{"id":2333,"date":"2021-07-21T16:10:04","date_gmt":"2021-07-21T16:10:04","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2333"},"modified":"2021-07-21T16:13:12","modified_gmt":"2021-07-21T16:13:12","slug":"eilrechtsschutz-im-normenkontrollverfahren-pflicht-zum-tragen-einer-medizinischen-maske-fuer-grundschueler-zutrittsverbot-zu-schulen-ohne-nachweis-eines-testergebnisses-ueber-das-nichtvorliegen-eine","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2333","title":{"rendered":"Eilrechtsschutz im Normenkontrollverfahren: Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske f\u00fcr Grundsch\u00fcler; Zutrittsverbot zu Schulen ohne Nachweis eines Testergebnisses \u00fcber das Nichtvorliegen einer Infektion"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 19.05.2021<br \/>\nAktenzeichen: OVG 11 S 64\/21<br \/>\n<!--more-->ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0519.OVG11S64.21.00<br \/>\nDokumenttyp: Beschluss<\/p>\n<p><strong>Eilrechtsschutz im Normenkontrollverfahren: Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske f\u00fcr Grundsch\u00fcler; Zutrittsverbot zu Schulen ohne Nachweis eines Testergebnisses \u00fcber das Nichtvorliegen einer Infektion<\/strong><\/p>\n<p><strong>Orientierungssatz<\/strong><\/p>\n<p>1. \u00a7 17 Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV, der die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Schulen auch f\u00fcr Grundsch\u00fcler der Klassen 1 bis 4 vorschreibt, ist voraussichtlich nicht wegen eines Versto\u00dfes gegen den Gesetzesvorbehalt rechtswidrig (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, 11. Februar 2021, OVG 11 S 11\/21).(Rn.33)<\/p>\n<p>2. Bei einer summarischen Pr\u00fcfung dr\u00e4ngt es sich nicht auf, dass die mit \u00a7 17 Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV und nach Ma\u00dfgabe der dortigen Vorgaben f\u00fcr Sch\u00fcler aller Klassenstufen vorgeschriebene Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in der Schule im engeren Sinne unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig w\u00e4re und der Verordnungsgeber den ihm insoweit zustehenden Spielraum \u00fcberschritten h\u00e4tte.(Rn.49)<\/p>\n<p>3. Das Verbots des Zutritts zu Schulen ohne Nachweis eines Testergebnisses \u00fcber das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus gem. \u00a7 17a Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV weist die erforderliche Bestimmtheit auf.(Rn.71)<\/p>\n<p>4. Nach dem Kenntnisstand des hiesigen Verfahrens ist nicht offensichtlich, dass das Zutrittsverbot zu Schulen in Verbindung mit der f\u00fcr die Teilnahme am Pr\u00e4senzunterricht in der Schule vorausgesetzte Beibringung eines negativen Tests aus \u00a7 17a Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV gem\u00e4\u00df \u00a7 28 Abs. 1, \u00a7 28 Abs. 3 IfSG nicht (auch weiterhin) notwendig, sondern unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist und der Verordnungsgeber den ihm insoweit zustehenden Einsch\u00e4tzungsspielraum \u00fcberschritten haben k\u00f6nnte.(Rn.77)<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Der Antrag wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p><strong>I.<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Antragsteller zu 1. und 2. und ihr Sohn, der Antragsteller zu 3., leben in Brandenburg; der Antragsteller zu 3. besucht dort die erste Klasse der Grundschule. Die Antragsteller begehren einstweiligen Rechtsschutz gegen \u00a7 17 Abs. 1 der Siebten Verordnung \u00fcber befristete Eind\u00e4mmungsma\u00dfnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Siebte SARS-CoV-2-Eind\u00e4mmungsverordnung &#8211; 7. SARS-CoV-2-EindV -, v. 6. M\u00e4rz 2021, GVBl. II\/21, Nr. 24, zuletzt ge\u00e4ndert durch die Verordnung 11. Mai 2021, GVBl. II, Nr. 49), soweit die dort geregelte Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske auch f\u00fcr Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 gilt, und gegen das Verbots des Zutritts zu Schulen ohne Nachweis eines Testergebnisses \u00fcber das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus gem. \u00a7 17a Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV.<\/p>\n<p>2. Die beanstandeten Vorschriften lauten:<\/p>\n<p>3. \u00a7 17<br \/>\nSchulen<br \/>\n(1) In den Innen- und Au\u00dfenbereichen von Schulen nach \u00a7 16 des Brandenburgischen Schulgesetzes und in freier Tr\u00e4gerschaft besteht f\u00fcr folgende Personen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske:<br \/>\n1. f\u00fcr alle Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler, au\u00dfer im Sportunterricht; Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 sind im Au\u00dfenbereich von Schulen von der Tragepflicht ausgenommen,<br \/>\n2. f\u00fcr alle Lehrkr\u00e4fte und das sonstige Schulpersonal,<br \/>\n3. f\u00fcr alle Besucherinnen und Besucher.<br \/>\nSch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler sind von der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske bei Klausuren mit einer Dauer ab 240 Minuten befreit, wenn das Abstandsgebot eingehalten wird. F\u00fcr Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler mit dem sonderp\u00e4dagogischen F\u00f6rderschwerpunkt \u201egeistige Entwicklung\u201c kann die Schule aus p\u00e4dagogischen Gr\u00fcnden eine Befreiung von der Tragepflicht zulassen. W\u00e4hrend des Sto\u00dfl\u00fcftens in den Schulr\u00e4umen k\u00f6nnen Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler sowie Lehrkr\u00e4fte und das sonstige Schulpersonal die medizinische Maske vor\u00fcbergehend abnehmen.<br \/>\n(2) &#8211; (6) \u2026<\/p>\n<p>4. \u00a7 17a<br \/>\nVerbot des Zutritts zu Schulen, Kindertagesst\u00e4tten und Kindertagespflegestellen<br \/>\n(1) Der Zutritt zu Schulen nach \u00a7 17 Absatz 1 Satz 1 ist allen Personen untersagt, die der jeweiligen Schule keinen Testnachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nach \u00a7 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzma\u00dfnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen; hierauf ist im Eingangsbereich der betreffenden Schule hinzuweisen. Zu Schulen geh\u00f6ren auch deren Au\u00dfenanlagen, soweit sie f\u00fcr eine ausschlie\u00dfliche Nutzung durch die Schulen bestimmt sind. Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht f\u00fcr Personen,<br \/>\n1. die unmittelbar nach dem Betreten der Schule eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus durchf\u00fchren; bei einem positiven Testergebnis ist die Schule unverz\u00fcglich zu verlassen,<br \/>\n2. die Sch\u00fclerinnen oder Sch\u00fcler zum Unterricht in der Primarstufe, zur Notbetreuung in Grundschulen oder zum Unterricht in F\u00f6rderschulen bringen oder sie von dort abholen,<br \/>\n3. deren Zutritt zur Schule zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Schule zwingend erforderlich ist (insbesondere zur Durchf\u00fchrung notwendiger betriebs- oder ein-richtungserhaltender Bau- oder Reparaturma\u00dfnahmen),<br \/>\n4. deren Zutritt zur Schule zur Erf\u00fcllung eines Einsatzauftrages der Feuerwehr, des Rettungsdienstes, der Polizei oder des Katastrophenschutzes notwendig ist<br \/>\n5. deren Zutritt zur Schule zeitlich au\u00dferhalb des regul\u00e4ren Schulbetriebs erfolgt,<br \/>\n6. deren Zutritt zur Schule zum Zwecke der Durchf\u00fchrung von Blut-, Blutplasma- und Knochenmark-Spendeterminen erforderlich ist.<br \/>\n(2) Zur Umsetzung der Testpflicht nach \u00a7 28b Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 des Infektionsschutzgesetzes haben Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler sowie das Schulpersonal an zwei von der jeweiligen Schule bestimmten, nicht aufeinanderfolgenden Tagen pro Woche einen Testnachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nach \u00a7 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzma\u00dfnahmen-Ausnahmenverordnung vorzulegen. Liegt dem Testnachweis ein PoC-Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest) zugrunde, der ohne fachliche Aufsicht durchgef\u00fchrt worden ist, hat die getestete Person oder, sofern sie nicht vollj\u00e4hrig ist, ein Sorgeberechtigter dieser Person als Nachweis eine Bescheinigung \u00fcber das Testergebnis zu unterzeichnen.<br \/>\n(3) \u2026<\/p>\n<p>5. Die Antragstellerinnen machen zur Begr\u00fcndung ihres Antrags im Wesentlichen geltend:<\/p>\n<p>6. Durch die Pflicht, w\u00e4hrend des gesamten Schulaufenthalts eine medizinische Maske zu tragen, verbunden mit der seit dem 19. April 2021 geltenden Testpflicht durch \u00a7 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV, sei ein aus Elternsicht nicht mehr zu verantwortender Zustand erreicht; die k\u00f6rperlichen und psychologischen Beeintr\u00e4chtigungen, die die angegriffenen Verpflichtungen nach Einsch\u00e4tzung der Eltern f\u00fcr den Antragsteller zu 3. zur Folge h\u00e4tten, d\u00fcrften nicht mehr hingenommen werden.1<\/p>\n<p>7. Sie h\u00e4tten festgestellt, dass der Antragsteller zu 3. abends m\u00fcde und abgeschlagen sei, was sie auf die beschriebene \u00dcberforderungssituation und insbesondere darauf zur\u00fcckf\u00fchrten, dass alle Kinder der ersten Klasse einschlie\u00dflich der Lehrer w\u00e4hrend des gesamten Schulbetriebs ihr Gesicht hinter einer Maske verbergen m\u00fcssten. Die Sch\u00fcler erf\u00fchren aufgrund der Pflicht zum Tragen einer Maske psychosoziale Einschr\u00e4nkungen, die auf der praktisch vollst\u00e4ndigen Ausschaltung jeder \u00fcblicherweise durch die Mimik erfolgenden Kommunikation beruhe. Die betroffenen Sch\u00fcler unterl\u00e4gen hierdurch Irritationen, die bleibende St\u00f6rungen f\u00fcr die F\u00e4higkeit zu sozialer Interaktion nach sich ziehen k\u00f6nnten. Das Tragen einer medizinischen Maske f\u00fchre bei Kindern im Alter des Antragstellers zu 3. erwiesenerma\u00dfen zu einer CO2-Atmung und zu einer Unterversorgung der Lunge und des K\u00f6rpers mit Sauerstoff im Zusammenhang mit dem hohen Atemwiderstand der ausschlie\u00dflich f\u00fcr Erwachsene hergestellten medizinischen Masken. Wissenschaftliche Gef\u00e4hrdungsbeurteilungen f\u00fcr Kinder existierten nicht. Entsprechendes gelte f\u00fcr die sogenannten FFP2-Masken, die ebenfalls ausschlie\u00dflich f\u00fcr Erwachsene konzipiert seien. Dem Antragsteller zu 2., der eine Ausbildung als Fachkraft f\u00fcr Arbeitssicherheit absolviert habe und auch als Arbeitsschutzbeauftragter t\u00e4tig gewesen sei, sei bekannt, dass die von der Regelung des \u00a7 17 der Verordnung geforderten medizinischen Masken aufgrund ihres Atemwiderstandes als sogenannte \u201eAtemschutzger\u00e4te\u201c im Sinne des Arbeitsschutzrechts eingestuft w\u00fcrden.<\/p>\n<p>8. Au\u00dferdem seien ihm die gesundheitlichen Risiken bekannt, die sowohl von diesen Masken als auch von den durch \u00a7 17a der Verordnung geforderten Antigen-Schnelltest f\u00fcr Kinder im Grundschulalter ausgingen. Die auf dem Markt erh\u00e4ltlichen Tests sollten nach den Produkterl\u00e4uterungen der Hersteller grunds\u00e4tzlich nicht bei symptomlosen Personen angewendet werden. Die gerade f\u00fcr Kinder von den Antigen-Schnelltest ausgehenden Gesundheitsgefahren seien bisher nicht bekannt, weil die einschl\u00e4gigen Tests selbst f\u00fcr Erwachsene konzipiert und nur an Erwachsenen erprobt worden seien und lediglich \u00fcber eine sogenannte Sonderzulassung in Deutschland verf\u00fcgten. Die in die Nase einzuf\u00fchrenden Test-Utensilien seien behaftet mit Alkoholen und Desinfektionsmitteln, welche Chemikalien enthielten, die durch das Umweltbundesamt als krebserregend eingestuft seien. Schlie\u00dflich ergebe sich aus den Produktinformationen der am Markt erh\u00e4ltlichen Antigen-Schnelltest, dass sie nur von fachkundigem Personal angewendet werden sollten.<\/p>\n<p>9. Die mit \u00a7 17 Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV verf\u00fcgte Verpflichtung des Antragstellers zu 3., w\u00e4hrend des Schulbesuchs praktisch ununterbrochen eine Maske tragen zu m\u00fcssen, versto\u00dfe gegen den Gesetzesvorbehalt (\u00a7 80 Abs. 1 S. 2 GG i.V.m. dem betroffenen Grundrecht auf k\u00f6rperliche Unversehrtheit, Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG).2 Zum einen sei bei Erstkl\u00e4sslern wie dem Antragsteller zu 3. mit dieser Verpflichtung nicht lediglich ein \u201eBagatelleingriff\u201c in seine k\u00f6rperliche Unversehrtheit verbunden und zum anderen lasse die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gezielte staatliche Eingriffe in die k\u00f6rperliche Unversehrtheit grunds\u00e4tzlich nur zu, wenn es sich um wenig belastende Eingriffe auf gesetzlicher Grundlage handele, die keine dauerhaften Gesundheitssch\u00e4den zur\u00fccklassen k\u00f6nnten. Selbst wenn es tats\u00e4chlich zutreffend sein w\u00fcrde, dass im vorliegenden Fall die Belange des Kindeswohls hinter die Schutzzwecke des Infektionsschutzrechts zur\u00fccktreten m\u00fcssten, weil dieser als noch gewichtiger anzusehen sein sollten als das betroffene Kindeswohl, m\u00fcssten diese \u00fcbergeordneten Schutzzwecke des Infektionsschutzrecht im vorliegenden Fall zur\u00fccktreten, weil das st\u00e4ndige Tragen medizinischer Masken die Gefahr bleibender psychischer und k\u00f6rperlicher Sch\u00e4den in sich berge3. Die fraglichen Grundrechtseingriffe k\u00f6nnten auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines \u00fcbergesetzlichen Notstands gerechtfertigt werden.4 Die nach dem Gesetzesvorbehalt5 auch bei Grundrechtseingriffen im Schulverh\u00e4ltnis erforderliche Rechtsgrundlage fehle sowohl f\u00fcr die Pflicht zum Tragen einer Maske als auch f\u00fcr die Voraussetzung einer Testung f\u00fcr die Teilnahme am Schulunterricht. Da in \u00a7 28a Abs. 1 Nr. 16 IFSG die Anordnung einer Maskenpflicht nicht ausdr\u00fccklich vorgesehen sei, und verbindliche Bekleidungsregelung bzw. Sprachenverwendungsverbote im Schulrecht nur im Fall einer ausdr\u00fccklichen gesetzlichen Grundlage f\u00fcr verfassungsgem\u00e4\u00df gehalten w\u00fcrden, sei die durch \u00a7 17 der Verordnung vorgesehene pauschale Maskenpflicht als unzul\u00e4ssig und rechtlich unwirksam zu beurteilen6.