Soweit sie darauf verweist, dass eine Einstufung von Kindern als ansteckungsverd\u00e4chtig nicht in Betracht komme, verkennt sie, dass notwendige Schutzma\u00dfnahmen gem. \u00a7 28 Abs. 1, \u00a7 28a IfSG sich nicht nur gegen Kranke, Krankheitsverd\u00e4chtige, Ansteckungsverd\u00e4chtige oder Ausscheider, sondern auch gegen (sonstige) Dritte (&#8222;Nichtst\u00f6rer&#8220;) richten d\u00fcrfen, beispielsweise um sie vor Ansteckung zu sch\u00fctzen (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschluss vom 23. April 2021 \u2013 OVG 11 S 56\/21 -, juris, Rn 46 m.w.N.). Mit dem die m\u00f6glichen Schutzma\u00dfnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erweiternden Katalog der Ma\u00dfnahmen in \u00a7 28a Abs. 1 IfSG, der in \u00a7 28 Abs. 1 IfSG ausdr\u00fccklich in Bezug genommen wird, wird dies nochmals best\u00e4tigt, denn die dort aufgenommenen Regelbeispiele, zu denen u.a. die Anordnung von Abstandsgeboten, die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, die Untersagung oder Beschr\u00e4nkung von Freizeitveranstaltungen, von Kultur- und Sportveranstaltungen, Reisen und \u00dcbernachtungsangeboten, des Betriebs gastronomischer Einrichtungen sowie die Schlie\u00dfung von Betrieben, Gewerben, Einzel- und Gro\u00dfhandel geh\u00f6ren, setzen nicht voraus, dass jede davon betroffene Person selbst ein Kranker, Krankheitsverd\u00e4chtiger, Ansteckungsverd\u00e4chtiger oder Ausscheider ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 22. Januar 2021 \u2013 13 B 53\/21.NE -, juris Rn 25). Ausreichend ist vielmehr ein Bezug der durch die konkrete Ma\u00dfnahme in Anspruch genommenen Person zur Infektionsgefahr (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss v. 19. April 2021 \u2013 13 MN 192\/21 -, juris Rn 41), der sich f\u00fcr Personen, die Zutritt zu einer Schule begehren, schon daraus ergibt, dass COVID-19-bedingte Ausbr\u00fcche nach dem aktuellen Lagebericht des Robert-Koch-Instituts (RKI, Lagebericht vom 18. April 2021, S. 2, 16, https:\/\/www.rki.de\/DE\/Content\/InfAZ\/N\/Neuartiges_Coronavirus\/Situationsberichte \/Apr_2021\/2021-05-18-de.pdf?__blob=publicationFile) aktuell zunehmend auch Schulen betreffen.<\/p>\n<p>51.\u00a0Soweit die Antragstellerin unter Berufung auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. M\u00e4rz 2021 (20 NE 21.353) meint, dass eine beh\u00f6rdliche Beobachtung nach dem Infektionsschutzgesetz den Verdacht einer Ansteckung der betroffenen Person voraussetze, verkennt sie, dass die im dortigen Verfahren gepr\u00fcfte Verordnungsregelung ausdr\u00fccklich auf \u00a7 29 IfSG gest\u00fctzt worden war, f\u00fcr den insoweit andere Anforderungen gelten (vgl. BayVGH, a.a.O., juris Rn 11 ff.).<\/p>\n<p>52.\u00a0Der von der Antragstellerin angef\u00fchrte Umstand, dass die Zahl der mit dem SARS-CoV-2 infizierten Personen aktuell wieder sinkt, \u00e4ndert nichts daran, dass der sich aus \u00a7 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG ergebende Schwellenwert von \u00fcber 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen, ab dem umfassende Schutzma\u00dfnahmen zu ergreifen sind, die eine effektive Eind\u00e4mmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen, bei Erlass der letzten \u00c4nderung der 7. SARS-CoV-2-EindV \u00fcberschritten war und auch aktuell noch \u00fcberschritten ist. Allein die aktuell g\u00fcnstige Tendenz der Pandemieentwicklung \u00e4ndert daran nichts.<\/p>\n<p>53.\u00a0(6) Der Verordnungsgeber durfte das beanstandete Zutrittsverbot bei summarischer Pr\u00fcfung auch als gem\u00e4\u00df \u00a7 28 Abs. 1, \u00a7 28 Abs. 3 IfSG notwendig ansehen (i.d.S. bereits Beschl\u00fcsse des Senats 19. Mai 2021 &#8211; OVG 11 S 64\/21 -, zur Ver\u00f6ffentlichung in juris vorgesehen, v. 23. April 2021 &#8211; OVG 11 S 56\/21 -, Rn 54 ff., und v. 23. April 2021 &#8211; OVG 11 S 57\/21 -, juris Rn 39 ff.).<\/p>\n<p>54.