{"id":2327,"date":"2021-07-21T15:17:52","date_gmt":"2021-07-21T15:17:52","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2327"},"modified":"2021-07-21T15:17:52","modified_gmt":"2021-07-21T15:17:52","slug":"kg-berlin-20-zivilsenat-aktenzeichen-20-u-1022-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2327","title":{"rendered":"KG Berlin 20. Zivilsenat. Aktenzeichen: 20 U 1022\/20"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: KG Berlin 20. Zivilsenat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 20.05.2021<br \/>\nAktenzeichen: 20 U 1022\/20<br \/>\n<!--more-->ECLI: ECLI:DE:KG:2021:0520.20U1022.20.00<br \/>\nDokumenttyp: Urteil<\/p>\n<p><strong>Verfahrensgang<\/strong><\/p>\n<p>vorgehend LG Berlin, 20. M\u00e4rz 2020, 55 O 100\/19<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.03.2020 verk\u00fcndete Urteil des Landgerichts Berlin &#8211; 55 O 100\/19 &#8211; unter Zur\u00fcckweisung der weitergehenden Berufung und Verwerfung der Anschlussberufung teilweise ge\u00e4ndert und zur Klarstellung neu gefasst:<\/p>\n<p>a) Es wird festgestellt, dass die Preis\u00e4nderungsklausel in \u00a7 8 (3) des zwischen den Parteien abgeschlossenen W\u00e4rmelieferungsvertrages vom 22.05.2018\/11.10.2018 betreffend den Arbeitspreis unwirksam ist.<\/p>\n<p>b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die in ihrem Schreiben an die Kl\u00e4ger vom 24.04.2019 enthaltene Preisanpassungsformel des Arbeitspreises [APW = APWO * (0,5*B\/BO + 0,5*BI\/BIO] ab dem 01.05.2019 in den<\/p>\n<p>W\u00e4rmelieferungsvertrag der Parteien vom 22.05.2018\/11.10.2018 durch einseitige Erkl\u00e4rung einzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>c) Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>2. Von den Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz haben die Kl\u00e4ger jeweils 36% und die Beklagte 28% zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits der zweiten Instanz haben die Kl\u00e4ger jeweils 37% und die Beklagte 26% zu tragen.<\/p>\n<p>3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Parteien d\u00fcrfen die Vollstreckung der jeweils anderen Seite durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/p>\n<p>4. Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p><strong>I.<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a0Der Ursprung des Rechtsstreits zwischen den Parteien betrifft &#8211; wie in diversen Parallelverfahren &#8211; die Frage der Wirksamkeit von in die abgeschlossenen Vertr\u00e4ge einbezogenen Preis\u00e4nderungsklauseln im Rahmen der Fernw\u00e4rmelieferung durch die Beklagte in dem ehemaligen Neubaugebiet \u2026, in welchem die Kl\u00e4ger wohnen. Wegen der Einzelheiten zum Sach- und Streitstand und der Sachantr\u00e4ge erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.<\/p>\n<p>2.\u00a0Der Tatbestand wird dahin berichtigt, dass der sp\u00e4tere W\u00e4rmelieferungsvertrag zwischen den Parteien am 22.05.2018\/11.10.2018 geschlossen wurde. Der Tatbestand wird \u00fcberdies erg\u00e4nzt: Die Kl\u00e4ger hatten mit Schreiben vom 23.07.2009 gegen\u00fcber der Beklagten erkl\u00e4rt, dass sie angesichts deren Preisgestaltung, die einer rechtlichen Pr\u00fcfung unterzogen werden solle, von nun an alle Zahlungen unter dem Vorbehalt der R\u00fcckforderung leisteten (Anlage K31, Blatt 115 Bd. II d.A.). Der von der Beklagten in der Abrechnung f\u00fcr das Jahr 2014 berechnete Arbeitspreis betrug Euro 0,0838 pro kWh (Anlage K30, Blatt 83a ff. Bd. II d.A.). Die von der Beklagten laut dem Schreiben vom 24.04.2019 beabsichtigte einseitige \u00c4nderung der Preisanpassungsklausel des Vertrages vom 22.05.2018\/11.10.2018 betreffend den Arbeitspreis sollte ab dem 01.05.2019 greifen. In der Folgezeit kam es zu der angek\u00fcndigten \u00f6ffentlichen Bekanntmachung.<\/p>\n<p>3.\u00a0Das Landgericht hat die Beklagte unter Ziffer 1. des Tenors verurteilt, an die Kl\u00e4ger Euro 2.918,26 nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz aus Euro 2.404,42 seit dem 13.06.2019 sowie aus Euro 513,84 seit dem 09.10.2019 zu zahlen, und unter den Ziffern 2. und 3. des Tenors festgestellt, dass die Preis\u00e4nderungsklausel in \u00a7 8 (3) des W\u00e4rmelieferungsvertrages vom 22.05.2018 (Ziffer 2.) und die Preis\u00e4nderungsklausel gem\u00e4\u00df dem Schreiben der Beklagten vom 24.04.2019 (Ziffer 3.) unwirksam sind; den weiteren gestellten Feststellungsantrag hat es als unzul\u00e4ssig und im \u00dcbrigen die Klage als unbegr\u00fcndet abgewiesen. Wegen der Begr\u00fcndung wird auf die Entscheidungsgr\u00fcnde des angefochtenen Urteils Bezug genommen.<\/p>\n<p>4.