{"id":233,"date":"2020-12-05T18:40:46","date_gmt":"2020-12-05T18:40:46","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=233"},"modified":"2020-12-05T18:41:04","modified_gmt":"2020-12-05T18:41:04","slug":"rechtssache-mitzinger-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-29762-10-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=233","title":{"rendered":"RECHTSSACHE MITZINGER .\/. DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 29762\/10"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nRECHTSSACHE M. .\/. DEUTSCHLAND<br \/>\n(Individualbeschwerde Nr. 29762\/10)<br \/>\nURTEIL<br \/>\n(Begr\u00fcndetheit)<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n9. Februar 2017<\/p>\n<p><!--more-->Dieses Urteil wird nach Ma\u00dfgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache M. .\/. Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Erik M\u00f8se, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nAndr\u00e9 Potocki,<br \/>\nFaris Vehabovi\u0107,<br \/>\nYonko Grozev,<br \/>\nCarlo Ranzoni<br \/>\nund M\u0101rti\u0146\u0161 Mits<br \/>\nsowie Milan Bla\u0161ko, Stellvertretender Sektionskanzler,<\/p>\n<p>nach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 17. Januar 2017<\/p>\n<p>das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.<\/p>\n<p><strong>VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr.\u00a029762\/10) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die eine deutsche Staatsangeh\u00f6rige, M. (\u201edie Beschwerdef\u00fchrerin\u201c), am 20.\u00a0Mai 2010 nach Artikel\u00a034 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hatte.<\/p>\n<p>2. Die Beschwerdef\u00fchrerin wurde von Frau E., Rechtsanw\u00e4ltin in B., vertreten. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch eine ihrer Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Frau K.\u00a0Behr vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz, vertreten.<\/p>\n<p>3. Unter Bezugnahme auf Artikel\u00a014 i.\u00a0V.\u00a0m. Artikel\u00a08 der Konvention machte die nichtehelich geborene Beschwerdef\u00fchrerin geltend, dass sie durch die Anwendung der einschl\u00e4gigen Bestimmungen des innerstaatlichen Erbrechts durch die innerstaatlichen Gerichte aufgrund ihrer Geburt diskriminiert worden sei.<\/p>\n<p>4. Am 26.\u00a0Mai\u00a02015 wurde die R\u00fcge bez\u00fcglich der mutma\u00dflichen Diskriminierung der Regierung \u00fcbermittelt und die Beschwerde im \u00dcbrigen nach Artikel\u00a054 Abs.\u00a03 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>I. DIE UMST\u00c4NDE DER RECHTSSACHE<\/p>\n<p>5. Die Beschwerdef\u00fchrerin wurde 19.. in T. in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) geboren und lebt in B.<\/p>\n<p><strong>A. Der Hintergrund der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p>6. Die Beschwerdef\u00fchrerin ist die leibliche und einzige Tochter von Herrn A.\u00a0W., der die Vaterschaft 1951 anerkannte. Sie lebte bis 1984 auf dem Gebiet der ehemaligen DDR, w\u00e4hrend ihr Vater in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) lebte und geheiratet hatte. Vater und Tochter unterhielten zu der Zeit regelm\u00e4\u00dfig Kontakt. Zwischen 1954 und 1959 besuchte die Beschwerdef\u00fchrerin ihren Vater und dessen Ehefrau auch einmal j\u00e4hrlich. Nachdem die Beschwerdef\u00fchrerin 1984 eine Ausreisegenehmigung f\u00fcr sich, ihren Ehemann und ihre j\u00fcngere Tochter erhalten hatte, verlie\u00df sie die DDR und zog nach Bayern. Von da an besuchte die Beschwerdef\u00fchrerin ihren Vater bis 2007 regelm\u00e4\u00dfig. 20.. verstarb er.<\/p>\n<p><strong>B. Das Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten<\/strong><\/p>\n<p>7. Am 14.\u00a0Januar\u00a02009 beantragte die Beschwerdef\u00fchrerin beim Amtsgericht Memmingen das Recht, den Nachlass ihres Vaters zu verwalten, wobei sie sich darauf berief, dass die Ehefrau ihres Vaters aufgrund einer schweren Erkrankung nicht in der Lage sei, das Erbe der Beschwerdef\u00fchrerin zu sichern, und meldete dem Amtsgericht ihre Erbanspr\u00fcche an. Au\u00dferdem bat sie um \u00dcbersendung von Abschriften aller den Nachlass betreffenden Unterlagen. Sie brachte vor, dass sie ihren Vater zwischen 2002 und 2007 regelm\u00e4\u00dfig im Altenheim besucht und mit ihm telefoniert habe. Danach seien ihr Besuche wegen ihres eigenen Gesundheitszustands nicht mehr m\u00f6glich gewesen. Telefongespr\u00e4che seien nicht m\u00f6glich gewesen, da ihr Vater aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden nicht mehr in der Lage gewesen sei, ein Telefon zu benutzen. Das Altenheim habe ihre Anschrift und Telefonnummer gehabt und sie mehrmals angerufen.