\u00a0Nach dem Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz sind Grundrechtseingriffe nur zul\u00e4ssig, wenn sie durch hinreichende Gr\u00fcnde des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gew\u00e4hlten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabw\u00e4gung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gr\u00fcnde die Grenze der Zumutbarkeit (Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit im engeren Sinne) noch gewahrt wird (vgl. Beschl\u00fcsse des Senats vom 22. Mai 2020 \u2013 OVG 11 S 51\/20 \u2013, juris Rn. 29 und vom 20. Mai 2020 \u2013 OVG 11 B 49\/20 und OVG 11 B 52\/20 \u2013).<\/p>\n<p>55.\u00a0Die Regelungen einer Verordnung wie der hier in Rede stehenden dienen in Ansehung der aktuellen Coronavirus-Epidemie dem in \u00a7 1 Abs. 1 IfSG umschriebenen Zweck, \u00fcbertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen fr\u00fchzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, namentlich dem \u201eSchutz von Leben und k\u00f6rperlicher Unversehrtheit\u201c, zu dem der Staat nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschl\u00fcsse v. 13. Mai 2020 \u2013 1 BvR 1021\/20 -, juris Rn. 8, Beschluss v. 12. Mai 2020 -1 BvR 1027\/20 -, juris Rn. 6, und v. 1. Mai 2020 \u2013 1 BvR 1003\/20 -, juris Rn. 7; konkret mit Blick auf Fitnessstudios auch BVerfG, Beschluss v. 28. April 2020 -1 BvR 899\/20 -, juris Rn 13). Die Vermeidung der \u00dcberforderung des Gesundheitswesens ist ein wesentliches Mittel zur Erreichung dieses \u00fcberragenden Ziels (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2020 \u2013 OVG 11 S 51\/20 \u2013, juris Rn. 25). Bei der Wahrnehmung seiner Pflicht, sich sch\u00fctzend und f\u00f6rdernd vor das Leben des Einzelnen zu stellen sowie vor Beeintr\u00e4chtigungen der k\u00f6rperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit zu sch\u00fctzen, kommt dem Gesetzgeber aber ein weiter Einsch\u00e4tzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Beschluss v. 12. Mai 2020 &#8211; 1 BvR 1027\/20 -, juris Rn. 6). Denn es h\u00e4ngt von vielen Faktoren, insbesondere von der Eigenart des Sachbereichs, den M\u00f6glichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der betroffenen Rechtsg\u00fcter ab, was konkret zu tun ist. Auch wenn Freiheits- und Schutzbedarfe der verschiedenen Grundrechtstr\u00e4ger in unterschiedliche Richtungen weisen, haben der Gesetzgeber und die von ihm zum Verordnungserlass erm\u00e4chtigte Exekutive von Verfassung wegen einen Spielraum f\u00fcr den Ausgleich dieser widerstreitenden Grundrechte. Im Fall der hier in Rede stehenden Schutzma\u00dfnahmen wegen der Corona-Pandemie besteht wegen der im fachwissenschaftlichen Diskurs auftretenden Ungewissheiten und der damit unsicheren Entscheidungsgrundlage auch ein tats\u00e4chlicher Einsch\u00e4tzungsspielraum (BVerfG, Beschluss v. 13. Mai 2020 &#8211; 1 BvR 1021\/20 -, juris Rn. 10). Dieser Spielraum kann zwar mit der Zeit \u2013 etwa wegen besonders schwerer Grundrechtsbelastungen und wegen der M\u00f6glichkeit zunehmender Erkenntnis \u2013 geringer werden. Dem kann aber grunds\u00e4tzlich dadurch Rechnung getragen werden, dass der Verordnungsgeber Freiheitsbeschr\u00e4nkungen von vornherein befristet und durch wiederholte \u00c4nderungen jeweils lockert (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2020 \u2013 OVG 11 S 51\/20 \u2013, juris Rn. 26; Beschluss vom 29. M\u00e4rz 2021 \u2013 OVG 11 S 42\/21 \u2013, Rn. 41, juris).<\/p>\n<p>56.\u00a0Ziel des hier in Rede stehenden \u00a7 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV wie auch der weiteren, mit der aktuell erneut verl\u00e4ngerten Fassung der 7. SARS-CoV-2-EindV getroffenen Ma\u00dfnahmen ist es, die anhaltend zu hohen Infektionszahlen in Brandenburg und die davon nach Einsch\u00e4tzung des Robert-Koch-Instituts (RKI) weiter ausgehende sehr hohe Gefahr f\u00fcr die Gesundheit der Bev\u00f6lkerung durch Fortgeltung der bisherigen Schutzma\u00dfnahmen weiter fortzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>57.