\u00a0Die Berufung der Beklagten ist rechtzeitig eingelegt und innerhalb verl\u00e4ngerter Frist begr\u00fcndet worden. Die Beklagte macht geltend: Sie bleibe dabei, dass die Arbeitspreisanpassungsformel in den beiden Vertr\u00e4gen transparent sei. Keinesfalls schlage sich eine Intransparenz auf den Bereitstellungs- und den Messpreis durch. Jedenfalls w\u00e4re der drei Jahre vor der R\u00fcge durch die Kl\u00e4ger im Schreiben vom 26.01.2019 abgerechnete Preis endg\u00fcltig anzusetzen und nicht der vereinbarte niedrigere Anfangspreis, wobei sich dieser Anfangspreis aus der Anlage \u201ePreise und Indices\u201c ergebe und nicht aus dem Vertragstext. Schlie\u00dflich sei eine etwaige intransparente Preisanpassungsklausel in Bezug auf den Arbeitspreis ab dem 01.05.2019 durch \u00f6ffentliche Bekanntmachung der im Schreiben vom 24.04.2019 angef\u00fchrten Klausel repariert worden.<\/p>\n<p>5.\u00a0Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>6.\u00a0das Urteil des Landgerichts teilweise zu \u00e4ndern und die Klage insgesamt abzuweisen.<\/p>\n<p>7.\u00a0Die Kl\u00e4ger, denen auf die am 09.09.2020 zugestellte Berufungsbegr\u00fcndung seitens des Gerichts eine sechsw\u00f6chige Erwiderungsfrist gesetzt worden ist unter gleichzeitiger Erteilung von Hinweisen zum Anwaltszwang und zu den Folgen einer Fristvers\u00e4umung, beantragen,<\/p>\n<p>8.\u00a0die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>9.\u00a0Im Wege der Klageerweiterung beantragen sie mit am 19.01.2021 zugestelltem Schriftsatz vom 08.01.2021,<\/p>\n<p>10.\u00a0die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere Euro 255,30 nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>11.\u00a0Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>12.\u00a0die darin zu sehende Anschlussberufung zu verwerfen bzw. zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>13.\u00a0Die Kl\u00e4ger verteidigen das angefochtene Urteil und tragen weiter zur Sache vor: Sie meinen, dass sich die Unwirksamkeit der in die Vertr\u00e4ge einbezogenen Preisanpassungsklauseln in Bezug auf den Bereitstellungspreis zumindest &#8211; sollte eine Infizierung des Bereitstellungspreises infolge der unwirksamen Preisanpassungsklausel f\u00fcr den Arbeitspreis verneint werden &#8211; daraus ergebe, dass bei der Ver\u00e4nderung des Bereitstellungspreises nicht das Gebot der Kostenorientierung beachtet werde. Denn sowohl die Lohnkosten, welche die Beklagte beim Grundpreis mit einem Anteil von 60% ansetze, als auch der von der Beklagten angewendete Erzeugerpreisindex entspr\u00e4chen nicht der von der Fernw\u00e4rmeerzeugerin verwendeten Anpassungsklausel mit einem Lohnkostenanteil von 32% und einem Verweis auf den Investitionsg\u00fcterindex. Sollten bei der Berechnung der H\u00f6he der R\u00fcckforderungsanspr\u00fcche nicht die anf\u00e4nglich vereinbarten Preise herangezogen, sondern stattdessen erwogen werden, die sog. t-3-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anzuwenden, sei ein Vorgehen gem\u00e4\u00df \u00a7 267 Abs. 2 AEUV angebracht, da die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs europarechtswidrig sei.<\/p>\n<p>14.\u00a0Die Klageerweiterung begr\u00fcnden die Kl\u00e4ger mit dem am 14.11.2020 erfolgten Zugang der Jahresabrechnung 2019 und den dort zu hoch angesetzten Preisen.<\/p>\n<p>15.\u00a0Die Beklagte erwidert, die inhaltlichen Angriffe der Kl\u00e4ger gegen den Bereitstellungspreis gingen ins Leere. Sie gebe in dem Bereitstellungspreis den Kostenblock ihrer eigenen nicht brennstoffgebundenen Vorkosten in Gestalt der Kosten f\u00fcr die Abschreibung, den Netzunterhalt, die laufende Betreuung durch Subunternehmer und eigenes Personal etc. weiter. Hinsichtlich der zweitinstanzlichen Klageerweiterung weisen sie auf die zu beachtende Anschlussberufungsfrist hin.<\/p>\n<p>16.\u00a0Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>17.\u00a0Die Berufung der Beklagten ist teilweise begr\u00fcndet. Die Anschlussberufung ist unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>18.\u00a0Gegen die Zul\u00e4ssigkeit der Berufung bestehen keine Bedenken. Die Berufungsbegr\u00fcndung gen\u00fcgt den Anforderungen nach \u00a7 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO.<\/p>\n<p>19.\u00a0Die Anschlussberufung ist in der Klageerweiterung vom 08.01.2021 zu erblicken. Denn nur auf diesem Wege k\u00f6nnen die Kl\u00e4ger mehr als die Zur\u00fcckweisung der Berufung erreichen (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.2007 &#8211; V ZR 210\/06 &#8211; juris Rz. 16). Zwar ist es grunds\u00e4tzlich untunlich, einer prozessualen Erkl\u00e4rung im Wege der Auslegung einen Sinn beizumessen, obwohl &#8211; wie hier &#8211; die Zul\u00e4ssigkeit des Begehrens damit nicht erreicht werden kann und die Bescheidung sogar mit einer Kostenbelastung verbunden ist. Jedoch ist im hiesigen Fall die eingangs angef\u00fchrte Auslegung wegen der Stellung eines f\u00f6rmlichen Klageantrages zwingend.