<\/p>\n<p>10. Da die auf das Schulverh\u00e4ltnis zugeschnittene Regelung des \u00a7 17 Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV nicht von der allgemeinen Regelung der Maskenpflicht in \u00a7 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV &#8211; insbesondere den dortigen Regelung einer Ausnahme bei Vorlage eines die Unzumutbarkeit entsprechenden \u00e4rztlichen Attests &#8211; ausgenommen sei, sei die Schule bzw. der Schulleiter als Beh\u00f6rde im Sinne des \u00a7 2 Abs. 3 der 7. SARS-CoV-2-EindV auch berechtigt, \u00e4rztlich attestierte \u201ekonkrete Angaben\u201c \u00fcber die Gr\u00fcnde der Unzumutbarkeit des Tragens einer Maske zu fordern. Dies sei mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum \u201eRecht auf informationelle Selbstbestimmung\u201c aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG schwer zu vereinbaren. Denn dieses Recht sch\u00fctze auch generell vor staatlicher Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten.<\/p>\n<p>11. Auch die f\u00fcr die Voraussetzung einer Testung f\u00fcr die Teilnahme am Schulunterricht erforderliche Rechtsgrundlage ergebe sich weder aus \u00a7 45 Abs. 1 BbgSchulG7 noch aus dem Infektionsschutzgesetz.<\/p>\n<p>12. \u00a7 17a der 7. SARS-COV-2-EindV versto\u00dfe zudem gegen \u00a7 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG i.V.m. \u00a7\u00a7 24, 13 Abs. 1, 14 Abs. 2 und Abs. 3,28 Abs. 1 S. 1, 29 Z. 2 OBG, wonach Polizeiverf\u00fcgungen nichts verlangen d\u00fcrften, was aus tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden niemand durchf\u00fchren k\u00f6nne.8 Die Regelung versto\u00dfe schon gegen den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz, weil nicht klar sei, welche Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal \u201eTestung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus\u201c gestellt w\u00fcrden. Aufgrund des Umstands, dass durch die gebr\u00e4uchlichen Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests sinnvolle Resultate nur erreichbar seien, wenn die Testung durch fachkundiges und hinreichend neutrales Personal durchgef\u00fchrt werde, handele es sich bei dem Testerfordernis des \u00a717a der Verordnung um eine praktisch nicht durchf\u00fchrbare Ma\u00dfnahme und zudem um ein weitestgehend untaugliches Mittel zur Bek\u00e4mpfung der Ansteckungsgefahr.9 Den personensorgeberechtigten Eltern, welche die w\u00f6chentliche zweimalige Testung mit nur von Fachpersonal durchzuf\u00fchrenden Tests selbst vornehmen sollten, sei es aufgrund ihres Laienstatus nicht gestattet, die dazu notwendigen k\u00f6rperlichen Eingriffe (Einf\u00fchren des Test-Utensils in die Nase des Kindes) vorzunehmen, die grunds\u00e4tzlich den Tatbestand einer K\u00f6rperverletzung erf\u00fcllten10.<\/p>\n<p>13. Das Inkrafttreten des \u00a7 28b IfSG am 24. April 2021 f\u00fchre auch nicht zu einer Heilung der in Rede stehenden, zuvor bereits in Kraft getretenen \u00a7 17 Abs. 1 und \u00a7 17a Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV.<\/p>\n<p>14. Die am 24. April 2021 in Kraft getretene Regelung des \u00a7 28b Abs. 3 IfSG11 sei ein gem. Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. Art. 115a GG verfassungswidriges Notstandsgesetz, da es durch \u201eHochzonung\u201c der gleichlautenden Regelung der 7. SARS-CoV-2-EindV auf die Ebene eines Bundesgesetzes eine Ausschaltung effektiven Rechtsschutzes und damit eine Aufhebung des Gewaltenteilungsprinzips bezwecke12. Zudem mache es die in dieser Regelung liegende Aufhebung der durch Art. 1 bis 20 GG gesch\u00fctzten Menschenrechte von der Bekanntgabe einer offensichtlich \u201egegriffenen\u201c, hinsichtlich Art und Pr\u00e4missen der Ermittlung im freien Ermessen der Bundesbeh\u00f6rde Robert-Koch-Institut stehenden und gerichtlich nicht \u00fcberpr\u00fcfbaren statistischen Zahl abh\u00e4ngig, was unter Ber\u00fccksichtigung der Grundrechtsdogmatik des Bundesverfassungsgerichts unter keinem Gesichtspunkt rechtlich zul\u00e4ssig sei13.<\/p>\n<p>15. Die Antragsteller beantragen,<\/p>\n<p>16. \u00a7 17 Abs. 1 sowie \u00a7 17a der Siebten Verordnung \u00fcber befristete Eind\u00e4mmungsma\u00dfnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Siebte SARS-CoV-2-Eind\u00e4mmungsverordnung &#8211; 7. SARS-CoV-2-EindV -, v. 6. M\u00e4rz 2021, GVBl. II\/21, Nr. 24, zuletzt ge\u00e4ndert durch die Verordnung 11. Mai 2021, GVBl. II, Nr. 49) vorl\u00e4ufig au\u00dfer Vollzug zu setzen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>17. Die Antr\u00e4ge sind zwar zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>18. 1. Gem\u00e4\u00df \u00a7 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. \u00a7 4 Abs. 1 Bbg VwGG entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag \u00fcber die G\u00fcltigkeit von anderen (nicht von Nr. 1 erfassten) im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften und damit auch \u00fcber die angegriffenen Vorschriften des \u00a7 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV.<\/p>\n<p>19. a. Der gegen \u00a7 17 Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV gerichtete Antrag der Antragsteller ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>20. Insoweit sind die Antragsteller gem\u00e4\u00df \u00a7 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, da es zumindest m\u00f6glich erscheint, dass \u00a7 17 Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV \u00fcber die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Schulen den minderj\u00e4hrigen Antragsteller zu 3. als davon betroffenen Sch\u00fcler in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (Recht auf k\u00f6rperliche Unversehrtheit), aus Art. 2 Abs. 1 i. V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (Allgemeines Pers\u00f6nlichkeitsrecht) und in seinem Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG sowie die Antragsteller zu 1. und 2. in ihrem Recht auf Pflege und Erziehung ihres Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG verletzen.<\/p>\n<p>21. b. Auch hinsichtlich des Antrags auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung des \u00a7 17a Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV sind die Antragsteller gem\u00e4\u00df \u00a7 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.<\/p>\n<p>22. Denn die von ihnen angegriffenen Regelungen in \u00a7 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV \u00fcber den Zutritt zu Schulen und die daf\u00fcr vorausgesetzte Pflicht zur Beibringung eines Nachweises eines negativen Testergebnisses k\u00f6nnen den minderj\u00e4hrigen Antragsteller zu 3. als davon betroffenen Sch\u00fcler in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (Recht auf k\u00f6rperliche Unversehrtheit), aus Art. 2 Abs. 1 i. V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (Allgemeines Pers\u00f6nlichkeitsrecht, Recht auf informationelle Selbstbestimmung), alle drei Antragsteller &#8211; die Antragsteller zu 1. und 2. als die ggf. f\u00fcr die Unterzeichnung einer Bescheinigung \u00fcber ein negatives Testergebnis zust\u00e4ndigen Eltern &#8211; in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und die Antragsteller zu 1. und 2. zudem in ihrem Recht auf Pflege und Erziehung ihres Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG verletzen.<\/p>\n<p>23. Auch das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller ist durch \u00a7 28b Abs. 3 S. 1 IfSG in der Fassung des Vierten Gesetzes zum Schutze der Bev\u00f6lkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (BGBl I., Seite 802), das gem\u00e4\u00df dessen Art. 4 Abs. 2 mit dem 23. April 2021 in Kraft getreten ist, nicht entfallen. Diese Norm ist zwar selbst kein tauglicher Gegenstand des Normenkontrollverfahrens gem. \u00a7 47 Abs. 6 VwGO. Das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis f\u00fcr die verschiedenen Rechtsbehelfe gegen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhende Gesetzes- und Verordnungsregelungen bleibt aber erhalten, da den Betroffenen andernfalls in jedem Verfahren das Fortbestehen der jeweils anderen (Bundes- oder Landes-) Regelung entgegengehalten werden k\u00f6nnte (vgl. BVerfG, Beschluss v. 5. Mai 2021 &#8211; 1 BvR 781\/21 u.a. -, juris Rn 25). Zudem regelt die bundesrechtliche Vorschrift des \u00a7 28b Abs. 3 S. 1 IfSG in dessen zweitem Halbsatz aber auch nur, dass die Teilnahme am Pr\u00e4senzunterricht nur zul\u00e4ssig ist f\u00fcr Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler sowie f\u00fcr Lehrkr\u00e4fte, die zweimal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden, und enth\u00e4lt in \u00a7 28b Abs. 9 S. 1 IfSG eine Legaldefinition f\u00fcr den Begriff der anerkannten Tests. Diese Vorschriften gehen den entsprechenden Regelungen in \u00a7 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV gem\u00e4\u00df Art. 31 GG zwar vor. Gem\u00e4\u00df \u00a7 28b Abs. 5 IfSG bleiben aber weitergehende Schutzma\u00dfnahmen auf Grundlage dieses Gesetzes unber\u00fchrt. Dies bedeutet, dass bereits bestehende und k\u00fcnftige Regelungen, insbesondere in Rechtsverordnungen des Bundes und der L\u00e4nder (vor allem nach den \u00a7\u00a7 28 ff., 32 IfSG) ebenso wie in Gestalt von Allgemeinverf\u00fcgungen, Einzelverwaltungsakten oder sonstigen Ma\u00dfnahmen der Beh\u00f6rden, insbesondere der zust\u00e4ndigen Infektionsschutzbeh\u00f6rden, weiter g\u00fcltig sind, soweit sie \u00fcber die in \u00a7 28b IfSG vorgesehenen infektionsschutzrechtlichen Einschr\u00e4nkungen hinausgehen, d.h. gleichsam zu einem st\u00e4rkeren Infektionsschutz f\u00fchren, oder soweit die nach dieser Vorschrift ma\u00dfgeblichen Inzidenzwerte nicht \u00fcberschritten oder wieder unterschritten werden. Die bundeseinheitlichen Ma\u00dfnahmen dienen lediglich dazu, ein Mindestma\u00df an Schutzma\u00dfnahmen bei besonderem Infektionsgeschehen sicherzustellen (Begr\u00fcndung des Regierungsentwurfs, BT-Drs. 19\/28444, Seite 15 zu \u00a7 28b Abs. 4 der seinerzeitigen Entwurfsfassung). Die hier angegriffenen Regelungen des \u00a7 17a Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV gehen insoweit \u00fcber \u00a7 28b Abs. 3 S. 1 IfSG hinaus, als danach allen Personen, die keinen der Ausnahmetatbest\u00e4nde erf\u00fcllen, der Zutritt zu Schulen \u2013 und nicht nur die Teilnahme am Pr\u00e4senzunterricht &#8211; untersagt ist, die der jeweiligen Schule keinen Nachweis \u00fcber ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorlegen, weshalb insoweit auch das Interesse an ihrer gerichtlichen Kontrolle im Wege des \u00a7 47 Abs. 6 VwGO weiterhin anzuerkennen ist.<\/p>\n<p>24. 2. Die Antr\u00e4ge der Antragsteller sind aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>25. Nach \u00a7 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gr\u00fcnden dringend geboten ist. Pr\u00fcfungsma\u00dfstab im Verfahren nach \u00a7 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anh\u00e4ngigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine umso gr\u00f6\u00dfere Bedeutung f\u00fcr die Entscheidung im Eilverfahren, je k\u00fcrzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung \u00fcber den Normenkontrollantrag noch vor dem Au\u00dferkrafttreten der Normen ergehen kann.<\/p>\n<p>26. Ergibt demnach die Pr\u00fcfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzul\u00e4ssig oder unbegr\u00fcndet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gr\u00fcnden dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zul\u00e4ssig und (voraussichtlich) begr\u00fcndet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz daf\u00fcr, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile bef\u00fcrchten l\u00e4sst, die unter Ber\u00fccksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und\/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorl\u00e4ufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer f\u00fcr den Antragsteller g\u00fcnstigen Hauptsachenentscheidung unaufschiebbar ist.<\/p>\n<p>27. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung \u00fcber den Eilantrag nicht (hinreichend) absch\u00e4tzen, ist \u00fcber den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabw\u00e4gung zu entscheiden: Gegen\u00fcberzustellen sind die Folgen, die eintreten w\u00fcrden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg h\u00e4tte, und die Nachteile, die entst\u00fcnden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen w\u00fcrde, das Normenkontrollverfahren aber erfolglos bliebe. Die f\u00fcr den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erw\u00e4gungen m\u00fcssen die gegenl\u00e4ufigen Interessen dabei deutlich \u00fcberwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung &#8211; trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache &#8211; dringend geboten ist (vgl. zum vorstehenden insgesamt: Senatsbeschluss vom 23. April 2020 &#8211; OVG 11 S 25\/20 -, Rn. 4 &#8211; 7, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09. April 2020 &#8211; 3 MR 4\/20 -, Rn. 3 &#8211; 5, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30.03.2020 &#8211; 20 NE 20.632 -, juris Rn. 31 ff., jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 25.02.2015 &#8211; 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12).