\u00a0Dass die Zahl der mit dem SARS-CoV-2 infizierten Personen aktuell wieder sinkt, stellt die Legitimit\u00e4t dieses Ziels entgegen der Auffassung der Antragstellerin schon deshalb nicht in Frage, weil &#8211; wie vorstehend bereits ausgef\u00fchrt &#8211; der sich aus \u00a7 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG ergebende Schwellenwert weiter \u00fcberschritten war und ist.<\/p>\n<p>58.\u00a0(a) Zur Erreichung dieses Ziels ist die angegriffene Regelung geeignet, denn sie tr\u00e4gt zur Eind\u00e4mmung der Verbreitung des Coronavirus bei, weil die Beschr\u00e4nkung des Zutritts zur Schule auf Personen, die ein tagesaktuelles negatives Testergebnis vorlegen k\u00f6nnen, unabh\u00e4ngig von der Art und der Zuverl\u00e4ssigkeit der zur Verf\u00fcgung stehenden Tests es erm\u00f6glicht, zumindest einen Teil infizierter und damit in der Regel auch infekti\u00f6ser Schulbesucher festzustellen und das f\u00fcr diesen Fall fortgeltende Verbot des Zutritts zur Schule einer Weiterverbreitung des Virus innerhalb des Schulbetriebs entgegenwirkt.<\/p>\n<p>59.\u00a0Dass \u201eeinige Ansteckungen vermieden\u201c w\u00fcrden, r\u00e4umt die Antragstellerin selbst ein. Ihr Einwand, dass die f\u00fcr die Anwendung durch Laien zugelassenen Tests sehr ungenau und zur Diagnose ungeeignet seien, und dass die Praxis zeige, dass die Regelung \u201etats\u00e4chlich undurchf\u00fchrbar\u201c sei, weil der zur Verwendung stehende Schnelltest keine gesicherte M\u00f6glichkeit darstelle, eine SARS-CoV-2-Infektion nachzuweisen, vermag die Eignung der Schutzma\u00dfnahme nicht in Zweifel zu ziehen. Die unstreitig begrenzte Verl\u00e4sslichkeit des Ergebnisses eines Selbsttests, die sich u.a. daraus ergibt, dass die Wahrscheinlichkeit eines korrekten Testergebnisses etwa von der Pr\u00e4valenz der Infektion in der Bev\u00f6lkerung zum Testzeitpunkt, von der sich je nach Stadium der Infektion \u00e4ndernden aktuellen Viruslast des Getesteten und einer korrekten Probennahme abh\u00e4ngt, reduziert zwar die Tauglichkeit derartiger Testungen zur Entdeckung infizierter Personen, stellt diese aber nicht grunds\u00e4tzlich in Frage (vgl. auch RKI, Epidemiologisches Bulletin 17\/2021, S. 5). Zudem erh\u00f6ht insbesondere die auch f\u00fcr den Zutritt zum Schulgel\u00e4nde vorgesehene regelm\u00e4\u00dfig wiederholte Testung derselben Personen die Wahrscheinlichkeit, das diagnostische Fenster eines Antigentests zu treffen, und ist damit durchaus geeignet, zur Reduzierung des allgemeinen Infektionsgeschehens beizutragen, da die Wahrscheinlichkeit der Fr\u00fcherkennung einer \u00fcbertragungsrelevanten Infektion steigt (RKI, Epid.Bull. 17\/2021, S. 6, 11; anschaulich auch RKI, Flyer \u201eAntigentests als erg\u00e4nzende Ma\u00dfnahmen zur Eind\u00e4mmung der COVID-19-Pandemie\u201c, S. 2 f.). Dass ein Selbsttest allein kein Mittel zur Diagnose einer COVID-19-Erkrankung ist, sondern ein positives Schnelltestergebnis notwendig durch einen nachfolgenden PCR-Test best\u00e4tigt werden muss, stellt seine Eignung zu dem ihm vom Verordnungsgeber zugemessenen Zweck nicht in Frage; um eine abschlie\u00dfende Diagnose geht es dabei nicht.<\/p>\n<p>60.\u00a0(b) Der Verordnungsgeber durfte die Vorlage des Nachweises eines negativen Testergebnisses als Voraussetzung f\u00fcr ein Betreten des Schulgel\u00e4ndes auch als erforderlich ansehen. Bei der Obliegenheit zur Beibringung des Tests handelt es sich um eine gegen\u00fcber der alternativ in Betracht zu ziehenden vollst\u00e4ndigen Schlie\u00dfung des Pr\u00e4senzbetriebs mildere Ma\u00dfnahme und sonstige Ma\u00dfnahmen, die das Ziel der Verhinderung der Ausbreitung der Pandemie bei Aufrechterhaltung des Pr\u00e4sensbetriebs der Schule in gleicher Weise f\u00f6rdern k\u00f6nnten, sind bei der hier nur m\u00f6glichen summarischen Pr\u00fcfung nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>61.