{"id":2331,"date":"2021-07-21T15:26:08","date_gmt":"2021-07-21T15:26:08","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2331"},"modified":"2021-07-21T15:26:08","modified_gmt":"2021-07-21T15:26:08","slug":"anfechtbarkeit-von-nebenbestimmungen-nach-%c2%a7-12-abs-1-s-1-bimschg-bezueglich-abschaltzeiten-zum-schutz-von-fledermausarten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2331","title":{"rendered":"Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen nach \u00a7 12 Abs 1 S 1 BImSchG bez\u00fcglich Abschaltzeiten zum Schutz von Fledermausarten"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 19.05.2021<br \/>\nAktenzeichen: OVG 11 S 26\/20<br \/>\n<!--more-->ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0519.OVG11S26.20.00<br \/>\nDokumenttyp: Beschluss<\/p>\n<p><strong>Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen nach \u00a7 12 Abs 1 S 1 BImSchG bez\u00fcglich Abschaltzeiten zum Schutz von Fledermausarten<\/strong><\/p>\n<p><strong>Orientierungssatz<\/strong><\/p>\n<p>1. Da Nebenbestimmungen nach \u00a7 12 Abs 1 S 1 BImSchG dazu dienen, tatbestandliche Erteilungshindernisse zu \u00fcberwinden, erscheint das Abgrenzungsmerkmal ungeeignet, ob der Betrieb der Anlage ohne Beachtung der Nebenbestimmung zu irreversiblen, namentlich artenschutzrechtliche Sch\u00e4den f\u00fchren w\u00fcrde.(Rn.38)<\/p>\n<p>2. Der Senat h\u00e4lt an seinem Beschluss vom 15. M\u00e4rz 2012 \u2013 11 S 72.10 \u2013, in dem die Anordnung von Abschaltzeiten bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einer Windkraftanlage zum Schutz von Flederm\u00e4usen nicht als selbstst\u00e4ndig anfechtbare Nebenbestimmung, sondern nicht abtrennbare Inhaltsbestimmung des Genehmigungsbescheids angesehen wurde, nicht mehr fest.(Rn.40)<\/p>\n<p><strong>Verfahrensgang<\/strong><\/p>\n<p>vorgehend VG Cottbus, 20. M\u00e4rz 2020, 5 L 368\/19<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 20. M\u00e4rz 2020 wird mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass unter Nr. 1 der Beschlussformel das Wort \u201eZwangsgeldfestsetzung\u201c durch das Wort \u201eZwangsgeldandrohung\u201c ersetzt wird.<\/p>\n<p>Die Kosten der Beschwerde tr\u00e4gt der Antragsgegner.<\/p>\n<p>Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 142.725,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a0Durch Bescheid vom 5. Januar 2007 erteilte der Antragsgegner der Antragstellerin nach \u00a7 4 BImSchG die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von 11 im einzelnen bezeichneten Windkraftanlagen. Der Bescheid enthielt unter anderem die Nebenbestimmung:<\/p>\n<p>2.\u00a0\u201eI.V. 9.10<\/p>\n<p>3.\u00a0Zur Vermeidung von Beeintr\u00e4chtigungen der Flederm\u00e4use sind die WKA 2, 3, 5, 6, 7, 8 und 10 jeweils vom 15.06. bis 01.09. von Sonnenuntergang bis 2:00 Uhr abzuschalten. Mit diesem Zeitintervall wird die Hauptbetroffenheit der Fledermausfauna abgedeckt.<\/p>\n<p>4.\u00a0Bei Vorlage eines erg\u00e4nzenden Fledermausgutachtens (Anforderungen entsprechend Hinweis 34) mit Betrachtung der Eingriffssituation und der Kompensationsma\u00dfnahmen f\u00fcr die Flederm\u00e4use kann \u00fcber die Notwendigkeit und den Umfang der Abschaltzeiten erneut befunden werden.&#8220;<\/p>\n<p>5.\u00a0Mit Bescheid vom 11. Oktober 2007 wurde eine wesentliche \u00c4nderung der genannten WKA genehmigt und unter anderem die Fortgeltung der Nebenbestimmung IV. 9.10 angeordnet.<\/p>\n<p>6.