<\/p>\n<p>28. Davon ausgehend k\u00f6nnen beide verfahrensgegenst\u00e4ndlichen Antr\u00e4ge keinen Erfolg haben. Denn die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens sind nach der hier nur m\u00f6glichen summarischen Pr\u00fcfung sowohl hinsichtlich des Antrags auf vorl\u00e4ufige Au\u00dfervollzugsetzung der sich aus \u00a7 17 Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV ergebenden Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Schulen f\u00fcr Sch\u00fcler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 (a.) als auch hinsichtlich des Antrags auf vorl\u00e4ufige Au\u00dfervollzugsetzung des Zutrittsverbots zu Schulen ohne Vorlage eines Testergebnisses hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus aus \u00a7 17a Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV (b.) gegenw\u00e4rtig allenfalls als offen zu bezeichnen, eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der angegriffenen Normen dr\u00e4ngt sich nicht auf (dazu unter a.(i)., b.(i)). Die danach vorzunehmende Folgenabw\u00e4gung geht vorliegend jeweils zu Lasten der Antragsteller aus (dazu a.(ii), b.(ii)).<\/p>\n<p>29. a. Dies gilt zun\u00e4chst f\u00fcr den Antrag der Antragsteller auf vorl\u00e4ufige Au\u00dfervollzugsetzung des \u00a7 17 Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV, der die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Schulen auch f\u00fcr Grundsch\u00fcler der Klassen 1 bis 4 vorschreibt.<\/p>\n<p>30. (i) Der dagegen gerichtete Normenkontrollantrag der Antragsteller wird nach der hier nur m\u00f6glichen summarischen Pr\u00fcfung voraussichtlich ohne Erfolg bleiben.<\/p>\n<p>31. (1) Die angegriffene Regelung d\u00fcrfte in \u00a7 32 i.V.m. \u00a7 28, \u00a7 28a Abs. 1 Nr. 2 und 16, Abs. 3 und 6 IfSG eine hinreichende gesetzliche Rechtsgrundlage finden.<\/p>\n<p>32. Gem\u00e4\u00df \u00a7 32 IfSG werden die Landesregierungen erm\u00e4chtigt, unter den Voraussetzungen, die f\u00fcr Ma\u00dfnahmen nach den \u00a7\u00a7 28 bis 31 ma\u00dfgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bek\u00e4mpfung \u00fcbertragbarer Krankheiten zu erlassen. Werden Kranke, Krankheitsverd\u00e4chtige, Ansteckungsverd\u00e4chtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverd\u00e4chtig oder Ausscheider war, so trifft die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die notwendigen Schutzma\u00dfnahmen, w\u00e4hrend der Dauer der vom Bundestag gem. \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen COVID-19, insbesondere die in den \u00a7 28a Abs. 1 und in den \u00a7\u00a7 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung \u00fcbertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Zu den in \u00a7 28a Abs. 1 IfSG angef\u00fchrten Schutzma\u00dfnahmen geh\u00f6ren nach der dortigen Nr. 2 auch die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) sowie gem. Nr. 16 u.a. die Erteilung von Auflagen f\u00fcr die Fortf\u00fchrung des Betriebs von Schulen. Bei \u00dcberschreitung eines Schwellenwertes von \u00fcber 50 (COVID-19) Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind gem\u00e4\u00df \u00a7 28a Abs. 3 S. 5 IfSG umfassende Schutzma\u00dfnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eind\u00e4mmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen und gem. \u00a7 28a Abs. 6 S. 1 IfSG auch kumulativ angeordnet werden k\u00f6nnen, soweit und solange es f\u00fcr eine wirksame Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.<\/p>\n<p>33. (2) Die auf diese Rechtsgrundlagen gest\u00fctzte Regelung in \u00a7 17 Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV ist voraussichtlich nicht wegen eines Versto\u00dfes gegen den Gesetzesvorbehalt rechtswidrig (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschluss v. 11. Februar 2021 \u2013 OVG 11 S 11\/21 -, juris Rn. 53 ff.; zu der SARS-CoV-2-EindVvom 30. Oktober 2020 bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November2020 \u2013 OVG 11 S 104\/20 \u2013, juris Rn. 21 ff.):<\/p>\n<p>34. Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG m\u00fcssen Gesetze, die zum Erlass von Rechtsverordnungen erm\u00e4chtigen, Inhalt, Zweck und Ausma\u00df der erteilten Erm\u00e4chtigung bestimmen. Danach soll sich das Parlament seiner Verantwortung als gesetzgebende K\u00f6rperschaft nicht dadurch ent\u00e4u\u00dfern k\u00f6nnen, dass es einen Teil der Gesetzgebungsmacht der Exekutive \u00fcbertr\u00e4gt, ohne die Grenzen dieser Kompetenzen bedacht und diese nach Tendenz und Programm so genau umrissen zu haben, dass der B\u00fcrger schon aus der gesetzlichen Erm\u00e4chtigung erkennen und vorhersehen kann, was ihm gegen\u00fcber zul\u00e4ssig sein soll und welchen m\u00f6glichen Inhalt die aufgrund der Erm\u00e4chtigung erlassenen Verordnungen haben k\u00f6nnen. Allerdings muss die Erm\u00e4chtigungsnorm in ihrem Wortlaut nicht so genau wie irgend m\u00f6glich gefasst sein; sie hat von Verfassung wegen nur hinreichend bestimmt zu sein. Dazu gen\u00fcgt es, dass sich die gesetzlichen Vorgaben mit Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln erschlie\u00dfen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Entstehungsgeschichte der Norm. Welche Anforderungen an das Ma\u00df der erforderlichen Bestimmtheit im Einzelnen zu stellen sind, l\u00e4sst sich somit nicht allgemein festlegen. Zum einen kommt es auf die Intensit\u00e4t der Auswirkungen der Regelung f\u00fcr die Betroffenen an. So muss die Bestimmtheit der Erm\u00e4chtigungsnorm der Grundrechtsrelevanz der Regelung entsprechen, zu der erm\u00e4chtigt wird. Greift die Regelung erheblich in die Rechtsstellung des Betroffenen ein, sind h\u00f6here Anforderungen an den Grad der Bestimmtheit der Erm\u00e4chtigung zu stellen, als wenn es sich um einen Regelungsbereich handelt, der die Grundrechtsaus\u00fcbung weniger tangiert. Zum anderen h\u00e4ngen die Anforderungen an Inhalt, Zweck und Ausma\u00df der gesetzlichen Determinierung von der Eigenart des zu regelnden Sachverhalts ab, insbesondere davon, in welchem Umfang der zu regelnde Sachbereich einer genaueren begrifflichen Umschreibung \u00fcberhaupt zug\u00e4nglich ist. Dies kann es auch nahe legen, von einer detaillierten gesetzlichen Regelung abzusehen und die n\u00e4here Ausgestaltung des zu regelnden Sachbereichs dem Verordnungsgeber zu \u00fcberlassen, der die Regelungen rascher und einfacher auf dem neuesten Stand zu halten vermag als der Gesetzgeber (BVerfG, Beschluss vom 21. September 2016 &#8211; 2 BvL 1\/15, juris Rn. 54 &#8211; 57 m.w.N.)<\/p>\n<p>35. Diesen Anforderungen wird \u00a7 32 i.V.m. \u00a7\u00a7 28, 28a IfSG bei der hier nur m\u00f6glichen summarischen Pr\u00fcfung mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit im vorliegenden Kontext gerecht. Jedenfalls bei der gebotenen summarischen Pr\u00fcfung bestehen keine durchgreifenden Bedenken dahingehend, dass die vorgenannten Bestimmungen eine ausreichende Verordnungserm\u00e4chtigung f\u00fcr die durch sie erfolgenden Grundrechtseingriffe darstellen und sie insbesondere auch dem Wesentlichkeitsgrundsatz und dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechen.<\/p>\n<p>36. Jedenfalls seit Erlass des \u00a7 28a IfSG sind Inhalt, Zweck und Ausma\u00df der Erm\u00e4chtigung voraussichtlich ausreichend bestimmt. Dort sind die Anordnung eines Abstandsgebots im \u00f6ffentlichen Raum, die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht), die Ausgangs- oder Kontaktbeschr\u00e4nkungen im privaten sowie im \u00f6ffentlichen Raum, die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten f\u00fcr Betriebe, Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr, die Untersagung oder Beschr\u00e4nkung von Freizeitveranstaltungen und \u00e4hnlichen Veranstaltungen, die Untersagung oder Beschr\u00e4nkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind, die Untersagung oder Beschr\u00e4nkung von Kulturveranstaltungen oder des Betriebs von Kultureinrichtungen, die Untersagung oder Beschr\u00e4nkung von Sportveranstaltungen und der Sportaus\u00fcbung, ein umfassendes oder auf bestimmte Zeiten beschr\u00e4nktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten \u00f6ffentlichen Pl\u00e4tzen oder in bestimmten \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Einrichtungen, die Untersagung von oder Erteilung von Auflagen f\u00fcr das Abhalten von Veranstaltungen, Ansammlungen, Aufz\u00fcgen, Versammlungen sowie religi\u00f6sen oder weltanschaulichen Zusammenk\u00fcnften, die Untersagung oder Beschr\u00e4nkung von Reisen; dies gilt insbesondere f\u00fcr touristische Reisen, die Untersagung oder Beschr\u00e4nkung von \u00dcbernachtungsangeboten, die Untersagung oder Beschr\u00e4nkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen, die Schlie\u00dfung oder Beschr\u00e4nkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Gro\u00dfhandel, die Untersagung oder Beschr\u00e4nkung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens, die Schlie\u00dfung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von \u00a7 33 IfSG, Hochschulen, au\u00dferschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder \u00e4hnlichen Einrichtungen oder Erteilung von Auflagen f\u00fcr die Fortf\u00fchrung ihres Betriebs sowie die Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, G\u00e4sten oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 m\u00f6gliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu k\u00f6nnen, ausdr\u00fccklich als m\u00f6gliche Ma\u00dfnahmen beschrieben (vgl. zum Entwurf des \u00a7 28a IfSG bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2020 \u2013 OVG 11 S 104\/20 \u2013, juris Rn. 77). Durch diesen dezidierten Katalog an Einzelma\u00dfnahmen hat der Gesetzgeber dem Gesetzesvorbehalt Rechnung getragen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Februar 2021 \u2013 OVG 11 S 10\/21 \u2013, juris). Demgem\u00e4\u00df hei\u00dft es in der Begr\u00fcndung des Regierungsentwurfs zu \u00a7 28a IfSG (BT-Drs. 19\/23944, Seite 21): \u201eUm den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Parlamentsvorbehalts aus Art. 80 Abs. 1 S. 1 und S. 2 GG angesichts der l\u00e4nger andauernden Pandemielage und fortgesetzt erforderlichen, eingriffsintensiven Ma\u00dfnahmen zu entsprechen, ist eine gesetzliche Pr\u00e4zisierung im Hinblick auf Dauer, Reichweite und Intensit\u00e4t m\u00f6glicher Ma\u00dfnahmen angezeigt. Der Gesetzgeber nimmt vorliegend die Abw\u00e4gung der zur Bek\u00e4mpfung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite erforderlichen Ma\u00dfnahmen und den betroffenen grundrechtlichen Schutzg\u00fctern vor und regelt somit die wesentlichen Entscheidungen.\u201c<\/p>\n<p>37. Auch aus dem Vorbringen der Antragsteller ergeben sich keine Gesichtspunkte, die den Senat zu einer anderen Bewertung veranlassen m\u00fcssten. Darauf, dass &#8211; wie die Antragsteller r\u00fcgen &#8211; \u00a7 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG die Anordnung einer Maskenpflicht in Schulen nicht ausdr\u00fccklich vorsehe, kommt es angesichts des Regelbeispiels in \u00a7 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG, das die Auferlegung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausdr\u00fccklich vorsieht, nicht an. Dass diese &#8211; vom Gesetzgeber ausweislich der Begr\u00fcndung (vgl. BT-Drucks. 19\/23944 S. 32) als zentraler Baustein zur Eind\u00e4mmung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 angesehene &#8211; Verpflichtung quasi \u201evor die Klammer gezogen\u201c und nicht im Kontext der jeweiligen Anwendungsf\u00e4lle (neben Schulen z.B. in Verkaufsstellen des Einzelhandels, bei Erbringung k\u00f6rpernaher Dienstleistungen, in Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens u.\u00e4.) geregelt worden ist, \u00e4ndert daran nichts. Es zeigt im \u00dcbrigen gerade, dass es sich bei der in \u00a7 17 Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV geregelten Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in den Innen- und Au\u00dfenbereichen von Schulen nicht &#8211; wie bei den von den Antragstellern vergleichsweise angef\u00fchrten Bekleidungs- und Sprachenverwendungsverboten &#8211; um eine aus dem besonderen Schulverh\u00e4ltnis abgeleitete Anordnung handelt, sondern um eine infektionsschutzrechtliche Ma\u00dfnahme, die (nur) deshalb auch in Schulen gilt, weil auch dort viele Menschen aufeinandertreffen und sich \u00fcber eine l\u00e4ngere Zeit in relativ engen Innenr\u00e4umen aufhalten. Der Verringerung des dabei &#8211; nicht nur, aber auch &#8211; in Schulen entstehenden Infektionsrisikos bezweckt die in \u00a7 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG vorgesehene und in der 7. SARS-CoV-2-EindV u.a. mit \u00a7 17 Abs. 1 IfSG umgesetzte Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.<\/p>\n<p>38. (3) Am Vorliegen der formellen Voraussetzungen des \u00a7 28a Abs. 5 IfSG sind Zweifel weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.