{"id":2325,"date":"2021-07-21T15:06:07","date_gmt":"2021-07-21T15:06:07","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2325"},"modified":"2021-07-21T15:06:07","modified_gmt":"2021-07-21T15:06:07","slug":"fuer-eine-von-einem-ehemaligen-soldaten-der-bundeswehr-geltend-gemachte-einwirkung-von-ionisierenden-strahlen-ist-die-berufskrankheit-nr-2402-der-anlage-1-zur-bkv-erkrankung-durch-ionisierende-stra","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2325","title":{"rendered":"F\u00fcr eine von einem ehemaligen Soldaten der Bundeswehr geltend gemachte Einwirkung von ionisierenden Strahlen ist die Berufskrankheit Nr 2402 der Anlage 1 zur BKV (&#8222;Erkrankung durch ionisierende Strahlen&#8220;) einschl\u00e4gig"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 20.05.2021<br \/>\nAktenzeichen: L 11 VS 47\/16<br \/>\n<!--more-->ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2021:0520.L11VS47.16.00<br \/>\nDokumenttyp: Urteil<\/p>\n<p><strong>Soziales Entsch\u00e4digungsrecht &#8211; Soldatenversorgung &#8211; Wehrdienstbesch\u00e4digung &#8211; Radaroperator in den siebziger Jahren &#8211; Radarstrahlung &#8211; Sp\u00e4tfolge &#8211; akute myeloische Leuk\u00e4mie &#8211; Berufskrankheit gem\u00e4\u00df BKV Anl 1 Nr 2402 &#8211; urs\u00e4chlicher Zusammenhang &#8211; radiumhaltige Leuchtfarbe &#8211; Bericht der Radarkommission &#8211; Mindeststrahlungsdosis bezogen auf das Knochenmark &#8211; Kannversorgung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>1. F\u00fcr eine von einem ehemaligen Soldaten der Bundeswehr geltend gemachte Einwirkung von ionisierenden Strahlen ist die Berufskrankheit Nr 2402 der Anlage 1 zur BKV (&#8222;Erkrankung durch ionisierende Strahlen&#8220;) einschl\u00e4gig. Die Anerkennung der Berufskrankheit Nr 2402 der Anlage 1 zur BKV setzt den Nachweis einer entsprechenden Strahlendosis durch Ganz- oder Teilk\u00f6rperbestrahlung, Kontamination oder Inkorporation voraus. Bei akuten Leuk\u00e4mien, myelodysplastischen Syndromen und chronischen myeloischen Leuk\u00e4mien ist die urs\u00e4chliche Bedeutung von ionisierenden Strahlen in einer Knochenmarkdosis von mindestens 0,2 Sv hinreichend gekl\u00e4rt. (Rn.58)<\/p>\n<p>2. Ungeachtet der exakten rechtlichen Qualit\u00e4t des Berichts der Radarkommission vom 2.7.2003 ist davon auszugehen, dass bei Erf\u00fcllen der von der Radarkommission formulierten Voraussetzungen vom Vorliegen der sch\u00e4digenden Einwirkung einerseits und von der Kausalit\u00e4t dieser Einwirkung f\u00fcr die dann eingetretene Erkrankung ausgegangen werden muss. (Rn.60)<\/p>\n<p>3. Die Annahme einer Wehrdienstbesch\u00e4digung durch ionisierende Strahlen setzt regelm\u00e4\u00dfig eine T\u00e4tigkeit des Soldaten an einem Radarger\u00e4t der SGR-Familie (insbesondere des SGR 103) voraus. Das ist bei einem Operator der Fachrichtung 23 nicht ohne weiteres anzunehmen. (Rn.63)<\/p>\n<p>4. Ein Anspruch aufgrund der Verwendung Ra-226-haltiger Leuchtfarbe setzt grunds\u00e4tzlich als spezifisch qualifizierende Erkrankung Knochenkrebs oder Lungenkrebs voraus. (Rn.66)<\/p>\n<p>5. Eine Kann-Versorgung setzt ua das Einwirken ionisierender Strahlen voraus, deren Menge nicht so gering war, dass eine wesentliche Bedeutung nicht diskutiert werden kann. Damit ist Voraussetzung eine Strahlenbelastung von mindestens 0,02 Sv=20 mSv und zwar bei der Leuk\u00e4mie bezogen auf das Knochenmark. (Rn.70)<\/p>\n<p><strong>Verfahrensgang<\/strong><\/p>\n<p>vorgehend SG Berlin, 19. Mai 2016, S 44 VS 204\/14 ZVW, Urteil<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Die Berufung des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Mai 2016 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Au\u00dfergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander f\u00fcr den gesamten Rechtsstreit nicht zu erstatten.<\/p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a0Der Kl\u00e4ger begehrt die Feststellung einer Erkrankung als Folge einer Wehrdienstbesch\u00e4digung (WDB) und Versorgung nach Ma\u00dfgabe des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG).<\/p>\n<p>2.\u00a0Der 1959 geborene Kl\u00e4ger, der seit 1990 als Jurist, seit 1992 als Rechtsanwalt und seit 2004 auch als Notar t\u00e4tig ist, stand vom 1. Oktober 1978 bis zum 30. September 1980 als Soldat im Dienstverh\u00e4ltnis bei der Beklagten, wobei er zwischen dem 2. Oktober 1978 und dem 10. Januar 1979 seinen Grundwehrdienst abgeleistet hatte, ehe er anschlie\u00dfend als Soldat auf Zeit \u00fcbernommen wurde. Dabei war er zwischen dem 2. Oktober 1978 und dem 2. Januar 1979 bei der Marineortungsschule und danach vom 5. Januar 1979 bis zu seiner Entlassung als Ortungsgast auf dem Zerst\u00f6rer \u201eSchleswig-Holstein\u201c eingesetzt. Am 11. Februar 2005 war bei dem Kl\u00e4ger eine akute myeloische Leuk\u00e4mie (AML) diagnostiziert worden, wegen der er im Charit\u00e9 Campus Benjamin Franklin vom 11. Februar bis zum 31. M\u00e4rz 2005 und noch mal vom 11. April bis zum 8. Mai 2005 (Blutstammzelltransplantation am 22. April 2005) station\u00e4r behandelt worden war.<\/p>\n<p>3.\u00a0Am 2. M\u00e4rz 2005 beantragte der Kl\u00e4ger bei dem Land Berlin, vertreten durch das Landesamt f\u00fcr Gesundheit und Soziales, eine Besch\u00e4digtenversorgung. Dabei gab er an, seine jetzige Erkrankung sei auf ionisierende Strahlungen aus den bedienten Radarger\u00e4ten zur\u00fcckzuf\u00fchren. Er sei als Operator t\u00e4tig gewesen, wobei ihm das Ger\u00e4t, das er bedient habe, nicht bekannt sei. Es habe aber w\u00e4hrend der \u00dcbungsfahrten ein durchgehender Sendebetrieb bestanden. Es habe sich um ein station\u00e4res Ger\u00e4t gehandelt, an dem er zur Flug\u00fcberwachung und zur Zielortung\/Gefechts\u00fcberwachung eingesetzt gewesen sei. Dabei habe er als Arbeiten die Einschaltung, einen Entfernungsabgleich und die Zielortung durchgef\u00fchrt. Auf \u00dcbungsfahrten (l\u00e4ngstens Januar bis Mai 1980) habe er Vier- oder bei Gefechts\u00fcbungen Sechs-Stunden-Schichten in der Operationszentrale gehabt, davon sei er bis zu dreieinhalb Stunden am Radar t\u00e4tig gewesen, ansonsten direkt daneben. Er sei R\u00f6ntgen- und Nuklidstrahlungen ausgesetzt gewesen.<\/p>\n<p>4.\u00a0Das Land Berlin erkl\u00e4rte dem Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 3. M\u00e4rz 2005, die Akten zust\u00e4ndigkeitshalber an die Beklagte weiterzuleiten, damit diese \u00fcber den Ausgleich nach \u00a7 85 SVG entscheide.<\/p>\n<p>5.\u00a0In einem Schreiben vom 15. August 2005 an die Beklagte, der mittlerweile der Vorgang durch das Land Berlin zugeleitet worden war, trug der Kl\u00e4ger vor, von Anfang Januar 1979 bis Ende September 1980 Dienst als Ortungsgast (Ausbildungsreihe 23) in der Operationszentrale auf dem Zerst\u00f6rer \u201eSchleswig-Holstein\u201c der Hamburg-Klasse geleistet zu haben. Bis Ende M\u00e4rz 1979 habe sich das Schiff im Trockendock befunden, danach habe es zahlreiche \u00dcbungsfahrten in Nord- und Ostsee bis ins Ausland absolviert. Von Januar bis Mai 1980 habe es an der \u201eStanding Naval Force Atlantic\u201c teilgenommen und im Verbund mit Schiffen anderer NATO-Mitgliedsstaaten Man\u00f6ver vor der US-K\u00fcste absolviert. W\u00e4hrend seiner Dienstzeit seien noch Besuchsfahrten zur Kieler Woche und nach Stockholm wie auch nach Troms\u00f6 und Man\u00f6ver in den n\u00f6rdlichen Atlantik durchgef\u00fchrt worden. Sein Dienst w\u00e4hrend der Seezeiten sei in der Operationszentrale an einem \u00dcberwachungsradar erfolgt. Daneben sei ein taktisches Radar gelaufen. Bei den Radarger\u00e4ten d\u00fcrfte es sich unter anderem um das Seeraum-\u00dcberwachungsradar SGR 103 gehandelt haben. Weiter f\u00fchrte der Kl\u00e4ger aus, Leuk\u00e4mie sei die am h\u00e4ufigsten mit ionisierenden Strahlungen assoziierte Krebserkrankung. Aus heutiger Sicht seien die Radarger\u00e4te in den fr\u00fchen Jahren nicht immer hinl\u00e4nglich abgesichert gewesen, die wissenschaftlichen Erkenntnisse noch unvollkommen gewesen, die Sicherheitsvorschriften nicht ausreichend gewesen oder nicht ausreichend beachtet worden. In dieser Hinsicht habe es in den sechziger und siebziger Jahren S\u00e4umnisse und Vers\u00e4umnisse gegeben. Sie k\u00e4men als Ursache f\u00fcr mittlerweile aufgetretene Sp\u00e4tsch\u00e4den infrage. Er selbst k\u00f6nne sich w\u00e4hrend seiner Dienstzeit an keine Vorlage von Sicherheitsvorschriften oder eine besondere Sicherheitseinweisung betreffend die T\u00e4tigkeit an Radarger\u00e4ten erinnern. Strahlungswertmessungen an seinem K\u00f6rper habe es definitiv nicht gegeben. 1976 sei f\u00fcr den Radartyp SGR 103 nach einer Notfalluntersuchung auf der Fregatte \u201eEmden\u201c festgestellt worden, dass aus strahlenschutztechnischen Gr\u00fcnden eine sofortige Stilllegung aller Radar-Sendeanlagen SGR 103 h\u00e4tte erfolgen m\u00fcssen. Strahlenschutzmessungen der Firma Eltro h\u00e4tten ergeben, dass 1978 im Arsenalbereich Wilhelmshaven an den Radarger\u00e4ten SGR 103, 105 und 114 ionisierende Strahlungen aufgetreten seien. Im Oktober 1978 habe die Firma R., ein Gesch\u00e4ftsbereich der Philips GmbH, das Marineunterst\u00fctzungskommando darauf aufmerksam gemacht, dass Schiffe der Bundesmarine nicht mit den urspr\u00fcnglich gelieferten r\u00f6ntgenstrahlungsfreien und gesicherten Thyratrons des Typs RF 8613 RE ausger\u00fcstet gewesen seien. Die Exposition gegen\u00fcber R\u00f6ntgenstrahlen sei f\u00fcr die Zeit von 1975 bis 1985 in erheblicher Intensit\u00e4t m\u00f6glich gewesen. Andere Risikofaktoren f\u00fcr Leuk\u00e4mieerkrankungen l\u00e4gen in seinem Fall nicht vor.<\/p>\n<p>6.\u00a0Die Beklagte holte ein technisches Gutachten vom 26. August 2005 ein, nachdem f\u00fcr den Kl\u00e4ger und f\u00fcr seine Besch\u00e4ftigungszeit bei der Bundeswehr nach \u00a7 35 Abs. 8 der R\u00f6ntgenverordnung folgende Organdosen f\u00fcr die externe Strahlenexposition durch radioaktive Leuchtfarbe festgelegt wurden:<\/p>\n<p>7.\u00a0Bereich Hand:<\/p>\n<p>8.\u00a0Rotes Knochenmark 99 Millisievert (mSv)<\/p>\n<p>9.\u00a0Knochenoberfl\u00e4che 103 mSV<\/p>\n<p>10.\u00a0Oberk\u00f6rper:<\/p>\n<p>11.\u00a0Rotes Knochenmark 7,1 mSv<\/p>\n<p>12.\u00a0Knochenoberfl\u00e4che 7,4 mSV<\/p>\n<p>13.\u00a0In einem weiteren technischen Gutachten vom 24. Februar 2006 wurden unter Aufhebung der Ersatzdosisberechnung vom 26. August 2005 f\u00fcr den Kl\u00e4ger und f\u00fcr seine Besch\u00e4ftigungszeit bei der Bundeswehr nach \u00a7 41 der Strahlenschutzverordnung folgende Organdosen f\u00fcr die externe Strahlenexposition durch radioaktive Leuchtfarbe festgelegt:<\/p>\n<p>14.\u00a0Sternum: 2,8 mSv<\/p>\n<p>15.\u00a0Becken: 2,0 mSv<\/p>\n<p>16.\u00a0H\u00e4nde: 5,7 mSv<\/p>\n<p>17.\u00a0Mit Bescheid vom 6. Juli 2006 stellte die Beklagte fest, dass die von dem Kl\u00e4ger geltend gemachte Gesundheitsst\u00f6rung AML nicht Folge einer WDB im Sinne des \u00a7 81 SVG sei, weswegen kein Anspruch auf Ausgleich gem\u00e4\u00df \u00a7 85 SVG bestehe. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte die Beklagte unter anderem aus, in \u00dcbereinstimmung mit dem Bericht der vom Verteidigungsausschuss des Deutschen Bundestages eingesetzten Radarkommission (Bericht der Expertenkommission zur Frage der Gef\u00e4hrdung durch Strahlung in fr\u00fcheren Radareinrichtungen der Bundeswehr und der NVA vom 2. Juli 2003; nachfolgend kurz: Bericht der Radarkommission) sei davon auszugehen, dass nur Personen mit qualifizierenden T\u00e4tigkeiten an Radarger\u00e4ten einer gesundheitssch\u00e4digenden Einwirkung von R\u00f6ntgenstrahlen ausgesetzt gewesen seien. Als qualifizierend seien zun\u00e4chst die Arbeiten als Radartechniker an Radaranlagen anzusehen. Dar\u00fcber hinaus sei im Einzelfall eine Anerkennung auch von Operatoren m\u00f6glich, sofern diese nicht nur gelegentlich zur Unterst\u00fctzung des Radartechnikers an eingeschalteten Radaranlagen eingesetzt gewesen seien. Die von dem Kl\u00e4ger ausge\u00fcbte dienstliche T\u00e4tigkeit geh\u00f6re nicht zu den genannten qualifizierenden T\u00e4tigkeiten; ein Ursachenzusammenhang zwischen einer etwaigen R\u00f6ntgenstrahlungseinwirkung w\u00e4hrend der dienstlichen T\u00e4tigkeit und der Erkrankung sei somit auszuschlie\u00dfen. Es sei auch gepr\u00fcft worden, ob die geltend gemachte Gesundheitsst\u00f6rung auf eine sch\u00e4digende Einwirkung von radiumhaltiger Leuchtfarbe zur\u00fcckzuf\u00fchren sei. Bei der radioaktiven Strahlung radiumhaltiger Leuchtfarbe handele es sich um ionisierende Strahlung. Auch insoweit sei aber kein urs\u00e4chlicher Zusammenhang gegeben. Nach den Kriterien des Berichtes der Radarkommission seien als spezifische qualifizierende Erkrankungen f\u00fcr die Anerkennung einer Gesundheitsst\u00f6rung als WDB-Folge wegen Inkorporation von Leuchtfarbe nur bestimmte Formen von Knochenkrebs sowie Lungenkrebs anzusehen. Die geltend gemachte Gesundheitsst\u00f6rung AML geh\u00f6re nicht dazu. Die Gesundheitsst\u00f6rung k\u00f6nne auch nicht durch eine externe Strahlenexposition aufgrund radiumhaltiger Leuchtfarbe verursacht worden sein, selbst wenn man davon ausgehe, dass die Ger\u00e4te, an denen der Kl\u00e4ger seinen Dienst verrichtet habe, mit radiumhaltiger Leuchtfarbe versehen gewesen seien. Ein Zusammenhang der Gesundheitsst\u00f6rung AML mit der f\u00fcr m\u00f6glich erachteten externen Strahlenexposition durch radiumhaltige Leuchtfarbe lasse sich nicht herleiten. Nach derzeitigen Erkenntnissen auch der Radarkommission seien die Emissionen der Leuchtfarbe so gering gewesen, dass bei einer externen Bestrahlung keine hohen Belastungswerte h\u00e4tten erreicht werden k\u00f6nnen. Der Bescheid schloss mit der Mitteilung, dass \u00fcber Versorgungsleistungen nach \u00a7 80 SVG f\u00fcr die Zeit nach Beendigung des Wehrdienstverh\u00e4ltnisses das Versorgungsamt Berlin gesondert entscheide. Die Beklagte \u00fcbermittelte den Vorgang zur\u00fcck an das Land Berlin.