<\/p>\n<p>20.\u00a0Die Anschlussberufung ist deshalb unzul\u00e4ssig und unterliegt der Verwerfung, weil die den Kl\u00e4gern wirksam gesetzte Berufungserwiderungsfrist des \u00a7 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht eingehalten worden ist. Diese lief am 21.10.2020 ab (\u00a7 222 Abs. 1 ZPO, \u00a7\u00a7 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Will eine Klagepartei in der Rolle des Berufungsgegners die Klage, wie hier, erweitern, setzt das eine zul\u00e4ssige Anschlussberufung voraus (vgl. BGH, Urteil vom 03.07.2018 &#8211; XI ZR 572\/16 &#8211; juris Rz. 17). Gr\u00fcnde, den gesetzgeberischen Willen durch Analogien zu unterlaufen, sind nicht greifbar. Durch die Verwerfung der Anschlussberufung verlieren die Kl\u00e4ger keine Rechte, da sie deren Streitgegenstand in einem neuen Prozess geltend machen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>21.\u00a0In der Sache hat die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts vollst\u00e4ndigen Erfolg, soweit es um die unter Ziffer 1. tenorierte Zahlungsklage geht (nachfolgend unter 1.). Die Berufung ist teilweise erfolgreich in Bezug auf den durch das Landgericht unter Ziffer 2. tenorierten Feststellungsantrag (nachfolgend unter 2.). Erfolglos bleibt die Berufung bez\u00fcglich der durch das Landgericht unter Ziffer 3. tenorierten Feststellungsklage (nachfolgend unter 3.).<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>22.\u00a0Die auf \u00a7 812 Abs. 1 BGB gest\u00fctzte Zahlungsklage ist mit der Folge der Klagabweisung unbegr\u00fcndet, weil die Kl\u00e4ger zwar zu Recht die Wirksamkeit der in beide Vertr\u00e4ge einbezogenen Preisanpassungsklauseln bez\u00fcglich des Arbeitspreises beanstanden (nachfolgend unter 1.1.). Die Wirksamkeit der Preis\u00e4nderungsklauseln, die sich auf den Bereitstellungs- und Messpreis beziehen, bleibt davon aber unber\u00fchrt und wird auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden infrage gestellt (nachfolgend unter 1.2.). Hinsichtlich des Arbeitspreises scheitert eine R\u00fcckforderung daran, dass die Beklagte in den betreffenden Jahren keine unberechtigten Forderungen verfolgt hat (nachfolgend unter 1.3.).<\/p>\n<p>23.\u00a01.1. Dass die Preisanpassungsklausel des im Jahr 2008 abgeschlossenen Formularvertrages hinsichtlich des Arbeitspreises gegen das Transparenzgebot des \u00a7 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernw\u00e4rmeV mit der Folge der Nichtigkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 134 BGB verst\u00f6\u00dft, hat der Senat bereits in dem unver\u00f6ffentlichten Urteil vom 10.01.2019 &#8211; 20 U 146\/17 &#8211; (Anlage K3, Anlagenband I) entschieden und dies wie folgt begr\u00fcndet:<\/p>\n<p>24.\u00a0\u201ea) Es handelt sich bei \u00a7 8 (4) des Vertrages um eine kontrollf\u00e4hige Preisnebenabrede, da sie die bezifferte Verg\u00fctungsregelung \u00fcber den Grund- und Arbeitspreis in \u00a7 8 (1) lediglich erg\u00e4nzt (vgl. zu den Voraussetzungen einer Preisnebenabrede: BGH, Urteil vom 24.03.2010 &#8211; VIII ZR 178\/08 &#8211; juris Rz. 20; Hempel-Franke, a.a.O., Rn. 81). Auch wenn die Beklagte die Fernw\u00e4rme nur liefert, nicht aber erzeugt, unterf\u00e4llt der W\u00e4rmelieferungsvertrag dem Anwendungsbereich der AVBFernw\u00e4rmeV (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2017 &#8211; VIII ZR 268\/15 &#8211; juris Rz. 17). Die Wirksamkeitskontrolle unterliegt damit ausschlie\u00dflich den Anforderungen, die in \u00a7 24 Abs. 4 AVBFernw\u00e4rmeV aufgestellt sind, nicht dagegen den Vorschriften nach \u00a7\u00a7 307 ff. BGB (vgl. BGH, a.a.O. &#8211; juris Rz. 18).<\/p>\n<p>25.\u00a0b) Die in \u00a7 8 (4) des Vertrages vereinbarte Preisnebenabrede verst\u00f6\u00dft &#8211; auch unter Hinzuziehung des Inhalts der Anlage C des Vertrages &#8211; gegen das Transparenzgebot gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernw\u00e4rmeV. Danach m\u00fcssen die ma\u00dfgeblichen Berechnungsfaktoren vollst\u00e4ndig und in verst\u00e4ndlicher Form ausgewiesen werden, damit der Kunde den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerungen aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer vom Klauselverwender vorgenommenen Erh\u00f6hung an der zu Preis\u00e4nderungen erm\u00e4chtigenden Klausel selbst messen kann (vgl. BGH, a.a.O. &#8211; juris Rz. 21). Sieht die Formel einen variablen Faktor vor, der nicht hinreichend beschrieben ist, und sich auch nicht erg\u00e4nzenden Angaben entnehmen l\u00e4sst, wie sich die Bezugsgr\u00f6\u00dfe ermittelt und aus welchen Komponenten sie sich zusammensetzt, wird eine solche Formel den Transparenzanforderungen nicht gerecht (vgl. BGH, Urteile vom 19.07.2017 &#8211; VIII ZR 268\/15 &#8211; juris Rz. 22, 23; vom 06.04.2011 &#8211; VIII ZR 66\/09 &#8211; juris Rz. 35).