\u00a0Der auf den unter anderem die Festlegung der Abschaltzeiten betreffenden Widerspruch der Antragstellerin erlassene Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 9. Juli 2018 enth\u00e4lt unter anderem folgende Bestimmungen:<\/p>\n<p>7.\u00a0\u201eDie Nebenbestimmung Nr. IV. 9 der \u00c4nderungsgenehmigung Nr. 50.023.\u00c40\/07\/0106.2\/RS [wird] wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n<p>8.\u00a0\u201eDie NB 9.1, 9.3 &#8211; 9.6 und 9.8 der Ursprungsgenehmigung Nr. 50.069.00\/05\/05-0106.2\/RS vom 05.01.2007 gelten fort. Die NB 9.2, 9.7, 9.9 und die Inhaltsbestimmung 9.10 werden wir folgt neu gefasst:<\/p>\n<p>9.\u00a0\u201e\u20269.10 Die WEA 1 bis 11 sind im Zeitraum vom 15. Juli bis 15. September eine Stunde vor Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang unter folgenden Voraussetzungen, die zusammen vorliegen m\u00fcssen, abzuschalten:<\/p>\n<p>10.\u00a0o bei Windgeschwindigkeiten in Gondelh\u00f6he unterhalb von 5,0 m\/s<\/p>\n<p>11.\u00a0o bei einer Lufttemperatur 10\u00b0C im Windpark<\/p>\n<p>12.\u00a0o kein Niederschlag.<\/p>\n<p>13.\u00a0Die Einhaltung der Abschaltzeitenregelung zur Verringerung des Kollisions- und T\u00f6tungsrisikos f\u00fcr Flederm\u00e4use ist dem LfU, Referat N1 j\u00e4hrlich nachzuweisen. Daf\u00fcr werden die vollst\u00e4ndigen Laufzeitprotokolle (10-min-Datensatz) im .csv oder .xls-Format ben\u00f6tigt. Erforderlich sind Angaben zu<\/p>\n<p>14.\u00a0Temperatur, Windgeschwindigkeit, Niederschlag (sofern niederschlagabh\u00e4ngig abgeschaltet wird),<\/p>\n<p>15.\u00a0&#8211; Sonnenauf- und Sonnenuntergang sowie dem Status der jeweiligen WEA (\u00fcber Rotordrehzahl und Leistung).<\/p>\n<p>16.\u00a0Ferner sind alle Werte \/ Daten (auch Datum und Uhrzeit) jeweils in getrennten Spalten darzustellen. Des Weiteren ist ein eindeutiger Bezug der Abschaltprotokolle zu den einzelnen genehmigten WEA herzustellen.<\/p>\n<p>17.\u00a0Die Protokolle sind jeweils bis zum 15.11. des betreffenden Abschaltjahres per E-Mail und unter Angabe der Registriernummer des Genehmigungsverfahrens an folgende Adresse zu senden: n1@lfu.brandenburg.de.&#8220;<\/p>\n<p>18.\u00a0Die Antragstellerin hat gegen die Abschaltvorgaben in Gestalt des Widerspruchsbescheids Klage erhoben, die bei dem Verwaltungsgericht unter dem Gesch\u00e4ftszeichen 5 K 1483\/18 anh\u00e4ngig ist.<\/p>\n<p>19.\u00a0Mit Bescheid vom 8. Juli 2019 ordnete der Antragsgegner unter Berufung auf \u00a7 20 Abs. 2 S. 1 BImSchG Folgendes an:<\/p>\n<p>20.\u00a0\u201e1. Teilstilllegungsverf\u00fcgung<\/p>\n<p>21.\u00a0Die durch Sie betriebenen Windenergieanlagen 1 &#8211; 11 am Standort \u2026 sind im Zeitraum vom 15. Juli bis 15. September eine Stunde vor Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang unter folgenden Voraussetzungen, die zusammen vorliegen m\u00fcssen, abzuschalten:<\/p>\n<p>22.\u00a0&#8211; Bei Windgeschwindigkeiten in Gondelh\u00f6he unterhalb von 5,0 m\/s<\/p>\n<p>23.\u00a0&#8211; bei einer Lufttemperatur &gt;10\u00b0C im Windpark<\/p>\n<p>24.\u00a0&#8211; kein Niederschlag.<\/p>\n<p>25.\u00a02. Zwangsgeldfestsetzung<\/p>\n<p>26.\u00a0Sollten Sie gegen die unter Ziff. I.1 getroffene Anordnung versto\u00dfen, drohe ich Ihnen hiermit die Festsetzung eines Zwangsgeldes i.H.v. 10.000 \u20ac (zehntausend Euro) an.<\/p>\n<p>27.\u00a03. Anordnung der sofortigen Vollziehung<\/p>\n<p>28.\u00a0Die sofortige Vollziehung dieser Verf\u00fcgung zur Ziff. I.1 ordne ich gem\u00e4\u00df \u00a7 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an.