{"id":2329,"date":"2021-07-21T15:21:44","date_gmt":"2021-07-21T15:21:44","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2329"},"modified":"2021-07-21T15:21:44","modified_gmt":"2021-07-21T15:21:44","slug":"aerztliche-bescheinigung-zur-befreiung-des-tragens-eines-sogenannten-mund-nasen-schutzes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2329","title":{"rendered":"\u00c4rztliche Bescheinigung zur Befreiung des Tragens eines sogenannten Mund-Nasen-Schutzes"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 19.05.2021<br \/>\nAktenzeichen: 3 S 35\/21<br \/>\n<!--more-->ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0519.3S35.21.00<br \/>\nDokumenttyp: Beschluss<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00c4rztliche Bescheinigung zur Befreiung des Tragens eines sogenannten Mund-Nasen-Schutzes<\/strong><\/p>\n<p><strong>Orientierungssatz<\/strong><\/p>\n<p>Die blo\u00dfe Bezugnahme auf nicht n\u00e4her benannte \u201emedizinische Gr\u00fcnde\u201c gen\u00fcgt nicht den Anforderungen der Verordnungsbestimmung. Soweit nach der Vorschrift ein Ausnahmefall aufgrund einer gesundheitlichen Beeintr\u00e4chtigung oder einer chronischen Erkrankung gegeben sein kann, muss die \u00e4rztliche Bescheinigung mindestens die Erkl\u00e4rung enthalten, dass der Betroffene aufgrund einer gesundheitlichen Beeintr\u00e4chtigung oder einer chronischen Erkrankung keine Mund-Nasen-Bedeckung oder keine medizinische Gesichtsmaske tragen kann. Der notwendige Erkl\u00e4rungsgehalt der \u00e4rztlichen Bescheinigung geht damit \u00fcber die Feststellung nicht n\u00e4her benannter medizinischer oder gesundheitlicher Gr\u00fcnde, die das Tragen einer Maske \u201eunzumutbar\u201c machen, hinaus.(Rn.14)<\/p>\n<p><strong>Verfahrensgang<\/strong><\/p>\n<p>vorgehend VG Berlin, 31. M\u00e4rz 2021, 3 L 50\/21 Berlin, Beschluss<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. M\u00e4rz 2021 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragstellerinnen.<\/p>\n<p>Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a0Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das den Umfang der \u00dcberpr\u00fcfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt (vgl. \u00a7 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine \u00c4nderung der angegriffenen Entscheidung.<\/p>\n<p>2.\u00a01. Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der sinngem\u00e4\u00dfe Antrag, in entsprechender Anwendung des \u00a7 80 Abs. 5 VwGO festzustellen, dass der Widerspruch der Antragstellerinnen aufschiebende Wirkung habe, sei unzul\u00e4ssig, weil es sich bei dem Schreiben der Grundschule vom 15. Februar 2021 nicht um eine Regelung im Sinne von \u00a7 1 VwVfG Bln i.V.m. \u00a7 35 VwVfG handele.<\/p>\n<p>3.\u00a0Der Widerspruch der Antragstellerinnen \u2013 Sch\u00fclerinnen der Jahrgangsstufen 1 und 3 der Primarstufe \u2013 richtet sich gegen folgende in dem Schreiben unter der \u00dcberschrift \u201eAllgemeine Festlegungen f\u00fcr den Schulbesuch\u201c enthaltene Aussagen:<\/p>\n<p>4.\u00a0\u201eAuf dem gesamten Schulgel\u00e4nde gilt sowohl im Haus als auch im Freien die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Auf dem Hof kann nur dann darauf verzichtet werden, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.\u201c<\/p>\n<p>5.\u00a0\u201eF\u00fcr eine Befreiung von der Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, ist ein medizinisch begr\u00fcndetes, erkl\u00e4rendes und zeitlich befristetes Attest zwingend notwendig.\u201c<\/p>\n<p>6.