{"id":2321,"date":"2021-07-21T14:51:57","date_gmt":"2021-07-21T14:51:57","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2321"},"modified":"2021-07-21T14:51:57","modified_gmt":"2021-07-21T14:51:57","slug":"vg-berlin-3-kammer-aktenzeichen-3-l-157-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2321","title":{"rendered":"VG Berlin 3. Kammer. Aktenzeichen: 3 L 157\/21"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: VG Berlin 3. Kammer<br \/>\nEntscheidungsdatum: 20.05.2021<br \/>\nAktenzeichen: 3 L 157\/21<br \/>\n<!--more-->ECLI: ECLI:DE:VGBE:2021:0520.3L157.21.00<br \/>\nDokumenttyp: Beschluss<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Die Antr\u00e4ge auf Gew\u00e4hrung vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes werden zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.<br \/>\nDer Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,&#8211; Euro festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a0Die Antr\u00e4ge vom 22. April 2021,<\/p>\n<p>2.\u00a0dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller zu 1) vorl\u00e4ufig den Besuch des Pr\u00e4senzunterrichts in der Klasse 1b der Grundschule a&#8230; auch dann zu gestatten, wenn er sich keinem Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unterzieht,<\/p>\n<p>3.\u00a0haben keinen Erfolg.<\/p>\n<p>4.\u00a0Die Antr\u00e4ge sind nach \u00a7 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zwar statthaft (vgl. VG Berlin, Beschl\u00fcsse vom 22. April 2021 \u2013 VG 3 L 124\/21 \u2013, juris und vom<\/p>\n<p>5. Mai 2021 \u2013 VG 3 L 121\/21 \u2013), aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>5.\u00a0Nach \u00a7 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Ver\u00e4nderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden k\u00f6nnte. Nach \u00a7 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit \u00a7\u00a7 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung sind dabei die tats\u00e4chlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gr\u00fcnde, welche die Eilbed\u00fcrftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund).<\/p>\n<p>6.\u00a0Dem Wesen und Zweck des Verfahrens nach \u00a7 123 Abs. 1 VwGO entsprechend, kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grunds\u00e4tzlich nur vorl\u00e4ufige Regelungen treffen und den Antragstellern nicht schon das gew\u00e4hren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens w\u00e4re. Begehrt ein Antragsteller \u2013 wie hier \u2013 mit seinem Begehren die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gew\u00e4hrung vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden anderenfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entst\u00fcnden, zu deren nachtr\u00e4glicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage w\u00e4re (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl\u00fcsse vom 17. Oktober 2017 \u2013 OVG 3 S 84.17 \/ 3 M 105.17 \u2013, juris Rn. 2 und vom 28. April 2017 \u2013 OVG 3 S 23.17 u.a. \u2013, juris Rn. 1).<\/p>\n<p>7.\u00a0Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einem Obsiegen der Antragsteller in einem gegen den Antragsgegner gerichteten Hauptsacheverfahren auszugehen.<\/p>\n<p>8.\u00a0Die Testpflicht f\u00fcr Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler an Schulen findet ihre Rechtsgrundlage in \u00a7 5 Abs. 1 der Verordnung \u00fcber die Anforderungen an ein Schutz- und Hygienekonzept an Schulen sowie \u00fcber die Auflagen f\u00fcr den Schulbetrieb w\u00e4hrend der Covid-19-Pandemie (Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung \u2013 SchulHygCoV-19-VO) vom 24. November 2020, zuletzt ge\u00e4ndert durch Verordnung vom 5. Mai 2021 (GVBl. S. 411), eingef\u00fcgt durch Art. 1 Nr. 2 der Neunten Verordnung zur \u00c4nderung der Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung vom 17. April 2021 (GVBl. S. 386).<\/p>\n<p>9.\u00a0Gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 SchulHygCoV-19-VO ist Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fclern die Teilnahme am Pr\u00e4senzunterricht, an Betreuungsangeboten und am Mittagessen in der Schule, vorbehaltlich eines Nachweis einer vollst\u00e4ndigen Impfung oder Genesung nach \u00a7 6c Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der ZweitenSARS-CoV-2-Infektionsschutzma\u00df-nahmenverordnung (2. InfSchMV), nur gestattet, wenn sie sich an zwei nicht aufeinanderfolgenden Tagen in der Woche, an denen f\u00fcr sie ein Unterrichts- oder Betreuungsangebot in Pr\u00e4senz angeboten wird, einem angebotenen Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unterziehen und das Testergebnis jeweils negativ ausgefallen ist. Ein negatives Testergebnis in diesem Sinne liegt nach Satz 3 vor, wenn die Sch\u00fclerin oder der Sch\u00fcler in der Schule einen Point-of-Care(PoC)-Antigen-Test zur Selbstanwendung vornimmt, dessen Ergebnis negativ ist, wobei der Test unter Aufsicht einer Lehrkraft oder einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des sonstigen p\u00e4dagogischen Personals durch zuf\u00fchren ist (Nr. 1), oder ein schriftliches oder elektronisches negatives Ergebnis eines PCR- oder Point-of-Care(PoC)-Antigen-Tests vorlegt, das den Anforderungen des \u00a7 6b Absatz 1 und 2 der 2. InfSchMV mit der Ma\u00dfgabe entspricht, dass es nicht \u00e4lter als 24 Stunden ist (Nr. 1). Weitere Einzelheiten regeln die S\u00e4tze 4 bis 8.<\/p>\n<p>10.\u00a0Die Bestimmung des \u00a7 5 Abs. 1 SchulHygCoV-19-VO begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.<\/p>\n<p>11.\u00a0\u00a7 5 SchulHygCoV-19-VO beruht auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage. Nach \u00a7 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850) ge\u00e4ndert worden ist, werden die Landesregierungen erm\u00e4chtigt, unter den Voraussetzungen, die f\u00fcr Ma\u00dfnahmen nach den \u00a7\u00a7 28 bis 31 IfSG ma\u00dfgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bek\u00e4mpfung \u00fcbertragbarer Krankheiten zu erlassen. Die Landesregierungen k\u00f6nnen die Erm\u00e4chtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen \u00fcbertragen. Von den vorgenannten Erm\u00e4chtigungen hat der Landesverordnungsgeber durch \u00a7\u00a7 13 Abs. 4 Satz 4, 25 Abs. 2 Satz 2 der 2. InfSchMV Gebrauch gemacht.<\/p>\n<p>12.\u00a0Bei der hier in Rede stehenden Ma\u00dfnahme einer Pr\u00e4senzbeschulung nur bei negativem Testergebnis handelt es sich um eine Auflage f\u00fcr die Fortf\u00fchrung des Betriebs einer Gemeinschaftseinrichtung im Sinne von \u00a7 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG in Verbindung mit \u00a7 33 IfSG (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. April 2021 \u2013 OVG 11 S 48\/21 \u2013, juris Rn. 18; anders OVG L\u00fcneburg, Beschluss vom 19. April 2021 \u2013 OVG 13 MN 192\/21 \u2013 juris: Betretensregelung nach \u00a7 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG).<\/p>\n<p>13.\u00a0Nach \u00a7 13 Abs. 4 der 2. InfSchMV bestimmt die zust\u00e4ndige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung nach \u00a7 25 Absatz 1 und 2 zum Zwecke einer an das Infektionsgeschehen angepassten Wiederaufnahme des Lehr- und Betreuungsbetriebs in Pr\u00e4senz. Nach \u00a7 25 Abs. 2 Satz 2 der 2. InfSchMV wird die Senatsverwaltung f\u00fcr Bildung erm\u00e4chtigt, im Einvernehmen mit der f\u00fcr Gesundheit zust\u00e4ndigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 2 Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes und des \u00a7 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes Auflagen f\u00fcr die Fortf\u00fchrung des Betriebs von Schulen sowie Tageseinrichtungen und Angeboten der Kindertagespflege sowie weiteren Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zu erteilen oder deren Schlie\u00dfung anzuordnen.