<\/p>\n<p>18.\u00a0Mit seinem Widerspruch gegen den Bescheid machte der Kl\u00e4ger unter anderem geltend, einen Ausgleich nach \u00a7 85 SVG gar nicht beantragt zu haben.<\/p>\n<p>19.\u00a0Zwischenzeitlich lehnte das Land Berlin mit Bescheid vom 13. Februar 2007 den Antrag des Kl\u00e4gers auf Versorgung nach dem SVG ab. Zur Begr\u00fcndung bezog es sich im Wesentlichen auf die Begr\u00fcndung des Bescheides der Beklagten vom 6. Juli 2006. Der Kl\u00e4ger legte Widerspruch gegen den Bescheid ein und erkl\u00e4rte zur Begr\u00fcndung unter anderem, er habe nicht nur an Radarbildschirmen Dienst getan, sondern er sei w\u00e4hrend der Seezeiten und w\u00e4hrend des Saubermachens in den stets offenen R\u00e4umen der Radaranlagen mit den Radarsendeger\u00e4ten in Ber\u00fchrung gekommen. Auch machte der Kl\u00e4ger umfangreiche Ausf\u00fchrungen dazu, dass auch nach dem Bericht der Radarkommission in seinem Fall Versorgung zu gew\u00e4hren sei. Danach seien insbesondere auch T\u00e4tigkeiten als Operator als qualifizierend anzusehen. Dies gelte erst recht, soweit diese T\u00e4tigkeiten an dem ber\u00fcchtigten Radarger\u00e4t SGR 103 ausge\u00fcbt worden seien. Auch wenn es darauf in seinem Fall nicht mehr ankomme, sei zur Frage der sch\u00e4digenden Einwirkung von radiumhaltiger Leuchtfarbe auszuf\u00fchren, dass der Zeitraum bis 1980 generell durch einen weitverbreiteten Einsatz einer solchen Leuchtfarbe gekennzeichnet und daher auch in seinem Fall von einem entsprechenden Kontakt auszugehen sei. In diesem Zusammenhang sei auch die von der Beklagten zugrunde gelegte Ersatzdosisberechnung nicht nachzuvollziehen.<\/p>\n<p>20.\u00a0Mit Widerspruchsbescheid vom 27. M\u00e4rz 2008 wies die Beklagte den Widerspruch gegen ihren Bescheid vom 6. Juli 2006 zur\u00fcck. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte sie aus, dass nach heutigem medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstand eine Exposition durch sch\u00e4dliche R\u00f6ntgenst\u00f6rstrahlung nur f\u00fcr eine T\u00e4tigkeit als Techniker, Mechaniker oder Unterst\u00fctzungspersonal (Operator) an Radarger\u00e4ten m\u00f6glich sei, da die Reichweite dieser Strahlung im Bereich von Zentimetern bis zu wenigen Dezimetern liege, wobei zur Exposition regelm\u00e4\u00dfig das \u00d6ffnen von Geh\u00e4useteilen erforderlich sei. Lediglich f\u00fcr die Personen, die w\u00e4hrend der Phase 1 am Radarger\u00e4t SGR 103 t\u00e4tig gewesen seien, solle grunds\u00e4tzlich eine Anerkennung erfolgen, wenn n\u00e4her bezeichnete Bedingungen des Berichts der Radarkommission erf\u00fcllt seien (qualifizierende Erkrankung, \u00e4rztlich best\u00e4tigte Diagnose mit pathologisch-histologischem Befund, Latenzzeit von mindestens zwei Jahren bei Leuk\u00e4mie). Der Kl\u00e4ger sei als Angeh\u00f6riger der Verwendungsreihe 23 zum Operator ausgebildet und als solcher auch eingesetzt worden. Die origin\u00e4ren Arbeitspl\u00e4tze der Operatoren seien \u00fcblicherweise nicht die Radaranlagen, sondern Sichtger\u00e4te gewesen, in denen die mit den Radarger\u00e4ten gewonnenen Erkenntnisse optisch dargestellt worden seien, und Konsolen zur Fernbedienung der Radarger\u00e4te. Diese Sichtger\u00e4te h\u00e4tten sich nicht in der N\u00e4he unabgeschirmter R\u00f6ntgenst\u00f6rstrahler, sondern auf den Schiffen der Bundesmarine in der Operationszentrale befunden. In der Operationszentrale h\u00e4tten sich aber nicht die Radaranlagen der Typen SGR 103 und SGR 105 befunden, von denen die St\u00f6rstrahlung habe ausgehen k\u00f6nnen, sondern die Radarkonsolen der Typen SGM 101, SGM 103, SGM 106 und SGM 116. Eine Strahlenexposition aufgrund der T\u00e4tigkeiten und Aufgaben des Kl\u00e4gers sei mithin nicht m\u00f6glich gewesen. Da der Kl\u00e4ger somit nicht am Radarger\u00e4t SGR 103 t\u00e4tig gewesen sei, k\u00f6nnten die entsprechenden Empfehlungen der Radarkommission auf ihn keine Anwendung finden. Eine gesundheitlich relevante Exposition gegen\u00fcber R\u00f6ntgenst\u00f6rstrahlung k\u00f6nne daher nicht unterstellt werden. Eine Unterst\u00fctzungst\u00e4tigkeit an den Sender- oder Modulatorschr\u00e4nken der Radarger\u00e4te lasse sich aus den Unterlagen nicht herleiten. Auch habe der Kl\u00e4ger eine solche Unterst\u00fctzungst\u00e4tigkeit nicht angegeben. Vielmehr sei eine T\u00e4tigkeit an einer offenen Radaranlage bei eingeschalteter Hochspannung in der N\u00e4he des unabgeschirmten St\u00f6rstrahlers unwahrscheinlich. Das \u00d6ffnen eines eingeschalteten Senderschrankes sei nur dann erforderlich, wenn der Radarmechaniker zur Fehlerbestimmung nach dem Ort von Spannungs\u00fcberschl\u00e4gen gesucht habe. Es sei schwer vorstellbar, dass dies geschehen sei, w\u00e4hrend jemand in dem Raum geputzt habe. Eine Exposition mit R\u00f6ntgenst\u00f6rstrahlung k\u00f6nne hier daher ausgeschlossen werden. Soweit es die aus Ra-226-haltiger Leuchtfarbe herr\u00fchrende Strahlung betreffe, sei festzustellen, dass nach dem Bericht der Radarkommission bei Personendosisfestlegungen immer die Organdosis zugrunde zulegen sei. Dazu m\u00fcssten bei der Ermittlung der ma\u00dfgeblichen Ortsdosisleistungswerte zwangsl\u00e4ufig die Abst\u00e4nde der Strahlenquellen vom betroffenen Organ ber\u00fccksichtigt werden. Die Berechnung der Organdosis beruhe auf den Kriterien des Berichts der Radarkommission, wonach an Ger\u00e4ten, f\u00fcr die keine Messwerte vorliegen w\u00fcrden, der f\u00fcr das betreffende Organ ma\u00dfgebliche Wert der Ortsdosisleistung am Radarger\u00e4t AN\/CPN-4 zu unterstellen sei, denn relevant seien neben der Strahlungsart und Expositionsdauer vor allem auch die Ortsdosisleistung am Ort des Organs. Daf\u00fcr sei die Ortsdosisverteilung vor dem Arbeitsplatz des AN\/CPN-4 entsprechend dem Bericht der Radarkommission aus den maximalen am AN\/CPN-4 gemessenen Ortsdosisleistungen berechnet worden. Auf Empfehlung des Instituts f\u00fcr Radiobiologie der Bundeswehr und unter Einbeziehung von ausgewiesenen H\u00e4matologen seien bei Leuk\u00e4mien die Knochenmarksdosen im Bereich des K\u00f6rperstammes (vor allem Brustbein und Becken) ausschlaggebend, da in den sonstigen Knochen, zu denen auch die H\u00e4nde z\u00e4hlten, kaum blutbildendes Knochenmark vorhanden sei. Die Kriterien der Leuchtfarbenthematik der Nr. 1 bis 4 des Berichts der Radarkommission betr\u00e4fen lediglich die Anerkennung ausschlie\u00dflich wegen der Inkorporation Ra-226-haltiger Leuchtfarbe. Eine solche Anerkennung scheide jedoch im Fall des Kl\u00e4gers schon deshalb aus, weil das Eingangskriterium hierf\u00fcr \u2013 das Vorliegen von Lungenkrebs oder von Sarkomen der Knochen oder des sie umgebenden Bindegewebes (Knochenhaut) \u2013 nicht erf\u00fcllt sei. Daher seien weitere diesbez\u00fcgliche Untersuchungen und somit auch eine Arbeitsplatzanamnese zur Beurteilung des Inkorporationsrisikos bei den T\u00e4tigkeiten Auskratzen, Abschmirgeln und Wiederauftragen Ra-226-haltiger Leuchtfarbe \u00fcberfl\u00fcssig. Eine Arbeitsplatzanamnese sei f\u00fcr die Frage des Vorliegens einer Gamma-Strahlenexposition nicht erforderlich, da eine solche nach dem Bericht der Radarkommission ohnehin zu unterstellen sei. Eine Ersatzdosisberechnung nach Nr. 5 der Kriterien zur Leuchtfarbenthematik sei im Fall des Kl\u00e4gers nicht m\u00f6glich, da entsprechende Angaben zum Vorhandensein Ra-226-haltiger Leuchtfarben an den fraglichen Konsolen in keinem Teilbericht der Arbeitsgemeinschaft Radar enthalten seien. Daher seien die Vorgaben der Nr. 6 und 7 ma\u00dfgeblich. Diese seien mit der Organdosisfestlegung vom 24. Februar 2006 umgesetzt worden. Die erste Dosisfestlegung vom 26. August 2005 habe nicht herangezogen werden k\u00f6nnen. Sie habe nicht den Vorgaben von Nr. 6 der Kriterien zur Leuchtfarbenthematik entsprochen. In dieser werde gefordert, dass f\u00fcr die Ersatzdosisberechnung von der Exposition durch ein leuchtfarbenhaltiges Ziffernblatt auszugehen und dabei die im Teilbericht der Arbeitsgemeinschaft Radar zum AN\/CPN-4 dokumentierte Ortsdosisleistung anzusetzen sei. Der in der Dosisfestlegung vom 26. August 2005 f\u00e4lschlicherweise zugrunde gelegte Wert von 105 Mikrosievert (\u00b5Sv) pro Stunde entspreche einem Abstand von nur f\u00fcnf cm von der Kompassrose des Bildschirms. Weder die H\u00e4nde noch der K\u00f6rperstamm h\u00e4tten sich in einem so geringen Abstand dazu befunden. Aber selbst, wenn die in der Personendosisfestlegung vom 26. August 2005 zugrunde gelegten Werte und damit auch deren Ergebnisse richtig gewesen w\u00e4ren, h\u00e4tte dies keine Anerkennung zur Folge gehabt, da bei Erkrankungen des blutbildenden und lymphatischen Gewebes der Ortsdosisleistungswert des K\u00f6rperstammes (hier Brustbein) ma\u00dfgeblich sei. Dieser Wert habe auch in der fehlerhaften Festlegung vom 26. August 2005 mit knapp 7 mSv deutlich unter der Unwahrscheinlichkeitsschwelle gelegen. Die Bedingung des vom Bundesministerium der Verteidigung formulierten alternativen Kriteriums f\u00fcr maligne Erkrankungen des blutbildenden Gewebes, wonach auch bei einem Handdosiswert oberhalb von 100 mSv eine Anerkennung in Betracht zu ziehen sei, sei auch in dieser Festlegung nicht erf\u00fcllt worden, da der f\u00fcr das blutbildende Gewebe relevante Wert des roten Knochenmarks mit 99 mSv nicht oberhalb von 100 mSv liege. Nach Nr. 7 der Kriterien zur Leuchtfarbenthematik solle bei T\u00e4tigkeiten an Ger\u00e4ten, f\u00fcr die die Existenz von Schaltern mit nicht ber\u00fchrungssicherer abgedeckter Ra-226-haltiger Leuchtfarbe von der Bundeswehr nicht ausgeschlossen werden k\u00f6nne, von einer Ingestion (Aufnahme in den Verdauungstrakt \u00fcber Nahrung oder Fl\u00fcssigkeiten) durch Abrieb beim Ber\u00fchren der Schalter in H\u00f6he des diesbez\u00fcglichen Ortsdosisleistungswertes im Teilbericht zum Waffensystem HAWK ausgegangen werden. Im Fall des Kl\u00e4gers sei von der gesamten zweij\u00e4hrigen Wehrdienstzeit ausgegangen worden, obwohl w\u00e4hrend der dreimonatigen Grundausbildung kein Kontakt zu entsprechenden Strahlenquellen unterstellt werden k\u00f6nne. Bei Anwendung dieses Kriteriums der Radarkommission w\u00e4ren den 2,825 mSv aus der externen Gammastrahlung noch 2 mSv aus der Gammastrahlung etwaig inkorporierten Ra-226 hinzuzurechnen. Der Schwellenwert der Radarkommission zur Anerkennung der geltend gemachten Leuk\u00e4mie in H\u00f6he von 20 mSv w\u00e4re in jedem Fall bei weitem nicht erreicht. Auch l\u00e4gen die Voraussetzungen der \u201eKann-Versorgung\u201c nach \u00a7 81 Abs. 6 Satz 2 SVG nicht vor. Danach m\u00fcsse die Erkrankung fr\u00fchestens zwei Jahre und sp\u00e4testens drei Jahrzehnte nach Einwirken ionisierender Strahlen, die nicht mit Wahrscheinlichkeit als Ursache angesehen werden k\u00f6nnten, deren Menge aber auch nicht so gering gewesen sei, dass eine wesentliche Bedeutung nicht diskutiert werden k\u00f6nne, festgestellt sein. Eine danach erforderliche wehrdienstlich bedingte Strahlenexposition mit einer Organdosis von wenigstens 20 mSv sei bei dem Kl\u00e4ger weder nachgewiesen noch zu unterstellen.<\/p>\n<p>21.\u00a0Hiergegen erhob der Kl\u00e4ger bei dem Sozialgericht Berlin Klage, die unter dem Aktenzeichen S 42 VS 146\/08 gef\u00fchrt worden war. Dabei hatte er urspr\u00fcnglich geltend gemacht, der Bescheid der Beklagten vom 6. Juli 2006 in der Gestalt des Bescheides vom 27. M\u00e4rz 2008 sei aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die AML als Folge einer WDB im Sinne des \u00a7 81 Abs. 1 SVG anzuerkennen. Das Sozialgericht lud zum Rechtsstreit das Land Berlin bei. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2009 erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger, dass er den Bescheid der Beklagten hinsichtlich eines Anspruchs auf Ausgleichszahlung nach \u00a7 85 SVG nicht angefochten habe. Er beantragte nunmehr unter Berufung auf \u00a7 75 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hinsichtlich des Antrages zu 2.:<\/p>\n<p>22.