<\/p>\n<p>39. Die verfahrensgegenst\u00e4ndliche 7. SARS-CoV-2-EindV ist, wie von \u00a7 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG verlangt, sowohl in der Ursprungsfassung als auch hinsichtlich aller nachfolgenden \u00c4nderungen, einschlie\u00dflich derjenigen durch die Siebte Verordnung zur \u00c4nderung der Siebten SARS-CoV-2-EindV vom 11. Mai 2021, mit einer allgemeinen Begr\u00fcndung versehen (GVBl. II Nr. 49 S. 13 ff.; allgemeine Begr\u00fcndungen der Ursprungsfassung der 7. SARS-CoV-2-EindV vom 6. M\u00e4rz 2021 sowie aller weiteren \u00c4nderungsverordnungen auch abrufbar unter https:\/\/bravors.brandenburg.de\/verordnungen\/7__sars_cov_2_eindv\/attachments\/251512). Die Geltungsdauer der Ursprungsverordnung wahrte die Frist des \u00a7 28a Abs. 5 Satz 2 IfSG; entsprechendes gilt f\u00fcr die nachfolgenden \u00c4nderungen einschlie\u00dflich der \u00c4nderungsverordnung vom 11. Mai 2021, mit der die Geltung bis zum 9. Juni 2021 verl\u00e4ngert worden ist (\u00a7 28 der 7. SARS-CoV-2-EindV).<\/p>\n<p>40. Auch die Bestimmtheit des hier in Rede stehenden \u00a7 17 Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.<\/p>\n<p>41. (4) Die sich aus \u00a7 32 Satz 1 IfSG i.V.m. \u00a7\u00a7 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 IfSG ergebenden materiellen Voraussetzungen f\u00fcr die Anordnung von Schutzma\u00dfnahmen gem. \u00a7 28 Abs. 1 i.V.m.\u00a7 28a IfSG im Wege der hier in Rede stehenden Verordnung waren und sind nach der hier nur m\u00f6glichen summarischen Pr\u00fcfung ebenfalls erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>42. Der Deutsche Bundestag hat die in \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG in der vom 28. M\u00e4rz bis 18. November 2020 geltenden Fassung des Gesetzes zum Schutz der Bev\u00f6lkerung (v. 27. M\u00e4rz 2020, BGBl. I S. 587) vorgesehene Feststellung einer solchen epidemischen Lage von nationaler Tragweite mit Blick auf das Corona-Virus SARS-CoV-2 gleichzeitig mit der Verabschiedung dieses Gesetzes am 25. M\u00e4rz 2020 getroffen (BT-PlPr 19\/154, 19169C), und er hat diese Feststellung seither auch nicht \u2013 wie in \u00a7 5 Abs. 1 IfSG vorgesehen \u2013 aufgehoben und diese Aufhebung im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht, sondern am 18. November 2020 und 4. M\u00e4rz 2021 den Fortbestand einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 1 S. 1 IfSG erneut festgestellt (vgl. BT-Drs. 19\/24387 und BT-PlPr.19\/191, 24109C; www.bundestag.de\/dokumente\/textarchiv\/2021\/kw09-de&#8211;824818: Annahme des Entschlie\u00dfungsantrags 19\/2796).<\/p>\n<p>43. Auch die sich aus \u00a7 28a Abs. 3 IfSG ergebenden weiteren Voraussetzungen \u2013 insbesondere die \u00dcberschreitung eines Schwellenwertes von \u00fcber 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen \u2013 waren und sind weiterhin nicht nur landes-, sondern auch bundesweit erf\u00fcllt, weshalb der Verordnungsgeber bundesweit abgestimmte, auf eine effektive Eind\u00e4mmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzma\u00dfnahmen anzustreben hat (\u00a7 28a Abs. 3 Satz 4 bis 10 IfSG). Soweit die Antragsteller beanstanden, dass der sog. Sieben-Tage-Inzidenzwert &#8211; auf den nicht nur f\u00fcr \u00a7 28b IfSG, sondern auch gem. \u00a7 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG ma\u00dfgeblich abzustellen ist &#8211; ein \u201eoffensichtlich gegriffener\u201c und hinsichtlich der Art der Ermittlung im freien Ermessen des Robert-Koch-Instituts stehender Wert sei, begr\u00fcndet dies bei der hier nur m\u00f6glichen summarischen Pr\u00fcfung jedenfalls keine offensichtlichen Bedenken gegen die Tauglichkeit dieses Wertes. Wie das Bundesverfassungsgericht (Beschluss v. 5. Mai 2021 &#8211; 1 BvR 781\/21 u.a. -, juris Rn 40 f.) mit Blick auf die Ankn\u00fcpfung an diesen Wert in \u00a7 28b Abs. 1 IfSG ausgef\u00fchrt hat, habe der Gesetzgeber die Sieben-Tage-Inzidenz ohne klar ersichtliches \u00dcberschreiten seiner Einsch\u00e4tzungspr\u00e4rogative als geeigneten Indikator f\u00fcr das Desinfektionsgeschehen angesehen, weil aus einer zunehmenden Zahl von Neuinfektionen, die die Inzidenz abbilde, geschlossen werden k\u00f6nne, dass mit dem auf den spezifischen Umst\u00e4nden der vorliegenden Pandemie beruhenden erheblichen zeitlichen Abstand die Belastung des Gesundheitssystems und die Zahl der Todesf\u00e4lle steigen w\u00fcrde. Diese Annahme sei ebenso wenig von vornherein unplausibel wie die Einsch\u00e4tzung, dass die Sieben-Tage-Inzidenz als wochentagsbedingte Schwankungen ausmittelnder Wert einen tagesaktuell vorhandenen und einfach nachvollziehbaren Indikator darstelle. F\u00fcr das Abstellen auf diesen Wert in \u00a7 28a Abs. 3 IfSG kann insoweit nichts anderes gelten.<\/p>\n<p>44. (5) Der Verordnungsgeber durfte die beanstandete Verpflichtung der Sch\u00fcler zum Tragen einer medizinischen Maske bei summarischer Pr\u00fcfung auch als gem\u00e4\u00df \u00a7 28 Abs. 1, \u00a7 28 Abs. 3 IfSG notwendig ansehen (i.d.S. bereits Beschluss des Senats v. 9. November 2020 &#8211; OVG 11 S 114\/20 -, juris Rn 32 ff., zur Regelung in \u00a7 17 Abs. 1 Nr. 1 SARS-CoV-2-EindV; allgemein zur Pflicht zum Tagen einer Mund-Nasen-Bedeckung ebenso Beschluss v. 18. November 2020 &#8211; OVG 11 S 104\/20 -, juris Rn 61 ff.), und zwar auch, soweit es sich um Sch\u00fcler der Grundschulklassen 1 bis 4 handelt.<\/p>\n<p>45. Nach dem Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz sind Grundrechtseingriffe nur zul\u00e4ssig, wenn sie durch hinreichende Gr\u00fcnde des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gew\u00e4hlten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabw\u00e4gung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gr\u00fcnde die Grenze der Zumutbarkeit (Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit im engeren Sinne) noch gewahrt wird (vgl. Beschl\u00fcsse des Senats vom 22. Mai 2020 \u2013 OVG 11 S 51\/20 \u2013, juris Rn. 29 und vom 20. Mai 2020 \u2013 OVG 11 B 49\/20 und OVG 11 B 52\/20 \u2013).<\/p>\n<p>46. Die Regelungen einer Verordnung wie der hier in Rede stehenden dienen in Ansehung der aktuellen Coronavirus-Epidemie dem in \u00a7 1 Abs. 1 IfSG umschriebenen Zweck, \u00fcbertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen fr\u00fchzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, namentlich dem \u201eSchutz von Leben und k\u00f6rperlicher Unversehrtheit\u201c, zu dem der Staat nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschl\u00fcsse v. 13. Mai 2020 \u2013 1 BvR 1021\/20 -, juris Rn. 8, Beschluss v. 12. Mai 2020 -1 BvR 1027\/20 -, juris Rn. 6, und v. 1. Mai 2020 \u2013 1 BvR 1003\/20 -, juris Rn. 7; konkret mit Blick auf Fitnessstudios auch BVerfG, Beschluss v. 28. April 2020 -1 BvR 899\/20 -, juris Rn 13). Die Vermeidung der \u00dcberforderung des Gesundheitswesens ist ein wesentliches Mittel zur Erreichung dieses \u00fcberragenden Ziels (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2020 \u2013 OVG 11 S 51\/20 \u2013, juris Rn. 25). Bei der Wahrnehmung seiner Pflicht, sich sch\u00fctzend und f\u00f6rdernd vor das Leben des Einzelnen zu stellen sowie vor Beeintr\u00e4chtigungen der k\u00f6rperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit zu sch\u00fctzen, kommt dem Gesetzgeber aber ein weiter Einsch\u00e4tzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Beschluss v. 12. Mai 2020 &#8211; 1 BvR 1027\/20 -, juris Rn. 6). Denn es h\u00e4ngt von vielen Faktoren, insbesondere von der Eigenart des Sachbereichs, den M\u00f6glichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der betroffenen Rechtsg\u00fcter ab, was konkret zu tun ist. Auch wenn Freiheits- und Schutzbedarfe der verschiedenen Grundrechtstr\u00e4ger in unterschiedliche Richtungen weisen, haben der Gesetzgeber und die von ihm zum Verordnungserlass erm\u00e4chtigte Exekutive von Verfassung wegen einen Spielraum f\u00fcr den Ausgleich dieser widerstreitenden Grundrechte. Im Fall der hier in Rede stehenden Schutzma\u00dfnahmen wegen der Corona-Pandemie besteht wegen der im fachwissenschaftlichen Diskurs auftretenden Ungewissheiten und der damit unsicheren Entscheidungsgrundlage auch ein tats\u00e4chlicher Einsch\u00e4tzungsspielraum (BVerfG, Beschluss v. 13. Mai 2020 &#8211; 1 BvR 1021\/20 -, juris Rn. 10). Dieser Spielraum kann zwar mit der Zeit \u2013 etwa wegen besonders schwerer Grundrechtsbelastungen und wegen der M\u00f6glichkeit zunehmender Erkenntnis \u2013 geringer werden. Dem kann aber grunds\u00e4tzlich dadurch Rechnung getragen werden, dass der Verordnungsgeber Freiheitsbeschr\u00e4nkungen von vornherein befristet und durch wiederholte \u00c4nderungen jeweils lockert (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2020 \u2013 OVG 11 S 51\/20 \u2013, juris Rn. 26; Beschluss vom 29. M\u00e4rz 2021 \u2013 OVG 11 S 42\/21 \u2013, Rn. 41, juris).<\/p>\n<p>47. Ziel dieser wie auch der weiteren, mit der aktuell erneut verl\u00e4ngerten Fassung der 7. SARS-CoV-2-EindV getroffenen Ma\u00dfnahmen ist es, die anhaltend zu hohen Infektionszahlen in Brandenburg und die davon nach Einsch\u00e4tzung des Robert-Koch-Instituts (RKI) weiter ausgehende sehr hohe Gefahr f\u00fcr die Gesundheit der Bev\u00f6lkerung durch Fortgeltung der bisherigen Schutzma\u00dfnahmen weiter fortzuf\u00fchren. Die Einsch\u00e4tzung des Verordnungsgebers, dass die hier verfahrensgegenst\u00e4ndliche Verpflichtung zum Tragen von medizinischen Masken in Schulen \u2013 die einen Baustein in dem geschilderten Gesamtkonzept darstellt \u2013 weiterhin geeignet und mangels eines anderen, gleich geeigneten Mittels auch erforderlich ist, zu einer Reduzierung von Infektionen beizutragen, ist auf Grundlage der vom Verordnungsgeber zugrunde gelegten, ausdr\u00fccklich auf momentan u.a. in Schulen zu verzeichnende Ausbr\u00fcche verweisenden Lageeinsch\u00e4tzung des RKI voraussichtlich nicht zu beanstanden (vgl. zur Eignung und Erforderlichkeit der sog. Maskenpflicht an Schulen zur Eind\u00e4mmung des Infektionsgeschehens bereits Beschuss des Senats v. 9. November 2020 &#8211; OVG 11 S 114\/20 -, juris Rn 37 f.; aktuell ausf\u00fchrlich VGH Baden-W\u00fcrttemberg, Beschluss v. 29. April 2021 &#8211; 1 S 1204\/21 -, juris Rn 76 ff., 93 ff.) und wird von den Antragstellern hier auch nicht substantiiert in Abrede gestellt.<\/p>\n<p>48. Die Antragsteller r\u00fcgen vielmehr die Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit im engeren Sinne der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske f\u00fcr Sch\u00fcler der ersten vier Jahrgangsstufen.<\/p>\n<p>49. Bei der hier nur m\u00f6glichen summarischer Pr\u00fcfung dr\u00e4ngt es sich allerdings nicht auf, dass die mit \u00a7 17 Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV und nach Ma\u00dfgabe der dortigen Vorgaben f\u00fcr Sch\u00fcler aller Klassenstufen vorgeschriebene Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in der Schule im engeren Sinne unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig w\u00e4re und der Verordnungsgeber den ihm insoweit zustehenden Spielraum \u00fcberschritten h\u00e4tte. Die beanstandete Verpflichtung begr\u00fcndet voraussichtlich weder einen ungerechtfertigten Eingriff in die Rechte der davon betroffenen Sch\u00fcler auf Leben und k\u00f6rperliche Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 GG; \u03b1.) noch in ihre allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) oder in ihr allgemeines Pers\u00f6nlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG; \u03b2.). Auch ein Eingriff in das Grundrecht der Eltern aus Art. 6 GG (\u03b3.) oder in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG, \u03b4.) ist voraussichtlich nicht gegeben<\/p>\n<p>50. \u03b1. Ein von den Antragstellern geltend gemachter verfassungswidriger Eingriff in das Recht der betroffenen Sch\u00fcler auf k\u00f6rperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) liegt voraussichtlich nicht vor.<\/p>\n<p>51. Nach der hier nur m\u00f6glichen summarischen Pr\u00fcfung bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte f\u00fcr die Annahme, dass die Pflicht zum Tagen einer sogenannten \u201emedizinischen Maske\u201c oder auch OP-Maske (vgl. zur Definition \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV) aus \u00a7 17 Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV insgesamt oder jedenfalls f\u00fcr Sch\u00fcler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 in verfassungswidriger Weise in deren Grundrecht auf k\u00f6rperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG eingreifen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>52. Das Recht auf k\u00f6rperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem unter den grundrechtlich verb\u00fcrgten Freiheiten ein besonderes Gewicht zukommt, sch\u00fctzt die Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinne und betrifft damit insbesondere den Schutz gegen die Herbeif\u00fchrung von Krankheiten und Gebrechen. Es erfasst aber auch nichtk\u00f6rperliche Einwirkungen, die das Befinden einer Person in einer Weise ver\u00e4ndern, die der Zuf\u00fcgung von Schmerzen entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss v. 1. Dezember 2020 \u2013 2 BvR 916\/11, 2 BvR 636\/12 -, BeckRS 202, 40592 Rn 220).