<\/p>\n<p>14.\u00a0Die Vorgaben des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetz \u2013 BlnCOVParlBtlgG \u2013 vom 1. Februar 2021 (GVBl. S. 102) sind eingehalten. Dieses Gesetz regelt insbesondere die Parlamentsbeteiligung bei \u2013 wie hier \u2013 notwendigen Ma\u00dfnahmen des Senats zur Bek\u00e4mpfung der COVID-19-Pandemie auf der Grundlage der \u00a7\u00a7 28 bis 31 in Verbindung mit \u00a7 32 Satz 1 und 2 des IfSG im Land Berlin (vgl. \u00a7 1 BlnCOVParlBtlgG; AbgDrs. 18\/3276). Die urspr\u00fcngliche wie auch die aktuelle Fassung der Verordnung \u2013 die Zehnte Verordnung zur \u00c4nderung der Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung vom 5. April 2021 \u2013 wurden gem\u00e4\u00df \u00a7 3 BlnCOVParlBtlgG unverz\u00fcglich dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnis \u00fcbermittelt (vgl. zuletzt AbgDrs. 18\/3692). Ein Zustimmungsvorbehalt war nicht gegeben, weil es sich vorliegend nicht um eine Ma\u00dfnahme nach \u00a7 28a Abs. 2 IfSG handelt (vgl. \u00a7 4 Abs. 1 Satz 1 BlnCOVParlBtlgG).<\/p>\n<p>15.\u00a0Die Vorschrift gen\u00fcgt den formellen Anforderungen des \u00a7 28a Abs. 5 IfSG. Danach sind Rechtsverordnungen mit einer allgemeinen Begr\u00fcndung zu versehen und zeitlich zu befristen. Die Begr\u00fcndungspflicht dient nach der Vorstellung des Gesetzgebers dazu, die wesentlichen Entscheidungsgr\u00fcnde f\u00fcr die getroffenen Ma\u00dfnahmen transparent zu machen. Innerhalb der Begr\u00fcndung sei zu erl\u00e4utern, in welcher Weise die Schutzma\u00dfnahmen im Rahmen eines Gesamtkonzepts der Infektionsbek\u00e4mpfung dienten. Eine empirische und umfassende Erl\u00e4uterung sei nicht geschuldet (vgl. BT-Drs. 19\/24334, S. 74). Die dem Abgeordnetenhaus zugeleitete Begr\u00fcndung lautet unter anderem wie folgt:<\/p>\n<p>16.\u00a0Mit dieser \u00c4nderungsverordnung wird eine Testpflicht auf das Coronavirus im Rahmen der Teilnahme am Pr\u00e4senzunterricht, an Betreuungsangeboten und am Mittagessen in der Schule f\u00fcr Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler verankert. Diese Testpflicht ist insbesondere unter Ber\u00fccksichtigung des Auftretens von Mutationen des SARS-Covid-2-Virus und in Abw\u00e4gung zwischen dem Recht der Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler auf Bildung einschlie\u00dflich damit einhergehender Pr\u00e4senzunterrichtszeiten und dem Schutz insbesondere der Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler und aller an der Schule t\u00e4tigen Personen vor einer Infektion mit dem Coronavirus notwendig (vgl. AbgDrs. 18\/3587, S. 7).<\/p>\n<p>17.\u00a0Zur Testpflicht f\u00fcr Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler wird weiter ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>18.\u00a0Die Testpflicht dient dem Gesundheitsschutz der Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler sowie s\u00e4mtlicher an den Schulen t\u00e4tigen Personen und verhindert eine ungebremste Ausweitung des Coronavirus. Die regelm\u00e4\u00dfige Testung der Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler ist ein geeignetes Mittel, um Infektionen mit dem Coronavirus zu erkennen und somit eine Verbreitung des Virus zu verhindern. Es ist kein gleich geeignetes milderes Mittel zur Eind\u00e4mmung der mit der Ausbreitung des Coronavirus einhergehenden Gesundheitsgef\u00e4hrdung bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des Pr\u00e4senzunterrichts ersichtlich. Insbesondere Testungen auf freiwilliger Basis entfalten nicht dieselbe Wirksamkeit, da sich erfahrungsgem\u00e4\u00df nicht alle Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler an einem solchen Angebot beteiligen. Um sicherzustellen, dass die Testungen mittels Selbsttests korrekt durchgef\u00fchrt werden, ist eine Testung in der Schule unter Beaufsichtigung erforderlich. Eine Selbsttestung Zuhause stellt die sachgerechte Handhabung nicht im selben Ma\u00dfe sicher. Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler, die eine Selbsttestung in der Schule nicht vornehmen wollen, haben die M\u00f6glichkeit, einen alternativen Nachweis nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 beizubringen. Um die Aufrechterhaltung des Pr\u00e4senzunterrichts zu gew\u00e4hrleisten und gleichzeitig dem Gesundheitsschutz Rechnung zu tragen, ist die Testpflicht somit erforderlich. Unter Abw\u00e4gung des Rechts auf Bildung der Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler und des Gesundheitsschutzes der Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler sowie des schulischen Personals einerseits und dem Eingriff in die Handlungsfreiheit der Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler andererseits, ist die Testpflicht ein angemessenes Mittel. (vgl. AbgDrs. 18\/3587, S. 8).<\/p>\n<p>19.\u00a0Diese Begr\u00fcndung l\u00e4sst in \u2013 nach dem oben genannten Ma\u00dfstab \u2013 ausreichender Weise erkennen, dass der Verordnungsgeber eine Pflicht zur Durchf\u00fchrung von Selbsttests vorsieht, weil sich hierdurch das Risiko der ungebremsten Ausbreitung des Corona-Virus verringere. Sie l\u00e4sst zumindest im Grundsatz erkennen, in welcher Weise die Schutzma\u00dfnahmen im Rahmen eines Gesamtkonzepts der Infektionsbek\u00e4mpfung dienen sollen, n\u00e4mlich der Verringerung oder Verz\u00f6gerung von Neuinfektionen bei der teilweisen Aufrechterhaltung des Pr\u00e4senzbetriebes der Schulen. Auf die Stichhaltigkeit der Begr\u00fcndung kommt es an dieser Stelle nicht an.<\/p>\n<p>20.\u00a0\u00a7 5 SchulHygCoV-19-VO gen\u00fcgt schlie\u00dflich dem verfassungsrechtlichen Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG, denn die Pr\u00e4ambel der Zehnten Verordnung zur \u00c4nderung der Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung vom 5. Mai 2021 nennt die einschl\u00e4gigen Rechtsgrundlagen (vgl. zum Zitiergebot VG Berlin, Beschluss vom 10. M\u00e4rz 2021 \u2013 VG 3 L 51\/21 \u2013, juris).<\/p>\n<p>21.\u00a0Die tatbestandlichen Voraussetzungen des \u00a7 32 Satz 1 IfSG in Verbindung mit \u00a7\u00a7 28 Abs. 1, 28a Abs. 1, 3, 5 und 6 IfSG sind aufgrund der fortdauernden SARS-CoV-2-Pandemie erf\u00fcllt (vgl. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. April 2021 \u2013 OVG 11 S 48\/21 \u2013, a.a.O. m.w.N., ausf\u00fchrlich S\u00e4chsisches OVG, Beschluss vom 19. M\u00e4rz 2021 \u2013 OVG 3 B 81\/21 \u2013, juris Rn. 16 ff., sowie zuletzt VG Berlin, Beschluss vom 31. M\u00e4rz 2021 \u2013 VG 3 L 64\/21 \u2013 m.w.N.).<\/p>\n<p>22.