\u00a01. den Bescheid der Beklagten vom 6. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. M\u00e4rz 2008 aufzuheben, soweit er die Entscheidung enth\u00e4lt, dass die beim Kl\u00e4ger aufgetretene AML nicht Folge einer WDB im Sinne des \u00a7 81 SVG und der Widerspruch gegen diese Entscheidung unbegr\u00fcndet sei,<\/p>\n<p>23.\u00a02. den Bescheid des Beigeladenen vom 13. Februar 2007 abzu\u00e4ndern und den Beigeladenen zu verurteilen, dem Kl\u00e4ger von Februar 2005 an Versorgung zu gew\u00e4hren und zwar unter Anerkennung der beim Kl\u00e4ger am 10. Februar 2005 diagnostizierten AML als Folge einer WDB im Sinne der Entstehung im Sinne des \u00a7 81 SVG.<\/p>\n<p>24.\u00a0Das Sozialgericht hob mit Urteil vom 9. Dezember 2009 den Bescheid der Beklagten vom 6. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. M\u00e4rz 2008 auf, soweit er die Entscheidung enth\u00e4lt, dass die beim Kl\u00e4ger festgestellte AML nicht Folge einer WDB im Sinne des \u00a7 81 SVG sei und der Widerspruch gegen den Bescheid vom 6. Juli 2006 insoweit als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen werde. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus, dass die Beklagte f\u00fcr diese Entscheidung nicht zust\u00e4ndig gewesen sei. Den gegen den Beigeladenen geltend gemachten Klageantrag zu 2. wies es als unzul\u00e4ssig ab. Es f\u00fchrte hierzu aus, dass erstens eine Verurteilung als Beklagter nicht in Betracht komme, weil die Sachurteilsvoraussetzungen wegen des fehlenden Vorverfahrens nicht vorl\u00e4gen, und zweitens eine im Ermessenswege auszusprechende Verurteilung nach \u00a7 75 Abs. 5 SGG nicht in Betracht komme, da es sich bei den Anspr\u00fcchen gegen die Beklagte und den Beigeladenen um zwei verschiedene zeitlich voneinander getrennte Anspr\u00fcche handele. Sie st\u00fcnden nicht derart in Wechselbeziehung zueinander, dass bei Unzust\u00e4ndigkeit des einen Leistungstr\u00e4gers der andere die Leistung zu erbringen habe. Daher sei der Kl\u00e4ger bei der Geltendmachung seines Anspruchs gegen den Beigeladenen auf ein neues Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren zu verweisen. Gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 9. Dezember 2009 legten Kl\u00e4ger und Beklagte Berufung ein, die Beklagte nahm die Berufung aber am 17. November 2010 zur\u00fcck. Das Berufungsverfahren wurde bei dem Senat unter dem Aktenzeichen L 11 VS 8\/10 gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>25.\u00a0Zwischenzeitlich wies der damalige Beigeladene, das Land Berlin, mit Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2011 den Widerspruch des Kl\u00e4gers gegen den Bescheid vom 13. Februar 2007 zur\u00fcck, wogegen der Kl\u00e4ger Klage bei dem Sozialgericht Berlin erhob, die unter dem Aktenzeichen S 44 VS 27\/11 gef\u00fchrt wurde. In diesem Klageverfahren beantragte der Kl\u00e4ger, den Bescheid vom 13. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2011 aufzuheben und den Beigeladenen als Beklagten zur Anerkennung einer WDB und zur Gew\u00e4hrung einer Versorgung zu verpflichten. Das Sozialgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 19. M\u00e4rz 2014 ab und f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung aus, dass die Klage unzul\u00e4ssig sei, da anderweitige Rechtsh\u00e4ngigkeit gegeben sei, weil derselbe Streitgegenstand wie im Verfahren L 11 VS 8\/10 betroffen sei. Der angegriffene Bescheid des Landes Berlin vom 13. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2011 sei Gegenstand des Verfahrens L 11 VS 8\/10. Der Kl\u00e4ger legte hiergegen Berufung ein, die bei dem Senat unter dem Aktenzeichen L 11 VS 17\/14 gef\u00fchrt wurde.<\/p>\n<p>26.\u00a0Der Senat hob im Rahmen der m\u00fcndlichen Verhandlung am 12. Juni 2014 im Verfahren L 11 VS 8\/10 den Beschluss des Sozialgerichts \u00fcber die Beiladung des Landes Berlin auf. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte er aus, dass die Voraussetzungen f\u00fcr eine Beiladung nicht vorliegen w\u00fcrden, da es mittlerweile nach der R\u00fccknahme der Berufung durch die Beklagte an einem streitigen Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen den Hauptbeteiligten fehle. Weiterhin liege ein Ausschlie\u00dflichkeitsverh\u00e4ltnis zwischen den im Berufungsverfahren weiterverfolgten Antr\u00e4gen gegen die Beklagte und den Beigeladenen nicht mehr vor, da der Kl\u00e4ger bereits im Klageverfahren gegen die Beklagte in der dortigen m\u00fcndlichen Verhandlung nur noch ein Anfechtungsbegehren geltend gemacht habe. Des Weiteren entschied der Senat im Verfahren L 11 VS 8\/10 durch Urteil vom 12. Juni 2014, dass auf die Berufung des Kl\u00e4gers das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. Dezember 2009 aufgehoben werde, soweit damit die gegen den Beigeladenen gerichtete Klage als unzul\u00e4ssig abgewiesen worden sei. Im \u00dcbrigen wies der Senat die gegen den Beigeladenen gerichtete Berufung zur\u00fcck. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte er aus, dass der Tenor im Urteil des Sozialgerichts Berlin hinsichtlich der Klageabweisung aufzuheben gewesen sei. Denn bei einem Antrag auf Verurteilung des Beigeladenen handele es sich nicht um einen Klageantrag, sondern um die urspr\u00fcnglich gegen die Beklagte erhobene Klage, die sich nach Beiladung &#8211; hilfsweise &#8211; auch gegen den Beigeladenen richte. Bei einer abschl\u00e4gigen Entscheidung \u00fcber den Antrag gegen den Beigeladenen sei deshalb eine gesonderte Klageabweisung, wie sie hier im Urteil erfolgt sei, nicht angebracht. Vielmehr habe sich das Gericht in den Entscheidungsgr\u00fcnden auf Ausf\u00fchrungen dazu zu beschr\u00e4nken, warum es eine Verurteilung des Beigeladenen nach \u00a7 75 Abs. 5 SGG ablehne. Hinsichtlich des Begehrens auf Verurteilung des Beigeladenen nach \u00a7 75 Abs. 5 SGG sei die Berufung demgegen\u00fcber zur\u00fcckzuweisen. Nach der Aufhebung des Beiladungsbeschlusses in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat vom 12. Juni 2014 sei eine Verurteilung des Beigeladenen ausgeschlossen, da keine Beteiligung am streitigen Verfahren mehr vorliege. Der Beigeladene habe mit dem Aufhebungsbeschluss seine Rechtsstellung in diesem Verfahren verloren, da die Wirkung der Beiladung mit der Aufhebung geendet habe.<\/p>\n<p>27.\u00a0Im Verfahren L 11 VS 17\/14 hob der Senat durch Urteil vom 12. Juni 2014 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 19. M\u00e4rz 2014 auf und verwies die Sache an das Sozialgericht Berlin zur\u00fcck. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte der Senat aus, das Sozialgericht habe die Klage als unzul\u00e4ssig abgewiesen, obwohl es die Sachurteilsvoraussetzungen f\u00fcr eine Entscheidung in der Sache selbst h\u00e4tte bejahen m\u00fcssen. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts stehe einer Entscheidung in der Sache selbst insbesondere nicht die gem\u00e4\u00df \u00a7 202 Satz 1 SGG i. V. m. \u00a7 17 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes auch im sozialgerichtlichen Verfahren von Amts wegen zu beachtende Sperre anderweitiger Rechtsh\u00e4ngigkeit entgegen. Denn ebenso wie in den F\u00e4llen, in denen ein Beigeladener subsidi\u00e4r in Anspruch genommen werde, der bereits Beklagter in einem anderen Rechtsstreit sei, habe der Gesichtspunkt der anderweitigen Rechtsh\u00e4ngigkeit auch in den F\u00e4llen keine Bedeutung, in denen ein Beklagter bereits in einem anderen Rechtsstreit als Beigeladener subsidi\u00e4r in Anspruch genommen werde. Davon abgesehen habe der Senat die notwendige Beiladung des hiesigen Beklagten zum Verfahren S 42 VS 146\/08 = L 11 VS 8\/10 mit seinem Beschluss vom 12. Juni 2014 mittlerweile aufgehoben, weil aus seiner Sicht die Voraussetzungen hierf\u00fcr zu keiner Zeit vorgelegen h\u00e4tten. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts lasse sich eine anderweitige Rechtsh\u00e4ngigkeit auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass der Kl\u00e4ger in dem Verfahren S 42 VS 146\/08 = L 11 VS 8\/10 mit seinem Antrag zu 2. erstinstanzlich beantragt habe, den Bescheid des hiesigen Beklagten vom 13. Februar 2007 abzu\u00e4ndern. Denn mit diesem Antrag habe er bei verst\u00e4ndiger Auslegung seines Vorbringens insgesamt nicht etwa eine neue eigenst\u00e4ndige Klage erhoben, sondern wie der gerade auf den Antrag zu 2. Bezug nehmende Hinweis auf \u00a7 75 Abs. 5 SGG belege, den hiesigen Beklagten nur in seiner Eigenschaft als dortigen Beigeladenen in Anspruch nehmen wollen. Dementsprechend h\u00e4tte es einer Aufnahme des Bescheides vom 13. Februar 2007 in den Antrag zu 2. an sich nicht bedurft; seine Benennung erweise sich jedoch f\u00fcr den Antrag nach \u00a7 75 Abs. 5 SGG als unsch\u00e4dlich.<\/p>\n<p>28.\u00a0Das Verfahren vor dem Sozialgericht ist nach Zur\u00fcckverweisung der Sache unter dem Aktenzeichen S 44 VS 204\/14 ZVW gef\u00fchrt worden. Das Sozialgericht ging zum 1. Januar 2015 von einem Beklagtenwechsel kraft Gesetzes aus, wonach nunmehr anstelle des Landes Berlin die Bundesrepublik Deutschland Beklagte sei.<\/p>\n<p>29.\u00a0In einem nicht\u00f6ffentlichen Er\u00f6rterungstermin vor dem Sozialgericht am 25. Juni 2015 hat der Kl\u00e4ger erkl\u00e4rt, w\u00e4hrend seiner Grundausbildung in Drangstedt in der N\u00e4he von Bremerhaven eine Ausbildung an Radarger\u00e4ten absolviert zu haben, er k\u00f6nne sich aber an keine Einzelheiten erinnern. Bei so genannten Replenishment at Sea-Man\u00f6vern seien auch andere Schiffe auf sein Schiff zugelaufen oder in Parallelfahrt gegangen. Bei diesen Man\u00f6vern habe er auf dem B-Deck mit Signalmitteln Kommandos zu dem anderen Schiff \u00fcbertragen. Sobald ein solches Man\u00f6ver angestanden habe, sei er ans Oberdeck gerufen worden und habe dem anderen Schiff mit Signalmitteln Kommandos und Informationen \u00fcbermittelt. Insoweit sei er der Strahlung der anderen Schiffe ausgesetzt gewesen. Er k\u00f6nne zudem nicht ausschlie\u00dfen, dass er am Oberdeck auch radiumhaltige Anzeigen an den Konsolen behandelt habe. Es habe sich um Instandsetzungsarbeiten gehandelt, man habe mit Farbmitteln gearbeitet und sei mit Streichen, Rostentfernung und Reparaturen befasst gewesen. Zeugen k\u00f6nne er nicht benennen. Allerdings h\u00e4tten er und seine Kameraden stundenlang an Radarkonsolen gesessen. Sie h\u00e4tten sich auch mit dem Oberk\u00f6rper auf die Konsolen gelegt, ein Kamerad sei dabei h\u00e4ufiger eingeschlafen. Er sei \u00f6fter in einem Raum mit elektronischen Ger\u00e4ten t\u00e4tig gewesen, unter anderen auch f\u00fcr Reinigungsarbeiten. Dies habe jeden Tag angestanden, je eine Stunde morgens und abends. Gereinigt habe er neben dem Elektronikraum den Gang vor der Offiziersmesse. W\u00e4hrend das Schiff auf See gewesen sei, habe st\u00e4ndig jemand am Operationsradar gesessen, je nach Wachart h\u00e4tten die Wachen zwischen vier und sechs Stunden gedauert. In der Operationszentrale habe es ein gr\u00f6\u00dferes Radarger\u00e4t gegeben. Er habe auch \u00f6fter Kontakt mit der Br\u00fccke gehabt, wo die Navigation stattgefunden habe, auch dort habe sich ein Radarger\u00e4t befunden. Er selbst habe w\u00e4hrend der Seefahrt und der Man\u00f6ver am Radarbildschirm in der Operationszentrale gesessen, w\u00e4hrend der Man\u00f6ver h\u00e4tten die Wachen sechs Stunden gedauert. Um sich w\u00e4hrend der Wachen zu erholen, habe man sich auf die Konsole gelehnt.<\/p>\n<p>30.\u00a0Der Beklagtenvertreter hat im Er\u00f6rterungstermin erkl\u00e4rt, die Radarger\u00e4te auf dem Schiff \u201eSchleswig-Holstein\u201c seien bereits vor Dienstantritt des Kl\u00e4gers strahlensicher umger\u00fcstet worden, dies habe die Arbeitsgruppe Radar ermittelt. Das Radar SGR 103 habe extrem hohe Strahlenwerte ausgewiesen, daher seien dessen Bauteile sofort ausgetauscht worden. Weiter hat der Beklagtenvertreter erkl\u00e4rt, an den Radarkonsolen der \u201eSchleswig-Holstein\u201c habe es keine Ra-226-haltige Leuchtfarbe gegeben, was sich aus der Bewertung der Arbeitsplatzverh\u00e4ltnisse der Arbeitsgruppe Aufkl\u00e4rung der Arbeitsplatzverh\u00e4ltnisse Radar f\u00fcr die Sichtger\u00e4te SGM 101, 103, 106 und 116 ergebe. Eine entsprechende Dokumentation hierzu gebe es aber nicht.<\/p>\n<p>31.