<\/p>\n<p>53. F\u00fcr die Verursachung derartiger Folgen durch die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske ist nichts Hinreichendes erkennbar. Insoweit ist zun\u00e4chst zu ber\u00fccksichtigen, dass die Verordnung etwaigen Gesundheitsgefahren durch die mit dem Tragen einer solchen Maske verbundenen Belastungen bereits durch die in der Verordnung vorgesehenen Ausnahmen vorzubeugen sucht. So sieht \u00a7 2 Abs. 3 der 7. SARS-CoV-2-EindV Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske u.a. f\u00fcr geh\u00f6rlose oder schwerh\u00f6rige Personen sowie f\u00fcr Personen vor, denen die Verwendung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden nicht m\u00f6glich ist, und \u00a7 2 Abs. 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV er\u00f6ffnet f\u00fcr Kinder unter 14 Jahren, die aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen k\u00f6nnen, ausdr\u00fccklich die M\u00f6glichkeit, ersatzweise eine Mund-Nasen-Bedeckung (d.h. eine sog. Alltags- oder Community-Maske) zu tragen. \u00a7 17 Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV sieht zudem vor, dass die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nicht im Sportunterricht gilt. Auch w\u00e4hrend des Sto\u00dfl\u00fcftens, das nach dem Rahmenhygieneplan (vgl. Infektions- und Arbeitsschutz in den Schulen in Brandenburg im Zusammenhang mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2\/COVID-19, Erg\u00e4nzung zum Hygieneplan, Aktualisierung vom 10. M\u00e4rz 2021, S. 6, https:\/\/mbjs.brandenburg.de\/media_fast\/6288\/rahmenhygieneplan_schulen_10.pdf) mehrmals t\u00e4glich, mindestens nach jeder Unterrichtsstunde, wenn unterrichtsorganisatorisch m\u00f6glich alle 20 Minuten durchgef\u00fchrt werden soll, k\u00f6nnen Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler sowie Lehrkr\u00e4fte und das sonstige Schulpersonal die medizinische Maske vor\u00fcbergehend abnehmen.<\/p>\n<p>54. Ein von den Antragstellern ungeachtet dessen geltend gemachter Eingriff in die k\u00f6rperliche Unversehrtheit ist auf Grundlage der hier nur m\u00f6glichen summarischen Pr\u00fcfung nicht feststellbar. Nach dem aktuellen Erkenntnis- und Forschungsstand, der z.B. in der Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft f\u00fcr P\u00e4diatrische Infektiologie (DGPI), des Berufsverbandes der Kinder- und Jugend\u00e4rzte e.V. (BVKJ), der Deutschen Gesellschaft f\u00fcr Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ), der Gesellschaft f\u00fcr P\u00e4diatrische Pulmologie (GPP) und der S\u00fcddeutschen Gesellschaft f\u00fcr Kinder- und Jugendmedizin (SGKJ) (Verwendung von Masken bei Kindern zur Verhinderung der Infektion mit SARS-CoV-2, Stand 12. November 2021, https:\/\/dgpi.de\/covid19-masken-stand-10-11-2020\/), der S-3-Leitlinie Ma\u00dfnahmen zur Pr\u00e4vention und Kontrolle der SARS-CoV-2-\u00dcbertragung in Schulen (Kurzfassung v. 1. Februar 2021, S. 5 f., https:\/\/www.bmbf.de\/files\/027-076k_Praevention_und_Kontrolle_SARS-CoV-2-Uebertragung_in_Schulen_2021-02.pdf), den Erl\u00e4uterungen der DGKJ (FAQs: Maske, Kinder und Coronavirus, Stand M\u00e4rz 2021, https:\/\/www.dgkj.de\/fachinformationen-der-kinder-und-jugendmedizin-zum-corona-virus\/faqs-maske-kinder-und-coronavirus) und den Erg\u00e4nzungen zum SARS-CoV-2 &#8211; Schutzstandard Schule &#8211; der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV, Stand 7. Mai 2021, https:\/\/publikationen.dguv.de\/widgets\/pdf\/download\/article\/3850) ihren Niederschlag gefunden haben, spricht kaum etwas daf\u00fcr, dass der Schutzbereich des Grundrechts auf k\u00f6rperliche Unversehrtheit durch die Regelungen des \u00a7 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV ber\u00fchrt sein k\u00f6nnte (ebenso in j\u00fcngerer Zeit z.B. VGH Baden-W\u00fcrttemberg, Beschluss v. 29. April 2021 &#8211; 1 S 1204\/21 -, juris Rn 121 ff., OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 9. M\u00e4rz 2021 &#8211; 13 B 266\/21.NE -, juris Rn 53 ff. m.w.N.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 4. M\u00e4rz 2021 &#8211; 3 MR 8\/21 -, juris Rn 46 ff.). Soweit die Antragsteller meinen, dass das Tragen einer medizinischen Maske bei Kindern im Alter des Antragstellers zu 3. \u201eerwiesenerma\u00dfen\u201c zu einer CO2-Atmung und zu einer Unterversorgung der Lunge und des K\u00f6rpers mit Sauerstoff im Zusammenhang mit dem hohen Atemwiderstand der ausschlie\u00dflich f\u00fcr Erwachsene hergestellten medizinischen Masken f\u00fchre, wird etwa in den o.g. Erl\u00e4uterungen der DGKH (dort zu den Fragen betr. die ausreichende Sauerstoffversorgung w\u00e4hrend des Masketragens, S. 2 f.) nachvollziehbar ausgef\u00fchrt, dass zwar auch bei nicht gasdichten medizinischen Gesichtsmasken eine R\u00fcckatmung des abgegebenen CO2 in geringem Umfang stattfinde, die zu einer minimalen Erh\u00f6hung der CO2-Konzentration f\u00fchre, dass diese aber \u00fcber eine vermehrte Atemt\u00e4tigkeit problemlos kompensiert werden k\u00f6nne. Insoweit gelte f\u00fcr alle Altersgruppen &#8211; und damit auch f\u00fcr Kinder -, dass die durch leicht erh\u00f6hte CO2-Konzentration getriggerte vermehrte Atemarbeit sowohl die CO2-Konzentration als auch die Sauerstoffs\u00e4ttigung im Blut in einem Normbereich stabil halte (a.a.O. S. 2). Auch das von den Antragstellern beanstandete Fehlen spezieller Gef\u00e4hrdungsbeurteilungen f\u00fcr Kinder gibt danach keinen Anlass zu einer abweichenden Einsch\u00e4tzung. Abgesehen davon, dass es nach den Erl\u00e4uterungen der DGKH (zur Frage nach Studien zur Wirkung des Maskentragens auf Kinder sowie zu etwa anderen Reaktionen von Kindern auf Masken, a.a.O. S. 3) jedenfalls bez\u00fcglich einzelner Fragestellungen Untersuchungen zum Tragen von Mundnasenbedeckungen oder Mundnasenschutzmasken spezifisch im Kindesalter gibt, wird dort nochmals klargestellt, dass eine Untersuchung der CO2-Konzentration des Blutes bei kindlichen Maskentr\u00e4gern im Ruhezustand aus den genannten Gr\u00fcnden keine signifikante \u00c4nderung zeigen w\u00fcrde, da gesunde Kinder eine leichte CO2-R\u00fcckatmung mit gering vermehrter Atemarbeit kompensieren k\u00f6nnten. Aus den dargelegten Gr\u00fcnden gebe es auch bei Kindern keine Gefahr einer Sauerstoffunterversorgung unter Maskenatmung. Bereits in der Stellungnahme von DGPI, BVKJ, DGKJ, GPP und SGKJ vom November 2020 (Verwendung von Masken bei Kindern zur Verhinderung der Infektion mit SARS-CoV-2, https:\/\/dgpi.de\/covid19-masken-stand-10-11-2020\/) ist zudem ausgef\u00fchrt worden, dass das Tragen von Masken selbst f\u00fcr Kinder mit kontrolliertem Asthma \u00fcber sechs Jahren keine Gefahr und keine zus\u00e4tzliche Belastung darstelle und dass umfangreiche Erfahrungen bei Kindern mit akuten oder chronischen Erkrankungen in Kinderkliniken und Spezialambulanzen zeigten, dass diese nach einer altersgem\u00e4\u00dfen Erkl\u00e4rung zu Funktion und Sinn des Tragens einer Maske keine Probleme damit h\u00e4tten. Es sei unbestritten, dass Kinder unterschiedlicher Altersgruppen das Tragen der Maske als unangenehm, st\u00f6rend und subjektiv das Wohlbefinden und die Leistungsf\u00e4higkeit einschr\u00e4nkend erleben k\u00f6nnten. Das Tragen der Maske z.B. auch im Unterricht sei eine Belastung, die respektiert und anerkannt werden m\u00fcsse. In einer bundesweiten Studie zur psychischen Belastung von Kindern und Jugendlichen durch die SARS-CoV-2 Pandemie h\u00e4tten allerdings keine Hinweise darauf gefunden werden k\u00f6nnen, dass das Tragen von Masken die Kinder in ihrer seelischen Gesundheit beeintr\u00e4chtige. Die allein auf Beobachtungen der Antragsteller zu 1. und 2. als Eltern sowie eine Ausbildung des Antragstellers zu 2. als Fachkraft f\u00fcr Arbeitssicherheit gest\u00fctzte Behauptung der Antragsteller, ihnen sei bekannt, dass von den Masken gesundheitliche Risiken f\u00fcr Kinder im Grundschulalter ausgingen, vermag die abweichenden Einsch\u00e4tzungen der nicht nur \u00fcber medizinische, sondern insbesondere auch \u00fcber eine besondere Sachkunde im Bereich der Gesundheit von Kindern verf\u00fcgenden Fachverb\u00e4nde nicht zu ersch\u00fcttern. Die Behauptung der Antragsteller, dass die \u201egeforderten\u201c Masken aufgrund ihres Atemwiderstandes als sogenannte Atemschutzger\u00e4te i.S.d. Arbeitsschutzrechts eingestuft seien, trifft tats\u00e4chlich nicht zu. Denn nicht die in \u00a7 17 Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV verlangten, zu den medizinischen Masken z\u00e4hlenden OP-Masken (vgl. \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV), sondern nur die nicht zwingend verlangten FFP2-Masken (bzw. diesen vergleichbare Produkte; vgl. \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV) sind sog. \u201eAtemschutzmasken\u201c (vgl. die die verschiedenen Arten von Mund-Nase-Bedeckung bzw. Masken erl\u00e4uternde Gegen\u00fcberstellung des Instituts f\u00fcr Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung \u201eWo liegt der Unterschied?\u201c, https:\/\/publikationen.dguv.de\/widgets\/pdf\/download\/article\/ 3788; vgl. auch Beschluss des Senats v. 9. November 2020 &#8211; OVG 11 S 114\/20 -, juris Rn 50). Im \u00dcbrigen sorgen die nach der Verordnung vorgesehenen M\u00f6glichkeiten, die medizinischen Masken w\u00e4hrend des regelm\u00e4\u00dfig erforderlichen L\u00fcftens sowie bei den Jahrg\u00e4ngen 1 bis 4 zus\u00e4tzlich etwa w\u00e4hrend der Pausen im Freien abzusetzen, regelm\u00e4\u00dfig f\u00fcr k\u00fcrzere und l\u00e4ngere Unterbrechungen des Maskentragens. Dass dies unzureichend sein k\u00f6nnte, ist auch deshalb nicht offensichtlich, weil die Teilnahme der Kinder am Unterricht jedenfalls in der Regel nicht mit mehr oder weniger anstrengender k\u00f6rperlicher Bet\u00e4tigung verbundenen ist; f\u00fcr den Sportunterricht gilt die Maskenpflicht ohnehin nicht.<\/p>\n<p>55. \u03b2. Der verbleibende Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) (u.a.) der davon betroffenen Sch\u00fcler und Sch\u00fclerinnen der ersten vier Jahrgangsstufen und in ihr allgemeines Pers\u00f6nlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ist nach vorl\u00e4ufiger Einsch\u00e4tzung verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig im engeren Sinne.<\/p>\n<p>56. Dadurch, dass den davon Betroffenen auferlegt wird, ihr Gesicht w\u00e4hrend des Aufenthalts in der Schule hinter einer medizinischen Maske zu verbergen, greift \u00a717 Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV zwar in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) der davon Betroffenen und in ihr allgemeines Pers\u00f6nlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ein, das insbesondere das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen \u00fcber die Darstellung des pers\u00f6nlichen Lebens- und Charakterbildes sch\u00fctzt (BVerfG, Beschluss v. 14. Januar 2020 &#8211; 2 BvR 1333\/17 -, juris Rn 111).<\/p>\n<p>57. Diesen Beeintr\u00e4chtigungen steht das mit der Verordnung insgesamt &#8211; zuletzt in der Fassung der Siebten Verordnung zur \u00c4nderung der 7. SARS-CoV-2-EindV &#8211; wie auch mit der konkret beanstandeten Regelung verfolgte Ziel gegen\u00fcber, einer erneuten Beschleunigung des nach wie vor zu hohen Infektionsgeschehen mit einem exponentiellen Anstieg der Neuinfektionen, einer starken, sich beschleunigenden Zunahme schwerer und auch t\u00f6dlicher Krankheitsverl\u00e4ufe und letztlich einer \u00dcberlastung des Gesundheitssystems entgegenzuwirken. Nachdem die Sieben-Tages-Inzidenz seit Mitte Februar 2021 wieder stark angestiegen war, verzeichnet das Robert-Koch-Institut seit Anfang der 17. Kalenderwochen zwar wieder eine Abnahme der Zahlen und ein Absinken der Sieben-Tages-Inzidenz in allen Altersgruppen. Die Sieben-Tages-Inzidenz f\u00fcr Deutschland insgesamt liegt inzwischen wieder bei 83 F\u00e4llen\/100.000 Einwohnern, f\u00fcr Brandenburg bei 62 F\u00e4llen\/100.000 Einwohnern und auch die Anzahl der intensivpflichtigen Patientinnen und Patienten scheint aktuell zu sinken (vgl. Lagebericht vom 16. Mai 2021, S. 2, 4; \/\/www.rki.de\/DE\/Content\/InfAZ\/N\/Neuartiges_Coronavirus\/Situationsberichte\/Mai_2021\/2021-05-16-de. pdf?__blob=publicationFile). Aufgrund der anhaltend hohen Fallzahlen sch\u00e4tzt das RKI die Gef\u00e4hrdung f\u00fcr die Gesundheit der Bev\u00f6lkerung in Deutschland aber weiter insgesamt als sehr hoch ein (a.a.O. S. 8). Insbesondere vor dem Hintergrund der raschen Ausbreitung leichter \u00fcbertragbarer besorgniserregender Varianten und der anhaltenden Viruszirkulation in der Bev\u00f6lkerung mit zahlreichen Ausbr\u00fcchen in Privathaushalten, Kitas und zunehmen auch in Schulen sowie dem beruflichen Umfeld seien die konsequente Umsetzung kontaktreduzierender Ma\u00dfnahmen und Schutzma\u00dfnahmen sowie massive Anstrengungen zur Eind\u00e4mmung von Ausbr\u00fcchen und Infektionsketten von entscheidender Bedeutung, um die Zahl der Infizierten deutlich zu senken und schwere Krankheitsverl\u00e4ufe, intensivmedizinische Behandlungen und Todesf\u00e4lle zu vermeiden. Zur Gew\u00e4hrleistung eines m\u00f6glichst kontinuierlichen Betriebs von Schulen und Kitas erfordere die aktuelle Situation den Einsatz aller organisatorischen und individuellen Ma\u00dfnahmen zur Interventionspr\u00e4vention (unter Verweis auf \u201eMa\u00dfnahmen zur Pr\u00e4vention und Kontrolle der SARS-CoV-2-\u00dcbertragung in Schulen &#8211; Lebende Leitlinie\u201c, https:\/\/www.awmf.org\/leitlinien\/detail\/ll\/027-076.html), dar\u00fcber hinaus m\u00fcsse der Eintrag von SARS-CoV-2 in die Einrichtungen m\u00f6glichst verhindert werden (a.a.O. S. 2).