{"id":2323,"date":"2021-07-21T14:57:11","date_gmt":"2021-07-21T14:57:11","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2323"},"modified":"2021-07-21T14:58:41","modified_gmt":"2021-07-21T14:58:41","slug":"der-kuendigungsberechtigte-muss-zur-einhaltung-der-2-wochen-frist-des-%c2%a7-626-abs-2-bgb-die-umstaende-schildern-aus-denen-sich-ergibt-wann-und-wodurch-er-von-den-massgebenden-tatsachen-erfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2323","title":{"rendered":"Der K\u00fcndigungsberechtigte muss zur Einhaltung der 2-Wochen-Frist des \u00a7 626 Abs. 2 BGB die Umst\u00e4nde schildern, aus denen sich ergibt, wann und wodurch er von den ma\u00dfgebenden Tatsachen erfahren hat"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: LArbG Berlin-Brandenburg 10. Kammer<br \/>\nEntscheidungsdatum: 20.05.2021<br \/>\nAktenzeichen: 10 Sa 1667\/20<br \/>\n<!--more-->ECLI: ECLI:DE:LAGBEBB:2021:0520.10SA1667.20.00<br \/>\nDokumenttyp: Urteil<\/p>\n<h2>Au\u00dferordentliche K\u00fcndigung &#8211; K\u00fcndigungserkl\u00e4rungsfrist &#8211; Darlegungslast<\/h2>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>1. Der K\u00fcndigungsberechtigte muss zur Einhaltung der 2-Wochen-Frist des \u00a7 626 Abs. 2 BGB die Umst\u00e4nde schildern, aus denen sich ergibt, wann und wodurch er von den ma\u00dfgebenden Tatsachen erfahren hat.(Rn.28)<\/p>\n<p>2. Eine ann\u00e4hernde Bezifferung eines Anspruchs ist f\u00fcr dessen Geltendmachung entbehrlich, wenn die andere Seite genau dar\u00fcber im Bilde ist, was verlangt wird.(Rn.37)<\/p>\n<p><strong>Verfahrensgang<\/strong><\/p>\n<p>vorgehend ArbG Berlin, 3. Dezember 2020, 41 Ca 3130\/20, Urteil<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 3. Dezember 2020 \u2013 41 Ca 3130\/20 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten der Berufung tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Geb\u00fchrenwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 2.959,32 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a0Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch \u00fcber die (Un-)Wirksamkeit einer au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung vom 2. M\u00e4rz 2020 sowie einen Urlaubsabgeltungsanspruch.<\/p>\n<p>2.\u00a0Der Kl\u00e4ger ist 47 Jahre alt (geb. \u2026. 1974) und war seit dem 1. M\u00e4rz 2019 bei der Beklagten, einem Zeitarbeitsunternehmen, als Servicehilfskraft besch\u00e4ftigt. In dem unter dem 26. Februar 2019 abgeschlossenen Formular-Arbeitsvertrag haben die Parteien unter anderem in \u00a7 10 unter der \u00dcberschrift \u201eTarifvertrag und Vertragsbestandteile\u201c vereinbart:<\/p>\n<p>3.\u00a0Es gelten die zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e. V. (BAP \/ DGB) und den Mitgliedsgewerkschaften des DGB geschlossenen Tarifvertr\u00e4ge in der jeweils g\u00fcltigen bzw. nachwirkenden Fassung. F\u00fcr das Vertragsverh\u00e4ltnis gilt im \u00dcbrigen die Allgemeine Richtlinie f\u00fcr Zeitpersonal des Arbeitgebers in der jeweils g\u00fcltigen Fassung.<\/p>\n<p>4.\u00a0In \u00a7 12 haben die Parteien unter der \u00dcberschrift \u201eAusschlussfristen\u201c insoweit wortgleich mit der tariflichen Regelung vereinbart:<\/p>\n<p>5.\u00a0Anspr\u00fcche aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis verfallen gem\u00e4\u00df \u00a7 16 MTV BAP \/ DGB, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach F\u00e4lligkeit gegen\u00fcber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden.<\/p>\n<p>6.\u00a0Lehnt die Gegenpartei die Anspr\u00fcche schriftlich ab, sind die Anspr\u00fcche innerhalb einer weiteren Ausschlussfrist von drei Monaten ab Zugang der schriftlichen Ablehnung gerichtlich geltend zu machen. Anspr\u00fcche, die nicht innerhalb dieser Fristen geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.<\/p>\n<p>7.\u00a0Weiter haben die Parteien im Arbeitsvertrag eine Verg\u00fctung von 9,49 EUR pro Stunde und eine durchschnittliche w\u00f6chentliche Arbeitszeit von 35 Stunden vereinbart. Nach den von der Beklagten erstellten Lohnabrechnungen erhielt der Kl\u00e4ger f\u00fcr den Monat Dezember 2019 eine Bruttoverg\u00fctung von 1.998,44 EUR, f\u00fcr Januar 2020 von 2.483,63 EUR und f\u00fcr Februar 2020 von 2.089,93 EUR, mithin insgesamt 6.572 EUR entsprechend durchschnittlich monatlich 2.190,67 EUR brutto bzw. arbeitst\u00e4glich 101,11 EUR brutto.<\/p>\n<p>8.\u00a0In der der Beklagten am 16. M\u00e4rz 2020 zugestellten Klageschrift hat die den Kl\u00e4ger vertretende DGB Rechtsschutz GmbH ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>9.\u00a0Wir machen hiermit die kl\u00e4gerischen Entgeltanspr\u00fcche auch f\u00fcr den Fall des Annahmeverzuges geltend. Dies bezieht sich auf das entgangene Entgelt sowie s\u00e4mtliche sonstigen Leistungen wie Urlaub, Urlaubsentgelt, Urlaubsabgeltung, Urlaubsgeld und verm\u00f6genswirksame Leistungen.<\/p>\n<p>10.\u00a0Im \u00dcbrigen soll unverz\u00fcglich der f\u00fcr das laufende Urlaubsjahr zustehende Urlaubsanspruch bewilligt und zeitlich festgesetzt werden.<\/p>\n<p>11.\u00a0Der Kl\u00e4ger hat mit Schreiben seiner damaligen Gewerkschaft vom 10. Februar 2020 Verg\u00fctungsanspr\u00fcche gegen\u00fcber der Beklagten geltend gemacht.<\/p>\n<p>12.\u00a0Der Kl\u00e4ger war am 12. Januar 2020 als Reinigungskraft in einem Restaurant eingesetzt. Seine Arbeitszeit war von 0:00 Uhr bis 8:30 Uhr. Ausweislich des diesbez\u00fcglichen Stundenzettels hatte der Kl\u00e4ger diese Zeit auch eingetragen. Unstreitig hat der Kl\u00e4ger an diesem Tag aber sp\u00e4testens um 7:00 Uhr die Arbeit beendet. Bei einer Kontrolle des mit der Qualit\u00e4tssicherung beauftragten Herrn B stellte dieser diesen Umstand fest. Er fertigte ein Foto des Stundenzettels und \u201eim Nachgang \u00fcber die am 12.01.2020 durchgef\u00fchrte Qualit\u00e4tskontrolle einen Bericht\u201c. Diesen Bericht hat die Beklagte trotz mehrfacher Aufforderung des Kl\u00e4gers in diesem Rechtsstreit nicht vorgelegt. Dieser enthalte datenschutzrelevante personenbezogene Daten \u00fcber andere Mitarbeiter*innen der Beklagten und auch des Kunden.<\/p>\n<p>13.\u00a0Mit einer der Beklagten am 7. September 2020 zugestellten Klageerweiterung vom 31. August 2020 hat der Kl\u00e4ger Urlaubsabgeltung in H\u00f6he von 926,17 EUR brutto f\u00fcr 5 nicht gew\u00e4hrte Urlaubstage aus dem Jahre 2019 und 4,16 nicht gew\u00e4hrte Urlaubstage aus dem Jahre 2020 verlangt.<\/p>\n<p>14.