<\/p>\n<p>26.\u00a0Die der hiesigen Preis\u00e4nderungsklausel zugrunde gelegte Formel f\u00fcr die Berechnung des Arbeitspreises (aktueller Arbeitspreis = Basisarbeitspreis 2000 x Energiepreis\/Energiepreis 2000) enth\u00e4lt einen variablen Faktor, n\u00e4mlich den &#8211; jeweils aktuellen &#8211; Energiepreis. Hierzu wird im Vertrag lediglich angef\u00fchrt, dass es sich dabei um den jeweiligen Energiepreis des Fernw\u00e4rmeversorgers in Euro\/MWh handelt. In der Anlage C wiederum findet sich zum Energiepreis nur die Angabe \u201eE aktuell: Euro\/kWh = 0,05319\u201c. Auf welche Art und Weise sich der &#8211; ver\u00e4nderliche &#8211; Energiepreis ermittelt, etwa durch Verwendung einer mathematischen Formel, und aus welchen Komponenten er sich zusammensetzt, ergibt sich weder aus dem Vertrag selbst noch aus der Anlage C. Es fehlen jegliche konkretisierende Angaben. Den Vertragsunterlagen l\u00e4sst sich noch nicht einmal entnehmen, dass die Beklagte die Fernw\u00e4rme von der Fernw\u00e4rmeerzeugerin \u2026 AG bezieht und &#8211; so ihr Vortrag &#8211; den ihr von \u2026 AG f\u00fcr den Einkauf der Fernw\u00e4rme berechneten Preis an die Kl\u00e4ger durchreicht, so dass die Beklagte nicht damit argumentieren kann, wie sie es in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat getan hat, dass die Kl\u00e4ger den jeweils aktuellen Energiepreis und die Berechnungsmethode auf der Internetseite von \u2026 AG einsehen k\u00f6nnten. Auf Seite 4 der Anlage C werden als Quellenangaben f\u00fcr die Ermittlung der Preise allein der Vertrag und das Statistische Bundesamt genannt. In diesen Quellen l\u00e4sst sich der jeweils aktuelle Energiepreis aber &#8211; unstreitig &#8211; nicht finden. In der Konsequenz k\u00f6nnen die Kl\u00e4ger den Umfang der auf sie zukommenden Preis\u00e4nderungen aus den Formulierungen der Klausel nicht erkennen. Letztlich hat die Beklagte die Intransparenz ihrer Berechnungsformel selbst einger\u00e4umt, da sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hingewiesen hat, dass die Kl\u00e4ger jederzeit bei ihr h\u00e4tten nachfragen und sich den Energiepreis erl\u00e4utern lassen k\u00f6nnen, wobei sie aber gleichzeitig verkannt hat, dass die Preisanpassungsklausel aus sich heraus verst\u00e4ndlich sein muss.\u201c<\/p>\n<p>27.\u00a0Die vorstehenden Ausf\u00fchrungen k\u00f6nnen wegen ihrer Vergleichbarkeit sowohl auf den hiesigen im Jahr 2008 abgeschlossenen W\u00e4rmelieferungsvertrag als auch auf denjenigen aus dem Jahr 2018 \u00fcbertragen werden. Unstreitig gibt es in \u2026 neben der \u2026 AG weitere Unternehmen, die Fernw\u00e4rme erzeugen und dies auch schon im Jahr 2008. Der im Jahr 2008 zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag verweist allerdings nicht auf eine Anlage C, sondern auf eine Anlage D, die aus einer Seite besteht und mit \u201ePreise und Indices\u201c sowie \u201eAbrechnungsjahr 2006\u201c \u00fcberschrieben ist (Anlage B3, Blatt 171 Bd. I. d.A.). Auch insoweit findet sich zum variablen Energiepreis nur die schlichte Angabe \u201eE aktuell: Euro\/kWh = 0,05319\u201c. In dem im Jahr 2018 abgeschlossenen Vertrag ist die Preis\u00e4nderungsklausel in \u00a7 8 (3) enthalten; auf der R\u00fcckseite der letzten Seite des Vertrages (Anlage K2, Anlagenband I) sind \u201ePreise und Indizes\u201c mit Hinweis auf das \u201eAbrechnungsjahr 2017\u201c abgebildet. Zum variablen Energiepreis hei\u00dft es: \u201eE aktuell: Euro\/kWh = 0,06221\u201c. In beiden Vertr\u00e4gen der Parteien wird die Fernw\u00e4rmeerzeugerin nicht benannt.<\/p>\n<p>28.\u00a0Entgegen der Ansicht der Beklagten in dem insoweit nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 29.03.2021 (Blatt 97 ff. Bd. II d.A.) ist das vorgelegte unver\u00f6ffentlichte Urteil des Amtsgerichts \u2026 vom 26.03.2012 &#8211; 202 C 459\/11 &#8211; nicht geeignet, f\u00fcr die Parteien bindend festzustellen, dass die Preisanpassungsklausel unter \u00a7 8 (4) des im Jahr 2008 abgeschlossenen Vertrages wirksam ist. Gegenstand des Verfahrens vor dem Amtsgericht \u2026 waren eine Klage auf R\u00fcckzahlung von auf die Abrechnung des Jahres 2008 geleisteter Zahlungen und eine Widerklage auf Zahlung einer Restforderung aus der Jahresabrechnung 2010. Eine Feststellungsklage wurde von keiner Seite erhoben. Da das Urteil damit keine Sachverhalte der Jahre 2015 bis 2018 erfasst, kann von ihm keine Rechtskraftwirkung gem\u00e4\u00df \u00a7 322 Abs. 1 ZPO f\u00fcr den hiesigen Streitgegenstand ausgehen. Im Hinblick darauf besteht kein Anlass f\u00fcr eine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung (\u00a7 156 ZPO).