<\/p>\n<p>29.\u00a0\u2026\u201c<\/p>\n<p>30.\u00a0Durch Beschluss vom 20. M\u00e4rz 2020 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Teilstilllegungsverf\u00fcgung vom 8. Juli 2019 wiederhergestellt sowie \u201egegen die ebenfalls im Bescheid enthaltene Zwangsgeldfestsetzung angeordnet.\u201c Zur Begr\u00fcndung hat das Verwaltungsgericht unter anderem ausgef\u00fchrt: Entgegen der Ansicht des Antragsgegners habe dieser der Antragstellerin die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zeitlich unbeschr\u00e4nkt erteilt. Die hier streitgegenst\u00e4ndliche Nebenbestimmung Nr. 9.10, die Abschaltzeiten zum Schutz der Flederm\u00e4use an den 11 Windenergieanlagen festsetze, entfalte \u2013 noch \u2013 keine rechtliche Verbindlichkeit. F\u00fcr die Anlagen 1, 4 und 9 gelte dies unabh\u00e4ngig von der zwischen den Beteiligten streitigen Einordnung der Nebenbestimmung als Auflage oder zeitliche Beschr\u00e4nkung des genehmigten Anlagenbetriebs, weil die erstmals im Widerspruchsbescheid verf\u00fcgte Abschaltzeit wegen der aufschiebenden Wirkung der Klage (gemeint: keine) Geltung beanspruchen k\u00f6nne. Ebenso wenig w\u00fcrden die \u00fcbrigen Anlagen ohne die erforderliche Genehmigung betrieben. Die in der Ausgangs- und \u00c4nderungsgenehmigung vorgesehenen Abschaltzeiten seien als Auflagen zu qualifizieren. Wegen der aufschiebenden Wirkung der Klage seien sie derzeit unbeachtlich. Gleiches gelte f\u00fcr den Widerspruchsbescheid, der die Auflage in eine Inhaltsbestimmung habe verwandeln sollen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>31.\u00a0Die Beschwerde des Antragsgegners bleibt ohne Erfolg, weil ihre Begr\u00fcndung eine \u00c4nderung des angefochtenen Beschlusses nicht rechtfertigt (\u00a7 146 Abs. 4 VwGO).<\/p>\n<p>32.\u00a01. Soweit der Antragsgegner beanstandet, das Verwaltungsgericht habe ihn mit einer veralteten Beh\u00f6rdenbezeichnung rubriziert, ist dieser Fehler nicht ergebnisrelevant und im Rubrum des vorliegenden Senatsbeschlusses korrigiert.<\/p>\n<p>33.\u00a02. Die R\u00fcge des Antragsgegners, das Verwaltungsgericht habe nicht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 8. Juli 2019 \u201eenthaltene Zwangsgeldfestsetzung\u201c anordnen d\u00fcrfen, weil dieser Bescheid lediglich eine Zwangsgeldandrohung enthalte, ist zwar insoweit zutreffend, als das Verwaltungsgericht die Falschbezeichnung unter Ziff. I.2 des Bescheides vom 8. Juli 2019 \u00fcbernommen hat. Sie f\u00fchrt aber lediglich zu der in die Beschlussformel des vorliegenden Beschlusses aufgenommenen Ma\u00dfgabe, weil die vom Antragsgegner im Bescheid vom 8. Juli 2019 der Sache nach verf\u00fcgte Zwangsgeldandrohung, soweit hier relevant, rechtlich nicht anders zu behandeln ist als eine vom Verwaltungsgericht angenommene Zwangsgeldfestsetzung.<\/p>\n<p>34.\u00a03. Die Einw\u00e4nde des Antragsgegners gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Teilstilllegung (Ziff. I.1 des Bescheides vom 8. Juli 2019) greifen nicht durch.<\/p>\n<p>35.