\u00a0Der Kl\u00e4ger sieht keinen wichtigen Grund f\u00fcr eine au\u00dferordentliche K\u00fcndigung und meint, dass die K\u00fcndigung als Reaktion auf die Geltendmachung seiner Verg\u00fctungsanspr\u00fcche erfolgt sei. Der Mitarbeiter und sp\u00e4tere Vorgesetzte des Kl\u00e4gers Herr B habe den Kl\u00e4ger am 1. M\u00e4rz 2020 auf dem Mobiltelefon angerufen und mitgeteilt, dass er die K\u00fcndigung erhalten werde, wenn er weiter die Lohnanspr\u00fcche geltend mache. Dabei habe er auf das Schreiben der Gewerkschaft Bezug genommen. Seine beiden Kollegen, die am 12. Januar 2020 ebenfalls vor dem dokumentierten Ende der Arbeitszeit gegangen seien, seien nicht gek\u00fcndigt worden. Auch habe Herr B im Februar 2020 in seiner Funktion als Vorgesetzter mitgeteilt, dass der Kl\u00e4ger gehen k\u00f6nne, wenn er mit der Arbeit fertig sei. Mit dem Auftraggeber sei vereinbart, dass weiter 8:30 Uhr im Stundenzettel einzutragen sei.<\/p>\n<p>15.\u00a0Nach dem &#8211; streitigen &#8211; Vortrag der Beklagten legte Herr B den Bericht der zust\u00e4ndigen Mitarbeiterin Frau C \u2013 w\u00e4hrend ihrer urlaubsbedingten Abwesenheit \u2013 auf den Schreibtisch, dort in ein Ablagesystem. Nach der urlaubsbedingten R\u00fcckkehr habe Frau C den Bericht jedoch nicht sofort, sondern erst Ende Februar 2020 durch Zufall gefunden, weil Herr B diesen versehentlich nicht in den \u201ePosteingang\u201c, sondern in die \u201eAblage\u201c von Frau C gelegt habe. Dieser \u201eOrdner\u201c bzw. dieses Fach werde nur unregelm\u00e4\u00dfig geleert und danach eigentlich geschreddert. Frau C habe nach Kenntnis des Sachverhaltes mit dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten den Sachverhalt besprochen, die dann die Entscheidung getroffen habe, dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis mit dem Kl\u00e4ger mit sofortiger Wirkung beendet werden m\u00fcsse.<\/p>\n<p>16.\u00a0Mit Urteil vom 3. Dezember 2020 hat das Arbeitsgericht der Klage hinsichtlich der Unwirksamkeit der au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung sowie der Zuerkennung eines Urlaubsabgeltungsanspruchs f\u00fcr 9 Tage entsprochen. Die fristgem\u00e4\u00dfe K\u00fcndigung hat das Arbeitsgericht f\u00fcr wirksam erachtet. Das Arbeitsgericht hat zur Begr\u00fcndung ausgef\u00fchrt, dass Herr B als der mit der Qualit\u00e4tssicherung beauftragte Mitarbeiter eine herausgehobene Position und Funktion gehabt habe. Deshalb sei seine Kenntnis grunds\u00e4tzlich der Beklagten zuzurechnen. Da er im Rahmen einer unzureichenden Organisation der Beklagten die Information fehlerhaft weitergegeben habe, sei von einem fr\u00fcheren Zugang der Information \u00fcber die fehlerhafte Arbeitszeitaufzeichnung am 12. Januar 2020 bei der Beklagten auszugehen und damit die 2-Wochen-Frist des \u00a7 626 Abs. 2 BGB vers\u00e4umt. Der Urlaubsabgeltungsanspruch sei weitgehend begr\u00fcndet. Dieser bestehe entsprechend der Geltendmachung des Kl\u00e4gers aus 5 restlichen Tagen f\u00fcr 2019 und 4 Tagen f\u00fcr Januar und Februar 2020. F\u00fcr die Geltendmachung sei entgegen der zu formalistischen Ansicht des Bundesarbeitsgerichts die Zustellung der K\u00fcndigungsschutzklage ausreichend. Eine Geltendmachung des Urlaubsabgeltungsanspruchs f\u00fcr M\u00e4rz 2020 sei nicht erfolgt.<\/p>\n<p>17.