<\/p>\n<p>29.\u00a01.2. Die Preisanpassungsklauseln betreffend die anderen beiden Preise (Grund- und Messpreis) sind wirksam.<\/p>\n<p>30.\u00a0a) Die mangelnde Transparenz der f\u00fcr die \u00c4nderung des Arbeitspreises relevanten Formel f\u00fchrt nicht per se zur Nichtigkeit der in \u00a7 8 (4) bzw. \u00a7 8 (3) der beiden Vertr\u00e4ge enthaltenen Preis\u00e4nderungsklauseln, soweit es die anderen Preise (Bereitstellungs- und Messpreis) betrifft. Insoweit h\u00e4lt der Senat an seiner im Urteil vom 10.01.2019 &#8211; 20 U 146\/17 &#8211; vertretenen Rechtsansicht nicht fest (vgl. hierzu auch Kammergericht, Urteile vom 29.09.2020 &#8211; 9 U 19\/20 &#8211; juris Rz. 17 ff.; vom 28.04.2021 &#8211; 28 U 4\/20 &#8211; juris Rz. 23 ff.). Zwar stehen die beiden Preiskomponenten, der Arbeits- und der Grundpreis, in einem Verh\u00e4ltnis zueinander und bilden den dem Kunden in Rechnung gestellten Gesamtpreis, dessen Entwicklung sie pr\u00e4gen (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2011 &#8211; VIII ZR 339\/10 &#8211; juris Rz. 33, 34). Jedoch handelt es sich dabei um kein starres Verh\u00e4ltnis, so dass Verwerfungen, welche die eine Preiskomponente betreffen, sich nicht zwingend auf die Gestaltung der anderen Preiskomponente auswirken m\u00fcssen. In Bezug auf den Messpreis gilt nichts Anderes. Gegebenenfalls w\u00e4re individuell f\u00fcr das jeweilige Abrechnungsjahr zu pr\u00fcfen, ob das von \u00a7 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernw\u00e4rmeV geforderte angemessene Verh\u00e4ltnis von Markt- und Kostenelementen gewahrt bleibt, wenn die Preisanpassungsklausel bez\u00fcglich einer Komponente in Wegfall ger\u00e4t. Wie noch auszuf\u00fchren sein wird, hat der Wegfall der Preisanpassungsklauseln zum Arbeitspreis keine Auswirkungen auf die Rechnungslegung in den hier betroffenen Jahren 2015 bis 2018.<\/p>\n<p>31.\u00a0b) Die Preisanpassungsklauseln bez\u00fcglich des Bereitstellungs- und Messpreises sind auch nicht wegen inhaltlicher Unangemessenheit unwirksam.<\/p>\n<p>32.\u00a0In Bezug auf den Messpreis tragen die Kl\u00e4ger keine Umst\u00e4nde vor, die einen solchen Schluss rechtfertigen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>33.\u00a0Aber auch zum Bereitstellungspreis bringen die Kl\u00e4ger keine einschl\u00e4gigen Umst\u00e4nde vor (vgl. hierzu auch Kammergericht, Urteil vom 28.04.2021 &#8211; 28 U 4\/20 &#8211; juris Rz. 26). Der Verweis der Kl\u00e4ger auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 19.07.2017 &#8211; VIII ZR 268\/15 &#8211; und 18.12.2019 &#8211; VIII ZR 209\/18 &#8211; ist unbehelflich. Die Urteile beziehen sich allein auf den Arbeitspreis, nicht auf den Bereitstellungspreis. Genauso wenig vermag das Argument eines Versto\u00dfes gegen das in \u00a7 24 Abs. 4 AVBFernw\u00e4rmeV verankerte Gebot der Kostenorientierung durchzugreifen. Mit dem Grundpreis\/Bereitstellungspreis werden die Investitions- und Vorhaltekosten zumeist in Gestalt der Material- und Lohnkosten abgegolten, die sich unabh\u00e4ngig von den Marktverh\u00e4ltnissen am W\u00e4rmemarkt entwickeln (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2011 &#8211; VIII ZR 339\/10 &#8211; juris Rz. 32). Soweit in der Preisanpassungsklausel der Fernw\u00e4rmeerzeugerin betreffend den Grundpreis der Anteil der Lohnkosten mit 32% veranschlagt sein soll, w\u00e4hrend der Anteil der Lohnkosten in der Preisanpassungsklausel zum Bereitstellungspreis in den hiesigen W\u00e4rmelieferungsvertr\u00e4gen mit 60% angesetzt ist, folgt daraus keine Verletzung des Gebotes der Kostenorientierung, da sich der Bereitstellungspreis an den Kosten der Beklagten zu orientieren hat, d.h. an den von der Beklagten zu zahlenden Lohnkosten im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Fernw\u00e4rme. Insoweit hat die Beklagte auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 01.02.2021 (Blatt 28 Bd. II d.A.) betont, dass sie ihre eigenen Kosten dort ansetze. Dass die Beklagte bei der Anpassung des Grundpreises dar\u00fcber hinaus auf die Preisentwicklung des investitionsg\u00fcterproduzierenden Gewerbes, also f\u00fcr Erzeugerpreise gewerblicher Produkte, abstellt, ist grunds\u00e4tzlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2011 &#8211; VIII ZR 339\/10 &#8211; juris Rz. 2, 32, 33). Dass sich die W\u00e4rmepreisentwicklung durch die Verwendung dieses Indexes oder durch seine Gewichtung von den kostenm\u00e4\u00dfigen Zusammenh\u00e4ngen l\u00f6st, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.<\/p>\n<p>34.\u00a01.3. Obwohl die Kl\u00e4ger die Preisanpassungsklauseln beider Vertr\u00e4ge in Bezug auf den Arbeitspreis zu Recht beanstanden, stehen ihnen f\u00fcr die Abrechnungsjahre 2015 bis 2018 keine R\u00fcckzahlungsanspr\u00fcche zu.