\u00a0Die Beklagte hat im Er\u00f6rterungstermin eine schriftliche Ausarbeitung der Schwerpunktgruppe Radar vom 18. Juni 2015 zu den Akten gereicht, in dem schriftliche Fragen des Sozialgerichts beantwortet worden sind. Knapp zusammengefasst ist darin ausgef\u00fchrt, dass der Kl\u00e4ger als Operator in der Operationszentrale t\u00e4tig gewesen sei, in der sich nicht die eigentlichen Radaranlagen, sondern Radarkonsolen der Typen SGM 101, SGM 103, SGM 106 und SGM 116 befunden h\u00e4tten. Von den Radarkonsolen habe keine St\u00f6rstrahlung ausgehen k\u00f6nnen. Im Strahlenb\u00fcndel der Sender- und Modulatoranlagen des SGR 103 habe man sich nur aufgehalten, wenn man sich im Abstand weniger Dezimeter vor den eingeschalteten Anlagen befunden habe. Dies sei beim Kl\u00e4ger nicht plausibel. Namentlich sei davon nicht in Bezug auf die vom Kl\u00e4ger angegebenen Reinigungsarbeiten auszugehen, weil dies vorausgesetzt h\u00e4tte, dass ein Radarmechaniker zeitgleich zu den Reinigungsarbeiten an den ge\u00f6ffneten Radarschr\u00e4nken t\u00e4tig gewesen w\u00e4re, was aus verschiedenen Gr\u00fcnden nicht plausibel sei. Der Zerst\u00f6rer \u201eSchleswig-Holstein\u201c sei mit den Radaranlagen SGR 103, SGR 105 und SGR 114 ausgestattet gewesen, diese seien zur Zeit des Wehrdienstes des Kl\u00e4gers bereits vollst\u00e4ndig umger\u00fcstet gewesen, so dass von ihnen keine radiologische Gef\u00e4hrdung mehr ausgegangen sei. Die entsprechenden \u00c4nderungen h\u00e4tten im Wesentlichen im Austausch der Clipperdioden durch Widerstands-Halbleiter-Kombinationen, im Anbringen eines Bleibleches oder einer Bleikappe am Magnetron der SGR 103 und der SGR 105-Anlage und im Ersatz des Glaskolben-Thyratrons durch ein Keramik-Thyratron bestanden. Die \u00c4nderungsma\u00dfnahmen an Bord seien Mitte 1976 begonnen worden, im Sommer 1977 seien mit dem Einbau des \u00c4nderungssatzes auf dem Tender \u201eRhein\u201c s\u00e4mtliche Anlagen umger\u00fcstet gewesen. Von den Sichtkonsolen, an denen der Kl\u00e4ger habe t\u00e4tig sein k\u00f6nnen, sei keine R\u00f6ntgenstrahlenexposition ausgegangen. Zur Leuchtfarbe sei anzumerken, dass es an den SGM-Konsolen tats\u00e4chlich keine Ra-226-haltige Leuchtfarbe gegeben habe. Soweit aber wie hier der Einsatz einer solchen nicht ausgeschlossen werden k\u00f6nne, sei bei der Ersatzdosisermittlung von der Exposition durch ein leuchtfarbenhaltiges Ziffernblatt entsprechend der im Teilbericht der AG Radar zum AN\/CPN-4 dokumentierten Ortsdosisleistung in H\u00f6he von 7,5 \u00b5Sv pro Stunde bei einem Abstand von 30 cm zur Strahlenquelle auszugehen. Bei unterstellt 800 Dienststunden im Jahr h\u00e4tte der Kl\u00e4ger an den SGM-Konsolen mindestens 17 Jahre Wehrdienst leisten m\u00fcssen, um die Anerkennungsschwelle f\u00fcr solide maligne Tumore in H\u00f6he von 100 mSv zu erreichen. K\u00f6nne auch die Existenz von Schaltern mit nicht ber\u00fchrungssicher abgedeckter Ra-226-haltiger Leuchtfarbe nicht ausgeschlossen werden, so sei gem\u00e4\u00df dem Bericht der Radarkommission von einer Ingestion (Inkorporation \u00fcber die Nahrungswege) durch Abrieb beim Ber\u00fchren der Schalter in H\u00f6he des diesbez\u00fcglichen Ortsdosis-Leistungs-Wertes im Teilbericht zum Waffensystem HAWK auszugehen. F\u00fcr die gesamte Wehrdienstdauer des Kl\u00e4gers ergebe dies eine Dosis von nur 2 mSv.<\/p>\n<p>32.\u00a0Die Beklagte hat unter anderem einen Bericht \u201eRadarger\u00e4te der SGR-Familie Teilbericht SGR-103, SGR-105, SGR-114\u201c der Aufkl\u00e4rung der Arbeitsplatzverh\u00e4ltnisse Radar vom 18. September 2002 zu den Akten gereicht.<\/p>\n<p>33.\u00a0In Erf\u00fcllung einer gerichtlichen Auflage hat die Beklagte eine schriftliche Stellungnahme der Strahlenmessstelle der Bundeswehr \u2013 Bundesamt f\u00fcr Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr &#8211; vom 20. Oktober 2015 zu den Gerichtsakten gereicht. Danach sei die Umr\u00fcstung der Schiffe in den Verantwortungsbereich des Bundesamtes f\u00fcr Wehrtechnik und Beschaffung (BWB) gefallen. Beauftragt worden sei die Firma H. S., die der in Deutschland t\u00e4tigen Firma R. einen Unterauftrag zur Umr\u00fcstung erteilt habe. Der Stellungnahme ist ein Schreiben der Firma R. an die Firma H. S. vom 26. Mai 1977 beigef\u00fcgt worden, mit dem eine Auftragsabschlussbescheinigung hinsichtlich der Radaranlagen SGR 103, SGR 105 und SGR 114 auf dem Zerst\u00f6rer \u201eSchleswig-Holstein\u201c erteilt worden ist. Weiter sind dem Schreiben Berichte \u00fcber R\u00f6ntgenst\u00f6rstrahlungsmessungen auf dem Zerst\u00f6rer \u201eSchleswig-Holstein\u201c beigef\u00fcgt gewesen, wonach n\u00e4her bezeichnete Ger\u00e4te und Anlagen vom 27. Juni bis 29. Juni 1977 hinsichtlich ihrer Wirksamkeit als St\u00f6rstrahler gem\u00e4\u00df \u00a7 5 der R\u00f6ntgenverordnung \u00fcberpr\u00fcft worden seien. In der Gesamtbewertung sind danach keine Ger\u00e4te als St\u00f6rstrahler festgestellt worden.<\/p>\n<p>34.\u00a0Im \u00dcbrigen liege es nahe, dass der Kl\u00e4ger an der Konsole des Navigationsradarger\u00e4tes KH 14 gearbeitet habe. Nach einem Teilbericht der AG Radar gebe es keine Hinweise auf das Vorkommen radioaktiver Leuchtfarbe an den Radarkonsolen. Insoweit liege auch ein Messprotokoll f\u00fcr den Zerst\u00f6rer \u201eSchleswig-Holstein\u201c vor, das an den Konsolen KH 14 keinen Wert der Ortsdosisleistung \u00fcber dem messtechnischen Nulleffekt ausweise. Die Beklagte hat eine Modellrechnung der Ortsdosisleistung an einer Pultkonsole (Navigationsradar) bei un\u00fcblichen K\u00f6rperhaltungen der Strahlenmessstelle der Bundeswehr \u2013 Bundesamt f\u00fcr Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr &#8211; vom 11. Dezember 2015 zu den Gerichtsakten gereicht, wonach f\u00fcr Zerst\u00f6rer der Klasse 101 keine Hinweise auf radioaktive Leuchtfarbe an Radarkonsolen best\u00fcnden. Die demnach fiktive Berechnung habe ergeben, dass bei einem Sich-Hinlegen auf die Konsole erst nach 326 Stunden im Jahr ein Wert (1 mSv) erreicht werde, der f\u00fcr eine Person der Allgemeinbev\u00f6lkerung unzul\u00e4ssig w\u00e4re. Bezogen auf das rote Knochenmark werde der Dosiswert von 1 mSv nach fr\u00fchestens etwa 280 Stunden im Jahr erreicht. Eine unzul\u00e4ssige Exposition sei bei einem Sich-Hinlegen auf die Konsole ausgeschlossen. In einer weiteren Stellungnahme vom 15. Dezember 2015 hat die Strahlenmessstelle der Bundeswehr \u2013 Bundesamt f\u00fcr Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr &#8211; nochmal dargelegt, warum die Organdosisfestlegung vom 24. Februar 2006 zutreffend und an die Stelle der ersten Dosisfestlegung vom 26. August 2005 getreten sei.<\/p>\n<p>35.\u00a0Im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 19. Mai 2016 ist der Kl\u00e4ger pers\u00f6nlich befragt worden. Er hat erkl\u00e4rt, die Ersatzdosisberechnung der Beklagten sei falsch, weil man sich nicht au\u00dferhalb, sondern w\u00e4hrend des Dienstes auf die Konsole gelehnt habe, was m\u00f6glich gewesen sei, weil diese fast waagerecht gestanden h\u00e4tten. Ein Vertreter der Strahlenmessstelle der Bundeswehr hat die Ersatzdosisberechnung erl\u00e4utert.<\/p>\n<p>36.\u00a0Das Sozialgericht hat die auf Aufhebung des Bescheides des Landes Berlin vom 13. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2011 und auf die Verurteilung der Beklagten, die bei dem Kl\u00e4ger im Februar 2005 diagnostizierte AML als Folge einer WDB im Sinne des \u00a7 81 Abs. 1 SVG anzuerkennen und ihm ab dem 11. Februar 2005 Leistungen der Besch\u00e4digtenversorgung zu gew\u00e4hren, gerichtete Klage durch Urteil vom 19. Mai 2016 abgewiesen. Die Klage sei zul\u00e4ssig und richte sich seit einer Gesetzes\u00e4nderung zum 1. Januar 2015 zutreffend gegen die Beklagte. Die Klage sei aber nicht begr\u00fcndet. Eine WDB sei gem\u00e4\u00df \u00a7 81 Abs. 1 SVG eine gesundheitliche Sch\u00e4digung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen w\u00e4hrend der Aus\u00fcbung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigent\u00fcmlichen Verh\u00e4ltnisse herbeigef\u00fchrt worden sei. Insofern m\u00fcsse infolge einer gesch\u00fctzten T\u00e4tigkeit ein sch\u00e4digendes Ereignis eine gesundheitliche Sch\u00e4digung hervorgerufen haben. Dabei m\u00fcssten die gesch\u00fctzte T\u00e4tigkeit, das sch\u00e4digende Ereignis und die Gesundheitsst\u00f6rung nachgewiesen sein. Hier sei ein sch\u00e4digendes Ereignis innerhalb der Wehrdienstzeit des Kl\u00e4gers als gesch\u00fctzter T\u00e4tigkeit nicht nachgewiesen. Werde eine Gesundheitsst\u00f6rung als Sch\u00e4digungsfolge nach dem SVG wegen allm\u00e4hlicher Einwirkungen des Wehrdienstes oder wehrdiensteigent\u00fcmlicher Verh\u00e4ltnisse geltend gemacht, so k\u00f6nne sie nur dann als WDB anerkannt werden, wenn die Sch\u00e4digungsfolge als Berufskrankheit in der Berufskrankheitenverordnung (BKV) anerkannt sei oder anerkannt werden k\u00f6nnte oder die wehrdiensttypischen Belastungen auf kriegs\u00e4hnliche Belastungen zur\u00fcckgingen, die in Zivilberufen typischerweise nicht vorkommen w\u00fcrden. Grunds\u00e4tzlich sei f\u00fcr die von dem Kl\u00e4ger geltend gemachten Strahlensch\u00e4den die Berufskrankheit Nr. 2402 \u201eErkrankungen durch ionisierende Strahlen\u201c der Anlage I der BKV einschl\u00e4gig. Deren Anerkennung setze den Nachweis einer entsprechenden Strahlendosis durch Ganz- oder Teilk\u00f6rperbestrahlung, Kontamination oder Inkorporation voraus. Eine solche relevante Exposition gegen\u00fcber ionisierender Strahlung sei hier nicht nachgewiesen. Daten \u00fcber Art und Menge der ionisierenden Strahlung, der der Kl\u00e4ger w\u00e4hrend seiner Dienstzeit konkret ausgesetzt gewesen sei, l\u00e4gen nicht vor und seien nicht zuletzt aufgrund des Umstandes, dass der Zerst\u00f6rer \u201eSchleswig-Holstein\u201c, auf dem der Kl\u00e4ger im Wesentlichen seinen Wehrdienst versehen habe, unterdessen au\u00dfer Dienst gestellt und abgebrochen worden sei, nicht mehr zu ermitteln. Die Beweiserleichterung gem\u00e4\u00df \u00a7 15 des Gesetzes \u00fcber das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG) sei hier nicht anzuwenden. Hiernach seien die Angaben eines Antragstellers, die sich auf die mit der Sch\u00e4digung im Zusammenhang stehenden Tatsachen bez\u00f6gen, der versorgungsrechtlichen Entscheidung zugrunde zulegen, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verloren gegangen seien und soweit diese Angaben nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalles glaubhaft erscheinen w\u00fcrden. Diese Beweiserleichterung erfordere, dass der Antragsteller zu der fraglichen Beweistatsache Angaben aus eigenem Wissen, jedenfalls aber \u00fcberhaupt Angaben machen k\u00f6nne. Derartige Angaben seien dem Kl\u00e4ger indes im Hinblick auf eine eventuelle Strahlungsexposition und auf deren Umfang naturgem\u00e4\u00df nicht m\u00f6glich. Hingegen nehme die Verursachung gesundheitlicher Sch\u00e4den durch ionisierende Strahlungen oder R\u00f6ntgenstrahlen w\u00e4hrend einer dienstlichen T\u00e4tigkeit bei der Bundeswehr insoweit eine Sonderrolle ein, als dass h\u00e4ufig eine lange Zeitspanne zwischen der Strahleneinwirkung, insbesondere bei der T\u00e4tigkeit am Radarger\u00e4t, und dem Auftreten einer Sch\u00e4digung liege und der Nachweis sowohl einer relevanten Strahlenexposition als auch eines Ursachenzusammenhangs oftmals auf Schwierigkeiten sto\u00dfe. Aus diesem Grund sei vom Verteidigungsausschuss des Deutschen Bundestages eine Expertenkommission eingesetzt worden, die die Verh\u00e4ltnisse an den fr\u00fcheren Arbeitspl\u00e4tzen im Milit\u00e4r aufkl\u00e4ren, eine Expertise zu den Belastungswerten abgeben, gegebenenfalls zus\u00e4tzliche und neue Erkenntnisse zur gesundheitlichen Auswirkung bei Strahlenbelastung durch Radarger\u00e4t aufbereiten sowie den wissenschaftlichen Sachstand zur M\u00f6glichkeit einer Gesundheitsgef\u00e4hrdung durch ionisierende Strahlung und Hochfrequenzstrahlung feststellen und die versorgungsmedizinischen Aspekte von Strahlensch\u00e4den untersuchen sollte. Die Radarkommission habe ihre Arbeit durch Vorlage des entsprechenden Berichts vom 2. Juli 2003 abgeschlossen. In diesem Bericht seien unter anderem Empfehlungen f\u00fcr die Anerkennung von WDB bei Radarger\u00e4ten im Milit\u00e4r enthalten. Die Radarkommission habe darin f\u00fcr die hier unter anderem in Rede stehende Exposition gegen\u00fcber R\u00f6ntgenst\u00f6rstrahlung drei Phasen unterschieden. Die etwa bis 1975 dauernde Phase 1 werde dadurch charakterisiert, dass kaum Messungen zu Ortsdosisleistungen und keine personenbezogenen Dosiswerte vorhanden seien. Diese k\u00f6nnten auch nicht verl\u00e4sslich rekonstruiert werden. Eine zuverl\u00e4ssige oder auch nur obere Absch\u00e4tzung der Exposition der St\u00f6rstrahlung r\u00fcckwirkend werde f\u00fcr diese Phase nicht f\u00fcr m\u00f6glich erachtet. Eine \u00dcbertragung sp\u00e4terer Messungen sei in der Regel nicht m\u00f6glich, da eine Vielzahl von Einflussfaktoren nicht mehr zu rekonstruieren sei. Daneben existiere eine \u00dcbergangsphase (Phase 2) von ca. 1975 bis 1985 und eine Phase 3, die durch einen ad\u00e4quaten Strahlenschutz charakterisiert sei. Dabei k\u00f6nne f\u00fcr Radaranlagen des Typs SGR 103, eine solche sei auch auf dem Zerst\u00f6rer \u201eSchleswig-Holstein\u201c vorhanden gewesen, f\u00fcr die Zeit nach 1976, sp\u00e4testens 1980, generell davon ausgegangen werden, dass wirksame Strahlenschutzma\u00dfnahmen installiert gewesen seien, die die Ortsdosisleistung dauerhaft unter 10 \u00b5Sv begrenzt h\u00e4tten. In diesem Zusammenhang s\u00e4hen die Empfehlungen aus dem Bericht der Radarkommission Beweiserleichterungen vor. Deren rechtliche Einordnung und damit auch der Grad ihrer Bindungswirkung sei allerdings zweifelhaft. Rechtlich verbindliche Beweisma\u00dfst\u00e4be k\u00f6nnten darin bereits aus dem Grunde nicht festgelegt sein, da es sich bei dem Bericht weder um ein Gesetz noch um eine Rechtsverordnung handele. Ferner komme eine Einordnung als antizipiertes Sachverst\u00e4ndigengutachten in Betracht. F\u00fcr das Verwaltungsverfahren habe das fr\u00fchere Bundesministerium f\u00fcr Gesundheit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung angeordnet, dass die Wahrscheinlichkeit des urs\u00e4chlichen Zusammenhangs zwischen Strahlenexposition und b\u00f6sartiger Erkrankung vorliege, soweit die seitens der Radarkommission aufgestellten Voraussetzungen vorliegen w\u00fcrden. Die rechtliche Einordnung der Empfehlungen aus dem Bericht der Radarkommission k\u00f6nne indes dahinstehen, wenn ein Kl\u00e4ger die Voraussetzungen f\u00fcr die von der Radarkommission empfohlenen Beweiserleichterungen nicht erf\u00fclle. So liege der Fall auch hier. Die Radarkommission habe grunds\u00e4tzlich folgendes Vorgehen bei der Bewertung der Krankheitsbilder eines Antragstellers empfohlen:<\/p>\n<p>37.