\u00a0Gegen dieses den Beklagtenvertretern am 14. Dezember 2020 zugestellte Urteil haben diese rechtzeitig Berufung eingelegt und diese auch rechtzeitig begr\u00fcndet. Herr B habe keine herausgehobene Position und Funktion im Betrieb innegehabt. Er kontrolliere zwar die Qualit\u00e4tsstandards der Beklagten, befinde sich als Reinigungskraft aber auf einer Ebene mit dem Kl\u00e4ger. Er habe auch nicht \u00fcber die rechtlichen Kenntnisse verf\u00fcgt, um den Sachverhalt so umfassend zu kl\u00e4ren, dass mit seiner Meldung der K\u00fcndigungsberechtigte ohne weitere Erhebungen und Ermittlungen seine K\u00fcndigungsentscheidung habe treffen k\u00f6nnen. Es habe aber auch keine unsachgem\u00e4\u00dfe Organisation im Betrieb der Beklagten gegeben. Die Organisation habe vorgesehen, dass der Bericht in den Eingang der Frau C h\u00e4tte gelegt werden sollen. Allein das Versehen des Herrn B k\u00f6nne nicht dazu f\u00fchren, dass die Organisation als unsachgem\u00e4\u00df angesehen werde.<\/p>\n<p>18.\u00a0Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung sei hinsichtlich der tenorierten H\u00f6he vom Arbeitsgericht nicht begr\u00fcndet worden, im \u00dcbrigen aber auch verfallen. Die Erhebung der K\u00fcndigungsschutzklage umfasse gerade nicht den Anspruch auf Urlaubsabgeltung, der von der Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses abh\u00e4ngig sei.<\/p>\n<p>19.\u00a0Die Beklagte und Berufungskl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>20.\u00a0das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 3. Dezember 2020 \u2013 41 Ca 3130\/20 &#8211; abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>21.\u00a0Der Kl\u00e4ger und Berufungsbeklagte beantragt,<\/p>\n<p>22.\u00a0die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>23.\u00a0Der Kl\u00e4ger bestreitet unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags auch im \u00dcbrigen den Vortrag hinsichtlich der Ablage und des Auffindens des Berichtes des Herrn B. Mangels n\u00e4herer Angaben der Beklagten sei von einer unsachgem\u00e4\u00dfen Organisation f\u00fcr die Ablage von Berichten auszugehen. Hinsichtlich der Urlaubsabgeltung verweist der Kl\u00e4ger auf die ausdr\u00fcckliche Geltendmachung am Ende der Klageschrift.<\/p>\n<p>24.\u00a0Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der Berufungsbegr\u00fcndung der Beklagten vom 9. M\u00e4rz 2021 sowie den Inhalt der Berufungsbeantwortung des Kl\u00e4gers vom 8. April 2021 sowie das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 20. Mai 2021 Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>25.\u00a0Die nach \u00a7 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht im Sinne der \u00a7\u00a7 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Zivilprozessordnung (ZPO) eingelegt und begr\u00fcndet worden.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>26.\u00a0Die Berufung ist zul\u00e4ssig, aber nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>27.\u00a0Die au\u00dferordentliche K\u00fcndigung ist nicht begr\u00fcndet, weil die Beklagte nicht dargelegt hat, dass sie die 2-Wochen-Frist des \u00a7 626 Abs. 2 BGB eingehalten hat.<\/p>\n<p>1.1<\/p>\n<p>28.\u00a0Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BAG ist der K\u00fcndigungsberechtigte f\u00fcr die Einhaltung der Ausschlussfrist des \u00a7 626 Abs. 2 BGB darlegungs- und beweispflichtig (vgl. etwa BAG vom 16. Juli 2015 \u2013 2 AZR 85\/15). Derjenige, der eine K\u00fcndigung aus wichtigem Grund ausspricht, muss anhand von Tatsachen zun\u00e4chst darlegen, dass er von den f\u00fcr die K\u00fcndigung ma\u00dfgebenden Tatsachen erst innerhalb der letzten zwei Wochen vor ihrem Ausspruch erfahren hat. Diese Darlegungspflicht ist nicht bereits