<\/p>\n<p>35.\u00a0a) Bei den Abrechnungen f\u00fcr die Jahre 2015 bis 2017 ist die sog. \u201eDreijahresl\u00f6sung\u201c des Bundesgerichtshofs anzuwenden, auch wenn sich die Kl\u00e4ger dagegen verwahren. Der Bundesgerichtshof legt in st\u00e4ndiger Rechtsprechung im Wege der erg\u00e4nzenden Vertragsauslegung das Preisniveau zugrunde, das vor der Jahresabrechnung galt, welche innerhalb von drei Jahren nach Zugang beanstandet wurde (vgl. u.a. BGH, Urteile vom 10.03.2021 &#8211; VIII ZR 200\/18 &#8211; juris Rz. 29; vom 05.10.2016 &#8211; VIII ZR 241\/15 &#8211; juris Rz. 13; vom 14.03.2012 &#8211; VIII ZR 113\/11 &#8211; juris Rz. 21). Sofern in den nachfolgenden Abrechnungsjahren Preissenkungen zu verzeichnen sein sollten, ist in dem von der Senkung betroffenen Abrechnungsjahr der gemilderte Preis anzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 06.04.2016 &#8211; VIII ZR 79\/15 &#8211; juris Rz. 40). Die vorstehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist unabh\u00e4ngig davon, ob das Fernw\u00e4rmeunternehmen eigene Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume unterh\u00e4lt oder &#8211; wie die Beklagte &#8211; die Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume eines gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmens nutzt.<\/p>\n<p>36.\u00a0Eine Vorlage an den Europ\u00e4ischen Gerichtshof gem\u00e4\u00df Art. 267 Abs. 2 AEUV ist entgegen der Auffassung der Kl\u00e4ger nicht erforderlich. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 06.04.2016 &#8211; VIII ZR 79\/15 &#8211; ausgef\u00fchrt, dass seine Rechtsprechung mit EU-Recht und insbesondere Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie 93\/13\/EWG vereinbar ist (juris Rz. 30 f.). Dem ist beizupflichten. Es ist nicht erkennbar, dass sich aus der neueren Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs anderes herleiten l\u00e4sst.<\/p>\n<p>37. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beanstandung im Schreiben der Kl\u00e4ger vom 26.01.2019 die Arbeitspreise der Abrechnungen f\u00fcr die Jahre 2015 bis 2017 erfasst. Die inhaltlichen Anforderungen an einen Widerspruch gegen Preiserh\u00f6hungen sind \u00e4u\u00dferst gering (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2021 &#8211; VIII ZR 200\/18 &#8211; juris Rz. 30, 31). Damit ist der in der Abrechnung f\u00fcr das Jahr 2014 berechnete Arbeitspreis von Euro 0,0838 pro kWh im Grundsatz f\u00fcr die nachfolgenden Jahre ma\u00dfgeblich; er tritt an die Stelle des im Jahr 2008 vertraglich vereinbarten Anfangspreises von Euro 0,059 pro kWh (gem\u00e4\u00df \u00a7 8 (1) des Vertrages) bzw. Euro 0,0710 pro kWh (gem\u00e4\u00df der Anlage \u201ePreise und Indices\u201c). Da die Arbeitspreise in den Jahren 2015 bis 2017 aber unter den f\u00fcr das Jahr 2014 berechneten Arbeitspreis sanken (Jahr 2015: Euro 0,0836; Jahr 2016: Euro 0,0833; Jahr 2017: Euro 0,0830), ist eine Korrektur des Arbeitspreises f\u00fcr diese Jahre nicht veranlasst.<\/p>\n<p>38.\u00a0Das Schreiben der Kl\u00e4ger vom 23.07.2009 \u00e4ndert daran nichts, da die Kl\u00e4ger im Anschluss viele Jahre lang bis zu der Beanstandung im Schreiben vom 26.01.2019 den Preiserh\u00f6hungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen nicht widersprochen haben. Um sich den vereinbarten Anfangspreis zu erhalten, h\u00e4tten die Kl\u00e4ger nach ihrem Schreiben vom 23.07.2009 nicht jahrelang schweigen d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>39.\u00a0b) F\u00fcr die das Abrechnungsjahr 2018 bis zum 21.05.2018 und damit noch den Vertrag aus dem Jahr 2008 betreffende R\u00fcckforderung der Kl\u00e4ger kann auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen verwiesen werden. Mit der erstinstanzlichen Klageerweiterung vom 26.09.2019 haben die Kl\u00e4ger auch diese Abrechnung beanstandet. Da sich diese Beanstandung an die R\u00fcge im Schreiben vom 26.01.2019 zeitnah anschlie\u00dft, ist auch im Jahr 2018 bis zum 21.05.2018 grunds\u00e4tzlich der \u201eeingefrorene\u201c Arbeitspreis des Jahres 2014 von Euro 0,0838 pro kWh anzusetzen. Der Senat weicht insoweit von den Entscheidungen der weiteren Senate des Kammergerichts ab, die f\u00fcr das Abrechnungsjahr 2018 als Vergleichsma\u00dfstab den Preis des Jahres 2017 von Euro 0,0830 pro kWh gew\u00e4hlt haben (vgl. Urteile vom 29.09.2020 &#8211; 9 U 19\/20 &#8211; juris Rz. 24; vom 28.04.2021 &#8211; 28 U 4\/20 &#8211; juris Rz. 32). Nach hiesigem Verst\u00e4ndnis ist die Ansicht des Bundesgerichtshofs, dass redliche Parteien, h\u00e4tten sie bei Vertragsschluss bedacht, dass der nach der \u201eDreijahresl\u00f6sung\u201c an die Stelle des Anfangspreises getretene Preis sich in sp\u00e4teren Abrechnungszeitr\u00e4umen