\u00a0Gem\u00e4\u00df \u00a7 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG gilt: Werden Kranke, Krankheitsverd\u00e4chtige, Ansteckungsverd\u00e4chtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverd\u00e4chtig oder Ausscheider war, so trifft die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die notwendigen Schutzma\u00dfnahmen, insbesondere die in \u00a7 28a Abs. 1 und in den \u00a7\u00a7 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung \u00fcbertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach \u00a7 28a Abs. 1 IfSG kann eine notwendige Schutzma\u00dfnahme zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) im Sinne des \u00a7 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG f\u00fcr die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag u.a. die Schlie\u00dfung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von \u00a7 33 IfSG (Nr. 16) sein. Nach \u00a7 28a Abs. 3 IfSG sind Entscheidungen \u00fcber Schutzma\u00dfnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach \u00a7 28a Abs. 1 in Verbindung mit \u00a7 28 Abs. 1, nach \u00a7 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 und den \u00a7\u00a7 29 bis 32 IfSG insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsf\u00e4higkeit des Gesundheitssystems auszurichten. Die nachfolgenden S\u00e4tze der Vorschrift enthalten Ma\u00dfgaben, nach denen die Schutzma\u00dfnahmen unter Ber\u00fccksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens in Abh\u00e4ngigkeit von Schwellenwerten der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner binnen sieben Tagen getroffen werden sollen. Bei \u00dcberschreitung eines Schwellenwertes von \u00fcber 50 Coronavirus-Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind nach \u00a7 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG umfassende Schutzma\u00dfnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eind\u00e4mmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Bundesweit abgestimmte umfassende Schutzma\u00dfnahmen sind nach \u00a7 28a Abs. 3 Satz 9 IfSG bei einer bundesweiten \u00dcberschreitung dieses Schwellenwerts anzustreben. Diese Regelungen treten neben die von den Antragstellern angef\u00fchrte, hier mangels Einschaltung des Gesundheitsamtes nicht einschl\u00e4gige, Regelung des \u00a7 25 IfSG, welche \u2013 entgegen der Ausf\u00fchrungen der Antragsteller \u2013 in \u00a7 25 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 IfSG eine Duldungspflicht von Schleimhautabstrichen vorsieht.<\/p>\n<p>23.\u00a0Auf dem Gebiet des Landes Berlin werden fortw\u00e4hrend Kranke, Krankheitsverd\u00e4chtige, Ausscheider und Ansteckungsverd\u00e4chtige (vgl. \u00a7 2 Nr. 4 bis 7 IfSG) des Coronavirus festgestellt (vgl. RKI, Lagebericht vom 14. Mai 2021, https:\/\/www.rki.de\/DE\/ Content\/InfAZ\/N\/Neuartiges_Coronavirus\/Situationsberichte\/Mai_2021\/Archiv _Mai_2021.html, abgerufen am 15. Mai 2021, S. 4). In einem solchen Falle sind die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden verpflichtet, die notwendigen Schutzma\u00dfnahmen zu treffen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung \u00fcbertragbarer Krankheiten erforderlich ist, um die grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu erf\u00fcllen (vgl. BVerfG, Beschl\u00fcsse vom 13. Mai 2020 \u2013 1 BvR 1021\/20 \u2013, juris Rn. 8; vom 12. Mai 2020 \u2013 1 BvR 1027\/20 \u2013, juris Rn. 6, und vom 1. Mai 2020 \u2013 1 BvR 1003\/20 \u2013, juris Rn. 7). Dabei k\u00f6nnen sie auch Nichtst\u00f6rer in Anspruch nehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. April 2020 \u2013 OVG 11 S 14\/20 \u2013, juris Rn. 9). Anders als die Antragsteller meinen, k\u00f6nnen also Ma\u00dfnahmen nicht nur gegen\u00fcber (mindestens) Ansteckungsverd\u00e4chtigen ergriffen werden. Es kommt also nicht darauf an, dass \u2013 entgegen der Auffassung der Antragsteller auch pr\u00e4- und asymptomatische positiv Getestete \u2013 als jedenfalls Ansteckungsverd\u00e4chtige gelten d\u00fcrften (vgl. zur \u00dcbertragung auch durch asymptomatische Infizierte und insbesondere pr\u00e4symptomatische Infizierte in den ein bis zwei Tagen vor Symptombeginn den Epidemiologischen Steckbrief des RKI zu SARS-CoV-2 und COVID-19, unter 3), https:\/\/www.rki.de\/DE\/Content\/InfAZ\/N\/ Neuartiges_Coronavirus\/Steckbrief. html;jsessionid=4ADB65BB975BD5877828063B6992B697.internet092?nn =13490888#doc13776792bodyText3, sowie den Beitrag im \u00c4rzteblatt https:\/\/www. aerzteblatt.de\/archiv\/216516\/Antigentests-auf-SARS-CoV-2-Der-Preis-der-Schnelligkeit, jeweils abgerufen am 17. Mai 2021). Die von den Antragstellern in diesem Zusammenhang angef\u00fchrte Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Testpflicht f\u00fcr Pflegekr\u00e4fte (vgl. VGH M\u00fcnchen, Beschluss vom 2. M\u00e4rz 2021 \u2013 VGH 20 NE 21.353 \u2013, juris) ist bereits deshalb nicht auf den vorliegenden Fall zu \u00fcbertragen, weil sie sich auf vollst\u00e4ndig geimpfte Personen bezog.<\/p>\n<p>24.\u00a0Der Bundestag hat am 18. November 2020 wegen der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 den Fortbestand einer Epidemie von nationaler Tragweite festgestellt (vgl. http:\/\/dipbt. bundestag.de\/extrakt\/ba\/WP19\/2700\/270040.html, abgerufen am 17. Mai 2021).<\/p>\n<p>25.\u00a0Zwar sind derzeit sinkende Infektionszahlen sowie eine steigende Impfquote zu beobachten und scheint die sogenannte &#8222;Dritte Welle&#8220; vorerst gebrochen. Am 17. Mai 2020 wiesen jedoch noch nahezu alle Bundesl\u00e4nder eine (\u00fcberwiegend weit) \u00fcber dem genannten Schwellenwert von 50 liegende 7-Tage-Inzidenz auf (vgl. Lagebericht, S. 4).<\/p>\n<p>26.\u00a0Dabei teilt die Kammer die seitens der Antragsteller geltend gemachten Zweifel an der Aussagekraft der 7-Tages-Inzidenzen f\u00fcr das Infektionsgeschehen, die der Gesetzgeber ausweislich des \u00a7 28a Abs. 3 IfSG f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber Art und Umfang der erforderlichen Infektionsschutzma\u00dfnahmen als in erster Linie ma\u00dfgeblich erachtet, nicht. Insbesondere kommt es nicht darauf an, dass die Zahl der Infektionen vor allem auf der Grundlage von sogenannten PCR-Tests ermittelt wird, denen nicht zwingend eine Aussage \u00fcber die aktuelle Infektiosit\u00e4t des Getesteten im Zeitpunkt der Testung zu entnehmen ist. Denn die Ergebnisse dieser Tests lassen unabh\u00e4ngig davon jedenfalls R\u00fcckschl\u00fcsse darauf zu, wie weit sich das SARS-CoV-2-Virus verbreitet hat und in welchem Umfang Neuinfektionen drohen (vgl. ausf\u00fchrlich OVG M\u00fcnster, Beschluss vom 22. Januar 2021 \u2013 OVG 13 B 47\/21.NE \u2013, juris Rn. 49 f.). Der bereits erzielte Impffortschritt und eine Zunahme der Testaktivit\u00e4ten gebietet es im gegenw\u00e4rtigen Stadium der Pandemie nicht, Ma\u00dfnahmen stattdessen etwa (vorrangig oder allein) an der Anzahl der COVID-bedingten intensivstation\u00e4ren Neuaufnahmen auszurichten. Denn da Infektionsschutzma\u00dfnahmen erst mit Zeitverzug zu einem Absenken der Infektionszahlen f\u00fchren, k\u00f6nnte auf diese Weise einer drohenden Belastung erst zu sp\u00e4t entgegengesteuert werden (vgl. OVG M\u00fcnster, Beschluss vom 4. Mai 2021 \u2013 OVG 13 B 600\/21.NE \u2013, juris Rn. 4 f.).<\/p>\n<p>27.\u00a0Soweit die Antragsteller darauf verweisen, dass die Rate von akuten Atemwegserkrankungen (sog. ARE-Rate) insbesondere der Influenza \u2013 wohl auch aufgrund der pandemiebedingten Beachtung von Hygienema\u00dfnahmen \u2013 nach Angaben des RKI in diesem und im vergangenen Jahr vergleichsweise niedrig war (vgl. https:\/\/ influhttps:\/\/ influenza.rki.de\/ enza.rki.de\/, abgerufen am 18. Mai 2021), ist dem keinerlei Aussage \u00fcber die mit einer weiteren Ausbreitung des Corona-Virus einhergehenden Gefahren zu entnehmen.<\/p>\n<p>28.\u00a0Die streitigen Regelungen greifen nicht in unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Weise in die Rechte der Antragstellerseite ein.<\/p>\n<p>29.