erf\u00fcllt, wenn der K\u00fcndigende lediglich allgemein vortr\u00e4gt, er kenne die K\u00fcndigungsgr\u00fcnde nicht l\u00e4nger als zwei Wochen vor Ausspruch der K\u00fcndigung. Er muss vielmehr die Umst\u00e4nde schildern, aus denen sich ergibt, wann und wodurch er von den ma\u00dfgebenden Tatsachen erfahren hat. Um den Zeitpunkt, in dem der Wissensstand des K\u00fcndigungsberechtigten ausreicht, bestimmen zu k\u00f6nnen, und um es dem Gek\u00fcndigten zu erm\u00f6glichen, die behauptete Schilderung zu \u00fcberpr\u00fcfen und gegebenenfalls qualifiziert zu bestreiten, muss grunds\u00e4tzlich angegeben werden, wie es zu der Aufdeckung des K\u00fcndigungsgrundes gekommen sein soll (BAG vom 1. Februar 2007 \u2013 2 AZR 333\/06).<\/p>\n<p>1.2<\/p>\n<p>29.\u00a0Die Beklagte hat relativ allgemein vorgetragen, dass Frau C erst Ende Februar 2020 zuf\u00e4llig den Qualit\u00e4tsbericht von Herrn B in der Ablage gefunden habe. Dabei hat die Beklagte erst in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erkl\u00e4rt, dass es sich um \u00fcbereinander gestapelte Ablagek\u00e4sten f\u00fcr verschiedene Zwecke handele und der Qualit\u00e4tsbericht in einen falschen Ablageordner gelegt worden sei. Damit hat die Beklagte zwar nicht dargelegt, was der konkrete Anlass \u201eEnde Februar 2020\u201c (und nicht vorher) gewesen ist, dass Frau C das (falsche) Fach durchgesehen und den Qualit\u00e4tsbericht gefunden hat, aber zumindest die zeitliche Zuordnung f\u00fcr die K\u00fcndigung am 2. M\u00e4rz 2020 lag \u201eEnde Februar 2020\u201c noch in der 2-Wochen-Frist des \u00a7 626 Abs. 2 BGB.<\/p>\n<p>30.\u00a0Die Beklagte hat aber vers\u00e4umt darzulegen, was der Qualit\u00e4tsbericht konkret beinhaltete und damit die Beklagte in den Stand versetzt haben soll, (erst) Ende Februar 2020 \u00fcber eine Sanktionierung des Fehlverhaltens des Kl\u00e4gers am 12. Januar 2020 Erw\u00e4gungen anzustellen. Soweit die Beklagte in der Berufung ausgef\u00fchrt hat, dass in dem Bericht das enthalten gewesen sei, was schrifts\u00e4tzlich vorgetragen worden sei, ersetzt das diesen Sachvortrag nicht. Gerade angesichts des &#8211; streitigen \u2013 Vortrags des Kl\u00e4gers, dass er f\u00fcr die Geltendmachung von Verg\u00fctungsanspr\u00fcchen sanktioniert worden sei, h\u00e4tte es einer genaueren Darlegung der Beklagten bedurft, wie es zu der Aufdeckung des K\u00fcndigungsgrundes gekommen sein soll. Der Verweis auf einen \u201eQualit\u00e4tsbericht\u201c ohne n\u00e4here Angaben zu dessen Inhalt ist dazu nicht ausreichend, denn die Beklagte hat in der Berufungsbegr\u00fcndung ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen, dass Herr B die durch die Beklagte zu reinigenden Objekte bei dem Kunden kontrolliere und ggf. auch Nacharbeiten durchf\u00fchre, um die Qualit\u00e4tsstandards der Beklagten zu halten. Dass das auch die Kontrolle der Arbeitszeiten beinhaltet, erschlie\u00dft sich nicht ohne weiteres. Soweit die Beklagte in der Berufungsverhandlung erkl\u00e4rt hat, dass das in einem Feld f\u00fcr sonstige Bemerkungen im Qualit\u00e4tsbericht festgehalten worden sei, musste das Gericht dem nicht n\u00e4her nachgehen, da dieser Vortrag infolge des Bestreitens des Kl\u00e4gers in der Berufungsverhandlung nicht unstreitig war, h\u00e4tte die weitere Ber\u00fccksichtigung dieses Vortrags zu einer Verz\u00f6gerung des Rechtsstreits gef\u00fchrt. Denn die Beklagte berichtete nur aus dem Ged\u00e4chtnis \u00fcber den Inhalt des Qualit\u00e4tsberichts und nicht im Wortlaut.