\u00a0Dies gilt auch f\u00fcr die von der Antragstellerin als mildere Ma\u00dfnahme bezeichnete Einrichtung von \u201eWechselschichten\u201c in den Schulen, bei denen unterschiedliche Klassen zu unterschiedlichen Uhrzeiten, mit unterschiedlichen Pausen und in ausschlie\u00dflich f\u00fcr die Klasse bestimmten, hinreichend gel\u00fcfteten R\u00e4umen beschult werden k\u00f6nnten. Ein solches Modell w\u00e4re &#8211; seine uneingeschr\u00e4nkte, von der Antragstellerin nicht dargelegte Umsetzbarkeit in allen brandenburgischen Schulen einmal unterstellt &#8211; zweifellos geeignet, das Risiko einer Ausbreitung des SARS-CoV-2 in Schulen zu reduzieren. Da es allerdings weder eine Bildung von Ansteckungsherden innerhalb der einzelnen Klassen &#8211; und eine damit erm\u00f6glichte Weiterverbreitung innerhalb der Sch\u00fcler und \u00fcber diese in ihre Familien und ihre sonstigen Kontaktpersonen &#8211; noch die Weiterverbreitung in andere Klassen \u00fcber Lehrer verhindern w\u00fcrde, die regelm\u00e4\u00dfig nicht nur eine einzige Klasse unterrichten, ist eine gleiche Eignung jedenfalls bei der hier nur m\u00f6glichen summarischen Pr\u00fcfung nicht feststellbar.<\/p>\n<p>62.\u00a0(c) Bei summarischer Pr\u00fcfung dr\u00e4ngt sich auch nicht auf, dass die angegriffene Regelung bei Abw\u00e4gung der gegenl\u00e4ufigen verfassungsrechtlichen Positionen unangemessen ist. Denn das Ma\u00df, in dem auch die beanstandete Beschr\u00e4nkung des Zutritts zum Schulgel\u00e4nde auf Personen, die ein tagesaktuelles negatives Testergebnis vorlegen, voraussichtlich zur Eind\u00e4mmung des Infektionsgeschehens beitragen kann, steht zu dem Gewicht der daraus folgenden Einschr\u00e4nkung der Rechte der davon betroffenen Personen \u2013 insbesondere der betroffenen Sch\u00fcler und ihrer Eltern sowie der Lehrer &#8211; voraussichtlich noch in einem angemessenen, die Grundrechtseingriffe rechtfertigenden Verh\u00e4ltnis (st. Rspr. des Senats, zuletzt z.B. Beschl\u00fcsse des Senats v. 19. Mai 2021 &#8211; OVG 11 S 64\/21 -, zur Ver\u00f6ffentlichung in juris vorgesehen, und v. 23. April 2021 &#8211; OVG 11 S 56\/21 -, juris Rn 63 ff.).<\/p>\n<p>63.\u00a0(i) Die Testpflicht begr\u00fcndet keine von der Antragstellerin beanstandete Missachtung der Menschenw\u00fcrde (aus Art. 1 GG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 LV).<\/p>\n<p>64.\u00a0Die Garantie der Menschenw\u00fcrde in Art. 1 Abs. 1 GG umfasst insbesondere die Wahrung personaler Individualit\u00e4t, Identit\u00e4t und Integrit\u00e4t. Damit ist ein sozialer Wert- und Achtungsanspruch verbunden, der es verbietet, den Menschen zum \u201eblo\u00dfen Objekt\u201c staatlichen Handelns zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualit\u00e4t prinzipiell in Frage stellt. Aus dem von der Antragstellerin erg\u00e4nzend herangezogenen Art. 27 Abs. 1 LV, wonach (auch) Kinder als eigenst\u00e4ndige Personen das Recht auf Achtung ihrer W\u00fcrde haben, ergibt sich insoweit nichts anderes.<\/p>\n<p>65.\u00a0Die Antragstellerin wird durch die Testobliegenheit in ihrer konkreten Ausgestaltung keiner sie zum Objekt degradierenden Behandlung ausgesetzt (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 30. April 2021 \u2013 3 MR 25\/21 \u2013, juris Rn. 53, \u00e4hnlich zur Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung Beschluss des Senats v. 6. August 2020 \u2013 OVG 11 S 60\/20 \u2013, juris Rn. 11). Damit, dass der Verordnungsgeber &#8211; angesichts der M\u00f6glichkeit einer \u00dcbertragung des Virus durch noch nicht symptomatische Personen durchaus zu Recht &#8211; davon ausgeht, dass auch Kinder ohne entsprechende Krankheitssymptome mit dem SARS-CoV-2 infiziert sein und die Infektion insbesondere unter den besonderen Bedingungen des Schulbetriebs &#8211; l\u00e4ngerer Aufenthalt gr\u00f6\u00dferer Gruppen von Menschen in Innenr\u00e4umen &#8211; an andere Sch\u00fcler und Lehrer weitergeben k\u00f6nnten, und dass er diesem Risiko durch das in Rede stehende, mit einer Testobliegenheit verbundene Zutrittsverbot entgegenzuwirken versucht, reduziert er weder die Existenz der Kinder auf eine Ansteckungsgefahr noch stellt er ihre Subjektqualit\u00e4t infrage. Durch das mit einer Testobliegenheit verbundene Zutrittsverbot sollen vielmehr gerade auch die Verpflichteten selbst vor Infektionsrisiken und damit Gefahren f\u00fcr ihre k\u00f6rperliche Integrit\u00e4t gesch\u00fctzt werden (VGH Baden-W\u00fcrttemberg, Beschluss v. 29. April 2021 \u2013 1 S 1204\/21 \u2013, juris Rn. 182). Entsprechende Testobliegenheiten sieht die Verordnung im \u00dcbrigen nicht nur f\u00fcr Schulen, sondern dar\u00fcber hinaus auch in zahlreichen anderen Bereichen vor (vgl. \u00a7 9 Abs. 2, \u00a7 10 Abs. 4, \u00a7 11 Abs. 3 und 4, \u00a7 12 Abs. 6 und 7, \u00a7 14 Abs. 3, 6 und 7, \u00a7 19 Abs. 2, \u00a7 22 Abs. 3 und \u00a7 26a Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV), weshalb sie auch keineswegs nur Kinder, sondern nahezu jeden B\u00fcrger auf die eine oder andere Art treffen.