\u00a0&#8211; Als qualifizierende Krankheiten seien alle malignen Tumoren mit Ausnahme der chronisch lymphatischen Leuk\u00e4mie sowie Katarakte in Betracht zu ziehen.<\/p>\n<p>38.\u00a0&#8211; Voraussetzung seien ferner \u00e4rztlich best\u00e4tigte Diagnosen mit pathologisch-histologischem Befund.<\/p>\n<p>39.\u00a0&#8211; Die Latenzzeiten, d. h. die Zeiten zwischen Beginn der Exposition und Manifestation des Tumors, m\u00fcssten f\u00fcr solide Tumore mindestens f\u00fcnf Jahre und bei Leuk\u00e4mien und Knochensarkomen mindestens zwei Jahre betragen.<\/p>\n<p>40.\u00a0Bei Personen, die w\u00e4hrend der oben genannten Phase 1 an einem Radarger\u00e4t des Typs SGR 103 t\u00e4tig gewesen seien, sollten bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen Anerkennungen erfolgen. Bei Personen, die an anderen Radarger\u00e4ten t\u00e4tig gewesen seien, sollte eine Anerkennung erfolgen, wenn eine T\u00e4tigkeit als Techniker\/Mechaniker oder Operator an Radaranlagen durchgef\u00fchrt worden sei, die erforderliche maximale Betriebsspannung f\u00fcr die jeweilige Tumorlokalisation erreicht worden sei, die Bundeswehr nicht zeitnah nachweisen k\u00f6nne, dass nur eine Teilk\u00f6rperexposition aufgetreten sein k\u00f6nne, die das erkrankte Organ nicht betreffe, eine Ersatzdosisbestimmung mit einer hinreichend gro\u00dfen Zahl an Messwerten (mehr als 20) aus sp\u00e4terer Zeit nicht dokumentiert sei und die Bundeswehr nicht nachweisen k\u00f6nne, dass konstruktionsbedingt eine T\u00e4tigkeit am offenen Ger\u00e4t bei eingeschalteter Hochspannung nicht m\u00f6glich gewesen sei. F\u00fcr T\u00e4tigkeiten w\u00e4hrend der Phase 2 werde eine Differenzierung empfohlen. Falls aus dieser Phase gen\u00fcgend Messungen der Ortsdosisleistung eines St\u00f6rstrahlers dokumentiert seien, um mit hinreichender statistischer Sicherheit die Variabilit\u00e4t der aufgetretenen Ortsdosisleistungen zu erfassen, solle f\u00fcr den Zeitraum der Phase 2 eine Ersatzdosisberechnung durchgef\u00fchrt werden. F\u00fcr T\u00e4tigkeiten w\u00e4hrend der Phase 3 w\u00fcrden keine Anhaltspunkte daf\u00fcr gesehen, dass hierbei noch relevante Expositionen durch R\u00f6ntgenst\u00f6rstrahler aufgetreten seien. Nur sofern eine relevante Exposition nicht ausgeschlossen werden k\u00f6nne, werde eine Absch\u00e4tzung der Ersatzdosis empfohlen.<\/p>\n<p>41.\u00a0Anders als der Kl\u00e4ger ordne die Kammer hier dessen Dienstzeit auf dem Zerst\u00f6rer \u201eSchleswig-Holstein\u201c vollst\u00e4ndig der Phase 3 im Sinne des Berichts der Radarkommission zu. Das Gericht sehe es als erwiesen an, dass bereits vor Beginn der Dienstzeit des Kl\u00e4gers auf dem Zerst\u00f6rer \u201eSchleswig-Holstein\u201c die darauf befindliche Radaranlage des Typs SGR 103, an dessen Bedienelementen der Kl\u00e4ger seinen Dienst versehen habe, strahlungsmindernd umger\u00fcstet worden sei. Die diesbez\u00fcglichen Angaben der Beklagten seien glaubhaft. F\u00fcr die Richtigkeit der Angaben spreche bereits, dass die Firma R. mit Schreiben vom 26. Mai 1977 deutlich vor Beginn der Dienstzeit des Kl\u00e4gers Auftragsabschlussbescheinigungen f\u00fcr Radarmodifizierungen unter anderem der Radaranlage SGR 103 des Zerst\u00f6rers \u201eSchleswig-Holstein\u201c \u00fcbersandt habe. Im Wesentlichen st\u00fctze sich die Kammer bei ihrer Entscheidung aber auf den Pr\u00fcfbericht Nr. 78 der Firma Eltro \u00fcber die Strahlenschutzpr\u00fcfung nach \u00a7 5 der R\u00f6ntgenverordnung an St\u00f6rstrahlern des Zerst\u00f6rers \u201eSchleswig-Holstein\u201c vom 2. August 1977. Nach diesem Bericht seien in der Zeit vom 27. Juni 1977 bis 29. Juni 1977 verschiedene Anlagen und Ger\u00e4te auf dem Zerst\u00f6rer \u201eSchleswig-Holstein\u201c hinsichtlich ihrer Wirksamkeit als St\u00f6rstrahler gem\u00e4\u00df R\u00f6ntgenverordnung gepr\u00fcft worden. Dazu habe unter anderem die Radaranlage SGR 103 geh\u00f6rt. Dabei seien keine der \u00fcberpr\u00fcften Anlagen und Ger\u00e4te als St\u00f6rstrahler gem\u00e4\u00df Anlage II zur R\u00f6ntgenverordnung festgestellt worden. Der Pr\u00fcfbericht enthalte auch Angaben zu den \u00fcberpr\u00fcften Anlagen und Ger\u00e4ten und Bauteilen. F\u00fcr die beiden bei der Radaranlage SGR 103 \u00fcberpr\u00fcften Bauteile, das Magnetron 7008 mit der Serie Nr. 1899 und das Thyratron 8613, werde in dem Bericht mitgeteilt, der Magnetronhals sei durch eine Bleiplatte (213 \u00d7 143 mm) zur Seite hin abgeschirmt (Magnetron 7008), bzw. die Anlage sei auf Halbleiter umgestellt worden (Thyratron 8613). Dementsprechend w\u00fcrden auch keine auff\u00e4lligen Dosisleistungen angegeben, diese bewegten sich bei ge\u00f6ffneter Seitenwand bzw. Servicet\u00fcr in 5 cm Abstand zwischen 1 \u00b5Sv und 5 \u00b5Sv je Stunde. Auf die ebenfalls strittige Frage, ob bei dem Kl\u00e4ger aufgrund seiner konkreten Verwendung als Radarbediener \u00fcberhaupt in relevantem Umfang eine Exposition gegen\u00fcber R\u00f6ntgenst\u00f6rstrahlung m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, ob also eine qualifizierende T\u00e4tigkeit im Sinne der Empfehlungen aus dem Bericht der Radarkommission vorgelegen habe, komme es deswegen nicht an.<\/p>\n<p>42.\u00a0Ferner st\u00fctze der Kl\u00e4ger seinen Anspruch auf eine Exposition gegen\u00fcber ionisierender Strahlung, die m\u00f6glicherweise von den Radarbedienkonsolen ausgegangen sei, an denen er t\u00e4tig gewesen sei. Eine solche relevante Exposition sei indes nicht bewiesen. Soweit R\u00f6ntgenst\u00f6rstrahlung in Rede stehe, sei eine relevante Strahlungsbelastung ebenfalls durch den Pr\u00fcfbericht der Firma Eltro vom 2. August 1977 widerlegt. Hierin enthalten seien auch Angaben und Messwerte f\u00fcr die in der Operationszentrale befindlichen Sichtger\u00e4te SGM 101\/61 (Seriennummer 113\/17), SGM 106\/66 (Seriennummern YX 113\/26 und XE 183\/S 49) und SGM 116\/64 (Seriennummer YX 112\/1). Als einzige strahlungsemittierende Bauteile w\u00fcrden die darin befindlichen Bildr\u00f6hren angegeben, die gemessenen Dosisleistungen bewegten sich bereits in 5 cm Abstand zwischen 3 \u00b5Sv und 7,5 \u00b5Sv je Stunde und damit deutlich unterhalb der Grenzwerte. Die Kammer gehe \u00fcberdies davon aus, dass es w\u00e4hrend des Dienstes an diesen Anlagen regelm\u00e4\u00dfig zu einer geringeren Exposition gegen\u00fcber Strahlung gekommen sei, da die diensthabenden Radarbediener bestimmungsgem\u00e4\u00df nicht in so geringem Abstand von den Bildr\u00f6hren ihren Dienst versehen h\u00e4tten. Soweit hier auch eine Exposition durch von Radium-226-haltiger Leuchtfarbe ausgehende ionisierende Strahlung in Rede stehe, halte die Kammer eine relevante Strahlungsbelastung ebenfalls nicht f\u00fcr erwiesen. So sei das Vorhandensein Ra-226-haltiger Leuchtfarbe auf Radarsichtger\u00e4ten in der Operationszentrale w\u00e4hrend der Dienstzeit des Kl\u00e4gers bereits durch den Pr\u00fcfbericht der Firma Eltro vom 2. August 1977 widerlegt. Die Kammer gehe davon aus, dass das Vorhandensein weiterer als der angegebenen Strahlungsquellen in der Operationszentrale des Zerst\u00f6rers \u201eSchleswig-Holstein\u201c bei der Strahlenschutzpr\u00fcfung aufgefallen w\u00e4re. Diesbez\u00fcgliche Angaben w\u00fcrden sich in dem Bericht jedoch nicht finden, vielmehr w\u00fcrden als einzige Strahlungsquellen an den in der Operationszentrale befindlichen Radarbedienkonsolen die Bildr\u00f6hren genannt. Auch die Angaben des Kl\u00e4gers im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung st\u00fctzten die Annahme nicht, dass sich an den Sichtkonsolen, an denen er Dienst versehen habe, Leuchtfarbe befunden habe. Er habe selbst angegeben, dass diese Konsolen grunds\u00e4tzlich beleuchtet gewesen seien und nach seiner Erinnerung hieran kein Leuchten zu beobachten gewesen sei, wenn sich diese nicht in Betrieb befunden h\u00e4tten. \u00dcberdies erscheine eine Verwendung von Leuchtfarbe an den Bedienkonsolen, an denen der Kl\u00e4ger Dienst versehen habe, der Kammer ebenso wie der Beklagten nicht plausibel, da deren Vorhandensein nur bei Ausfall der Schiffsstromversorgung sinnvoll gewesen w\u00e4re, in diesem Fall aber auch die Radaranlage nicht mehr funktionst\u00fcchtig gewesen w\u00e4re. Vor diesem Hintergrund verbleibe f\u00fcr die in dem Bericht der Radarkommission empfohlene Beweiserleichterung f\u00fcr Radarger\u00e4te, f\u00fcr die die Verwendung radiumhaltiger Leuchtfarbe und die Existenz von Schaltern mit nicht ber\u00fchrungssicher abgedeckter Ra-226-haltiger Leuchtfarbe nicht dokumentiert sei, jedoch von der Bundeswehr nicht nachweisbar habe ausgeschlossen werden k\u00f6nnen, kein Raum.<\/p>\n<p>43.\u00a0Soweit der Kl\u00e4ger im Er\u00f6rterungstermin auf seine Eins\u00e4tze als Schiffssignalgeber bei Replenishment at Sea-Man\u00f6vern hingewiesen und angedeutet habe, er sei hierbei m\u00f6glicherweise Radarstrahlung von Schiffen ausgesetzt gewesen, die auf den Zerst\u00f6rer \u201eSchleswig-Holstein\u201c zugelaufen seien, sei ebenfalls keine relevante Exposition gegen\u00fcber Strahlung bewiesen. Messwerte f\u00fcr denkbare, konkret aufgetretene Strahlungsbelastungen existierten nicht. Auch auf in dem Bericht der Radarkommission vorgeschlagene Beweiserleichterungen k\u00f6nne sich der Kl\u00e4ger nicht st\u00fctzen, denn die Radarkommission habe f\u00fcr Sch\u00e4digungen durch \u00dcberexposition in Hochfrequenzfeldern Beweiserleichterungen lediglich im Hinblick auf Katarakte als qualifizierende Krankheit vorgeschlagen. Hieran leide der Kl\u00e4ger aber nicht.<\/p>\n<p>44.\u00a0Soweit der Kl\u00e4ger im Er\u00f6rterungstermin auf den Umstand hingewiesen habe, dass er w\u00e4hrend seiner Ausbildung im Herbst 1978 auch an Radarger\u00e4ten ausgebildet worden sei, fehle es nicht nur an jeglichen konkreten Angaben, die auf eine m\u00f6gliche Exposition gegen\u00fcber ionisierender Strahlung schlie\u00dfen lassen w\u00fcrden, noch sei irgendein tats\u00e4chlicher Ankn\u00fcpfungspunkt erkennbar, an dem \u00fcber die Heranziehung einer der im Abschlussbericht der Radarkommission vorgeschlagenen Beweiserleichterungen nachzudenken sein k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>45.\u00a0Schlie\u00dflich stehe dem Kl\u00e4ger auch kein Anspruch nach Ma\u00dfgabe der sogenannten Kann-Versorgung zu. Gem\u00e4\u00df \u00a7 81 Abs. 6 Satz 2 SVG k\u00f6nne dann, wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsst\u00f6rung als Folge einer WDB erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben sei, weil \u00fcber die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit bestehe, die Gesundheitsst\u00f6rung als Folge einer WDB anerkannt werden. Dabei habe das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales unter anderem f\u00fcr Neoplasien der H\u00e4matopoese, zu denen die Leuk\u00e4mien z\u00e4hlten, und myelodysplastische Syndrome eine allgemeine Zustimmung f\u00fcr eine Kann-Versorgung erteilt. Eine solche komme bei Neoplasien der H\u00e4matopoese nur in Betracht, wenn eine relevante Strahlenexposition bestanden habe, die nicht so niedrig gewesen sei, dass eine urs\u00e4chliche Bedeutung f\u00fcr die Entstehung einer Leuk\u00e4mie nicht diskutabel sei. Unabh\u00e4ngig von der Frage, ob neben der Ber\u00fccksichtigung der Empfehlungen aus dem Abschlussbericht der Radarkommission f\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung der Grunds\u00e4tze der Kann-Versorgung noch Raum verbleibe, sehe die Kammer aus den oben dargestellten Gr\u00fcnden eine relevante Strahlungsexposition des Kl\u00e4gers als nicht erwiesen an. Eine Exposition des Kl\u00e4gers oberhalb der Grenzwerte der Strahlenschutzverordnung sei nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>46.