\u00a0Nach dem Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz sind Grundrechtseingriffe nur zul\u00e4ssig, wenn sie durch hinreichende Gr\u00fcnde des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, die gew\u00e4hlten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabw\u00e4gung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gr\u00fcnde die Grenze der Zumutbarkeit (Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit im engeren Sinne) noch gewahrt wird (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 24. M\u00e4rz 2021 \u2013 VG 14 L 71\/21 \u2013). Bei der Wahl der notwendigen Schutzma\u00dfnahmen haben der Gesetzgeber und auch die von ihm zum Verordnungserlass erm\u00e4chtigte Exekutive nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen Spielraum f\u00fcr den Ausgleich der dabei widerstreitenden Grundrechte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 2020 \u2013 1 BvR 1021\/20 \u2013, juris Rn. 10). Dieser Einsch\u00e4tzungsspielraum besteht mit Blick auf die Coronavirus-Eind\u00e4m-mungsma\u00dfnahmen aufgrund des nach wie vor anhaltenden Diskurses im fachwissenschaftlichen Bereich weiterhin auch in tats\u00e4chlicher Hinsicht. Gleichwohl kann dieser Spielraum mit der Zeit \u2013 etwa wegen besonders schwerer Grundrechtsbelastungen und wegen der M\u00f6glichkeit zunehmender Erkenntnis \u2013 geringer werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 2020 \u2013 1 BvR 1021\/20 \u2013, juris Rn. 10).<\/p>\n<p>30.\u00a0Nach diesem Ma\u00dfstab eingeschr\u00e4nkter gerichtlicher Kontrolle besteht kein Anhaltspunkt f\u00fcr eine rechtswidrige Aus\u00fcbung der Einsch\u00e4tzungspr\u00e4rogative durch den Verordnungsgeber.<\/p>\n<p>31.\u00a0Die angegriffene Regelung dient dem in \u00a7 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG genannten legitimen Zweck, durch eine weitgehende Eind\u00e4mmung der Virusausbreitung eine Verlangsamung des Infektionsgeschehens zu erreichen und damit die Belastung f\u00fcr das Gesundheitswesen insgesamt zu reduzieren. Belastungsspitzen sollen vermieden und die bestm\u00f6gliche medizinische Versorgung f\u00fcr die gesamte Bev\u00f6lkerung sichergestellt werden.<\/p>\n<p>32.\u00a0Die Testpflicht ist voraussichtlich auch zum Zwecke der Eind\u00e4mmung des Infektionsgeschehens geeignet (so auch S\u00e4chsisches OVG, Beschluss vom 19. M\u00e4rz 2021 \u2013 OVG 3 B 81\/21 \u2013, a.a.O. Rn. 60; OVG L\u00fcneburg, Beschluss vom 19. April 2021 \u2013 OVG 13 MN 192\/21 \u2013, a.a.O. Rn. 54 ff.). Geeignet ist eine Regelung nicht erst bei dem Nachweis, dass der angegebene Zweck durch das eingesetzte Mittel vollst\u00e4ndig erreicht wird. Es gen\u00fcgt vielmehr, dass das Mittel die Wahrscheinlichkeit erh\u00f6ht, dass der angestrebte Erfolg zumindest teilweise eintritt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2020 \u2013 2 BvR 916\/11 \u2013, juris Rn. 192 m.w.N.). Das gew\u00e4hlte Mittel darf demnach lediglich nicht von vornherein offensichtlich ungeeignet sein (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 17. Dezember 2020 \u2013 Vf. 110-VII-20 \u2013, juris Rn. 30).<\/p>\n<p>33.\u00a0Da die Durchf\u00fchrung von Schnelltests in Schulen darauf abzielt, Leben und Gesundheit der Bev\u00f6lkerung durch eine Eind\u00e4mmung des Infektionsgeschehens insgesamt zu sch\u00fctzen, setzt ihre Eignung zun\u00e4chst nicht voraus, dass es bei Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fclern selbst regelm\u00e4\u00dfig zu schweren Verl\u00e4ufen einer COVID-19-Erkrankung kommt.<\/p>\n<p>34.\u00a0Auch f\u00fchren die seitens der Antragsteller angef\u00fchrte unzureichende Testgenauigkeit \u2013 insbesondere eine m\u00f6glicherweise hohe Quote falsch positiver Testergebnisse \u2013 und die Tatsache, dass jeder Test nur eine Momentaufnahme darstellen kann, nicht dazu, dass die regelm\u00e4\u00dfige Durchf\u00fchrung von Schnelltests bei Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fclern schlechthin ungeeignet w\u00e4re (vgl. zum Folgenden ausf\u00fchrlich OVG L\u00fcneburg, Beschluss vom 19. April 2021 \u2013 OVG 13 MN 192\/21 \u2013, a.a.O. Rn. 55). So haben die f\u00fcr Schnelltests in Schulen vorgesehenen Tests (vgl. zu den verwendeten Tests https:\/\/www.berlin.de\/sen\/ bjf\/corona\/tests\/# schultest1, abgerufen am 17. Mai 2021) s\u00e4mtlich eine Sonderzulassung durch das Bundesinstitut f\u00fcr Arzneimittel und Medizinprodukte erhalten (vgl. die Liste unter https:\/\/www.bfarm.de\/DE\/ Medizinprodukte\/Antigentests\/ _node.html, abgerufen am 17. Mai 2021). F\u00fcr die Zulassung ist unter anderem eine Sensitivit\u00e4t (Wahrscheinlichkeit eines positiven Tests bei kranken Probanden) von mindestens 80% und eine Spezifit\u00e4t (Wahrscheinlichkeit eines negativen Tests bei gesunden Probanden) von mindestens 97% erforderlich (vgl. Paul-Ehrlich-Institut, Mindestkriterien f\u00fcr SARS-CoV-2 Antigentestes, https:\/\/www. pei.de\/SharedDocs\/ Downloads\/DE\/newsroom\/dossiers\/mindestkriterien-sars-cov-2-antigentests-01-12-2020.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=6, abgerufen am 17. Mai 2021). Daher ist die Wahrscheinlichkeit von f\u00fcr die Virusverbreitung gef\u00e4hrlichen falsch-negativen Ergebnissen gering (vgl. auch das Tool des RKI zur Berechnung der Aussagekraft eines Tests im Einzelfall https:\/\/rki-wiko.shinyapps.io \/test_qual\/, abgerufen am 17. Mai 2021). Der negativ pr\u00e4diktive Wert (d.h. die Wahrscheinlichkeit, dass der oder die Getestete bei einem negativen Ergebnis tats\u00e4chlich nicht infiziert ist) liegt abh\u00e4ngig von der Vortestwahrscheinlichkeit und anderer Faktoren bei einer Pr\u00e4valenz von 3 % bei 0,98; ein negatives Ergebnis ist mithin laut \u00c4rzteblatt eine \u201erecht sichere Sache\u201c (vgl. https:\/\/www.aerzteblatt.de\/archiv\/216516\/ Antigentests-auf-SARS-CoV-2-Der-Preis-der-Schnelligkeit, abgerufen am 17. Mai 2021). Auch der seitens der Antragsteller benannte \u201ediagnostisch blinde[\u2026] Fleck in den Tagen direkt nach einer Infektion\u201c sowie die h\u00f6here Genauigkeit von PCR-Tests stellen die grunds\u00e4tzliche Eignung sogenannter Schnelltests zur Erkennung von Infektionen nicht in Frage. \u00dcberdies kann die Testgenauigkeit durch regelm\u00e4\u00dfig wiederholte Testungen erh\u00f6ht werden (vgl. OVG L\u00fcneburg, a.a.O. m.w.N.; vgl. auch den Flyer des RKI: Antigentests als erg\u00e4nzende Ma\u00dfnahme zur Pandemie-Eind\u00e4mmung vom 14. Mai 2021, https:\/\/www.rki.de \/DE\/Content\/InfAZ\/N\/Neuartiges_Coronavirus\/ Downloads\/Flyer-Antigentests.pdf?_blob=publicationFile, abgerufen am 17. Mai 2021).<\/p>\n<p>35.\u00a0Ungeachtet etwaiger Ungenauigkeiten und insbesondere der hohen Falschpositivrate helfen die Tests jedenfalls dabei, zumindest einen gro\u00dfen Teil der tats\u00e4chlich infizierten und damit auch potentiell infekti\u00f6sen Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler zu identifizieren. Durch die an den positiven Test gekn\u00fcpfte Verweigerung des Zutritts zur Schule wirken sie einer Weiterverbreitung des Virus innerhalb des Schulbetriebs entgegen und k\u00f6nnen so dazu beitragen, Infektionsketten zu unterbrechen. \u00dcberdies soll das Ergebnis bei positiv getesteten Sch\u00fclern durch einen PCR-Test kontrolliert werden (vgl. https:\/\/www.berlin.de\/ sen\/bjf\/corona\/tests\/#schultest6 &#8222;Was passiert bei einem positiven Testergebnis?&#8220;). Daher wird zeitnah festgestellt, ob tats\u00e4chlich eine Infektion vorliegt. Die mit einem falsch positiven Testergebnis verbundenen Belastungen sind f\u00fcr die getesteten Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler daher regelm\u00e4\u00dfig nur von kurzer Dauer (vgl. zum Vorstehenden OVG M\u00fcnster, Beschluss vom 4. Mai 2021 \u2013 OVG 13 B 600\/21.NE \u2013, a.a.O. Rn. 7; OVG L\u00fcneburg, a.a.O. Rn. 55, 63).<\/p>\n<p>36.\u00a0Zwar ist den Antragstellern darin beizupflichten, dass etwa das Robert-Koch-Institut massenhafte Testungen asymptomatischer Personen in der Regel nicht empfiehlt und f\u00fcr die Testung bestimmte Kriterien entwickelt hat (vgl. https:\/\/www.rki.de\/DE\/ Content\/InfAZ\/N\/Neuartiges_ Coronavirus\/Teststrategie\/Nat-Teststrat.html ;jsessionid=08DDFAEAEC49CFA55B9246ECEB9D3318 .internet082?nn=2386228# doc14279904bodyText6 sowie https:\/\/www.rki.de\/DE\/ Content\/InfAZ\/N\/ Neuartiges_Coronavirus\/Teststrategie\/ Testkriterien-Schulen.pdf?