\u00a03.1. Sein Einwand, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die streitgegenst\u00e4ndliche Regelung IV.9.10. bez\u00fcglich der 11 WKA noch keine \u201erechtliche Verbindlichkeit\u201c entfalte, weil der Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2018 mit seiner Bekanntgabe gem\u00e4\u00df \u00a7 41 Abs. 1 i.V.m. \u00a7 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG wirksam geworden sei, verf\u00e4ngt nicht, weil es im Ergebnis allein darauf ankommt, ob die Vollziehbarkeit der vom Verwaltungsgericht als Nebenbestimmung qualifizierten Abschaltzeitenregelung aufgrund der Klage 5 K 1483\/18 der Antragstellerin gem\u00e4\u00df \u00a7 80 Abs. 1 VwGO gehemmt ist. Hiervon geht selbst der Antragsgegner aus und anders ist auch der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht zu verstehen (vgl. nur Beschlussabdruck Seite 3, vorvorletzter und vorletzter Absatz).<\/p>\n<p>36.\u00a03.2. Es kann dahinstehen, ob die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 1483\/18 hinsichtlich der WKA 1, 4 und 9, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, bereits daraus folgt, dass hinsichtlich dieser Anlagen Abschaltzeiten erstmals im Widerspruchsbescheid verf\u00fcgt wurden. Denn hinsichtlich aller 11 WKA ist bei summarischer Pr\u00fcfung anzunehmen, dass die in Rede stehende Nebenbestimmung IV.9.10 selbstst\u00e4ndig anfechtbar ist und die durch die Antragstellerin gegen sie erhobene Klage gem\u00e4\u00df \u00a7 80 Abs. 1 S. 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfaltet, weil der Antragsgegner ihre sofortige Vollziehung nicht angeordnet hat. Deshalb kommt es auch nicht auf die vom Antragsgegner er\u00f6rterte Frage an, ob der Widerspruchsbescheid eine nach den Grunds\u00e4tzen der Reformatio in peius zul\u00e4ssige Versch\u00e4rfung beinhaltet.<\/p>\n<p>37.\u00a03.2.1. Die Voraussetzungen der isolierten Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen sind in der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung gekl\u00e4rt. Eine isolierte Anfechtung von belastenden Nebenbestimmungen ist gem\u00e4\u00df \u00a7 42 Abs. 1 VwGO grunds\u00e4tzlich statthaft. Ob eine Nebenbestimmung isoliert aufgehoben werden kann, h\u00e4ngt davon ab, ob der Verwaltungsakt ohne sie sinnvoller- und rechtm\u00e4\u00dfiger Weise bestehen bleiben kann. Dies ist eine Frage der Begr\u00fcndetheit des Anfechtungsbegehrens, sofern eine isolierte Aufhebbarkeit nicht offenkundig von vornherein ausscheidet. Letzteres ist der Fall, wenn die fragliche Bestimmung den Regelungsgehalt des Hauptverwaltungsakts definiert oder modifiziert, sogenannte Inhaltsbestimmung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2019 \u2013 8 B 10\/18 \u2013, Rn. 5, juris, m.w.N.).<\/p>\n<p>38.\u00a0Demgegen\u00fcber scheidet eine selbst\u00e4ndige Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen nicht schon deshalb aus, weil diese und der Hauptverwaltungsakt aufgrund einer einheitlichen Ermessensentscheidung ergangen sind. Auch ist eine isolierte Anfechtbarkeit nicht offenkundig von vornherein ausgeschlossen, wenn die Nebenbestimmung erforderlich ist, um Voraussetzungen f\u00fcr den Erlass des Verwaltungsaktes herbeizuf\u00fchren oder einen gesetzlichen Versagungsgrund auszur\u00e4umen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. September 2020 \u2013 11 N 39.17 \u2013, Rn. 9 f., juris, m.w.N.). Dies folgt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, vorliegend bereits aus \u00a7 12 Abs. 1 S. 1 BImSchG, wonach die Genehmigung unter Bedingungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden kann, soweit dies erforderlich ist, um die Erf\u00fcllung der in \u00a7 6 BImSchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen (vgl. allgemein auch \u00a7 36 Abs. 1 VwVfG). Insoweit \u00fcberzeugt bei summarischer Pr\u00fcfung auch das Argument des Antragsgegners nicht, eine untrennbare Verkn\u00fcpfung