<\/p>\n<p>8. Mit Beschluss vom 28.\u00a0Januar 2009 wies das Amtsgericht Memmingen den Antrag der Beschwerdef\u00fchrerin mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcck, es gebe keine Hinweise darauf, dass die Ehefrau des Vaters der Beschwerdef\u00fchrerin zur Sicherung des Nachlasses nicht in der Lage sei. Da sie vor dem 1.\u00a0Juli\u00a01949 geboren und damit keine gesetzliche Erbin sei, habe sie dar\u00fcber hinaus kein Recht darauf, Abschriften von den Nachlass betreffenden Unterlagen zu erhalten.<\/p>\n<p>9. Am 6.\u00a0Februar\u00a02009 legte die Beschwerdef\u00fchrerin Beschwerde beim Landgericht Memmingen ein und machte insbesondere geltend, dass sie die Befugnis zur Nachlassverwaltung ben\u00f6tige, da die Ehefrau ihres Vaters an Demenz leide, und dass sie als leibliche Tochter ihres Vaters gesetzliche Erbin sei.<\/p>\n<p>10. Mit Beschluss vom 23.\u00a0Februar\u00a02009 best\u00e4tigte das Landgericht Memmingen mit der Begr\u00fcndung, die Beschwerdef\u00fchrerin sei keine gesetzliche Erbin und damit nicht antragsberechtigt, den Beschluss des Amtsgerichts, mit dem dieses ihr die Befugnis zur Verwaltung des Nachlasses ihres Vaters verwehrt hatte. Das Landgericht nahm Bezug auf Artikel\u00a012 \u00a7\u00a010 Abs.\u00a02 Satz 1 des Gesetzes \u00fcber die rechtliche Stellung nichtehelicher Kinder (NEhelG) vom 19.\u00a0August\u00a01969 (siehe Rdnr.\u00a015) sowie auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8.\u00a0Dezember\u00a01976, in der die Bestimmung f\u00fcr verfassungskonform erkl\u00e4rt worden war (siehe Rdnr.\u00a016).<\/p>\n<p>11. Am 8.\u00a0M\u00e4rz\u00a02009 legte die Beschwerdef\u00fchrerin weitere Beschwerde beim Oberlandesgericht M\u00fcnchen ein und brachte vor, die Anwendung von Artikel\u00a012 \u00a7\u00a010 Abs.\u00a02 Satz\u00a01\u00a0NEhelG diskriminiere sie, verletze sie in ihrem Erbrecht und versto\u00dfe daher gegen das Grundgesetz. Die Beschwerdef\u00fchrerin stellte darauf ab, dass in ihrem Fall ein Vertrauensschutz des Erblassers oder anderer Erben nicht in Betracht zu ziehen sei, da sie die einzige Tochter ihres Vaters sei und ihr Vater zum Zeitpunkt seines Todes bereits seit mehr als zehn Jahren von seiner Ehefrau getrennt gelebt habe. Au\u00dferdem m\u00fcsse bei der Auslegung des Grundgesetzes den kulturellen und sozialen Ver\u00e4nderungen in der Gesellschaft Rechnung getragen werden.<\/p>\n<p>12. Mit Beschluss vom 14.\u00a0Mai\u00a02009 wies das Oberlandesgericht M\u00fcnchen die weitere Beschwerde der Beschwerdef\u00fchrerin mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcck, an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gebunden zu sein, in denen Artikel\u00a012 \u00a7\u00a010 Abs.\u00a02 Satz\u00a01\u00a0NEhelG f\u00fcr verfassungskonform erkl\u00e4rt worden sei. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts verstie\u00df diese Bestimmung ungeachtet der deutschen Wiedervereinigung nicht gegen das Grundgesetz, wie das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 20.\u00a0November\u00a02003 (1\u00a0BvR\u00a02257\/03) ausgef\u00fchrt habe.<\/p>\n<p>13. Am 17.\u00a0Juli\u00a02009 erhob die Beschwerdef\u00fchrerin Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht, wobei sie geltend machte, sie werde durch die Anwendung der genannten Bestimmung diskriminiert. Ihrer Auffassung nach seien keine Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Ungleichbehandlung nichtehelicher und ehelicher Kinder ersichtlich. F\u00fcr ihren Fall gelte das besonders, da sie der einzige Abk\u00f6mmling ihres Vaters sei. Die Beschwerdef\u00fchrerin brachte vor, das Oberlandesgericht M\u00fcnchen habe bei der Pr\u00fcfung von Beschwerden Artikel\u00a06 Abs.\u00a05\u00a0GG zu achten, dem zufolge nichtehelichen Kindern durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen f\u00fcr ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen seien wie ehelichen Kindern. Diese Rechtsnorm verbiete eine pauschalisierte Anwendung von Artikel\u00a012 \u00a7\u00a010 Abs.\u00a02 Satz\u00a01\u00a0NEhelG.<\/p>\n<p>14. Mit Beschluss vom 8.\u00a0Dezember\u00a02009 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Beschwerde, die es mangels einer zureichenden Begr\u00fcndung f\u00fcr unzul\u00e4ssig erachtete, zur Entscheidung anzunehmen (1 BvR 2021\/09). Es betonte insbesondere, die Beschwerdef\u00fchrerin habe sich nicht in ausreichender Weise mit den Ausf\u00fchrungen im Beschluss des Oberlandesgerichts M\u00fcnchen auseinandergesetzt. Da die Beschwerdef\u00fchrerin die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit von Artikel\u00a012 \u00a7\u00a010 Abs.