<\/p>\n<p>58. Diese aktuellen Befunde best\u00e4tigen die Besorgnis des Antragsgegners bei Erlass und Verl\u00e4ngerung der Verordnung und die daraus abgeleitete Notwendigkeit der weitgehenden Fortgeltung der bisherigen Schutzma\u00dfnahmen, zu denen auch die beanstandete Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske f\u00fcr Sch\u00fcler aller Jahrgangsstufen geh\u00f6rt (konkret dazu auch Empfehlung 2.2 der vom RKI in Bezug genommenen \u201eMa\u00dfnahmen zur Pr\u00e4vention und Kontrolle der SARS-CoV-2-\u00dcbertragung in Schulen &#8211; Lebende Leitlinie\u201c, S. 5 f., https:\/\/www.awmf.org\/leitlinien\/detail\/ll\/027-076.html). Dessen Einsch\u00e4tzung, dass die mit dem andauernd zu hohen Infektionsgeschehen verbundenen Risiken f\u00fcr Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Personen, aber auch die Gefahr, dass das ohnehin eingeschr\u00e4nkte Pr\u00e4senzangebot der Schulen (vgl. \u00a7 17 Abs. 4 der 7. SARS-CoV-2-EindV) ohne die angestrebte Reduzierung gerade auch des dortigen Infektionsrisikos durch die f\u00fcr Schulen vorgesehenen Schutzma\u00dfnahmen &#8211; und damit auch durch die grunds\u00e4tzliche Verpflichtung aller Sch\u00fcler zum Tragen einer medizinischen Maske &#8211; nicht bzw. jedenfalls nicht lange aufrechterhalten werden k\u00f6nnte, die sich aus der Regelung ergebenden Nachteile f\u00fcr die davon Betroffenen \u00fcberwiegen, ist danach voraussichtlich nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>59. Auch das Ma\u00df, in dem die in Rede stehende Verpflichtung auch von Sch\u00fclern der Jahrgangsstufen 1 bis 4 zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung voraussichtlich zur Eind\u00e4mmung des Infektionsgeschehens beitr\u00e4gt, steht zu dem Gewicht der sich f\u00fcr diese und ihre Eltern ergebenden Beeintr\u00e4chtigungen in einem angemessenen, die Grundrechtseingriffe rechtfertigenden Verh\u00e4ltnis. Denn bei den Schutzma\u00dfnahmen der SARS-CoV-2-EindV handelt es sich um ein Gesamtpaket, dessen Effizienz von der Funktionsf\u00e4higkeit aller Bestandteile abh\u00e4ngt. Die sich f\u00fcr die noch sehr jungen Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 ergebenden besonderen Belastungen werden zudem dadurch abgemildert, dass diese Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler im Au\u00dfenbereich von Schulen von der Tragepflicht ausgenommen sind.<\/p>\n<p>60. \u03b3. Ein etwaiger Eingriff in das Grundrecht der Eltern der betroffenen Sch\u00fcler aus Art. 6 Abs. 2 GG, die Pflege und Erziehung ihres Kindes nach ihren eigenen Vorstellungen frei zu gestalten, w\u00e4re aus den vorstehend dargelegten Gr\u00fcnden voraussichtlich ebenfalls nicht unangemessen.<\/p>\n<p>61. \u03b4. Soweit die Antragsteller r\u00fcgen, dass die sich aus \u00a7 2 Abs. 3 S. 2 ff. der 7. SARS-CoV-2-EindV ergebende Notwendigkeit, eine Ausnahme gem. \u00a7 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der 7. SARS-CoV-2-EindV von der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske durch Vorlage eines den dortigen Anforderungen gen\u00fcgenden \u00e4rztlichen Zeugnisses bei Beh\u00f6rden &#8211; und damit u.a. beim Leiter der Schule &#8211; nachzuweisen, einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG) begr\u00fcnde, kann dahinstehen, inwieweit sich daraus ein Mangel der hier nur angegriffenen Regelung in \u00a7 17 Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV ergeben k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>62. Denn ein verfassungswidriger Eingriff in das grundrechtlich gesch\u00fctzte allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht der Antragsteller (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) in seiner Auspr\u00e4gung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung liegt voraussichtlich nicht vor. Zum einen trifft \u00a7 2 Abs. 3 Satz 3 ff. der 7. SARS-CoV-2-EindV genauere Regelungen dazu, welche Daten insoweit erhoben werden d\u00fcrfen und wie mit diesen zu verfahren ist. Zum anderen d\u00fcrfte konkret mit Blick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Schulen auch \u00a7 65 BbgSchulG erg\u00e4nzend zu ber\u00fccksichtigen sein. Dass die sich daraus ergebenden Rechtsgrundlagen den datenschutzrechtlichen Anforderungen nicht gen\u00fcgen, ist weder dem sich hierzu nicht verhaltenden Vorbringen der Antragsteller zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Auch \u00a7 9 Abs. 1 DSGV d\u00fcrfte der erforderlichen Datenverarbeitung nicht entgegenstehen, da dieser gem. Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO u.a. dann nicht gilt, wenn die Verarbeitung f\u00fcr Zwecke der Gesundheitsvorsorge &#8211; wie hier &#8211; erforderlich ist (Beschluss des Senats v. 23. April 2021 &#8211; OVG 11 S 56\/21 -, juris Rn 69; vgl. auch OVG Sachsen, Beschluss v. 9. April 2021 \u2013 3 B 114\/21 -, juris Rn 10 ff., 15).<\/p>\n<p>63. (ii) Soweit die Erfolgsaussichten in der Hauptsache noch nicht abschlie\u00dfend beurteilt werden k\u00f6nnen, geht auch eine Folgenabw\u00e4gung nach den eingangs dargestellten Ma\u00dfst\u00e4ben zulasten der Antragsteller aus. Denn die zu erwartenden Folgen einer Au\u00dfervollzugsetzung der angegriffenen Norm wiegen deutlich schwerer als die Folgen ihres einstweilig weiteren Vollzugs; die insbesondere die die von der Regelung betroffenen Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler der Jahrg\u00e4nge 1 bis 4 hinzunehmen haben. Diesbez\u00fcglich gelten die bereits zur Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit im engeren Sinne angestellten Erw\u00e4gungen entsprechend.<\/p>\n<p>64. b. Der Antrag der Antragsteller auf vorl\u00e4ufige Au\u00dfervollzugsetzung des \u00a7 17a Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV kann nach den eingangs dargelegten Ma\u00dfst\u00e4ben ebenfalls keinen Erfolg haben (vgl. bereits bisherige Rspr. des Senats, z.B. Beschl\u00fcsse des Senats v. 12. April 2021 \u2013 OVG 11 S 48\/21 -, juris Rn 25, v. 15. April 2021 &#8211; OVG 11 S 51\/21 -, juris, sowie v. 23. April 2021 &#8211; OVG 11 S 56\/21 -, &#8211; OVG 11 S 57\/21 -, &#8211; OVG 11 S 58\/21 &#8211; und OVG 11 S 59\/21 -, bisher n.v.).<\/p>\n<p>65. (i) Auch die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens gegen \u00a7 17a Abs. 2 sind nach der hier nur m\u00f6glichen summarischen Pr\u00fcfung gegenw\u00e4rtig allenfalls als offen zu bezeichnen, eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der angegriffenen Normen dr\u00e4ngt sich nicht auf.<\/p>\n<p>66. (1) Die erforderliche Rechtsgrundlage ergibt sich auch insoweit aus \u00a7 \u00a7 32 i.V.m. \u00a7 28, \u00a7 28a IfSG, deren formelle und materielle Voraussetzungen &#8211; wie vorstehend ausgef\u00fchrt &#8211; nach summarischer Pr\u00fcfung erf\u00fcllt sind. Dass die auf diese Rechtsgrundlage gest\u00fctzte 7. SARS-CoV-2-EindV voraussichtlich nicht wegen eines Versto\u00dfes gegen den Gesetzesvorbehalt zu beanstanden ist, wurde vorstehend ebenfalls bereits ausgef\u00fchrt; auf die vorstehenden diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen kann insoweit verwiesen werden. F\u00fcr die hier in Rede stehende Regelung in \u00a7 17a Abs. 1 IfSG gilt insoweit nichts anderes. Sie kann sich voraussichtlich konkret auf \u00a7 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG st\u00fctzen.<\/p>\n<p>67. \u00a7 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG regelt, dass notwendige Schutzma\u00dfnahmen im Sinne des \u00a7 28 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) f\u00fcr die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach \u00a7 5 Abs. 1 S. 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag insbesondere auch die Schlie\u00dfung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von \u00a7 33 IfSG oder die Erteilung von Auflagen f\u00fcr die Fortf\u00fchrung ihres Betriebs sein k\u00f6nnen. Schulen geh\u00f6ren zu den Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von \u00a7 33 Nr. 3 IfSG. \u00a7 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG erm\u00f6glicht nicht nur die Anordnung der Schlie\u00dfung von Schulen, sondern auch die Erteilung von Auflagen f\u00fcr die Fortf\u00fchrung ihres Betriebs.<\/p>\n<p>68. \u00a7 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV regelt eine solche Auflage, denn er bestimmt die Modalit\u00e4ten f\u00fcr den Zutritt zu Schulen im Sinne des \u00a7 17 Abs. 1 S. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV (st. Rspr. des Senats, z.B. Senatsbeschluss vom 12. April 2021 \u2013 OVG 11 S 48\/21 \u2013, juris; vgl. auch S\u00e4chsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. M\u00e4rz 2021 \u2013 3 B 81\/21 \u2013, Rn. 43, juris; S\u00e4chsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. M\u00e4rz 2021 &#8211; 3 B 83\/21 -, Rn. 49, juris). Durch \u00a7 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV wird keine Testpflicht im Rechtssinne statuiert, sondern ein grunds\u00e4tzliches Verbot des Zutritts zu Schulen (vgl. Allgemeine Begr\u00fcndung der Dritten Verordnung zur \u00c4nderung der der 7. SARS-CoV-2-EindV, GVBl II, Nr. 34, Seite 5, unter Ziff. 3). Von diesem Verbot ausgenommen sind insbesondere Personen, die einen Nachweis \u00fcber ein tagesaktuelles Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorlegen (\u00a7 17a Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV). F\u00fcr Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler und Lehrpersonal gilt dies mit der Ma\u00dfgabe, dass ein Testergebnis bzw. \u2013 wenn dem Testergebnis ein sog. Selbsttest zugrunde liegt, ein von der getesteten Person oder, wenn diese nicht vollj\u00e4hrig ist, von einem Sorgeberechtigten unterzeichneter Nachweis \u2013 nur \u2013 an zwei von der jeweiligen Schule bestimmten, nicht aufeinanderfolgenden Tagen pro Woche vorzulegen ist (\u00a7 17a Abs. 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV). \u00a7 17a Abs. 1 Satz 3 der 7. SARS-CoV-2-EindV sieht zudem weitere Ausnahmen vom Zutrittsverbot vor, darunter die in Ziff. 1 er\u00f6ffnete M\u00f6glichkeit, unmittelbar nach dem Betreten der Schule eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus durchzuf\u00fchren. In diesem Fall ist das Schulgel\u00e4nde (nur) bei positivem Testergebnis wieder zu verlassen.<\/p>\n<p>69. Die Regelung begr\u00fcndet eine Voraussetzung f\u00fcr den Zutritt und damit eine Obliegenheit der Zutrittswilligen, ein entsprechendes negatives Testergebnis vorzuweisen, um die Schule betreten und etwa am Pr\u00e4senzunterricht teilnehmen zu k\u00f6nnen. \u00a7 17a SARS-CoV-2-EindV begr\u00fcndet voraussichtlich auch keinen faktischen Zwang zur Durchf\u00fchrung der Tests, weil Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler, die kein negatives Testergebnis vorlegen k\u00f6nnen oder wollen, ihrer sich aus \u00a7 36 BbgSchulG (\u201eGrunds\u00e4tze\u201c) ergebenden Schulpflicht durch Teilnahme am Distanzunterricht nachkommen k\u00f6nnen. Der Senat geht davon aus (vgl. bereits Beschl\u00fcsse des Senats v. 12. April 2021 \u2013 OVG 11 S 48\/21 -, juris Rn 25, und v. 23. April 2021 &#8211; OVG 11 S 56\/21 -, S. 16 EA, demn\u00e4chst in juris), dass diesen Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fclern Distanzunterricht angeboten wird. Dieser ist nach der Allgemeinen Begr\u00fcndung der Dritten Verordnung zur \u00c4nderung der der 7. SARS-CoV-2-EindV (GVBl II, Nr. 34, Seite 5, unter Ziff. 3) f\u00fcr positiv getestete und damit vom Pr\u00e4senzunterricht ausgeschlossene Sch\u00fcler ausdr\u00fccklich vorgesehen und weder der Vorschrift noch deren Begr\u00fcndung ist zu entnehmen, dass Sch\u00fclern, die die Testobliegenheit nicht erf\u00fcllen, die Teilnahme am Distanzunterricht verweigert w\u00fcrde.<\/p>\n<p>70. (2) Die Regelung in \u00a7 17a Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV weist entgegen der Auffassung der Antragsteller auch die erforderliche Bestimmtheit auf.<\/p>\n<p>71. Die \u2013 abgeleitet aus Art. 20 Abs. 3 GG \u2013 rechtsstaatlich (unmittelbar) auch f\u00fcr die Landesebene geforderte Bestimmtheit einer Vorschrift zielt, wie bereits dargelegt, auf die inhaltliche Pr\u00e4zision der Anordnung ab. Die Adressaten m\u00fcssen sich nach den Anforderungen richten k\u00f6nnen. Nur hinreichend bestimmte Regelungen k\u00f6nnen Basis gerichtlicher Kontrolle sein. Vor allem bei unmittelbar an die B\u00fcrger adressierten Gesetzen m\u00fcssen diese die f\u00fcr sie eintretenden Rechtsfolgen zuverl\u00e4ssig erkennen k\u00f6nnen, um ihr Verhalten danach auszurichten. Grunds\u00e4tzlich nicht erforderlich ist jedoch, dass der B\u00fcrger eine Norm ohne Hilfe juristischer Fachkunde verstehen kann (vgl. Sachs\/Sachs, 8. Aufl. 2018, GG Art. 20 Rn. 126, 129 m.w.N.).<\/p>\n<p>72. Davon ausgehend ist die von den Antragstellern beanstandete Regelung des \u00a7 17a Abs. 1 Satz 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV nicht unbestimmt. Gem. \u00a7 2 Nr. 7 der Covid-19-Schutzma\u00dfnahmen-Ausnahmenverordnung ist ein Testnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, franz\u00f6sischer, italienischer oder spanischer Sprache in verk\u00f6rperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch In-Vitro-Diagnostika erfolgt ist, die f\u00fcr den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) erteilten Sonderzulassung verkehrsf\u00e4hig sind, wenn die zugrunde liegende Testung maximal 24 Stunden zur\u00fcckliegt und wenn sie unter den dort unter a) bis c) bezeichneten Umst\u00e4nden vorgenommen wird. Erg\u00e4nzend hat der Verordnungsgeber in \u00a7 17a Abs. 2 Satz 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV f\u00fcr den Nachweis in Schulen ausdr\u00fccklich geregelt, dass auch das Ergebnis einer Testung mittels eines ohne fachliche Aufsicht durchgef\u00fchrten PoC-Antigen-Schnelltest zur Eigenanwendung (Selbsttest) als Nachweis geeignet ist, wenn die getestete Person oder, sofern diese nicht vollj\u00e4hrig ist, ein Sorgeberechtigter dieser Person eine Bescheinigung \u00fcber das Testergebnis unterzeichnet.