\u00a0Das Verwaltungsgericht hat darin vor dem Hintergrund der Regelungen in der Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung (SchulHygCoV-19-VO) der Senatsverwaltung f\u00fcr Bildung, Jugend und Familie zu Recht keine eigenst\u00e4ndigen Regelungen gesehen.<\/p>\n<p>7.\u00a0Gegen das von den Antragstellerinnen vertretene Verst\u00e4ndnis als Allgemeinverf\u00fcgung spricht ma\u00dfgeblich, dass die Schulen zu einer derartigen Regelung nicht erm\u00e4chtigt sind und die Fragen durch die genannte Rechtsverordnung der Senatsverwaltung bereits geregelt waren. Das Infektionsschutzgesetz des Bundes enth\u00e4lt eine an die Landesregierungen gerichtete, von diesen auf andere Stellen \u00fcbertragbare Erm\u00e4chtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Anordnung von Infektionsschutzma\u00dfnahmen (vgl. \u00a7 32 Satz 1 und 2 IfSG i.V.m. \u00a7\u00a7 28, 28a IfSG). Hierauf gest\u00fctzt hat das Land Berlin den Pr\u00e4senzunterricht an \u00f6ffentlichen Schulen und Schulen in freier Tr\u00e4gerschaft seit dem 16. Dezember 2020 durch Rechtsverordnung des Senats grunds\u00e4tzlich ausgesetzt (\u00a7 13 Abs. 3 InfSchMV vom 14. Dezember 2020, GVBl. S. 1463; vgl. nunmehr \u00a7 13 Abs. 4 2. InfSchMV i.d.F. der Siebten \u00c4nderungsverordnung vom 14. Mai 2020, GVBl. S. 446). Zum Zwecke einer an das Infektionsgeschehen angepassten Wiederaufnahme des Lehr- und Betreuungsbetriebs in Pr\u00e4senz hat der Senat von Berlin die f\u00fcr Bildung zust\u00e4ndige Senatsverwaltung erm\u00e4chtigt, Abweichungen durch Rechtsverordnung zu regeln (\u00a7 13 Abs. 3 Satz 2 InfSchMV in der mit Verordnung vom 6. Januar 2021 ge\u00e4nderten Fassung, GVBl. S. 4; \u00a7 13 Abs. 4 Satz 2 2. InfSchMV i.d.F. der Siebten \u00c4nderungsverordnung vom 14. Mai 2020, GVBl. S. 446). Im Februar 2021 hat die Senatsverwaltung im Rahmen der entsprechend ge\u00e4nderten Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung die eingeschr\u00e4nkte Wiederaufnahme des Pr\u00e4senzbetriebs, zun\u00e4chst in den Jahrgangsstufen 1 bis 3 der Primarstufe, ab dem 22. Februar 2021 angeordnet, wobei es die Teilnahme an dem Pr\u00e4senzunterricht f\u00fcr freiwillig erkl\u00e4rt, d.h. in die Entscheidung der Erziehungsberechtigten gestellt hat (vgl. \u00a7 4 Abs. 2 Nr. 1 SchulHygCoV-19-VO i.d.F. der F\u00fcnften \u00c4nderungsverordnung vom 17. Februar 2021, GVBl. S. 142; vgl. nunmehr weitergehend \u00a7 4 Abs. 2 Nr. 1 SchulHygCoV-19-VO i.d.F. der Zehnten \u00c4nderungsverordnung vom 5. Mai 2021, GVBl. S. 411). Die Modalit\u00e4ten f\u00fcr eine Wiederaufnahme des Pr\u00e4senzbetriebs hatte die Senatsverwaltung schon zuvor in der Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung geregelt. Danach sollten in diesem Fall die in den Anlagen der Verordnung bestimmten Hygieneregeln gelten. Soweit dort nach Stufen unterschieden wird, sollten jeweils die f\u00fcr die Stufe rot getroffenen Regelungen ma\u00dfgeblich sein (vgl. \u00a7 4 Abs. 3 SchulHygCoV-19-VO i.d.F. der Zweiten \u00c4nderungsverordnung vom 10. Januar 2021, GVBl. S. 20; vgl. nunmehr \u00a7 4 Abs. 3 S\u00e4tze 1 und 2 SchulHygCoV-19-VO i.d.F. der Zehnten \u00c4nderungsverordnung vom 5. Mai 2021, GVBl. S. 411). Die damit in Bezug genommenen Hygieneregeln bestimmten auch f\u00fcr die Primarstufe die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung \u2013 auch im Unterricht \u2013 in allen geschlossenen R\u00e4umen und auf \u00fcberdachten oder \u00fcberschatteten Pl\u00e4tzen. Ferner war bestimmt, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht f\u00fcr die in \u00a7 4 Abs. 3 InfSchMV genannten Personenkreise gelte (vgl. Anlage 1, Teil A, Abschnitt II Nr. 1 SchulHygCoV-19-VO i.d.F. der Zweiten \u00c4nderungsverordnung vom 10. Januar 2021, GVBl. S. 20).