\u00a02 Satz\u00a01\u00a0NEhelG, der zuvor vom Bundesverfassungsgericht f\u00fcr rechtm\u00e4\u00dfig erkl\u00e4rt worden sei, in Zweifel ziehe, h\u00e4tte sie diese Auffassung n\u00e4her begr\u00fcnden m\u00fcssen, was sie jedoch nicht getan habe.<\/p>\n<p>II. DAS EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS<\/p>\n<p>15. Das Gesetz \u00fcber die rechtliche Stellung nichtehelicher Kinder vom 19.\u00a0August\u00a01969 (NEhelG), das am 1.\u00a0Juli\u00a01970 in Kraft trat, bestimmte, dass nach dem 1.\u00a0Juli\u00a01949 \u2013 kurz nach Inkrafttreten des Grundgesetzes \u2013 geborenen nichtehelichen Kindern beim Ableben des Vaters ein Erbersatzanspruch gegen die Erben in H\u00f6he des Wertes des Erbteils zustehe. Die einzige Ausnahme betraf vor dem 1.\u00a0Juli\u00a01949 geborene nichteheliche Kinder: Artikel\u00a012 \u00a7\u00a010 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 schloss sie von dem gesetzlichen Erbrecht und dem Anspruch auf finanzielle Entsch\u00e4digung aus.<\/p>\n<p>16. Bez\u00fcglich weiterer Ausf\u00fchrungen zum einschl\u00e4gigen innerstaatlichen Recht und zur einschl\u00e4gigen innerstaatlichen Praxis verweist der Gerichtshof auf sein Urteil in der Rechtssache B.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Individualbeschwerde Nr.\u00a03545\/04, Rdnrn.\u00a017\u201324, 28.\u00a0Mai 2009).<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL\u00a014 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL\u00a08 DER KONVENTION<\/p>\n<p>17. Die Beschwerdef\u00fchrerin r\u00fcgte, dass es ihr als nichtehelichem Kind nicht m\u00f6glich gewesen sei, ihr Erbrecht geltend zu machen, und dass daher Artikel\u00a014 i.\u00a0V.\u00a0m. Artikel\u00a08 der Konvention verletzt worden sei. Diese lauten wie folgt:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel\u00a014<\/p>\n<p>\u201eDer Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen [&#8230;] der Geburt [&#8230;] zu gew\u00e4hrleisten.\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel\u00a08<\/p>\n<p>\u201e(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres [&#8230;] Familienlebens [&#8230;]<\/p>\n<p>(2) Eine Beh\u00f6rde darf in die Aus\u00fcbung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist f\u00fcr die nationale oder \u00f6ffentliche Sicherheit, f\u00fcr das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verh\u00fctung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.\u201c<\/p>\n<p>18. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Ersch\u00f6pfung des innerstaatlichen Rechtswegs<\/em><\/p>\n<p>19. Die Regierung trug vor, die Beschwerdef\u00fchrerin habe den innerstaatlichen Rechtsweg im Hinblick auf ihre R\u00fcge nach Artikel\u00a014 i.\u00a0V.\u00a0m. Artikel\u00a08 der Konvention nicht ersch\u00f6pft, und f\u00fchrte hierf\u00fcr drei Argumente an.<\/p>\n<p>20. Erstens habe die Beschwerdef\u00fchrerin, indem sie das Recht, den Nachlass ihres Vaters zu verwalten, beantragt habe, kein zur rechtskr\u00e4ftigen Feststellung erbrechtlicher Anspr\u00fcche taugliches Verfahren eingeleitet und folglich keinen geeigneten Rechtsbehelf gew\u00e4hlt.<\/p>\n<p>21. Zweitens habe die Beschwerdef\u00fchrerin vor dem Landgericht weder einen Eingriff in ihr Recht auf Achtung ihres Familienlebens nach Artikel\u00a08 der Konvention geltend gemacht, noch nachgewiesen, dass zus\u00e4tzlich zu der biologischen Elternschaft weitere pers\u00f6nliche Bindungen bestanden h\u00e4tten, die auf eine ausreichend konstante Beziehung zwischen ihr und ihrem Vater hinweisen w\u00fcrden. Der Vortrag dieser Tatsachen in ihrer weiteren Beschwerde beim Oberlandesgericht sei zu sp\u00e4t erfolgt, da das Oberlandesgericht an die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts gebunden gewesen sei. Folglich habe die Beschwerdef\u00fchrerin die Tatsachen, aus denen sie eine Konventionsverletzung herleiten wolle, vor den innerstaatlichen Gerichten nicht hinreichend vorgetragen.<\/p>\n<p>22. Drittens habe die Beschwerdef\u00fchrerin \u2013 wie das Bundesverfassungsgericht ausdr\u00fccklich festgehalten habe \u2013 ihre Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend substantiiert, da sie sich nicht ordnungsgem\u00e4\u00df mit den Ausf\u00fchrungen im Beschluss des Oberlandesgerichts M\u00fcnchen auseinandergesetzt habe, und angesichts der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Erbrecht nichtehelicher Kinder h\u00e4tte sie weitere Gr\u00fcnde vorbringen m\u00fcssen, was sie jedoch nicht getan habe.<\/p>\n<p>23. Die Beschwerdef\u00fchrerin wies diese Argumente zur\u00fcck.<\/p>\n<p>24. Bei der Entscheidung dar\u00fcber, ob unter diesen Umst\u00e4nden davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdef\u00fchrerin den innerstaatlichen Rechtsweg ersch\u00f6pft hat, erinnert der Gerichtshof daran, dass der Zweck des Artikels\u00a035 Abs.