<\/p>\n<p>1.3<\/p>\n<p>31.\u00a0Der Beklagten war keine Erkl\u00e4rungsfrist einzur\u00e4umen, um zur Frage des Inhalts des Qualit\u00e4tsberichts weiter vorzutragen, obwohl sich die Beklagte von diesem Umstand in der Berufungsverhandlung \u00fcberrascht zeigte.<\/p>\n<p>32.\u00a0Der in Art. 103 Abs. 1 GG verb\u00fcrgte Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r gew\u00e4hrleistet den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu \u00e4u\u00dfern. Dabei kann es in besonderen F\u00e4llen auch geboten sein, die Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen, die das Gericht der Entscheidung zugrunde legen will, damit sie bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen verm\u00f6gen, auf welche Gesichtspunkte es f\u00fcr die Entscheidung ankommen kann (vgl. BVerfG vom 27. September 2018 \u2013 1 BvR 426\/13). Es kann im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Ber\u00fccksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (BVerfG vom 14. Juli 1998 \u2013 1 BvR 1640\/97). Doch m\u00fcssen Verfahrensbeteiligte, auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, grunds\u00e4tzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und ihren Vortrag darauf einstellen (vgl. BVerfG vom 27. September 2018 \u2013 1 BvR 426\/13).<\/p>\n<p>33.\u00a0Es bedurfte auch keines gerichtlichen Hinweises nach \u00a7 139 ZPO. Eine solche Hinweispflicht des Gerichts besteht nur dann, wenn die Partei keinen Grund zu der Annahme hat, das Berufungsgericht werde von der erstinstanzlichen W\u00fcrdigung abweichen, etwa weil die Frage von keiner Partei er\u00f6rtert bzw. die erstinstanzliche W\u00fcrdigung von keiner Partei angegriffen worden ist; dies gilt aber u. a. dann nicht, wenn der Prozessgegner bereits gezielt und konkret auf M\u00e4ngel des gegnerischen Vortrags oder der erstinstanzlichen Entscheidung hingewiesen hat (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin vom 17. April 2007 &#8211; 157\/06).<\/p>\n<p>34.\u00a0Hier hatte der Kl\u00e4ger jedoch bereits erstinstanzlich und sodann nochmals in der Berufungserwiderung die Vorlage des Qualit\u00e4tsberichts verlangt. Wie die Beklagte in der Berufungsverhandlung mitgeteilt hat, hat das Arbeitsgericht keine Veranlassung gesehen, der Beklagten die Vorlage dieses Qualit\u00e4tsberichts aufzugeben. Das ist auch richtig gewesen, denn es ist grunds\u00e4tzlich nicht Aufgabe des Gerichts, einer Partei die Beweismittel f\u00fcr ihren Vortrag vorzugeben. Ob die Beklagte den Qualit\u00e4tsbericht ungeschw\u00e4rzt, teilweise geschw\u00e4rzt oder nur schrifts\u00e4tzlich zitiert in das Verfahren einf\u00fchrt, obliegt allein der Entscheidung der Beklagten. Sich zum Inhalt des Qualit\u00e4tsberichtes aber \u00fcberhaupt nicht zu erkl\u00e4ren, f\u00fchrt dazu, dass der Beginn der 2-Wochen-Frist des \u00a7 626 Abs. 2 BGB nicht festgestellt werden kann.<\/p>\n<p>35.\u00a0Da der Beginn der 2-Wochen-Frist des \u00a7 626 Abs. 2 BGB nicht festgestellt werden konnte, konnte auch die Wirksamkeit der au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung nicht festgestellt werden. Die Berufung der Beklagten war insoweit zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>36.