\u00a0Gegen das ihm am 25. Juni 2016 zugestellte Urteil hat der Kl\u00e4ger am 13. Juli 2016 Berufung eingelegt. Zur Begr\u00fcndung hat er im Wesentlichen ausgef\u00fchrt, die Leuk\u00e4mie sei die am h\u00e4ufigsten mit ionisierenden Strahlungen assoziierte Krebserkrankung, was in besonderer Weise f\u00fcr die bei ihm vorliegende AML gelte. 1976 seien auf der Fregatte \u201eEmden\u201c alarmierende Messresultate festgestellt worden, deretwegen an sich aus strahlenschutztechnischen Gr\u00fcnden alle Radar-Sendeanlagen SGR 103 sofort h\u00e4tten stillgelegt werden m\u00fcssen, worauf man w\u00e4hrend des kalten Krieges zur Aufrechterhaltung der Einsatzf\u00e4higkeit der Bundesmarine verzichtet habe. Der Bericht der Firma Eltro vom 2. August 1977, auf den sich das Sozialgericht ma\u00dfgeblich bezogen habe, sei zweifelhaft, weil diese 1978 St\u00f6rstrahlungen an den Radarger\u00e4ten SGR 103, SGR 105 und SGR 114 festgestellt habe. Noch im Oktober 1978 seien falsche st\u00f6rstrahlende Thyratrons eingebaut gewesen. V\u00f6llig unklar sei, in welchem Verh\u00e4ltnis die Auftragsabschlussbescheinigung von Mai 1977 und der sp\u00e4ter abgeschlossene Vertrag von April 1978 zueinander st\u00fcnden. Der vorgelegte Vertrag weise keinen Bezug zum Zerst\u00f6rer \u201eSchleswig-Holstein\u201c auf. Zudem sei unklar, ob und wann die vereinbarten Leistungen ausgef\u00fchrt worden seien. Demnach sei seine T\u00e4tigkeit im Sinne des Berichts der Radarkommission w\u00e4hrend der Phase 2 ausge\u00fcbt worden, die hier, da die T\u00e4tigkeit am SGR 103 ausge\u00fcbt worden sei, wie T\u00e4tigkeiten der Phase 1 zu bewerten seien. Ungeachtet dessen, dass der Radarbericht keine qualifizierenden T\u00e4tigkeiten verlange, habe er eine solche mit seinen Reinigungsarbeiten im so genannten \u201eElo-Raum\u201c ausgef\u00fchrt. Auch die Ausf\u00fchrungen des Sozialgerichts zur Exposition durch radiumhaltige Leuchtfarbe gingen fehl. Insoweit habe er sich auf das Radarger\u00e4t SGR 103 gelehnt, nicht \u2013 wie die Beklagte annehme \u2013 das Ger\u00e4t KH 14. Zu Unrecht habe sich das Sozialgericht auch insoweit auf den Pr\u00fcfbericht vom 2. August 1977 gest\u00fctzt.<\/p>\n<p>47.\u00a0Die Beklagte hat auf Anforderung des Senats ein Anschreiben des BWB an die Firma H. S. B. V. vom 12. April 1978 nebst anliegendem Vertrag, mit dem die Beseitigung der R\u00f6ntgenst\u00f6rstrahlung an den Radaranlagen SGR 103, 105 und 114 vereinbart worden war, sowie ein Skizzenbuch f\u00fcr Zerst\u00f6rer der Klasse 101\/01 \u201eHamburg\u201c zu den Akten gereicht.<\/p>\n<p>48.\u00a0Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>49.\u00a0das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Mai 2016 sowie den Bescheid des Landes Berlin vom 13. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die bei ihm im Februar 2005 diagnostizierte akute myeloische Leuk\u00e4mie als Folge einer Wehrdienstbesch\u00e4digung im Sinne des \u00a7 81 Abs. 1 SVG anzuerkennen und ihm ab dem 11. Februar 2005 Leistungen der Besch\u00e4digtenversorgung zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>50.\u00a0Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>51.\u00a0die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>52.\u00a0Es k\u00f6nne nicht nachvollzogen werden, warum der vorgelegte Vertrag nach der Auftragsabschlussbescheinigung abgeschlossen worden sei, man gehe aber davon aus, dass dem Abschlussbericht von 1977 eine weitere Beseitigung von R\u00f6ntgenst\u00f6rstrahlung zugrunde liege, in Bezug auf die eine entsprechende vertragliche Vereinbarung nicht vorliege. Es best\u00fcnden aber keine Zweifel daran, dass der Zerst\u00f6rer \u201eSchleswig-Holstein\u201c zur Dienstzeit des Kl\u00e4gers bereits umger\u00fcstet gewesen sei. Der von ihm zur St\u00fctze seines Vorbringens herangezogene Bericht (\u201eSommer-Bericht\u201c) sei vor der Heranziehung der Expertenkommission erstellt worden und weise nicht den entsprechenden Recherchetiefgang auf. F\u00fcr einen Abschluss der Umr\u00fcstung der Schiffe vor Dienstantritt des Kl\u00e4gers spreche auch, dass ausweislich des Berichts der Radarkommission die personendosimetrische \u00dcberwachung von Radartechnikern mit Schreiben des Marineunterst\u00fctzungskommandos vom 24. Mai 1978 eingestellt worden sei, da man nach den Umr\u00fcstungen daf\u00fcr keine Erforderlichkeit mehr gesehen habe. Selbst wenn man anderes annehmen wollte, h\u00e4tte der Kl\u00e4ger aber jedenfalls keine qualifizierende T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt, welche ihn einer relevanten Strahlenbelastung h\u00e4tte aussetzen k\u00f6nnen. Insoweit reiche nicht jedwede T\u00e4tigkeit im Umfeld des Radarger\u00e4tes. Soweit der Kl\u00e4ger auf Strahlenbelastung durch heranfahrende Schiffe abstelle, k\u00f6nne eine solche allenfalls zur Entstehung von hier nicht in Rede stehenden Katarakten f\u00fchren.<\/p>\n<p>53.\u00a0Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten einschlie\u00dflich der Gerichtsakten S 42 VS 146\/08=L 11 VS 8\/10, die den Kl\u00e4ger betreffenden WDB-Akten zuz\u00fcglich der Widerspruchsakten der Beklagten und die Versorgungsakte des Landes Berlin Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>54.\u00a0Die zul\u00e4ssige Berufung ist nicht begr\u00fcndet. Das Urteil des Sozialgerichts ist zutreffend. Die zul\u00e4ssige Klage ist nicht begr\u00fcndet. Der allein streitgegenst\u00e4ndliche Bescheid des Landes Berlin vom 13. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2011 ist rechtm\u00e4\u00dfig und verletzt den Kl\u00e4ger nicht in seinen Rechten. Dabei richtet sich der Anspruch nunmehr gegen die Beklagte. Insoweit ist zum 1. Januar 2015 nach entsprechender \u00c4nderung durch das Gesetz zur \u00dcbertragung der Zust\u00e4ndigkeiten der L\u00e4nder im Bereich der Besch\u00e4digten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Dritten Teil des SVG auf den Bund vom 15. Juli 2013 (BGBl I S. 2416) ein Beklagtenwechsel kraft Gesetzes eingetreten (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 18. November 2015 \u2013 B 9 V 1\/15 R &#8211; BeckRS 2016, 65224, Rn. 14). Ein Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung der AML als Sch\u00e4digungsfolge und einer hieraus resultierenden Versorgung steht dem Kl\u00e4ger nicht zu.<\/p>\n<p>55.\u00a0Dabei kann der Senat auf die zutreffenden Gr\u00fcnde der angefochtenen Entscheidung verweisen, vgl. \u00a7 153 Abs. 2 SGG, und f\u00fchrt erg\u00e4nzend \u2013 teilweise auch wiederholend \u2013 Folgendes aus:<\/p>\n<p>56.\u00a0Soldaten, die eine WDB erlitten haben, erhalten nach Beendigung des Wehrdienstverh\u00e4ltnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der WDB gem\u00e4\u00df \u00a7 80 Abs. 1 Satz 1 SVG auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Eine WDB ist dabei gem\u00e4\u00df \u00a7 81 Abs. 1 SVG eine gesundheitliche Sch\u00e4digung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen w\u00e4hrend der Aus\u00fcbung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigent\u00fcmlichen Verh\u00e4ltnisse herbeigef\u00fchrt worden ist. Die Anerkennung von Sch\u00e4digungsfolgen setzt eine dreigliedrige Kausalkette voraus (vgl. nur BSG, Urteil vom 25. M\u00e4rz 2004 &#8211; B 9 VS 1\/02 R &#8211; juris): Ein mit dem Wehrdienst zusammenh\u00e4ngender sch\u00e4digender Vorgang (1. Glied) muss zu einer prim\u00e4ren Sch\u00e4digung (= WDB) (2. Glied) gef\u00fchrt haben, die wiederum die geltend gemachten Sch\u00e4digungsfolgen (= Folge einer WDB) (3. Glied) bedingt. Dabei ist eine trennscharfe Differenzierung zwischen dem 2. und dem 3. Glied oftmals in der Praxis schwierig und daher regelm\u00e4\u00dfig verzichtbar; auch im wesensverwandten Rechtsbereich der gesetzlichen Unfallversicherung wird dies so praktiziert (vgl. Bayerisches Landessozialgericht , Urteil vom 19. November 2014 &#8211; L 15 VS 19\/11 \u2013 juris, Rn. 50). Die drei Glieder der Kausalkette m\u00fcssen erwiesen sein, wof\u00fcr eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit gen\u00fcgen kann, die ernste, vern\u00fcnftige Zweifel ausschlie\u00dft. Demgegen\u00fcber reicht f\u00fcr den zweifachen urs\u00e4chlichen Zusammenhang der drei Glieder die Wahrscheinlichkeit eines urs\u00e4chlichen Zusammenhangs aus, \u00a7 81 Abs. 6 SVG. Wahrscheinlichkeit ist nach Teil C Nr. 3.4.1 Anlage zu \u00a7 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV; versorgungsmedizinische Grunds\u00e4tze) gegeben, wenn nach der geltenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr f\u00fcr als gegen einen urs\u00e4chlichen Zusammenhang spricht. Die blo\u00dfe M\u00f6glichkeit eines urs\u00e4chlichen Zusammenhangs reicht insofern nicht aus.<\/p>\n<p>57.\u00a0Vorliegend kommt eine unfallbedingte Verursachung der Erkrankung des Kl\u00e4gers nicht in Betracht. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat nach eigener \u00dcberpr\u00fcfung anschlie\u00dft, bestimmt sich bei unfallunabh\u00e4ngigen Krankheiten der vom SVG gesch\u00fctzte Bereich nach dem Vorbild des Berufskrankheitenrechts der gesetzlichen Unfallversicherung, es sei denn, es handelt sich um besondere au\u00dferordentliche Belastungen, die typischerweise nur unter den Bedingungen des Wehrdienstes bzw. Krieges auftreten. Die Anerkennung einer durch allm\u00e4hliche Einwirkungen des Wehrdienstes oder wehrdiensteigent\u00fcmlicher Verh\u00e4ltnisse verursachten Erkrankung als Sch\u00e4digungsfolge kommt in Betracht, wenn die Erkrankung nach \u00a7 9 Abs. 1 Sozialgesetzbuch des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) in der BKV als Berufskrankheit anerkannt ist, nach \u00a7 9 Abs. 2 SGB VII als Berufskrankheit anerkannt werden k\u00f6nnte oder die angeschuldigten wehrdiensttypischen Belastungen auf kriegs\u00e4hnliche Belastungen zur\u00fcckgehen, wie sie in Zivilberufen typischerweise nicht vorkommen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juli 2008 &#8211; B 9\/9a VS 5\/06 R \u2013 juris).<\/p>\n<p>58.\u00a0F\u00fcr die vom Kl\u00e4ger geltend gemachte Einwirkung von ionisierenden Strahlen ist vorliegend die Berufskrankheit Nr. 2402 der Anlage 1 zur BKV (\u201eErkrankung durch ionisierende Strahlen\u201c) einschl\u00e4gig. Die Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 2402 der Anlage 1 zur BKV setzt den Nachweis einer entsprechenden Strahlendosis durch Ganz- oder Teilk\u00f6rperbestrahlung, Kontamination oder Inkorporation voraus (vgl. Sch\u00f6nberger\/Mehrtens\/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Auflage 2017, S. 1258). F\u00fcr die Bestimmung der zu verlangenden Strahlendosis greift der Senat auf die Anhaltspunkte f\u00fcr die \u00e4rztliche Gutachtert\u00e4tigkeit im Sozialen Entsch\u00e4digungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP; letzte Ausgabe 2008) zur\u00fcck. Anders als die AHP enth\u00e4lt die VersMedV keine Bestimmungen \u00fcber die Kausalit\u00e4tsbeurteilung bei einzelnen Krankheitsbildern, so dass insoweit entweder auf die AHP 2008 zur\u00fcckgegriffen werden muss oder bei Anzeichen daf\u00fcr, dass diese den aktuellen Kenntnisstand der medizinischen Wissenschaft nicht mehr beinhalten, andere Erkenntnisquellen, insbesondere Sachverst\u00e4ndigengutachten, genutzt werden m\u00fcssen (BSG, Urteil vom 7. April 2011, B 9 VJ 1\/10 R &#8211; juris). Nach Nr. 122 (6) AHP 2008 (S. 241 f.) ist die \u00c4tiologie der meisten myelodysplastischen Syndrome und der Neoplasien der H\u00e4matopoese (Leuk\u00e4mien, Plasmozytom, Polycythaemia vera, Osteomyelosklerose, essentielle Thrombozyth\u00e4mie, maligne Lymphome) wissenschaftlich noch weitgehend ungekl\u00e4rt. Hinreichend gekl\u00e4rt ist bei akuten Leuk\u00e4mien, myelodysplastischen Syndromen und chronischen myeloischen Leuk\u00e4mien die urs\u00e4chliche Bedeutung von ionisierenden Strahlen in einer Knochenmarkdosis von mindestens 0,2 Sv (dieser Wert entspricht etwa der Verdoppelungsdosis), von Strahlen radioaktiver Substanzen in vergleichbarer St\u00e4rke sowie von Zytostatika und Benzol. Dabei betr\u00e4gt die Latenzzeit bis zur Erkrankung mindestens zwei Jahre nach Strahlenexposition sowie mindestens ein Jahr nach zytostatischer Behandlung oder Benzolkontamination. 0,2 Sv entspricht 200 mSv (= 200.000 \u00b5Sv).<\/p>\n<p>59.