\u00a01, wonach der innerstaatliche Rechtsweg zu ersch\u00f6pfen ist, darin besteht, den Vertragsstaaten Gelegenheit zu geben, ihnen vorgeworfene Verst\u00f6\u00dfe \u2013 \u00fcblicherweise auf gerichtlichem Wege \u2013 zu verhindern oder ihnen abzuhelfen, bevor der Gerichtshof mit ihnen befasst wird (siehe Kud\u0142a\u00a0.\/.\u00a0Polen [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a030210\/96, Rdnr.\u00a0152, ECHR 2000-XI). Wurde die dem Gerichtshof vorgelegte R\u00fcge weder ausdr\u00fccklich noch der Sache nach den innerstaatlichen Gerichten vorgelegt, obwohl sie durch Wahrnehmung eines Rechtsbehelfs, der dem Beschwerdef\u00fchrer zur Verf\u00fcgung stand, h\u00e4tte geltend gemacht werden k\u00f6nnen, so wurde der innerstaatlichen Rechtsordnung die M\u00f6glichkeit, sich mit der konventionsrechtlichen Frage auseinanderzusetzen, die ihr durch die Regel der Ersch\u00f6pfung des innerstaatlichen Rechtswegs zugestanden werden soll, versagt (siehe Azinas\u00a0.\/.\u00a0Zypern [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a056679\/00, Rdnr.\u00a038, ECHR 2004\u2011III).<\/p>\n<p>25. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Regierung zur Begr\u00fcndung ihres Einwands, die Beschwerdef\u00fchrerin habe im Hinblick auf ihre R\u00fcge nach Artikel\u00a014 i.\u00a0V.\u00a0m. Artikel\u00a08 der Konvention den innerstaatlichen Rechtsweg nicht ersch\u00f6pft, im Wesentlichen drei Argumente angef\u00fchrt hat: Sie habe nicht den geeigneten Rechtsbehelf f\u00fcr ihren Anspruch gew\u00e4hlt, vor dem Landgericht keine famili\u00e4re Bindung zu ihrem Vater nachgewiesen und schlie\u00dflich ihre Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>26. Im Hinblick auf das erste Argument der Regierung stellt der Gerichtshof fest, dass der Antrag der Beschwerdef\u00fchrerin auf Verwaltung des Nachlasses mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcckgewiesen wurde, dass sie kein Recht auf Beantragung einer solchen Anordnung habe, da sie ein nichteheliches Kind sei und daher keine gesetzliche Erbin sein k\u00f6nne. Mit der diesbez\u00fcglichen dem Gerichtshof vorgelegten R\u00fcge der Beschwerdef\u00fchrerin, namentlich der Diskriminierung aufgrund ihrer Geburt, hat sich das Oberlandesgericht ausdr\u00fccklich auseinandergesetzt. Angesichts der eindeutigen Position, die die innerstaatlichen Gerichte in dem in Rede stehenden Verfahren im Hinblick auf das Erbrecht der Beschwerdef\u00fchrerin vertraten, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Einleitung eines weiteren Verfahrens zur Feststellung erbrechtlicher Anspr\u00fcche unter den Umst\u00e4nden der vorliegenden Rechtssache kein wirksamer Rechtsbehelf war, den die Beschwerdef\u00fchrerin zu ersch\u00f6pfen hatte.<\/p>\n<p>27. Im Hinblick auf das zweite Argument stellt der Gerichtshof fest, dass die Beschwerdef\u00fchrerin am 14.\u00a0Januar 2009 beim Amtsgericht Memmingen das Recht beantragte, den Nachlass ihres Vaters zu verwalten, wobei sie ihr Erbrecht geltend machte. Sie brachte vor, dass sie ihren Vater zwischen 2002 und 2007 regelm\u00e4\u00dfig im Altenheim besucht und mit ihm telefoniert habe und dass ihr Besuche danach wegen ihres eigenen Gesundheitszustands nicht mehr m\u00f6glich gewesen seien. Telefongespr\u00e4che seien wegen des Gesundheitszustands ihres Vaters nicht m\u00f6glich gewesen. Das Altenheim, in dem ihr Vater gelebt habe, habe ihre Anschrift und Telefonnummer gehabt und sie mehrmals angerufen (siehe Rdnr.\u00a07). In ihrer weiteren Beschwerde zum Oberlandesgericht M\u00fcnchen brachte die Beschwerdef\u00fchrerin vor, die Anwendung von Artikel\u00a012 \u00a7\u00a010 Abs.\u00a02 Satz\u00a01\u00a0NEhelG diskriminiere sie, verletze sie in ihrem Erbrecht und versto\u00dfe daher gegen das Grundgesetz (siehe Rdnr.\u00a011). Auch wenn die Beschwerdef\u00fchrerin in ihrem urspr\u00fcnglichen Antrag vom 14.\u00a0Januar\u00a02009 beim Amtsgericht Memmingen tats\u00e4chlich nicht ausdr\u00fccklich auf Artikel\u00a08 der Konvention verwiesen hat, hat sie demnach Tatsachen genannt, die nicht nur die biologische Elternschaft, sondern auch pers\u00f6nliche Bindungen zu ihrem Vater aufzeigen. Folglich wurde die R\u00fcge in hinreichender Weise vor den innerstaatlichen Gerichten geltend gemacht.