<\/p>\n<p>66.\u00a0(ii) Der Schutzbereich des Grundrechts auf k\u00f6rperliche Unversehrtheit, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, wird durch die Regelungen des \u00a7 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV voraussichtlich nicht ber\u00fchrt.<\/p>\n<p>67.\u00a0Das Recht auf k\u00f6rperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem unter den grundrechtlich verb\u00fcrgten Freiheiten ein besonderes Gewicht zukommt, sch\u00fctzt die Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinne und betrifft damit insbesondere den Schutz gegen die Herbeif\u00fchrung von Krankheiten und Gebrechen. Es erfasst aber auch nichtk\u00f6rperliche Einwirkungen, die das Befinden einer Person in einer Weise ver\u00e4ndern, die der Zuf\u00fcgung von Schmerzen entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss v. 1. Dezember 2020 \u2013 2 BvR 916\/11, 2 BvR 636\/12 -, BeckRS 202, 40592 Rn 220).<\/p>\n<p>68.\u00a0\u00a7 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV greift in den Schutzbereich dieses Grundrechts schon deshalb nicht ein, weil diese Regelung keine Verpflichtung zur Testung begr\u00fcndet, sondern lediglich den Zutritt zum Schulgel\u00e4nde von der Vorlage eines Nachweises \u00fcber das Nichtvorliegen einer SARS-CoV-2-Infektion abh\u00e4ngig macht. Der Vorschrift ist \u2013 wie vorstehend bereits ausgef\u00fchrt \u2013 auch nicht zu entnehmen, dass nicht getesteten und damit vom Pr\u00e4senzunterricht ausgeschlossenen Sch\u00fclern Distanzunterricht verweigert w\u00fcrde, so dass sich daraus auch kein faktischer Zwang zur regelm\u00e4\u00dfigen Durchf\u00fchrung von Tests ergibt.<\/p>\n<p>69.\u00a0Im \u00dcbrigen ist aber auch nicht ersichtlich, dass die \u2013 ausdr\u00fccklich zugelassenen \u2013 Selbsttests (zu denen, wie ebenfalls bereits ausgef\u00fchrt, neben Tests, bei denen die Probenentnahme im vorderen Nasenbereich erfolgt, auch sog. Lollitests oder Spucktests geh\u00f6ren, bei denen Speichel-Proben analysiert werden) mit Beeintr\u00e4chtigungen verbunden sind, die in ihren Wirkungen gesundheitsgef\u00e4hrdend sind oder k\u00f6rperliche Schmerzen bzw. diesen gleichkommende nichtk\u00f6rperliche Beeintr\u00e4chtigungen hervorrufen (ebenso bereits Beschluss des Senats v. 23. April 2021 &#8211; OVG 11 S 56\/21 -, juris Rn 67; vgl. auch OVG Sachsen, Beschl\u00fcsse vom 30. M\u00e4rz 2021 \u2013 3 B 83\/21 \u2013, juris Rn 67, und v. 9. April 2021 \u2013 3 B 114\/21 -, juris Rn 7; OVG Niedersachsen, Beschluss v. 19. April 2021 \u2013 13 MN 192\/21 -, juris Rn 62). Einen Test mit Nasen-Rachen-Abstrich schreibt die Verordnung nicht vor. Die zugelassenen und verf\u00fcgbaren Selbsttestverfahren f\u00fcr Laien, f\u00fcr die es eines Abstrichs bedarf, verlangen keinen Abstrich mit einem St\u00e4bchen, das tief in die Nase oder den Rachen gesteckt werden muss, sondern erm\u00f6glichen eine Testdurchf\u00fchrung, bei der die Probenahme durch die &#8211; von den Eltern lediglich angeleiteten &#8211; Kinder selbst erfolgen kann (vgl. die vom Bundesinstitut f\u00fcr Arzneimittel und Medizinprodukte, der Deutschen Gesellschaft f\u00fcr Kinder- und Jugendmedizin e.V. und der Deutschen Akademie f\u00fcr Kinder- und Jugendmedizin e.V. erstellte Anleitung zum Corona-Selbsttest bei Kindern, https:\/\/www.bfarm.de\/SharedDocs\/Downloads\/DE\/Medizinprodukte\/Anleitung_Corona_Selbsttest_Kinder.pdf?