mit dem Genehmigungsinhalt lasse sich daraus ableiten, dass die Abschaltzeitenfestsetzung einen Versto\u00df gegen das artenschutzrechtliche T\u00f6tungsverbot verhindern soll. Da Nebenbestimmungen nach \u00a7 12 Abs. 1 S. 1 BImSchG dazu dienen, tatbestandliche Erteilungshindernisse zu \u00fcberwinden, erscheint auch das vom Antragsgegner angef\u00fchrte Abgrenzungsmerkmal ungeeignet, ob der Betrieb der Anlage ohne Beachtung der Nebenbestimmung zu irreversiblen, namentlich artenschutzrechtliche Sch\u00e4den f\u00fchren w\u00fcrde, worin der Antragsgegner in Ankn\u00fcpfung an die nicht n\u00e4her erl\u00e4uterte Formulierung des Verwaltungsgerichts \u201edar\u00fcberhinausgehende Umst\u00e4nde\u201c erblickt, die derart wesentlich seien, dass mit ihnen die Genehmigung \u201esteht und f\u00e4llt\u201c.<\/p>\n<p>39.\u00a03.2.2 Auch der Verweis des Antragsgegners auf den Beschluss des Senats vom 15. M\u00e4rz 2012 \u2013 11 S 72.10 \u2013 (Rn. 8 ff., juris) rechtfertigt keine \u00c4nderung des erstinstanzlichen Verfahrensausgangs. Der Senat hatte darin ausgef\u00fchrt, das Verwaltungsgericht habe unter umfassender Heranziehung der Rechtsprechung, insbesondere auch der des Bundesverwaltungsgerichts zur Abgrenzung einer blo\u00df inhaltlich eingeschr\u00e4nkten Erteilung einer Genehmigung dargelegt, dass die angegriffene Feststellung von Fledermausabschaltzeiten im Rahmen der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung keine selbstst\u00e4ndige, isoliert mit Widerspruch und Anfechtungsklage angreifbare Begleitpflicht darstelle. Vielmehr sei die Genehmigung in ihrem zeitlichen Umfang begrenzt erteilt worden. Damit aber sei die angegriffene Regelung als Inhaltsbestimmung ein nicht sinnvoll abteilbarer, integraler Bestandteil der Genehmigung, so dass ein Anspruch auf Erteilung einer unbeschr\u00e4nkten Genehmigung in der Hauptsache nur mit der Verpflichtungsklage und im vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzverfahren nur mittels einstweiliger Anordnung erreicht werden k\u00f6nne. Hiergegen sei bei summarischer Pr\u00fcfung auch in W\u00fcrdigung der Beschwerdebegr\u00fcndung nichts zu erinnern. Die angegriffenen Nebenbestimmung schr\u00e4nke die der Antragstellerin erteilte immissionsschutzrechtliche Erlaubnis zum Betrieb der Anlage in zeitlicher Hinsicht ein. Die Durchsetzung der Abschaltzeiten bed\u00fcrfe gerade keiner selbstst\u00e4ndigen Vollstreckungsma\u00dfnahmen; vielmehr w\u00fcrde die Antragstellerin die WKA w\u00e4hrend dieser Zeiten schon aufgrund des Inhalts des Genehmigungsbescheides ungenehmigt betreiben. W\u00fcrde diese Nebenbestimmung in der Hauptsache gem\u00e4\u00df \u00a7 113 Abs. 1 S. 1 VwGO aufgehoben oder im Wege des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes gem\u00e4\u00df \u00a7 80 VwGO suspendiert, so wurde die Antragstellerin eine zeitlich unbeschr\u00e4nkte und damit inhaltlich ver\u00e4nderte Genehmigung erhalten.<\/p>\n<p>40.\u00a0Hieran h\u00e4lt der beschlie\u00dfende Senat nach erneuter, wenngleich wiederum summarischer Pr\u00fcfung f\u00fcr Abschaltverpflichtungen der vorliegenden Art nicht mehr fest, denn es erweist sich nicht als offenkundig, dass deren isolierte Anfechtbarkeit von vornherein ausscheidet.<\/p>\n<p>41.