\u00a0Eine konkrete und nachvollziehbar bezifferbare Strahlenbelastung des Kl\u00e4gers im Sinne einer pers\u00f6nlich feststellbaren Dosis ist vorliegend weder nachgewiesen noch im Nachhinein nachweisbar. Die Verursachung gesundheitlicher Sch\u00e4den durch ionisierende Strahlungen oder R\u00f6ntgenstrahlen w\u00e4hrend einer dienstlichen T\u00e4tigkeit bei der Bundeswehr kommt jedoch grunds\u00e4tzlich als WDB in Betracht (vgl. auch LSG Hessen, Urteil vom 8. Februar 2018 &#8211; L 1 VE 33\/14 \u2013 juris, Rn. 67). Derartige Sch\u00e4digungen nehmen insoweit eine Sonderrolle ein, als dass h\u00e4ufig eine lange Zeitspanne zwischen der Strahleneinwirkung, insbesondere bei T\u00e4tigkeit am Radarger\u00e4t, und dem Auftreten einer Sch\u00e4digung liegt und der Nachweis eines Ursachenzusammenhangs oftmals auf Schwierigkeiten st\u00f6\u00dft. Aus diesem Grund ist vom Verteidigungsausschuss des Deutschen Bundestages eine Expertenkommission eingesetzt worden, die die Verh\u00e4ltnisse an den fr\u00fcheren Arbeitspl\u00e4tzen im Milit\u00e4r aufkl\u00e4ren, eine Expertise zu den Belastungswerten abgeben, gegebenenfalls zus\u00e4tzliche und neue Erkenntnisse zur gesundheitlichen Auswirkung bei Strahlenbelastung durch Radarger\u00e4te aufbereiten sowie wissenschaftlichen Sachstand zur M\u00f6glichkeit einer Gesundheitsgef\u00e4hrdung durch ionisierende Strahlung und Hochfrequenzstrahlung feststellen und die versorgungsrechtlichen Aspekte von Strahlensch\u00e4den untersuchen sollte. Diese Kommission (Radarkommission) hat ihre Arbeit durch Vorlage des Abschlussberichtes vom 2. Juli 2003 abgeschlossen. In diesem Bericht sind u. a. Empfehlungen f\u00fcr die Anerkennung von WDB bei Radart\u00e4tigkeiten im Milit\u00e4r enthalten.<\/p>\n<p>60.\u00a0Der Senat l\u00e4sst es dahinstehen, ob es sich beim Bericht der Radarkommission um ein antizipiertes Sachverst\u00e4ndigengutachten handelt (so etwa Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 19. November 2014 &#8211; L 15 VS 19\/11; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13. Februar 2008 &#8211; L 5 VS 11\/05 \u2013 beide bei juris) oder als Expertenmeinung als Gutachten neben anderen wissenschaftlichen Meinungs\u00e4u\u00dferungen zu ber\u00fccksichtigen ist und hierbei aufgrund der zahlreichen beteiligten Experten eine herausragende Stellung einnimmt (vgl. Landessozialgericht Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 15. Dezember 2011 &#8211; L 6 VS 4157\/10 \u2013 juris). Die Radarkommission hat jedenfalls die ihr bekannten und ermittelten Daten und Fakten sowohl hinsichtlich der in der Bundeswehr festzustellenden Tatsachen als auch hinsichtlich der wissenschaftlichen Diskussion zusammengetragen und ausgewertet und Empfehlungen ausgesprochen, die in die st\u00e4ndige Verwaltungspraxis der Bundeswehr eingeflossen sind (vgl. dazu die Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage vom 28. Juli 2006 &#8211; BT Drs. 16\/2320). Der Bundesminister der Verteidigung hat nach Erstattung des Berichts der Radarkommission zugesagt, deren Empfehlungen w\u00fcrden \u201eeins zu eins\u201c umgesetzt (dazu erneut Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage vom 28. Juli 2006 &#8211; BT Drs. 16\/2320, S. 1). Jedenfalls ist davon auszugehen, dass bei Erf\u00fcllen der von der Radarkommission formulierten Voraussetzungen vom Vorliegen der sch\u00e4digenden Einwirkung einerseits und von der Kausalit\u00e4t dieser Einwirkung f\u00fcr die dann eingetretene Erkrankung ausgegangen werden muss (vgl. insoweit LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. September 2015 &#8211; L 10 VE 36\/13 \u2013 juris).<\/p>\n<p>61.\u00a0Grundvoraussetzung jeder Anerkennungsempfehlung der Radarkommission bei Expositionen dieser Art ist danach, dass es sich bei der streitgegenst\u00e4ndlichen Krankheit um einen malignen Tumor &#8211; mit Ausnahme der Chronisch Lymphatischen Leuk\u00e4mie (CLL) &#8211; oder einen Katarakt (Tr\u00fcbung der Augenlinse) handelt, dass diese Erkrankung \u00e4rztlich diagnostiziert und mit pathologisch-histologischem Befund untermauert ist und eine Latenzzeit von mindestens f\u00fcnf Jahren (bei soliden Tumoren) bzw. von mindestens zwei Jahren (bei Leuk\u00e4mie und Knochensarkomen) bestanden hat (S. 135 der Berichts der Radarkommission). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Bei der Erkrankung des Kl\u00e4gers \u2013 AML \u2013 handelt es sich, jedenfalls soweit es nicht um die Strahlenbelastung durch radioaktive Leuchtfarbe geht, um eine so genannte qualifizierte Erkrankung im Sinne der Voraussetzungen der Radarkommission. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.<\/p>\n<p>62.\u00a0Im Hinblick auf die M\u00f6glichkeit einer Gesundheitsgef\u00e4hrdung durch ionisierende Strahlung und Hochfrequenzstrahlung hat die Radarkommission drei Phasen unterschieden (S. 130 f. des Berichts der Radarkommission). Die Phase 1 ist dadurch gekennzeichnet, dass Messwerte, welche die nachtr\u00e4gliche Ermittlung der Exposition gestatten w\u00fcrden, nicht vorliegen und, gemessen an heutigen Ma\u00dfst\u00e4ben, kein ad\u00e4quater Strahlenschutz bestand. Die Phase 2 markiert die \u00dcbergangsperiode, in der nach den alarmierenden Messungen am Radarger\u00e4t SGR 103 der Marine an wichtigen Waffensystemen der Teilstreitkr\u00e4fte der Bundeswehr nach und nach systematische Messungen der Ortsdosisleistung durch St\u00f6rstrahler durchgef\u00fchrt und Strahlenschutzmessungen etabliert wurden. Ausschlaggebend war, dass 1975 im Marinearsenal Wilhelmshaven der Tod von zwei Besch\u00e4ftigten als Folge maligner Erkrankungen zu Unruhe und Spekulationen \u00fcber Arbeitsplatzbedingungen gef\u00fchrt hatte. Die daraufhin initiierten Messungen am Sender eines SGR 103 hatten einen Wert von ca. 400 mSv\/h ergeben. Dies f\u00fchrte zu einer Reihe technischer und administrativer Sofortma\u00dfnahmen mit dem Ziel, schnellstm\u00f6glich Expositionen an Arbeitspl\u00e4tzen zu reduzieren. Der Zeitraum der Phase 2 ist f\u00fcr jedes Radarger\u00e4t und Waffensystem spezifisch zu ermitteln. Die Phase 3 ist der Zeitraum, ab dem ein bez\u00fcglich der St\u00f6rstrahler ad\u00e4quater Strahlenschutz in der Bundeswehr etabliert war. Der Beginn dieser Phase ist dadurch bestimmt, dass \u2013 sofern erforderlich \u2013 die aus den systematischen Messungen der Phase 2 abgeleiteten technischen Ma\u00dfnahmen zur Reduzierung der Ortsdosisleistungen an Arbeitspl\u00e4tzen abgeschlossen waren. Technische Verbesserungen konzentrierten sich dabei auf zus\u00e4tzliche Abschirmungen und den Ersatz der St\u00f6rstrahler durch Halbleiterkomponenten, bei denen physikalisch bedingt keine St\u00f6rstrahlung mehr auftreten kann, oder zumindest durch verbesserte R\u00f6hren, bei denen die Verwendung von Keramik statt Glas die St\u00f6rstrahlung signifikant reduziert.<\/p>\n<p>63.\u00a0Entgegen der Einsch\u00e4tzung des Kl\u00e4gers ist hier bereits nicht anzunehmen, dass er an einem Radarger\u00e4t SGR 103 t\u00e4tig gewesen ist. Dabei st\u00fctzt sich der Senat auf den Bericht \u201eRadarger\u00e4te der SGR-Familie Teilbericht SGR-103, SGR-105, SGR-114\u201c (Teilbericht SGR-Familie) der AG Aufkl\u00e4rung der Arbeitsplatzverh\u00e4ltnisse Radar vom 18. September 2002. Hieraus ergeben sich als ma\u00dfgebliche R\u00f6ntgenst\u00f6rstrahler Magnetron, Thyratron und Clipperdioden sowie die Gleichrichterdioden, die verbaut waren im Sender und im Modulator. Dass der Kl\u00e4ger am Sender oder Modulator des SGR 103 t\u00e4tig gewesen ist, vermag der Senat aber nicht zu erkennen. Vielmehr sa\u00df er w\u00e4hrend seiner Dienstzeit an einem \u201eRadarbildschirm\u201c (Erkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers im Er\u00f6rterungstermin am 25. Juni 2015), also an einer Sichtkonsole (\u201eScopes\u201c, vgl. Aktenvermerk der Beklagten vom 14. Oktober 2008, S. 4). Dazu passt, dass der Kl\u00e4ger nach eigenen Angaben im Er\u00f6rterungstermin w\u00e4hrend der Seefahrt und der Man\u00f6ver in der Operationszentrale t\u00e4tig gewesen ist, in der die Radarger\u00e4te, auch das SGR 103, sich aber entgegen dem kl\u00e4gerischen Vortrag nicht befunden haben. Eine T\u00e4tigkeit an einem Radarger\u00e4t der SGR-Familie w\u00e4re ausweislich des Teilberichts SGR-Familie (S. 24 ff.) im Wesentlichen nur in Betracht gekommen, w\u00e4re der Kl\u00e4ger ein Elektroniker der Fachrichtung 24 gewesen. Ein Operator der Fachrichtung 23 wie der Kl\u00e4ger f\u00fchrte grunds\u00e4tzlich keine Instandhaltungsarbeiten an den von ihm bedienten Ger\u00e4ten durch. Daher ist die Stellungnahme der Schwerpunktgruppe Radar vom 18. Juni 2015 schl\u00fcssig, wenn es darin hei\u00dft, der Kl\u00e4ger sei in der Operationszentrale nicht an Radaranlagen, sondern an Radarkonsolen der Typen SGM t\u00e4tig gewesen. Insoweit w\u00fcrde nichts anderes gelten, sollte der Kl\u00e4ger, was zwischenzeitlich im Raum gestanden hat, an der kleinsten Radarkonsole KH 14 t\u00e4tig gewesen sein. Ausweislich der Stellungnahme vom 18. Juni 2015 (S. 3) enthielten die Radarkonsolen nicht die skizzierten R\u00f6ntgenst\u00f6rstrahler, sondern als St\u00f6rstrahler kam lediglich die Bildr\u00f6hre in Betracht, die aber wie bei einem Schwarz-Wei\u00df-Fernsehger\u00e4t in Glas eingekapselt gewesen ist, weshalb eine relevante Strahlenexposition insoweit ausgeschlossen war. Dies wird im \u00dcbrigen durch den Messbericht der Firma Eltro vom 2. August 1977 best\u00e4tigt, in dem eine R\u00f6ntgenst\u00f6rstrahlung (auch) f\u00fcr die Radarkonsolen der SGM-Reihe und des Typs KH 14 verneint wurde. Soweit der Kl\u00e4ger Reinigungsarbeiten verrichtet hat, vermag der Senat nicht festzustellen, dass damit eine T\u00e4tigkeit in der N\u00e4he eines Radarger\u00e4tes verbunden gewesen ist. Insoweit steht bereits nicht fest, dass sich in dem vom Kl\u00e4ger gereinigten Raum \u00fcberhaupt Radarger\u00e4te der SGR-Familie befunden haben. Seine diesbez\u00fcglichen Angaben etwa im Er\u00f6rterungstermin, in dem er von einem Elektronikraum gesprochen hat, ergeben dies nicht. Namentlich ist nicht ersichtlich, dass er R\u00e4ume gereinigt hat, in denen sich der Sender oder Modulator eines Radarger\u00e4tes befunden hat. Unma\u00dfgeblich ist daher, ob, wie es in der Stellungnahme der Beklagten vom 18. Juni 2015 ausgef\u00fchrt wird, eine relevante Strahlenbelastung nur bei ge\u00f6ffneten Sender- oder Modulatorschr\u00e4nken in Betracht kam, aber nicht anzunehmen ist, dass der Radarmechaniker w\u00e4hrend der Reinigungsarbeiten seinerseits an einem solchen ge\u00f6ffneten Schrank t\u00e4tig gewesen ist.<\/p>\n<p>64.\u00a0Selbst wenn der Kl\u00e4ger aber an einem Radarger\u00e4t der SGR-Familie t\u00e4tig gewesen w\u00e4re, k\u00f6nnte er daraus keinen Anspruch ableiten. Denn anders als der Kl\u00e4ger nimmt der Senat in \u00dcbereinstimmung mit dem Sozialgericht an, dass der Kl\u00e4ger hier in der skizzierten Phase 3 t\u00e4tig gewesen ist. Allgemein spricht daf\u00fcr der Bericht der Radarkommission, wenn es darin hei\u00dft, nach Feststellungen alarmierender Strahlungswerte im Marinearsenal Wilhelmshaven seien schrittweise Schutzma\u00dfnahmen ergriffen worden, die Sofortma\u00dfnahmen bei der Marine seien im Wesentlichen zwischen 1976 und 1978 durchgef\u00fchrt worden (S. 11). In Bezug auf die Phase 2 hei\u00dft es weiter, dieser Prozess sei bei der Marine relativ schnell abgeschlossen worden, bereits Ende 1976 h\u00e4tten kaum noch erh\u00f6hte Messwerte vorgelegen (S. 23). Demgem\u00e4\u00df h\u00e4lt die Radarkommission den Beginn der Phase 3 im Marinebereich vor 1980 f\u00fcr sinnvoll (S. 31). Best\u00e4tigt werden diese Angaben und Einsch\u00e4tzungen durch den Teilbericht SGR-Familie, wenn es darin hei\u00dft, die Umr\u00fcstungsarbeiten an Bord seien Mitte 1976 begonnen und im Sommer 1977 abgeschlossen worden (S. 5). Der Senat verkennt nicht die Einw\u00e4nde, die der Kl\u00e4ger gest\u00fctzt auf den Bericht des Arbeitsstabes Dr. Sommer \u201eDie Bundeswehr und ihr Umgang mit Gef\u00e4hrdungen und Gefahrstoffen\u201c (Sommer-Bericht) erhoben hat. Namentlich die Angaben auf S. 82 des Berichts, wonach noch 1978 Strahlenschutzmessungen der Firma Eltro im Arsenalbereich Wilhelmshaven ionisierende Strahlung an den Radarger\u00e4ten SGR 103, SGR 105 und SGR 114 ergeben h\u00e4tten, und dass die Firma R. im Oktober 1978 darauf hingewiesen habe, nicht immer seien die r\u00f6ntgenstrahlungsfreien Thyratrons eingebaut worden, deuten darauf hin, dass die erforderlichen Strahlenschutzma\u00dfnahmen im Einzelfall nicht oder nicht im erforderlichen Umfang durchgef\u00fchrt worden sind. Im konkreten Fall des Kl\u00e4gers waren die erforderlichen Ma\u00dfnahmen indes abgeschlossen. Dies ergibt sich aus dem entsprechenden Messbericht der Firma Eltro vom 2. August 1977 \u00fcber Messungen im Juni desselben Jahres auf dem Zerst\u00f6rer \u201eSchleswig-Holstein\u201c. Denn in diesem Bericht sind nicht nur keine St\u00f6rstrahler festgestellt worden, sondern es sind auch jene Schutzma\u00dfnahmen genannt, die im Teilbericht SGR-Familie skizziert worden sind, n\u00e4mlich die Abschirmung des Magnetrons durch eine Bleiplatte, die Umr\u00fcstung der Anlage auf Halbleiter oder Halbleiterdioden und die Verwendung eines Keramik-Thyratrons. Damit ist der Nachweis abgeschlossener Strahlenschutzma\u00dfnahmen gef\u00fchrt. Der von der Beklagten vorgelegte Vertrag von April 1978 steht mit den offenbar schon weit vorher abgeschlossenen Umr\u00fcstungsarbeiten nicht in Zusammenhang und vermag deshalb an der \u00dcberzeugungskraft des vorliegenden Messprotokolls nichts zu \u00e4ndern, zumal, worauf der Kl\u00e4ger zu Recht hinweist, der Vertrag von 1978 keinen konkreten Bezug zum Zerst\u00f6rer \u201eSchleswig-Holstein\u201c aufweist.