auch nach unten entwickeln kann, sich dahin verst\u00e4ndigt h\u00e4tten, dass der Kunde \u201ef\u00fcr die Zeitr\u00e4ume der Preisunterschreitungen\u201c nur die geringeren Entgelte entrichten m\u00fcsse (vgl. BGH, Urteil vom 06.04.2016 \u2013 VIII ZR 79\/15 &#8211; juris Rz. 40), so zu verstehen, dass in der Regel der \u201eeingefrorene\u201c Preis gilt und sich Preissenkungen lediglich in dem davon betroffenen Abrechnungsjahr durchsetzen (vgl. auch juris Rz. 21, 41, 46 f.). Denn die \u201eDreijahresl\u00f6sung\u201c wurde zugunsten des Fernw\u00e4rmeunternehmens entwickelt (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2021 &#8211; VIII ZR 200\/18 &#8211; juris Rz. 31). Angesichts dessen ist allein ausschlaggebend, dass der in der Jahresabrechnung vom 13.08.2019 angesetzte Arbeitspreis von Euro 0,0836 pro kWh immer noch unter dem Arbeitspreis aus dem Abrechnungsjahr 2014 liegt, wenngleich im Vergleich zum Arbeitspreis des Abrechnungsjahres 2017 wieder ein Anstieg erfolgte.<\/p>\n<p>40.\u00a0c) Bez\u00fcglich der ebenso mit der erstinstanzlichen Klageerweiterung vom 26.09.2019 rechtsh\u00e4ngig gemachten R\u00fcckforderung f\u00fcr die Abrechnungszeit vom 22.05.2018 bis 31.12.2018, welche die Preisgestaltung des neuen Vertrages aus dem Jahr 2018 betrifft, ist auf den in diesem Vertrag anf\u00e4nglich vereinbarten Arbeitspreis abzustellen; eine andere M\u00f6glichkeit bietet sich nicht, vor allem ist kein Raum f\u00fcr die Anwendung der \u201eDreijahresl\u00f6sung\u201c. Auch hiernach ergibt sich kein Anspruch auf R\u00fcckzahlung. Der Streit der Parteien, ob der in \u00a7 8 (1) festgelegte Arbeitspreis von Euro 0,0803 pro kWh vereinbart wurde oder der h\u00f6here Preis der Anlage \u201ePreise und Indizes\u201c von Euro 0,0830 pro kWh, kann unentschieden bleiben. Denn der in der Abrechnung angesetzte Arbeitspreis von Euro 0,0803 pro kWh entspricht dem niedrigeren Arbeitspreis gem\u00e4\u00df \u00a7 8 (1) des Vertrages.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>41.\u00a0Die unter Ziffer 2. des angefochtenen Urteils tenorierte Feststellungsklage \u201eEs wird festgestellt, dass die Preis\u00e4nderungsklausel in \u00a7 8 (3) des zwischen den Parteien abgeschlossenen W\u00e4rmelieferungsvertrages vom 22.05.2018 [korrekt: 22.05.2018\/11.10.2018] unwirksam ist\u201c ist zul\u00e4ssig (nachfolgend unter 2.1.), aber nur in Bezug auf den Arbeitspreis begr\u00fcndet (nachfolgend unter 2.2.).<\/p>\n<p>42.\u00a02.1. Der Antrag der Kl\u00e4ger ist ausreichend bestimmt, da er sich auf die Preis\u00e4nderungsklausel insgesamt bezieht, also alle dort aufgef\u00fchrten Preise erfasst. Diese Auslegung wird auch durch die Klagebegr\u00fcndung getragen.<\/p>\n<p>43.\u00a0Die Klage ist als Feststellungsklage nach \u00a7 256 Abs.1 ZPO zul\u00e4ssig. Die Klage dient der Kl\u00e4rung einer konkreten streitigen Rechtsbeziehung der Parteien, wie die rechtsh\u00e4ngige Zahlungsklage, die sich auf die R\u00fcckforderung ab dem 22.05.2018 bis Ende Dezember 2018 bezieht, und der Gegenstand der unzul\u00e4ssigen Anschlussberufung eindr\u00fccklich zeigen. Da der Vertrag f\u00fcr mindestens zehn Jahre geschlossen wurde (\u00a7 10 (1) des Vertrages), ist naheliegend, dass sich weitere Rechtsstreitigkeiten an der Frage der Wirksamkeit der Preisanpassungsklausel entz\u00fcnden, wenn keine Kl\u00e4rung herbeigef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>44.\u00a0Das Feststellungsinteresse entf\u00e4llt nicht deshalb, weil sich die Kl\u00e4ger auf den neuen Vertrag mit der Beklagten eingelassen haben, obwohl sie von vornherein Bedenken gegen die Wirksamkeit der Preisanpassungsklausel hatten. Diese Bedenken waren der Beklagten aus dem Rechtsstreit vor dem Senat zum Aktenzeichen 20 U 146\/17 bekannt. Denn der Kl\u00e4ger zu 2. vertrat als Anwalt gleichfalls die Kl\u00e4gerseite des dortigen Verfahrens. Dennoch verwendete die Beklagte gegen\u00fcber den hiesigen Kl\u00e4gern erneut die strittige Preisanpassungsklausel, ohne sie zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<p>45.\u00a02.2. Die Feststellungsklage ist aus den vorstehenden Erw\u00e4gungen unter Ziffer 1. zur Intransparenz der Preisanpassungsklausel im Vertrag vom 22.05.2018\/11.10.2018 bez\u00fcglich des Arbeitspreises begr\u00fcndet, hingegen wegen fehlender Infizierung des Bereitstellungs- und Messpreises und nicht erkennbarer inhaltlicher Unangemessenheit dieser beiden Preise im \u00dcbrigen unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>46.\u00a0Die unter Ziffer 3. des angefochtenen Urteils tenorierte Feststellungsklage legt der Senat im Sinne des hiesigen Tenors unter Ziffer 1. b) aus. Die Klage ist zul\u00e4ssig (nachfolgend unter 3.1.) und begr\u00fcndet (nachfolgend unter 3.2.).