\u00a03.2.2.1 Gegen die Annahme einer Inhaltsbestimmung im Sinne einer zeitlichen Beschr\u00e4nkung mit der Folge des automatischen Fehlens der Betriebsgenehmigung w\u00e4hrend der in der angegriffenen Nebenbestimmung definierten Zeitr\u00e4ume sprechen bereits gesetzessystematische Gr\u00fcnde. \u00a7 12 Abs. 1 S. 1 BImSchG sieht vor, dass die Genehmigung unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden kann. Der Begriff der Bedingung ist in \u00a7 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG legal definiert als eine Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Verg\u00fcnstigung oder einer Belastung von einem ungewissen Eintritt eines zuk\u00fcnftigen Ereignisses abh\u00e4ngt. Wird eine Genehmigung unter einer Bedingung erteilt, so tritt ihre innere Wirksamkeit mit dem Eintritt des Ereignisses ein (aufschiebende Bedingung) bzw. sie endet mit dessen Eintritt (aufl\u00f6sende Bedingung). Ferner kann die Genehmigung gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 2 BImSchG auf Antrag f\u00fcr einen bestimmten Zeitraum erteilt werden. Eine derartige Befristung kn\u00fcpft den Beginn bzw. das Ende der Wirksamkeit der Genehmigung an einen feststehenden Zeitpunkt oder die Dauer der Wirksamkeit an einen bestimmten Zeitraum (\u00a7 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG). Der Antragsgegner erstrebt mit der streitgegenst\u00e4ndlichen Nebenbestimmung eine Regelung, die verschiedene dieser Elemente miteinander kombiniert. Zum einen ist er der Auffassung, dass die innere Wirksamkeit der Genehmigung wiederholt enden und sodann wiederaufleben soll. Zum anderen kn\u00fcpft er die aus seiner Sicht gegebene zeitliche Beschr\u00e4nkung nicht nur an bestimmte feststehende Zeitr\u00e4ume (15. Juli bis 15. September 1 Stunde vor Sonnenuntergang bis 1 Stunde vor Sonnenaufgang), sondern zus\u00e4tzlich an den Eintritt ungewisser Ereignisse, n\u00e4mlich bestimmter meteorologischer Voraussetzungen, die, zumal in ihrem Zusammenwirken, nicht pr\u00e4zise vorausgesagt werden k\u00f6nnen. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von den Sachverhaltskonstellationen, die den vom Verwaltungsgericht Cottbus in seinem Beschluss vom 4. November 2010 (4 L 341\/09) angef\u00fchrten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2007 \u2013 6 C 8\/07 \u2013 (unbedingte Begrenzung der waffenrechtlichen Erwerbserlaubnis auf nicht mehr als 2 Waffen innerhalb von 6 Monaten) sowie vom 17. Juni 1999 \u2013 3 C 20\/98 \u2013 (nicht an Bedingungen gekn\u00fcpfte, nach Wochentag und Uhrzeit bestimmte Betriebszeitenregelungen f\u00fcr den Einsatz von Rettungsdienstfahrzeugen) sowie der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs \u2013 22 C 96.2688 \u2013 (allein nach Wochentag und Uhrzeit definierte Betriebszeitenregelung f\u00fcr Motorsportanlage) zugrunde lagen.<\/p>\n<p>42.\u00a0Vor allem aber erfordert die streitgegenst\u00e4ndliche Nebenbestimmung von der Antragstellerin als Genehmigungsinhaberin ein aktives Tun, n\u00e4mlich den Eintritt der jeweiligen Witterungs\u201cbedingungen\u201c, und sei es automatisiert, zu kontrollieren und darauf jeweils zu reagieren. Demgem\u00e4\u00df hat der Antragsgegner in der streitgegenst\u00e4ndlichen Nebenbestimmung auch ausdr\u00fccklich die Pflicht der Antragstellerin geregelt, die WEA 1-11 jeweils \u201eabzuschalten\u201c. Damit erlegt der Antragsgegner der Antragstellerin (wiederholte) Handlungspflichten auf, die typischerweise eine Auflage im Sinne von \u00a7 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG kennzeichnen. \u00dcberdies enth\u00e4lt die streitgegenst\u00e4ndliche Nebenbestimmung differenzierte Regelungen zum Nachweis der Einhaltung der Abschaltzeitenregelung durch die Antragstellerin und statuiert auch insoweit selbstst\u00e4ndige Handlungspflichten, die nur als Auflagen angesehen werden k\u00f6nnen. Zwar erscheint es nicht ausgeschlossen, gesonderte Auflagen zum Nachweis der Einhaltung einer Inhaltsbestimmung zu erlassen. Die zusammenh\u00e4ngenden Regelungen der Nebenbestimmung IV. 9.10 zeigen aber, dass der Antragsgegner der Antragstellerin insgesamt Handlungspflichten auferlegt hat.