<\/p>\n<p>73. Die R\u00fcge der Antragsteller, dass unklar sei, welche Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal \u201eTestung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus\u201c gestellt w\u00fcrden, trifft die aktuelle Fassung der Norm danach schon deshalb nicht (mehr), weil nunmehr ausdr\u00fccklich ein Verweis auf die Legaldefinition in \u00a7 2 Nr. 7 der Covid-19-Schutzma\u00dfnahmen-Ausnahmenverordnung aufgenommen worden ist. Aber auch die bis zu dieser \u00c4nderung geltende Fassung war voraussichtlich nicht zu beanstanden. Denn schon der fr\u00fchere Wortlaut der Norm, die in ihrem Absatz 2 ausdr\u00fccklich auch Ergebnisse eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien als ausreichend ansah, wenn die getestete Person oder ein Personensorgeberechtigter als Nachweis eine Bescheinigung \u00fcber die Testung unterschreibt, lie\u00df keinen Zweifel daran, dass jeder f\u00fcr einen derartigen Nachweis zugelassene Test einschlie\u00dflich der Selbsttests akzeptiert wurde. Dies entsprach auch dem Willen des Verordnungsgebers, der in der Allgemeinen Begr\u00fcndung zu \u00a7 17a (Allg. Begr\u00fcndung zur Dritten Verordnung zur \u00c4nderung der 7. SARS-CoV-2-EindV, GVBl. II\/21 Nr. 34, S. 5) ausdr\u00fccklich ausgef\u00fchrt hatte, dass kein Vorrang bestimmter Testarten best\u00fcnde und als Tests insbesondere Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests) zum Nachweis von SARS-CoV-2 sowie Antigen-Schnelltests, sogenanntes Point-of-Care-Testing (POCT) in Betracht k\u00e4men.<\/p>\n<p>74. (3) \u00a7 17a Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV ist entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht etwa nichtig, weil mit dieser Regelung &#8211; wie die Antragsteller meinen &#8211; etwas Unm\u00f6gliches verlangt werde.<\/p>\n<p>75. Soweit die Antragsteller meinen, dass die Durchf\u00fchrung des Tests durch die Eltern unm\u00f6glich sei, weil es diesen aufgrund ihres Laienstatus nicht gestattet sei, den im Einf\u00fchren des Test-Utensils in die Nase des Kindes gesehenen, als tatbestandsm\u00e4\u00dfige K\u00f6perverletzung bezeichneten k\u00f6rperlichen Eingriff durchzuf\u00fchren, ergibt sich daraus keine die Nichtigkeit der Regelung begr\u00fcndende &#8211; subjektive oder objektive &#8211; Unm\u00f6glichkeit des mit der Norm aufgegebenen Verhaltens. Denn zum einen verpflichtet \u00a7 17a Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV weder den Antragsteller zu 3. zur Duldung noch seine Eltern zur Durchf\u00fchrung einer solchen Testung, sondern verbietet &#8211; wie bereits ausgef\u00fchrt &#8211; Personen, die kein negatives Testergebnis beibringen, lediglich den Zutritt zum Schulgel\u00e4nde. Zum anderen verlangen die zugelassenen und verf\u00fcgbaren Selbsttestverfahren, f\u00fcr die es eines Abstrichs bedarf, aber auch keinen Abstrich mit einem St\u00e4bchen, das tief in die Nase oder den Rachen gesteckt werden muss, sondern erm\u00f6glichen eine Testdurchf\u00fchrung, bei der die Probenahme durch die &#8211; von den Eltern lediglich angeleiteten &#8211; Kinder selbst erfolgen kann (vgl. die vom Bundesinstitut f\u00fcr Arzneimittel und Medizinprodukte, der Deutschen Gesellschaft f\u00fcr Kinder- und Jugendmedizin e.V. und der Deutschen Akademie f\u00fcr Kinder- und Jugendmedizin e.V. erstellte Anleitung zum Corona-Selbsttest bei Kindern, https:\/\/www.bfarm.de\/SharedDocs\/Downloads\/DE\/Medizinprodukte\/Anleitung_Co-rona_Selbsttest_Kinder.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1). Dass Kinder im Grundschulalter damit \u00fcberfordert sein k\u00f6nnten, ist weder nachvollziehbar dargelegt noch sonst ersichtlich. Entsprechendes gilt f\u00fcr sog. Lolli-Tests. Bei den ebenfalls angebotenen Spuck- oder Gurgel- Selbsttests scheidet eine Probenahme durch die Eltern und ein damit verbundener k\u00f6rperlicher Eingriff ohnehin von vornherein aus.<\/p>\n<p>76. Im \u00dcbrigen ist eine Testung durch fachkundiges Personal zwar nicht verlangt. Die Antragsteller legen indes weder nachvollziehbar dar noch ist sonst ersichtlich, weshalb es denjenigen &#8211; voraussichtlich eher wenigen &#8211; Sch\u00fclern oder Schulmitarbeitern, die dies vorziehen, nicht m\u00f6glich sein sollte, sich stattdessen regelm\u00e4\u00dfig an einer der inzwischen zahlreich vorhandenen und auch im Wohnort der Antragsteller eingerichteten, mit fachkundigem Personal besetzten Schnellteststellen testen zu lassen.<\/p>\n<p>77. (4) Nach dem Kenntnisstand des hiesigen Verfahrens ist auch nicht offensichtlich, dass das Zutrittsverbot zu Schulen in Verbindung mit der f\u00fcr die Teilnahme am Pr\u00e4senzunterricht in der Schule vorausgesetzte Beibringung eines negativen Tests aus \u00a7 17a Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV gem\u00e4\u00df \u00a7 28 Abs. 1, \u00a7 28 Abs. 3 IfSG nicht (auch weiterhin) notwendig, sondern unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist und der Verordnungsgeber den ihm insoweit &#8211; wie vorstehend ausgef\u00fchrt &#8211; zustehenden Einsch\u00e4tzungsspielraum \u00fcberschritten haben k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>78. (a) Die angegriffene Regelung ist geeignet, denn sie tr\u00e4gt zur Eind\u00e4mmung der Verbreitung des Coronavirus bei, weil die Beschr\u00e4nkung des Zutritts zur Schule auf Personen, die ein tagesaktuelle negatives Testergebnis vorlegen k\u00f6nnen, unabh\u00e4ngig von der Art und der Zuverl\u00e4ssigkeit der zur Verf\u00fcgung stehenden Tests es erm\u00f6glicht, zumindest einen Teil infizierter und damit in der Regel auch infekti\u00f6ser Schulbesucher festzustellen und das f\u00fcr diesen Fall fortgeltende Verbot des Zutritts zur Schule einer Weiterverbreitung des Virus innerhalb des Schulbetriebs entgegenwirkt. So geht etwa das Robert-Koch-Institut ausdr\u00fccklich davon aus, dass Antigentests als zus\u00e4tzliches Element zur fr\u00fchzeitigen Erkennung der Virusausscheidung die Sicherheit erh\u00f6hen k\u00f6nnen, solange Impfstoffe noch nicht in ausreichender Menge f\u00fcr alle Altersgruppen zur Verf\u00fcgung stehen (vgl. Lagebericht vom 14. Mai 2021, S. 8; \/\/www.rki.de\/DE\/Content\/InfAZ\/N\/Neuartiges_Coronavirus\/Situationsberichte\/Mai_2021\/2021-05-14-de. pdf?__blob=publicationFile).<\/p>\n<p>79. Soweit die Antragsteller demgegen\u00fcber meinen, dass das Testerfordernis ein \u201eweitestgehend untaugliches\u201c Mittel zur Bek\u00e4mpfung der Ansteckungsgefahr sei, weil durch die handels\u00fcblichen Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests \u201esinnvolle Resultate\u201c nur erreichbar seien, wenn die Testung durch fachkundiges \u201eund hinreichend neutrales\u201c Personal durchgef\u00fchrt werde, setzen sie lediglich ihre eigene Einsch\u00e4tzung an die Stelle derjenigen des Verordnungsgebers. Tats\u00e4chlich gibt es inzwischen zahlreiche Antigentests f\u00fcr die Eigenanwendung durch medizinische Laien, die \u00fcber eine Zulassung gem. \u00a7 11 Abs. 1 MPG verf\u00fcgen. Derartige Tests unterliegen als In-Vitro-Diagnostika dem Medizinproduktegesetz und m\u00fcssen so hergestellt sein, dass sie (inkl. Gebrauchsinformationen, Kennzeichnung etc.) hinsichtlich Sicherheit und Leistungsf\u00e4higkeit ausreichend gebrauchstauglich zur Eigenanwendung durch Laien sind und die Ergebnisqualit\u00e4t unter diesen Anwendungsbedingungen sichergestellt werden kann. Dies umfasst die gesamte Anwendung des Tests und schlie\u00dft auch die Ber\u00fccksichtigung einer entsprechend gebrauchstauglichen bzw. zuverl\u00e4ssigen Probennahme und Ergebnisdarstellung ein. Dass die derzeit verf\u00fcgbaren, entweder \u00fcber eine CE-Kennzeichnung oder eine Sonderzulassung gem. \u00a7 11 Abs. 1 MPG verf\u00fcgenden Antigen-Selbsttests diesen Anforderungen nicht gen\u00fcgen, ergibt sich weder aus dem Vorbringen der Antragsteller noch ist dies sonst ersichtlich.<\/p>\n<p>80. Die Behauptung der Antragsteller, dass \u201edie auf dem Markt erh\u00e4ltlichen Test-Sets grunds\u00e4tzlich nicht bei symptomlosen Personen angewendet werden sollen\u201c, ist weder durch Vorlage entsprechender Beipackzettel glaubhaft gemacht worden noch sonst nachvollziehbar. Im als Anlage \u00fcbersandten Schreiben der Antragsteller an ihren Prozessbevollm\u00e4chtigten (dort S. 8 f.) findet sich zwar eine auszugsweise angef\u00fchrten Auflistung von Vorsichtsma\u00dfnahmen und Warnhinweisen aus der Gebrauchsanweisung eines nicht n\u00e4her bezeichneten Tests \u201edes Unternehmens R&#8230;\u201c. Diesen Ausz\u00fcgen ist indes keine derartige Einschr\u00e4nkung zu entnehmen. Zudem ist weder nachvollziehbar dargelegt noch sonst feststellbar, ob die zitierte Gebrauchsanweisung zu einem f\u00fcr die Anwendung durch Laien vorgesehenen Test-Set geh\u00f6rt. Denn in der vom Bundesamt f\u00fcr Arzneimittel und Medizinprodukte gef\u00fchrten Auflistung der gem. \u00a7 11 Abs.1 MPG zugelassenen Antigentest zur Eigenanwendung (https:\/\/antigentest.bfarm.de\/ords\/f?p=ANTIGENTESTS-AUF-SARS-COV-2:TESTS-ZUR-EIGENANWENDUNG-DURCH-LAIEN:14140013 29155:::::&amp;tz =2:00; abgerufen am 14. Mai 2021) findet sich kein Test der Fa. R&#8230;; lediglich in der Liste der zur professionellen Anwendung bestimmten Antigen-Tests (https:\/\/antigentest.bfarm.de\/ords\/f?p=110:100:11328278100660:::::&amp;tz=2 :00) sind zwei von diesem Unternehmen vertriebene Tests verzeichnet. Auch sonst fehlt jeder Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass die auf Warnhinweise in dieser Gebrauchsanweisung gest\u00fctzte Behauptung der Antragsteller, dass \u201ewegen der Gef\u00e4hrlichkeit der Testfl\u00fcssigkeit eine ganze Palette von Schutzma\u00dfnahmen zu ergreifen und Gef\u00e4hrdungsbeurteilungen \u2026 zu erstellen\u201c sowie \u201eeine umfangreiche pers\u00f6nliche Schutzausr\u00fcstung \u2026 erforderlich\u201c sei, f\u00fcr die Durchf\u00fchrung eines f\u00fcr die Anwendung durch medizinische Laien zugelassenen Antigen-Tests gelten k\u00f6nnte. Entsprechendes gilt, soweit die von den Antragstellern dar\u00fcber hinaus pauschal auf nicht nachvollziehbar bezeichnete Gebrauchsanweisungen verweisen. Die \u201eBeipackzettel\u201c der im zust\u00e4ndigen Gericht zur Verf\u00fcgung gestellten Selbsttests enthalten keine derartigen Vorgaben und auch anderen, auf der entsprechenden Seite des Bundesamtes f\u00fcr Arzneimittel und Medizinprodukte (s.o.) verf\u00fcgbaren und stichprobenartig eingesehenen Gebrauchsanweisungen f\u00fcr Selbsttests sind derartige Einschr\u00e4nkungen und Warnhinweise nicht zu entnehmen. Die Ausf\u00fchrungen der Antragsteller zu etwaigen mit einer Durchf\u00fchrung der Selbsttests durch die Sch\u00fcler in der Schule verbundenen Risiken und Probleme gehen im \u00dcbrigen schon deshalb ins Leere, weil eine solche Verfahrensweise in Brandenburg nicht vorgesehen ist. Die unstreitig begrenzte Verl\u00e4sslichkeit des Ergebnisses eines Selbsttests, die sich auch daraus ergibt, dass die Wahrscheinlichkeit eines korrekten Testergebnisses etwa von der Pr\u00e4valenz der Infektion in der Bev\u00f6lkerung zum Testzeitpunkt, von der sich je nach Stadium der Infektion \u00e4ndernden aktuellen Viruslast des Getesteten und einer korrekten Probennahme abh\u00e4ngt, reduziert zwar die Tauglichkeit derartiger Testungen zur Entdeckung infizierter Personen, stellt diese aber nicht grunds\u00e4tzlich in Frage (vgl. auch RKI, Epidemiologisches Bulletin 17\/2021, S. 5). Insbesondere die auch f\u00fcr den Zutritt zum Schulgel\u00e4nde vorgesehene regelm\u00e4\u00dfig wiederholte Testung derselben Personen erh\u00f6ht zudem die Wahrscheinlichkeit, das diagnostische Fenster eines Antigentests zu treffen, und ist damit durchaus geeignet, zur Reduzierung des allgemeinen Infektionsgeschehens beizutragen, da die Wahrscheinlichkeit der Fr\u00fcherkennung einer \u00fcbertragungsrelevanten Infektion steigt (RKI, Epid.Bull. 17\/2021, S. 6, 11).<\/p>\n<p>81. (b) Der Verordnungsgeber durfte die Vorlage des Nachweises eines negativen Testergebnisses als Voraussetzung f\u00fcr ein Betreten des Schulgel\u00e4ndes auch als erforderlich ansehen. Bei der Obliegenheit zur Beibringung des Tests handelt es sich um eine gegen\u00fcber der alternativ in Betracht zu ziehenden vollst\u00e4ndigen Schlie\u00dfung des Pr\u00e4senzbetriebs mildere Ma\u00dfnahme und sonstige Ma\u00dfnahmen, die das Ziel der Verhinderung der Ausbreitung der Pandemie bei Aufrechterhaltung des Pr\u00e4sensbetriebs der Schule in gleicher Weise f\u00f6rdern k\u00f6nnten, werden weder von den Antragstellern angef\u00fchrt noch sind sie bei der hier nur m\u00f6glichen summarischen Pr\u00fcfung sonst ersichtlich.