_ blob =publicationFile, abgerufen am 17. Mai 2021). Auch das RKI schlie\u00dft jedoch nicht aus, dass derartige Ma\u00dfnahmen trotzdem in bestimmten Lebensbereichen sinnvoll sind. Der Verordnungsgeber \u00fcberschreitet seinen Beurteilungsspielraum nicht, wenn er dies f\u00fcr den schulischen Bereich nunmehr annimmt. So ist \u2013 anders als die Antragsteller meinen \u2013 von einer signifikanten Infektionsgefahr in Schulen auszugehen. Denn dort h\u00e4lt sich eine Vielzahl von Personen \u00fcber l\u00e4ngere Zeitr\u00e4ume gemeinsam in geschlossenen R\u00e4umen auf. Auch wenn die Studienlage zur Infektiosit\u00e4t von Kindern und Jugendlichen uneinheitlich war und zum Teil noch immer ist (vgl. mit entsprechenden Nachweisen OVG M\u00fcnster, Beschluss vom 22. Januar 2021 \u2013 OVG 13 B 47\/21.NE \u2013, a.a.O. Rn. 62 f.), war insbesondere nach der erneuten \u00d6ffnung der Schulen trotz bestehender Hygienema\u00dfnahmen dort eine H\u00e4ufung des Infektionsgeschehens und zwischenzeitlich ein deutlicher Anstieg der Infektionszahlen auch der 0-14-J\u00e4hrigen zu verzeichnen (vgl. OVG M\u00fcnster, Beschluss vom 4. Mai 2021 \u2013 OVG 13 B 600\/21.NE \u2013, juris Rn. 11 ff. unter Verweis auf die Lageberichte des RKI vom 27. April 2021 und vom 2. Mai 2021, abrufbar unter https:\/\/www.rki.de\/ DE\/Content \/InfAZ\/N\/Neuartiges_Coronavirus\/ Situationsberichte, abgerufen am 17. Mai 2021). Das RKI sch\u00e4tzt die Gef\u00e4hrdung f\u00fcr die Gesundheit der Bev\u00f6lkerung in Deutschland insgesamt noch als \u201esehr hoch\u201c und ihm wurden insgesamt 49.016 COVID-19-F\u00e4lle von in Schulen betreuten Personen gemeldet (vgl. den T\u00e4glichen Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 vom 16. Mai 2021, S. 6 abrufbar unter https:\/\/www.rki.de\/DE\/Content\/InfAZ\/N\/ Neuartiges_Coronavirus\/Situations-berichte\/Mai_2021\/2021-05-16-de.pdf?__blob= publicationFile, abgerufen am 17. Mai 2021). Zwar ist der letztgenannten Zahl mangels verl\u00e4sslicher Daten nicht zu entnehmen, ob die Ansteckung im Einzelfall auch in der Schule stattgefunden hat und kann der Anstieg der Infektionsrate in der relevanten Altersgruppe auch mit einer gestiegenen Anzahl von erfolgten Testungen zusammenh\u00e4ngen. Durchgef\u00fchrte Selbsttests flie\u00dfen indes nicht \u2013 jedenfalls nicht unmittelbar \u2013 in die Statistik ein (vgl. dazu auch ZEIT Online, Faktencheck \u2013 Treiben Schnelltests die Corona-Inzidenz in die H\u00f6he vom 24. M\u00e4rz 2021, https:\/\/www.zeit.de\/news\/2021-03\/24\/treiben-schnelltests-die-corona-inzidenz-in-die-hoehe?utm_referrer= https%3A%2F%2F www.google.com %2F, abgerufen am 17. Mai 2021). Den vorliegenden Daten konnte der Verordnungsgeber nach alledem die Schlussfolgerung entnehmen, dass Schulen einen potenziellen Beitrag zur Ausbreitung des Infektionsgeschehens leisten.<\/p>\n<p>37.\u00a0Ebenso steht der Geeignetheit nicht entgegen, dass gerade die j\u00fcngeren Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler teilweise noch nicht in der Lage sein k\u00f6nnten, die Tests ordnungsgem\u00e4\u00df zu verwenden und das Schulpersonal diesbez\u00fcglich m\u00f6glicherweise nicht hinreichend geschult ist. Nach Auffassung der Kammer steht au\u00dfer Frage, dass die Testpflicht jedenfalls die Wahrscheinlichkeit erh\u00f6ht, dass das Infektionsgeschehen einged\u00e4mmt wird. Denn es fehlt an hinreichend belastbaren Anhaltspunkten dazu, dass die Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler wie auch das Schulpersonal in nennenswertem Umfang, geschweige denn fl\u00e4chendeckend, den an sie gestellten Anforderungen an die eigenverantwortliche Testdurchf\u00fchrung nicht gen\u00fcgen k\u00f6nnten oder nicht gen\u00fcgen wollten. Die Durchf\u00fchrung des Selbsttests unter Anleitung einer Lehrkraft involviert eine \u00fcberschaubare Anzahl von Handlungsschritten, die mit regelm\u00e4\u00dfiger Durchf\u00fchrung \u00fcberdies zur Routine werden d\u00fcrften. Die Ansteckungsgefahr unter den ohnehin in einer Gruppe unterrichteten Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fclern steigt dabei durch die gemeinsame Durchf\u00fchrung der Tests in einem Raum allenfalls geringf\u00fcgig, da die Mund-Nasenbedeckung nur f\u00fcr den kurzen Moment des Nasenabstrichs entfernt werden muss und zudem \u2013 insbesondere bei zunehmend angenehmeren Witterungsbedingungen \u2013 die M\u00f6glichkeit des L\u00fcftens besteht (vgl. zum Vorstehenden OVG L\u00fcneburg, Beschluss vom 19. April 2021 \u2013 OVG 13 MN 192\/21 \u2013, a.a.O. Rn. 56).<\/p>\n<p>38.\u00a0Ebenso ist die betreffende Ma\u00dfnahme (gegenw\u00e4rtig noch) erforderlich. Insbesondere handelt es sich bei der Pflicht zur Durchf\u00fchrung des Tests um eine gegen\u00fcber dem Ausschluss vom Pr\u00e4senzbetrieb mildere Ma\u00dfnahme (vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. April 2021 \u2013 OVG 11 S 48\/21 \u2013, a.a.O. Rn. 18). Auch ist die Annahme des Antragsgegners rechtlich nicht zu beanstanden, dass eine entsprechende Testung zuhause nicht gleich geeignet sei. Eine Selbsttestung im h\u00e4uslichen Umfeld w\u00e4re kein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Eind\u00e4mmung des Infektionsgeschehens (vgl. OVG M\u00fcnster, Beschluss vom 22. April 2021 \u2013 OVG 13 B 559\/21.NE \u2013, juris Rn. 79). Der Regelung ist nicht die \u00c4u\u00dferung eines generellen Verdachts der Unzuverl\u00e4ssigkeit gegen\u00fcber den Erziehungsberechtigten zu entnehmen. Die zentrale Durchf\u00fchrung in der Schule unter Aufsicht der Lehrkr\u00e4fte bietet jedoch eine h\u00f6here Gew\u00e4hr daf\u00fcr, dass die Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler die Tests in den erforderlichen Zeitabst\u00e4nden korrekt unter Aufsicht durchf\u00fchren und zwar unabh\u00e4ngig davon, in welchem Ma\u00dfe sie von ihren Eltern hierbei zuhause Unterst\u00fctzung erfahren. Die Antragsteller machen \u00fcberdies auch nicht geltend, dass sie eine Testung zuhause bevorzugen w\u00fcrden, sondern halten diese ebenfalls f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>39.\u00a0Andere Ma\u00dfnahmen, die eine vergleichbare Wirkung h\u00e4tten, sind weder hinreichend konkret benannt noch ersichtlich. Sofern neben der hier zu beurteilenden testabh\u00e4ngigen Pr\u00e4senzbeschulung Hygienekonzepte und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zur Anwendung kommen, sind diese im \u00dcbrigen lediglich ein weiteres Standbein und nicht bereits f\u00fcr sich genommen hinreichendes Mittel, um die Ausbreitung der Pandemie in Schulen bei Durchf\u00fchrung von Pr\u00e4senzunterricht einzud\u00e4mmen (vgl. hierzu auch OVG L\u00fcneburg, Beschluss vom 19. April 2021 \u2013 OVG 13 MN 192\/21 \u2013, juris Rn. 59 m.w.N.). Es steht dem Gesetzgeber demnach frei, kumulative Ma\u00dfnahmen vorzusehen.<\/p>\n<p>40.