<\/p>\n<p>43.\u00a03.2.2.2 Dar\u00fcber hinaus sprechen Gr\u00fcnde der Rechtssicherheit f\u00fcr eine Einordnung der streitgegenst\u00e4ndlichen Nebenbestimmung als Auflage. Denn die Verkn\u00fcpfung der inneren Wirksamkeit der Betriebsgenehmigung mit Bedingungen, deren Eintritt, zeitliche Dauer und H\u00e4ufigkeit naturgem\u00e4\u00df nicht pr\u00e4zise vorherbestimmt werden k\u00f6nnen, w\u00fcrde den jeweiligen Genehmigungsstatus von Umst\u00e4nden abh\u00e4ngig machen, die der Antragsgegner selbst auch gar nicht kontrollieren, sondern sich im Nachhinein j\u00e4hrlich durch die Antragstellerin nachweisen lassen will. Dabei spricht die Komplexit\u00e4t der der Antragstellerin auferlegten Nachweise (vollst\u00e4ndige Laufzeitprotokolle [10-Minuten-Datensatz] mit Angaben zu Temperatur, Windgeschwindigkeit Niederschlag [sofern niederschlagabh\u00e4ngig abgeschaltet wird], Sonnenauf- und Sonnenuntergang sowie dem Status der jeweiligen WEA [\u00fcber Rotordrehzahl und Leistung]) daf\u00fcr, dass auch der Antragsgegner allenfalls eine stichprobenartige nachg\u00e4ngige Kontrolle der Einhaltung der Abschaltregelung beabsichtigen d\u00fcrfte, obgleich er die Rechtsauffassung vertritt, dass jeglicher Versto\u00df gegen diese Regelung einen genehmigungslosen Betrieb darstellen soll.<\/p>\n<p>44.\u00a03.2.2.3 Es ist bei summarischer Pr\u00fcfung auch sonst nicht offenkundig, dass die in Rede stehende Nebenbestimmung den Regelungsgehalt der der Antragstellerin erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung definiert oder modifiziert. Der Antragstellerin ist die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von nicht mehr als 20 Windkraftanlagen mit einer Gesamth\u00f6he von jeweils mehr als 50 m im Sinne von Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV erteilt worden. An dieser grunds\u00e4tzlichen Klassifizierung \u00e4ndert die streitgegenst\u00e4ndlichen Abschaltverpflichtung nichts. Sie f\u00fchrt auch nicht dazu, dass der Antragstellerin eine von ihr nicht beantragte Genehmigung (aliud) erteilt worden w\u00e4re, denn es ist nicht ersichtlich, dass die in Rede stehende Nebenbestimmung die von der Antragstellerin beantragte und ihr erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von 11 Windkraftanlagen qualitativ \u00e4ndert. Ebenso wenig f\u00fchrt sie zu einer unmittelbaren Festlegung des Genehmigungsgegenstands in r\u00e4umlicher oder sachlicher Hinsicht (vgl. Th\u00fcringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. Februar 2015 &#8211; 1 EO 356\/14 -, Rn. 41, juris). Die vom Antragsgegner angesprochene Frage, ob die Genehmigung auch ohne die Abschaltzeitenregelung sinnvoller und rechtm\u00e4\u00dfiger Weise bestehen bleiben k\u00f6nnte, ist, wie bereits dargelegt, der Begr\u00fcndetheit der bei dem Verwaltungsgericht anh\u00e4ngigen Klage 5 K 1483\/18 zuzuordnen.<\/p>\n<p>45.