__blob=pub-licationFile&amp;v=1). Dies verkennt die pauschale, nicht nach der Art der zugelassenen Tests unterscheidende Behauptung der Antragstellerin, dass die regelm\u00e4\u00dfige \u201eZwangstestung\u201c die k\u00f6rperliche Integrit\u00e4t gef\u00e4hrde, da sie zu einer immer wieder kehrenden Verletzung oder Reizung des oberen Nasenraums oder gar zu einer Sch\u00e4digung des Frontallappens im menschlichen Gehirn f\u00fchren k\u00f6nne.<\/p>\n<p>70.\u00a0Die Behauptung der Antragstellerin, dass durch die \u201eAngst vor der unkomfortablen Probenahme\u201c und die Ungewissheit des Schulbesuchs verursachte psychische Belastungen der Kinder zu psychischen Krankheiten wie Depressionen oder Zwangsst\u00f6rungen f\u00fchren k\u00f6nne, beruht, was die \u201eunkomfortable\u201c Probenahme betrifft, auf nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen fragw\u00fcrdigen Pr\u00e4missen und ist auch sonst weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht. Das diesbez\u00fcgliche Vorbringen der Antragstellerin beschr\u00e4nkt sich vielmehr auf eigene Vermutungen. Irgendwelche Untersuchungen oder andere Belege daf\u00fcr, dass die hier allein verfahrensgegenst\u00e4ndliche, als Voraussetzung f\u00fcr den Zutritt zur Schule zu absolvierende regelm\u00e4\u00dfige Testung geeignet sein k\u00f6nnte, bei normalen Kindern und Jugendlichen derartig schwerwiegende psychische Folgen zu verursachen und die Schwelle eines Eingriffs in die k\u00f6rperliche Unversehrtheit zu \u00fcberschreiten, werden nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Dabei ist auch zu ber\u00fccksichtigen, dass die Anerkennung schriftlicher, vom Betroffenen selbst bzw. bei Minderj\u00e4hrigen von dessen Sorgeberechtigtem unterzeichneter Best\u00e4tigungen des negativen Ergebnisses eines durchgef\u00fchrten Selbsttests als Nachweis die Durchf\u00fchrung der Tests in vertrauter Umgebung zu Hause durch die Betroffenen selbst erlaubt und so eine Unterst\u00fctzung, Aufkl\u00e4rung und vertrauensvolle Begleitung insbesondere j\u00fcngerer Kindern durch die Eltern erm\u00f6glicht, die eine von der Antragstellerin vorgebrachte psychische Belastung durch die Testsituation und deren m\u00f6gliche Ergebnisse zumindest erheblich abmildern d\u00fcrfte.<\/p>\n<p>71.\u00a0Ein etwa doch anzunehmender Eingriff in die k\u00f6rperliche Unversehrtheit w\u00e4re jedenfalls gering und unter den ma\u00dfgeblichen, nachfolgend ausgef\u00fchrten Umst\u00e4nden als verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig anzusehen.<\/p>\n<p>72.\u00a0Dass und ggf. inwiefern sich aus dem von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang erg\u00e4nzend angef\u00fchrten Schutz der physischen und psychischen Unversehrtheit einer Person aus Art. 8 EMRK etwas anderes ergeben k\u00f6nnte, wird nicht nachvollziehbar dargelegt.<\/p>\n<p>73.\u00a0(iii) Angesichts der Ausgestaltung der Vorlage eines negativen Testergebnisses als einer den Zutritt zur Schule er\u00f6ffnenden Obliegenheit scheidet auch ein Eingriff in das Recht der von dieser Regelung Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG schon deshalb aus, weil die Vorlage des Testergebnisses bei der Schule freiwillig ist und damit jedenfalls eine Einwilligung vorliegt (vgl. Beschluss des Senats v. 23. April 2021 &#8211; OVG 11 B 56\/21 -, Rn 69; BayVGH, Beschluss v. 13. April 2021 &#8211; 20 NE 21.1032 -, juris Rn 24).<\/p>\n<p>74.\u00a0(iv) Die verbleibenden Eingriffe in die Grundrechte aller Betroffenen auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, in das Grundrecht der Eltern auf Erziehung und Pflege ihrer Kinder aus Art. 6 Abs. 2 GG, Art. 27 Abs. 2 LV sowie gegebenenfalls in Rechte der Kinder aus Art. 27 LV sind nach der hier nur m\u00f6glichen summarischen Pr\u00fcfung voraussichtlich jedenfalls verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig im engeren Sinne.<\/p>\n<p>75.