\u00a0Die streitgegenst\u00e4ndlichen Regelungen greifen zum gegenw\u00e4rtigen Zeitpunkt auch (noch) nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig im engeren Sinne in die Grundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG und der elterlichen Erziehung und F\u00fcrsorge nach Art. 6 GG ein. Insbesondere steht der Angemessenheit nicht entgegen, dass die Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler nicht die M\u00f6glichkeit haben, den Test zu Hause selbst vorzunehmen oder durch die Eltern durchf\u00fchren zulassen. Neben der Durchf\u00fchrung des PoC-Antigen-Test zur Selbstanwendung in der Schule nach \u00a7 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SchulHygCov-19-VO besteht n\u00e4mlich die Alternative, nicht isoliert von den Eltern einen Test nach den Ma\u00dfgaben des \u00a7 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SchulHygCoV-19-VO an einer Teststelle durchzuf\u00fchren und eine entsprechende Bescheinigung hier\u00fcber der Schule vorzulegen (vgl. \u00a7 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SchulHygCoV-19-VO in Verbindung mit \u00a7 6b Abs. 1 und Abs. 2 der 2. InfSchMV). Dabei verdeutlicht die neugefasste Erg\u00e4nzung des \u00a7 5 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 SchulHygCoV-19-VO lediglich, dass die Erziehungsberechtigten nicht zur Beaufsichtigung eines Selbsttests beauftragt werden d\u00fcrfen; sie k\u00f6nnen ihre Kinder aber weiterhin etwa zu einer registrierten Teststelle begleiten (vgl. Abg.Drs. 18\/3692 S. 7). Aus der entsprechenden Rechtsgrundlage f\u00fcr diese Tests (vgl. Bundesministerium f\u00fcr Gesundheit, Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 \u2013 Coronavirus-Testverordnung \u2013 TestV \u2013 vom 8. M\u00e4rz 2021) ergibt sich, dass auch asymptomatische Personen \u201emindestens\u201c einmal pro Woche Anspruch auf Testung mittels eines PoC-Antigen-Tests haben (vgl. \u00a7\u00a7 4a, 5 Abs. 1 Satz 2 TestV, siehe hierzu auch https:\/\/www.tagesspiegel.de\/berlin\/keine-begrenzung-der-schnelltests-jeder-berliner-darf-sich-taeglich-kostenlos-auf-das-coronavirus-testen-lassen\/27055674.html, Abruf am 17. Mai 2021). Diese Alternative ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil die Testung in einem Testzentrum oder an einer der zahlreichen Schnellteststellen insbesondere bei mehreren schulpflichtigen Kindern in einer Familie, die an unterschiedlichen Tagen am Pr\u00e4senzunterricht teilnehmen, unpraktisch sein mag (vgl. OVG M\u00fcnster, Beschluss vom 4. Mai 2021 \u2013 OVG 13 B 600\/21.NE \u2013, a.a.O. Rn. 10).<\/p>\n<p>41.\u00a0Soweit weiter darauf verwiesen wird, dass Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler im Falle eines positiven Testergebnisses in der Schule mit Ausgrenzung zu rechnen h\u00e4tten und mit psychischer Belastung allein gelassen w\u00fcrden, erscheint der Kammer dies als spekulative, wenig lebensnahe Betrachtung. Mehr spricht daf\u00fcr, dass die Schule bzw. das mit der Aufsicht betraute p\u00e4dagogische Personal in der Lage sein wird, auf etwaige positive Testungen in angemessener Weise zu reagieren. Die Antragstellerseite hat nicht hinreichend dargetan, dass der Antragsteller zu 1) im Falle eines positiven Testergebnis in einer besonderen Weise von psychischen Belastungen betroffen w\u00e4re oder das p\u00e4dagogische Personal seiner Schule in der Vergangenheit ihr gegen\u00fcber Anlass geboten h\u00e4tte \u2013 etwa bei Verletzungen beim Spielen auf dem Schulhof oder anderen pl\u00f6tzlich auftretenden Erkrankungen \u2013, an einer ad\u00e4quaten Betreuung und Versorgung zu zweifeln. Weiter geht aus den betreffenden Regelungen nicht hervor, dass es den Schulen untersagt ist, organisatorische Ma\u00dfnahmen zu treffen, wonach die Eltern bei der Testung ihrer Kinder anwesend sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>42.\u00a0Die Regelung des \u00a7 5 Abs. 1 SchulHygCoV-19-VO begr\u00fcndet auch nicht mit Blick auf die abweichenden Regelungen zur Testpflicht in \u00a7 6a der 2. InfSchMV f\u00fcr private und \u00f6ffentliche Arbeitgeber, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Selbstst\u00e4ndige einen Versto\u00df gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Die Bestimmungen der Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung zielen auf die Aufrechterhaltung des Schulbetriebs in Pr\u00e4senz und damit auf einen speziellen Lebenssachverhalt, in dem der Gesetzgeber von einem erh\u00f6hten Risiko der Weiterverbreitung des Virus aufgrund der Anwesenheit einer gr\u00f6\u00dferen Zahl von Personen \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum in vergleichsweise kleinen R\u00e4umlichkeiten ausgeht. Dieser Sachverhalt ist nicht ohne weiteres auf s\u00e4mtliche Fallgestaltungen der Arbeitswelt zu \u00fcbertragen. Im \u00dcbrigen sehen auch die Bestimmungen der \u00a7 6a Abs. 2 und 3 der 2. InfSchMV in den Bereichen, in denen regelm\u00e4\u00dfiger Kontakt zu Kundinnen oder Kunden oder sonstigen Dritten besteht, die Verpflichtung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Selbstst\u00e4ndigen vor, das Angebot \u00fcber eine kostenlose Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anzunehmen.<\/p>\n<p>43.\u00a0Ferner liegt voraussichtlich keine Verletzung des Grundrechts auf k\u00f6rperliche Unversehrtheit gem\u00e4\u00df Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG vor. Bereits dessen Schutzbereich wird durch die Regelung des \u00a7 5 Abs. 1 SchulHygCov-19-VO nicht ber\u00fchrt.<\/p>\n<p>44.\u00a0Dieses Recht sch\u00fctzt die Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinne und betrifft damit insbesondere den Schutz gegen die Herbeif\u00fchrung von Krankheiten und Gebrechen. Daneben erfasst es auch nichtk\u00f6rperliche Einwirkungen, die das Befinden einer Person in einer Weise ver\u00e4ndern, die der Zuf\u00fcgung von Schmerzen entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2020 \u2013 2 BvR 916\/11 \u2013, a.a.O. Rn. 220).<\/p>\n<p>45.\u00a0Der Schutzbereich ist schon deshalb nicht er\u00f6ffnet, da \u00a7 5 Abs. 1 SchulHygCov-19-VO keine Verpflichtung zur Testung begr\u00fcndet, sondern lediglich den Zutritt zum Schulgel\u00e4nde von der Durchf\u00fchrung eines Schnelltests abh\u00e4ngig macht (vgl. hierzu und zum Folgenden OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. April 2021 \u2013 OVG 11 S 56\/21 \u2013, juris Rn. 66 f.). Der Vorschrift ist nicht zu entnehmen, dass nicht getesteten und damit vom Pr\u00e4senzunterricht ausgeschlossenen Sch\u00fclern Distanzunterricht verweigert w\u00fcrde, so dass sich daraus auch kein faktischer Zwang zur regelm\u00e4\u00dfigen Durchf\u00fchrung von Schnelltests ergibt.<\/p>\n<p>46.\u00a0Dar\u00fcber hinaus ist aber auch nicht ersichtlich, dass die \u2013 wie bereits er\u00f6rtert ausdr\u00fccklich zugelassenen \u2013 Selbsttests mit Beeintr\u00e4chtigungen verbunden sind, die in ihren Wirkungen gesundheitsgef\u00e4hrdend sind oder k\u00f6rperliche Schmerzen bzw. diesen gleichkommende nichtk\u00f6rperliche Beeintr\u00e4chtigungen hervorrufen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O. Rn. 67; S\u00e4chsisches OVG, Beschl\u00fcsse vom 30. M\u00e4rz 2021 \u2013 OVG 3 B 83\/21 \u2013, juris Rn. 67 und vom 9. April 2021 \u2013 OVG 3 B 114\/21 \u2013, juris Rn. 7; OVG L\u00fcneburg, Beschluss vom 19. April 2021 \u2013 OVG 13 MN 192\/21 \u2013, a.a.O. Rn. 62). Dies verkennt die pauschale, nicht nach der Art der zugelassenen Tests unterscheidende Behauptung der Antragsteller, dass deren Durchf\u00fchrung einen unzul\u00e4ssigen Eingriff in die k\u00f6rperliche Integrit\u00e4t durch einen \u201einvasiven Eingriff\u201c darstelle, schmerzhaft sei und insbesondere f\u00fcr Kinder psychisch belastend sein k\u00f6nne. Ein etwa doch anzunehmender Eingriff in die k\u00f6rperliche Unversehrtheit w\u00e4re jedenfalls gering und aus den genannten Gr\u00fcnden als verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig anzusehen.<\/p>\n<p>47.