<\/p>\n<p>28. Im Hinblick auf das letzte Argument stellt der Gerichtshof fest, dass die Beschwerdef\u00fchrerin in ihrem Vorbringen vor dem Bundesverfassungsgericht den Verlauf des Verfahrens vor den Fachgerichten vollst\u00e4ndig dargestellt, eine Diskriminierung aufgrund ihrer Stellung als nichteheliches Kind geltend gemacht und zur Substantiierung ihrer Begr\u00fcndung mehrere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aufgef\u00fchrt hat. Der Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass er unter den besonderen Umst\u00e4nden mehrerer F\u00e4lle bereits der Ansicht war, dass der innerstaatliche Rechtsweg im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a01 der Konvention ersch\u00f6pft worden ist, obwohl die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers als unzul\u00e4ssig verworfen worden war, da die R\u00fcge der Sache nach in hinreichender Weise vor dem Bundesverfassungsgericht geltend gemacht worden war (siehe u.\u00a0a. U.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a064387\/01, 6.\u00a0Mai\u00a02004, und S.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a075737\/01, Rdnr.\u00a031, 10.\u00a0August\u00a02006). Im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdef\u00fchrerin vor dem Bundesverfassungsgericht stellt der Gerichtshof fest, dass sie die R\u00fcge, die sie dem Gerichtshof vorgelegt hat, der Sache nach bereits ausdr\u00fccklich und in hinreichender Weise vor dem Bundesverfassungsgericht geltend gemacht hat. Folglich sind im Fall der Beschwerdef\u00fchrerin die Erfordernisse aus Artikel\u00a035 Abs.\u00a01 der Konvention hinsichtlich der Ersch\u00f6pfung des innerstaatlichen Rechtswegs auch in dieser Hinsicht als erf\u00fcllt anzusehen.<\/p>\n<p>29. Angesichts der vorstehenden Ausf\u00fchrungen ist der Einwand der Regierung wegen Nichtersch\u00f6pfung des innerstaatlichen Rechtswegs zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><em>2. Anwendbarkeit von Artikel 14 der Konvention<\/em><\/p>\n<p>30. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel\u00a014 der Konvention eine Erg\u00e4nzung der \u00fcbrigen materiellrechtlichen Bestimmungen der Konvention und ihrer Protokolle darstellt. Er existiert nicht f\u00fcr sich allein, da er nur in Bezug auf den \u201eGenuss der Rechte und Freiheiten\u201c, die durch diese Bestimmungen gesch\u00fctzt sind, Wirkung entfaltet. Obgleich die Anwendung von Artikel\u00a014 eine Verletzung dieser Bestimmungen nicht voraussetzt und er insoweit autonom ist, kann es Raum f\u00fcr seine Anwendung nur geben, wenn der in Frage stehende Sachverhalt unter eine oder mehrere dieser Bestimmungen f\u00e4llt (siehe u.\u00a0v.\u00a0a. Fabris\u00a0.\/.\u00a0Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a016574\/08, Rdnr.\u00a047, ECHR 2013 (Ausz\u00fcge); und B., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a028).<\/p>\n<p>31. Der Gerichtshof muss daher feststellen, ob der Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache in den Anwendungsbereich von Artikel\u00a08 der Konvention f\u00e4llt.<\/p>\n<p>32. In diesem Zusammenhang stellt das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines \u201eFamilienlebens\u201c im Sinne von Artikel\u00a08 im Wesentlichen eine Tatsachenfrage dar, bei der es darauf ankommt, ob tats\u00e4chlich und praktisch enge pers\u00f6nliche Bindungen vorliegen, insbesondere das nachweisbare Interesse an dem Kind und das Bekenntnis zu ihm seitens des Vaters sowohl vor als auch nach der Geburt (siehe u.\u00a0a. B., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a030). Dar\u00fcber hinaus h\u00e4ngt ein Erbrecht zwischen Kindern und Eltern so eng mit dem Familienleben zusammen, dass es unter Artikel\u00a08 f\u00e4llt (siehe Marckx\u00a0.\/.\u00a0Belgien, 13.\u00a0Juni\u00a01979, Rdnr.\u00a052, Serie\u00a0A Band\u00a031; und Camp und\u00a0Bourimi\u00a0.\/.\u00a0die Niederlande, Individualbeschwerde Nr.\u00a028369\/95, Rdnr.\u00a035, ECHR 2000-X).<\/p>\n<p>33. In der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass der Vater der Beschwerdef\u00fchrerin die Vaterschaft anerkannte und die Beschwerdef\u00fchrerin regelm\u00e4\u00dfig Kontakt zu ihrem Vater hatte und ihn und seine Ehefrau bis 1959 einmal j\u00e4hrlich besuchte. Wegen der schwierigen Umst\u00e4nde aufgrund der beiden getrennten deutschen Staaten waren Besuche zwischen 1959 und 1984, als die Beschwerdef\u00fchrerin in die BRD zog, nicht m\u00f6glich. 1984 setzte die Beschwerdef\u00fchrerin die regelm\u00e4\u00dfigen Besuche wieder fort und besuchte ihren Vater bis 2007, als ihr eigener Gesundheitszustand weitere Besuche unm\u00f6glich machte. Des Weiteren telefonierte sie regelm\u00e4\u00dfig mit ihrem Vater, bis dies wegen seines Gesundheitszustands nicht mehr m\u00f6glich war. Schlie\u00dflich ist es unbestritten, dass das Altenheim sie mehrmals angerufen hat, woran sich zeigt, dass dieses davon ausging, dass die Beschwerdef\u00fchrerin eine enge Beziehung zu ihrem Vater habe.