<\/p>\n<p>47.\u00a03.1. Die Auslegung des Klageantrages ist mit Blick auf den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz geboten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21.06.2016 &#8211; II ZR 305\/14 &#8211; juris Rz. 12). Die Beklagte beabsichtigte offenkundig nicht, durch das Schreiben vom 24.04.2019 eine \u00c4nderung der Preis\u00e4nderungsklausel unmittelbar herbeizuf\u00fchren. Jedoch geht aus der Begr\u00fcndung des Klageantrages unmissverst\u00e4ndlich hervor, dass die Kl\u00e4ger festgestellt wissen wollen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die in ihrem Schreiben vom 24.04.2019 zitierte Preisanpassungsformel des Arbeitspreises [APW = APWO * (0,5*B\/BO + 0,5*BI\/BIO] ab dem 01.05.2019 in den W\u00e4rmelieferungsvertrag der Parteien vom 22.05.2018\/11.10.2018 durch eine &#8211; wie auch immer geartete &#8211; einseitige Erkl\u00e4rung einzuf\u00fchren. Den Kl\u00e4gern geht es um die Kl\u00e4rung, ob sich die rechtlichen Beziehungen durch das einseitige Vorgehen der Beklagten ge\u00e4ndert haben. Hierbei handelt es sich um ein feststellbares Rechtsverh\u00e4ltnis im Sinne von \u00a7 256 Abs. 1 ZPO (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 09.05.2019 &#8211; VII ZR 154\/18 &#8211; juris Rz. 23 ff.). Das Feststellungsinteresse kann den Kl\u00e4gern wegen des anhaltenden Konflikts mit der Beklagten \u00fcber die Rechtsgrundlage der Berechnung h\u00f6herer Preise in der Zukunft nicht abgesprochen werden.<\/p>\n<p>48.\u00a03.2. Die Klage ist begr\u00fcndet, weil f\u00fcr die \u00c4nderung einer Preis\u00e4nderungsreglung generell aufeinander bezogene korrespondierende Willenserkl\u00e4rungen der Parteien gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 145 ff. BGB ben\u00f6tigt werden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19.07.2017 &#8211; VIII ZR 268\/15 &#8211; juris Rz. 57). Erst recht gilt dies f\u00fcr die erstmalige Einbeziehung einer gesetzlich nicht vorgesehenen Preis\u00e4nderungsregel in einen Vertrag (z.B. als Ersatz einer unwirksamen Klausel). Weder haben sich die Parteien auf die Einbeziehung einer (neuen) Preis\u00e4nderungsklausel betreffend den Arbeitspreis verst\u00e4ndigt noch haben sie der Beklagten anf\u00e4nglich oder nachtr\u00e4glich ein einseitiges Bestimmungsrecht einger\u00e4umt. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die einseitige Vertrags\u00e4nderung nicht auf der Grundlage von \u00a7 4 Abs. 2 AVBFernw\u00e4rmeV rechtswirksam, da sich die Vorschrift nach ihrem Wortlaut und ihrer systematischen Stellung bei den Regelungen zur &#8222;Art der Versorgung&#8220; in \u00a7 4 AVBFernw\u00e4rmeV darauf beschr\u00e4nkt, \u00c4nderungen von allgemeinen Versorgungsbedingungen von deren \u00f6ffentlicher Bekanntmachung abh\u00e4ngig zu machen (vgl. Kammergericht, Urteile vom 29.09.2020 &#8211; 9 U 19\/20 &#8211; juris Rz. 26; vom 28.04.2021 &#8211; 28 U 4\/20 &#8211; juris Rz. 42, 43; a.A. wohl OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 07.02.2018 &#8211; 27 U 2\/17 &#8211; juris Rz. 34). Auch nach Ansicht des Bundesgerichtshofs bestimmt die Vorschrift nach ihrem Wortlaut nur, dass \u00c4nderungen von allgemeinen Versorgungsbedingungen erst nach \u00f6ffentlicher Bekanntgabe wirksam werden (vgl. Urteil vom 23.04.2020 &#8211; I ZR 85\/19 &#8211; juris Rz. 39), wenngleich in der Entscheidung offen gelassen wird, ob die Vorschrift so verstanden werden k\u00f6nnte, dass sie eine einseitige \u00c4nderung von Versorgungsbedingungen zul\u00e4sst (a.a.O.).<\/p>\n<p>49.\u00a0Die Frage, ob sich die Beklagte in der Konsequenz an einem f\u00fcr sie wirtschaftlich unzumutbaren Vertrag festhalten lassen muss oder berechtigt ist, sich davon zu l\u00f6sen, stellt sich in diesem Verfahren nicht.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>50.\u00a0Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Rechtsgrundlagen in den \u00a7\u00a7 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO (Kosten) sowie \u00a7\u00a7 708 Nr. 10 Satz 1, 709 Satz 2 (analog), 711 ZPO (vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit).<\/p>\n<p>51.\u00a0Die Revision wird zur Fortbildung des Rechts gem\u00e4\u00df \u00a7 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2327\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2327&text=KG+Berlin+20.+Zivilsenat.+Aktenzeichen%3A+20+U+1022%2F20\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2327&title=KG+Berlin+20.+Zivilsenat.+Aktenzeichen%3A+20+U+1022%2F20\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2327&description=KG+Berlin+20.+Zivilsenat.+Aktenzeichen%3A+20+U+1022%2F20\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: KG Berlin 20. 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