<\/p>\n<p>8.\u00a0Vor diesem rechtlichen Hintergrund h\u00e4tte es besonderer Anhaltspunkte bedurft, um die Aussagen in dem Schreiben der Schule nicht lediglich als Hinweis auf die von der Senatsverwaltung getroffenen Hygieneregelungen f\u00fcr den Pr\u00e4senzbetrieb, sondern als eigenst\u00e4ndige Regelung der Schule zu verstehen. Hinreichende Anhaltspunkte f\u00fcr einen entsprechenden Regelungswillen zeigen die Antragstellerinnen jedoch nicht. Soweit sie auf den Wortlaut des Schreibens (\u201eAllgemeine Festlegungen\u201c bzw. \u201eist &#8230; zwingend notwendig\u201c) hinweisen, steht dies einem Verst\u00e4ndnis als Hinweis auf die bestehenden Regelungen zur Maskenpflicht nicht entgegen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Einwand, das Schreiben der Schule formuliere strengere Anforderungen als die Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung oder die Infektionsschutz-Ma\u00dfnahmenverordnung, denn etwaige Abweichungen, denen an dieser Stelle nicht nachgegangen werden muss, belegen nicht schl\u00fcssig einen Willen der Schule zu einer eigenst\u00e4ndigen Regelungen, sondern k\u00f6nnen \u2013 zumal angesichts der h\u00e4ufigen und oft kurzfristigen \u00c4nderungen der Rechtsverordnungen zum Schulbetrieb \u2013 auch darauf beruhen, dass sie \u00fcber die Regelungen nicht zutreffend informiert war oder sie anders ausgelegt hat. Nicht durchzugreifen vermag schlie\u00dflich der Einwand, die Auslegung des Schreibens der Schule als blo\u00dfe Information mache einen vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz unm\u00f6glich, denn die Beschwerde zeigt nicht auf, dass in diesem Fall nicht ein vom Verwaltungsgericht f\u00fcr m\u00f6glich gehaltener Rechtsschutzantrag nach \u00a7 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Betracht gekommen w\u00e4re.<\/p>\n<p>9.\u00a02. Der erstmals im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerinnen gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15. Februar 2021 anzuordnen, ist unzul\u00e4ssig. Unabh\u00e4ngig davon, dass es sich dabei um eine im Beschwerdeverfahren unzul\u00e4ssige Antrags\u00e4nderung handeln d\u00fcrfte (vgl. dazu m.w.N. Beschluss des Senats vom 9. Juli 2020 \u2013 OVG 3 S 32\/20 \u2013 juris Rn. 9; Rudisile in: Schoch\/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, \u00a7 146 Rn. 13c), ist der Antrag jedenfalls nicht statthaft, da es sich bei den angegriffenen Aussagen im Schreiben der Schule, wie ausgef\u00fchrt, nicht um einen Verwaltungsakt handelt.<\/p>\n<p>10.\u00a03. Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde ferner, soweit sie \u2013 allerdings ohne einen dahin gehenden Antrag zu formulieren \u2013 darauf gerichtet ist, im Wege der einstweiligen Anordnung nach \u00a7 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorl\u00e4ufig festzustellen, dass die Antragstellerinnen f\u00fcr den Besuch des Pr\u00e4senzunterrichts an der Z&#8230;-Grundschule von der Maskenpflicht befreit sind.<\/p>\n<p>11.\u00a0Nach der inzwischen geltenden Fassung der Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung sind Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler der Primarstufe bei der Teilnahme am Pr\u00e4senzunterricht in allen geschlossenen R\u00e4umen der Schule und auf \u00fcberdachten oder \u00fcberschatteten Pl\u00e4tzen auf dem Schulgel\u00e4nde zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske verpflichtet (vgl. \u00a7 4 Abs. 3 S\u00e4tze 1 und 2 und Anlage 1, Teil A, Abschnitt II Nr. 1 SchulHygCoV-19-VO i.d.F. der Zehnten \u00c4nderungsverordnung vom 5. Mai 2021, GVBl. S. 