\u00a0Auch hinsichtlich der dem Kl\u00e4ger vom Arbeitsgericht zugesprochenen Urlaubsabgeltung ist die Berufung der Beklagten erfolglos. Denn mit der Klageschrift hat der Kl\u00e4ger ausdr\u00fccklich die kl\u00e4gerischen Entgeltanspr\u00fcche auch bezogen auf die Urlaubsabgeltung ausdr\u00fccklich geltend gemacht.<\/p>\n<p>2.1<\/p>\n<p>37.\u00a0Zwar geh\u00f6rt zu einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Geltendmachung eines Anspruchs nach einer tarifvertraglichen Ausschlussklausel regelm\u00e4\u00dfig seine wenigstens ann\u00e4hernde Bezifferung der H\u00f6he nach, wie die Beklagte zutreffend in der Berufungsverhandlung ausgef\u00fchrt hat. Im Streitfall war dies indes entbehrlich. Denn die Beklagte war auch ohne Benennung der H\u00f6he der vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Urlaubsabgeltung jederzeit genau dar\u00fcber im Bilde, auf welche Betr\u00e4ge der Kl\u00e4ger insoweit Anspruch erhoben hat. Das ist ausreichend f\u00fcr eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Geltendmachung (vgl. BAG vom 23. Februar 2005 \u2013 4 AZR 79\/04). Damit war die tarifliche (und die vertragliche) Ausschlussfrist bez\u00fcglich der Urlaubsabgeltungsanspr\u00fcche des Kl\u00e4gers &#8211; zumindest bis Ende Februar 2020 &#8211; gewahrt. Die Beklagte wusste, welchen Urlaubsanspruch der Kl\u00e4ger besitzt, wieviel Urlaub sie ihm bereits gew\u00e4hrt hatte und welche Verg\u00fctung der Kl\u00e4ger in den Monaten Dezember 2019 bis Februar 2020 bezogen hatte. Damit bedurfte es keiner weitergehenden Bezifferung.<\/p>\n<p>2.2<\/p>\n<p>38.\u00a0Soweit die Beklagte beanstandet hat, dass die H\u00f6he der tenorierten Urlaubsabgeltung nicht begr\u00fcndet sei, ist der Beklagten zwar zuzugeben, dass sich entsprechende Ausf\u00fchrungen in dem arbeitsgerichtlichen Urteil nicht finden. In Verbindung mit dem Schriftsatz des Kl\u00e4gers vom 31. August 2020 war aber die Berechnung offensichtlich. Denn 9 Urlaubsabgeltungstage zu je 101,11 EUR ergeben &#8211; unschwer zu berechnen &#8211; 909,99 EUR.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>39.\u00a0Die Kostenentscheidung folgt \u00a7 64 Abs.6 ArbGG in Verbindung mit \u00a7 97 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.<\/p>\n<p>40.\u00a0Die Zulassung der Revision gem\u00e4\u00df \u00a7 72 Abs. 2 ArbGG kam nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2323\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2323&text=Der+K%C3%BCndigungsberechtigte+muss+zur+Einhaltung+der+2-Wochen-Frist+des+%C2%A7+626+Abs.+2+BGB+die+Umst%C3%A4nde+schildern%2C+aus+denen+sich+ergibt%2C+wann+und+wodurch+er+von+den+ma%C3%9Fgebenden+Tatsachen+erfahren+hat\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2323&title=Der+K%C3%BCndigungsberechtigte+muss+zur+Einhaltung+der+2-Wochen-Frist+des+%C2%A7+626+Abs.+2+BGB+die+Umst%C3%A4nde+schildern%2C+aus+denen+sich+ergibt%2C+wann+und+wodurch+er+von+den+ma%C3%9Fgebenden+Tatsachen+erfahren+hat\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2323&description=Der+K%C3%BCndigungsberechtigte+muss+zur+Einhaltung+der+2-Wochen-Frist+des+%C2%A7+626+Abs.+2+BGB+die+Umst%C3%A4nde+schildern%2C+aus+denen+sich+ergibt%2C+wann+und+wodurch+er+von+den+ma%C3%9Fgebenden+Tatsachen+erfahren+hat\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: LArbG Berlin-Brandenburg 10. 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