<\/p>\n<p>65.\u00a0Keinen Anspruch kann der Kl\u00e4ger auch aus der etwaigen Verwendung Ra-226-haltiger Leuchtfarbe herleiten. Auch insoweit ist eine Organdosis (Knochenmark) von 0,2 Sv nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>66.\u00a0Die Benutzung der hier in Rede stehenden Leuchtfarben l\u00e4sst sich nach dem Bericht der Radarkommission in einen Zeitraum bis 1980 und einen Zeitraum ab 1980 untergliedern: W\u00e4hrend bis 1980 von einem weit verbreiteten Einsatz 226-Ra-haltiger Leuchtfarben ausgegangen werden muss, bei dem es im Einzelfall durch Auskratzen, Abschmirgeln und zum Teil Wiederauftragen dieser Leuchtfarben ohne ad\u00e4quate Strahlenschutzvorkehrungen zu einer Inkorporation sowie durch das Ber\u00fchren nicht abgedeckter Schaltelemente zu einer externen Exposition mit hohen Belastungen gekommen sein kann, ist das Risiko einer entsprechenden Exposition ab 1980 als gering anzusehen (S. 132). Im \u00dcbrigen empfiehlt die Radarkommission, als spezifische qualifizierende Erkrankung durch Aufnahme in den K\u00f6rper (Inkorporation) die Erkrankung an Knochenkrebs (Sarkome von Knochen und umgebendem Bindegewebe) anzusehen. Dar\u00fcber hinaus muss im Einzelfall mittels Arbeitsplatzanamnese gepr\u00fcft werden, ob bei einem entsprechenden Arbeitsanfall 226-Ra-haltige Leuchtfarbe in lungeng\u00e4ngiger Form (Inhalation) freigesetzt worden ist. Bejahendenfalls kann auch bei Vorliegen einer Erkrankung an Lungenkrebs unter bestimmten weiteren Voraussetzungen eine Anerkennung erfolgen. Anhaltspunkte f\u00fcr eine T\u00e4tigkeit, die mit Auskratzen, Abschlagen oder Wiederauftragen der Farbe verbunden war, bestehen hier nicht. Die Ausf\u00fchrungen des Kl\u00e4gers im Er\u00f6rterungstermin vom 25. Juni 2015, er k\u00f6nne zudem nicht ausschlie\u00dfen, dass er am Oberdeck auch radiumhaltige Anzeigen an den Konsolen behandelt habe, sind f\u00fcr die Annahme einer solchen T\u00e4tigkeit zu vage. Zudem steht hier auch nicht die insoweit spezifisch qualifizierende Erkrankung Knochenkrebs und auch kein Lungenkrebs in Rede (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23. Februar 2016 &#8211; L 12 VE 11\/10 \u2013 juris, Rn. 48).<\/p>\n<p>67.\u00a0Zu ber\u00fccksichtigen ist au\u00dferdem, dass f\u00fcr die Bestimmung einer externen Exposition nach 9.3.2 Nr. 5 des Berichts der Radarkommission (S. 138) grunds\u00e4tzlich f\u00fcr die von der AG Radar erfassten Radarger\u00e4te mit radiumhaltigen Leuchtfarben die in den entsprechenden Teilberichten dokumentierten Aktivit\u00e4ten und Ortsdosisleistungen zugrunde zu legen sind. Hier stehen indes Radarger\u00e4te in Rede, f\u00fcr die die Verwendung radiumhaltiger Leuchtfarbe nicht dokumentiert ist, aber von der Beklagten auch nicht durch geeigneten Nachweis ausgeschlossen werden kann. Insoweit ist nach 9.3.2 Nr. 6 des Berichts der Radarkommission f\u00fcr die Ersatzdosisermittlung von der Exposition durch ein leuchtfarbenhaltiges Ziffernblatt auszugehen. Dabei kann die im Teilbericht der AG Radar zum AN\/CPN-4 vom 13. Mai 2002 dokumentierte Ortsdosisleistung angesetzt werden. Dies ist bei einem Operator bei Zugrundelegung eines vier Stunden t\u00e4glichen Operatordienstes eine Ortsdosisleistung von 7,5 \u00b5Sv\/h f\u00fcr den Bereich von Oberk\u00f6rper und Kopf und 105 \u00b5Sv\/h f\u00fcr die H\u00e4nde. Die erforderliche Strahlenbelastung von 200 mSv kann der Kl\u00e4ger so aber nicht erreicht haben und zwar nicht einmal nach der f\u00fcr ihn g\u00fcnstigsten, aber fehlerhaften Berechnung aus dem technischen Gutachten vom 26. August 2005. Allerdings hat die Beklagte im Klageverfahren eine stimmige Modellrechnung der Ortsdosisleistung an einer Pultkonsole (Navigationsradar) bei un\u00fcblichen K\u00f6rperhaltungen zu den Akten gereicht. Dieser l\u00e4sst sich bei 800 Dienststunden eine Jahresdosis von 2,86 mSv, bezogen auf das f\u00fcr die Entstehung einer Leuk\u00e4mie besonders relevante rote Knochenmark von 2,45 mSv entnehmen. Rechnet man den Wert f\u00fcr eine Ingestion durch Abrieb beim Ber\u00fchren der Schalter nach Ma\u00dfgabe von 9.3.2 Nr. 7 des Berichts der Radarkommission hinzu \u2013 gro\u00dfz\u00fcgig gerundet 2 mSv (Stellungnahme der Beklagten vom 18. Juni 2015, S. 4) -, ergibt sich bezogen auf die Dienstzeit des Kl\u00e4gers von 21 Monaten nicht einmal ein Wert von 10 mSv.<\/p>\n<p>68.\u00a0Soweit der Kl\u00e4ger im Er\u00f6rterungstermin in Bezug auf seine Eins\u00e4tze als Schiffssignalgeber bei Replenishment at Sea-Man\u00f6vern angedeutet hat, er sei hierbei m\u00f6glicherweise Radarstrahlung von Schiffen ausgesetzt gewesen, die auf den Zerst\u00f6rer \u201eSchleswig-Holstein\u201c zugelaufen seien, und soweit er im selben Er\u00f6rterungstermin erkl\u00e4rt hat, dass er w\u00e4hrend seiner Ausbildung im Herbst 1978 auch an Radarger\u00e4ten ausgebildet worden sei, hat die Berufung aus den vom Sozialgericht dargelegten Gr\u00fcnden, auf die der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7 153 Abs. 2 SGG verweist, keinen Erfolg.<\/p>\n<p>69.\u00a0Der Kl\u00e4ger hat schlie\u00dflich auch keinen Anspruch nach den Grunds\u00e4tzen der so genannten Kann-Versorgung. Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsst\u00f6rung als Folge einer WDB erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil \u00fcber die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann nach \u00a7 81 Abs. 6 Satz 2 SVG in der aktuellen Fassung mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales die Gesundheitsst\u00f6rung als Folge einer Wehrdienstbesch\u00e4digung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden. Das nach Ma\u00dfgabe der alten Gesetzesfassungen (vgl. dazu Bienert, NZS 2020, 640) des \u00a7 81 Abs. 6 Satz 2 SVG noch zust\u00e4ndige Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales hat f\u00fcr eine Reihe von Krankheiten, \u00fcber deren Entstehung in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, f\u00fcr die also nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Kann-Versorgung in Frage kommt, eine allgemeine Zustimmung erkl\u00e4rt, der sich das Bundesministerium f\u00fcr Verteidigung bereits im Voraus angeschlossen hat (vgl. Nr. 6 Abs. 2 der Richtlinien zu \u00a7 85 SVG zum 23. Mai 1975, BAnz Nr. 98, mit \u00c4nderungen vom 31. Oktober 1977, BAnz. Nr. 214). Das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales hat diese Zustimmung in den von ihm herausgegebenen AHP ver\u00f6ffentlicht. Die Zustimmung ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt, die in den Kapiteln zur Beurteilung der einzelnen Krankheitszust\u00e4nde jeweils beschrieben ist. Die Zustimmung wurde auch f\u00fcr Neoplasien der H\u00e4matopoese &#8211; u. a. Leuk\u00e4mien &#8211; erteilt (vgl. Nr. 39 Abs. 7 Nr. 11 AHP 2008). Wie bereits dargelegt, war die \u00c4tiologie der meisten myelodysplastischen Syndrome und der Neoplasien der H\u00e4matopoese (z. B. Leuk\u00e4mien) in der Vergangenheit und ist auch aktuell nach Nr. 122 Abs. 6 AHP 2008 wissenschaftlich noch weitgehend ungekl\u00e4rt. Ungewissheit besteht u. a. dar\u00fcber, ob zu den genannten speziellen Neoplasien der H\u00e4matopoese auch Strahlen geringerer Intensit\u00e4t als 0,2 Sv f\u00fchren k\u00f6nnen. Wegen dieser Ungewissheit sind die Voraussetzungen f\u00fcr eine Kann-Versorgung erf\u00fcllt, wenn sich nach folgenden Sch\u00e4digungstatbest\u00e4nden eine Neoplasie der H\u00e4matopoese innerhalb nachstehender Zeitr\u00e4ume manifestiert hat (Nr. 122 (6) a) AHP 2008): Fr\u00fchestens zwei Jahre und sp\u00e4testens drei Jahrzehnte nach Einwirken ionisierender Strahlen, die nicht mit Wahrscheinlichkeit als Ursache angesehen werden k\u00f6nnen, deren Menge aber auch nicht so gering war, dass eine wesentliche Bedeutung nicht diskutiert werden kann.<\/p>\n<p>70.\u00a0Wann eine Menge so gering war, dass eine wesentliche Bedeutung nicht diskutiert werden kann, geht aus den AHP nicht hervor. Nach der aktuellen wissenschaftlichen Stellungnahme zu der Berufskrankheit Nr. 2402 der Anlage 1 zur BKV \u201eErkrankungen durch ionisierende Strahlen\u201c vom 24. Oktober 2011 (GMBl. 2011, 983) ist eine Strahlendosis von kleiner 50 mSv im relevanten Organ so niedrig, dass eine Zusammenhangswahrscheinlichkeit unter Ber\u00fccksichtigung aller relevanten Risikofaktoren in der Regel nicht zu erreichen ist. Im Bericht der Strahlenkommission wird von einem Wert von mindestens 0,02 Sv=20 mSv ausgegangen (S. 128) und zwar bei der vorliegend in Rede stehenden Leuk\u00e4mie bezogen auf das Knochenmark (S. 129). Welcher der beiden Werte zugrunde zu legen ist, kann hier offen bleiben. Denn wie bereits dargelegt, ist bei dem Kl\u00e4ger von einer Strahlenbelastung von unter 10 mSv auszugehen. Eine Kann-Versorgung scheidet also deshalb aus.<\/p>\n<p>71.\u00a0Soweit in der Rechtsprechung eine WDB wegen Strahlenbelastung w\u00e4hrend der Dienstzeit in der Bundeswehr in der Rechtsprechung im Einzelfall anerkannt worden ist, unterscheiden sich die F\u00e4lle jeweils ma\u00dfgeblich vom vorliegenden Fall:<\/p>\n<p>72.\u00a0&#8211; im Fall L 1 VE 33\/14 (LSG Hessen, Urteil vom 8. Februar 2018) stand der dortige Kl\u00e4ger ab 1960 und damit deutlich in Phase 1 im Dienstverh\u00e4ltnis bei der Beklagten, war bei der Luftwaffe am Radarger\u00e4t AN\/CPN-4 t\u00e4tig und musste als Operator bei Reparatur- und Einstellarbeiten eines Radarger\u00e4tes Unterst\u00fctzungsarbeiten leisten;<\/p>\n<p>73.\u00a0&#8211; im Fall L 2 VS 50\/13 (LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10. November 2015) war der dortige Betroffene zwischen 1957 und Ende 1963, demnach deutlich in Phase 1, als Techniker und Operator an verschiedenen Radareinrichtungen zu Wartungs- und \u00dcberwachungsarbeiten eingesetzt worden;<\/p>\n<p>74.\u00a0&#8211; im Fall L 10 VE 36\/13 (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. September 2015) war der dortige Betroffene ab 1971 und damit in der Phase 1 t\u00e4tig, dies zudem bei der Luftwaffe und als Operator, der teilweise auch als Hilfspersonal f\u00fcr Radarmechaniker eingesetzt worden war;<\/p>\n<p>75.\u00a0&#8211; im Fall L 12 VS 4\/09 (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. Oktober 2013) hielt es das LSG f\u00fcr glaubhaft, dass der dortige Betroffene am SGR 103 t\u00e4tig gewesen ist und zwar ab 1967 und damit deutlich in Phase 1;<\/p>\n<p>76.\u00a0&#8211; im Fall S 1 (28,31,3) VS 374\/04 (SG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 18. April 2011) war der dortige Kl\u00e4ger ab 1971 und damit deutlich in Phase 1 t\u00e4tig; zudem musste er als Operator auch Wartungsarbeiten am ge\u00f6ffneten Sendeschrank eines Radarger\u00e4ts verrichten;<\/p>\n<p>77.\u00a0&#8211; im Fall L 4 VS 1\/05 (LSG Hessen, Urteil vom 29. April 2009) ist das LSG dort bei einer Dienstzeit bei der Luftwaffe von 1988 bis 1992 von Phase 1 ausgegangen; das LSG bejahte die Kann-Versorgung zugunsten des Betroffenen, der alle auf der Station vorhandenen Kurzwellensende- und Empfangsger\u00e4te sowie Richtfunkger\u00e4te wartete;<\/p>\n<p>78.\u00a0&#8211; im Fall S 25 (18) VS 192\/07 (SG Aachen, Urteil vom 29. September 2008) sind zwar viele Daten anonymisiert, der dortige Betroffene stand aber 22 Jahre im Dienst der Luftwaffe und zwar mindestens ganz \u00fcberwiegend in einem Zeitraum, der der Phase 1 zuzuordnen ist.<\/p>\n<p>79.\u00a0Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 193 SGG.<\/p>\n<p>80.\u00a0Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Grund hierf\u00fcr gem\u00e4\u00df \u00a7 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2325\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2325&text=F%C3%BCr+eine+von+einem+ehemaligen+Soldaten+der+Bundeswehr+geltend+gemachte+Einwirkung+von+ionisierenden+Strahlen+ist+die+Berufskrankheit+Nr+2402+der+Anlage+1+zur+BKV+%28%E2%80%9EErkrankung+durch+ionisierende+Strahlen%E2%80%9C%29+einschl%C3%A4gig\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2325&title=F%C3%BCr+eine+von+einem+ehemaligen+Soldaten+der+Bundeswehr+geltend+gemachte+Einwirkung+von+ionisierenden+Strahlen+ist+die+Berufskrankheit+Nr+2402+der+Anlage+1+zur+BKV+%28%E2%80%9EErkrankung+durch+ionisierende+Strahlen%E2%80%9C%29+einschl%C3%A4gig\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2325&description=F%C3%BCr+eine+von+einem+ehemaligen+Soldaten+der+Bundeswehr+geltend+gemachte+Einwirkung+von+ionisierenden+Strahlen+ist+die+Berufskrankheit+Nr+2402+der+Anlage+1+zur+BKV+%28%E2%80%9EErkrankung+durch+ionisierende+Strahlen%E2%80%9C%29+einschl%C3%A4gig\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 11. 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