<\/p>\n<p>82. (c) Bei der nur m\u00f6glichen summarischen Pr\u00fcfung dr\u00e4ngt sich auch nicht auf, dass die angegriffene Regelung bei Abw\u00e4gung der gegenl\u00e4ufigen verfassungsrechtlichen Positionen unangemessen ist. Denn das Ma\u00df, in dem die beanstandete Beschr\u00e4nkung des Zutritts zum Schulgel\u00e4nde auf Personen, die ein tagesaktuelles negatives Testergebnis vorlegen, voraussichtlich zur Eind\u00e4mmung des Infektionsgeschehens beitragen kann, steht zu dem Gewicht der daraus folgenden Einschr\u00e4nkung der Rechte der davon betroffenen Personen \u2013 insbesondere der betroffenen Sch\u00fcler und ihrer Eltern sowie der Lehrer &#8211; voraussichtlich ebenfalls noch in einem angemessenen, die Grundrechtseingriffe rechtfertigenden Verh\u00e4ltnis<\/p>\n<p>83. \u03b1. Der Schutzbereich des Grundrechts auf k\u00f6rperliche Unversehrtheit, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, wird durch die Regelungen des \u00a7 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV voraussichtlich nicht ber\u00fchrt.<\/p>\n<p>84. \u00a7 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV greift in den Schutzbereich dieses Grundrechts schon deshalb nicht ein, weil \u00a7 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV keine Verpflichtung zur Testung begr\u00fcndet, sondern lediglich den Zutritt zum Schulgel\u00e4nde von der Vorlage eines Nachweises \u00fcber das Nichtvorliegen einer SARS-CoV-2-Infektion abh\u00e4ngig macht. Der Vorschrift ist \u2013 wie vorstehend bereits ausgef\u00fchrt \u2013 auch nicht zu entnehmen, dass nicht getesteten und damit vom Pr\u00e4senzunterricht ausgeschlossenen Sch\u00fclern Distanzunterricht verweigert w\u00fcrde, so dass sich daraus auch kein faktischer Zwang zur regelm\u00e4\u00dfigen Durchf\u00fchrung von Tests ergibt.<\/p>\n<p>85. Im \u00dcbrigen ist aber auch nicht ersichtlich, dass die \u2013 ausdr\u00fccklich zugelassenen \u2013 Selbsttests (zu denen, wie ebenfalls bereits ausgef\u00fchrt, neben Tests, bei denen die Probenentnahme im vorderen Nasenbereich erfolgt, auch sog. Lollytests oder Spucktests geh\u00f6ren, bei denen Speichel-Proben analysiert werden) mit Beeintr\u00e4chtigungen verbunden sind, die in ihren Wirkungen gesundheitsgef\u00e4hrdend sind oder k\u00f6rperliche Schmerzen bzw. diesen gleichkommende nichtk\u00f6rperliche Beeintr\u00e4chtigungen hervorrufen (ebenso bereits Beschluss des Senats v. 23. April 2021 &#8211; OVG 11 S 56\/21 -, juris Rn 67; vgl. auch OVG Sachsen, Beschl\u00fcsse vom 30. M\u00e4rz 2021 \u2013 3 B 83\/21 \u2013, juris Rn 67, und v. 9. April 2021 \u2013 3 B 114\/21 -, juris Rn 7; OVG Niedersachsen, Beschluss v. 19. April 2021 \u2013 13 MN 192\/21 -, juris Rn 62). Dies verkennt die pauschale, nicht nach der Art der zugelassenen Tests unterscheidende Behauptung der Antragsteller, dass deren Durchf\u00fchrung einen unzul\u00e4ssigen Eingriff in die k\u00f6rperliche Integrit\u00e4t durch invasives medizinisches Verhalten darstelle. Ein etwa doch anzunehmender Eingriff in die k\u00f6rperliche Unversehrtheit w\u00e4re jedenfalls gering und unter den ma\u00dfgeblichen, nachfolgend ausgef\u00fchrten Umst\u00e4nden als verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig anzusehen.<\/p>\n<p>86. Der Einwand der Antragsteller, dass die gerade f\u00fcr Kinder von den Antigen-Schnelltests ausgehenden Gefahren bisher nicht bekannt seien, weil die einschl\u00e4gigen Tests f\u00fcr Erwachsene konzipiert und nur an Erwachsenen erprobt worden seien und nur \u00fcber eine sogenannte Sonderzulassung in Deutschland verf\u00fcgten, und weil die in die Nase einzuf\u00fchrenden Test-Utensilien mit Alkoholen und Desinfektionsmitteln behaftet seien, die als krebserregend eingestufte Chemikalien enthielten, gibt keine Anlass zu einer abweichenden Einsch\u00e4tzung. Zahlreiche derzeit in Deutschland verf\u00fcgbare Antigen-Tests verf\u00fcgen zwar noch nicht \u00fcber eine CE-Kennzeichnung, sondern sind bisher aufgrund einer Sonderzulassung des Bundesamtes f\u00fcr Arzneimittel und Medizinprodukte gem. \u00a7 11 Abs. 1 MPG befristet zugelassen. Auch eine solche Zulassung setzt gem\u00e4\u00df Art. 5 der Verordnung (EU) 2017\/745 (vorher Art. 3 RiL 93\/42\/EWG) aber die Erf\u00fcllung der sog. \u201eGrundlegenden Anforderungen\u201c (vgl. \u00a7 7 MPG) voraus (vgl. Wagner, in: Rehmann\/Wagner, Medizinproduktegesetz, 3. Aufl. 2018, \u00a7 11 Rn 10), und m\u00fcssen deshalb so ausgelegt und hergestellt sein, dass ihre Anwendung unter den vorgesehenen Bedingungen und zu den vorgesehenen Zwecken weder den klinischen Zustand und die Sicherheit der Patienten noch die Sicherheit und Gesundheit von Anwendern und Dritten gef\u00e4hrdet (vgl. Wagner, in: Rehmann\/Wagner, a.a.O. Rn 14). Davon ausgehend kann auch bei den aufgrund einer Sonderzulassung gem. \u00a7 11 Abs. 1 MPG zugelassenen Tests davon ausgegangen werden, dass sie keine Gesundheitsgefahr f\u00fcr die Nutzer begr\u00fcnden (i.d.S. bereits Beschluss des Senats v. 23. April 2021 &#8211; OVG 11 B 56\/21 -, Rn 68). Soweit sie nicht von der Nutzung eines solchen Produkts ausgenommen sind, gilt f\u00fcr Kinder insoweit nichts anderes als f\u00fcr Erwachsene.<\/p>\n<p>87. \u03b2. Angesichts der Ausgestaltung der Vorlage eines negativen Testergebnisses als einer den Zutritt zur Schule er\u00f6ffnenden Obliegenheit scheidet auch ein Eingriff in das Recht der von dieser Regelung Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG schon deshalb aus, weil die Vorlage des Testergebnisses bei der Schule freiwillig ist und damit jedenfalls eine Einwilligung vorliegt (vgl. Beschluss des Senats v. 23. April 2021 &#8211; OVG 11 B 56\/21 -, Rn 69; BayVGH, Beschluss v. 13. April 2021 &#8211; 20 NE 21.1032 -, juris Rn 24).<\/p>\n<p>88. Im \u00dcbrigen d\u00fcrfte die in \u00a7 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV geregelte Vorlage negativer Testergebnisse bzw. \u2013 im Fall der Selbsttestung \u2013 der schriftlichen Best\u00e4tigungen der Ergebnisse eines Selbsttests bei der Schule, deren Behandlung in \u00a7 1 Abs. 4 der 7. SARS-CoV-2-EindV ausdr\u00fccklich geregelt ist, aber auch mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und den Regeln der Datenschutzgrundverordnung vereinbar sein. \u00a7 9 Abs. 1 DSGV d\u00fcrfte dem auch hier nicht entgegenstehen, da die Verarbeitung f\u00fcr Zwecke der Gesundheitsvorsorge erforderlich ist (Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO; vgl. dazu auch OVG Sachsen, Beschluss v. 9. April 2021 \u2013 3 B 114\/21 -, juris Rn 10 ff., 15).<\/p>\n<p>89. \u03b3. Die ungeachtet dessen verbleibenden Eingriffe in das Grundrecht der Eltern auf Erziehung und Pflege ihrer Kinder aus Art. 6 GG, in das Grundrecht des betroffenen Schulpersonals aus Art. 12 GG und die Grundrechte aller Betroffenen auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG sind nach der hier nur m\u00f6glichen summarischen Pr\u00fcfung voraussichtlich verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig im engeren Sinne.<\/p>\n<p>90. Der Zutritt zur Schule und damit insbesondere auch die Teilnahme am Pr\u00e4senzunterricht wird mit \u00a7 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV zwar vom Nachweis eines negativen Testergebnisses abh\u00e4ngig gemacht. Die Erbringung dieses Nachweises belastet die davon Betroffenen indes nicht unzumutbar. Die Anerkennung schriftlicher, vom Betroffenen selbst bzw. bei Minderj\u00e4hrigen von dessen Sorgeberechtigtem unterzeichneter Best\u00e4tigungen des negativen Ergebnisses eines durchgef\u00fchrten Selbsttests als Nachweis erlaubt die Durchf\u00fchrung der Tests in vertrauter Umgebung zu Hause durch die Betroffenen selbst und erm\u00f6glicht so eine Unterst\u00fctzung, Aufkl\u00e4rung und vertrauensvolle Begleitung insbesondere j\u00fcngerer Kindern durch die Eltern, die eine psychische Belastung durch die Testsituation und deren m\u00f6gliche Ergebnisse zumindest erheblich abmildern d\u00fcrfte. Auch eine im Fall einer positiven Testung in der Schule denkbare Stigmatisierung ist im Fall eines Fernbleibens wegen eines bereits zu Hause festgestellten positiven Testergebnisses nicht ernstlich zu bef\u00fcrchten, zumal ein Fernbleiben auch im Verzicht auf die Durchf\u00fchrung eines den Zutritt zur Schule er\u00f6ffnenden Tests begr\u00fcndet sein k\u00f6nnte. Die sich aus der geringeren Verl\u00e4sslichkeit der Antigen-Tests ergebende Gefahr eines falsch-positiven Testergebnisses h\u00e4tte zwar eine zeitweilige \u2013 im Ergebnis unbegr\u00fcndete \u2013 Belastung der getesteten Person zur Folge. Diese w\u00e4re aber voraussichtlich nur von kurzer Dauer, da ein durch einen Antigen-Schnelltest erbrachtes positives Ergebnis in der Folge notwendig durch einen nachfolgenden PCR-Test weiter abzukl\u00e4ren ist. Schlie\u00dflich ist auch zu ber\u00fccksichtigen, dass keine Pflicht zur Durchf\u00fchrung eines solchen Tests besteht und dem Bildungsanspruch derjenigen Sch\u00fcler, die kein negatives Testergebnis vorlegen k\u00f6nnen, weil sie sich keinem Test unterziehen wollen, durch den auch in diesem Fall zwingend zu erm\u00f6glichen Distanzunterricht Rechnung getragen wird.<\/p>\n<p>91. Den danach verbleibenden Beeintr\u00e4chtigungen f\u00fcr die von \u00a7 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV Betroffenen \u2013 zu denen auch die nicht in jedem Fall zu vermeidenden Nachteile eines Distanzunterrichts im Fall der Ablehnung regelm\u00e4\u00dfiger Tests geh\u00f6ren &#8211; steht das vorstehend bereits ausgef\u00fchrte, mit der Verordnung insgesamt wie auch mit der konkret beanstandeten Regelung verfolgte Ziel gegen\u00fcber, einer erneuten Beschleunigung des nach wie vor zu hohen Infektionsgeschehen mit einem exponentiellen Anstieg der Neuinfektionen, einer starken, sich beschleunigenden Zunahme schwerer und auch t\u00f6dlicher Krankheitsverl\u00e4ufe und letztlich einer \u00dcberlastung des Gesundheitssystems entgegenzuwirken und insbesondere mit Blick auf den Schulbetrieb der Gefahr entgegenzuwirken, dass das ohnehin eingeschr\u00e4nkte Pr\u00e4senzangebot der Schulen ohne geeignete Schutzma\u00dfnahmen &#8211; zu denen auch das in Rede stehende Zutrittsverbot f\u00fcr nicht negativ getestete Personen geh\u00f6rt &#8211; nicht mehr bzw. jedenfalls nicht dauerhaft aufrechterhalten werden k\u00f6nnte. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen zur Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des \u00a7 17 Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV verwiesen werden.<\/p>\n<p>92. \u03b4. Auch eine mit Blick auf die nicht abschlie\u00dfend m\u00f6gliche Beurteilung der Erfolgsaussichten der Hauptsache erforderliche Folgenabw\u00e4gung geht zu Lasten der Antragsteller aus. Die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Folgen einer Au\u00dfervollzugsetzung dieser Regelung wiegen ebenfalls deutlich schwerer als die Hinnahme der mit ihrem weiteren Vollzug verbundenen Folgen f\u00fcr die davon Betroffenen. Auch insoweit kann auf die vorliegenden Ausf\u00fchrungen zur Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit sowohl der mit \u00a7 17 Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV geregelten Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske als auch des Zutrittsverbots aus \u00a7 17a Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV verwiesen werden.<\/p>\n<p>93. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Verfahrenswertes ergibt sich aus \u00a7 53 Abs. 2 Nr. 2, \u00a7 52 Abs. 1 GKG. Da die Antragsteller jeweils individuelle Rechte geltend machen, ist f\u00fcr jeden von ihnen von einem Interesse in H\u00f6he des Regelstreitwertes auszugehen. Einer Erh\u00f6hung des sich danach ergebenden Betrages bedarf es nicht, denn beide beanstandete Normen regeln den Schulbesuch des Antragstellers zu 3. und damit einen einheitlichen Lebenssachverhalt. Von einer Halbierung des sich ergebenden Betrages wird abgesehen, da mit Blick auf den begrenzten Geltungszeitraum der angegriffenen Vorschrift vorliegend von einer Vorwegnahme der Hauptsache auszugehen ist.<\/p>\n<p>94. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (\u00a7 152 Abs. 1 VwGO).<\/p>\n<p>Fu\u00dfnoten ausblendenFu\u00dfnoten<\/p>\n<p>1) dazu sowie zu den diese Einsch\u00e4tzung tragenden tats\u00e4chlichen Ausf\u00fchrungen S. 3 ff. der Antragsbegr\u00fcndung (AB)<br \/>\n2) S. 8 AB<br \/>\n3) S. 8 AB<br \/>\n4) S. 8 AB<br \/>\n5) S. 9 AB<br \/>\n6) S. 10 f. AB<br \/>\n7) S. 10 AB<br \/>\n8) S. 6 f. AB<br \/>\n9) S. 7 AB<br \/>\n10) S. 7 AB<br \/>\n11) S. 12 ff. AB<br \/>\n12) S. 13 AB<br \/>\n13) S. 14 AB<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2333\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2333&text=Eilrechtsschutz+im+Normenkontrollverfahren%3A+Pflicht+zum+Tragen+einer+medizinischen+Maske+f%C3%BCr+Grundsch%C3%BCler%3B+Zutrittsverbot+zu+Schulen+ohne+Nachweis+eines+Testergebnisses+%C3%BCber+das+Nichtvorliegen+einer+Infektion\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2333&title=Eilrechtsschutz+im+Normenkontrollverfahren%3A+Pflicht+zum+Tragen+einer+medizinischen+Maske+f%C3%BCr+Grundsch%C3%BCler%3B+Zutrittsverbot+zu+Schulen+ohne+Nachweis+eines+Testergebnisses+%C3%BCber+das+Nichtvorliegen+einer+Infektion\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2333&description=Eilrechtsschutz+im+Normenkontrollverfahren%3A+Pflicht+zum+Tragen+einer+medizinischen+Maske+f%C3%BCr+Grundsch%C3%BCler%3B+Zutrittsverbot+zu+Schulen+ohne+Nachweis+eines+Testergebnisses+%C3%BCber+das+Nichtvorliegen+einer+Infektion\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. 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