<\/p>\n<p>34. Daher steht es f\u00fcr den Gerichtshof au\u00dfer Frage, dass der Sachverhalt der Rechtssache unter Artikel\u00a08 der Konvention f\u00e4llt. Insoweit ist Artikel\u00a014 in Verbindung mit Artikel\u00a08 anwendbar.<\/p>\n<p><em>3. Schlussfolgerung<\/em><\/p>\n<p>35. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese R\u00fcge nicht im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a der Konvention offensichtlich unbegr\u00fcndet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig. Folglich ist sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p>36. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel\u00a014 im Hinblick auf den Genuss der nach der Konvention garantierten Rechte und Freiheiten Schutz vor Ungleichbehandlung von Menschen in vergleichbaren Situationen bietet, wenn daf\u00fcr keine objektive und vern\u00fcnftige Rechtfertigung geliefert wird. Im Sinne von Artikel\u00a014 ist eine unterschiedliche Behandlung diskriminierend, wenn es f\u00fcr sie \u201ekeine objektive und vern\u00fcnftige Rechtfertigung\u201c gibt, d.\u00a0h. wenn mit ihr kein \u201elegitimes Ziel\u201c verfolgt wird oder \u201edie eingesetzten Mittel zum angestrebten Ziel nicht in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis stehen\u201c (siehe Fabris, a.\u00a0a.\u00a0O, Rdnr.\u00a056; und Mazurek\u00a0.\/.\u00a0Frankreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a034406\/07, Rdnrn.\u00a046 und 48, ECHR 2000-II).<\/p>\n<p>37. Der Gerichtshof weist eingangs darauf hin, dass die Regierung nicht bestritten hat, dass die Anwendung der ma\u00dfgeblichen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts zu einer unterschiedlichen Behandlung der vor dem Stichtag 1.\u00a0Juli\u00a01949 geborenen nichtehelichen Kinder gegen\u00fcber ehelichen Kindern, gegen\u00fcber nach diesem Stichtag geborenen nichtehelichen Kindern und ferner seit der deutschen Wiedervereinigung gegen\u00fcber vor diesem Stichtag geborenen nichtehelichen Kindern gef\u00fchrt hat, f\u00fcr die das Recht der ehemaligen DDR ma\u00dfgeblich war, sofern der Erblasser zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Wiedervereinigung im Gebiet der DDR wohnhaft war (vgl. B., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a034).<\/p>\n<p>38. Daher ist festzustellen, ob die Ungleichbehandlung gerechtfertigt war.<\/p>\n<p>39. Die Beschwerdef\u00fchrerin trug vor, dass f\u00fcr die unterschiedliche Behandlung keine objektive Rechtfertigung vorliege. Die Anwendung von Artikel\u00a012 \u00a7\u00a010 Abs.\u00a02 Satz\u00a01\u00a0NEhelG diskriminiere sie, verletze sie in ihrem Erbrecht und versto\u00dfe daher gegen das Grundgesetz. Ein Vertrauensschutz des Erblassers oder anderer Erben au\u00dfer der Ehefrau ihres Vaters sei nicht in Betracht zu ziehen, da sie die einzige Tochter ihres Vaters sei und ihr Vater sein gesamtes Verm\u00f6gen seiner Frau vermacht habe. Au\u00dferdem m\u00fcsse bei der Auslegung des Grundgesetzes kulturellen und sozialen Ver\u00e4nderungen in der Gesellschaft Rechnung getragen werden.<\/p>\n<p>40. Die Regierung trug hingegen vor, dass f\u00fcr die unterschiedliche Behandlung eine objektive und vern\u00fcnftige Rechtfertigung vorgelegen habe. Die gesetzgeberischen und gerichtlichen Entscheidungen seien angemessen und nicht diskriminierend gewesen. Der Gesetzgeber habe Rechtssicherheit gew\u00e4hrleisten und das angesichts der diesbez\u00fcglichen gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der wiederholten ausdr\u00fccklichen Entscheidung des Gesetzgebers, an der Ausnahme nach Artikel\u00a012 \u00a7\u00a010 Abs.\u00a02 Satz\u00a01\u00a0NEhelG festzuhalten, m\u00f6glicherweise bestehende \u201eVertrauen\u201c des Erblassers und seiner Familie nicht ersch\u00fcttern wollen. Dar\u00fcber hinaus habe der Erblasser in der vorliegenden Rechtssache sein gesamtes Verm\u00f6gen seiner Ehefrau vermacht, obwohl er gewusst habe, dass die Beschwerdef\u00fchrerin nach dem innerstaatlichen Recht vom gesetzlichen Erbrecht ausgeschlossen sei; diese Entscheidung sei zu respektieren.<\/p>\n<p>41. Der Gerichtshof wiederholt in diesem Zusammenhang, dass die Konvention ein lebendiges Instrument ist, das im Lichte der heutigen Verh\u00e4ltnisse auszulegen ist (siehe u.\u00a0a. Marckx, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a041). Heute messen die Mitgliedstaaten des Europarats der Frage der zivilrechtlichen Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder eine hohe Bedeutung bei. Daher m\u00fcssten sehr schwerwiegende Gr\u00fcnde vorgetragen werden, ehe eine unterschiedliche Behandlung aufgrund nichtehelicher Geburt als mit der Konvention vereinbar angesehen werden k\u00f6nnte (siehe, mit weiteren Verweisen, Fabris, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a059).