\u00a0Der Zutritt zur Schule und damit insbesondere auch die Teilnahme am Pr\u00e4senzunterricht wird mit \u00a7 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV zwar vom Nachweis eines negativen Testergebnisses abh\u00e4ngig gemacht. Die Erbringung dieses Nachweises belastet die davon Betroffenen indes nicht unzumutbar. Die Anerkennung schriftlicher, vom Betroffenen selbst bzw. bei Minderj\u00e4hrigen von deren Sorgeberechtigtem unterzeichneter Best\u00e4tigungen des negativen Ergebnisses eines durchgef\u00fchrten Selbsttests als Nachweis erlaubt die Durchf\u00fchrung der Tests in vertrauter Umgebung zu Hause durch die Betroffenen selbst und ist &#8211; wie bereits ausgef\u00fchrt &#8211; geeignet, eine psychische Belastung durch die Testsituation und deren m\u00f6gliche Ergebnisse zumindest erheblich abzumildern. Auch eine im Fall einer positiven Testung in der Schule denkbare Stigmatisierung ist im Fall eines Fernbleibens wegen eines bereits zu Hause festgestellten positiven Testergebnisses nicht ernstlich zu bef\u00fcrchten, weil ein Fernbleiben auch andere Gr\u00fcnde (wie eine andere Erkrankung oder einen generellen Verzicht auf die den Zutritt zur Schule er\u00f6ffnende Testung) haben kann. Die sich aus der geringeren Verl\u00e4sslichkeit der Antigen-Tests ergebende Gefahr eines falsch-positiven Testergebnisses h\u00e4tte zwar eine zeitweilige \u2013 im Ergebnis unbegr\u00fcndete \u2013 Belastung der getesteten Person zur Folge. Diese w\u00e4re aber voraussichtlich nur von kurzer Dauer, da ein durch einen Antigen-Schnelltest erbrachtes positives Ergebnis in der Folge durch einen nachfolgenden PCR-Test weiter abgekl\u00e4rt werden sollte und so ggf. auch widerlegt werden kann. Schlie\u00dflich ist auch zu ber\u00fccksichtigen, dass keine Pflicht zur Durchf\u00fchrung eines solchen Tests besteht und dem Bildungsanspruch derjenigen Sch\u00fcler, die kein negatives Testergebnis vorlegen k\u00f6nnen, weil sie sich keinem Test unterziehen wollen, durch den auch in diesem Fall zwingend zu erm\u00f6glichen Distanzunterricht Rechnung getragen wird.<\/p>\n<p>76.\u00a0Den danach verbleibenden Beeintr\u00e4chtigungen f\u00fcr die von \u00a7 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV Betroffenen \u2013 zu denen auch die nicht in jedem Fall zu vermeidenden Nachteile eines Distanzunterrichts im Fall der Ablehnung regelm\u00e4\u00dfiger Tests geh\u00f6ren &#8211; steht das mit der Verordnung insgesamt &#8211; zuletzt in der Fassung der Siebten Verordnung zur \u00c4nderung der 7. SARS-CoV-2-EindV &#8211; wie auch mit der konkret beanstandeten Regelung verfolgte Ziel gegen\u00fcber, einer erneuten Beschleunigung des nach wie vor zu hohen Infektionsgeschehen mit einem exponentiellen Anstieg der Neuinfektionen, einer starken, sich beschleunigenden Zunahme schwerer und auch t\u00f6dlicher Krankheitsverl\u00e4ufe und letztlich einer \u00dcberlastung des Gesundheitssystems entgegenzuwirken. Nachdem die Sieben-Tages-Inzidenz seit Mitte Februar 2021 wieder stark angestiegen war, verzeichnet das Robert-Koch-Institut seit Anfang der 17. Kalenderwochen zwar wieder eine Abnahme der Zahlen und ein Absinken der Sieben-Tages-Inzidenz in allen Altersgruppen. Die Sieben-Tages-Inzidenz f\u00fcr Deutschland insgesamt liegt inzwischen wieder bei 79 F\u00e4llen\/100.000 Einwohnern, f\u00fcr Brandenburg bei 60 F\u00e4llen\/100.000 Einwohnern und auch die Anzahl der intensivpflichtigen Patientinnen und Patienten scheint aktuell zu sinken (vgl. Lagebericht vom 18. Mai 2021, S. 2, 4; \/\/www.rki.de\/DE\/Content\/InfAZ\/N\/Neuartiges_Coronavirus\/Situationsberichte\/Mai_2021\/2021-05-18-de.pdf?__blob=pub- licationFile). Aufgrund der anhaltend hohen Fallzahlen sch\u00e4tzt das RKI die Gef\u00e4hrdung f\u00fcr die Gesundheit der Bev\u00f6lkerung in Deutschland aber weiter insgesamt als sehr hoch ein (a.a.O. S. 16). Insbesondere vor dem Hintergrund der raschen Ausbreitung leichter \u00fcbertragbarer besorgniserregender Varianten und der anhaltenden Viruszirkulation in der Bev\u00f6lkerung mit zahlreichen Ausbr\u00fcchen in Privathaushalten, Kitas und zunehmen auch in Schulen sowie dem beruflichen Umfeld seien die konsequente Umsetzung kontaktreduzierender Ma\u00dfnahmen und Schutzma\u00dfnahmen sowie massive Anstrengungen zur Eind\u00e4mmung von Ausbr\u00fcchen und Infektionsketten