411). Nach der erg\u00e4nzenden Bestimmung des \u00a7 4 Abs. 3 Satz 4 SchulHygCoV-19-VO (eingef\u00fcgt mit der Sechsten \u00c4nderungsverordnung vom 5. M\u00e4rz 2021, Bl. 211) erstreckt sich die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske dar\u00fcber hinaus auf alle Freifl\u00e4chen des Schulgel\u00e4ndes, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Die Pflicht gilt, wie in der Anlage 1 der Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung (Teil A, Abschnitt II Nr. 1 a.E.) weiter bestimmt ist, jedoch nicht \u201ef\u00fcr die in \u00a7 4 Abs. 4 der Zweiten SARS-CoV-Infektionsschutzma\u00dfnahmenverordnung genannten Personenkreise.\u201c Darunter fallen nach \u00a7 4 Abs. 4 Nr. 2 2. InfSchMV u.a. \u201ePersonen, die \u00e4rztlich bescheinigt auf Grund einer gesundheitlichen Beeintr\u00e4chtigung, einer \u00e4rztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung oder medizinische Gesichtsmaske tragen k\u00f6nnen.\u201c<\/p>\n<p>12.\u00a0Hieran gemessen unterliegen die Antragstellerinnen auch unter Ber\u00fccksichtigung des Beschwerdevorbringens der Verpflichtung, bei der Teilnahme am Pr\u00e4senzunterricht eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen.<\/p>\n<p>13.\u00a0Die Ausnahmeregelung in Anlage 1, Teil A, Abschnitt II Nr. 1 a.E. SchulHygCoV-19-VO i.V.m. \u00a7 4 Abs. 4 Nr. 2 2. InfSchMV greift zu ihren Gunsten nicht ein, da die Antragstellerinnen keine den Anforderungen dieser Regelung entsprechende \u00e4rztliche Bescheinigung vorgelegt haben.<\/p>\n<p>14.\u00a0Die Antragstellerinnen berufen sich auf ihnen unter dem 10. August 2020 ausgestellte Bescheinigungen einer Fach\u00e4rztin f\u00fcr Allgemeinmedizin, nach denen es ihnen \u201eaus medizinischen Gr\u00fcnden unzumutbar\u201c sei, \u201eeine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der SARS-CoV-2-Eind\u00e4mmungsma\u00dfnahmenverordnung des Landes Berlin zu tragen.\u201c Diese Bescheinigungen gen\u00fcgen schon deshalb nicht den Anforderungen des \u00a7 4 Abs. 4 Nr. 2 2. InfSchMV, weil sie sich nicht, wie danach erforderlich, hinreichend klar genug dazu verhalten, ob die Antragstellerinnen eine medizinische Gesichtsmaske tragen k\u00f6nnen. Unabh\u00e4ngig davon gen\u00fcgt die blo\u00dfe Bezugnahme auf nicht n\u00e4her benannte \u201emedizinische Gr\u00fcnde\u201c nicht den Anforderungen der Verordnungsbestimmung. Soweit nach der Vorschrift ein Ausnahmefall aufgrund einer gesundheitlichen Beeintr\u00e4chtigung oder einer chronischen Erkrankung gegeben sein kann, muss die \u00e4rztliche Bescheinigung mindestens die Erkl\u00e4rung enthalten, dass der Betroffene aufgrund einer gesundheitlichen Beeintr\u00e4chtigung oder einer chronischen Erkrankung keine Mund-Nasen-Bedeckung oder keine medizinische Gesichtsmaske tragen kann. Der notwendige Erkl\u00e4rungsgehalt der \u00e4rztlichen Bescheinigung geht damit \u00fcber die Feststellung nicht n\u00e4her benannter medizinischer oder gesundheitlicher Gr\u00fcnde, die das Tragen einer Maske \u201eunzumutbar\u201c machen, hinaus.<\/p>\n<p>15.\u00a0Ohne Erfolg macht die Beschwerde im \u00dcbrigen geltend, es fehle an einer Rechtsgrundlage f\u00fcr die von der Schulleiterin getroffene Ma\u00dfnahme. Nach \u00a7 69 Abs. 1 Nr. 2 SchulG sorgt die Schulleiterin oder der Schulleiter f\u00fcr die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und nimmt das Hausrecht wahr. Weshalb die Schulleiterin auf dieser Grundlage nicht berechtigt sein sollte, den Antragstellerinnen zur Durchsetzung der mit der Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung angeordneten Infektionsschutzma\u00dfnahmen die