<\/p>\n<p>42. Nach Auffassung des Gerichtshofs d\u00fcrften die mit der Beibehaltung der angegriffenen Bestimmung verfolgten Ziele, n\u00e4mlich die Gew\u00e4hrleistung von Rechtssicherheit und der Schutz des Erblassers und seiner Familie, weiterhin rechtm\u00e4\u00dfig sein (vgl. B., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a041).<\/p>\n<p>43. Im Hinblick auf die Frage, ob das eingesetzte Mittel in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zum angestrebten Ziel stand, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass mit Blick auf den im Wandel befindlichen diesbez\u00fcglichen europ\u00e4ischen Kontext, den er bei seiner notwendigerweise dynamischen Auslegung der Konvention nicht au\u00dfer Acht lassen kann, der Gesichtspunkt des Schutzes des \u201eVertrauens\u201c des Erblassers und seiner Familie dem Gebot der Gleichbehandlung nichtehelicher und ehelicher Kinder unterzuordnen ist (siehe Fabris, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a068 und B., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a043). Er weist in diesem Zusammenhang erneut drauf hin, dass er bereits im Jahre\u00a01979 in der Rechtssache Marckx (a.\u00a0a.\u00a0O. Rdnrn.\u00a054\u201359) festgestellt hat, dass die aus erbrechtlichen Gr\u00fcnden vorgenommene Unterscheidung zwischen \u201enichtehelichen\u201c und \u201eehelichen\u201c Kindern eine Frage nach Artikel\u00a014 i.\u00a0V.\u00a0m. Artikel\u00a08 aufwirft (siehe B., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a043).<\/p>\n<p>44.\u00a0Der Gerichtshof h\u00e4lt es au\u00dferdem f\u00fcr entscheidend, dass der Vater der Beschwerdef\u00fchrerin die Vaterschaft anerkannt hat. Dar\u00fcber hinaus besuchte sie ihn und seine Ehefrau von 1954 bis 1959 einmal j\u00e4hrlich (vgl. B., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a044). Nachdem sie die DDR verlassen und nach Bayern gezogen war, fanden diese Besuche regelm\u00e4\u00dfig statt, bis sie aufgrund des Gesundheitszustands der Beschwerdef\u00fchrerin nicht mehr m\u00f6glich waren. Folglich handelte es sich bei der Beschwerdef\u00fchrerin nicht um einen der Ehefrau des Vaters unbekannten Abk\u00f6mmling (vgl.\u00a0Fabris, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a068).<\/p>\n<p>45. Der Gerichtshof merkt an, dass der Erblasser au\u00dfer der Beschwerdef\u00fchrerin keine Abk\u00f6mmlinge ersten Grades, im Gegensatz zum Fall B. jedoch eine Ehefrau hatte, die als Alleinerbin eingesetzt war. Er nimmt das diesbez\u00fcgliche Vorbringen der Regierung (siehe Rdnr.\u00a040) zur Kenntnis, wonach diese Entscheidung zu respektieren sei. Dennoch hat es den Anschein, dass selbst nach Ansicht der innerstaatlichen Beh\u00f6rden das Vertrauen eines Alleinerben nicht unter allen Umst\u00e4nden gesch\u00fctzt ist, da ein Testament wie das in Rede stehende nicht das Recht von ehelich oder nach dem Stichtag 1.\u00a0Juli\u00a01949 nichtehelich geborenen Kindern auf einen gesetzlichen Anteil am Nachlass eines Erblassers ausschlie\u00dft. Dieser Umstand muss sich auf das Vertrauen der Ehefrau des Vaters hinsichtlich einer erfolgreichen und unangefochtenen Feststellung ihrer Nachlassrechte ausgewirkt haben.<\/p>\n<p>46. Dar\u00fcber hinaus ergibt sich aus der europ\u00e4ischen Rechtsprechung und den innerstaatlichen Gesetzes\u00e4nderungen eine eindeutige Tendenz dahingehend, alle Arten von Diskriminierung hinsichtlich der Erbrechte nichtehelicher Kinder zu beseitigen. Der Gerichtshof merkt an, dass die Beschwerdef\u00fchrerin 2009, unmittelbar nach dem Tod ihres Vaters, erbrechtliche Anspr\u00fcche vor den innerstaatlichen Gerichten geltend gemacht hat. Das von der Beschwerdef\u00fchrerin eingeleitete Verfahren war noch vor dem Bundesverfassungsgericht anh\u00e4ngig, als das Urteil in der Rechtssache B. (a.\u00a0a.\u00a0O.) erging, in dem der Gerichtshof in einer mit dem Fall der Beschwerdef\u00fchrerin vergleichbaren Rechtssache festgestellt hat, dass die Ungleichheit von Erbrechten wegen nichtehelicher Geburt mit der Konvention unvereinbar ist. Dies war ausreichend, um berechtigte Zweifel am Ausschluss s\u00e4mtlicher Anspr\u00fcche der Beschwerdef\u00fchrerin im Hinblick auf den Nachlass ihres Vaters zu begr\u00fcnden (vgl.\u00a0Fabris, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a069).<\/p>\n<p>47. Dar\u00fcber hinaus hat der Gerichtshof zu ber\u00fccksichtigen, dass die Anwendung von Artikel\u00a012 \u00a7\u00a010\u00a0Abs.