von entscheidender Bedeutung, um die Zahl der Infizierten deutlich zu senken und schwere Krankheitsverl\u00e4ufe, intensivmedizinische Behandlungen und Todesf\u00e4lle zu vermeiden. Zur Gew\u00e4hrleistung eines m\u00f6glichst kontinuierlichen Betriebs von Schulen und Kitas erfordere die aktuelle Situation den Einsatz aller organisatorischen und individuellen Ma\u00dfnahmen zur Interventionspr\u00e4vention (unter Verweis auf \u201eMa\u00dfnahmen zur Pr\u00e4vention und Kontrolle der SARS-CoV-2-\u00dcbertragung in Schulen &#8211; Lebende Leitlinie\u201c, https:\/\/www.awmf.org\/leitlinien\/detail\/ll\/027-076.html), dar\u00fcber hinaus m\u00fcsse der Eintrag von SARS-CoV-2 in die Einrichtungen m\u00f6glichst verhindert werden (a.a.O. S. 2).<\/p>\n<p>77.\u00a0Diese aktuellen Befunde best\u00e4tigen die Besorgnis des Antragsgegners bei Erlass und Verl\u00e4ngerung der Verordnung und die daraus abgeleitete Notwendigkeit der weitgehenden Fortgeltung des bisherigen Zutrittsverbots. Dessen Einsch\u00e4tzung, dass die mit dem andauernd zu hohen Infektionsgeschehen verbundenen Risiken f\u00fcr Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Personen, aber auch die Gefahr, dass das ohnehin eingeschr\u00e4nkte Pr\u00e4senzangebot der Schulen (vgl. \u00a7 17 Abs. 4 der 7. SARS-CoV-2-EindV) ohne die angestrebte Reduzierung gerade auch des dortigen Infektionsrisikos durch die f\u00fcr Schulen vorgesehenen Schutzma\u00dfnahmen &#8211; und damit auch durch das beanstandete Zutrittsverbot &#8211; nicht bzw. jedenfalls nicht lange aufrechterhalten werden k\u00f6nnte, die sich aus der Regelung ergebenden Nachteile f\u00fcr die davon Betroffenen \u00fcberwiegen, ist danach voraussichtlich nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>78.\u00a0b. Auch eine mit Blick auf die nicht abschlie\u00dfend m\u00f6gliche Beurteilung der Erfolgsaussichten der Hauptsache erforderliche Folgenabw\u00e4gung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Denn die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Folgen einer Au\u00dfervollzugsetzung dieser Regelung &#8211; die nicht nur f\u00fcr die Antragstellerin, sondern f\u00fcr alle Sch\u00fcler, Lehrer und sonstigen von \u00a7 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV Betroffenen gelten w\u00fcrde &#8211; wiegen deutlich schwerer als die Hinnahme der mit ihrem weiteren Vollzug verbundenen Folgen f\u00fcr die davon Betroffenen. Diesbez\u00fcglich gelten die bereits zur Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit im engeren Sinne angestellten Erw\u00e4gungen entsprechend.<\/p>\n<p>79.\u00a0Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Verfahrenswertes ergibt sich aus \u00a7 53 Abs. 2 Nr. 2, \u00a7 52 Abs. 1 GKG. Mit Blick auf den begrenzten Geltungszeitraum der angegriffenen Vorschrift ist vorliegend von einer Vorwegnahme der Hauptsache auszugehen, sodass von einer Halbierung des Regelstreitwertes abgesehen wird.<\/p>\n<p>80.\u00a0Dieser Beschluss ist unanfechtbar (\u00a7 152 Abs. 1 VwGO).<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2335\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2335&text=SARS-Cov-2-Pandemie%3B+Verbot+des+Zutritts+zur+Schule+ohne+Beibringung+eines+negativen+SARS-Cov-2-Tests%3B+Rechtsschutzinteresse%3B+Erm%C3%A4chtigungsgrundlage%3B+Zitiergebot%3B+Bestimmtheit%3B+Verh%C3%A4ltnism%C3%A4%C3%9Figkeit\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2335&title=SARS-Cov-2-Pandemie%3B+Verbot+des+Zutritts+zur+Schule+ohne+Beibringung+eines+negativen+SARS-Cov-2-Tests%3B+Rechtsschutzinteresse%3B+Erm%C3%A4chtigungsgrundlage%3B+Zitiergebot%3B+Bestimmtheit%3B+Verh%C3%A4ltnism%C3%A4%C3%9Figkeit\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2335&description=SARS-Cov-2-Pandemie%3B+Verbot+des+Zutritts+zur+Schule+ohne+Beibringung+eines+negativen+SARS-Cov-2-Tests%3B+Rechtsschutzinteresse%3B+Erm%C3%A4chtigungsgrundlage%3B+Zitiergebot%3B+Bestimmtheit%3B+Verh%C3%A4ltnism%C3%A4%C3%9Figkeit\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. 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