Teilnahme am Pr\u00e4senzunterricht zu verwehren, legt die Beschwerde nicht \u00fcberzeugend dar. Soweit sie geltend macht, die Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung und die Zweite SARS-CoV-2-Infektionsschutzma\u00dfnahmenverordnung regelten keine derartige Befugnis, ergibt sich daraus nicht nachvollziehbar, dass diese Verordnungen einen R\u00fcckgriff auf das Schulgesetz ausschlie\u00dfen. Entsprechendes gilt, soweit die Beschwerde geltend macht, die Ma\u00dfnahme lasse sich nicht auf \u00a7 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG st\u00fctzen. Ebenso wenig vermag die Annahme der Beschwerde zu \u00fcberzeugen, im vorliegenden Fall k\u00e4men allein Ma\u00dfnahmen des schulischen Ordnungsrechts (\u00a7 63 SchulG) in Betracht, denn die damit in Bezug genommenen Regelungen beziehen sich auf die L\u00f6sung von Erziehungskonflikten (vgl. die \u00dcberschrift zu Abschnitt IV vor \u00a7 62 SchulG) bzw. auf Konflikte und St\u00f6rungen in der Unterrichts- und Erziehungsarbeit (vgl. \u00a7 62 Abs. 1 SchulG). Hier geht es jedoch nicht um solche Konflikte, sondern um die Durchsetzung infektionsschutzrechtlicher Vorschriften, die eine an das Infektionsgeschehen angepasste Wiederaufnahme des Pr\u00e4senzunterrichts erm\u00f6glichen sollen. Ohne Erfolg h\u00e4lt die Beschwerde dem R\u00fcckgriff auf die Regelung des \u00a7 69 Abs. 1 Nr. 2 SchulG schlie\u00dflich entgegen, dass bei den Antragstellerinnen kein konkreter Infektionsverdacht bestehe, denn die angegriffene Ma\u00dfnahme der Schulleitung dient der Umsetzung der mit der Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung angeordneten Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske, die nicht erst bei einem konkreten Infektionsverdacht gilt.<\/p>\n<p>16.\u00a0Einen die vorl\u00e4ufige Feststellung im Wege einstweiliger Anordnung, dass die Antragstellerinnen f\u00fcr die Teilnahme am Pr\u00e4senzunterricht von der Maskenpflicht befreit sind, tragenden Anordnungsanspruch legt die Beschwerde auch nicht mit dem Vorbringen dar, die von der Schule derzeit als Alternative zum Pr\u00e4senzunterricht angebotene Unterst\u00fctzung beim h\u00e4uslichen Lernen beschr\u00e4nke sich auf die Erteilung von Hausaufgaben und gen\u00fcge damit nicht den Anforderungen des \u00a7 2 Abs. 1 der Schulstufen-COVID-19-Verordnung 2020\/2021 (vom 14. Dezember 2020, GVBl. S. 1459). Die im vorliegenden Verfahren unter Ber\u00fccksichtigung der erstinstanzlichen Antr\u00e4ge allein streitige Frage der Maskenpflicht im Pr\u00e4senzunterricht h\u00e4ngt davon nicht ab.<\/p>\n<p>17.\u00a0Das weitere Beschwerdevorbringen kann dahingestellt bleiben, da es hierauf nicht entscheidungserheblich ankommt.<\/p>\n<p>18.\u00a0Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf \u00a7 47 Abs. 1, \u00a7 53 Abs. 2 Nr. 1, \u00a7 52 Abs. 1 GKG.<\/p>\n<p>19.\u00a0Dieser Beschluss ist unanfechtbar (\u00a7 152 Abs. 1 VwGO, \u00a7 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. \u00a7 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2329\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2329&text=%C3%84rztliche+Bescheinigung+zur+Befreiung+des+Tragens+eines+sogenannten+Mund-Nasen-Schutzes\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2329&title=%C3%84rztliche+Bescheinigung+zur+Befreiung+des+Tragens+eines+sogenannten+Mund-Nasen-Schutzes\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2329&description=%C3%84rztliche+Bescheinigung+zur+Befreiung+des+Tragens+eines+sogenannten+Mund-Nasen-Schutzes\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. 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