\u00a0Nichts anders gilt, soweit die Antragsteller vortragen, dass bei allen bekannten Schnelltestkits das hochgiftige und krebserregende Ethylenoxid als Sterilisationsmittel enthalten sei. Diesbez\u00fcglich macht sich die Kammer die zutreffenden Ausf\u00fchrungen des OVG Berlin-Brandenburg (a.a.O. Rn. 68 ff.) zu Eigen:<\/p>\n<p>48.\u00a0Als In-vitro-Diagnostika unterliegen Antigentests dem Medizinproduktegesetz, welches die europ\u00e4ische Richtlinie \u00fcber In-vitro-Diagnostika (IVDR) (98\/79\/EG) umsetzt. Antigentests zur Eigenanwendung m\u00fcssen danach so hergestellt sein, dass das Medizinprodukt (inkl. Gebrauchsinformationen, Kennzeichnung etc.) hinsichtlich Sicherheit und Leistungsf\u00e4higkeit ausreichend gebrauchstauglich ist und die Ergebnisqualit\u00e4t unter diesen Anwendungsbedingungen sichergestellt werden kann. Die derzeit in Deutschland verf\u00fcgbaren Antigen-Tests verf\u00fcgen zwar noch nicht \u00fcber eine CE-Kennzeichnung, sondern sind bisher aufgrund einer Sonderzulassung des Bundesamtes f\u00fcr Arzneimittel und Medizinprodukte gem. \u00a7 11 Abs. 1 MPG befristet zugelassen. Auch eine solche Zulassung setzt gem\u00e4\u00df Art. 5 der Verordnung (EU) 2017\/745 (vorher Art. 3 RiL 93\/42\/EWG) aber die Erf\u00fcllung der sog. \u201eGrundlegenden Anforderungen\u201c (vgl. \u00a7 7 MPG) voraus (vgl. Wagner, in: Rehmann\/Wagner, Medizinproduktegesetz, 3. Aufl. 2018, \u00a7 11 Rn 10), und zwar auch bei Inverkehrbringen eines im Ausland hergestellten Produkts. Tats\u00e4chlich ist die Verwendung von Ethylenoxid zur Sterilisation von Medizinprodukten \u2013 im konkreten Fall der verwendeten Wattest\u00e4bchen \u2013 eine etablierte Standardmethode und sowohl die Sterilisation von Produkten f\u00fcr die Gesundheitsvorsorge mit Ethylenoxid als auch die Grenzwerte f\u00fcr R\u00fcckst\u00e4nde von Ethylenoxid in Medizinprodukten sind in DIN-Vorschriften (DIN EN ISO 11135, DIN EN ISO 10993-7) festgelegt (vgl. Correctiv, Faktencheck v. 1. April 2021, m.w.N., https:\/\/www.correctiv.org\/faktencheck\/2021\/ 04\/01\/corona-tests-es-gibt-keine-hinweise-auf-eine-gesundheitsgefahr-durch-ethylenoxid-auf-abstrich-staebchen\/). Die von den Antragstellern angef\u00fchrte Verwendung von Ethylenoxid zur Sterilisierung der f\u00fcr zahlreiche Tests benutzten Wattest\u00e4bchen gibt deshalb keinen Anlass zu der Besorgnis, dass die Verwendung der Testst\u00e4bchen mit Gefahren f\u00fcr die Gesundheit verbunden sein k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>49.\u00a0Auch f\u00fcr Kinder, die ein geringeres K\u00f6rpergewicht aufweisen, ist die genannte Substanz wie auch die Substanz Octylphenol in der in den Testst\u00e4bchen vorzufindenden Menge gesundheitlich unbedenklich (vgl. hierzu und zu dem von Antragstellerseite genannten Fall an Hamburger Schulen den Artikel der ZEIT vom 22. April 2021, https:\/\/www.zeit.de\/hamburg\/2021-04\/corona-testkits-rueckruf-schule-hamburg-gefahr-chemikalie-sd-biosensor?utm_referrer=https%3A%2F%2F www.google. com%2F sowie der Deutschen Apotheker Zeitung vom selben Tag, https:\/\/www. deutsche-apotheker-zeitung.de\/news\/artikel\/2021\/04\/22\/giftige-substanzen-in-corona-schnelltests-was-steckt-dahinter, abgerufen am 18. Mai 2021). Soweit die Antragsteller unter Bezugnahme auf den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (vgl. VGH M\u00fcnchen, Beschluss vom 12. April 2021 \u2013 VGH 20 NE 21.926 \u2013, juris Rn. 28) darauf verweisen, dass die verwendeten Selbsttests f\u00fcr die jeweiligen Altersgruppen der Anwender, insbesondere f\u00fcr Grundschulklassen, zur Selbstanwendung freigegeben sein m\u00fcssen, f\u00fchrt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn den genannten Sonderzulassungen ist keine altersm\u00e4\u00dfige Beschr\u00e4nkung zu entnehmen und die Durchf\u00fchrung der Testung findet in der Schule unter Aufsicht des p\u00e4dagogischen Personals statt.<\/p>\n<p>50.\u00a0Weiter kann die Kammer nicht erkennen, dass die streitige Regelung im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unzul\u00e4ssig ist. Denn \u00a7 5 Abs. 3 SchulHygCov-19-VO tr\u00e4gt dem durch sie begr\u00fcndeten Eingriff hinreichend dadurch Rechnung, dass die Schule die Testergebnisse und den Nachweis nach Absatz 1 Satz 2 ausschlie\u00dflich f\u00fcr den schulischen Zweck der Aufrechterhaltung des Lehr- und Pr\u00e4senzbetriebs verarbeitet, eine \u00dcbermittlung an Dritte nicht erfolgt und das Testergebnis (lediglich) vier Wochen aufbewahrt werden darf. Anders als die Antragsteller behaupten, ist eine Weitergabe der Testergebnisse an das Gesundheitsamt oder an andere Stellen nicht vorgesehen (vgl. auch die Informationen zur Teststrategie der Senatsverwaltung f\u00fcr Bildung, Jugend und Familie, wonach die Erziehungsberechtigten aufgefordert werden, sich selbst um die Nachtestung mit einem PCR-Test zu bem\u00fchen, https:\/\/www. berlin.de \/sen\/bjf\/corona\/tests\/#schultest8, abgerufen am 18. Mai 2021). F\u00fcr H\u00e4rtef\u00e4lle schlie\u00dflich sieht die Regelung Ausnahmetatbest\u00e4nde vor (\u00a7 5 Abs. 2 S\u00e4tze 6 bis 8 SchulHygCoV-19-VO).<\/p>\n<p>51.\u00a0Die Schule als datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle ist berechtigt, die Testergebnisse ausschlie\u00dflich f\u00fcr den Zweck der Aufrechterhaltung des Lehr- und Pr\u00e4senzbetriebes unter Pandemiebedingungen zu verarbeiten. Rechtsgrundlage daf\u00fcr ist \u00a7 64 Absatz 1 Satz 1 und 2 SchulG, wobei gem\u00e4\u00df \u00a7 64 Abs. 1 Satz 2 SchulG eine Verarbeitung von gesundheitsbezogenen Daten nicht ausgeschlossen ist. Einer Einwilligung bedarf es nicht, da die Datenverarbeitung f\u00fcr die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im \u00f6ffentlichen Interesse liegt (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e) der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Art. 9 Abs. 1 DSGVO d\u00fcrfte dem nicht entgegenstehen. Zwar sind die Testergebnisse einer datenschutzrechtlich besonderen Kategorie personenbezogener Daten gem\u00e4\u00df Art. 9 DSGVO zuzuordnen. Allerdings findet diese Regelung gem\u00e4\u00df Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO u.a. dann keine Anwendung, wenn die Verarbeitung f\u00fcr Zwecke der Gesundheitsvorsorge \u2013 wie hier \u2013 erforderlich ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O. Rn. 69; S\u00e4chsisches OVG, Beschluss vom 9. April 2021 \u2013 OVG 3 B 114\/21 \u2013, juris Rn 10 ff.,15).<\/p>\n<p>52.\u00a0Soweit die Antragsteller darauf verweisen, sie seien nur unzureichend \u00fcber den Distanzunterricht an das Unterrichtsgeschehen angebunden, da ein solcher im Rahmen des derzeit praktizierten Wechselunterrichts faktisch nicht stattfinde, f\u00fchrt dies nicht dazu, dass in der sog. Testpflicht ein Eingriff in das Recht der Eltern auf Erziehung und Bildung ihrer Kinder in der Schule (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) und das entsprechende Recht auf Bildung ihrer Kinder (Art. 20 Abs. 1 VvB) liegt. Auch f\u00fcr diesen Fall bleibt es dabei, dass es sich bei der Durchf\u00fchrung eines Selbsttests voraussichtlich um eine zumutbare Bedingung f\u00fcr die Teilnahme eines Sch\u00fclers am Pr\u00e4senzunterricht handelt.<\/p>\n<p>53.