\u00a03.2.3 Schlie\u00dflich ist die streitgegenst\u00e4ndliche Nebenbestimmung auch nicht deshalb als eine die isolierte Anfechtbarkeit offensichtlich ausschlie\u00dfende Inhaltsbestimmung zu qualifizieren, weil sie im Widerspruchsbescheid des Antragsgegners als eine solche bezeichnet und in der Begr\u00fcndung des Widerspruchsbescheides entsprechend proklamiert wird. Bei der Abgrenzung zwischen einer selbst\u00e4ndig anfechtbaren Nebenbestimmung und einer Inhaltsbestimmung kommt es auf den Erkl\u00e4rungswert des Genehmigungsbescheides an, wie er sich bei objektiver Betrachtung aus der Sicht des Empf\u00e4ngers darstellt. Dabei ist die sprachliche Bezeichnung einer Regelung allein nicht entscheidend (vgl. Th\u00fcringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. Februar 2015 \u2013 1 EO 356\/14 \u2013, Rn. 41, juris). Ob in F\u00e4llen, in denen sich die an das jeweilige Vorhaben zu stellenden Anforderungen nicht zweifelsfrei entweder als Inhaltsbestimmungen oder als zur Genehmigung hinzutretende Nebenbestimmungen einordnen lassen, der Genehmigungsbeh\u00f6rde ein gewisser Gestaltungsspielraum einzur\u00e4umen und sie befugt ist, selbst zu entscheiden, mit welchen Mitteln sie die Einhaltung der jeweiligen Genehmigungsvoraussetzungen gew\u00e4hrleisten will (so Th\u00fcringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. Februar 2015 &#8211; 1 EO 356\/14 -, Rn. 44, juris, sowie sich dem anschlie\u00dfend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. April 2016 \u2013 2 L 64\/14 \u2013, Rn. 48, juris), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn unabh\u00e4ngig davon, dass der Antragsgegner die Nebenbestimmung IV.9.10 auch im Widerspruchsbescheid ausdr\u00fccklich auf \u00a7 12 Abs. 1 S. 1 BImSchG gest\u00fctzt hat (vgl. dazu Th\u00fcringer Oberverwaltungsgericht, a.a.O., Rn. 45, juris; Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt, a.a.O., Rn. 48, juris), vermag ihre Bezeichnung als \u201eInhaltsbestimmung\u201c sowie die im Widerspruchsbescheid getroffene Feststellung, dass es sich nach Ansicht des Antragsgegners \u201eum keine selbstst\u00e4ndige, isoliert mit Widerspruch angreifbare Begleitpflicht\u201c handele, nichts daran zu \u00e4ndern, dass der Antragstellerin in der Nebenbestimmung eindeutig Handlungspflichten auferlegt worden sind, n\u00e4mlich die WEA w\u00e4hrend bestimmter Zeitr\u00e4ume bei gleichzeitigem Vorliegen der bezeichneten Witterungsbedingungen \u201eabzuschalten\u201c und die Einhaltung dieser Vorgaben in differenzierter Weise \u201ej\u00e4hrlich nachzuweisen.\u201c<\/p>\n<p>46.\u00a0Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf \u00a7 47 Abs. 1, \u00a7 53 Abs. 2 Nr. 2, \u00a7 52 Abs. 1 GKG.<\/p>\n<p>47.\u00a0Dieser Beschluss ist unanfechtbar (\u00a7 152 Abs. 1 VwGO, \u00a7 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. \u00a7 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2331\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2331&text=Anfechtbarkeit+von+Nebenbestimmungen+nach+%C2%A7+12+Abs+1+S+1+BImSchG+bez%C3%BCglich+Abschaltzeiten+zum+Schutz+von+Fledermausarten\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2331&title=Anfechtbarkeit+von+Nebenbestimmungen+nach+%C2%A7+12+Abs+1+S+1+BImSchG+bez%C3%BCglich+Abschaltzeiten+zum+Schutz+von+Fledermausarten\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2331&description=Anfechtbarkeit+von+Nebenbestimmungen+nach+%C2%A7+12+Abs+1+S+1+BImSchG+bez%C3%BCglich+Abschaltzeiten+zum+Schutz+von+Fledermausarten\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. 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