\u00a02 Satz\u00a01\u00a0NEhelG die Beschwerdef\u00fchrerin ohne Gew\u00e4hrung einer finanziellen Entsch\u00e4digung von einer gesetzlichen Beteiligung am Nachlass ausschloss (vgl. B., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a044).<\/p>\n<p>48. Die vorstehenden Ausf\u00fchrungen sind f\u00fcr den Gerichtshof ausreichend f\u00fcr die Schlussfolgerung, dass die eingesetzten Mittel zum verfolgten Ziel nicht in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis standen.<\/p>\n<p>49. Daher liegt ein Versto\u00df gegen Artikel\u00a014 i.\u00a0V.\u00a0m. Artikel\u00a08 der Konvention vor.<\/p>\n<p>II. ANWENDUNG VON ARTIKEL\u00a041 DER KONVENTION<\/p>\n<p>50. Artikel\u00a041 der Konvention lautet:<\/p>\n<p>\u201eStellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung f\u00fcr die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entsch\u00e4digung zu, wenn dies notwendig ist.\u201c<\/p>\n<p>51. Die Beschwerdef\u00fchrerin verlangte 6.000\u00a0Euro f\u00fcr materiellen Schaden, welcher dem Mindestwert des Nachlasses entspreche, der ihr als gesetzlicher Erbin zugestanden h\u00e4tte. Sie erhob auch Anspruch auf Entsch\u00e4digung f\u00fcr immateriellen Schaden, wobei sie die H\u00f6he in das Ermessen des Gerichtshofs stellte. Au\u00dferdem forderte sie 200\u00a0Euro f\u00fcr die in dem innerstaatlichen Verfahren entstandenen Kosten und 1.500\u00a0Euro f\u00fcr die Kosten f\u00fcr die Rechtsvertretung.<\/p>\n<p>52. Die Regierung trat der Forderung nach 6.000\u00a0Euro f\u00fcr materiellen Schaden entgegen, da die Beschwerdef\u00fchrerin hierf\u00fcr keine Beweise vorgelegt habe. Die Regierung machte geltend, der Beschwerdef\u00fchrerin sei kein immaterieller Schaden entstanden. Sie trug ferner vor, dass lediglich die Kostenforderung in H\u00f6he von 200\u00a0Euro durch entsprechende Unterlagen belegt worden sei und die Beschwerdef\u00fchrerin hinsichtlich ihrer Auslagen f\u00fcr die anwaltliche Vertretung keine Belege vorgelegt habe. Die diesbez\u00fcgliche gesetzliche Verg\u00fctung w\u00fcrde sich auf etwa 500\u00a0Euro belaufen.<\/p>\n<p>53. Unter den Umst\u00e4nden des Falles ist der Gerichtshof der Auffassung, dass \u00fcber die Frage der Anwendung von Artikel\u00a041 der Konvention noch nicht entschieden werden kann. Daher muss ihre Beurteilung zur\u00fcckgestellt werden und das weitere Verfahren die M\u00f6glichkeit einer Einigung zwischen dem beschwerdegegnerischen Staat und der Beschwerdef\u00fchrerin geb\u00fchrend ber\u00fccksichtigen (Artikel\u00a075 Abs.\u00a01 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs). Der Gerichtshof r\u00e4umt den Parteien eine Frist von drei Monaten, nachdem das Urteil nach Artikel\u00a044 Abs.\u00a02 der Konvention endg\u00fcltig geworden ist, ein, um ihre Stellungnahme zu der Angelegenheit zu unterbreiten und insbesondere, ihn von jeder Einigung, die sie m\u00f6glicherweise erzielen, zu unterrichten.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Individualbeschwerde wird f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt;<\/p>\n<p>2. Artikel 14 i.\u00a0V.\u00a0m. Artikel 8 der Konvention ist verletzt worden;<\/p>\n<p>3. die Frage der Anwendung von Artikel\u00a041 ist nicht entscheidungsreif;<\/p>\n<p>folglich<\/p>\n<p>a) beh\u00e4lt er sich die Beurteilung dieser Frage ganz vor;<\/p>\n<p>b) fordert er die Regierung und die Beschwerdef\u00fchrerin auf, ihm innerhalb von drei Monaten, nachdem das Urteil nach Artikel\u00a044 Abs.\u00a02 der Konvention endg\u00fcltig geworden ist, ihre Stellungnahmen zu der Angelegenheit zu unterbreiten und insbesondere, ihn von jeder Einigung, die sie m\u00f6glicherweise erzielen, zu unterrichten;<\/p>\n<p>c) beh\u00e4lt er sich das weitere Verfahren vor und \u00fcbertr\u00e4gt dem Kammerpr\u00e4sidenten die Befugnis, es ggf. zu bestimmen.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 9.\u00a0Februar 2017 nach Artikel\u00a077 Abs.\u00a02 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Milan Bla\u0161ko \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Erik M\u00f8se<br \/>\nStellvertretender Sektionskanzler \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=233\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=233&text=RECHTSSACHE+MITZINGER+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+29762%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=233&title=RECHTSSACHE+MITZINGER+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+29762%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=233&description=RECHTSSACHE+MITZINGER+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+29762%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE F\u00dcNFTE SEKTION RECHTSSACHE M. .\/. 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