\u00a0Den Antragstellern kann auch nicht darin gefolgt werden, dass sich aus der Testpflicht eine Verletzung der Menschenw\u00fcrde gem\u00e4\u00df Art. 1 Abs. 1 GG ergibt. Mit der Menschenw\u00fcrde als oberstem Wert des Grundgesetzes und tragendem Konstitutionsprinzip ist der soziale Wert- und Achtungsanspruch des Menschen verbunden, der es verbietet, ihn zum blo\u00dfen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualit\u00e4t prinzipiell infrage stellt. Die Menschenw\u00fcrde wird nicht bereits dadurch verletzt, dass jemand zum Adressaten von staatlichen Ma\u00dfnahmen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2020 \u2013 2 BvR 916\/11 u.a. \u2013, a.a.O. Rn. 189). Dem Antragsteller zu 1) wird seine Subjektqualit\u00e4t nicht aberkannt. Dies ergibt sich auch nicht aus der konkreten Ausgestaltung der Testpflicht (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 30. April 2021 \u2013 OVG 3 MR 25\/21 \u2013, juris Rn. 53). Wenn sich die Antragsteller in diesem Kontext darauf berufen, dass keine Testung von asymptomatischen Kindern erfolgen d\u00fcrfe, ist dem entgegenzuhalten, dass ein relevanter Anteil der Ansteckungen vor Symptombeginn erfolgt und dass eine regelm\u00e4\u00dfige Testung im Schulbereich \u2013 wie bereits er\u00f6rtert \u2013 die Aussagekraft der Tests erh\u00f6hen soll (vgl. OVG Schleswig, a.a.O. m.w.N.). Eine Behandlung durch die \u00f6ffentliche Gewalt, welche die Achtung des Wertes vermissen lie\u00dfe, der jedem Menschen um seiner selbst willen zukommt, kann hierin nicht erblickt werden.<\/p>\n<p>54.\u00a0Schlie\u00dflich ist in die notwendige Gesamtabw\u00e4gung auch das Interesse derjenigen Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler einzustellen, die \u2013 ihrerseits unter bestm\u00f6glichem Schutz ihrer Gesundheit \u2013 in Pr\u00e4senz und nicht auf Distanz beschult werden wollen, weil diese Form des Unterrichts nach Einsch\u00e4tzung der Kammer gegen\u00fcber dem Pr\u00e4senzunterricht nicht gleichwertig ist (vgl. ausf\u00fchrlich VG Berlin, Beschluss vom 10. M\u00e4rz 2021 \u2013 VG 3 L 57\/21 \u2013, juris Rn. 28). \u00dcberdies erm\u00f6glichen es die derzeitigen Regelungen, namentlich die im Land Berlin noch immer ausgesetzte Pflicht zur Teilnahme am Pr\u00e4senzunterricht, es den Eltern, im Rahmen ihrer grundrechtlich verbrieften Erziehungsverantwortung die von der Testung verursachten (mutma\u00dflichen) Beeintr\u00e4chtigungen selbst gegen die m\u00f6glichen Nachteile einer Distanzbeschulung abzuw\u00e4gen.<\/p>\n<p>55.\u00a0Es spricht mithin nach der Rechtsprechung der Kammer (VG Berlin, Beschluss vom 22. April 2021 \u2013 VG 3 L 124\/21 \u2013 a.a.O.) alles daf\u00fcr, dass der Verordnungsgeber \u2013 jedenfalls nach der derzeitigen Lage und solange kein ausreichendes, Infektionen vorbeugendes Impfangebot besteht \u2013 die kollidierenden Grundrechtspositionen in einer dem Grundsatz der praktischen Konkordanz gerecht werdenden Weise ausgeglichen hat, um weiterhin einerseits die Schulen f\u00fcr den Pr\u00e4senzunterricht zumindest teilweise offen halten zu k\u00f6nnen und andererseits der Belastung der station\u00e4ren, insbesondere intensivmedizinischen Behandlungskapazit\u00e4ten so weit wie m\u00f6glich entgegenzuwirken.<\/p>\n<p>56.\u00a0An der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der landesrechtlichen Regelungen hat auch das w\u00e4hrend des gerichtlichen Eilverfahrens in Kraft getretene Vierte Gesetz zum Schutz der Bev\u00f6lkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) nichts ge\u00e4ndert, mit dessen Art. 1 Nr. 2 die Bestimmung des \u00a7 28b IfSG eingef\u00fcgt worden ist. Nach \u00a7 28b Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 IfSG ist die Teilnahme am Pr\u00e4senzunterricht nur zul\u00e4ssig f\u00fcr Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler sowie f\u00fcr Lehrkr\u00e4fte, die zweimal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden. Anerkannte Tests im Sinne dieser Vorschrift sind nach \u00a7 28b Abs. 9 Satz 1 IfSG In-vitro-Diagnostika, die f\u00fcr den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsf\u00e4hig sind.<\/p>\n<p>57.\u00a0Die beanstandeten landesrechtlichen Regelungen zur grunds\u00e4tzlichen Testpflicht an Schulen haben ungeachtet der Bestimmung des Art. 31 GG weiterhin Bestand (vgl. zur Normverdoppelung von bundes- und landesrechtlichen Regelungen Maunz\/D\u00fcrig Art. 31 GG Rn. 14 f.). Denn es dr\u00e4ngt sich nicht auf, dass sie in einem offensichtlichen Widerspruch zu den genannten bundesrechtlichen Vorgaben stehen. Sowohl der Wortlaut des \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 1 SchulHygCoV-19-VO, wonach sich Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler einem Test \u201eunterziehen\u201c und in der Schule einen Test \u201ezur Selbstanwendung vorn[ehmen]\u201c, als auch derjenige des \u00a7 28b Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 IfSG, wonach sie \u201egetestet werden\u201c, schreiben lediglich allgemein vor, dass ein Testverfahren auf das Coronavirus SARS-CoV-2 durchzuf\u00fchren ist. Allein die passive Formulierung \u201egetestet werden\u201c schlie\u00dft nicht zwingend aus, dass die Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler bei der Vornahme der Testung mitwirken, insbesondere wenn \u2013 wie hier \u2013 die Verantwortung f\u00fcr die Beaufsichtigung beim p\u00e4dagogischen Personal verbleibt. Nach \u00a7 28b Abs. 5 IfSG bleiben weitergehende Schutzma\u00dfnahmen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes zudem unber\u00fchrt. Dies betrifft auch Rechtsverordnungen der L\u00e4nder. Der Bund hat nur insoweit abschlie\u00dfend von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz nach Art. 72 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG Gebrauch gemacht, als er ein bundeseinheitliches Mindestma\u00df an Schutzma\u00dfnahmen sicherstellen wollte (vgl. BT-Drs. 19\/28444, S. 15).<\/p>\n<p>58.\u00a0Deshalb bedarf es auch keiner Vertiefung der vereinzelt aufgeworfenen Frage, ob die bundesrechtliche Bestimmung des \u00a7 28b Abs. 3 S\u00e4tze 2 und 3 IfSG in Verbindung mit \u00a7 56a Abs. 1a IfSG wegen ihrer entsch\u00e4digungsrechtlichen Folgewirkungen bei der infektionsschutzrechtlichen Einschr\u00e4nkung oder der Untersagung von Pr\u00e4senzunterricht bzw. wegen der mit der Durchf\u00fchrung der Tests verbundenen Kosten eine Pflicht zur Erbringung von Geldleistungen oder geldwerten Sachleistungen im Sinne von Art. 104a Abs. 4 GG begr\u00fcndet, das Gesetz vom 22. April 2021 damit der Zustimmung des Bundesrates bedurft h\u00e4tte und in Ermangelung einer solchen Zustimmung formell verfassungswidrig ist (vorerst offen gelassen von BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2021 \u2013 1 BvR 781\/21 u.a. \u2013, juris Rn. 27). Denn mit Blick auf die in jedem Falle fortbestehenden landesrechtlichen Bestimmungen ist diese Frage nicht entscheidungserheblich. Eine konkrete Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG im vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzverfahren oder in einem sich anschlie\u00dfenden Hauptsacheverfahren scheidet damit von vorneherein aus.<\/p>\n<p>59.\u00a0Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 154 Abs. 1. Die Streitwertfestsetzung beruht auf \u00a7\u00a7 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei die Kammer in schulrechtlichen Eilverfahren nach Nr. 1.5. Satz 1 Hs. 2 des Streitwertkatalogs f\u00fcr die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die H\u00e4lfte des f\u00fcr das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes zugrunde legt.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2321\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2321&text=VG+Berlin+3.+Kammer.+Aktenzeichen%3A+3+L+157%2F21\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2321&title=VG+Berlin+3.+Kammer.+Aktenzeichen%3A+3+L+157%2F21\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2321&description=VG+Berlin+3.+Kammer.+Aktenzeichen%3A+3+L+157%2F21\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: VG Berlin 3. 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